RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2025 GeschäftszahlW293 2273111-1 Spruch, W293 2273111-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte nach vorheriger Korrespondenz mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX (in der Folge: belangte Behörde) mit Schreiben vom 10.03.2023 die Auszahlung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG für die geleisteten treuen Dienste als Richter im Sprengel des Oberlandesgerichts XXXX aus Anlass des Übertritts in den Ruhestand gemäß § 99 RStDG mit Ablauf des 30.11.
- Inhaltlich brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt, die bei seinem Besoldungsdienstalter als nützliche Zeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG vorangestellt worden waren, nunmehr als gleichwertig zur seiner Tätigkeit als Richter anzusehen und daher bei der Berechnung der Voraussetzungen für die Gewährung der Jubiläumszuwendung zu berücksichtigen seien.
- Der Beschwerdeführer beantragte nach vorheriger Korrespondenz mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) mit Schreiben vom 10.03.2023 die Auszahlung einer Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, GehG für die geleisteten treuen Dienste als Richter im Sprengel des Oberlandesgerichts römisch 40 aus Anlass des Übertritts in den Ruhestand gemäß Paragraph 99, RStDG mit Ablauf des 30.11.
- Inhaltlich brachte er im Wesentlichen vor, dass seine Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt, die bei seinem Besoldungsdienstalter als nützliche Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG vorangestellt worden waren, nunmehr als gleichwertig zur seiner Tätigkeit als Richter anzusehen und daher bei der Berechnung der Voraussetzungen für die Gewährung der Jubiläumszuwendung zu berücksichtigen seien.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf Auszahlung der Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 3 GehG im Ausmaß von 400 % des Monatsbezugs unter (zusätzlicher) Voranstellung (Anrechnung) der mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .1992 gemäß § 12 Abs. 3 GehG berücksichtigten (angerechneten) Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter bzw. selbständiger Rechtsanwalt im Ausmaß von XXXX Jahren, in eventu, in einem Ausmaß, dass zusammen mit den von der Behörde ohnehin bei Berechnung des Jubiläumsstichtags berücksichtigten Zeiten ein Besoldungsdienstalter von 35 Jahren erzielt wird, abgewiesen.
- Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag auf Auszahlung der Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG im Ausmaß von 400 % des Monatsbezugs unter (zusätzlicher) Voranstellung (Anrechnung) der mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .1992 gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG berücksichtigten (angerechneten) Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter bzw. selbständiger Rechtsanwalt im Ausmaß von römisch 40 Jahren, in eventu, in einem Ausmaß, dass zusammen mit den von der Behörde ohnehin bei Berechnung des Jubiläumsstichtags berücksichtigten Zeiten ein Besoldungsdienstalter von 35 Jahren erzielt wird, abgewiesen. Inhaltlich führte die belangte Behörde nach Darstellungen der Berufslaufbahn des Beschwerdeführers und Darstellung der Rechtslage aus, dass im vorliegenden Fall für die Berechnung der Dienstzeiten gemäß § 20c Abs. 2 GehG jedenfalls jene Zeiten der Schule, des Doktorratsstudiums und der Gerichtspraxis ( XXXX ) heranzuziehen seien, die auch bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß § 12 GehG mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX .1992 berücksichtigt worden seien. Diese Zeiten seien zur tatsächlich erfolgten Zeit als Richter ( XXXX .1991 bis XXXX .2022, sohin im Ausmaß von XXXX Jahre und XXXX Monate) hinzuzurechnen, sodass jedenfalls von einer Dienstzeit iSd § 20c Abs. 2 GehG von 34 Jahren auszugehen sei.Inhaltlich führte die belangte Behörde nach Darstellungen der Berufslaufbahn des Beschwerdeführers und Darstellung der Rechtslage aus, dass im vorliegenden Fall für die Berechnung der Dienstzeiten gemäß Paragraph 20 c, Absatz 2, GehG jedenfalls jene Zeiten der Schule, des Doktorratsstudiums und der Gerichtspraxis ( römisch 40 ) heranzuziehen seien, die auch bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß Paragraph 12, GehG mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .1992 berücksichtigt worden seien. Diese Zeiten seien zur tatsächlich erfolgten Zeit als Richter ( römisch 40 .1991 bis römisch 40 .2022, sohin im Ausmaß von römisch 40 Jahre und römisch 40 Monate) hinzuzurechnen, sodass jedenfalls von einer Dienstzeit iSd Paragraph 20 c, Absatz 2, GehG von 34 Jahren auszugehen sei. Strittig sei gegenständlich die Anrechenbarkeit jener Zeiten, die der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt verbracht habe. Der Gesetzgeber unterscheide hier zwischen nützlichen Zeiten iSd § 12 Abs. 3 GehG und tatsächlich gleichwertigen Zeiten iSd § 12 Abs. 2 Z 1a GehG. Schon vor Inkrafttreten der
- Dienstrechtsnovelle 2022 seien Zeiten iSd § 12 Abs. 3 GehG bei Berechnung des Jubiläumsstichtags nicht heranzuziehen gewesen. Demzufolge seien Zeiten, die bei der damaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß § 12 Abs. 3 GehG zur Gänze berücksichtigt worden seien, in § 20c Abs. 2 GehG nicht aufgezählt und hätten dementsprechend bei der Berechnung der Dienstzeit für die Jubiläumszuwendung außer Betracht zu bleiben. Dies sei auch schon vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden. Seit der
- Dienstrechts-Novelle 2022 werde in § 20c Abs. 2 GehG auf § 12 Abs. 3 GehG verwiesen, dies allerdings mit Einschränkungen. Zeiten, die nach geltendem Recht als „nützliche“ Zeiten anzusehen seien, seien von der Regelung des § 20c GehG nicht erfasst und hätten daher bei der Berechnung der Dienstzeit für die Jubiläumszuwendung außer Betracht zu bleiben. Eine Anrechnung der Zeiten nach § 12 Abs. 2 GehG scheide aus, da der Beruf des Juristen keine gesetzliche Berufsbezeichnung darstelle und der Beschwerdeführer nicht als Rechtsanwalt für den Bund tätig gewesen sei. Eine Gleichwertigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a lit c GehG liege ebenfalls nicht vor. Dies wurde unter Darstellung des Berufsbildes von Richter:innen und Rechtsanwält:innen umfassend dargestellt. Im Ergebnis wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass im vorliegenden Fall jene Zeiten, die der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter bzw. als Rechtsanwalt verbracht habe, nicht für die Berechnung der Dienstzeit heranzuziehen seien und daher das Erfordernis einer 35-jährigen Dienstzeit iSd § 20c GehG nicht erfüllt sei. Auch wenn dem Beschwerdeführer zu attestieren sei, dass er besonders treue Dienste geleistet habe, komme daher die Gewährung der Jubiläumszuwendung wegen der fehlenden zeitlichen Voraussetzung nicht in Betracht.Strittig sei gegenständlich die Anrechenbarkeit jener Zeiten, die der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt verbracht habe. Der Gesetzgeber unterscheide hier zwischen nützlichen Zeiten iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG und tatsächlich gleichwertigen Zeiten iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG. Schon vor Inkrafttreten der
- Dienstrechtsnovelle 2022 seien Zeiten iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG bei Berechnung des Jubiläumsstichtags nicht heranzuziehen gewesen. Demzufolge seien Zeiten, die bei der damaligen Festsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG zur Gänze berücksichtigt worden seien, in Paragraph 20 c, Absatz 2, GehG nicht aufgezählt und hätten dementsprechend bei der Berechnung der Dienstzeit für die Jubiläumszuwendung außer Betracht zu bleiben. Dies sei auch schon vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden. Seit der
