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Art. 133§ 205§ 1§ 84§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2025 GeschäftszahlW261 2305217-1 Spruch, W261 2305217-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin brachte am 21.11.2023 (einlangend) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge Sozialministeriumservice oder belangte Behörde) einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wegen des an ihr am 26.04.2022 verübten Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person ein.
- Das Sozialministeriumservice führte ein Ermittlungsverfahren durch und forderte beim Landesgericht für Strafsachen XXXX den Strafakt an. Demnach wurde der Täter mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.08.2022, Zl. XXXX ,
§ 205Abs. 1 St
GB für schuldig erkannt, die aufgrund vorangegangenem übermäßigen Alkoholkonsums stark beeinträchtigte Beschwerdeführerin in den frühen Morgenstunden des 27.04.2022 in XXXX , sohin eine wehrlose Person unter Ausnützung des Zustandes dadurch missbraucht zu haben, dass er mit ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, indem er zunächst ihr Top und ihren BH hochzog, ihren Brustbereich leckte, ihre Hose öffnete, intensiv Schamlippen und Klitoris massierte und sie dann mit seinem Finger vaginal penetrierte. Der Täter wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei Jahren) und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Er wurde auch für schuldig erkannt, der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligten den Betrag von Euro 2.500,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.2. Das Sozialministeriumservice führte ein Ermittlungsverfahren durch und forderte beim Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Strafakt an. Demnach wurde der Täter mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.08.2022, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 205, Absatz eins, StGB für schuldig erkannt, die aufgrund vorangegangenem übermäßigen Alkoholkonsums stark beeinträchtigte Beschwerdeführerin in den frühen Morgenstunden des 27.04.2022 in römisch 40 , sohin eine wehrlose Person unter Ausnützung des Zustandes dadurch missbraucht zu haben, dass er mit ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, indem er zunächst ihr Top und ihren BH hochzog, ihren Brustbereich leckte, ihre Hose öffnete, intensiv Schamlippen und Klitoris massierte und sie dann mit seinem Finger vaginal penetrierte. Der Täter wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei Jahren) und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Er wurde auch für schuldig erkannt, der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligten den Betrag von Euro 2.500,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
- Das Sozialministeriumservice holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für psychotherapeutische Medizin und gerichtlich beeidete und zertifizierten Sachverständigen vom 28.08.2024 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.03.2024 ein, wonach die Beschwerdeführerin nach diesem Vorfall keine Behandlungen in Anspruch genommen habe und zum Untersuchungszeitpunkt auch keine Behandlung in Anspruch nehme. Aus der Anamnese sei gutachterlicherseits nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin eine akute Belastungsreaktion und in weiterer Folge eine Anpassungsstörung im Sinne einer psychogenen Reaktion auf das belastende Ereignis ausgelöst worden sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über seine gute Resilienz, die es ihr ermöglicht habe, den Vorfall vom 27.04.2022 innerpsychisch ohne professionelle Hilfe zu verarbeiten. Der Vorfall habe nicht zu einem psychischen Leiden geführt, das einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB gleichkomme.
- Das Sozialministeriumservice holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für psychotherapeutische Medizin und gerichtlich beeidete und zertifizierten Sachverständigen vom 28.08.2024 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.03.2024 ein, wonach die Beschwerdeführerin nach diesem Vorfall keine Behandlungen in Anspruch genommen habe und zum Untersuchungszeitpunkt auch keine Behandlung in Anspruch nehme. Aus der Anamnese sei gutachterlicherseits nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin eine akute Belastungsreaktion und in weiterer Folge eine Anpassungsstörung im Sinne einer psychogenen Reaktion auf das belastende Ereignis ausgelöst worden sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über seine gute Resilienz, die es ihr ermöglicht habe, den Vorfall vom 27.04.2022 innerpsychisch ohne professionelle Hilfe zu verarbeiten. Der Vorfall habe nicht zu einem psychischen Leiden geführt, das einer schweren Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB gleichkomme.
