Obsah (6)
Art. 133§ 1§ 6§ 4§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2025 GeschäftszahlW261 2309336-1 Spruch, W261 2309336-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte mit Emailnachricht vom 23.08.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Dabei gab sie an, dass sie ca. im Jahr 2017 Opfer einer näher geschilderten Straftat geworden sei. Der Täter sei rechtskräftig nach § 205a StGB verurteilt worden.
- Die Beschwerdeführerin stellte mit Emailnachricht vom 23.08.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Dabei gab sie an, dass sie ca. im Jahr 2017 Opfer einer näher geschilderten Straftat geworden sei. Der Täter sei rechtskräftig nach Paragraph 205 a, StGB verurteilt worden.
- Die belangte Behörde ersuchte das Straflandesgericht XXXX mit Schreiben vom 11.09.2024 das HV Protokoll und ein Urteil in Kopie zu übermitteln oder eine elektronische Akteneinsicht zu gewähren. Das Straflandesgericht kam diesem Ersuchen am 02.10.2024 nach. Nach dem übermittelten Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung vom 11.09.2018 XXXX , wurde ein namentlich genannter Täter rechtskräftig wegen des am 19.02.2018 an der Beschwerdeführerin verübten Verbrechens der Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er wurde auch für schuldig erkannt, der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligten Euro 1.300,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Mit dem Mehrbegehren wurde die Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
- Die belangte Behörde ersuchte das Straflandesgericht römisch 40 mit Schreiben vom 11.09.2024 das HV Protokoll und ein Urteil in Kopie zu übermitteln oder eine elektronische Akteneinsicht zu gewähren. Das Straflandesgericht kam diesem Ersuchen am 02.10.2024 nach. Nach dem übermittelten Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung vom 11.09.2018 römisch 40 , wurde ein namentlich genannter Täter rechtskräftig wegen des am 19.02.2018 an der Beschwerdeführerin verübten Verbrechens der Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er wurde auch für schuldig erkannt, der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligten Euro 1.300,- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Mit dem Mehrbegehren wurde die Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
- Die belangte forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.10.2024 auf, entsprechende medizinische Befunde vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 14.10.2024 ersuchte die belangte Behörde das XXXX die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin in Kopie zur Verfügung zu stellen. Diesem Ersuchen kam das XXXX mit Schreiben vom 18.11.2024 und vom 22.11.2025 nach und übermittelte die entsprechenden Patientenbriefe.
- Mit Schreiben vom 14.10.2024 ersuchte die belangte Behörde das römisch 40 die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin in Kopie zur Verfügung zu stellen. Diesem Ersuchen kam das römisch 40 mit Schreiben vom 18.11.2024 und vom 22.11.2025 nach und übermittelte die entsprechenden Patientenbriefe.
- Die belangte Behörde ersuchte den Psychotherapeuten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.10.2024 eine fachärztliche Stellungnahme zu übermitteln. Diesem Ersuchen kam der Psychotherapeut mit seiner Stellungnahme vom 19.11.2024 nach.
- Mit Schreiben vom 03.12.2024 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darüber, dass sie ihren Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach § 10 Abs. 1 erster Satz VOG verspätet eingebracht habe, dieser wäre im konkreten Fall zwei Jahre nach der Körperverletzung zu stellen gewesen. Das an der Beschwerdeführerin verübte Verbrechen wurde am 19.02.2018 begangen, die Beschwerdeführerin habe am 23.08.2024 den Antrag auf Pauschalentschädigung Schmerzengeld eingebracht. Daher werde der Antrag wegen Versäumnis der Antragsfrist nicht bewilligt werden. Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen ein. Die Beschwerdeführerin gab in diesem Verfahren keine Stellungnahme ab.
