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{'item': 'W208 2299253-1'}

Obsah (7)§ 28Art 133§ 3§ 8Artikel 15Artikel 2Art 3

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2025 GeschäftszahlW208 2299253-1 Spruch, W208 2299253-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen. A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein syrischer Staatsbürger, Araber und Sunnit, stellte nach illegaler Einreise am 01.08.2023 um 02:10 Uhr morgens den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der am selben Tag um 12:35 Uhr durchgeführten Erstbefragung in der Muttersprache „Arabisch“ gab die bP zu den Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie SYRIEN 2022 wegen der Sicherheitslage, dem Krieg und fehlender Möglichkeit zu Schule und Bildung verlassen haben, sonst habe er keine Fluchtgründe (AS 16). Sie gab dabei den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX an. Sie gab dabei den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 an. Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 17).
  2. Am 24.05.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in arabischer Sprache (AS 109). Nunmehr berichtigte sie ihren Namen auf XXXX und das Geburtsdatum auf XXXX und belegte dies mit einem Zivilregisterauszug mit Foto (AS 35, AS 123). Als Erklärung gab sie an, der Vorname seines Vaters sei XXXX (AS 113). Nunmehr berichtigte sie ihren Namen auf römisch 40 und das Geburtsdatum auf römisch 40 und belegte dies mit einem Zivilregisterauszug mit Foto (AS 35, AS 123). Als Erklärung gab sie an, der Vorname seines Vaters sei römisch 40 (AS 113). Zu den Fluchtgründen gab die bP nunmehr zusammengefasst an, dass sie SYRIEN, die Provinz IDLIB, Ende 2022 in die TÜRKEI verlassen habe (AS 113). Als sie 15 Jahre alt gewesen sei, hätte die AL NUSRA, die dort die Macht gehabt habe, sie zwangsrekrutiert, eine Woche festgehalten und ausgepeitscht. Sie sei dann freigelassen worden und habe Ende 2020 sofort das Land verlassen (AS 116). Bei einer Rückkehr würde sie entweder von der AL NUSRA oder dem Regime rekrutiert (AS 118). Die Übersetzung wurde laut der Niederschrift einwandfrei verstanden und gab es keine Einwendungen gegen die Rückübersetzung (AS 122). Am 21.06.2024 wurde eine weitere Kopie (Foto) und ein Original eines Personenregisterauszugs vorgelegt (ersterer ausgestellt am 14.12.2020, zweiterer am 04.06.
  3. Diese lauteten auf den Namen XXXX (AS 127-139). Am 21.06.2024 wurde eine weitere Kopie (Foto) und ein Original eines Personenregisterauszugs vorgelegt (ersterer ausgestellt am 14.12.2020, zweiterer am 04.06.
  4. Diese lauteten auf den Namen römisch 40 (AS 127-139).
  5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA (AS 157) wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs 1 Asyl

G wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und

§ 8Abs 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründung für die Abweisung war, dass die von der bP behauptete Gefahr einer möglichen Verfolgung bzw Bedrohung in SYRIEN weder durch das Regime noch durch die HTS glaubhaft war. Die HTS führe keine Zwangsrekrutierungen durch, weil kein Mangel an Freiwilligen herrsche. Die Angaben zur Festnahme und Peitschenhieben durch die AL NUSRA seien ebenfalls nicht glaubhaft (AS 363 ff).3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA (AS 157) wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründung für die Abweisung war, dass die von der bP behauptete Gefahr einer möglichen Verfolgung bzw Bedrohung in SYRIEN weder durch das Regime noch durch die HTS glaubhaft war. Die HTS führe keine Zwangsrekrutierungen durch, weil kein Mangel an Freiwilligen herrsche. Die Angaben zur Festnahme und Peitschenhieben durch die AL NUSRA seien ebenfalls nicht glaubhaft (AS 363 ff).

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 05.09.2024 (AS 387), elektronisch eingebracht am selben Tag, durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde erhoben.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 05.09.2024 (AS 387), elektronisch eingebracht am selben Tag, durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde erhoben.
  3. Die Beschwerde sowie die Verwaltungsakten sind am 18.09.2024 beim BVwG eingelangt (OZ 1).
  4. Am 11.04.2025 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt (OZ 7) und der bP, nachdem schon in der Ladung auf die Veränderung der Lage in SYRIEN hingewiesen wurde, eine weitere Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahme langte am 18.04.2025 ein (OZ 8). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Zur Person der bP Der Name der bP ist XXXX , sie ist am XXXX geboren. Ihr Vater heißt XXXX (lebt seit 7 Jahren in ZYPERN) und ihre Mutter XXXX Diese lebt in IDLIB. Die bP hat vier Brüder und vier Schwestern. Diese leben teilweise im LIBANON, in der TÜRKEI und in IDLIB (VHS 15 und AS 114). Die bP ist ledig und hat keine Kinder.Der Name der bP ist römisch 40 , sie ist am römisch 40 geboren. Ihr Vater heißt römisch 40 (lebt seit 7 Jahren in ZYPERN) und ihre Mutter römisch 40 Diese lebt in IDLIB. Die bP hat vier Brüder und vier Schwestern. Diese leben teilweise im LIBANON, in der TÜRKEI und in IDLIB (VHS 15 und AS 114). Die bP ist ledig und hat keine Kinder. Die bP ist ein körperlich und geistig gesunder, 19 Jahre alter Mann, Staatsangehörige SYRIENS und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie ist Sunnit. Die bP stammt aus dem Dorf XXXX (auch XXXX ) das liegt nordwestlich der Stadt XXXX und in der Nähe von XXXX , südlich der Stadt IDLIB, in der gleichnamigen Provinz im Nordwesten SYRIENS (VHS 7). Das Dorf war bei der Ausreise von der HTS bzw der AL NUSRA kontrolliert. Die bP stammt aus dem Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) das liegt nordwestlich der Stadt römisch 40 und in der Nähe von römisch 40 , südlich der Stadt IDLIB, in der gleichnamigen Provinz im Nordwesten SYRIENS (VHS 7). Das Dorf war bei der Ausreise von der HTS bzw der AL NUSRA kontrolliert. Die bP hat vor Ihrer Ausreise in die TÜRKEI aber jahrelang im Flüchtlingslager XXXX in IDLIB (das ebenfalls unter der Kontrolle der HTS steht) gelebt – AS 115, VHS 13). Die bP hat vor Ihrer Ausreise in die TÜRKEI aber jahrelang im Flüchtlingslager römisch 40 in IDLIB (das ebenfalls unter der Kontrolle der HTS steht) gelebt – AS 115, VHS 13). Die bP hat Kontakt zu ihren Familienangehörigen. Die bP hat nur ein Jahr Grundschule besucht, kann aber arabisch lesen und schreiben. Sie spricht auch türkisch, da sie dort nach ihrer Ausreise aus SYRIEN (Ende 2022) rund 8 Monate bis 03.07.2023 aufhältig war (AS 15, AS 115). Sie hat in SYRIEN 3 Jahre in einer KFZ-Werkstatt gearbeitet und in der TÜRKEI hat sie Militärbetten lackiert (AS 115). Die bP ist am 01.06.2023 illegal in ÖSTERREICH eingereist, wobei sie für die Schleppung von der TÜRKEI nach ÖSTERREICH über die BALKAN-Route über € 5.000,-- (AS 116) bezahlt hat, wobei sich ihr Vater das Geld ausgeliehen hat (AS 122) Sie ist in ÖSTERREICH subsidiär schutzberechtigt.

Strafregisterauszug vom 10.04.2025 ist die bP strafrechtlich unbescholten. Sie ist jedoch mehrmals mit der Polizei in Berührung gekommen (Schlägerei in der Asylunterkunft am 09.12.2023 in XXXX [AS 57]; Ermittlungsverfahren eingestellt [AS 63]; Widerstand gegen die Polizei, gemeinsam mit mehreren Personen am Bahnhofsplatz in XXXX am 16.05.2024 iZm versuchtem Handyraub [AS 69 – 103], den Angaben der bP nach ebenfalls eingestellt [VHS 11]).

Strafregisterauszug vom 10.04.2025 ist die bP strafrechtlich unbescholten. Sie ist jedoch mehrmals mit der Polizei in Berührung gekommen (Schlägerei in der Asylunterkunft am 09.12.2023 in römisch 40 [AS 57]; Ermittlungsverfahren eingestellt [AS 63]; Widerstand gegen die Polizei, gemeinsam mit mehreren Personen am Bahnhofsplatz in römisch 40 am 16.05.2024 iZm versuchtem Handyraub [AS 69 – 103], den Angaben der bP nach ebenfalls eingestellt [VHS 11]). 1.

