4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren Erster Antrag auf internationalen Schutz Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, reiste zu einem nicht erwiesenen Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, nachdem er am 16.01.2019 von der Polizei in einem Zug aufgegriffen worden war, den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 15.02.2019, Zahl: 1217380303 - 190055855, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, wobei auch
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei
G 2005 nicht erteilt.
Vm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach China zulässig ist.
1 bis 3 FPG eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 15.02.2019, Zahl: 1217380303 - 190055855, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, wobei auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid erwuchs am 19.03.2019 in Rechtskraft in erster Instanz. Von 19.02.2019 bis 20.01.2020 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. Am 02.04.2019 endete die Frist für die freiwillige Ausreise. Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Am 30.11.2019 wurde von Seiten der Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer eröffnet. Eine Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme, mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme, wurde mangels Zustelladresse am 04.12.2019
G an der Amtstafel zugestellt.Am 30.11.2019 wurde von Seiten der Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer eröffnet. Eine Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme, mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme, wurde mangels Zustelladresse am 04.12.2019
Paragraph 25, ZustellG an der Amtstafel zugestellt. Am 17.01.2020 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in einem Asia-Restaurant bei der Arbeit als Koch angetroffen. Dabei wies er sich mit einem gefälschten slowakischen Reisepass, ausgestellt auf den Namen XXXX , aus. Auf Basis eines aufrechten Festnahmeauftrages wurde er am selben Tag festgenommen und mit Mandatsbescheid Zl. 1217380303 – 200064630 am 18.01.2020 gegen ihn die Schubhaft
2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am 17.01.2020 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in einem Asia-Restaurant bei der Arbeit als Koch angetroffen. Dabei wies er sich mit einem gefälschten slowakischen Reisepass, ausgestellt auf den Namen römisch 40 , aus. Auf Basis eines aufrechten Festnahmeauftrages wurde er am selben Tag festgenommen und mit Mandatsbescheid Zl. 1217380303 – 200064630 am 18.01.2020 gegen ihn die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes, Zl. 1217380303 – 191225860, vom 22.01.2020 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
F, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes, Zl. 1217380303 – 191225860, vom 22.01.2020 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 52, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 22.02.2020 in erster Instanz in Rechtskraft. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz Am 24.01.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2020, Zahl: 1217380303 - 200096183, wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2020, Zahl: 1217380303 - 200096183, wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufgrund fehlender bzw. nicht richtiger Personendaten bzw. der Nichtvorlage eines Identitätsdokumentes erfolgte eine negative Identifizierung der Person des Beschwerdeführers durch die chinesischen Behörden. Er wurde daraufhin am 16.03.2020 aus der Schubhaft entlassen. Die gegen den Bescheid vom 21.02.2020 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020, GZ W168 2229436-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Von 24.08.2020 bis 27.01.2022 war der Beschwerdeführer privat behördlich gemeldet, tauchte jedoch vom 28.01.2022 bis 27.07.2023 wieder im Bundesgebiet unter. Gegenständliches Verfahren Am 03.09.2024 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
G ein und legte nach einem Verbesserungsauftrag am 25.09.2024 neben einer Antragsbegründung und einem Antrag auf Mängelheilung