- Dienstrechts-Novelle 2022 werde in Paragraph 20 c, Absatz 2, GehG auf Paragraph 12, Absatz 3, GehG verwiesen, dies allerdings mit Einschränkungen. Zeiten, die nach geltendem Recht als „nützliche“ Zeiten anzusehen seien, seien von der Regelung des Paragraph 20 c, GehG nicht erfasst und hätten daher bei der Berechnung der Dienstzeit für die Jubiläumszuwendung außer Betracht zu bleiben. Eine Anrechnung der Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 2, GehG scheide aus, da der Beruf des Juristen keine gesetzliche Berufsbezeichnung darstelle und der Beschwerdeführer nicht als Rechtsanwalt für den Bund tätig gewesen sei. Eine Gleichwertigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG liege ebenfalls nicht vor. Dies wurde unter Darstellung des Berufsbildes von Richter:innen und Rechtsanwält:innen umfassend dargestellt. Im Ergebnis wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass im vorliegenden Fall jene Zeiten, die der Beschwerdeführer als Rechtsanwaltsanwärter bzw. als Rechtsanwalt verbracht habe, nicht für die Berechnung der Dienstzeit heranzuziehen seien und daher das Erfordernis einer 35-jährigen Dienstzeit iSd Paragraph 20 c, GehG nicht erfüllt sei. Auch wenn dem Beschwerdeführer zu attestieren sei, dass er besonders treue Dienste geleistet habe, komme daher die Gewährung der Jubiläumszuwendung wegen der fehlenden zeitlichen Voraussetzung nicht in Betracht.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er unter anderem aus, dass im Beschwerdezeitpunkt offensichtlich mehrere Verfahren gerichtlich anhängig seien, bei denen es um die Anrechnung (Voranstellung) von Vordienstzeiten von in den Richterstand übergetretenen Rechtsanwaltsanwärter:innen bzw. Rechtsanwält:innen auf das Besoldungsdienstalter iSd §12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG gehe und führte diesbezüglich Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts an. Sodann führte er umfassend aus, warum aus seiner Sicht von einer Gleichwertigkeit der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt mit jener eines Richters gegeben sei. Infolgedessen stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf Auszahlung der Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 3 GehG im Ausmaß von 400 % des Monatsbezugs unter (zusätzlicher) Voranstellung (Anrechnung) der mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX vom 24.06.1991 gemäß § 12 Abs. 3 GehG berücksichtigten (angerechneten) Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter bzw. selbständiger Rechtsanwalt im Ausmaß von XXXX Jahren, in eventu in einem Ausmaß, dass der Beschwerdeführer zusammen mit den von der Behörde ohnehin bei Berechnung des Jubiläumsstichtags berücksichtigten Zeiten ein Besoldungsdienstalter von 35 Jahren erziele, Folge gegeben werde.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser führte er unter anderem aus, dass im Beschwerdezeitpunkt offensichtlich mehrere Verfahren gerichtlich anhängig seien, bei denen es um die Anrechnung (Voranstellung) von Vordienstzeiten von in den Richterstand übergetretenen Rechtsanwaltsanwärter:innen bzw. Rechtsanwält:innen auf das Besoldungsdienstalter iSd §12 Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG gehe und führte diesbezüglich Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts an. Sodann führte er umfassend aus, warum aus seiner Sicht von einer Gleichwertigkeit der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt mit jener eines Richters gegeben sei. Infolgedessen stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf Auszahlung der Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG im Ausmaß von 400 % des Monatsbezugs unter (zusätzlicher) Voranstellung (Anrechnung) der mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 24.06.1991 gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG berücksichtigten (angerechneten) Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter bzw. selbständiger Rechtsanwalt im Ausmaß von römisch 40 Jahren, in eventu in einem Ausmaß, dass der Beschwerdeführer zusammen mit den von der Behörde ohnehin bei Berechnung des Jubiläumsstichtags berücksichtigten Zeiten ein Besoldungsdienstalter von 35 Jahren erziele, Folge gegeben werde.
- Nachdem der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2025, Ro 2023/12/0069-10, zur Frage der Gleichwertigkeit der Tätigkeiten als Richterin mit jenen einer Rechtsanwältin näher ausgeführt hat, gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit Schreiben vom 10.03.2025 ein Parteiengehör. Die Parteien wurden weiters ersucht bekanntzugeben, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen.
- Mit Schreiben vom 19.03.2025 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts XXXX mit, dass zum gegenständlichen Verfahren weder eine Stellungnahme vorgelegt noch eine mündliche Verhandlung beantragt werde.
- Mit Schreiben vom 19.03.2025 teilte der Präsident des Oberlandesgerichts römisch 40 mit, dass zum gegenständlichen Verfahren weder eine Stellungnahme vorgelegt noch eine mündliche Verhandlung beantragt werde.
- Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 24.03.2025 ausführlich Stellung. Inhaltlich führte er im Wesentlichen aus, mit dem übermittelten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs sei seine Rechtsansicht insofern vollinhaltlich bestätigt worden, als jedenfalls seine Zeiten als (selbständiger) Rechtsanwalt im Ausmaß von XXXX Jahren, XXXX Monaten und XXXX Tagen XXXX .1988 bis XXXX 1991) im gegebenen Zusammenhang (Jubiläumszuwendung) in vollem Umfang zu berücksichtigen seien. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde explizit nicht gestellt, weil der wesentliche Sachverhalt aus Sicht des Beschwerdeführers unstrittig sei.
- Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 24.03.2025 ausführlich Stellung. Inhaltlich führte er im Wesentlichen aus, mit dem übermittelten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs sei seine Rechtsansicht insofern vollinhaltlich bestätigt worden, als jedenfalls seine Zeiten als (selbständiger) Rechtsanwalt im Ausmaß von römisch 40 Jahren, römisch 40 Monaten und römisch 40 Tagen römisch 40 .1988 bis römisch 40 1991) im gegebenen Zusammenhang (Jubiläumszuwendung) in vollem Umfang zu berücksichtigen seien. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde explizit nicht gestellt, weil der wesentliche Sachverhalt aus Sicht des Beschwerdeführers unstrittig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX , befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.1.
- Der Beschwerdeführer, geboren am römisch 40 , befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. 1.
- Er wurde mit XXXX .1991 zum Richter des Bezirksgerichts XXXX ernannt. Ab XXXX 1993 war er als Richter am Bezirksgericht XXXX tätig, mit XXXX 1995 wurde er zum Richter am Landesgericht XXXX ernannt. Vom XXXX .2008 an war er bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand mit XXXX 2022 gemäß § 99 RStDG als Richter des Oberlandesgerichts XXXX tätig.1.
- Er wurde mit römisch 40 .1991 zum Richter des Bezirksgerichts römisch 40 ernannt. Ab römisch 40 1993 war er als Richter am Bezirksgericht römisch 40 tätig, mit römisch 40 1995 wurde er zum Richter am Landesgericht römisch 40 ernannt. Vom römisch 40 .2008 an war er bis zu seinem Übertritt in den Ruhestand mit römisch 40 2022 gemäß Paragraph 99, RStDG als Richter des Oberlandesgerichts römisch 40 tätig. Zuvor absolvierte er nach seiner Promotion zum Doktor der Rechtswissenschaften vom XXXX 1981 bis XXXX .1983 das Rechtspraktikum im Sprengel des Oberlandesgerichts XXXX . Im Zeitraum vom XXXX .1983 bis XXXX .1986 war er als Rechtsanwaltsanwärter tätig. Nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung war er zuerst als Rechtsanwaltsanwärter im Zeitraum vom XXXX .1986 bis XXXX .1988, sodann von XXXX .1988 bis XXXX 1991 als selbständiger Rechtsanwalt tätig.Zuvor absolvierte er nach seiner Promotion zum Doktor der Rechtswissenschaften vom römisch 40 1981 bis römisch 40 .1983 das Rechtspraktikum im Sprengel des Oberlandesgerichts römisch 40 . Im Zeitraum vom römisch 40 .1983 bis römisch 40 .1986 war er als Rechtsanwaltsanwärter tätig. Nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung war er zuerst als Rechtsanwaltsanwärter im Zeitraum vom römisch 40 .1986 bis römisch 40 .1988, sodann von römisch 40 .1988 bis römisch 40 1991 als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Am XXXX .1991 legte er die Richteramtsergänzungsprüfung ab und wurde in der Folge, ohne zuvor Richteramtsanwärter gewesen zu sein, mit XXXX 1991 zum Richter ernannt.Am römisch 40 .1991 legte er die Richteramtsergänzungsprüfung ab und wurde in der Folge, ohne zuvor Richteramtsanwärter gewesen zu sein, mit römisch 40 1991 zum Richter ernannt. 1.
- Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX 1992 wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers gemäß § 12 GehG in der damals geltenden Fassung mit XXXX festgesetzt. Dabei wurden folgende Zeiten berücksichtigt: Gemäß § 12 Abs. 1 lit a GehG in der damals geltenden Fassung wurden folgende Zeiten zur Gänze vorangesetzt: vom XXXX .1975 bis XXXX .1976 (Anmerkung: dies betraf Schulzeiten), vom XXXX 1976 bis XXXX .1980 (betreffend Studienzeiten) sowie vom XXXX .1981 bis XXXX 1983 (dies betraf die Gerichtspraxis), jeweils gemäß § 12 Abs. 2 Z 3-8; weiters als Zeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG in der damals geltenden Fassung die Zeiten vom XXXX .1983 bis XXXX .1986, vom XXXX .1986 bis XXXX .1988 sowie vom XXXX 1988 bis XXXX .
- Die verbleibenden Zeiten wurden gemäß § 12 Abs. 1 lit b GehG in der damals geltenden Fassung zur Hälfte vorangesetzt, woraus sich in Summe XXXX Jahre und XXXX Tage ergaben. 1.
- Mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 1992 wurde der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 12, GehG in der damals geltenden Fassung mit römisch 40 festgesetzt. Dabei wurden folgende Zeiten berücksichtigt: Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, GehG in der damals geltenden Fassung wurden folgende Zeiten zur Gänze vorangesetzt: vom römisch 40 .1975 bis römisch 40 .1976 (Anmerkung: dies betraf Schulzeiten), vom römisch 40 1976 bis römisch 40 .1980 (betreffend Studienzeiten) sowie vom römisch 40 .1981 bis römisch 40 1983 (dies betraf die Gerichtspraxis), jeweils gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3 -, 8,; weiters als Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der damals geltenden Fassung die Zeiten vom römisch 40 .1983 bis römisch 40 .1986, vom römisch 40 .1986 bis römisch 40 .1988 sowie vom römisch 40 1988 bis römisch 40 .
- Die verbleibenden Zeiten wurden gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, GehG in der damals geltenden Fassung zur Hälfte vorangesetzt, woraus sich in Summe römisch 40 Jahre und römisch 40 Tage ergaben. 1.
- Die belangte Behörde setzte bei Ihrer Berechnung des Jubiläumsstichtags im verfahrensgegenständlichen Bescheid folgende Zeiten den im Dienstverhältnis als Richter zurückgelegten Zeiten voran: die Schulzeit vom XXXX .1975 bis XXXX .1976 im Ausmaß von XXXX Monaten, Zeiten des Doktorratsstudiums vom XXXX .1980 bis XXXX .1980 im Ausmaß von XXXX Monaten sowie die Zeiten der Gerichtspraxis vom XXXX .1981 bis XXXX .1983 im Ausmaß von XXXX Jahr, XXXX Monaten sowie XXXX Tagen. Nicht vorangestellt wurden von der belangten Behörde die Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwaltsanwärter, die bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags als Zeiten gemäß § 12 Abs. 3 GehG berücksichtigt worden waren.1.
- Die belangte Behörde setzte bei Ihrer Berechnung des Jubiläumsstichtags im verfahrensgegenständlichen Bescheid folgende Zeiten den im Dienstverhältnis als Richter zurückgelegten Zeiten voran: die Schulzeit vom römisch 40 .1975 bis römisch 40 .1976 im Ausmaß von römisch 40 Monaten, Zeiten des Doktorratsstudiums vom römisch 40 .1980 bis römisch 40 .1980 im Ausmaß von römisch 40 Monaten sowie die Zeiten der Gerichtspraxis vom römisch 40 .1981 bis römisch 40 .1983 im Ausmaß von römisch 40 Jahr, römisch 40 Monaten sowie römisch 40 Tagen. Nicht vorangestellt wurden von der belangten Behörde die Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwaltsanwärter, die bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags als Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG berücksichtigt worden waren. 1.
- Der Beschwerdeführer hat unter Anrechnung von Vordienstzeiten mit dem Übertritt in den Ruhestand gemäß § 99 RStDG eine Dienstzeit von jedenfalls 35 Jahren erfüllt.1.
- Der Beschwerdeführer hat unter Anrechnung von Vordienstzeiten mit dem Übertritt in den Ruhestand gemäß Paragraph 99, RStDG eine Dienstzeit von jedenfalls 35 Jahren erfüllt. 1.
- Der Beschwerdeführer hat in seiner gesamten Dienstzeit treue Dienste für die Republik Österreich geleistet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Ruhestandsverhältnis des Beschwerdeführers, weiters jene seiner Berufslaufbahn konnten anhand des Verwaltungsakts getroffen werden. Diese sind aus Sicht der Parteien unstrittig und bestand für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. In dem von der belangten Behörde übermittelten Verfahrensakt befinden sich im Übrigen der Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vor Antragstellung, das damalige Berechnungsblatt für den Anfallstag der Jubiläumszuwendung gemäß § 20c GehG, weiters aktuelle, schlüssige Berechnungen durch die belangte Behörde, anhand derer die Angaben im verfahrensgegenständlichen Bescheid anhand der bestehenden Rechtslage klar nachvollzogen werden können. Vorgelegt wurden weiters die die besoldungsrechtliche Stellung betreffenden Bescheide, beginnend mit dem Ernennungsbescheid zum Richter des Bezirksgerichts samt Festsetzung des seinerzeitigen Vorrückungsstichtags.Die Feststellungen zum Ruhestandsverhältnis des Beschwerdeführers, weiters jene seiner Berufslaufbahn konnten anhand des Verwaltungsakts getroffen werden. Diese sind aus Sicht der Parteien unstrittig und bestand für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. In dem von der belangten Behörde übermittelten Verfahrensakt befinden sich im Übrigen der Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vor Antragstellung, das damalige Berechnungsblatt für den Anfallstag der Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, GehG, weiters aktuelle, schlüssige Berechnungen durch die belangte Behörde, anhand derer die Angaben im verfahrensgegenständlichen Bescheid anhand der bestehenden Rechtslage klar nachvollzogen werden können. Vorgelegt wurden weiters die die besoldungsrechtliche Stellung betreffenden Bescheide, beginnend mit dem Ernennungsbescheid zum Richter des Bezirksgerichts samt Festsetzung des seinerzeitigen Vorrückungsstichtags. Dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Richter stets treue Dienst geleistet hat, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit stets tüchtig, rückstandslos und zur äußersten Zufriedenheit seines Dienstgebers ausgeübt habe. Weiters wurde angeführt, dass er seinen Beruf mit großem Engagement und Fachwissen ausgeübt habe, sich durchgehend seiner Verantwortung als Richter bewusst gewesen sei und er durchgängig größtes Ansehen und Wertschätzung unter Kolleg:innen genossen habe. Insbesondere lauteten seine Dienstbeschreibungen stets auf „ausgezeichnet“. Auch einer Regelrevision im Jahr XXXX wurde bestätigt, dass die Leistungen des Beschwerdeführers die Anforderungen übersteigen würden.Dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit als Richter stets treue Dienst geleistet hat, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit stets tüchtig, rückstandslos und zur äußersten Zufriedenheit seines Dienstgebers ausgeübt habe. Weiters wurde angeführt, dass er seinen Beruf mit großem Engagement und Fachwissen ausgeübt habe, sich durchgehend seiner Verantwortung als Richter bewusst gewesen sei und er durchgängig größtes Ansehen und Wertschätzung unter Kolleg:innen genossen habe. Insbesondere lauteten seine Dienstbeschreibungen stets auf „ausgezeichnet“. Auch einer Regelrevision im Jahr römisch 40 wurde bestätigt, dass die Leistungen des Beschwerdeführers die Anforderungen übersteigen würden.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung in den Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lauten auszugsweise wie folgt: Jubiläumszuwendung § 20c.
(1)Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200% und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400% des Monatsbezuges, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten entspricht, die sie oder er mit Vollendung dieser Dienstzeit erreicht.Paragraph 20 c,
(1)Der Beamtin oder dem Beamten kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren sowie von 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200% und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400% des Monatsbezuges, welcher der besoldungsrechtlichen Stellung der Beamtin oder des Beamten entspricht, die sie oder er mit Vollendung dieser Dienstzeit erreicht.