  1. Zu den Fluchtgründen Nach der Großoffensive gegen die syrische Regierung gelang es der Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS, ehemalig AL-NUSRA), binnen kurzer Zeit die Herrschaft Baschar al-Assads zu beenden sowie sein Regime zu stürzen und die Macht im Großteil des Staatsgebiets zu übernehmen (vgl Länderberichte 1.3.).Nach der Großoffensive gegen die syrische Regierung gelang es der Haiʾat Tahrir asch-Scham (HTS, ehemalig AL-NUSRA), binnen kurzer Zeit die Herrschaft Baschar al-Assads zu beenden sowie sein Regime zu stürzen und die Macht im Großteil des Staatsgebiets zu übernehmen vergleiche Länderberichte 1.3.). Der asylrechtliche Heimatort der bP, befand bzw befindet sich sowohl vor als auch nach Lageänderung – aufgrund der Großoffensive gegen das syrische Regime im Dezember 2024 – unter der Kontrolle der islamistischen Gruppe HTS. Die bP verließ Ende 2022 im Alter von 16 Jahren SYRIEN wegen der Sicherheitslage und mangelnder Bildungsaussichten und ist in die TÜRKEI gegangen. Die bP hat den Militärdienst für das ehemals machthabende syrische Regime nicht abgeleistet und keinen Einberufungsbefehl erhalten. Der bP droht in der Provinz IDLIB infolge der – allgemein bekannten und in Folge unter 1.
  2. zitierten – Lageänderung in SYRIEN ab Ende November/Anfang Dezember 2024 keine asylrelevante Verfolgung seitens der ehemaligen syrischen Regierung. Dass die bP im Alter von 16 Jahren von der AL-NUSRA Front (nunmehr: HTS) zum Kampf (Jihad) aufgefordert worden, gefangen gehalten und gefoltert (ausgepeitscht) wurde und dann nur freigelassen wurde, um sich von Ihrer Mutter verabschieden zu können und dann zur HTS zurückzukehren, ist nicht glaubhaft. Die bP wurde in ihrer Heimatregion auch nicht als Kämpfer für andere Rebellengruppen angeworben. Eine potentielle Zwangsrekrutierung durch die HTS ist bei einer hypothetischen Rückkehr sowohl vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte als auch mangels glaubhaftem Vorbringen der bP nicht wahrscheinlich (vgl Beweiswürdigung 2.2.). Sie wäre in ihrer Herkunftsregion IDLIB keiner asylrelevanten Verfolgung durch die HTS (in der die AL-NUSRA aufgegangen ist) ausgesetzt.Eine potentielle Zwangsrekrutierung durch die HTS ist bei einer hypothetischen Rückkehr sowohl vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte als auch mangels glaubhaftem Vorbringen der bP nicht wahrscheinlich vergleiche Beweiswürdigung 2.2.). Sie wäre in ihrer Herkunftsregion IDLIB keiner asylrelevanten Verfolgung durch die HTS (in der die AL-NUSRA aufgegangen ist) ausgesetzt. Dass die bP von anderen Gruppierungen verfolgt oder bedroht würde, weil sie mittlerweile „verwestlicht“ sei und die Ideologie der HTS nicht teilt, ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Die bP war und ist nicht Mitglied einer politischen Gruppierung und hat sich auch sonst nicht politisch betätigt. Sie hat weder vor ihrer Ausreise aus SYRIEN noch während ihres Aufenthalts in der TÜRKEI oder ÖSTERREICH eine politische Einstellung in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass sie dadurch in das Visier der HTS geraten sein könnte. Die bP hat in SYRIEN keine Straftaten begangen, aufgrund derer ihr Verfolgung droht. Ebensowenig konnte konkret auf ihre Familienmitglieder abgezielte Verfolgungshandlungen bzw ein Bekanntheitsgrad ihrer Familie festgestellt werden, der sie zum Ziel einer individuellen Verfolgung durch die aktuellen Machthaber in SYRIEN machen würde. Es besteht auch keine Gefahr im Falle ihrer hypothetischen Rückkehr nach SYRIEN aufgrund der illegalen Ausreise oder der gegenständlichen Asylantragstellung in ÖSTERREICH mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Der bP droht in SYRIEN daher aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung. 1.
  3. Zur maßgeblichen Situation in SYRIEN und der Heimatregion der bP Aufgrund der jüngsten Ereignisse im Dezember 2024 in SYRIEN, nämlich der Sturz sowie die Flucht des Staatspräsidenten Baschar al-Assad und der Unklarheit, wie sich die Lage in SYRIEN weiterentwickelt, kann das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu SYRIEN, mit Stand 27.03.2024 (LIB), mangels Aktualität nur teilweise herangezogen werden. Die aktuelle Lage geben die Kurzinformation der Staatendokumentation zu SYRIEN – „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht vom 10.12.2024“ und die im Dezember 2024 ergangene „UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“, (vgl. 1.3.
  4. und 1.3.4.) wieder.Aufgrund der jüngsten Ereignisse im Dezember 2024 in SYRIEN, nämlich der Sturz sowie die Flucht des Staatspräsidenten Baschar al-Assad und der Unklarheit, wie sich die Lage in SYRIEN weiterentwickelt, kann das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu SYRIEN, mit Stand 27.03.2024 (LIB), mangels Aktualität nur teilweise herangezogen werden. Die aktuelle Lage geben die Kurzinformation der Staatendokumentation zu SYRIEN – „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht vom 10.12.2024“ und die im Dezember 2024 ergangene „UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“, vergleiche 1.3.
  5. und 1.3.4.) wieder. 1.3.
  6. Aus dem ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation SYRIEN, (COI-CMS) https://staatendokumentation.at bzw https://ecoi.net, ergibt sich wie folgt (Auszug Version 10, 27.03.2024 – abgefragt am 14.02.2025):
  7. Sicherheitslage Nordwest-Syrien Während das Assad-Regime etwa 60 Prozent des Landes kontrolliert, was einer Bevölkerung von rund neun Millionen Menschen entspricht, gibt es derzeit [im Nordwesten Syriens] zwei Gebiete, die sich noch außerhalb der Kontrolle des Regimes befinden: Nord-Aleppo und andere Gebiete an der Grenze zur Türkei, die von der von Ankara unterstützten Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA) kontrolliert werden, und das Gebiet von Idlib, das von der militanten islamistischen Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrolliert wird. Zusammen kontrollieren sie 10 Prozent des Landes mit einer Bevölkerung von etwa 4,4 Millionen Menschen, wobei die Daten zur Bevölkerungsanzahl je nach zitierter Institution etwas variieren (ISPI 27.6.2023). [...] Das Gebiet unter Kontrolle von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) In der nordwestlichen Provinz Idlib und den angrenzenden Teilen der Provinzen Nord-Hama und West-Aleppo befindet sich die letzte Hochburg der Opposition in Syrien (BBC 2.5.2023). Das Gebiet wird von dem ehemaligen al-Qaida-Ableger Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: übersetzt soviel wie: Komitee zur Befreiung der Levante] beherrscht, der nach Ansicht von Analysten einen Wandel durchläuft, um seine Herrschaft in der Provinz zu festigen (Alaraby 5.6.2023). Das Gebiet beherbergt aber auch andere etablierte Rebellengruppen, die von der Türkei unterstützt werden (BBC 2.5.2023). HTS hat die stillschweigende Unterstützung der Türkei, die die Gruppe als Quelle der Stabilität in der Provinz und als mäßigenden Einfluss auf die radikaleren, transnationalen dschihadistischen Gruppen in der Region betrachtet. Durch eine Kombination aus militärischen Konfrontationen, Razzien und Festnahmen hat die HTS alle ihre früheren Rivalen wie Hurras ad-Din und Ahrar ash-Sham effektiv neutralisiert. Durch diese Machtkonsolidierung unterscheidet sich das heutige Idlib deutlich von der Situation vor fünf Jahren, als dort eine große Anzahl an dschihadistischen Gruppen um die Macht konkurrierte. HTS hat derzeit keine nennenswerten Rivalen. Die Gruppe hat Institutionen aufgebaut und andere Gruppen davon abgehalten, Angriffe im Nordwesten zu verüben. Diese Tendenz hat sich nach Ansicht von Experten seit dem verheerenden Erdbeben vom 6.2.2023, das Syrien und die Türkei erschütterte, noch beschleunigt (Alaraby 5.6.2023). Aufgrund des militärischen Vorrückens der Regime-Kräfte und nach Deportationen von Rebellen aus zuvor vom Regime zurückeroberten Gebieten, ist Idlib in Nordwestsyrien seit Jahren Rückzugsgebiet vieler moderater, aber auch radikaler, teils terroristischer Gruppen der bewaffneten Opposition geworden (AA 29.11.2021). Zehntausende radikal-militanter Kämpfer, insb. der HTS, sind in Idlib präsent. Unter diesen befinden sich auch zahlreiche Foreign Fighters (Uiguren, Tschetschenen, Usbeken) (ÖB Damaskus 12.2022). Unter dem Kommando der HTS stehen zwischen 7.000 und 12.000 Kämpfer, darunter ca. 1.000 sogenannte Foreign Terrorist Fighters (UNSC 25.7.2023). Viele IS-Kämpfer übersiedelten nach dem Fall von Raqqa 2017 nach Idlib - großteils Ausländer, die für den Dschihad nach Syrien gekommen waren und sich nun anderen islamistischen Gruppen wie der Nusra-Front [Jabhat al-Nusra], heute als HTS bekannt, angeschlossen haben. Meistens geschah das über persönliche Kontakte, aber ihre Lage ist nicht abgesichert. Ausreichend Geld und die richtigen Kontaktleute ermöglichen derartige Transfers über die Frontlinie (Zenith 11.2.2022). Der IS sieht den Nordwesten als potenzielles Einfallstor in die Türkei und als sicheren Rückzugsort, wo seine Anhänger sich unter die Bevölkerung mischen (UNSC 25.7.2023). Laut einem Bericht des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom Februar 2023 sind neben HTS und Hurras ad-Din unter anderem auch die zentralasiatischen Gruppierungen Khatiba at-Tawhid wal-Jihad (KTJ) - im März 2022 in Liwa Abu Ubayda umbenannt - und das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM) - auch bekannt als Turkistan Islamic Party (TIP) - in Nordwestsyrien präsent (UNSC 13.2.2023). Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vgl. CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vgl. CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vgl. Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein

igteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). [...]Im Jahr 2012 stufte Washington Jabhat an-Nusra [Anm.: nach Umorganisationen und Umbenennungen nun HTS] als Terrororganisation ein (Alaraby 8.5.2023). Auch die Vereinten Nationen führen HTS als terroristische Vereinigung (AA 2.2.2024). Die Organisation versuchte, dieser Einstufung zu entgehen, indem sie 2016 ihre Loslösung von al-Qaida ankündigte und ihren Namen mehrmals änderte, aber ihre Bemühungen waren nicht erfolgreich und die US-Regierung führt sie weiterhin als "terroristische Vereinigung" (Alaraby 8.5.2023; vergleiche CTC Sentinel 2.2023). HTS geht gegen den IS und al-Qaida vor (COAR 28.2.2022; vergleiche CTC Sentinel 2.2023) und reguliert nun die Anwesenheit ausländischer Dschihadisten mittels Ausgabe von Identitätsausweisen für die Einwohner von Idlib, ohne welche z.B. das Passieren von HTS-Checkpoints verunmöglicht wird. Die HTS versucht so, dem Verdacht entgegenzutreten, dass sie das Verstecken von IS-Führern in ihren Gebieten unterstützt, und signalisiert so ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit der internationalen Gemeinschaft bei der Terrorismusbekämpfung (COAR 28.2.2022). Im Mai 2023 startete die HTS in den Provinzen Idlib und Aleppo beispielsweise eine Verhaftungskampagne gegen Hizb ut-Tahrir (HuT) als Teil der langfristigen Strategie, andere islamistische Gruppen in den von ihr kontrollierten Gebieten zu unterwerfen und die Streichung der HTS von internationalen Terroristenlisten zu erwirken (ACLED 8.6.2023; vergleiche Alaraby 8.5.2023). Das Vorgehen gegen radikalere, konkurrierende Gruppierungen und die Versuche der Führung, der HTS ein

igteres Image zu verpassen, führten allerdings zu Spaltungstendenzen innerhalb der verschiedenen HTS-Fraktionen (AM 22.12.2021). Im Dezember 2023 wurden diese Spaltungstendenzen evident. Nach einer Verhaftungswelle, die sich über ein Jahr hinzog, floh eine Führungspersönlichkeit in die Türkei, um eine eigene rivalisierende Gruppierung zu gründen. Die HTS reagierte mit einer Militäroperation in Afrin (Etana 12.2023). HTS verfolgt eine Expansionsstrategie und führt eine Offensive gegen regierungsnahe Milizen im raum Aleppo durch (UNSC 25.7.2023). [...] Konfliktverlauf im Gebiet Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vgl. Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vgl. SD 18.8.2019).

der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020).Im Jahr 2015 verlor die syrische Regierung die Kontrolle über Idlib und diverse rivalisierende oppositionelle Gruppierungen übernahmen die Macht (BBC 18.2.2020), wobei die Freie Syrische Armee (FSA) manche Teile der Provinz schon 2012 erobert hatte (KAS 4.2020). Während die syrische Regierung die gesamte Provinz zurückerobern will, versucht Ankara zu verhindern, dass Idlib an Damaskus fällt, und daraufhin noch mehr Syrer in die Türkei flüchten (ORF 14.3.2021; vergleiche Alaraby 25.1.2023). Die Türkei hat HTS als terroristische Organisation eingestuft, doch hat sie die Rebellengruppe in den letzten Jahren nicht aktiv daran gehindert, die Verwaltungsmacht in Idlib zu übernehmen (USCIRF 11.2022). Im Mai 2017 einigten sich Russland, Iran und die Türkei im Rahmen der Astana-Verhandlungen auf die Errichtung vier sogenannter Deeskalationszonen (DEZ) in Syrien (KAS 6.2020), wobei Idlib Teil einer DEZ wurde, die sich von den nordöstlichen Bergen Lattakias bis zu den nordwestlichen Vororten von Aleppo erstreckt und sowohl durch Hama als auch durch Idlib verläuft (SOHR 2.12.2022). Gemeint waren damit kampffreie Räume, in denen Zivilisten vor Angriffen geschützt sein sollten (KAS 6.2020; vergleiche SD 18.8.2019).

