Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungs-gesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 24.09.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.2. Mit Bescheid vom 11.10.2024 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungs-gesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Bezugstagen (Leistungstagen) ab 24.09.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
VG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 18.12.2024 wurde die Beschwerde vom 16.10.2024
Paragraphen 38 und 10 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein Beschäftigungsverhältnis als Call-Center-Agent im „Kund_innenservice“ beim Dienstgeber XXXX zugewiesen worden sei. Während des Bewerbungsgespräches habe er angegeben, derzeit seine Diplomarbeit abzuschließen, weshalb er keine Zeit habe, nach Linz zu fahren, um dort die Ausbildung zu absolvieren. Außerdem suche er einen Job in der Architekturbranche. Der Dienstgeber habe daraufhin den Bewerbungsprozess beendet. Die belangte Behörde folge den in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Schilderungen des potenziellen Dienstgebers. Insbesondere sei hervorzuheben, dass der Dienstgeber sich nach Vorlage des Lebenslaufes samt Foto des Beschwerdeführers klar an ihn sowie an das geführte Gespräch erinnern habe können. Da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht habe, dass ein ernsthaftes Interesse an der Position als Call-Center-Agent bestehe, habe er durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein Beschäftigungsverhältnis als Call-Center-Agent im „Kund_innenservice“ beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen worden sei. Während des Bewerbungsgespräches habe er angegeben, derzeit seine Diplomarbeit abzuschließen, weshalb er keine Zeit habe, nach Linz zu fahren, um dort die Ausbildung zu absolvieren. Außerdem suche er einen Job in der Architekturbranche. Der Dienstgeber habe daraufhin den Bewerbungsprozess beendet. Die belangte Behörde folge den in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Schilderungen des potenziellen Dienstgebers. Insbesondere sei hervorzuheben, dass der Dienstgeber sich nach Vorlage des Lebenslaufes samt Foto des Beschwerdeführers klar an ihn sowie an das geführte Gespräch erinnern habe können. Da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht habe, dass ein ernsthaftes Interesse an der Position als Call-Center-Agent bestehe, habe er durch sein Verhalten den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht.
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Die beschwerdeführende Partei gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor: Er kenne den Vorwurf der belangten Behörde, aber er habe eine andere Betrachtungsweise. Er sei insgesamt bei zwei weiteren Jobbörsen gewesen und habe sich auch bei diesen genauso respektvoll verhalten wie sonst auch. Er habe auch bei dieser Jobbörse seine persönlichen Umstände dargelegt und dies sei gegen ihn verwendet worden. Er habe eigentlich Interesse gehabt, sich das anzuhören und habe auch mit seinem Stiefvater telefoniert, dass das ein Job wäre, der ihn interessiere. Er sei nicht abgeneigt hingefahren. Das habe er auch gesagt, aber das sei nicht aufgeschrieben worden. Es sei mit seinen Qualifikationen begründet worden, aber das könne er nicht ändern. Es sei ihm auch kein konkretes Angebot vorgelegt worden, sondern das Gespräch sei abgebrochen worden. Er hätte es also gar nicht ablehnen können. Er gehe von einem Missverständnis aus. Als er beim Z2 gewesen sei, habe er zunächst geglaubt, diesen Job zu haben. Er habe mit den Leuten reden wollen, aber das sei ihm verweigert worden. Auf Nachfrage, ob er nach Linz fahren oder ziehen habe müssen, kurzfristig oder längerfristig, sei auf der Einladung etwas von einer dreitägigen Schulung gestanden. Es sei etwas von Reisebereitschaft gestanden, aber er habe gedacht, damit sei vielleicht Ausland gemeint gewesen. Während des Gespräches sei dann nicht über drei Tage, sondern zwei Monate gesprochen worden. Darauf habe er gesagt, dass das eine große Herausforderung sei. Es sei darüber gesprochen worden, aber es sei ihm kein Angebot gestellt worden. Sein letzter Satz vor dem Aufstehen sei gewesen, dass er 40 Stunden arbeitsfähig sei. Sein Studium sei kein Hindernis. Er sei zuletzt in Salzburg tätig gewesen. Er habe auch keine Prüfungen oder Vorlesungen. Jetzt arbeite er auch als Marketingmanager, da er Erfahrungen in dem Bereich habe. Er habe sich immer auch aktiv beworben und nicht darauf gewartet, dass das AMS etwas schicke; dies auch außerhalb des Architekturbereichs, etwa im Bereich Grafik und Social Media, da es aufgrund der Situation in der Baubranche schwierig gewesen sei, etwas zu finden. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Er kenne den BF vom Recruitingtag des AMS und könne sich an das Gespräch erinnern. Sein Unternehmen arbeite in der Energiebranche und sie hätten für ein Kundenservicecenter Leute gesucht. Es sei wichtig, dass die Leute sechs Wochen vor Ort in Oberösterreich diese Ausbildung machen würden. Bei fehlender Reisebereitschaft sei es nicht sinnvoll, diese Leute einzustellen. Er könne sich sehr lebhaft an den BF erinnern. Normalerweise würden die Lebensläufe bereits Vorerfahrung aufweisen. Auch beim AMS würden nur Personen mit Vorerfahrung zugebucht werden. Beim BF sei ihm die akademische Laufbahn aufgefallen und dass die Reisebereitschaft nicht ausgefüllt gewesen sei. Soweit er sich erinnern könne, sei die Studiendauer ziemlich lang gewesen. Er habe den BF gefragt, ob er eine Diplomarbeit schreibe und da habe er dem BF gesagt, dass es dann schwierig werde mit Linz. Außerdem habe der BF gemeint, dass er noch Vorlesungen am Abend habe. Diese Ausbildung sei sehr kostenintensiv und würde sich erst nach 1,5 Jahren rechnen, deswegen auch seine Frage nach den beruflichen Vorstellungen. Der BF habe ihm dann gesagt, dass er sich in der Architektur sehe. Damit habe er ihm gesagt, dass dann ein Weg bei ihnen nicht sinnvoll sei. Dies habe dann auch der BF verneint und dann sei das Gespräch zu Ende gewesen. Die Einschulungsmaßnahme sei einmal sechs Wochen. Das sei eine Dienstreise und die würde bezahlt werden. Onlinevorlesungen hätte er möglicherweise im Hotel machen können. Es stimme, dass 160 Leute dort gewesen seien, aber es seien nicht alle von ihm interviewt worden. Das Gespräch mit dem BF sei ihm relativ klar im Kopf. Man merke sich das einfach, wenn jemand so heraussteche. Das mit den Vorlesungen habe er selbst gefragt, aber eine Reisebereitschaft seitens des BF sei definitiv nicht da gewesen, sonst wäre er ja eine Runde weiter gewesen. Ein Mitarbeiter des AMS sei vor Ort gewesen. Dieser habe ihm gezeigt, was eingetragen werde. Es habe auch Bewerber gegeben, die eine Alkoholfahne gehabt hätten. Einige seien abgelehnt worden, weil das Erscheinungsbild massiv desolat gewesen sei. Das sei ihm immer am Bildschirm gezeigt worden. Auf Vorhalt des BF, dass die Entscheidung vom Z1 selbst gekommen sei, das Gespräch abzubrechen und dass dem BF kein Angebot hingelegt worden sei, sei es richtig, dass das Gespräch aufgrund des Verhaltens des BF abgebrochen worden sei. Ob der BF gesagt habe, dass er 40 Stunden arbeitsfähig sei, wisse er nicht mehr und er habe Recht, dass das Gespräch von ihm beendet worden sei, aber die Reisebereitschaft sei ein zentraler Punkt. Das sei geklärt worden, dass diese nicht da sei. Auf Vorhalt des BFV, dass im Inserat eine dreitägige Schulung erwähnt sei, er aber von einer sechswöchigen Schulung gesprochen habe, sei dies aufgeklärt worden. Es sei bei jedem Kandidaten klargestellt worden, dass es sich um sechs Wochen handle. Wenn sich der BF in der Architekturbranche sehe, sei er für sie nicht mehr interessant. Wenn jemand in einem anderen Bereich tätig sein wolle, komme er nicht mehr in Frage. Der BF hätte aber einen guten Lebenslauf gehabt und sei interessant gewesen un da unterhalte man sich dann einfach und schaue, ob es auch passe. Für ihn sei nicht sichtbar gewesen, wo der BF hin wolle und was er vorhabe. Dann habe er gesagt, dass er sich woanders sehe. Das seien seine Beweggründe für diese Frage gewesen. Er könne nicht jemanden in Beschäftigung nehmen, wo es heiße „vielleicht und könnte sein und so weiter“. Wenn er konkret anfangen hätte wollen und wenn auch die Reisebereitschaft ordentlich bejaht worden wäre, hätten sie ihn genommen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeuge XXXX (Z2) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeuge römisch 40 (Z2) Folgendes hervor: Er kenne den BF von der Niederschrift am 24.09.2024, könne sich aber nicht mehr ganz konkret erinnern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
