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{'item': 'W119 2229436-2'}

Obsah (29)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 25§ 76§ 18§ 53§ 68§ 4§§ 31§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 27§ 9§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 59§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2025 GeschäftszahlW119 2229436-2 Spruch, W119 2229436-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Vorverfahren Erster Antrag auf internationalen Schutz Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, reiste zu einem nicht erwiesenen Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, nachdem er am 16.01.2019 von der Polizei in einem Zug aufgegriffen worden war, den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 15.02.2019, Zahl: 1217380303 - 190055855, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, wobei auch

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 i

Vm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach China zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom 15.02.2019, Zahl: 1217380303 - 190055855, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, wobei auch

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid erwuchs am 19.03.2019 in Rechtskraft in erster Instanz. Von 19.02.2019 bis 20.01.2020 war der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts. Am 02.04.2019 endete die Frist für die freiwillige Ausreise. Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Am 30.11.2019 wurde von Seiten der Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer eröffnet. Eine Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme, mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme, wurde mangels Zustelladresse am 04.12.2019

§ 25Zustell

G an der Amtstafel zugestellt.Am 30.11.2019 wurde von Seiten der Behörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer eröffnet. Eine Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme, mit dem Ersuchen um schriftliche Stellungnahme, wurde mangels Zustelladresse am 04.12.2019

Paragraph 25, ZustellG an der Amtstafel zugestellt. Am 17.01.2020 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in einem Asia-Restaurant bei der Arbeit als Koch angetroffen. Dabei wies er sich mit einem gefälschten slowakischen Reisepass, ausgestellt auf den Namen XXXX , aus. Auf Basis eines aufrechten Festnahmeauftrages wurde er am selben Tag festgenommen und mit Mandatsbescheid Zl. 1217380303 – 200064630 am 18.01.2020 gegen ihn die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am 17.01.2020 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in einem Asia-Restaurant bei der Arbeit als Koch angetroffen. Dabei wies er sich mit einem gefälschten slowakischen Reisepass, ausgestellt auf den Namen römisch 40 , aus. Auf Basis eines aufrechten Festnahmeauftrages wurde er am selben Tag festgenommen und mit Mandatsbescheid Zl. 1217380303 – 200064630 am 18.01.2020 gegen ihn die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes, Zl. 1217380303 – 191225860, vom 22.01.2020 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 52Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach China zulässig ist.

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 55

Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes, Zl. 1217380303 – 191225860, vom 22.01.2020 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 52, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 22.02.2020 in erster Instanz in Rechtskraft. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz Am 24.01.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2020, Zahl: 1217380303 - 200096183, wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2020, Zahl: 1217380303 - 200096183, wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufgrund fehlender bzw. nicht richtiger Personendaten bzw. der Nichtvorlage eines Identitätsdokumentes erfolgte eine negative Identifizierung der Person des Beschwerdeführers durch die chinesischen Behörden. Er wurde daraufhin am 16.03.2020 aus der Schubhaft entlassen. Die gegen den Bescheid vom 21.02.2020 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020, GZ W168 2229436-1/5E, als unbegründet abgewiesen. Von 24.08.2020 bis 27.01.2022 war der Beschwerdeführer privat behördlich gemeldet, tauchte jedoch vom 28.01.2022 bis 27.07.2023 wieder im Bundesgebiet unter. Gegenständliches Verfahren Am 03.09.2024 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK

§ 55Abs. 2 Asyl

G ein und legte nach einem Verbesserungsauftrag am 25.09.2024 neben einer Antragsbegründung und einem Antrag auf Mängelheilung

§ 4Abs. 1 Z 2 Asyl

G-DV 2005 einen nicht datierten Arbeitsvorvertrag und ein Empfehlungsschreiben vor. Am 03.09.2024 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ein und legte nach einem Verbesserungsauftrag am 25.09.2024 neben einer Antragsbegründung und einem Antrag auf Mängelheilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 einen nicht datierten Arbeitsvorvertrag und ein Empfehlungsschreiben vor. In der Antragsbegründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer wäre seit April 1996 durchgehend in Österreich aufhältig, strafrechtlich unbescholten, habe hier einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, wäre über 28 Jahre nicht mehr in China gewesen und hätte sämtliche Kontakte zum Herkunftsland verloren, während er hier sogar über eine Lebensgefährtin verfüge und die Möglichkeit hätte, sich selbst zu erhalten. Er könne sofort als Küchenhilfe Vollzeit beginnen, sobald dies arbeitsrechtlich zulässig sei. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache gut, jedoch wäre es wegen seiner prekären Situation nicht möglich gewesen, eine Prüfung abzulegen. Er wolle dies sobald wie möglich nachholen. Seit letztem Jahr habe er eine Lebensgefährtin mit Rot Weiß Rot Karte plus, die in Salzburg als Küchenhilfe tätig sei und ihn jede Woche in Wien besuche. Infolge einer Übermittlung der Verständigung der Beweisaufnahme, bei der auch seine drei kriminalpolizeilichen Eintragungen und die rechtskräftigen Verurteilungen vorgehalten wurden, langte am 21.11.2024 die Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der Behörde ein. Beigelegt waren Fotos, die den Beschwerdeführer 1996 und 2004 in Wien und bei einem Ausflug am Attersee zeigen sollen, der nunmehr mit 18.11.2024 datierte Arbeitsvorvertrag sowie eine Deutschkurs-Anmeldung A2 im Chinazentrum. Ergänzend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer bedauere, dass er wegen seiner Verzweiflung, nicht legal arbeiten zu dürfen, Urkundendelikte begangen habe. Ansonsten sei er ein gesetzestreuer Mensch, der sich nie etwas habe zuschulden kommen lassen. Mit dem gegenständlichen Bescheid wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 01.09.2024

