Obsah (10)
§ 28Art 133§ 12§ 24Art. 6§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2025 GeschäftszahlW213 2304059-1 Spruch, W213 2304059-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Z. 1a GehG bzw. § 12 Abs. 3 GehG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG bzw. Paragraph 12, Absatz 3, GehG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
- Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Rat (VerwGr. A1) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht seit 01.08.2021 im Bundesministerium für Landesverteidigung, XXXX , Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4) in Verwendung.römisch eins.
- Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Rat (VerwGr. A1) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht seit 01.08.2021 im Bundesministerium für Landesverteidigung, römisch 40 , Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4) in Verwendung. I.
- Mit Schreiben vom 04.08.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung von noch nicht berücksichtigen Vordienstzeiten betreffend der Verwendungsgruppe A
- Konkret wurde die Anrechnung nachstehend angeführter Vordienstzeiten begehrt:römisch eins.
- Mit Schreiben vom 04.08.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Anrechnung von noch nicht berücksichtigen Vordienstzeiten betreffend der Verwendungsgruppe A
- Konkret wurde die Anrechnung nachstehend angeführter Vordienstzeiten begehrt: • Verwendung am BG und LG als Richteramtsanwärter (01.12.2010-31.08.2011 (Rechtspraktikum) • Verwendung als Substitut beim Notar (01.12.2011-28.02.2014) • Verwendung als Rechtsanwaltsanwärter (17.03.2014-16.04.2014 und 11.08.2014-31.12.2014) • Verwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer XXXX (21.04.2015-31.05.2016)• Verwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer römisch 40 (21.04.2015-31.05.2016) • die bisher geleistete Zeit für das Doktoratsstudium an der JKU (29.08.2011-30.11.2012) I.
- Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 30.09.2021, GZ. P798989/229-KonkrPersAd/2021
(1)ab. Begründend wurde unter Hinweis auf §§ 169h i.V.m. 12 Abs. 5 und 12a GehG im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums auf das BDA nach § 12 Abs. 2 Z. 1a GehG der Arbeitsplatz maßgebend sei, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut gewesen sei.römisch eins.3. Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 30.09.2021, GZ. P798989/229-KonkrPersAd/2021
(1)ab. Begründend wurde unter Hinweis auf Paragraphen 169 h, in Verbindung mit 12 Absatz 5 und 12 a GehG im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums auf das BDA nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG der Arbeitsplatz maßgebend sei, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei mit GZ P798989/23-SKFüKdo/J1/2016 vom 30.08.2016 als Militärperson auf Zeit in der Verwendungsgruppe M ZUO 2 in den Bundesdienst aufgenommen und auf den Arbeitsplatz „MilStrf&MPUO“, PosNr. 050, TN 5094, OPN SP3, Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der 3.Kp/MilStrf&MP diensteingeteilt worden. Des Weiteren sei er mit GZ P798989/38-PersB/2016
(1)v. 29.12.2016 vom 09.01.2017 bis zum 31.03.2017 zum MIMZ als Personalaushilfe dienstzugeteilt worden war. Der Arbeitsplatz „MilStrf&MPUO“, PosNr. 050, TN 5094, OPN SP3, Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der 3.Kp/MilStrf&MP sei
den Aufgaben und der Einstufung als M BUO 2/1 mit keiner der im Antrag vom 04.08.2021 geltend gemachten Berufstätigkeiten gleichwertig. Angemerkt werde zudem, dass es sich bei der Verwendung des Beschwerdeführers am Bezirksgericht und Landesgericht als Rechtspraktikant sowie bei seinem Studium im Rahmen eines Doktoratsstudiums an der XXXX um keine Berufstätigkeiten handle, weshalb eine Anrechnung als Vordienstzeit grundsätzlich denkunmöglich wäre.Der Arbeitsplatz „MilStrf&MPUO“, PosNr. 050, TN 5094, OPN SP3, Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der 3.Kp/MilStrf&MP sei
den Aufgaben und der Einstufung als M BUO 2/1 mit keiner der im Antrag vom 04.08.2021 geltend gemachten Berufstätigkeiten gleichwertig. Angemerkt werde zudem, dass es sich bei der Verwendung des Beschwerdeführers am Bezirksgericht und Landesgericht als Rechtspraktikant sowie bei seinem Studium im Rahmen eines Doktoratsstudiums an der römisch 40 um keine Berufstätigkeiten handle, weshalb eine Anrechnung als Vordienstzeit grundsätzlich denkunmöglich wäre. I.4. Mit Beschluss vom 15.04.2024, GZ. W213 2279772-1/2E, berichtigt mit GZ. W213 2279772-1/3E, vom 07.05.2024, hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde verrückt zurückverwiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wurde festgehalten, dass es die belangte Behörde bisher unterlassen hat, das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Bescheid festzustellen.römisch eins.4. Mit Beschluss vom 15.04.2024, GZ. W213 2279772-1/2E, berichtigt mit GZ. W213 2279772-1/3E, vom 07.05.2024, hat das Bundesverwaltungsgericht diesen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde verrückt zurückverwiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wurde festgehalten, dass es die belangte Behörde bisher unterlassen hat, das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Bescheid festzustellen. I.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
- Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: „Auf Grund Ihrer Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe M ZUO 2, und Einteilung auf den Arbeitsplatz „MilStrf&MPUO“, PosNr. 050, TN 5094, OPN SP3, Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der 3.Kp/MilStrf&MP mit Wirksamkeit vom 01.09.2016, wird
§ 12Gehaltsgesetz 1956 (Geh
G), BGBl. Nr. 58, idgF, Ihr Besoldungsdienstalter zum Zeitpunkt des Dienstantrittes mit 3441 Tagen festgesetzt.“„Auf Grund Ihrer Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe M ZUO 2, und Einteilung auf den Arbeitsplatz „MilStrf&MPUO“, PosNr. 050, TN 5094, OPN SP3, Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der 3.Kp/MilStrf&MP mit Wirksamkeit vom 01.09.2016, wird
Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 58, idgF, Ihr Besoldungsdienstalter zum Zeitpunkt des Dienstantrittes mit 3441 Tagen festgesetzt.“ I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er im Zuge der Erhebung seiner Vordienstzeiten anlässlich seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis die nachstehend angeführten Vordienstzeiten fristgerecht bekanntgegeben habe. Dabei habe es sich um folgende Zeiten gehandelt:römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er im Zuge der Erhebung seiner Vordienstzeiten anlässlich seiner Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis die nachstehend angeführten Vordienstzeiten fristgerecht bekanntgegeben habe. Dabei habe es sich um folgende Zeiten gehandelt: ● Verwendung am BG und LG als Rechtspraktikant vom 01.12.2010 bis 31.08.2011, ● Verwendung als Substitut beim Notar vom 1.12.2011 bis 28.02.2014, ● Verwendung als Rechtsanwaltsanwärter vom 17.03.2014 bis 16.04.2014 sowie vom 11.08.2014 bis 31.12.2014 und ● Verwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer XXXX vom 21.04.2015 bis 31.05.2016. Verwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer römisch 40 vom 21.04.2015 bis 31.05.
- Unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 Z. 1a und Abs. 3 GehG wurde ausgeführt, dass in seinem konkreten Fall er die ersten vier Monate bei der Militärstreife und Militärpolizei in der Verwendungsgruppe M ZUO 2 eingeteilt gewesen und danach für fünf Monate dem Militärischen Immobilienmanagementzentrum (MIMZ) auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 dienstzugeteilt gewesen sei.Unter Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a und Absatz 3, GehG wurde ausgeführt, dass in seinem konkreten Fall er die ersten vier Monate bei der Militärstreife und Militärpolizei in der Verwendungsgruppe M ZUO 2 eingeteilt gewesen und danach für fünf Monate dem Militärischen Immobilienmanagementzentrum (MIMZ) auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 dienstzugeteilt gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei dabei unschädlich, dass es sich dabei um eine Dienstzuteilung gehandelt habe, zumal es nicht auf die am Stammarbeitsplatz zu verrichtende Tätigkeit, sondern auf die faktisch/tatsächlich verrichtete Tätigkeit in seinem Fall auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 ankomme. Es sei evident, dass er schon innerhalb der ersten sechs Monate seines Bundesdienstverhältnisses (und noch darüber hinaus) überwiegend A1-wertige Tätigkeiten verrichtet habe. Seine ursprüngliche Dienstzuteilung zum MIMZ sei infolge seiner äußerst erfolgreichen Tätigkeit verlängert worden, sodass er in den ersten neun Monaten seiner Bundesdienstzeit über die Hälfte davon (fünf Monate lang) A1-wertige Tätigkeiten verrichtet habe. Für diesen Fall hätte sich ergeben, dass seine Vordienstzeiten größtenteils gleichwertig iSd § 12 Abs. 2 Z 1a GehG, jedenfalls aber nützlich iSd § 12 Abs. 3 GehG seien.Für diesen Fall hätte sich ergeben, dass seine Vordienstzeiten größtenteils gleichwertig iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG, jedenfalls aber nützlich iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG seien. Sowohl seine Zeit als Notariatssubstitut sowie als Rechtsanwaltsanwärter hätten als gleichwertige/nützliche