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{'item': 'W141 2308053-1'}

Obsah (14)§ 10Artikel 133§§ 38§ 14§ 25§ 17Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2025 GeschäftszahlW141 2308053-1 Spruch, W141 2308053-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 10des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Al

VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bei der am 26.11.2024 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung als Sprachförderkraft im Kindergarten beim Dienstgeber XXXX mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung mit möglichem Arbeitsantritt am 11.11.2024 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, ihrer körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, hinsichtlich der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie ihrer Betreuungspflichten keine Einwendungen habe.
  2. Bei der am 26.11.2024 vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Wagramer Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) aufgenommenen Niederschrift, wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung als Sprachförderkraft im Kindergarten beim Dienstgeber römisch 40 mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung mit möglichem Arbeitsantritt am 11.11.2024 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, ihrer körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, hinsichtlich der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie ihrer Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Hinsichtlich der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit gab sie an, dass 30 Wochenstunden vereinbart gewesen seien und die genaue Uhrzeit bekanntgegeben werde, sobald die Dienstpläne vorhanden seien, abgestimmt auf die Bedürfnisse. Sie gab darüber hinaus an, dass ihr eine Woche vor dem Dienstantritt der Dienstplan übermittelt und ihr gesagt worden sei, dass einmal im Monat ein Abenddienst stattfinde. Dies gehe sich mit der Kinderbetreuung nicht aus.
  3. Mit Bescheid vom 28.11.2024 wurde

§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab dem 11.11.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt.2. Mit Bescheid vom 28.11.2024 wurde

Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab dem 11.11.2024 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 11.11.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als Sprachförderkraft im Kindergarten beim Dienstgeber XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 11.11.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung als Sprachförderkraft im Kindergarten beim Dienstgeber römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 3. Gegen den Bescheid vom 28.11.2024 richtete sich die am 29.11.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der Beschwerdeführerin. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die gegenständliche Stelle nicht vom AMS vermittelt worden sei, sondern sie diese selbständig gefunden habe. Die Stelle hätte Abendkonferenzen beinhaltet, die sie aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht wahrnehmen habe können. Dies stelle einen wichtigen Grund dar, die angebotene Tätigkeit abzulehnen. 4. Mit Bescheid vom 04.02.2025 wurde die Beschwerde vom 29.11.2024

§§ 38und 10 Al

VG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 04.02.2025 wurde die Beschwerde vom 29.11.2024

Paragraphen 38 und 10 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 15.10.2024 einen geplanten Dienstantritt beim Dienstgeber XXXX am 11.11.2024 bekanntgegeben habe. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass einmal im Monat ein Abenddienst stattfinde und sie diesen aufgrund ihrer Kinderbetreuungspflichten nicht wahrnehmen könne, weshalb das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass es ihr möglich gewesen wäre, den Abenddienst einmal im Monat zu verrichten, wenn sie mit ihrem Gatten, der selbständiger Taxilenker ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätte. Die Beschwerdeführerin habe daher aufgrund ihres Verhaltens das Zustandekommen einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit vereitelt.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin am 15.10.2024 einen geplanten Dienstantritt beim Dienstgeber römisch 40 am 11.11.2024 bekanntgegeben habe. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass einmal im Monat ein Abenddienst stattfinde und sie diesen aufgrund ihrer Kinderbetreuungspflichten nicht wahrnehmen könne, weshalb das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei. Es sei davon auszugehen, dass es ihr möglich gewesen wäre, den Abenddienst einmal im Monat zu verrichten, wenn sie mit ihrem Gatten, der selbständiger Taxilenker ist, eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätte. Die Beschwerdeführerin habe daher aufgrund ihres Verhaltens das Zustandekommen einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit vereitelt.