§ 55Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I) und auf Mängelheilung vom 25.09.2024

§ 4Abs. 1 Z 2,3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen.Mit dem gegenständlichen Bescheid wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 01.09.2024

Paragraph 55, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF (Spruchpunkt römisch eins) und auf Mängelheilung vom 25.09.2024

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,,3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, der Beschwerdeführer sei zu einem unbekannten Zeitraum schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen auf unbekannter Route nach Österreich eingereist und habe erstmalig am 16.01.2019 einen - rechtskräftig negativ entschiedenen - Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt. Eine Identifizierung seiner Person als chinesischer Staatsbürger sei ausschließlich an seinen nicht richtig angegebenen Personendaten gescheitert. Der Beschwerdeführer verfüge hier über kein Familienleben. Seine Familienangehörigen befänden sich in China. Den gegenständlichen Antrag habe der Beschwerdeführer lediglich mit der Aufenthaltsdauer von mittlerweile mehr als 10 Jahren begründet. Es seien von ihm kein einziger enger privater enger Kontakt oder Mitgliedschaften in Vereinen oder Organisationen oder aktuelle ehrenamtliche Tätigkeiten behauptet worden und habe er absolut keine Integrationsschritte, wie die Ablegung von Deutschprüfungen, legale Erwerbstätigkeit etc. nachgewiesen. Auch weise er drei kriminalpolizeiliche Eintragungen wegen des Gebrauchs fremder Ausweise, Fälschung besonders geschützter Urkunden und Sachbeschädigung auf und sei zwei Mal strafrechtlich und rechtskräftig verurteilt. Gegen seine Person liege eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem 2-jährigen Einreiseverbot vor (Bescheid vom 22.01.2020, IFA+VZ: 1217380303-191225860). Nicht festgestellt werden könne, dass er sich, wie in der Stellungnahme behauptet, seit 1996 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Eine erstmalige behördliche Meldung seiner Person im Bundesgebiet scheine am 17.01.2019 auf und gebe es zeitliche Lücken in Bezug auf eine behördliche Meldung. Außerhalb seines ersten Asylverfahrens habe der Beschwerdeführer in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügt, er halte sich seit dem 03.04.2019 unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und sei seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Heilung des Mangels gestellt, weil es laut seinen Angaben nicht möglich wäre, Reisedokumente im Original vorzulegen, jedoch kein substantiiertes Vorbringen dazu erstattet bzw. keinen Nachweis darüber erbracht, dass es ihm nicht möglich sei, Reisedokumente oder die Geburtsurkunde im Original aus dem Herkunftsstaat zu beschaffen. Da sich Familienangehörige nach wie vor in China aufhielten sei nicht auszuschließen, dass er sich Dokumente zur Beschaffung eines Reisedokumentes hätte zukommen lassen können. Des Weiteren unterstütze ihn die Rückkehrberatung bei der Erlangung eines Ersatzdokumentes wie u.a. eines Heimreisezertifikats, sofern Freiwilligkeit von seiner Seite aus gegeben sei. Demnach liege kein Heilungsgrund nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV vor.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Heilung des Mangels gestellt, weil es laut seinen Angaben nicht möglich wäre, Reisedokumente im Original vorzulegen, jedoch kein substantiiertes Vorbringen dazu erstattet bzw. keinen Nachweis darüber erbracht, dass es ihm nicht möglich sei, Reisedokumente oder die Geburtsurkunde im Original aus dem Herkunftsstaat zu beschaffen. Da sich Familienangehörige nach wie vor in China aufhielten sei nicht auszuschließen, dass er sich Dokumente zur Beschaffung eines Reisedokumentes hätte zukommen lassen können. Des Weiteren unterstütze ihn die Rückkehrberatung bei der Erlangung eines Ersatzdokumentes wie u.a. eines Heimreisezertifikats, sofern Freiwilligkeit von seiner Seite aus gegeben sei. Demnach liege kein Heilungsgrund nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV vor. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer lebe seit dem Jahr 1996 in Österreich und wäre ihm nicht bewusst gewesen, dass er in Österreich einen Asylantrag stellen könne, weshalb er auf Anraten von Freunden erstmalig am 16.01.2019 einen Asylantrag gestellt habe. Aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes sei es ihm möglich gewesen, in Österreich zahlreiche Freundschaften zu schließen. Der Beschwerdeführer wohne aktuell bei einer Freundin in Wien, in Salzburg wohne seine Freundin. Er besuche aktuell einen A2-Deutschkurs. Insbesondere auch betreffend der nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände, somit des Privat- und Familienlebens in Österreich, wäre die Durchführung einer mündlichen Einvernahme jedenfalls zwingend notwendig gewesen. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde verabsäumt zu ermitteln, in welche konkrete Situation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach China gelangen würde. Zur Rückkehrsituation sei anzuführen, dass er in China keine tragfähigen familiären Anknüpfungspunkte habe, die ihn bei einer Rückkehr finanziell oder anderweitig unterstützen könnten.Aufgrund seines jahrelangen Aufenthaltes sei es ihm möglich gewesen, in Österreich zahlreiche Freundschaften zu schließen. Der Beschwerdeführer wohne aktuell bei einer Freundin in Wien, in Salzburg wohne seine Freundin. Er besuche aktuell einen A2-Deutschkurs. Insbesondere auch betreffend der nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände, somit des Privat- und Familienlebens in Österreich, wäre die Durchführung einer mündlichen Einvernahme jedenfalls zwingend notwendig gewesen. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde verabsäumt zu ermitteln, in welche konkrete Situation der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach China gelangen würde. Zur Rückkehrsituation sei anzuführen, dass er in China keine tragfähigen familiären Anknüpfungspunkte habe, die ihn bei einer Rückkehr finanziell oder anderweitig unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer lebe seit mehreren Jahren in Österreich und habe kaum Kontakt zu einer Person in China bzw. zu den chinesischen Behörden, die ihn bei der Erstellung und Zusendung von Dokumenten unterstützen können. Wie die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass Familienangehörige nach wie vor in China aufhältig seien, sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich. Zudem habe der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag gestellt, sodass ihm ein Kontakt mit den chinesischen Behörden nicht zugemutet werden könne. Eine Beschaffung der geforderten Dokumente sei deshalb weder möglich noch zumutbar und sei der Tatbestand der Z 3 erfüllt, weshalb dem Antrag auf Mängelheilung stattzugeben sei.Der Beschwerdeführer lebe seit mehreren Jahren in Österreich und habe kaum Kontakt zu einer Person in China bzw. zu den chinesischen Behörden, die ihn bei der Erstellung und Zusendung von Dokumenten unterstützen können. Wie die Behörde zu dem Ergebnis komme, dass Familienangehörige nach wie vor in China aufhältig seien, sei aus dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich. Zudem habe der Beschwerdeführer in Österreich einen Asylantrag gestellt, sodass ihm ein Kontakt mit den chinesischen Behörden nicht zugemutet werden könne. Eine Beschaffung der geforderten Dokumente sei deshalb weder möglich noch zumutbar und sei der Tatbestand der Ziffer 3, erfüllt, weshalb dem Antrag auf Mängelheilung stattzugeben sei. Am 18.03.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm, der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Lebensumständen in Österreich und in der Heimat befragt wurde, sowie zwei Zeuginnen einvernommen wurden. Zudem legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvorvertrag vom 15.03.2025 sowie ein Empfehlungsschreiben eines Lokalbetreibers vor. Die erkennende Richterin führte die Länderfeststellungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation des BFA, China, vom 28.11.2024 in das Verfahren ein, wobei sie eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährte. Am 22.03.2025 teilte das Bundesamt aufgrund einer Anfrage der erkennenden Richterin mit, dass keinerlei Aufzeichnungen in Bezug auf eine Schubhaftverhängung gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2000 gefunden worden seien. Mit Urkundenvorlage vom 28.03.2025 übermittelte der Beschwerdeführer eine Kopie des Mietvertrages seiner Freundin, bei der er fallweise wohne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt I. ausgeführt festgestellt.Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt römisch eins. ausgeführt festgestellt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, Buddhist und gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen an. Er ist ledig und kinderlos, seine Muttersprache ist Chinesisch. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er reiste zu einem nicht erwiesenen Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, nachdem er am 16.01.2019 von der Polizei in einem Zug aufgegriffen worden war, den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor war er nicht melderechtlich oder fremdenbehördlich in Erscheinung getreten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2019, Zahl: 1217380303 - 190055855, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, wobei auch