Vordienstzeiten Berücksichtigung finden müssen. Sein damaliges Aufgabengebiet als Referent Liegenschaften im MIMZ und die obgenannten Tätigkeiten hätten viele Überschneidungsmaterien. Sowohl seine Zeit als Notariatssubstitut sowie als Rechtsanwaltsanwäfter hätten als gleichwertige/nützliche Vordienstzeiten Berücksichtigung finden müssen. Sein damaliges Aufgabengebiet als Referent Liegenschaften im MIMZ und die obgenannten Tätigkeiten hätten viele Überschneidungsmaterien. Beispielhaft seien hiefür angeführt: • Mitwirkung bei der Vorbereitung für Verwertungen von Liegenschaften • Verantwortlich für den Aufbau, Betrieb und laufende Aktualisierung von dynamischen liegenschaftsbezogenen Datenbanken • Unterstützung bei der Festlegung der Datenstrukturen und der Datenorganisation für die Bereiche der liegenschaftsbezogenen Datenbanken • Erarbeiten von Grundlagen hinsichtlich Design und Planung der fachlichen Schnittstellen zwischen den Anwendungen • Steuerung der ordnungsgemäßen Erfassung und Aktualisierung der Datenbanken Terminplanung und Terminüberwachung der Datenerfassung und Datenwartung • Betreuung und Schulung der spezifischen Anwendergruppen im Aufgabengebiet • Beratung des Abteilungsleiters in Fachfragen, • Vorbereitung und Mitwirkung bei fachspezifischen Schulungen • Aufbereiten und Erstellen von liegenschaftsbezogenen Statistiken und Auswertungen. Hiefür seien auch spezielle Voraussetzungen und Vorkenntnisse erwartet worden: • Abgeschlossene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A1 für den rechtskundigen Dienst oder die Bereitschaft diese zu absolvieren • Grundlegende und spezielle Kenntnisse im Bereich des Liegenschaftswesens, Grundbuchsrechts, Vertragswesens sowie aller einschlägigen Rechtsmaterien • Persönliche Merkmale: Führungsfähigkeit, Organisationsfähigkeit, vernetztes Denken. Noch deutlicher komme die Gleichwertigkeit/Nützlichkeit bei einer Gegenüberstellung mit seiner Vorverwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer XXXX zum Vorschein, wo sein Aufgabenbereich, insbesondere als Ansprechperson und Entscheidungsträger für Anfragen der Fachkräfte im Kammeramt, u.a. folgende Tätigkeiten umfasst habe: Noch deutlicher komme die Gleichwertigkeit/Nützlichkeit bei einer Gegenüberstellung mit seiner Vorverwendung als Direktor der Rechtsanwaltskammer römisch 40 zum Vorschein, wo sein Aufgabenbereich, insbesondere als Ansprechperson und Entscheidungsträger für Anfragen der Fachkräfte im Kammeramt, u.a. folgende Tätigkeiten umfasst habe: • Ansprechperson Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter • Allgemeine Korrespondenz zwischen den XXXX Rechtsanwälten und dem Präsidium der XXXX Rechtsanwaltskammer• Allgemeine Korrespondenz zwischen den römisch 40 Rechtsanwälten und dem Präsidium der römisch 40 Rechtsanwaltskammer • Eintragung von Rechtsanwälten • disziplinarrechtliche Anliegen (Standesrecht) • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Erstellung von Präsentationen der neuesten Rechtsnovellen, Erstellung des E-Papers der XXXX Rechtsanwaltskammer)• Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Erstellung von Präsentationen der neuesten Rechtsnovellen, Erstellung des E-Papers der römisch 40 Rechtsanwaltskammer) • Schriftführung bei Präsidiums- und Ausschusssitzungen • Aufbereitung von diversen Schreiben und Schriftsätzen nach Beschlüssen des Ausschusses • Aufbereitung von diversen Schreiben, welche die XXXX Rechtsanwaltskammer, vertreten durch den Präsidenten, in der Außenwirkung repräsentieren. (u.a. bei Anfragen um finanzielle Unterstützungen, rechtliche Anfragen, Beschwerden, Beiträge in Zeitungen)• Aufbereitung von diversen Schreiben, welche die römisch 40 Rechtsanwaltskammer, vertreten durch den Präsidenten, in der Außenwirkung repräsentieren. (u.a. bei Anfragen um finanzielle Unterstützungen, rechtliche Anfragen, Beschwerden, Beiträge in Zeitungen) • Planung und Durchführung von Veranstaltungen (jährliche Plenarversammlung, auswärtige Ausschusssitzungen). Die Einschlägigkeit dieser Vordienstzeit komme noch stärker zum Ausdruck, wenn man seine vorherige Tätigkeit seiner jetzigen Tätigkeit gegenüberstelle. So habe er in seiner Funktion als „Referatsleiter und stellvertretender Abteilungsleiter' bei der Parlamentarischen Bundesheer-kommission (PBHK) das sich aus den §§ 2-4 Wehrgesetz ergebende Aufgabengebiet.Die Einschlägigkeit dieser Vordienstzeit komme noch stärker zum Ausdruck, wenn man seine vorherige Tätigkeit seiner jetzigen Tätigkeit gegenüberstelle. So habe er in seiner Funktion als „Referatsleiter und stellvertretender Abteilungsleiter' bei der Parlamentarischen Bundesheer-kommission (PBHK) das sich aus den