Ausführungen der Antragstellerin sei von der Erweiterung eines Beherbergungsbetriebes von 250 Betten um 100 Betten auf 350 Betten sowie von einer Erweiterung der Flächeninanspruchnahme von 1,2 ha um 3 ha auf 4,2 ha auszugehen. Das Änderungsvorhaben erreiche für sich die Schwellenwerte der Z 20 lit. a Anhang 1 zum UVP-G 2000 nicht. Sowohl die Erweiterung der Bettenanzahl um 100 Betten als auch die Erweiterung der Flächeninanspruchnahme um 3 ha würden jedoch über 25 % der Schwellenwerte liegen. Gemeinsam mit den sich laut Antragsunterlagen am Semmering befindenden Beherbergungsbetrieben überschreite das gegenständliche Vorhaben aber die Schwellenwerte sowohl im Hinblick auf die Bettenanzahl als auch in Hinblick auf die Flächeninanspruchnahme der Z 20 lit. a Anhang 1 zum UVP-G 2000. Von der Behörde sei daher im Einzelfall zu prüfen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen des gegenständlichen (Änderungs)Vorhabens mit Auswirkungen der anderen gleichartigen Vorhaben (Beherbergungsbetriebe), welche sich in einem räumlichen Zusammenhang befinden, mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, d.h. insbesondere ob die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A im Sinne des Anhanges 2 festgelegt wurden, wesentlich beeinträchtigt würden.
Ausführungen der Antragstellerin sei von der Erweiterung eines Beherbergungsbetriebes von 250 Betten um 100 Betten auf 350 Betten sowie von einer Erweiterung der Flächeninanspruchnahme von 1,2 ha um 3 ha auf 4,2 ha auszugehen. Das Änderungsvorhaben erreiche für sich die Schwellenwerte der Ziffer 20, Litera a, Anhang 1 zum UVP-G 2000 nicht. Sowohl die Erweiterung der Bettenanzahl um 100 Betten als auch die Erweiterung der Flächeninanspruchnahme um 3 ha würden jedoch über 25 % der Schwellenwerte liegen. Gemeinsam mit den sich laut Antragsunterlagen am Semmering befindenden Beherbergungsbetrieben überschreite das gegenständliche Vorhaben aber die Schwellenwerte sowohl im Hinblick auf die Bettenanzahl als auch in Hinblick auf die Flächeninanspruchnahme der Ziffer 20, Litera a, Anhang 1 zum UVP-G 2000. Von der Behörde sei daher im Einzelfall zu prüfen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen des gegenständlichen (Änderungs)Vorhabens mit Auswirkungen der anderen gleichartigen Vorhaben (Beherbergungsbetriebe), welche sich in einem räumlichen Zusammenhang befinden, mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, d.h. insbesondere ob die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A im Sinne des Anhanges 2 festgelegt wurden, wesentlich beeinträchtigt würden. Das Vorhaben liege in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000, aber außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete. Durch die Erweiterung der Flächeninanspruchnahme von 1,2 ha um 3 ha auf 4,2 ha eines Beherbergungsbetriebes in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A werde der Tatbestand des § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 iVm Z 20 lit. b Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt, da die Erweiterung mehr als 100% des Schwellenwertes (Flächeninanspruchnahme) betrage. Von der Behörde sei daher im Einzelfall unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 5 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 angeführten Kriterien zu prüfen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei, d.h. insbesondere auch ob die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A im Sinne des Anhanges 2 festgelegt wurden, wesentlich beeinträchtigt würden.Das Vorhaben liege in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000, aber außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete. Durch die Erweiterung der Flächeninanspruchnahme von 1,2 ha um 3 ha auf 4,2 ha eines Beherbergungsbetriebes in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A werde der Tatbestand des Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 in Verbindung mit Ziffer 20, Litera b, Anhang 1 zum UVP-G 2000 erfüllt, da die Erweiterung mehr als 100% des Schwellenwertes (Flächeninanspruchnahme) betrage. Von der Behörde sei daher im Einzelfall unter Berücksichtigung der in Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 angeführten Kriterien zu prüfen, ob durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen sei, d.h. insbesondere auch ob die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A im Sinne des Anhanges 2 festgelegt wurden, wesentlich beeinträchtigt würden. Antragsgemäß sollten 187 öffentlich zugängliche Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, d.h. Stellplätze für die Hotelgäste ausgenommen die Stellplätzte für die Bediensteten und Lieferanten, in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 errichtet werden. Damit würden die Schwellenwerte der Z 21 Anhang 1 zum UVP-G 2000 für sich jedenfalls nicht erreicht und liege die Stellplatzzahl auch unter 25 % des Schwellenwertes der Z 21 lit. b Anhang 1 zum UVP-G 2000, weshalb keine Kumulationsprüfung erforderlich sei. Der Tatbestand der Z 21 Anhang 1 zum UVP-G 2000 werde daher nicht erfüllt.Antragsgemäß sollten 187 öffentlich zugängliche Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, d.h. Stellplätze für die Hotelgäste ausgenommen die Stellplätzte für die Bediensteten und Lieferanten, in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 errichtet werden. Damit würden die Schwellenwerte der Ziffer 21, Anhang 1 zum UVP-G 2000 für sich jedenfalls nicht erreicht und liege die Stellplatzzahl auch unter 25 % des Schwellenwertes der Ziffer 21, Litera b, Anhang 1 zum UVP-G 2000, weshalb keine Kumulationsprüfung erforderlich sei. Der Tatbestand der Ziffer 21, Anhang 1 zum UVP-G 2000 werde daher nicht erfüllt. Durch die beabsichtigte Rodung von 1,97 ha werde die de-minimis Schwelle zur Beurteilung der Tatbestände
Z 46 Anhang 1 zum UVP-G 2000 nicht überschritten und der Tatbestand der Z 46 Anhang 1 zum UVP-G 2000 daher nicht erfüllt.Durch die beabsichtigte Rodung von 1,97 ha werde die de-minimis Schwelle zur Beurteilung der Tatbestände
Ziffer 46, Anhang 1 zum UVP-G 2000 nicht überschritten und der Tatbestand der Ziffer 46, Anhang 1 zum UVP-G 2000 daher nicht erfüllt. Von der Behörde sei Z 20 lit. a und b Anhang 1 zum UVP-G 2000 zu prüfen gewesen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen des gegenständlichen (Änderungs)Vorhabens mit Auswirkungen der anderen gleichartigen Vorhaben (Beherbergungsbetriebe), welche sich in einem räumlichen Zusammenhang befinden, mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, d.h. insbesondere ob die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 festgelegt worden seien, wesentlich beeinträchtigt würden und ob durch die Änderung (für sich) mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei, d.h. insbesondere auch ob die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A im Sinne des Anhanges 2 festgelegt worden seien, wesentlich beeinträchtigt würden. Ergebnis dieser Einzelfallprüfung sei, dass aus fachlicher Sicht das Vorhaben weder für sich noch in Kumulation mit anderen gleichartigen Vorhaben erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt verursache oder insbesondere auch die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 festgelegt wurden, beeinträchtige.Von der Behörde sei Ziffer 20, Litera a und b Anhang 1 zum UVP-G 2000 zu prüfen gewesen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen des gegenständlichen (Änderungs)Vorhabens mit Auswirkungen der anderen gleichartigen Vorhaben (Beherbergungsbetriebe), welche sich in einem räumlichen Zusammenhang befinden, mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, d.h. insbesondere ob die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 festgelegt worden seien, wesentlich beeinträchtigt würden und ob durch die Änderung (für sich) mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen sei, d.h. insbesondere auch ob die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A im Sinne des Anhanges 2 festgelegt worden seien, wesentlich beeinträchtigt