← Österreich

{'item': 'W291 2292608-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2025 GeschäftszahlW291 2292608-1 Spruch, W291 2292608-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a RIE

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. Am XXXX .2022 erfolgte eine Erstbefragung des Beschwerdeführers.
  4. Am römisch 40 .2022 erfolgte eine Erstbefragung des Beschwerdeführers.
  5. Am XXXX 2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt).
  6. Am römisch 40 2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt).
  7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei.
  8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zudem wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keinerlei asylrelevanter Bedrohung oder Verfolgung unterlegen sei; weder durch das Regime noch durch andere Gruppierungen oder Personen in seinem Heimatgebiet. Die Behörde gelangte zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass ihm im Falle einer Abschiebung nach Syrien eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK drohe. Eine Rückführung in seine Herkunftsregion sei ihm somit zumutbar. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keinerlei asylrelevanter Bedrohung oder Verfolgung unterlegen sei; weder durch das Regime noch durch andere Gruppierungen oder Personen in seinem Heimatgebiet. Die Behörde gelangte zur Ansicht, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass ihm im Falle einer Abschiebung nach Syrien eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK drohe. Eine Rückführung in seine Herkunftsregion sei ihm somit zumutbar.
  9. Mit Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid im vollen Umfang Beschwerde. Der Beschwerdeführer begehrte, unter anderem bzw. in eventu, das Verwaltungsgericht möge, den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückverweisen.
  10. Mit Schreiben vom 24.05.2024 wurde die Beschwerde vorgelegt, wo sie am 28.05.2024 einlangte.
  11. Der Akt wurde der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 02.09.2024 der Gerichtsabteilung W291 zugewiesen.
  12. Am 21.03.2025 langte ein Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers ein.
  13. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.03.2025 wurde das Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, binnen drei Monaten die Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung (Erkenntnis/Beschluss) an die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stammt aus der XXXX , welche sich unter kurdischer Kontrolle befindet. Der Beschwerdeführer stammt aus der römisch 40 , welche sich unter kurdischer Kontrolle befindet. Im verwaltungsbehördlichen Akt findet sich ein von der Akteneinsicht ausgenommener Schriftwechsel, der wesentlich erweiternd auf einen entscheidungsrelevanten Sachverhalt hindeutet und dem nach der Aktenlage nicht entsprechend nachgegangen wurde. Zwar kontaktierte das Bundesamt zur Überprüfung diesbezüglich eine Behörde. Im Akt bzw. im Bescheid findet sich jedoch kein Ergebnis. Im Akt findet sich weder eine Reaktion der Behörde noch eine Urgenz durch das Bundesamt. Dem internen Schriftverkehr kann weiters entnommen werden, dass für das Jahr 2024 eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers angedacht war; eine solche erfolgte jedoch nicht. Vielmehr wurde im März 2024 ohne ergänzende Einvernahme bzw. ohne weitere Ermittlungen der angefochtene Bescheid erlassen. Die Ermittlungen der belangten Behörde sind daher bloß ansatzweise erfolgt. Im behördlichen Verfahren aufgetretenen, womöglich entscheidungsrelevanten Sachverhaltselementen wurde nicht nachgegangen. Diese hätten gegebenenfalls zu einer anderen Beurteilung des Gesamtsachverhaltes führen können. Der maßgebliche Sachverhalt steht nicht fest.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer aus XXXX stammt, entspricht den Feststellungen des Bundesamtes. Die Kontrolle gründet sich auf eine Nachschau unter der unbedenklichen und öffentlich zugänglichen Seite Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com (aufgerufen 22.04.2025).Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer aus römisch 40 stammt, entspricht den Feststellungen des Bundesamtes. Die Kontrolle gründet sich auf eine Nachschau unter der unbedenklichen und öffentlich zugänglichen Seite Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com (aufgerufen 22.04.2025).
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  17. § 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:3.
  18. Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt: „…

