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{'item': 'W117 2310139-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2025 GeschäftszahlW117 2310139-2 Spruch, W117 2310139-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht: A) I.Die Beschwerde gegen das Anlegen von Handfesseln im Rahmen der Festnahme vom 19.03.2025 wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.Die Beschwerde gegen das Anlegen von Handfesseln im Rahmen der Festnahme vom 19.03.2025 wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 4 VwG-AufwErsV idgF dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von € 368,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von € 368,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsangehöriger (Kopie eines am 14.01.2024 sichergestellten serbischen Reisepasses, AS 48). Am 11.03.2025 wandte sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an das SPK 12 mit dem Ersuchen um Hauserhebung, ob der Beschwerdeführer an der Wohnadresse der Freundin wohnhaft oder verzogen sei. (Erhebungsersuchen v. 11.03.2025). Dementsprechend wurde am 19.03.2025 durch zwei Sicherheitsorgane der LPD Wien eine Hauserhebung – beginnend ab 14.45 Uhr – an der Wohnadresse der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vorgenommen. An dieser Adresse wurde von der Lebensgefährin die Wohnungstüre geöffnet und auf Nachfrage, ob sich der Beschwerdeführer in der Wohnung befinde, „kam dieser auch schon zur Tür“. In der Folge wurde mit der zuständigen Referentin der des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Kontakt aufgenommen und verfügte diese fernmündlich um 15.00 Uhr die Festnahme (Anzeige der LPD Wien v. 19.03.2025, AS 122) weshalb der Beschwerdeführer um 15.00 Uhr festgenommen wurde (Anzeige der LPD Wien v. 19.03.2025, AS 122, Anhalteprotokoll I AS 117). Bei der um 15.02 Uhr durchgeführten Durchsuchung (gemäß §40 Abs. 1 SPG) (Anhalteprotokoll I AS 117) „konnten keine bedenklichen Gegenstände vorgefunden werden“ (Anzeige der LPD Wien v. 19.03.2025, AS 123). Für die Dauer der Überstellung wurden dem Beschwerdeführer ab 15.03 Uhr Handfesseln angelegt (Anhalteprotokoll I AS 117). Dementsprechend wurde am 19.03.2025 durch zwei Sicherheitsorgane der LPD Wien eine Hauserhebung – beginnend ab 14.45 Uhr – an der Wohnadresse der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vorgenommen. An dieser Adresse wurde von der Lebensgefährin die Wohnungstüre geöffnet und auf Nachfrage, ob sich der Beschwerdeführer in der Wohnung befinde, „kam dieser auch schon zur Tür“. In der Folge wurde mit der zuständigen Referentin der des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Kontakt aufgenommen und verfügte diese fernmündlich um 15.00 Uhr die Festnahme (Anzeige der LPD Wien v. 19.03.2025, AS 122) weshalb der Beschwerdeführer um 15.00 Uhr festgenommen wurde (Anzeige der LPD Wien v. 19.03.2025, AS 122, Anhalteprotokoll römisch eins AS 117). Bei der um 15.02 Uhr durchgeführten Durchsuchung (gemäß §40 Absatz eins, SPG) (Anhalteprotokoll römisch eins AS 117) „konnten keine bedenklichen Gegenstände vorgefunden werden“ (Anzeige der LPD Wien v. 19.03.2025, AS 123). Für die Dauer der Überstellung wurden dem Beschwerdeführer ab 15.03 Uhr Handfesseln angelegt (Anhalteprotokoll römisch eins AS 117). Um 15.03 Uhr (amtssigniert) erließ die zuständige Referentin der Verwaltungsbehörde (Einvernahmeprotokoll v. 22.01.2024, AS 87) einen Festnahmeauftrag folgenden entscheidungswesentlichen Inhalts: „(…) Rechtsgrundlage: §34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen.§34 Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen. Gründe: Für die Anordnung der Festnahme ist maßgebend: Die Voraussetzungen zur verhängung der Schubhaft nach §76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG liegen vor und die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt nicht aus anderen Gründen.Die Voraussetzungen zur verhängung der Schubhaft nach §76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG liegen vor und die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt nicht aus anderen Gründen. Genannter hält sich illegal im Bundesgebiet auf und verfügt über keine behördliche Meldung. Nunmehr ist die Prüfung einer Sicherungsmaßnahme beabsichtigt. Weitere Hinweise/Anordnungen/Ersuchen Die Festnahme kann sofort erfolgen.