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{'item': 'W141 2307075-1'}

Obsah (14)§ 38Artikel 133§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2025 GeschäftszahlW141 2307075-1 Spruch, W141 2307075-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 38i

Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 22.11.2024 aufgenommenen Niederschrift wegen der Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer Beschäftigung als Callcenter-Agent beim Dienstgeber XXXX gab der Beschwerdeführer an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und der Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben. Als Einwendung aus sonstigen Gründen machte er aber geltend, keine Erfahrung im Callcenter zu haben.
  2. Bei der am 22.11.2024 aufgenommenen Niederschrift wegen der Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer Beschäftigung als Callcenter-Agent beim Dienstgeber römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und der Betreuungspflichten keine Einwendungen zu haben. Als Einwendung aus sonstigen Gründen machte er aber geltend, keine Erfahrung im Callcenter zu haben. Der Dienstgeber führte in seiner Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, derzeit im Abschluss seiner Diplomarbeit zu sein und er daher keine Zeit habe nach Linz zu fahren, um dort die Ausbildung zu absolvieren. Außerdem suche er einen Job in der Architekturbranche. Hiezu führte der Beschwerdeführer an, dass er nie explizit gefragt worden sei, nach Linz zu fahren, um einen Kurs zu machen. Er habe nie etwas verneint oder ausgeschlossen, sondern nur seine Wünsche geäußert. Seine Diplomarbeit habe nichts mit der Arbeit zu tun. Er wäre sofort bereit, eine vollversicherte Beschäftigung zu beginnen. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab er an, dass er selbständig laufend eine Arbeit suche und dies auch immer im eAMS Konto eintrage. Der Beschwerdeführer sei laufend bei XXXX und absolviere dort auch alles was vereinbart werde. Hiezu führte der Beschwerdeführer an, dass er nie explizit gefragt worden sei, nach Linz zu fahren, um einen Kurs zu machen. Er habe nie etwas verneint oder ausgeschlossen, sondern nur seine Wünsche geäußert. Seine Diplomarbeit habe nichts mit der Arbeit zu tun. Er wäre sofort bereit, eine vollversicherte Beschäftigung zu beginnen. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab er an, dass er selbständig laufend eine Arbeit suche und dies auch immer im eAMS Konto eintrage. Der Beschwerdeführer sei laufend bei römisch 40 und absolviere dort auch alles was vereinbart werde.
  3. Mit Bescheid vom 11.10.2024 wurde

§ 38i

Vm § 10 Arbeitslosenversicherungs-gesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 24.09.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.2. Mit Bescheid vom 11.10.2024 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungs-gesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 24.09.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 16.10.2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers. Die Angaben im Bescheid und in der Niederschrift seien unrichtig. Er sei im Zuge des Vorstellungsgesprächs nie explizit gefragt worden, ob er die Position annehmen möchte, weshalb der Beschwerdeführer auch keine Ablehnung einer solchen Beschäftigung ausgesprochen habe. Es entspreche auch nicht der Wahrheit, dass er aufgrund der Abschlussarbeiten seines Diploms nicht „arbeitsfähig“ sei. Alle Prüfungen und Übungen an der Technischen Universität habe er bereits abgeschlossen. Lediglich die Diplomarbeit stehe noch aus, die er in seiner Freizeit schreibe. Dies sei anhand seiner Matrikelnummer überprüfbar. Aus seinem „eAMS“-Konto sei ersichtlich, dass er aktiv auf Arbeitssuche sei und zahlreiche Bewerbungen versendet habe. Nach der Bewerbung habe er ein Gespräch mit XXXX geführt, der als Zeuge bestätigen könne, dass er nachgefragt habe, um die Situation vor Ort noch einmal zu klären. Es liege eine Fehlinterpretation des Dienstgebers vor. Die Darstellung, dass er aufgrund seiner Diplomarbeit keine Zeit habe, nach Linz zu fahren, um dort eine Ausbildung zu machen, entspreche nicht der Wahrheit. Die Angaben im Bescheid und in der Niederschrift seien unrichtig. Er sei im Zuge des Vorstellungsgesprächs nie explizit gefragt worden, ob er die Position annehmen möchte, weshalb der Beschwerdeführer auch keine Ablehnung einer solchen Beschäftigung ausgesprochen habe. Es entspreche auch nicht der Wahrheit, dass er aufgrund der Abschlussarbeiten seines Diploms nicht „arbeitsfähig“ sei. Alle Prüfungen und Übungen an der Technischen Universität habe er bereits abgeschlossen. Lediglich die Diplomarbeit stehe noch aus, die er in seiner Freizeit schreibe. Dies sei anhand seiner Matrikelnummer überprüfbar. Aus seinem „eAMS“-Konto sei ersichtlich, dass er aktiv auf Arbeitssuche sei und zahlreiche Bewerbungen versendet habe. Nach der Bewerbung habe er ein Gespräch mit römisch 40 geführt, der als Zeuge bestätigen könne, dass er nachgefragt habe, um die Situation vor Ort noch einmal zu klären. Es liege eine Fehlinterpretation des Dienstgebers vor. Die Darstellung, dass er aufgrund seiner Diplomarbeit keine Zeit habe, nach Linz zu fahren, um dort eine Ausbildung zu machen, entspreche nicht der Wahrheit.
  2. Mit Bescheid vom 18.12.2024 wurde die Beschwerde vom 16.10.2024