der Übereinkunft von Astana rückte die türkische Armee im Oktober 2017 in die DEZ Idlib ein und errichtete Beobachtungsposten zur Überwachung der Waffenruhe. Ankara hatte sich in Astana verpflichtet, die Rebellen zu entwaffnen und den freien Verkehr auf den Fernstraßen M4 und M5 zu gewährleisten. Im Gegenzug hatten Moskau und Damaskus zugesichert, die Provinz nicht anzugreifen. Zusagen, die letztlich keine Seite einhielt. Die syrische Regierung führte im Zeitraum 2018-2020 Offensiven in Idlib durch, die zur Flucht von rund einer Million Menschen führten (KAS 6.2020). Das syrische Regime hat den Wunsch geäußert, die Provinz zurückzuerobern, doch seit einer Offensive im März 2020, die mit einer für die syrische Regierung katastrophalen Niederlage gegen die Türkei endete, hat das Gebiet den Besitzer nicht mehr gewechselt (Alaraby 5.6.2023). Im März 2020 vermittelten Russland und die Türkei einen Waffenstillstand, um einen Vorstoß der Regierung zur Rückeroberung von Idlib zu stoppen (BBC 26.6.2023). Die vereinbarte Waffenruhe in der DEZ Idlib wurde weitestgehend eingehalten (AA 2.2.2024), sie führte zu einer längeren Pause in der Gewalt, aber sporadische Zusammenstöße, Luftangriffe und Beschuss gehen weiter (BBC 26.6.2023). Der Konflikt ist derzeit weitgehend eingefroren, auch wenn es immer wieder zu Kämpfen kommt (AJ 15.3.2023). Durch den türkisch-russischen Waffenstillstand kam es an der Frontlinie zwischen den Regime-Truppen und HTS zu einem kleinen Rückgang der Gewalt. 2022 änderte sich die Intensität und Art der Vorfälle allerdings. Einerseits erhöhte HTS die Anzahl ihrer direkten Angriffe auf die syrische Regierung und andererseits kam es zu einem Anstieg an direkten bewaffneten Zusammenstößen, wobei Beschuss noch immer die häufigste Kampfart blieb (ACLED 26.7.2023). Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vgl. UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vgl. USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vgl. CC 1.5.2023).Insbesondere im Süden der DEZ kommt es unverändert regelmäßig zu Kampfhandlungen zwischen Einheiten des Regimes und seiner Verbündeten und regimefeindlichen bewaffneten Oppositionsgruppen (AA 2.2.2024; vergleiche UNSC 20.4.2023), inklusive schwerer Artillerieangriffe durch das syrische Regime und Luftschläge der russischen Luftwaffe (AA 2.2.2024; vergleiche USDOS 20.3.2023). In der Region ist es beispielsweise im November (SOHR 2.12.2022) und Dezember 2022 (CC 1.5.2023) sowie Juni 2023 (Reuters 25.6.2023) zu einer spürbaren Eskalation der Militäroperationen durch russische und regimetreue Kräfte und den ihnen nahestehenden Milizen gekommen (CC 1.5.2023, SOHR 2.12.2022, Reuters 25.6.2023), einschließlich des täglichen Bombardements mit Dutzenden von Raketen und Artilleriegranaten und russischen Luftangriffen, die alle zu erheblichen menschlichen Verlusten und Sachschäden geführt haben (SOHR 2.12.2022). Die syrischen Weißhelme meldeten Ende 2022, dass sie im Laufe des Jahres auf mehr als 800 Angriffe des Assad-Regimes, russischer Streitkräfte und verbündeter Milizen im Nordwesten Syriens reagiert haben. Dabei wurden 165 Personen, darunter 55 Kinder und 14 Frauen, bei Luftangriffen sowie Artillerie- und Raketenangriffen auf mehr als 200 öffentliche Einrichtungen, darunter Wohnhäuser, landwirtschaftliche Felder, öffentliche Gebäude, Märkte, Schulen und ein Krankenhaus, getötet (USDOS 20.3.2023). Die HTS-Kämpfer greifen die Regierungskräfte dagegen vor allem mit Flugabwehrgeschossen an und sind hauptsächlich mit Maschinengewehren und Panzerfäusten ausgerüstet. Die Miliz hat jedoch auch improvisierte Sprengsätze gegen Assads Streitkräfte gelegt (Wilson 13.7.2022) und Selbstmordattentäter eingesetzt (Wilson 13.7.2022; vergleiche CC 1.5.2023). Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 2.2.2024) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 2.2.2024; vgl. HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 2.2.2024). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden (UNHRC 7.2.2023; vgl. AA 2.2.2024). Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023).Zwar rechtfertigt insbesondere das syrische Regime sein militärisches Vorgehen als Einsatz gegen terroristische Akteure. Ziele der Angriffe des Regimes und seiner Verbündeten bleiben jedoch neben Stellungen der bewaffneten Opposition (AA 2.2.2024) nicht zuletzt die zivile Infrastruktur in den Zielgebieten, darunter auch für die humanitäre Versorgung kritische Einrichtungen (AA 2.2.2024; vergleiche HRW 12.1.2023). Diese wurden teilweise mit Präzisionsraketen und zielgenauen Waffensystemen von Kampfflugzeugen unter Beschuss genommen. In ihrem Bericht vom September 2022 dokumentiert die vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (CoI=Commission of Inquiry) acht Angriffe, u.a. auf eine Wasserstation, mit insgesamt 39 getöteten oder verletzten Zivilpersonen (AA 2.2.2024). Im November 2022 dokumentierte die CoI den Einsatz von Streumunition durch die Regierungskräfte in einem dicht besiedelten Flüchtlingslager in Idlib, wodurch mindestens sieben Zivilisten getötet wurden (UNHRC 7.2.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Die CoI sieht zudem begründeten Anlass zu der Annahme, dass HTS-Mitglieder Menschen weiterhin willkürlich ihrer Freiheit beraubten und einige von ihnen in Isolationshaft und andere in einer Weise festhielten, die einem erzwungenen Verschwinden gleichkam. Darüber hinaus haben HTS-Mitglieder möglicherweise die Kriegsverbrechen der Folter und grausamen Behandlung sowie der Verhängung von Strafen ohne vorheriges Urteil eines regulär konstituierten Gerichts begangen (UNHRC 7.2.2023). Im Oktober 2023 kam es zu einer erneuten Eskalation, die vom Vorsitzenden der CoI als größte Eskalation von Kampfhandlungen in Syrien in vier Jahren bezeichnet (UNHRC 24.10.2023). Angefangen hat die Gewaltperiode am 5.10.2023 durch einen Drohnenangriff auf die Ausmusterungsveranstaltung der Militärakademie in Homs, bei dem 89 Personen getötet und 270 verletzt wurden. Die Hay'at Tahrir ash-Sham wird verdächtigt, hinter dem Anschlag zu stehen. Noch am selben Tag reagierten die syrische Regierung gemeinsam mit russischen Streitkräften vor Ort mit intensivem Beschuss der Provinzen Idlib und Aleppo. Weitere Drohnenangriffe folgten zwischen 7.10.2023 auf einen russisch geführten Militärflughafen in der Provinz Lattakia und 18.

