← Österreich

{'item': 'L506 2222349-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2025 GeschäftszahlL506 2222349-2 SpruchL506 2222349-2/13E, L506 2222349-2/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen. Es wird gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist. Es wird gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorhergehende Verfahren:

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am römisch 40 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Anlässlich der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass der BF und seine Mutter von den Nachbarn mit der Wegnahme ihrer Grundstücke und mit dem Tod bedroht werden würden.
  4. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA). Im Zuge der Einvernahme brachte der BF vor, von Anhängern der Awami League (im Folgenden: AL) bedroht zu werden. Der BF wäre aus deren Sicht ein Verräter, da der BF früher die AL befürwortet habe und nunmehr aber die Bangladesh Nationalist Party (im Folgenden: BNP) unterstützen würde.
  5. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA). Im Zuge der Einvernahme brachte der BF vor, von Anhängern der Awami League (im Folgenden: AL) bedroht zu werden. Der BF wäre aus deren Sicht ein Verräter, da der BF früher die AL befürwortet habe und nunmehr aber die Bangladesh Nationalist Party (im Folgenden: BNP) unterstützen würde.
  6. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

  1. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Beweiswürdigend führte das BFA an, dass die klar erkennbare Steigerung der Fluchtgründe des BF erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens offenlassen würde. Nicht nachvollziehbar sei der Umstand, dass der BF die politische Verfolgung bei der Erstbefragung überhaupt nicht angeführt habe. Zusammenfassend habe der BF keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgeschichte glaubhaft gemacht.
  2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (nachfolgend: BVwG) vom XXXX , GZ: XXXX , als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
  3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (nachfolgend: BVwG) vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Das BVwG kam im Wesentlichen zum Ergebnis, dass der BF eine konkrete politische Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen habe können. Des Weiteren könne auch auf Grundlage der getroffenen aktuellen Länderfeststellungen in Bangladesch nicht von einer generellen Schutzunfähigkeit des Staates oder einer flächendeckenden Inhaftierung oder Benachteiligung von Sympathisanten der BNP ausgegangen werden.
  4. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ XXXX , erhob der BF am XXXX Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (nachfolgend: VfGH). Mit Beschluss des VfGH vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Darüber hinaus lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom XXXX , GZ: XXXX , ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (nachfolgend: VwGH) ab.
  5. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ römisch 40 , erhob der BF am römisch 40 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (nachfolgend: VfGH). Mit Beschluss des VfGH vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Darüber hinaus lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (nachfolgend: VwGH) ab.
  6. Der BF brachte durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom XXXX eine außerordentliche Revision ein. Mit Beschluss des VwGH vom XXXX , GZ: XXXX , wurde diese mangels Vorliegen einer Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zurückgewiesen.
  7. Der BF brachte durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom römisch 40 eine außerordentliche Revision ein. Mit Beschluss des VwGH vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde diese mangels Vorliegen einer Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zurückgewiesen. Gegenständliches Verfahren:
  8. Am XXXX stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
  9. Am römisch 40 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
  10. Begründend brachte der BF im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am XXXX vor, dass seine Fluchtgründe von den österreichischen Behörden nicht richtig berücksichtigt worden wären. Dem BF werde vorgeworfen, dass er eine Demonstration sowie den Mord von zwei Regierungsmitgliedern organisiert habe. Im Falle eines Schuldspruches drohe dem BF die Todesstrafe.
  11. Begründend brachte der BF im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am römisch 40 vor, dass seine Fluchtgründe von den österreichischen Behörden nicht richtig berücksichtigt worden wären. Dem BF werde vorgeworfen, dass er eine Demonstration sowie den Mord von zwei Regierungsmitgliedern organisiert habe. Im Falle eines Schuldspruches drohe dem BF die Todesstrafe.
  12. Für den XXXX wurde der BF mit Schreiben vom XXXX zu einer niederschriftlichen Einvernahme geladen. Hierzu ist der BF ist nicht erschienen.
  13. Für den römisch 40 wurde der BF mit Schreiben vom römisch 40 zu einer niederschriftlichen Einvernahme geladen. Hierzu ist der BF ist nicht erschienen.
  14. Nach einer neuerlichen Ladung wurde der BF am XXXX vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Befragt zur neuerlichen Antragstellung und den persönlichen Fluchtgründen führte der BF aus, dass im November XXXX eine Massendemonstration in der Hauptstadt gegen die Regierung stattgefunden habe. Dabei sei es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den Anhängern der beiden Parteien gekommen. Die Polizei hätte sich eingemischt und habe es zwei Todesopfer gegeben. Die Anhänger der oppositionellen Partei seien beschuldigt bzw. unmittelbar angezeigt worden. Auch der BF sei angezeigt worden. Auf Grund dieser Anzeige hätte auch die Polizei in der Wohnung des BF am XXXX in Bangladesch nach ihm gesucht. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der BF jedoch in Österreich aufgehalten. Seit der Anzeigeerstattung sei es zu mehreren Razzien am Wohnsitz des BF in Bangladesch gekommen. Dabei seien auch die Ehegattin, die Kinder und weitere Familienmitglieder des BF lebensgefährlich bedroht worden.
  15. Nach einer neuerlichen Ladung wurde der BF am römisch 40 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Befragt zur neuerlichen Antragstellung und den persönlichen Fluchtgründen führte der BF aus, dass im November römisch 40 eine Massendemonstration in der Hauptstadt gegen die Regierung stattgefunden habe. Dabei sei es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den Anhängern der beiden Parteien gekommen. Die Polizei hätte sich eingemischt und habe es zwei Todesopfer gegeben. Die Anhänger der oppositionellen Partei seien beschuldigt bzw. unmittelbar angezeigt worden. Auch der BF sei angezeigt worden. Auf Grund dieser Anzeige hätte auch die Polizei in der Wohnung des BF am römisch 40 in Bangladesch nach ihm gesucht. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der BF jedoch in Österreich aufgehalten. Seit der Anzeigeerstattung sei es zu mehreren Razzien am Wohnsitz des BF in Bangladesch gekommen. Dabei seien auch die Ehegattin, die Kinder und weitere Familienmitglieder des BF lebensgefährlich bedroht worden. Im Zuge der Einvernahme gab der BF auch eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und zur Sicherheitslage ab. Hierbei führte der BF aus, dass beide Parteien keine demokratische Struktur haben. Die politische Realität in Bangladesch sei weit entfernt von den Angaben im Länderinformationsblatt. Der BF werde zudem als Beschuldigter auf Grund eines politischen Mordes keinem demokratischen Prozess begegnen. Der BF rechne mit Gewalt und Mord gegen seine Person bzw. seine engeren Familienangehörigen. Die Sicherheitsbehörden würden mit der Regierungspartei zusammenarbeiten und Bangladesch sei für den BF ein absolut unsicheres Land. Zudem legte der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme auch eine in bengalischer Sprache verfasste Anzeige vom XXXX vor. Diese wurde von einem Dolmetscher für die bengalische Sprache in die deutsche Sprache übersetzt. Zudem legte der BF bei der niederschriftlichen Einvernahme auch eine in bengalischer Sprache verfasste Anzeige vom römisch 40 vor. Diese wurde von einem Dolmetscher für die bengalische Sprache in die deutsche Sprache übersetzt.
  16. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

  1. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA führte beweiswürdigend aus, dass die durch den BF vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien. Die Echtheit der vorgelegten Beweismittel aus Bangladesch sei anzuzweifeln, zumal auch aus den Länderinformationen ersichtlich sei, dass Verfälschungen weit verbreitet seien. Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF liege auch durch die Angabe des BF, die Familie des BF halte sich weiterhin am Heimatort auf, obwohl diese lebensgefährlich bei mehreren Hausdurchsuchungen bedroht geworden sei, vor. Zudem sei für das BFA nicht nachvollziehbar, warum der BF erst am XXXX einen Folgenantrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Das BFA führte beweiswürdigend aus, dass die durch den BF vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien. Die Echtheit der vorgelegten Beweismittel aus Bangladesch sei anzuzweifeln, zumal auch aus den Länderinformationen ersichtlich sei, dass Verfälschungen weit verbreitet seien. Ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit des BF liege auch durch die Angabe des BF, die Familie des BF halte sich weiterhin am Heimatort auf, obwohl diese lebensgefährlich bei mehreren Hausdurchsuchungen bedroht geworden sei, vor. Zudem sei für das BFA nicht nachvollziehbar, warum der BF erst am römisch 40 einen Folgenantrag auf internationalen Schutz eingebracht habe. Rechtlich legte das BFA dar, dass die erwähnte Mitgliedschaft des BF nicht geeignet sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Mitgliedschaft allein würde eine Asylgewährung nicht rechtfertigen. In Bezug auf das Vorbringen des BF, in seinem Heimatland Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten, führte das BFA aus, dass diese lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung stehen würden. Ein Einschreiten staatlicher Behörden sei in einem solchen Fall nicht als Verfolgung anzusehen, da es sich hierbei um Schritte zur Aufklärung eines allgemein strafbaren Deliktes handle. Darüber hinaus führte das BFA an, dass politisch motivierte Übergriffe von Sympathisanten und Parteigängern bzw. politischen Gruppierungen keine staatliche Verfolgung oder eine in Bangladesch staatlich geduldete bzw. nicht mit Sanktionen verbundene Vorgangsweise darstellen würden.
  2. Mit Schriftsatz vom XXXX , eingelangt am XXXX , erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde an das BVwG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und mangelhafter rechtlicher Beurteilung. Hinsichtlich der Nichtgewährung des internationalen Schutzes wurde ausgeführt, dass das BFA bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Antrag des BF stattgeben hätte müssen. Das BFA hätte feststellen müssen, dass der BF in seinem Heimatland aufgrund der Zugehörigkeit zur Oppositionspartei BNP einer Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten ausgesetzt ist. Der BF habe sein Fluchtvorbringen glaubhaft vorgetragen und es sei kein Widerspruch hinsichtlich der Angaben des BF im Zuge der Erstaussage und der Zweiteinvernahme vor der Behörde zu erkennen. Die Feststellungen der Behörde, dass der BF Rechtshilfe in Bangladesch gegen die bestehende Anzeige nehmen könne, gehe ins Leere, da die staatlichen Behörden der AL unterstehen würden und sich der BF daher keine Hilfe erwarten könne. Die Annahme der Behörde, dass die Dokumente unwahren Inhaltes und gefälscht seien, zeuge von Willkür. Die Fluchtgründe des BF seien asylrelevant, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Zudem würden sie auch im Einklang mit den Länderinformationsblättern stehen. Hinsichtlich der Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, dass die Behörde die allgemeine Ermittlungspflicht verletzt habe und das Fluchtvorbringen des BF nicht mit der gebotenen Tiefe und dem gebotenen Sorgfaltsmaßstab ermittelt habe. Die Verfolgungsgefahr nach der Genfer Flüchtlingskonvention müsse nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben sein, sondern lediglich glaubhaft. Der BF habe seine Fluchtgründe schlüssig geschildert und es würden keine Widersprüche vorliegen, die die Glaubwürdigkeit in Frage stellen lassen würden. In Bangladesch würde dem BF kein faires Verfahren ermöglicht werden, er hätte mit willkürlicher Verurteilung und Inhaftierung zu rechnen. Mit Verweisungen auf VfGH- und VwGH-Judikatur wurde angemerkt, dass sich Länderfeststellungen mit der konkreten Situation des BF befassen müssen und nicht nur allgemein gehalten sein dürfen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das BFA dem BF den Asylstatus zuerkennen müssen. Zudem sei dem BF jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Sicherheitslage in Bangladesch zu gewähren.