§§ 38und 10 Al

VG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 18.12.2024 wurde die Beschwerde vom 16.10.2024

Paragraphen 38 und 10 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein Beschäftigungsverhältnis als Call-Center-Agent im „Kund_innenservice“ beim Dienstgeber XXXX zugewiesen worden sei. Während des Bewerbungsgespräches habe er angegeben, derzeit seine Diplomarbeit abzuschließen, weshalb er keine Zeit habe, nach Linz zu fahren, um dort die Ausbildung zu absolvieren. Außerdem suche er einen Job in der Architekturbranche. Der Dienstgeber habe daraufhin den Bewerbungsprozess beendet. Die belangte Behörde folge den in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Schilderungen des potenziellen Dienstgebers. Insbesondere sei hervorzuheben, dass der Dienstgeber sich nach Vorlage des Lebenslaufes samt Foto des Beschwerdeführers klar an ihn sowie an das geführte Gespräch erinnern habe können. Da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht habe, dass ein ernsthaftes Interesse an der Position als Call-Center-Agent bestehe, habe er durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein Beschäftigungsverhältnis als Call-Center-Agent im „Kund_innenservice“ beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen worden sei. Während des Bewerbungsgespräches habe er angegeben, derzeit seine Diplomarbeit abzuschließen, weshalb er keine Zeit habe, nach Linz zu fahren, um dort die Ausbildung zu absolvieren. Außerdem suche er einen Job in der Architekturbranche. Der Dienstgeber habe daraufhin den Bewerbungsprozess beendet. Die belangte Behörde folge den in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Schilderungen des potenziellen Dienstgebers. Insbesondere sei hervorzuheben, dass der Dienstgeber sich nach Vorlage des Lebenslaufes samt Foto des Beschwerdeführers klar an ihn sowie an das geführte Gespräch erinnern habe können. Da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht habe, dass ein ernsthaftes Interesse an der Position als Call-Center-Agent bestehe, habe er durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht.