  1. Am 12.02.2025 beantragte die Beschwerdeführerin, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 24.02.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 07.04.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss. Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin XXXX (BF) und eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV), an der Verhandlung teil.
  4. Am 07.04.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss. Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen die Beschwerdeführerin römisch 40 (BF) und eine Vertreterin der belangten Behörde, römisch 40 (BHV), an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen, dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. Die nicht berufsmäßig vertretene BF wird

§ 17Vw

GVG iVm § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt.Die nicht berufsmäßig vertretene BF wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Die BF gab keine Stellungnahme ab. VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine weiteren Unterlagen vorgelegt. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) Folgendes hervor: Sie kenne den Vorwurf, um den es gehe. Die vorgesehene Ausbildungsphase wäre tagsüber gewesen, Vormittag und am Nachmittag hätte sie Dienst gehabt, dies für fünf Wochen. Von den Abendkonferenzen habe sie davor nichts gewusst. Auf Nachfrage, ob ihr Mann während der Abendkonferenzen einmal im Monat für drei Stunden die Kinderbetreuung übernehmen hätte können, sei es so, dass er aktuell drei Tage nicht zu Hause sei und sie vorerst bei ihrer Mutter gewohnt hätten und jetzt umgezogen seien und die Mutter nicht mehr für die Kinderbetreuung zur Verfügung stehe. Auf Nachfrage der BHV, weshalb ihr Mann bei entsprechender Information im Vorhinein seine Geschäfte nicht so disponieren könne, dass er drei Stunden im Monat auf seine eigenen Kinder aufpassen könne, müsse er sozusagen flexibel sein. Es gebe spontane Mietwagenaufträge von Botschaften beispielsweise oder vom Flughafen und es gebe keine weiteren Chauffeure. In Wien habe er auch seine Beförderungspflichten. Wenn er einmal absage, verliere er die Firmen, mit denen er zusammenarbeite. Deshalb hätten sie niemanden für die Kinder am Abend. Ihr Mann arbeite 55 Stunden die Woche selbständig. Er müsse sehr flexibel sein und wenn nicht, dann sei das Ganze weg. Es stimme aber, dass er mehr als einen Auftraggeber habe. Auf Nachfrage, was passieren würde, wenn er schon einen Auftrag hätte und ein zweiter Auftraggeber ihm einen Auftrag geben wollen würde, sei dies bislang noch nie der Fall gewesen. Er habe mehrere Auftraggeber und spreche zuvor mit ihnen und wahrscheinlich sei es so organisiert, dass der eine mit dem andere nicht kollidiere. Auf Nachfrage, ob es möglich gewesen wäre, dass wenn er im Vorhinein wisse, dass er drei Stunden auf seine Kinder aufpassen müsse, wisse sie dies nicht, da müsste sie ihn fragen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit 01.06.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Davor war sie im Zeitraum vom 01.06.2022 bis 19.07.2023, unterbrochen durch den Bezug von Wochengeld, als Angestellte beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt und bezog im Anschluss hieran Kinderbetreuungsgeld.Die Beschwerdeführerin bezieht zuletzt seit 01.06.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Davor war sie im Zeitraum vom 01.06.2022 bis 19.07.2023, unterbrochen durch den Bezug von Wochengeld, als Angestellte beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt und bezog im Anschluss hieran Kinderbetreuungsgeld. Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Kinder, XXXX , geboren am XXXX und am XXXX . XXXX besucht von Montag bis Freitag jeweils von 08:00 bis 14:00 Uhr den Kindergarten. Die Betreuung für XXXX übernimmt die Mutter der Beschwerdeführerin von Montag bis Freitag jeweils von 09:00 bis 15:00 Uhr, wobei die Betreuung bereits ab 08:30 Uhr möglich wäre.Die Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Kinder, römisch 40 , geboren am römisch 40 und am römisch 40 . römisch 40 besucht von Montag bis Freitag jeweils von 08:00 bis 14:00 Uhr den Kindergarten. Die Betreuung für römisch 40 übernimmt die Mutter der Beschwerdeführerin von Montag bis Freitag jeweils von 09:00 bis 15:00 Uhr, wobei die Betreuung bereits ab 08:30 Uhr möglich wäre. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der beiden Kinder, XXXX , ist als selbständiger Taxifahrer tätig und lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Er arbeitet im Wochendurchschnitt etwa 55 Stunden, kann sich aber bei entsprechend rechtzeitiger Information seine Arbeitszeiten frei einteilen, ohne hierdurch maßgebliche berufliche oder finanzielle Nachteile befürchten zu müssen. Es ist ihm jedenfalls möglich, die Kinderbetreuung im Ausmaß von einigen Stunden pro Monat wahrnehmen zu können.Der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der beiden Kinder, römisch 40 , ist als selbständiger Taxifahrer tätig und lebt mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Er arbeitet im Wochendurchschnitt etwa 55 Stunden, kann sich aber bei entsprechend rechtzeitiger Information seine Arbeitszeiten frei einteilen, ohne hierdurch maßgebliche berufliche oder finanzielle Nachteile befürchten zu müssen. Es ist ihm jedenfalls möglich, die Kinderbetreuung im Ausmaß von einigen Stunden pro Monat wahrnehmen zu können. In dem am 12.05.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Arbeitslosengeld mit Geltendmachungsdatum 01.06.2024 bestätigte die Beschwerdeführerin mit ihrer Zustimmung zur Verpflichtungserklärung unter anderem zur Kenntnis genommen zu haben bzw. erklärte, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird. Konkret hat sie folgender Passage zugestimmt: „Ich weiß, dass Geld- und Versicherung vom AMS gesperrt werden, wenn ich eine zumutbare Beschäftigung nicht annehme oder eine mir vorgeschriebene Kursmaßnahme nicht antrete.“ Die Beschwerdeführerin war somit ausreichend über die Rechtsfolgen einer Vereitelung informiert. In der am 06.06.2024 zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung, gültig bis 06.12.2024, wurde festgehalten, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Polizeibeamtin unterstützt. Als möglich Arbeitsorte wurden Wien sowie Bezirk Korneuburg und als mögliche Arbeitszeiten wurde Vollzeit, von 09:00 bis 15:30 Uhr vereinbart. Darüber hinaus wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Betreuungspflichten für die vereinbarte Arbeitszeit geregelt sind. Die Beschwerdeführerin bewarb sich eigeninitiativ auf eine Stelle als Sprachförderkraft in einem Kindergarten beim Dienstgeber XXXX im Ausmaß von 30 Wochenstunden. Sie vereinbarte mit dem potentiellen Dienstgeber einen Dienstantritt am 11.11.2024.Die Beschwerdeführerin bewarb sich eigeninitiativ auf eine Stelle als Sprachförderkraft in einem Kindergarten beim Dienstgeber römisch 40 im Ausmaß von 30 Wochenstunden. Sie vereinbarte mit dem potentiellen Dienstgeber einen Dienstantritt am 11.11.