“ (…)“ (Festnahmeauftrag v. 19.03.2024, AS. 112ff.) Dieser Festnahmeauftrag wurde um 15.11 Uhr an ein für die tatsächlich durchgeführte Festnahme verantwortliches Sicherheitsorgans per Email übersandt (Email v. 19.03.2025; Anzeige der LPD Wien v. 19.03.2025, AS 123). Mit Schriftsatz vom 01.04.2025 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Festnahme am 19.03.2025, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2025, W117 2310139-1/12E, Folge gegeben wurde und unter Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses die Festnahme des Beschwerdeführers am 19.03.2025 um 15.00 Uhr und Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis zum 20.03.2025, 17.35 Uhr für rechtswidrig erklärt wurde (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2025, W117 2310139-1/12E).Mit Schriftsatz vom 01.04.2025 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Festnahme am 19.03.2025, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2025, W117 2310139-1/12E, Folge gegeben wurde und unter Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses die Festnahme des Beschwerdeführers am 19.03.2025 um 15.00 Uhr und Anhaltung im Rahmen der Festnahme bis zum 20.03.2025, 17.35 Uhr für rechtswidrig erklärt wurde (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2025, W117 2310139-1/12E). Mit weiterem Schriftsatz vom 23.04.2025 erhob der Beschwerdeführer die aktuelle Beschwerde gegen das Anlegen von Handefesseln im Rahmen der Festnahme am 19.03.2025 und führte aus, dass bereits aufgrund der Rechtswidrigkeit der Festnahme das Anlegen von Handfesseln rechtswidrig sei und überdies (unabhängig davon) das Anlegen der Handschellen aufgrund der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers „nicht unabdingbar“ gewesen sei. Der Beschwerdeführer beantragte neben der Durchführung einer Verhandlung die Rechtswidrigerklärung der Anlegung von Handschellen sowie entsprechenden Kostenersatz. Das Bundesverwaltungegericht leitete mit Beschluss vom 23.04.2025 diese Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht weiter, welches seinerseits (mit Beschuss vom 07.05.2025, GZ: VGW-102/067/6536/2025-5, die Maßnahmenbeschwerde mit der Begründung retournierte, dass „§ 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG gerade für „allgemeine“ Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorsieht, es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche und nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen“ (Beschuss vom 07.05.2025, GZ: VGW-102/067/6536/2025-5).Das Bundesverwaltungegericht leitete mit Beschluss vom 23.04.2025 diese Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht weiter, welches seinerseits (mit Beschuss vom 07.05.2025, GZ: VGW-102/067/6536/2025-5, die Maßnahmenbeschwerde mit der Begründung retournierte, dass „§ 7 Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG gerade für „allgemeine“ Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorsieht, es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche und nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen“ (Beschuss vom 07.05.2025, GZ: VGW-102/067/6536/2025-5). Auch der Beschwerdeführer monierte mit einem (neuerlich) am 30.04.2025 beim Bundesverwaltungericht eingebrachten und als „Maßnahmenbeschwerde“ (vom 23.04.2025) titutlierten ergänzenden Schriftsatz die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes wonach „aufgrund des Einschreitens nach dem BFA-VG die Zuständigkeit beim Bundesverwaltungegericht liegt“ – im Übrigen begehrte der Beschwerdeführer neuerlich und inhaltlich mit der ursprünglichen Maßnahmenbeschwerde vom 23.04.2025 übereinstimmenden Begründung die Rechtswidrigerklärung der Anlegung von Handfesseln (Maßnahmenbeschwerde/Schriftsatz v. 30.04.2025). Im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör (gegenüber dem BFA und der LPD Wien ging die LPD Wien – das BFA gab