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{'item': 'L533 2298172-1'}

Obsah (17)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2025 GeschäftszahlL533 2298172-1 SpruchL533 2298172-1/18E, L533 2298172-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht b

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer („BF“), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 27.02.2023, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung erfolgte am selben Tag.
  2. Am 07.08.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) zu seinen Ausreisegründen niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 23.07.2024, Zl: XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des BFA vom 23.07.2024, Zl: römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde ebenso wenig vorliegen.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.
  2. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache neu zugewiesen.
  3. Mit Schriftsatz vom 22.11.2024 legte der BF dem erkennenden Gericht eine Heiratsurkunde sowie die Kopie eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vor.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 11.03.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung an.
  5. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wurde mit Schriftsatz der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 05.03.2025 zurückgezogen.
  6. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wurde mit Schriftsatz der im Spruch ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 05.03.2025 zurückgezogen.
  7. Nach Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wurde die anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt.
  8. Nach Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wurde die anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Sachverhalt: Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei, gehört der Volksgruppe der Kurden sowie der muslimischen Glaubensgemeinschaft an. Er führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Am 26.10.2024 ehelichte der BF die österreichische Staatsbürgerin XXXX, geb. am XXXX, vor dem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband XXXX.Am 26.10.2024 ehelichte der BF die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 , geb. am römisch 40 , vor dem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband römisch 40 . Der BF reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Zugleich erließ das BFA gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sein und gewährte dem BF eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise. Dagegen erhob der BF rechtzeitig Beschwerde, wobei die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. mit Schriftsatz vom 05.03.2025 zurückgezogen wurde.Dagegen erhob der BF rechtzeitig Beschwerde, wobei die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. mit Schriftsatz vom 05.03.2025 zurückgezogen wurde. Dem BF wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz mit Gültigkeit vom 11.11.2024 bis zum 11.11.2025 mit der Kartennummer A43280390 erteilt.Dem BF wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz mit Gültigkeit vom 11.11.2024 bis zum 11.11.2025 mit der Kartennummer A43280390 erteilt.
  10. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie der Inhalt des angefochtenen Bescheides, die Beschwerdeerhebung und die teilweise Beschwerdezurückziehung (OZ 16) ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie der Inhalt des angefochtenen Bescheides, die Beschwerdeerhebung und die teilweise Beschwerdezurückziehung (OZ 16) ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA sowie aus den vom BF im Verfahren vorgelegten Urkunden, insbesondere seinem türkischen Personalausweis (im Original vorgelegt und für authentisch befunden, AS 31). Die Feststellung zur Eheschließung des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde (OZ 10). Dass der BF den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz mit der Kartennummer A43280390 mit Gültigkeit vom 11.11.2024 bis zum 11.04.2025 innehat, geht aus den Auszügen des Zentralen Fremdenregisters hervor sowie aus der vorgelegten Kopie des Aufenthaltstitels herovr.
  11. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu Spruchteil A) I.:Zu Spruchteil A) römisch eins.: 3.1. Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III.:3.1. Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.:

§ 7Abs 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018).

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018). Die Judikatur des VwGH zum Berufungsverzicht und der Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs. 4 AVG ist auf die Zurückziehung der Beschwerde nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/07/0071).Die Judikatur des VwGH zum Berufungsverzicht und der Zurückziehung von Berufungen nach Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist auf die Zurückziehung der Beschwerde nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden vergleiche VwGH 3.12.2021, Ra 2021/07/0071). Ein Rechtsmittelverzicht ist eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass ein von der Partei eingebrachtes Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf (VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098).

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht Rechtssachen durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Wenn nicht durch Erkenntnis zu entscheiden ist, so erfolgen Entscheidungen

§ 31Abs 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht Rechtssachen durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Wenn nicht durch Erkenntnis zu entscheiden ist, so erfolgen Entscheidungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Der BF zog seine Beschwerde vom 19.08.2024 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 05.03.2025 ausdrücklich und unmissverständlich zurück. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher in diesem Umfang beschlussmäßig einzustellen. Die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides erwachsen somit in Rechtskraft.Der BF zog seine Beschwerde vom 19.08.2024 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 05.03.2025 ausdrücklich und unmissverständlich zurück. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher in diesem Umfang beschlussmäßig einzustellen. Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides erwachsen somit in Rechtskraft. Zu Spruchteil A) II.:Zu Spruchteil A) römisch zwei.: 3.2. Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. und deren ersatzlose Behebung:3.2. Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. und deren ersatzlose Behebung: 3.2.1

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt wird. 3.2.1

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt wird. § 52 Abs. 2 FPG normiert in diesem Zusammenhang, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann zu erlassen ist, wenn einem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies ist dahingehend zu verstehen ist, dass dem Drittstaatsangehörigen kein anderer Aufenthaltstitel als nach dem AsylG zukommt.Paragraph 52, Absatz 2, FPG normiert in diesem Zusammenhang, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann zu erlassen ist, wenn einem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies ist dahingehend zu verstehen ist, dass dem Drittstaatsangehörigen kein anderer Aufenthaltstitel als nach dem AsylG zukommt. 3.2.2. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde dem BF kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G erteilt. 3.2.2. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde dem BF kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG erteilt. Zum relevanten Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF allerdings über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, welcher diesem von der Bezirkshauptmannschaft XXXX als zuständige Wohnsitzbehörde mit der Gültigkeit vom 11.11.2024 bis 11.11.2025 erteilt wurde.Zum relevanten Entscheidungszeitpunkt verfügt der BF allerdings über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, welcher diesem von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 als zuständige Wohnsitzbehörde mit der Gültigkeit vom 11.11.2024 bis 11.11.2025 erteilt wurde. Im vorliegenden Fall wurde dem BF sohin nach einem anderen Bundesgesetz, von der zuständigen Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt, sodass im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen für das Erlassen einer Rückkehrentscheidung den BF betreffend nicht mehr vorliegen. Dies hat zur Konsequenz, dass

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG der Aufenthalt des BF aktuell als rechtmäßig anzusehen ist. Dies hat zur Konsequenz, dass

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG der Aufenthalt des BF aktuell als rechtmäßig anzusehen ist. Der Beschwerde war daher insofern stattzugeben, als der angefochtene Spruchpunkt III. bis VI. des Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos zu beheben war.Der Beschwerde war daher insofern stattzugeben, als der angefochtene Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sechs. des Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben war. 3.2.3.

§ 52Abs.

9 FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG zulässig ist.3.2.3.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF beruht auf der - wie zuvor dargelegt - aufzuhebenden Rückkehrentscheidung, weshalb auch der darauf aufbauende Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, mit welchem die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, aufzuheben ist. Nichts Anderes gilt für die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides), die

§ 55

FPG zugleich mit einer Rückkehrentscheidung festzulegen ist.Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF beruht auf der - wie zuvor dargelegt - aufzuhebenden Rückkehrentscheidung, weshalb auch der darauf aufbauende Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides, mit welchem die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, aufzuheben ist. Nichts Anderes gilt für die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides), die

Paragraph 55, FPG zugleich mit einer Rückkehrentscheidung festzulegen ist. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall ist der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (im angefochtenen Umfang) aufzuheben, sodass von einer mündlichen Verhandlung nach der zitierten Gesetzesstelle Abstand genommen werden konnte. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L533.2298172.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.