  2. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch erfahren hatte, dass einmal monatlich abends ein Bereitschaftsdienst im Ausmaß von drei Stunden zu leisten ist, erschien sie nicht zum vereinbarten Dienstantritt, ohne zuvor mit ihrem Ehemann abzuklären, ob dieser die Kinderbetreuung übernehmen könnte. Es bestand auch tatsächlich die Möglichkeit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die Betreuung der gemeinsamen Kinder für die Dauer der Abenddienste einmal pro Monat übernimmt. Es wäre der Beschwerdeführerin daher möglich und zumutbar gewesen, die Stelle als Sprachförderkraft anzunehmen. Indem die Beschwerdeführerin nicht zum Dienstantritt erschienen ist, ohne zuvor die Möglichkeit der Kinderbetreuung mit ihrem Ehemann abzuklären, hielt sie es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu vereiteln. Das Beschäftigungsverhältnis kam aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht zu Stande. Die Beschwerdeführerin war von 07.01.2025 bis 14.01.2025 als Arbeiterin beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seither hat die Beschwerdeführerin keine weitere die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.Die Beschwerdeführerin war von 07.01.2025 bis 14.01.2025 als Arbeiterin beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seither hat die Beschwerdeführerin keine weitere die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
  3. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 07.04.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 07.04.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 04.04.2025, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zum Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung und zur letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin resultieren aus dem Auszug vom Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin und zur Kinderbetreuung ergeben sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Antragsformular, dem von ihr ausgefüllten Fragebogen zur Kinderbetreuung sowie aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war davon auszugehen, dass die Kinderbetreuung – wie dies auch in der Betreuungsvereinbarung festgehalten wurde – geregelt war. Aus der Verpflichtungserklärung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer von mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält, wenn sie eine zumutbare Beschäftigung nicht annimmt. Eine Beschränkung dieser Rechtsfolgen auf vom AMS zugewiesene Beschäftigungsmöglichkeiten entspricht daher weder dem Gesetz, noch der ihr im Zuge der Antragstellung erteilten Belehrung. Die Beschwerdeführerin war somit umfassend über die bei möglichen Rechtsfolgen einer Ablehnung – auch einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit – und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert.Aus der Verpflichtungserklärung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die Dauer von mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe erhält, wenn sie eine zumutbare Beschäftigung nicht annimmt. Eine Beschränkung dieser Rechtsfolgen auf vom AMS zugewiesene Beschäftigungsmöglichkeiten entspricht daher weder dem Gesetz, noch der ihr im Zuge der Antragstellung erteilten Belehrung. Die Beschwerdeführerin war somit umfassend über die bei möglichen Rechtsfolgen einer Ablehnung – auch einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit – und die Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG vorab informiert. Die Feststellungen zur geplanten Tätigkeit als Sprachförderkraft in einem Kindergarten ergeben sich insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin während des Verfahrens sowie in der mündlichen Verhandlung. Aus der vorgelegten Bestätigung des Dienstgebers vom 09.10.2024 ergibt sich, dass die Aufnahme der Beschwerdeführerin bereits geplant war, mit den Aufnahmeformalitäten begonnen wurde und sie somit nur mehr zum Dienstantritt erscheinen musste. Von der Beschwerdeführerin wurde nicht bestritten, dass die verfahrensgegenständliche Stelle kollektivvertraglich entlohnt war sowie ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprach. Die Beschwerdeführerin hat auch in der mit ihr am 26.11.2024 aufgenommenen Niederschrift keine Einwände bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg oder der Betreuungspflichten vorgebracht. Hinsichtlich der geforderten Arbeitszeit hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass seitens des Dienstgebers diese auf ihre Bedürfnisse abgestimmt worden wäre. Unter Berücksichtigung der geregelten Kinderbetreuung im von der Beschwerdeführerin angegebenen Ausmaß ist somit grundsätzlich keine zeitliche Kollision ersichtlich. Konkrete Anhaltspunkte hierfür wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Zutreffend ist jedoch in der Tat, dass die einmal monatlich im Ausmaß von drei Stunden stattfindenden Bereitschaftsdienste außerhalb der von der Beschwerdeführerin angegebenen Zeiten der geregelten Kinderbetreuung gelegen wären, sodass es nachvollziehbar ist, dass die Kinderbetreuung in dieser Zeit nicht von ihr selbst wahrgenommen werden hätte können. Wenngleich ihr Ehemann als selbständiger Taxilenker sicherlich umfassend beschäftigt ist, so ist es dennoch möglich und auch zeitgemäß, dass er im Ausmaß von drei Stunden im Monat die Betreuung seiner eigenen Kinder wahrnimmt, zumal die Bereitschaftsdienste