- Mit Schreiben vom 03.12.2024 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin darüber, dass sie ihren Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach Paragraph 10, Absatz eins, erster Satz VOG verspätet eingebracht habe, dieser wäre im konkreten Fall zwei Jahre nach der Körperverletzung zu stellen gewesen. Das an der Beschwerdeführerin verübte Verbrechen wurde am 19.02.2018 begangen, die Beschwerdeführerin habe am 23.08.2024 den Antrag auf Pauschalentschädigung Schmerzengeld eingebracht. Daher werde der Antrag wegen Versäumnis der Antragsfrist nicht bewilligt werden. Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen ein. Die Beschwerdeführerin gab in diesem Verfahren keine Stellungnahme ab.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.08.2024 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund des Vorfalles vom 19.02.2018
§ 1Abs.
1, § 6a und 10 Abs. 1 des Verbrechensopfergesetzes (VOG; in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung) zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass § 10 Abs. 1 VOG in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung besage, dass Leistungen nach § 2 nur von dem Monat an erbracht werden würden, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung gestellt werde. Nach Ablauf dieser Frist könne ein Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nicht mehr gestellt werden.7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.02.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.08.2024 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund des Vorfalles vom 19.02.2018
Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 6 a und 10 Absatz eins, des Verbrechensopfergesetzes (VOG; in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung) zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung besage, dass Leistungen nach Paragraph 2, nur von dem Monat an erbracht werden würden, in dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung gestellt werde. Nach Ablauf dieser Frist könne ein Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nicht mehr gestellt werden. 8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin persönlich mit Emailnachricht vom 03.03.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte diese im Wesentlichen aus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides rechtswidrig sei, da diese mehrere Punkte unberücksichtigt lassen würde. Durch die starre Anwendung des § 10 Abs. 1 VOG würde ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art 18 BV-G) vorliegen. Ein derartiger Ausschluss von Opfern, die sich möglicherweise erst später in der Lage sehen würden, einen Antrag zu stellen, würde das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Gleichbehandlung verletzen. Die Beschwerdeführerin habe erst lange nach der Tat die psychische Stabilität bekommen, einen derartigen Antrag überhaupt stellen zu können. Es würde ein Verstoß gegen den Opferschutz vorliegen, da die Ablehnung des Antrages nur aufgrund einer Fristversäumnis erfolgt sei, ohne die individuellen Umstände zu berücksichtigten. Dies würde Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen.
§ 6Abs.
2 VOG erlaube in besonderen Fällen eine abweichende Handhabung von Fristen und zwar dann, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich sei. Aufgrund der Schwere der Tat und der gesundheitlichen Folgen, die sich erst langfristig manifestieren würden, sei eine solche Ausnahme im Fall der Beschwerdeführerin geboten. Sie beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Neubeurteilung ihres Antrages unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte, insbesondere die Anerkennung ihrer besonderen Umstände nach § 6 Abs. 2 VOG und die Gewährung der Pauschalentschädigung trotz der Fristüberschreitung. Ebenso die Berücksichtigung ihrer späteren Antragstellung aufgrund der Schwere der Tat und der psychischen Belastung, analog zur Verjährungshemmung nach § 1489 ABGB. Sie ersuche um eine rasche Entscheidung. Sie würde gesundheitliche OPs benötigen, die ihrer Genesung dienen würden und sie werde sich alles holen, was sie schon längst hätte machen sollen, mit weniger würde sie sich nicht zufriedengeben. Das sei einmal gewesen. 8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin persönlich mit Emailnachricht vom 03.03.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte diese im Wesentlichen aus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides rechtswidrig sei, da diese mehrere Punkte unberücksichtigt lassen würde. Durch die starre Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG würde ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Artikel 18, BV-G) vorliegen. Ein derartiger Ausschluss von Opfern, die sich möglicherweise erst später in der Lage sehen würden, einen Antrag zu stellen, würde das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Gleichbehandlung verletzen. Die Beschwerdeführerin habe erst lange nach der Tat die psychische Stabilität bekommen, einen derartigen Antrag überhaupt stellen zu können. Es würde ein Verstoß gegen den Opferschutz vorliegen, da die Ablehnung des Antrages nur aufgrund einer Fristversäumnis erfolgt sei, ohne die individuellen Umstände zu berücksichtigten. Dies würde Artikel 8, der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen.
