Obsah (7)
§ 3Art. 133§ 8§ 7§ 6§ 20§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2025 GeschäftszahlW279 2270715-1 Spruch, W279 2270715-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.
§ 3Abs. 5 Asyl
G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.05.2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers auf Arabisch erstbefragt. Hier gab er im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre, die Glaubensrichtung des Christentums angehöre und verheiratet sei. Er sei am XXXX 1978, in XXXX , Syrien geboren. Seine Muttersprache sei Arabisch und er spreche auch Englisch. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter, seine Ehefrau, seine zwei Kinder, ein Bruder und zwei Schwestern seien in Syrien wohnhaft. Er habe Syrien im Jahr 2022 legal in den Libanon verlassen. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und diese mit Matura abgeschlossen sowie zwei Jahre eine Berufsschule für Computertechnik besucht. Der Beschwerdeführer habe zuletzt als Computertechniker gearbeitet. Er sei ohne Schlepper gereist.
- Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers auf Arabisch erstbefragt. Hier gab er im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre, die Glaubensrichtung des Christentums angehöre und verheiratet sei. Er sei am römisch 40 1978, in römisch 40 , Syrien geboren. Seine Muttersprache sei Arabisch und er spreche auch Englisch. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter, seine Ehefrau, seine zwei Kinder, ein Bruder und zwei Schwestern seien in Syrien wohnhaft. Er habe Syrien im Jahr 2022 legal in den Libanon verlassen. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und diese mit Matura abgeschlossen sowie zwei Jahre eine Berufsschule für Computertechnik besucht. Der Beschwerdeführer habe zuletzt als Computertechniker gearbeitet. Er sei ohne Schlepper gereist. Als Fluchtgrund gab er an, dass er Syrien verlassen habe, weil die Moslems ab Anfang des Jahres 2022 begonnen hätten in seinem meist von Christen bewohnten Dorf XXXX (auch XXXX ) Druck auf die Christen zu machen. Sie hätten Geld verlangt und hätten versucht, dass sie zum Islam konvertieren. Er sei ein Christ und er wolle in Europa in Sicherheit leben und auch seine Familie aus Syrien holen, damit diese in Sicherheit sein könne. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, um sein Leben und um seine Familie.Als Fluchtgrund gab er an, dass er Syrien verlassen habe, weil die Moslems ab Anfang des Jahres 2022 begonnen hätten in seinem meist von Christen bewohnten Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ) Druck auf die Christen zu machen. Sie hätten Geld verlangt und hätten versucht, dass sie zum Islam konvertieren. Er sei ein Christ und er wolle in Europa in Sicherheit leben und auch seine Familie aus Syrien holen, damit diese in Sicherheit sein könne. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, um sein Leben und um seine Familie.
- Am 17.10.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) in Anwesenheit eines Dolmetschers seiner Muttersprache niederschriftlich einvernommen. Hier gab er im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre, der christlichen Glaubensrichtung angehöre und sei verheiratet sowie er zwei Kinder habe. Der Beschwerdeführer sei am XXXX 1978 in XXXX , in Syrien geboren. In Syrien habe er zuletzt in XXXX , im Gouvernement XXXX gelebt. Dort habe er schon immer gelebt und es bis zu seiner Ausreise auch nicht verlassen. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter, seine Ehefrau, seine zwei Kinder, ein Bruder und zwei Schwestern seien in Syrien wohnhaft. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. In Syrien habe er als Computertechniker gearbeitet. Seine Ehefrau sei Lehrerin. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien geborene Christen. In seinem Wohngebiet seien die meisten Christen gewesen und nach dem Krieg würden auch andere dort leben. Die Heimatregion steht unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer habe Syrien im Jahr 2022 legal in den Libanon verlassen und beim Grenzübergang habe es keine Probleme mit syrischem Regime gegeben. In Österreich sei er illegal eingereist. Syrien habe der Beschwerdeführer verlassen aufgrund des dort herrschenden Krieges. Er habe Syrien auch verlassen, weil er Christ sei. Alle Christen seien von den Islamisten verfolgt worden. Seinen Wehrdienst habe er im Jahr 2000 für zweieinhalb Jahre abgeleistet. Der Beschwerdeführer sei Korporal gewesen und sei während seines Wehrdienstes bei musikalischen Veranstaltungen eingesetzt gewesen. Er habe keinen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten. Im Falle einer Rückkehr sei sein Leben und das Leben seiner Familie in Gefahr. Das syrische Regime würde ihn als Verräter verurteilen, weil er das Land verlassen habe.
- Am 17.10.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) in Anwesenheit eines Dolmetschers seiner Muttersprache niederschriftlich einvernommen. Hier gab er im Wesentlichen an, dass er der Volksgruppe der Araber angehöre, der christlichen Glaubensrichtung angehöre und sei verheiratet sowie er zwei Kinder habe. Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 1978 in römisch 40 , in Syrien geboren. In Syrien habe er zuletzt in römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 gelebt. Dort habe er schon immer gelebt und es bis zu seiner Ausreise auch nicht verlassen. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter, seine Ehefrau, seine zwei Kinder, ein Bruder und zwei Schwestern seien in Syrien wohnhaft. Er habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. In Syrien habe er als Computertechniker gearbeitet. Seine Ehefrau sei Lehrerin. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien geborene Christen. In seinem Wohngebiet seien die meisten Christen gewesen und nach dem Krieg würden auch andere dort leben. Die Heimatregion steht unter Kontrolle des syrischen Regimes. Der Beschwerdeführer habe Syrien im Jahr 2022 legal in den Libanon verlassen und beim Grenzübergang habe es keine Probleme mit syrischem Regime gegeben. In Österreich sei er illegal eingereist. Syrien habe der Beschwerdeführer verlassen aufgrund des dort herrschenden Krieges. Er habe Syrien auch verlassen, weil er Christ sei. Alle Christen seien von den Islamisten verfolgt worden. Seinen Wehrdienst habe er im Jahr 2000 für zweieinhalb Jahre abgeleistet. Der Beschwerdeführer sei Korporal gewesen und sei während seines Wehrdienstes bei musikalischen Veranstaltungen eingesetzt gewesen. Er habe keinen Einberufungsbefehl zum Reservedienst erhalten. Im Falle einer Rückkehr sei sein Leben und das Leben seiner Familie in Gefahr. Das syrische Regime würde ihn als Verräter verurteilen, weil er das Land verlassen habe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem BF wurde
§ 8Abs 1 Asyl
G der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bereits abgeleistet habe, aufgrund legaler Ausreise und fortgeschrittenen Alters sowie er keine Probleme mit dem syrischen Regime gehabt habe, dieses kein Interesse an einer erneuten Rekrutierung an ihm hätte. Zumal er in einem Gebiet wohnhaft gewesen sei, welches unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religion, als Christ, verfolgt werde, ließe daraus keine individuelle Verfolgung erkennen. Auch von Amts wegen hätte durch die Angaben in der Einvernahme keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung bzgl. des Verlassens festgestellt werden können.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem BF wurde
