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{'item': 'W141 2307029-1'}

Obsah (14)§ 10Artikel 133§ 38§ 25§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 14§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2025 GeschäftszahlW141 2307029-1 Spruch, W141 2307029-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl 609/1977 in geltender Fassung, haben Sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von sechs Wochen ab 29.10.2024 verloren.“„

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in geltender Fassung, haben Sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von sechs Wochen ab 29.10.2024 verloren.“ B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 29.10.2024 vor dem AMS Wien Schloßhofer Straße aufgenommenen Niederschrift wegen der Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer Beschäftigung „als Zugchef“ beim Dienstgeber XXXX gab der Beschwerdeführer an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und aus sonstigen Gründen keine Einwendungen zu haben. Hinsichtlich Betreuungspflichten wendete er ein, dass sein Vater 84 Jahre alt sei und Demenz habe. Er rufe den Beschwerdeführer täglich an und der Beschwerdeführer müsse daher in Wien bleiben, damit er jeden Tag zu seinem Vater ins Heim kommen könne. Der Beschwerdeführer habe einen kleinen Hund und den könne er auch nicht alleine lassen. Man könne Wien auch ausweiten, aber es müsse ein Job sein, bei dem er jeden Tag nach Hause kommen könne. Sein Vater habe die Pflegestufe 3 und Pflegestufe 4 sei beantragt. Er sei nicht in einem Pflegeheim, sondern in einem normalen Pensionistenheim. Aber er vertraue nur auf den Beschwerdeführer und dieser müsse in der Nähe bleiben und erreichbar sein.
  2. Bei der am 29.10.2024 vor dem AMS Wien Schloßhofer Straße aufgenommenen Niederschrift wegen der Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer Beschäftigung „als Zugchef“ beim Dienstgeber römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und aus sonstigen Gründen keine Einwendungen zu haben. Hinsichtlich Betreuungspflichten wendete er ein, dass sein Vater 84 Jahre alt sei und Demenz habe. Er rufe den Beschwerdeführer täglich an und der Beschwerdeführer müsse daher in Wien bleiben, damit er jeden Tag zu seinem Vater ins Heim kommen könne. Der Beschwerdeführer habe einen kleinen Hund und den könne er auch nicht alleine lassen. Man könne Wien auch ausweiten, aber es müsse ein Job sein, bei dem er jeden Tag nach Hause kommen könne. Sein Vater habe die Pflegestufe 3 und Pflegestufe 4 sei beantragt. Er sei nicht in einem Pflegeheim, sondern in einem normalen Pensionistenheim. Aber er vertraue nur auf den Beschwerdeführer und dieser müsse in der Nähe bleiben und erreichbar sein. Zur Stellungnahme des Dienstgebers, wonach der Beschwerdeführer privates Zugfahren hasse, er sich nur bewerbe, weil er müsse und er sich zudem um seinen Vater kümmern müsse, erklärte der Beschwerdeführer, dass er gesagt habe, privat möge er Zugfahren nicht, weil es ihm zu lange dauern würde. Mit dem Flugzeug sei er schneller am Ziel. Das gelte jedoch nur privat für ihn. Beruflich würde der Beschwerdeführer auf jeden Fall mit dem Zug fahren, weil dann sei es ja seine Arbeit und dafür werde er auch bezahlt.