würden. Ergebnis dieser Einzelfallprüfung sei, dass aus fachlicher Sicht das Vorhaben weder für sich noch in Kumulation mit anderen gleichartigen Vorhaben erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt verursache oder insbesondere auch die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 festgelegt wurden, beeinträchtige. Im Sinne der Grobprüfung sei beurteilt worden, dass für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf den Menschen, die Umwelt und die Schutzzwecke der schutzwürdigen Gebiete die Einholung der angeführten Gutachten notwendig und ausreichend sei. Eine darüber hinausgehende Beurteilung etwa durch die Einholung eines umwelthygienischen Gutachtens sei im Hinblick auf die Judikatur zur Grobprüfung (VwGH 25.09.2018, Ra 2018/05/0061) und die Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen nicht erforderlich und bleibe dies den nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten. Das sich aus den Gutachten eindeutig ableitende Ergebnis dieser Grobprüfung sei, dass das Vorhaben weder für sich noch bei einer kumulativen Betrachtung erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt verursacht oder die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorie A im Sinn des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 festgelegt wurden, wesentlich beeinträchtige. Unter dem Punkt „Alternative rechtliche Beurteilung“ wurde ausgeführt, dass im Ergebnis die Beurteilung als Neuvorhaben oder als Änderungsvorhaben bei der gegenständlichen technischen (worst case) Betrachtung ident sei und eine andere als die der Entscheidung zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung auch keine andere Entscheidung erbracht hätte. 5. Hiegegen wurde von der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei rechtzeitig Beschwerde erhoben und der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Begründend wurde Folgendes ausgeführt: ● Die Eintragung der Semmeringeisenbahn in die UNESCO-Welterbe-Liste sei im Dezember 1998 erfolgt. Im verfahrensgegenständlichen Feststellungbescheid heiße es, dass sämtliche Flächen des Projekts ‚Grand Semmering‘ in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A iSd Anhanges 2 zum UVP-G 2000 liegen würden: a) Landschaftsschutzgebiet ‚Rax-Schneeberg‘ b) Natura 2000-Gebiet ‚Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg- Rax‘ c) in der Pufferzone 1 (Nahbereich) und Pufferzone 2 (historisch-touristische Siedlungslandschaft) des ausgewiesenen UNESCO-Weltkulturerbes ‚Semmeringeisenbahn‘“. Tatsache sei jedoch, dass nicht nur die Trasse der Semmeringbahn, sondern auch ihre umgebende Landschaft von der Republik Österreich nominiert, von ICOMOS International evaluiert und vom UNESCO-Welterbe-Komitee zu einer Welterbestätte erklärt worden sei. Das Vorhaben liege somit nicht in einer Pufferzone dieser Welterbestätte, sondern im WelterbeGebiet. „Erklärung: Aufgrund der Auseinandersetzung rund um das umstrittene Vorhaben ,,SemmeringBasistunnel neu" hat die Republik Österreich eigenmächtig das ursprünglich 8.861 Hektar große Welterbe-Gebiet um mehr als 98% auf gerade einmal 156 Hektar reduziert, ohne dass es dazu eine Genehmigung bzw. einen positiven Beschluss des UNESCO-Welterbe-Komitees gegeben hat. Im Gegenteil:
der UNESCO-Richtlinien hätte die Republik Österreich von sich aus eine Neuanmeldung vornehmen müssen und die Semmeringbahn mit 156 Hektar (ohne die sie umgebende Landschaft) nochmals neu einreichen müssen.“„Erklärung: Aufgrund der Auseinandersetzung rund um das umstrittene Vorhaben ,,SemmeringBasistunnel neu" hat die Republik Österreich eigenmächtig das ursprünglich 8.861 Hektar große Welterbe-Gebiet um mehr als 98% auf gerade einmal 156 Hektar reduziert, ohne dass es dazu eine Genehmigung bzw. einen positiven Beschluss des UNESCO-Welterbe-Komitees gegeben hat. Im Gegenteil:
Paragraph 165, der UNESCO-Richtlinien hätte die Republik Österreich von sich aus eine Neuanmeldung vornehmen müssen und die Semmeringbahn mit 156 Hektar (ohne die sie umgebende Landschaft) nochmals neu einreichen müssen.“ Der Feststellungsbescheid gehe demnach von falschen Voraussetzungen aus. ● Die beschwerdeführende Partei begrüße „durchaus (und ausdrücklich)“ eine denkmalschutzgerechte Revitalisierung des Kurhauses Semmering, das seit Jahrzehnten leer stehe. Es stelle sich jedoch die Frage, ob es für das Vorhaben deshalb gleich die im gegenständlichen Feststellungsbescheid auf den Seite 2 und 3 aufgelisteten Zubauten und Maßnahmen brauche. ● Durch das Vorhaben komme es „(möglicherweise)“ zu Veränderungen bzw. zur Beeinträchtigung mehrerer Schutzgüter (§ 1 Abs. 1 UVP-G 2000) wie z.B. des Bodens, des (Grund-)Wasserhaushaltes, des Landschaftsbildes, des Sanften Tourismus (das Vorhabensgebiet liege unmittelbar auf einem beliebten und gerne begangenen Wanderweg [Semmeringbahn-Wanderweg]). Zudem sei zu befürchten, dass es aufgrund des Umfanges des gegenständlichen Vorhabens zu einer (zusätzlichen) Verkehrsbelastung im und rund um das Vorhabensgebiet komme, das in einer mehrfachgeschützten Landschaft liege (Quellschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Natura-2000- bzw. Europaschutzgebiet, UNESCO-Welterbe-Gebiet). Durch das Vorhaben komme es „(möglicherweise)“ zu Veränderungen bzw. zur Beeinträchtigung mehrerer Schutzgüter (Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000) wie z.B. des Bodens, des (Grund-)Wasserhaushaltes, des Landschaftsbildes, des Sanften Tourismus (das Vorhabensgebiet liege unmittelbar auf einem beliebten und gerne begangenen Wanderweg [Semmeringbahn-Wanderweg]). Zudem sei zu befürchten, dass es aufgrund des Umfanges des gegenständlichen Vorhabens zu einer (zusätzlichen) Verkehrsbelastung im und rund um das Vorhabensgebiet komme, das in einer mehrfachgeschützten Landschaft liege (Quellschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Natura-2000- bzw. Europaschutzgebiet, UNESCO-Welterbe-Gebiet). ● Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der Bescheid mangels Parteistellung der Umweltorganisationen im Feststellungsverfahren die subjektiven Rechte auf einen effektiven Rechtsschutz und die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Bestimmungen des Art 6 EMRK verletze und schon aus diesen Gründen der gegenständliche Bescheid aufzuheben sei. Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass der Bescheid mangels Parteistellung der Umweltorganisationen im Feststellungsverfahren die subjektiven Rechte auf einen effektiven Rechtsschutz und die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Bestimmungen des Artikel 6, EMRK verletze und schon aus diesen Gründen der gegenständliche Bescheid aufzuheben sei. ● Auch erwecke der Bescheid den Eindruck, dass die Einzelfallprüfung für das gegenständliche Vorhaben nur nach dem UVP-G 2000 - und nicht auch nach den Bestimmungen der UVP-RL – durchgeführt worden sei. Die Prüfung für das Vorhaben hätte nicht lediglich auf den Schutzzweck des Anhanges 2 UVP-G 2000 eingeschränkt werden dürfen, sondern es hätte auch nach sämtlichen Bestimmungen der UVP-RL geprüft werden müssen. ● Weiters sei die Kumulationsprüfung lediglich auf ,,gleichartige" Vorhaben durchgeführt worden, was jedoch laut Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) rechtswidrig sei. ● Zudem wäre zu prüfen gewesen, ob es sich beim Vorhaben um ein Städtebauvorhaben im Sinne des Anhanges II Z 10 lit. b UVP-RL handle. Ein solches könne nämlich unabhängig davon vorliegen, ob ein Vorhaben innerhalb oder außerhalb eines Stadtgebietes realisiert werden solle. Das Vorhaben liege jedenfalls in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A Anhang 2 UVP-G
O gestellt wurde und das Verfahren derzeit bei der Baubehörde anhängig ist. 2. Mit Stellungnahme vom 03.05.2023 teilte die Projektwerberin – unter Vorlage eines Bestätigungsschreibens der Gemeinde Semmering vom 31.03.2023 – mit, dass für das gegenständliche Projekt am 11.08.2022 das Bauansuchen
Paragraph 14, NÖ BauO gestellt wurde und das Verfahren derzeit bei der Baubehörde anhängig ist.
