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{'item': 'W192 2280982-1'}

Obsah (5)Art. 133§ 3§ 8Art47§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2025 GeschäftszahlW192 2280982-1 Spruch, W192 2280982-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte am 26.06.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am folgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein sowie der Volksgruppe der Paschtunen und dem moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören. Er stamme aus der Provinz Nangarhar. Er habe vor etwa elf Monaten seinen Herkunftsstaat verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Bulgarien, Serbien und Ungarn schließlich nach Österreich gereist. Seine Eltern sowie zwei Brüder würden noch in Afghanistan leben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er an, dass sein Vater 16 Jahre beim Militär und auch mit der afghanischen Regierung gearbeitet habe. Sein Vater habe sich verstecken müssen, als die Taliban die Regierung übernommen hätten. Die Taliban hätten seinen Vater gesucht, er habe dann das Land verlassen müssen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban immer bei seiner Familie zu Hause gewesen seien und nach seinem Vater gefragt hätten. Es gebe in dem Dorf, wo sein Familienhaus wäre, keine Sicherheit. Er wüsste, dass die Taliban ihn bei seiner Rückkehr umbringen würden. Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 07.03.2023 wurde die Obsorge betreffend den minderjährigen Beschwerdeführer dessen Eltern entzogen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen. Anlässlich der am 06.06.2023 in Anwesenheit einer Betreuerin der Wohnstätte des Beschwerdeführers als Vertrauensperson sowie seines gesetzlichen Vertreters und unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durchgeführten Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Nach der Aufforderung, seinen vollständigen Namen und sein Geburtsdatum zu nennen, korrigierte der Beschwerdeführer seinen in der Erstbefragung genannten Familiennamen und gab erklärend dazu an, dass er es (gemeint wohl: anlässlich der Datenerfassung in der Erstbefragung) nicht besser gewusst hätte. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater als Soldat bei der Armee gearbeitet und gegen die Taliban gekämpft habe. Er habe diese festgenommen und inhaftiert. Die Taliban würden seinen Vater kennen und wissen, wo er lebe, weshalb dieser Probleme gehabt habe. Sein Vater habe ihn und den Rest der Familie kontaktiert und gemeint, dass die Taliban kommen würden und sie deshalb das Haus verlassen müssten. Auch würde sich der Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits um ihn und die restlichen Familienmitglieder kümmern, weshalb sie sich bei ihm verstecken sollten. Nachdem sie das Haus verlassen hätten, seien die Taliban in das leerstehende Haus gekommen und hätten alles mitgenommen, auch die Dokumente seines Vaters. Dann habe sein Vater seinen Onkel kontaktiert und gemeint, jener müsse seine Ausreise organisieren. Der Beschwerdeführer brachte ein Konvolut an Unterlagen und Dokumenten (jeweils Fotos) in Vorlage, welche die berufliche Tätigkeit seines Vaters bei der afghanischen Armee belegen sollen.
  2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei. In der Beweiswürdigung führte die Behörde zunächst hinsichtlich der Identität des Beschwerdeführers aus, dass diese nicht feststehe. Hinsichtlich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im späteren Verfahrensverlauf behauptet habe, einen anderen Namen zu führen, sei dies nicht glaubhaft, zumal er für mehrere Jahre die Schule besucht habe und laut eigenen Angaben im Besitz einer Tazkira gewesen sei, welche er in der Türkei verloren habe und aus welcher prinzipiell seine Identität zu entnehmen wäre. Der Beschwerdeführer habe eine individuelle und konkrete Verfolgungsgefahr in seiner Heimat nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er in seiner Erstbefragung angegeben habe, dass die Taliban immer bei ihm zu Hause gewesen wären und sich nach dem Aufenthaltsort seines Vaters erkundigt hätten, dies jedoch vor dem BFA gänzlich abgeändert habe und in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde angab, dass weder er noch weitere Familienangehörige jemals persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt hätten. Insgesamt habe er sein Vorbringen auf die ehemalige Tätigkeit seines Vaters bei der afghanischen Armee gestützt und habe er diesbezüglich Beweismittel übermittelt, die jedoch nicht verifiziert werden hätten können. Auch die Tatsache, dass er im Rahmen der Erstbefragung einen anderen Familiennamen angegeben habe, erwecke erhebliche Zweifel, ob es sich bei den Dokumenten tatsächlich um jene seines Vaters handle. Zudem habe er es binnen offener Frist unterlassen, ein Familienfoto an das BFA zu übermitteln, obwohl er mit seinen Familienangehörigen in regelmäßigen Kontakt stehe. Der Beschwerdeführer habe selbst einen etwaigen Kontakt zu den Taliban relativiert und sich lediglich auf einen Vorfall berufen, wonach die Taliban nach Warnung seines Vaters im Zeitraum der Machtergreifung im bereits leerstehenden Haus eine Hausdurchsuchung durchgeführt hätten und sämtliche Dokumente seines Vaters mitgenommen hätten. Wie der Beschwerdeführer an diese Information gelangt sei, sei völlig unklar. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass er dies von den Nachbarn erfahren hätte, zumal nicht davon auszugehen sei, dass diese absichtlich im Rahmen einer Hausdurchsuchung Kontant zu den Taliban gesucht hätten. Es sei überdies nicht davon auszugehen, dass sein Vater mit militärischem Hintergrund den Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht aufgetragen hätte, diese Dokumente zu vernichten. Auch sei unverständlich, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nach dem Anruf seines Vaters erneut im Herkunftsort im Haus des Onkels aufhalte. Überdies habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines langjährigen Aufenthaltes in Afghanistan je Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Ausreise angetreten habe, um seine persönliche Lebenssituation zu verbessern. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens könne nicht nachvollzogen werden, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund einer etwaigen oppositionellen Gesinnung bzw. der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe eines Familienangehörigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei, zumal es sich bei ihm um ein minderjähriges Kind gehandelt habe und auch weitere Familienangehörige nach wie vor in der Heimat aufhältig seien. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinesfalls einen Sachverhalt glaubhaft gemacht habe, dem die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden hätten können. Rechtlich folge daraus, dass keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliege, weswegen es nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen könne. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Ausreise angetreten habe, um seine persönliche Lebenssituation zu verbessern. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens könne nicht nachvollzogen werden, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund einer etwaigen oppositionellen Gesinnung bzw. der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe eines Familienangehörigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sei, zumal es sich bei ihm um ein minderjähriges Kind gehandelt habe und auch weitere Familienangehörige nach wie vor in der Heimat aufhältig seien. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinesfalls einen Sachverhalt glaubhaft gemacht habe, dem die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden hätten können. Rechtlich folge daraus, dass keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliege, weswegen es nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen könne. Aufgrund der derzeitigen prekären Versorgungs- und Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zum gegenwärtigen Zeitpunkt einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Art. 2 EMRK ausgesetzt wäre, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Aufgrund der derzeitigen prekären Versorgungs- und Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zum gegenwärtigen Zeitpunkt einer Gefahr für Leib und Leben im Sinne des Artikel 2, EMRK ausgesetzt wäre, sodass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren sei. 3. Mit Schriftsatz seines gesetzlichen Vertreters vom 30.10.2023 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheids ein. Vorgebracht wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers für die afghanische Nationalarmee gearbeitet habe. Im Sommer 2021, als die Taliban gerade dabei gewesen wären, die Macht an sich zu reißen, hab der in Kabul stationierte Vater des Beschwerdeführers dessen Familie angerufen, damit diese umgehend fliehen solle. Der Beschwerdeführer, seine Mutter sowie seine Brüder hätten das Dorf verlassen und sich bei Verwandten in Kabul versteckt. Sie hätten über befreundete Dorfbewohner erfahren, dass ihr Haus durchsucht worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich noch einmal gemeldet, jedoch nur um mitzuteilen, dass er das Land verlassen werde und der minderjährige Beschwerdeführer dies ebenso tun solle. Seither bestehe kein Kontakt mehr zum Vater. Die Familie des Beschwerdeführers sei in den Herkunftsort zurückgekehrt, jedoch würde diese das Haus aus Furcht vor den Taliban nicht mehr verlassen. Die Taliban würden dem Beschwerdeführer als ältestem Sohn seines Vaters aufgrund dessen beruflicher Tätigkeit bei der afghanischen Armee eine oppositionelle Gesinnung unterstellen. Er erfülle ein in den aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom Februar 2023 (UNHCR Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan, February 2023) aufgezähltes Risikoprofil. Konkret falle er unter die Gruppe der Angehörigen von ehemaligen nationalen Sicherheitskräften (Rn 6), da auch UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) davon ausgehe, dass Familienangehörige von ehemaligen Mitgliedern der nationalen Sicherheitskräfte von den de-facto Behörden ins Visier genommen würden. Dem Beschwerdeführer müsste daher bei richtiger Würdigung

§ 3Abs. 1 Asyl

G Asyl gewährt werden müssen. Gerügt werde, dass die Erstbefragung des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers ohne Rechtsberater entgegen den gesetzlichen Bestimmungen stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Erstbefragung angegeben, dass die Taliban nach seinem Vater gesucht hätten. Nie habe er erwähnt, dass seine Familie persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt habe. Das Wort „immer“ sei ein Übersetzungsfehler. 3. Mit Schriftsatz seines gesetzlichen Vertreters vom 30.10.2023 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheids ein. Vorgebracht wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers für die afghanische Nationalarmee gearbeitet habe. Im Sommer 2021, als die Taliban gerade dabei gewesen wären, die Macht an sich zu reißen, hab der in Kabul stationierte Vater des Beschwerdeführers dessen Familie angerufen, damit diese umgehend fliehen solle. Der Beschwerdeführer, seine Mutter sowie seine Brüder hätten das Dorf verlassen und sich bei Verwandten in Kabul versteckt. Sie hätten über befreundete Dorfbewohner erfahren, dass ihr Haus durchsucht worden sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich noch einmal gemeldet, jedoch nur um mitzuteilen, dass er das Land verlassen werde und der minderjährige Beschwerdeführer dies ebenso tun solle. Seither bestehe kein Kontakt mehr zum Vater. Die Familie des Beschwerdeführers sei in den Herkunftsort zurückgekehrt, jedoch würde diese das Haus aus Furcht vor den Taliban nicht mehr verlassen. Die Taliban würden dem Beschwerdeführer als ältestem Sohn seines Vaters aufgrund dessen beruflicher Tätigkeit bei der afghanischen Armee eine oppositionelle Gesinnung unterstellen. Er erfülle ein in den aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom Februar 2023 (UNHCR Guidance Note on the International Protection Needs of People Fleeing Afghanistan, February 2023) aufgezähltes Risikoprofil. Konkret falle er unter die Gruppe der Angehörigen von ehemaligen nationalen Sicherheitskräften (Rn 6), da auch UNAMA (United Nations Assistance Mission in Afghanistan) davon ausgehe, dass Familienangehörige von ehemaligen Mitgliedern der nationalen Sicherheitskräfte von den de-facto Behörden ins Visier genommen würden. Dem Beschwerdeführer müsste daher bei richtiger Würdigung

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG Asyl gewährt werden müssen. Gerügt werde, dass die Erstbefragung des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers ohne Rechtsberater entgegen den gesetzlichen Bestimmungen stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe bereits in der Erstbefragung angegeben, dass die Taliban nach seinem Vater gesucht hätten. Nie habe er erwähnt, dass seine Familie persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt habe. Das Wort „immer“ sei ein Übersetzungsfehler. Soweit das BFA auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezüglich seiner Identität hinweise, verweise er darauf, dass er aus einem näher bezeichneten Dorf stamme, in Paschtu das Wort „Wal“ den Zusatz zu einem Ort bedeute und er daher mit dem ursprünglich angeführten Namen seine Herkunft angegeben habe. Sein korrekter Name entspreche jedoch dem auf dem vorgelegten Dienstausweis seines Vaters angeführten Namen. Auch sei der Vorwurf, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Familie des Beschwerdeführers erneut im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebe, unverständlich. Zusammenfassend sei das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer drohe jedenfalls asylrelevante Verfolgung und sei ihm der Status des Asylberechtigten

§ 3Asyl

G zuzuerkennen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Soweit das BFA auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezüglich seiner Identität hinweise, verweise er darauf, dass er aus einem näher bezeichneten Dorf stamme, in Paschtu das Wort „Wal“ den Zusatz zu einem Ort bedeute und er daher mit dem ursprünglich angeführten Namen seine Herkunft angegeben habe. Sein korrekter Name entspreche jedoch dem auf dem vorgelegten Dienstausweis seines Vaters angeführten Namen. Auch sei der Vorwurf, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass die Familie des Beschwerdeführers erneut im Heimatdorf des Beschwerdeführers lebe, unverständlich. Zusammenfassend sei das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zu beurteilen. Dem Beschwerdeführer drohe jedenfalls asylrelevante Verfolgung und sei ihm der Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde wurde Kopien von Fotos angeschlossen, die den angeblichen Vater des Beschwerdeführers mit drei Kleinkindern zeigen, bei denen es sich um den Beschwerdeführer und dessen Cousin und Cousine handle.

  1. Die erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – mit Erkenntnis vom 28.11.2023 als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof hat dieses Erkenntnis mit Erkenntnis vom 11.06.2024 mit nachstehender Begründung aufgehoben: „3.