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde für die Dauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bereits abgeleistet habe, aufgrund legaler Ausreise und fortgeschrittenen Alters sowie er keine Probleme mit dem syrischen Regime gehabt habe, dieses kein Interesse an einer erneuten Rekrutierung an ihm hätte. Zumal er in einem Gebiet wohnhaft gewesen sei, welches unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religion, als Christ, verfolgt werde, ließe daraus keine individuelle Verfolgung erkennen. Auch von Amts wegen hätte durch die Angaben in der Einvernahme keine asylrelevante Verfolgung bzw. Verfolgungsgefährdung bzgl. des Verlassens festgestellt werden können.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass aus XXXX , im Gouvernement XXXX stamme. Seine Heimatregion stehe unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Ihm drohe aufgrund der Asylantragstellung in Europa und aufgrund eines bisher nicht abgeleisteten Reservedienst im Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen. Es gehe aus dem Länderinformationsblatt zu Syrien hervor, dass es Menschenrechtsverletzungen gegenüber religiösen Minderheiten gebe. Es drohe dem Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung zum Reservedienst, aufgrund seiner Ausreise und Asylantragstellung in Europa, daher könne ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden sowie drohe ihm aufgrund der Zugehörigkeit zum Christentum eine Verfolgung aufgrund der Religion. Hinsichtlich der Religion wolle der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde konkretisieren, dass er mehrfach bedroht worden sei und diskriminiert worden sei. Es sei versucht worden ihn und seine Familie zu entführen, wenn sie unterwegs gewesen seien. Sie hätten versucht ihn zu zwingen zu konvertieren. Seine Ehefrau sei bedroht worden, weil sie kein Kopftuch trage. Es habe einen Vorfall an einem Checkpoint gegeben, wobei er von einem Soldaten mit einer Pistole bedroht worden sei, weil sie in seinem Auto ein Kreuz bemerkt hätten sowie sei er als Christ beschimpft worden. Im Auto sei auch seine Familie gesessen. Hinsichtlich des Reservedienstes komme es fallweise vor, dass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass aus römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 stamme. Seine Heimatregion stehe unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Ihm drohe aufgrund der Asylantragstellung in Europa und aufgrund eines bisher nicht abgeleisteten Reservedienst im Falle einer Rückkehr Verfolgungshandlungen. Es gehe aus dem Länderinformationsblatt zu Syrien hervor, dass es Menschenrechtsverletzungen gegenüber religiösen Minderheiten gebe. Es drohe dem Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung zum Reservedienst, aufgrund seiner Ausreise und Asylantragstellung in Europa, daher könne ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden sowie drohe ihm aufgrund der Zugehörigkeit zum Christentum eine Verfolgung aufgrund der Religion. Hinsichtlich der Religion wolle der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde konkretisieren, dass er mehrfach bedroht worden sei und diskriminiert worden sei. Es sei versucht worden ihn und seine Familie zu entführen, wenn sie unterwegs gewesen seien. Sie hätten versucht ihn zu zwingen zu konvertieren. Seine Ehefrau sei bedroht worden, weil sie kein Kopftuch trage. Es habe einen Vorfall an einem Checkpoint gegeben, wobei er von einem Soldaten mit einer Pistole bedroht worden sei, weil sie in seinem Auto ein Kreuz bemerkt hätten sowie sei er als Christ beschimpft worden. Im Auto sei auch seine Familie gesessen. Hinsichtlich des Reservedienstes komme es fallweise vor, dass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen werden.
- Am 18.10.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
- Am 18.10.2024 wurde den Parteien aufgrund der mündlichen Verhandlung eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation mittels Parteiengehör übermittelt,
- Mit Parteiengehör vom 24.10.2024 wurde den Parteien die EUAA „Syria – Security Situation, October 2024“ und die EUAA „Syria – Country Focus, October 2024“ zur Stellungnahme übermittelt.
- Mit Schreiben vom 31.10.2024 legte der vertretene Beschwerdeführer mehrere Dokumente vor.
- Mit Schreiben vom 03.12.2024 nahm der vertretene Beschwerdeführer zu den aktuellen Geschehnissen mit einem ergänzenden Vorbringen Stellung. Zusammenfassend bringt er in dieser vor, dass die christliche Bevölkerung eine Verfolgung durch die dschihadistischen Rebellengruppen aufgrund ihrer Religion fürchten. Es sei zu Zerstörungen von Weihnachtsbäumen gekommen und es sei zu der Aufforderung von Sondersteuer, die von Christen zu zahlen sei, gekommen.
- Mit Parteiengehör vom 05.12.2024 wurde den Parteien die Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Syrien vom 03.12.2024 zur Stellungnahme übermittelt.
- Mit den Schreiben vom 19.12.2024, vom 13.02.2025 und vom 26.03.2025 nahm der vertretene Beschwerdeführer zu dem Parteiengehör Stellung und brachte ergänzend aktuelle Medienberichte hinsichtlich einer Verfolgung aufgrund seiner Religion ein.
- Am 02.04.2025 wurde aufgrund der geänderten Machtverhältnisse in Syrien vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte, in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und bei der Auskunftserteilung an Justiz- und Verwaltungsbehörden WEB-Anwendung.
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX
- Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Volksgruppenangehöriger der Araber, verheiratet, hat zwei Kinder und bekennt sich seit seiner Geburt zum christlich-orthodoxen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch, aber er spricht auch Englisch. Er hat in Syrien zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. In Syrien hat er als Computertechniker gearbeitet. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40
- Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Volksgruppenangehöriger der Araber, verheiratet, hat zwei Kinder und bekennt sich seit seiner Geburt zum christlich-orthodoxen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch, aber er spricht auch Englisch. Er hat in Syrien zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. In Syrien hat er als Computertechniker gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines syrischen Reisepasses. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Seine Mutter, seine Ehefrau und zwei Kinder leben in Syrien. Zwei Schwestern sind in Griechenland aufhältig. Sein Bruder lebt im Libanon. Darüber hinaus ist ein Neffe in Schweden und ein Neffe in Norwegen aufhältig. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist das Dorf XXXX (auch XXXX ), in der Nähe der Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Dieses steht unter der Kontrolle der HTS. Der Beschwerdeführer hat Syrien im Jahr 2022 verlassen. Die Ausreise erfolgte legal in den Libanon. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist das Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ), in der Nähe der Stadt römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Dieses steht unter der Kontrolle der HTS. Der Beschwerdeführer hat Syrien im Jahr 2022 verlassen. Die Ausreise erfolgte legal in den Libanon. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst unter dem Assad - Regime abgeleistet und ist nicht zum Reservedienst einberufen worden. Der Beschwerdeführer war in Syrien politisch nicht aktiv tätig. Aufgrund des Machtwechsels im Dezember 2024 droht dem Beschwerdeführer keine Verfolgung seitens des syrischen Assad – Regimes. Der Beschwerdeführer ist seit Geburt an christlich-orthodoxen Glaubens. Der Beschwerdeführer befürchtete schon unter dem Assad - Regime eine Verfolgung aufgrund seiner Religion seitens islamistischer bewaffneter operierender Gruppierungen. Nach dem Machtwechsel steht die Heimatregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der HTS. Die Situation in Syrien ist weiterhin volatil, zumal es zu mehreren Übergriffen gegenüber verschiedenen zivilen Bevölkerungsgruppen seitens der HTS bzw. ihr verbündeter anderen bewaffneter operierenden Gruppierungen gekommen ist. Die derzeitige neu ernannte Regierung kann Christen keinen ausreichenden staatlichen Schutz gegenüber Übergriffen von bewaffneten operierenden Gruppierungen gewährleisten. Aufgrund der aktuellen volatilen Verhältnisse und aufgrund des Fehlens einer ausreichenden funktionierenden Staatsgewalt droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung aufgrund seiner Religion seitens der HTS bzw. ihr verbündeter anderer operierenden bewaffneten Gruppierungen. 