Vm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Bezugstagen (Leistungstage) ab 17.10.2024 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt worden sei.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Gmünd (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 31.10.2024 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Bezugstagen (Leistungstage) ab 17.10.2024 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 17.10.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Hofhelfer bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 17.10.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Hofhelfer bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
VG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 27.01.2025 wurde die Beschwerde vom 05.11.2024
Paragraphen 38 und 10 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) abgewiesen. Am 17.10.2024 habe der potenzielle Dienstgeber bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer sich bis dahin nicht auf die ihm zugewiesene Beschäftigung beworben habe. Nach erfolgter Nachfrage habe der Beschwerdeführer am 21.10.2024 bekanntgegeben, leider auf die Bewerbung vergessen zu haben. In der noch am selben Tag erfolgten Bewerbung habe der Beschwerdeführer gegenüber dem Dienstgeber angegeben, gezwungen zu werden, sich auf die Stelle zu bewerben. Der Beschwerdeführer habe somit mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung verwirklicht. Seine selbständige Beschäftigung unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze könne nicht berücksichtigt werden. Die pflegschaftsgerichtlich festgelegte Besuchszeit seiner Kinder jeden ersten Samstag im Monat von 9 – 19 Uhr werde hierdurch nicht maßgeblich beeinträchtigt.
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. Der nicht berufsmäßig vertretene BF wird
GVG iVm § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt. Der nicht berufsmäßig vertretene BF wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) Folgendes hervor: Er wisse, dass es um die nicht erfolgte Bewerbung bei einem Betrieb in XXXX als Hofhelfer gehe. Er habe sich zu spät beworben und sich anscheinend vertan.Er wisse, dass es um die nicht erfolgte Bewerbung bei einem Betrieb in römisch 40 als Hofhelfer gehe. Er habe sich zu spät beworben und sich anscheinend vertan. Im pflegschaftsgerichtlichen Beschluss stehe, dass er seine Kinder einmal im Monat besuchen müsse, er besuche sie aber bis zu drei Mal im Monat, da dies für ihn keine Bestrafung sei. Das Problem sei zudem, dass sein Auto einen Motorschaden habe. Er frage sich, wie er dort hinkommen hätte sollen. Auf Vorhalt seiner Bewerbung und ob er denke, dass er eingestellt werde, wenn er sich so bewerbe, hätte er den Job sowieso nicht annehmen können. Er schreibe ja auch nicht immer solche Bewerbungen. Ihm sei die Decke auf den Kopf gefallen. Er schreibe laufend Bewerbungen. Das Geschäft habe er aufgegeben, da er gemerkt habe, es bringe nichts. Auf Nachfrage, weshalb seine Kinder fremdbetreut seien, habe ihnen das Jugendamt damals die Kinder weggenommen, da sie umziehen haben wollen. Diese seien in einer WG untergebracht. Es stimme, dass überregionale Vermittlung vereinbart sei. Auf Nachfrage, ob er gegenüber dem Z1 gelogen habe, da er das Stellenangebot ja erst am 21.
VG unterbrochen war. Der Beschwerdeführer bezieht zuletzt seit 08.02.2017 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 03.04.2020 Notstandshilfe, dessen Bezug durch eine vollversicherte selbständige Erwerbstätigkeit vom 30.05.2023 bis 31.07.2023 und Sanktionen
Paragraph 49, AlVG unterbrochen war. Ab 01.07.2024 übte der Beschwerdeführer eine selbständige Tätigkeit in einem Second-Hand-Shop unter der Geringfügigkeitsgrenze im Ausmaß von 18 Wochenstunden aus. Er ist in XXXX wohnhaft, besitzt einen Führerschein der Klasse B sowie ein eigenes Fahrzeug. Er hat gegenüber der belangten Behörde nicht angegeben, dass sein Fahrzeug nicht fahrtauglich ist.Er ist in römisch 40 wohnhaft, besitzt einen Führerschein der Klasse B sowie ein eigenes Fahrzeug. Er hat gegenüber der belangten Behörde nicht angegeben, dass sein Fahrzeug nicht fahrtauglich ist. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, lebt jedoch von seiner Ehegattin getrennt und hat zwei Kinder (geboren am XXXX ), die in Wien fremdbetreut in einer Wohngemeinschaft wohnen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den Kontakt zu seinen Kindern einmal im Monat, und zwar jeden ersten Samstag im Monat, von 9:00 bis 19:00 wahrzunehmen. Tatsächlich besucht er sie etwa zwei bis drei Mal pro Monat. Gesetzliche Betreuungspflichten bestehen nicht.Der Beschwerdeführer ist verheiratet, lebt jedoch von seiner Ehegattin getrennt und hat zwei Kinder (geboren am römisch 40 ), die in Wien fremdbetreut in einer Wohngemeinschaft wohnen. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, den Kontakt zu seinen Kindern einmal im Monat, und zwar jeden ersten Samstag im Monat, von 9:00 bis 19:00 wahrzunehmen. Tatsächlich besucht er sie etwa zwei bis drei Mal pro Monat. Gesetzliche Betreuungspflichten bestehen nicht. In dem vom Beschwerdeführer zuletzt am 14.10.2024 elektronisch bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Notstandshilfe bestätigte er unter anderem, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung „gesperrt werden, wenn [der Beschwerdeführer] eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder er eine [ihm] vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“ Sowohl in der am 25.04.2024 zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, gültig bis 10.10.2024, als auch in jener nach dem Folgeantrag abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 23.10.2024, gültig bis 10.03.2025, wurde ausdrücklich festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Transportarbeiter bzw. Hilfsarbeiter sowie in anderen gesetzlich zumutbaren Bereichen im Voll- oder Teilzeitausmaß unterstützt. Als möglicher Arbeitsort wurde jeweils das gesamte Bundesgebiet Österreich vereinbart und in der Betreuungsvereinbarung vom 25.04.2024 wurde zur überregionalen Vermittlung festgehalten, dass Wünsche hinsichtlich des Arbeitsortes nach Möglichkeit berücksichtigt würden, aber kein rechtlicher Anspruch darauf bestehe. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer sich auf von der belangten Behörde übermittelte Stellenangebote bewirbt und innerhalb von acht Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung gibt. Mit Schreiben vom 14.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Hofhelfer in Teil- oder Vollzeit mit einer Bruttoentlohnung von € 2.100,00 pro Monat auf Basis Vollzeit samt Wohnmöglichkeit am Hof bei dem Dienstgeber XXXX in XXXX zugewiesen. Vorkenntnisse waren nicht erforderlich und wurde um eine Bewerbung per E-Mail an XXXX gebeten. In dem Schreiben wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich sofort und so wie im Inserat beschrieben zu bewerben sowie die belangte Behörde innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand der Bewerbung zu informieren.Mit Schreiben vom 14.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Hofhelfer in Teil- oder Vollzeit mit einer Bruttoentlohnung von € 2.100,00 pro Monat auf Basis Vollzeit samt Wohnmöglichkeit am Hof bei dem Dienstgeber römisch 40 in römisch 40 zugewiesen. Vorkenntnisse waren nicht erforderlich und wurde um eine Bewerbung per E-Mail an römisch 40 gebeten. In dem Schreiben wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich sofort und so wie im Inserat beschrieben zu bewerben sowie die belangte Behörde innerhalb von acht Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand der Bewerbung zu informieren. Das Schreiben beinhaltete außerdem folgende Belehrung: „Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe.“ Der Beschwerdeführer war somit ausreichend über die Rechtsfolgen einer Vereitelung informiert. Am 17.10.2024 gab der potentielle Dienstgeber der belangten Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer sich bis dato nicht auf die zugewiesene Beschäftigung beworben hat. Der Beschwerdeführer las den Vermittlungsvorschlag erst aufgrund einer erfolgten Urgenz durch die belangte Behörde am 21.10.2024 und übermittelte ebenfalls erst am 21.10.2024 dem potentiellen Dienstgeber ein Bewerbungsschreiben mit folgendem Inhalt: „Sehr geehrte Frau XXXX „Sehr geehrte Frau römisch 40 Ich habe vom AMS eine Stellenausschreibung bekommen das Sie einen Hofhelfer suchen. Ich würde mich zwar für die Stelle interessieren aber ich habe zwei Kinder in Wien die ich jeden Samstag besuche. Ich habe einen second Hand Shop in kautzen der Dienstag und Donnerstag geöffnet hat. Das würde sich mit den Arbeitszeiten hier nicht ausgehen. Trotzdem werde ich gezwungen mich hier zu bewerben. Mit freundlichen Grüßen, XXXX “ römisch 40 “ Indem der Beschwerdeführer es zunächst gänzlich unterließ, sich zu bewerben und erst nach erneuter Aufforderung durch die belangte Behörde ein Schreiben an den potentiellen Dienstgeber übermittelte, in welchem er ausschließlich darauf hinweist, weshalb er die zugewiesene Stelle nicht antreten kann und er gezwungen ist, sich zu bewerben, hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass ein Beschäftigungsverhältnis mit dem genannten Dienstgeber nicht zustande kommt. Das Dienstverhältnis kam aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auch tatsächlich nicht zustande. Der Beschwerdeführer hat seither keine neue vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. 2. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 07.04.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 07.04.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 04.04.2025, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2025. Die Feststellungen zur fehlenden Ausbildung, zur letzten vollversicherungspflichtigen unselbständigen Beschäftigung und zur Bezugshistorie des Beschwerdeführers aus der Arbeitslosenversicherung stehen aufgrund der Aktenlage unstrittig fest. Die Feststellungen zur selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und zu seinen persönlichen Umständen ergeben sich aus dem Verfahrensakt sowie aus seinen eigenen Angaben. Das Kontaktrecht im festgestellten Ausmaß ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 22.10.2024. Aus dem Notstandshilfeantrag vom 14.10.2024, den Betreuungsvereinbarungen und der dem Beschwerdeführer am 14.10.2024 zugegangenen Stellenausschreibung geht hervor, dass er sich bei Erhalt von Stellenangeboten bzw. Vermittlungsvorschlägen sofort bewerben muss und Rückmeldung an die belangte Behörde geben muss sowie im Falle eines Verhaltens, welches darauf abzielt, dass der Betrieb ihn nicht einstellt, für die Dauer von mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert. Der Beschwerdeführer war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Der Beschwerdeführer vereinbarte mit der belangten Behörde sowohl bereits am 25.04.2024 als auch nach seinem Folgeantrag auf Notstandshilfe in der Betreuungsvereinbarung vom 23.10.2024, dass er im gesamten österreichischen Staatsgebiet einen Arbeitsplatz annehmen kann. Er wurde auch deutlich darüber informiert, dass Wünsche hinsichtlich des Arbeitsortes nach Möglichkeit berücksichtigt würden, aber kein rechtlicher Anspruch hierauf besteht. Mit dem Beschwerdeführer wurde
den glaubwürdigen Angaben des Zeugen XXXX auch besprochen, dass mangels entsprechender Sorgepflichten kein Anspruch darauf besteht, dass auf die Möglichkeit des Besuches seiner Kinder in jedem Falle Rücksicht genommen werden kann.Der Beschwerdeführer vereinbarte mit der belangten Behörde sowohl bereits am 25.04.2024 als auch nach seinem Folgeantrag auf Notstandshilfe in der Betreuungsvereinbarung vom 23.10.2024, dass er im gesamten österreichischen Staatsgebiet einen Arbeitsplatz annehmen kann. Er wurde auch deutlich darüber informiert, dass Wünsche hinsichtlich des Arbeitsortes nach Möglichkeit berücksichtigt würden, aber kein rechtlicher Anspruch hierauf besteht. Mit dem Beschwerdeführer wurde
den glaubwürdigen Angaben des Zeugen römisch 40 auch besprochen, dass mangels entsprechender Sorgepflichten kein Anspruch darauf besteht, dass auf die Möglichkeit des Besuches seiner Kinder in jedem Falle Rücksicht genommen werden kann. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer über einen Pkw verfügt, was er auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Dass er einen etwaigen Motorschaden der belangten Behörde gemeldet hätte, hat der Beschwerdeführer hingegen nicht angegeben. Vom Beschwerdeführer wurde weiters nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt war sowie seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Der Beschwerdeführer hat auch in der mit ihm am 23.10.2024 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit sowie der Betreuungspflichten und auch aus sonstigen Gründen vorgebracht. Dass ihm im Zuge dieser Beschäftigung eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt worden wäre, ergibt sich bereits aus der Stellenausschreibung. Vom Beschwerdeführer wurde darüber hinaus im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass ihm der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag von der belangten Behörde am 14.10.2024 zugewiesen wurde. Dass er sich tatsächlich erst am 21.10.2024 beworben hat, wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung eingestanden. Der Inhalt des Bewerbungsschreibens des Beschwerdeführers vom 21.10.2024 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer ebenso eingestanden. Dass er sich normalerweise nicht auf diese Weise bewirbt, mag durchaus sein, doch ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Bewerbung auf die verfahrensgegenständliche Stelle zu beurteilen. Dass ein Dienstgeber niemanden einstellen wird, der sich zu spät und selbst dann unter Hinweis darauf, dass er hierzu gezwungen wird, bewirbt, liegt natürlich auf der Hand. Der Beschwerdeführer hat somit, indem er sich nicht unverzüglich beworben hat und weiters in seiner verspäteten Bewerbung vom 21.10.2024 darauf hingewiesen hat, dass er zur Bewerbung gezwungen wird, deutlich seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht bzw. dieses sogar implizit abgelehnt und hat sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung keinesfalls arbeitswillig gezeigt. Das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses ist daher ausschließlich auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Laut Auszug aus dem Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 04.04.2025 ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen hat. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