  2. Hinsichtlich der Beurteilung der mangelnden Glaubhaftmachung des Flucht-vorbringens stützt sich das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Eine mündliche Verhandlung zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hat es hingegen nicht durchgeführt. Dies wäre aber insbesondere vor dem Hintergrund der Begründung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens im angefochtenen Bescheid, die ausschließlich auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme des Beschwerdeführers abstellt, geboten gewesen (vgl VfGH 10.6.2016, E2108/2015; 24.11.2016, E1079/2016; 24.2.2020, E3429/2019; 21.9.2020,E4498/2019; 22.9.2020, E1453/2020).„3.
  3. Hinsichtlich der Beurteilung der mangelnden Glaubhaftmachung des Flucht-vorbringens stützt sich das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Eine mündliche Verhandlung zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hat es hingegen nicht durchgeführt. Dies wäre aber insbesondere vor dem Hintergrund der Begründung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens im angefochtenen Bescheid, die ausschließlich auf Widersprüche zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme des Beschwerdeführers abstellt, geboten gewesen vergleiche VfGH 10.6.2016, E2108/2015; 24.11.2016, E1079/2016; 24.2.2020, E3429/2019; 21.9.2020,E4498/2019; 22.9.2020, E1453/2020). §19 Abs1 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl VfGH 21.9.2020, E4498/2019; 24.11.2020, E2408/2020; 8.6.2021, E2330/2020; 27.11.2023, E2497/2023).§19 Abs1 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche VfGH 21.9.2020, E4498/2019; 24.11.2020, E2408/2020; 8.6.2021, E2330/2020; 27.11.2023, E2497/2023). 3.
  4. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan 15 Jahre und im Zeitpunkt seiner Erstbefragung 16 Jahre alt war. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Rahmen der asylrechtlichen Glaubwürdigkeitsprüfung erkennbar zu berücksichtigen, wenn ein Asylwerber im Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses oder seiner Einvernahmen noch minderjährig war (vgl etwa VfGH 8.6.2020, E1043/2020; 23.2.2021, E1223/2020). Das Aussageverhalten eines Minderjährigen ist dahingehend zu würdigen, ob und welche Angaben von ihm unter Berücksichtigung seines Alters erwartet werden können. Dabei darf nicht derselbe Maßstab wie bei erwachsenen Asylwerbern angelegt werden (vgl VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0113; 29.1.2021, Ra 2020/01/0470; Lais/Schön, Das Kindeswohl in der Rechtsprechung von VfGH und VwGH, RZ 2021, 211 [214]).3.
  5. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan 15 Jahre und im Zeitpunkt seiner Erstbefragung 16 Jahre alt war. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist im Rahmen der asylrechtlichen Glaubwürdigkeitsprüfung erkennbar zu berücksichtigen, wenn ein Asylwerber im Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses oder seiner Einvernahmen noch minderjährig war vergleiche etwa VfGH 8.6.2020, E1043/2020; 23.2.2021, E1223/2020). Das Aussageverhalten eines Minderjährigen ist dahingehend zu würdigen, ob und welche Angaben von ihm unter Berücksichtigung seines Alters erwartet werden können. Dabei darf nicht derselbe Maßstab wie bei erwachsenen Asylwerbern angelegt werden vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0113; 29.1.2021, Ra 2020/01/0470; Lais/Schön, Das Kindeswohl in der Rechtsprechung von VfGH und VwGH, RZ 2021, 211 [214]). Auch vor diesem Hintergrund wäre die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht merkt zwar die sich aus der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergebenden Erfordernisse einer "besonders sorgfältigen Beweiswürdigung" und eines "herabgesetzten Maßstabes an die Genauigkeit der Angaben" an. Der bloße Verweis darauf, dass die Abweichung in den Angaben des Beschwerdeführers das "Kernvorbringen" seiner Fluchtgeschichte betreffe, weshalb trotz seiner Minderjährigkeit Angaben "ohne grobe Widersprüche" erwartet werden könnten, wird diesen Vorgaben aber nicht gerecht. 3.
  6. Es ist sohin davon auszugehen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten ließe. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher nicht durch bloßes Aktenstudium davon ausgehen, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens geklärt ist, und hätte nicht von einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen. Der Beschwerdeführer ist daher in seinem Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Art47Abs2 GRC verletzt worden (vgl Vf

GH 23.2.2015, E155/2014; 10.6.2016, E2108/2015; 24.11.2016, E1079/2016; 23.9.2019, E1494/2019; 24.2.2020, E3429/2019; 21.9.2020, E4498/2019).“3.3. Es ist sohin davon auszugehen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten ließe. Das Bundesverwaltungsgericht durfte daher nicht durch bloßes Aktenstudium davon ausgehen, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens geklärt ist, und hätte nicht von einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen. Der Beschwerdeführer ist daher in seinem Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Art47Abs2 GRC verletzt worden vergleiche Vf

GH 23.2.2015, E155/2014; 10.6.2016, E2108/2015; 24.11.2016, E1079/2016; 23.9.2019, E1494/2019; 24.2.2020, E3429/2019; 21.9.2020, E4498/2019).“ 5. Am 12.07.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung über die vorliegende Beschwerde durch, wobei der Beschwerdeführer über die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt und die Rückkehrsituation erörtert wurden. Das BFA hat keinen Vertreter entsandt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der Beschwerdeführer: Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und des moslemischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Pashto. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar geboren, wo er im Familienverband mit seinen Eltern und Geschwistern aufwuchs. Er begab sich im August 2021 über den Iran, die Türkei, Griechenland, Bulgarien, Serbien und Ungarn schließlich nach Österreich, wo er am 26.06.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan für ca. 7 Jahre die Grundschule besucht, erhielt keine Berufsausbildung und hat keine Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Vater des Beschwerdeführers war Unteroffizier bei der afghanischen Nationalarmee. Er hat nach der Machtübernahme durch Taliban Afghanistan verlassen und er wurde im Frühsommer 2024 aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben. Er war nach seiner Wiedereinreise nach Afghanistan nicht das Ziel von Verfolgungshandlungen durch die Taliban als de facto-Machthaber. Der Vater des Beschwerdeführers hat nach seiner Wiedereinreise Kontakt mit einem Onkel des Beschwerdeführers aufgenommen und dieser hat den Beschwerdeführer durch eine Sprachnachricht darüber in Kenntnis gesetzt, dass dessen Vater sich wieder im Herkunftsstaat befinde. Die Mutter sowie zwei Brüder leben in seinem Heimatort. Der Beschwerdeführer ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten. 1.2. Zu den geltend gemachten Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Paschtune), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit ca. Anfang des Jahres 2022 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht. 1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023) und vom 20.5.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.9.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023) und vom 20.5.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.9.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023). Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vgl. ACLED 17.10.2023).Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vergleiche ACLED 17.10.