(2)Dienstzeiten im Sinne des Abs. 1 sind
(2)Dienstzeiten im Sinne des Absatz eins, sind […] 2. bei Beamtinnen und Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach § 12 in einer bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde und deren besoldungsrechtliche Stellung nicht nach § 169f Abs. 1, 2 oder 3 neu festzusetzen ist,2. bei Beamtinnen und Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach Paragraph 12, in einer bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurde und deren besoldungsrechtliche Stellung nicht nach Paragraph 169 f, Absatz eins, 2, oder 3 neu festzusetzen ist,
- a)die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der als Richteramtsanwärterin oder Richteramtsanwärter zurückgelegten Zeit,
- b)die im § 12 Abs. 2 und 2f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung angeführten Zeiten sowie Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a (einschließlich solcher Zeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a, die nach § 12 Abs. 3 vorangestellt wurden), soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt wurden,
- b)die im Paragraph 12, Absatz 2 und 2 f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung angeführten Zeiten sowie Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, (einschließlich solcher Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a,, die nach Paragraph 12, Absatz 3, vorangestellt wurden), soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt wurden,
- c)die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß § 12 Abs. 2f in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
- c)die im Ausbildungs- oder Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, einem inländischen Gemeindeverband oder einer gemäß Paragraph 12, Absatz 2 f, in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung diesen Einrichtungen gleichzuhaltenden Einrichtung zurückgelegten Zeiten, die für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegen oder durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
- d)Dienstzeiten als Universitäts- oder Hochschulassistentin oder als Universitäts- oder Hochschulassistent, die gemäß § 49 in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,
- d)Dienstzeiten als Universitäts- oder Hochschulassistentin oder als Universitäts- oder Hochschulassistent, die gemäß Paragraph 49, in der bis zum Ablauf des 30. September 1988 geltenden Fassung für die Vorrückung nicht wirksam sind,
- e)die in einem Unternehmen zurückgelegte Zeit, wenn das Unternehmen vom Bund übernommen worden und der Bund gegenüber den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern in die Rechte des Dienstgebers eingetreten ist, 3. bei Beamtinnen und Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung nach § 169f Abs. 1, 2 oder 3 neu festzusetzen ist, die in Z 2 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorrückungsstichtags der Vergleichsstichtag tritt.3. bei Beamtinnen und Beamten, deren besoldungsrechtliche Stellung nach Paragraph 169 f, Absatz eins, 2, oder 3 neu festzusetzen ist, die in Ziffer 2, angeführten Zeiten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorrückungsstichtags der Vergleichsstichtag tritt. […]
(3)Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400% des Monatsbezugs kann bereits ab Vollendung einer Dienstzeit von 35 Jahren gewährt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte […]
- mit Ablauf des Monats, in dem sie oder er ihr bzw. sein
- Lebensjahr vollendet, oder später durch Erklärung in den Ruhestand übertritt oder versetzt wird. In diesen Fällen ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug, welcher der vollen besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht, zugrunde zu legen. […] Besoldungsdienstalter § 12.
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
- a)bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
- b)bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
- c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
- aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
- bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist; für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist; … 4. der Leistung
- a)des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, odera) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder ...
(3)Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
(3)Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
- eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
- ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist. … § 12 GehG idF vor dem BGBl I 32/2015 lautete auszugsweise:Paragraph 12, GehG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 32 aus 2015, lautete auszugsweise: Vorrückungsstichtag § 12
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12,
(1)Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: 1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze, 2. sonstige Zeiten, die
- a)die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,
- a)die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
- b)die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen,
- b)die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen,
- aa)bis zu 3 Jahren zur Gänze und
- bb)bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.
(1a)Das Ausmaß der gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. aa und Abs. 2 Z 6 voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
(1a)Das Ausmaß der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, a, a und Absatz 2, Ziffer 6, voran gesetzten Zeiten und der gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
- eine Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 6 abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;
- eine Ausbildung gemäß Absatz 2, Ziffer 6, abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen schulrechtlichen Vorschriften mehr als zwölf Schulstufen erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um ein Jahr für jede über zwölf hinaus gehende Schulstufe;
- eine Lehre gemäß Abs. 2 Z 4 lit. d abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.
- eine Lehre gemäß Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, abgeschlossen, die auf Grund der jeweiligen Vorschriften eine Lehrzeit von mehr als 36 Monaten erforderte, so verlängert sich dieser Zeitraum um einen Monat für jeden über 36 Monate hinaus gehenden Monat der Lehrzeit.
(2)Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:
(2)Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen: 1. die Zeit, die
- a)in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder
- b)als Lehrkraft
- aa)an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder
- bb)an der Akademie der bildenden Künste oder
- cc)an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder
- dd)an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zurückgelegt worden ist; 2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,; 3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat;3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat; 4. die Zeit
- a)des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
- a)des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, oder der Einführung in das praktische Lehramt,
- b)der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),
- c)der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
- c)der nach dem Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,
- d)der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia VBG, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,
- d)der Eignungsausbildung nach den Paragraphen 2 b bis 2 d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt römisch eins a VBG, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,
- e)einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,
- e)einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, anzuwenden waren,
- f)einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,
- f)einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,,
- g)in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;
- g)in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist; 5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamten
- a)in einer der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1, M ZO 1 oder PT 1 oder in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist odera) in einer der Verwendungsgruppen A 1, M BO 1, M ZO 1 oder PT 1 oder in einer der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen über das Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung hinaus vorgeschrieben ist oder
- b)in einer der Verwendungsgruppen A 2, B, L 2b, E 1, W 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist; ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt; 6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums
- a)an einer höheren Schule oder
- b)- solange der Beamte damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen; 7. die Zeit
- a)eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,
- b)eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit, wenn der Beamte der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 angehört und das Hochschulstudium gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist,
- b)eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Ausmaß der in Litera a, vorgesehenen Zeit, wenn der Beamte der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 angehört und das Hochschulstudium gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist,
- c)eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,
- d)eines abgeschlossenen Studiums, das für die Beamtin oder den Beamten in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage 1 Z 24.1, Z 24.3 oder Z 24.5 oder in der Verwendungsgruppe L 2a 1 gemäß Anlage 1 Z 25.1 Abs. 4 lit. a bis c BDG 1979 Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit.
- d)eines abgeschlossenen Studiums, das für die Beamtin oder den Beamten in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage 1 Ziffer 24 Punkt eins,, Ziffer 24 Punkt 3, oder Ziffer 24 Punkt 5, oder in der Verwendungsgruppe L 2a 1 gemäß Anlage 1 Ziffer 25 Punkt eins, Absatz 4, Litera a bis c BDG 1979 Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Ausmaß der in Litera a, vorgesehenen Zeit. 8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993), das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PH, L 1, M BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitätsassistenten Ernennungserfordernis gewesen ist;8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,), das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PH, L 1, M BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitätsassistenten Ernennungserfordernis gewesen ist; 9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)9. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,)
(2a)Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfasst
(2a)Die Anrechnung eines Studiums gemäß Absatz 2, Ziffer 8, umfasst
- bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 anzuwenden sind, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
- bei Bakkalaureats- und Magisterstudien, auf die ausschließlich das Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder das Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993, anzuwenden sind, höchstens die Studiendauer, die sich bei Teilung der in den für die betreffenden Bakkalaureats- und Magisterstudien erlassenen Curricula insgesamt vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte durch 60 ergibt. Sollten Curricula einer inländischen Universität für die Bakkalaureats- und Magisterstudien der entsprechenden Studienrichtung insgesamt eine geringere Anzahl an ECTS-Anrechnungspunkten vorsehen, so sind diese durch 60 zu teilen;
- bei Diplomstudien gemäß § 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
- bei Diplomstudien gemäß Paragraph 54, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, die in der Anlage 1 des Universitäts-Studiengesetzes (UniStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,, für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
- bei Studien, auf die ausschließlich das Universitäts-Studiengesetz (UniStG) und die auf Grund des UniStG zu beschließenden Studienpläne anzuwenden sind, höchstens die in der Anlage 1 UniStG für die betreffende Studienrichtung vorgesehene Studiendauer;
- bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des § 77 Abs. 2 UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
- bei Studien, auf die das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze anzuwenden sind, und bei Studien, auf die die nach dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz erlassenen besonderen Studiengesetze auf Grund des Paragraph 77, Absatz 2, UniStG anzuwenden sind, höchstens die in den besonderen Studiengesetzen und Studienordnungen für die betreffende Studienrichtung oder den betreffenden Studienzweig vorgesehene Studiendauer;
- bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der Z 1 bis Z 4 ergeben würde;
- bei Doktoratsstudien, für die die Zulassung aufgrund eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplomstudienganges oder Fachhochschul-Magisterstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung erfolgte, höchstens die Studiendauer, die sich aufgrund der Ziffer eins bis Ziffer 4, ergeben würde;
- bei Studien, auf die keine der Z 1 bis Z 5 zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.