- Das Sozialministeriumservice informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.10.2024 über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und teilte dieser mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld abzuweisen, weil das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die an der Beschwerdeführerin begangene Straftat nicht zu einem psychischen Leiden geführt habe, dass einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB gleichkomme. Das Sozialministeriumservice räumte der Antragstellerin eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
- Das Sozialministeriumservice informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.10.2024 über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und teilte dieser mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld abzuweisen, weil das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die an der Beschwerdeführerin begangene Straftat nicht zu einem psychischen Leiden geführt habe, dass einer schweren Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB gleichkomme. Das Sozialministeriumservice räumte der Antragstellerin eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.11.2023 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ab. Begründend führte das Sozialministerium aus, dass die an der Beschwerdeführerin begangene Straftat nicht zu einem psychischen Leiden geführt habe, dass einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB gleichkomme.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21.11.2023 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld ab. Begründend führte das Sozialministerium aus, dass die an der Beschwerdeführerin begangene Straftat nicht zu einem psychischen Leiden geführt habe, dass einer schweren Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB gleichkomme.
- Die Beschwerdeführerin erhob mit Email Nachricht vom 14.12.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie aus folgenden Gründen um neuerliche Prüfung der Sachlage bitte: Im Bescheid würde es heißen, dass es ihr möglich gewesen sei, den Vorfall ohne professionelle Hilfe zu verarbeiten. Diese Umstände hätten sich bereits wenige Wochen nach der Untersuchung geändert. Sie habe an mehrmaligen Panikattacken, Angstzuständen und insbesondere durch offensichtlich gestörtes Sexualverhalten sei sie von ihrer Hausärztin einerseits zur Psychotherapie und andererseits zur klinisch-psychologischen Diagnostik verwiesen worden. Sie würde ärztliche Bestätigungen vorlegen. Sie habe im Juli psychotherapeutische Behandlungen begonnen, die bis auf Weiteres fortgeführt werden müsse. Im Februar werde sie einen Termin für die klinisch-psychologische Diagnostik wahrnehmen. Sie würde im Anhang auch ein Gutachten vorlegen, das ihr ihre Therapeutin im Zuge des Ansuchens auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse angefertigt habe, und aus dem ihre Anamnese und die Symptomatik hervorgehen würden. Sie bitte um besondere Berücksichtigung der letzten Zeilen aus Punkt 1.9., in welchen dargelegt werde, dass sich bei ihr Bagatellisierung und Abspaltung des eigenen Empfindens als symptomatisch äußern würden. Aus heutiger Sicht würde sie das Gutachten der medizinischen Sachverständigen auch durch diesen Umstand geprägt empfinden. Vor allem im Gespräch mit ihr fremden Personen sei es für sie äußerst schwierig bis unmöglich, sich zu öffnen. Darüber hinaus würde es sich um eine tabuisierte Gewalthandlung handeln, die mit Scham besetzt sei und sich vor allem als körperliches Trauma festgesetzt habe. Während sie, wie auch im Gutachten der medizinischen Sachverständigen erwähnt, bereits vor 2024 Angs- und Panikattacken erlebt habe, zeige sich dieses Trauma schleichend und könne keinesfalls bei einer punktuellen Untersuchung tatsächlich und endgültig ausgemacht werden. Sie gehe davon aus, dass auch die Aufzeichnungen, die ihr heute zur Verfügung stehen würden, kein endgültiges Krankheitsbild darstellen würden. Auch die Aufforderungen durch die belangte Behörde, alle Handlungen dieser Gewalttat mehrmals zu wiederholen und sie dann durch zwei Bescheid wiederum aufs Genauste zu lesen, seien kontraproduktiv für ihre psychische Gesundheit gewesen. Beigegeben sei ein Vermerk der voraussichtlichen Stundenzahl, die ihre Therapeutin für sie vorgesehen habe. In einem zweiten Dokument lege sie eine Honorarnote bei, aus der hervorgehe, welche Kosten durch die Psychotherapie für sie entstehen würden. Bei 80 Stunden zu je 70 Euro würden die (vorläufigen Kosten) bei 5.600 Euro liegen. Die Beschwerdeführerin schloss ihrer Beschwerde eine Bestätigung der ärztlichen Untersuchung bei Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.07.2024, eine Honorarnote über drei psychotherapeutische Behandlungen vom 02.08.2024 und einen Antrag auf Kostenzuschuss wegen Inanspruchnahme von psychotherapeutischer Behandlung an die Österreichische Gesundheitskasse vom 11.11.2024 an.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 19.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 03.01.2025 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte am 07.01.2025 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren ständigen Wohnsitz in Österreich. Die Beschwerdeführerin stellte am 21.11.2023 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz und begründete dies damit, dass sie am 27.04.2022 Opfer von sexuellem Missbrauch wurde. Der Täter wurde rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.08.2022, Zl. XXXX ,
