Obsah (10)
Art. 133Art. 16§ 38§ 41§ 1§ 27§ 28Art. 130§ 7§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2025 GeschäftszahlW605 2283487-1 Spruch, W605 2283487-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. In der verfahrensgegenständlichen an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde vom 18.03.2023, verbessert am 21.03.2023, machte die nunmehrige mitbeteiligte Partei, XXXX (ehemalige beschwerdeführende Partei im Verfahren vor der belangten Behörde) eine Verletzung im Recht auf Berichtigung
Art. 16
DSGVO durch die nunmehrige Beschwerdeführerin (ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) geltend.römisch eins.1. In der verfahrensgegenständlichen an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Datenschutzbeschwerde vom 18.03.2023, verbessert am 21.03.2023, machte die nunmehrige mitbeteiligte Partei, römisch 40 (ehemalige beschwerdeführende Partei im Verfahren vor der belangten Behörde) eine Verletzung im Recht auf Berichtigung
Artikel 16
, DSGVO durch die nunmehrige Beschwerdeführerin (ehemalige Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der belangten Behörde) geltend. Dazu brachte die mitbeteiligte Partei zusammengefasst vor, dass sie am 09.03.2023 per E-Mail einen Antrag auf Berichtigung zur Änderung des Geschlechtseintrages von „männlich“ auf „divers“ gestellt sowie das bezughabende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 27.02.2023, Zl XXXX , an die Beschwerdeführerin übermittelt habe, in welchem die Magistratsabteilung 63, Standesamt Wien, angewiesen worden sei, im Personenstandsregister eine Änderung des Geschlechtseintrages der mitbeteiligten Partei vorzunehmen. Zudem habe die mitbeteiligte Partei eine Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bis zu dem Zeitpunkt der Durchführung der Änderung ihres Datensatzes in Bezug auf den Geschlechtseintrag begehrt. Die Beschwerdeführerin habe hierauf am 10.03.2023 mitgeteilt, dass dem Antrag nicht gefolgt werden könne, weil eine derartige Umsetzung technisch derzeit nicht möglich sei. Aufgrund der Nichtumsetzung der Berichtigung ihres Geschlechtseintrages regte die mitbeteiligte Partei zudem an, gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe zu verhängen, da diese mehr als fünf Jahre Zeit gehabt habe, eine entsprechende Lösung für eine derartige Abänderung im System zu finden.Dazu brachte die mitbeteiligte Partei zusammengefasst vor, dass sie am 09.03.2023 per E-Mail einen Antrag auf Berichtigung zur Änderung des Geschlechtseintrages von „männlich“ auf „divers“ gestellt sowie das bezughabende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 27.02.2023, Zl römisch 40 , an die Beschwerdeführerin übermittelt habe, in welchem die Magistratsabteilung 63, Standesamt Wien, angewiesen worden sei, im Personenstandsregister eine Änderung des Geschlechtseintrages der mitbeteiligten Partei vorzunehmen. Zudem habe die mitbeteiligte Partei eine Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bis zu dem Zeitpunkt der Durchführung der Änderung ihres Datensatzes in Bezug auf den Geschlechtseintrag begehrt. Die Beschwerdeführerin habe hierauf am 10.03.2023 mitgeteilt, dass dem Antrag nicht gefolgt werden könne, weil eine derartige Umsetzung technisch derzeit nicht möglich sei. Aufgrund der Nichtumsetzung der Berichtigung ihres Geschlechtseintrages regte die mitbeteiligte Partei zudem an, gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe zu verhängen, da diese mehr als fünf Jahre Zeit gehabt habe, eine entsprechende Lösung für eine derartige Abänderung im System zu finden. I.2. Mit Bescheid vom 05.06.2023, XXXX , setzte die belangte Behörde das Verfahren
§ 38AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Eu
GH) in der Rechtssache C-247/23 hinsichtlich der Frage der unionsrechtlichen Auslegung von Art. 16 DSGVO in Bezug auf die Berichtigung des Geschlechtseintrages in einem Register durch eine Behörde, und ob die betroffene Person, die die Berichtigung der Daten betreffend ihr Geschlecht beantrage, verpflichtet sei, Nachweise zur Begründung ihres Antrages zu erbringen, aus.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 05.06.2023, römisch 40 , setzte die belangte Behörde das Verfahren
Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-247/23 hinsichtlich der Frage der unionsrechtlichen Auslegung von Artikel 16, DSGVO in Bezug auf die Berichtigung des Geschlechtseintrages in einem Register durch eine Behörde, und ob die betroffene Person, die die Berichtigung der Daten betreffend ihr Geschlecht beantrage, verpflichtet sei, Nachweise zur Begründung ihres Antrages zu erbringen, aus. I.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2023, GZ. W221 2274027-1/10E, wurde der hiergegen seitens der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. römisch eins.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.09.2023, GZ. W221 2274027-1/10E, wurde der hiergegen seitens der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. I.
- Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerde schließlich mit Bescheid vom 27.11.2023, GZ. XXXX stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Berichtigung verletzt habe, indem diese das Geschlecht im Datensatz der mitbeteiligten Partei nicht von <männlich> auf <divers> berichtigt habe (Spruchpunkt I.). Ferner wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten bei sonstiger Exekution das Geschlechtsdatum der mitbeteiligten Partei auf „divers“ abzuändern (Spruchpunkt II.). Die Anträge, die belangte Behörde möge eine Geldbuße verhängen und ein Strafverfahren einleiten, wurden zurückgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.
- Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerde schließlich mit Bescheid vom 27.11.2023, GZ. römisch 40 stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Berichtigung verletzt habe, indem diese das Geschlecht im Datensatz der mitbeteiligten Partei nicht von <männlich> auf <divers> berichtigt habe (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten bei sonstiger Exekution das Geschlechtsdatum der mitbeteiligten Partei auf „divers“ abzuändern (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Anträge, die belangte Behörde möge eine Geldbuße verhängen und ein Strafverfahren einleiten, wurden zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde führte im Hinblick auf Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Berichtigung
Art. 16
DSGVO betreffend die Abänderung des Geschlechts von „männlich“ auf „divers“ und nicht auf den von der Beschwerdeführerin gewählten Terminus „unbekannt“ gestellt habe. Somit verarbeite die Beschwerdeführerin zum einen ein unrichtiges personenbezogenes Datum und sei daher dem Antrag nicht nachgekommen, zum anderen sei der gewählte Begriff auch nicht adäquat genug, um den Zweck (Eintragungsform eines dritten Geschlechtes) zu erfüllen. Gegenständlich liege eine objektive Unrichtigkeit vor, weil die Beschwerdeführerin eine unrichtige – nicht dem Zweck entsprechende – Geschlechtsbezeichnung im Hinblick auf die mitbeteiligte Partei verarbeite.Die belangte Behörde führte im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Berichtigung
Artikel 16
, DSGVO betreffend die Abänderung des Geschlechts von „männlich“ auf „divers“ und nicht auf den von der Beschwerdeführerin gewählten Terminus „unbekannt“ gestellt habe. Somit verarbeite die Beschwerdeführerin zum einen ein unrichtiges personenbezogenes Datum und sei daher dem Antrag nicht nachgekommen, zum anderen sei der gewählte Begriff auch nicht adäquat genug, um den Zweck (Eintragungsform eines dritten Geschlechtes) zu erfüllen. Gegenständlich liege eine objektive Unrichtigkeit vor, weil die Beschwerdeführerin eine unrichtige – nicht dem Zweck entsprechende – Geschlechtsbezeichnung im Hinblick auf die mitbeteiligte Partei verarbeite. I.