  1. in der Stadt Aleppo. Die russischen Streitkräfte intensivierten ihre Luftangriffe und die Syrische Armee den Beschuss. Die HTS und ihre Verbündeten reagierten wiederum mit Artilleriebeschuss, Scharfschützen, Lenkflugkörpern und mutmaßlich auch weiteren Drohnenangriffen. Die Situation in Nordwestsyrien beruhigte sich im November wieder und die Kampfhandlungen gingen auf das Niveau vor der Eskalation im Oktober 2023 zurück, waren aber auch im Dezember 2023 noch unverändert evident (ICG 10.2023). Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vgl. UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vgl. AN 28.6.2023).Im Februar 2023 wurde die Region von verheerenden Erdbeben heimgesucht, bei denen Tausende von Menschen ums Leben kamen [Anm.: s. Karte des betroffenen Gebiets samt Gebietskontrolle unten] (AJ 15.3.2023). Daraufhin wurde in Nordsyrien ein signifikanter, wenn auch zeitlich begrenzter, Rückgang der Kampfhandlungen verzeichnet (CC 12.6.2023; vergleiche UNSC 20.4.2023). Der gegenseitige Beschuss und begrenzte Zusammenstöße zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, der syrischen Regierung und regierungsnahen Kräften über die Front hinweg im Nordwesten der Arabischen Republik Syrien hielten jedoch an, wobei es in einigen Fällen zu Opfern unter der Zivilbevölkerung kam (UNSC 20.4.2023). Auch im Juni 2023 wurde ein Wiederaufflammen der Kampfhandlungen zwischen Regierungskräften und Rebellengruppen in den Provinzen Aleppo und Idlib vermeldet (NPA 2.7.2023; vergleiche AN 28.6.2023). [...]
  2. Rechtsschutz / Justizwesen Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes unter HTS- oder SNA-Dominanz In Gebieten außerhalb der Kontrolle des syrischen Regimes ist die Lage von Justiz und Verwaltung von Region zu Region und je nach den örtlichen Herrschaftsverhältnissen unterschiedlich (AA 2.2.2024). In von oppositionellen Gruppen kontrollierten Gebieten wurden unterschiedlich konstituierte Gerichte und Haftanstalten aufgebaut, mit starken Unterschieden bei der Organisationsstruktur und bei der Beachtung juristischer Normen. Manche Gruppen folgen dem (syrischen) Strafgesetzbuch, andere folgen dem Entwurf eines Strafgesetzbuches auf Grundlage der Scharia, der von der Arabischen Liga aus dem Jahr 1996 stammt, während wiederum andere eine Mischung aus Gewohnheitsrecht und Scharia anwenden. Erfahrung, Expertise und Qualifikation der Richter in diesen Gebieten sind oft sehr unterschiedlich und häufig sind diese dem Einfluss der dominanten bewaffneten Gruppierungen unterworfen (USDOS 11.3.2020). Auch die Härte des angewandten islamischen Rechts unterscheidet sich, sodass keine allgemeinen Aussagen getroffen werden können (ÖB Damaskus 1.10.2021). Doch werden insbesondere jene religiösen Gerichte, welche in (vormals) vom Islamischen Staat (IS) und von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) [Anm.: HTS wird von den Vereinigten Staaten aufgrund ihrer Verbindungen zu Al Qa'ida als ausländische Terrororganisation eingestuft (CRS 8.11.2022)] kontrollierten Gebieten Recht sprechen, als nicht mit internationalen Standards im Einklang stehend charakterisiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Die Gerichte extremistischer Gruppen verhängen in ihren religiösen Gerichten harte Strafen wegen in ihrer Wahrnehmung religiösen Verfehlungen (FH 9.3.2023). Urteile von Scharia-Räten der Opposition resultieren manchmal in öffentlichen Hinrichtungen, ohne dass Angeklagte Berufung einlegen oder Besuch von ihren Familien erhalten können (USDOS 20.3.2023). Das Gebiet unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten syrischen Oppositionsgruppen wird von der "Syrischen Interimsregierung" (Syrian Interim Government - SIG) verwaltet. Das Justizsystem ist hauptsächlich mit erfahrenem Personal als Richter, Staatsanwälte und Anwälte besetzt, aber die Justiz gilt als direkt und indirekt unter Einfluss der türkischen Streitkräfte und ihrer lokalen syrischen Verbündeten stehend. Implizit werden Korruption und Schikanen durch diese von der Justiz toleriert. Gleichzeitig wird gegen jegliche Opposition zur SIG oder der türkischen Präsenz strikt vorgegangen. Neben einem zivilen Justizsystem gibt es auch eine Militärjustiz, welche für militärische Strafverfahren und für das Militärpersonal zuständig ist (NMFA 5.2022). In Idlib übernehmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten „Errettungs-Regierung“ der HTS Verwaltungsaufgaben (AA 2.2.2024) und verfügen auch über eine Justizbehörde. Die Gruppe unterhält auch geheime Gefängnisse. Die HTS unterwirft ihre Gefangenen geheimen Verfahren, den sogenannten "Scharia-Sitzungen". In diesen werden die Entscheidungen von den Scharia- und Sicherheitsbeamten (Geistliche in Führungspositionen der HTS, die befugt sind, Fatwas [Rechtsgutachten] und Urteile zu erlassen) getroffen. Die Gefangenen können keinen Anwalt zu ihrer Verteidigung hinzuziehen und sehen ihre Familien während ihrer Haft nicht (NMFA 6.2021). Die COI (die von der UNO eingesetzte Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic) stellt in ihrem Bericht vom Februar 2022 fest, dass durch HTS und andere bewaffnete Gruppierungen eingesetzte, rechtlich nicht legitimierte Gerichte Urteile bis hin zur Todesstrafe aussprechen. Dies sei als Mord einzustufen und stelle insofern ein Kriegsverbrechen dar (AA 2.2.2024). Für ganz Syrien gilt, dass nicht gewährleistet ist, dass justizielle und administrative Dienstleistungen allen Bewohnern und Bewohnerinnen in gleichem Umfang und ohne Diskriminierung zugutekommen (AA 2.2.2024). Willkürliche Verhaftungen, summarische Gerichtsverfahren und extralegale Strafen finden durch alle Kriegsparteien statt (FH 9.3.2023).
  3. Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich) Manche Quellen berichten, dass die Rekrutierung durch regierungsfreundliche Milizen im Allgemeinen auf freiwilliger Basis geschieht. Personen schließen sich häufig auch aus finanziellen Gründen den National Defense Forces (NDF) oder anderen regierungstreuen Gruppierungen an (FIS 14.12.2018). Andere Quellen berichten von der Zwangsrekrutierung von Kindern im Alter von sechs Jahren durch Milizen, die für die Regierung kämpfen, wie die Hizbollah und die NDF (auch als "shabiha" bekannt) (USDOS 29.7.2022). In vielen Fällen sind bewaffnete regierungstreue Gruppen lokal organisiert, wobei Werte der Gemeinschaft wie Ehre und Verteidigung der Gemeinschaft eine zentrale Bedeutung haben. Dieser soziale Druck basiert häufig auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft (FIS 14.12.2018). Oft werden die Kämpfer mit dem Versprechen, dass sie in der Nähe ihrer lokalen Gemeinde ihren Einsatz verrichten können und nicht in Gebieten mit direkten Kampfhandlungen und damit die Wehrpflicht umgehen könnten, angeworben. In der Realität werden diese Milizen aber trotzdem an die Front geschickt, wenn die SAA Verstärkung braucht bzw. müssen die Männer oft nach erfolgtem Einsatz in einer Miliz trotzdem noch ihrer offiziellen Wehrpflicht nachkommen (EUAA 10.2023). In manchen Fällen aber führte der Einsatz bei einer Miliz tatsächlich dazu, der offiziellen Wehrpflicht zu entgehen, bzw. profitierten einige Kämpfer in regierungsnahen Milizen von den letzten Amnestien, sodass sie nach ihrem Einsatz in der Miliz nur mehr die sechsmonatige Grundausbildung absolvieren mussten um ihrer offiziellen Wehrpflicht nachzugehen, berichtet eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums (NMFA 8.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vgl. DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf (NMFA 5.2022; vergleiche DIS 12.2022). Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt (NMFA 8.2023). In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (DIS 12.2022). Im Mai 2021 kündigte HTS an, künftig in ldlib Freiwilligenmeldungen anzuerkennen, um scheinbar Vorarbeit für den Aufbau einer "regulären Armee" zu leisten. Der Grund dieses Schrittes dürfte aber eher darin gelegen sein, dass man in weiterer Zukunft mit einer regelrechten "HTS-Wehrpflicht" in ldlib liebäugelte, damit dem "Staatsvolk" von ldlib eine "staatliche" Legitimation der Gruppierung präsentiert werden könnte (BMLV 12.10.2022). Die HTS rekrutiert auch gezielt Kinder, bildet sie religiös und militärisch aus und sendet sie an die Front (SNHR 20.11.2023). [...]
  4. Allgemeine Menschenrechtslage Neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste, welche immer wieder zivile Opfer fordern, bleibt auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien äußerst besorgniserregend (AA 2.2.2024).Von allen Akteuren agiert das Regime am meisten mit gewaltsamer Repression und die PYD am wenigsten - autoritär sind alle Machthaber nach Einschätzung der Bertelsmann-Stiftung (BS 23.2.2022). Die im August 2011 vom UN-Menschenrechtsrat eingerichtete internationale unabhängige Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage in Syrien (Commission of Inquiry, CoI) benennt in ihrem am 13.9.2023 veröffentlichten Bericht (Berichtszeitraum Januar bis Juni 2023) zum wiederholten Male teils schwerste Menschenrechtsverletzungen, identifiziert Trends und belegt diese durch die Dokumentation von Einzelfällen. Nach Einschätzung der CoI dürfte es im Berichtszeitraum in Syrien weiterhin zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gekommen sein. Dazu gehörten u. a. gezielte und wahllose Angriffe auf Zivilisten und zivile Ziele (z. B. durch Artilleriebeschuss und Luftschläge) sowie Folter. Darüber hinaus seien willkürliche und ungesetzliche Inhaftierungen, „Verschwindenlassen“, sexualisierte Gewalt sowie willkürliche Eingriffe in die Eigentumsrechte, unter anderem von Geflüchteten, dokumentiert. Obwohl die UN-Kommission die Verantwortung in absoluten Zahlen betrachtet für die große Mehrzahl der Menschenrechtsverletzungen bei Kräften der syrischen Regierung und ihrer Verbündeten sieht, wurden erneut für alle Konfliktparteien und alle Regionen des Landes Menschenrechtsverstöße dokumentiert (AA 2.2.2024). Nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen Die Zahl der Übergriffe und Repressionen durch nichtstaatliche Akteure einschließlich der de-facto-Autoritäten im Nordwesten und Nordosten Syriens bleibt unverändert hoch. Bei Übergriffen regimetreuer Milizen ist der Übergang zwischen politischem Auftrag, militärischen bzw. polizeilichen Aufgaben und mafiösem Geschäftsgebaren fließend. In den Gebieten, die durch regimefeindliche bewaffnete Gruppen kontrolliert werden, kommt es auch durch einige dieser Gruppierungen regelmäßig zu Übergriffen und Repressionen (AA 2.2.2024). In ihrem Bericht von März 2021 betont der Bericht der UNCOI, dass das in absoluten Zahlen größere Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen durch das Regime und seine Verbündeten andere Konfliktparteien ausdrücklich nicht entlastet. Vielmehr ließen sich auch für bewaffnete Gruppierungen (u. a. Free Syrian Army, Syrian National Army [SNA], Syrian Democratic Forces [SDF]) und terroristische Organisationen (u.a. HTS - Hay'at Tahrir ash-Sham, bzw. Jabhat an-Nusra, IS - Islamischer Staat) über den Konfliktzeitraum hinweg zahlreiche Menschenrechtsverstöße unterschiedlicher Schwere und Ausprägung dokumentieren. Hierzu zählen für alle Akteure willkürliche Verhaftungen, Praktiken wie Folter, grausames und herabwürdigendes Verhalten und sexualisierte Gewalt sowie Verschwindenlassen Verhafteter. Im Fall von Free Syrian Army, HTS, bzw. Jabhat an-Nusra, sowie besonders vom IS werden auch Hinrichtungen berichtet (UNCOI 11.3.2021) Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie z. B. HTS, sind verantwortlich für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, darunter rechtswidrige Tötungen und Entführungen, rechtswidrige Inhaftierungen, körperliche Misshandlungen und Tötungen von Zivilisten und Rekrutierungen von Kindersoldaten (USDOS 20.3.2023). Personen, welche in Verdacht geraten, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu haben, sind in Gebieten extremistischer Gruppen der Gefahr von Exekutionen ausgesetzt (FH 9.3.2023). HTS ging teils brutal gegen politische Gegner vor, denen z. B. Verbindungen zum Regime, Terrorismus oder die „Gefährdung der syrischen Revolution“ vorgeworfen würden. Weiterhin legen die Berichte nahe, dass Inhaftierten Kontaktmöglichkeiten zu Angehörigen und Rechtsbeiständen vorenthalten werden. Auch sei HTS, laut Berichten des SNHR, für weitere Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, vor allem in den Gefängnissen unter seiner Kontrolle (AA 2.2.2024). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vgl. AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). In der Region Idlib war 2019 ein massiver Anstieg an willkürlichen Verhaftungen und Fällen von Verschwindenlassen zu verzeichnen, nachdem HTS dort die Kontrolle im Jänner 2019 übernommen hatte. Frauen wurden bzw. sind in den von IS und HTS kontrollierten Gebieten massiven Einschränkungen ihrer Freiheitsrechte ausgesetzt. Angehörige sexueller Minderheiten werden exekutiert (ÖB Damaskus 1.10.2021). Berichtet wurden zudem Verhaftungen von Minderjährigen, insbesondere Mädchen. Als Gründe werden vermeintliches unmoralisches Verhalten, wie beispielsweise das Reisen ohne männliche Begleitung oder unangemessene Kleidung angeführt. Mädchen soll zudem in vielen Fällen der Schulbesuch untersagt worden sein. HTS zielt darüber hinaus auch auf religiöse Minderheiten ab. So hat sich HTS laut der CoI im März 2018 zu zwei Bombenanschlägen auf den schiitischen Friedhof in Bab as-Saghir bekannt, bei dem 44 Menschen getötet, und 120 verletzt wurden. Versuche der Zivilgesellschaft, sich gegen das Vorgehen der HTS zu wehren, werden zum Teil brutal niedergeschlagen. Mitglieder der HTS lösten 2020 mehrfach Proteste gewaltsam auf, indem sie auf die Demonstrierenden schossen oder sie gewaltsam festnahmen. Laut der UNCOI gibt es weiterhin Grund zur Annahme, dass es in Idlib unverändert zu Verhaftungen und Entführungen durch HTS-Mitglieder (AA 29.11.2021), auch unter Anwendung von Folter, kommt (AA 29.11.2021; vergleiche AA 2.2.2024). Zusätzlich verhaftete HTS eine Anzahl von IDPs unter dem Vorwand, dass diese sich weigerten, in Lager für IDPs zu ziehen, und HTS verhaftete auch BürgerInnen für die Kontaktierung von Familienangehörigen, die im Regierungsgebiet lebten (SNHR 3.1.2023). Auch in den von der Türkei bzw. von Türkei-nahen SNA kontrollierten Gebieten im Norden Syriens kam es laut CoI vielfach zu Übergriffen und Verhaftungen sowie Folter, die insbesondere die kurdische Zivilbevölkerung beträfen. Auch sei es zu sexuellen Übergriffen durch Angehörige der SNA gekommen (AA 2.2.2024). Die Festnahme syrischer Staatsangehöriger in Afrin und Ra's al 'Ayn sowie deren Verbringung in die Türkei durch die SNA könnte laut CoI das Kriegsverbrechen einer unrechtmäßigen Deportation darstellen (AA 29.11.2021). In vielen Fällen befänden sich Kurdinnen und Kurden laut der UN-Kommission in einer doppelten Opferrolle: Nach einer früheren Zwangsrekrutierung durch die kurdischen SDF in vorherigen Phasen des Konflikts mit der Türkei würden sie nun für eben diesen unfreiwilligen Einsatz von der SNA verfolgt und inhaftiert. Auch darüber hinaus sind in SNA-Gebieten Fälle von willkürlichen Verhaftungen, Isolationshaft ohne Kontakt zur Außenwelt sowie Fälle von Folter in Haft von der UN-Kommission verzeichnet. Der grundsätzlich bestehende Rechtsweg, um sich gegen ungerechtfertigte Inhaftierungen rechtlich zur Wehr zu setzen, ist laut UN-Einschätzung aufgrund langer Verfahrensdauern nicht effektiv (AA 29.3.2023). Teile der SDF, einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen ebenfalls für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sein, darunter Angriffe auf Wohngebiete, willkürliche Inhaftierungen, Misshandlungen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten sowie Einschränkungen der Versammlungs- und Redefreiheit wie auch die willkürliche Zerstörung von Häusern. Die SDF untersuchen die meisten gegen sie vorgebrachten Klagen, und einige SDF-Mitglieder werden wegen Misshandlungen angeklagt, wozu aber keine Statistiken vorliegen (USDOS 20.3.2023). Die SDF führten im Jahr 2023 willkürliche Verhaftungen von Zivilisten, darunter Journalisten durch (HRW 11.1.2024). Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt jedoch laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen befinden (AA 29.3.2023). Im Nordosten Syriens dokumentierte die CoI im Berichtszeitraum mehrere Todesfälle in den Zentralgefängnissen von Hasakeh und Raqqa und stellt fest, dass diese möglicherweise auf schlechte Behandlung oder Folter zurückzuführen sein könnten. Laut SNHR seien im Gewahrsam der SDF / Partei der Demokratischen Union (PYD) seit März 2011 insgesamt 96 Menschen durch Folter zu Tode gekommen. Kontakte der Botschaft berichteten zudem von Repressionen durch die kurdische sogenannte „Selbstverwaltung“ (AANES) gegen politische Gegner, wie z.B. Angehörige von Oppositionsparteien. Daneben kritisiert die CoI in ihrem jüngsten Bericht auch die, ihrer Einschätzung nach, menschenrechtswidrige Inhaftierung und Behandlung zehntausender IS-Affiliierter in nordostsyrischen Haftanstalten und lagerähnlichen Camps (AA 2.2.2024). Obwohl der Spielraum der Redefreiheit etwas größer ist, als in Gebieten unter Kontrolle der Regierung oder extremistischer Gruppierungen, schränkt die PYD und einige andere Oppositionsfraktionen Berichten zufolge auch die Redefreiheit ein. So suspendierte die PYD-geführte Verwaltung im Februar 2022 die Lizenz der im Nordirak ansässigen Rudaw-Mediengruppe unter dem Vorwurf der Falschinformation und Aufhetzung. Mitte März 2022 verlangte dieselbe Verwaltung von JournalistInnen den Beitritt zur Union of Free Media, welche sich unter ihrem Einfluss befindet (FH 9.3.2023).“ 1.3.
  5. Kurzinformation der Staatendokumentation zu SYRIEN – „Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“ zu entnehmen: „Zusammenfassung der Ereignisse: Nach monatelanger Vorbereitung und Training (NYT 01.12.2024) starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) (Standard 01.12.2024) die Operation „Abschreckung der Aggression“ – auf نن Arabisch: ردع العدوا - Rad’a al-‘Adwan (AJ 02.12.2024) und setzten der Regierung von Präsident Bashar al-Assad innerhalb von 11 Tagen ein Ende. Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure am 26.11.2024 vor Beginn der Großoffensive: BILD, Quelle: AJ 08.12.2024 Am 30.
  6. nahmen die Oppositionskämpfer Aleppo ein und stießen weiter in Richtung der Stadt Hama vor, welche sie am 05.
  7. einnahmen. Danach setzten sie ihre Offensive in Richtung der Stadt Homs fort (AJ 08.12.2024). Dort übernahmen sie die Kontrolle in der Nacht vom 07.
  8. auf 08.
  9. (BBC 08.12.2024). Am 06.
  10. zog der Iran sein Militärpersonal aus Syrien ab (NYT 06.12.2024). Russland forderte am 07.
  11. seine Staatsbürger auf, das Land zu verlassen (FR 07.12.2024). Am 07.
  12. begannen lokale Milizen und Rebellengruppierungen im Süden Syriens ebenfalls mit einer Offensive und nahmen Daraa ein (TNA 07.12.2024; Vgl. AJ 08.12.2024), nachdem sie sich mit der Syrischen Arabischen Armee auf deren geordneten Abzug geeinigt hatten (AWN 07.12.2024). Aus den südlichen Provinzen Suweida und Quneitra zogen ebenfalls syrische Soldaten, sowie Polizeichefs und Gouverneure ab (AJ 07.12.2024). Erste Oppositionsgruppierungen stießen am 07.
  13. Richtung Damaskus vor (AJ 08.12.2024). Am frühen Morgen des 08.
  14. verkündeten Medienkanäle der HTS, dass sie in die Hauptstadt eingedrungen sind und schließlich, dass sie die Hauptstadt vollständig unter ihre Kontrolle gebracht haben (Tagesschau 08.12.2024). Die Einnahme Damaskus’ ist ohne Gegenwehr erfolgt (REU 09.12.2024), die Regierungstruppen hatten Stellungen aufgegeben, darunter den Flughafen (Tagesschau 08.12.2024). Das Armeekommando hatte die Soldaten außer Dienst gestellt (Standard 08.12.2024). Russland verkündete den Rücktritt und die Flucht von al-Assad (BBC 08.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl aus humanitären Gründen gewährt (REU 09.12.2024). Kurdisch geführte Kämpfer übernahmen am 06.12.2024 die Kontrolle über Deir ez-Zour im Nordosten Syriens, nachdem vom Iran unterstützte Milizen dort abgezogen waren (AJ 07.12.2024), sowie über einen wichtigen Grenzübergang zum Irak. Sie wurden von den USA bei ihrem Vorgehen unterstützt (AWN 07.12.2024). Die von der Türkei unterstützten Rebellengruppierungen unter dem Namen Syrian National Army (SNA) im Norden Syriens starteten eine eigene Operation gegen die von den Kurden geführten Syrian Democratic Forces (SDF) im Norden von Aleppo (BBC 08.12.2024). ج فف ج Im Zuge der Operation „Morgenröte der Freiheit“ (auf Arabisch رال ر ح ة يية - Fajr al-Hurriya) nahmen diese Gruppierungen am 09.12.2024 die Stadt Manbij ein (SOHR 09.12.2024). Die Kampfhandlungen zwischen Einheiten der durch die Türkei unterstützten Syrian National Army (SNA) auf der einen Seite und den SDF auf der anderen Seite dauerten danach weiter an. Türkische Drohnen unterstützten dabei die Truppen am Boden durch Luftangriffe (SOHR 09.12.2024b). Die folgende Karte zeigt die Gebietskontrolle der einzelnen Akteure nach der Machtübernahme durch die Oppositionsgruppierungen: Die untere Karte zeigt die Gebietskontrolle der Akteure mit Stand 10.12.2024: Quelle: Liveu 10.12.2024 Der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge sind seit Beginn der Offensive 910 Menschen ums Leben gekommen, darunter 138 Zivilisten (AAA 08.12.2024). Beim Vormarsch auf Homs waren tausende Menschen Richtung Küste nach Westen geflohen (AJ 06.12.2024). Bei der Offensive gegen Manbij wurden hingegen einige Zivilisten in Richtung Osten vertrieben (SOHR 09.12.2024). In Damaskus herrschte weit verbreitetes Chaos nach der Machtübernahme durch die Opposition. So wurde der Sturz von Assad mit schweren Schüssen gefeiert und Zivilisten stürmten einige staatliche Einrichtungen, wie die Zentralbank am Saba-Bahrat-Platz, das Verteidigungsministerium (Zivilschutz) in Mleiha und die Einwanderungs- und Passbehörde in der Nähe von Zabaltani, außerdem wurden in verschiedenen Straßen zerstörte und brennende Fahrzeuge gefunden (AJ 08.12.2024b). Anführer al-Joulani soll die Anweisung an die Oppositionskämpfer erlassen haben, keine öffentlichen Einrichtungen anzugreifen (08.12.2024c) und erklärte, dass die öffentlichen Einrichtungen bis zur offiziellen Übergabe unter der Aufsicht von Ministerpräsident Mohammed al-Jalali aus der Assad-Regierung bleiben (Rudaw 09.12.2024). Gefangene wurden aus Gefängnissen befreit, wie aus dem berüchtigten Sedanaya Gefängnis im Norden von Damaskus (AJ 08.12.2024c). Die Akteure: • Syrische Arabische Armee (SAA): Die Syrische Arabische Armee kämpfte gemeinsam mit den National Defense Forces, einer regierungsnahen, paramilitärischen Gruppierung. Unterstützt wurde die SAA von der Hisbollah, Iran und Russland (AJ 08.12.2024). Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 08.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 07.12.2024). Am 07.
  15. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 07.12.2024; vgl. Guardian 08.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 04.
  16. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 05.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 08.12.2024).Die Einheiten der syrischen Regierungstruppen zogen sich beim Zusammenstoß mit den Oppositionskräften zurück, während diese weiter vorrückten. Viele Soldaten flohen oder desertierten (NZZ 08.12.2024). In Suweida im Süden Syriens sind die Soldaten der Syrischen Arabischen Armee massenweise desertiert (Standard 07.12.2024). Am 07.
  17. flohen mehrere Tausend syrische Soldaten über die Grenze in den Irak (Arabiya 07.12.2024; vergleiche Guardian 08.12.2024). Präsident al-Assad erhöhte am 04.
  18. die Gehälter seiner Soldaten, nicht aber dasjenige von Personen, die ihren Pflichtwehrdienst ableisteten (TNA 05.12.2024). Dieser Versuch, die Moral zu erhöhen, blieb erfolglos (Guardian 08.12.2024). Die Opposition forderte die Soldaten indes zur Desertion auf (TNA 05.12.2024). Aktivisten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte beobachteten, dass Hunderte Soldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie entlassen wurden (SOHR 08.12.2024). Offiziere und Mitarbeiter des Regimes ließen ihre Militär- und Sicherheitsfahrzeuge in der Nähe des Republikanischen Palastes, des Büros des Premierministers und des Volkspalastes unverschlossen stehen, aus Angst von Rebellen am Steuer erwischt zu werden (AJ 08.12.2024b). Opposition: Obwohl Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) den plötzlichen Vormarsch auf Aleppo gestartet hat und treibende Kraft der Offensive war, haben auch andere Rebellengruppierungen sich gegen die Regierung gewandt und sich am Aufstand beteiligt (BBC 08.12.2024c). • Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS): Die HTS wurde 2011 als Ableger der al-Qaida unter dem Namen Jabhat an-Nusra gegründet (BBC 08.12.2024c). Im Jahr 2017 brach die Gruppierung ihre Verbindung mit der Al-Qaida (CSIS 2018) und formierte sich unter dem Namen Hay’at Tahrir ash-Sham neu, gemeinsam mit anderen Gruppierungen (BBC 08.12.2024c). Sie wird von der UN, den USA, der Europäischen Union (AJ 04.12.2024) und der Türkei als Terrororganisation eingestuft (BBC 08.12.2024c). Der Anführer der HTS, der bisher unter seinem Kampfnamen Abu Mohammed al-Joulani bekannt war, hat begonnen wieder seinen bürgerlichen Namen, Ahmad ash-Shara’a zu verwenden (Nashra 08.12.2024). Er positioniert sich als Anführer im Post-Assad Syrien (BBC 08.12.2024c). Die HTS hat in den letzten Jahren versucht, sich als nationalistische Kraft (BBC 08.12.2024b) und pragmatische Alternative zu al-Assad zu positionieren (BBC 08.12.2024c). Der Gruppierung werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (BBC 08.12.2024c). Einem Terrorismusexperten zufolge gibt es bereits erste Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo 09.12.2024). • National Liberation Front (NFL): Eine Reihe kleinerer Kampfgruppen, aus denen sich die NFL zusammensetzt, nahmen an der Operation „Abschreckung der Aggression“ teil, darunter die Jaish al-Nasr, das Sham Corps und die Freie Idlib-Armee. Die 2018 in Idlib gegründete NFL umfasst mehrere nordsyrische Fraktionen, von denen einige auch unter das Dach der Freien Syrischen Armee fallen (AJ 02.12.2024b). • Ahrar al-Sham Movement: Die Ahrar al-Sham-Bewegung ist hauptsächlich in Aleppo und Idlib aktiv und wurde 2011 gegründet. Sie definiert sich selbst als „umfassende reformistische islamische Bewegung, die in die Islamische Front eingebunden und integriert ist“ (AJ 02.12.2024b). • Jaish al-Izza: Jaish al-Izza: Übersetzt: „Die Armee des Stolzes“ ist Teil der Freien Syrischen Armee und konzentriert sich auf den Norden des Gouvernements Hama und einige Teile von Lattakia. Im Jahr 2019 erhielt die Gruppierung Unterstützung aus dem Westen, darunter auch Hochleistungswaffen (AJ 02.12.2024b). • Nur Eddin Zinki-Bewegung (Zinki): Diese Gruppierung entstand 2014 in Aleppo, versuchte 2017, sich mit der HTS zusammenzuschließen, was jedoch nicht funktionierte. Die beiden Gruppierungen kämpften 2018 gegeneinander, und „Zinki“ wurde Anfang 2019 von ihren Machtpositionen in der Provinz Aleppo vertrieben. Ein Jahr später verhandelte „Zinki“ mit der HTS, und ihre Kämpfer kehrten an die Front zurück, und seitdem ist die Gruppe unter den oppositionellen Kämpfern präsent (AJ 02.12.2024b). • Milizen in Südsyrien: Gruppierungen aus südlichen Städten und Ortschaften, die sich in den letzten Jahren zurückhielten, aber nie ganz aufgaben und einst unter dem Banner der Freien Syrien Armeekämpften, beteiligten sich am Aufstand (BBC 08.12.2024c). In Suweida nahmen Milizen der syrischen Minderheit der Drusen Militärstützpunkte ein (Standard 07.12.2024). • Syrian Democratic Forces (SDF): Die SDF ist eine gemischte Truppe aus arabischen und kurdischen Milizen sowie Stammesgruppen. Die kurdische Volksschutzeinheit YPG ist die stärkste Miliz des Bündnisses und bildet die militärische Führung der SDF (WiWo 09.12.2024). Sie werden von den USA unterstützt (AJ 08.12.2024). Im kurdisch kontrollierten Norden liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 09.12.2024). • Syrian National Army (SNA): Diese werden von der Türkei unterstützt (BBC 08.12.2024c) und operieren im Norden Syriens im Grenzgebiet zur Türkei (AJ 08.12.2024). Der SNA werden mögliche Kriegsverbrechen, wie Geiselnahmen, Folter und Vergewaltigung vorgeworfen. Plünderungen und die Aneignung von Privatgrundstücken, insbesondere in den kurdischen Gebieten, sind ebenfalls dokumentiert (WiWo 09.12.2024). Sicherheitslage: Israel hat Gebäude der Syrischen Sicherheitsbehörden und ein Forschungszentrum in Damaskus aus der Luft angegriffen, sowie militärische Einrichtungen in Südsyrien, und den Militärflughafen in Mezzeh. Israelische Streitkräfte marschierten außerdem in al-Quneitra ein (Almodon 08.12.2024) und besetzten weitere Gebiete abseits der Golan-Höhen, sowie den Berg Hermon (NYT 08.12.2024). Die israelische Militärpräsenz sei laut israelischem Außenminister nur temporär, um die Sicherheit Israels in der Umbruchphase sicherzustellen (AJ 08.12.2024d). Am 09.12.2024 wurden weitere Luftangriffe auf syrische Ziele durchgeführt (SOHR 09.12.2024c). Einer Menschenrechtsorganisation zufolge fliegt Israel seine schwersten Angriffe in Syrien. Sie fokussieren auf Forschungszentren, Waffenlager, Marine-Schiffe, Flughäfen und Luftabwehr (NTV 09.12.2024). Quellen aus Sicherheitskreisen berichten indes, dass Israelisches Militär bis 25km an Damaskus in Südsyrien einmarschiert wäre (AJ 10.12.2024). Das US-Central Command gab an, dass die US-Streitkräfte Luftangriffe gegen den Islamischen Staat in Zentralsyrien geflogen sind (REU 09.12.2024). Präsident Biden kündigte an, weitere Angriffe gegen den Islamischen Staat vorzunehmen, der das Machtvakuum ausnützen könnte, um seine Fähigkeiten wiederherzustellen (BBC 07.12.2024). Russland versucht, obwohl es bis zum Schluss al-Assad unterstützte, mit der neuen Führung Syriens in Dialog zu treten. Anstatt wie bisher als Terroristen bezeichnen russische Medien die Opposition mittlerweile als „bewaffnete Opposition“ (BBC 08.12.2024d). Sozio-Ökonomische Lage: Die Opposition versprach, den Minderheiten keinen Schaden zuzufügen und sie nicht zu diskriminieren, egal ob es sich um Christen, Drusen, Schiiten oder Alawiten handle. Gerade letztere besetzten unter der Führung Al-Assad’s oft hohe Positionen im Militär und den Geheimdiensten (TNA 05.12.2024). Für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlassen. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 09.12.2024). Ausgenommen von der Amnestie sind jene Soldaten, die sich freiwillig für den Dienst in der Armee gemeldet haben (Spiegel 09.12.2024). Die syrischen Banken sollen ihre Arbeit am 10.12.2024 wiederaufnehmen, die Bediensteten wurden aufgefordert, an ihre Arbeitsplätze zurückzukehren (Arabiya 09.12.2024). Die HTS, die weiterhin auf der Terrorliste der UN steht, ist seit 2016 von Sanktionen des UN-Sicherheitsrates betroffen. Diplomaten zufolge war die Streichung der HTS von der Sanktionenliste kein Thema bei der jüngsten Ratssitzung (REU 10.12.2024). Bevor der Wiederaufbau zerstörter Städte, Infrastruktur und Öl- und Landwirtschaftssektoren beginnen kann, muss mehr Klarheit über die neue Regierung Syriens geschaffen werden (DW 10.12.2024). 1.3.
  19. Die im Dezember 2024 ergangene „UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“ weist bereits eingangs darauf hin, dass sie den Interimsleitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien bzw Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, HCR/PC/SYR/2020/02 aus Februar 2020 sowie das Update VI, March 2021, HCR/PC/SYR/2021/06 „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic“ – welcher bislang in der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig berücksichtigt wurde und auf den auch in der Beschwerde Bezug genommen wird – aufgrund der aktuellen Ereignisse ersetzt. Darin wird Folgendes ausgeführt:1.3.
  20. Die im Dezember 2024 ergangene „UNHCR Position on Returns to the Syrian Arab Republic“ weist bereits eingangs darauf hin, dass sie den Interimsleitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien bzw Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, HCR/PC/SYR/2020/02 aus Februar 2020 sowie das Update römisch sechs, March 2021, HCR/PC/SYR/2021/06 „International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic“ – welcher bislang in der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig berücksichtigt wurde und auf den auch in der Beschwerde Bezug genommen wird – aufgrund der aktuellen Ereignisse ersetzt. Darin wird Folgendes ausgeführt: „
  21. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update VI.1„
  22. This position supersedes and replaces UNHCR’s March 2021 International Protection Considerations with Regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch sechs.1 Given the fluidity of the situation, this guidance will be updated early on and as needed, based on the quickly evolving circumstances. Voluntary Returns
  23. Syria is at a crossroads – between peace and war, stability and lawlessness, reconstruction or further ruin. There is now a remarkable opportunity for Syria to move toward peace and for its people to begin returning home. For many years, UNHCR has insisted on the need to redouble efforts to create favourable conditions for refugees and displaced people to return home and the current situation opens up new opportunities in this regard, that must be seized by all. This includes eliminating and/or addressing any new security, legal and administrative barriers on the part of the Syrian de facto authorities; substantial humanitarian and early recovery assistance to be provided by donor States to returnees, communities receiving them back and areas of actual and potential return in general; and authorization to UNHCR and its partners to monitor returns at border crossings and in locations where people choose to return.
  24. Everyone has the right to return to their country of origin. UNHCR stands ready to support Syrian refugees who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. In view of the many challenges facing Syria’s population, including a large-scale humanitarian crisis, continued high levels of internal displacement and widespread destruction and damage of homes and critical infrastructure, however, for the time being UNHCR is not promoting large-scale voluntary repatriation to Syria. Moratorium on Forced Returns
  25. At this moment in time, Syria continues to be affected by attacks and violence in parts of the country; large-scale internal displacement; contamination of many parts of the country with explosive remnants of war; a devastated economy and a large-scale humanitarian crisis, with over 16 million already in need of humanitarian assistance before the recent developments. In addition, and as noted above, Syria has also sustained massive destruction and damage to homes, critical infrastructure and agricultural lands. Property rights have been greatly affected, with widespread housing, land, and property violations recorded over the past decade, leading to complex ownership disputes that will take time to resolve. Against this background, UNHCR for the time being continues to call on States not to forcibly return Syrian nationals and former habitual residents of Syria, including Palestinians previously residing in Syria, to any part of Syria. Suspending the Issuance of Negative Decisions to Syrian Applicants for International Protection
  26. UNHCR also continues to call on all States to allow civilians fleeing Syria access to their territories, to guarantee the right to seek asylum, and to ensure respect for the principle of non-refoulement at all times.
  27. While risks related to persecution by the former Government have ceased, other risks may persist or become more pronounced. In light of the rapidly changed dynamics and evolving situation in Syria, UNHCR is not currently in a position to provide detailed guidance to asylum decision-makers on the international protection needs of Syrians. UNHCR will continue to monitor the situation closely, with a view to providing more detailed guidance as soon as circumstances permit. In view of the current uncertainty of the situation in Syria, UNHCR calls on asylum States to suspend the issuance of negative decisions on applications for international protection by Syrian nationals or by stateless persons who were former habitual residents of Syria. The suspension of the issuance of negative decisions should remain in place until such time as the situation in Syria has stabilized and reliable information about the security and human rights situation is available to make a full assessment of the need to grant refugee status to individual applicants.
  28. UNHCR does not consider that the requirements for cessation of refugee status for beneficiaries of international protection originating from Syria have currently been met.” Sofern die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 18.04.2025 (ON 8) Berichte von ZDF und Amnesty International anführt, wonach es in der Provinz LATAKIA zu willkürlichen Hinrichtungen und im Nordwesten Syriens zu Massakern an Alawiten gekommen ist, ist ihr entgegen zu halten, dass die bP nicht aus LATAKIA stammt und auch kein Alawit ist. Dass im aktuellen EUAA Bericht Country Focus Syrien vom März 2025 (ebenfalls in der Stellungnahme ON 8 zitiert) zahlreiche Ausführungen enthalten sind, die auf Menschenrechtsverletzungen, Willkür und Gewaltbereitschaft der neuen Machthaber verweisen, insb zu Folterungen und Tötungen von Häftlingen, ist darauf zu verweisen, dass die bP genau deshalb über subsidiären Schutz verfügt und sie eine konkrete Verfolgung (insb eine drohende Verhaftung durch die neuen Machthaber) gerade nicht glaubhaft machen konnte. Sofern allgemein auf gezielte Angriffe von privaten bewaffneten Gruppierungen auf Zivilisten hingewiesen wird, die sich aus Berichten von SOHR ergeben, erfolgen diese aus politischen oder religiösen Gründen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die bP politisch betätigt hätte oder ihre Abneigung gegen die islamische Religion („Verwestlichung“) derart stark und verinnerlicht ist, dass sie diese auch bei einer – ohnehin auf Grund des subsidiären Schutzes nur hypothetischen Rückkehr – zum Ausdruck bringen würde. Aus den Länderberichten ergibt sich zusammengefasst, dass die Risiken im Zusammenhang mit der Verfolgung durch die ehemalige Regierung aufgehört haben, andere Risiken jedoch bestehen bleiben oder sich verstärken könnten. Angesichts der sich schnell verändernden Dynamik und der sich weiterentwickelnden Situation in SYRIEN ist UNHCR derzeit nicht in der Lage, Asylentscheidungsträgern detaillierte Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Syrern zu geben. Dieser unsicheren Lage wurde durch die Gewährung von subsidiären Schutz Rechnung getragen.
  29. Beweiswürdigung: (AS bezeichnet die Seitenzahl der Fundstelle im Akt des BFA, VHS der Verhandlungsschrift beim BVwG und OZ die Ordnungszahl des BVwG-Aktes.) 2.
  30. Zu den Feststellungen zur Person Die Feststellungen zur Identität und des Alters gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben der bP sowie auf die ins gegenständliche Verfahren eingebrachten Unterlagen. Die bP hat zwar bei der Ersteinvernahme einen anderen Nachnamen angeführt, konnte aber bei den weiteren Einvernahmen glaubhaft machen, dass ihr richtiger Name XXXX ist. Wobei sich die Schreibweise des Namens im Akt des BFA und den vorgelegten Übersetzungen der eingebrachten Urkunden (Fotos, Kopien) immer wieder anders erfolgte. Das BVwG geht von der Übersetzung bzw Schreibweise aus, die die gerichtlich beeidete und zertifizierte Dolmetscherin in Verfahren vor dem BVwG als authentisch angesehen hat (und die sich auch mit der handschriftlichen Anmerkung auf der AS 35 im Akt des BFA deckt). Die Feststellungen zur Identität und des Alters gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben der bP sowie auf die ins gegenständliche Verfahren eingebrachten Unterlagen. Die bP hat zwar bei der Ersteinvernahme einen anderen Nachnamen angeführt, konnte aber bei den weiteren Einvernahmen glaubhaft machen, dass ihr richtiger Name römisch 40 ist. Wobei sich die Schreibweise des Namens im Akt des BFA und den vorgelegten Übersetzungen der eingebrachten Urkunden (Fotos, Kopien) immer wieder anders erfolgte. Das BVwG geht von der Übersetzung bzw Schreibweise aus, die die gerichtlich beeidete und zertifizierte Dolmetscherin in Verfahren vor dem BVwG als authentisch angesehen hat (und die sich auch mit der handschriftlichen Anmerkung auf der AS 35 im Akt des BFA deckt). Wobei das BVwG nicht verkennt, dass in SYRIEN jedes Dokument jedes beliebigen Inhaltes beschafft werden kann und die bP insgesamt drei Urkunden vorgelegt hat, die mit Ausnahme des Namens und des Geburtsdatums unterschiedliche Angaben zu den Ausstellungsorten (04.06.2024, Provinz LATAKIA, obwohl der Heimatort der bP in der Provinz IDLIB liegt; 05.06.2024, BOUKAMAL in der Provinz DEIR EZ-ZOR; 14.12.2020 nach den Angaben der bP MHAMBEL in der Provinz IDLIB) enthalten und deren Inhalt nach den Vorgaben der bP erstellt wurden (vgl die Aussagen dazu in der Verhandlung vor dem BVwG, VHS 6, 8, 12; AS 35, 113, 127, 133) Wobei das BVwG nicht verkennt, dass in SYRIEN jedes Dokument jedes beliebigen Inhaltes beschafft werden kann und die bP insgesamt drei Urkunden vorgelegt hat, die mit Ausnahme des Namens und des Geburtsdatums unterschiedliche Angaben zu den Ausstellungsorten (04.06.2024, Provinz LATAKIA, obwohl der Heimatort der bP in der Provinz IDLIB liegt; 05.06.2024, BOUKAMAL in der Provinz DEIR EZ-ZOR; 14.12.2020 nach den Angaben der bP MHAMBEL in der Provinz IDLIB) enthalten und deren Inhalt nach den Vorgaben der bP erstellt wurden vergleiche die Aussagen dazu in der Verhandlung vor dem BVwG, VHS 6, 8, 12; AS 35, 113, 127, 133) Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der bP und deren Aufenthaltsorte basieren auf den im Wesentlichen gleichbleibenden Aussagen der bP selbst (AS 13, 114, 115; VHS 9, 12). Die Feststellungen der Volksgruppenzugehörigkeit, der Sprachkenntnisse, des Gesundheitszustandes als auch der Schulbildung und Berufstätigkeit der bP basieren auf ihren und im Wesentlichen gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben (AS 115, VHS 20). Die Feststellungen zur ehemaligen und aktuellen Kontrolle in der Herkunftsregion stützen sich auf die Einsicht in die genannten Länderberichte, die dort abgebildeten Karten und die tagesaktuelle Nachschau auf der Website https://syria.liveuamap.com/. Die bP hat die Kontrollverhältnisse, durch ihre Angaben bestätigt (VHS 7). Sowohl bei der Erstbefragung als auch vor dem BFA wurde die korrekte Übersetzung bestätigt (AS 17, AS 132). Missverständnisse oder Verständigungsprobleme wurden substantiiert nur hinsichtlich des Familiennamens und des Berufes geltend gemacht (VHS 5, 6). Die bP hatte zwar ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Darlegung ihrer Fluchtgründe, seitens des BFA wurde aber nicht weiter nachgefragt (AS 116, sogleich unten). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Anzeigen aus den im Akt einliegenden Polizeiberichten. Der subsidiäre Schutz ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid bzw der unverändert volatilen Sicherheitslage in SYRIEN