O vor. Die Übernachtungsgästekapazität ergibt sich aus den Bestandsplänen, die dem Bescheid zugrunde liegen. In den Plänen wird für jedes Zimmer eine Personenzahl angegeben. Aus dieser baurechtlichen Konsensfeststellung ergibt sich somit eine bestehende Übernachtungsgästekapazität von insgesamt 250 Betten.Für das Haupthaus und die darin bestehenden Zimmer/Betten (ursprünglich genehmigte 250 Betten) liegt ein Feststellungsbescheid des Bürgermeisters von Semmering vom 16.07.2022, 61/2/22,
Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BauO vor. Die Übernachtungsgästekapazität ergibt sich aus den Bestandsplänen, die dem Bescheid zugrunde liegen. In den Plänen wird für jedes Zimmer eine Personenzahl angegeben. Aus dieser baurechtlichen Konsensfeststellung ergibt sich somit eine bestehende Übernachtungsgästekapazität von insgesamt 250 Betten. Aktuell liegt keine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung nach der GewO für einen Hotelbetrieb vor. Die Flächen für die gesamte Hotelanlage inklusive aller Nebeneinrichtungen (z.B. Straßen, Wege, Grünflächen) betragen rund 4,2 ha. Abzüglich der bereits bestehenden Gebäude, Wege und sonstigen Einrichtungen (rund 1,2 ha) ergibt sich eine Inanspruchnahme neuer Flächen im Ausmaß von rund 3 ha. Im genehmigten Bestand sind 30 öffentlich zugängliche Stellplätze für Kraftfahrzeuge vorhanden, die jedoch aufgelassen werden. Durch das Projekt werden insgesamt 187 öffentlich zugängliche Stellplätze in einer Tiefgarage geschaffen. In den letzten 5 Jahren erfolgten keine Kapazitätsausweitungen im Projektgebiet. Darüber hinaus wurde in den letzten 10 Jahren keine Rodung auf den Projektflächen durchgeführt oder genehmigt. Seit 11.08.2022 ist ein Bauverfahren
Bauordnung bei der Baubehörde anhängig.Seit 11.08.2022 ist ein Bauverfahren
Paragraph 14, Nö. Bauordnung bei der Baubehörde anhängig. Sämtliche Flächen des Projektes liegen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G 2000:
Projektbeschreibung für Wanderer und Fußgänger instandgesetzt würden und die Verbindung zwischen Bahnhof Wolfsbergkogel und Doppelreiterwarte/20-Schilling-Blick aufrechterhalten bleibe. Durch das Änderungsvorhaben werde die touristische Nutzung zunehmen, was eine Erhöhung der Besucherfrequenz im Raum und auf den Wegen mit sich bringe. Das neue Grand Semmering selbst werde als zusätzlicher touristischer Anziehungspunkt die Erlebnisqualität steigern. Durch das Änderungsvorhaben „Grand Semmering“ komme es dementsprechend zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Landschaftsschutzgebietes „Rax-Schneeberg“.In dem bereits im behördlichen Verfahren eingeholten Gutachten vom 12.12.2022 betreffend Raumordnung wurde ausgeführt, dass aufgrund des gegenständlichen Änderungsvorhabens für sich sowie unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Kumulierung der Umweltauswirkungen mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen sei, d.h., dass insbesondere auch die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A im Sinne des Anhanges 2 festgelegt wurden (Landschaftsschutzgebiet „Rax-Schneeberg“, UNESCO-Weltkulturerbe „Semmeringeisenbahn“) nicht wesentlich beeinträchtigt würden. Der Ortsbildcharakter und das Landschaftsbild würden erhalten bleiben, die Neu- und Umbauten würden sich in das Ortsbild einordnen, die regionstypische Architektursprache sei berücksichtigt bzw. zeitgemäß weiterentwickelt und das Haupthaus in Einklang mit dem Denkmalschutz restauriert werden. Alle bestehenden Sichtbeziehungen, Sichträume und Sichtachsen würden wie im Bestand erhalten bleiben. Auch die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum werde nicht erheblich beeinträchtigt, da für die vom geplanten Palmenhaus betroffenen geschützten Orchideenarten und die Feuerlilie eine Umsetzungsmaßnahme erarbeitet worden sei und die Glasflächen des Palmenhauses mit Anprallschutz (Beklebungen) ausgestattet würden. Ebenso wenig werde der Erholungswert der Landschaft durch das Änderungsvorhaben erheblich beeinträchtigt, da die bestehenden Wanderwege im Vorhabensgebiet
Projektbeschreibung für Wanderer und Fußgänger instandgesetzt würden und die Verbindung zwischen Bahnhof Wolfsbergkogel und Doppelreiterwarte/20-Schilling-Blick aufrechterhalten bleibe. Durch das Änderungsvorhaben werde die touristische Nutzung zunehmen, was eine Erhöhung der Besucherfrequenz im Raum und auf den Wegen mit sich bringe. Das neue Grand Semmering selbst werde als zusätzlicher touristischer Anziehungspunkt die Erlebnisqualität steigern. Durch das Änderungsvorhaben „Grand Semmering“ komme es dementsprechend zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Landschaftsschutzgebietes „Rax-Schneeberg“. Im Ergänzungsgutachten vom 02.10.2024 wurde – unter Berücksichtigung aller anderen Vorhaben – erneut ausgeführt, dass nicht zu erwarten sei, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Kumulierung der Umweltauswirkungen der anderen Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, d.h., dass insbesondere auch die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A im Sinne des Anhanges 2 festgelegt worden seien (Landschaftsschutzgebiet „Rax-Schneeberg“, UNESCO-Weltkulturerbe „Semmeringeisenbahn“), nicht wesentlich beeinträchtigt würden. Durch die Sichtbarkeit des Änderungsvorhabens im Landschaftsraum seien grundsätzlich kumulative Effekte im relevanten Sichtraum mit anderen Vorhaben möglich. Im relevanten Sichtraum würden sich das bestehende „Panoramahotel Wagner“ (39 Betten, 7 Zusatzbetten) und das bestehende „Südbahnhotel Semmering“ befinden. Das Panoramahotel Wagner, welches sich bereits in einiger Entfernung zum gegenständlichen Änderungsvorhaben befindee, füge sich in die Bebauungsstruktur des Kurorts Semmering ein. Blickbeziehungen vom Panoramahotel zum Änderungsvorhaben seien
Sichtbarkeitsanalyse nicht auszuschließen. Das Südbahnhotel sei ein seit 1882 bestehendes, ehemaliges Grand Hotel im Kurort Semmering. Der Hotelbetrieb des Südbahnhotels sei seit längerem außer Betrieb. Das Südbahnhotel füge sich in die Bebauungsstruktur des Kurorts Semmering ein. Die Gebäude des Südbahnhotels würden sich bereits in weiterer Entfernung (rund 400 m) zum geplanten Vorhaben „Hotel Grand Semmering Neu-, Um- und Zubau eines Hotelensembles“ befinden. Blickbeziehungen vom Südbahnhotel zum Änderungsvorhaben seien