- Die Beschwerdeführerin brachte in der Folge Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids ein und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid in seinen Spruchpunkten
- und
- dahingehend abändern, dass die zugrundeliegende Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei abgewiesen werde.römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin brachte in der Folge Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ein und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den Bescheid in seinen Spruchpunkten
- und
- dahingehend abändern, dass die zugrundeliegende Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei abgewiesen werde. Im Wesentlichen habe sich die belangte Behörde mit dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt, insbesondere der getroffenen Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer Kundendatenbank vermerkt habe, die Geschlechtsbezeichnung sei mit <divers> gleichzusetzen, nicht auseinandergesetzt. Auch habe die Beschwerdeführerin sichergestellt, dass in der Kommunikation mit der mitbeteiligten Partei ausschließlich non-binäre, geschlechtsneutrale Anreden verwendet werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde somit zum Schluss gelangen müssen, dass die von der Beschwerdeführerin verarbeiteten Daten in Bezug auf den Geschlechtsantrag der mitbeteiligten Partei im konkreten Fall sachlich richtig seien. I.
- Mit Schriftsatz vom 16.07.2024 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie im Juni 2024 eine neue Buchungsplattform für den „ XXXX “-Dienst in Betrieb genommen habe, die auf Geschlechtsangaben verzichte und alle Benachrichtigungen geschlechtsneutral formuliere. Eine Anmeldung auf der neuen Buchungsplattform erfordere eine Registrierung als Kunde, auch Bestandskunden müssten sich neu registrieren. Die mitbeteiligte Partei habe am 26.06.2024 eine Neuregistrierung unter Vor- und Zunamen ohne Eingabe eines Geschlechtseintrages durchgeführt. Dazu legte die Beschwerdeführerin einen Datenbankauszug aus dem neuen System vor, auf dem die Anmeldedaten der mitbeteiligten Partei ersichtlich sind. Dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Berichtigung sei somit spätestens durch die Systemumstellung und Neuregistrierung vollinhaltlich entsprochen worden. Ein Anspruch bzw. eine Pflicht zur Verarbeitung eines Geschlechtseintrags bestehe nicht. römisch eins.
- Mit Schriftsatz vom 16.07.2024 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie im Juni 2024 eine neue Buchungsplattform für den „ römisch 40 “-Dienst in Betrieb genommen habe, die auf Geschlechtsangaben verzichte und alle Benachrichtigungen geschlechtsneutral formuliere. Eine Anmeldung auf der neuen Buchungsplattform erfordere eine Registrierung als Kunde, auch Bestandskunden müssten sich neu registrieren. Die mitbeteiligte Partei habe am 26.06.2024 eine Neuregistrierung unter Vor- und Zunamen ohne Eingabe eines Geschlechtseintrages durchgeführt. Dazu legte die Beschwerdeführerin einen Datenbankauszug aus dem neuen System vor, auf dem die Anmeldedaten der mitbeteiligten Partei ersichtlich sind. Dem Antrag der mitbeteiligten Partei auf Berichtigung sei somit spätestens durch die Systemumstellung und Neuregistrierung vollinhaltlich entsprochen worden. Ein Anspruch bzw. eine Pflicht zur Verarbeitung eines Geschlechtseintrags bestehe nicht. I.
- Im Rahmen des Parteiengehörs und aufgefordert bekannt zu geben, ob die mitbeteiligte Partei ihren Antrag auf Berichtigung iSd § 24 Abs. 6 DSG als entsprochen ansehe, brachte sie mit Schriftsatz vom 05.08.2024 im Wesentlichen vor, dass es richtig sei, dass eine Neuregistrierung erfolgt sei, da das alte Konto nicht mehr verwendbar sei. Wie von der Beschwerdeführerin beschrieben werde, werde in der neuen Plattform das Geschlecht nicht mehr abgefragt oder verarbeitet. Dass die neue Plattform das Datum „Geschlecht“ nicht mehr verarbeite, sei jedoch als Löschung der Daten anzusehen, was dem Antrag der mitbeteiligten Partei nicht entspreche, da der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Berichtigung und nicht auf Löschung laute. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die alte Buchungsplattform nicht mehr betreibe, ändere nichts am Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem Änderungsbegehren der mitbeteiligten Partei nicht entsprochen habe. Der Beschwerdegegenstand sei nicht eine nicht erfolgte Löschung des Eintrages „Geschlecht“, sondern der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Eintrag des Geschlechts der mitbeteiligten Partei in der alten Buchungsplattform nicht auf „divers“, sondern auf „unbekannt“ berichtigt habe, und damit die Frage, ob die Änderung von „divers“ auf „unbekannt“ dem Änderungsauftrag der mitbeteiligten Partei gerecht werde. Damit gebe es unabhängig von der Nichterfüllung des Änderungsantrages auch ein rechtliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens. Beschwerdegegenstand sei alleinig der Umstand, ob die Änderung auf „unbekannt“ von „divers“ sachlich richtig sei.römisch eins.