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgend: 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) 17.8.2022 - 13.11.2022: 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) 14.11.2022 - 31.1.2023: 1.088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) 25.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023) 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023) Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023, UNGA 20.6.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 1.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023).Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023, UNGA 20.6.2023), wobei diese nach Einschätzung der Vereinten Nationen den Taliban die Kontrolle über ihr Gebiet nicht streitig machen können (UNGA 1.12.2023). Die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehenden Sicherheitskräfte führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch, darunter am 11.4.2023 eine Operation gegen die Afghanische Freiheitsfront (AFF) im Distrikt Salang in der Provinz Parwan, bei der Berichten zufolge acht Oppositionskämpfer getötet wurden (UNGA 20.6.2023). Ca. 50 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2023 entfielen auf die Regionen im Norden, Osten und Westen wobei die Provinzen Nangarhar, Kunduz, Herat (UNGA 20.6.2023), Takhar (UNGA 18.9.2023) und Kabul am stärksten betroffen waren (UNGA 1.12.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023; vgl. UNAMA 22.1.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023; vergleiche UNAMA 22.1.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023). Mit Verweis auf das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) berichtet IOM (International Organization for Migration), dass organisierte Verbrechergruppen in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt sind. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Anscheinend werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die meisten Entführungen (soweit Informationen verfügbar waren) fanden in oder in der Nähe von Wohnhäusern statt und nicht auf der Straße. Von den 21 im Jahr 2023 gemeldeten Entführungen ereigneten sich vier in Kabul. Zwei der Vorfälle in Kabul betrafen die Entführung ausländischer Staatsangehöriger, wobei nur wenige Einzelheiten über die Umstände der Entführungen bekannt wurden. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion eines entführten ausländischen Staatsangehörigen. In der Provinz Balkh führte eine Reaktion der Taliban gegen die Entführer im Februar 2023 zum Tod eines Entführers und zur Festnahme von zwei weiteren Personen (IOM 22.2.2024). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2024-04-05 15:34 STDOK-OSIF 7.9.2023a Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 1.2.2024) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 1.2.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921

  1. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  2. km)(CIA 1.2.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls durch die Taliban am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 26.6.2023; vgl. EUAA 12.2023).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 1.2.2024) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 1.2.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921
  3. km)Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144
  4. km)(CIA 1.2.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls durch die Taliban am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 26.6.2023; vergleiche EUAA 12.2023). TALIBAN Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023). Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.c; vergleiche FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.c; vergleiche ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.c). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023). Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vgl. VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D.c, vergleiche VOA 4.8.2022). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vergleiche UNSC o.D.c). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vergleiche FR24 21.8.2021). Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vergleiche UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit ISKP bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vergleiche DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022). Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2024-04-04 12:42 Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt anerkannt; es wird ein Islamvorbehalt geltend gemacht, wonach islamisches Recht im Falle einer Normenkollision Vorrang hat (AA 26.6.2023). Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vgl. AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023).Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (UNICEF 9.8.2022; vergleiche AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 26.6.2023), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.1.2023, AfW 15.8.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 11.1.2024; vgl. AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024, AfW 15.8.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023). Die NGO Afghan Witness berichtet im Zeitraum vom 15.1.2022 bis Mitte 2023 von 3.329 Menschenrechtsverletzungen, die sich auf Verletzungen des Rechts auf Leben, des Rechts auf Freiheit von Folter, der Pressefreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Rechte der Frauen und mehr beziehen. Für denselben Zeitraum gibt es auch immer wieder Berichte über die Tötung und Inhaftierung ehemaliger ANDSF-Mitglieder. Hier wurden durch Afghan Witness 112 Fälle von Tötungen und 130 Inhaftierungen registriert, wobei darauf hingewiesen wurde, das angesichts der hohen Zahl von Fällen, in denen Opfer und Täter nicht identifiziert wurden, die tatsächliche Zahl wahrscheinlich höher ist (AfW 15.8.2023).Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 26.6.2023). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 11.1.2024; vergleiche AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 26.6.2023), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.1.2023, AfW 15.8.2023) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vergleiche FIDH 12.8.2022, AA 26.6.2023, AfW 15.8.2023). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 11.1.2024; vergleiche AA 26.6.2023). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 11.1.2024, AfW 15.8.2023). Weiterhin berichten Menschenrechtsorganisationen von Rache- und Willkürakten im familiären Kontext - also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen/Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban sind. Darauf angesprochen, weisen Taliban-Vertreter den Vorwurf systematischer Gewalt zurück und verweisen wiederholt auf Auseinandersetzungen im familiären Umfeld. Eine nachprüfbare Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt (AA 26.6.2023). Die NGO Afghan Witness berichtet im Zeitraum vom 15.1.2022 bis Mitte 2023 von 3.329 Menschenrechtsverletzungen, die sich auf Verletzungen des Rechts auf Leben, des Rechts auf Freiheit von Folter, der Pressefreiheit, der Versammlungsfreiheit, der Rechte der Frauen und mehr beziehen. Für denselben Zeitraum gibt es auch immer wieder Berichte über die Tötung und Inhaftierung ehemaliger ANDSF-Mitglieder. Hier wurden durch Afghan Witness 112 Fälle von Tötungen und 130 Inhaftierungen registriert, wobei darauf hingewiesen wurde, das angesichts der hohen Zahl von Fällen, in denen Opfer und Täter nicht identifiziert wurden, die tatsächliche Zahl wahrscheinlich höher ist (AfW 15.8.2023). Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022).Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 26.6.2023; vergleiche HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und es gibt auch Berichte über Todesopfer bei Protesten (FH 24.2.2022a, AI 15.8.2022). Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlasse der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlasse zu protestieren (AfW 15.8.2023). Religionsfreiheit Letzte Änderung 2024-04-05 14:09 Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 1.2.2024; vgl. AA 26.6.2023). Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 1.2.2024; vgl. USDOS 15.5.2023). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte. Zuverlässige Schätzungen über die Gemeinschaften der Baha'i und der Christen sind nicht verfügbar. Es gibt eine geringe Anzahl von Anhängern anderer Religionen. Es gibt keine bekannten Juden im Land (USDOS 15.5.2023).Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 1.2.2024; vergleiche AA 26.6.2023). Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 1.2.2024; vergleiche USDOS 15.5.2023). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte. Zuverlässige Schätzungen über die Gemeinschaften der Baha'i und der Christen sind nicht verfügbar. Es gibt eine geringe Anzahl von Anhängern anderer Religionen. Es gibt keine bekannten Juden im Land (USDOS 15.5.2023). Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023). Sikhs sehen sich seit Langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (EUAA 23.3.2022; vgl. DW 8.9.2021). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (EUAA 23.3.2022; vgl. TrI 12.11.2021). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach deren Rechte geschützt werden würden (EUAA 23.3.2022; vgl. USCIRF 3.2023, USDOS 15.5.2023). Trotz dieser Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über deren Sicherheit (EUAA 23.3.2022; vgl. USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge lebten mit Ende 2022 nur noch neun Sikhs und Hindu in Afghanistan (USDOS 15.5.2023).Sikhs sehen sich seit Langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (EUAA 23.3.2022; vergleiche DW 8.9.2021). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (EUAA 23.3.2022; vergleiche TrI 12.11.2021). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach deren Rechte geschützt werden würden (EUAA 23.3.2022; vergleiche USCIRF 3.2023, USDOS 15.5.2023). Trotz dieser Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über deren Sicherheit (EUAA 23.3.2022; vergleiche USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge lebten mit Ende 2022 nur noch neun Sikhs und Hindu in Afghanistan (USDOS 15.5.2023). Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 26.6.2023). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominal haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können (USCIRF 3.2023; vgl. AA 26.6.2023); insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 26.6.2023).Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominal haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können (USCIRF 3.2023; vergleiche AA 26.6.2023); insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 26.6.2023). Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023). In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 19.1.2022).In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vergleiche RFE/RL 19.1.2022). Ethnische Gruppen Letzte Änderung 2024-03-28 12:04 In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vergleiche CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 26.6.2023). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.3.2023). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 26.6.2023). Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 26.6.2023). PASCHTUNEN Letzte Änderung 2024-04-10 20:16 Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vgl. AA 26.6.2023). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vgl. Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016).Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vergleiche AA 26.6.2023). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vergleiche Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016). Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind ggf. mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Rückkehr Letzte Änderung 2024-04-05 06:35 Nach Angaben von UNHCR sind zwischen Jänner und August 2023 8.029 afghanische Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt (95 % aus Pakistan, 4% aus Iran und 1 % aus anderen Ländern). Die Zahl der Rückkehrer in den ersten sieben Monaten des Jahres 2023 war fünfmal so hoch wie die Zahl der Rückkehrer im gleichen Zeitraum des Jahres 2022 (UNHCR 1.8.2023). Als Hauptgründe für die Rückkehr aus Iran und Pakistan nannten die Rückkehrer die Lebenshaltungskosten und den Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten in den Aufnahmeländern, die verbesserte Sicherheitslage in Afghanistan und die Wiedervereinigung mit der Familie. Im Jahr 2023 kehrten 57 % der Flüchtlinge in fünf Provinzen zurück: Kabul (21 %), Kunduz (13 %), Kandahar (10 %), Nangarhar (7 %) und Jawzjan (6 %). Außerdem hielten sich 72 % der Rückkehrer seit mehr als zehn Jahren im Asylland auf und 25 % wurden im Asylland geboren (UNHCR 24.7.2023). Am 3.10.2023 billigte der nationale Apex-Ausschuss Pakistans einen Plan zur Rückführung von über einer Million Ausländern ohne gültige Papiere, überwiegend Afghanen, die das Land bis zum 1.11.2024 verlassen sollten. Seit dem 15.9.2023 sind mit Stand März 2024 über eine halbe Million Afghanen aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt. Der größte Teil dieser Bewegungen fand im November 2023 statt, danach ging die Zahl deutlich zurück, wobei der Januar und die erste Februarhälfte 2024 die niedrigsten Zahlen verzeichneten. In den letzten beiden Wochen des Februars ist wieder ein Anstieg der Rückkehrer zu verzeichnen (UNHCR 8.3.2024). Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichtet das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024). Dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren auch einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Auch die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 26.6.2023).Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichtet das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vergleiche AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vergleiche AAN 20.1.2024). Dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren auch einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Auch die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 26.6.2023). IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024). Nach dem deutschen Auswärtigen Amt dürften Rückkehrende nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern (AA 26.6.2023). Auch Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, spricht über die schwierige wirtschaftliche Lage der Rückkehrende aus Europa und hebt, mit Verweis auf den Afghanistanexperten Thomas Ruttig, die hohe Bedeutung der sozialen Netzwerke im Falle einer Rückkehr hervor (DRC 28.11.2022). Weiterhin sehen sich viele Rückkehrer, dem Stigma versagt zu haben, ausgesetzt (DRC 28.11.2022; vgl. AAN 20.1.2024). Nach dem deutschen Auswärtigen Amt dürften Rückkehrende nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke verfügen, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern (AA 26.6.2023). Auch Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, spricht über die schwierige wirtschaftliche Lage der Rückkehrende aus Europa und hebt, mit Verweis auf den Afghanistanexperten Thomas Ruttig, die hohe Bedeutung der sozialen Netzwerke im Falle einer Rückkehr hervor (DRC 28.11.2022). Weiterhin sehen sich viele Rückkehrer, dem Stigma versagt zu haben, ausgesetzt (DRC 28.11.2022; vergleiche AAN 20.1.2024). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 26.6.2023). (Quellen: Country information from the BFA Staatendokumentation on Afghanistan-Länderinformation der Staatendokumentation: Afghanistan; aus dem COI-CMS (Version 11) Aus dem Bericht von EASO, Afghanistan State Structure and Security Forces vom August 2020 ist ersichtlich, dass die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte des früheren Regimes laut einem Bericht des USDOD vom Dezember 2019 eine Stärke von 382 000 Angehörigen umfasst haben. Zufolge dem Bericht von EUAA, Country Guidance Afghanistan vom Mai 2024 wurden bis zum 30.06.2023 durch UNAMA seit der Machtübernahme durch die Taliban zumindest 800 Fälle von Menschenrechtsverletzungen gegen früheres Zivil- und Militärpersonal der früheren Regierung erfasst, worin 218 Tötungen, 14 Fällen des erzwungenen Verschwindens, 424 Festnahmen und Anhaltungen 144 Fälle von Folter und diverse Drohungen umfasst wurden, wobei die meisten Fälle sich in den vier unmittelbar auf die Machtübernahme 2021 folgenden Monaten ereignet haben. Tötungen und Menschenrechtsverletzungen setzten sich 2022 und 2023 fort. Die Nichtregierungsorganisation Safety and Risk Mitigation Organization registrierte 2022 76 Tötungen und 57 Anhaltungen von Angehörigen der früheren Sicherheitskräfte, wobei ein Anstieg 2023 erfolgte, indem 27 Tötungen und 55 Anhaltungen allein im ersten Quartal erfasst wurden. Im zweiten Quartal registrierte diese Organisation zwei Fälle von Vergewaltigungen, 15 Tötungen und 35 Anhaltungen früherer Sicherheitskräfte in mehreren Provinzen. Nach diesem Bericht von EUAA gab es über Fälle der Tötung, Anhaltung des erzwungenen Verschwindens, der Folter und Vergewaltigung von Familienangehörigen früherer Angehöriger der Sicherheitskräfte sporadische Berichte. Dem Bericht ist auch zu nehmen, dass Taliban erklärt haben, es sei erwünscht, frühere Angehörige der afghanischen Nationalarmee in ihre Einheiten aufzunehmen und Kampagnen zur Rekrutierung von früheren Angehörigen der Sicherheitskräfte unternommen haben. Aus diesen Feststellungen ist ersichtlich, dass angesichts der Mannschaftsstärke der Militär- und Sicherheitskräfte der früheren afghanischen Regierung von den berichteten Übergriffen durch Angehörige der Taliban nur ein sehr geringer Anteil im Umfang unterhalb von einem Prozent betroffen waren. Ebenso sind Übergriffe auf die in die entsprechenden Risikogruppen auch beinhalteten Familienangehörigen nach vorliegenden Berichten nur sporadisch erfolgt. Daraus ist ersichtlich, dass sich aus der bloßen Zugehörigkeit zu diesen umschriebenen Risikogruppen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten lässt. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Religionszugehörigkeit und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben zu zweifeln. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Herkunft ergeben sich ebenfalls aus seinen gleichbleibenden Angaben. An der früheren Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergaben sich bereits für die belangte Behörde nach Einholung einer röntgenologischen Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters durch einen medizinischen Sachverständigen (AS 75) keine Zweifel und ging auch das zuständige Bezirksgericht in seinem Beschluss vom 07.03.2023 von der damaligenMinderjährigkeit des Beschwerdeführers aus. Diesbezügliche Zweifel haben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben. Dass der Beschwerdeführer in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, ist dem angefochtenen Bescheid des BFA zu entnehmen. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.1. Zur vorgebrachten Verfolgungsgefahr in Afghanistan: Eingangs wird festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des persönlichen Eindruckes in der Beschwerdeverhandlung den Angaben des Beschwerdeführers darüber, dass er aufgrund seiner Herkunft, Erziehung und seines noch jugendlichen Alters zum Zeitpunkt der Erstbefragung mit dem Konzept eines Familiennamens nicht vertraut war, folgt. Es wird daher der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer der Sohn jenes Angehörigen der afghanischen Nationalarmee ist, deren Dokumentenkopien über die militärische Laufbahn der Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegt hat. Dies ist auch mit den vom Beschwerdeführer im Anhang zum Beschwerdeschriftsatz festgelegten Kopien von Familienfotos vereinbar, aus denen eine gewisse Ähnlichkeit einerseits des Beschwerdeführers mit einer darauf in jugendlichem Alter abgebildeten Person und andererseits der als Vater bezeichneten Person mit dem Lichtbild auf der vorgelegten Kopie eines Militärausweises erkennbar ist. Gänzlich anders ist die Situation hinsichtlich der konkreten Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers zu sehen. Dieser stand zum Zeitpunkt der Machtübernahme durch die Taliban im 15. Lebensjahr und es kann von einem jungen Mann mit mehrjähriger Schulbildung und einem solchen Grad an Reife erwartet werden, dass er im Verfahren kohärent und einheitlich darstellt, ob – zufolge seiner Darstellung bei der Erstbefragung - eine Suche der Taliban nach seinem Vater im Haus der Familie zumindest mehrmals („immer“) erfolgt wäre und dabei nach dem Vater gefragt wurde (AS 49), oder ob lediglich - wie bei der Einvernahme am 06.06.2023 behauptet – eine Durchsuchung des leer stehenden Hauses der Familie und Mitnahme von Dokumenten betreffend den Vater des Beschwerdeführers erfolgt sei (AS 118), über die der Beschwerdeführer - nach seinen Behauptungen in der Beschwerdeverhandlung - durch seine Mutter informiert worden sei, nachdem diese darüber eine Mitteilung durch Nachbarn erhalten habe. Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung auf die Frage nach seinen Fluchtgründen angegeben, dass er Angst gehabt hätte, da die Taliban „immer“ bei ihnen zu Hause gewesen wären und nach seinem Vater gefragt hätten (AS 49), seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA hätten die Taliban aber lediglich einmal das Haus seiner Familie aufgesucht und dies erst, nachdem die gesamte Familie des Beschwerdeführers dieses bereits verlassen gehabt hätte (AS 118). Es ist evident, dass beide Versionen der konkreten Fluchtgründe nicht miteinander in Einklang zu bringen sind, da der ersten Schilderung zufolge nicht nur mehrere Besuche seitens der Taliban im Haus der Familie des Beschwerdeführers stattgefunden haben sollen, sondern seine diesbezüglichen Angaben auch beinhalten, dass ein direkter Kontakt zwischen seinen Familienangehörigen und den Taliban erfolgt ist („…weil die Taliban immer bei uns zu Hause waren und nach meinem Vater gefragt haben“), nach der anderen später ins Treffen geführten Version jedoch die Taliban lediglich einmal im bereits leerstehenden Haus der Familie gewesen wären. Schon dadurch ist ersichtlich, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind, da nicht vorstellbar ist, dass dieser nicht zu einer einheitlichen Darstellung in der Lage sein sollte, ob Angehörige der Taliban nun mehrmals oder lediglich einmal im Haus der eigenen Familie aufgetreten wären bzw. ob hierbei ein persönlicher Kontakt mit seinen Familienangehörigen stattgefunden hätte oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich dieses Widerspruchs in der Beschwerde vorbringt, dass es sich beim Wort „immer“ um einen Übersetzungsfehler im Protokoll der Erstbefragung handle, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die gesamte Niederschrift am Ende der Erstbefragung rückübersetzt wurde und er keinerlei Mängel geltend gemacht hat. Vielmehr hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift durch seine Unterschrift bestätigt und ist überdies nach menschlichem Ermessen auszuschließen, dass seitens des amtlich beeideten Dolmetschers eigenmächtig Ergänzungen der Angaben des Beschwerdeführers vorgenommen worden wären. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof gleichwohl betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429).Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung auf die Frage nach seinen Fluchtgründen angegeben, dass er Angst gehabt hätte, da die Taliban „immer“ bei ihnen zu Hause gewesen wären und nach seinem Vater gefragt hätten (AS 49), seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA hätten die Taliban aber lediglich einmal das Haus seiner Familie aufgesucht und dies erst, nachdem die gesamte Familie des Beschwerdeführers dieses bereits verlassen gehabt hätte (AS 118). Es ist evident, dass beide Versionen der konkreten Fluchtgründe nicht miteinander in Einklang zu bringen sind, da der ersten Schilderung zufolge nicht nur mehrere Besuche seitens der Taliban im Haus der Familie des Beschwerdeführers stattgefunden haben sollen, sondern seine diesbezüglichen Angaben auch beinhalten, dass ein direkter Kontakt zwischen seinen Familienangehörigen und den Taliban erfolgt ist („…weil die Taliban immer bei uns zu Hause waren und nach meinem Vater gefragt haben“), nach der anderen später ins Treffen geführten Version jedoch die Taliban lediglich einmal im bereits leerstehenden Haus der Familie gewesen wären. Schon dadurch ist ersichtlich, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind, da nicht vorstellbar ist, dass dieser nicht zu einer einheitlichen Darstellung in der Lage sein sollte, ob Angehörige der Taliban nun mehrmals oder lediglich einmal im Haus der eigenen Familie aufgetreten wären bzw. ob hierbei ein persönlicher Kontakt mit seinen Familienangehörigen stattgefunden hätte oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich dieses Widerspruchs in der Beschwerde vorbringt, dass es sich beim Wort „immer“ um einen Übersetzungsfehler im Protokoll der Erstbefragung handle, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die gesamte Niederschrift am Ende der Erstbefragung rückübersetzt wurde und er keinerlei Mängel geltend gemacht hat. Vielmehr hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift durch seine Unterschrift bestätigt und ist überdies nach menschlichem Ermessen auszuschließen, dass seitens des amtlich beeideten Dolmetschers eigenmächtig Ergänzungen der Angaben des Beschwerdeführers vorgenommen worden wären. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof gleichwohl betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Im gegenständlichen Fall wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BFA noch minderjährig war bzw. noch minderjährig ist. Doch auch im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen (vgl. etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020, mwN; 23.02.2016, Ra 2015/20/0161; 16.04.2002, 2000/20/0200; 14.12.2006, 2006/01/0362) - wonach eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich und ein herabgesetzter Maßstab an die Genauigkeit der Angaben anzulegen ist, sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Bedrohung durch die Taliban bereits angesichts der oben angeführten Unstimmigkeit in seinem Vorbringen nicht glaubhaft. Seine Aussage hinsichtlich des Aufsuchens seines Elternhauses durch die Taliban betrifft das Kernvorbringen seiner Fluchtgeschichte. Diesbezüglich wäre - auch unter Berücksichtigung des zum angeblichen Zeitpunkt des behaupteten Vorfalls jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und der seit den behaupteten Geschehnissen verstrichenen Zeitspanne - anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl betreffend die Häufigkeit der Besuche als auch die Frage, ob ein persönlicher Kontakt zwischen den Taliban und seinen Familienangehörigen hierbei stattfand oder nicht, Angaben ohne grobe Widersprüche im Verfahren erstatten können sollte. Bereits aufgrund der diesbezüglich aufgezeigten Divergenz im Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich daher auch angesichts des nach mündlicher Erörterung des Sachverhalts gewonnenen persönlichen Eindrucks für das Bundesverwaltungsgericht, dass seine Verfolgungsbehauptungen nicht auf Tatsachen basieren, sondern eine tatsachenwidrige Konstruktion darstellen. Im gegenständlichen Fall wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem BFA noch minderjährig war bzw. noch minderjährig ist. Doch auch im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen vergleiche etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020, mwN; 23.02.2016, Ra 2015/20/0161; 16.04.2002, 2000/20/0200; 14.12.2006, 2006/01/0362) - wonach eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich und ein herabgesetzter Maßstab an die Genauigkeit der Angaben anzulegen ist, sind die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Bedrohung durch die Taliban bereits angesichts der oben angeführten Unstimmigkeit in seinem Vorbringen nicht glaubhaft. Seine Aussage hinsichtlich des Aufsuchens seines Elternhauses durch die Taliban betrifft das Kernvorbringen seiner Fluchtgeschichte. Diesbezüglich wäre - auch unter Berücksichtigung des zum angeblichen Zeitpunkt des behaupteten Vorfalls jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und der seit den behaupteten Geschehnissen verstrichenen Zeitspanne - anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sowohl betreffend die Häufigkeit der Besuche als auch die Frage, ob ein persönlicher Kontakt zwischen den Taliban und seinen Familienangehörigen hierbei stattfand oder nicht, Angaben ohne grobe Widersprüche im Verfahren erstatten können sollte. Bereits aufgrund der diesbezüglich aufgezeigten Divergenz im Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich daher auch angesichts des nach mündlicher Erörterung des Sachverhalts gewonnenen persönlichen Eindrucks für das Bundesverwaltungsgericht, dass seine Verfolgungsbehauptungen nicht auf Tatsachen basieren, sondern eine tatsachenwidrige Konstruktion darstellen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 12.07.2024 durch weiter gesteigerte Behauptungen erkennen lassen, dass er als Person nicht als glaubwürdig angesehen werden kann. Während er bei der Einvernahme vor der Behörde und auch im Berufungsschriftsatz lediglich von einer in Abwesenheit seiner Familie vorgenommen Durchsuchung des Hauses gesprochen hatte, behauptete er in der Verhandlung erstmals, dass das Haus danach verbrannt worden sei. Bei Vorhalt des Widerspruches brachte er dazu lediglich vor, dass er von keinem Menschen befragt worden sei, ob das Haus verbrannt worden sei oder nicht. Ein derartiges Ereignis würde allerdings keinen bloßen Nebenaspekt des Faktums einer Durchsuchung des Hauses in Abwesenheit der Familie bilden und es wäre unzweifelhaft zu erwarten, dass der Beschwerdeführer über einen solchen Vorfall - hätte er sich tatsächlich ereignet - bereits bei der Einvernahme durch die Behörde Angaben getätigt hätte, zumal es sich bei der Zerstörung des Hauses durch Verbrennen um einen Akt von weit größerer Wirkung und Tragweite handelt, als eine bloße Durchsuchung in Abwesenheit unter Mitnahme von Gegenständen. Soweit die Beschwerde rügt, dass durch den Umstand, dass seine Erstbefragung ohne Rechtsberater erfolgt sei, gegen die gesetzliche Bestimmung des § 49 Abs. 3 BFA-VG verstoßen worden sei und damit ein Verfahrensmangel vorliege, ist einzuwenden, dass dieser Mangel jedenfalls dadurch saniert wurde, dass die folgende Einvernahme vor der Behörde in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers durchgeführt wurde.Soweit die Beschwerde rügt, dass durch den Umstand, dass seine Erstbefragung ohne Rechtsberater erfolgt sei, gegen die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 3, BFA-VG verstoßen worden sei und damit ein Verfahrensmangel vorliege, ist einzuwenden, dass dieser Mangel jedenfalls dadurch saniert wurde, dass die folgende Einvernahme vor der Behörde