G-DV 2005 einen nicht datierten Arbeitsvorvertrag und ein Empfehlungsschreiben vor. Am 03.09.2024 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ein und legte nach einem Verbesserungsauftrag am 25.09.2024 neben einer Antragsbegründung und einem Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 einen nicht datierten Arbeitsvorvertrag und ein Empfehlungsschreiben vor. In der Antragsbegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer wäre seit April 1996 durchgehend in Österreich aufhältig, strafrechtlich unbescholten, habe hier einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, wäre über 28 Jahre nicht mehr in China gewesen und hätte sämtliche Kontakte zum Herkunftsland verloren, während er hier sogar über eine Lebensgefährtin verfüge und die Möglichkeit hätte, sich selbst zu erhalten. Er könne sofort als Küchenhilfe Vollzeit beginnen, sobald dies arbeitsrechtlich zulässig sei. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache gut, jedoch wäre es wegen seiner prekären Situation nicht möglich gewesen, eine Prüfung abzulegen. Er wolle dies sobald wie möglich nachholen. Seit letztem Jahr habe er eine Lebensgefährtin mit Rot Weiß Rot Karte plus, die in Salzburg als Küchenhilfe tätig sei und ihn jede Woche in Wien besuche. Infolge einer Übermittlung der Verständigung der Beweisaufnahme, bei der auch seine drei kriminalpolizeilichen Eintragungen und die rechtskräftigen Verurteilungen vorgehalten wurden, langte am 21.11.2024 die Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der Behörde ein. Beigelegt waren Fotos, die den Beschwerdeführer 1996 und 2004 in Wien und bei einem Ausflug am Attersee zeigen sollen, der nunmehr mit 18.11.2024 datierte Arbeitsvorvertrag sowie eine Deutschkurs-Anmeldung A2 im Chinazentrum. Ergänzend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer bedauere, dass er wegen seiner Verzweiflung, nicht legal arbeiten zu dürfen, Urkundendelikte begangen habe. Ansonsten sei er ein gesetzestreuer Mensch, der sich nie etwas habe zuschulden kommen lassen. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 01.09.2024
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I) und auf Mängelheilung vom 25.09.2024
Vm § 8 AsylG-DV 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen.Mit dem gegenständlichen Bescheid wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 01.09.2024
Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins) und auf Mängelheilung vom 25.09.2024
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,,3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, der Beschwerdeführer sei zu einem unbekannten Zeitraum schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen auf unbekannter Route nach Österreich eingereist und habe erstmalig am 16.01.2019 einen - rechtskräftig negativ entschiedenen - Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Eine Identifizierung seiner Person als chinesischer Staatsbürger sei ausschließlich an seinen nicht richtig angegebenen Personendaten gescheitert. Der Beschwerdeführer verfüge hier über kein Familienleben. Seine Familienangehörigen befänden sich in China. Den gegenständlichen Antrag habe der Beschwerdeführer lediglich mit der Aufenthaltsdauer von mittlerweile mehr als 10 Jahren begründet. Es seien von ihm kein einziger enger privater enger Kontakt oder Mitgliedschaften in Vereinen oder Organisationen oder aktuelle ehrenamtliche Tätigkeiten behauptet worden und habe er absolut keine Integrationsschritte, wie die Ablegung von Deutschprüfungen, legale Erwerbstätigkeit etc. nachgewiesen. Auch weise er drei kriminalpolizeiliche Eintragungen wegen des Gebrauchs fremder Ausweise, Fälschung besonders geschützter Urkunden und Sachbeschädigung auf und sei zwei Mal strafrechtlich und rechtskräftig verurteilt. Gegen seine Person liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem 2-jährigen Einreiseverbot vor (Bescheid vom 22.01.2020, IFA+VZ: 1217380303-191225860). Nicht festgestellt werden könne, dass er sich, wie in der Stellungnahme behauptet, seit 1996 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Eine erstmalige behördliche Meldung seiner Person im Bundesgebiet scheine am 17.01.2019 auf und gebe es zeitliche Lücken in Bezug auf eine behördliche Meldung. Außerhalb seines ersten Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügt, er halte sich seit dem 03.04.2019 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und sei seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Heilung des Mangels gestellt, weil es laut seinen Angaben nicht möglich wäre, Reisedokumente im Original vorzulegen, jedoch kein substantiiertes Vorbringen dazu erstattet bzw. keinen Nachweis darüber erbracht, dass es ihm nicht möglich sei, Reisedokumente oder die Geburtsurkunde im Original aus dem Herkunftsstaat zu beschaffen. Da sich Familienangehörige nach wie vor in China aufhielten sei nicht auszuschließen, dass er sich Dokumente zur Beschaffung eines Reisedokumentes hätte zukommen lassen können. Des Weiteren unterstütze ihn die Rückkehrberatung bei der Erlangung eines Ersatzdokumentes wie u.a. eines Heimreisezertifikats, sofern Freiwilligkeit von seiner Seite aus gegeben sei. Demnach liege kein Heilungsgrund nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV vor.