Paragraphen 2 -, 4, Wehrgesetz ergebende Aufgabengebiet. • Ansprechpartner bei Beschwerden von Personen, die sich freiwillig einer Stellung unterziehen oder sich freiwillig zum Ausbildungsdienst gemeldet haben; von Stellungspflichtigen; von Soldatinnen und Soldaten; von Soldatenvertretern; von Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes sowie von Personen, die Ausbildungsdienst geleistet haben • Erstellung von Personalgutachten (Nachbesetzungsverfahren) • Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Erstellung von Präsentationen, Jahresbericht, Berichte nach Prüfbesuchen) • Schriftführung bei verschiedenen Sitzungen (Tagungen), Plenarsitzungen • Aufbereitungen von diversen Schreiben und Schriftsätzen nach Amtswegen, Prüfbesuchen und Beschlüssen des Präsidiums bzw. der Kommission der PBHK • Aufbereitung von diversen Schreiben, welche die Kommission der PBHK, vertreten durch den amtsführenden Vorsitzenden, in der Außenwirkung repräsentieren (u.a. bei rechtlichen Anfragen, Beschwerden, Beiträge in Zeitungen) • Planung und Durchführung von Veranstaltungen (jährliche Hauptversammlung, auswärtige Sitzungen). Die PBHK werde in ihren Sitzungen von hochrangigen Bediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung zusätzlich beraten, sodass ein ständiger Meinungsaustausch mit den Ressortverantwortlichen stattfinde. Darüber hinaus prüfe die PBHK alle eingebrachten Beschwerden und Anbringen, veranlasse amtswegige Überprüfungen, führe Prüfbesuche vor Ort durch, stelle Mängel und Missstände im militärischen Dienstbereich in enger Zusammenarbeit mit der Bundesministerin für Landesverteidigung und den beratenden Organen ab und präsentiere Vorschläge für Verbesserungen im Dienstbetrieb und in der Ausbildung. Sie bereite die Plenarsitzungen der Kommission vor, um die Beschlussfassung zu Beschwerden sowie zu amtswegigen Überprüfungen zu ermöglichen und der Erstattung von Empfehlungen an die für militärische Angelegenheiten zuständige Bundesministerin nachzukommen.• Planung und Durchführung von Veranstaltungen (jährliche Hauptversammlung, auswärtige Sitzungen). , Die PBHK werde in ihren Sitzungen von hochrangigen Bediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung zusätzlich beraten, sodass ein ständiger Meinungsaustausch mit den Ressortverantwortlichen stattfinde. Darüber hinaus prüfe die PBHK alle eingebrachten Beschwerden und Anbringen, veranlasse amtswegige Überprüfungen, führe Prüfbesuche vor Ort durch, stelle Mängel und Missstände im militärischen Dienstbereich in enger Zusammenarbeit mit der Bundesministerin für Landesverteidigung und den beratenden Organen ab und präsentiere Vorschläge für Verbesserungen im Dienstbetrieb und in der Ausbildung. Sie bereite die Plenarsitzungen der Kommission vor, um die Beschlussfassung zu Beschwerden sowie zu amtswegigen Überprüfungen zu ermöglichen und der Erstattung von Empfehlungen an die für militärische Angelegenheiten zuständige Bundesministerin nachzukommen. In einer Gesamtbetrachtung werde offensichtlich, dass es sich bei sämtlichen von ihm näher dargelegten Vordienstzeiten um solche einer gleichwertigen Berufstätigkeit handle, sodass deren gänzliche Anrechnung auf sein Besoldungsdienstalter zu erfolgen habe. Zumindest aber handle es sich bei den erwähnten Zeiten um solche einer nützlichen Berufstätigkeit, sodass diese jedenfalls
§ 12Abs. 3 Geh
G anzurechnen seien. In einer Gesamtbetrachtung werde offensichtlich, dass es sich bei sämtlichen von ihm näher dargelegten Vordienstzeiten um solche einer gleichwertigen Berufstätigkeit handle, sodass deren gänzliche Anrechnung auf sein Besoldungsdienstalter zu erfolgen habe. Zumindest aber handle es sich bei den erwähnten Zeiten um solche einer nützlichen Berufstätigkeit, sodass diese jedenfalls
Paragraph 12, Absatz 3, GehG anzurechnen seien. Es werde daher beantragt, → eine mündliche Verhandlung durchzuführen, → den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass sein Besoldungsdienstalter zum Dienstantritt mit 13 Jahren, acht Monaten und fünf Tage festgesetzt werde, → den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm zusätzliche Vordienstzeiten im Ausmaß von vier Jahren, zwei Monaten und 29 Tagen auf sein Besoldungsdienstalter angerechnet werden; in eventu → den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Rat (VerwGr. A1) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht gegenwärtig (seit 01.08.2021) im Bundesministerium für Landesverteidigung, XXXX , Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4) in Verwendung.