Sichtbarkeitsanalyse und den Visualisierungen nicht auszuschließen. Das geplante Vorhaben ordne sich ebenfalls in das vorhandene Orts- und Landschaftsbild ein. Die regionstypische Architektursprache werde berücksichtigt bzw. zeitgemäß weiterentwickelt. Das Haupthaus werde in Einklang mit dem Denkmalschutz restauriert. Erhebliche Auswirkungen auf das Ortsbild, das Landschaftsbild und das Landschaftsschutzgebiet „Rax-Schneeberg“ durch kumulative Wirkungen mit anderen Vorhaben würden nicht vorliegen. Es komme zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Landschaftsschutzgebietes „Rax- Schneeberg“ durch kumulative Wirkungen mit anderen Vorhaben. Kumulative Wirkungen hinsichtlich der UNESCO Welterbestätte "Semmeringeisenbahn" würden nicht vorliegen, weil die Sichtbeziehungen zwischen dem denkmalgeschützten Haupthaus und der Semmeringeisenbahn durch das Änderungsvorhaben nicht beeinträchtigt würden. Die denkmalschutzgerechte Revitalisierung des Kurhauses (Haupthauses) führe langfristig zu einem positiven Einfluss. Gleichermaßen würden die Sichtbeziehungen anderer Vorhaben in der Umgebung zur Bahnstrecke durch das Änderungsvorhaben nicht berührt. Es komme dementsprechend zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks der UNESCO Welterbestätte „Semmeringeisenbahn“ durch kumulative Wirkungen mit anderen Vorhaben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung verwies die beschwerdeführende Partei lediglich darauf, dass sie den Sachverständigen wie bereits ausgeführt ablehne und deshalb auch keine Fragen an diesen stelle. Auf Nachfrage durch die erkennende Richterin führte der Sachverständige aus, dass er in seinem Gutachten auf einzelne Themen, wie z.B. die [Semmering] Railway, eingegangen sei. Die gemeinsame Wirkung für den Fachbereich Ortsbild oder Landschaftsbild entstehe durch gemeinsame Blickbeziehungen oder gemeinsame Wirkungsräume. Ein solches Zusammenwirken mit Projekten, die seine Begutachtung verändern würde, sei ihm nicht bekannt. Das NÖ Naturschutzgesetz sei in seine Gutachten eingeflossen. Darüber hinaus hielt der Sachverständige nachvollziehbar fest, dass das gegenständliche Projekt dergestalt sei, dass es weder einzeln noch im Zusammenwirken mit allenfalls anderen Projekten geeignet sei, erhebliche Wirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild zu entfalten. Dies würde beispielsweise dadurch entstehen, dass in einem unmittelbaren nachbarlichen Bezug von Sichtbeziehungen Projekte größeren Umfanges, welche geeignet seien, die Maßgeblichkeit des Orts- und Landschaftsbildes einzuwirken, geplant wären. Dies sei gegenständlich jedoch nicht der Fall. Hinsichtlich der Sichtachsen und Blickbeziehungen äußerte sich der Sachverständige in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar dahingehend, dass für die Beurteilung ausreichende Beurteilungsgrundlagen und Visualisierungen vorliegen würden und es würde sich durch eine Erhöhung der Anzahl von Visualisierungen keine andere Erkenntnis ergeben. Die Nichterheblichkeit der Wirkungen auf Orts- und Landschaftsbild würden im Projekt selbst liegen und seien dadurch bedingt, dass es zu weiten Teilen aus der Revitalisierung eines Altbestandes und andere Maßnahmen komme, die mit der typischen Orts- und Siedlungsstruktur des Semmerings übereinstimmen würden. Die geringe Wirksamkeit des Projektes sei in mehreren Visualisierungen dargestellt worden. Dies würde sich durch eine höhere Anzahl an Visualisierungen nicht ändern, da die geringe Wirksamkeit projektbezogen sei. Entgegen der Meinung der beschwerdeführenden Partei gebe es im Gutachten nicht nur Visualisierungen von der Bahn aus, sondern auch von anderen Blickpunkten. Im Gutachten vom 12.12.2022 betreffend Naturschutz führte der Sachverständige aus, dass aufgrund des gegenständlichen Änderungsvorhabens für sich sowie bezogen auf möglich kumulative Wirkungen mit gleichartigen Vorhaben mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei, d.h. , dass insbesondere auch die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A im Sinne des Anhanges 2 festgelegt wurden (Natura 2000-Gebiet „Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax“) nicht wesentlich beeinträchtigt werden würden. Zum Natura 2000-Gebiet "Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax" (FFH-Gebiet) werde festgehalten, dass für die geplante Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms (der Flächenwidmung) im Vorhabensgebiet eine Naturverträglichkeitserklärung (NVE) des Büro Dr. Robert Schön aus dem Jahr 2021 sowie eine ergänzende Stellungnahme zur NVE von VINCA aus dem Jahr 2022 vorliegen würden. Aus diesen beiden Unterlagen sei ersichtlich, dass keine in der Verordnung zum Natura 2000-Gebiet "Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax" (FFH-Gebiet) genannten Arten oder Lebensraumtypen im Vorhabensgebiet nachgewiesen worden seien bzw. deren Vorkommen im Vorhabensgebiet nicht wahrscheinlich/möglich sei. Durch das Änderungsvorhaben „Grand Semmering“ komme es dementsprechend zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Natura 2000-Gebiets „Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax“ (FFH-Gebiet). Zum Schutzgut Biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume wurde ausgeführt, dass laut der NÖ Artenschutzverordnung sowohl alle wildlebenden Orchideen als auch die Feuerlilie geschützt seien. Für die vom geplanten Palmenhaus betroffenen Orchideenarten und die Feuerlilie sei eine Maßnahme erarbeitet worden, die Vorhabensbestandteil sei. Diese Arten würden
der Stellungnahme VINCA - Institut für Naturschutzforschung und Ökologie GmbH vom 18.06.2022 auf eine Zielfläche im Nahbereich transplantiert. Die wertgebenden Vogelarten Grauspecht, Schwarzspecht, Halsbandschnäpper seien durch das Änderungsvorhaben nicht betroffen. Das Vorhabensgebiet überlagere lediglich zu einem geringen Teil oder randlich mit Brutrevieren ungefährdeter Vogelarten (z.B. Rotkehlchen, Amsel, Kohlmeise). Als Schutzmaßnahme gegen Vogelschlag würden die Glasflächen des Palmenhauses
Projektbeschreibung mit einem Anprallschutz (Beklebungen) ausgestattet. Es werde Glas verwendet, das
ONR 191040 getestet und als geeignet bewertet worden sei. Aus der Gruppe der Reptilien habe an sämtlichen Untersuchungstagen im Vorhabensgebiet wie auch rund um den Wolfsbergkogel kein einziges Individuum festgestellt werden können. Mit erheblichen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sei unter Berücksichtigung der Maßnahmen nicht zu rechnen.Im Gutachten vom 12.12.2022 betreffend Naturschutz führte der Sachverständige aus, dass aufgrund des gegenständlichen Änderungsvorhabens für sich sowie bezogen auf möglich kumulative Wirkungen mit gleichartigen Vorhaben mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen sei, d.h. , dass insbesondere auch die Schutzzwecke, welche für die schutzwürdigen Gebiete der Kategorien A im Sinne des Anhanges 2 festgelegt wurden (Natura 2000-Gebiet „Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax“) nicht wesentlich beeinträchtigt werden würden. Zum Natura 2000-Gebiet "Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax" (FFH-Gebiet) werde festgehalten, dass für die geplante Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms (der Flächenwidmung) im Vorhabensgebiet eine Naturverträglichkeitserklärung (NVE) des Büro Dr. Robert Schön aus dem Jahr 2021 sowie eine ergänzende Stellungnahme zur NVE von VINCA aus dem Jahr 2022 vorliegen würden. Aus diesen beiden Unterlagen sei ersichtlich, dass keine in der Verordnung zum Natura 2000-Gebiet "Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax" (FFH-Gebiet) genannten Arten oder Lebensraumtypen im Vorhabensgebiet nachgewiesen worden seien bzw. deren Vorkommen im Vorhabensgebiet nicht wahrscheinlich/möglich sei. Durch das Änderungsvorhaben „Grand Semmering“ komme es dementsprechend zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Natura 2000-Gebiets „Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax“ (FFH-Gebiet). Zum Schutzgut Biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume wurde ausgeführt, dass laut der NÖ Artenschutzverordnung sowohl alle wildlebenden Orchideen als auch die Feuerlilie geschützt seien. Für die vom geplanten Palmenhaus betroffenen Orchideenarten und die Feuerlilie sei eine Maßnahme erarbeitet worden, die Vorhabensbestandteil sei. Diese Arten würden