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Heilung des Mangels gestellt, weil es laut seinen Angaben nicht möglich wäre, Reisedokumente im Original vorzulegen, jedoch kein substantiiertes Vorbringen dazu erstattet bzw. keinen Nachweis darüber erbracht, dass es ihm nicht möglich sei, Reisedokumente oder die Geburtsurkunde im Original aus dem Herkunftsstaat zu beschaffen. Da sich Familienangehörige nach wie vor in China aufhielten sei nicht auszuschließen, dass er sich Dokumente zur Beschaffung eines Reisedokumentes hätte zukommen lassen können. Des Weiteren unterstütze ihn die Rückkehrberatung bei der Erlangung eines Ersatzdokumentes wie u.a. eines Heimreisezertifikats, sofern Freiwilligkeit von seiner Seite aus gegeben sei. Demnach liege kein Heilungsgrund nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV vor. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer lebe seit dem Jahr 1996 in Österreich und wäre ihm nicht bewusst gewesen, dass er in Österreich einen Asylantrag stellen könne, weshalb er auf Anraten von Freunden erstmalig am 16.01.2019 einen Asylantrag gestellt habe. Aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes sei es ihm möglich gewesen, in Österreich zahlreiche Freundschaften zu schließen. Der Beschwerdeführer wohne aktuell bei einer Freundin in Wien, in Salzburg wohne seine Freundin. Er besuche aktuell einen A2-Deutschkurs. Insbesondere auch betreffend der nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände, somit des Privat- und Familienlebens in Österreich, wäre die Durchführung einer mündlichen Einvernahme jedenfalls zwingend notwendig gewesen. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde verabsäumt zu ermitteln, in welche konkrete Situation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach China gelangen würde. Zur Rückkehrsituation sei anzuführen, dass er in China keine tragfähigen familiären Anknüpfungspunkte habe, die ihn bei einer Rückkehr finanziell oder anderweitig unterstützen könnten.Aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes sei es ihm möglich gewesen, in Österreich zahlreiche Freundschaften zu schließen. Der Beschwerdeführer wohne aktuell bei einer Freundin in Wien, in Salzburg wohne seine Freundin. Er besuche aktuell einen A2-Deutschkurs. Insbesondere auch betreffend der nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände, somit des Privat- und Familienlebens in Österreich, wäre die Durchführung einer mündlichen Einvernahme jedenfalls zwingend notwendig gewesen. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde verabsäumt zu ermitteln, in welche konkrete Situation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach China gelangen würde. Zur Rückkehrsituation sei anzuführen, dass er in China keine tragfähigen familiären Anknüpfungspunkte habe, die ihn bei einer Rückkehr finanziell oder anderweitig unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer lebe seit mehreren Jahren in Österreich und habe kaum Kontakt zu einer Person in China bzw. zu den chinesischen Behörden, die ihn bei der Erstellung und Zusendung von Dokumenten unterstützen können. Wie die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass Familienangehörige nach wie vor in China aufhältig seien, sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich. Zudem habe der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag gestellt, sodass ihm ein Kontakt mit den chinesischen Behörden nicht zugemutet werden könne. Eine Beschaffung der geforderten Dokumente sei deshalb weder möglich noch zumutbar und sei der Tatbestand der Z 3 erfüllt, weshalb dem Antrag auf Mängelheilung stattzugeben sei.Der Beschwerdeführer lebe seit mehreren Jahren in Österreich und habe kaum Kontakt zu einer Person in China bzw. zu den chinesischen Behörden, die ihn bei der Erstellung und Zusendung von Dokumenten unterstützen können. Wie die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass Familienangehörige nach wie vor in China aufhältig seien, sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich. Zudem habe der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag gestellt, sodass ihm ein Kontakt mit den chinesischen Behörden nicht zugemutet werden könne. Eine Beschaffung der geforderten Dokumente sei deshalb weder möglich noch zumutbar und sei der Tatbestand der Ziffer 3, erfüllt, weshalb dem Antrag auf Mängelheilung stattzugeben sei. Am 18.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm, der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Lebensumständen in Österreich und in der Heimat befragt wurde, sowie zwei Zeuginnen einvernommen wurden. Zudem legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag vom 15.03.2025 sowie ein Empfehlungsschreiben eines Lokalbetreibers vor. Die erkennende Richterin führte die Länderfeststellungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des BFA, China, vom 28.11.2024 in das Verfahren ein, wobei sie eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährte. Am 22.03.2025 teilte das Bundesamt aufgrund einer Anfrage der erkennenden Richterin mit, dass keinerlei Aufzeichnungen in Bezug auf eine Schubhaftverhängung gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2000 gefunden worden seien. Mit Urkundenvorlage vom 28.03.