den dargestellten Länderberichten (insb UNHCR). 2.

  1. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen 2.2.
  2. Als konkretes Fluchtvorbringen hat die bP zunächst bei ihrer Asylantragstellung lediglich angegeben, dass sie ihr Heimatland wegen der allgemeinen Sicherheitslage, dem Krieg und weil es keine Bildung und Schule gegeben habe, verlassen habe. Sie fürchte bei einer Rückkehr den Krieg (AS 16). In der Einvernahme vor dem BFA, knapp 10 Monate später, gab sie erstmals an, sie sei von der AL-NUSRA mit 15 Jahren rekrutiert, eine Woche festgehalten mit 35 Peitschenhieben geschlagen worden, obwohl sie sich nicht geweigert habe, für diese in den Jihad zu ziehen. Sie habe gesagt „in Ordnung, lass[t] mir ein bisschen Zeit“ und sei entlassen worden. Danach habe sie das Land sofort verlassen (AS 116 ff). Abgesehen davon, dass die AL-NUSRA nach den Länderberichten es nie notwendig hatte Kinder zu rekrutieren, ist es völlig unplausibel, dass die bP ausgepeitscht worden sein soll, obwohl sie kooperierte. Die Peitschenhiebe und die erfolgte Rekrutierung hat sie in der Ersteinvernahme mit keinem Wort erwähnt. Es liegt daher eine Steigerung des Fluchtvorbringes vor. Bedauerlicher Weise hat das BFA nicht nachgefragt, um weitere Details herauszuarbeiten. So war es der bP möglich ihre Fluchtgeschichte in der Verhandlung vor dem BVwG noch weiter auszubauen. Was wiederum die Frage aufwirft, warum sie das nicht bereits beim BFA ungesteuert getan hat, was zu erwarten gewesen wäre, wäre die Geschichte erlebnisbasiert. Aus den folgenden Gründen ist es der bP nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie die geschilderten Handlungen selbst erlebt hat: So hat sie bereits sofort am Anfang der Verhandlung darauf hingewiesen, dass sie 15 Tage inhaftiert gewesen sei und auch Narben auf der Seite habe. Deren Herkunft kann aber auf Grund der Schlägereien die die bP in Österreich hatte nicht auf Peitschenhiebe zurückgeführt werden und hat sie diese Narben auch davor (selbst in der Beschwerde) nie erwähnt. Was insbesondere, wenn sie tatsächlich – was sie wiederum erstmals beim BVwG anführte, mit einem „Ibrahimi“ (einem dicken Elektrokabel) – so geschlagen worden sein will, dass sie zwei oder drei Tage nicht habe gehen können, nicht nachvollziehbar ist. Ebensowenig ist plausibel, dass sie bei derartigen Schlägen in der Lage war diese sogar noch zu zählen. Sie hat ihre Geschichte dann noch durch eine spezielle Fesselung mit einem Gewehrriemen ausgebaut und durch die wörtliche Wiedergabe von Dialogen mit ihren Folterknechten zu untermauern, aber dabei gelächelt (!). Später schilderte sie die Schläge, ohne von der Fesselung zu berichten und gab an sie sei am Boden gesessen. Sie schilderte - widersprüchlich zu ihren vorherigen Angaben beim BFA - sie sei 11 Tage, korrigierte sich sodann auf 15 Tage, festgehalten worden und habe sie sich diese Tage deshalb so genau gemerkt, weil man so etwas nicht vergessen (VHS 17 – 20). Als sie auf den Widerspruch zu den Angaben beim BFA, wo sie nur 1 Woche gesagt habe, hingewiesen wurde, sprach sie von Missverständnissen und ungefähren Angaben. Bei einer Gesamtbetrachtung hat sie zwar viele neue Details beim BVwG angeführt, diese kann sie aber auch aus Allgemeinwissen bzw Erzählungen haben. Sie waren widersprüchlich, und unplausibel und beschränkten sich im Wesentlichen auf Dialoge. Es gab keine spontanen Verbesserungen, keine zu den Aussagen passende Schilderung von Gefühlen und Emotionen oder eine ungeordnete Darstellung und wurden die Erlebnisse in der Haftzeit nur oberflächlich und vage geschildert. Sofern die Rechtsvertretung anführt, kleinere Divergenzen seien mit seinem damaligen jungen Alter und den traumatisierenden Erlebnissen zu erklären, ist ihr entgegen zu halten, dass die bP bei der Ersteinvernahme bereits 17 Jahre alt war und sich weder im Akt noch im Aussageverhalten irgendwelche Anhaltspunkte für eine Traumatisierung finden. Die Divergenzen sind auch keineswegs klein, sondern im relevanten Kerngeschehen massiv. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die bP diese Situation selbst erlebt hat, sondern sie sich einer konstruierten Geschichte bedient hat. 2.2.
  3. Zur behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung bei einer Rückkehr durch die HTS oder einer Verfolgung wegen „Verwestlichung“ bzw der politischen und religiösen Einstellung der bP durch diese oder andere islamistische Gruppierungen Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die HTS ausreichend Zulauf von Freiwilligen hat. Zudem ist der Konflikt mit dem Regime im Wesentlichen beendet, sodass die bP keine potentielle Verfolgung durch einen drohenden Zwangswehrdienst zu befürchten hat. Die bP hat weder beim BFA noch beim BVwG ein politisches Engagement in ÖSTERREICH oder in SYRIEN oder eine kritische öffentliche Meinungsäußerung gegen die neuen Machthaber in SYRIEN oder eine andere Bürgerkriegspartei angeführt (VHS 16), sodass sie auch keine verinnerlichte eigene oppositionelle Gesinnung der HTS gegenüber glaubhaft machen konnte. Eine „Verwestlichung“ hat sie weder in der Ersteinvernahme, noch beim BFA, noch in der Beschwerde angeführt. Erst nachdem sie ihr Rechtsvertreter durch die Suggestivfrage: „Sie haben vom Islamismus der AL-NUSRA gesprochen. Was sind ihre Gedanken dazu?“ (tatsächlich hat die bP nur angeführt deren Kämpfern seien herumgefahren und hätten Dschihad-Suren über Lautsprecher abgespielt, VHS 21) motiviert hat, hat die bP angeführt, dass sich ihre Mentalität verändert habe und sie nun eine „westliche Mentalität“ habe. Sie gab dann ungesteuert weiter an, hier könne sie eine Ausbildung machen und den Beruf als Mechaniker ausüben und sie finde es gut, sehr viele Chancen zu haben. Es bedurfte einer weiteren Suggestivfrage: „Sie haben gesagt, sie sind verwestlicht. Gibt es etwas in ihrem Alltag, dass Sie hier machen können und in SYRIEN nicht machen können?“, dass die bP sinngemäß sagte, sie wolle mit Freunden egal ob männlich oder weiblich unterwegs sein. Sie stamme aus einem ländlichen Bereich und keiner Stadt und alles sei immer eine Schande gewesen. Es habe viele Sachen gegeben, die man nicht habe machen dürfen, weil die Leute sonst reden würden. Vieles sei eine Schande gewesen. Den Lebensstil den sie hier habe, können sie in SYRIEN oder auch in sonst einem arabischen Land nicht weiterführen (VHS 22, 23). Damit hat sie zwar vage eine „westliche Orientierung“ dargelegt, aber keine verfestigte innere Überzeugung, zumal sie davor auch angab, sie sei zwar ein Moslem, kenne sich aber nicht so gut aus (VHS 21). 2.2.
  4. Die Feststellung, dass der bP im Falle einer Rückkehr nach SYRIEN keine Verfolgung wegen der illegalen Ausreise droht, ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen, die keinen Hinweis enthalten, dass Rückkehrer aus dem Ausland ins HTS-Gebiet, wegen ihrer Ausreise verfolgt werden. Ebenso wenig genügt eine Asylantragstellung in Österreich für die Asylzuerkennung, da diese Antragstellung der HTS nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden auch untersagt ist, diesbezüglich Daten an diese weiterzuleiten. Aus den bis zur Machtübernahme gültigen Länderinformationen geht zwar hervor, dass es nach wie vor willkürliche Verhaftungen, Gewalttaten und andere Repressionen gegenüber Rückkehrern gibt und verschiedene Quellen immer wieder von derartigen Einzelfällen berichten. Allerdings lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen, dass der weitaus überwiegende Teil aller Rückkehrer systematischen Repressionen ausgesetzt wäre. 2.
  5. Zu den Feststellungen zur Situation in SYRIEN und zur Heimatregion Die unter 1.
  6. zitierten Länderberichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar, weshalb im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, insbesondere auf die zitierte Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien vom 10.12.
  7. Die Feststellung zu den Herrschaftsverhältnissen bzw. aktuellen Kontrolle über das Herkunftsgebiet der bP ergibt sich darüber hinaus aus: Liveuamap - Live Universal Awareness Map: Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com (Zugriff am 14.02.2025). Nicht nur aus öffentlich zugänglichen und weit verbreiteten Medienberichten, sondern auch aus den soeben zitierten Websites, folgt, dass es zwischen den ersten beiden Befragungen der bP (vor der Sicherheitsbehörde und dem BFA) und der vorliegenden Entscheidung zu einer wesentlichen Änderung der Lage in Syrien gekommen ist, welche in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2025 bereits thematisiert und die entsprechend verfügbaren Länderberichte der bP vorgehalten wurden auf die diese in der Stellungnahme vom 18.04.2025 auch eingehen konnte und diese ergänzt hat.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Rechtliche Grundlagen zur Gewährung von Asyl