1.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren im Wesentlichen auf nachstehenden Quellen: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, Version 11, Stand: 27.03.2024 EUAA: Country Guidance Syria, April 2024; EUAA: Syria Country Focus, März 2025; EUAA: Syria: Targeting of Individuals, September 2022; EUAA: Syria: Security Situation, Oktober 2023; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Fassung; COI-CMS Themenbericht der Staatendokumentation, Syrien-Grenzübergänge (Version 1), 25.10.2023; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Fragen des BVwG Außenstelle Linz zu Christen in Damaskus, 05.08.2024; Medienbericht der Standard „Syrien hat neue Regierung von Sharaas Gnaden“ vom 31.03.2025 (Syrien hat eine neue Regierung von Sharaas Gnaden - Gudrun Harrer: Analysen & Kommentare - derStandard.at › Diskurs); ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Syrien: „Wehrdienst Syrien“ vom 23.09.2024; Medienbericht des Bistums Regensburg, „Syrien: Alawiten und Christen sterben zu Tausenden“ vom 10.03.2025; Medienbericht der Standard zu Syrien: „Bewaffnete Gruppen sagen Auflösung zu - Livebericht – Nahost“ vom 24.12.2024 (https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht); Medienbericht „Nach Drohungen. Schließung der Hagia Sophia Kirche in der Stadt Al-Suqaylabiya in Zentralsyrien“ vom 08.01.2025; Quellen: https://syriacpress.com/ar/2025/01/08/%D8%A8%D8%B9%D8%AF-%D8%AA%D9%87%D8%AF%D9%8A%D8%AF%D8%A7%D8%AA-%D8%A5%D8%BA%D9%84%D8%A7%D9%82-%D9%83%D9%86%D9%8A%D8%B3%D8%A9-%D8%A2%D9%8A%D8%A7-%D8%B5%D9%88%D9%81%D9%8A%D8%A7-%D8%A8%D9%85%D8%AF%D9%8A/ und https://www.centrecatholique.org/%D8%A5%D8%BA%D9%84%D8%A7%D9%82-%D9%83%D9%86%D9%8A%D8%B3%D8%A9-%D8%A2%D9%8A%D8%A7-%D8%B5%D9%88%D9%81%D9%8A%D8%A7-%D8%A8%D9%85%D8%AF%D9%8A%D9%86%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D8%B3%D9%82%D9%8A%D9%84%D8%A8/%D9%85%D9%86%D9%88%D8%B9%D8%A7%D8%AA/; Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN Sicherheitslage Dezember 2024: HTS nimmt Städte in Nordsyrien ein, 03.12.2024; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, März 2023; ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: „Angriffe auf und Diskriminierung von syrisch-orthodoxen Christ·innen im Gebiet der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), Behandlung während des „Selbstverteidigungsdienstes“ und bei Verweigerung des Dienstes aus Glaubensgründen“ vom
- Mai 2023; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Türkei, Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Passieren von Grenzübergängen zu Syrien, 24.10.2023; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Fragen des BVwG zu syrischen Wehrdienstgesetzen, 16.09.2022; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Fragen des BVwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022; ACCORD Anfragebeantwortung Syrien Wehrdienstverweigerung und Desertion, 08.09.2022; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Fragen des BVwG zur Wehrdienstpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung (ergänzende AFB), 14.10.2022; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Fragen des BVwG zu Rückkehrern nach Syrien, 14.10.2022; ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens, 02.06.2023; ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt, 14.06.2023; ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front, 06.09.2023; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Fragen des BVwG zu Sicherheitsquadrate in Qamischli, 22.04.2024; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien, Fragen des BVwG zu Stammeskonflikte in al-Hasakah, 19.01.2024; Danish Immigration Service, Syria Military Service, Jänner 2024; Niederländischen COI Bericht zu Syrien, August 2023;
- Beweiswürdigung Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei (siehe Erstbefragung vom 16.05.2022) und der belangten Behörde (Siehe Einvernahme vom 17.10.2022), die Aussagen des Beschwerdeführers in den beiden mündlichen Verhandlungen (siehe Verhandlungsprotokoll vom 18.10.2024 und vom 02.04.2025), auf die Beschwerde, die vorgelegten Unterlagen, auf die in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen und eingebrachten aktuellen Medienberichten sowie auf den eingebrachten Stellungnahmen. 2.
- Zu der Person des Beschwerdeführers: Die positiven Feststellungen zum Beschwerdeführer, seinem Lebensweg und seiner Ausbildung stützen sich auf seine gleichbleibenden Angaben im Zuge seiner Befragungen sowie bereits diese durch die belangte Behörde getroffen wurden in Verbindung mit den vorgelegten Dokumenten. Die Identitätsfeststellung gründet sich auf den vorgelegten Reisepass im Original, wobei nach einer Dokumentenüberprüfung es sich dabei um ein Originaldokument handelt (vgl. AS 71). Die positiven Feststellungen zum Beschwerdeführer, seinem Lebensweg und seiner Ausbildung stützen sich auf seine gleichbleibenden Angaben im Zuge seiner Befragungen sowie bereits diese durch die belangte Behörde getroffen wurden in Verbindung mit den vorgelegten Dokumenten. Die Identitätsfeststellung gründet sich auf den vorgelegten Reisepass im Original, wobei nach einer Dokumentenüberprüfung es sich dabei um ein Originaldokument handelt vergleiche AS 71). Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich zudem unstrittig aus einem amtswegig eingeholten aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung sowie dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus welchen gesundheitliche Beschwerden oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befindet, ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Angaben in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten Unterlagen in der ersten mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 18.10.2024, S. 3; Beilage).Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befindet, ergibt sich aus seinen glaubwürdigen Angaben in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten Unterlagen in der ersten mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 18.10.2024, S. 3; Beilage). Ebenso gibt es keinen Grund daran zu zweifeln, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers das Dorf XXXX (auch XXXX ), in der Nähe der Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX ist, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Die Feststellungen betreffend der Gebietskontrolle in XXXX (auch XXXX ), in der Nähe der Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX , ergeben sich aus den festgestellten Länderinformationen und festgestellten aktuellen Medienberichten sowie aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/ (Bild abgerufen am 08.04.2025):Ebenso gibt es keinen Grund daran zu zweifeln, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers das Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ), in der Nähe der Stadt römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 ist, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Die Feststellungen betreffend der Gebietskontrolle in römisch 40 (auch römisch 40 ), in der Nähe der Stadt römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 , ergeben sich aus den festgestellten Länderinformationen und festgestellten aktuellen Medienberichten sowie aus der Einsicht in die tagesaktuelle Karte https://syria.liveuamap.com/ (Bild abgerufen am 08.04.2025): 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem vor dem BVwG geführten Verfahren und im Besonderen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und ausdrücklich zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers objektiv geeignet, einen asylrelevanten Grund zu begründen: 2.2.