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Rat (VerwGr. A1) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und steht gegenwärtig (seit 01.08.2021) im Bundesministerium für Landesverteidigung, römisch 40 , Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4) in Verwendung. Er wurde am 01.09.2016 als Zeitsoldat (Verwendungsgruppe MZUO 2) in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen. Während der ersten sechs Monate seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses war ihm der Arbeitsplatz „MilStrf&MPUO“, PosNr. 050, TN 5094, OPN SP3, Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der 3.Kp/MilStrf&MP zugewiesen. In der Zeit vom 09.1.2017 bis 31.05.2017 war er im Rahmen eines Auswahlverfahrens als Personalaushilfe dem militärischen Immobilienmanagement Zentrum (MIMZ) dienstzugeteilt, wo ihm der Arbeitsplatz „Referatsleiter*in Liegenschaft“, PosNr. 104, TN 0218, OPN BA0, Wertigkeit: A1/2, zugewiesen war. Mit Bescheid des Streitkräfteführungskommandos vom 27.12.2016, GZ. P798989/37-SKFüKdo/J1/2016, wurde er auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe MBUO, Grundlaufbahn, im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport ernannt. Mit dem Arbeitsplatz „MilStrf&MPUO“, PosNr. 050, TN 5094, OPN SP3, Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der 3.Kp/MilStrf&MP waren nachstehende Aufgaben verbunden: • Durchführung von MilStrf&MP- Einsätzen • Einschreiten gem. Militärstreifenvorschrift bzw. den gesetzlichen Grundlagen • Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt, wie das Androhen bzw. Anwenden von körperlicher Gewalt • Mitwirkung bei der Vollziehung von Haftbefehlen im Rahmen der Rechtsordnung • Mitwirkung bei der Erstellung von Streifenrapporten und Streifenmeldungen, Festnahme- und Einvernahmeprotokollen • Teilnahme an der theoretischen und praktischen Fort- und Weiterbildung bei zivilen Dienststellen (Exekutive) • Wahrnehmung der Aufgaben als Krad-Lotsen bei Begleitung und/oder Ehrengeleit von ausländischen Staats- und Regierungschefs, Verteidigungsminister, Generalstabschef, militärische Delegationen und sonstiger hochgestellter Militärpersonen. • Begleitung und Absicherung von Sondertransporten und GKGF als Krad-Lotse • Durchführung von Verkehrsregelungsaufgaben als Krad-Lotse • Durchführung von Verkehrskontrollen als Krad-Lotse • Lenken von Fahrzeugen als Einsatzfahrzeug
den gesetzlichen Bestimmungen • Durchführung der Wartung und Materialerhaltung der Fahrzeuge Für die Bewältigung dieser Aufgaben sind die angeführten Ausbildungen erforderlich: • UOLG (Unteroffizierslehrgang) • MilStrf&MP Ausbildung • Spezialmodul Taktik, Zugriff, CRC, Evakuierung. Die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters bzw. Notariatssubstituts ergibt sich aus § 8 Abs. 1 RAO bzw. § 1 NO.Die Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters bzw. Notariatssubstituts ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz eins, RAO bzw. Paragraph eins, NO. Der Beschwerdeführer weist nachstehend angeführte Vordienstzeiten auf: 29.01.1996 - 31.03.1997 Präsenzdienst 01.04.1997 - 30.09.2003 DV- Gebietskörperschaft (BMLV) 01.03.2004 - 31.07.2004 Präsenzdienst 01.09.2005 - 31.03.2006 Präsenzdienst 01.12.2010 - 31.08.2011 Gerichtspraxis 01.12.2010 - 31.08.2011 Präsenzdienst 01.12.2011 - 28.02.2014 Notariatssubstitut 17.03.2014 - 16.04.2014 Rechtsanwaltsanwärter 11.08.2014 - 31.12.2014 Rechtsanwaltsanwärter 21.04.2014 - 31.05.2016 Direktor der Rechtsanwaltskammer XXXX Direktor der Rechtsanwaltskammer römisch 40 29.08.2011 - 30.11.2012 Doktoratsstudium XXXX Doktoratsstudium römisch 40 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass sich der Tätigkeitsbereich eines Rechtsanwaltsanwärter bzw. eines Notariatssubstituten aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 8 RAO bzw. § 1 NO) ergibt. Die Feststellungen über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz „MilStrf&MPUO“, PosNr. 050, TN 5094, OPN SP3, Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der 3.Kp/MilStrf&MP ergeben sich aus den - vom Beschwerdeführer nicht bekämpften - Feststellungen der belangten Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 09.01.2017 bis 31.5.2017 dem Militärischen Immobilienmanagementzentrum (MIMZ) dienstzugeteilt, dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 tätig war und danach auf seinen wieder Stammarbeitsplatz „MilStrf&MPUO“, PosNr. 050, TN 5094, OPN SP3, Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der 3.Kp/MilStrf&MP zurückkehrte.Diese Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Dabei ist hervorzuheben, dass sich der Tätigkeitsbereich eines Rechtsanwaltsanwärter bzw. eines Notariatssubstituten aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 8, RAO bzw. Paragraph eins, NO) ergibt. Die Feststellungen über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz „MilStrf&MPUO“, PosNr. 