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie des Mietvertrages seiner Freundin, bei der er fallweise wohne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt I. ausgeführt festgestellt.Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt römisch eins. ausgeführt festgestellt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, Buddhist und gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an. Er ist ledig und kinderlos, seine Muttersprache ist Chinesisch. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er reiste zu einem nicht erwiesenen Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, nachdem er am 16.01.2019 von der Polizei in einem Zug aufgegriffen worden war, den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor war er nicht melderechtlich oder fremdenbehördlich in Erscheinung getreten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2019, Zahl: 1217380303 - 190055855, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, wobei auch
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei
G 2005 nicht erteilt.
Vm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach China zulässig ist.
1 bis 3 FPG eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2019, Zahl: 1217380303 - 190055855, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, wobei auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid erwuchs am 19.03.2019 in Rechtskraft in erster Instanz, am 02.04.2019 endete die Frist für die freiwillige Ausreise. Der Beschwerdeführer missachtete in weiterer Folge seine Ausreiseverpflichtung, verblieb illegal im Bundesgebiet und wurde am 17.01.2020 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in einem Asia-Restaurant bei der Arbeit als Koch angetroffen. Dabei wies er sich mit einem gefälschten slowakischen Reisepass und unter gefälschter Identität aus. Auf Basis eines aufrechten Festnahmeauftrages wurde er am selben Tag festgenommen und mit Mandatsbescheid Zl. 1217380303 – 200064630 am 18.01.2020 gegen ihn die Schubhaft
2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Der Beschwerdeführer missachtete in weiterer Folge seine Ausreiseverpflichtung, verblieb illegal im Bundesgebiet und wurde am 17.01.2020 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in einem Asia-Restaurant bei der Arbeit als Koch angetroffen. Dabei wies er sich mit einem gefälschten slowakischen Reisepass und unter gefälschter Identität aus. Auf Basis eines aufrechten Festnahmeauftrages wurde er am selben Tag festgenommen und mit Mandatsbescheid Zl. 1217380303 – 200064630 am 18.01.2020 gegen ihn die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes Zl. 1217380303 - 191225860 vom 22.01.2020 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
F, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 22.02.2020 in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes Zl. 1217380303 - 191225860 vom 22.01.2020 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 52, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 22.02.2020 in erster Instanz in Rechtskraft. Bereits am 24.01.2020 – somit zwei Tage nach Erlassung der (bereits zweiten) Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt - stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2020, Zahl: 1217380303 - 200096183, wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020, GZ W168 2229436-1/5E als unbegründet abgewiesen.Bereits am 24.01.2020 – somit zwei Tage nach Erlassung der (bereits zweiten) Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt - stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2020, Zahl: 1217380303 - 200096183, wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020, GZ W168 2229436-1/5E als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer missachtete weiterhin seine Ausreiseverpflichtung, verblieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und brachte am 03.09.2024 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