  3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 08.11.2024 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungs-gesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 29.10.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 08.11.2024 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungs-gesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 56 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 29.10.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 29.10.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als Zugchef beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 29.10.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als Zugchef beim Dienstgeber römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid sowie gegen einen weiteren – nicht verfahrens-gegenständlichen – Bescheid vom 29.10.2024 richtete sich die am 03.12.2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.11.2024 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es sich nicht um eine Stelle als Zugchef handeln würde, sondern eine Ausbildung zum Zugchef mit Gastronomieerfahrung. Es sei ihm eine Ausbildung zugewiesen worden. Die Tätigkeit erfordere es auch, mehrere Tage unterwegs zu sein. Sein Vater habe nur mehr ihn als Bezugsperson. Er sei zwar in einem Pensionistenheim untergebracht, da er aber dement sei, vertraue er dort niemandem. Der Beschwerdeführer mache die notwendigen Erledigungen und sein Vater benötige seine Unterstützung, daher sei ein regelmäßiger, wenn möglich täglicher, Besuch notwendig. Der Bescheid vom 08.11.2024 sei auch rechtswidrig aufgrund der Leistungssperre von 56 Bezugstagen, zumal der Bescheid vom 29.10.2024 noch nicht rechtskräftig sei. Die belangte Behörde habe innerhalb von einer Woche zwei Sanktionen verhängt. Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass die Leistungssperre mit zweitem Bescheid vom 08.11.2024 innerhalb einer bereits verhängten Sanktion ausgesprochen worden sei. Die belangte Behörde werfe ihm daher vor, dass er innerhalb einer Leistungssperre die Aufnahme einer Beschäftigung vereitelt habe. Tatsächlich habe aufgrund des fehlenden Leistungsanspruchs keine Verpflichtung bestanden am Vorstellungsgespräch der Firma XXXX teilzunehmen.Im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 08.11.2024 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es sich nicht um eine Stelle als Zugchef handeln würde, sondern eine Ausbildung zum Zugchef mit Gastronomieerfahrung. Es sei ihm eine Ausbildung zugewiesen worden. Die Tätigkeit erfordere es auch, mehrere Tage unterwegs zu sein. Sein Vater habe nur mehr ihn als Bezugsperson. Er sei zwar in einem Pensionistenheim untergebracht, da er aber dement sei, vertraue er dort niemandem. Der Beschwerdeführer mache die notwendigen Erledigungen und sein Vater benötige seine Unterstützung, daher sei ein regelmäßiger, wenn möglich täglicher, Besuch notwendig. Der Bescheid vom 08.11.2024 sei auch rechtswidrig aufgrund der Leistungssperre von 56 Bezugstagen, zumal der Bescheid vom 29.10.2024 noch nicht rechtskräftig sei. Die belangte Behörde habe innerhalb von einer Woche zwei Sanktionen verhängt. Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass die Leistungssperre mit zweitem Bescheid vom 08.11.2024 innerhalb einer bereits verhängten Sanktion ausgesprochen worden sei. Die belangte Behörde werfe ihm daher vor, dass er innerhalb einer Leistungssperre die Aufnahme einer Beschäftigung vereitelt habe. Tatsächlich habe aufgrund des fehlenden Leistungsanspruchs keine Verpflichtung bestanden am Vorstellungsgespräch der Firma römisch 40 teilzunehmen.
  2. Am 04.02.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 24.03.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss. XXXX anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), ein Vertreter der belangten Behörde, XXXX (BehV), sowie die Zeuginnen XXXX (Z1) und XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.
  4. Am 24.03.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss. römisch 40 anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF), ein Vertreter der belangten Behörde, römisch 40 (BehV), sowie die Zeuginnen römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. Der nicht berufsmäßig vertretene BF wird