Paragraph 6, Absatz 2, VOG erlaube in besonderen Fällen eine abweichende Handhabung von Fristen und zwar dann, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich sei. Aufgrund der Schwere der Tat und der gesundheitlichen Folgen, die sich erst langfristig manifestieren würden, sei eine solche Ausnahme im Fall der Beschwerdeführerin geboten. Sie beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Neubeurteilung ihres Antrages unter Berücksichtigung der oben genannten Aspekte, insbesondere die Anerkennung ihrer besonderen Umstände nach Paragraph 6, Absatz 2, VOG und die Gewährung der Pauschalentschädigung trotz der Fristüberschreitung. Ebenso die Berücksichtigung ihrer späteren Antragstellung aufgrund der Schwere der Tat und der psychischen Belastung, analog zur Verjährungshemmung nach Paragraph 1489, ABGB. Sie ersuche um eine rasche Entscheidung. Sie würde gesundheitliche OPs benötigen, die ihrer Genesung dienen würden und sie werde sich alles holen, was sie schon längst hätte machen sollen, mit weniger würde sie sich nicht zufriedengeben. Das sei einmal gewesen.
- Mit Emailnachricht vom 04.03.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erhöhung der Unterstützung aufgrund schwerwiegender gesundheitlicher und seelischen Belastungen und schilderte all jene Misshandlungen, welche sie seit Jahren habe erleiden müssen. Die Beschwerdeführerin schloss der Beschwerde eine Reihe von Screenshots mit Chatverläufen an.
- Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 11.03.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 18.03.2025 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht holte am 18.03.2025 einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ein, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.08.2024 (Datum des Einlagens) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Heilfürsorge und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz und begründete ihren Antrag mit einem an ihr verübten Verbrechen vom 18.02.2018, bei welchem die Beschwerdeführerin von einem namentlich genannten Täter in XXXX mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt wurde, in der Täter sich auf sie legte, gegen ihren Willen ihren Körper abtastete und sie gezielt, und obwohl sie ihn wegzustoßen und sich aufzusetzen versuchte, über und unter der Kleidung an ihren Brüsten, ihrem Gesäß und ihrer Vagina berührte, sie entkleidete, sich auf sie legte, sie fixierte, während er mit seinem erigierten Glied in ihre Vagina eindrang und diese penetrierte. Im Anschluss packte der Täter die Beschwerdeführerin am Kopf an ihren Haaren, drückte ihren Kopf gewaltsam zu seinem erigierten Glied, führte dieses in ihrem Mund ein und penetrierte ihren Mund, und führte sodann, während er sie weiterhin fixierte, sein erigiertes Glied in ihre Vagina ein und penetrierte ihre Vagina trotz ihrer Gegenwehr und ihres heftigen Weines, wobei der Täter schließlich aufgrund ihrer Drohung, wenn er nicht sofort aufhöre, werde sie zur Polizei gehen, von ihr abließ. Die Beschwerdeführerin stellte am 23.08.2024 (Datum des Einlagens) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Heilfürsorge und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz und begründete ihren Antrag mit einem an ihr verübten Verbrechen vom 18.02.2018, bei welchem die Beschwerdeführerin von einem namentlich genannten Täter in römisch 40 mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt wurde, in der Täter sich auf sie legte, gegen ihren Willen ihren Körper abtastete und sie gezielt, und obwohl sie ihn wegzustoßen und sich aufzusetzen versuchte, über und unter der Kleidung an ihren Brüsten, ihrem Gesäß und ihrer Vagina berührte, sie entkleidete, sich auf sie legte, sie fixierte, während er mit seinem erigierten Glied in ihre Vagina eindrang und diese penetrierte. Im Anschluss packte der Täter die Beschwerdeführerin am Kopf an ihren Haaren, drückte ihren Kopf gewaltsam zu seinem erigierten Glied, führte dieses in ihrem Mund ein und penetrierte ihren Mund, und führte sodann, während er sie weiterhin fixierte, sein erigiertes Glied in ihre Vagina ein und penetrierte ihre Vagina trotz ihrer Gegenwehr und ihres heftigen Weines, wobei der Täter schließlich aufgrund ihrer Drohung, wenn er nicht sofort aufhöre, werde sie zur Polizei gehen, von ihr abließ. Die Beschwerdeführerin leidet an einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F25.2). Zwischen dem Tatzeitpunkt, welcher als Zeitpunkt der Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung gilt, und dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen mehr als zwei Jahre.