§ 205Abs. 1 St
GB für schuldig erkannt, die aufgrund vorangegangenem übermäßigen Alkoholkonsums stark beeinträchtigte Beschwerdeführerin in den frühen Morgenstunden des 27.04.2022 in XXXX , sohin eine wehrlose Person unter Ausnützung des Zustandes dadurch missbraucht zu haben, dass er mit ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, indem er zunächst ihr Top und ihren BH hochzog, ihren Brustbereich leckte, ihre Hose öffnete, intensiv Schamlippen und Klitoris massierte und sie dann mit seinem Finger vaginal penetrierte. Der Täter wurde rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 12.08.2022, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 205, Absatz eins, StGB für schuldig erkannt, die aufgrund vorangegangenem übermäßigen Alkoholkonsums stark beeinträchtigte Beschwerdeführerin in den frühen Morgenstunden des 27.04.2022 in römisch 40 , sohin eine wehrlose Person unter Ausnützung des Zustandes dadurch missbraucht zu haben, dass er mit ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, indem er zunächst ihr Top und ihren BH hochzog, ihren Brustbereich leckte, ihre Hose öffnete, intensiv Schamlippen und Klitoris massierte und sie dann mit seinem Finger vaginal penetrierte. Der Täter wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei Jahren) und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Er wurde auch für schuldig erkannt, der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligten den Betrag von Euro 2.500,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin erlitt durch den sexuellen Missbrauch keine körperlichen Verletzungen. Die Beschwerdeführerin erlitt nach dem Vorfall mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit eine akute Belastungsreaktion F43.0 ICD-10 und eine Anpassungsstörung (Angst und depressive Störung gemischt) F43.22 ICD-
- Die Beschwerdeführer nahm nach dem Vorfall keine psychologische/psychiatrische/psychotherapeutische Hilfe in Anspruch, sie verarbeitete den Vorfall vom 27.04.2022 innerpsychisch ohne fremde Hilfe. Einige Tage nach dem Vorfall verließ die Beschwerdeführerin das Haus nicht. Nach dem Vorfall mussten ihre Freundinnen die Beschwerdeführerin auf die Universität begleiten und sie traute sich nicht mehr, mit einem Taxi zu fahren. Ca. zwei Wochen nach dem Vorfall konnte die Beschwerdeführerin wieder alleine zur Universität fahren. Mittlerweile schafft es die Beschwerdeführerin wieder, mit dem Taxi zu fahren. Die Beschwerdeführerin nahm nach dem Vorfall mehrere Termine bei der Mädchenberatung als Prozessbegleitung wahr, welche ihr sehr gut getan haben. Zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung bei der von der belangten Behörde beauftragten medizinischen Sachverständigen am 18.03.2024 hatte die Beschwerdeführerin keine Beschwerden, die sie direkt auf den Vorfall vom 27.04.2022 zurückführen würde. Im psychiatrischen Querschnittsbefund waren bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung am 18.03.2024 keine psychopathologischen Auffälligkeiten im Sinne eines krankheitswertigen psychiatrischen Geschehens fassbar. Die Beschwerdeführerin nahm am 02.07.2024, am 24.07.2024 und am 31.07.2024 personenzentrierte Einzelpsychotherapie bei einer Psychotherapeutin und Psychologin in Anspruch. Diese stellte bei der Beschwerdeführerin die Diagnosen F43.2 (Anpassungsstörung), F32.0 (leichte depressive Episode) und Verdacht auf ADHS. Es kann nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz maßgeblichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin durch die Tat am 27.04.2022 eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB erlitten hat.Es kann nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz maßgeblichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin durch die Tat am 27.04.2022 eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB erlitten hat.