Obsah (9)
Art. 133§ 19§ 52a§ 6§ 1§ 17Art. 130§§ 16§ 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2025 GeschäftszahlW119 2309028-1 Spruch, W119 2309028-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China. Sie reiste schlepperunterstützt nach Österreich ein und stellte am 17.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.02.2024 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie gehöre der Volksgruppe der Han und der christlichen Religion an. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, sie habe in China nie ein Sicherheitsgefühl gehabt und seit ihrem
- Lebensjahr neben der Schule Geld verdienen müssen. Das Leben dort habe sie als sehr anstrengend empfunden. Dies seien alle ihre Fluchtgründe, bei einer Rückkehr habe sie Angst, krank zu werden und sich die medizinische Behandlung nicht leisten zu können. In China gebe es soviele Pestizide im Gemüse und soviele Leute hätten Krebs davon bekommen. Am 11.03.2024 und am 31.01.2025 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen ihrer Einvernahme am 11.03.2024 erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie habe sich ihren chinesischen Pass im September 2021 problemlos von der Botschaft in Kuwait ausstellen lassen und sei zuletzt legal und problemlos am 17.10.2023 aus China ausgereist. 2022 sei sie von Kuwait nach China zurückgekehrt um zu sehen, ob sie dort ihren Lebensunterhalt finanzieren könne. Sie habe dort einen Autounfall als Zustellerin gehabt und die Firma keine Behandlungskosten bezahlt. Während des Betreibens einer Imbissbude habe die Beschwerdeführerin gute Qualität zu einem günstigen Preis verkauft, weshalb sie die anderen Lokalbesitzer öfter angezeigt hätten. Zum Schluss sei sie von der Behörde mit einem Extrabetrag belegt worden, habe diesen aber nicht bezahlen können, sondern mit der Behörde diskutiert, es habe einen Streit mit dem Mitarbeiter der Behörde gegeben und man hätte der Beschwerdeführerin gesagt, wenn sie weiterschimpfe, werde sie festgenommen. Grund für ihren Asylantrag sei, dass die Beschwerdeführerin wegen der Falun Gong Bewegung 2005 nach Kuwait ausgereist sei. Als sie 18 Jahre gewesen sei, habe die katholische Kirche in ihrer Heimatstadt zugesperrt und sie nicht getauft werden können. Danach habe sie zu arbeiten begonnen und es sei zu Festnahmen von Anhängern der Falun Gong gekommen. Danach sei die Beschwerdeführerin 2005 zum ersten Mal ausgereist und habe sich bis 2022 nur in Kuwait aufgehalten. 2005 habe sie eine Festnahme wegen ihrer Zugehörigkeit von Falun Gong befürchtet, 2023 sei sie deshalb ausgereist, weil sie die Behörde wegen des Imbisses beschimpft hätte. Dies seien alle ihre Fluchtgründe, sie habe ausreichend Zeit für ihre Angaben gehabt. Nachgefragt, ob sie wegen ihrer Religion im Herkunftsstadt Probleme gehabt habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, als sie 18 Jahre alt gewesen sei, sei sie nicht einmal richtig getauft worden und habe deshalb ihre Religion nicht richtig ausüben können. Ausdrücklich bestätigte sie zunächst, niemals in Haft gewesen zu sein, es gebe auch keinen Haftbefehl und es habe auch nie ein Strafverfahren gegen sie gegeben. Nachgefragt, ob sie ansonsten Probleme mit Polizei oder Behörden, Institutionen, Organisationen oder Privatpersonen gehabt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, sie müsse korrigieren, 1990 oder 1991 sei sie ca. einen Monat in Haft genommen worden wegen Falun Gong. 2005 sei sie dann geflüchtet, sonst nichts. Als Falun Gong Angehörige fürchte sie die Festnahme. Am 31.01.2025 wurde die Beschwerdeführerin erneut niederschriftlich einvernommen und erklärte im Wesentlichen, sie gehöre der Volksgruppe der Han und dem Christentum an. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie nunmehr vor, im Jahr 2023 habe sie ein kleines Geschäftslokal gemietet und auch Küchengeräte gekauft. Die Behörde habe ihr die Berechtigung nicht erteilt, weil sie gemeint hätten, dass sie keine Gewerbegenehmigung habe und Leute beauftragt, zum Lokal zu kommen, um die Geräte zu beschlagnahmen. Deshalb sei es im Mai 2023 zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und diesen Leuten gekommen, sie hätten sich gegenseitig geschlagen. Diese Menschen hätten ihr dann gesagt, dass sie eine Entschädigung zahlen soll, für das, was sie ihnen angetan habe. Daraufhin habe sie die Polizei gerufen, die kurze Zeit später gekommen sei, jedoch nichts unternommen, sondern nur versucht habe, den Streit zu schlichten. Es solle nur Ruhe herrschen, aber die Leute hätten von ihr eine Entschädigung verlangt, die sie nicht bezahlen könne. Deswegen habe die Beschwerdeführerin aus Angst ihre Heimat verlassen. Das seien alle Fluchtgründe. Die Beschwerdeführerin habe ihren Vermieter aufgefordert, ihr eine Gewerbeberechtigung zu besorgen und dafür bezahlt, der Vermieter hätte aber nichts gemacht. Beweisen könne sie das nicht. Bei einer Rückkehr habe die Beschwerdeführerin einfach Angst, weil sie hier sehr gut lebe. Im Bundesgebiet lebe die Beschwerdeführerin mit niemandem zusammen, sie sei alleine in der Asylunterkunft gemeldet. Ihr Freund wohne in Wien, sie schlafe bei ihm und müsse täglich nach Linz in die Asylunterkunft pendeln, diese lasse nicht zu, dass die Beschwerdeführerin zu ihm ziehe. Im September 2024 hätten sie sich über eine Internetplattform kennengelernt, seit Oktober 2024 seien sie verlobt. Er sei, seit sie ihn kenne, im Krankenstand und müsse, seit die Beschwerdeführerin dazugekommen wäre, 500 Euro monatlich von seinen Ersparnissen nehmen, um den Monat zu überstehen. Das, was er ihr monatlich gebe, verwende sie zum Einkaufen im Supermarkt. Die Beschwerdeführerin gehe für ihn einkaufen, putze seine Wohnung und koche. Sie selbst lebe von der Grundversorgung. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei chinesische Staatsangehörige, Christin und Angehörige der Volksgruppe der Han-Chinesen, sie sei geschieden und habe ein Kind. In der Heimat habe die Beschwerdeführerin die Schulbildung genossen sowie eine berufliche Tätigkeit im Großhandel (Lebensmittel) ausgeübt. Weiters wurde festgestellt, dass sie an keiner akuten oder lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Nicht festgestellt habe werden können, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat einer staatlichen Bedrohung bzw. Verfolgung oder einer landesweiten Verfolgungsgefahr bzw. Bedrohungssituation ausgesetzt sei, und zwar weder aus den sonstigen Umständen noch aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder dies für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen oder sie im Fall ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.Nicht festgestellt habe werden können, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat einer staatlichen Bedrohung bzw. Verfolgung oder einer landesweiten Verfolgungsgefahr bzw. Bedrohungssituation ausgesetzt sei, und zwar weder aus den sonstigen Umständen noch aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder dies für sie als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen oder sie im Fall ihrer Rückkehr in die Volksrepublik China in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen der asylrechtlichen Einvernahme vom 31.01.2025 habe sich ihr Verhalten vor der Behörde als desinteressiert gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe nach der Schilderung ihrer Fluchtgeschichte mehrere Minuten lang auf ihr Handy geschaut und während der Befragung wiederholt gegessen. Zudem habe sie die in der Einvernahme vorgebrachten Umstände bei der Erstbefragung am 18.02.2024 nicht erwähnt, außerdem mehrfach angegeben, dass sie in verschiedenen Ländern gearbeitet habe, und als Ziel ihrer Reise Europa genannt, da es ihr dort gefallen würde, und erklärt, dass sie in Serbien zu wenig verdient hätte. Aus diesen Gründen gelange die Behörde zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat aus wirtschaftlichen Motiven verlassen habe. Selbst wenn ihre vor der Behörde geschilderte Fluchtgeschichte glaubhaft wäre, ergebe sich daraus keine asylrechtliche Relevanz. Es sei daher für die Behörde nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin einer asylrelevanten Verfolgung unterliege, weil sie bis zu ihrer Ausreise ihrer beruflichen Tätigkeit nachgegangen und auf legalem Wege ausgereist sei. Dass sie in ihrem Heimatstaat nicht politisch aktiv und kein Mitglied einer Partei gewesen sei, weder wegen ihrer Staatszugehörigkeit noch Religion noch mit den Behörden Probleme gehabt habe, ergebe sich aus dem Umstand, dass sie dezidiert danach gefragt worden sei und in all den angeführten Punkten Probleme verneint habe. Gründe, woraus sich eine exponentielle, schützenswerte Integrationsverfestigung ergeben würde, habe die Beschwerdeführerin der Behörde weder genannt, noch könne aus sonstigen Umständen eine solche abgeleitet werden. Unter Berücksichtigung ihres Privat- und/oder Familienlebens existierten keine Umstände, welche einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würden. Zur Lage in ihrem Herkunftsstaat traf das Bundesamt Feststellungen auf Grundlage des Länderinformationblattes der Staatendokumentation. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe früher Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zu Falun Gong gehabt, weswegen sie 2005 China verlassen habe müssen – 2022 sei sie wieder nach China zurückgekehrt und habe von 2022 bis 2023 in XXXX nochmals einen Neustart versucht. Im Jahr 2023 habe sie ein kleines Geschäftslokal gemietet und in Küchengeräte investiert, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die zuständige Behörde hätte ihr jedoch die notwendige Gewerbeberechtigung verweigert und die Beschlagnahmung der Küchengeräte angeordnet. Beauftragte Personen seien daraufhin vor Ort erschienen, um die Geräte sicherzustellen. Als die Beschwerdeführerin sich dagegen gewehrt habe, sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und den Beauftragten gekommen, die daraufhin eine Entschädigungszahlung für die angeblich erlittenen Verletzungen gefordert hätten. Da sie dieser Forderung nicht nachkommen habe können, wäre die Situation eskaliert. Die alarmierte Polizei habe lediglich versucht, den Streit zu schlichten. Da die Beschwerdeführerin weiterhin mit Forderungen und drohenden Konsequenzen konfrontiert gewesen sei, habe sie sich gezwungen gesehen, ihre Heimat im Mai 2023 zu verlassen.Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe früher Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zu Falun Gong gehabt, weswegen sie 2005 China verlassen habe müssen – 2022 sei sie wieder nach China zurückgekehrt und habe von 2022 bis 2023 in römisch 40 nochmals einen Neustart versucht. Im Jahr 2023 habe sie ein kleines Geschäftslokal gemietet und in Küchengeräte investiert, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die zuständige Behörde hätte ihr jedoch die notwendige Gewerbeberechtigung verweigert und die Beschlagnahmung der Küchengeräte angeordnet. Beauftragte Personen seien daraufhin vor Ort erschienen, um die Geräte sicherzustellen. Als die Beschwerdeführerin sich dagegen gewehrt habe, sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und den Beauftragten gekommen, die daraufhin eine Entschädigungszahlung für die angeblich erlittenen Verletzungen gefordert hätten. Da sie dieser Forderung nicht nachkommen habe können, wäre die Situation eskaliert. Die alarmierte Polizei habe lediglich versucht, den Streit zu schlichten. Da die Beschwerdeführerin weiterhin mit Forderungen und drohenden Konsequenzen konfrontiert gewesen sei, habe sie sich gezwungen gesehen, ihre Heimat im Mai 2023 zu verlassen. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig, würden sich kaum/nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Aufgrund der weit verbreiteten Korruption in China könne die Beschwerdeführerin keinen effektiven staatlichen Schutz erwarten. Grundsätzlich hätten chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr zwar das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich im „Hukou-System“ registrieren zu lassen. Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China sei, insbesondere auf dem Land, als schwierig zu beurteilen. Da – wie in den Feststellungen zur Lage in der Volksrepublik China dargelegt – soziale Leistungen sowie die medizinische Versorgung an die Wohnrechtsregistrierung („Hukou-System“) gekoppelt seien und die Situation mittelloser Rückkehrer als besonders schwierig eingeschätzt werde, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin der Zugang zu diesen existenziellen Leistungen möglicherweise verwehrt bleibe. Infolgedessen wäre ihre Existenz in China erheblich gefährdet. Zudem drohe der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des § 8 AsylG. Die vorherrschenden Lebensbedingungen würden erhebliche Risiken bergen, die es ihr unmöglich machen könnten, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Ihr würde es somit an einer existenziellen Lebensgrundlage fehlen, sodass ihre grundlegenden Bedürfnisse nicht gedeckt werden könnten. Zudem drohe der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine reale Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Paragraph 8, AsylG. Die vorherrschenden Lebensbedingungen würden erhebliche Risiken bergen, die es ihr unmöglich machen könnten, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Ihr würde es somit an einer existenziellen Lebensgrundlage fehlen, sodass ihre grundlegenden Bedürfnisse nicht gedeckt werden könnten. Zwar handle es sich im gegenständlichem Fall um keine vom chinesischen Staat ausgehende Verfolgung. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert sei (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), komme es aber nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (z.B. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgehe, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz bestehe (vgl. dazu VwGH 16.4.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Der chinesische Staat sei, wie die oben angeführten Länderberichte belegten, nicht willens bzw. nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin vor Verfolgung zu schützen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in China aufgrund ihrer Mittellosigkeit und der nicht geleisteten Entschädigungszahlung Verfolgung ausgesetzt sei, erfülle sie die Definition eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.Zwar handle es sich im gegenständlichem Fall um keine vom chinesischen Staat ausgehende Verfolgung. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert sei (VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098), komme es aber nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen (z.B. von Teilen der lokalen Bevölkerung) ausgehe, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz bestehe vergleiche dazu VwGH 16.4.2002, Zl. 99/20/0483; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Der chinesische Staat sei, wie die oben angeführten Länderberichte belegten, nicht willens bzw. nicht in der Lage, die Beschwerdeführerin vor Verfolgung zu schützen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in China aufgrund ihrer Mittellosigkeit und der nicht geleisteten Entschädigungszahlung Verfolgung ausgesetzt sei, erfülle sie die Definition eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich unbescholten, habe begonnen, sich einen sozialen Kreis aufzubauen, Deutsch zu lernen, wolle schnellstmöglich einen Deutschkurs besuchen und integriere sich so gut wie möglich. In der Gesamtabwägung hätte eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da ihr Interesse, in Österreich zu bleiben, das Interesse des österreichischen Staates an ihrer Abschiebung überwiege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China, Angehörige der Volksgruppe der Han und christlichen Glaubens. Ihre Muttersprache ist Chinesisch, sie beherrscht diese in Wort und Schrift. Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX geboren, wuchs dort auf, besuchte die Volksschule in der Dauer von fünf Jahren, danach für drei Jahre ein Gymnasium und später drei Jahre die Berufsschule im Bereich IT. In der Heimat war sie im Handel tätig, und zwar von 1988 bis 2005 im Lebenmittelgroßhandel. 2005 reiste sie zunächst für vier Monate nach Dubai aus, lebte dann bis 2022 in Kuwait und verdiente dort ihr Einkommen, bis sie wieder in die Volksrepublik China zurückkehrte und sich dort bis zur Ausreise im Oktober 2023 ihren Lebensunterhalt erwarb.Die Beschwerdeführerin wurde in römisch 40 geboren, wuchs dort auf, besuchte die Volksschule in der Dauer von fünf Jahren, danach für drei Jahre ein Gymnasium und später drei Jahre die Berufsschule im Bereich IT. In der Heimat war sie im Handel tätig, und zwar von 1988 bis 2005 im Lebenmittelgroßhandel. 2005 reiste sie zunächst für vier Monate nach Dubai aus, lebte dann bis 2022 in Kuwait und verdiente dort ihr Einkommen, bis sie wieder in die Volksrepublik China zurückkehrte und sich dort bis zur Ausreise im Oktober 2023 ihren Lebensunterhalt erwarb. Die Beschwerdeführerin ist geschieden und hat eine erwachsene Tochter, zwei Enkelkinder sowie eine Schwester in China. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin verließ die Volksrepublik China am 17.10.2023 problemlos und legal mit einem chinesischen Reisepass und reiste über mehrere Staaten illegal nach Österreich, wo sie am 17.02.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Es fand zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen sie gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in ihrem Herkunftsstaat statt. Die Beschwerdeführerin hat China weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Sie reiste legal mit ihrem Reisepass aus, ohne Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder chinesischen Behörden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht. Für die Beschwerdeführerin besteht im Falle ihrer Rückkehr auch nicht die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin auch nicht allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in der Volksrepublik China aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaft individuell bezüglich ihres Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person bedroht. Bei einer Rückkehr nach China kann die Beschwerdeführerin grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie kann selbst für ihr notwendiges Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und damit ihren Lebensunterhalt finanzieren. Zudem leben noch Angehörige in der Heimat. Es würde sich bei ihr nicht um eine mittellose Frau handeln. Insgesamt war somit festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage der Beschwerdeführerin zu rechnen ist und sie auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde. Die Beschwerdeführerin ist nicht Opfer von Gewalt oder Menschenhandel im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 17.02.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über kein schützenswertes Familienleben. Sie ist im Bundesgebiet nicht legal erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig, lebt von der Grundversorgung, besucht laut eigenen Angaben zwar einen Deutschkurs, konnte jedoch keine Zertifikate vorlegen. Die Beschwerdeführerin besucht sonntags die Kirche, gehört aber keinem Verein oder sonstigen Organisation an und ist auch nicht ehrenamtlich tätig. Sie ist strafgerichtlich unbescholten. Zur Situation im Herkunftsstaat werden der Entscheidung die nach wie vor alktuellen Länderfeststellungen im bekämpften Bescheid auszugsweise zugrunde gelegt: Politische Lage Letzte Änderung: 13.04.2023 China ist mit rund 1,4 Milliarden Einwohnern das bevölkerungsreichste Land der Welt (AA 19.12.2022). Es ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert (ÖB Peking 12.2021; vgl. AA 19.12.2022). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 12.2021).China ist mit rund 1,4 Milliarden Einwohnern das bevölkerungsreichste Land der Welt (AA 19.12.2022). Es ist in 33 Verwaltungseinheiten, 22 Provinzen, die fünf autonomen Regionen der nationalen Minderheiten Tibet, Xinjiang, Innere Mongolei, Ningxia und Guangxi sowie vier regierungsunmittelbare Städte (Peking, Shanghai, Tianjin, Chongqing) und zwei Sonderverwaltungsregionen (Hongkong, Macau) gegliedert (ÖB Peking 12.2021; vergleiche AA 19.12.2022). Es gibt sieben Militärzonen, die jeweils verschiedene Provinzen bzw. Teile umfassen (ÖB Peking 12.2021).
ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Die VR China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) die höchste Autorität verkörpert. Beinahe alle Führungspositionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von KPCh-Mitgliedern bekleidet (USDOS 20.3.2023). Sie ist damit eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen. Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der KPCh, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Das ZK wiederum wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) und den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder). Der Ständige Ausschuss gibt unter Führung von Generalsekretär Xi Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vor (AA 19.12.2022).
ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Die VR China ist ein autoritärer Staat, in dem die Kommunistische Partei Chinas (KPCh) die höchste Autorität verkörpert. Beinahe alle Führungspositionen in der Regierung sowie im Sicherheitsapparat werden von KPCh-Mitgliedern bekleidet (USDOS 20.3.2023). Sie ist damit eines von weltweit fünf verbliebenen kommunistischen Einparteiensystemen. Zentral für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der KPCh, der auch in der Verfassung verankert ist. Andere politische Organisationen, Medien, Zivilgesellschaft und religiöse Aktivitäten haben sich den Zielen der Partei unterzuordnen und werden streng reguliert. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Das ZK wiederum wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) und den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder). Der Ständige Ausschuss gibt unter Führung von Generalsekretär römisch zehn i Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vor (AA 19.12.2022). Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, d.h. die eigentliche Regierung. Er wird von einem inneren Kabinett, bestehend aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.; vgl. Heilmann 2016).Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, d.h. die eigentliche Regierung. Er wird von einem inneren Kabinett, bestehend aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.; vergleiche Heilmann 2016). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 2.2022; vgl. BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 2.2022; vgl. BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich. Der Großteil der Gesetzgebungstätigkeit wird vom Ständigen Ausschuss des NVK übernommen, der etwa alle zwei Monate zusammentritt und aus Vollzeit-Delegierten - circa 5 Prozent der NVK-Delegierten - besteht (Heilmann 2016).Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 2.2022; vergleiche BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 2.2022; vergleiche BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich. Der Großteil der Gesetzgebungstätigkeit wird vom Ständigen Ausschuss des NVK übernommen, der etwa alle zwei Monate zusammentritt und aus Vollzeit-Delegierten - circa 5 Prozent der NVK-Delegierten - besteht (Heilmann 2016). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022). Das Einparteiensystem bietet keinen institutionellen Mechanismus für eine organisierte politische Opposition (FH 2.2022). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KPCh unterstellt. Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989, als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen oder gar einen Übergang zur liberalen Demokratie einzuleiten. Nach dem "Zwischenfall", der nach wie vor in China ein Tabuthema ist, wurden politische Reformer aus der KP-Führung verdrängt. Seitdem sind sich die Partei- und Staatseliten einig, Reformen auf den wirtschaftlichen Bereich zu beschränken und politische Reformen nur im Verwaltungsbereich zuzulassen, um die Regierungsführung weiter zu entwickeln, nicht aber die Demokratie (BS 23.2.2022). Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 2.2022). Als Partei-, Armee- und Staatschef, dessen Amtszeit als Präsident 2018 entfristet wurde (die Amtszeit als Generalsekretär war ohnehin nicht begrenzt), verfügt er über eine Machtfülle wie zuvor nur Mao Zedong. Der Person Xi Jinping kommt auch in der Propaganda eine zentrale Rolle zu, die eine Verschiebung weg vom bisherigen Prinzip der kollektiven Führung verdeutlicht (AA 11.10.2021). Mit der durch Xi Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022).Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 2.2022). Als Partei-, Armee- und Staatschef, dessen Amtszeit als Präsident 2018 entfristet wurde (die Amtszeit als Generalsekretär war ohnehin nicht begrenzt), verfügt er über eine Machtfülle wie zuvor nur Mao Zedong. Der Person römisch zehn i Jinping kommt auch in der Propaganda eine zentrale Rolle zu, die eine Verschiebung weg vom bisherigen Prinzip der kollektiven Führung verdeutlicht (AA 11.10.2021). Mit der durch römisch zehn i Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022). Am 23.10.2022 ist Xi Jinping erwartungsgemäß für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär der KPCh bestätigt worden. Damit kann er 2023 auch für eine dritte Amtszeit als Präsident antreten. Am 22.10.2022 hatte der Kongress der KPCh zum Abschluss des
- Parteitags entsprechenden Verfassungsänderungen zugestimmt (BAMF 1.1.2023; vgl. AI 23.10.2022). Kurz davor war der frühere Staats- und Parteichef Hu Jintao von Saalordnern von seinem Platz vom Podium geführt worden. Der Parteikongress wählte zudem das neue ZK der Partei, das das Politbüro und dessen aus sieben Personen bestehenden Ständigen Ausschuss bestimmte (BAMF 1.1.2023). Die größte Neuigkeit des Parteitags ist die geschichtsträchtige "Nichtänderung": Xi Jinping wird mindestens für die nächsten fünf Jahre Generalsekretär der KPCh bleiben. Dies ist ein Novum der jüngeren Vergangenheit: seine Vorgänger Hu Jintao und Jiang Zemin traten nach zwei Amtszeiten als Präsident und Generalsekretär zurück, wodurch relativ reibungslose Machtübergänge ermöglicht wurden. Alle neugewählten und von ihm forcierten Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Politbüro gelten zum einen als eindeutig loyal Xi Jinping gegenüber und sind zum anderen zu alt oder gelten als unterqualifiziert um in fünf Jahren für eine mögliche Nachfolge in Frage zu kommen (Grid News 24.10.2022; vgl. MM 24.10.2022).Am 23.10.2022 ist römisch zehn i Jinping erwartungsgemäß für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär der KPCh bestätigt worden. Damit kann er 2023 auch für eine dritte Amtszeit als Präsident antreten. Am 22.10.2022 hatte der Kongress der KPCh zum Abschluss des
- Parteitags entsprechenden Verfassungsänderungen zugestimmt (BAMF 1.1.2023; vergleiche AI 23.10.2022). Kurz davor war der frühere Staats- und Parteichef Hu Jintao von Saalordnern von seinem Platz vom Podium geführt worden. Der Parteikongress wählte zudem das neue ZK der Partei, das das Politbüro und dessen aus sieben Personen bestehenden Ständigen Ausschuss bestimmte (BAMF 1.1.2023). Die größte Neuigkeit des Parteitags ist die geschichtsträchtige "Nichtänderung": römisch zehn i Jinping wird mindestens für die nächsten fünf Jahre Generalsekretär der KPCh bleiben. Dies ist ein Novum der jüngeren Vergangenheit: seine Vorgänger Hu Jintao und Jiang Zemin traten nach zwei Amtszeiten als Präsident und Generalsekretär zurück, wodurch relativ reibungslose Machtübergänge ermöglicht wurden. Alle neugewählten und von ihm forcierten Mitglieder des Ständigen Ausschusses des Politbüro gelten zum einen als eindeutig loyal römisch zehn i Jinping gegenüber und sind zum anderen zu alt oder gelten als unterqualifiziert um in fünf Jahren für eine mögliche Nachfolge in Frage zu kommen (Grid News 24.10.2022; vergleiche MM 24.10.2022). In der Parteiverfassung wurde die Rolle von Xi Jinping allerdings nur in Teilen aufgewertet. So erhielt er keinen neuen Titel als „Anführer“, sondern blieb wie bisher „Generalsekretär der KPCh“. Einstimmig bestätigt wurde hingegen die „zentrale Rolle“ Xi Jinpings in der KPCh und ihrer Führungsriege. Auch das Konzept der „Zwei Etablierungen“, das ihn als „Kern der Partei“ sowie seine „Ideen für den Sozialismus chinesischer Prägung in einer neuen Ära“ als Leitlinien festschreibt, wurde in die Verfassung aufgenommen. Xi Jinping hat damit fast jede innerparteiliche Konkurrenz ausgeschaltet und den kollektiven Führungsstil der letzten Jahrzehnte abgelöst (MM 24.10.2022).In der Parteiverfassung wurde die Rolle von römisch zehn i Jinping allerdings nur in Teilen aufgewertet. So erhielt er keinen neuen Titel als „Anführer“, sondern blieb wie bisher „Generalsekretär der KPCh“. Einstimmig bestätigt wurde hingegen die „zentrale Rolle“ römisch zehn i Jinpings in der KPCh und ihrer Führungsriege. Auch das Konzept der „Zwei Etablierungen“, das ihn als „Kern der Partei“ sowie seine „Ideen für den Sozialismus chinesischer Prägung in einer neuen Ära“ als Leitlinien festschreibt, wurde in die Verfassung aufgenommen. römisch zehn i Jinping hat damit fast jede innerparteiliche Konkurrenz ausgeschaltet und den kollektiven Führungsstil der letzten Jahrzehnte abgelöst (MM 24.10.2022). Der von ihm konzipierte "Chinesische Traum" soll China den Status einer Weltmacht wiedererlangen helfen (BS 23.2.2022; vgl. Economist 10.11.2022). Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine demokratische Transformation, basierend auf dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, kein langfristiges strategisches Ziel der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung die bewusste Strategie, pro-demokratischen Tendenzen als Bedrohung und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BS 23.2.2022).Der von ihm konzipierte "Chinesische Traum" soll China den Status einer Weltmacht wiedererlangen helfen (BS 23.2.2022; vergleiche Economist 10.11.2022). Die chinesische Regierung verfolgt gesellschaftliche Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung als zwei zentrale Anliegen in ihrer Agenda. Demgegenüber stellt eine demokratische Transformation, basierend auf dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, kein langfristiges strategisches Ziel der Regierung dar. Vielmehr verfolgt die Regierung die bewusste Strategie, pro-demokratischen Tendenzen als Bedrohung und Herausforderungen für die politische Hegemonie der Partei entgegenzuwirken (BS 23.2.2022). Die rasch wachsende Ungleichheit in China veranlasste einige junge Menschen dazu, eine Form des passiven Widerstands zu befürworten, die als "tang ping" bekannt ist - der Verzicht auf Konsum und erniedrigende Arbeit - ein Konzept, das von der Regierung verurteilt und zensiert wird (HRW 13.1.2022). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 30.1.2023 [Login erforderlich]; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.12.2022): China: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/politisches-portraet/200846, Zugriff 25.1.2023; AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_September_2022%29%2C_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich]; AI - Amnesty International (23.10.2022): China: Xi Jinping’s continued tenure as leader a disaster for human rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/2081007.html, Zugriff 30.1.2023;AI - Amnesty International (23.10.2022): China: römisch zehn i Jinping’s continued tenure as leader a disaster for human rights, https://www.ecoi.net/de/dokument/2081007.html, Zugriff 30.1.2023; BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung. Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration: China – Juli bis Dezember 2022, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/683355/1094994/1094995/1095013/23743620/23743287/24041259/-/Deutschland%2E_Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_%2D_China%2C_Juli_bis_Dezember_2022%2E_01%2E01.2023.pdf?nodeid=24041479&vernum=-2, Zugriff 30.1.2023; BMBF - Bundesministerium für Bildung und Forschung [Deutschland] (o.D.): Allgemeine Landesinformationen: China, https://www.kooperation-international.de/laender/asien/china/allgemeine-landesinformationen/, Zugriff 25.1.2023; BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 25.1.2023; Economist - Economist, The (10.11.2022): Xi Jinping amends the Chinese Dream, https://www.economist.com/china/2022/11/10/xi-jinping-amends-the-chinese-dream, Zugriff 14.2.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];Economist - Economist, The (10.11.2022): römisch zehn i Jinping amends the Chinese Dream, https://www.economist.com/china/2022/11/10/xi-jinping-amends-the-chinese-dream, Zugriff 14.2.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; FH - Freedom House (2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068722.html, Zugriff 25.1.2023; Grid News - Grid News (24.10.2022): Xi Jinping won a third term and a new, loyal inner circle: 5 big take-aways from China’s party congress, https://www.grid.news/story/global/2022/10/24/xi-jinping-won-a-third-term-and-a-new-loyal-inner-circle-5-big-take-aways-from-chinas-party-congress, Zugriff 13.2.2023;Grid News - Grid News (24.10.2022): römisch zehn i Jinping won a third term and a new, loyal inner circle: 5 big take-aways from China’s party congress, https://www.grid.news/story/global/2022/10/24/xi-jinping-won-a-third-term-and-a-new-loyal-inner-circle-5-big-take-aways-from-chinas-party-congress, Zugriff 13.2.2023; Heilmann - Heilmann, Sebastian (Hrsg.)