keine Stellungnehme ab – von der Rechtswidrigerklärung der Festnahme aus und führte in rechtlicher Hinsicht wie folgt aus: „ (…)Da die Festnahme bereits durch das BVwG für rechtswidrig erklärt wurde, ist die Frage, ob das Anlegen der Handfesseln als Modalität der Festnahme rechtswidrig war, keiner weiteren gerichtlichen Prüfung zugänglich, da nicht mehr selbstständig als Maßnahme anfechtbar (vgl. Ra 2024/01/0128). Über den gegenständlichen Lebenssachverhalt wurde bereits eine gerichtliche Entscheidung getroffen. Ein weiterer Rechtsweg betreffend die gleiche Sache ist ausgeschlossen. Auch liegt kein weitergehendes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers vor.“ „ (…)Da die Festnahme bereits durch das BVwG für rechtswidrig erklärt wurde, ist die Frage, ob das Anlegen der Handfesseln als Modalität der Festnahme rechtswidrig war, keiner weiteren gerichtlichen Prüfung zugänglich, da nicht mehr selbstständig als Maßnahme anfechtbar vergleiche Ra 2024/01/0128). Über den gegenständlichen Lebenssachverhalt wurde bereits eine gerichtliche Entscheidung getroffen. Ein weiterer Rechtsweg betreffend die gleiche Sache ist ausgeschlossen. Auch liegt kein weitergehendes Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers vor.“ Die LPD Wien stellte schließlich den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen und verzeichnete an Kosten ihren Schriftsatzaufwand gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung (Stellungnahme der LPD Wien vom 16.05.2025, PAD/25/899170/3).Die LPD Wien stellte schließlich den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen und verzeichnete an Kosten ihren Schriftsatzaufwand gemäß Paragraph eins, der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung (Stellungnahme der LPD Wien vom 16.05.2025, PAD/25/899170/3). Beweiswürdigung: Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den angeführten Entscheidungsgrundlagen, im Besonderen aus den in Klammer einzeln aufgelisteten behördlichen und gerichtlichen und schriftlichen Eingaben der Verfahrensparteien, welche für sich schon alleine derart aussagekräftig sind, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme, schon gar nicht der Durchführung einer Verhandlung, bedurfte. Hinsichtlich der (ausschließlich) rechtlichen Stellungnahmeausführungen der LPD Wien war kein Parteiengehör zu gewähren – sie bezogen sich auf die als bekannt vorauszusetzende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Entscheidend ist also, dass bereits die der Anlegung von Handefesseln vorangegangene Festnahme für rechtswidrig erklärt worden war – siehe weiter rechtliche Beurteilung. Rechtliche Beurteilung: Allgemein: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (dazu gehören der Festnahmeauftrag gemäß § 34 BFA-VG und die Festnahme gemäß § 40 BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (dazu gehört die Abschiebung nach § 46 FPG).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG (dazu gehören der Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, BFA-VG und die Festnahme gemäß Paragraph 40, BFA-VG) und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (dazu gehört die Abschiebung nach Paragraph 46, FPG). Zu Spruchpunkt A) I. (Anlegen von Handfesseln):Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Anlegen von Handfesseln): Einleitend ist anzumerken, dass die Modalitäten der Durchführung der Festnahme im gegenständlichen Fall nicht dem BFA, sondern der LPD Wien zuzurechnen ist, sodass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären (siehe etwa VwGH vom 02.09.2021, Ra 2020/21/0467, vom 25.04.2017, Ro 2016/01/0005, vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0335, oder vom 17.11.2016, Ro 2016/21/0016 = VwSlg. 