der Stellungnahme VINCA - Institut für Naturschutzforschung und Ökologie GmbH vom 18.06.2022 auf eine Zielfläche im Nahbereich transplantiert. Die wertgebenden Vogelarten Grauspecht, Schwarzspecht, Halsbandschnäpper seien durch das Änderungsvorhaben nicht betroffen. Das Vorhabensgebiet überlagere lediglich zu einem geringen Teil oder randlich mit Brutrevieren ungefährdeter Vogelarten (z.B. Rotkehlchen, Amsel, Kohlmeise). Als Schutzmaßnahme gegen Vogelschlag würden die Glasflächen des Palmenhauses
Projektbeschreibung mit einem Anprallschutz (Beklebungen) ausgestattet. Es werde Glas verwendet, das
ONR 191040 getestet und als geeignet bewertet worden sei. Aus der Gruppe der Reptilien habe an sämtlichen Untersuchungstagen im Vorhabensgebiet wie auch rund um den Wolfsbergkogel kein einziges Individuum festgestellt werden können. Mit erheblichen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume sei unter Berücksichtigung der Maßnahmen nicht zu rechnen. Im Ergänzungsgutachten vom 02.10.2024 führte der Sachverständige nachvollziehbar aus, dass ihm keine Vorhaben bekannt seien, die schutzgutbezogen im räumlichen Zusammen mit dem zu prüfenden Vorhaben stünden. Demgemäß sei eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Natura 2000-Gebietes „Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax“ durch kumulative Wirkungen mit anderen Vorhaben nicht erkennbar. Zum Schutzgut Biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume ergänzte der Sachverständige plausibel, dass kumulative Effekte mit etwaigen in der Umgebung liegenden anderen Vorhaben vor allem bei mobilen Arten denkbar seien. Dem Gutachter seien keine Vorhaben bekannt, die schutzgutbezogen im räumlichen Zusammenhang mit dem zu prüfenden Vorhaben stünden. Mit erheblichen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt einschließlich der Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume durch kumulative Wirkungen mit anderen Vorhaben sei dementsprechend nicht zu rechnen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung äußerte sich der Sachverständige auf Frage der beschwerdeführenden Partei, ob er selbst Untersuchungen vor Ort betreffend Fauna und Flora vorgenommen habe oder sich nur auf Unterlagen im Zusammenhang mit der Naturverträglichkeitserklärung aus 2021 stütze, dahingehend, dass sich die Begutachtung auf alle in den Gutachten dargestellten Unterlagen, auf zusätzliche Erkenntnisse, beispielsweise die Aktualisierungen der Managementpläne und aufgrund der Plausibilität der von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen beziehe. Die wesentliche Frage der Erheblichkeit im Hinblick auf das genannte Natura 2000-Gebiet beziehe sich nach NÖ-Naturschutzgesetz und FFH-RL auf die Frage, ob es eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebietes durch das gegenständliche Projekt geben könnte. Das gegenständliche Projekt stehe in keinem relevanten Wirkungszusammenhang zu den Erhaltungszielen des gegenständlichen FFH-Gebietes, die im Gutachten dargestellt worden seien. Alleine durch die fehlenden Wirkungszusammenhänge mit dem Erhaltungsziel des Natura 2000-Gebietes könne die erhebliche Beeinträchtigung des Projektes und dadurch nachvollziehbarerweise Kumulationen ausgeschlossen werden. Details einer etwaigen Bewilligung nach dem NÖ-Naturschutzgesetz seien allenfalls Gegenstand eines diesbezüglichen Bewilligungsverfahrens. Etwaige eigenständige Detailkartierungen seien zur Beantwortung der Fragestellung nicht erforderlich gewesen. Auch zu diesem Fachbereich hat die beschwerdeführende Partei lediglich auf ihre Stellungnahme vom 19.12.2024 verwiesen, ohne diesbezüglich jedoch konkrete Einzelheiten aufzuzeigen. Im Gutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom 11.12.2022 wurde festgehalten, dass die vorgelegten Unterlagen in der Fassung vom 05.12.2022 für die fachliche Beurteilung (nunmehr) ausreichend, plausibel und nachvollziehbar seien. Durch das Vorhaben komme es zu nicht relevanten bis geringfügigen Zusatzimmissionen und es würden alle gesetzlichen Grenzwerte eingehalten. Bei Feinstaub PM10 und Feinstaub PM2,5 würden die gesamten verkehrsbedingten Immissionen unter den Irrelevanzkriterien liegen und seien dem Vorhaben nicht zuordenbar. Die Immissionszunahmen von Stickoxiden (NOx) und Stickstoffdioxid (NO2) würden auch an den exponiertesten Rechenpunkten zwar über den Irrelevanzkriterien, jedoch weit unter 15% des jeweiligen Grenzwerts für das Jahresmittel liegen.
Leitfaden UVP und IG-L (UBA 2020) sei damit keine wesentliche Änderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft gegeben. Der Sachverständige erstattete sohin das Gutachten, dass keine erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Luft – gemessen an den Luftqualitätskriterien für die menschliche Gesundheit und zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation – sowie keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien und aufgrund des gegenständlichen Änderungsvorhabens für sich mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei. Zur Kumulierung wurde ausgeführt, es sei nicht auszuschließen, dass die Auswirkungen des gegenständlichen Änderungsvorhabens mit den Auswirkungen anderer gleichartiger Vorhaben über den Ziel- und Quellverkehr anderer Beherbergungsbetriebe kumulieren würden. Mögliche kumulative Auswirkungen seien bei der Bewertung der Umweltauswirkungen aber berücksichtigt worden, indem der gesamte Verkehr im beeinflussten Straßennetz zwischen der S 6 - Anschlussstelle Maria Schutz und dem Vorhaben zugerechnet worden sei. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Luft seien – gemessen an den Luftqualitätskriterien für die menschliche Gesundheit und zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation – auch dann nicht zu erwarten, wenn dem Vorhaben der gesamte Verkehr auf dem relevant betroffenen Straßennetz zugerechnet werden würde. Es seien dadurch aus Sicht des Fachgebiets Luftreinhaltetechnik auch unter Berücksichtigung etwaiger kumulativer Effekte keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten und sei auch nicht zu erwarten, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Kumulierung der Umweltauswirkungen verschiedener gleichartiger Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei. Im Gutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom 11.12.2022 wurde festgehalten, dass die vorgelegten Unterlagen in der Fassung vom 05.12.2022 für die fachliche Beurteilung (nunmehr) ausreichend, plausibel und nachvollziehbar seien. Durch das Vorhaben komme es zu nicht relevanten bis geringfügigen Zusatzimmissionen und es würden alle gesetzlichen Grenzwerte eingehalten. Bei Feinstaub PM10 und Feinstaub PM2,5 würden die gesamten verkehrsbedingten Immissionen unter den Irrelevanzkriterien liegen und seien dem Vorhaben nicht zuordenbar. Die Immissionszunahmen von Stickoxiden (NOx) und Stickstoffdioxid (NO2) würden auch an den exponiertesten Rechenpunkten zwar über den Irrelevanzkriterien, jedoch weit unter 15% des jeweiligen Grenzwerts für das Jahresmittel liegen.