§ 17Vw

GVG iVm § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt. Der nicht berufsmäßig vertretene BF wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor: Auf Nachfrage, ob er beim Bewerbungsgespräch gesagt habe, dass der Job schwierig sei, da er sich um einen Vater kümmern müsse und dass er einen kleinen Hund habe, stimme dies nicht. Er habe nur gesagt, dass sein Vater Demenz habe. Er sei gefragt worden, ob er privat gerne Zug fahre und das habe er verneint. Es stimme, dass österreichweite Vermittlung vereinbart worden sei, da er keine Kinder habe, aber da sei sein Vater noch zu Hause betreut worden. Ihm sei gesagt worden, dass er zustimmen müsse, sonst gebe es keine Leistung mehr. Österreichweit könne er nicht, das gehe nicht. Mittlerweile gehe er wieder arbeiten. Er sei in einer Kursmaßnahme gewesen und sei mit 17.

  1. übernommen worden. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Sie könne sich nicht an den BF erinnern. Grundsätzlich befrage sie die Bewerber hinsichtlich ihrer Flexibilität, weil die Touren 3 bis 4 Tage dauern würden. Sie würde es dann ihnen überlassen, ob es passe oder nicht. Wenn ein Bewerber sage, dass es nicht passe, dann breche sie das Gespräch ab. Dies werde wohl auch in diesem Fall so gewesen sein. Sie gebe dann noch zum Nachdenken eine Visitenkarte mit, aber andere Stellen könne sie nicht anbieten. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin römisch 40 (Z2) Folgendes hervor: Ihre Aufgabe sei es gewesen, Niederschriften aufzunehmen. Alle Personen, die beim Dienstgeber abgelehnt hätten, seien zu ihr gekommen. Sie nehme nur die Niederschrift auf und erfrage die Gründe. In dem Fall seien das Betreuungspflichten gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Lehre zum Restaurantfachmann sowie über langjährige Berufserfahrung in der Gastronomie. Er bezog zuletzt seit 08.11.2022 – unterbrochen durch nicht anwartschaftsbegründende Dienstverhältnisse – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon zuletzt seit 26.12.2024 Notstandshilfe. Davor war er im Zeitraum vom 12.07.2019 bis 16.10.2022 als Arbeiter beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Er bezog zuletzt seit 08.11.2022 – unterbrochen durch nicht anwartschaftsbegründende Dienstverhältnisse – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon zuletzt seit 26.12.2024 Notstandshilfe. Davor war er im Zeitraum vom 12.07.2019 bis 16.10.2022 als Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. In der am 24.10.2024 zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, gültig bis 24.04.2025, wurde ausdrücklich festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Kellner bzw. Frühstücksservierer österreichweit unterstützt. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich auf von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote bewirbt und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. Am 08.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot mit einer Bruttoentlohnung von mindestens € 2.092,19 pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung und exklusive Zulagen bei dem Dienstgeber XXXX zugewiesen. Bei der angebotenen Beschäftigung handelte es sich

der Stellenausschreibung um eine „Ausbildung zum/zur Zugchef_in“. Nach der absolvierten Ausbildung sollte das monatliche Einstiegsgehalt € 2.616,64 brutto betragen, wobei inklusive Zulagen mit etwa €3.250,-- brutto zu rechnen sei.Am 08.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot mit einer Bruttoentlohnung von mindestens € 2.092,19 pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung und exklusive Zulagen bei dem Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Bei der angebotenen Beschäftigung handelte es sich