050, TN 5094, OPN SP3, Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der 3.Kp/MilStrf&MP ergeben sich aus den - vom Beschwerdeführer nicht bekämpften - Feststellungen der belangten Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides. Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 09.01.2017 bis 31.5.2017 dem Militärischen Immobilienmanagementzentrum (MIMZ) dienstzugeteilt, dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 tätig war und danach auf seinen wieder Stammarbeitsplatz „MilStrf&MPUO“, PosNr. 050, TN 5094, OPN SP3, Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der 3.Kp/MilStrf&MP zurückkehrte.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Art. 6Abs.
1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.
nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der für das vorliegende Verfahren relevante Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 12 GehG lautet – auszugsweise - wie folgt: Paragraph 12, GehG lautet – auszugsweise - wie folgt: „Besoldungsdienstalter § 12.
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
- a)bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
- b)bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
- c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
- aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
- bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist; für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist; 2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört; 3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie 4. der Leistung
- a)des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, odera) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
- b)eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
- b)eines den in Litera a, angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(3)Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
(3)Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
- eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
- ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
(4)Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
- die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
- die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
- in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
- in einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
- welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden. Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der
Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der
Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 169 c, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“ § 8 RAO und § 1NO lauten - auszugsweise - wie folgt:Paragraph 8, RAO und Paragraph eins N, O, lauten - auszugsweise - wie folgt: „§ 8.
(1)Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(2)Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.
(2)Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Absatz eins, ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker ergeben, werden hiedurch nicht berührt.
(3)Jedenfalls unberührt bleiben auch die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur sachlich begrenzten Parteienvertretung, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen, sowie in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen. […] § 1.
(1)Notarinnen und Notare werden vom Staat bestellt und in ihr öffentliches Amt eingeführt, damit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentliche Urkunden über Rechtserklärungen, Rechtsgeschäfte und rechtserhebliche Tatsachen aufnehmen und ausfertigen und zur Entlastung der Gerichte die von den Parteien anvertrauten Urkunden verwahren und Gelder und Wertpapiere zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlag bei Behörden übernehmen.Paragraph eins,
(1)Notarinnen und Notare werden vom Staat bestellt und in ihr öffentliches Amt eingeführt, damit sie nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentliche Urkunden über Rechtserklärungen, Rechtsgeschäfte und rechtserhebliche Tatsachen aufnehmen und ausfertigen und zur Entlastung der Gerichte die von den Parteien anvertrauten Urkunden verwahren und Gelder und Wertpapiere zur Ausfolgung an Dritte oder zum Erlag bei Behörden übernehmen.
(2)Den Notarinnen und Notaren obliegt die Durchführung von Amtshandlungen als Gerichtskommissäre nach besonderen gesetzlichen Vorschriften.
(3)Unbeschadet des Art. 51 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besorgen Notarinnen und Notare, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausüben, öffentliche Aufgaben.