  1. Am 30.12.2024 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 21.01.2025 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen und ergänzte unter anderem, dass er vom Dienstgeber bezüglich seines Studiums befragt worden sei und dieser die Information aus dem Lebenslauf des Beschwerdeführers habe. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt angegeben, kein Interesse an der Stelle zu haben oder er aufgrund seines Studiums keine Zeit habe, nach Linz zu einer Schulung zu fahren, da er gar keine Vorlesungen auf der Uni habe.
  2. Am 05.02.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Mit Eingabe, hiergerichtlich eingelangt am 12.02.2025, gab der genannte Rechtsanwalt die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers bekannt.
  4. Am 24.03.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss. Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX , B.Sc. (BF), dessen Rechtsvertreter RA Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER, ein Vertreter der belangten Behörde, XXXX (BehV), sowie die Zeugen XXXX (Z1) und XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.
  5. Am 24.03.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss. Tobias MACHANEC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 , B.Sc. (BF), dessen Rechtsvertreter RA Mag. Andreas KRAUTSCHNEIDER, ein Vertreter der belangten Behörde, römisch 40 (BehV), sowie die Zeugen römisch 40 (Z1) und römisch 40 (Z2) an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Die beschwerdeführende Partei gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor: Er kenne den Vorwurf der belangten Behörde, aber er habe eine andere Betrachtungsweise. Er sei insgesamt bei zwei weiteren Jobbörsen gewesen und habe sich auch bei diesen genauso respektvoll verhalten wie sonst auch. Er habe auch bei dieser Jobbörse seine persönlichen Umstände dargelegt und dies sei gegen ihn verwendet worden. Er habe eigentlich Interesse gehabt, sich das anzuhören und habe auch mit seinem Stiefvater telefoniert, dass das ein Job wäre, der ihn interessiere. Er sei nicht abgeneigt hingefahren. Das habe er auch gesagt, aber das sei nicht aufgeschrieben worden. Es sei mit seinen Qualifikationen begründet worden, aber das könne er nicht ändern. Es sei ihm auch kein konkretes Angebot vorgelegt worden, sondern das Gespräch sei abgebrochen worden. Er hätte es also gar nicht ablehnen können. Er gehe von einem Missverständnis aus. Als er beim Z2 gewesen sei, habe er zunächst geglaubt, diesen Job zu haben. Er habe mit den Leuten reden wollen, aber das sei ihm verweigert worden. Auf Nachfrage, ob er nach Linz fahren oder ziehen habe müssen, kurzfristig oder längerfristig, sei auf der Einladung etwas von einer dreitägigen Schulung gestanden. Es sei etwas von Reisebereitschaft gestanden, aber er habe gedacht, damit sei vielleicht Ausland gemeint gewesen. Während des Gespräches sei dann nicht über drei Tage, sondern zwei Monate gesprochen worden. Darauf habe er gesagt, dass das eine große Herausforderung sei. Es sei darüber gesprochen worden, aber es sei ihm kein Angebot gestellt worden. Sein letzter Satz vor dem Aufstehen sei gewesen, dass er 40 Stunden arbeitsfähig sei. Sein Studium sei kein Hindernis. Er sei zuletzt in Salzburg tätig gewesen. Er habe auch keine Prüfungen oder Vorlesungen. Jetzt arbeite er auch als Marketingmanager, da er Erfahrungen in dem Bereich habe. Er habe sich immer auch aktiv beworben und nicht darauf gewartet, dass das AMS etwas schicke; dies auch außerhalb des Architekturbereichs, etwa im Bereich Grafik und Social Media, da es aufgrund der Situation in der Baubranche schwierig gewesen sei, etwas zu finden. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Er kenne den BF vom Recruitingtag des AMS und könne sich an das Gespräch erinnern. Sein Unternehmen arbeite in der Energiebranche und sie hätten für ein Kundenservicecenter Leute gesucht. Es sei wichtig, dass die Leute sechs Wochen vor Ort in Oberösterreich diese Ausbildung machen würden. Bei fehlender Reisebereitschaft sei es nicht sinnvoll, diese Leute einzustellen. Er könne sich sehr lebhaft an den BF erinnern. Normalerweise würden die Lebensläufe bereits Vorerfahrung aufweisen. Auch beim AMS würden nur Personen mit Vorerfahrung zugebucht werden. Beim BF sei ihm die akademische Laufbahn aufgefallen und dass die Reisebereitschaft nicht ausgefüllt gewesen sei. Soweit er sich erinnern könne, sei die Studiendauer ziemlich lang gewesen. Er habe den BF gefragt, ob er eine Diplomarbeit schreibe und da habe er dem BF gesagt, dass es dann schwierig werde mit Linz. Außerdem habe der BF gemeint, dass er noch Vorlesungen am Abend habe. Diese Ausbildung sei sehr kostenintensiv und würde sich erst nach 1,5 Jahren rechnen, deswegen auch seine Frage nach den beruflichen Vorstellungen. Der BF habe ihm dann gesagt, dass er sich in der Architektur sehe. Damit habe er ihm gesagt, dass dann ein Weg bei ihnen nicht sinnvoll sei. Dies habe dann auch der BF verneint und dann sei das Gespräch zu Ende gewesen. Die Einschulungsmaßnahme sei einmal sechs Wochen. Das sei eine Dienstreise und die würde bezahlt werden. Onlinevorlesungen hätte er möglicherweise im Hotel machen können. Es stimme, dass 160 Leute dort gewesen seien, aber es seien nicht alle von ihm interviewt worden. Das Gespräch mit dem BF sei ihm relativ klar im Kopf. Man merke sich das einfach, wenn jemand so heraussteche. Das mit den Vorlesungen habe er selbst gefragt, aber eine Reisebereitschaft seitens des BF sei definitiv nicht da gewesen, sonst wäre er ja eine Runde weiter gewesen. Ein Mitarbeiter des AMS sei vor Ort gewesen. Dieser habe ihm gezeigt, was eingetragen werde. Es habe auch Bewerber gegeben, die eine Alkoholfahne gehabt hätten. Einige seien abgelehnt worden, weil das Erscheinungsbild massiv desolat gewesen sei. Das sei ihm immer am Bildschirm gezeigt worden. Auf Vorhalt des BF, dass die Entscheidung vom Z1 selbst gekommen sei, das Gespräch abzubrechen und dass dem BF kein Angebot hingelegt worden sei, sei es richtig, dass das Gespräch aufgrund des Verhaltens des BF abgebrochen worden sei. Ob der BF gesagt habe, dass er 40 Stunden arbeitsfähig sei, wisse er nicht mehr und er habe Recht, dass das Gespräch von ihm beendet worden sei, aber die Reisebereitschaft sei ein zentraler Punkt. Das sei geklärt worden, dass diese nicht da sei. Auf Vorhalt des BFV, dass im Inserat eine dreitägige Schulung erwähnt sei, er aber von einer sechswöchigen Schulung gesprochen habe, sei dies aufgeklärt worden. Es sei bei jedem Kandidaten klargestellt worden, dass es sich um sechs Wochen handle. Wenn sich der BF in der Architekturbranche sehe, sei er für sie nicht mehr interessant. Wenn jemand in einem anderen Bereich tätig sein wolle, komme er nicht mehr in Frage. Der BF hätte aber einen guten Lebenslauf gehabt und sei interessant gewesen un da unterhalte man sich dann