der Stellenausschreibung um eine „Ausbildung zum/zur Zugchef_in“. Nach der absolvierten Ausbildung sollte das monatliche Einstiegsgehalt € 2.616,64 brutto betragen, wobei inklusive Zulagen mit etwa €3.250,-- brutto zu rechnen sei. In der Stellenausschreibung wurde weiters ausdrücklich festgehalten: „Du brauchst keine Berufserfahrung - alles, was du wissen musst, wird dir im Rahmen diverser Schulungen bei uns beigebracht!“ Die Bewerbung sollte persönlich im Rahmen einer „Jobbörse“ am 29.10.2024 um 08:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Arbeitsmarktservice Wien, Prandaugasse 58, 1220 Wien erfolgen. Das Schreiben beinhaltete außerdem folgende Belehrung: „Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“ Der Beschwerdeführer erschien am 08.10.2024 zur „Jobbörse“. Im Rahmen eines Bewerbungsgespräches mit einer Angestellten des Dienstgebers, XXXX (Z1), wurde dem Beschwerdeführer das genannte Beschäftigungsverhältnis angeboten, wobei bereits die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen sollte.Der Beschwerdeführer erschien am 08.10.2024 zur „Jobbörse“. Im Rahmen eines Bewerbungsgespräches mit einer Angestellten des Dienstgebers, römisch 40 (Z1), wurde dem Beschwerdeführer das genannte Beschäftigungsverhältnis angeboten, wobei bereits die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen sollte. Als der Beschwerdeführer während des Bewerbungsgespräches zunächst gefragt wurde, ob er gerne Zug fährt, verneinte er dies, da ihm dies zu lange dauert. Er unterließ es in weiterer Folge klarzustellen, dass er dennoch bereit wäre, beruflich als Zugchef tätig zu sein. Als er weiters darauf hingewiesen wurde, dass Zugtouren zwischen drei und vier Tage dauern, gab der Beschwerdeführer an, dass die verfahrensgegenständliche Stelle für ihn nicht in Frage kommt, da er sich um seinen an Demenz erkrankten Vater kümmern muss. Aufgrund dieser Aussagen des Beschwerdeführers brach XXXX (Z1) das Gespräch ab, da sie zur Ansicht gelangt war, dass dieser kein Interesse an dem ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnis hatte und übergab dem Beschwerdeführer eine Visitenkarte, falls dieser es sich anders überlegt. Der Beschwerdeführer kontaktierte den potenziellen Dienstgeber jedoch nicht mehr.Aufgrund dieser Aussagen des Beschwerdeführers brach römisch 40 (Z1) das Gespräch ab, da sie zur Ansicht gelangt war, dass dieser kein Interesse an dem ihm angebotenen Beschäftigungsverhältnis hatte und übergab dem Beschwerdeführer eine Visitenkarte, falls dieser es sich anders überlegt. Der Beschwerdeführer kontaktierte den potenziellen Dienstgeber jedoch nicht mehr. Im Zeitpunkt des Bewerbungsgesprächs war der 84 Jahre alte und an Demenz erkrankte Vater des Beschwerdeführers in einem Pensionistenwohnheim untergebracht. Der Beschwerdeführer besuchte ihn zu diesem Zeitpunkt zwar täglich, doch war dies weder aus medizinischen, noch aus sonstigen Gründen zwingend erforderlich. Indem der Beschwerdeführer daher sein mangelndes Interesse an der angebotenen Stelle sowie seine persönliche Abneigung gegen das Zugfahren zum Ausdruck brachte und Reisebereitschaft – als grundlegende Voraussetzung für eine Stelle als Zugchef – mit Hinweis auf die Betreuung seines Vaters negierte, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch tatsächlich nicht zustande. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.10.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.10.2024 für die Dauer von 42 Bezugstagen

§ 10Al

VG verloren hat. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2025 hat die belangte Behörde diesen Bescheid ersatzlos behoben. Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.10.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 01.10.2024 für die Dauer von 42 Bezugstagen