G ein.Der Beschwerdeführer missachtete weiterhin seine Ausreiseverpflichtung, verblieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und brachte am 03.09.2024 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ein. Eine Änderung der Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsland seit den rechtskräftigen (negativen) Vorentscheidungen wurde im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet. Im Bundesgebiet scheint der Beschwerdeführer erstmals im Jänner 2019 fremden- bzw. meldebehördlich auf und gibt es zeitliche Lücken in Bezug auf seine behördliche Meldung (20.02.2019 bis 19.01.2020, 20.08.2020 bis 24.08.2020, 28.01.2022 bis 27.07.2023). Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seit 1996 im Bundesgebiet aufhältig ist. Gegen seine Person liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem 2--jährigem Einreiseverbot vor (Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2020, IFA+VZ: 1217380303-191225860). Er verfügte in Österreich über kein Aufenthaltsrecht außerhalb seines ersten Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK.Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Laut eigenen Angaben hat sich seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren nichts am Privatleben des Beschwerdeführers geändert. Er konnte einen aktuellen Arbeitsvorvertrag als Sushimeister Vollzeit und ein Empfehlungsschreiben des potentiellen Arbeitgebers vorlegen, war jedoch im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. Er verfügt über keine Arbeitserlaubnis bzw. Beschäftigungsbewilligung. Der Beschwerdeführer legte eine Deutschkursanmeldung A2 beim Chinazentrum vor, absolvierte jedoch keine Prüfungen und erwarb keine Zertifikate. Er spricht Deutsch auf dem Niveau A1. Laut eigenen Angaben hat er Freundschaften bzw. soziale Kontakte im Bundesgebiet und konnte ein Unterstützungsschreiben seiner Unterkunftgeberin vorlegen, war jedoch nie ehrenamtlich tätig und nie Mitglied in einem Verein. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) XXXX vom 26.06.2020 RK 26.06.202001) römisch 40 vom 26.06.2020 RK 26.06.2020 §§ 223
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf XXXX RK 26.06.2020Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf römisch 40 RK 26.06.2020 Vollzugsdatum 29.09.2020 zu XXXX RK 29.09.2020zu römisch 40 RK 29.09.2020 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 29.09.2020 XXXX vom 11.01.2024 römisch 40 vom 11.01.2024 Eine Identifizierung der Person des Beschwerdeführers durch die chinesischen Behörden (bzw. die Botschaft) und die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments scheiterte an seinen nicht richtig angegebenen Personendaten und kam er somit seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nach. Festgestellt wird, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, ein Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument zu beschaffen bzw. vorzulegen. Zur Situation im Herkunftsland: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu China vom 28.11.2024 Rückkehr Letzte Änderung 2024-11-28 10:41 Grundsätzlich haben chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im "Hukou-System" registrieren zu lassen. Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China ist, insbesondere auf dem Land, als schwierig zu beurteilen (ÖB Peking 2024). Rückkehr nach Asylantragstellung, oppositioneller Betätigung Ein im Ausland gestellter Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht grundsätzlich kein Straftatbestand (AA 26.10.2022). Allerdings ist zu erwarten, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 22.12.2021). Ebenso kann angenommen, dass rückgeführte Personen in China unter genauer Beobachtung stehen und Befragungen ausgesetzt sind (AA 26.10.2022). Personen, die China illegal, d. h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis im Normalfall aber nur gelegentlich und dann nur mit Geldbuße geahndet. Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeterinnen und Tibeter, Uigurinnen und Uiguren) stellt sich die Lage jedoch in aller Regel anders dar. Hier ist oft mit einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 26.10.2022). Viele chinesische Staatsangehörige, die im Ausland politisch heiklen Aktivitäten nachgehen, werden an der Rückkehr nach China gehindert, während diejenigen, die im Ausland Zuflucht suchen, oft zwangsrepatriiert und verhaftet werden (FH 29.2.2024a). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Es ist festzuhalten, dass alle Maßnahmen der Regierung gegen sogenannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" als Staatsgeheimnis eingestuft sind und jemand, der versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung, mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden. Alle von der Regierung als Separatismus eingestuften Tätigkeiten zur Unterstützung der Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind Staatsverbrechen. Es gibt besonders in solch politisch motivierten Fällen keine Aussicht auf faire Verfahren (ÖB Peking 2024). China respektiert weder Asylrecht noch Refoulement-Verbote (ÖB Peking 2024). Die Strafverfolgungsbehörden führen weiterhin nordkoreanische Überläufer zurück, denen bei ihrer Rückkehr Inhaftierung oder Hinrichtung drohen (FH 29.2.2024a). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023 FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).