  3. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde an das BVwG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und mangelhafter rechtlicher Beurteilung. Hinsichtlich der Nichtgewährung des internationalen Schutzes wurde ausgeführt, dass das BFA bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Antrag des BF stattgeben hätte müssen. Das BFA hätte feststellen müssen, dass der BF in seinem Heimatland aufgrund der Zugehörigkeit zur Oppositionspartei BNP einer Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten ausgesetzt ist. Der BF habe sein Fluchtvorbringen glaubhaft vorgetragen und es sei kein Widerspruch hinsichtlich der Angaben des BF im Zuge der Erstaussage und der Zweiteinvernahme vor der Behörde zu erkennen. Die Feststellungen der Behörde, dass der BF Rechtshilfe in Bangladesch gegen die bestehende Anzeige nehmen könne, gehe ins Leere, da die staatlichen Behörden der AL unterstehen würden und sich der BF daher keine Hilfe erwarten könne. Die Annahme der Behörde, dass die Dokumente unwahren Inhaltes und gefälscht seien, zeuge von Willkür. Die Fluchtgründe des BF seien asylrelevant, in sich schlüssig und nachvollziehbar. Zudem würden sie auch im Einklang mit den Länderinformationsblättern stehen. Hinsichtlich der Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht, dass die Behörde die allgemeine Ermittlungspflicht verletzt habe und das Fluchtvorbringen des BF nicht mit der gebotenen Tiefe und dem gebotenen Sorgfaltsmaßstab ermittelt habe. Die Verfolgungsgefahr nach der Genfer Flüchtlingskonvention müsse nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben sein, sondern lediglich glaubhaft. Der BF habe seine Fluchtgründe schlüssig geschildert und es würden keine Widersprüche vorliegen, die die Glaubwürdigkeit in Frage stellen lassen würden. In Bangladesch würde dem BF kein faires Verfahren ermöglicht werden, er hätte mit willkürlicher Verurteilung und Inhaftierung zu rechnen. Mit Verweisungen auf VfGH- und VwGH-Judikatur wurde angemerkt, dass sich Länderfeststellungen mit der konkreten Situation des BF befassen müssen und nicht nur allgemein gehalten sein dürfen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das BFA dem BF den Asylstatus zuerkennen müssen. Zudem sei dem BF jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der Sicherheitslage in Bangladesch zu gewähren. Es wurden die Anträge gestellt, dass BVwG möge, -) eine mündliche Verhandlung anberaumen; -) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; -) den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; -) in eventu: den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; -) in eventu: den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; -) in eventu: den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. beheben und feststellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. -) in eventu: den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. beheben und feststellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
  4. Die gegenständliche Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am XXXX beim BVwG ein.
  5. Die gegenständliche Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am römisch 40 beim BVwG ein.
  6. Mit Schreiben des BFA vom XXXX wurde dem BVwG eine Information im Beschwerdeverfahren zugestellt. Im Zuge dessen wurde eine Kopie vom Original des Reisepasses des BF, ausgestellt von der bengalischen Botschaft in Wien am XXXX , Nr. XXXX , gültig bis XXXX , sowie eine Bestätigung über dessen Sicherstellung übermittelt.
  7. Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 wurde dem BVwG eine Information im Beschwerdeverfahren zugestellt. Im Zuge dessen wurde eine Kopie vom Original des Reisepasses des BF, ausgestellt von der bengalischen Botschaft in Wien am römisch 40 , Nr. römisch 40 , gültig bis römisch 40 , sowie eine Bestätigung über dessen Sicherstellung übermittelt.
  8. Am XXXX fand vor dem BVwG die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer und das BFA geladen wurden und im Rahmen welcher der BF im Beisein eines Dolmetschers für Bengali sowie in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen.
  9. Am römisch 40 fand vor dem BVwG die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer und das BFA geladen wurden und im Rahmen welcher der BF im Beisein eines Dolmetschers für Bengali sowie in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung einvernommen wurde. Ein Behördenvertreter ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen hinsichtlich seiner Integration im österreichischen Bundesgebiet vor (Einstellungszusage XXXX vom XXXX ; Einstellungszusage XXXX vom XXXX ; Beschäftigungsbewilligungsantrag an das AMS vom XXXX ; negativer Bescheid des AMS XXXX (Abweisung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung) vom XXXX ; vier Empfehlungsschreiben von Privatpersonen; Bestätigung der Mitgliedschaft in der XXXX vom XXXX ; Mitgliedsbestätigung BNP Österreich ( XXXX ) vom XXXX in Deutsch und vom XXXX in Bengali; Teilnahmebestätigung Erste-Hilfe-Kurs beim Samariterbund XXXX vom XXXX ; Ausweis Wiener Hilfswerk; Anwesenheitsbestätigung Deutschangebote und Auf-und Abbau Flohmarkt beim Wiener Hilfswerk vom XXXX ; Gewerbeanmeldung vom XXXX ; Abrechnungen für Dezember XXXX bis Jänner XXXX ; Versicherungsdatenauszug mit Stand vom XXXX ; Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 vom XXXX mit Prüfungsdatum am XXXX ; Schreiben ÖIF vom XXXX ; Mitgliedsbestätigung Rotes Kreuz vom XXXX ; Bewerbung als Pflegekraft vom XXXX ; Lebenslauf). Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte der Beschwerdeführer zahlreiche Unterlagen hinsichtlich seiner Integration im österreichischen Bundesgebiet vor (Einstellungszusage römisch 40 vom römisch 40 ; Einstellungszusage römisch 40 vom römisch 40 ; Beschäftigungsbewilligungsantrag an das AMS vom römisch 40 ; negativer Bescheid des AMS römisch 40 (Abweisung des Antrages auf Beschäftigungsbewilligung) vom römisch 40 ; vier Empfehlungsschreiben von Privatpersonen; Bestätigung der Mitgliedschaft in der römisch 40 vom römisch 40 ; Mitgliedsbestätigung BNP Österreich ( römisch 40 ) vom römisch 40 in Deutsch und vom römisch 40 in Bengali; Teilnahmebestätigung Erste-Hilfe-Kurs beim Samariterbund römisch 40 vom römisch 40 ; Ausweis Wiener Hilfswerk; Anwesenheitsbestätigung Deutschangebote und Auf-und Abbau Flohmarkt beim Wiener Hilfswerk vom römisch 40 ; Gewerbeanmeldung vom römisch 40 ; Abrechnungen für Dezember römisch 40 bis Jänner römisch 40 ; Versicherungsdatenauszug mit Stand vom römisch 40 ; Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 vom römisch 40 mit Prüfungsdatum am römisch 40 ; Schreiben ÖIF vom römisch 40 ; Mitgliedsbestätigung Rotes Kreuz vom römisch 40 ; Bewerbung als Pflegekraft vom römisch 40 ; Lebenslauf).
  10. Am 05.03.2025 langten hg. Bestätigungen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen XXXX vom XXXX hinsichtlich der Zahlungen des BF für die Jahre XXXX (Zahlung von € XXXX XXXX (Zahlung von € XXXX und XXXX (Zahlung von € XXXX ,-) ein.
  11. Am 05.03.2025 langten hg. Bestätigungen der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen römisch 40 vom römisch 40 hinsichtlich der Zahlungen des BF für die Jahre römisch 40 (Zahlung von € römisch 40 römisch 40 (Zahlung von € römisch 40 und römisch 40 (Zahlung von € römisch 40 ,-) ein.
  12. Hinsichtlich des Verfahrensgangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  13. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt des BF unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und die Durchführung der mündlichen Verhandlung am XXXX . Einsicht genommen wurde zudem in die aktuellen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem BVwG vorliegen sowie in die seitens des BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel.
  14. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt des BF unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und die Durchführung der mündlichen Verhandlung am römisch 40 . Einsicht genommen wurde zudem in die aktuellen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem BVwG vorliegen sowie in die seitens des BF im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und wurde an dem dort angeführten Datum geboren. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch. Er gehört der Volksgruppe der Bengalen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Bengali. Zudem spricht der Beschwerdeführer etwas Englisch. Der Beschwerdeführer ist in XXXX geboren und dort aufgewachsen. Er hat in seinem Heimatstaat zunächst die Schule und anschließend ein College für Science besucht. Eine Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer nicht erlangt. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise finanziell von seinem Bruder sowie seinem Vater unterstützt. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 geboren und dort aufgewachsen. Er hat in seinem Heimatstaat zunächst die Schule und anschließend ein College für Science besucht. Eine Berufsausbildung hat der Beschwerdeführer nicht erlangt. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise finanziell von seinem Bruder sowie seinem Vater unterstützt. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX verheiratet und hat zwei Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hält sich mit den Kindern nach wie vor in Bangladesch auf. Der Beschwerdeführer steht mit diesen Angehörigen in Kontakt.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 verheiratet und hat zwei Kinder. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hält sich mit den Kindern nach wie vor in Bangladesch auf. Der Beschwerdeführer steht mit diesen Angehörigen in Kontakt. Der Beschwerdeführer verfügt in Bangladesch über weitere familiäre Anknüpfungspunkte. Es halten sich in Bangladesch die Mutter des Beschwerdeführers sowie ein Bruder und eine Schwester auf. Zudem verfügt er über Tanten und Onkeln in Bangladesch. Der Lebensunterhalt der Familie war vor der Ausreise des Beschwerdeführers gesichert; die Familie besitzt landwirtschaftliche Grundstücke und gut gelegene Grundstücke neben einer Straße. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt. Der Vater des Beschwerdeführers lebt in XXXX , ist als Elektrotechniker erwerbstätig und unterstützt die Familie des Beschwerdeführers in Bangladesch mit Geldzahlungen. Der Vater des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 , ist als Elektrotechniker erwerbstätig und unterstützt die Familie des Beschwerdeführers in Bangladesch mit Geldzahlungen. Der Beschwerdeführer reiste im August XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde gegen den negativen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX , erhob der BF am XXXX Beschwerde an den VfGH. Mit Beschluss des VfGH vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Darüber hinaus lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom XXXX , GZ: XXXX , ab und trat die Beschwerde an den VwGH ab. Der BF brachte zudem durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom XXXX eine außerordentliche Revision ein. Mit Beschluss des VwGH vom XXXX , GZ: XXXX , wurde diese mangels Vorliegen einer Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten und nun gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste im August römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den negativen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Gegen das Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , erhob der BF am römisch 40 Beschwerde an den VfGH. Mit Beschluss des VfGH vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Darüber hinaus lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , ab und trat die Beschwerde an den VwGH ab. Der BF brachte zudem durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom römisch 40 eine außerordentliche Revision ein. Mit Beschluss des VwGH vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde diese mangels Vorliegen einer Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb rechtswidrig im Bundesgebiet. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten und nun gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  17. Es kann nicht festgestellt werden, dass gegen den BF aufgrund seiner politischen Zugehörigkeit eine Anzeige wegen eines Verbrechens erfolgte und diesbezüglich Hausdurchsuchungen und Razzien an seinem Wohnsitz durchgeführt wurden. Auch pro futuro können keine daraus resultierenden Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Bangladesch einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung ausgesetzt war. Diesbezügliche Probleme können auch pro futuro nicht festgestellt werden. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Bangladesch einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Bangladesch in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. 1.