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der österreichischen Staatsbürgerschaft beruhen auf dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2). Die Feststellung hinsichtlich der österreichischen Staatsbürgerschaft beruhen auf dem Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2). Die weiteren Feststellungen über das an der Beschwerdeführerin am 18.02.2018 verübten Verbrechen beruhen auf dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung vom 11.09.2018, Zl. XXXX des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX (vgl. AS 11ff).Die weiteren Feststellungen über das an der Beschwerdeführerin am 18.02.2018 verübten Verbrechen beruhen auf dem Protokollsvermerk und der gekürzten Urteilsausfertigung vom 11.09.2018, Zl. römisch 40 des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vergleiche AS 11ff). Die Feststellungüber das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin beruht auf der Stellungnahme ihres Psychotherapeuten vom 19.11.2024 (vgl. AS 28).Die Feststellungüber das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin beruht auf der Stellungnahme ihres Psychotherapeuten vom 19.11.2024 vergleiche AS 28). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht damit unbestritten fest.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes idgF BGBl. I Nr. 99/2024 lauten auszugsweise wie folgt:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024, lauten auszugsweise wie folgt: Kreis der Anspruchsberechtigten § 1
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
- durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
(2)Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
- die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
- die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
- der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. … Hilfeleistungen §
- Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen: …
- Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. … Pauschalentschädigung für Schmerzengeld § 6a
(1)Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Paragraph 6 a,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.
(2)Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht. Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen § 10
(1)Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen
§ 4Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10,
(1)Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen
Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.
(1a)Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach § 2 Z 10 auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) ausdrücklich bestätigt wird.
(1a)Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach Paragraph 2, Ziffer 10, auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) ausdrücklich bestätigt wird.
(2)Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.
(2)Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (Paragraph 8,) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.
(3)Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.
(3)Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die Paragraphen 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.
(4)Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 7, ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Paragraph 12, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. … Inkrafttreten § 16
(1)Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1972 in Kraft.Paragraph 16,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1972 in Kraft.
(2)Dieses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden.
(2)Dieses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden. …
(10)Die §§ 2 Z 9 und 10, 6a samt Überschrift und 10 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2009 treten mit
- Juni 2009 in Kraft. § 6a ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem
- Mai 2009 begangen wurden.
(10)Die Paragraphen 2, Ziffer 9 und 10, 6 a samt Überschrift und 10 Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, treten mit
- Juni 2009 in Kraft. Paragraph 6 a, ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die nach dem
- Mai 2009 begangen wurden. …
(13)Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a, 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die §§ 4a, 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.
(13)Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 7, 2, Ziffer 2 a, 3, Absatz eins, erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a,, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, 5 a, Absatz eins, 6, erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Absatz eins, zweiter Satz, 8 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 5, 9, Absatz 4, zweiter Satz, 10 Absatz eins, 13, Absatz eins und Paragraph 14 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die Paragraphen 4 a, 6 a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, ist hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer eins, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. …
(22)Die §§ 1 Abs. 9, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 erster Satz und 10 Abs. 1a in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 9 und 10 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.