1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu A) Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides – Abweisung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRKZu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides – Abweisung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 9 Abs. 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG lautet:
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0240, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0240, mwN). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können. (VwGH 28.6.2011, 2008/01/0527)Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können. (VwGH 28.6.2011, 2008/01/0527) War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., 26940/10). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 22.10.2009, Zl. 2009/21/0293, VwGH 29.09.2009, Zl. 2009/21/0253, VfGH 03.08.2008, Zl. B 825/07). War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., 26940/10). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche VwGH 22.10.2009, Zl. 2009/21/0293, VwGH 29.09.2009, Zl. 2009/21/0253, VfGH 03.08.2008, Zl. B 825/07). Wenn dies der Fall ist, wird nach ständiger Rechtsprechung des EGMR die Ausweisung jenes Familienmitglieds, das nicht die Staatsbürgerschaft besitzt, nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss ihr Wohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Wie der EGMR bereits festgestellt hat, haben Personen in einer solchen Situation kein Recht zu erwarten, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird (vgl. etwa EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10; EGMR, 28.06.2011, Nunez, Nr. 55597/09; EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Nr. 265/07). Wenn dies der Fall ist, wird nach ständiger Rechtsprechung des EGMR die Ausweisung jenes Familienmitglieds, das nicht die Staatsbürgerschaft besitzt, nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK begründen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss ihr Wohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Wie der EGMR bereits festgestellt hat, haben Personen in einer solchen Situation kein Recht zu erwarten, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird vergleiche etwa EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10; EGMR, 28.06.2011, Nunez, Nr. 55597/09; EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Nr. 265/07). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023). Unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK muss nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. etwa VwGH 22.1.2021, Ra 2020/20/0426; 27.4.2020, Ra 2019/20/0402; 02.09.2024, Ra 2024/20/0283, jeweils mwN ).Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK muss nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche etwa VwGH 22.1.2021, Ra 2020/20/0426; 27.4.2020, Ra 2019/20/0402; 02.09.2024, Ra 2024/20/0283, jeweils mwN ). In der Rechtsprechung wurde bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen (vgl. aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197: Täuschungshandlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Verborgenen halten; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034: absichtliches Verzögern des Asylverfahrens durch Vorgabe psychischer Probleme sowie Gebrauch einer Alias-Identität zur Verhinderung der Abschiebung; vgl. auch die beispielhafte Darstellung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, auch zu anderem, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkenden Fehlverhalten; VwGH 21.12.2023, Ra 2023/20/0244).In der Rechtsprechung wurde bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen vergleiche aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197: Täuschungshandlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Verborgenen halten; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034: absichtliches Verzögern des Asylverfahrens durch Vorgabe psychischer Probleme sowie Gebrauch einer Alias-Identität zur Verhinderung der Abschiebung; vergleiche auch die beispielhafte Darstellung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, auch zu anderem, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkenden Fehlverhalten; VwGH 21.12.2023, Ra 2023/20/0244). Es widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt, wenn der Fremde durch seinen unrechtmäßigen Verbleib nach rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und in Missachtung des damit verbundenen Ausreisebefehls versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen (VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0139; 18.12.2023, Ra 2022/17/0169). Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es
PolG 2005 bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