  18. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung; er ist gesund. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine nahen Verwandten in Österreich und besteht auch keine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer hat eine Bezugsperson sowie dessen Familie in Österreich. Hinsichtlich dieser Bezugsperson kann nicht eindeutig festgestellt werden, dass es sich wie vom Beschwerdeführer angegeben, um dessen Cousin handelt. Ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in Österreich aufhältigen Person besteht demnach nicht und ist nicht vom Vorliegen eines Familienlebens in Österreich auszugehen. Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise im Jahr XXXX bis in das Jahr XXXX verschiedene Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung erhalten. Der Beschwerdeführer ging im Zeitraum zwischen XXXX bis XXXX selbstständigen Reinigungstätigkeiten bei der Firma XXXX nach und hatte der Beschwerdeführer danach für etwa 1 bzw. 1,5 Jahre keine Arbeit. Anschließend ging der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit als Essenszusteller bei XXXX nach. Derzeit ist der Beschwerdeführer selbstständig als Essenszusteller bei „ XXXX “ erwerbstätig und bestreitet davon seinen Lebensunterhalt; er hat Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in der Höhe von rd. € 3.500,-, welche er in Raten abbezahlt.Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise im Jahr römisch 40 bis in das Jahr römisch 40 verschiedene Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung erhalten. Der Beschwerdeführer ging im Zeitraum zwischen römisch 40 bis römisch 40 selbstständigen Reinigungstätigkeiten bei der Firma römisch 40 nach und hatte der Beschwerdeführer danach für etwa 1 bzw. 1,5 Jahre keine Arbeit. Anschließend ging der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit als Essenszusteller bei römisch 40 nach. Derzeit ist der Beschwerdeführer selbstständig als Essenszusteller bei „ römisch 40 “ erwerbstätig und bestreitet davon seinen Lebensunterhalt; er hat Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in der Höhe von rd. € 3.500,-, welche er in Raten abbezahlt. Der Beschwerdeführer knüpfte soziale Kontakte im österreichischen Bundesgebiet. Ein Freund des Beschwerdeführers ist Österreicher und nach XXXX gezogen. Zudem hat der Beschwerdeführer zwei Freunde in XXXX sowie Freunde, die er durch seine Erwerbstätigkeit kennenlernte. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht vier Empfehlungsschreiben von Privatpersonen vor (Empfehlungsschreiben von XXXX vom XXXX ; Empfehlungsschreiben von XXXX vom XXXX ; Empfehlungsschreiben von XXXX vom XXXX ; Empfehlungsschreiben von XXXX vom XXXX ). Diese Personen beschreiben den Beschwerdeführer als zuverlässig, fleißig, freundlich, hilfsbereit und engagiert und hoben seine guten Deutschkenntnisse hervor. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung.Der Beschwerdeführer knüpfte soziale Kontakte im österreichischen Bundesgebiet. Ein Freund des Beschwerdeführers ist Österreicher und nach römisch 40 gezogen. Zudem hat der Beschwerdeführer zwei Freunde in römisch 40 sowie Freunde, die er durch seine Erwerbstätigkeit kennenlernte. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht vier Empfehlungsschreiben von Privatpersonen vor (Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom römisch 40 ; Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom römisch 40 ; Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom römisch 40 ; Empfehlungsschreiben von römisch 40 vom römisch 40 ). Diese Personen beschreiben den Beschwerdeführer als zuverlässig, fleißig, freundlich, hilfsbereit und engagiert und hoben seine guten Deutschkenntnisse hervor. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Der Beschwerdeführer ist Mitglied bei der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft und Mitglied beim XXXX Hilfswerk sowie beim Roten Kreuz XXXX . Im Rahmen seiner Mitgliedschaft beim XXXX Hilfswerk hat der Beschwerdeführer bei Arbeiten auf einem Flohmarkt geholfen. Bei der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft treffen sich die Mitglieder, tauschen sich aus und gehen jeden Freitag zum gemeinsamen Gebet. Der Beschwerdeführer brachte diese Mitgliedschaften bereits in seinem Erstverfahren zum Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ: XXXX , vor. Der Beschwerdeführer ist Mitglied bei der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft und Mitglied beim römisch 40 Hilfswerk sowie beim Roten Kreuz römisch 40 . Im Rahmen seiner Mitgliedschaft beim römisch 40 Hilfswerk hat der Beschwerdeführer bei Arbeiten auf einem Flohmarkt geholfen. Bei der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft treffen sich die Mitglieder, tauschen sich aus und gehen jeden Freitag zum gemeinsamen Gebet. Der Beschwerdeführer brachte diese Mitgliedschaften bereits in seinem Erstverfahren zum Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , vor. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX einfaches Mitglied der BNP Österreich bzw. der Bangladesh Jatiotabadi Dall Austria. Seit XXXX ist er Mitglied eines Komitees. Der Beschwerdeführer informiert im Rahmen seiner Parteimitgliedschaft über Veranstaltungen und hilft bei deren Organisation. Zusammentreffen finden alle paar Monate statt. Zudem finden Treffen im Rahmen des Freitagsgebetes statt. Kontakt zu Parteimitgliedern der BNP im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise nicht. Seine während des Aufenthalts in Österreich entfaltete Betätigung kann im besten Fall als ein (exil-)politisches Engagement auf niedrigem Niveau qualifiziert werden. Ein verstärktes politisches Engagement kann in den Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich hingegen nicht erblickt werden. Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 einfaches Mitglied der BNP Österreich bzw. der Bangladesh Jatiotabadi Dall Austria. Seit römisch 40 ist er Mitglied eines Komitees. Der Beschwerdeführer informiert im Rahmen seiner Parteimitgliedschaft über Veranstaltungen und hilft bei deren Organisation. Zusammentreffen finden alle paar Monate statt. Zudem finden Treffen im Rahmen des Freitagsgebetes statt. Kontakt zu Parteimitgliedern der BNP im Herkunftsstaat hat der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise nicht. Seine während des Aufenthalts in Österreich entfaltete Betätigung kann im besten Fall als ein (exil-)politisches Engagement auf niedrigem Niveau qualifiziert werden. Ein verstärktes politisches Engagement kann in den Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich hingegen nicht erblickt werden. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von XXXX bis XXXX einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs beim Samariterbund XXXX besucht. Den Besuch des Kurses führte er bereits in seinem Erstverfahren zu GZ: XXXX an. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs beim Samariterbund römisch 40 besucht. Den Besuch des Kurses führte er bereits in seinem Erstverfahren zu GZ: römisch 40 an. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Der Beschwerdeführer hat die Prüfung auf B1-Sprachniveau am XXXX positiv absolviert. Weitere Deutschkurse hat der Beschwerdeführer nicht besucht und wurden dem erkennenden Gericht auch keine über B1-Sprachniveau hinausgehende Nachweise über die Absolvierung weiterer Deutschprüfungen vorgelegt. Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Der Beschwerdeführer hat die Prüfung auf B1-Sprachniveau am römisch 40 positiv absolviert. Weitere Deutschkurse hat der Beschwerdeführer nicht besucht und wurden dem erkennenden Gericht auch keine über B1-Sprachniveau hinausgehende Nachweise über die Absolvierung weiterer Deutschprüfungen vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen drei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen zu insgesamt acht Delikten vor. Weitere maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch festzustellen ist.Des Weiteren liegen weder die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", noch für einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesch festzustellen ist. 1.
  19. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt: 1 Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2024-08-16 15:30 Hinweis: Im Zuge der Flucht der Premierministerin und des Regierungsumsturzes wurde das Kapitel "Politische Lage" aktualisiert. Der damit verbundene vollständige politische Systemwechsel ist in der Heranziehung der übrigen Kapitel zu berücksichtigen. Auswirkungen - u.a. auf Sicherheitslage, Menschenrechte, Opposition und Wirtschaft - sind derzeit nicht abschätzbar. Besonders zu berücksichtigen ist dabei die Lage der religiösen Minderheiten und der Mitglieder der bisherigen Regierungspartei Awami League (AL). Aufgrund der geänderten Lage können entsprechende Anfragen an die Staatendokumentation gestellt werden, welche i.d.R. mit Anfragebeantwortungen erledigt werden. 2 COVID-19 Letzte Änderung 2023-06-01 10:29 Grundsätzlich gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit, in Geschäften, Supermärkten, Einkaufszentren und auf Märkten (AA 4.5.2023). Verstöße gegen die Maskenpflicht können rechtlich geahndet werden (GOV.UK o.D.). Unternehmen (darunter Geschäfte, Büros sowie Banken) haben ihren Betrieb mit sehr geringfügigen Einschränkungen größtenteils wieder aufgenommen (GOV.UK o.D.). Personen, welche die vollständige Dosis eines von der WHO zugelassenen COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, können mit dem offiziellen Impfnachweis nach Bangladesch einreisen. Ein RT-PCR-basiertes COVID-19-Negativzertifikat ist nicht erforderlich (AA 4.5.2023). Personen, die keine volle Dosis eines COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, können nach Bangladesch einreisen, wenn sie innerhalb von 72 Stunden vor der Abflugzeit über ein RT-PCR-basiertes COVID-19-Negativzertifikat verfügen. Dies gilt für alle Personen ab Vollendung des
  20. Lebensjahres. Personen unter 12 Jahren benötigen kein RT-PCR-Zertifikat. Sie müssen jedoch dieselben Gesundheitsformalitäten einhalten, welche für ihre Familienangehörigen bei der Ankunft gelten (AA 4.5.2023; vgl. WKO 27.7.2022). Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (AA 4.5.2023). Personen, welche die vollständige Dosis eines von der WHO zugelassenen COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, können mit dem offiziellen Impfnachweis nach Bangladesch einreisen. Ein RT-PCR-basiertes COVID-19-Negativzertifikat ist nicht erforderlich (AA 4.5.2023). Personen, die keine volle Dosis eines COVID-19-Impfstoffs erhalten haben, können nach Bangladesch einreisen, wenn sie innerhalb von 72 Stunden vor der Abflugzeit über ein RT-PCR-basiertes COVID-19-Negativzertifikat verfügen. Dies gilt für alle Personen ab Vollendung des