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 i

Vm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach China zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2019, Zahl: 1217380303 - 190055855, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, wobei auch

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid erwuchs am 19.03.2019 in Rechtskraft in erster Instanz, am 02.04.2019 endete die Frist für die freiwillige Ausreise. Der Beschwerdeführer missachtete in weiterer Folge seine Ausreiseverpflichtung, verblieb illegal im Bundesgebiet und wurde am 17.01.2020 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in einem Asia-Restaurant bei der Arbeit als Koch angetroffen. Dabei wies er sich mit einem gefälschten slowakischen Reisepass und unter gefälschter Identität aus. Auf Basis eines aufrechten Festnahmeauftrages wurde er am selben Tag festgenommen und mit Mandatsbescheid Zl. 1217380303 – 200064630 am 18.01.2020 gegen ihn die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Der Beschwerdeführer missachtete in weiterer Folge seine Ausreiseverpflichtung, verblieb illegal im Bundesgebiet und wurde am 17.01.2020 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in einem Asia-Restaurant bei der Arbeit als Koch angetroffen. Dabei wies er sich mit einem gefälschten slowakischen Reisepass und unter gefälschter Identität aus. Auf Basis eines aufrechten Festnahmeauftrages wurde er am selben Tag festgenommen und mit Mandatsbescheid Zl. 1217380303 – 200064630 am 18.01.2020 gegen ihn die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes Zl. 1217380303 - 191225860 vom 22.01.2020 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 52Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach China zulässig ist.

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 55

Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 22.02.2020 in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes Zl. 1217380303 - 191225860 vom 22.01.2020 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 52, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 22.02.2020 in erster Instanz in Rechtskraft. Bereits am 24.01.2020 – somit zwei Tage nach Erlassung der (bereits zweiten) Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt - stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2020, Zahl: 1217380303 - 200096183, wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020, GZ W168 2229436-1/5E als unbegründet abgewiesen.Bereits am 24.01.2020 – somit zwei Tage nach Erlassung der (bereits zweiten) Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt - stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2020, Zahl: 1217380303 - 200096183, wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020, GZ W168 2229436-1/5E als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer missachtete weiterhin seine Ausreiseverpflichtung, verblieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und brachte am 03.09.2024 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK

§ 55Abs. 2 Asyl

G ein.Der Beschwerdeführer missachtete weiterhin seine Ausreiseverpflichtung, verblieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und brachte am 03.09.2024 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ein. Eine Änderung der Situation des Beschwerdeführers im Herkunftsland seit den rechtskräftigen (negativen) Vorentscheidungen wurde im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet. Im Bundesgebiet scheint der Beschwerdeführer erstmals im Jänner 2019 fremden- bzw. meldebehördlich auf und gibt es zeitliche Lücken in Bezug auf seine behördliche Meldung (20.02.2019 bis 19.01.2020, 20.08.2020 bis 24.08.2020, 28.01.2022 bis 27.07.2023). Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seit 1996 im Bundesgebiet aufhältig ist. Gegen seine Person liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem 2--jährigem Einreiseverbot vor (Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2020, IFA+VZ: 1217380303-191225860). Er verfügte in Österreich über kein Aufenthaltsrecht außerhalb seines ersten Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK.Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Laut eigenen Angaben hat sich seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren nichts am Privatleben des Beschwerdeführers geändert. Er konnte einen aktuellen Arbeitsvorvertrag als Sushimeister Vollzeit und ein Empfehlungsschreiben des potentiellen Arbeitgebers vorlegen, war jedoch im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. Er verfügt über keine Arbeitserlaubnis bzw. Beschäftigungsbewilligung. Der Beschwerdeführer legte eine Deutschkursanmeldung A2 beim Chinazentrum vor, absolvierte jedoch keine Prüfungen und erwarb keine Zertifikate. Er spricht Deutsch auf dem Niveau A1. Laut eigenen Angaben hat er Freundschaften bzw. soziale Kontakte im Bundesgebiet und konnte ein Unterstützungsschreiben seiner Unterkunftgeberin vorlegen, war jedoch nie ehrenamtlich tätig und nie Mitglied in einem Verein. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) XXXX vom 26.06.2020 RK 26.06.202001) römisch 40 vom 26.06.2020 RK 26.06.2020 §§ 223

(2), 224 StGBParagraphen 223,
(2), 224 StGB Datum der (letzten) Tat 17.01.2020 Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 26.06.2020 zu XXXX RK 26.06.2020zu römisch 40 RK 26.06.2020 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 26.06.2020 XXXX vom 27.07.2023 römisch 40 vom 27.07.2023 XXXX vom 25.09.2020 RK 29.09.2020 römisch 40 vom 25.09.2020 RK 29.09.2020 § 231
(1)StGBParagraph 231,
(1)StGB § 125 StGBParagraph 125, StGB Datum der (letzten) Tat 08.04.2020 Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe

§§ 31

und 40 STGB unter Bedachtnahme auf XXXX RK 26.06.2020Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf römisch 40 RK 26.06.2020 Vollzugsdatum 29.09.2020 zu XXXX RK 29.09.2020zu römisch 40 RK 29.09.2020 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 29.09.2020 XXXX vom 11.01.2024 römisch 40 vom 11.01.2024 Eine Identifizierung der Person des Beschwerdeführers durch die chinesischen Behörden (bzw. die Botschaft) und die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments scheiterte an seinen nicht richtig angegebenen Personendaten und kam er somit seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nach. Festgestellt wird, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, ein Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument zu beschaffen bzw. vorzulegen. Zur Situation im Herkunftsland: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu China vom 28.11.2024 Rückkehr Letzte Änderung 2024-11-28 10:41 Grundsätzlich haben chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im "Hukou-System" registrieren zu lassen. Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China ist, insbesondere auf dem Land, als schwierig zu beurteilen (ÖB Peking 2024). Rückkehr nach Asylantragstellung, oppositioneller Betätigung Ein im Ausland gestellter Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht grundsätzlich kein Straftatbestand (AA 26.10.2022). Allerdings ist zu erwarten, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 22.12.2021). Ebenso kann angenommen, dass rückgeführte Personen in China unter genauer Beobachtung stehen und Befragungen ausgesetzt sind (AA 26.10.2022). Personen, die China illegal, d. h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Nach bisherigen Erkenntnissen wird das Vergehen in der Praxis im Normalfall aber nur gelegentlich und dann nur mit Geldbuße geahndet. Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeterinnen und Tibeter, Uigurinnen und Uiguren) stellt sich die Lage jedoch in aller Regel anders dar. Hier ist oft mit einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 26.10.2022). Viele chinesische Staatsangehörige, die im Ausland politisch heiklen Aktivitäten nachgehen, werden an der Rückkehr nach China gehindert, während diejenigen, die im Ausland Zuflucht suchen, oft zwangsrepatriiert und verhaftet werden (FH 29.2.2024a). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Es ist festzuhalten, dass alle Maßnahmen der Regierung gegen sogenannte "illegale religiöse und politische Gruppierungen" als Staatsgeheimnis eingestuft sind und jemand, der versucht, das Ausland darüber zu informieren, hat Grund zur Befürchtung, mit einer Anklage wegen Verrats von Staatsgeheimnissen belangt zu werden. Alle von der Regierung als Separatismus eingestuften Tätigkeiten zur Unterstützung der Rechte von Angehörigen ethnischer Minderheiten sind Staatsverbrechen. Es gibt besonders in solch politisch motivierten Fällen keine Aussicht auf faire Verfahren (ÖB Peking 2024). China respektiert weder Asylrecht noch Refoulement-Verbote (ÖB Peking 2024). Die Strafverfolgungsbehörden führen weiterhin nordkoreanische Überläufer zurück, denen bei ihrer Rückkehr Inhaftierung oder Hinrichtung drohen (FH 29.2.2024a). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023  FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024  ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]