einfach und schaue, ob es auch passe. Für ihn sei nicht sichtbar gewesen, wo der BF hin wolle und was er vorhabe. Dann habe er gesagt, dass er sich woanders sehe. Das seien seine Beweggründe für diese Frage gewesen. Er könne nicht jemanden in Beschäftigung nehmen, wo es heiße „vielleicht und könnte sein und so weiter“. Wenn er konkret anfangen hätte wollen und wenn auch die Reisebereitschaft ordentlich bejaht worden wäre, hätten sie ihn genommen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeuge XXXX (Z2) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeuge römisch 40 (Z2) Folgendes hervor: Er kenne den BF von der Niederschrift am 24.09.2024, könne sich aber nicht mehr ganz konkret erinnern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer bezieht aufgrund seiner aktuellen Anwartschaft seit 05.05.2015 – unterbrochen insbesondere durch den Bezug eines Selbsterhalterstipendiums – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 20.07.2022 Notstandshilfe. Davor war er im Zeitraum vom 05.09.2011 bis 31.03.2015 als Angestellter beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beschwerdeführer bezieht aufgrund seiner aktuellen Anwartschaft seit 05.05.2015 – unterbrochen insbesondere durch den Bezug eines Selbsterhalterstipendiums – Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 20.07.2022 Notstandshilfe. Davor war er im Zeitraum vom 05.09.2011 bis 31.03.2015 als Angestellter beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. In dem am 08.09.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Notstandshilfe nahm der Beschwerdeführer insbesondere nachstehende Passage zur Kenntnis bzw. stimmte dieser zu: „Ich bestätige außerdem mit meiner Unterschrift, dass […] Geld und Versicherung gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“ Am 02.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Call-Center-Agent im Kundenservice mit einer Bruttoentlohnung von mindestens € 2.150,-- pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung bei dem Dienstgeber XXXX zugewiesen. Die Bewerbung sollte am 24.09.2024 persönlich im Zuge einer „Jobbörse“ in den Räumlichkeiten des Arbeitsmarktservice Wien an der Adresse Prandaugasse 58, 1220 Wien, unter Mitnahme des Einladungsschreibens sowie eines aktuellen Lebenslaufs erfolgen.Am 02.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Call-Center-Agent im Kundenservice mit einer Bruttoentlohnung von mindestens € 2.150,-- pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung bei dem Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Die Bewerbung sollte am 24.09.2024 persönlich im Zuge einer „Jobbörse“ in den Räumlichkeiten des Arbeitsmarktservice Wien an der Adresse Prandaugasse 58, 1220 Wien, unter Mitnahme des Einladungsschreibens sowie eines aktuellen Lebenslaufs erfolgen. Die Stellenausschreibung enthielt insbesondere nachstehende Passage: „Reisebereitschaft, da 3-tägige Projekteinschulung in Linz“ Hierbei handelte es sich jedoch um einen Fehler in der Stellenausschreibung und sollte die Projekteinschulung tatsächlich sechs Wochen dauern. Die Einschulung wäre bereits während des laufenden Dienstverhältnisses erfolgt und wäre als Dienstreise bezahlt worden. Im Zuweisungszeitpunkt war der Beschwerdeführer seit dem Sommersemester 2022 für das Masterstudium „Architektur“ an der Technischen Universität Wien inskribiert. Er hatte keinerlei Anwesenheitspflichten, musste keine Lehrveranstaltungen besuchen und ihm fehlte zur Absolvierung seines Studiums lediglich die Fertigstellung seiner Masterarbeit. Der Beschwerdeführer erscheint am 24.09.2024 zur „Jobbörse“. Für den Dienstgeber war unter anderem XXXX (Z1) anwesend, welcher auch das Bewerbungsgespräch mit dem Beschwerdeführer führte. Dieser stellte dem Beschwerdeführer zunächst das Unternehmen vor und berichtigte dabei auch den Fehler in der Stellenausschreibung, indem er klarstellte, dass die Ausbildung in Linz sechs Wochen dauert. Auf Nachfrage, ob eine entsprechende Reisebereitschaft gegeben ist, antwortete der Beschwerdeführer sinngemäß: „Das ist eine große Herausforderung.“Der Beschwerdeführer erscheint am 24.09.2024 zur „Jobbörse“. Für den Dienstgeber war unter anderem römisch 40 (Z1) anwesend, welcher auch das Bewerbungsgespräch mit dem Beschwerdeführer führte. Dieser stellte dem Beschwerdeführer zunächst das Unternehmen vor und berichtigte dabei auch den Fehler in der Stellenausschreibung, indem er klarstellte, dass die Ausbildung in Linz sechs Wochen dauert. Auf Nachfrage, ob eine entsprechende Reisebereitschaft gegeben ist, antwortete der Beschwerdeführer sinngemäß: „Das ist eine große Herausforderung.“ Als XXXX (Z1) den Beschwerdeführer aufgrund dessen akademischer Laufbahn weiters danach fragte, welche beruflichen Pläne er in Zukunft hat, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in der Architekturbranche sieht.Als römisch 40 (Z1) den Beschwerdeführer aufgrund dessen akademischer Laufbahn weiters danach fragte, welche beruflichen Pläne er in Zukunft hat, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich in der Architekturbranche sieht. Während des Gespräches bemühte sich der Beschwerdeführer auch sonst nicht darum, den Eindruck zu vermitteln, an der verfahrensgegenständlichen Stelle interessiert zu sein. Zwar lehnte er das Beschäftigungsverhältnis nicht ausdrücklich ab, doch bekundete er auch nicht aktiv sein Interesse und gab insbesondere auch nicht bekannt, an der sechswöchigen Einschulung teilnehmen zu wollen. Aufgrund dieser Aussagen sowie wegen seines sonstigen Verhaltens kam der Beschwerdeführer für den Dienstgeber nicht mehr in Frage, da er kein ernsthaftes Interesse an der Stelle als Call-Center-Mitarbeiter erkennen ließ, woraufhin XXXX (Z1) das Gespräch beendete. Der Beschwerdeführer entgegnete daraufhin sinngemäß: „Ich bin bereit, 40 Stunden zu arbeiten“, und verließ den Raum.Aufgrund dieser Aussagen sowie wegen seines sonstigen Verhaltens kam der Beschwerdeführer für den Dienstgeber nicht mehr in Frage, da er kein ernsthaftes Interesse an der Stelle als Call-Center-Mitarbeiter erkennen ließ, woraufhin römisch 40 (Z1) das Gespräch beendete. Der Beschwerdeführer entgegnete daraufhin sinngemäß: „Ich bin bereit, 40 Stunden zu arbeiten“, und verließ den Raum. Aufgrund seines Verhaltens – insbesondere, indem er bekanntgab, sich in der Architektur-branche zu sehen und eine Bereitschaft zur Teilnahme an einer sechswöchigen Schulung nicht bekundete – hielt er es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln. Hätte der Beschwerdeführer ernsthaft sein Interesse bekundet, wäre er für das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis in Frage gekommen. Das Beschäftigungsverhältnis kam jedoch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht zustande. Seit 10.02.2025 befindet sich der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Angestellter beim Dienstgeber XXXX . Seit 10.02.2025 befindet sich der Beschwerdeführer in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Angestellter beim Dienstgeber römisch 40 .