  21. Lebensjahres. Personen unter 12 Jahren benötigen kein RT-PCR-Zertifikat. Sie müssen jedoch dieselben Gesundheitsformalitäten einhalten, welche für ihre Familienangehörigen bei der Ankunft gelten (AA 4.5.2023; vergleiche WKO 27.7.2022). Bestimmungen zur Einreise ändern sich mit der Pandemielage häufig (AA 4.5.2023). Unabhängig vom Herkunftsland und der COVID-19-Impfung werden Reisende mit COVID-19-Symptomen bei Ankunft zur Durchführung eines RT-PCR-Tests in ein staatlich autorisiertes Krankenhaus oder eine staatlich autorisierte Einrichtung geschickt (AA 4.5.2023; vgl. BMEIA 9.3.2023). Im Falle eines positiven RT-PCR-Testergebnisses werden die Betroffenen auf eigene Kosten in einer von der Regierung benannten Einrichtung isoliert. Ein weiterer RT-PCR-Test wird nach sieben Tagen durchgeführt. Sofern das Testergebnis negativ ist, wird die Quarantäne aufgehoben. Die Quarantäne wird durch die jeweils zuständige Behörde sichergestellt (AA 4.5.2023).Unabhängig vom Herkunftsland und der COVID-19-Impfung werden Reisende mit COVID-19-Symptomen bei Ankunft zur Durchführung eines RT-PCR-Tests in ein staatlich autorisiertes Krankenhaus oder eine staatlich autorisierte Einrichtung geschickt (AA 4.5.2023; vergleiche BMEIA 9.3.2023). Im Falle eines positiven RT-PCR-Testergebnisses werden die Betroffenen auf eigene Kosten in einer von der Regierung benannten Einrichtung isoliert. Ein weiterer RT-PCR-Test wird nach sieben Tagen durchgeführt. Sofern das Testergebnis negativ ist, wird die Quarantäne aufgehoben. Die Quarantäne wird durch die jeweils zuständige Behörde sichergestellt (AA 4.5.2023). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.5.2023): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 12.5.2023  BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (9.3.2023): Reiseinformation: Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 3.4.2023  GOV.UK – Regierungswebseite [Vereinigtes Königreich] (o.D.): Foreign travel advice Bangladesh, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/health, Zugriff 12.5.2023  WKO – Wirtschaftskammer Österreich (27.7.2022): Coronavirus: Situation in Bangladesch, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-bangladesch.html, Zugriff 3.4.2023 3 Politische Lage Letzte Änderung 2024-08-16 15:33 Allgemein Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anm.] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. BS 19.3.2024). Offiziell ist das Staatsoberhaupt der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Er übt allerdings großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 2024). Die Macht liegt in den Händen des Premierministers, welcher von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. AA 30.8.2023; BS 19.3.2024). Zudem untersteht das Militär, welches zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der [bisher] gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 30.8.2023).Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [bengalischen, Anm.] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Offiziell ist das Staatsoberhaupt der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Er übt allerdings großteils zeremonielle Funktionen aus (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 2024). Die Macht liegt in den Händen des Premierministers, welcher von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt wird (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche AA 30.8.2023; BS 19.3.2024). Zudem untersteht das Militär, welches zwar für die äußere Sicherheit zuständig ist, aber auch für interne Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden kann, dem Premierminister, der [bisher] gleichzeitig Verteidigungsminister ist (AA 30.8.2023). Das nationale Parlament (Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem
  22. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 30.8.2023).Das nationale Parlament (Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt, von denen 300 in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählt werden. Die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert, die von den vorgenannten Abgeordneten gewählt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem
  23. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 30.8.2023). Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 2024). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hat allerdings die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und der "Awami League" (AL), begünstigt (AA 30.8.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Offiziell war Bangladesch damit 1991 nach Militärherrschaften zu einem parlamentarischen System zurückgekehrt, doch persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerinnen, Khaleda Zia (BNP, 1991-1996, 2001) oder Sheikh Hasina (AL, 1996-2001, 2008 bis 2024) (BS 19.3.2024; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, FH 2024). Persönliche Animositäten zwischen diesen beiden Machthaberinnen, Machtkämpfe um jeden Preis und ein Vertrauensdefizit zwischen den Parteien mündeten in einer schädlichen politischen Kultur (BS 19.3.2024; vgl. DFAT 30.11.2022; FH 2024), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 19.3.2024).Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 2024). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hat allerdings die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und der "Awami League" (AL), begünstigt (AA 30.8.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Offiziell war Bangladesch damit 1991 nach Militärherrschaften zu einem parlamentarischen System zurückgekehrt, doch persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerinnen, Khaleda Zia (BNP, 1991-1996, 2001) oder Sheikh Hasina (AL, 1996-2001, 2008 bis 2024) (BS 19.3.2024; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022, FH 2024). Persönliche Animositäten zwischen diesen beiden Machthaberinnen, Machtkämpfe um jeden Preis und ein Vertrauensdefizit zwischen den Parteien mündeten in einer schädlichen politischen Kultur (BS 19.3.2024; vergleiche DFAT 30.11.2022; FH 2024), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 19.3.2024). Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „Bangladesh Jamaat-e-Islami“ hat, bekam die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP) und der national-sozialen Partei „Jatiyo Samajtantrik Dal“ (JSD) (ÖB New Delhi 11.2022). Allgemein wird die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zugeschrieben, hingegen die AL eher als links und säkular (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien (AA 30.8.2023; vgl. FH 2024). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der „Bangladesh Jamaat-e-Islami“ hat, bekam die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP) und der national-sozialen Partei „Jatiyo Samajtantrik Dal“ (JSD) (ÖB New Delhi 11.2022). Allgemein wird die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zugeschrieben, hingegen die AL eher als links und säkular (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien (AA 30.8.2023; vergleiche FH 2024). Wie in der Region üblich, geht es bei politischen Parteien weniger um Ideologie, als um einzelne Persönlichkeiten und deren Netzwerke, die im Falle eines Wahlsieges auch finanziell profitieren, indem sie mit wichtigen Staatsposten versorgt werden (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Auch lokale Regierungen können ob ihrer Kompetenzen in kommunaler Entwicklung, Sozialfürsorge sowie Recht und Ordnung das tägliche Leben der Bürger erheblich beeinflussen. Da die bangladeschische Politik in hohem Maße auf Klientelismus beruht, ist Loyalität, vor allem gegenüber der Regierung, sehr wichtig. Oft sind persönliche Ergebenheiten zu lokalen Politikern entscheidend, um Zugang zu grundlegenden Gütern und Dienstleistungen (z.B. in Bezug auf Grund und Boden, Sozialhilfe, Arbeitsplätze) zu erhalten (DFAT 30.11.2022). Ebenso sind Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung parteipolitisch durchdrungen (AA 30.8.2023). Das Militär und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen (BS 19.3.2024). Durch Gewährung von weitreichenden wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten und Beförderungen konnte Sheikh Hasina das Militär für sich gewinnen. Zunehmend machte die Regierung auch erhebliche Zugeständnisse an den weiter erstarkenden konservativen Islam, auch, weil sich das entstandene Vakuum auf Oppositionsseite als Nährboden für islamistischen Terrorismus erweist (AA 30.8.2023; vgl. BS 19.3.2024).Das Militär und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen (BS 19.3.2024). Durch Gewährung von weitreichenden wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten und Beförderungen konnte Sheikh Hasina das Militär für sich gewinnen. Zunehmend machte die Regierung auch erhebliche Zugeständnisse an den weiter erstarkenden konservativen Islam, auch, weil sich das entstandene Vakuum auf Oppositionsseite als Nährboden für islamistischen Terrorismus erweist (AA 30.8.2023; vergleiche BS 19.3.2024). Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führte seit 2009 - mit Wiederwahlen 2014 und 2018 - die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien bestehende Regierungskoalition an (AA 30.8.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Die Parlamentswahlen vom 30.12.2018 brachten einen überwältigenden Sieg für die von der AL geführte Regierungskoalition (ÖB New Delhi 11.2022). Sie erhielt 96 Prozent der Stimmen und gewann 288 der 298 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 31.12.2018; vgl. BS 23.2.2022; Dhaka Tribune 31.12.2018; ÖB New Delhi 11.2022). Lokale wie internationale Medien berichteten allerdings über massive Wahlmanipulationen durch AL-Kader (BS 23.2.2022). Während des Wahlkampfes gab es viele glaubwürdige Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen und Gewalt, die es Oppositionskandidaten und ihren Anhängern erschwerten, sich zu treffen, Kundgebungen abzuhalten oder ungehindert Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023; FH 2024; BS 19.3.2024). Laut einer Einschätzung von westlichen Diplomaten kam es zu massiven Manipulationen in einem bisher nie da gewesenen Ausmaß (ÖB New Delhi 11.2022). Auch die Bertelsmann-Stiftung spricht von der am stärksten manipulierten Wahl der Landesgeschichte. Aufgrund dieser gravierenden Defizite könne die Regierung demnach auch nicht als demokratisch gewählt bezeichnet werden (BS 23.2.2022; vgl. BS 19.3.2024).Aus der Auseinandersetzung mit der BNP ist die AL als klarer Sieger hervorgegangen. Sie führte seit 2009 - mit Wiederwahlen 2014 und 2018 - die im Übrigen aus sehr kleinen Parteien bestehende Regierungskoalition an (AA 30.8.