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{'item': 'W605 2281980-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2025 GeschäftszahlW605 2281980-1 Spruch, W605 2281980-1/10EW605 2281980-1/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung, Begründung Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
  2. Mit der dem Verfahren zugrundeliegenden Datenschutzbeschwerde vom 10.08.2021 behauptete die mitbeteiligte Partei gegenüber der Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Löschung (Punkt A.) und beantragte, den Auftrag zu erteilen, die unrechtmäßigen Verarbeitungen zu beenden (Punkt B.). Ergänzend begehrte die mitbeteiligte Partei mit Antrag vom 30.12.2022, eine behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Punkt C.) festzustellen. 1.
  3. Mit Bescheid vom 28.09.2023 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und trug der Beschwerdeführerin auf, entsprechend den Sachverhaltsfeststellungen die Empfänger (insbesondere XXXX ), der anlässlich des Website-Besuchs auf XXXX durch die mitbeteiligte Partei erhaltenen personenbezogenen Daten (dies sind zumindest einzigartige Nutzer-Identifikationsnummern), über die Löschung zu informieren (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wurde die Beschwerde ab- bzw. zurückgewiesen (Spruchpunkte
  4. und 3). Weiters wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, das Ersuchen um Einwilligung auf der von ihr betriebenen Website derart anzupassen, dass die in der DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen für eine gültige Einwilligung erfüllt werde. Hierfür sei die Schaltfläche („Cookie-Banner“), mit welcher um Einwilligung ersucht wird, derart anzupassen, dass auf der ersten Ebene der Schaltfläche eine, hinsichtlich der Akzeptieren-Option, optisch gleichwertige Option vorhanden sei, die Schaltfläche ohne Abgabe einer Einwilligung zu schließen. 1.
  5. Mit Bescheid vom 28.09.2023 gab die belangte Behörde der Beschwerde teilweise statt und trug der Beschwerdeführerin auf, entsprechend den Sachverhaltsfeststellungen die Empfänger (insbesondere römisch 40 ), der anlässlich des Website-Besuchs auf römisch 40 durch die mitbeteiligte Partei erhaltenen personenbezogenen Daten (dies sind zumindest einzigartige Nutzer-Identifikationsnummern), über die Löschung zu informieren (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wurde die Beschwerde ab- bzw. zurückgewiesen (Spruchpunkte
  6. und 3). Weiters wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag erteilt, das Ersuchen um Einwilligung auf der von ihr betriebenen Website derart anzupassen, dass die in der DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen für eine gültige Einwilligung erfüllt werde. Hierfür sei die Schaltfläche („Cookie-Banner“), mit welcher um Einwilligung ersucht wird, derart anzupassen, dass auf der ersten Ebene der Schaltfläche eine, hinsichtlich der Akzeptieren-Option, optisch gleichwertige Option vorhanden sei, die Schaltfläche ohne Abgabe einer Einwilligung zu schließen. 1.
  7. Mit Schriftsatz vom 27.10.2023 wurde gegen die Spruchpunkte 1 und 4 des Bescheides die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde erhoben. 1.
  8. Mit Schreiben vom 28.10.2024 zog die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung ihre Beschwerde ausdrücklich zurück. Es finden sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde nicht ernstlich und im vollen Wissen über die Folgen zurückgezogen hat. ,
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Gerichtsakt, insbesondere den folgenden darin enthaltenen Unterlagen: - Die verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde vom 10.08.2021 sowie der ergänzende Antrag vom 30.12.2022, - der Bescheid der belangten Behörde vom 28.09.2023 und - die Beschwerdezurückziehung der mitbeteiligten Partei vom 28.10.2024 (OZ 5).
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.
  12. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde durch Senat.Gemäß Paragraph 27, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde durch Senat. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  13. Zu A) Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens 3.2.
  14. § 7 Abs. 2 VwGVG lautet:3.2.
  15. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG lautet: „Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.“ Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH vom 22.11.2005, GZ. 2005/05/0320, uvm).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (oder Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH vom 22.11.2005, GZ. 2005/05/0320, uvm). Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH vom 25.07.2013, GZ. 2013/07/0106). Schließlich ist der Beschwerdeverzicht (bzw. die Zurückziehung der Beschwerde) unwiderruflich, da es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesshandlung handelt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen vergleiche VwGH vom 25.07.2013, GZ. 2013/07/0106). Schließlich ist der Beschwerdeverzicht (bzw. die Zurückziehung der Beschwerde) unwiderruflich, da es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesshandlung handelt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 7). 3.2.
  16. Der Beschwerdeführer hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen der Eingabe vom 28.10.2024 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1 und
  17. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf 3.2.
  18. Infolge der Zurückziehung der Beschwerde ist die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen und das gegenständliche Beschwerdeverfahren einzustellen 3.
  19. Der Bescheid vom 28.09.2023 ist in Rechtskraft erwachsen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W605.2281980.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.