(2016): Das politische System der Volksrepublik China, 3., aktualisierte Auflage, Berlin: Springer Fachmedien Verlag, Zugang über die Bibliothek der Universität Wien, Zugriff 30.1.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2066482.html, Zugriff 14.2.2023; MM - Münchner Merkur (24.10.2022): Xi Jinping sichert sich historische dritte Amtszeit – und könnte China bis an sein Lebensende regieren, https://www.merkur.de/politik/china-xi-jinping-kommunistische-partei-parteitag-peking-politbuero-machtzentrale-fuehrung-zr-91868553.html, Zugriff 13.2.2023;MM - Münchner Merkur (24.10.2022): römisch zehn i Jinping sichert sich historische dritte Amtszeit – und könnte China bis an sein Lebensende regieren, https://www.merkur.de/politik/china-xi-jinping-kommunistische-partei-parteitag-peking-politbuero-machtzentrale-fuehrung-zr-91868553.html, Zugriff 13.2.2023; ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (12.2021): Asylbericht 2021: Volksrepublik China (Stand: Dezember 2021), Zugriff 30.1.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089071.html, Zugriff 12.4.2023; Sicherheitslage Letzte Änderung: 13.04.2023 Die Sicherheitslage ist stabil. Dennoch kann es sporadisch zu Demonstrationen und Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Vereinzelt sind in China Anschläge verübt worden (EDA 8.2.2023). Es gibt in China keine unüberbrückbaren sozialen oder religiösen Spaltungen und, mit Ausnahme einiger Minderheiten wie z. B. der Uiguren und Tibeter, gibt es auch keine ethnische (BS 23.2.2022). Demonstrationen, Unruhen, Zusammenstöße Zivile Unruhen, ausgelöst durch ein breites Spektrum sozio-ökonomischer und politischer Missstände, ereignen sich in China regelmäßig (ICG 21.4.2022). Täglich kommt es zu Dutzenden von Protesten chinesischer Bürger, doch die meisten davon sind klein und betreffen Themen der Lebensgrundlage wie Lohnrückstände, Abriss von Häusern, Enteignung von Land (BS 23.2.2022) sowie Zwangsräumungen oder Zwangsumsiedelungen und unangemessene Entschädigungen. Medienberichten zufolge fanden im Laufe des Jahres 2022 landesweit Tausende von Protesten statt (USDOS 20.3.2023). Der China Dissent Monitor (CDM) der NGO Freedom House dokumentierte zwischen Juni 2022 und 5.12.2022 1.080 Dissensfälle, zu 96 Prozent Demonstrationen oder Streiks. (FH 14.2.2023). Allerdings dürfte die Häufigkeit in den Statistiken unterrepräsentiert sein (FH 7.10.2022). Neben den großflächigen Anti-Lockdown-Demonstrationen gegen die Zero-Covid-Strategie der Regierung [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] sind vor allem die zahlreichen, landesweiten Proteste von Immobilienkäufern im Sommer 2022, die sogenannten Hypothekenboycotts zu nennen (BN 3.8.2022; vgl. BBC 10.3.2022; REU 19.9.2022). Diese machen fast die Hälfte (43 Prozent) aller von CDM dokumentierten Dissensfälle aus (FH 7.10.2022). Sie haben erreicht, dass das Politbüro lokale Beamte anwies, die Fertigstellung von Wohnungsbauprojekten zu gewährleisten, und staatliche Banken unter Druck setzte, die Bauarbeiten zu finanzieren (BN 3.8.2022). Neben den großflächigen Anti-Lockdown-Demonstrationen gegen die Zero-Covid-Strategie der Regierung [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] sind vor allem die zahlreichen, landesweiten Proteste von Immobilienkäufern im Sommer 2022, die sogenannten Hypothekenboycotts zu nennen (BN 3.8.2022; vergleiche BBC 10.3.2022; REU 19.9.2022). Diese machen fast die Hälfte (43 Prozent) aller von CDM dokumentierten Dissensfälle aus (FH 7.10.2022). Sie haben erreicht, dass das Politbüro lokale Beamte anwies, die Fertigstellung von Wohnungsbauprojekten zu gewährleisten, und staatliche Banken unter Druck setzte, die Bauarbeiten zu finanzieren (BN 3.8.2022). Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vgl. NZZ 16.2.2023).Im Februar 2023 kam es bei Protesten Tausender Pensionisten gegen Kürzungen bei Krankenversicherungsleistungen zu Zusammenstößen mit der Polizei und mehreren Festnahmen (BAMF 20.2.2023; vergleiche NZZ 16.2.2023). Prinzipiell sind Demonstrationen und anderweitige Protestformen ohne Regierungserlaubnis, die für Durchschnittsbürger praktisch nicht zu bekommen ist, illegal und Teilnehmer riskieren daher ihre Inhaftierung (BS 23.2.2022; vgl. AA 19.12.2022). Häufig folgen auch formelle Anklagen. Demonstrationen, die durch allgemeine politische oder soziale Missstände motiviert sind, werden von den Behörden schnell und manchmal durch übermäßige Gewaltanwendung aufgelöst(USDOS 20.3.2023). Wenngleich Sicherheitskräfte oft mit harter Hand regieren (ICG 21.4.2022), werden andererseits kleine, friedliche und unpolitische Demonstrationen von den Behörden oftmals ignoriert, wobei die Bestrafung von Demonstrierenden unter Xi Jinping zugenommen hat (BS 23.2.2022). Die Regierung hat über Jahrzehnte sichergestellt, dass ein zur Niederschlagung großflächiger Aufstände nötiger Apparat aufgestellt wurde (AP 2.12.2022). Prinzipiell sind Demonstrationen und anderweitige Protestformen ohne Regierungserlaubnis, die für Durchschnittsbürger praktisch nicht zu bekommen ist, illegal und Teilnehmer riskieren daher ihre Inhaftierung (BS 23.2.2022; vergleiche AA 19.12.2022). Häufig folgen auch formelle Anklagen. Demonstrationen, die durch allgemeine politische oder soziale Missstände motiviert sind, werden von den Behörden schnell und manchmal durch übermäßige Gewaltanwendung aufgelöst(USDOS 20.3.2023). Wenngleich Sicherheitskräfte oft mit harter Hand regieren (ICG 21.4.2022), werden andererseits kleine, friedliche und unpolitische Demonstrationen von den Behörden oftmals ignoriert, wobei die Bestrafung von Demonstrierenden unter römisch zehn i Jinping zugenommen hat (BS 23.2.2022). Die Regierung hat über Jahrzehnte sichergestellt, dass ein zur Niederschlagung großflächiger Aufstände nötiger Apparat aufgestellt wurde (AP 2.12.2022). Massenüberwachungssysteme Die Behörden setzen Ressourcen für die Ausweitung von Massenüberwachungssystemen im ganzen Land ein (HRW 13.1.2022). Berichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit mehrere Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu überwachen (USDOS 20.3.2023). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, (biometrische) Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Im Rahmen einer Kampagne von 2015 bis 2020 wurden Städte flächendeckend mit Überwachungskameras ausgestattet, die als "sharp eyes" bezeichnet werden. China ist bestrebt, dasselbe in ländlichen Gebieten zu tun. Dutzende chinesische Unternehmen haben Software, bekannt als "one person, one file" entwickelt, die mithilfe künstlicher Intelligenz die gesammelten Daten über die Bewohner sortieren (REU 8.4.2022; vgl. FH 2.2022).Die Behörden setzen Ressourcen für die Ausweitung von Massenüberwachungssystemen im ganzen Land ein (HRW 13.1.2022). Berichten zufolge setzt das Ministerium für öffentliche Sicherheit landesweit mehrere Millionen Überwachungskameras ein, um die Öffentlichkeit zu überwachen (USDOS 20.3.2023). Dabei nutzt die chinesische Regierung verschiedenste digitale Technologien wie Big-Data-Analysen, (biometrische) Gesichtserkennung, künstliche Intelligenz und Cloud Computing (BS 23.2.2022). Im Rahmen einer Kampagne von 2015 bis 2020 wurden Städte flächendeckend mit Überwachungskameras ausgestattet, die als "sharp eyes" bezeichnet werden. China ist bestrebt, dasselbe in ländlichen Gebieten zu tun. Dutzende chinesische Unternehmen haben Software, bekannt als "one person, one file" entwickelt, die mithilfe künstlicher Intelligenz die gesammelten Daten über die Bewohner sortieren (REU 8.4.2022; vergleiche FH 2.2022). Laut Menschenrechtsorganisationen greifen die Behörden auch auf Kameras und andere Formen der Überwachung zurück, um politische Dissidenten, religiöse Führer und Anhänger, Tibeter und Uiguren zu überwachen und einzuschüchtern. Die Videoüberwachung mit Gesichtserkennungstechnologie- und "Gangerkennung" ermöglicht es dabei der Polizei, auch Personen in Menschenmengen schnell zu identifizieren (USDOS 20.3.2023). Eine noch nie da gewesene Anzahl von Videoüberwachungskameras wurde während der COVID-19-Pandemie im Rahmen der Bemühungen um die Kontrolle des Virus eingesetzt [siehe dazu Kapitel COVID-19, inkl. Informationskontrolle] (DFAT 22.12.2021). Soziale Medien werden ebenfalls zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vgl. DFAT 22.12.2021). Die elektronische Überwachung wird zudem mit einer Offline-Überwachung durch Nachbarschaftskomitees der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ergänzt (FH 2.2022). Außerdem werden auch Kontrollen durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Orten aufrechterhalten (BS 23.2.2022). Soziale Medien werden ebenfalls zur Überwachung der Bevölkerung verwendet (FH 2.2022; vergleiche DFAT 22.12.2021). Die elektronische Überwachung wird zudem mit einer Offline-Überwachung durch Nachbarschaftskomitees der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) ergänzt (FH 2.2022). Außerdem werden auch Kontrollen durch eine massive, sichtbare Polizeipräsenz an strategischen Orten aufrechterhalten (BS 23.2.2022). Militärische Stärke und Sicherheitskooperationen 2021 stand China mit Militärausgaben von schätzungsweise 293 Milliarden US-Dollar weltweit an zweiter Stelle, wobei das Militärbudget seit 27 aufeinanderfolgenden Jahren gestiegen ist (SIPRI 25.4.2022). Im März 2022 verkündete die Regierung zudem die Verabschiedung eines Verteidigungsbudgets, welches um 7,1 Prozent höher ist als das von
- Die kontinuierliche Aufstockung der Militärbudgets ist ein direktes Ergebnis des Ziels Pekings, die militärische Ausbildung zu verbessern, die Fähigkeiten zu steigern und die Kampfbereitschaft der Volksbefreiungsarmee zu erhöhen (JF 29.4.2022; vgl. Der Standard 5.3.2022). Laut dem Friedensforschungsinstitut SIPRI spiegeln sich in den Erhöhungen die langfristige Modernisierung und der Ausbau der Streitkräfte wider, die Pekings Position im geopolitischen Wettbewerb verbessern sollen (SD 26.4.2021).2021 stand China mit Militärausgaben von schätzungsweise 293 Milliarden US-Dollar weltweit an zweiter Stelle, wobei das Militärbudget seit 27 aufeinanderfolgenden Jahren gestiegen ist (SIPRI 25.4.2022). Im März 2022 verkündete die Regierung zudem die Verabschiedung eines Verteidigungsbudgets, welches um 7,1 Prozent höher ist als das von
