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{'item': 'W141 2308426-1'}

Obsah (14)§ 17Artikel 133§ 14§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 56§ 15§ 16§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2025 GeschäftszahlW141 2308426-1 Spruch, W141 2308426-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 17Abs. 2 i

Vm §§ 46 und 50 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 07.11.2024 wurde

§ 17Abs. 2 i

Vm §§ 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Eingabe Arbeitslosengeld ab dem 06.11.2024 gebührt.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Straße (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 07.11.2024 wurde

Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraphen 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Eingabe Arbeitslosengeld ab dem 06.11.2024 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich nach Ende seines Krankenstandes erst am 06.11.2024 wieder bei der belangten Behörde gemeldet habe.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 09.12.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er, nachdem ihn sein Arzt am 21.10.2024 gesundgemeldet habe, zwischen 11:00 und 14:00 Uhr umgehend bei der belangten Behörde angerufen und mitgeteilt habe, dass er wieder gesund sei. Er gehe davon aus, dass die zuständige Mitarbeiterin dies nicht korrekt vermerkt habe. Er habe sich jedenfalls korrekt zurückgemeldet, zumal eine Wiedermeldung telefonisch, elektronisch oder persönlich erfolgen könne.
  2. Mit Bescheid vom 23.01.2025 wurde die Beschwerde vom 09.12.2024

§ 17i

Vm §§ 44 und 46 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.3. Mit Bescheid vom 23.01.2025 wurde die Beschwerde vom 09.12.2024

Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Zusammengefast wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, den behaupteten Anruf am 21.10.2024 zu konkretisieren und durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Dies habe nicht bewerkstelligt werden können, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr am Verfahren beteiligt habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers erscheine als nicht glaubwürdig. Da somit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sich erst am 06.11.2024 wiedergemeldet habe, gebühre ihm das Arbeitslosengeld erst wieder ab diesem Tag.

  1. Am 10.02.2025 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  2. Am 28.02.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 07.04.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. An dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss. Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF) und eine Vertreterin der belangten Behörde, XXXX (BHV), an der Verhandlung teil.
  4. Am 07.04.2025 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. An dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und die Beisitzer fachkundige Laienrichterin Rebecca FIGL-GATTINGER (LR1) und fachkundiger Laienrichter Josef HERMANN (LR2), sowie der Schriftführer AAss. Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer römisch 40 (BF) und eine Vertreterin der belangten Behörde, , römisch 40 (BHV), an der Verhandlung teil. Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse. Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

§ 25Vw

GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich

Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. Der nicht berufsmäßig vertretene BF wird

§ 17Vw

GVG iVm § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt.Der nicht berufsmäßig vertretene BF wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer gab keine ergänzende Stellungnahme ab. Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Der BF legt ein Konvolut von medizinischen Unterlagen vor. Diese befinden sich bereits im Akt. Der BF gibt weiters an, dass man bei ihm die Nicht-Meldung berücksichtigen hätte sollen, da er nicht in der Lage war, sich zu melden. BF: Ich hatte viele SIM-Karten, jeden Monat eine neue, ich habe am 21.10.2024 angerufen. Ich kann es jedoch nicht nachweisen. VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden vom BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor: Auf Nachfrage, warum er sich nicht weiter krankschreiben habe lassen, wenn er denn nicht gesund gewesen sei, habe er gemeint, dass er raus aus dem Burnout gewollt habe um wieder geringfügig zu arbeiten. Am 06.11.2024 habe er sich dann gemeldet, da er gesehen habe, dass er kein Geld bekommen habe. Derzeit sei er noch immer in Behandlung, aber arbeite seit 04.11.2024 als persönlicher Assistent. Einen Nachweis dafür, dass er sich am 21.10.2024 bei der belangten Behörde gemeldet habe, gebe es nicht. Seinen aktuellen Handyvertrag habe er seit Jänner