(3)Unbeschadet des Artikel 51, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besorgen Notarinnen und Notare, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen öffentlich-rechtliche Tätigkeiten ausüben, öffentliche Aufgaben. […]“. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers nachstehend angeführte Zeiten
§ 12Abs. 2 Z. 2 bzw. 4 Geh
G zur Gänze herangezogen:Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers nachstehend angeführte Zeiten
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. 4 GehG zur Gänze herangezogen: Von - bis Tätigkeit Tage 29.01.1996 - 31.03.1997 Präsenzdienst 427 01.04.1997 - 30.09.2003 DV- Gebietskörperschaft (BMLV) 2375 01.03.2004 - 31.07.2004 Präsenzdienst 153 01.09.2005 - 31.03.2006 Präsenzdienst 212 01.12.2010 - 31.08.2011 Präsenzdienst 274 Gesamt 3441 Der Beschwerdeführer begehrt darüber hinaus die Anrechnung nachstehend angeführter Vordienstzeiten: 01.12.2011 - 28.02.2014 Notariatssubstitut 17.03.2014 - 16.04.2014 Rechtsanwaltsanwärter 11.08.2014 - 31.12.2014 Rechtsanwaltsanwärter 21.04.2014 - 31.05.2016 Direktor der Rechtsanwaltskammer XXXX Direktor der Rechtsanwaltskammer römisch 40 29.08.2011 - 30.11.2012 Doktoratsstudium XXXX Doktoratsstudium römisch 40 Begründend führte er dazu aus, dass diese Zeiten im Hinblick auf seine Verwendung im MIMZ es gleichwertige Zeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 1a GehG anzusehen wären, wobei die Zeit der Gerichtspraxis jedenfalls als nützliche Zeit im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG betrachten wäre. Begründend führte er dazu aus, dass diese Zeiten im Hinblick auf seine Verwendung im MIMZ es gleichwertige Zeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG anzusehen wären, wobei die Zeit der Gerichtspraxis jedenfalls als nützliche Zeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG betrachten wäre. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2017 als Militärperson auf Zeit (Verwendungsgruppe MZUO2) in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wurde. Sowohl § 12 Abs. 2 Z. 1a GehG als auch § 12 Abs. 3 GehG sehen vor, dass die Beurteilung der Gleichwertigkeit bzw. Nützlichkeit der ins Treffen geführten Vordienstzeiten anhand des Arbeitsplatzes zu erfolgen hat, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut war.Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 01.09.2017 als Militärperson auf Zeit (Verwendungsgruppe MZUO2) in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis aufgenommen wurde. Sowohl Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG als auch Paragraph 12, Absatz 3, GehG sehen vor, dass die Beurteilung der Gleichwertigkeit bzw. Nützlichkeit der ins Treffen geführten Vordienstzeiten anhand des Arbeitsplatzes zu erfolgen hat, mit dem der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut war. Im vorliegenden Fall war dies unstrittig der Arbeitsplatz „MilStrf&MPUO“, PosNr. 050, TN 5094, OPN SP3, Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der 3.Kp/MilStrf&MP. Der Beschwerdeführer war zwar für den Zeitraum vom 09.01.2017 bis 31.05.2017 dem MIMZ dienstzugeteilt, doch ist festzuhalten dass der Beschwerdeführer während der ersten sechs Monate seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (01.09.2016 bis 28.02.2017) überwiegend mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes „MilStrf&MPUO“, PosNr. 050, TN 5094, OPN SP3, Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der 3.Kp/MilStrf&MP betraut war. Dieser ist daher
§ 12Abs. 2 Z. 1a Geh
G bzw. § 12 Abs. 3 GehG § als Vergleichsmaßstab heranzuziehen.Im vorliegenden Fall war dies unstrittig der Arbeitsplatz „MilStrf&MPUO“, PosNr. 050, TN 5094, OPN SP3, Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der 3.Kp/MilStrf&MP. Der Beschwerdeführer war zwar für den Zeitraum vom 09.01.2017 bis 31.05.2017 dem MIMZ dienstzugeteilt, doch ist festzuhalten dass der Beschwerdeführer während der ersten sechs Monate seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (01.09.2016 bis 28.02.2017) überwiegend mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes „MilStrf&MPUO“, PosNr. 050, TN 5094, OPN SP3, Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der 3.Kp/MilStrf&MP betraut war. Dieser ist daher
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG bzw. Paragraph 12, Absatz 3, GehG Paragraph als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Angesichts der oben unter II.
- unstrittig festgestellten Aufgaben dieses Arbeitsplatzes bzw. der dafür erforderlichen Ausbildungen ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie eine Gleichwertigkeit der in Rede stehenden Vortätigkeiten (§ 12 Abs. 2 Z. 1a lit. c GehG) ausgeschlossen hat.Angesichts der oben unter römisch zwei.