(2024): Asylbericht 2023: Volksrepublik China (Stand Juli 2024)  TG - The Geopolitics (4.11.2021): Uyghurs Without Passports: Forced Legibility and Illegibility - Uyghur Human Rights Project, https://thegeopolitics.com/uyghurs-without-passports-forced-legibility-and-illegibility/, Zugriff 4.11.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107650.html, Zugriff 10.6.2024
  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, den vorgelegten – unter Punkt I. aufgezählten - Unterlagen und insbesondere aus der Einvernahme des Beschwerdeführers und der beiden Zeuginnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin hierbei gewinnen konnte. Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, den vorgelegten – unter Punkt römisch eins. aufgezählten - Unterlagen und insbesondere aus der Einvernahme des Beschwerdeführers und der beiden Zeuginnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin hierbei gewinnen konnte. Zudem nahm das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, das Grundversorgungs-Informationssystem und das Strafregister. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religion, zum Familienstand sowie den Sprachkenntnissen basieren auf den in den festgestellten Punkten nachvollziehbaren Angaben in den Verfahren. Wie ausgeführt, trat der Beschwerdeführer erstmals im Jänner 2019 melderechtlich bzw. fremdenbehördlich in Erscheinung, behauptete jedoch – wie bereits im Verfahren zu seinem Folgeantrag – durchgehend seit 1996 im Bundesgebiet aufhältig zu sein. Belegt werden sollte dies lediglich durch Fotos, die ihn vor diversen touristischen Sehenswürdigkeiten zeigen und aus dem Jahr 1996 bzw. 2004 stammen sollen. Auch wenn diese Fotos tatsächlich zu den genannten Zeitpunkten aufgenommen wurden, vermögen sie keinen tatsächlich durchgehenden Aufenthalt in Österreich glaubhaft zu machen. Angebliche Festnahmen bzw. Schubhaften ab dem Jahr 1996 im Bundesgebiet konnte der Beschwerdeführer nicht belegen, scheinen auch nicht im Fremdenregister und Melderegister auf und teilte auch das Bundesamt auf konkrete Nachfrage mit, dass keine Aufzeichnungen zu einer Schubhaftverhängung im Jahr 2000 gefunden werden konnten. Auch die Einvernahmen der beiden Zeuginnen vermochten eine längere Aufenthaltsdauer nicht zu belegen und wirkten ihre Angaben diesbezüglich konstruiert. So gab die Unterkunftgeberin in ihrem mit der Antragsbegründung übermittelten Empfehlungsschreiben an, der Beschwerdeführer wäre am 23.12.2015 auf einer Parkbank von älteren Menschen schikaniert worden und sie habe ihn weggebracht. Auch in der Verhandlung behauptete sie, ihn 2015 kennengelernt zu haben und zwar seien auf einer Sitzmöglichkeit neben dem Restaurant viele Betrunkene – diesmal jüngere – gewesen und er von anderen beschimpft worden. Er selbst erklärte hingegen vor der erkennenden Richterin ausdrücklich, er kenne sie seit fünf oder sechs Jahren (somit erst seit ca. 2019), er habe sie am Bahnhof nach dem Weg gefragt und so kennengelernt. Auch seine als Zeugin einvernommene Freundin behauptete lediglich vage, sie hätte den Beschwerdeführer 2016 kennengelernt, sie hätten in einem Restaurant in der Vorstadt von XXXX gearbeitet, was aber wieder den Angaben des Beschwerdeführers widerspricht, wonach seine Freundin seit 10 Jahren in Salzburg arbeite. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin nicht angeben konnte, in welchem Restaurant sie denn damals gearbeitet hätten. Dokumente oder sonstige Nachweise, die seinen damaligen Aufenthalt belegen könnten, gebe es nicht. Somit ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vor 2019 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig war.Auch die Einvernahmen der beiden Zeuginnen vermochten eine längere Aufenthaltsdauer nicht zu belegen und wirkten ihre Angaben diesbezüglich konstruiert. So gab die Unterkunftgeberin in ihrem mit der Antragsbegründung übermittelten Empfehlungsschreiben an, der Beschwerdeführer wäre am 23.12.2015 auf einer Parkbank von älteren Menschen schikaniert worden und sie habe ihn weggebracht. Auch in der Verhandlung behauptete sie, ihn 2015 kennengelernt zu haben und zwar seien auf einer Sitzmöglichkeit neben dem Restaurant viele Betrunkene – diesmal jüngere – gewesen und er von anderen beschimpft worden. Er selbst erklärte hingegen vor der erkennenden Richterin ausdrücklich, er kenne sie seit fünf oder sechs Jahren (somit erst seit ca. 2019), er habe sie am Bahnhof nach dem Weg gefragt und so kennengelernt. Auch seine als Zeugin einvernommene Freundin behauptete lediglich vage, sie hätte den Beschwerdeführer 2016 kennengelernt, sie hätten in einem Restaurant in der Vorstadt von römisch 40 gearbeitet, was aber wieder den Angaben des Beschwerdeführers widerspricht, wonach seine Freundin seit 10 Jahren in Salzburg arbeite. Zudem ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Zeugin nicht angeben konnte, in welchem Restaurant sie denn damals gearbeitet hätten. Dokumente oder sonstige Nachweise, die seinen damaligen Aufenthalt belegen könnten, gebe es nicht. Somit ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer tatsächlich vor 2019 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig war. Im Rahmen seiner Begründung zum gegenständlichen Antrag brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seit letztem Jahr (somit 2023) eine Lebensgefährtin mit einer Rot Weiß Rot Karte plus, die in Salzburg als Küchenhilfe tätig sei und ihn jede Woche in Wien besuche. Vor der erkennenden Richterin erklärte er dann, er habe eine Freundin, in Salzburg, die er drei- bis viermal im Monat für eine Nacht besuche und die manchmal nach Wien komme. Die Freundin sei Küchenhilfe und wohne in der von ihrem Chef zur Verfügung gestellten Wohnung. Er selbst wohne in Wien gratis bei der – als zweite Zeugin einvernommenen – Unterkunftgeberin, die ihm bei Anwälten und beim Dolmetschen helfe. Er reinige die Wohnung und bezahle manchmal die Stromkosten. Festzuhalten ist, dass er an dieser Adresse gemeldet ist und auch die Ladung dort zugestellt wurde. Dass er in Wien bei seiner Freundin wohne, erwähnte der Beschwerdeführer von sich aus zunächst nicht. Erst die Freundin brachte als Zeugin vor, er wohne in der von ihr in Wien gemieteten Wohnung (deren Mietvertrag in der Folge übermittelt wurde). Erst nachdem die Freundin dies in seiner Gegenwart angegeben hatte, brachte der Beschwerdeführer vor, sie habe ein kleines Zimmer mit einem kleinen Bett. Zwar behauptete auch seine Unterkunftgeberin im Rahmen ihrer Zeugenbefragung, er verbringe 70% der Zeit mit seiner Freundin, jedoch steht auch dies nicht im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers selbst. Sonstige gegenseitige Abhängigkeiten wurden nicht behauptet, sodass nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin ein Familienleben führt. In einer Gesamtschau ist somit nicht von einer familienähnlichen Beziehungsintensität bzw. iSd Art. 8 EMRK geschützten Bindung zwischen den Beiden auszugehen. Sonstige gegenseitige Abhängigkeiten wurden nicht behauptet, sodass nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin ein Familienleben führt. In einer Gesamtschau ist somit nicht von einer familienähnlichen Beziehungsintensität bzw. iSd Artikel 8, EMRK geschützten Bindung zwischen den Beiden auszugehen. Weitere Familienangehörige im Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht. Die Feststellungen zur sonstigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten – unter Punkt I. angeführten - Unterlagen, die zu den Deutschkenntnissen zudem aus dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin im Rahmen der Verhandlung gewinnen konnte.Die Feststellungen zur sonstigen Integration des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten – unter Punkt römisch eins. angeführten - Unterlagen, die zu den Deutschkenntnissen zudem aus dem persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin im Rahmen der Verhandlung gewinnen konnte. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer, der sogar unter einer falschen Identität und mit einem gefälschten Reisepass bei einer illegalen Erwerbstätigkeit aufgegriffen wurde, auf Basis seiner im gegenständlichen Verfahren benutzten Identität bereits im Jahr 2020 im Rahmen eines HRZ- Verfahrens nicht von den chinesischen Behörden identifiziert werden konnte und er auch im August 2023 und November 2024 negativ identifiziert wurde, wie sich aus dem Auszug aus dem Fremdenregister ergibt, weshalb die Behörde zu Recht zu dem Schluss gekommen ist, dass er auch hier nicht richtige Personendaten verwendet. Laut im Akt inliegendem Mailverkehr hat sich die chinesische Konsularabteilung bereit gezeigt, ein weiteres Interview mit dem Beschwerdeführer zu führen und ihn damit zu konfrontieren, dass die getätigten Angaben nicht richtig sind. In einer Gesamtschau hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht (auch) im Hinblick auf die fehlenden Dokumente verletzt – wobei der Behörde auch darin zuzustimmen ist, dass er nie substantiiert vorgebracht hatte, warum ihm die Vorlage und Beschaffung eines Reisedokuments und der Geburtsurkunde bzw. eines Ersatzdokuments nicht möglich wäre. Insofern in der Beschwerde in den Raum gestellt wurde, der Kontakt zur Botschaft wäre ihm wegen seiner Asylantragstellung nicht zumutbar, so ist auf die Länderfeststellungen zu verweisen, wonach dies keine ernsthaften Konsequenzen nach sich zieht. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt II.1) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt römisch zwei.1) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten und es wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu A) Zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides – Abweisung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRKZu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides – Abweisung des Antrags auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