  1. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer bezieht seit 19.06.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 05.12.2024 Notstandshilfe. Davor war er vom 13.09.2023 bis 18.06.2024, wiederholt unterbrochen durch Krankengeldbezüge, als freier Dienstnehmer beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Der Beschwerdeführer bezieht seit 19.06.2024 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 05.12.2024 Notstandshilfe. Davor war er vom 13.09.2023 bis 18.06.2024, wiederholt unterbrochen durch Krankengeldbezüge, als freier Dienstnehmer beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Dem vom Beschwerdeführer am 19.06.2024 gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer umfassend über seine Meldepflichten – insbesondere auch im Falle von Krankheit – informiert wurde. Auf dem Antragsformular ist nachstehende Passage ersichtlich: „Was muss ich melden? Alle Änderungen Ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Situation, die sich auf Ihren Anspruch auswirken könnten – zum Beispiel: […] Sie sind krank, müssen ins Spital, gehen auf Kur oder ihre gesundheitliche Situation verschlechtert sich. […] Bitte melden Sie uns auch, wenn einer dieser Punkte nicht eintritt. […] Melden Sie dies nicht innerhalb einer Woche, erhalten Sie ihre AMS-Leistung erst ab dem Tag, an dem Sie sich das nächste Mal beim AMS melden. […]Ihr AMS-Bezug wurde unterbrochen?[…], Ihr AMS-Bezug wurde unterbrochen? Melden Sie sich innerhalb einer Woche nach Ende der Unterbrechung, damit Sie wieder Geld- und Versicherung ab dem Tag nach der Unterbrechung erhalten. Sie melden sich erst später? Dann erhalten Sie Geld und Versicherung erst ab dem Tag, an dem Sie sich wieder gemeldet haben.“ Mit seiner Unterschrift bestätigte der Beschwerdeführer, diese Informationen gelesen und verstanden zu haben sowie die Meldepflichten einzuhalten. Aufgrund einer Überlagerungsmeldung vom 14.10.2024 wurde die belangten Behörde über den Krankengeldbezug des Beschwerdeführers seit 08.10.2024 informiert, ein Ende des Krankengeldbezuges war noch nicht bekannt. Sein Leistungsbezug wurde daraufhin rückwirkend mit 08.10.2024 eingestellt. Eine Mitteilung über die Leistungseinstellung wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 15.10.2024 postalisch zugesandt. Darin wurde der Beschwerdeführer informiert, dass sein Leistungsbezug mit 08.10.2024 wegen des voraussichtlichen Erhalts von Krankengeld eingestellt werde. Diese Mitteilung enthielt ferner auch folgenden Hinweis: „Nach Ende Ihres Krankengeldbezuges kann jedoch eine weitere Anweisung Ihres Anspruchs erst ab dem Zeitpunkt erfolgen, mit dem Sie diese persönlich bei Ihrer regionalen Geschäftsstelle beantragen. Bitte nehmen Sie daher sofort nach Beendigung Ihres Krankengeldbezuges Kontakt mit Ihrer regionalen Geschäftsstelle auf.“ Am 17.10.2024 sprach der Beschwerdeführer während seines aufrechten Krankenstandes persönlich bei der belangten Behörde vor und wurde erneut darüber informiert, dass eine Wiedermeldung nach Ende seines Krankenstandes bzw. Krankengeldbezuges erforderlich ist. Der Beschwerdeführer war von 05.10.2024 bis 21.10.2024 arbeitsunfähig und bezog daher im Zeitraum von 08.10.2024 bis 21.10.2024 Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers endete am 21.10.
  3. Ab diesem Zeitpunkt wäre es ihm ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen, der belangten Behörde das Ende seiner Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Der Beschwerdeführer meldete sich jedoch erst am 06.11.2024 telefonisch bei der belangten Behörde und wurde ihm ab diesem Zeitpunkt die Leistung wieder zuerkannt. Dass zuvor eine Kontaktaufnahme durch den Beschwerdeführer erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden.
  4. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 07.04.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am 07.04.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 04.04.2025, den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zu seiner letzten vollversicherungspflichtigen Beschäftigung sowie zum Bezug von Krankengeld gründen sich auf dem Auszug aus dem Dachverband der Sozialversicherungsträger. Der Beschwerdeführer wurde sowohl in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 19.06.2024, in der Mitteilung über die Leistungseinstellung vom 15.10.2024 wie auch im Zuge seiner persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 17.10.2024 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach Ende des Krankengeldbezuges binnen einer Woche Kontakt zur belangten Behörde aufnehmen muss, andernfalls die Leistung erst ab dem Tag der Wiedermeldung gebührt, was von ihm auch zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde. Der Beschwerdeführer war sohin ausreichend in Kenntnis, dass er das Ende seines Krankenstandes bei der belangten Behörde zu melden hat. Strittig war im vorliegenden Fall insbesondere, ob er sich bereits am 21.10.2024 oder allenfalls zu einem sonstigen Zeitpunkt vor dem 06.11.2024 wieder bei der belangten Behörde gemeldet hat. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass

dem vorliegenden Verfahrensakt keine Kommunikation dokumentiert und kein Zugriff der „Serviceline“ auf den Datensatz des Beschwerdeführers vermerkt ist, obwohl Anrufe

den nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde, die mit der Kenntnis des erkennenden Senates übereinstimmen, grundsätzlich dokumentiert und Auskünfte nur nach Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer sowie der „AMS-ID-Nummer“ erteilt werden. Aufgrund des Umstandes, dass kein Datensatz zu dem behaupteten Anruf existiert, lässt sich zwar nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass ein Anruf nicht dennoch erfolgt sein könnte, doch wäre es diesfalls am Beschwerdeführer gelegen, zumindest ein hinreichendes Substrat dafür zu liefern, weshalb dies zumindest möglich wäre, um sich hiermit weiter auseinandersetzen zu können. Dass er trotz Aufforderung durch die belangte Behörde, trotz entsprechenden Hinweises in der Beschwerdevorentscheidung und trotz neuerlicher Aufforderung in der mündlichen Verhandlung seine Behauptung nicht belegen konnte, legt nahe, dass ein Anruf vor dem 06.11.2024 nicht erfolgt ist. Hiervor ist insbesondere auszugehen, da es sich bei der behaupteten Tatsache eines Anrufes ja um einen grundsätzlich nachweisbaren Umstand handelt, der etwa mittels Vorlage eines Einzelgesprächsnachweises, der Anrufliste eines Mobiltelefons oder allenfalls auch durch Namhaftmachung von Zeugen belegt werden könnte. Weshalb ein Anbieterwechsel den Beschwerdeführer daran hindern sollte, einen Einzelgesprächsnachweis des vorherigen Anbieters vorzulegen oder wie ein allfälliger Wechsel der SIM-Karte, die mit der Anrufliste des Mobiltelefons nichts zu tun hat, eine Vorlage der entsprechenden Anrufdaten unmöglich machen sollte, wurde vom Beschwerdeführer weder dargetan noch ist dies sonst wie ersichtlich. Die bloße Behauptung eines Anrufes ohne jeglichen objektivierbaren Anhaltspunkt ist daher nicht geeignet, diesen von ihm vorgebrachten Umstand auch nur wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Die Feststellungen zur Arbeits(un)fähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt befindlichen sowie von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen. Hieraus ergeben sich mehrere psychiatrische Diagnosen sowie eine Betreuung durch den psychosozialen Dienst und legt dies auch durchaus nahe, dass der Beschwerdeführer bei der Bewältigung seines Alltags grundsätzlich gewissen Einschränkungen unterliegt. Dass diese – zu irgendeinem Zeitpunkt – seine Dispositionsfähigkeit derart eingeschränkt hätten, dass ihm nicht einmal ein Anruf möglich gewesen wäre, lässt sich den vorgelegten Unterlagen jedoch nicht entnehmen. Umso weniger ergibt sich, dass ein entsprechender Zustand konkret im Zeitraum vom 21.10.2024 bis 06.11.2024 vorgelegen wäre, zumal die Arbeitsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt ja bereits beendet war. Eben für den verfahrensrelevanten Zeitraum konnte der Beschwerdeführer somit nicht einmal Unterlagen vorlegen, die überhaupt eine Erkrankung irgendeiner Art bescheinigen, geschweige denn eine derart schwere Erkrankung, dass dadurch eine erhebliche Einschränkung der Dispositionsfähigkeit vorgelegen wäre, sodass er nicht einmal einen Anruf tätigen konnte. Bedenkt man, dass er noch am 17.10.2024 und somit während laufender Arbeitsunfähigkeit bei der persönlichen Behörde vorsprechen konnte und sich am 21.10.2024 gesundschreiben lassen konnte, erscheint diese Annahme auch geradezu abwegig. Die vorliegenden Erkrankungen des Beschwerdeführers werden somit nicht in Abrede gestellt, doch ist anhand der dargelegten Umstände nach Ansicht des erkennenden Senates davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer schlicht vergessen hat, sich nach Ende seines Krankenstandes wiederzumelden. Eine Wiedermeldung nach Ende des Krankengeldbezuges ist daher erst mit dem Zeitpunkt des dokumentierten Anrufes am 06.11.2024 anzunehmen. 3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenständlich ist strittig, ob die Wiedermeldung des Beschwerdeführers bereits am 21.10.2024 oder erst mit 06.11.2024 erfolgt ist.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, werGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 16Abs.

1 Z lit. a ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Zeiten während des Bezuges von Krankengeld.

Paragraph 16, Absatz eins, Z Litera a, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Zeiten während des Bezuges von Krankengeld. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld

§ 17Abs. 1 Al

VG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitSind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat. Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich

Abs. 2 leg. cit. um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich

Absatz 2, leg. cit. um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann

Abs. 4 leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann

Absatz 4, leg. cit. die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist

§ 46Abs. 1 Al

VG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug

Abs. 5 leg. cit. neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug

Absatz 5, leg. cit. neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom

  1. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs 5 AlVG (VwGH
  3. 2010, 2010/08/0134).Im Erkenntnis vom
  4. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  5. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH
  6. 2010, 2010/08/0134). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht begründet ist: Auf Grund der Bestimmung des § 16 Abs. 1 lit. a AlVG, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld. Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer vom 08.10.2024 bis 21.10.2024 in Krankengeldbezug. Über die Notwendigkeit der Wiedermeldung war der Beschwerdeführer aufgrund der in dem von ihm gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld vom 19.06.2024, in der Mitteilung der belangten Behörde über die Leistungseinstellung vom 15.10.2024 angeführten Informationen sowie auch während der persönlichen Vorsprache am 17.10.2024 bei der belangten Behörde ausreichend in Kenntnis gesetzt.Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Bezuges von Krankengeld. Im gegenständlichen Fall stand der Beschwerdeführer vom 08.10.2024 bis 21.10.2024 in Krankengeldbezug. Über die Notwendigkeit der Wiedermeldung war der Beschwerdeführer aufgrund der in dem von ihm gestellten Antrag auf Arbeitslosengeld vom 19.06.2024, in der Mitteilung der belangten Behörde über die Leistungseinstellung vom 15.10.2024 angeführten Informationen sowie auch während der persönlichen Vorsprache am 17.10.2024 bei der belangten Behörde ausreichend in Kenntnis gesetzt. Dem Wortlaut des § 46 Abs. 5 AlVG folgend, wonach eine Wiedermeldung nach dem Ruhen des Anspruches nur unterbleiben kann, wenn das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes der regionalen Geschäftsstelle im Vorhinein bekannt ist, muss gegenständlich festgehalten werden, dass das Ende des Krankenstandes im Voraus nicht bekannt war bzw. bekannt gegeben wurde.Dem Wortlaut des Paragraph 46, Absatz 5, AlVG folgend, wonach eine Wiedermeldung nach dem Ruhen des Anspruches nur unterbleiben kann, wenn das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes der regionalen Geschäftsstelle im Vorhinein bekannt ist, muss gegenständlich festgehalten werden, dass das Ende des Krankenstandes im Voraus nicht bekannt war bzw. bekannt gegeben wurde. Demzufolge ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass kein von der Wiedermeldungspflicht befreiender Sachverhalt vorgelegen ist und der Beschwerdeführer sich sohin

§ 46Abs. 5 Al

VG zum weiteren Bezug des Arbeitslosendgeldes ab Ende des Krankenstandes innerhalb der vorgesehenen einwöchigen Frist nach tatsächlichem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit bzw. seines Krankengeldbezuges bei der belangten Behörde zu melden gehabt hätte, wobei die Meldung auch telefonisch oder elektronisch erfolgen kann, soweit nicht ausdrücklich eine persönliche Meldung vorgeschrieben wurde.Demzufolge ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass kein von der Wiedermeldungspflicht befreiender Sachverhalt vorgelegen ist und der Beschwerdeführer sich sohin

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG zum weiteren Bezug des Arbeitslosendgeldes ab Ende des Krankenstandes innerhalb der vorgesehenen einwöchigen Frist nach tatsächlichem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit bzw. seines Krankengeldbezuges bei der belangten Behörde zu melden gehabt hätte, wobei die Meldung auch telefonisch oder elektronisch erfolgen kann, soweit nicht ausdrücklich eine persönliche Meldung vorgeschrieben wurde. Was die Frage der Schuld hinsichtlich des Unterlassens der rechtzeitigen Wiedermeldung seitens des Beschwerdeführers betrifft, gilt es auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach dieser in seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103, festhielt, dass § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstelle, und diese abschließende Normierung es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice oder der Gebietskrankenkasse schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleide, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen sei. Zudem bestehe auch auf die Ausübung der Ermächtigungsbefugnis der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice iSd. § 17 Abs. 4 AlVG kein Rechtsanspruch.Was die Frage der Schuld hinsichtlich des Unterlassens der rechtzeitigen Wiedermeldung seitens des Beschwerdeführers betrifft, gilt es auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach dieser in seinem Erkenntnis vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0103, festhielt, dass , Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstelle, und diese abschließende Normierung es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice oder der Gebietskrankenkasse schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleide, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen sei. Zudem bestehe auch auf die Ausübung der Ermächtigungsbefugnis der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice iSd. Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kein Rechtsanspruch. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kann gegenständlich die Frage nach der Schuld hinsichtlich der Unterlassung der rechtzeitigen Wiedermeldung seitens des Beschwerdeführers dahingestellt bleiben und ist lediglich die Tatsache des Vorliegens einer Versäumung der Wiedermeldung von Relevanz. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum 08.10.2024 bis 21.10.2024 Krankengeld. Er meldete sich erst wieder am 06.11.2024 bei der belangten Behörde, sohin nach Ablauf der einwöchigen Frist. Eine vorhergehende Wiedermeldung bei der belangten Behörde konnte, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht festgestellt werden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2308426.1.00

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