- Die kontinuierliche Aufstockung der Militärbudgets ist ein direktes Ergebnis des Ziels Pekings, die militärische Ausbildung zu verbessern, die Fähigkeiten zu steigern und die Kampfbereitschaft der Volksbefreiungsarmee zu erhöhen (JF 29.4.2022; vergleiche Der Standard 5.3.2022). Laut dem Friedensforschungsinstitut SIPRI spiegeln sich in den Erhöhungen die langfristige Modernisierung und der Ausbau der Streitkräfte wider, die Pekings Position im geopolitischen Wettbewerb verbessern sollen (SD 26.4.2021). Die Sicherheitskooperation innerhalb der Shanghai Cooperation Organization (SCO) widmet sich dem Kampf der "three evil forces", Terrorismus, Separatismus (Taiwan, Tibet und Xinjiang) und Extremismus. In diesen Bereichen sollen auch der Austausch nachrichtendienstlicher Informationen sowie die Durchführung gemeinsamer militärischer Übungen verstärkt werden (LVAk 5.2020). International macht China seinen Einfluss geltend, um Staaten dazu zu bewegen, terrorverdächtige Personen auszuliefern (BAMF 2.2020). Vor dem Hintergrund der Spannungen mit den USA und der EU sowie des Ukraine-Kriegs rücken China und Russland enger zusammen. Nicht nur politisch auch militärisch wollen sich die beiden Länder annähern (IW 27.5.2022). Grenzkonflikte Es bestehen Spannungen aufgrund einer Reihe umstrittener Gebiete, wobei diese laut der NGO International Crisis Group nicht kurzfristig zu einem offenen Konflikt führen dürften (ICG 21.4.2022). Grenzkonflikt China und Indien Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020; vgl. BI 12.2022).2020 kam es zu einer größeren Konfliktsituation zwischen China und Indien aufgrund der Grenzstreitigkeiten in Ladakh, nachdem sich im Juni chinesische und indische Soldaten ein unbewaffnetes Gerangel in einem umstrittenen Gebiet lieferten. Berichten zufolge kamen 20 indische und 43 chinesische Soldaten ums Leben (BS 23.2.2022; vgl. BI 12.2022).Grenzkonflikte im bevölkerungsarmen Himalaja-Gebiet, die zum Teil militärisch ausgetragen wurden, prägen das Verhältnis zwischen beiden Mächten (LVAk 5.2020; vergleiche BI 12.2022).2020 kam es zu einer größeren Konfliktsituation zwischen China und Indien aufgrund der Grenzstreitigkeiten in Ladakh, nachdem sich im Juni chinesische und indische Soldaten ein unbewaffnetes Gerangel in einem umstrittenen Gebiet lieferten. Berichten zufolge kamen 20 indische und 43 chinesische Soldaten ums Leben (BS 23.2.2022; vergleiche BI 12.2022). Die Taiwan Frage und Spannungen im indopazifischen Raum Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik. Es wird von der VR China als
- Provinz geführt (ÖB Peking 12.2021). China betrachtet Taiwan als abtrünnige Provinz (MM 19.10.2022). Xi Jinping bekräftige in seiner Rede zur Eröffnung des
- Parteikongresses am 16.10.2022, dass China eine Unabhängigkeit Taiwans ablehne und seine staatliche Souveränität wie territoriale Integrität schütze (Kurier 16.10.2022; vgl. GD 16.10.2022; MM 19.10.2022). Für Xi Jinping und die KPCh gilt eine Wiedervereinigung von Festlandchina und Taiwan außerdem als "historische Aufgabe und unerschütterliche Verpflichtung" (MM 19.10.2022). Die Xi-Regierung übt weiterhin Druck auf Taiwan aus, sich zu einer Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten (BS 23.2.2022). Taiwans Regierungschefin hat chinesische Forderungen nach einer "Wiedervereinigung" Taiwans und Chinas strikt zurückgewiesen. Die Inselrepublik werde ihre Verteidigung ausbauen, um sicherzustellen, dass niemand Taiwan zwingen könne, den Weg zu nehmen, den Peking vorzeichne (Zeit online 10.10.2021).Taiwan, das seit Gründung der VR China im Jahr 1949 nicht unter der effektiven Kontrolle Pekings steht, bleibt eines der sensibelsten Themen in der chinesischen Außen- und Innenpolitik. Es wird von der VR China als
- Provinz geführt (ÖB Peking 12.2021). China betrachtet Taiwan als abtrünnige Provinz (MM 19.10.2022). römisch zehn i Jinping bekräftige in seiner Rede zur Eröffnung des
- Parteikongresses am 16.10.2022, dass China eine Unabhängigkeit Taiwans ablehne und seine staatliche Souveränität wie territoriale Integrität schütze (Kurier 16.10.2022; vergleiche GD 16.10.2022; MM 19.10.2022). Für römisch zehn i Jinping und die KPCh gilt eine Wiedervereinigung von Festlandchina und Taiwan außerdem als "historische Aufgabe und unerschütterliche Verpflichtung" (MM 19.10.2022). Die Xi-Regierung übt weiterhin Druck auf Taiwan aus, sich zu einer Wiedervereinigung mit dem Festland zu verpflichten (BS 23.2.2022). Taiwans Regierungschefin hat chinesische Forderungen nach einer "Wiedervereinigung" Taiwans und Chinas strikt zurückgewiesen. Die Inselrepublik werde ihre Verteidigung ausbauen, um sicherzustellen, dass niemand Taiwan zwingen könne, den Weg zu nehmen, den Peking vorzeichne (Zeit online 10.10.2021). Die Kommunistische Partei der VR China hat eine gewaltsame Wiedervereinigung nie ausgeschlossen und zuletzt den Druck erhöht - etwa durch wiederholte Überflüge von Taiwans Flugsicherheitszone und sogar Taiwans Luftraum (MM 2.3.2022). Die taiwanische Armee absolvierte ihrerseits hingegen Manöver im Abwehrkampf gegen China (ORF 8.2.2022). Seit dem russischen Überfall auf die Ukraine wachsen die Befürchtungen, dass auch Peking seine wiederholten Drohungen mit der Eroberung der Insel wahr machen könnte (Zeit online 25.4.2022). Die USA hat Taiwan Unterstützung beim Aufbau der Verteidigungsfähigkeiten zugesichert, ein ausdrückliches Versprechen, die Insel im Falle eines Krieges militärisch zu unterstützen, gibt es dabei vonseiten der USA aber nicht (DlF 31.5.2022). Als Reaktion auf den zunehmenden Druck aus China haben die USA ein neues Bündnis im indopazifischen Raum ins Leben gerufen - das sogenannte Quad, ein informelles Viererbündnis von USA, Indien, Japan und Australien. Ländern wie Japan und Indien gegenüber war China zuletzt sehr aggressiv aufgetreten. Auch Hongkong und der Druck auf Taiwan spielen dabei eine Rolle (DlF 31.5.2022). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.12.2022): China: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/china-node/politisches-portraet/200846, Zugriff 25.1.2023; AP - Associated Press (2.12.2022): China security forces are well-prepared for quashing dissent, https://apnews.com/article/health-china-beijing-covid-government-and-politics-55ae2d4f939e82b206f3661d9209f2e6, Zugriff 21.2.2023; BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (20.2.2023): Briefing Notes KW08 /
- Gruppe 62 – Informationszentrum Asyl und Migration, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw08-2023.html, Zugriff 21.2.2023; BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.2020): Länderreport 22: China. Situation der Muslime, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-22-china.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 15.2.2023; BBC - British Broadcasting Corporation (10.3.2022): China property crisis: Why homeowners stopped paying their mortgages, https://www.bbc.com/news/world-asia-china-62402961, Zugriff 21.2.2023; BI - Brookings Institution (12.2022): China’s relations with Russia, India, and Europe, https://www.brookings.edu/research/chinas-relations-with-russia-india-and-europe, Zugriff 15.2.2023 [Login erforderlich]; BN - Bloomberg News (3.8.2022): Sweeping Mortgage Boycott Changes the Face of Dissent in China, https://www.bloomberg.com/news/features/2022-08-03/china-real-estate-market-crisis-protests-may-spur-multi-billion-dollar-rescue, Zugriff 21.2.2023; BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 25.1.2023; Standard - Standard, Der (5.3.2022): China erhöht Rüstungsausgaben trotz niedrigstem Wachstumsziel seit Jahrzehnten, https://www.derstandard.at/story/2000133863422/china-erhoeht-ruestungsausgaben-trotz-niedrigstem-wachstumsziel-seit-jahrzehnten, Zugriff 22.2.2023; DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (22.12.2021): DFAT Country Information Report People's Republic of China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067346/country-information-report-china-22122021.pdf, Zugriff 15.2.2023; DlF - Deutschlandfunk (31.5.2022): Verhältnis zwischen USA und China - Alle Signale stehen auf Konfrontation, https://www.deutschlandfunk.de/konflikt-china-usa-100.html, Zugriff 21.3.2023; EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (8.2.2023): Reisehinweise für China, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/china/reisehinweise-fuer-china.html#eda781fec, Zugriff 14.2.2023; FH - Freedom House (14.2.2023): China Dissent Monitor. 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Doch deren Nachspiel hat gerade erst begonnen, https://www.nzz.ch/international/proteste-in-china-jetzt-demonstrieren-die-rentner-nzz-ld.1726234?kid=nl167_2023-2-16&ga=1&mktcval=167_2023-02-16&mktcid=nled, Zugriff 21.2.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich];NZZ - Neue Zürcher Zeitung (16.2.2023): römisch zehn i Jinpings Null-Covid-Politik ist zwar vorbei. Doch deren Nachspiel hat gerade erst begonnen, https://www.nzz.ch/international/proteste-in-china-jetzt-demonstrieren-die-rentner-nzz-ld.1726234?kid=nl167_2023-2-16&ga=1&mktcval=167_2023-02-16&mktcid=nled, Zugriff 21.2.2023 [kostenpflichtig, Login erforderlich]; ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich] (12.2021): Asylbericht 2021: Volksrepublik China (Stand: Dezember 2021), Zugriff 30.1.2023; ORF - Österreichischer Rundfunk (8.2.2022): US-Waffenlieferung: Neuer Zündstoff im Taiwan-Konflikt, https://orf.at/stories/3246701, Zugriff 21.3.2023 [Login erforderlich]; REU - Reuters (19.9.2022): Analysis: China’s mortgage boycott quietly regroups as construction idles, https://www.reuters.com/world/china/chinas-mortgage-boycott-quietly-regroups-construction-idles-2022-09-19, Zugriff 21.2.2023; REU - Reuters (8.4.2022): China uses AI software to improve its surveillance capabilities, https://www.reuters.com/world/china/china-uses-ai-software-improve-its-surveillance-capabilities-2022-04-08, Zugriff 22.2.2023; SZ - Süddeutsche Zeitung (26.4.2021): Verteidigung: Militärausgaben steigen weltweit trotz Corona, https://www.sueddeutsche.de/politik/militaerausgaben-anstieg-corona-sipri-1.5276343, Zugriff 22.2.2023; SIPRI - Stockholm International Peace Research Institute (25.4.2022): World military expenditure passes $2 trillion for first time, https://www.sipri.org/media/press-release/2022/world-military-expenditure-passes-2-trillion-first-time, Zugriff 22.2.2023; USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089071.html, Zugriff 12.4.2023; Zeit online - Zeit online (10.10.2021): Taiwan: Präsidentin Tsai Ing-wen will sich Druck aus China nicht beugen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-10/taiwan-praesidentin-tsai-ing-wen-china-druck-verteidigung?page=14, Zugriff 21.3.2023 [Login erforderlich]; Zeit online - Zeit online (25.4.2022): Besuch von US-Delegation: Militärmanöver: Neue Spannungen zwischen China und Taiwan, https://www.zeit.de/news/2022-04/15/chinesische-manoever-sollen-druck-auf-taiwan-und-usa-erhoehen, Zugriff 21.3.2023; […] Religionsfreiheit Letzte Änderung: 20.07.2022 Genaue Zahlenangaben zu Religionsanhängern sind schwer zu erheben. Schätzungen gehen von 185 bis 250 Millionen