den gut nachvollziehbaren Schilderungen des Zeugen XXXX (Z1) letztlich auch zur vorzeitigen Beendigung des Bewerbungsgesprächs geführt hat. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass das Bewerbungsgespräch nicht aufgrund einer ausdrücklichen Ablehnung durch den Beschwerdeführer gescheitert ist, sondern weil dieser sich nicht in einer dem Kontext eines Bewerbungsgesprächs angemessenen Weise um die Stelle bemüht hat.Nachdem sich der erkennende Senat einen umfassenden Eindruck auch vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, erscheint es durchaus glaubwürdig, dass er zu keinem Zeitpunkt – was er ja auch abermals betont hat – das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich abgelehnt hat. Der erkennende Senat geht jedoch ebenso davon aus, dass der Beschwerdeführer umgekehrt aber auch nicht auf eine Weise, wie dies bei Bewerbungsgesprächen üblich ist, wenn man eine Stelle erlangen möchte, aktiv sein Interesse an der verfahrensgegenständlichen Stelle bekundet hat. Es mag daher sein, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Stiefvater die verfahrensgegenständliche Stelle als mögliche Option dargestellt hat und er „nicht abgeneigt“ zum Bewerbungsgespräch gefahren ist, doch erscheint es dem erkennenden Senat anhand der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie aufgrund des von ihm in der mündlichen Verhandlung vermittelten Eindruckes sehr lebensnahe, dass er sich beim Bewerbungsgespräch auf eine Weise verhalten hat, die auch keine aktive Bereitschaft zur Aufnahme der konkreten Tätigkeit erkennen ließ. Vielmehr drängte sich der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer dem Gespräch eher zurückhaltend beigewohnt und dabei versucht hat, bestimmte Äußerungen zu vermeiden, die als Vereitelungshandlung gewertet werden können, aber ohne echte Initiative für die angestrebte Anstellung zu zeigen. Dieses Verhalten wurde vom potenziellen Dienstgeber als mangelndes Interesse interpretiert, was
den gut nachvollziehbaren Schilderungen des Zeugen römisch 40 (Z1) letztlich auch zur vorzeitigen Beendigung des Bewerbungsgesprächs geführt hat. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass das Bewerbungsgespräch nicht aufgrund einer ausdrücklichen Ablehnung durch den Beschwerdeführer gescheitert ist, sondern weil dieser sich nicht in einer dem Kontext eines Bewerbungsgesprächs angemessenen Weise um die Stelle bemüht hat. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Arbeitslose die Verpflichtung trifft, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden (vgl. etwa VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer, der „nicht abgeneigt“ zum Bewerbungsgespräch gefahren ist und die verfahrensgegenständliche Stelle wohl auch nicht ausdrücklich abgelehnt hat, aber nach Ansicht des erkennenden Senates nicht nachgekommen.In diesem Zusammenhang ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Arbeitslose die Verpflichtung trifft, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch wie möglich zu beenden vergleiche etwa VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248). Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer, der „nicht abgeneigt“ zum Bewerbungsgespräch gefahren ist und die verfahrensgegenständliche Stelle wohl auch nicht ausdrücklich abgelehnt hat, aber nach Ansicht des erkennenden Senates nicht nachgekommen. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich für das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis in Frage gekommen wäre, wurde vom Zeugen XXXX (Z1) glaubwürdig bestätigt. Dass der potenzielle Dienstgeber natürlich wegen der hohen Kosten der Ausbildungsphase die Befürchtung hatte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner akademischen Laufbahn nicht langfristig an einer Stelle als Call-Center-Mitarbeiter interessiert sein könnte, ist freilich nachvollziehbar. Dass er den Beschwerdeführer auf seine akademische Laufbahn angesprochen hat, erscheint daher nachvollziehbar und ist dies ja eine geradezu übliche Frage in einem Bewerbungsgespräch. Eine Voreingenommenheit des Zeugen konnte in dieser Hinsicht nicht erkannt werden, zumal der erkennende Senat zu einer ähnlichen Überzeugung gelangt ist. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge diesbezüglich falsche Angaben machen sollte, da der Dienstgeber ja an ernsthaften Bewerbern interessiert war.Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich für das verfahrensgegenständliche Beschäftigungsverhältnis in Frage gekommen wäre, wurde vom Zeugen römisch 40 (Z1) glaubwürdig bestätigt. Dass der potenzielle Dienstgeber natürlich wegen der hohen Kosten der Ausbildungsphase die Befürchtung hatte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner akademischen Laufbahn nicht langfristig an einer Stelle als Call-Center-Mitarbeiter interessiert sein könnte, ist freilich nachvollziehbar. Dass er den Beschwerdeführer auf seine akademische Laufbahn angesprochen hat, erscheint daher nachvollziehbar und ist dies ja eine geradezu übliche Frage in einem Bewerbungsgespräch. Eine Voreingenommenheit des Zeugen konnte in dieser Hinsicht nicht erkannt werden, zumal der erkennende Senat zu einer ähnlichen Überzeugung gelangt ist. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge diesbezüglich falsche Angaben machen sollte, da der Dienstgeber ja an ernsthaften Bewerbern interessiert war. Aus dem Auszug vom Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 21.03.2025 folgt, dass sich der Beschwerdeführer seit 10.02.2025 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Angestellter beim Dienstgeber XXXX befindet. Aus dem Auszug vom Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 21.03.2025 folgt, dass sich der Beschwerdeführer seit 10.02.2025 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis als Angestellter beim Dienstgeber römisch 40 befindet. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
VG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
Abs 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG),4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG), so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, dass der/die Arbeitslose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
VG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer im Zuge der am 24.09.2024 abgehaltenen Jobbörse geäußert, dass er in einer anderen Branche als jener des potenziellen Dienstgebers tätig sein will und hat er zudem seine Reisebereitschaft, die schulungsbedingt eine notwendige Voraussetzung der angebotenen Stelle bildete, nicht bejaht und auch darüber hinaus kein aktives Interesse an der verfahrensgegenständlichen Stelle gezeigt.
VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Da der Beschwerdeführer keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung aufgeworfen hat und Anhaltspunkte für eine etwaige Unzumutbarkeit nach der Aktenlage auch nicht evident waren, ist eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage grundsätzlich nicht notwendig (siehe Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0112), zumal er insbesondere angab, das Erfordernis der Reisebereitschaft nicht als Hindernis für eine mögliche Beschäftigungsaufnahme zu sehen. Da der Aufenthalt jedoch als Dienstreise bezahlt worden wäre und dem Beschwerdeführer eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden wäre, war aber ohnedies davon auszugehen, dass aufgrund einer bloß sechswöchigen Ausbildungsphase keine Unzumutbarkeit vorliegt. Der Vollständigkeit halber wird dennoch darauf hingewiesen, dass die Strecke Wien Hütteldorf bis Linz Hauptbahnhof mit der schnellsten Zugverbindung lediglich 69 Minuten in Anspruch nimmt, sodass selbst unter diesen Gesichtspunkten – wenngleich von dem durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Beschwerdeführer kein dahingehendes Vorbringen erstattet wurde – jedenfalls nicht prima facie von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden könnte, zumal es sich ja um eine vorübergehende Ausbildungsphase handelte. Bei etwaigen Zweifeln über die Zumutbarkeit wäre es aber am Beschwerdeführer gelegen, konkrete Details über die zeitliche und örtliche Lage zu erfragen und seine Bedenken der belangten Behörde mitzuteilen. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VwGH (1.6.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) § 10 Abs. 3 AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots – ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor, liegt aber die tatsächliche Beschäftigung nach dem Ende des angesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027-3) (Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungs-gesetz, Praxiskommentar, Band 1, RZ 289). Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Das Gesetz bestimmt nicht ausdrücklich, innerhalb welcher Frist eine andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um Nachsicht zu rechtfertigen.