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Die Parlamentswahlen vom 30.12.2018 brachten einen überwältigenden Sieg für die von der AL geführte Regierungskoalition (ÖB New Delhi 11.2022). Sie erhielt 96 Prozent der Stimmen und gewann 288 der 298 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 31.12.2018; vergleiche BS 23.2.2022; Dhaka Tribune 31.12.2018; ÖB New Delhi 11.2022). Lokale wie internationale Medien berichteten allerdings über massive Wahlmanipulationen durch AL-Kader (BS 23.2.2022). Während des Wahlkampfes gab es viele glaubwürdige Berichte über Schikanen, Einschüchterungen, willkürliche Verhaftungen und Gewalt, die es Oppositionskandidaten und ihren Anhängern erschwerten, sich zu treffen, Kundgebungen abzuhalten oder ungehindert Wahlkampf zu betreiben (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023; FH 2024; BS 19.3.2024). Laut einer Einschätzung von westlichen Diplomaten kam es zu massiven Manipulationen in einem bisher nie da gewesenen Ausmaß (ÖB New Delhi 11.2022). Auch die Bertelsmann-Stiftung spricht von der am stärksten manipulierten Wahl der Landesgeschichte. Aufgrund dieser gravierenden Defizite könne die Regierung demnach auch nicht als demokratisch gewählt bezeichnet werden (BS 23.2.2022; vergleiche BS 19.3.2024). Regierung, Parlament, Verwaltung und weitere Institutionen waren seitdem fest in der Hand der AL, die mit einer verfassungsändernden Dreiviertelmehrheit regierte. Zudem wurden Zivilgesellschaft, die Judikative und Medien immer weiter gleichgeschaltet (AA 30.8.2023). Die Schwächen der staatlichen Institutionen schränkten eine Kontrolle der Entscheidungen der AL ein. Der geringe Anteil an Oppositionellen im Parlament reduzierte auch die Kontrollmöglichkeiten der Opposition in Hinblick auf Regierungspolitik, den Haushalt und die Gesetzesinitiativen signifikant (FH 2024; vgl. AA 30.8.2023).Regierung, Parlament, Verwaltung und weitere Institutionen waren seitdem fest in der Hand der AL, die mit einer verfassungsändernden Dreiviertelmehrheit regierte. Zudem wurden Zivilgesellschaft, die Judikative und Medien immer weiter gleichgeschaltet (AA 30.8.2023). Die Schwächen der staatlichen Institutionen schränkten eine Kontrolle der Entscheidungen der AL ein. Der geringe Anteil an Oppositionellen im Parlament reduzierte auch die Kontrollmöglichkeiten der Opposition in Hinblick auf Regierungspolitik, den Haushalt und die Gesetzesinitiativen signifikant (FH 2024; vergleiche AA 30.8.2023). Im Vergleich zu 2018 hatte die Regierung zuletzt die Restriktionen bei Demonstrationen wieder gelockert, die BNP konnte 2023 zu Beginn einige große Protestmärsche abhalten. Mit der Ankündigung eines Wahlboykotts und der Abhaltung von Streiks und Blockaden als Protest gegen den Wahlprozess wurde dieser Raum wieder signifikant beschränkt. Allein zwischen Oktober und Dezember 2023 sollen 20.000 Oppositionsmitglieder verhaftet worden sein (FH 2024). Der AL-Regierung gelang es, ihren autoritären Kurs durch das Wirtschaftswachstum und den Ausbau der Infrastruktur der letzten Jahre zu legitimieren (BS 19.3.2024; vgl. Zeit Online 6.8.2024). Das Land hat in den letzten Jahren beachtliche Erfolge in Wirtschaft und Entwicklung erreicht, von denen auch die ärmeren Bevölkerungsschichten profitierten (AA 30.8.2023). Sheikh Hasina wird die Modernisierung des Landes zugeschrieben. Für die Bevölkerung galt sie lange als ein Garant für Stabilität und Bollwerk gegen Islamisten (Zeit Online 6.8.2024). Zuletzt war, auch bedingt durch die Covid-19-Pandemie und die gestiegene Inflation, die Armut jedoch wieder angestiegen (AA 30.8.2023). Der AL-Regierung gelang es, ihren autoritären Kurs durch das Wirtschaftswachstum und den Ausbau der Infrastruktur der letzten Jahre zu legitimieren (BS 19.3.2024; vergleiche Zeit Online 6.8.2024). Das Land hat in den letzten Jahren beachtliche Erfolge in Wirtschaft und Entwicklung erreicht, von denen auch die ärmeren Bevölkerungsschichten profitierten (AA 30.8.2023). Sheikh Hasina wird die Modernisierung des Landes zugeschrieben. Für die Bevölkerung galt sie lange als ein Garant für Stabilität und Bollwerk gegen Islamisten (Zeit Online 6.8.2024). Zuletzt war, auch bedingt durch die Covid-19-Pandemie und die gestiegene Inflation, die Armut jedoch wieder angestiegen (AA 30.8.2023). Wahl 2024 und Sturz der AL-Regierung Tatsächlich boykottierten die großen Oppositionsparteien die Parlamentswahl im Jänner 2024 auch wie angekündigt und Sheikh Hasina gelang es, sich für eine vierte Amtszeit die Funktion der Premierministerin zu sichern (vgl. ABC News 3.8.2024, Zeit Online 6.8.2024).Tatsächlich boykottierten die großen Oppositionsparteien die Parlamentswahl im Jänner 2024 auch wie angekündigt und Sheikh Hasina gelang es, sich für eine vierte Amtszeit die Funktion der Premierministerin zu sichern vergleiche ABC News 3.8.2024, Zeit Online 6.8.2024). Im Juli 2024 brachen allerdings Massenproteste und Unruhen aus. Ihren Ursprung nahmen sie in Studentenprotesten gegen eine Quotenregelung für die Vergabe von Posten im öffentlichen Dienst, die nach Ansicht der Demonstranten Unterstützer von Sheikh Hasina bevorzugte (Zeit Online 8.8.2024). Die Regelung hätte eine 30-prozentige Quote bei Anstellungen im öffentlichen Dienst für Nachkommen von Veteranen des Unabhängigkeitskrieges vorgesehen (ABC News 3.8.2024). Gerade aber durch das brutale Vorgehen gegen die Proteste entwickelten sich diese erst in eine breite Bewegung für den Rücktritt der Regierungschefin (BBC 12.8.2024; vgl. Zeit Online 8.8.2024, ABC News 3.8.2024). Nachdem bei Straßenschlachten zwischen Demonstranten, Sicherheitskräften und dem Studenten-Flügel der regierenden AL verschiedenen Schätzungen zufolge mindestens 300 Menschen ums Leben kamen, darunter Studenten und Polizisten, aber auch Unbeteiligte und Kinder, schlossen sich immer mehr Bevölkerungsgruppen an (Zeit Online 6.8.2024; vgl. ABC News 3.8.2024). Bereits Ende Juli wurde von mehr als 4.000 Verhafteten berichtet (BBC 26.7.2024). Einige Medien sprachen von 11.000 Verhafteten (ABC News 3.8.2024). Schlussendlich floh die Premierministerin am
  24. August nach der Stürmung ihrer Residenz durch Demonstranten nach Indien. Zuletzt hatten auch Aussagen pensionierter Militärs in den Medien darauf hingedeutet, dass die Unterstützung des Militärs im Angesicht der Gewalt gegen Demonstranten bröckelte. So ist jenes nun auch bestrebt, sich aufseiten des Volkes zu präsentieren (Zeit Online 6.8.2024).Gerade aber durch das brutale Vorgehen gegen die Proteste entwickelten sich diese erst in eine breite Bewegung für den Rücktritt der Regierungschefin (BBC 12.8.2024; vergleiche Zeit Online 8.8.2024, ABC News 3.8.2024). Nachdem bei Straßenschlachten zwischen Demonstranten, Sicherheitskräften und dem Studenten-Flügel der regierenden AL verschiedenen Schätzungen zufolge mindestens 300 Menschen ums Leben kamen, darunter Studenten und Polizisten, aber auch Unbeteiligte und Kinder, schlossen sich immer mehr Bevölkerungsgruppen an (Zeit Online 6.8.2024; vergleiche ABC News 3.8.2024). Bereits Ende Juli wurde von mehr als 4.000 Verhafteten berichtet (BBC 26.7.2024). Einige Medien sprachen von 11.000 Verhafteten (ABC News 3.8.2024). Schlussendlich floh die Premierministerin am
  25. August nach der Stürmung ihrer Residenz durch Demonstranten nach Indien. Zuletzt hatten auch Aussagen pensionierter Militärs in den Medien darauf hingedeutet, dass die Unterstützung des Militärs im Angesicht der Gewalt gegen Demonstranten bröckelte. So ist jenes nun auch bestrebt, sich aufseiten des Volkes zu präsentieren (Zeit Online 6.8.2024). Mit dem Rückhalt des Militärs wurde der Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus nach seiner Rückkehr aus seinem Exil in Frankreich als Übergangsregierungschef vereidigt. Damit wurde eine Forderung der Protestierenden angenommen. Yunus soll die Regierungsgeschäfte bis zu Neuwahlen führen, deren Abhaltung er innerhalb weniger Monate ankündigte. Dem Wirtschaftswissenschaftler wurde 2006 der Friedensnobelpreis verliehen, aufgrund seiner Entwicklung eines Systems der Vergabe von Mikrokrediten in den 1980er Jahren (Zeit Online 8.8.2024). Dessen ungeachtet war der harte Kritiker der vorigen Regierung zu einem halben Jahr Haft verurteilt worden, seiner Aussage nach, aufgrund politisch fingierter Gründe (BBC 12.8.2024). Das Chaos im Land und die Sicherheitslage sind damit noch nicht beruhigt. Als Reaktion auf den Umsturz streikte die Polizei und die zuvor demonstrierenden Studenten übernahmen Aufgaben wie die Regulierung des Straßenverkehrs (BBC 12.8.2024). Der Oberste Richter Bangladeschs und weitere Richter des Supreme Courts traten hingegen auf Druck der Anführer der Studentenproteste zurück (AP 12.8.2024). Im Zuge der Proteste wurden, besonders nach dem Umsturz, Hindus sowie deren Tempel, Geschäfte und Häuser von Mobs angegriffen (ToI 9.8.2024; vgl. DW 10.8.2024, India Today 12.8.2024). Hindus gelten mehrheitlich als Unterstützer der Regierung, die den Säkularismus betonte. Allerdings mobilisierten sich Vertreter der bangladeschischen Zivilgesellschaft um die hinduistischen Minderheit zu schützen (DW 10.8.2024; BuS 11.8.2024). Medien berichten ebenso von Übergriffen auf Einrichtungen und lokale Führungspersonen der AL (BuS 11.8.2024).Im Zuge der Proteste wurden, besonders nach dem Umsturz, Hindus sowie deren Tempel, Geschäfte und Häuser von Mobs angegriffen (ToI 9.8.2024; vergleiche DW 10.8.2024, India Today 12.8.2024). Hindus gelten mehrheitlich als Unterstützer der Regierung, die den Säkularismus betonte. Allerdings mobilisierten sich Vertreter der bangladeschischen Zivilgesellschaft um die hinduistischen Minderheit zu schützen (DW 10.8.2024; BuS 11.8.2024). Medien berichten ebenso von Übergriffen auf Einrichtungen und lokale Führungspersonen der AL (BuS 11.8.2024). Die Sorge vor einem Erstarken islamistischer Organisationen besteht nicht nur im Nachbarland Indien und unter den religiösen Minderheiten (India Today 12.8.2024) - so ist die islamistische Oppositionspartei Jamaat-e-Islami für breite Angriffe auf die hinduistische und christliche Minderheit mit um die Hundert Toten in den 2010er Jahren verantwortlich (USGPO 30.4.2015; vgl. SADF 2.3.2017, AI 6.3.2013), sondern auch in der bangladeschischen Bevölkerung selbst (Zeit Online 6.8.2024). Die Nominierung von Yunus wird dabei als positives Zeichen gewertet (DW 10.8.2024; vgl. ToI 9.8.2024).Die Sorge vor einem Erstarken islamistischer Organisationen besteht nicht nur im Nachbarland Indien und unter den religiösen Minderheiten (India Today 12.8.2024) - so ist die islamistische Oppositionspartei Jamaat-e-Islami für breite Angriffe auf die hinduistische und christliche Minderheit mit um die Hundert Toten in den 2010er Jahren verantwortlich (USGPO 30.4.2015; vergleiche SADF 2.3.2017, AI 6.3.2013), sondern auch in der bangladeschischen Bevölkerung selbst (Zeit Online 6.8.2024). Die Nominierung von Yunus wird dabei als positives Zeichen gewertet (DW 10.8.2024; vergleiche ToI 9.8.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.8.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2097249/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch,_30.08.2023.pdf, Zugriff 9.8.2024 [Login erforderlich]  ABC News - Australian Broadcasting Corporation News (3.8.2024): Protests and violence break out again in Bangladesh amid calls for the government's resignation, https://abcnews.go.com/International/wireStory/protests-continue-bangladesh-amid-outrage-crackdown-112535941, Zugriff 13.8.2024  AI - Amnesty International (6.3.2013): Bangladesh: Wave of violent attacks against Hindu minority, https://www.amnesty.org/en/latest/press-release/2013/03/bangladesh-wave-violent-attacks-against-hindu-minority, Zugriff 14.8.2024  AP - Associated Press (12.8.2024): Bangladesh’s chief justice resigns under pressure as Yunus-led interim government starts working, https://apnews.com/article/bangladesh-hasina-yunus-student-protest-chief-justice-9b3f6070d35e60e5e4bd9b47d9976690, Zugriff 14.8.2024  BBC - British Broadcasting Corporation (12.8.2024): Yunus: I will help make students’ dream for Bangladesh come true, https://www.bbc.com/news/articles/c89w7gd2j7no, Zugriff 13.8.2024 BBC - British Broadcasting Corporation (12.8.2024): Yunus: römisch eins will help make students’ dream for Bangladesh come true, https://www.bbc.com/news/articles/c89w7gd2j7no, Zugriff 13.8.2024  BBC - British Broadcasting Corporation (26.7.2024): Bangladeshi police remove three protest leaders from hospital, https://www.bbc.com/news/articles/c6p21g8863no, Zugriff 12.8.2024  BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Bangladesh Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/BGD, Zugriff 9.8.2024  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 12.4.2023  BuS - Business Standard (11.8.2024): ‘Persecution’ of Hindus in Bangladesh: Fake posts uncovered by BBC, https://www.tbsnews.net/bangladesh/persecution-hindus-bangladesh-fake-posts-uncovered-bbc-914141, Zugriff 14.8.2024  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 18.4.2023  Dhaka Tribune - Dhaka Tribune (31.12.2018): Nearly 80% voter turnout, https://archive.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/31/nearly-80-voter-turnout, Zugriff 18.4.2023  DW - Deutsche Welle (10.8.2024): Indien: Suche nach neuer Strategie für Bangladesch, https://www.dw.com/de/indien-suche-nach-neuer-strategie-für-bangladesch/a-69898145, Zugriff 13.8.2024  FH - Freedom House