§ 3Abs 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG, die auf Art 9 und Art 10 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

§ 3Abs 3 Asyl

G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9 und Artikel 10, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Art 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) lautet wie folgt: Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Statusrichtlinie) lautet wie folgt: „

(1)Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.

(2)Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
  1. a)Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  2. b)gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  3. c)unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  4. d)Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  5. e)Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
  6. f)Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3)

Artikel 2

Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen. Artikel 10 Statusrichtlinie lautet wie folgt:

(1)Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:
  1. a)Der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
  2. b)der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
  3. c)der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
  4. d)eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn  die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und  die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;
  5. e)unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Artikel 6 genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.
(2)Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.“ Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN; 31.10.2023, Ro 2023/19/0002, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN; 31.10.2023, Ro 2023/19/0002, mwN). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN; 14.07.2021, Ra 2021/14/0066 mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN; 14.07.2021, Ra 2021/14/0066 mwN). Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art 9 Abs 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr. 12877/87, Kalema/Frankreich). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Eine „innerstaatliche Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist im Beschwerdefall jedoch schon deshalb nicht zu bejahen, weil dies im Widerspruch zu der erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz stünde (vgl. etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN).Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Eine „innerstaatliche Fluchtalternative" (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG und Paragraph 11, AsylG) ist im Beschwerdefall jedoch schon deshalb nicht zu bejahen, weil dies im Widerspruch zu der erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz stünde vergleiche etwa VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). Der Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, stellt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Der Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, stellt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Es kann aber auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (VwGH 11.12.2023, Ra 2023/19/0142). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27. April 2011, 2008/23/0124, mwN oder VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001,).

Art 3

MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Art 3 MRK gewürdigt (vgl. dazu das den Iran betreffende Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0496, mwN; VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085). Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (Hinweis E vom 27. April 2011, 2008/23/0124, mwN oder VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001,).

Artikel 3

, MRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen wiederholt unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, MRK gewürdigt vergleiche dazu das den Iran betreffende Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, 2005/20/0496, mwN; VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Das BVwG bzw die entscheidende Behörde hat sich mit der zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Einberufungssituation zu beschäftigen (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/18/0384, mwN; VwGH 03.05.2022 Ra 2021/18/0250).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Das BVwG bzw die entscheidende Behörde hat sich mit der zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Einberufungssituation zu beschäftigen vergleiche VwGH 26.11.2020, Ra 2020/18/0384, mwN; VwGH 03.05.2022 Ra 2021/18/0250). Die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer erfordert neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich „Verfolgung" im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe ("Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung"), die in Art 10 Statusrichtlinie näher umschrieben werden. In den Worten des Art 9 Abs 3 Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Art 10 genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).Die Asylgewährung an Wehrdienstverweigerer erfordert neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich „Verfolgung" im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe ("Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung"), die in Artikel 10, Statusrichtlinie näher umschrieben werden. In den Worten des Artikel 9, Absatz 3, Statusrichtlinie muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10, genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen - im Lichte des Unionsrechts - insbesondere solche nach Art 9 Abs 2 lit b, c und e Statusrichtlinie in Betracht, also etwa eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung des Wehrdienstverweigerers (Art 9 Abs 2 lit c) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art 12 Abs 2 fallen (Art 9 Abs 2 lit e); Letzteres betrifft ua Fälle, in denen der Militärdienst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen würde, einschließlich solcher, in denen der Asylwerber nur mittelbar an der Begehung solcher Verbrechen beteiligt wäre, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass er durch die Ausübung seiner Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche Unterstützung leisten würde (EuGH 26.02.2015, C-472/13, Rs. Shepherd). Hätte der Wehrpflichtige seinen Militärdienst im Kontext eines allgemeinen Bürgerkriegs abzuleisten, der durch die wiederholte und systematische Begehung von Verbrechen oder Handlungen im Sinne von Art 12 Abs 2 Statusrichtlinie durch die Armee unter Einsatz von Wehrpflichtigen gekennzeichnet ist, so besteht nach den Ausführungen des EuGH eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Wehrpflichtiger unabhängig von seinem - allenfalls noch nicht bekannten - Einsatzgebiet dazu veranlasst sein würde, unmittelbar oder mittelbar an der Begehung der betreffenden Verbrechen teilzunehmen (EuGH 19.11.2020, C-238/19, Rs. EZ). Selbst die Bejahung von Verfolgungshandlungen der geschilderten Art erübrigt es nicht, das Bestehen einer Verknüpfung zwischen (zumindest) einem der in Art 10 Statusrichtlinie bzw Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe und den Verfolgungshandlungen individuell zu prüfen (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).Als Verfolgungshandlungen gegen Wehrdienstverweigerer kommen - im Lichte des Unionsrechts - insbesondere solche nach Artikel 9, Absatz 2, Litera b

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