- bei Studien, auf die keine der Ziffer eins bis Ziffer 5, zutrifft, höchstens das in der Anlage 1 festgesetzte Ausmaß.
(2b)Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das das Universitätsgesetz 2002, das UniStG oder das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und 1.
- a)war auf dieses Doktoratsstudium weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden oder
- b)wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften nicht genau festgelegt, ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr,ist gemäß Absatz 2, Ziffer 8, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von einem Jahr, 2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Abs. 2 Z 8 die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer2. wird die Dauer des Doktoratsstudiums in den Studienvorschriften genau festgelegt, ist gemäß Absatz 2, Ziffer 8, die tatsächliche Dauer des Doktoratsstudiums bis zu der in den Studienvorschriften festgelegten Dauer für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen.
(2c)Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Abs. 2a Z 3 vorgesehene Höchstausmaß.
(2c)Hat der Beamte nach einem Diplomstudium, auf das weder das Universitätsgesetz 2002, das UniStG noch das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen, zählen beide Studien gemeinsam auf das in der Anlage zu Absatz 2 a, Ziffer 3, vorgesehene Höchstausmaß.
(2d)Das Doktoratsstudium ist gemäß Abs. 2 Z 8 in der nach den Abs. 2b oder 2c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
(2d)Das Doktoratsstudium ist gemäß Absatz 2, Ziffer 8, in der nach den Absatz 2 b, oder 2c maßgebenden Dauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die Ernennungserfordernisse lediglich den Abschluß des entsprechenden Diplom- oder Magisterstudiums vorschreiben.
(2e)Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 7 und 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom
- Jänner bis zum
- Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom
- Juli bis zum
- Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der
- Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der
- Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(2e)Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Absatz 2, Ziffer 7 und 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom
- Jänner bis zum
- Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom
- Juli bis zum
- Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der
- Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der
- Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.
(2f)Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten als Lehrkraft von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie
(2f)Soweit Absatz 2, die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten als Lehrkraft von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie 1. bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, oder 2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229/1964, geschlossen worden ist, oder2. nach dem 31. Dezember 1979 bei einer vergleichbaren Einrichtung des Staates zurückgelegt worden sind, mit dem das Assoziierungsabkommen vom 29. 12. 1964, 1229 aus 1964,, geschlossen worden ist, oder 3. bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, BGBl. III Nr. 133/2002) zurückgelegt worden sind,3. bei einer vergleichbaren Einrichtung der Schweiz (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,) zurückgelegt worden sind, 4. bei einer Einrichtung der Europäischen Union oder bei einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, zurückgelegt worden sind. […] erst nach seiner Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z 8 oder der Abs. 2a bis 2e, 6 oder 7 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre.erst nach seiner Einstufung in diese Verwendungsgruppe, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag des Abschlusses des betreffenden Studiums insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Absatz 2, Ziffer 8, oder der Absatz 2 a bis 2 e, 6 oder 7 ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergeben hätte, wenn dieses Studium bereits am Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen gewesen wäre. 3.2. Nach den Gesetzesmaterialien zur 2. Dienstrechts-Novelle 2022 werden alle derzeit zur Anwendung gelangenden Bestimmungen zur Jubiläumszuwendung zwecks Übersichtlichkeit zusammengefasst. Im Rahmen dessen erfolgte eine Vereinheitlichung der Terminologie sowie eine Klarstellung, dass für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung zwar die Vollendung der Dienstzeit von 25 bzw. 40 Jahren genüge, sich die Höhe aber nach der mit Vollendung dieser Dienstzeit erreichten besoldungsrechtlichen Stellung richte. Eine inhaltliche Änderung solle damit nicht bewirkt werden (ErläutRV 1793 BlgNR 27. GP 15).3.2. Nach den Gesetzesmaterialien zur 2. Dienstrechts-Novelle 2022 werden alle derzeit zur Anwendung gelangenden Bestimmungen zur Jubiläumszuwendung zwecks Übersichtlichkeit zusammengefasst. Im Rahmen dessen erfolgte eine Vereinheitlichung der Terminologie sowie eine Klarstellung, dass für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung zwar die Vollendung der Dienstzeit von 25 bzw. 40 Jahren genüge, sich die Höhe aber nach der mit Vollendung dieser Dienstzeit erreichten besoldungsrechtlichen Stellung richte. Eine inhaltliche Änderung solle damit nicht bewirkt werden (ErläutRV 1793 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 15). Anlässlich der Neufassung des § 20c GehG wurden vom Gesetzgeber auch Klarstellungen zu Rechtsfragen vorgenommen. So sind Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit, die beim Vorrückungsstichtag bzw. Vergleichsstichtag berücksichtigt wurden, auch für den Jubiläumsstichtag zu berücksichtigen (§ 20c Abs. 2 Z 2 lit. b GehG). Das betrifft nicht nur solche gleichwertige Zeiten, die nachträglich auf Antrag nach den genannten Bestimmungen angerechnet wurden, sondern auch solche, die die Voraussetzungen dieser Bestimmungen zwar grundsätzlich erfüllen, aber bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags noch als sonstige Zeiten von besondere Bedeutung (Anrechnung auf den Vorrückungsstichtag/Vergleichsstichtag im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 GehG a.F.) berücksichtigt wurden. Eine amtswegige neuerliche Prüfung der bereits nach § 12 Abs. 3 GehG a.F. berücksichtigten Zeiten ist vor allem in jenen Fällen geboten, bei denen eine nachträgliche Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit auf Antrag bzw. auf den Vergleichsstichtag erfolgt ist; in allen anderen Fällen wird die Berücksichtigung von Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG für das Dienstjubiläum nur dann von Amts wegen zu prüfen sein, wenn sich aus der Aktenlage entsprechende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gleichwertigen Berufstätigkeit ergeben (siehe dazu auch das nicht bindende Rundschreiben des BMKÖS vom 09.02.2023, Zl. 2023-0.062.002)Anlässlich der Neufassung des Paragraph 20 c, GehG wurden vom Gesetzgeber auch Klarstellungen zu Rechtsfragen vorgenommen. So sind Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit, die beim Vorrückungsstichtag bzw. Vergleichsstichtag berücksichtigt wurden, auch für den Jubiläumsstichtag zu berücksichtigen (Paragraph 20 c, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, GehG). Das betrifft nicht nur solche gleichwertige Zeiten, die nachträglich auf Antrag nach den genannten Bestimmungen angerechnet wurden, sondern auch solche, die die Voraussetzungen dieser Bestimmungen zwar grundsätzlich erfüllen, aber bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags noch als sonstige Zeiten von besondere Bedeutung (Anrechnung auf den Vorrückungsstichtag/Vergleichsstichtag im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG a.F.) berücksichtigt wurden. Eine amtswegige neuerliche Prüfung der bereits nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG a.F. berücksichtigten Zeiten ist vor allem in jenen Fällen geboten, bei denen eine nachträgliche Anrechnung von Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit auf Antrag bzw. auf den Vergleichsstichtag erfolgt ist; in allen anderen Fällen wird die Berücksichtigung von Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG für das Dienstjubiläum nur dann von Amts wegen zu prüfen sein, wenn sich aus der Aktenlage entsprechende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gleichwertigen Berufstätigkeit ergeben (siehe dazu auch das nicht bindende Rundschreiben des BMKÖS vom 09.02.2023, Zl. 2023-0.062.002) 3.3. Die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung stellt gemäß § 20c Abs. 1 GehG eine Ermessensentscheidung dar, wobei aus Anlass der Vollendung der im Gesetz angeführten Dienstzeiten dieselbe grundsätzlich gewährt werden soll, es sei denn, der Beamte hätte sich als einer Belohnung für treue Dienst unwürdig erwiesen, obwohl ihm Untreue nicht vorgeworfen werden