  2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 24.03.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 24.03.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 13.02.2025, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 24.03.
  3. Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebots ergibt sich aus dem diesbezüglichen Zuweisungs- bzw. Einladungsschreiben der belangten Behörde vom 02.09.
  4. Dass es sich bei dem darin enthaltenen Erfordernis einer Reisebereitschaft aufgrund einer 3-tägigen Einschulung in Linz um einen Fehler gehandelt hat, konnte in der mündlichen Verhandlung geklärt werden. Dass der Beschwerdeführer seit dem Sommersemester 2022 im Masterstudium Architektur an der Technischen Universität Wien inskribiert ist, war dem seinerseits in Vorlage gebrachten „Studienblatt des ordentlichen Studierenden“ der TU Wien vom 03.08.2022 zu entnehmen. Dass zum Zeitpunkt der Jobbörse für den Studienabschluss lediglich die Fertigstellung einer Masterarbeit ausständig war, war entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren in Zusammenschau mit der „Bestätigung des Studienerfolgs“, demzufolge im Zeitraum vom 01.03.2024 bis 12.12.2024 keine Prüfungen abgelegt wurden, auch glaubwürdig. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt war sowie seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Der Beschwerdeführer hat auch in der mit ihm am 24.09.2024 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg und der Betreuungspflichten vorgebracht. Zudem hat der Beschwerdeführer im Verfahren auch ausdrücklich angegeben, im Erfordernis der Reisebereitschaft kein grundsätzliches Hindernis zu sehen. Der Geschehensablauf am 24.09.2024 sowie die grundsätzlichen Gesprächsinhalte während des Bewerbungsgesprächs sind im vorliegenden Fall in weitgehendem Ausmaß unstrittig, doch wurde vom Beschwerdeführer insbesondere in Zweifel gezogen, dass es sich bei seinen Aussagen bzw. bei seinem Gesamtverhalten um eine Vereitelungshandlung gehandelt haben soll. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Zeuge XXXX (Z1) einen glaubwürdigen Eindruck machte und auch durchaus nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb ihm das Gespräch mit dem Beschwerdeführer noch so gut erinnerlich war. Soweit aber strittig war, dass der Beschwerdeführer beim Bewerbungsgespräch angegeben hat, aufgrund etwaiger Pflichtveranstaltungen im Rahmen seines Studiums nicht an der sechswöchigen Ausbildung teilnehmen zu können, konnte nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese Äußerung vom Beschwerdeführer in dieser Form getätigt wurden, zumal er dies während des gesamten Verfahrens gleichbleibend und auch in der mündlichen Verhandlung – zwar aufgebracht, aber eben glaubwürdig – bestritten hat. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass es sich soweit tatsächlich auch um ein Missverständnis, um eine falsche Erinnerung oder um eine Schlussfolgerung des Zeugen XXXX (Z1) selbst gehandelt haben könnte, zumal der Beschwerdeführer nur hinsichtlich dieser Äußerung angegeben hat, dass sie falsch wiedergegeben wurde, während er hinsichtlich seiner sonstigen Äußerungen versucht hat, diese in dem seiner Ansicht richtigen Kontext darzustellen.Der Geschehensablauf am 24.09.2024 sowie die grundsätzlichen Gesprächsinhalte während des Bewerbungsgesprächs sind im vorliegenden Fall in weitgehendem Ausmaß unstrittig, doch wurde vom Beschwerdeführer insbesondere in Zweifel gezogen, dass es sich bei seinen Aussagen bzw. bei seinem Gesamtverhalten um eine Vereitelungshandlung gehandelt haben soll. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Zeuge römisch 40 (Z1) einen glaubwürdigen Eindruck machte und auch durchaus nachvollziehbar darlegen konnte, weshalb ihm das Gespräch mit dem Beschwerdeführer noch so gut erinnerlich war. Soweit aber strittig war, dass der Beschwerdeführer beim Bewerbungsgespräch angegeben hat, aufgrund etwaiger Pflichtveranstaltungen im Rahmen seines Studiums nicht an der sechswöchigen Ausbildung teilnehmen zu können, konnte nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese Äußerung vom Beschwerdeführer in dieser Form getätigt wurden, zumal er dies während des gesamten Verfahrens gleichbleibend und auch in der mündlichen Verhandlung – zwar aufgebracht, aber eben glaubwürdig – bestritten hat. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass es sich soweit tatsächlich auch um ein Missverständnis, um eine falsche Erinnerung oder um eine Schlussfolgerung des Zeugen römisch 40 (Z1) selbst gehandelt haben könnte, zumal der Beschwerdeführer nur hinsichtlich dieser Äußerung angegeben hat, dass sie falsch wiedergegeben wurde, während er hinsichtlich seiner sonstigen Äußerungen versucht hat, diese in dem seiner Ansicht richtigen Kontext darzustellen. So wurde vom Beschwerdeführer während des Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung auch nicht bestritten, dass er angegeben hat, seine Zukunft in der Architekturbranche zu sehen, was dem Grunde nach ja auch nachvollziehbar ist. Ebenso gründet sich die obige Feststellung zu seiner Antwort auf die Frage nach der Reisebereitschaft auf seinen eigenen Angaben. Nachdem sich der erkennende Senat einen umfassenden Eindruck auch vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, erscheint es durchaus glaubwürdig, dass er zu keinem Zeitpunkt – was er ja auch abermals betont hat – das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich abgelehnt hat. Der erkennende Senat geht jedoch ebenso davon aus, dass der Beschwerdeführer umgekehrt aber auch nicht auf eine Weise, wie dies bei Bewerbungsgesprächen üblich ist, wenn man eine Stelle erlangen möchte, aktiv sein Interesse an der verfahrensgegenständlichen Stelle bekundet hat. Es mag daher sein, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Stiefvater die verfahrensgegenständliche Stelle als mögliche Option dargestellt hat und er „nicht abgeneigt“ zum Bewerbungsgespräch gefahren ist, doch erscheint es dem erkennenden Senat anhand der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aufgrund des von ihm in der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindruckes sehr lebensnahe, dass er sich beim Bewerbungsgespräch auf eine Weise verhalten hat, die auch keine aktive Bereitschaft zur Aufnahme der konkreten Tätigkeit erkennen ließ. Vielmehr drängte sich der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer dem Gespräch eher zurückhaltend beigewohnt und dabei versucht hat, bestimmte Äußerungen zu vermeiden, die als Vereitelungshandlung gewertet werden können, aber ohne echte Initiative für die angestrebte Anstellung zu zeigen. Dieses Verhalten wurde vom potenziellen Dienstgeber als mangelndes Interesse interpretiert, was