PolG 2005 hervorgekommen (vgl. dazu grundlegend VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, mwN: "im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes"). Mit dem Hinweis auf seine geänderte private und familiäre Situation hat der Revisionswerber jedoch keine neuen Tatsachen
PolG 2005 geltend gemacht. Diesbezüglich besteht auch kein Rechtsschutzdefizit, weil dem Revisionswerber zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies
2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Im Falle einer relevanten Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts steht eine aufrechte Rückkehrentscheidung einem solchen Antrag auch nicht
G 2005 entgegen (vgl. dazu etwa VwGH 29.3.2021, Ra 2017/22/0196, mwN; 29.11.2023, Ra 2023/14/0355).Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es
Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 hervorgekommen vergleiche dazu grundlegend VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, mwN: "im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes"). Mit dem Hinweis auf seine geänderte private und familiäre Situation hat der Revisionswerber jedoch keine neuen Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 geltend gemacht. Diesbezüglich besteht auch kein Rechtsschutzdefizit, weil dem Revisionswerber zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Artikel 8, MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK geboten ist vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Im Falle einer relevanten Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts steht eine aufrechte Rückkehrentscheidung einem solchen Antrag auch nicht
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegen vergleiche dazu etwa VwGH 29.3.2021, Ra 2017/22/0196, mwN; 29.11.2023, Ra 2023/14/0355). Für den konkreten Fall bedeutet dies: Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht erwiesenen Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, nachdem er am 16.01.2019 von der Polizei in einem Zug aufgegriffen worden war, den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor war er nicht melderechtlich oder fremdenbehördlich in Erscheinung getreten und ist – wie beweiswürdigend dargelegt – ein längerer durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet nicht glaubhaft. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2019, Zahl: 1217380303 - 190055855, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, wobei auch
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei
G 2005 nicht erteilt.
Vm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach China zulässig ist.
1 bis 3 FPG eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2019, Zahl: 1217380303 - 190055855, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, wobei auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid erwuchs am 19.03.2019 in Rechtskraft in erster Instanz, am 02.04.2019 endete die Frist für die freiwillige Ausreise. Der Beschwerdeführer missachtete in weiterer Folge seine Ausreiseverpflichtung, verblieb illegal im Bundesgebiet und wurde am 17.01.2020 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in einem Asia-Restaurant bei der Arbeit als Koch angetroffen. Dabei wies er sich mit einem gefälschten slowakischen Reisepass und unter gefälschter Identität aus. Auf Basis eines aufrechten Festnahmeauftrages wurde er am selben Tag festgenommen und mit Mandatsbescheid Zl. 1217380303 – 200064630 am 18.01.2020 gegen ihn die Schubhaft
2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Der Beschwerdeführer missachtete in weiterer Folge seine Ausreiseverpflichtung, verblieb illegal im Bundesgebiet und wurde am 17.01.2020 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in einem Asia-Restaurant bei der Arbeit als Koch angetroffen. Dabei wies er sich mit einem gefälschten slowakischen Reisepass und unter gefälschter Identität aus. Auf Basis eines aufrechten Festnahmeauftrages wurde er am selben Tag festgenommen und mit Mandatsbescheid Zl. 1217380303 – 200064630 am 18.01.2020 gegen ihn die Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes Zl. 1217380303 - 191225860 vom 22.01.2020 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
F, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 22.02.2020 in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes Zl. 1217380303 - 191225860 vom 22.01.2020 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 52, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 22.02.2020 in erster Instanz in Rechtskraft. Bereits am 24.01.2020 – somit zwei Tage nach Erlassung der (bereits zweiten) Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt - stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2020, Zahl: 1217380303 - 200096183, wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020, GZ W168 2229436-1/5E als unbegründet abgewiesen.Bereits am 24.01.2020 – somit zwei Tage nach Erlassung der (bereits zweiten) Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt - stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2020, Zahl: 1217380303 - 200096183, wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020, GZ W168 2229436-1/5E als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer missachtete weiterhin seine Ausreiseverpflichtung, verblieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und brachte am 03.09.2024 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
G ein.Der Beschwerdeführer missachtete weiterhin seine Ausreiseverpflichtung, verblieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und brachte am 03.09.2024 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ein. Gegen den Beschwerdeführer liegt somit eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem 2--jährigem Einreiseverbot vor (Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2020, IFA+VZ: 1217380303-191225860) und verfügte er in Österreich über kein Aufenthaltsrecht außerhalb seines ersten Asylverfahrens. Auch kam er seiner Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nach und verhinderte dadurch die – rechtskräftig zulässige – Abschiebung, weil eine Identifizierung seiner Person durch die chinesischen Behörden (bzw. die Botschaft) und die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments an seinen nicht richtig angegebenen Personendaten scheiterte. Zudem gibt es auch zeitliche Lücken in Bezug auf seine behördliche Meldung (20.02.2019 bis 19.01.2020, 20.08.2020 bis 24.08.2020, 28.01.2022 bis 27.07.2023), hielt er sich im Verborgenen auf und verhinderte auch dadurch die Effektuierung der Ausreiseentscheidung. Durch die Abweisung des gegenständlichen Antrags liegt auch kein Eingriff in das Familienleben vor, weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwar eine Freundin hat, jedoch – wie beweiswürdigend ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ausreichend enge persönliche Beziehungen bestehen und sich beide bereits beim Eingehen der Beziehung des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein mussten. Weitere familiäre Beziehungen in Österreich wurden nicht ansatzweise behauptet. Bezüglich seines Privatlebens des Beschwerdeführers konnten keine wesentlichen Änderungen seit Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung festgestellt werden: Der Beschwerdeführer konnte einen aktuellen Arbeitsvorvertrag als Sushimeister Vollzeit und ein Empfehlungsschreiben des potentiellen Arbeitgebers vorlegen, war jedoch im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. Er verfügte nie über eine Arbeitserlaubnis bzw. Beschäftigungsbewilligung. Zwar legte er eine Deutschkursanmeldung A2 beim Chinazentrum vor, absolvierte jedoch keine Prüfungen und erwarb keine Zertifikate. Er spricht Deutsch auf dem Niveau A1. Laut eigenen Angaben hat er Freundschaften bzw. soziale Kontakte im Bundesgebiet und konnte ein Unterstützungsschreiben seiner Unterkunftgeberin vorlegen, war jedoch nie ehrenamtlich tätig und nie Mitglied in einem Verein. Zudem wurde er im Bundesgebiet straffällig - Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) XXXX vom 26.06.2020 RK 26.06.202001) römisch 40 vom 26.06.2020 RK 26.06.2020 §§ 223
und 40 STGB unter Bedachtnahme auf XXXX RK 26.06.2020Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf römisch 40 RK 26.06.2020 Vollzugsdatum 29.09.2020 zu XXXX RK 29.09.2020zu römisch 40 RK 29.09.2020 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 29.09.2020 XXXX vom 11.01.2024 römisch 40 vom 11.01.2024 Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung
GH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372; 26.2.2021, Ra 2021/14/0005, mwN).Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung
GH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372; 26.2.2021, Ra 2021/14/0005, mwN). Somit war in einer Gesamtschau die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des bkämpften Bescheides abzuweisen.Somit war in einer Gesamtschau die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des bkämpften Bescheides abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides – Antrag auf MängelheilungZu Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides – Antrag auf Mängelheilung Die §§ 4 und 8 AsylG-DV lauten auszugsweise:Die Paragraphen 4 und 8 AsylG-DV lauten auszugsweise: „Verfahren § 4.
erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.Paragraph 8,
Paragraph 5,;,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W119.2229436.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.