chinesischen Buddhisten, 60 bis 80 Millionen Protestanten, 21 bis 23 Millionen Muslimen, sieben bis 20 Millionen Falun Gong-Praktizierenden, zwölf Millionen Katholiken, sechs bis acht Millionen tibetischen Buddhisten und Hunderten von Millionen Anhängern verschiedenster Volkstraditionen aus. Die Zahl der Juden in China wird mit 2.500 Personen angenommen (USDOS 12.5.2021). Die chinesische Verfassung sieht Glaubensfreiheit vor, jedoch erkennt sie nur fünf offizielle Religionsgemeinschaften an, Katholizismus, Protestantismus, Buddhismus, Islam und Taoismus. Nur Religionsgemeinden, die zu den fünf staatlich anerkannten "patriotischen religiösen Vereinigungen" dieser Religionen gehören, ist es erlaubt, sich registrieren zu lassen und damit Gottesdienste abzuhalten (USDOS 12.5.2021). Alle religiösen Gruppierungen müssen sich folglich beim Staatlichen Amt für Religiöse Angelegenheiten (SARA) registrieren lassen und sich einer der folgenden offiziell anerkannten kirchlichen Dachverbände unterordnen: Vereinigung der Buddhisten Chinas, Chinesische Taoistenvereinigung, Islamische Gesellschaft Chinas, Patriotische Vereinigung der chinesischen Katholiken, Chinesisches Christliches Patriotisches Komitee der "Drei-Selbst-Bewegung" und Chinesischer Christlicher Verein/Christenrat (AA 11.10.2021). Alle religiösen Gruppen müssen dabei ein strenges Zertifizierungsverfahren durchlaufen, um von den Behörden offiziell anerkannt zu werden. Diejenigen, die sich weigern, werden als illegal eingestuft und verfolgt, einschließlich unabhängige buddhistische Gruppen (FH 28.2.2022). Mitgliedern der Kommunistische Partei Chinas (KPCh) ist die Ausübung religiöser Praktiken untersagt. Sie müssen atheistisch leben (BAMF 5.2021). Art. 36 der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 11.10.2021).Artikel 36, der Verfassung unterscheidet zwischen der garantierten Glaubensfreiheit und der Freiheit "normaler" Religionsausübung, welche die "öffentliche Ordnung, Gesundheit der Bürger und das staatliche Erziehungssystem nicht beeinträchtigen darf". Sämtliche religiöse Aktivitäten unterliegen staatlicher Kontrolle und Genehmigung. Zahlreiche Regelungen schränken die Religionsfreiheit erheblich ein (AA 11.10.2021). Seit 2016 Präsident Xi zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, die sicherstellen soll, dass die KPCh das spirituelle Leben der Menschen bestimmt, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 13.1.2022). Die Regierung ist bestrebt, religiöse Lehren und Praktiken mit der Staatsideologie in Einklang zu bringen und die Kontrolle sowohl über staatlich anerkannte als auch nicht registrierte religiöse Gruppen umfassend zu verstärken. Mit der am
- Februar 2020 in Kraft getretenen Verordnung wurde festgelegt, dass religiöse Gruppen "der Führung der Kommunistischen Partei Chinas folgen, (...) die Richtung einer Sinisierung der Religion beibehalten und die grundlegenden sozialistischen Werte hochhalten" müssen (Al 7.4.2021). Religiöse Organisationen sind seitdem dazu auch verpflichtet, dies einzuhalten und auch dafür zu sorgen, dass ihre Glaubensgemeinschaft ihrem Beispiel folgt (BAMF 5.2021).Seit 2016 Präsident römisch zehn i zur "Sinisierung" der Religionen aufrief, die sicherstellen soll, dass die KPCh das spirituelle Leben der Menschen bestimmt, hat der Staat die Kontrolle über die Religionen verstärkt (HRW 13.1.2022). Die Regierung ist bestrebt, religiöse Lehren und Praktiken mit der Staatsideologie in Einklang zu bringen und die Kontrolle sowohl über staatlich anerkannte als auch nicht registrierte religiöse Gruppen umfassend zu verstärken. Mit der am
- Februar 2020 in Kraft getretenen Verordnung wurde festgelegt, dass religiöse Gruppen "der Führung der Kommunistischen Partei Chinas folgen, (...) die Richtung einer Sinisierung der Religion beibehalten und die grundlegenden sozialistischen Werte hochhalten" müssen (Al 7.4.2021). Religiöse Organisationen sind seitdem dazu auch verpflichtet, dies einzuhalten und auch dafür zu sorgen, dass ihre Glaubensgemeinschaft ihrem Beispiel folgt (BAMF 5.2021). Es wird ideologische Konformität innerhalb der religiösen Lehren gefordert. Durch das Regime ist ein vielschichtiger Apparat zur Kontrolle aller religiösen Tätigkeiten eingerichtet worden (FH 28.2.2022). So halten die Behörden die Kontrolle über alle Ernennungen des religiösen Personals, Publikationen, Finanzen und die Anmeldung zur Ausbildung von Geistlichen (HRW 13.1.2022). Die Behörden setzen auch weiterhin moderne Überwachungstechnologien ein, um religiöse Gruppen zu überwachen und zu verfolgen. Die Bedingungen für die Religionsfreiheit in China haben sich damit weiter verschlechtert (USCIRF 4.2021). Es erfolgt eine Überprüfung religiöser Führer auf politische Zuverlässigkeit und eine Begrenzung der Anzahl neuer Mönche oder Priester. In religiösen Einrichtungen werden Sicherheitskameras installiert (FH 28.2.2022). Die Einfuhr von Print- und Bildmaterial religiösen Inhalts ist auf den Eigenbedarf beschränkt (AA 11.10.2021). Die Spannungen zwischen religiösen Gruppen und der Regierung und die religiöse Verfolgung haben sich damit in den letzten Jahren verstärkt (BS 23.2.2022). Die Möglichkeiten religiöser Menschen, ihren Glauben zu leben, variieren sehr stark, abhängig von der Religionsgemeinschaft, dem Wohnort und dem offiziellen Status der Glaubensgemeinschaft (BAMF 2.2020; vgl. NBZ 7.2020; UKHO 7.2021). Das Verhalten der Behörden variiert von Provinz zu Provinz stark (AA 11.10.2021). Im Allgemeinen sind die Behörden recht tolerant gegenüber dem Taoismus und dem chinesischen Buddhismus. Aus Sicht der KPC sind diese beiden Religionen Teil der chinesischen Kultur und Geschichte und damit auch nützlich um das Gefühl einer chinesischen Nationalität zu beschwören (NBZ 7.2020; vgl. UKHO 7.2021). Die buddhistische Gemeinschaft kann somit ihre Religion weitgehend frei ausüben, mit Ausnahme des tibetischen Buddhismus (AA 11.10.2021). Allerdings wurden auch Hunderte von buddhistischen, taoistischen und volksreligiösen Tempeln in ganz China in den letzten Jahren von den Behörden ganz oder teilweise abgerissen (FH 28.2.2022). Insgesamt wurden Tausende verschiedene kulturelle und religiöse Stätten zerstört, vor allem im Nordwesten Chinas (Al 7.4.2021). Die Möglichkeiten religiöser Menschen, ihren Glauben zu leben, variieren sehr stark, abhängig von der Religionsgemeinschaft, dem Wohnort und dem offiziellen Status der Glaubensgemeinschaft (BAMF 2.2020; vergleiche NBZ 7.2020; UKHO 7.2021). Das Verhalten der Behörden variiert von Provinz zu Provinz stark (AA 11.10.2021). Im Allgemeinen sind die Behörden recht tolerant gegenüber dem Taoismus und dem chinesischen Buddhismus. Aus Sicht der KPC sind diese beiden Religionen Teil der chinesischen Kultur und Geschichte und damit auch nützlich um das Gefühl einer chinesischen Nationalität zu beschwören (NBZ 7.2020; vergleiche UKHO 7.2021). Die buddhistische Gemeinschaft kann somit ihre Religion weitgehend frei ausüben, mit Ausnahme des tibetischen Buddhismus (AA 11.10.2021). Allerdings wurden auch Hunderte von buddhistischen, taoistischen und volksreligiösen Tempeln in ganz China in den letzten Jahren von den Behörden ganz oder teilweise abgerissen (FH 28.2.2022). Insgesamt wurden Tausende verschiedene kulturelle und religiöse Stätten zerstört, vor allem im Nordwesten Chinas (Al 7.4.2021). Bestimmte religiöse Gruppen, darunter tibetische Buddhisten, uigurische Muslime, Falun Gong-Praktizierende und christliche "Hauskirchen", werden besonders rigoros verfolgt (FH 28.2.2022). Auch katholische Gemeinden, die den Papst anerkennen, gehören dazu (BS 23.2.2022). Bestimmte religiöse oder spirituelle Gruppen sind gesetzlich verboten. Das Strafrecht definiert verbotene Gruppen als "Kult-Organisationen". Angehörige dieser Gruppen können zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt werden. Die Kommunistische Partei unterhält einen außergerichtlichen, parteiamtlichen Sicherheitsdienst für die Beseitigung der Falun Gong-Bewegung und anderer Organisationen. Auch werden mehrere christliche Gruppen als "böse Kulte" angesehen - unter anderen auch die "Rufer" [Huhan Pai, auch Shouter] (USDOS 12.5.2021). Die Regierung hat den Einsatz mobiler "Transformations"-Einheiten ausgeweitet, die Mitglieder illegaler religiöser Gruppen schwerer psychologischer und physischer Folter aussetzen, um sie zu zwingen, sich zu "transformieren" und ihren religiösen Überzeugungen abzuschwören (FH 28.2.2022). Die Behörden berufen sich auf Artikel 300 des Strafgesetzes der VR China, der die "Organisation und den Einsatz eines Kults zur Untergrabung der Umsetzung des Gesetzes" verbietet, um Mitglieder von spirituellen Gruppen zu verfolgen, die als illegal oder als " Kulte" ( xiejiao) gelten, darunter die Kirche des Allmächtigen Gottes, die Zeugen Jehovas und die Association of Disciples (USCECOC 3.2022). Eigenen nicht überprüfbaren Angaben zufolge wurden die Zeugen Jehovas seit Mai 2018 verstärkt Ziel staatlicher Maßnahmen wie u.a. Razzien in Wohnungen, Befragungen, Festnahmen, Internierungen in Einrichtungen zur Umerziehung und Ausweisung ausländischer Ehepartner (BAMF 10.2019). Im vergangenen Jahr haben die Behörden in Henan weiterhin die kleine jüdische Gemeinde in der Stadt Kaifeng einer verstärkten Überwachung, Kontrolle, Zerstörung geschützter Kulturstätten und dem Verbot religiöser Aktivitäten ausgesetzt (USCECOC 3.2022). Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die "Drei Übel" - Terrorismus, Extremismus und Separatismus - im Spiel wähnt. Dies betrifft vor allem Muslime in Xinjiang und Buddhisten in den tibetischen Gebieten (AA 11.10.2021). In Xinjiang und Tibet ist die staatliche Unterdrückung der Religion weiterhin stark. Menschen wurden willkürlich wegen gewöhnlicher religiöser Praktiken inhaftiert, die von den Behörden
den "Verordnungen zur Entradikalisierung" als "Anzeichen von Extremismus" angesehen wurden (AI 7.4.2021; vgl. FH 28.2.2022). Unnachgiebig ist das Verhalten der Behörden gegenüber religiösen Aktivitäten dort, wo die chinesische Regierung die "Drei Übel" - Terrorismus, Extremismus und Separatismus - im Spiel wähnt. Dies betrifft vor allem Muslime in Xinjiang und Buddhisten in den tibetischen Gebieten (AA 11.10.2021). In Xinjiang und Tibet ist die staatliche Unterdrückung der Religion weiterhin stark. Menschen wurden willkürlich wegen gewöhnlicher religiöser Praktiken inhaftiert, die von den Behörden