VG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis , 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Voraussetzung der Verhängung der Sanktion ist jedoch insbesondere, dass eine derartige angebotene Beschäftigung der Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall standhält, somit insbesondere den Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entspricht (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120, mwN).Voraussetzung der Verhängung der Sanktion ist jedoch insbesondere, dass eine derartige angebotene Beschäftigung der Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall standhält, somit insbesondere den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entspricht vergleiche VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Die verfahrensgegenständliche Beschäftigungsmöglichkeit war dem Beschwerdeführer insbesondere deshalb zumutbar, da ihm am Arbeitsort eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde und er aufgrund der Fremdbetreuung seiner Kinder auch keine Betreuungspflichten hatte, die hierdurch verletzt werden könnten. Auf die Entfernung von seinem aktuellen Wohnort in XXXX kommt es daher nicht an.Die verfahrensgegenständliche Beschäftigungsmöglichkeit war dem Beschwerdeführer insbesondere deshalb zumutbar, da ihm am Arbeitsort eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wurde und er aufgrund der Fremdbetreuung seiner Kinder auch keine Betreuungspflichten hatte, die hierdurch verletzt werden könnten. Auf die Entfernung von seinem aktuellen Wohnort in römisch 40 kommt es daher nicht an. Es ist somit auch unerheblich, ob der Pkw des Beschwerdeführers fahrtauglich ist, wenngleich darauf hinzuweisen ist, dass ein Arbeitsloser grundsätzlich verpflichtet ist, ein ihm zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug erforderlichenfalls für das Erreichen eines Arbeitsplatzes einzusetzen. Er ist auch verpflichtet, sein Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen. Steht dem Arbeitslosen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, ist es ihm aber aus finanziellen Gründen nicht möglich, die für die Annahme eines konkreten Arbeitsplatzes erforderliche Reparatur aus Eigenem zu finanzieren, so berechtigt ihn das noch nicht sogleich, die Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung wegen deren Unzumutbarkeit abzulehnen: Er hat davon vielmehr – sofern dies dem AMS noch nicht bekannt ist – unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes Mitteilung zu machen. Nur dadurch ermöglicht er es nämlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS, die Zuweisungstauglichkeit im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Vornahme entsprechender Reparaturarbeiten zu überprüfen und – allenfalls – auch durch Darlehen oder sonst geeignete finanzielle Beihilfen im Sinn des § 34 AMSG dem Arbeitslosen die Reparatur eines zur Erreichung des Arbeitsplatzes unerlässlichen Kraftfahrzeuges zu ermöglichen (vgl. VwGH 04.09.2013, 2012/08/0305). Dies hat der Beschwerdeführer jedoch verabsäumt.Es ist somit auch unerheblich, ob der Pkw des Beschwerdeführers fahrtauglich ist, wenngleich darauf hinzuweisen ist, dass ein Arbeitsloser grundsätzlich verpflichtet ist, ein ihm zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug erforderlichenfalls für das Erreichen eines Arbeitsplatzes einzusetzen. Er ist auch verpflichtet, sein Kraftfahrzeug im Rahmen zumutbarer finanzieller Aufwendungen in einem betriebstauglichen Zustand zu erhalten bzw. es in einen solchen Zustand zu versetzen. Steht dem Arbeitslosen ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, ist es ihm aber aus finanziellen Gründen nicht möglich, die für die Annahme eines konkreten Arbeitsplatzes erforderliche Reparatur aus Eigenem zu finanzieren, so berechtigt ihn das noch nicht sogleich, die Annahme einer zugewiesenen Beschäftigung wegen deren Unzumutbarkeit abzulehnen: Er hat davon vielmehr – sofern dies dem AMS noch nicht bekannt ist – unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle schon aus Anlass der Zuweisung eines solchen Arbeitsplatzes Mitteilung zu machen. Nur dadurch ermöglicht er es nämlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS, die Zuweisungstauglichkeit im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Vornahme entsprechender Reparaturarbeiten zu überprüfen und – allenfalls – auch durch Darlehen oder sonst geeignete finanzielle Beihilfen im Sinn des Paragraph 34, AMSG dem Arbeitslosen die Reparatur eines zur Erreichung des Arbeitsplatzes unerlässlichen Kraftfahrzeuges zu ermöglichen vergleiche VwGH 04.09.2013, 2012/08/0305). Dies hat der Beschwerdeführer jedoch verabsäumt. Es ist weiters zwar nachvollziehbar, dass es ihm ein Anliegen ist, den regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern aufrechtzuerhalten, doch ist eine erhebliche Erschwernis aufgrund einer –