- Zur befürchteten Verfolgung durch das syrische Assad - Regime Der Beschwerdeführer brachte gleichbleibend vor, dass ihm eine Verfolgung aufgrund seiner Religion drohe. Er gab an, dass alle Christen von den Islamisten verfolgt worden seien. Dadurch, dass seine Ehefrau kein Kopftuch trage, werde sie belästigt, wenn sie nach XXXX fahre. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm aufgrund einer Reservedienstverweigerung und damit eine zumindest unterstellte oppositionelle Gesinnung seitens des syrischen Assad - Regimes drohe (vgl. Niederschrift der Einvernahme vom 17.10.2022, AS 49 und in der Beschwerde vom 03.04.2023, AS 343 und 351).Der Beschwerdeführer brachte gleichbleibend vor, dass ihm eine Verfolgung aufgrund seiner Religion drohe. Er gab an, dass alle Christen von den Islamisten verfolgt worden seien. Dadurch, dass seine Ehefrau kein Kopftuch trage, werde sie belästigt, wenn sie nach römisch 40 fahre. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm aufgrund einer Reservedienstverweigerung und damit eine zumindest unterstellte oppositionelle Gesinnung seitens des syrischen Assad - Regimes drohe vergleiche Niederschrift der Einvernahme vom 17.10.2022, AS 49 und in der Beschwerde vom 03.04.2023, AS 343 und 351). Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst unter dem syrischen Assad – Regime abgeleistet hat und er politisch nicht tätig gewesen ist, ergaben sich aus den insoweit glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren und in der ersten mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 18.10.2024, S. 6; Niederschrift der Einvernahme vom 17.10.2022, AS 48 und 49). Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst unter dem syrischen Assad – Regime abgeleistet hat und er politisch nicht tätig gewesen ist, ergaben sich aus den insoweit glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren und in der ersten mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 18.10.2024, S. 6; Niederschrift der Einvernahme vom 17.10.2022, AS 48 und 49). Mit Dezember 2024 haben sich die Machtverhältnisse in Syrien verändert. Der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage Dezember 2024: HTS nimmt Städte in Nordsyrien ein” vom 03.12.2024 ist zu entnehmen, dass die HTS Syrien größtenteils eingenommen hat. Dazu gehört auch die Heimatregion des Beschwerdeführers. Auch aus der syria live map ist zu entnehmen, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der HTS steht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers seitens des syrischen Assad - Regimes verfolgt zu werden, ist daher nicht glaubwürdig. Es droht dem Beschwerdeführer keine Verfolgung durch das syrische Assad - Regime. 2.2.
- Zur befürchteten Verfolgung aufgrund des christlichen Glaubens Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Geburt an christlich-orthodoxen Glaubens ist, ergibt sich aus den gleichbleibenden glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren und in der ersten mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 18.10.2024, S. 5; Niederschrift der Einvernahme vom 17.10.2022, AS 44). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Geburt an christlich-orthodoxen Glaubens ist, ergibt sich aus den gleichbleibenden glaubwürdigen Schilderungen des Beschwerdeführers im bisherigen Verfahren und in der ersten mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 18.10.2024, S. 5; Niederschrift der Einvernahme vom 17.10.2022, AS 44). Anhand der eingeführten Länderberichte ergibt sich, dass es im Dezember 2024 zu einem Machtwechsel in Syrien gekommen ist. Der Kurzinformation der Staatendokumentation zu Syrien „Sicherheitslage Dezember 2024: HTS nimmt Städte in Nordsyrien ein” vom 03.12.2024 ist zu entnehmen, dass die HTS Syrien größtenteils eingenommen hat. Der EUAA Country Focus vom März 2025 ist zu entnehmen, dass Berichte auf eine Zunahme gezielter Übergriffe gegen christliche Gemeinschaften hindeuten, darunter ein Angriff auf eine griechisch-orthodoxe Kirche in Hama am
- Dezember. Auch zunehmende Spannungen in christlichen Gebieten von Damaskus aufgrund von Drohgebärden wie öffentlich verbreiteten dschihadistischen Liedern und einer Drohbotschaft auf einem gepanzerten Fahrzeug sind diesen Berichten zu entnehmen. Menschenrechtsorganisationen haben verschiedene Einschränkungen der religiösen Freiheiten dokumentiert. Quellen zufolge wird auf Maßnahmen wie Alkoholverbot und die Präsenz von Flaggen des Islamischen Staates in Gebieten nahe Damaskus hingewiesen und diesen zufolge gibt es mindestens ein Dutzend Augenzeugenberichte über Angriffe gegen religiöse und ethnische Minderheiten in der Region Shehba in der Nähe von Aleppo Ende Dezember. Eine andere Quelle hingegen meint, dass diese Vorfälle eher als Einzelfälle zu betrachten sind und nicht als Beweis für ein breiteres Muster systematischer Intoleranz angesehen werden kann. Ebenso geht aus der EUAA Country Focus vom März 2025 hervor, dass im Damaszener Stadtteil Al-Qassaa bewaffnete Personen Flugblätter, die Einschränkungen für Kleidung von Frauen, Rauchen und soziale Interaktionen beinhalten, verteilten. Die HTS entsandte daraufhin Patrouillen und schrieb die Vorfälle nicht identifizierten Personen zu und lehnte eine Billigung ab. Es bestehen jedoch weiterhin Bedenken über die Häufigkeit solcher Aktionen. Die neue Regierung unterstrich ihr Engagement für Inklusion durch das Versprechen der Nationalen Dialogkonferenz, die darauf abzielte, verschiedene Gemeinschaften, darunter Christen, Kurden, Künstler und Intellektuelle, in die Gestaltung der Zukunft Syriens einzubeziehen. Als die Nationale Dialogkonferenz stattfand, konnte sie die Bedenken hinsichtlich der Inklusivität nicht zerstreuen. Von den sieben Personen, die in das Vorbereitungskomitee berufen wurden, gehörte nur eine Person einer religiösen Minderheit, die christliche syrische Aktivistin Hind Kabawat, an, während die anderen sunnitische Muslime waren, von denen einige enge Verbindungen zu Sharaa oder HTS hatten. Die kurdisch geführten Behörden aus dem Nordosten wurden von der Konferenz gänzlich ausgelassen. Einige Christen erklärten, sie hielten ihr Urteil zurück, bis eine neue Verfassung ausgearbeitet ist und allgemeine Wahlen stattgefunden haben (vgl. EUAA Country Focus, März 2025, unter Punkt 1.3.4 „Andere religiöse und ethnische Minderheiten“, S. 32 ff).Ebenso geht aus der EUAA Country Focus vom März 2025 hervor, dass im Damaszener Stadtteil Al-Qassaa bewaffnete Personen Flugblätter, die Einschränkungen für Kleidung von Frauen, Rauchen und soziale Interaktionen beinhalten, verteilten. Die HTS entsandte daraufhin Patrouillen und schrieb die Vorfälle nicht identifizierten Personen zu und lehnte eine Billigung ab. Es bestehen jedoch weiterhin Bedenken über die Häufigkeit solcher Aktionen. Die neue Regierung unterstrich ihr Engagement für Inklusion durch das Versprechen der Nationalen Dialogkonferenz, die darauf abzielte, verschiedene Gemeinschaften, darunter Christen, Kurden, Künstler und