(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ 3.
  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0254).3.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0254). Wie den Feststellungen entnommen werden kann, findet sich im verwaltungsbehördlichen Akt ein von der Akteneinsicht ausgenommener Schriftwechsel, der wesentlich erweiternd auf einen entscheidungsrelevanten Sachverhalt hindeutet und dessen Berücksichtigung gegebenenfalls zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen hätte können. Vorliegend hat sich das Bundesamt auch an eine Behörde gewendet. Ein diesbezügliches Ergebnis ist dem verwaltungsbehördlichen Akt bzw. der Entscheidung des Bundesamtes jedoch nicht zu entnehmen. Auch findet sich keine diesbezügliche Urgenz durch das Bundesamt. Dem internen Schriftverkehr kann auch entnommen werden, dass für das Jahr 2024 eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers angedacht war; eine solche erfolgte jedoch nicht. Vielmehr wurde im März 2024 ohne ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. ohne weitere Ermittlungsschritte der angefochtene Bescheid erlassen. Das Bundesamt ist somit davon ausgegangen, dass weitere Erhebungen erforderlich sind, hat aber von diesen Abstand genommen und den Bescheid im März 2024 erlassen. Diese Vorgangweise legt nahe, dass das Bundesamt die offensichtlich selbst für erforderlich erachteten, aber unterlassenen Beweisaufnahmen dem Verwaltungsgericht überlassen wollte. Das Bundesamt verkennt seine Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung. Im Interesse der materiellen Wahrheit hätte das Bundesamt insbesondere die Behörde erneut kontaktieren müssen und eine ergänzende Einvernahme in Betracht ziehen müssen. Dadurch ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten umfassend ergänzungsbedürftig geblieben und liegt eine besonders gravierende Ermittlungslücke vor, die eine Zurückweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG rechtfertigt. Der maßgebliche Sachverhalt steht nicht fest. Das Bundesamt hat bloß ansatzweise ermittelt bzw. hat von ihm ursprünglich beabsichtigte Ermittlungen unterlassen, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Ob sich nach einer Urgenz oder der ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für weitere erforderliche Beweisaufnahmen ergeben hätten, ist ohne Vornahme dieser Ermittlungen nicht beurteilbar. Eine Nachholung des Ermittlungsverfahrens und damit eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht liegt nicht „im Interesse der Raschheit“ oder ist auch nicht „mit einer erheblichen Kostenersparnis“ verbunden (siehe dazu VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0254). Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die erforderlichen Ermittlungen (insbesondere Kontaktaufnahme mit der Behörde und ergänzende Einvernahme) durchzuführen haben. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, findet sich im verwaltungsbehördlichen Akt ein von der Akteneinsicht ausgenommener Schriftwechsel, der wesentlich erweiternd auf einen entscheidungsrelevanten Sachverhalt hindeutet und dessen Berücksichtigung gegebenenfalls zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen hätte können. Vorliegend hat sich das Bundesamt auch an eine Behörde gewendet. Ein diesbezügliches Ergebnis ist dem verwaltungsbehördlichen Akt bzw. der Entscheidung des Bundesamtes jedoch nicht zu entnehmen. Auch findet sich keine diesbezügliche Urgenz durch das Bundesamt. Dem internen Schriftverkehr kann auch entnommen werden, dass für das Jahr 2024 eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers angedacht war; eine solche erfolgte jedoch nicht. Vielmehr wurde im März 2024 ohne ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers bzw. ohne weitere Ermittlungsschritte der angefochtene Bescheid erlassen. Das Bundesamt ist somit davon ausgegangen, dass weitere Erhebungen erforderlich sind, hat aber von diesen Abstand genommen und den Bescheid im März 2024 erlassen. Diese Vorgangweise legt nahe, dass das Bundesamt die offensichtlich selbst für erforderlich erachteten, aber unterlassenen Beweisaufnahmen dem Verwaltungsgericht überlassen wollte. Das Bundesamt verkennt seine Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung. Im Interesse der materiellen Wahrheit hätte das Bundesamt insbesondere die Behörde erneut kontaktieren müssen und eine ergänzende Einvernahme in Betracht ziehen müssen. Dadurch ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten umfassend ergänzungsbedürftig geblieben und liegt eine besonders gravierende Ermittlungslücke vor, die eine Zurückweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG rechtfertigt. Der maßgebliche Sachverhalt steht nicht fest. Das Bundesamt hat bloß ansatzweise ermittelt bzw. hat von ihm ursprünglich beabsichtigte Ermittlungen unterlassen, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Ob sich nach einer Urgenz oder der ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers Anhaltspunkte für weitere erforderliche Beweisaufnahmen ergeben hätten, ist ohne Vornahme dieser Ermittlungen nicht beurteilbar. Eine Nachholung des Ermittlungsverfahrens und damit eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht liegt nicht „im Interesse der Raschheit“ oder ist auch nicht „mit einer erheblichen Kostenersparnis“ verbunden (siehe dazu VwGH 21.12.2023, Ra 2023/04/0254). Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die erforderlichen Ermittlungen (insbesondere Kontaktaufnahme mit der Behörde und ergänzende Einvernahme) durchzuführen haben. Dem Beschwerdeantrag, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen, war daher stattzugeben. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte aufgrund dieses Ergebnisses (Aufhebung des Bescheides) eine mündliche Verhandlung entfallen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte aufgrund dieses Ergebnisses (Aufhebung des Bescheides) eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die Entscheidung des VwGH vom 21.12.2023, Ra 2023/04/0254, wird hingewiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die Entscheidung des VwGH vom 21.12.2023, Ra 2023/04/0254, wird hingewiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W291.2292608.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.