- unstrittig festgestellten Aufgaben dieses Arbeitsplatzes bzw. der dafür erforderlichen Ausbildungen ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie eine Gleichwertigkeit der in Rede stehenden Vortätigkeiten (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG) ausgeschlossen hat. Soweit der Beschwerdeführer die Anrechnung der in Rede stehenden Vordienstzeiten
§ 12Abs. 3 Geh
G begehrt, ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der dem Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses überwiegend angewiesene Arbeitsplatz „MilStrf&MPUO“, PosNr. 050, TN 5094, OPN SP3, Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der 3.Kp/MilStrf&MP als Vergleichsmaßstab heranzuziehen war.Soweit der Beschwerdeführer die Anrechnung der in Rede stehenden Vordienstzeiten
Paragraph 12, Absatz 3, GehG begehrt, ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der dem Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses überwiegend angewiesene Arbeitsplatz „MilStrf&MPUO“, PosNr. 050, TN 5094, OPN SP3, Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der 3.Kp/MilStrf&MP als Vergleichsmaßstab heranzuziehen war. Angesichts der oben unter II.
- unstrittig festgestellten Aufgaben dieses Arbeitsplatzes, die in erster Linie exekutiver Natur waren, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter weist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (GZ. Ra 2018/12/0001 v. 19.02.2018) Ausschloss, dass die beantragten Vortätigkeiten, als Substitut beim Notar, als Rechtsanwaltsanwärter und als Direktor der Rechtsanwaltskammer XXXX , eine fachliche Erfahrung vermittelt hätten, durch die eine fachliche Einarbeitung auf dem Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben konnte oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine gegeben war.Angesichts der oben unter römisch zwei.
- unstrittig festgestellten Aufgaben dieses Arbeitsplatzes, die in erster Linie exekutiver Natur waren, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie unter weist auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (GZ. Ra 2018/12/0001 v. 19.02.2018) Ausschloss, dass die beantragten Vortätigkeiten, als Substitut beim Notar, als Rechtsanwaltsanwärter und als Direktor der Rechtsanwaltskammer römisch 40 , eine fachliche Erfahrung vermittelt hätten, durch die eine fachliche Einarbeitung auf dem Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben konnte oder ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine gegeben war. Soweit der Beschwerdeführer die von ihm angeführten vor Tätigkeiten als Substitut beim Notar, als Rechtsanwaltsanwärter und als Direktor der Rechtsanwaltskammer XXXX , mit seiner Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz „Referatsleiter*in Liegenschaft“, PosNr. 104, TN 0218, OPN BA0, Wertigkeit: A1/2, verglichen haben will, ist dem entgegenzuhalten, dass dies von aufgrund des eindeutigen Wortlautes der entsprechenden Gesetzesstellen (§ 12 Abs. 2 Z. 1a letzter Halbsatz GehG bzw. § 12 Abs. 3 letzter Satz GehG) ausgeschlossen ist. In beiden Fällen wird ausdrücklich bestimmt, dass sie jener Arbeitsplatz als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist, mit dem der Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses überwiegend betraut war (vgl. VwGH, 28.02.2019, GZ. Ra 2018/12/
- Soweit der Beschwerdeführer die von ihm angeführten vor Tätigkeiten als Substitut beim Notar, als Rechtsanwaltsanwärter und als Direktor der Rechtsanwaltskammer römisch 40 , mit seiner Tätigkeit auf dem Arbeitsplatz „Referatsleiter*in Liegenschaft“, PosNr. 104, TN 0218, OPN BA0, Wertigkeit: A1/2, verglichen haben will, ist dem entgegenzuhalten, dass dies von aufgrund des eindeutigen Wortlautes der entsprechenden Gesetzesstellen (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, letzter Halbsatz GehG bzw. Paragraph 12, Absatz 3, letzter Satz GehG) ausgeschlossen ist. In beiden Fällen wird ausdrücklich bestimmt, dass sie jener Arbeitsplatz als Vergleichsmaßstab heranzuziehen ist, mit dem der Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses überwiegend betraut war vergleiche VwGH, 28.02.2019, GZ. Ra 2018/12/
- Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.09.2016 bis 08.01.2017 mit dem Arbeitsplatz „MilStrf&MPUO“, PosNr. 050, TN 5094, OPN SP3, Wertigkeit: M BUO 2/1 bei der 3.Kp/MilStrf&MP und vom 09.01.2017 bis 28.02.2017 mit dem Arbeitsplatz Arbeitsplatz „Referatsleiter*in Liegenschaft“, PosNr. 104, TN 0218, OPN BA0, Wertigkeit: A1/2, betraut. Da der Beschwerdeführer mehr als vier Monate überwiegend mit dem erstgenannten Arbeitsplatz betraut war, war dieser als Vergleichsmaßstab für die Gleichwertigkeit bzw. Nützlichkeit der von ihm geltend gemachten Vordienstzeiten heranzuziehen. Die Beschwerde war daher
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Z. 1a GehG bzw. § 12 Abs. 3 GehG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG bzw. Paragraph 12, Absatz 3, GehG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W213.2304059.1.00