Intellektuelle, in die Gestaltung der Zukunft Syriens einzubeziehen. Als die Nationale Dialogkonferenz stattfand, konnte sie die Bedenken hinsichtlich der Inklusivität nicht zerstreuen. Von den sieben Personen, die in das Vorbereitungskomitee berufen wurden, gehörte nur eine Person einer religiösen Minderheit, die christliche syrische Aktivistin Hind Kabawat, an, während die anderen sunnitische Muslime waren, von denen einige enge Verbindungen zu Sharaa oder HTS hatten. Die kurdisch geführten Behörden aus dem Nordosten wurden von der Konferenz gänzlich ausgelassen. Einige Christen erklärten, sie hielten ihr Urteil zurück, bis eine neue Verfassung ausgearbeitet ist und allgemeine Wahlen stattgefunden haben vergleiche EUAA Country Focus, März 2025, unter Punkt 1.3.4 „Andere religiöse und ethnische Minderheiten“, S. 32 ff). Aus dem eingeführten Medienbericht der Standard, „Syrien hat eine neue Regierung von Sharaas Gnaden“ vom 31.03.2025 zu den Länderinformationen geht zusammengefasst hervor, dass in Syrien eine neue Regierung angelobt wurde. Unter deren 23 Mitgliedern ist als Sozial- und Arbeitsministerin eine christliche Frau angelobt worden. Der neue syrische Präsident Sharaa hat allerdings die Auswahl der Regierungsmitglieder alleine getroffen. Die Volksgruppen waren als solche nicht involviert. Daneben wird auch kritisiert, dass das neue Kabinett nun zwar da ist, jedoch nichts über ein Regierungsprogramm oder Sharaas Vision für Syrien bekannt ist. Über die Sicherheits- und andere strategische Ministerien – Verteidigung, Inneres, Äußeres, Energie – hält Sharaa fest die Hand. Dort sind Personen aus dem engeren Kreis der HTS, welche schon früher in der HTS waren. Ebenso geht aus diesem Bericht hervor, dass Beobachter das Entstehen eines „souveränen islamischen Komplexes“ in der Regierung kritisieren, der dazu da ist, die radikalen oder zumindest konservativen Elemente in Sharaas Umkreis zu bedienen. In die neue Armee sind auch ausländische Jihadisten, welche unter der HTS gekämpft haben, aufgenommen worden und es bleibt die große Frage, wie dies in den syrischen Staat passt (vgl. Medienbericht der Standard, „Syrien hat eine neue Regierung von Sharaas Gnaden“ vom 31.03.2025).Ebenso geht aus diesem Bericht hervor, dass Beobachter das Entstehen eines „souveränen islamischen Komplexes“ in der Regierung kritisieren, der dazu da ist, die radikalen oder zumindest konservativen Elemente in Sharaas Umkreis zu bedienen. In die neue Armee sind auch ausländische Jihadisten, welche unter der HTS gekämpft haben, aufgenommen worden und es bleibt die große Frage, wie dies in den syrischen Staat passt vergleiche Medienbericht der Standard, „Syrien hat eine neue Regierung von Sharaas Gnaden“ vom 31.03.2025). Aus dem eingeführten Medienbericht vom Bistum Regensburg, „Syrien: Alawiten und Christen sterben zu Tausenden“ vom 10.03.2025 geht zusammengefasst hervor, dass im Westen Syriens die Lage eskaliert ist. Lokale Beobachter sprechen von mindestens 4.000 ermordeten Zivilisten. Auch Frauen, Kinder und alte Menschen sind von den neuen sunnitisch-islamischen Regimes in Damaskus nicht verschont worden und Menschenrechtler zeigen sich aufs Höchste alarmiert. Die Menschenrechtsorganisation Christian Solidarity International berichtet von anhaltenden Gefechten in denen schwerste Verbrechen gegen die Menschlichkeit seitens der Kämpfer, die von den neuen, mit der Türkei und Saudi-Arabien verbündeten Machthabern in Damaskus kommandiert werden. Dabei sind auch viele Christen getötet worden. Seitens dieser Menschenrechtsorganisation und anderen Organisationen wird aufgerufen, dass jede Feindseligkeit gegen alle Teile des syrischen Volkes sofort einzustellen ist. Es müssen die HTS, ihre Befehlshaber und Verbündeten zur Rechenschaft für die anhaltenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezogen werden. Es muss verhindert werden, dass Teile der neuen syrischen Armee, vor allem frühere Al-Qaida-Kämpfer und Anhänger des „Islamischen Staates“ (IS), unter dem Vorwand, Überreste des Assad - Regimes zu bekämpfen, Verbrechen an Zivilisten begehen. Die Aufgabe der neuen Regierung muss sein, die Verbrechen des Assad - Regimes aufzuarbeiten und die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen. Seitens des Nahostreferenten der GfbV wird ein Ende der Gewalt vorgeschlagen und dass neben der HTS auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), die drusischen Verbände sowie die Alawiten Teil der neuen Regierung werden. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass der Abzug ausländischer Kämpfer aus Syrien gewährleistet werden muss und nach dem Abzug der Iraner sowie der schiitischen Islamisten müssen auch die Türkei und alle nicht-syrischen sunnitischen Islamisten Syrien verlassen (vgl. Medienbericht vom Bistum Regensburg, „Syrien: Alawiten und Christen sterben zu Tausenden“ vom 10.03.2025).Aus dem eingeführten Medienbericht vom Bistum Regensburg, „Syrien: Alawiten und Christen sterben zu Tausenden“ vom 10.03.2025 geht zusammengefasst hervor, dass im Westen Syriens die Lage eskaliert ist. Lokale Beobachter sprechen von mindestens 4.000 ermordeten Zivilisten. Auch Frauen, Kinder und alte Menschen sind von den neuen sunnitisch-islamischen Regimes in Damaskus nicht verschont worden und Menschenrechtler zeigen sich aufs Höchste alarmiert. Die Menschenrechtsorganisation Christian Solidarity International berichtet von anhaltenden Gefechten in denen schwerste Verbrechen gegen die Menschlichkeit seitens der Kämpfer, die von den neuen, mit der Türkei und Saudi-Arabien verbündeten Machthabern in Damaskus kommandiert werden. Dabei sind auch viele Christen getötet worden. Seitens dieser Menschenrechtsorganisation und anderen Organisationen wird aufgerufen, dass jede Feindseligkeit gegen alle Teile des syrischen Volkes sofort einzustellen ist. Es müssen die HTS, ihre Befehlshaber und Verbündeten zur Rechenschaft für die anhaltenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit gezogen werden. Es muss verhindert werden, dass Teile der neuen syrischen Armee, vor allem frühere Al-Qaida-Kämpfer und Anhänger des „Islamischen Staates“ (IS), unter dem Vorwand, Überreste des Assad - Regimes zu bekämpfen, Verbrechen an Zivilisten begehen. Die Aufgabe der neuen Regierung muss sein, die Verbrechen des Assad - Regimes aufzuarbeiten und die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen. Seitens des Nahostreferenten der GfbV wird ein Ende der Gewalt vorgeschlagen und dass neben der HTS auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), die drusischen Verbände sowie die Alawiten Teil der neuen Regierung werden. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass der Abzug ausländischer Kämpfer aus Syrien gewährleistet werden muss und nach dem Abzug der Iraner sowie der schiitischen Islamisten müssen auch die Türkei und alle nicht-syrischen sunnitischen Islamisten Syrien verlassen vergleiche Medienbericht vom Bistum Regensburg, „Syrien: Alawiten und Christen sterben zu Tausenden“ vom 10.03.2025). Der Beschwerdeführer gab schon vor dem Machtwechsel in Syrien in der ersten mündlichen Verhandlung an, dass er außerhalb seines Dorfes mit dem Tod bedroht worden sei und ihm gesagt worden sei, dass er konvertieren solle. Es gab auch Vorfälle, wobei oft Waffen auf ihn und seine Frau gerichtet worden seien. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch bewaffneten Gruppierungen wie z.B. der IS oder die HTS. Diese würden ihn auch dazu zwingen seine Religion zu wechseln (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 18.10.2024, S. 5 und 7). Im Rahmen der zweiten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass es diverse Vorfälle von Zerstörungen christlicher Denkmäler und Symbolen gegeben habe. Es seien auch Videoaufnahmen verbreitet worden, dass sie die Christen enthaupten wollen würden. Daraufhin seien viele Bewohner seiner Heimatregion an die syrische Küste geflüchtet. Drei Tage nach der Eroberung seines Heimatortes habe die HTS Beruhigungsnachrichten an die Bewohner gegeben, dass sie das Vermögen verschonen wollen und die Bewohner dort nicht töten wollen würden. Aufgrund dessen seien die Bewohner wieder zurückgekehrt. Auf dem Weg zurück seien sie aber von bewaffneten Personen angehalten worden. Diese bewaffneten Personen hätten sie aufgefordert, die Kreuze nicht an zu haben und dass die Frauen verschleiert werden müssten. Dies sei auch seiner Frau passiert. Anderen Bewohnern sei das Geld weggenommen worden und die Handys gestohlen worden. Sie seien zwei-, dreimal bei seinem Haus gewesen und hätten seine Frau nach ihm gefragt, weil er Elektrotechniker sei und sie ihn persönlich brauchen würden. Darüber hinaus hätten sie die Bewohner gezwungen Stimmung für die HTS zu machen, als ob sie für die HTS wären und nicht gegen sie. Auch die Priester seien gezwungen worden Videos zu machen und auf diesen hätten sie ängstlich ausgesehen. Es habe auch mehrere Vorfälle gegeben, wobei sie einen Weihnachtsbaum am Hauptplatz in XXXX zerstört haben, es seien christliche Symbole in einer Kirche - in der Nähe seines Hauses - zerstört worden, es seien auch christliche Gräber in XXXX zerstört worden. Auch ein Motorrad sei beschlagnahmt worden, weil der christliche Besitzer dieses mit einem Kreuz dekoriert habe. Hinsichtlich der Zerstörung des Weihnachtsbaums habe die Polizei nichts unternommen, obwohl sich die Polizeidirektion am selben Platz befinden würde. Auch habe es Demonstrationen vor der Polizeidirektion gegeben. Es habe zwar geheißen, dass die Täter in der Öffentlichkeit bestraft werden würden und die richtige Strafe erhalten würden, aber dies sei nicht passiert. Auch an einer christlichen Universität seien die Christen gezwungen worden, eine Veranstaltung unter dem Namen „Triumph/Sieg der Revolution“ zu machen, während der Veranstaltung sei eine Gruppe gekommen, teilweise bewaffnet und hätten dazu aufgerufen, die islamische Scharia geltend zu machen sowie seien mit Lautsprechern extremistische oder radikale Lieder gespielt worden. Der Inhaber der Universität sei selbst Christ und es seien dort mehrheitlich christliche Studenten dort. Es sei auch mitgeteilt worden, dass sie die Absicht hätten, einen islamischen Gebetsraum an der Universität zu machen. Ebenso hätten sie begonnen den Kindern beizubringen, dass sie keinen Kontakt zu den Christen aufnehmen dürfen und die Christen hassen müssten. Eines seiner Kinder habe erzählt, dass er eher muslimische Freunde habe und einer dieser Freunde frage ihn ständig, warum er Christ sei und bezeichne ihn als „ungläubig“. Bei dem Massaker am 07.03.2025 seien unter den alawitischen Opfern auch christliche Opfer gewesen, darunter ein Pfarrer mit seiner Familie. Auch Besitzer einiger Häuser seien gezwungen worden aus ihren Wohnungen wegzuziehen und ihre Wohnungen seien an Jhihadisten aus Usbekistan, Afghanistan und Tschetschenien übergeben worden. Der Beschwerdeführer habe auch gehört, dass sie die Absicht hätten bestimmte öffentliche Verkehrsmittel für Frauen und bestimmte öffentliche Verkehrsmittel für Männer einrichten zu wollen. Sie würden auch jeder Frau ohne männliche Begleitung verbieten, aus dem Haus zu gehen. Eine Person aus seinem Heimatort sei inhaftiert worden, weil er unterwegs mit seiner Freundin war, obwohl dies normal in seinem Heimatort sei. Sie hätten gemeint, dass sei jetzt verboten. Es würden auch in seinem Heimatdorf Autos vorbeifahren mit Lautsprechern, wobei aus diesen radikal-islamische Lieder gespielt werden. Dabei sei auch aus einem Lautsprecher gesagt worden, dass die Religion bei Allah sei der Islam und es werde keine andere Religion angenommen, akzeptiert. Auch würden christliche Lehrerinnen in Schulen belästigt und sie seien gefragt worden, warum sie Christen seien sowie warum sie ohne Kopftuch unterwegs seien (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 02.04.2025, S. 2 bis 5).Der Beschwerdeführer gab schon vor dem Machtwechsel in Syrien in der ersten mündlichen Verhandlung an, dass er außerhalb seines Dorfes mit dem Tod bedroht worden sei und ihm gesagt worden sei, dass er konvertieren solle. Es gab auch Vorfälle, wobei oft Waffen auf ihn und seine Frau gerichtet worden seien. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch bewaffneten Gruppierungen wie z.B. der IS oder die HTS. Diese würden ihn auch dazu zwingen seine Religion zu wechseln vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 18.10.2024, S. 5 und 7). Im Rahmen der zweiten mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass es diverse Vorfälle von Zerstörungen christlicher Denkmäler und Symbolen gegeben habe. Es seien auch Videoaufnahmen verbreitet worden, dass sie die Christen enthaupten wollen würden. Daraufhin seien viele Bewohner seiner Heimatregion an die syrische Küste geflüchtet. Drei Tage nach der Eroberung seines Heimatortes habe die HTS Beruhigungsnachrichten an die Bewohner gegeben, dass sie das Vermögen verschonen wollen und die Bewohner dort nicht töten wollen würden. Aufgrund dessen seien die Bewohner wieder zurückgekehrt. Auf dem Weg zurück seien sie aber von bewaffneten Personen angehalten worden. Diese bewaffneten Personen hätten sie aufgefordert, die Kreuze nicht an zu haben und dass die Frauen verschleiert werden müssten. Dies sei auch seiner Frau passiert. Anderen Bewohnern sei das Geld weggenommen worden und die Handys gestohlen worden. Sie seien zwei-, dreimal bei seinem Haus gewesen und hätten seine Frau nach ihm gefragt, weil er Elektrotechniker sei und sie ihn persönlich brauchen würden. Darüber hinaus hätten sie die Bewohner gezwungen Stimmung für die HTS zu machen, als ob sie für die HTS wären und nicht gegen sie. Auch die Priester seien gezwungen worden Videos zu machen und auf diesen hätten sie ängstlich ausgesehen. Es habe auch mehrere Vorfälle gegeben, wobei sie einen Weihnachtsbaum am Hauptplatz in römisch 40 zerstört haben, es seien christliche Symbole in einer Kirche - in der Nähe seines Hauses - zerstört worden, es seien auch christliche