- Im Rahmen des Parteiengehörs und aufgefordert bekannt zu geben, ob die mitbeteiligte Partei ihren Antrag auf Berichtigung iSd Paragraph 24, Absatz 6, DSG als entsprochen ansehe, brachte sie mit Schriftsatz vom 05.08.2024 im Wesentlichen vor, dass es richtig sei, dass eine Neuregistrierung erfolgt sei, da das alte Konto nicht mehr verwendbar sei. Wie von der Beschwerdeführerin beschrieben werde, werde in der neuen Plattform das Geschlecht nicht mehr abgefragt oder verarbeitet. Dass die neue Plattform das Datum „Geschlecht“ nicht mehr verarbeite, sei jedoch als Löschung der Daten anzusehen, was dem Antrag der mitbeteiligten Partei nicht entspreche, da der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Berichtigung und nicht auf Löschung laute. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die alte Buchungsplattform nicht mehr betreibe, ändere nichts am Umstand, dass die Beschwerdeführerin dem Änderungsbegehren der mitbeteiligten Partei nicht entsprochen habe. Der Beschwerdegegenstand sei nicht eine nicht erfolgte Löschung des Eintrages „Geschlecht“, sondern der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Eintrag des Geschlechts der mitbeteiligten Partei in der alten Buchungsplattform nicht auf „divers“, sondern auf „unbekannt“ berichtigt habe, und damit die Frage, ob die Änderung von „divers“ auf „unbekannt“ dem Änderungsauftrag der mitbeteiligten Partei gerecht werde. Damit gebe es unabhängig von der Nichterfüllung des Änderungsantrages auch ein rechtliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens. Beschwerdegegenstand sei alleinig der Umstand, ob die Änderung auf „unbekannt“ von „divers“ sachlich richtig sei. Die Beschwerdeführerin habe dem Änderungsbegehren der mitbeteiligten Partei damals und noch immer nicht entsprochen und die Rechtsverletzung daher keineswegs wie behauptet (nachträglich) beseitigt. Die durch die belangte Behörde festgestellte Rechtsverletzung bestehe weiterhin. Somit sei lediglich der einen Leistungsauftrag enthaltene Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids zu beheben, da der Geschlechtseintrag nicht mehr geändert werden könne und dies auch widersinnig wäre. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- bezüglich der schon erfolgten Verletzung der Rechte der mitbeteiligten Partei sei zurück- bzw. abzuweisen, da dem Änderungsauftrag nicht entsprochen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von den Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt ausgegangen. 1.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27.02.2023, GZ. XXXX wurde der
§ 41und § 42 PSt
G 2013 für die Person [der mitbeteiligten Partei], im Personenstandsregister die Änderung des Geschlechtseintrages von „männlich" auf „divers" verfügt. 1.1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27.02.2023, GZ. römisch 40 wurde der
Paragraph 41 und Paragraph 42, PStG 2013 für die Person [der mitbeteiligten Partei], im Personenstandsregister die Änderung des Geschlechtseintrages von „männlich" auf „divers" verfügt. Der Geschlechtseintrag in der Geburtsurkunde der mitbeteiligten Partei lautet auf „divers“. 1.2. Im Hinblick auf dieses Erkenntnis stellte die mitbeteiligte Partei mit Schreiben vom 09.03.2023 gegenüber der Beschwerdegegnerin den nachfolgenden (auszugsweise abgebildeten) Antrag: „Änderungsantrag
Art. 16
DSGVO“ „Änderungsantrag
Artikel 16, DSGVO“ Guten Tag, nach Art.