(2024): Bangladesh: Freedom in the World 2024 Country Report, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2024, Zugriff 9.8.2024  FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023  Guardian - The Guardian (31.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as ’farcical’, https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 18.4.2023  India Today - India Today (12.8.2024): Bangladesh unrest gives rise to threat of terror organisations to India, https://www.indiatoday.in/india/story/bangladesh-unrest-gives-rise-to-threat-of-terror-organisations-to-india-2581007-2024-08-12, Zugriff 13.8.2024  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_ÖB-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]  SADF - South Asia Democratic Forum (2.3.2017): Facing Jamaat-e-Islami* in Bangladesh - A global threat in need of a global response, https://www.sadf.eu/wp-content/uploads/2017/03/POLICY-BRIEF.N.5.JeI_.pdf, Zugriff 14.8.2024  ToI - Times of India, The (9.8.2024): ’We stand against’: UN chief condemns racial violence amid attacks on Hindus in Bangladesh, https://timesofindia.indiatimes.com/world/south-asia/we-stand-against-un-chief-condemns-racial-violence-amid-attacks-on-hindus-in-bangladesh/articleshow/112392467.cms, Zugriff 14.8.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089131.html, Zugriff 18.4.2023  USGPO - U.S. Government Publishing Office (30.4.2015): House Hearing, 114 Congress, Bangladesh's Fracture: Political And Religious Extremism, Hearing Before The Subcommittee On Asia And The Pacific Of The Committee On Foreign Affairs House Of Representatives, One Hundred Fourteenth Congress, First Session, https://www.govinfo.gov/content/pkg/CHRG-114hhrg94391/pdf/CHRG-114hhrg94391.pdf, Zugriff 14.8.2024  Zeit Online - Zeit Online (8.8.2024): Bangladesch: Muhammad Yunus als Regierungschef von Bangladesch vereidigt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-08/bangladesch-muhammad-yunus-regierungschef-vereidigung, Zugriff 11.8.2024  Zeit Online - Zeit Online (6.8.2024): Bangladesch: Die eiserne Regentin flieht, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-08/bangladesch-ministerpraesidentin-ruecktritt-proteste-scheich-hasina, Zugriff 12.8.2024 4 Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-06-14 16:54 Sicherheitsbedrohungen umfassen politisch motivierte Gewalt, unter anderem zwischen rivalisierenden politischen Gruppen, besonders vor Wahlen, Terroranschläge islamistischer Extremistengruppen, kriminelle Gewalt und vereinzelte Konflikte über Landbesitz in den Chittagong Hill Tracts (CHT) zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern (DFAT 30.11.2022). In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022).In verschiedenen Landesteilen Bangladeschs operieren Guerilla - sowie weitere, einheimische militante Gruppen(Crisis 24 15.4.2022). Eine erhöhte Terrorgefahr besteht zudem aufgrund des wachsenden islamistischen Radikalismus und der Präsenz trans-nationaler militanter Terrorgruppen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Es gab sporadische Anschläge gegen Sicherheitskräfte und religiöse Minderheiten. So verzeichneten Dhaka, Khulna, Chittagong und Sylhet einige gegen Sicherheitskräfte gerichtete Bombenanschläge. Der Islamischen Staat (IS) bzw. Daesh hat seit 2015 einige terroristische Akte im Land für sich reklamiert. Neben dem IS agieren auch Gruppen, welche der "Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent" (AQIS) nahestehen und ebenfalls verschiedene Angriffe für sich beanspruchen (FCDO 16.5.2023) wie z.B. der bengalische Zweig der Gruppe Harkat-ul-Jihad al-Islami (CIA 14.4.2023). Letztere ging wie weitere militante islamistische Gruppen 2019 in der Organisation Jamaat Ul-Ansar-Fil-Hind-Al-Sharqiya (JAFAR) auf (DIP 12.10.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vgl. AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vgl. AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Den Höhepunkt des Terrors stellte im Juli 2016 ein Angriff auf eine Bäckerei in Dhaka dar, bei welchem 20 Geiseln und zwei Polizisten getötet wurden (DFAT 30.11.2022; vergleiche AIIA 6.3.2023, FCDO 16.5.2023). 2017 kam es auch zu mehreren Selbstmordattentaten (BMEIA 9.3.2023; vergleiche AA 2.3.2023). Die Behörden haben auf solche Angriffe stets mit harter Hand reagiert, u.a. durch Verbote militanter Gruppen oder Verhaftungen von Hunderten Kämpfern (DFAT 30.11.2022). Der Anti-Terrorism Act von 2009 stellt jegliche terroristische Aktivität unter Todesstrafe (AA 23.8.2022). Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023).Durch das harte Durchgreifen der Sicherheitskräfte gab es seitdem keine Anschläge im Ausmaß des Angriffes auf die Holey Bakery mehr. Während ein (Gewalt-)Risiko im gesamten Land weiterhin besteht, ist die Zahl der Terroranschläge in den letzten Jahren zurückgegangen (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 23.8.2022). Die Sicherheitslage hat sich inzwischen stabilisiert (AA 23.8.2022). Die Behörden befinden sich dennoch in höchster Alarmbereitschaft. Kurzfristig kann die Präsenz der Sicherheitskräfte erhöht und die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden (FCDO 16.5.2023). Es finden auch immer wieder Razzien durch die Spezialeinheiten der Polizei statt (AA 2.3.2023). Das South Asia Terrorism Portal (SATP) verzeichnet für 2023 (Stand: 25.4.2023) 80 Vorfälle im Zusammenhang mit islamistischen Terrorismus, bei welchen 36 Personen, darunter 29 Zivilisten und ein Mitglied der Sicherheitskräfte, starben. Im gesamten Jahr 2022 waren es 64 Fälle mit 22 Toten, davon 19 Zivilisten (SATP 25.4.2023). In jüngster Zeit haben sich die meisten terroristischen Aktivitäten in die Grenzgebiete der CHT, welche JAFAR als Rückzugsort dienen, verlagert. Gemäß des Australian Institute of International Affairs (AIIA) stellt die Gruppe im Jahr 2023 eine der größten terroristischen Bedrohungen für Bangladesch dar (AIIA 6.3.2023). Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022).Weiters bestehen Sicherheitsbedrohungen vor allem in politisch motivierter Gewalt, einschließlich gewaltsamer Zusammenstöße rivalisierender Gruppen, insbesondere im Vorfeld von Wahlen (DFAT 30.11.2022). Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen aufgrund politischer (auch innerparteilicher) Rivalitäten, wobei eine Aufklärung selten erfolgt (AA 23.8.2022). Animositäten zwischen den beiden Großparteien - "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP), deren Vorsitzenden Sheik Hasina bzw. Khaleda Zia sowie zwischen Kadern der unteren Ebenen hat zu anhaltender politischer Gewalt geführt (FH 10.3.2023; vergleiche DFAT 30.11.2022). Beide Großparteien verfügen über eigene, ihnen nahestehende "Studentenorganisationen": Die Bangladesh Chattra League (BCL) sowie die (Bangladesh Awami) Jubo League stehen der AL nahe, die Bangladesh Chattra Dal (BCD) der BNP. Mit dem stillschweigenden Einverständnis der jeweiligen Mutterpartei fungieren diese bewaffneten Organisationen als deren Schild und Schwert. Ihr Mitwirken im politischen Prozess ist eine der wichtigsten Ursachen für die politische Gewalt in Bangladesch (AA 23.8.2022). Im Jahr 2022 wurden 121 Tote und 7.467 Verletzte aufgrund politischer Gewalt erfasst (ODHIKAR 30.1.2023).Hierbei ist die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden grundsätzlich gering. Die Behörden sind in der Regel keine neutralen Akteure, sondern unterstützen die politischen Ziele der jeweiligen Machthaber (ÖB New Delhi 11.2022). Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vgl. AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023).Darüber hinaus kommt es regelmäßig zu Bürger- und Arbeiterprotesten, vor allem in Dhaka und anderen Großstädten. Das Risiko eines Gewaltausbruchs während solchen Demonstrationen wird vom Sicherheitsdienstleister Crisis24 als mäßig bis hoch eingeschätzt, hauptsächlich wenn Sicherheitskräfte eingreifen (Crisis 24 15.4.2022; vergleiche AA 2.3.2023, EDA 8.2.2023). Gewaltsame Zusammenstöße und Demonstrationen mit politischen, ethnischen oder religiösen Motiven fordern immer wieder auch Todesopfer und Verletzte [siehe Kapitel Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Opposition]. Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen vor; sie richten sich hauptsächlich gegen Personen bangladeschischen Ursprungs (EDA 8.2.2023). Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vgl. AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023).Im Gebiet der CHT kommt es zu sporadischen Zusammenstößen zwischen indigenen Gruppen und bengalischen Siedlern um Landbesitz (DFAT 30.11.2022; vergleiche AA 2.3.2023, AIIA 6.3.2023, BMEIA 9.3.2023, EDA 8.2.2023). Auch die Spannungen zwischen indigenen Gruppen und der Regierung in den CHT nehmen zu (Crisis 24 15.4.2022); ein Konflikt niedriger Intensität dauert im Gebiet an, weil die versprochene Autonomie nie verwirklicht wurde [siehe dazu auch Kapitel Ethnische Minderheiten] (BS 23.2.2022). Betroffen von Übergriffen sind prinzipiell alle Minderheitengruppen. Zudem ist in vielen Fällen nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für Unruhen sind (AA 23.8.2022). Das Militär unterhält weiterhin eine starke Präsenz in der Region, wo es bis Ende der 1990er-Jahre Operationen zur Aufstandsbekämpfung gegen Stammesguerillas durchführte (CIA 14.4.2023). Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vgl. AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vgl. FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vgl. AIIA 6.3.2023).Zudem wirkt sich der interethnische Konflikt in Myanmar auch auf Bangladesch aus. Er hat politische, soziale und ethnisch-religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von rund einer Million Rohingya-Flüchtlingen (EDA 8.2.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023, CIA 14.4.2023). Es gibt Berichte über Sicherheitsprobleme, Proteste und einige Gewaltausbrüche in diesen Gebieten (FCDO 16.5.2023). Solche kurzfristigen, lokalen Gewaltausbrüche haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 8.2.2023; vergleiche FCDO 16.5.2023). Die Regierung reguliert den Zugang zum südlichen Teil des Distrikts Cox's Bazar, in welchem die Rohingya untergebracht werden (FCDO 16.5.2023). In Teknaf, einem Unterdistrikt von Cox's Bazar, kommt es außerdem häufig zu Morden und Schießereien zwischen Drogenbanden und den Strafverfolgungsbehörden (FCDO 16.5.2023; vergleiche AIIA 6.3.2023). Außerdem fanden die zunehmenden Kämpfe zwischen dem myanmarischen Militär und der bewaffneten ethnischen Gruppe Arakan Army im myanmarischen Bundesstaat Rakhine über der Grenze Niederschlag und gefährdeten Rohingya-Flüchtlinge und Zivilisten (HRW 12.1.2023). Bangladesch gab dazu im September 2022 eine Erklärung ab, in der es seine "tiefe Besorgnis über den Einschlag von Mörsergranaten auf bangladeschischem Territorium, den wahllosen Luftbeschuss durch Myanmar in angrenzenden Gebieten und die Verletzung des Luftraums durch Myanmar" zum Ausdruck brachte (REU 17.9.2022). Die Grenzbehörden Myanmars errichteten eine 200 km lange Drahtsperranlage, die illegale Grenzübertritte und Spannungen durch die militärische Aufrüstung entlang der Grenze verhindern soll (CIA 14.4.2023). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vgl. EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Bangladesch hat seine Seegrenzansprüche gegenüber Myanmar (Birma) und Indien vor dem Internationalen Seegerichtshof geltend gemacht. Im September 2011 unterzeichneten Indien und Bangladesch ein Protokoll zum Land Boundary Agreement von 1974, welches die Beilegung langjähriger Grenzstreitigkeiten über nicht demarkierte Gebiete und den Austausch territorialer Enklaven vorsah. Bis dato wurde es allerdings noch nicht umgesetzt (CIA 14.4.2023). Es gibt regelmäßig Berichte über Personen, die getötet wurden, weil sie die Grenze zu Indien illegal überquert hatten (FCDO 16.5.2023). 2022 wurden 18 Bangladescher von der indischen Border Security Force (BSF) getötet, 21 wurden verletzt (ODHIKAR 30.1.2023). Gelegentlich kommt es auch zu Zusammenstößen inkl. Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzsoldaten (FCDO 16.5.2023; vergleiche EDA 8.2.2023). Beide Länder haben jedoch bereits mehrere Schritte zur Verbesserung der Grenzinfrastrukturen unternommen. Gemeinsam führen sie Militärübungen und Patrouillen der Küstenwache sowie regelmäßige Treffen zwischen Strafverfolgungsbeamten in den Grenzregionen durch (BS 23.2.2022). Trotz der Herausforderungen ist das Gewaltmonopol des Staates auf dem gesamten Staatsgebiet fest etabliert (BS 23.2.2022). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.3.2023): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/bangladeschsicherheit/206292#content_1, Zugriff 25.4.2023  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_(Stand_Juli_2022),_23.08.2022.pdf, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]  AIIA - Australian Institute of International Affairs (6.3.2023): Bangladesh’s Non-Traditional Security Complex - Australian Institute of International Affairs, https://www.internationalaffairs.org.au/australianoutlook/bangladeshs-non-traditional-security-complex, Zugriff 25.4.2023  BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (9.3.2023): Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/bangladesch, Zugriff 25.4.2023  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 12.4.2023  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.4.2023): The World Factbook – Bangladesh, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/bangladesh/#people-and-society, Zugriff 20.4.2023  Crisis 24 - Crisis24 (15.4.2022): Bangladesh Country Report: Security, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/bangladesh?origin=de_riskalert, Zugriff 26.4.2023  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 18.4.2023  DIP - Diplomat, The (12.10.2022): New Islamist Militant Outfit Emerges in Bangladesh, https://thediplomat.com/2022/10/new-islamist-militant-outfit-emerges-in-bangladesh, Zugriff 26.4.2023  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.2.2023): Reisehinweise für Bangladesch, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/bangladesch/reisehinweise-fuerbangladesch.html#eda2977e6, Zugriff 25.4.2023  FCDO - Foreign, Commonwealth & Development Office [United Kingdom] (16.5.2023): Safety and security - Bangladesh travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh, Zugriff 25.4.2023  FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088488.html, Zugriff 18.4.2023  HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Events of 2022: Bangladesh, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/bangladesh, Zugriff 4.5.2023  ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht, https://www.ecoi.net/en/file/local/2090012/BANG_ÖB-Bericht_2022_11.docx, Zugriff 12.4.2023 [Login erforderlich]  ODHIKAR - ODHIKAR (30.1.2023): Annual Human Rights Report 2022 Bangladesh, https://odhikar.org/wp-content/uploads/2023/04/AHRR-2022_English_30.01.2023.pdf, Zugriff 26.4.2023  REU - Reuters (17.9.2022): Rohingya teenager killed in Bangladesh by mortar fired from Myanmar, https://www.reuters.com/world/asia-pacific/rohingya-teenager-killed-bangladesh-by-mortar-fired-myanmar-2022-09-17, Zugriff 15.5.2023  SATP - South Asia Terrorism Portal (25.4.2023): Datasheet - Islamist Terrorism, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/bangladesh-islamistterrorism, Zugriff 26.4.2023 5 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2023-06-14 16:26 Die Gesetzgebung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 23.8.2022; vgl. BS 23.2.2022). Diese wird jedoch durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern mit dem damit verbundenen gewaltigen Rückstau an offenen Fällen, Ineffizienz, Korruption und politische Einflussnahme behindert (AA 23.8.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Die verfassungsmäßig vorgesehene Gewaltenteilung ist durch die Machtkonzentration auf die Premierministerin in der Realität nicht gegeben. Die Justiz ist an die Exekutive gebunden (BS‌ 23.2.2022). Die Ernennung der Richter ist auf allen Ebenen stark politisiert und der politische Druck bei der Entscheidungsfindung ist groß (FH 10.3.2023; vgl. FIDH 12.2021). Das Justizministerium kontrolliert Beförderungen, Entsendungen und Versetzungen von untergeordneten Richtern (FH 10.3.2023). Es wird berichtet, dass Richter, die Entscheidungen zuungunsten der Regierung treffen, Gefahr laufen, an andere Gerichte verwiesen zu werden (USDOS 21.3.2023; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Menschenrechtsbeobachter vermuten, dass untere Gerichte manchmal aufgrund des Einflusses politischer Klientelnetzwerke oder in Loyalität zu diesen entscheiden, insbesondere in Fällen, die gegen Anhänger der Oppositionspartei angestrengt werden (USDOS 20.3.2023). Strafverfahren gegen Aktivisten der Awami League (AL) werden hingegen regelmäßig aus "politischer Rücksichtnahme" eingestellt, wodurch Gerichtsverfahren untergraben und eine Kultur der Straflosigkeit gefestigt werden (FH 10.3.2023). Auch sollen Richter in einigen Fällen Bestechungsgelder von Anwälten oder anderen Gerichtsbeamten für Kautionen oder Freisprüche in Strafsachen angenommen haben (USDOS 20.3.2023). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gesunken (BS 23.2.2022). Auch gezielte Gewalt gegen Richter stellt - wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben - ein Problem dar (ÖB New Delhi 11.2022). Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs haben hingegen des öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 11.2022).Die Gesetzgebung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 23.8.2022; vergleiche BS 23.2.2022). Diese wird jedoch durch Überlastung, überlange Verfahrensdauern mit dem damit verbundenen gewaltigen Rückstau an offenen Fällen, Ineffizienz, Korruption und politische Einflussnahme behindert (AA 23.8.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Die verfassungsmäßig vorgesehene Gewaltenteilung ist durch die Machtkonzentration auf die Premierministerin in der Realität nicht gegeben. Die Justiz ist an die Exekutive gebunden (BS‌ 23.2.2022). Die Ernennung der Richter ist auf allen Ebenen stark politisiert und der politische Druck bei der Entscheidungsfindung ist groß (FH 10.3.2023; vergleiche FIDH 12.2021). Das Justizministerium kontrolliert Beförderungen, Entsendungen und Versetzungen von untergeordneten Richtern (FH 10.3.2023). Es wird berichtet, dass Richter, die Entscheidungen zuungunsten der Regierung treffen, Gefahr laufen, an andere Gerichte verwiesen zu werden (USDOS 21.3.2023; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Menschenrechtsbeobachter vermuten, dass untere Gerichte manchmal aufgrund des Einflusses politischer Klientelnetzwerke oder in Loyalität zu diesen entscheiden, insbesondere in Fällen, die gegen Anhänger der Oppositionspartei angestrengt werden (USDOS 20.3.2023). Strafverfahren gegen Aktivisten der Awami League (AL) werden hingegen regelmäßig aus "politischer Rücksichtnahme" eingestellt, wodurch Gerichtsverfahren untergraben und eine Kultur der Straflosigkeit gefestigt werden (FH 10.3.2023). Auch sollen Richter in einigen Fällen Bestechungsgelder von Anwälten oder anderen Gerichtsbeamten für Kautionen oder Freisprüche in Strafsachen angenommen haben (USDOS 20.3.2023). Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz ist gesunken (BS 23.2.2022). Auch gezielte Gewalt gegen Richter stellt - wie die meisten Beobachter übereinstimmend angeben - ein Problem dar (ÖB New Delhi 11.2022). Richterinnen und Richter des Obersten Gerichtshofs haben hingegen des öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB New Delhi 11.2022). Gerichtswesen Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Beide Instanzen verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen (ÖB New Delhi 11.2022). Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus richterlichen Beamten (Magistrates), die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie den Sitzungs- und Distriktrichtern (Session-, District Judges), die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 11.2022).Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Beide Instanzen verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen (ÖB New Delhi 11.2022). Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen Common Law (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche DFAT 30.11.2022). Die erstinstanzlichen Gerichte bestehen aus richterlichen Beamten (Magistrates), die der Exekutive zuzurechnen sind, sowie den Sitzungs- und Distriktrichtern (Session-, District Judges), die der Judikative angehören. Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem High Court, der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem Appellate Court, dessen Entscheidungen alle übrigen Gerichte, einschließlich des High Court, binden. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB New Delhi 11.2022). Auf Grundlage des "Public Safety Act", des „Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act”, “Women and Children Repression Prevention Act” sowie des "Special Powers Act" wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen – es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Speedy Trial Tribunals haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren mehrere Hundert Personen zu Tode verurteilt (ÖB New Delhi 11.2022). Die Gerichtsverfahren sind weitgehend papiergestützt, die Bürokratie ist langsam und Beamte verlangen Bestechungsgelder allein für die Weiterleitung von Dokumenten zwischen den Büros oder für einfache Vorgänge. Die Gerichtsinfrastruktur (Gebäude, Ausrüstung) ist oft in schlechtem Zustand, was zu schlechter Aufbewahrung und Zugang zu den Akten führt (DFAT‌ 30.11.2022). Es gibt nicht genügend Richter, um die anhängigen Fälle zeitnah zu bearbeiten (USDOS 20.3.2023). Strafverfahren, Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Verhaftungen nur bei vorliegendem Haftbefehl vorgenommen werden. In der Praxis gibt es jedoch viele Ausnahmen von dieser Regel (DFAT 30.11.2022). Das Sonderermächtigungsgesetz von 1974 erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage, und die Strafprozessordnung erlaubt die Inhaftierung ohne Haftbefehl (FH 10.3.2023). Festnahmen ohne Angabe von Gründen, sind für bis zu 30 Tage zur Verhinderung von Taten erlaubt, welche die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden. Die Festgenommenen haben kein Recht auf einen Verteidiger. Hauptsächlich Betroffene sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben (ÖB New Delhi 11.2022). In vielen Fällen wird eine unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft verhängt (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. FH 10.3.2023). Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Es gibt Hinweise auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen (ÖB New Delhi 11.2022).Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Verhaftungen nur bei vorliegendem Haftbefehl vorgenommen werden. In der Praxis gibt es jedoch viele Ausnahmen von dieser Regel (DFAT 30.11.2022). Das Sonderermächtigungsgesetz von 1974 erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage, und die Strafprozessordnung erlaubt die Inhaftierung ohne Haftbefehl (FH 10.3.2023). Festnahmen ohne Angabe von Gründen, sind für bis zu 30 Tage zur Verhinderung von Taten erlaubt, welche die nationale Sicherheit, Verteidigung, Souveränität, öffentliche Ordnung oder auch wirtschaftliche Interessen des Landes gefährden. Die Festgenommenen haben kein Recht auf einen Verteidiger. Hauptsächlich Betroffene sind Aktivisten der politischen Parteien und NGO-Vertreter, die Kritik an der Regierung üben (ÖB New Delhi 11.2022). In vielen Fällen wird eine unverhältnismäßig lange Untersuchungshaft verhängt (ÖB New Delhi 11.2022; vergleiche FH 10.3.2023). Als Gründe hierfür werden bürokratische Ineffizienz, limitierte Ressourcen und Korruption genannt. Es gibt Hinweise auf willkürliche Nutzung der gesetzlich erlaubten präventiven Festnahmen (ÖB New Delhi 11.2022). In Bangladesch wurde vielfach festgestellt, dass Zeugen, insbesondere in Strafsachen, von den Angeklagten bedroht, eingeschüchtert und sogar körperlich angegriffen werden. In vielen Fällen ziehen sich Zeugen zurück oder verweigern die Aussage, weil sie um die Sicherheit ihrer Person und ihrer Familie fürchten. Bisher wurden keine Zeugenschutzgesetze oder -programme in Kraft gesetzt (TDS 7.4.2023). Es werden wiederholt Bedenken geäußert, dass die Verfahren und Urteile des Internationalen Strafgerichtshofs, ein nationales Regierungsgremium, das Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskriegs in Bangladesch untersucht, den internationalen Standards in Bezug auf Opfer- und Zeugenschutz, Unschuldsvermutung, Zugang zu einem Rechtsbeistand und Recht auf Kaution nicht entsprechen. Zudem wurden in den letzten Jahren wiederholt Todesurteile verhängt (FH 10.3.2023). Die Korruption und ein erheblicher Rückstau von Fällen behinderten das Gerichtssystem, und die Gewährung langer Vertagungen verhinderte, dass viele Angeklagte ein faires Verfahren erhielten. In den Medien wurde berichtet, dass während der Pandemie viele Gerichte geschlossen waren und nur sehr wenige virtuell operierten, was die Fallrückstände verschärfte (USDOS 20.3.2023). Rechtsschutz Der Zugang der Bürger zum Justizsystem wird durch die weitverbreitete Korruption innerhalb der Gerichte und den erheblichen Rückstand bei der Bearbeitung von Fällen beeinträchtigt (FH 10.3.2023). Aufgrund der hohen Kosten und der Notwendigkeit, Bestechungsgelder zu zahlen, haben die Armen kaum Zugang zu den Gerichten (DFAT 30.11.2022). Den Armen steht theoretisch Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Diese wird von der Regierung durch Rechtshilfebeamte in jedem Bezirksgericht gewährt. Nichtregierungsorganisationen bieten ebenfalls Rechtsbeistand an. Aufgrund von Finanzierungsengpässen oder anderen praktischen Schwierigkeiten steht es jedoch möglicherweise nicht allen Angeklagten zur Verfügung (DFAT 30.11.2022). Bedürftige Angeklagte haben das Recht auf einen Pflichtverteidiger, in vielen Fällen waren die Pflichtverteidiger allerdings nicht gut vorbereitet (USDOS 20.3.2023). Die National Legal Aid Services Organization bietet einige Dienstleistungen für Angeklagte an, die sich keine privaten Anwälte leisten können, jedoch erfordert der Zugang zu diesen Dienstleistungen oft umständliche Formalitäten und lange Wartezeiten. Viele Angeklagte wussten nichts von diesen Dienstleistungen (USDOS 20.3.2023). Sharia und informelles Justizsystem Die Verfassung umfasst sowohl den Säkularismus als auch den Islam als die Staatsreligion. Die Gesetze müssen der Scharia entsprechen (BS 23.2.2022). Die islamische Scharia ist jedoch nicht formell als Gesetz eingeführt (ÖB New Delhi 11.2022). Religiöse Gesetze gelten nur für Fragen der Ehe und des Eigentums (BS 23.2.2022; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Obwohl das säkulare Common Law, das während der Kolonialzeit verfasst und in den letzten 50 Jahren geändert wurde, die Grundlage des Rechtssystems bildet, hat die amtierende Regierungspartei zunehmend gezeigt, dass sie dazu neigt, konservative Versionen des islamischen Denkens und der Praktiken zu berücksichtigen (BS 23.2.2022). Die zunehmend enge Beziehung zwischen den ultra-konservativen Hefazat-e-Islam und der Awami League (AL) schafft ein Umfeld, das für den Einfluss von religiösem Dogma auf Politik und Verwaltung günstig ist. Die Premierministerin hat wiederholt betont, dass ihre Regierung keine "anti-islamischen" Aktivitäten zulassen wird (BS 23.2.2022).Die Verfassung umfasst sowohl den Säkularismus als auch den Islam als die Staatsreligion. Die Gesetze müssen der Scharia entsprechen (BS 23.2.2022). Die islamische Scharia ist jedoch nicht formell als Gesetz eingeführt (ÖB New Delhi 11.2022). Religiöse Gesetze gelten nur für Fragen der Ehe und des Eigentums (BS 23.2.2022; vergleiche ÖB New Delhi 11.2022). Obwohl das säkulare Common Law, das während der Kolonialzeit verfasst und in den letzten 50 Jahren geändert wurde, die Grundlage des Rechtssystems bildet, hat die amtierende Regierungspartei zunehmend gezeigt, dass sie dazu neigt, konservative Versionen des islamischen Denkens und der Praktiken zu berücksichtigen (BS 23.2.2022). Die zunehmend enge Beziehung zwischen den ultra-konservativen Hefazat-e-Islam und der Awami League (AL) schafft ein Umfeld, das für den Einfluss von religiösem Dogma auf Politik und Verwaltung günstig ist. Die Premierministerin hat wiederholt betont, dass ihre Regierung keine "anti-islamischen" Aktivitäten zulassen wird (BS 23.2.2022). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formale Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden (ÖB New Delhi 11.2022). In ländlichen Gebieten kommt es zu Verurteilungen durch Dorfälteste oder Geistliche nach traditionellem, islamischem "Scharia Recht". Nicht immer greifen die Behörden ein (AA 23.8.2022). Es gibt in Bangladesch Hunderte von "Dorfgerichten", die nach dem Dorfgerichtsgesetz von 1976 arbeiten. Diese Gerichte wenden eine breite Palette von traditionellen Regeln an, die oft stark von traditionellem religiösem Recht oder Gewohnheitsrecht beeinflusst werden und unterliegen traditionellen Machtstrukturen in Gemeinden (DFAT 30.11.2022). Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch (ÖB New Delhi 11.2022). Doppelbestrafung Es sind keine Fälle von Doppelbestrafung bekannt.Die Gesetze, einschließlich der Verfassung, verbieten die Doppelbestrafung (DFAT 30.11.2022). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.8.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Juli 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078027/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Juli_2022%29%2C_23.08.2022.pdf, Zugriff 18.4.2023  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069721/country_report_2022_BGD.pdf, Zugriff 28.4.2023  DFAT – Department of Foreign Affairs and Trade / Australian Government [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2086697/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 18.4.2023  FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2088488.html, Zugriff 18.4.2023  FIDH -International Federation for Human Rights (12.2021): OUT OF CONTROL Human rights and rule of law crises in Bangladesh, https://www.fidh.org/IMG/pdf/bangladesh784ang.pdf, Zugriff 2.5.2023  ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Asylländerbericht zu Bangladesch  TDS – The Daily Star (7.4.2023): The state of witness protection in Bangladesh, https://www.thedailystar.net/law-our-rights/news/the-state-witness-protection-bangladesh-3291146, Zugriff 13.4.2023  USDOS - US Department of State (20.3.2023), 2022 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/document/2089131.html, Zugriff 18.4.2023  6 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-06-07 08:38 Die Sicherheitskräfte sind für die innere Sicherheit sowie die Sicherheit an den Grenzen zuständig. Zu den Sicherheitskräften gehören die nationale Polizei, Grenzwachen und Terrorismusbekämpfungseinheiten, darunter das Rapid Action Bataillon. Die Sicherheitskräfte sind dem Innenministerium unterstellt. Das Militär untersteht dem Verteidigungsministerium (USDOS 20.3.2023). Es ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch für Bereiche der inneren Sicherheit eingesetzt werden. Es unterhält ein starkes Kontingent an Sicherheitskräften in den Chittagong Hills Tracts, wo es ein Wiederaufflammen der Konflikte zwischen Indigenen und zugewanderten Bangladeschis verhindern soll. Die Streitkräfte sind mit UN-Einsätzen sowie lukrativen Wirtschaftsverflechtungen zufriedengestellt (AA 23.8.2022). Zivilbehörden üben effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (USDOS 20.3.2023). Die Polizei ist die wichtigste Gesetzesvollzugsbehörde des Landes. Die Professionalität der Polizei variiert. Höherrangige Polizeibeamte sind relativ gut ausgebildet und gut bezahlt. Hingegen sind Polizeibeamte, die niedrigere Dienstgrade führen, schlecht ausgebildet und schlecht ausgerüstet. Niedrige Einkommen fördern Korruption, und Bestechungsgelder sind weitverbreitet. Vorschriften zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht und der Redlichkeit werden nicht immer befolgt. Das Polizeiwesen ist hochbürokratisch (DFAT 30.11.2022). Die Tätigkeit der Polizei ist durch einen Ressourcenmangel gekennzeichnet. Beispielsweise herrschen Infrastrukturmängel, Mangel an Personal/Ausbildung und Arbeitsmaterialien sowie Ineffizienz (AA 23.8.2022). Gemäß Berichten begehen Mitglieder der Sicherheitskräfte zahlreiche Missbrauchshandlungen. Korruption, missbräuchliche Handlungen sowie Menschenrechtsverletzungen der Sicherheitskräfte bleiben größtenteils straffrei (USDOS 20.3.2023). Wenn allerdings die Medien Polizeiversagen öffentlich anprangern, sorgt die politische Ebene für Nachbesserungen, und die zuständigen Polizisten werden oft bestraft (AA 23.8.2022). In der Praxis finden Verhaftungen - entgegen der gesetzlichen Bestimmungen - oft ohne Haftbefehl statt (DFAT 30.11.2022). Betroffene von Menschenrechtsverletzungen im Strafverfahren, die mit sehr langer Untersuchungshaft rechnen müssen, sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden anzuzeigen (AA 23.8.2022). Die Polizei wendet unnötige oder übermäßige Gewalt an, um Proteste niederzuschlagen (AI 27.3.2023). Die meisten Menschen bringen der Polizei kein Vertrauen entgegen. Mehrere religiöse Minderheiten profitieren allerdings von der Polizeipräsenz (DFAT 30.11.2022). Die Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und Spionage abzuwehren. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren (AA 23.8.2022). Das Rapid Action Bataillon (RAB) ist u. a. für Terrorabwehr, Drogendelikte und andere schwere Verbrechen zuständig (AA 23.8.2022). Das RAB besteht aus 15 Einheiten, ist gut ausgebildet und modern ausgerüstet. Die RABs sind hauptsächlich in den städtischen Zentren des Landes stationiert und rekrutieren sich zumeist aus Polizei und Armee. Die RABs verfolgen eine aggressive Strategie gegen bewaffnete Gang-Mitglieder, was zu zahlreichen Toten durch Schießereien führt (ÖB New Delhi 11.2022). Dem RAB werden demnach auch schwere menschenrechtliche Verstöße zugeschrieben (AA 23.8.2022; vgl. DFAT 30.11.2022).Das Rapid Action Bataillon (RAB) ist u. a. für Terrorabwehr, Drogendelikte und andere schwere Verbrechen zuständig (AA 23.8.2022). Das RAB besteht aus 15 Einheiten, ist gut ausgebildet und modern ausgerüstet. Die RABs sind hauptsächlich in den städ

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.