den Angaben der Beschwerdeführerin ja im Vorhinein bekannt gewesen wären. Ausgehend von einer zeitlichen Belastung durch die hierdurch erforderliche Kinderbetreuung im Ausmaß von lediglich drei Stunden, sohin lediglich etwa 0,4% der Gesamtstunden eines Monats, ist auch keineswegs davon auszugehen, dass deshalb mit maßgeblichen finanziellen oder sonstigen Nachteilen zu rechnen wäre. Wenngleich ihr Ehemann, der

ihren Angaben 55 Stunden pro Woche arbeitet, wohl ohnedies recht ausgelastet ist, ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin einen Verlust potenzieller Auftraggeber befürchtet, wenn er ausgerechnet während dieser drei Stunden im Monat nicht seiner Tätigkeit nachgehen kann. Ein Rückgang der Auftragslage wäre möglicherweise dann zu befürchten, wenn er vereinbarte Termine nicht einhält, doch hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass es ihm auch sonst möglich ist, bei deren Vereinbarung auf bereits bestehende Termine Rücksicht zu nehmen, sodass es noch nie zu einer Terminkollision gekommen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, die Kinderbetreuung im Ausmaß von drei Stunden pro Monat ebenso entsprechend einzuplanen. Schließlich beinhaltet das Wesen der selbständigen Erwerbstätigkeit insbesondere auch einen Gestaltungsspielraum der zeitlichen Komponente, was gerade bei Taxilenkern regelmäßig der Fall sein wird. Im Übrigen geht auch der Hinweis auf die Beförderungspflicht ins Leere, da diese nur während der Tätigkeit als Taxilenker greift. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin die von ihr geäußerten Befürchtungen derart konkretisieren konnte, wenn sie doch selbst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung

ihren Angaben noch nicht einmal mit ihrem Ehemann über die Möglichkeit der Wahrnehmung der Kinderbetreuung durch diesen gesprochen haben will. Unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin ist daher davon auszugehen, dass sie den Dienstantritt aufgrund eines erforderlichen Bereitschaftsdienstes im Ausmaß von drei Stunden Monat nicht wahrgenommen hat, ohne zuvor die Möglichkeit der Kinderbetreuung durch ihren Gatten in Erwägung gezogen oder dies mit ihm besprochen zu haben. Aus dem Auszug vom Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 04.04.2025 folgt, dass die Beschwerdeführerin eine Woche im Jänner 2025 vollversicherungspflichtig beschäftigt war. Eine neue und nachhaltige, die Arbeitslosigkeit ausschließende, Tätigkeit ist nicht ersichtlich. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid den Verlust der Notstandshilfe im Ausmaß von 42 Tagen ab 11.11.
  4. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs 1 Al

VG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

Abs 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Wenn die arbeitslose Person 1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (§ 10 Abs. 1 AlVG),4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen , (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG), so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG). Eine Voraussetzung für die Gewährung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe ist, dass der/die Arbeitslose arbeitswillig ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

§ 10Abs 1 Al

VG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG verliert der Arbeitslose dann, wenn er die Annahme einer von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung vereitelt oder verweigert, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Zur Aufnahme einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit ist jeder Arbeitsuchende

§ 7Abs 3 Z 1 Al

VG verpflichtet, der eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung normiert (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252).Zur Aufnahme einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit ist jeder Arbeitsuchende

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG verpflichtet, der eine ausdrückliche Verpflichtung zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung normiert vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0252). Laut ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 04.07.2005, 2005/08/0037 bzw. vom 19.09.2007, 2006/08/0252) verliert eine arbeitslose Person auch dann

§ 10Al

VG für die Dauer der Verweigerung bzw. Vereitelung, jedenfalls aber für die Dauer der tatbestandsmäßigen Handlung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wenn er eine zumutbare „sonst sich bietende" Gelegenheit zur Arbeitsaufnahme nicht wahrnimmt. Laut ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH vom 04.07.2005, 2005/08/0037 bzw. vom 19.09.2007, 2006/08/0252) verliert eine arbeitslose Person auch dann

Paragraph 10, AlVG für die Dauer der Verweigerung bzw. Vereitelung, jedenfalls aber für die Dauer der tatbestandsmäßigen Handlung folgenden 6 bzw. 8 Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wenn er eine zumutbare „sonst sich bietende" Gelegenheit zur Arbeitsaufnahme nicht wahrnimmt. Im konkreten Fall stellt das ab dem 11.11.2024 vereinbarte Dienstverhältnis als Sprachförderkraft in einem Kindergarten beim Dienstgeber XXXX eine sonst sich bietende Gelegenheit zur Arbeitsaufnahme dar, da die Beschwerdeführerin nur mehr zum Dienstantritt erscheinen musste.Im konkreten Fall stellt das ab dem 11.11.2024 vereinbarte Dienstverhältnis als Sprachförderkraft in einem Kindergarten beim Dienstgeber römisch 40 eine sonst sich bietende Gelegenheit zur Arbeitsaufnahme dar, da die Beschwerdeführerin nur mehr zum Dienstantritt erscheinen musste.