VwGH (1.6.2001, 2000/19/0136) wird aber klargestellt, dass Nachsicht jedenfalls dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitslose zumindest in der längeren Ausschlussfrist des (nunmehr) Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, somit innerhalb von acht Wochen ab Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes eine Beschäftigung aufnimmt. Aber auch eine Beschäftigungsaufnahme nach Ablauf des Sanktionszeitraums, kann ein Nachsichtsgrund sein. Liegen – sofort nach der vorgeworfenen Ablehnung eines Beschäftigungsangebots – ernsthafte und konsequente Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme vor, liegt aber die tatsächliche Beschäftigung nach dem Ende des angesprochenen Leistungsverlusts, liegt dennoch – bei einer Wertung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen – ein berücksichtigungswürdiger Nachsichtsgrund vor (VwGH 27.1.2016, Ro 2015/08/0027-3) (Krapf/Keul fortgeführt von Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungs-gesetz, Praxiskommentar, Band 1, RZ 289). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner laufenden Anwartschaft – wenn auch mit Unterbrechungen – seit 05.05.2015 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und insofern bereits eine Überbeanspruchung der Versichertengemeinschaft gegeben ist. Im vorliegenden Fall erfolgte die tatsächliche Aufnahme einer Beschäftigung erst mit 10.02.2025, wohingegen die Ausschlussfrist mit 24.09.2024 zu laufen begann. Die tatsächliche Aufnahme einer Beschäftigung erfolgte sohin etwa viereinhalb Monate nach Beginn der Ausschlussfrist. Angesichts dieses Zeitraums kann daher bereits aus diesem Grunde nicht mehr von einer alsbaldigen anderen Beschäftigungsaufnahme gesprochen werden. Überdies sind auch sonst keine ernsthaften Bemühungen einer Beschäftigungsaufnahme während der Ausschlussfrist hervorgekommen, sodass die Wertung des Gesamtverhaltens daher eine Nachsichtsgewährung nicht zulässt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs 3 AIVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) liegen daher nicht vor. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Eine Nachsicht
Abs 3 A1VG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion
VG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.05.1995, Zl. 95/08/0150).Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist) liegen daher nicht vor. Auf persönliche Umstände kommt es dabei nicht an vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201). Eine Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, A1VG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtigte, einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht einer Sanktion
Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.05.1995, Zl. 95/08/0150). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Den Feststellungen zu Folge hat der Beschwerdeführer mit dem potenziellen Dienstgeber im Rahmen der „Jobbörse“ ein Bewerbungsgespräch geführt, im Zuge dessen er sein Desinteresse an der angebotenen Stelle dadurch zum Ausdruck brachte, dass er erklärte, künftig in der Architekturbranche, damit einer anderen Branche als jener des potenziellen Dienstgebers, tätig sein zu wollen und überdies auch keine Bereitschaft zur Teilnahme an einer sechswöchigen Einschulung in Linz äußerte sowie weiters kein aktives Interesse an der verfahrensgegenständlichen Stelle bekundete. Der Beschwerdeführer hat damit ein Verhalten gesetzt, welches nach allgemeiner Erfahrung objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, nicht bloß Äußerungen zu vermeiden, die als Vereitelung gewertet werden könnten, sondern sich auch aktiv um das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bemühen. Dem Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass er seine Chancen auf das Zustandekommen des Dienstverhältnisses vermindert, wenn er sich auf die eben beschriebene Weise desinteressiert zeigt, sodass das Verhalten des Beschwerdeführers auch kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses war. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
VG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er angab in der Architekturbranche tätig sein zu wollen, keine Reisebereitschaft bekundete und sich auch sonst an der ihm angebotenen Stelle nicht aktiv interessiert zeigte, eine mögliche Einstellung vereitelt. Die angebotene Stelle war dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er angab in der Architekturbranche tätig sein zu wollen, keine Reisebereitschaft bekundete und sich auch sonst an der ihm angebotenen Stelle nicht aktiv interessiert zeigte, eine mögliche Einstellung vereitelt. Zusammengefasst ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dass er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2307075.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.