16 DSGVO habe ich das Recht auf Berichtigung bzw. Vervollständigung mich betreffender unrichtiger personenbezogener Daten. nach Artikel 16, DSGVO habe ich das Recht auf Berichtigung bzw. Vervollständigung mich betreffender unrichtiger personenbezogener Daten. Daher stelle ich folgenden Antrag: Mein Geschlechtseintrag ist auf Grund der Erkenntnis des LVwG Wien von „männlich” auf „divers” zu ändern. …Solange die Änderung nicht durchgeführt ist, mache ich eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 Abs. 1 lit a DSGVO geltend. …“…Solange die Änderung nicht durchgeführt ist, mache ich eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18, Absatz eins, Litera a, DSGVO geltend. …“ 1.
- Dieses Begehren wurde seitens der Beschwerdegegnerin wie folgt beantwortet: Mit E-Mail vom 10.03.2023 erfolgte nachfolgende Antwort: „Wir haben Ihre Geschlechtsbezeichnung in unserem System auf ‚unbekannt‘ gesetzt, welches sinngleich zu ‚unbestimmt‘ verwendet werden kann.“ Aufgrund der Replik, der mit beteiligten Partei („das ist aber auch falsch, richtig ist eben nur ‚divers‘. Also bitte auf das ändern.“), erfolgte mit E-Mail vom selben Tag Antwort: „… aktuell kann in unserem System leider noch keine weitere Geschlechtsangabe ausgewählt werden und das beigefügte Urteil spricht davon, dass auch ähnliche Bezeichnungen zulässig sind. Wir werden an einer Umsetzung arbeiten und bitten zwischenzeitlich um Ihr Verständnis.“ 1.
- Die die mitbeteiligte Partei betreffende Eintragung in der durch die Beschwerdeführerin im Rahmen des Kundeverwaltungssystems betriebenen Datenbank wurde zunächst insofern geändert, als – wie nachfolgend ersichtlich – im Eingabe-Feld zum Datum „Geschlecht“ von den anhand eines Dropdown-Listenfeldes fix voreingestellten Eingabemöglichkeiten der Eintrag auf „unbekannt“ gewechselt wurde: 1.
- Die die mitbeteiligte Partei betreffende Eintragung in der durch die Beschwerdeführerin im Rahmen des Kundeverwaltungssystems betriebenen Datenbank wurde mit 10.10.2023 insofern adaptiert, als im Eingabe-Feld „Memo“ – wie nachfolgend abgebildet – die Bemerkung: „In diesem Fall ist die Geschlechtsbezeichnung „unbekannt“ mit divers gleichzusetzen.“: 1.5 Im Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin eine neue Buchungsplattform für den „ XXXX “-Dienst in Betrieb genommen, die auf Geschlechtsangaben verzichtet und alle Benachrichtigungen geschlechtsneutral formuliert. Eine Anmeldung auf der neuen Buchungsplattform erfordert eine Registrierung als Kunde, auch Bestandskunden müssen sich neu registrieren. 1.5 Im Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin eine neue Buchungsplattform für den „ römisch 40 “-Dienst in Betrieb genommen, die auf Geschlechtsangaben verzichtet und alle Benachrichtigungen geschlechtsneutral formuliert. Eine Anmeldung auf der neuen Buchungsplattform erfordert eine Registrierung als Kunde, auch Bestandskunden müssen sich neu registrieren. Die mitbeteiligte Partei hat sich am 26.06.2024 unter Verwendung von Vor- und Zunamen ohne eine Geschlechtseingabe neu registriert. Damit steht insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin das Datum „Geschlecht“ nicht mehr auf ihrer Buchungsplattform verarbeitet. Die die mitbeteiligte Partei betreffende Eintragung in der nun neuen durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Buchungsplattform betriebenen Datenbank enthält nachfolgende Inhalte:
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten und unbedenklichen erstinstanzlichen Verwaltungsakt und auf nachfolgender Würdigung: 2.