den gut nachvollziehbaren Schilderungen des Zeugen XXXX (Z1) letztlich auch zur vorzeitigen Beendigung des Bewerbungsgesprächs geführt hat. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass das Bewerbungsgespräch nicht aufgrund einer ausdrücklichen Ablehnung durch den Beschwerdeführer gescheitert ist, sondern weil dieser sich nicht in einer dem Kontext eines Bewerbungsgesprächs angemessenen Weise um die Stelle bemüht hat.Nachdem sich der erkennende Senat einen umfassenden Eindruck auch vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, erscheint es durchaus glaubwürdig, dass er zu keinem Zeitpunkt – was er ja auch abermals betont hat – das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich abgelehnt hat. Der erkennende Senat geht jedoch ebenso davon aus, dass der Beschwerdeführer umgekehrt aber auch nicht auf eine Weise, wie dies bei Bewerbungsgesprächen üblich ist, wenn man eine Stelle erlangen möchte, aktiv sein Interesse an der verfahrensgegenständlichen Stelle bekundet hat. Es mag daher sein, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Stiefvater die verfahrensgegenständliche Stelle als mögliche Option dargestellt hat und er „nicht abgeneigt“ zum Bewerbungsgespräch gefahren ist, doch erscheint es dem erkennenden Senat anhand der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aufgrund des von ihm in der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindruckes sehr lebensnahe, dass er sich beim Bewerbungsgespräch auf eine Weise verhalten hat, die auch keine aktive Bereitschaft zur Aufnahme der konkreten Tätigkeit erkennen ließ. Vielmehr drängte sich der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer dem Gespräch eher zurückhaltend beigewohnt und dabei versucht hat, bestimmte Äußerungen zu vermeiden, die als Vereitelungshandlung gewertet werden können, aber ohne echte Initiative für die angestrebte Anstellung zu zeigen. Dieses Verhalten wurde vom potenziellen Dienstgeber als mangelndes Interesse interpretiert, was