Paragraph 10, AlVG verloren hat. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2025 hat die belangte Behörde diesen Bescheid ersatzlos behoben. Der Beschwerdeführer ist seit 17.03.2025 wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 24.03.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 24.03.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 13.02.2025, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung am 24.03.
  2. Die Feststellungen zur Ausbildung und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers. Es ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer überwiegend in der Gastronomie beschäftigt war, sodass davon auszugehen ist, dass das verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis, im Rahmen dessen laut Stellenausschreibung auch Speisen und Getränke verkauft sowie eine Kommunikation und Interaktion mit Fahrgästen erfolgen sollte, seinen Fähigkeiten entsprach. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis eine weitere Beschäftigung in der Gastronomie erschwert hätte. Aus der dem Beschwerdeführer am 08.10.2024 zugegangenen Stellenausschreibung ergibt sich insbesondere, dass bereits die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen sollte. Konkrete Hinweise darauf, dass dieses nicht zumutbar gewesen sein könnte, kamen im Laufe des Verfahrens nicht hervor und wurde vom Beschwerdeführer, abgesehen von etwaigen Betreuungspflichten, auch nichts dazu vorgebracht. Es ist daher bereits aus diesem Grund davon auszugehen, dass das Dienstverhältnis dem Beschwerdeführer – bereits während der Dauer der Ausbildung – zumutbar gewesen wäre. Bei etwaigen Zweifeln hätte er zudem die konkrete Ausgestaltung erfragen müssen, anstatt das Beschäftigungsverhältnis von vornherein als für ihn ungeeignet abzulehnen. Die Feststellungen zum Gesprächsverlauf ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 29.10.2024 und in der mündlichen Verhandlung sowie aus den – damit im Wesentlichen übereinstimmenden – Aussagen der Zeuginnen XXXX (Z1) XXXX (Z2). Es ergibt sich zweifelsohne, dass der Beschwerdeführer zunächst eine Abneigung gegenüber dem Zugfahren zum Ausdruck gebracht hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob er ausdrücklich angegeben hat, dass er dieses „hasst“, doch ist natürlich klar, dass ein Dienstgeber von der Einstellung eines Bewerbers absehen wird, wenn dieser im Rahmen einer Bewerbung als Zugchef eine Abneigung gegenüber dem Zugfahren zum Ausdruck bringt. Wenn der Beschwerdeführer privat andere Verkehrsmittel bevorzugt, hätte er dies entsprechend angeben und in weiterer Folge aber klarstellen können, dass dies der konkreten beruflichen Tätigkeit aus seiner Sicht aber nicht entgegensteht. Dass er dies erst nach Abbruch des Bewerbungsgesprächs im Zuge der Niederschrift getan hat, lässt nach Ansicht des erkennenden Senates erkennen, dass er am Zustandekommen des Dienstverhältnisses kein Interesse hatte.Die Feststellungen zum Gesprächsverlauf ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 29.10.2024 und in der mündlichen Verhandlung sowie aus den – damit im Wesentlichen übereinstimmenden – Aussagen der Zeuginnen römisch 40 (Z1) römisch 40 (Z2). Es ergibt sich zweifelsohne, dass der Beschwerdeführer zunächst eine Abneigung gegenüber dem Zugfahren zum Ausdruck gebracht hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob er ausdrücklich angegeben hat, dass er dieses „hasst“, doch ist natürlich klar, dass ein Dienstgeber von der Einstellung eines Bewerbers absehen wird, wenn dieser im Rahmen einer Bewerbung als Zugchef eine Abneigung gegenüber dem Zugfahren zum Ausdruck bringt. Wenn der Beschwerdeführer privat andere Verkehrsmittel bevorzugt, hätte er dies entsprechend angeben und in weiterer Folge aber klarstellen können, dass dies der konkreten beruflichen Tätigkeit aus seiner Sicht aber nicht entgegensteht. Dass er dies erst nach Abbruch des Bewerbungsgesprächs im Zuge der Niederschrift getan hat, lässt nach Ansicht des erkennenden Senates erkennen, dass er am Zustandekommen des Dienstverhältnisses kein Interesse hatte. Gleiches gilt für den Verweis auf die Betreuung seines Vaters. Konkrete Gründe dafür, warum der Beschwerdeführer seinen Vater, der in einem Pensionistenwohnheim untergebracht ist, täglich besuchen muss, konnte er auch in der mündlichen Verhandlung nicht angeben. Dass die Erkrankung seines Vaters so weit fortgeschritten ist, dass er im Pensionistenwohnheim niemandem vertraut, ist natürlich bedauerlich, aber der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Vater