Leitfaden UVP und IG-L (UBA 2020) sei damit keine wesentliche Änderung der natürlichen Zusammensetzung der Luft gegeben. Der Sachverständige erstattete sohin das Gutachten, dass keine erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Luft – gemessen an den Luftqualitätskriterien für die menschliche Gesundheit und zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation – sowie keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten seien und aufgrund des gegenständlichen Änderungsvorhabens für sich mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen sei. Zur Kumulierung wurde ausgeführt, es sei nicht auszuschließen, dass die Auswirkungen des gegenständlichen Änderungsvorhabens mit den Auswirkungen anderer gleichartiger Vorhaben über den Ziel- und Quellverkehr anderer Beherbergungsbetriebe kumulieren würden. Mögliche kumulative Auswirkungen seien bei der Bewertung der Umweltauswirkungen aber berücksichtigt worden, indem der gesamte Verkehr im beeinflussten Straßennetz zwischen der S 6 - Anschlussstelle Maria Schutz und dem Vorhaben zugerechnet worden sei. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Luft seien – gemessen an den Luftqualitätskriterien für die menschliche Gesundheit und zum Schutz der Ökosysteme und der Vegetation – auch dann nicht zu erwarten, wenn dem Vorhaben der gesamte Verkehr auf dem relevant betroffenen Straßennetz zugerechnet werden würde. Es seien dadurch aus Sicht des Fachgebiets Luftreinhaltetechnik auch unter Berücksichtigung etwaiger kumulativer Effekte keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten und sei auch nicht zu erwarten, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Kumulierung der Umweltauswirkungen verschiedener gleichartiger Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen sei. Am 31.10.2024 legte der Sachverständige sein Ergänzungsgutachten vor, in welchem er unter Punkt „3. Ergänzung des Teilgutachtens – Kumulationsprüfung“ ausführte, dass am 20.06.2024 ein Lokalaugenschein durchgeführt worden sei, um zu erheben, ob es in der Umgebung des geplanten Vorhabens oder im durch das Vorhaben beeinflussten Straßennetzes im Vergleich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu irgendwelchen Änderungen gekommen sei. Weder in der Umgebung des Vorhabensstandortes (rund 1 km – Umkreis) noch im Bereich des vom Vorhaben beeinflussten Straßennetz (Semmering Passstraße, Südbahnstraße, Hochstraße) seien Baustellen oder sonstige neue verkehrserzeugenden Anlagen festzustellen gewesen. Die Situation habe sich augenscheinlich nicht von jener unterschieden, die zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung vorgefunden worden sei. Der Lokalaugenschein habe daher keine Hinweise auf andere Vorhaben, die mit dem gegenständlichen Vorhaben zu kumulierende Auswirkungen auf die Schutzgüter (insbesondere Luft und Klima) haben könnten, ergeben. Auswirkungen der Baustellen und des baubedingten Verkehrs des seit 2012 in Bau befindlichen Semmering-Basistunnels wären bereits im Ist-Zustand enthalten und damit berücksichtigt, wenn es zu Überlagerungen kommen würde. Die Baustellen und Deponien des Semmering-Basistunnels seien allerdings vom Vorhaben so weit (mehrere Kilometer) entfernt, so dass ohnehin nicht mit kumulierenden Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Klima bzw. auf die Luftqualität für die menschliche Gesundheit und biologische Vielfalt zu rechnen sei. Der Sachverständige führte weiters Folgendes aus: „Am 02.10.2024 wurde vom unterfertigten Sachverständigen beim Anlagenreferat der BH Neunkirchen unter Schilderung des Sachverhalts angefragt, ob bei der BH Neunkirchen Vorhaben anhängig sind oder in den letzten 5 Jahren (2020 - 2024) genehmigt wurden, für die eine relevante Verkehrserzeugung (> 100 Kfz/Tag) oder durch die relevante Luftschadstoffimmissionen zu erwarten sind. Der Zeitraum 2020 – 2024 wurde deshalb gewählt, da vorher genehmigte Vorhaben bereits in der Verkehrsprognose der Einreichunterlagen enthalten bzw. zum jeweiligen Zeitpunkt der Lokalaugenscheine in den Jahren 2022 und 2024 in Bau befindlich oder fertiggestellt sein müssten. Die „relevante Verkehrserzeugung“ wurde mit 100 Kfz/Tag festgelegt, da bei dieser Verkehrsfrequenz die Immissionszunahmen so gering sind, dass relevante Immissionszunahmen auch im Zusammenwirken mit anderen verkehrserzeugenden Vorhaben ohne Immissionsberechnungen ausgeschlossen werden können. Am 08.10.2024 wurde dazu von der BH Neunkirchen per E-Mail mitgeteilt, dass „nach interner Absprache, sowie Absprache mit dem Fachgebiet Forstwesen, bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen keine Vorhaben, wodurch die relevanten Luftschadstoffimmissionen oder für die eine relevante Verkehrserzeugung (> 100 Kfz/Tag) zu erwarten sind, anhängig sind oder in den letzten 5 Jahren (2020 - 2024) genehmigt wurden.“ Schlussfolgernd hielt der Sachverständige daher überzeugend fest, dass in dem vom Vorhaben betroffenen Raum keine anderen – im UVP-Feststellungsverfahren nicht berücksichtigten – Vorhaben festzustellen gewesen wären, die kumulative Auswirkungen mit dem gegenständlichen Vorhaben haben könnten. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen des Gutachtens „Luftreinhaltetechnik“ für das UVP-Feststellungsverfahren würden in vollem Umfang aufrecht bleiben. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte der Sachverständige auf konkretes Nachfragen der beschwerdeführenden Partei, dass es korrekt sei, dass er im Rahmen seines Gutachtens nicht nur gleichartige Vorhaben, sondern sämtliche Vorhaben berücksichtigt habe. Es hätten keine Vorhaben festgestellt werden können, die kumulative Auswirkungen mit dem gegenständlichen Vorhaben haben könnten. Diesen Aussagen ist die beschwerdeführende Partei nicht weiter entgegengetreten. Auf Nachfrage der Projektwerberin führte der Sachverständige aus, dass alle verkehrserzeugenden Vorhaben, die im Gutachten Verkehr berücksichtigt worden seien, auch im Gutachten Luftreinhaltetechnik berücksichtigt worden seien, da die Verkehrsprognosen die Grundlage für die luftschadstofftechnischen Auswirkungsbetrachtungen gewesen wären. Andere Vorhaben, die unabhängig von einer Verkehrserzeugung kumulierende Auswirkungen mit dem Vorhaben haben könnten, seien nicht festgestellt worden bzw. wären nicht festzustellen. Im Gutachten vom 07.12.2022 betreffend Verkehrstechnik wurde zunächst festgehalten, dass die Beurteilung der dargestellten verkehrlichen Auswirkungen des gegenständlichen Bauvorhabens grundsätzlich schlüssig sind und zeigen, dass trotz der abschnittweisen prozentuell hohen Verkehrszunahmen durch den projektinduzierten Verkehr keine erhebliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten ist. Im Hinblick auf die Kumulierung mit anderen Projekten ist festgehalten, dass im Nullplanfall bzw. im Maßnahmenfall 2037 eine generelle Verkehrszunahme im Untersuchungsraum berücksichtigt wurde.
den zur Verfügung gestellten Unterlagen liegen keine Kumulierungen mit anderen Projekten vor. Im Ergänzungsgutachten vom 10.07.2024 wurde festgehalten, dass in den seitens der Projektwerberin vorgelegten Gutachten bereits auch der Verkehr allenfalls bestehender Vorhaben „(ohne Einschränkung auf gleichartige Projekte)“ durch die Darstellung einer allgemeinen Verkehrsentwicklung des gesamten Untersuchungszeitraumes berücksichtigt wurde. Daher haben die zum Bestandsverkehr des Untersuchungsgebietes und seiner künftigen Entwicklung im Sinne einer Verkehrsprognose sowie zu möglichen Kumulierungen durch andere bestehende Vorhaben in den Punkten Nr. 2.2.3., Nr. 2.2.