§ 55Abs.1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt. § 9 Abs. 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0240, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0240, mwN). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können. (VwGH 28.6.2011, 2008/01/0527)Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können. (VwGH 28.6.2011, 2008/01/0527) War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., 26940/10). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 22.10.2009, Zl. 2009/21/0293, VwGH 29.09.2009, Zl. 2009/21/0253, VfGH 03.08.2008, Zl. B 825/07). War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., 26940/10). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche VwGH 22.10.2009, Zl. 2009/21/0293, VwGH 29.09.2009, Zl. 2009/21/0253, VfGH 03.08.2008, Zl. B 825/07). Wenn dies der Fall ist, wird nach ständiger Rechtsprechung des EGMR die Ausweisung jenes Familienmitglieds, das nicht die Staatsbürgerschaft besitzt, nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss ihr Wohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Wie der EGMR bereits festgestellt hat, haben Personen in einer solchen Situation kein Recht zu erwarten, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird (vgl. etwa EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10; EGMR, 28.06.2011, Nunez, Nr. 55597/09; EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Nr. 265/07). Wenn dies der Fall ist, wird nach ständiger Rechtsprechung des EGMR die Ausweisung jenes Familienmitglieds, das nicht die Staatsbürgerschaft besitzt, nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK begründen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss ihr Wohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Wie der EGMR bereits festgestellt hat, haben Personen in einer solchen Situation kein Recht zu erwarten, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht eingeräumt wird vergleiche etwa EGMR 03.10.2014, Jeunesse, Nr. 12.738/10; EGMR, 28.06.2011, Nunez, Nr. 55597/09; EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Nr. 265/07). Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023).Bei der Beurteilung des Grades der Integration des Fremden ist insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/22/0023). Unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK muss nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. etwa VwGH 22.1.2021, Ra 2020/20/0426; 27.4.2020, Ra 2019/20/0402; 02.09.2024, Ra 2024/20/0283, jeweils mwN ).Unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK muss nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche etwa VwGH 22.1.2021, Ra 2020/20/0426; 27.4.2020, Ra 2019/20/0402; 02.09.2024, Ra 2024/20/0283, jeweils mwN ). In der Rechtsprechung wurde bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen (vgl. aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197: Täuschungshandlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Verborgenen halten; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034: absichtliches Verzögern des Asylverfahrens durch Vorgabe psychischer Probleme sowie Gebrauch einer Alias-Identität zur Verhinderung der Abschiebung; vgl. auch die beispielhafte Darstellung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, auch zu anderem, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkenden Fehlverhalten; VwGH 21.12.2023, Ra 2023/20/0244).In der Rechtsprechung wurde bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen vergleiche aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197: Täuschungshandlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Verborgenen halten; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034: absichtliches Verzögern des Asylverfahrens durch Vorgabe psychischer Probleme sowie Gebrauch einer Alias-Identität zur Verhinderung der Abschiebung; vergleiche auch die beispielhafte Darstellung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, auch zu anderem, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkenden Fehlverhalten; VwGH 21.12.2023, Ra 2023/20/0244). Es widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, dem ein hoher Stellenwert zukommt, wenn der Fremde durch seinen unrechtmäßigen Verbleib nach rechtskräftiger Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und in Missachtung des damit verbundenen Ausreisebefehls versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen (VwGH 28.5.2020, Ra 2020/21/0139; 18.12.2023, Ra 2022/17/0169). Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es