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf der Angabe der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 21.11.2023 (einlangend), welche sich mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2) deckt. Die Feststellung hinsichtlich der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf der Angabe der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag vom 21.11.2023 (einlangend), welche sich mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2) deckt. Die Feststellungen zu den gegen die Beschwerdeführerin verübten Straftaten beruhen auf ihren eigenen Angaben im Antrag vom 21.11.2023 (vgl. AS 3) und den von der belangten Behörde beigeschafften Unterlagen aus dem Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX gegen den Täter, aus welchem unbestritten feststeht, dass die Beschwerdeführerin Opfer der zitierten Straftat wurde. (vgl. AS 6ff).Die Feststellungen zu den gegen die Beschwerdeführerin verübten Straftaten beruhen auf ihren eigenen Angaben im Antrag vom 21.11.2023 vergleiche AS 3) und den von der belangten Behörde beigeschafften Unterlagen aus dem Strafakt des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 gegen den Täter, aus welchem unbestritten feststeht, dass die Beschwerdeführerin Opfer der zitierten Straftat wurde. vergleiche AS 6ff). Die Feststellung zum Privatbeteiligtenzuspruch gründet sich auf die Ausführungen des Landesgerichtes für Strafsachen für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom 12.08.2022 (vgl. AS 19ff). Der Privatbeteiligtenzuspruch erfolgte aufgrund der Verfahrensergebnisse und dem Anerkenntnis des Angeklagten (vgl. AS 19, 9). Die Feststellung zum Privatbeteiligtenzuspruch gründet sich auf die Ausführungen des Landesgerichtes für Strafsachen für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht vom 12.08.2022 vergleiche AS 19ff). Der Privatbeteiligtenzuspruch erfolgte aufgrund der Verfahrensergebnisse und dem Anerkenntnis des Angeklagten vergleiche AS 19, 9). Im strafgerichtlichen Verfahren wurde nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tat körperliche Verletzungen erlitten hätte (vgl. AS 6ff). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin als Folge des an ihr verübten Verbrechens keine körperlichen Verletzungen erlitten hatte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.Im strafgerichtlichen Verfahren wurde nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tat körperliche Verletzungen erlitten hätte vergleiche AS 6ff). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin als Folge des an ihr verübten Verbrechens keine körperlichen Verletzungen erlitten hatte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdeführerin als Folge der an ihr verübten Verbrechen eine psychische Gesundheitsschädigung erlitten hatte, welche länger als 24 Tage andauerte oder länger als 24 Tage berufsunfähig gewesen ist. Die belangte Behörde holte dazu ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen vom 28.08.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 18.03.2024 ein (vgl. As 27ff).Die belangte Behörde holte dazu ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie und gerichtlich beeideten und allgemein zertifizierten Sachverständigen vom 28.08.2024, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung am 18.03.2024 ein vergleiche As 27ff). Die medizinische Sachverständige kam in deren Gutachten zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin vorfallskausal an einer akuten Belastungsreaktion F43.0 ICD-10 und an einer Anpassungsstörung (Angst und depressive Störung gemischt) F43.22 ICD-10 gelitten hatte, worauf die entsprechende Feststellung beruht. Die Beschwerdeführerin gab im gesamten Beschwerdeverfahren durchgehend an, dass sie unmittelbar nach dem an ihr verübten Verbrechen keine externe Hilfe in Anspruch genommen (vgl. u.a. Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag, AS 2 „Standen Sie in psychotherapeutischer Behandlung: nein“). Die Beschwerdeführerin war nach den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen in deren Gutachten in der Lage, den Vorfall vom 27.04.2024 innerpsychisch ohne professionelle Hilfe zu verarbeiten (vgl. AS 28), worauf die entsprechende Feststellung beruht. Die Beschwerdeführerin gab im gesamten Beschwerdeverfahren durchgehend an, dass sie unmittelbar nach dem an ihr verübten Verbrechen keine externe Hilfe in Anspruch genommen vergleiche u.a. Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag, AS 2 „Standen Sie in psychotherapeutischer Behandlung: nein“). Die Beschwerdeführerin war nach den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen in deren Gutachten in der Lage, den Vorfall vom 27.04.2024 innerpsychisch ohne professionelle Hilfe zu verarbeiten vergleiche AS 28), worauf die entsprechende Feststellung beruht. Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der akuten Belastungsreaktion verließ die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom 27.04.2024 für einige Tage das Haus nicht und sie war dann für ca. zwei Wochen nicht in der Lage, alleine zur Universität zu fahren, sie wurde von ihren Freundinnen begleitet (vgl. AS 36). Mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der akuten Belastungsreaktion verließ die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom 27.04.2024 für einige Tage das Haus nicht und sie war dann für ca. zwei Wochen nicht in der Lage, alleine zur Universität zu fahren, sie wurde von ihren Freundinnen begleitet vergleiche AS 36). Daraus folgt für den erkennenden Senat, dass die Beschwerdeführerin nach einigen Tagen für den Weg zur Universität Begleitung benötigt hatte, nicht jedoch für den Besuch der Universität. Trotz der akuten Belastungsreaktion konnte die Beschwerdeführerin die Universität besuchen. Dies ist insofern von Relevanz, weil daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin trotz der mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehenden akuten Belastungsreaktion in der ersten Phase nach dem Vorfall vom 27.04.2024 in der Lage gewesen ist, ihren Beruf, im konkreten Fall ihr Studium, auszuüben. Eine Berufsunfähigkeit bestand demnach bei der Beschwerdeführerin trotz der akuten Belastungsreaktion und der von der medizinischen Sachverständigen diagnostizierten Anpassungsstörung nur für die paar Tage, an denen sie das Haus nicht verlassen hatte. Die Beschwerdeführerin selbst gab bei der medizinischen Untersuchung an, dass sie mittlerweile wieder in der Lage ist, mit dem Taxi zu fahren (vgl. AS 36), weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.Die Beschwerdeführerin selbst gab bei der medizinischen Untersuchung an, dass sie mittlerweile wieder in der Lage ist, mit dem Taxi zu fahren vergleiche AS 36), weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Bei der Exploration bei der medizinischen Sachverständigen am 18.03.2024 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie ca. drei Mal zur Prozessbegleitung bei der Mädchenberatung gewesen ist, und ihr das gutgetan hat (AS 36), weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Untersuchung am 18.03.2024 bei der Anamnese zu ihren subjektiven Beschwerden angab: „Derzeit habe ich eigentlich keine Beschwerden, die ich direkt auf den Vorfall vom 27.04.2002 zurückführen würde. Manchmal habe ich Tiefphasen, die hatte ich aber auch schon davor.“ (vgl. AS 38) Daher wird die entsprechende Feststellung getroffen. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Untersuchung am 18.03.2024 bei der Anamnese zu ihren subjektiven Beschwerden angab: „Derzeit habe ich eigentlich keine Beschwerden, die ich direkt auf den Vorfall vom 27.04.2002 zurückführen würde. Manchmal habe ich Tiefphasen, die hatte ich aber auch schon davor.“ vergleiche AS 38) Daher wird die entsprechende Feststellung getroffen. Daraus folgt auch schlüssig und nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung am 18.03.2024 keine psychopathologischen Auffälligkeiten im Sinne eines krankheitswertigen psychiatrischen Geschehens fassbar gewesen sind, wie dies die medizinische Sachverständige in deren Gutachten richtig ausführt (vgl. AS 29), weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Daraus folgt auch schlüssig und nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der medizinischen Untersuchung am 18.03.2024 keine psychopathologischen Auffälligkeiten im Sinne eines krankheitswertigen psychiatrischen Geschehens fassbar gewesen sind, wie dies die medizinische Sachverständige in deren Gutachten richtig ausführt vergleiche AS 29), weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Aus den von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 02.07.2024, am 24.07.2024 und am 31.07.2024 personenzentrierte Einzelpsychotherapie bei einer Psychotherapeutin und Psychologin in Anspruch genommen hat, wobei die Diagnosen die Diagnosen F43.2 (Anpassungsstörung), F32.0 (leichte depressive Episode) und Verdacht auf ADHS gestellt wurden (vgl. AS 60). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin erstmals mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall vom 27.04.2024 therapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die medizinische Sachverständige, wie oben ausgeführt, in deren Gutachten ausführte, dass bei der Beschwerdeführerin am 18.03.2024 keine psychopathologischen Auffälligkeiten im Sinne einer krankheitswerten psychiatrischen Geschehens fassbar gewesen sind.Aus den von der Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 02.07.2024, am 24.07.2024 und am 31.07.2024 personenzentrierte Einzelpsychotherapie bei einer Psychotherapeutin und Psychologin in Anspruch genommen hat, wobei die Diagnosen die Diagnosen F43.2 (Anpassungsstörung), F32.0 (leichte depressive Episode) und Verdacht auf ADHS gestellt wurden vergleiche AS 60). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin erstmals mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall vom 27.04.2024 therapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die medizinische Sachverständige, wie oben ausgeführt, in deren Gutachten ausführte, dass bei der Beschwerdeführerin am 18.03.2024 keine psychopathologischen Auffälligkeiten im Sinne einer krankheitswerten psychiatrischen Geschehens fassbar gewesen sind. Jene Diagnosen, welche in der Honorarnote von Frau MMag. XXXX vom 02.08.2024 aufgelistet sind, wurden erst ca. fünf Monate nach der Untersuchung bei der medizinischen Sachverständigen diagnostiziert. Nachdem lediglich eine Honorarnote und ein Antrag auf Kostenzuschuss wegen Inanspruchnahme von psychotherapeutischer Behandlung an die Österreicher Gesundheitskasse und kein psychotherapeutischer Befundbericht, als welchem ein klinischer Status und ein Fachstatus enthalten sind, von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden, ist für den erkennenden Senat nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgrund welcher fachlichen Grundlagen – außer der Anamnese – diese Diagnosen beruhen. Jene Diagnosen, welche in der Honorarnote von Frau MMag. römisch 40 vom 02.08.2024 aufgelistet sind, wurden erst ca. fünf Monate nach der Untersuchung bei der medizinischen Sachverständigen diagnostiziert. Nachdem lediglich eine Honorarnote und ein Antrag auf Kostenzuschuss wegen Inanspruchnahme von psychotherapeutischer Behandlung an die Österreicher Gesundheitskasse und kein psychotherapeutischer Befundbericht, als welchem ein klinischer Status und ein Fachstatus enthalten sind, von der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden, ist für den erkennenden Senat nicht schlüssig und nachvollziehbar aufgrund welcher fachlichen Grundlagen – außer der Anamnese – diese Diagnosen beruhen. Ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, sind nicht geeignet, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245). Zusammenfassend ergibt sich für den erkennenden Senat das Bild, dass die Beschwerdeführerin am 27.04.2024 Opfer eines sexuellen Missbrauchs geworden ist. Unmittelbar nach dieser verabscheuungswürdigen Tat konnte die Beschwerdeführerin einige Tage nicht das Haus verlassen und für ca. zwei Wochen war sie nicht in der Lage, ohne Begleitung zur Universität zu fahren. Nach der Tat vermied sie es einige Zeit, mit Taxis zu fahren, was sie mittlerweile auch wieder tut. Die Beschwerdeführerin war demgemäß nur einige Tage lang nicht in der Lage ihren Beruf, dh ihrem Studium nachzugehen. Einen Nachweis darüber, dass die Beschwerdeführerin in ihrem anderen Beruf als Lernbetreuerin in einer Volksschule (vgl. AS 39) in Krankenstand gewesen ist, erbrachte die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin war demgemäß nur einige Tage lang nicht in der Lage ihren Beruf, dh ihrem Studium nachzugehen. Einen Nachweis darüber, dass die Beschwerdeführerin in ihrem anderen Beruf als Lernbetreuerin in einer Volksschule vergleiche AS 39) in Krankenstand gewesen ist, erbrachte die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführer nahm nach dieser Tat keine Therapie in Anspruch, obwohl ihre Mutter ihr diese empfohlen hatte (vgl. AS 36). Dies ist auch der Grund, weswegen die Beschwerdeführerin aus der Zeit nach dem Vorfall vom 27.04.2024 keinen medizinischen Befund einer Psychotherapeutin oder eines Facharztes für Psychiatrie vorlegen konnte, welcher ihre subjektiven Leidenszustände und vor allem deren Dauer auch medizinisch objektivieren würden.Die Beschwerdeführer nahm nach dieser Tat keine Therapie in Anspruch, obwohl ihre Mutter ihr diese empfohlen hatte vergleiche AS 36). Dies ist auch der Grund, weswegen die Beschwerdeführerin aus der Zeit nach dem Vorfall vom 27.04.2024 keinen medizinischen Befund einer Psychotherapeutin oder eines Facharztes für Psychiatrie vorlegen konnte, welcher ihre subjektiven Leidenszustände und vor allem deren Dauer auch medizinisch objektivieren würden. Die medizinische Sachverständige diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin einen Zustand nach einer akuten Belastungsreaktion und einen Zustand nach einer Anpassungsstörung (Angst und depressive Störung gemischt), kam jedoch auch zum Ergebnis, dass diese Gesundheitsstörungen bzw. die daraus resultierende Berufsunfähigkeit nicht länger als 24 Tage andauerte (vgl. AS 27).Die medizinische Sachverständige diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin einen Zustand nach einer akuten Belastungsreaktion und einen Zustand nach einer Anpassungsstörung (Angst und depressive Störung gemischt), kam jedoch auch zum Ergebnis, dass diese Gesundheitsstörungen bzw. die daraus resultierende Berufsunfähigkeit nicht länger als 24 Tage andauerte vergleiche AS 27). Einen Nachweis darüber, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom 27.04.2024 eine länger als 24 Tage andauernde psychische Gesundheitsschädigung davongetragen hätte, erbrachte die Beschwerdeführerin nicht. Sie legte weder medizinische Befunde, welche dies belegen würden, vor noch schloss sie dem Antrag oder der Beschwerde Krankenstandsmeldungen an, aus welchen die Dauer eines allfälligen Krankenstandes ableitbar wäre. Eine Therapie nahm sie erstmals mehr als zwei Jahre nach diesem Vorfall an, wobei von ihrer Therapeutin neben einer Anpassungsstörung auch eine leichte Depression und der Verdacht auf ADHS diagnostiziert wurden (vgl. AS 60), wobei für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar ist, aufgrund welchen klinischen Status bzw. Fachstatus diese Diagnosen beruhen. Eine Therapie nahm sie erstmals mehr als zwei Jahre nach diesem Vorfall an, wobei von ihrer Therapeutin neben einer Anpassungsstörung auch eine leichte Depression und der Verdacht auf ADHS diagnostiziert wurden vergleiche AS 60), wobei für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar ist, aufgrund welchen klinischen Status bzw. Fachstatus diese Diagnosen beruhen. An dieser Stelle ist auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, korrespondiert. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Es bedarf aber mehr als einer bloß pauschalen und unsubstantiierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen (vgl. VwGH 06.03.2008, 2007/09/0233). An dieser Stelle ist auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, korrespondiert. Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann. Es bedarf aber mehr als einer bloß pauschalen und unsubstantiierten Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen vergleiche VwGH 06.03.2008, 2007/09/0233). Zu dieser Mitwirkungsverpflichtung zählt es auch, dass subjektiv vorliegende psychische Beschwerden der Beschwerdeführerin und deren Dauer durch einen entsprechenden medizinischen Befund einer Psychologin und/oder eines Facharztes für Psychiatrie, welcher nicht von der belangten Behörde beizuschaffen ist, objektiviert werden. Es ist, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, nicht die Aufgabe einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Psychiatrie Jahre nach einer Tat stundenlange Gespräche mit der Beschwerdeführerin zu führen. Eine medizinische Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie beurteilt den Sachverhalt anhand der vorliegenden Urkunden und Unterlagen, wozu auch die von der Beschwerdeführerin vorzulegenden medizinischen Befunde zählen, und dem Ergebnis der eigenen Anamnese und Untersuchung. Nachdem keinerlei medizinische Befunde seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt wurden, welche belegen würden, dass diese in einem unmittelbaren Zeitraum der Tat unter einer psychischen Gesundheitsschädigung gelitten hatte, welche länger als 24 Tage andauerte, war diese darauf angewiesen, die Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Exploration zu verwerten, und daraus die entsprechenden Rückschlüsse zu ziehen. Aus dem Ergebnis der eigenen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.03.2024 folgerte die medizinische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt unter keiner psychischen Gesundheitsschädigung litt. Zu beachten ist auch, dass das Straflandesgericht XXXX den Täter nach § 205 Abs. 1 StGB und nicht nach § 205 Abs. 3 StGB verurteilte (im Detail wird dazu auf die Ausführungen in den rechtlichen Beurteilungen verwiesen).Zu beachten ist auch, dass das Straflandesgericht römisch 40 den Täter nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB und nicht nach Paragraph 205, Absatz 3, StGB verurteilte (im Detail wird dazu auf die Ausführungen in den rechtlichen Beurteilungen verwiesen). Es kann daher nicht mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin durch die Tat vom 27.04.2024 eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB erlitten hat. Es kann daher nicht mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin durch die Tat vom 27.04.2024 eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB erlitten hat. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass im Fall der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit als Folge der Tat keine schwere Körperverletzung in Form einer psychischen Gesundheitsschädigung eingetreten ist, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wurde. Die Argumente in der Beschwerde waren, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass diese Argumente bloß pauschale Behauptungen darstellen, welche nicht durch vorgelegte medizinische Befunde objektiviert wurden, nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes BGBl. Nr. 288/1972 idgF BGBl. I Nr. 99/2024 lauten auszugsweise wie folgt:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024, lauten auszugsweise wie folgt: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
- durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
(2)Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
- die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
- die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
- der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. …
(6)Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1
(6)Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins
- im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
- im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde. … Hilfeleistungen § 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen: …
- Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld § 6a