den "Verordnungen zur Entradikalisierung" als "Anzeichen von Extremismus" angesehen wurden (AI 7.4.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Viele Mitglieder religiöser Minderheitengruppen in China - darunter Christen, Muslime, tibetische Buddhisten und Falun-Gong-Praktizierende - berichteten über schwerwiegende gesellschaftliche Diskriminierungen in Bezug auf Beschäftigung, Wohnraum und Geschäftsmöglichkeiten (USDOS 12.5.2021). In mindestens 13 Provinzen gingen die Behörden gegen den Druck oder den Besitz religiöser Bücher oder Medien durch buddhistische, muslimische und christliche Gläubige sowie durch Gläubige der Kirche des Allmächtigen Gottes vor, verbrannten oder zerstörten Bücher und verurteilten die Verleger zu Haftstrafen (USCECOC 3.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.10.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: Juli 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2062877/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_%28Stand_Juli_2021%29%2C_11.10.2021.pdf, Zugriff 21.3.2022 AI - Amnesty International (7.4.2021): Amnesty International Report 2020/21; The State of the World's Human Rights; China 2020, https://www.ecoi.net/en/document/2048658.html, Zugriff 31.3.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2021): Länderreport China, Situation der Tibeter und Tibeterinnen,https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-36-China.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 25.2.2022BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2021): Länderreport China, Situation der Tibeter und Tibeterinnen,, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-36-China.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 25.2.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.2020): Länderreport 22; China; Situation der Muslime, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-22-china.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 23.3.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2019): Länderreport 20 China, Situation der Christen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2019/laenderreport-20-china.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 31.3.2022 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069707/country_report-2022_CHN.pdf, Zugriff 31.3.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068722.html, Zugriff 21.3.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - China, https://www.ecoi.net/en/document/2066482.html, Zugriff 21.3.2022 NBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande] (7.2020): Country of origin information report China, https://coi.euaa.europa.eu/administration/netherlands/PLib/2020_07_MinBZ_NLMFA_COI_Report_China_Algemeen_Ambtsbericht_China.pdf, Zugriff 31.3.2022 UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (7.2021): Country Policy and Information Note China: Non-Christian religious groups, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1007296/China-_Non_Christian_religious_groups_-_V2.0__July_2021.pdf, Zugriff 31.3.2022 USCECOC - Congressional-Executive Commission on China [USA] (3.2022): Annual Report 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2070604/2021+CECC+Annual+Report_1.pdf, Zugriff 11.4.2022 USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF – Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): China, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052962/China+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 24.3.2022 USDOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom: China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051558.html, Zugriff 21.3.2022 […] Rückkehr Letzte Änderung: 22.07.2022 Grundsätzlich besitzen chinesische Staatsbürger nach ihrer Rückkehr nach China das Recht, sich wieder im Land niederzulassen und sich unter entsprechenden Bedingungen auch im "Hukou-System" registrieren zu lassen. Voraussetzung dafür ist eine "Bescheinigung zur Rückkehr und Ansiedlung von Auslandschinesen". Voraussetzungen für die Ausstellung einer solchen Rückkehrbescheinigung ist der Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes und die Verfügbarkeit einer rechtlichen häuslichen Unterkunft für die rückkehrende Person. Auch wenn diese Bescheinigung verbindlichen Rechtsanspruch besitzt, obliegen dem Staat Möglichkeiten, diese Ansprüche bei Vorliegen von Straftaten betreffend der allgemeinen Sicherheit und Ordnung, deren Auslegung einen weiten Raum für Anschuldigungen bieten, zu verwehren. Für eine Registrierung an einem anderen Ort als dem bisherigen Lebensmittelpunkt sind zusätzliche lokal erlassene Bedingungen zu erfüllen, unter anderem auch eine Straffreiheit der Antragsteller (ÖB 10.2020). Die Rückkehrsituation für mittellose, kinderreiche Personen ohne Aussicht auf einen Arbeitsplatz und ohne familiäre Anbindung in China, insbesondere auf dem Land, ist als schwierig zu beurteilen (ÖB 12.2021). Rückkehr nach Asylantragstellung, oppositioneller Betätigung Es erfolgen lückenlose, automatisierte Kontrollen an den Grenzkontrollstellen (ÖB 12.2021). Es ist anzunehmen, dass die chinesischen Behörden über das Verhalten chinesischer Asylsuchender während ihres Aufenthalts außerhalb Chinas informiert sind, und möglicherweise wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt haben (DFAT 22.12.2021). Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Personen, die China illegal, etwa unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden (AA 11.10.2021). Viele chinesische Staatsangehörige im Ausland, die politisch sensible Aktivitäten ausüben, laufen Gefahr, an der Rückkehr nach China gehindert zu werden, während andere mit Zwangsrückführung und Verhaftung rechnen müssen (FH 28.2.2022). Oppositionelle Betätigung im Ausland kann zu Problemen führen, wenn die Behörden der Ansicht sind, dass "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) begangen wurden. Einige Gruppen (v. a. Angehörige der Minderheiten der Uiguren und Tibeter) sowie als politische- bzw. Menschenrechtsaktivisten eingestufte oder im "Shuanggui" System verfolgte Personen riskieren nach ihrer Rückkehr nach China regelmäßig unfaire Verfahren (ÖB 12.2021). Bei Angehörigen von sensiblen, generalverdachtsmäßig als staatsgefährdend angesehenen Minderheiten (besonders Tibeter, Uiguren) ist oft von einem Verschwinden dieser Personen und ungewissem Verbleib auf unbefristete Zeit zu rechnen (AA 11.10.2021). 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in den unbestrittenen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes. Zudem nahm das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungs-Informationssystem, das Zentrale Melderegister und das Strafregister. Die Feststellungen zur Herkunft und Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, der christlichen Religion, zu den Sprachkenntnissen, dem Lebenslauf, der Bildung und Berufserfahrung sowie zu den familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre diesbezüglich im gesamten Verfahren im Wesentlichen einheitlichen, schlüssigen, weitgehend chronologisch stringenten und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen im Herkunftsstaat plausiblen Angaben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit sind aus den Angaben im Verfahren abzuleiten. Die Beschwerdeführerin hatte vor dem Bundesamt ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung ihres Vorbringens vorzulegen. Sie wurde auch zur umfassenden Schilderung ihrer Fluchtgründe aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, weil es unsubstantiiert, widersprüchlich, gesteigert und in einer Gesamtschau nicht plausibel ist. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund gefragt lediglich vor, sie habe in China nie ein Sicherheitsgefühl gehabt und seit ihrem 12. Lebensjahr neben der Schule Geld verdienen müssen. Das Leben dort habe sie als sehr anstrengend empfunden. Ausdrücklich bestätigte sie, dies seien alle ihre Fluchtgründe, erklärte, bei einer Rückkehr habe sie Angst, krank zu werden und sich die medizinische Behandlung nicht leisten zu können, und ergänzte, in China gebe es soviele Pestizide im Gemüse und so viele Leute hätten Krebs davon bekommen. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen in der Erstbefragung nicht, dass
§ 19Abs. 1 Asyl
G die Erstbefragung zwar „insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der in der Heimat verfolgt wurde oder Verfolgung befürchtet und deshalb ausreisen musste, diese Gründe auch gleich in der Erstbefragung nennt und nicht die Fluchtgründe austauscht. Wie auch die Behörde zu Recht beweiswürdigend ausgeführt hat, erwähnte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung ihre später vorgebrachten Fluchtgründe nämlich nicht.Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen in der Erstbefragung nicht, dass
Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar „insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der in der Heimat verfolgt wurde oder Verfolgung befürchtet und deshalb ausreisen musste, diese Gründe auch gleich in der Erstbefragung nennt und nicht die Fluchtgründe austauscht. Wie auch die Behörde zu Recht beweiswürdigend ausgeführt hat, erwähnte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung ihre später vorgebrachten Fluchtgründe nämlich nicht. Im Rahmen ihrer Einvernahme am 11.03.2024 erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, Grund für ihren Asylantrag wäre, dass sie wegen der Falun Gong Bewegung 2005 nach Kuwait ausgereist sei. Als sie 18 Jahre gewesen sei, habe die katholische Kirche in der Heimatstadt der Beschwerdeführerin zugesperrt und sie nicht getauft werden können. Ohne jeglichen persönlichen Bezug erklärte sie, danach habe sie zu arbeiten begonnen und es sei zu Festnahmen von Anhängern der Falun Gong gekommen, welche von der Behörde verboten worden sei. Dann sei die Beschwerdeführerin 2005 zum ersten Mal ausgereist und habe sich bis 2022 nur in Kuwait aufgehalten. Ihren chinesischen Pass habe sie sich im September 2021 problemlos von der Botschaft in Kuwait ausstellen lassen und sei zuletzt legal und problemlos am 17.10.2023 (wieder) aus China ausgereist. 2022 sei sie deshalb von Kuwait nach China zurückgekehrt, um zu sehen, ob sie dort ihren Lebensunterhalt finanzieren könne. Sie habe dort einen Autounfall als Zustellerin gehabt und die Firma keine Behandlungskosten bezahlt. Während des Betreibens einer Imbissbude habe die Beschwerdeführerin gute Qualität zu einem günstigen Preis verkauft, weshalb sie die anderen Lokalbesitzer öfter angezeigt hätten. Zum Schluss sei sie von der Behörde mit einem Extrabetrag belegt worden, habe diesen aber nicht bezahlen können, sondern mit der Behörde diskutiert, es habe einen Streit mit dem Mitarbeiter der Behörde gegeben und man hätte der Beschwerdeführerin gesagt, wenn sie weiterschimpfe, werde sie festgenommen. 