könne (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0009; 17.04.2013, 2012/12/0065). Die Würdigung, ob treue Dienste geleistet wurden, ist eine einzelfallbezogene (VwGH 09.12.2020, Ro 2020/12/0017).3.3. Die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung stellt gemäß Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG eine Ermessensentscheidung dar, wobei aus Anlass der Vollendung der im Gesetz angeführten Dienstzeiten dieselbe grundsätzlich gewährt werden soll, es sei denn, der Beamte hätte sich als einer Belohnung für treue Dienst unwürdig erwiesen, obwohl ihm Untreue nicht vorgeworfen werden könne (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0009; 17.04.2013, 2012/12/0065). Die Würdigung, ob treue Dienste geleistet wurden, ist eine einzelfallbezogene (VwGH 09.12.2020, Ro 2020/12/0017). Der Treuebegriff des § 20c Abs. 1 GehG bezieht sich auf die Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen (vgl. VwGH 28.01.2013, 2012/12/0044). Unter einer treuen und gewissenhaften Besorgung dienstlicher Aufgaben ist zu verstehen, dass der Beamte diese unter voller Hingabe und Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft wahrnimmt und andere Interessen als die des Dienstes den dienstlichen Interessen unterordnet, dass er eine qualitativ einwandfreie und auch mengenmäßig entsprechende Leistung zu erbringen hat (VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189). Die nach § 43 BDG 1979 einzuhaltenden dienstlichen Aufgaben des Beamten ergeben sich aus dem Arbeitsplatz, der dem Beamten zugewiesen ist, und in inhaltlicher Sicht aus den maßgeblichen (Verwaltungs-)Vorschriften (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0045).Der Treuebegriff des Paragraph 20 c, Absatz eins, GehG bezieht sich auf die Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen vergleiche VwGH 28.01.2013, 2012/12/0044). Unter einer treuen und gewissenhaften Besorgung dienstlicher Aufgaben ist zu verstehen, dass der Beamte diese unter voller Hingabe und Einsatz seiner gesamten Arbeitskraft wahrnimmt und andere Interessen als die des Dienstes den dienstlichen Interessen unterordnet, dass er eine qualitativ einwandfreie und auch mengenmäßig entsprechende Leistung zu erbringen hat (VwGH 16.03.2005, 2003/12/0189). Die nach Paragraph 43, BDG 1979 einzuhaltenden dienstlichen Aufgaben des Beamten ergeben sich aus dem Arbeitsplatz, der dem Beamten zugewiesen ist, und in inhaltlicher Sicht aus den maßgeblichen (Verwaltungs-)Vorschriften (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0045). 3.4. Nicht alle bei der Ermittlung des Vorrückungs- bzw. Vergleichsstichtags zur Gänze berücksichtigten Zeiten sind zugleich auch bei der Berechnung der für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung maßgebenden Dienstzeiten zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber eine differenzierte Regelung getroffen; er knüpft bei der Ermittlung der für die Jubiläumszuwendung maßgebenden Dienstzeit bloß an bestimmte, für die Ermittlung des Vorrückungs- bzw. Vergleichsstichtags beabsichtigte Zeiten an. Mangels entsprechender Anknüpfung haben somit zum Teil die gemäß § 12 Abs. 3 GehG zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigten Zeiten (Tätigkeit oder Studien, die für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung sind) bei der Ermittlung der maßgeblichen Dienstzeit iSd § 20c Abs. 2 GehG außer Betracht zu bleiben (siehe u.a. VwGH 24.11.1986, 86/12/0242; 01.24.04.2002, 2001/12/0132).3.4. Nicht alle bei der Ermittlung des Vorrückungs- bzw. Vergleichsstichtags zur Gänze berücksichtigten Zeiten sind zugleich auch bei der Berechnung der für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung maßgebenden Dienstzeiten zu berücksichtigen. Diesbezüglich hat der Gesetzgeber eine differenzierte Regelung getroffen; er knüpft bei der Ermittlung der für die Jubiläumszuwendung maßgebenden Dienstzeit bloß an bestimmte, für die Ermittlung des Vorrückungs- bzw. Vergleichsstichtags beabsichtigte Zeiten an. Mangels entsprechender Anknüpfung haben somit zum Teil die gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigten Zeiten (Tätigkeit oder Studien, die für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung sind) bei der Ermittlung der maßgeblichen Dienstzeit iSd Paragraph 20 c, Absatz 2, GehG außer Betracht zu bleiben (siehe u.a. VwGH 24.11.1986, 86/12/0242; 01.24.04.2002, 2001/12/0132). Längere Zeit strittig war, inwieweit eine Vortätigkeit als Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwaltsanwärter einer Tätigkeit als Richter gleichwertig gegenübersteht. Diesbezüglich sprach der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich aus, dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt grundsätzlich mit jener eines Richters als gleichwertig im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG anzusehen sei (vgl. VwGH 27.01.2024, Ro 2023/12/0069, RS 1). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 461 BlgNR 27. GP, 9
- f)ausgeführt, dass der Regelung des § 12 Abs. 2 Z 1a GehG die Absicht zugrunde liegt, den Anforderungen des Unionsrechts nachzukommen, wonach „identische bzw. gleichwertige Berufserfahrung“ als Vordienstzeiten voll anzurechnen sind. Im Gesetzeswortlaut kommt dies betreffend Berufstätigkeiten, für die nicht außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist (lit.
- a)und abgesehen vom Lehrberuf (lit. b), dadurch zum Ausdruck, dass die Bestimmung (lit.
- c)– ohne weitere Einschränkungen – auf „Aufgaben“ abstellt, die einander zu mindestens 75% „entsprechen“ müssen und dass für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist.Diesbezüglich sprach der Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich aus, dass die Tätigkeit als Rechtsanwalt grundsätzlich mit jener eines Richters als gleichwertig im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG anzusehen sei vergleiche VwGH 27.01.2024, Ro 2023/12/0069, RS 1). Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 461 BlgNR 27. GP, 9
- f)ausgeführt, dass der Regelung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG die Absicht zugrunde liegt, den Anforderungen des Unionsrechts nachzukommen, wonach „identische bzw. gleichwertige Berufserfahrung“ als Vordienstzeiten voll anzurechnen sind. Im Gesetzeswortlaut kommt dies betreffend Berufstätigkeiten, für die nicht außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist (Litera a,) und abgesehen vom Lehrberuf (Litera b,), dadurch zum Ausdruck, dass die Bestimmung (Litera c,) – ohne weitere Einschränkungen – auf „Aufgaben“ abstellt, die einander zu mindestens 75% „entsprechen“ müssen und dass für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass vor diesem Hintergrund für den anzustellenden Vergleich zwischen der Vortätigkeit und der in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitraumes siehe die ausdrückliche Anordnung in § 12 Abs. 2 Z 1a letzter Satz GehG) auf den Inhalt der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben abzustellen ist. Eine lediglich abstrakte und – allenfalls ausschließlich – anhand des jeweiligen „Berufsbildes“ orientierte Beurteilung kommt nicht in Betracht. So mag es zwar für die Berufe des Richters und des Rechtsanwaltes gesetzlich normierte Berufsbilder geben; allerdings ist § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG gegenüber den abstrakt auf bestimmte Berufe abstellenden Tatbeständen des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. a und b GehG als Auffangtatbestand konzipiert, dessen Anwendbarkeit nicht auf jeweils einen Beruf (mit einem inhaltsgleichen abstrakten Berufsbild), der gleichermaßen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und davor ausgeübt wurde, beschränkt ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass vor diesem Hintergrund für den anzustellenden Vergleich zwischen der Vortätigkeit und der in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitraumes siehe die ausdrückliche Anordnung in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, letzter Satz GehG) auf den Inhalt der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben abzustellen ist. Eine lediglich abstrakte und – allenfalls ausschließlich – anhand des jeweiligen „Berufsbildes“ orientierte Beurteilung kommt nicht in Betracht. So mag es zwar für die Berufe des Richters und des Rechtsanwaltes gesetzlich normierte Berufsbilder geben; allerdings ist Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG gegenüber den abstrakt auf bestimmte Berufe abstellenden Tatbeständen des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera a und b GehG als Auffangtatbestand konzipiert, dessen Anwendbarkeit nicht auf jeweils einen Beruf (mit einem inhaltsgleichen abstrakten Berufsbild), der gleichermaßen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und davor ausgeübt wurde, beschränkt ist. Beim anzustellenden Aufgabenvergleich kommt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichthofs zunächst nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie (z.B. Strafrecht oder Zivilrecht) der/die Beamt:in jeweils tätig geworden ist. Die Methode der Rechtsanwendung weicht in unterschiedlichen Rechtsbereichen nicht in einem solchen Ausmaß voneinander ab, dass die Rechtsanwendung in dem einen Rechtsbereich (etwa Strafrecht) nicht der Rechtsanwendung in dem anderen Rechtsbereich (etwa Zivilrecht) entspräche. Dass die Rechtsanwendung als Rechtsanwaltsanwärter in einem Rechtsgebiet der Rechtsanwendung in jedem anderen Gebiet qualitativ „gleichwertig“ ist, zeigt sich auch daran, dass – unabhängig davon, in welchen Rechtsmaterien die erforderliche Berufserfahrung überwiegend erworben wurde – der Rechtsanwaltsanwärter nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung und – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gemäß § 8 Abs. 1 RAO das Recht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten und somit in sämtlichen Rechtsbereichen erwirbt (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Beim anzustellenden Aufgabenvergleich kommt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichthofs zunächst nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie (z.B. Strafrecht oder Zivilrecht) der/die Beamt:in jeweils tätig geworden ist. Die Methode der Rechtsanwendung weicht in unterschiedlichen Rechtsbereichen nicht in einem solchen Ausmaß voneinander ab, dass die Rechtsanwendung in dem einen Rechtsbereich (etwa Strafrecht) nicht der Rechtsanwendung in dem anderen Rechtsbereich (etwa Zivilrecht) entspräche. Dass die Rechtsanwendung als Rechtsanwaltsanwärter in einem Rechtsgebiet der Rechtsanwendung in jedem anderen Gebiet qualitativ „gleichwertig“ ist, zeigt sich auch daran, dass – unabhängig davon, in welchen Rechtsmaterien die erforderliche Berufserfahrung überwiegend erworben wurde – der Rechtsanwaltsanwärter nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung und – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO das Recht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten und somit in sämtlichen Rechtsbereichen erwirbt (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Weiters ist nach Ansicht des VwGH auch nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben eines:r Rechtsanwaltsanwärter:in und eines:r Richteramtsanwärter:in einander aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die der Berufsgruppe der Richter:innen bzw. Staatsanwälte auf der einen Seite und jener der Rechtsanwälte auf der anderen Seite abstrakt im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen, nicht entsprächen. Zwar trifft es zu, dass Richter „dem Gesetz“ und „der Objektivität“ verpflichtet sind, während Rechtsanwälte in erster Linie die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen haben. Allerdings erfordert sowohl die Tätigkeit eines Richters als auch jene eines Rechtsanwalts jeweils die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeit. Sowohl Richter:innen als auch Rechtsanwälte:innen haben zudem jeweils eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts und dessen „objektive“ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen: Der/die Richter:in hat diese Beurteilung sodann der von ihm:ihr zu treffenden „objektiv richtigen“ Entscheidung zu Grunde zu legen; für den:die Rechtsanwalt:in ist eine „objektiv richtige“ Beurteilung Voraussetzung dafür, dass er:sie eine Risikoabschätzung eines (allfälligen) Rechtsstreits vornehmen und in der Folge die Argumentation (z.B. in den einzubringenden Anträgen und Schriftsätzen) – auch unter Vorwegnahme möglicher Gegenargumente – im Interesse des Mandanten gestalten kann (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Dass beim Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht von einander entsprechenden Aufgaben iSd § 12 Abs. 1 Z 1a lit. c GehG auszugehen wäre. Zusätzlich sei bei den Aufgaben von Rechtsanwaltsanwärter:in und Richteramtsanwärter:in zu bedenken, dass diese ohnehin nicht eigenverantwortlich tätig werden, sondern den Anordnungen ihres jeweiligen Vorgesetzten unterliegen (vgl. § 21b RAO bzw. §§ 24 Abs. 2 und 58b RStDG). Auch daraus ergibt sich, dass jeweils deren Aufgabe insbesondere die praktische Anwendung der rechtswissenschaftlichen Methoden zur Ermittlung und Beurteilung von konkreten Sachverhalten ist (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Dass beim Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht von einander entsprechenden Aufgaben iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins a, Litera c, GehG auszugehen wäre. Zusätzlich sei bei den Aufgaben von Rechtsanwaltsanwärter:in und Richteramtsanwärter:in zu bedenken, dass diese ohnehin nicht eigenverantwortlich tätig werden, sondern den Anordnungen ihres jeweiligen Vorgesetzten unterliegen vergleiche Paragraph 21 b, RAO bzw. Paragraphen 24, Absatz 2 und 58 b RStDG). Auch daraus ergibt sich, dass jeweils deren Aufgabe insbesondere die praktische Anwendung der rechtswissenschaftlichen Methoden zur Ermittlung und Beurteilung von konkreten Sachverhalten ist (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Dass aus Unterschieden in den den betreffenden Berufsgruppen innerhalb des Rechtsstaates zugewiesenen konkreten Funktionen (z.B. als Richter oder Rechtsanwalt) nicht abzuleiten ist, dass die zu bewältigenden Aufgaben als einander nicht entsprechend anzusehen sind, gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs sowohl für die das materielle Recht betreffenden Aspekte der jeweiligen Aufgaben, als auch im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensrechte. Auch in dieser Hinsicht erfordert sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwalts als auch jene des Richters – auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten – umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation. Dass sich der Zweck dieser Tätigkeiten insoweit in gewisser Hinsicht unterscheidet, als der Richter „objektiv richtig“ zu handeln hat, während der Rechtsanwalt zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Richters den Verfahrensvorschriften entspricht, und weiters darauf zu achten hat, dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt mit prozessualen Mitteln möglichst effektiv zum Durchbruch zu verhelfen, vermag vor dem Hintergrund der dargestellten inhaltlichen Gleichartigkeit der zugrunde liegenden Aufgaben jedoch nicht zu bewirken, dass die Anwendung des Prozessrechts in konkreten Situationen und auf konkrete Sachverhalte als solche einander nicht iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG entsprächen (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051).Dass aus Unterschieden in den den betreffenden Berufsgruppen innerhalb des Rechtsstaates zugewiesenen konkreten Funktionen (z.B. als Richter oder Rechtsanwalt) nicht abzuleiten ist, dass die zu bewältigenden Aufgaben als einander nicht entsprechend anzusehen sind, gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs sowohl für die das materielle Recht betreffenden Aspekte der jeweiligen Aufgaben, als auch im Hinblick auf die anzuwendenden Verfahrensrechte. Auch in dieser Hinsicht erfordert sowohl die Tätigkeit des Rechtsanwalts als auch jene des Richters – auf Basis entsprechender Recherchetätigkeiten – umfassende Kenntnisse der maßgeblichen Rechtslage und sodann die Anwendung dieser Rechtskenntnis in der konkreten Situation. Dass sich der Zweck dieser Tätigkeiten insoweit in gewisser Hinsicht unterscheidet, als der Richter „objektiv richtig“ zu handeln hat, während der Rechtsanwalt zu prüfen hat, ob das Vorgehen des Richters den Verfahrensvorschriften entspricht, und weiters darauf zu achten hat, dem von ihm vertretenen Rechtsstandpunkt mit prozessualen Mitteln möglichst effektiv zum Durchbruch zu verhelfen, vermag vor dem Hintergrund der dargestellten inhaltlichen Gleichartigkeit der zugrunde liegenden Aufgaben jedoch nicht zu bewirken, dass die Anwendung des Prozessrechts in konkreten Situationen und auf konkrete Sachverhalte als solche einander nicht iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG entsprächen (VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Zur Frage der Gleichwertigkeit von Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich zur Tätigkeit als Richter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 10.02.2024, Ro 2023/12/0070 in Übereinstimmung mit dem zugrunde liegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass diesbezüglich keine Gleichwertigkeit vorliege. Begründet wurde dies wie folgt: § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG normiert nach seinem eindeutigen Wortlaut als Voraussetzung der Anrechnung der von dieser Bestimmung erfassten Zeiten einer Berufstätigkeit zwei Erfordernisse, die kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen müssen die mit dieser vorherigen Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben „zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist“ (sublit.