(1)Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Paragraph 6 a,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.“
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht.“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) lauten – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: Schwere Körperverletzung „§ 84
(1)Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person § 205
(1)Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornimmt oder sie zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2)Wer außer dem Fall des Abs. 1 eine wehrlose oder psychisch beeinträchtigte Person (Abs. 1) unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt oder sie zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer außer dem Fall des Absatz eins, eine wehrlose oder psychisch beeinträchtigte Person (Abs. 1) unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt oder sie zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.Paragraph 205,
(1)Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornimmt oder sie zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.,
(2)Wer außer dem Fall des Absatz eins, eine wehrlose oder psychisch beeinträchtigte Person (Absatz eins,) unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt oder sie zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer außer dem Fall des Absatz eins, eine wehrlose oder psychisch beeinträchtigte Person (Absatz eins,) unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornimmt oder von ihr an sich vornehmen lässt oder sie zu einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3)Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der missbrauchten Person zur Folge oder wird die missbrauchte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der missbrauchten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“
(3)Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) oder eine Schwangerschaft der missbrauchten Person zur Folge oder wird die missbrauchte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der missbrauchten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.“ Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie wurde am 27.04.2024 in XXXX von einem namentlich bekannten und rechtskräftig verurteilten Täter sexuell missbraucht. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie wurde am 27.04.2024 in römisch 40 von einem namentlich bekannten und rechtskräftig verurteilten Täter sexuell missbraucht.
§ 1Abs.
1 und Abs. 6 VOG liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz damit vor.
Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 6, VOG liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen für Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz damit vor. Die Beschwerdeführerin erlitt nach ihren eigenen Angaben durch die Tat keine körperlichen Verletzungen. Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten wurde, hat die Beschwerdeführerin jedoch im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht keine Beweismittel vorgelegt, denen das Vorliegen einer schweren physischen oder psychischen Beeinträchtigung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB aufgrund der erlittenen Tat entnommen werden könnte. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab keinen Hinweis auf das Vorliegen einer schweren psychischen Gesundheitsschädigung als Folge des an der Beschwerdeführerin verübten Verbrechens. Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung festgehalten wurde, hat die Beschwerdeführerin jedoch im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht keine Beweismittel vorgelegt, denen das Vorliegen einer schweren physischen oder psychischen Beeinträchtigung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB aufgrund der erlittenen Tat entnommen werden könnte. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab keinen Hinweis auf das Vorliegen einer schweren psychischen Gesundheitsschädigung als Folge des an der Beschwerdeführerin verübten Verbrechens. Das Straflandesgericht XXXX verurteilte den Täter nach § 205 Abs. 1 StGB und nicht nach § 205 Abs. 3 StGB, was der Fall gewesen wäre, wenn dieses bei der Beschwerdeführerin eine schwere Körperverletzung als Folge der Tat festgestellt hätte. Das Straflandesgericht römisch 40 verurteilte den Täter nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB und nicht nach Paragraph 205, Absatz 3, StGB, was der Fall gewesen wäre, wenn dieses bei der Beschwerdeführerin eine schwere Körperverletzung als Folge der Tat festgestellt hätte. Es kann demnach nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch das Verbrechen eine schwere Körperverletzung
§ 84Abs. 1 St
GB erlitten hat. Es kann demnach nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch das Verbrechen eine schwere Körperverletzung
Paragraph 84, Absatz eins, StGB erlitten hat. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W261.2305217.1.00