§ 9Abs 2 Al

VG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, bestand die Möglichkeit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin die Betreuung der gemeinsamen Kinder für die Dauer der Abenddienste einmal pro Monat übernimmt. Aufgrund des erforderlichen Bereitschaftsdienstes im Ausmaß von drei Stunden pro Monat kann somit weder eine Kollision mit den bestehenden Betreuungspflichten, noch eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen abgeleitet werden. Da die Beschwerdeführerin keine sonstigen Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung aufgeworfen hat und nach der Aktenlage solche auch nicht evident waren, ist eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Frage nicht notwendig (siehe Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0112). Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine vom Wohnort der Beschwerdeführerin aus 45-minütige Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln während einer etwaigen fünfwöchigen – und somit vorübergehenden – Ausbildungsphase auch im Hinblick auf etwaige Betreuungspflichten keineswegs eine Unzumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Arbeitsmöglichkeit begründen kann, zumal der VwGH bereits ausgesprochen hat, dass eine tägliche Wegzeit von zwei Stunden und 15 Minuten innerhalb des Wiener Stadtgebietes als zumutbar anzusehen ist (siehe VwGH 22.02.2012, 2009/08/0028). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass – neben dem in Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung – insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können vergleiche VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach Paragraph 36, Absatz 5, AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." vergleiche auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen – darunter fallen etwa auch Sorgepflichten –, sind hingegen nicht zu berücksichtigen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen. Eine Nachsicht gem. § 10 Abs. 3 AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach § 10 AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150).Eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist bei Sorgepflichten des Arbeitslosen für seine Familie nicht zu gewähren, da ihn diese nicht härter treffen als andere Arbeitslose, die ebenfalls für eine Familie zu sorgen haben. Nachsicht zu gewähren, weil unterhaltsberechtige einkommenslose Familienangehörige durch den Arbeitslosen zu versorgen sind, würde bedeuten, dass sich jeder Arbeitslose unter Hinweis auf seine Sorgepflicht seiner Sanktion nach Paragraph 10, AlVG entziehen könnte (VwGH-Erkenntnis vom 16.5.95, Zl. 95/08/0150). Es wurde seitens des BVwG eine Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass sie in zeitlicher Nähe zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum außer einer lediglich eine Woche andauernden Beschäftigung keine nachhaltige versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. Es ist zwar verständlich, dass sich die Betreuung von Kindern als herausfordernd gestaltet, doch handelt es sich hierbei um einen Umstand, der Arbeitslose mit Betreuungspflichten regelmäßig betrifft. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine geregelte Kinderbetreuung, welche

den Angaben der Beschwerdeführerin ja gegeben war, eine Grundvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld darstellt, erweist sich eine Nachsichtgewährung bei Würdigung der gesamten persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin nach Ansicht des erkennenden Senates als nicht gerechtfertigt. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

§ 10Al

VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung

Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich von der bloßen Vermittlung durch das AMS oder einen von diesem beauftragten Dienstleister (nur) dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Unter diesen Voraussetzungen kommen die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit in Frage (VwGH 15.10.2024, Ra 2023/08/0143).Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich von der bloßen Vermittlung durch das AMS oder einen von diesem beauftragten Dienstleister (nur) dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, oder wenn zumindest der potentielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitsuchenden Person in Kontakt tritt und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Unter diesen Voraussetzungen kommen die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit in Frage (VwGH 15.10.2024, Ra 2023/08/0143). Ohne Zweifel ist in dem Verhalten der Beschwerdeführerin ein Nichtwahrnehmen einer sonst sich bietenden Gelegenheit im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zu erblicken, da sie zu einem vereinbarten Dienstantritt beim Dienstgeber Stadt Wien nicht erschienen ist. Indem sie nicht erschienen ist, ohne zuvor mit ihrem Ehemann die Möglichkeit einer Kinderbetreuung durch diesen im Ausmaß von drei Stunden pro Monat abzuklären, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, hielt sie es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, das Zustandekommen einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit zu vereiteln. Bedingter Vorsatz liegt somit vor. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war auch kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für die Beschwerdeführerin nicht vorrangig ist und sie sich nicht ernsthaft um das Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses bemühte. Die Beschwerde-führerin ist verpflichtet, während der Dauer des Leistungsbezuges ein Verhalten zu setzen, welches sie möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Wie oben bereits ausgeführt, verliert laut ständiger Rechtsprechung des VwGH eine arbeitslose Person auch dann

§ 10Al

VG den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wenn er eine zumutbare „sonst sich bietende" Gelegenheit zur Arbeitsaufnahme nicht wahrnimmt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

§ 10Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall Al

VG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen daher rechtfertigt. Wie oben bereits ausgeführt, verliert laut ständiger Rechtsprechung des VwGH eine arbeitslose Person auch dann

Paragraph 10, AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, wenn er eine zumutbare „sonst sich bietende" Gelegenheit zur Arbeitsaufnahme nicht wahrnimmt. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen daher rechtfertigt. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere handelt es sich bei der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung iSd § 9 Abs. 2 AlVG um eine in der Regel nicht der Revision unterliegende Frage des Einzelfalls (siehe zuletzt VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0103).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere handelt es sich bei der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG um eine in der Regel nicht der Revision unterliegende Frage des Einzelfalls (siehe zuletzt VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0103). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2308053.1.00

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