den gut nachvollziehbaren Schilderungen des Zeugen römisch 40 (Z1) letztlich auch zur vorzeitigen Beendigung des Bewerbungsgesprächs geführt hat. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass das Bewerbungsgespräch nicht aufgrund einer ausdrücklichen Ablehnung durch den Beschwerdeführer gescheitert ist, sondern weil dieser sich nicht in einer dem Kontext eines Bewerbungsgesprächs angemessenen Weise um die Stelle bemüht hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Arbeitslose die Verpflichtung trifft, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden (vgl. etwa VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer, der „nicht abgeneigt“ zum Bewerbungsgespräch gefahren ist und die verfahrensgegenständliche Stelle wohl auch nicht ausdrücklich abgelehnt hat, aber nach Ansicht des erkennenden Senates nicht nachgekommen.In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Arbeitslose die Verpflichtung trifft, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden vergleiche etwa VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer, der „nicht abgeneigt“ zum Bewerbungsgespräch gefahren ist und die verfahrensgegenständliche Stelle wohl auch nicht ausdrücklich abgelehnt hat, aber nach Ansicht des erkennenden Senates nicht nachgekommen. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich für das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis in Frage gekommen wäre, wurde vom Zeugen XXXX (Z1) glaubwürdig bestätigt. Dass der potenzielle Dienstgeber natürlich wegen der hohen Kosten der Ausbildungsphase die Befürchtung hatte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner akademischen Laufbahn nicht langfristig an einer Stelle als Call-Center-Mitarbeiter interessiert sein könnte, ist freilich nachvollziehbar. Dass er den Beschwerdeführer auf seine akademische Laufbahn angesprochen hat, erscheint daher nachvollziehbar und ist dies ja eine geradezu übliche Frage in einem Bewerbungsgespräch. Eine Voreingenommenheit des Zeugen konnte in dieser Hinsicht nicht erkannt werden, zumal der erkennende Senat zu einer ähnlichen Überzeugung gelangt ist. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge diesbezüglich falsche Angaben machen sollte, da der Dienstgeber ja an ernsthaften Bewerbern interessiert war.Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich für das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis in Frage gekommen wäre, wurde vom Zeugen römisch 40 (Z1) glaubwürdig bestätigt. Dass der potenzielle Dienstgeber natürlich wegen der hohen Kosten der Ausbildungsphase die Befürchtung hatte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner akademischen Laufbahn nicht langfristig an einer Stelle als Call-Center-Mitarbeiter interessiert sein könnte, ist freilich nachvollziehbar. Dass er den Beschwerdeführer auf seine akademische Laufbahn angesprochen hat, erscheint daher nachvollziehbar und ist dies ja eine geradezu übliche Frage in einem Bewerbungsgespräch. Eine Voreingenommenheit des Zeugen konnte in dieser Hinsicht nicht erkannt werden, zumal der erkennende Senat zu einer ähnlichen Überzeugung gelangt ist. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge diesbezüglich falsche Angaben machen sollte, da der Dienstgeber ja an ernsthaften Bewerbern interessiert war. Aus dem Auszug vom Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 21.03.2025 folgt, dass sich der Beschwerdeführer seit 10.02.2025 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Angestellter beim Dienstgeber XXXX befindet. Aus dem Auszug vom Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 21.03.2025 folgt, dass sich der Beschwerdeführer seit 10.02.2025 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Angestellter beim Dienstgeber römisch 40 befindet. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Der Beschwerdeführer bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe im Ausmaß von 42 Tagen ab 24.09.
  4. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs 1 Al