- aa)und zum anderen muss „für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich“ sein (sublit. bb). Nachdem beide Voraussetzungen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kumulativ erfüllt sein müssen, reicht bereits die Nichterfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen als tragfähige Begründung dafür, dass eine Anrechnung von Zeiten nach dieser Bestimmung ausscheidet. Für die Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter genügt nach der Rechtsanwaltsordnung – als Ausbildungserfordernis – der Abschluss „eines Studiums des österreichischen Rechts“ (vgl. § 30 Abs. 1 RAO iVm. § 3 RAO). Dass die Zeiten der Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter angesichts dessen nicht als Zeiten zu qualifizieren sind, für welche „eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ wie jener erforderlich ist wie für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Richters, folgt bereits daraus, dass § 26 Abs. 1 RStDG für die Berufstätigkeit eines Richters neben dem – als Aufnahmeerfordernis für den richterlichen Vorbereitungsdienst normierten – Abschluss eines entsprechenden Studiums (§ 2 Abs. 4 RStDG) grundsätzlich auch die Ablegung der Richteramtsprüfung erfordert.Zur Frage der Gleichwertigkeit von Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter im Vergleich zur Tätigkeit als Richter führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Zurückweisungsbeschluss vom 10.02.2024, Ro 2023/12/0070 in Übereinstimmung mit dem zugrunde liegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass diesbezüglich keine Gleichwertigkeit vorliege. Begründet wurde dies wie folgt: Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG normiert nach seinem eindeutigen Wortlaut als Voraussetzung der Anrechnung der von dieser Bestimmung erfassten Zeiten einer Berufstätigkeit zwei Erfordernisse, die kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen müssen die mit dieser vorherigen Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben „zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist“ (Sub-Litera, a, a,) und zum anderen muss „für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich“ sein (Sub-Litera, b, b,). Nachdem beide Voraussetzungen nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut kumulativ erfüllt sein müssen, reicht bereits die Nichterfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen als tragfähige Begründung dafür, dass eine Anrechnung von Zeiten nach dieser Bestimmung ausscheidet. Für die Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter genügt nach der Rechtsanwaltsordnung – als Ausbildungserfordernis – der Abschluss „eines Studiums des österreichischen Rechts“ vergleiche Paragraph 30, Absatz eins, RAO in Verbindung mit Paragraph 3, RAO). Dass die Zeiten der Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter angesichts dessen nicht als Zeiten zu qualifizieren sind, für welche „eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ wie jener erforderlich ist wie für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Richters, folgt bereits daraus, dass Paragraph 26, Absatz eins, RStDG für die Berufstätigkeit eines Richters neben dem – als Aufnahmeerfordernis für den richterlichen Vorbereitungsdienst normierten – Abschluss eines entsprechenden Studiums (Paragraph 2, Absatz 4, RStDG) grundsätzlich auch die Ablegung der Richteramtsprüfung erfordert. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Vorgesagten Folgendes: 3.5. § 20c Abs. 3 GehG sieht als Spezialfall vor, dass in gewissen Fällen bereits nach 35 Jahren Dienstzeit eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 400 v.H. gewährt werden kann. Die Dienstzeit von 35 Jahren, die Voraussetzung für die Gewährung der Jubiläumszuwendung des § 20c Abs. 3 GehG ist, ist auf Grundlage des Abs. 2 leg. cit. zu berechnen (siehe u.a. VwGH 28.01.2004, 2003/12/0049).3.5. Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG sieht als Spezialfall vor, dass in gewissen Fällen bereits nach 35 Jahren Dienstzeit eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 400 v.H. gewährt werden kann. Die Dienstzeit von 35 Jahren, die Voraussetzung für die Gewährung der Jubiläumszuwendung des Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG ist, ist auf Grundlage des Absatz 2, leg. cit. zu berechnen (siehe u.a. VwGH 28.01.2004, 2003/12/0049). Gegenständlich war der Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten des öffentlichen rechtlichen Dienstverhältnis Richter eines Bezirksgerichts. Er war somit sofort Richter und weist keine vorangehenden Zeiten als Richteramtsanwärter auf. Unter Hinzuziehung der Zeiten als Rechtsanwalts, die im Lichte der neueren, nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls als einer Richtertätigkeit gleichwertige Zeiten anzusehen sind, konnte somit im konkreten Einzelfall, in dem der Beschwerdeführer bereits laut dem verfahrensgegenständlichen Bescheid anhand der diesbezüglichen Berechnungen ohne Hinzurechnung der damals noch strittigen Zeiten als Rechtsanwalt eine Dienstzeit iSd § 20c Abs. 2 GehG von 34 Jahren aufwies, aufgrund der Hinzurechnung der Zeiten als Rechtsanwalts, die eine Zeit von XXXX Jahren, XXXX Monaten und XXXX Tagen betrugen, festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines gemäß § 99 RStDG erfolgten Übertritts in den Ruhestand die von § 20c Abs. 3 GehG vorgesehene Dienstzeit im Ausmaß von 35 Jahren erfüllt hat.Unter Hinzuziehung der Zeiten als Rechtsanwalts, die im Lichte der neueren, nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls als einer Richtertätigkeit gleichwertige Zeiten anzusehen sind, konnte somit im konkreten Einzelfall, in dem der Beschwerdeführer bereits laut dem verfahrensgegenständlichen Bescheid anhand der diesbezüglichen Berechnungen ohne Hinzurechnung der damals noch strittigen Zeiten als Rechtsanwalt eine Dienstzeit iSd Paragraph 20 c, Absatz 2, GehG von 34 Jahren aufwies, aufgrund der Hinzurechnung der Zeiten als Rechtsanwalts, die eine Zeit von römisch 40 Jahren, römisch 40 Monaten und römisch 40 Tagen betrugen, festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines gemäß Paragraph 99, RStDG erfolgten Übertritts in den Ruhestand die von Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG vorgesehene Dienstzeit im Ausmaß von 35 Jahren erfüllt hat. Nicht als gleichwertig anzusehen sind die vom Beschwerdeführer getätigten Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter, nachdem für diese keine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist, wie die für einen Richter des Bezirksgerichts erforderlich ist (siehe dazu VwGH 27.01.2025, Ro 2023/12/0069). Unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.03.2025 auch an, in der Folge auf diese Zeiten nicht näher einzugehen. Neben der Vollendung der vom Gesetz geforderten Dienstzeiten hat der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum auch „treue Dienste“ geleistet, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. 3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Gegenständlich war im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides die Frage ungeklärt, inwieweit Zeiten als Rechtsanwalts als der Tätigkeit eines Richters gleichwertige Zeiten anzusehen sind. Sämtliche weiteren Zeiten sind und waren schon damals unstrittig. Die Frage der Gleichwertigkeit wurde erst kürzlich vom Verwaltungsgerichtshof, in mehreren Verfahren wiederholt, geklärt. Den Parteien wurde diesbezüglich ein Parteiengehör eingeräumt. Der Beschwerdeführer nahm dazu umfassend Stellung. Die Parteien wurden zudem auch ersucht bekanntzugeben, ob aus ihrer Sicht zur Klärung dieser Frage eine mündliche Verhandlung erforderlich wäre. Dies wurde sowohl vom rechtlich versierten und im Übrigen anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer als auch von der belangten Behörde explizit verneint. Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bestanden keine offenen Sachverhalts- oder Rechtsfragen, zu deren Klärung eine mündliche Verhandlung erforderlich wäre, sodass von deren Durchführung Abstand genommen wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere handelt es sich bei der Gewährung einer Jubiläumszuwendung – wie bereits näher ausgeführt – um eine Ermessenentscheidung der Behörde, die nach den Umständen des Einzelfalls zu erfolgen hat, weswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W293.2273111.1.00