in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters des Beschwerdeführers durchgeführt wurde. Auf die Beurteilung der fehlenden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers hatte dies keine Auswirkungen, da dieser unabhängig von der Präsenz oder Absenz des Rechtsberaters in der Lage sein sollte, kohärent zu beschreiben, ob das Haus seiner Familie einmal oder mehrmals von Angehörigen der Taliban aufgesucht wurde und ob es dabei zu einem Kontakt mit Familienangehörigen gekommen sei sowie ob das Haus in Brand gesetzt worden sei, wenn er derartige Vorfälle tatsächlich erlebt hätte. Es wird nicht in Zweifel gezogen, dass der Vater des Beschwerdeführers nach der Machtübernahme durch Taliban aus Besorgnis vor etwaigen Übergriffen und Sanktionen wegen seiner Zugehörigkeit zur früheren afghanischen Nationalarmee den Herkunftsstaat verlassen hat. Der Beschwerdeführer hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst mitgeteilt, dass sein Vater aus dem Iran wieder nach Afghanistan abgeschoben worden ist und er dort nicht das Ziel von Sanktionen der Taliban als de facto-Machthaber geworden ist. Ebenso leben nach den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren seine Mutter und seine Geschwister weiterhin in seinem Herkunftsort. Da somit schon der Vater des Beschwerdeführers selbst als früherer Angehöriger des Sicherheitsapparates der früheren afghanischen Regierung keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, ist dies auch in Bezug auf den Beschwerdeführer wie auch auf die sonstigen Angehörigen seiner Kernfamilie nicht maßgeblich wahrscheinlich. Dies steht auch im Einklang mit der diesbezüglichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Aus dem Bericht von EASO, Afghanistan State Structure and Security Forces vom August 2020 ist ersichtlich, dass die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte des früheren Regimes laut einem Bericht des USDOD vom Dezember 2019 eine Stärke von 382 000 Angehörigen umfasst haben. Zufolge dem Bericht von EUAA, Country Guidance Afghanistan vom Mai 2024 wurden bis zum 30.06.2023 durch UNAMA seit der Machtübernahme durch die Taliban zumindest 800 Fälle von Menschenrechtsverletzungen gegen früheres Zivil- und Militärpersonal der früheren Regierung erfasst, worin 218 Tötungen, 14 Fällen des erzwungenen Verschwindens, 424 Festnahmen und Anhaltungen 144 Fälle von Folter und diverse Drohungen umfasst wurden, wobei die meisten Fälle sich in den vier unmittelbar auf die Machtübernahme 2021 folgenden Monaten ereignet haben. Tötungen und Menschenrechtsverletzungen setzten sich 2022 und 2023 fort. Die Nichtregierungsorganisation Safety and Risk Mitigation Organization registrierte 2022 76 Tötungen und 57 Anhaltungen von Angehörigen der früheren Sicherheitskräfte, wobei ein Anstieg 2023 erfolgte, indem 27 Tötungen und 55 Anhaltungen allein im ersten Quartal erfasst wurden. Im zweiten Quartal registrierte diese Organisation zwei Fälle von Vergewaltigungen, 15 Tötungen und 35 Anhaltungen früherer Sicherheitskräfte in mehreren Provinzen. Nach diesem Bericht von EUAA gab es über Fälle der Tötung, Anhaltung des erzwungenen Verschwindens, der Folter und Vergewaltigung von Familienangehörigen früherer Angehöriger der Sicherheitskräfte sporadische Berichte. Dem Bericht ist auch zu nehmen, dass Taliban erklärt haben, es sei erwünscht, frühere Angehörige der afghanischen Nationalarmee in ihre Einheiten aufzunehmen und Kampagnen zur Rekrutierung von früheren Angehörigen der Sicherheitskräfte unternommen haben. Aus diesen Feststellungen ist ersichtlich, dass angesichts der Mannschaftsstärke der Militär- und Sicherheitskräfte der früheren afghanischen Regierung von den berichteten Übergriffen durch Angehörige der Taliban nur ein sehr geringer Anteil im Umfang unterhalb von einem Prozent betroffen waren. Ebenso sind Übergriffe auf die in die entsprechenden Risikogruppen auch beinhalteten Familienangehörigen nach vorliegenden Berichten nur sporadisch erfolgt. Daraus ist ersichtlich, dass sich aus der bloßen Zugehörigkeit zu diesen umschriebenen Risikogruppen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten lässt. Dies wird im vorliegenden Fall gerade auch durch den Umstand bestätigt, dass der Vater des Beschwerdeführers nach der Abschiebung aus dem Iran im Herkunftsstaat keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. 2.2.2. Zu allfälligen weiteren Fluchtgründen: Des Weiteren ist festzuhalten, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers alleine aus dem Umstand, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehört und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam bekennt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan kann trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehöriger der Paschtunen sunnitischen Glaubens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht dargelegt, warum er konkret aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Glaubensrichtung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Auch dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines eher kurzen Aufenthalts in Europa und einer möglichen "Verwestlichung" seines Lebensstils erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich auch kein konkretes Vorbringen erstattet. Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht. 2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Diesen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Lage in Afghanistan wurden auch die weiteren zitierten Berichte berücksichtigt (EUAA Country Guidance Afghanistan vom Mai 2024, EUAA Afghanistan Country Focus vom Dezember 2023; Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus August 2020 und November 2021; EUAA Country Guidance Afghanistan vom Jänner 23, Bericht des USDOD vom Dezember 2019). Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) war nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Die Agentur EUAA ist nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden. Auch das European Asylum Support Office (EASO) war nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Die Agentur EUAA ist nach Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO (EUAA) von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ (EUAA Country Guidance) verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO (EUAA) von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ (EUAA Country Guidance) verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) I. Abweisung der Beschwerde:Zu Spruchteil A) römisch eins. Abweisung der Beschwerde: 3.1.

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, mwN). 3.2.1. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer eine gegen ihn individuell gerichtete erfolgte oder drohende Verfolgungsgefahr in Afghanistan nicht glaubhaft machen. 3.2.2. Zudem hat es der Beschwerdeführer nicht unternommenen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK auf Grund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft zu machen. Da eine Gruppenverfolgung – in Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit – von Paschtunen und Sunniten in Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, ist eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht abzuleiten. 3.2.3. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun. Daher ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.3.2.3. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun. Daher ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass einer (nicht asylrelevanten) Gefährdung des Beschwerdeführers in Bezug auf Afghanistan durch die Gewährung von subsidiärem Schutz durch die belangte Behörde hinreichend Rechnung getragen wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W192.2280982.1.00

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