VG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Abs 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG),4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG), so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).

§ 38

sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, dass der/die Arbeitslose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

§ 10Abs 1 Al

VG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Zuge der am 24.09.2024 abgehaltenen Jobbörse geäußert, dass er in einer anderen Branche als jener des potenziellen Dienstgebers tätig sein will und hat er zudem seine Reisebereitschaft, die schulungsbedingt eine notwendige Voraussetzung der angebotenen Stelle bildete, nicht bejaht und auch darüber hinaus kein aktives Interesse an der verfahrensgegenständlichen Stelle gezeigt.

§ 9Abs 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Da der Beschwerdeführer keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung aufgeworfen hat und Anhaltspunkte für eine etwaige Unzumutbarkeit nach der Aktenlage auch nicht evident waren, ist eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage grundsätzlich nicht notwendig (siehe Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0112), zumal er insbesondere angab, das Erfordernis der Reisebereitschaft nicht als Hindernis für eine mögliche Beschäftigungsaufnahme zu sehen. Da der Aufenthalt jedoch als Dienstreise bezahlt worden wäre und dem Beschwerdeführer eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden wäre, war aber ohnedies davon auszugehen, dass aufgrund einer bloß sechswöchigen Ausbildungsphase keine Unzumutbarkeit vorliegt. Der Vollständigkeit halber wird dennoch darauf hingewiesen, dass die Strecke Wien Hütteldorf bis Linz Hauptbahnhof mit der schnellsten Zugverbindung lediglich 69 Minuten in Anspruch nimmt, sodass selbst unter diesen Gesichtspunkten – wenngleich von dem durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Beschwerdeführer kein dahingehendes Vorbringen erstattet wurde – jedenfalls nicht prima facie von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden könnte, zumal es sich ja um eine vorübergehende Ausbildungsphase handelte. Bei etwaigen Zweifeln über die Zumutbarkeit wäre es aber am Beschwerdeführer gelegen, konkrete Details über die zeitliche und örtliche Lage zu erfragen und seine Bedenken der belangten Behörde mitzuteilen. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen.

VwGH (1.6.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots – ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor, liegt aber die tatsächliche Beschäftigung nach dem Ende des angesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027-3) (Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungs-gesetz, Praxiskommentar, Band 1, RZ 289). Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen.

VwGH (1.6.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots – ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor, liegt aber die tatsächliche Beschäftigung nach dem Ende des angesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027-3) (Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungs-gesetz, Praxiskommentar, Band 1, RZ 289). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner laufenden Anwartschaft – wenn auch mit Unterbrechungen – seit 05.05.2015 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und insofern bereits eine Überbeanspruchung der Versichertengemeinschaft gegeben ist. Im vorliegenden Fall erfolgte die tatsächliche Aufnahme einer Beschäftigung erst mit 10.02.2025, wohingegen die Ausschlussfrist mit 24.09.2024 zu laufen begann. Die tatsächliche Aufnahme einer Beschäftigung erfolgte sohin etwa viereinhalb Monate nach Beginn der Ausschlussfrist. Angesichts dieses Zeitraums kann daher bereits aus diesem Grunde nicht mehr von einer alsbaldigen anderen Beschäftigungsaufnahme gesprochen werden. Überdies sind auch sonst keine ernsthaften Bemühungen einer Beschäftigungsaufnahme während der Ausschlussfrist hervorgekommen, sodass die Wertung des Gesamtverhaltens daher eine Nachsichtsgewährung nicht zulässt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs 3 AIVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) liegen daher nicht vor. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Eine Nachsicht

§ 10

Abs 3 A1VG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion

§ 10Al

VG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.05.1995, Zl. 95/08/0150).Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) liegen daher nicht vor. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Eine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, A1VG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion

Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.05.1995, Zl. 95/08/0150). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Den Feststellungen zu Folge hat der Beschwerdeführer mit dem potenziellen Dienstgeber im Rahmen der „Jobbörse“ ein Bewerbungsgespräch geführt, im Zuge dessen er sein Desinteresse an der angebotenen Stelle dadurch zum Ausdruck brachte, dass er erklärte, künftig in der Architekturbranche, damit einer anderen Branche als jener des potenziellen Dienstgebers, tätig sein zu wollen und überdies auch keine Bereitschaft zur Teilnahme an einer sechswöchigen Einschulung in Linz äußerte sowie weiters kein aktives Interesse an der verfahrensgegenständlichen Stelle bekundete. Der Beschwerdeführer hat damit ein Verhalten gesetzt, welches nach allgemeiner Erfahrung objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, nicht bloß Äußerungen zu vermeiden, die als Vereitelung gewertet werden könnten, sondern sich auch aktiv um das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bemühen. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass er seine Chancen auf das Zustandekommen des Dienstverhältnisses vermindert, wenn er sich auf die eben beschriebene Weise desinteressiert zeigt, sodass das Verhalten des Beschwerdeführers auch kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses war. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

§ 9Abs 2 Al

VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er angab in der Architekturbranche tätig sein zu wollen, keine Reisebereitschaft bekundete und sich auch sonst an der ihm angebotenen Stelle nicht aktiv interessiert zeigte, eine mögliche Einstellung vereitelt. Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er angab in der Architekturbranche tätig sein zu wollen, keine Reisebereitschaft bekundete und sich auch sonst an der ihm angebotenen Stelle nicht aktiv interessiert zeigte, eine mögliche Einstellung vereitelt. Zusammengefasst ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dass er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 38i

Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2307075.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.