(22)Die Paragraphen eins, Absatz 9, 8, Absatz 3, 10, Absatz eins, erster Satz und 10 Absatz eins a, in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen eins, Absatz 9 und 10 Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Verbrechensopfergesetzes idF BGBl. I Nr. 59/2013, dh vor Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, lautet auszugsweise wie folgt:Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Verbrechensopfergesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,, dh vor Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, lautet auszugsweise wie folgt: … Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen § 10
(1)Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen
§ 4Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10,
(1)Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen
Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist. … Wie aus den Feststellungen ersichtlich, liegen im Beschwerdefall grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz vor. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid richtig fest, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz verspätet eingebracht worden ist. Anzuwenden ist in diesem Beschwerdeverfahren, wie aus den zitierten Inkrafttretensbestimmungen des § 16 Abs. 22 VOG für das Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019 zu entnehmen ist, die vor dem Zeitpunkt der letztgenannten Novelle des VOG geltende Bestimmung des § 10 Abs. 1 VOG, idgF BGBl. I Nr. 59/2013. Diese regelt, dass Leistungen nach § 2 nur von dem Monat an erbracht werden dürfen, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen von zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Anzuwenden ist in diesem Beschwerdeverfahren, wie aus den zitierten Inkrafttretensbestimmungen des Paragraph 16, Absatz 22, VOG für das Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, zu entnehmen ist, die vor dem Zeitpunkt der letztgenannten Novelle des VOG geltende Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,. Diese regelt, dass Leistungen nach Paragraph 2, nur von dem Monat an erbracht werden dürfen, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen von zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Die mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 neu im § 10 Abs. 1 VOG eingeführte Verlängerung dieser Antragsfrist von bisher zwei Jahren auf drei Jahre ist laut dem Wortlaut des § 16 Abs. 22 VOG nur für jene Handlungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 105/2019, dh ab dem 01.01.2020 begangen wurden. Nachdem das verfahrensgegenständliche Verbrechen am 18.02.2018 stattgefunden hatte, ist die Bestimmung des § 10 Abs. 1 VOG in der Fassung vor dem 31.12.2019 anzuwenden, wie dies die belangte Behörde richtig feststellte. Die mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 neu im Paragraph 10, Absatz eins, VOG eingeführte Verlängerung dieser Antragsfrist von bisher zwei Jahren auf drei Jahre ist laut dem Wortlaut des Paragraph 16, Absatz 22, VOG nur für jene Handlungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, dh ab dem 01.01.2020 begangen wurden. Nachdem das verfahrensgegenständliche Verbrechen am 18.02.2018 stattgefunden hatte, ist die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG in der Fassung vor dem 31.12.2019 anzuwenden, wie dies die belangte Behörde richtig feststellte. Der Vorfall, der kausal für die festgestellten Körperverletzungen bzw. Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin ist, ereignete sich am 18.02.2018, die Antragstellung erfolgte am 23.08.2024, somit etwas mehr als sechs Jahre nach dem an der Beschwerdeführerin verübten Verbrechen. Damit steht für den erkennenden Senat eindeutig fest, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Hilfeleistung nach dem VOG in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld verspätet eingebracht hat. Der Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, wonach die im § 10 VOG normierte Frist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art 18 BV-G widersprechen würde ist entgegen zu halten, dass Art 18 BV-G ausdrücklich normiert, dass die gesamte Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf. Die belangte Behörde hat, indem sie feststellte, dass der Antrag der Beschwerdeführerin verspätet eingebracht wurde, korrekt aufgrund der Gesetzeslage entschieden. Es erschließt sich dem erkennenden Senat nicht, inwiefern