seinen Angaben einmal täglich besucht, veranschaulicht, dass die regelmäßige Einnahme der Mahlzeiten sowie die sonstige Betreuung auch ohne seine Anwesenheit gewährleistet ist. Konkrete medizinische oder sonstige Gründe, die die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich machen würden und die somit einer Überprüfung zugänglich wären, wurden aber nicht einmal vorgebracht. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer den regelmäßigen Besuch seines Vaters zwar durchaus als eine sittliche bzw. familiäre Pflicht ansieht, ein konkreter Betreuungs- oder Pflegebedarf, der ansonsten im Zuge der Unterbringung im Pensionistenwohnheim nicht erfolgen hätte können, aber weder objektiv, noch aus Sicht des Beschwerdeführers bestanden hat. Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Betrachtung der Gesamtumstände steht es für den erkennenden Senat unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer durch seine gegenüber dem Dienstgeber getätigten Äußerungen das verfahrensgegenständliche Stellenangebot abgelehnt hat. Wenngleich die Zeugin XXXX (Z1) sich nicht mehr an den Beschwerdeführer erinnern konnte, hat sie den Geschehenshergang inklusive der von ihr in der Niederschrift getätigten Angaben plausibel dargestellt. Ihre Angaben wurden vom Beschwerdeführer zudem in der mündlichen Verhandlung dem Grunde nach nicht bestritten. Auf die konkrete Wortwahl beim Bewerbungsgespräch kommt es nach Ansicht des erkennenden Senates nicht an, da sich aus dem übereinstimmend geschilderten Geschehenshergang hinreichend ergibt, dass die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Zeugin XXXX (Z1) diesen als ungeeignet erscheinen ließen, woraufhin sie das Gespräch abgebrochen hat. Dass sich der Beschwerdeführer auch trotz Übergabe einer Visitenkarte zu keinem Zeitpunkt mehr beworben hat, verdeutlicht, dass er am Zustandekommen des Dienstverhältnisses kein Interesse hatte.Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Betrachtung der Gesamtumstände steht es für den erkennenden Senat unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer durch seine gegenüber dem Dienstgeber getätigten Äußerungen das verfahrensgegenständliche Stellenangebot abgelehnt hat. Wenngleich die Zeugin römisch 40 (Z1) sich nicht mehr an den Beschwerdeführer erinnern konnte, hat sie den Geschehenshergang inklusive der von ihr in der Niederschrift getätigten Angaben plausibel dargestellt. Ihre Angaben wurden vom Beschwerdeführer zudem in der mündlichen Verhandlung dem Grunde nach nicht bestritten. Auf die konkrete Wortwahl beim Bewerbungsgespräch kommt es nach Ansicht des erkennenden Senates nicht an, da sich aus dem übereinstimmend geschilderten Geschehenshergang hinreichend ergibt, dass die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Zeugin römisch 40 (Z1) diesen als ungeeignet erscheinen ließen, woraufhin sie das Gespräch abgebrochen hat. Dass sich der Beschwerdeführer auch trotz Übergabe einer Visitenkarte zu keinem Zeitpunkt mehr beworben hat, verdeutlicht, dass er am Zustandekommen des Dienstverhältnisses kein Interesse hatte. Es ist evident, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen kann, wenn der Beschwerdeführer bei einer Bewerbung als Zugchef eine Abneigung gegenüber dem Zugfahren äußert und das Beschäftigungsverhältnis im Hinblick auf das Erfordernis eines täglichen Besuches seines in einem Pensionistenwohnheim untergebrachten Vaters ablehnt. Dies musste daher auch dem Beschwerdeführer bewusst sein. Dass die Behörde mit Bescheid vom 29.10.2024 bereits eine Sanktion

§ 10Al

VG verhängte, folgt aus der Einsichtnahme in den Bezugsverlauf vom 15.01.2025. Mit Vorlageschreiben vom 04.02.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass dieser – hier nicht verfahrensgegenständliche Bescheid – mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2025 (ersatzlos) behoben wurde.Dass die Behörde mit Bescheid vom 29.10.2024 bereits eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG verhängte, folgt aus der Einsichtnahme in den Bezugsverlauf vom 15.01.

  1. Mit Vorlageschreiben vom 04.02.2025 teilte die belangte Behörde mit, dass dieser – hier nicht verfahrensgegenständliche Bescheid – mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.10.2025 (ersatzlos) behoben wurde. Dass der Beschwerdeführer seit 17.03.2025 wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, wurde von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene ver-fahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene ver-fahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerde-vorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerde-vorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Tagen ab 29.10.
  4. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs 1 Al

VG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Abs 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG),4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG), so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG). Eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, dass der/die Arbeitslose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

§ 10Abs 1 Al

VG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Zuge der am 29.10.2024 abgehaltenen „Jobbörse“ seine Abneigung gegenüber dem Zugfahren zum Ausdruck gebracht und angegeben, dass die Stelle nichts für ihn ist und er sich um seinen an Demenz erkrankten Vater kümmern muss.