2005 habe sie eine Festnahme wegen ihrer Zugehörigkeit von Falun Gong befürchtet, 2023 sei sie deshalb ausgereist, weil sie die Behörde wegen des Imbisses beschimpft hätte. Dies seien alle ihre Fluchtgründe, sie habe ausreichend Zeit für ihre Angaben gehabt. Nachgefragt, ob sie wegen ihrer Religion im Herkunftsstaat Probleme gehabt habe, erwiderte die Beschwerdeführerin nur, als sie 18 Jahre alt gewesen sei, sei sie nicht einmal richtig getauft worden und habe deshalb ihre Religion nicht richtig ausüben können. Ausdrücklich bestätigte sie zunächst, niemals in Haft gewesen zu sein, es gebe auch keinen Haftbefehl und es habe auch nie ein Strafverfahren gegen sie gegeben. Nachgefragt, ob sie ansonsten Probleme mit Polizei oder Behörden, Institutionen, Organisationen oder Privatpersonen gehabt habe, antwortete die Beschwerdeführerin massiv gesteigert, sie müsse korrigieren, 1990 oder 1991 sei sie ca. einen Monat in Haft genommen worden wegen Falun Gong. 2005 (somit 14 bis 15 Jahre später) sei sie dann geflüchtet, sonst nichts, und stellte nun in den Raum, als Falun Gong Angehörige fürchte sie die Festnahme. Am 31.01.2025 wurde die Beschwerdeführerin erneut niederschriftlich einvernommen und erklärte im Wesentlichen, sie gehöre der Volksgruppe der Han und – wie auch schon anlässlich der Erstbefragung vorgebracht - dem Christentum an. Die – ohnehin nicht aktuelle – Bedrohung wegen Falun Gong erwähnte sie nicht mehr und brachte zu ihren Fluchtgründen nunmehr wieder eine andere Geschichte vor, nämlich im Jahr 2023 habe sie ein kleines Geschäftslokal gemietet und auch Küchengeräte gekauft. Die Behörde habe ihr die Berechtigung nicht erteilt, weil sie gemeint hätten, dass sie keine Gewerbegenehmigung habe und Leute beauftragt, zum Lokal zu kommen, um die Geräte zu beschlagnahmen. Deshalb sei es im Mai 2023 zu einer Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin und diesen Leuten gekommen, sie hätten sich gegenseitig geschlagen. Diese Menschen hätten ihr dann gesagt, dass sie eine Entschädigung zahlen soll, für das, was sie ihnen angetan habe, angezeigt hätten sie die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin die Polizei gerufen, die kurze Zeit später gekommen sei, jedoch nichts unternommen, sondern nur versucht habe, den Streit zu schlichten. Es solle nur Ruhe herrschen, aber die Leute hätten von ihr eine Entschädigung verlangt, die sie nicht bezahlen könne. Deswegen habe die Beschwerdeführerin aus Angst ihre Heimat verlassen. Das seien alle Fluchtgründe. Die Beschwerdeführerin habe ihren Vermieter aufgefordert, ihr eine Gewerbeberechtigung zu besorgen und dafür bezahlt, der Vermieter hätte aber nichts gemacht. Beweisen könne sie das nicht. Eine ernsthafte Bedrohung lässt sich auch dieser Fluchtgeschichte nicht ansatzweise entnehmen, wobei der Vollständigkeit halber nochmals darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Ausreisegründe ausgetauscht hatte. Ausdrücklich bestätigte die Beschwerdeführerin am 31.01.2025 vor dem Bundesamt, sie habe abgesehen von dem soeben geschilderten Fluchtgrund keine anderen Gründe, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe und sämtliche Gründe, warum sie die Heimat verlassen habe, vollständig geschildert. Zu ihrer Rückkehrbefüchrtung gab die Beschwerdeführerin dann lediglich an, bei einer Rückkehr habe sie einfach Angst, weil sie hier sehr gut lebe. Festzuhalten ist auch, dass die Beschwerdeführerin am 31.01.2025 ansonsten folgende Fragen ausdrücklich verneinte: „F.: Gehören Sie einer politischen Partei an? A.: Nein F.: Haben Sie jemals an Demonstrationen teilgenommen? A.: Nein F.: Ist gegen Sie in Ihrem Herkunftsstaat oder einem anderen Drittstaat ein Gerichtsverfahren anhängig? A.: Nein. F.: Waren Sie in Haft oder wurden Sie jemals festgenommen? Wenn ja, warum? Wie oft insgesamt? A.: Nein. F.: Wurden Sie jemals von staatlicher Seite aufgrund Ihrer Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, politischer Einstellung, Sexuellen Orientierung, Religion oder ähnliches verfolgt? A.: Nein.“ Eine konkrete Verfolgung von privater Seite aufgrund ihrer Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, politischen Einstellung, sexuellen Orientierung oder Religion brachte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht ansatzweise vor. In einer Gesamtschau war somit festzustellen, dass der Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China keine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung droht. Zum Neuerungsverbot: Probleme im Zusammenhang mit der erforderlichen Registrierung im „Hukou-System“ und einer laut Beschwerdeschriftsatz daraus folgenden fehlenden Lebensgrundlage in der Volksrepublik China bzw. gefährdeten Existenz angesichts einer Vermögenslosigkeit wurden von der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise behauptet. Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen verstößt somit gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG (dazu noch näher unter Punkt 3). Es ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen ist, dass ihr wegen des Hukou-Systems der Zugang zu sozialen Leistungen einschließlich medizinischer Versorgung verwehrt bliebe und angesichts ihrer Vermögenslosigkeit ihre Existenz in der Volksrepublik China gefährdet wäre, wie erstmals in der Beschwerde behauptet. Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen verstößt somit gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG (dazu noch näher unter Punkt 3). Es ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführerin nicht bewusst gewesen ist, dass ihr wegen des Hukou-Systems der Zugang zu sozialen Leistungen einschließlich medizinischer Versorgung verwehrt bliebe und angesichts ihrer Vermögenslosigkeit ihre Existenz in der Volksrepublik China gefährdet wäre, wie erstmals in der Beschwerde behauptet. Es wäre ihr sohin möglich gewesen, ein allfälliges diesbezügliches Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten. Da die zweite Einvernahme vor dem Bundesamt auch fast ein Jahr nach der Antragstellung erfolgte, stand ihr auch ausreichend Zeit zur Verfügung, über ein allfälliges (weiteres) Gefährdungspotenzial nachzudenken. Daher ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin angesichts der Nichtgewährung von Asyl auf der Grundlage ihres im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Vorbringens bestrebt war, nunmehr ihr bisheriges Vorbringen durch Neuerungen auszubauen, um doch noch die Gewährung von Asyl bzw. zumindest subsidiärem Schutz zu erlangen, weshalb in diesem Sinne die vorliegende Vorgangsweise mit „Missbrauchsabsicht“ behaftet ist. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in der Volksrepublik China nicht angezeigt und wurde auch gar nicht substantiiert behauptet. Es besteht auch nicht die Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig, wurde in der Volksrepublik China sozialisiert, beherrscht die Landessprache als Muttersprache in Wort und Schrift, verfügt über eine heimatliche Schulausbildung und erwirtschaftete sich dort – wie auch während ihres Aufenthaltes in Kuwait - ihren Lebensunterhalt selbst, sodass es ihr möglich und zumutbar ist, in der Volksrepublik China eine Arbeit aufzunehmen und sich ihren notwendigen Lebensunterhalt zu erwerben. Zudem verfügt sie über ein familiäres Netzwerk in der Heimat.
§ 52a
BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist ihr freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.
Paragraph 52 a, BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist ihr freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können. Es war somit insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage der Beschwerdeführerin zu rechnen ist und sie auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde. Zwar gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt an, im September 2024 habe sie ihren Freund über eine Internetplattform kennengelernt und seit Oktober 2024 seien sie verlobt. Er wohne in Wien, sie schlafe bei ihm und müsse täglich nach Linz in die Asylunterkunft pendeln. Andererseits erklärte sie jedoch, im Bundesgebiet lebe sie mit niemandem zusammen, sie sei alleine in der Asylunterkunft gemeldet und behauptete lediglich, diese ließe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin zu ihm ziehe. Er sei, seit sie ihn kenne, im Krankenstand und müsse, seit die Beschwerdeführerin dazugekommen wäre, 500 Euro monatlich von seinen Ersparnissen nehmen, um den Monat zu überstehen. Das was er ihr monatlich gebe, verwende sie zum Einkaufen im Supermarkt. Die Beschwerdeführerin gehe für ihn einkaufen, putze seine Wohnung und koche. Sie selbst lebe jedoch von der Grundversorgung. In einer Gesamtschau ist das Bundesamt zu Recht davon ausgegangen, dass es im Bundesgebiet keine Abhängigkeiten gibt und die Beschwerdeführerin hier kein ausreichend enges verfahrensrelevantes Privat- und Familienleben führt, zual auch im Beschwerdeschriftsatz die von der Beschwerdeführerin angeführte Beziehung zu einem Österreicher bzw. ein allfälliges Familienleben nicht ansatzweise releviert und dem Bescheid diesbezüglich nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zur sonstigen Integration der Beschwerdeführerin in Österreich resultieren aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt II.1) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation im Herkunftsstaat ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt römisch zwei.1) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation im Herkunftsstaat ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen wurden im Rahmen der Einvernahme unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten und es wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1Vw
GVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph eins, VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des Agr
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,). § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Zu Spruchteil A) Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Es muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen (vgl. VwGH 09.11.2022, Ra 2022/01/0152, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Es muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen vergleiche VwGH 09.11.2022, Ra 2022/01/0152, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Unter „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie) (vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).Unter „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie) vergleiche VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 30.08.2022, Ra 2022/18/0129, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 30.08.2022, Ra 2022/18/0129, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt.Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage wäre Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt. Nach der Definition des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angebo