- Feststellungen zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27.02.2023, GZ. XXXX dem Geschlechtseintrag in der Geburtsurkunde sowie im Personenstandsregisterauszug der mitbeteiligten Partei gründen einerseits auf den iRd ursprünglichen Datenschutzbeschwerde vom 18.03.2023 sowie der ergänzenden Eingabe vom 21.03.2023; vorgelegten Beweismittel (Dokumente). Eine ergänzende Beschaffung des Personalausweises hat vor dem Hintergrund der unstrittigen und ausreichend belegten Sachlage unterbleiben können (siehe hierzu auch Pkt. 3.3.). 2.
- Feststellungen zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27.02.2023, GZ. römisch 40 dem Geschlechtseintrag in der Geburtsurkunde sowie im Personenstandsregisterauszug der mitbeteiligten Partei gründen einerseits auf den iRd ursprünglichen Datenschutzbeschwerde vom 18.03.2023 sowie der ergänzenden Eingabe vom 21.03.2023; vorgelegten Beweismittel (Dokumente). Eine ergänzende Beschaffung des Personalausweises hat vor dem Hintergrund der unstrittigen und ausreichend belegten Sachlage unterbleiben können (siehe hierzu auch Pkt. 3.3.). 2.
- Feststellungen zum Antrag des Beschwerdeführers und den nachfolgenden Antworten und Reaktionen der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen unbestritten und gründen auf dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen beider Verfahrensparteien und dem iRd ursprünglichen Datenschutzbeschwerde vom 18.03.2023 sowie der ergänzenden Eingabe vom 21.03.2023 E-Mail-Verkehr. 2.
- Auch die die mitbeteiligte Partei betreffende Eintragung in der durch die Beschwerdeführerin im Rahmen des Kundeverwaltungssystems betriebenen Datenbank konnten aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichem Verfahren vom 11.04.2023 und der hierin angebotenen und im Wesentlichen unbestrittenen Beweismittel, insb. dem Auszug aus der betreffenden Datenbank, Beilage ./1, festgestellt werden. Unstrittig ist auch aus der Beilage ./1 ersichtlich, dass es sich bei dem fraglichen Eingabefeld um eine voreingestellte Dropdown-Liste handelt, aus welcher ein vorgegebener Eintrag ausgewählt werden kann. 2.
- Dass die Eintragung in der Datenbank mit 10.10.2023 insofern adaptiert wurde, als die Bemerkung „In diesem Fall ist die Geschlechtsbezeichnung „unbekannt“ mit divers gleichzusetzen.“ Hinzugefügt wurde, konnte basierend auf der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichem Verfahren vom 10.10.2023 und der hierin angebotenen und unbestritten gebliebenen Beweismittel, insb. der aktualisierte Auszug aus der betreffenden Datenbank, Beilage ./3, festgestellt werden. 2.5 Feststellungen zur neuen Buchungsplattform, der Neuregistrierung der mitbeteiligten Partei hierin und dem nunmehrigen Verzicht der Speicherung von Geschlechtsangaben gründen auf dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin iR deren Eingabe im hg. Verfahren vom 17.07.2024 und der hierin angebotenen Beweismittel, insb. der aktualisierte Auszug aus der betreffenden Datenbank, Beilage ./
- Rechtliche Beurteilung: Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde
§ 1Abs.