§ 9Abs 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Soweit der Beschwerdeführer bestehende Betreuungspflichten gegenüber seinem Vater und damit eine nur zeitlich und örtlich eingeschränkte Arbeitsmöglichkeit angegeben hat, ist im konkreten Fall bereits nicht hervorgekommen, dass überhaupt eine konkrete medizinische oder sonstige Notwendigkeit eines täglichen Besuches durch den Beschwerdeführer bestanden hat. Es war aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers anzunehmen, dass sein Vater im Pensionistenwohnheim ausreichend betreut und versorgt wird, sodass der Umstand einer mehrtägigen Abwesenheit einer Beschäftigungsaufnahme jedenfalls nicht entgegengestanden wäre, mag es auch sein, dass der Beschwerdeführer den täglichen Besuch seines Vaters als eine familiäre bzw. sittliche Verpflichtung ansieht. Diesfalls steht es ihm aber natürlich frei, sich selbst eine Beschäftigung zu suchen, die mit seinen diesbezüglichen Vorstellungen in Einklang gebracht werden kann. Während des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung können hingegen persönliche Präferenzen, die im Gesetz keine Deckung finden, nicht berücksichtigt werden. Bloß der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer – ungeachtet des Umstandes, dass die Betreuung und Versorgung seines Vaters ohnedies gewährleistet war – auch nicht gesetzlich zur Betreuung oder Pflege seines Vaters verpflichtet war, sodass auch aus diesem Grund nicht vom Vorliegen einer „gesetzlichen Betreuungspflicht“ iSd § 9 Abs. 2 AlVG auszugehen war.Bloß der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer – ungeachtet des Umstandes, dass die Betreuung und Versorgung seines Vaters ohnedies gewährleistet war – auch nicht gesetzlich zur Betreuung oder Pflege seines Vaters verpflichtet war, sodass auch aus diesem Grund nicht vom Vorliegen einer „gesetzlichen Betreuungspflicht“ iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG auszugehen war. Da der Beschwerdeführer ansonsten keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung aufgeworfen hat, ist eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht notwendig (siehe Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0112), wenngleich sich hierfür ohnedies keinerlei Anhaltspunkte boten. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen.

VwGH (1.6.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots – ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor, liegt aber die tatsächliche Beschäftigung nach dem Ende des angesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027-3) (Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungs-gesetz, Praxiskommentar, Band 1, RZ 289). Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen.

VwGH (1.6.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots – ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor, liegt aber die tatsächliche Beschäftigung nach dem Ende des angesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027-3) (Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungs-gesetz, Praxiskommentar, Band 1, RZ 289). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs 3 AIVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) liegen nach Ansicht des erkennenden Senates nicht vor. Wenngleich der Beschwerdeführer seit 17.03.2025 wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, sind somit seit der Vereitelungshandlung etwa viereinhalb Monate vergangen, sodass nicht mehr gesagt werden kann, dass der der Versicherungsgemeinschaft entstandene Schaden ausgeglichen wurde. Auf persönliche Umstände kommt es nicht an (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Eine Nachsicht

§ 10

Abs 3 A1VG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion

§ 10Al

VG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.05.1995, Zl. 95/08/0150). Wenngleich es daher sein mag, dass der Beschwerdeführer das Beschäftigungsverhältnis aus familiärer bzw. sittlicher Verpflichtung abgelehnt hat, stellt dies nach Ansicht des erkennenden Senates bei Gesamtwürdigung der Umstände keinen hinreichenden Nachsichtgrund dar, zumal die Betreuung und Versorgung des Vaters des Beschwerdeführers

den getroffenen Feststellungen hinreichend gesichert war.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) liegen nach Ansicht des erkennenden Senates nicht vor. Wenngleich der Beschwerdeführer seit 17.03.2025 wieder vollversicherungspflichtig beschäftigt ist, sind somit seit der Vereitelungshandlung etwa viereinhalb Monate vergangen, sodass nicht mehr gesagt werden kann, dass der der Versicherungsgemeinschaft entstandene Schaden ausgeglichen wurde. Auf persönliche Umstände kommt es nicht an vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Eine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, A1VG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion

Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.05.1995, Zl. 95/08/0150). Wenngleich es daher sein mag, dass der Beschwerdeführer das Beschäftigungsverhältnis aus familiärer bzw. sittlicher Verpflichtung abgelehnt hat, stellt dies nach Ansicht des erkennenden Senates bei Gesamtwürdigung der Umstände keinen hinreichenden Nachsichtgrund dar, zumal die Betreuung und Versorgung des Vaters des Beschwerdeführers

den getroffenen Feststellungen hinreichend gesichert war. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Den Feststellungen zu Folge hat der Beschwerdeführer beim Bewerbungsgespräch, das im Zuge einer „Jobbörse“ am 29.10.2024 stattgefunden hat, dem potenziellen Dienstgeber gegenüber einerseits kundgetan, dass er das Zugfahren ablehnt und andererseits auch erklärt, dass die Stelle nichts für ihn ist und er sich um seinen in einem Pensionistenheim befindlichen dementen Vater kümmern muss. Der Beschwerdeführer hat damit ein Verhalten gesetzt, welches nach allgemeiner Erfahrung objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, sich um das Zustandekommen des von der belangten Behörde vermittelten Dienstverhältnis ernsthaft zu bemühen und Äußerungen wie die von ihm getätigten, die eine mangelnde Arbeitswilligkeit betreffend die zugewiesene Stelle erkennen lassen, zu unterlassen. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass er seine Chancen auf das Zustandekommen des Dienstverhältnisses vermindert, wenn er dem potenziellen Dienstgeber gegenüber sein Desinteresse an der Stelle kundgibt, sodass das Verhalten des Beschwerdeführers auch kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses war. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er seine Abneigung für die angebotene Stelle zum Ausdruck brachte und angab, aufgrund der Pflege seines Vaters nicht reisebereit zu sein, eine mögliche Einstellung vereitelt.Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er seine Abneigung für die angebotene Stelle zum Ausdruck brachte und angab, aufgrund der Pflege seines Vaters nicht reisebereit zu sein, eine mögliche Einstellung vereitelt. Zusammengefasst ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dass er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er sich zum Zeitpunkt der Abhaltung der „Jobbörse“ am 29.10.2024 noch inmitten der mit Bescheid vom 29.10.2024 verhängten Sperrfrist befunden hat bzw. der erstmals ausgesprochene Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in diesem Zeitpunkt noch aufrecht war, ist dem entgegenzuhalten, dass auch in Zeiträumen für die als Sanktion für Weigerungs- bzw. Vereitelungshandlungen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (oder Notstandshilfe) besteht, entsprechend der allgemeinen Zielsetzung des AlV-Rechts darauf hinzuwirken ist, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden (vgl. Pfeil/Auer/Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 42 (Stand 1.12.2023, rdb.at). Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten, weil in der Folge (dem Beschwerdebegehren entsprechend) der Bescheid vom 29.10.2024 mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2025 (ex tunc) ersatzlos behoben wurde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er sich zum Zeitpunkt der Abhaltung der „Jobbörse“ am 29.10.2024 noch inmitten der mit Bescheid vom 29.10.2024 verhängten Sperrfrist befunden hat bzw. der erstmals ausgesprochene Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in diesem Zeitpunkt noch aufrecht war, ist dem entgegenzuhalten, dass auch in Zeiträumen für die als Sanktion für Weigerungs- bzw. Vereitelungshandlungen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld (oder Notstandshilfe) besteht, entsprechend der allgemeinen Zielsetzung des AlV-Rechts darauf hinzuwirken ist, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden vergleiche Pfeil/Auer/Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 42 (Stand 1.12.2023, rdb.at). Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten, weil in der Folge (dem Beschwerdebegehren entsprechend) der Bescheid vom 29.10.2024 mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2025 (ex tunc) ersatzlos behoben wurde. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld rechtfertigt. Da der – hier nicht verfahrensgegenständliche vorangehende – Bescheid, mittels welchem die belangte Behörde bereits einen Anspruchsverlust aussprach, mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2025 ersatzlos behoben wurde, war der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld lediglich für die Dauer von sechs Wochen gerechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld rechtfertigt. Da der – hier nicht verfahrensgegenständliche vorangehende – Bescheid, mittels welchem die belangte Behörde bereits einen Anspruchsverlust aussprach, mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2025 ersatzlos behoben wurde, war der Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld lediglich für die Dauer von sechs Wochen gerechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2307029.1.00

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