Gräber in römisch 40 zerstört worden. Auch ein Motorrad sei beschlagnahmt worden, weil der christliche Besitzer dieses mit einem Kreuz dekoriert habe. Hinsichtlich der Zerstörung des Weihnachtsbaums habe die Polizei nichts unternommen, obwohl sich die Polizeidirektion am selben Platz befinden würde. Auch habe es Demonstrationen vor der Polizeidirektion gegeben. Es habe zwar geheißen, dass die Täter in der Öffentlichkeit bestraft werden würden und die richtige Strafe erhalten würden, aber dies sei nicht passiert. Auch an einer christlichen Universität seien die Christen gezwungen worden, eine Veranstaltung unter dem Namen „Triumph/Sieg der Revolution“ zu machen, während der Veranstaltung sei eine Gruppe gekommen, teilweise bewaffnet und hätten dazu aufgerufen, die islamische Scharia geltend zu machen sowie seien mit Lautsprechern extremistische oder radikale Lieder gespielt worden. Der Inhaber der Universität sei selbst Christ und es seien dort mehrheitlich christliche Studenten dort. Es sei auch mitgeteilt worden, dass sie die Absicht hätten, einen islamischen Gebetsraum an der Universität zu machen. Ebenso hätten sie begonnen den Kindern beizubringen, dass sie keinen Kontakt zu den Christen aufnehmen dürfen und die Christen hassen müssten. Eines seiner Kinder habe erzählt, dass er eher muslimische Freunde habe und einer dieser Freunde frage ihn ständig, warum er Christ sei und bezeichne ihn als „ungläubig“. Bei dem Massaker am 07.03.2025 seien unter den alawitischen Opfern auch christliche Opfer gewesen, darunter ein Pfarrer mit seiner Familie. Auch Besitzer einiger Häuser seien gezwungen worden aus ihren Wohnungen wegzuziehen und ihre Wohnungen seien an Jhihadisten aus Usbekistan, Afghanistan und Tschetschenien übergeben worden. Der Beschwerdeführer habe auch gehört, dass sie die Absicht hätten bestimmte öffentliche Verkehrsmittel für Frauen und bestimmte öffentliche Verkehrsmittel für Männer einrichten zu wollen. Sie würden auch jeder Frau ohne männliche Begleitung verbieten, aus dem Haus zu gehen. Eine Person aus seinem Heimatort sei inhaftiert worden, weil er unterwegs mit seiner Freundin war, obwohl dies normal in seinem Heimatort sei. Sie hätten gemeint, dass sei jetzt verboten. Es würden auch in seinem Heimatdorf Autos vorbeifahren mit Lautsprechern, wobei aus diesen radikal-islamische Lieder gespielt werden. Dabei sei auch aus einem Lautsprecher gesagt worden, dass die Religion bei Allah sei der Islam und es werde keine andere Religion angenommen, akzeptiert. Auch würden christliche Lehrerinnen in Schulen belästigt und sie seien gefragt worden, warum sie Christen seien sowie warum sie ohne Kopftuch unterwegs seien vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 02.04.2025, S. 2 bis 5). Auf die Frage, wie die Lage im Vergleich zum Assad - Regime ist, gab der Beschwerdeführer an, dass sich die Lage sehr verschlechtert habe. Hinsichtlich der Frage, wie er die Äußerungen von manchen HTS-Mitgliedern betrachte, die Toleranz für alle Minderheiten versprechen, gab der Beschwerdeführer an, dass das Problem sei, dass sie sagen, was sie nicht so in der Wirklichkeit tun. Was gesagt werde, sei etwas Anderes als getan werde. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass auf ihn die Tötung warte (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 02.04.2025, S. 5 und 6).Auf die Frage, wie die Lage im Vergleich zum Assad - Regime ist, gab der Beschwerdeführer an, dass sich die Lage sehr verschlechtert habe. Hinsichtlich der Frage, wie er die Äußerungen von manchen HTS-Mitgliedern betrachte, die Toleranz für alle Minderheiten versprechen, gab der Beschwerdeführer an, dass das Problem sei, dass sie sagen, was sie nicht so in der Wirklichkeit tun. Was gesagt werde, sei etwas Anderes als getan werde. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass auf ihn die Tötung warte vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 02.04.2025, S. 5 und 6). Dazu brachte der Beschwerdeführer vor der zweiten mündlichen Verhandlung und in seinen Stellungnahmen diverse Länderinformationen bzw. Medienberichte ein. Die sehr ausführliche Darstellung des Beschwerdeführers ist mit den eingeführten Länderberichten und eingeführten aktuellen Medienberichten sowie den vorgelegten Unterlagen plausibel und ergaben ein in sich stimmiges, nachvollziehbares und glaubwürdiges Gesamtbild. Zumal der Beschwerdeführer sich in seiner ausführlichen Schilderung auch auf Informationen bezieht, welche er selbst gehört hat sowie auch dargestellte Vorfälle seine Ehefrau und seine Kinder betreffen. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in der ersten mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass es Übergriffe seitens islamistischen operierenden Gruppierungen gegenüber Christen gegeben hat, wobei seine Heimatregion zu diesem Zeitpunkt noch unter der Kontrolle des Assad - Regimes stand. In Zusammenschau mit den eingeführten Länderinformationen und eingeführten aktuellen Medieninformationen ist daher glaubwürdig, dass die Situation in Syrien weiterhin volatil ist und auch hinsichtlich von diversen Vorfällen sowie Übergriffen auf die christliche Minderheit ein staatlicher Schutz seitens der neuen Regierung nicht ausreichend gegeben ist. Schutzmaßnahmen die die neue Regierung gegen Übergriffe auf die christliche Minderheit veranlassen wird, geht aus den eingeführten Länderberichten und eingeführten aktuellen Medienberichten nicht hervor. Auch eine christliche Vertreterin in der neuen Regierung gewährt noch keinen ausreichenden staatlichen Schutz. Zumal nach den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers die Polizei nicht gewillt war Täter von Übergriffen tatsächlich zu verfolgen und zu sanktionieren. Ebenso kann nicht prognostiziert werden, ob sich die Situation in Syrien nicht wieder ändert. Insgesamt entstand bei dem erkennenden Richter der Eindruck, dass das Fluchtvorbringen aus den oben genannten Erwägungen ausreichend substantiiert und schlüssig ist. Demnach waren die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu qualifizieren. Zusammenfassend war daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner Religion droht. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die zur Situation in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf der aktuellen Kurzinformation der Staatendokumentation vom 03.12.2024, der EUAA Country Focus von März 2025 sowie den weiteren angeführten Berichten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen bzw. auch an den eingeführten aktuellen Medienberichten zu zweifeln. Die den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung bzw. im Rahmen eines Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung die Bedeutung dieser Berichte sowie deren Zustandekommen erklärt, insbesondere, dass aufgrund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. Zu Spruchpunkt A) 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl) 3.1.
- Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs.