§ 59Abs. 5 Fr

PolG 2005 bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück des FrPolG 2005 oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs. 2 und 3 Fr

PolG 2005 hervorgekommen (vgl. dazu grundlegend VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, mwN: "im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes"). Mit dem Hinweis auf seine geänderte private und familiäre Situation hat der Revisionswerber jedoch keine neuen Tatsachen

§ 53Abs. 2 und 3 Fr

PolG 2005 geltend gemacht. Diesbezüglich besteht auch kein Rechtsschutzdefizit, weil dem Revisionswerber zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Im Falle einer relevanten Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts steht eine aufrechte Rückkehrentscheidung einem solchen Antrag auch nicht

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 entgegen (vgl. dazu etwa VwGH 29.3.2021, Ra 2017/22/0196, mwN; 29.11.2023, Ra 2023/14/0355).Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es

Paragraph 59, Absatz 5, FrPolG 2005 bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,

  1. und
  2. Hauptstück des FrPolG 2005 oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 hervorgekommen vergleiche dazu grundlegend VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, mwN: "im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes"). Mit dem Hinweis auf seine geänderte private und familiäre Situation hat der Revisionswerber jedoch keine neuen Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005 geltend gemacht. Diesbezüglich besteht auch kein Rechtsschutzdefizit, weil dem Revisionswerber zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Artikel 8, MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Verfügung steht, welcher zu erteilen ist, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK geboten ist vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Im Falle einer relevanten Änderung des diesbezüglichen Sachverhalts steht eine aufrechte Rückkehrentscheidung einem solchen Antrag auch nicht

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegen vergleiche dazu etwa VwGH 29.3.2021, Ra 2017/22/0196, mwN; 29.11.2023, Ra 2023/14/0355). Für den konkreten Fall bedeutet dies: Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht erwiesenen Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte, nachdem er am 16.01.2019 von der Polizei in einem Zug aufgegriffen worden war, den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zuvor war er nicht melderechtlich oder fremdenbehördlich in Erscheinung getreten und ist – wie beweiswürdigend dargelegt – ein längerer durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet nicht glaubhaft. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2019, Zahl: 1217380303 - 190055855, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, wobei auch

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 i

Vm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach China zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.02.2019, Zahl: 1217380303 - 190055855, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, wobei auch

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde hiebei

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Bescheid erwuchs am 19.03.2019 in Rechtskraft in erster Instanz, am 02.04.2019 endete die Frist für die freiwillige Ausreise. Der Beschwerdeführer missachtete in weiterer Folge seine Ausreiseverpflichtung, verblieb illegal im Bundesgebiet und wurde am 17.01.2020 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in einem Asia-Restaurant bei der Arbeit als Koch angetroffen. Dabei wies er sich mit einem gefälschten slowakischen Reisepass und unter gefälschter Identität aus. Auf Basis eines aufrechten Festnahmeauftrages wurde er am selben Tag festgenommen und mit Mandatsbescheid Zl. 1217380303 – 200064630 am 18.01.2020 gegen ihn die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Der Beschwerdeführer missachtete in weiterer Folge seine Ausreiseverpflichtung, verblieb illegal im Bundesgebiet und wurde am 17.01.2020 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in einem Asia-Restaurant bei der Arbeit als Koch angetroffen. Dabei wies er sich mit einem gefälschten slowakischen Reisepass und unter gefälschter Identität aus. Auf Basis eines aufrechten Festnahmeauftrages wurde er am selben Tag festgenommen und mit Mandatsbescheid Zl. 1217380303 – 200064630 am 18.01.2020 gegen ihn die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes Zl. 1217380303 - 191225860 vom 22.01.2020 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 52Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach China zulässig ist.

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 55

Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 22.02.2020 in erster Instanz in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes Zl. 1217380303 - 191225860 vom 22.01.2020 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 52, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Diese Entscheidung erwuchs am 22.02.2020 in erster Instanz in Rechtskraft. Bereits am 24.01.2020 – somit zwei Tage nach Erlassung der (bereits zweiten) Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt - stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2020, Zahl: 1217380303 - 200096183, wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020, GZ W168 2229436-1/5E als unbegründet abgewiesen.Bereits am 24.01.2020 – somit zwei Tage nach Erlassung der (bereits zweiten) Rückkehrentscheidung durch das Bundesamt - stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.02.2020, Zahl: 1217380303 - 200096183, wurde dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020, GZ W168 2229436-1/5E als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer missachtete weiterhin seine Ausreiseverpflichtung, verblieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und brachte am 03.09.2024 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK

§ 55Abs. 2 Asyl

G ein.Der Beschwerdeführer missachtete weiterhin seine Ausreiseverpflichtung, verblieb weiterhin illegal im Bundesgebiet und brachte am 03.09.2024 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ein. Gegen den Beschwerdeführer liegt somit eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem 2--jährigem Einreiseverbot vor (Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2020, IFA+VZ: 1217380303-191225860) und verfügte er in Österreich über kein Aufenthaltsrecht außerhalb seines ersten Asylverfahrens. Auch kam er seiner Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nach und verhinderte dadurch die – rechtskräftig zulässige – Abschiebung, weil eine Identifizierung seiner Person durch die chinesischen Behörden (bzw. die Botschaft) und die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments an seinen nicht richtig angegebenen Personendaten scheiterte. Zudem gibt es auch zeitliche Lücken in Bezug auf seine behördliche Meldung (20.02.2019 bis 19.01.2020, 20.08.2020 bis 24.08.2020, 28.01.2022 bis 27.07.2023), hielt er sich im Verborgenen auf und verhinderte auch dadurch die Effektuierung der Ausreiseentscheidung. Durch die Abweisung des gegenständlichen Antrags liegt auch kein Eingriff in das Familienleben vor, weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zwar eine Freundin hat, jedoch – wie beweiswürdigend ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass ausreichend enge persönliche Beziehungen bestehen und sich beide bereits beim Eingehen der Beziehung des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein mussten. Weitere familiäre Beziehungen in Österreich wurden nicht ansatzweise behauptet. Bezüglich seines Privatlebens des Beschwerdeführers konnten keine wesentlichen Änderungen seit Erlassung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung festgestellt werden: Der Beschwerdeführer konnte einen aktuellen Arbeitsvorvertrag als Sushimeister Vollzeit und ein Empfehlungsschreiben des potentiellen Arbeitgebers vorlegen, war jedoch im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. Er verfügte nie über eine Arbeitserlaubnis bzw. Beschäftigungsbewilligung. Zwar legte er eine Deutschkursanmeldung A2 beim Chinazentrum vor, absolvierte jedoch keine Prüfungen und erwarb keine Zertifikate. Er spricht Deutsch auf dem Niveau A1. Laut eigenen Angaben hat er Freundschaften bzw. soziale Kontakte im Bundesgebiet und konnte ein Unterstützungsschreiben seiner Unterkunftgeberin vorlegen, war jedoch nie ehrenamtlich tätig und nie Mitglied in einem Verein. Zudem wurde er im Bundesgebiet straffällig - Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) XXXX vom 26.06.2020 RK 26.06.202001) römisch 40 vom 26.06.2020 RK 26.06.2020 §§ 223

(2), 224 StGBParagraphen 223,
(2), 224 StGB Datum der (letzten) Tat 17.01.2020 Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 26.06.2020 zu XXXX RK 26.06.2020zu römisch 40 RK 26.06.2020 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 26.06.2020 XXXX vom 27.07.2023 römisch 40 vom 27.07.2023 02) XXXX vom 25.09.2020 RK 29.09.202002) römisch 40 vom 25.09.2020 RK 29.09.2020 § 231
(1)StGBParagraph 231,
(1)StGB § 125 StGBParagraph 125, StGB Datum der (letzten) Tat 08.04.2020 Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zusatzstrafe

§§ 31

und 40 STGB unter Bedachtnahme auf XXXX RK 26.06.2020Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf römisch 40 RK 26.06.2020 Vollzugsdatum 29.09.2020 zu XXXX RK 29.09.2020zu römisch 40 RK 29.09.2020 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 29.09.2020 XXXX vom 11.01.2024 römisch 40 vom 11.01.2024 Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung

Art. 8MRK nicht berücksichtigt werden dürfe (vgl. zu dem Ganzen Vw

GH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372; 26.2.2021, Ra 2021/14/0005, mwN).Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung

Artikel 8, MRK nicht berücksichtigt werden dürfe vergleiche zu dem Ganzen Vw

GH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372; 26.2.2021, Ra 2021/14/0005, mwN). Somit war in einer Gesamtschau die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des bkämpften Bescheides abzuweisen.Somit war in einer Gesamtschau die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des bkämpften Bescheides abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides – Antrag auf MängelheilungZu Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides – Antrag auf Mängelheilung Die §§ 4 und 8 AsylG-DV lauten auszugsweise:Die Paragraphen 4 und 8 AsylG-DV lauten auszugsweise: „Verfahren § 4.

(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
  3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.Paragraph 4,
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:,
  1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,,
  2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder,
  3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.“ „Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel § 8.
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;3. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;4.

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.Paragraph 8,

(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:, 1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);, 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;, 3. Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,;,

  1. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. […]“ Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. das Erkenntnis vom
  2. September 2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. den Beschluss vom
  3. November 2016, Ra 2016/21/0314; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, Rn 29).Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist vergleiche das Erkenntnis vom
  4. September 2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche den Beschluss vom
  5. November 2016, Ra 2016/21/0314; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168, Rn 29). Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit der Antragsbegründung bezüglich Art. 8 EMRK einen Antrag auf Heilung des Mangels „gem. § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005“, den er lediglich damit begründete, er könne weder ein Reisedokument noch eine Geburtsurkunde vorlegen, weil er China vor vielen Jahren verlassen hätte und von der Botschaft keine Dokumente hätte erhalten können. Der Beschwerdeführer stellte gemeinsam mit der Antragsbegründung bezüglich Artikel 8, EMRK einen Antrag auf Heilung des Mangels „gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005“, den er lediglich damit begründete, er könne weder ein Reisedokument noch eine Geburtsurkunde vorlegen, weil er China vor vielen Jahren verlassen hätte und von der Botschaft keine Dokumente hätte erhalten können. Wie bereits zum Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides dargelegt, führt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Zudem wäre es ihm, wie beweiswürdigend näher ausgeführt, möglich und zumutbar gewesen, ein Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument zu beschaffen bzw. vorzulegen.Wie bereits zum Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides dargelegt, führt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Zudem wäre es ihm, wie beweiswürdigend näher ausgeführt, möglich und zumutbar gewesen, ein Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument zu beschaffen bzw. vorzulegen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W119.2229436.2.00

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