die belangte Behörde Art 18 BV-G zuwidergehandelt haben sollte.Der Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, wonach die im Paragraph 10, VOG normierte Frist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 18, BV-G widersprechen würde ist entgegen zu halten, dass Artikel 18, BV-G ausdrücklich normiert, dass die gesamte Verwaltung nur aufgrund der Gesetze ausgeübt werden darf. Die belangte Behörde hat, indem sie feststellte, dass der Antrag der Beschwerdeführerin verspätet eingebracht wurde, korrekt aufgrund der Gesetzeslage entschieden. Es erschließt sich dem erkennenden Senat nicht, inwiefern die belangte Behörde Artikel 18, BV-G zuwidergehandelt haben sollte. Die Verjährungsbestimmung des § 1489 ABGB ist im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden, weil diese Bestimmung nur in zivilrechtlichen Entschädigungsverfahren, nicht jedoch in einem Verwaltungsverfahren nach dem Verbrechensopfergesetz gilt, sohin geht auch dieses Argument in der Beschwerde ins Leere.Die Verjährungsbestimmung des Paragraph 1489, ABGB ist im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden, weil diese Bestimmung nur in zivilrechtlichen Entschädigungsverfahren, nicht jedoch in einem Verwaltungsverfahren nach dem Verbrechensopfergesetz gilt, sohin geht auch dieses Argument in der Beschwerde ins Leere. Es ist richtig, dass es Ziel des Verbrechensopfergesetzes ist, Opfer von Verbrechen eine angemessene Hilfe zu gewähren. Dies setzt jedoch voraus, dass die entsprechenden Anträge fristgerecht gestellt werden. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wäre der Antrag auf Pauschalentschädigung Schmerzengeld innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren und nicht nach mehr als sechs Jahren nach dem fristauslösenden Ereignis zu stellen gewesen. Sollte die Beschwerdeführerin verbrechenskausal nach wie vor anderer Heilbehelfe nach dem Verbrechensopfergesetz bedürfen, so steht es ihr frei, die entsprechenden Anträge unter Vorlage der anspruchsbegründenden Unterlagen bei der belangten Behörde zu stellen. Art 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) schützt Menschen in deren Recht auf Achtung des Familien- und Privatleben. Inwiefern die gegenständliche Zurückweisung des Antrags auf Pauschalentschädigung Schmerzengeld aufgrund dessen verspäteten Einbringung die Beschwerdeführerin in deren nach Art 8 EMRK geschützten Rechten verletzten könnte, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht, weswegen auch diesem Beschwerdeargument nicht gefolgt werden kann. Artikel 8, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) schützt Menschen in deren Recht auf Achtung des Familien- und Privatleben. Inwiefern die gegenständliche Zurückweisung des Antrags auf Pauschalentschädigung Schmerzengeld aufgrund dessen verspäteten Einbringung die Beschwerdeführerin in deren nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechten verletzten könnte, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht, weswegen auch diesem Beschwerdeargument nicht gefolgt werden kann. Schließlich brachte die Beschwerdeführerin noch vor, dass die belangte Behörde § 6 Abs. 2 VOG zu berücksichtigen gehabt hätte. § 6 VOG regelt Pflegezulagen und Blindenzulagen und hat keinen Absatz 2, daher ist nicht nachvollziehbar, worauf die Beschwerdeführerin mit diesem Beschwerdeargument abzielte.Schließlich brachte die Beschwerdeführerin noch vor, dass die belangte Behörde Paragraph 6, Absatz 2, VOG zu berücksichtigen gehabt hätte. Paragraph 6, VOG regelt Pflegezulagen und Blindenzulagen und hat keinen Absatz 2, daher ist nicht nachvollziehbar, worauf die Beschwerdeführerin mit diesem Beschwerdeargument abzielte. Sohin gehen die Argumente, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbrachte, ins Leere. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall ausschließlich rechtliche Fragen zu klären. Eine Erörterung dieser Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung des § 10 Abs. 1 VOG hätte zu keinem anderen Ergebnis für die Beschwerdeführerin führen können. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall ausschließlich rechtliche Fragen zu klären. Eine Erörterung dieser Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung des Paragraph 10, Absatz eins, VOG hätte zu keinem anderen Ergebnis für die Beschwerdeführerin führen können. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W261.2309336.1.00