1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist eine „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387 mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist eine „Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387 mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist nicht erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, bzw. ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber im Herkunftsstaat bereits einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Entscheidend ist somit, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist nicht erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, bzw. ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber im Herkunftsstaat bereits einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Entscheidend ist somit, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzwürdigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzwürdigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
§ 20Abs.
1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Beweismittel und Tatsachen nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Z 1), wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Z 2), wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z 3) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4).
Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Beweismittel und Tatsachen nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,), wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Ziffer 2,), wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Ziffer 3,) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284; 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284; 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN). Im Fall des Beschwerdeführers ist das Dorf XXXX (auch XXXX ), in der Nähe der Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX , als seine Herkunftsregion anzusehen, weil er dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat. (zur Bestimmung der Herkunftsregion vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, jeweils mwN).Im Fall des Beschwerdeführers ist das Dorf römisch 40 (auch römisch 40 ), in der Nähe der Stadt römisch 40 , im Gouvernement römisch 40 , als seine Herkunftsregion anzusehen, weil er dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat. (zur Bestimmung der Herkunftsregion vergleiche VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, jeweils mwN). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund betreffend Verfolgung einer Reservedienstverweigerung sowie einer damit verbundenen unterstellten oppositionellen Gesinnung seitens dem syrischen Assad - Regime keine Glaubwürdigkeit zu. Die Machtverhältnisse in Syrien haben sich grundlegend geändert und das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm eine Verfolgung aufgrund seines christlichen Glaubens seitens der HTS bzw. ihr verbündeter bewaffneter operierender Gruppierungen droht, war glaubwürdig. Es hat sich daher als glaubhaft erwiesen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Religion eine Verfolgung im Herkunftsstaat seitens der HTS bzw. ihr verbündeter bewaffneter operierender Gruppierungen droht. 3.1.2 Zur Furcht vor einer künftigen Ableistung des Reservediensts: Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.2.1 ausgeführt hat der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bereits abgeleistet. Seine Heimatregion steht seit den geänderten Machtverhältnissen unter der Kontrolle der HTS. Daher droht ihm mit maßgebender Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer Reservedienstverweigerung sowie einer damit verbundenen zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung seitens des syrischen Assad - Regimes. Insgesamt war das Vorbringen seitens des syrischen Assad - Regimes zum Reservedienst zwangsrekrutiert zu werden nicht glaubhaft. 3.1.3 Zur Frage einer Verfolgung aufgrund des christlichen Glaubens Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer von Geburt an christlich-orthodox. Aus den eingeführten Länderberichten und eingeführten aktuellen Medienberichten geht hervor, dass es seit der Machtergreifung der HTS Übergriffe an religiöse und ethnische Minderheiten gegeben hat und dass verschiedene Einschränkungen der religiösen Freiheiten dokumentiert wurde. Auch die sehr ausführlichen Angaben des Beschwerdeführers sind mit den eingeführten Länderberichten und eingeführten aktuellen Medienberichten plausibel und daher glaubhaft. Zwar geht aus den eingeführten Länderberichten und eingeführten aktuellen Medienberichten ebenso hervor, dass die neue Regierung bestrebt ist diese Vorfälle zu verfolgen und zu unterbinden, aber konkrete Vorhaben bzw. Umsetzungen von Schutzmaßnahmen oder eine strafrechtliche Verfolgung bzw. Sanktionierung von Verantwortlichen geht aus den oben genannten Berichten nicht hervor. Zumal der Beschwerdeführer auch im Rahmen der zweiten mündlichen Verhandlung glaubhaft angab, dass bei einem Vorfall eines zerstörten christlichen Weihnachtsbaums die Polizei nicht gewillt war, die Verantwortlichen zu sanktionieren. Ebenso gewährt eine christliche Vertreterin in der neuen Regierung noch keinen ausreichenden staatlichen Schutz der christlichen Minderheit vor Übergriffen. Nachdem die neue Regierung erst kurze Zeit im Amt ist, ist ein ausreichendes Funktionieren der Staatsgewalt nicht erkennbar. Daher können Übergriffe gegen Christen seitens einer staatlichen Machtausübung nicht abgewendet werden. Im Gesamtbild ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass die neue Regierung fähig ist einen ausreichenden staatlichen Schutz der christlichen Minderheit zu gewährleisten. Aufgrund der grundlegenden politischen Veränderungen und der neuen Machtverhältnisse, ist nicht zu prognostizieren, ob die neue Regierung eine ausreichende staatliche Machtausübung hat, welche die christliche Minderheit vor Übergriffen schützt. Auch in Zusammenschau mit den Länderberichten und aktuellen Medienberichten ist ein ausreichendes Funktionieren der Staatsgewalt in Syrien, der Übergriffen gegen die christliche Minderheit abwendet und staatlichen Schutz gewährleistet, nicht ersichtlich. Dabei ist festzuhalten, dass die Verfolgung teilweise durch die HTS bzw. ihr verbündeter bewaffneter operierender Gruppierungen ausgeht, welche nach der Machtübernahme hauptsächlich die derzeitige Staatsgewalt ausübt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Lage in Syrien wieder ändert und es geht aus den Länderberichten und aktuellen Medienberichten auch nicht hervor, wie sich die Lage in Syrien entwickeln wird. Sohin ist sie weiterhin volatil. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt steht die ausführliche Darstellung des Beschwerdeführers in Einklang mit den eingeführten Länderberichten und eingeführten aktuellen Medienberichten. Dabei ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer noch vor der Machtübernahme der HTS eine Verfolgung seitens islamistischer bewaffneter operierender Gruppierungen aufgrund seiner Religion vorgebracht hat. Insgesamt hat der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen können, dass ihm aufgrund seiner Religion eine Verfolgung im Herkunftsstaat seitens der HTS bzw. ihr verbündeter bewaffneter operierender Gruppierungen droht. 3.1.4 Ergebnis Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgebender Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist. Im Falle einer Rückkehr droht dem Beschwerdeführer die Verfolgung seitens der HTS bzw. ihr verbündeter bewaffneter operierender Gruppierungen aufgrund seines christlichen Glaubens. Eine Inanspruchnahme des staatlichen Schutzes ist derzeit aufgrund der volatilen Verhältnisse und aufgrund einer nicht ausreichenden funktionierenden Staatsgewalt, welche eine ausreichende staatliche Machtausübung hat, nicht gewährleistet. Aufgrund der Zusammenschau mit den eingeführten Länderberichten bzw. eingeführten aktuellen Medienberichten, der sehr ausführlichen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens, insbesondere in der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, liegen somit substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist als „wohlbegründet“ im Sinne der GFK anzusehen. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, da der Staat ihn nicht schützen kann oder will. Aufgrund der Zusammenschau mit den eingeführten Länderberichten bzw. eingeführten aktuellen Medienberichten, der sehr ausführlichen Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens, insbesondere in der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, liegen somit substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist als „wohlbegründet“ im Sinne der GFK anzusehen. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, da der Staat ihn nicht schützen kann oder will. Da auch keiner in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.Da auch keiner in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremde damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gem. Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremde damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuwiesen, dass gem. § 3 Abs. 4 AsylG der Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt und diese drei Jahre gilt. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetztes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuwiesen, dass gem. Paragraph 3, Absatz 4, AsylG der Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zukommt und diese drei Jahre gilt. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetztes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. 3.2. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in diesem Fall der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.). Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in diesem Fall der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 m.w.N.). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W279.2270715.1.00