19481 A/2016). Partei des gegenständlichen Verfahrens ist daher nicht das den Festnahmeauftrag erlassende und die Festnahme selbst zu verantwortende BFA, sondern die für das Anlegen von Handfesseln verantwortliche LPD Wien. Die für die gegenständliche Entscheidung relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet: § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zB Ra 2024/01/0128 v. 05.11.2024, „kann sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern auch gegen deren Modalitäten richten. Mithin handelt es sich bei einem solchen Thema um eine bloße Modalität der zu Grunde liegenden "Maßnahme", weshalb dieser Punkt im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme (so sich diese nicht schon aus anderen Gründen als rechtswidrig erweist) zu beurteilen ist“. Das Anlegen von Handschellen stellt daher eine Modalität der am 19.03.2025 erfolgten Festnahme dar. Diesbezüglich hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits in ständiger Reschtsprechung, VwGH v. 22.10.2002, Zl. 2001/01/0388, VwGH v. 15.11.2000, Zl. 99/01/0067, ausgeführt, dass „die zur Umsetzung einer ausgesprochenen Verhaftung gesetzten Maßnahmen mit der Verhaftung eine Einheit bilden, was letztlich zu dem Ergebnis führt, dass im Fall einer von vornherein rechtswidrigen Festnahme auch alle nachfolgenden Akte zur Durchsetzung derselben (etwa auch das Anlegen von Handfesseln) rechtswidrig sein müssen“. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies wiederum, dass der Rechtswidrigkeit der Festnahme auch das Anlegen von Handschellen rechtswidrig ist. Schon nach dieser Judikatur ist daher klar, dass der Beschwerdeführer keinen über den Ausspruch der Rechtswidrigkeit der Festnahme hinausgehenden rechtlichen Anspruch auf Rechtswidrigerklärung der Anlegung von Handfesseln hat, wie unzweifelhaft auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2000, Zl. 99/01/0067, zu entnehmen ist – Hervorhebung durch den Einzelrichter: „Stellt die angerufene Behörde“, gegenständlich also das Bundesverwaltungsgericht, „die Rechtswidrigkeit – gleichgültig aus welchem Grund auch immer – fest, so braucht sie sich mithin nicht mehr damit auseinander zu setzen, ob der Bf allenfalls in weiteren Rechten verletzt und der angefochtene Verwaltungsakt auch aus diesen Rechtsverletzungen rechtswidrig wäre. Einer Person, die behauptet, durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verletzt zu sein, ist kein subjektiv-öffentliches Recht dergestalt eingeräumt, dass sie Anspruch auf Feststellung erhalte, in welchen einzelnen Rechten sie verletzt wurde. Das subjektiv-öffentliche Recht besteht nur dahingehend, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird.“ In diesem Sinne war daher die gegenständliche Beschwerde, die Anlegung von Handefesseln betreffend, als unzulässig zurückzuweisen (da eben bereits die Festnahme vom 19.03.2025 für rechtswidrig erklärt worden war). Zu Spruchpunkt A) II. und III. (Kosten):Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. und römisch drei. (Kosten): In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß § 56
(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß Paragraph 56,
(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Be schwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: "
  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Da die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist die Behörde die obsiegende Partei gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG. Ihr gebührt daher Kostenersatz für den beantragten Schriftsatzaufwand in der Höhe von EUR 368,80 gemäß § 1 Z 4 VwG-AufwErsV (Spruchpunkt A) II.).Da die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist die Behörde die obsiegende Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG. Ihr gebührt daher Kostenersatz für den beantragten Schriftsatzaufwand in der Höhe von EUR 368,80 gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV (Spruchpunkt A) römisch zwei.). Rechtslogischerweise war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen (Spruchpunkt A) III.).Rechtslogischerweise war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen (Spruchpunkt A) römisch drei.). Zu Spruchpunkt B) (Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da der Fall rein tatsachenlastig war und bereits entsprechend höchstgerichtlich ausjudiziert wurde, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W117.2310139.2.01

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