den Vorgaben der ÖAL-Richtlinie Nr. 3, Blatt 1, „Beurteilung von Schallimmissionen im Nachbarschaftsbereich“ vorzugehen und auch zu prüfen, ob sich die Einflussbereiche anderer möglicher betrieblicher Emittenten wie z.B. Betriebserwartungsflächen etc. mit dem Einflussbereich der zu beurteilenden Anlage überschneiden. In diesem Fall wäre eine Vorsorgekorrektur zu berücksichtigen. Dadurch wird gewährleistet, dass aus schalltechnischer Sicht mit keinen relevanten Auswirkungen auf die Umgebung und mit keinen Auffälligkeiten der Betriebsanlage zu rechnen ist. Auf Basis der o.a. Ausführungen haben daher die getätigten Aussagen im Gutachten des Fachbereiches Lärmtechnik vom 07.12.2022 aus Sicht des Gutachters auch weiterhin Gültigkeit und bedürfen daher keiner weiteren Ergänzung.“ Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörterten die Sachverständigen für Verkehr und Lärm nochmals verständlich die Lesart ihrer Ergänzungsgutachten – unter Verweis auf Punkt
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
4 Z 2 lit. a B-VG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
2 UVP-G 2000 Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG).
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zur Ablehnung der vom Gericht bestellten Sachverständigen durch die beschwerdeführende Partei: In ihrer Stellungnahme vom 02.05.2024 lehnte die beschwerdeführende Partei die Bestellung des nichtamtlichen Sachverständige für Raumordnung/Naturschutz ab, da dieser weder Amtssachverständiger noch allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Fachgebiete Raumordnung und Naturschutz sei. Er agiere sohin nicht auf gleicher fachlicher Ebene. Seine Fachkunde sei nicht gegeben und er erstelle Gutachten, die eindeutig im Widerspruch mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehen würden. Wenn eine Person nicht erkenne, dass immens hohe Windindustrieanlagen von Windparkprojekten mit Höhen von über 240 Metern eine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft und des Landschaftsbildes darstellen, dann sei an deren Fachkunde höchster Zweifel angebracht. Zudem arbeite er immer wieder im Auftrag der Niederösterreichischen Landesregierung, die im gegenständlichen Fall die belangte Behörde sei. In diesem Zusammenhang wurde von der beschwerdeführenden Partei auf die Erkenntnisse des VwGH vom 31.01.2019, Ra 2018/16/0216, sowie vom 15.10.2020, Ro 2019/04/0021, und auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W155 2277297-1/7Z verwiesen. Der Sachverständige habe im Feststellungsverfahren der belangten Behörde zum gegenständlichen Vorhaben sein Gutachten auf Basis unrichtiger Fakten erstellt. Die vom Bundesverwaltungsgericht beabsichtigte Bestellung der Sachverständigen für Verkehrstechnik, Lärmtechnik und Luftreinhaltetechnik wurde von der beschwerdeführenden Partei mit der Begründung abgelehnt, dass „Gleiches […] im Prinzip“ auch für diese gelte, denn sie seien ebenso für die belangte Behörde im Verfahren zum gegenständlichen Vorhaben beteiligt gewesen. In der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 17.12.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 19.12.2024, wurde ergänzt, dass hinsichtlich der Sachverständigen für Lärmtechnik bzw. Verkehrstechnik ebenso die Fachkompetenz bestritten werde, da es sich um keine gerichtlich beeideten bzw. zertifizierten Sachverständige handle. Es ist richtig, dass das Bundesverwaltungsgericht jene Sachverständige bestellt hat, die auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren ihre Gutachten erstellt haben, auch vor dem Hintergrund, dass eine Ergänzung dieser Gutachten – im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2023, Ra 2023/04/0109-13 – angefordert wurde. Die Sachverständigen sind aus vielen anderen Verfahren im Bereich Umweltverträglichkeitsprüfung bekannt. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde der Punkt „Befangenheit der Sachverständigen“ nicht thematisiert, es finden sich weder Ausführungen zu allfälligen Unschlüssigkeiten der Gutachten noch Ausführungen, die Zweifel an den Sachverständigen hätten hervorrufen können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt etwa VwGH 19.04.2024, Ra 2024/09/0013) muss eine Befangenheit eines Sachverständigen rechtzeitig geltend gemacht werden. Spätere Ablehnungsanträge sind
1 letzter Satz AVG nur dann zulässig, wenn die Partei neben der geltend gemachten Befangenheit auch glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren hat oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht hat geltend machen können (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/06/0020; VwGH 07.03.2022, Ra 2020/12/0047; VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0016). Ein derartiges Vorbringen hat die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Beschwerde aber nicht vorgebracht.Die Sachverständigen sind aus vielen anderen Verfahren im Bereich Umweltverträglichkeitsprüfung bekannt. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde der Punkt „Befangenheit der Sachverständigen“ nicht thematisiert, es finden sich weder Ausführungen zu allfälligen Unschlüssigkeiten der Gutachten noch Ausführungen, die Zweifel an den Sachverständigen hätten hervorrufen können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zuletzt etwa VwGH 19.04.2024, Ra 2024/09/0013) muss eine Befangenheit eines Sachverständigen rechtzeitig geltend gemacht werden. Spätere Ablehnungsanträge sind
Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz AVG nur dann zulässig, wenn die Partei neben der geltend gemachten Befangenheit auch glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren hat oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht hat geltend machen können (VwGH 30.01.2019, Ra 2018/06/0020; VwGH 07.03.2022, Ra 2020/12/0047; VwGH 21.06.2017, Ra 2017/03/0016). Ein derartiges Vorbringen hat die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Beschwerde aber nicht vorgebracht. Dennoch wird Folgendes angemerkt: Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach (zuletzt etwa VwGH 19.04.2024, Ra 2024/09/0013) ausgesprochen hat, dass die Beiziehung von Amtssachverständigen der Verwaltungsbehörden durch ein Verwaltungsgericht für sich allein nicht gegen Artikel 6 EMRK verstößt, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Amtssachverständige bereits in einem früheren Verfahrensstadium von den Verwaltungsbehörden beigezogen worden war (VfSlg 19902/2014, mwN zur Rsp. des EGMR). Dies ist auch auf die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen zu übertragen (vgl. etwa VwGH 08.11.2023, Ra 2022/12/0060, mwN, insbes. VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach (zuletzt etwa VwGH 19.04.2024, Ra 2024/09/0013) ausgesprochen hat, dass die Beiziehung von Amtssachverständigen der Verwaltungsbehörden durch ein Verwaltungsgericht für sich allein nicht gegen Artikel 6 EMRK verstößt, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Amtssachverständige bereits in einem früheren Verfahrensstadium von den Verwaltungsbehörden beigezogen worden war (VfSlg 19902 aus 2014,, mwN zur Rsp. des EGMR). Dies ist auch auf die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen zu übertragen vergleiche etwa VwGH 08.11.2023, Ra 2022/12/0060, mwN, insbes. VwGH 24.05.2022, Ra 2021/03/0167). Jeder Vorwurf der Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. zu allem VwGH 31.1.2012, 2010/05/0212, mwN). Der Umstand, dass ein Sachverständiger eine für eine Partei ungünstige gutachterliche Stellungnahme erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, mwN).Jeder Vorwurf der Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen vergleiche zu allem VwGH 31.1.2012, 2010/05/0212, mwN). Der Umstand, dass ein Sachverständiger eine für eine Partei ungünstige gutachterliche Stellungnahme erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen vergleiche VwGH 24.10.2018, Ra 2016/04/0040, mwN). Ebenso sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen, welche die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters zum Ausdruck gebracht, dass es für die besondere Fachkunde eines Sachverständigen nicht darauf ankommt, wo sich dieser das besondere fachliche Wissen angeeignet hat (siehe VwGH 28.2.2013, 2012/07/0114).Ebenso sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Ablehnung jene Umstände glaubhaft zu machen, welche die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist vergleiche VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters zum Ausdruck gebracht, dass es für die besondere Fachkunde eines Sachverständigen nicht darauf ankommt, wo sich dieser das besondere fachliche Wissen angeeignet hat (siehe VwGH 28.2.2013, 2012/07/0114). Konkrete Umstände im beschriebenen Sinne, welche die Objektivität des Sachverständigen für Raumordnung/Naturschutz, aber auch der anderen