den unbestritten gebliebenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung – drei Stunden und zehn Minuten in Anspruch nehmenden Anreise an etwa zwei Samstagen pro Monat nicht anzunehmen, zumal er ja selbst angegeben hat, dass sein Pkw einen Motorschaden aufweist und er daher bereits jetzt eine jedenfalls zweieinhalbstündige Anreise aus XXXX mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen muss, um von seinem Kontaktrecht in dem von ihm dargestellten Ausmaß Gebrauch zu machen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass
VG lediglich gesetzliche Betreuungspflichten – welche beim Beschwerdeführer aufgrund der Fremdbetreuung seiner Kinder nicht vorliegen – im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung miteinzubeziehen sind. Dieser vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand wäre daher bereits dem Grunde nach nicht geeignet, die ihm zugewiesene Beschäftigungsmöglichkeit als unzumutbar erscheinen lassen.Es ist weiters zwar nachvollziehbar, dass es ihm ein Anliegen ist, den regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern aufrechtzuerhalten, doch ist eine erhebliche Erschwernis aufgrund einer –
den unbestritten gebliebenen Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung – drei Stunden und zehn Minuten in Anspruch nehmenden Anreise an etwa zwei Samstagen pro Monat nicht anzunehmen, zumal er ja selbst angegeben hat, dass sein Pkw einen Motorschaden aufweist und er daher bereits jetzt eine jedenfalls zweieinhalbstündige Anreise aus römisch 40 mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen muss, um von seinem Kontaktrecht in dem von ihm dargestellten Ausmaß Gebrauch zu machen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG lediglich gesetzliche Betreuungspflichten – welche beim Beschwerdeführer aufgrund der Fremdbetreuung seiner Kinder nicht vorliegen – im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung miteinzubeziehen sind. Dieser vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand wäre daher bereits dem Grunde nach nicht geeignet, die ihm zugewiesene Beschäftigungsmöglichkeit als unzumutbar erscheinen lassen. Das zugewiesene Beschäftigungsangebot war dem Beschwerdeführer daher in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis , 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer das verfahrensgegenständliche Stellenangebot, indem er in seinem verspätet abgeschickten Bewerbungsschreiben angab, zur Bewerbung gezwungen zu sein und lediglich Gründe anführte, weshalb die zugewiesene Stelle für ihn nicht in Frage kommt, implizit abgelehnt und damit deutlich seinen Unwillen zum Ausdruck gebracht, die angebotene Beschäftigung anzutreten. Zusammengefasst ergibt sich aus der Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers, dass es ihm darauf ankam die Aufnahme dieses Beschäftigungsverhältnisses abzulehnen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist daher kausal für das Nichtzustandekommen und es liegt insofern zumindest bedingter Vorsatz, dolus eventualis, vor.
VG ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zum Beispiel bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zum Beispiel bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
Vm § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz erster Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz erster Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere handelt es sich bei der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung iSd § 9 Abs. 2 AlVG um eine in der Regel nicht der Revision unterliegende Frage des Einzelfalls (siehe zuletzt VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0103). Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere handelt es sich bei der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG um eine in der Regel nicht der Revision unterliegende Frage des Einzelfalls (siehe zuletzt VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0103). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2307379.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.