Sachverständigen, in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken könnten, dass eine parteiische Entscheidung möglich sei, hat die beschwerdeführende Partei mit ihren Ausführungen nicht dargetan. Zur Behauptung, der laufend in Behördenverfahren und vor dem Bundesverwaltungsgericht tätige Sachverständige agiere nicht auf gleicher fachlicher Ebene (mit der beschwerdeführenden Partei), ist lediglich auf den – beschwerdeführerseitig im weiteren Verfahrensverlauf unwidersprochen gebliebenen – Hinweis des Sachverständigen in der Verhandlung zu verweisen, wonach dieser dasselbe Studium wie die beschwerdeführende Partei abgeschlossen habe. In seiner Funktion als Zivilingenieur für den Fachbereich decke er die Fragenstellungen vollumfänglich ab und habe er langjährige Facherfahrung in den Bereichen Pflanzen, Tiere, Lebensräume und Landschaftsbild. Für das Bundesverwaltungsgericht steht die Fachkunde des Sachverständigen außer Zweifel. Schließlich verfängt auch der Versuch der beschwerdeführenden Partei, Widersprüche mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen in Gutachten des Sachverständigen zu konstruieren, nicht. Diese Behauptung argumentierte die beschwerdeführende Partei lediglich mit einem einzigen Satz: „Wenn eine Person nicht erkennt, dass immens hohe Windindustrieanlagen mit Höhen von über 240 Metern eine erhebliche Beeinträchtigung der Landschaft und des Landschaftsbildes darstellen, dann ist an deren Fachkunde höchster Zweifel angebracht.“ Zunächst ist hiezu festzuhalten, dass es den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs (vgl. VwGH 13.02.1992, 91/06/0126) und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (VwGH 16.12.1986, 84/05/0016; 16.05.2001, 99/09/0186) offensteht, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit (VwSlg 13.155 A/1990; VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109), also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. VwGH 30.10.1990, 90/04/0081; 24.10.1995, 94/07/0153; 16.05.2001, 99/09/0186) – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus (VwGH 03.11.1983, 83/06/0088; 26.06.1997, 96/06/0285) –, genauso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens (VwSlg 14.731 A/1997; VwGH 27.06.2002, 98/07/0138; 25.04.2003, 2002/12/0109) auch dann Gewicht haben können, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene, also insbesondere auch ohne Gegengutachten, angesiedelt sind (VwGH 18.01.1994, 93/07/0009; 18.02.1999, 96/07/0124; 27.05.2003, 2002/07/0100). Das Gleiche gilt für die Behauptung, das Gutachten sei widersprüchlich (VwGH 21.11.1996, 94/07/0041; 18.02.1999, 96/07/0124). Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat sich daher mit solchen Einwendungen jedenfalls auseinander zu setzen (vgl. VwGH 21.12.1992, 92/10/0190; 26.06.1997, 96/06/0285; 16.05.2001, 99/09/0186; 19.10.2004, 2001/03/0077) und erforderlichenfalls von Amts wegen ein (weiteres bzw. Ergänzungs-) Gutachten einzuholen (vgl. VwGH 01.07.2004, 99/12/0091).Zunächst ist hiezu festzuhalten, dass es den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs vergleiche VwGH 13.02.1992, 91/06/0126) und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (VwGH 16.12.1986, 84/05/0016; 16.05.2001, 99/09/0186) offensteht, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit (VwSlg 13.155 A/1990; VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109), also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung vergleiche VwGH 30.10.1990, 90/04/0081; 24.10.1995, 94/07/0153; 16.05.2001, 99/09/0186) – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus (VwGH 03.11.1983, 83/06/0088; 26.06.1997, 96/06/0285) –, genauso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens (VwSlg 14.731 A/1997; VwGH 27.06.2002, 98/07/0138; 25.04.2003, 2002/12/0109) auch dann Gewicht haben können, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene, also insbesondere auch ohne Gegengutachten, angesiedelt sind (VwGH 18.01.1994, 93/07/0009; 18.02.1999, 96/07/0124; 27.05.2003, 2002/07/0100). Das Gleiche gilt für die Behauptung, das Gutachten sei widersprüchlich (VwGH 21.11.1996, 94/07/0041; 18.02.1999, 96/07/0124). Die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht hat sich daher mit solchen Einwendungen jedenfalls auseinander zu setzen vergleiche VwGH 21.12.1992, 92/10/0190; 26.06.1997, 96/06/0285; 16.05.2001, 99/09/0186; 19.10.2004, 2001/03/0077) und erforderlichenfalls von Amts wegen ein (weiteres bzw. Ergänzungs-) Gutachten einzuholen vergleiche VwGH 01.07.2004, 99/12/0091). Mit ihrem offenkundig auf sämtliche Gutachten des Sachverständigen („…erstellt Gutachten, die eindeutig im Widerspruch mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehen“), aber nicht auf den gegenständlichen Fall oder ein konkretes Gutachten bezogenen Vorwurf („Wenn eine Person nicht erkennt […]“) gelingt es der beschwerdeführenden Partei nicht, Mängel des vorliegenden Gutachtens aufzuzeigen. Insgesamt betrachtet vermochte die beschwerdeführende Partei mit ihren lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen keine mangelnde Fachkunde in Bezug auf die Sachverständigen aufzuzeigen. Zu Spruchpunkt A): 3.3. Maßgebliche Rechtgrundlagen: Mit der UVP-G-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 26/2023, in Kraft getreten am 23.03.2023, wurde das UVP-G 2000 abgeändert. Nach der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 29 Z 4 sind auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des § 3 Abs. 4a, Abs. 5 vorletzten Satz, Abs. 6 nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt.Mit der UVP-G-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, in Kraft getreten am 23.03.2023, wurde das UVP-G 2000 abgeändert. Nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 29, Ziffer 4, sind auf Vorhaben, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, die neugefassten oder eingefügten Änderungen im Anhang 1 sowie die Änderungen des Paragraph 3, Absatz 4 a,, Absatz 5, vorletzten Satz, Absatz 6, nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens beantragt. Da – wie oben bereits festgestellt (Stellungnahme der Projektwerberin vom 03.05.2023) – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle am 23.03.2023 ein Genehmigungsverfahren anhängig war, sind die Änderungen des Anhang 1 des UVP-G 2000 – verfahrensgegenständlich der Schwellenwert
Z 20 Spalte 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 – nicht anzuwenden, sondern findet auf das verfahrensgegenständliche Projekt Anhang 1 des UVP-G idF BGBl. I Nr. 80/2018 Anwendung. Da – wie oben bereits festgestellt (Stellungnahme der Projektwerberin vom 03.05.2023) – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle am 23.03.2023 ein Genehmigungsverfahren anhängig war, sind die Änderungen des Anhang 1 des UVP-G 2000 – verfahrensgegenständlich der Schwellenwert
Ziffer 20, Spalte 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 – nicht anzuwenden, sondern findet auf das verfahrensgegenständliche Projekt Anhang 1 des UVP-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, Anwendung.
1 erster Satz UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der Bestimmungen des UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
2 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 5 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, die Abs. 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 5, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, die Absatz 7 und 8 sind anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
5 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung im Einzelfall folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Entscheidung im Einzelfall folgende Kriterien, soweit relevant, zu berücksichtigen:
7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Abs. 8 anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Abs. 5 angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen, im Fall einer Einzelfallprüfung ist hiefür Absatz 8, anzuwenden. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. In der Entscheidung sind nach Durchführung einer Einzelfallprüfung unter Verweis auf die in Absatz 5, angeführten und für das Vorhaben relevanten Kriterien die wesentlichen Gründe für die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist oder nicht, anzugeben. Bei Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, ist in der Entscheidung auf allfällige seitens des Projektwerbers/der Projektwerberin geplante projektintegrierte Aspekte oder Maßnahmen des Vorhabens, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden oder verhindert werden sollen, Bezug zu nehmen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen
Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit. § 3a UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3 a, UVP-G 2000 lautet: „Änderungen
Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.