1 und Abs. 2 sowie § 24 Abs. 1 und Abs. 5 DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist
§ 27
DSG von Senatsentscheidungen erfasst.Dem angefochtenen Bescheid liegt eine Entscheidung der belangten Behörde
Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, sowie Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 5, DSG zugrunde. Diese Angelegenheit ist
Paragraph 27, DSG von Senatsentscheidungen erfasst.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1. Zu den Prozessvoraussetzungen Die Beschwerde wurde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
- Zu A) 3.2.
- Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevante Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), DSGVO lauten (auszugsweise, samt Überschrift): Art. 4 Z 1 und 2 DSGVO lauten:Artikel 4, Ziffer eins und 2 DSGVO lauten: „Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
- „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;“ Art. 16 DSGVO lautet:Artikel 16, DSGVO lautet: „Recht auf Berichtigung Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.“ 3.2.
- Im vorliegenden Fall richtete die mitbeteiligte Partei am 09.03.2023 einen Antrag auf Berichtigung
Art. 16
DSGVO an die Beschwerdeführerin, gerichtet auf die Änderung des betreffenden Geschlechtseintrages im Hinblick auf dessen erfolgte Änderung im Personenstandsregister bzw. in der Geburtsurkunde der mitbeteiligten Partei. 3.2.2. Im vorliegenden Fall richtete die mitbeteiligte Partei am 09.03.2023 einen Antrag auf Berichtigung
Artikel 16
, DSGVO an die Beschwerdeführerin, gerichtet auf die Änderung des betreffenden Geschlechtseintrages im Hinblick auf dessen erfolgte Änderung im Personenstandsregister bzw. in der Geburtsurkunde der mitbeteiligten Partei. 3.2.2.1. Zum angefochtenen Spruchpunkt 1. des Bescheides:
§ 24Abs.
1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten (ua.) gegen § 1 DSG, der auch das Recht auf Geheimhaltung schützt, verstößt.
§ 24Abs.
2 Z 5 DSG hat die Beschwerde das Begehren zu enthalten, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen. Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr nach § 24 Abs. 5 erster Satz DSG Folge zu geben. Das Gesetz sieht demnach als Rechtsbehelf im Fall einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung explizit einen Feststellungsantrag im Rahmen der Beschwerde vor, der
§ 24Abs.
5 DSG Folge zu geben ist, sofern sie sich als berechtigt erweist. Die Rechte auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung schaffen - anders als das Recht auf Geheimhaltung
§ 1Abs. 1 DSG - jeweils einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung (vgl. hierzu bereits Vf
GH 26.06.1991, B 811/89). Bildet eine dieser Leistungen den Gegenstand des Antrags des Beschwerdeführers, so kann dem Begehren entsprochen und die betreffende Leistung durchgeführt oder veranlasst werden. § 24 Abs. 6 DSG sieht dementsprechend vor, dass ein Beschwerdegegner die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht (VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rz 1 und 3).
Paragraph 24, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten (ua.) gegen Paragraph eins, DSG, der auch das Recht auf Geheimhaltung schützt, verstößt.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 5, DSG hat die Beschwerde das Begehren zu enthalten, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen. Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr nach Paragraph 24, Absatz 5, erster Satz DSG Folge zu geben. Das Gesetz sieht demnach als Rechtsbehelf im Fall einer datenschutzrechtlichen Rechtsverletzung explizit einen Feststellungsantrag im Rahmen der Beschwerde vor, der
Paragraph 24, Absatz 5, DSG Folge zu geben ist, sofern sie sich als berechtigt erweist. Die Rechte auf Auskunft, Berichtigung oder Löschung schaffen - anders als das Recht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG - jeweils einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung vergleiche hierzu bereits VfGH 26.06.1991, B 811/89). Bildet eine dieser Leistungen den Gegenstand des Antrags des Beschwerdeführers, so kann dem Begehren entsprochen und die betreffende Leistung durchgeführt oder veranlasst werden. Paragraph 24, Absatz 6, DSG sieht dementsprechend vor, dass ein Beschwerdegegner die behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht (VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rz 1 und 3). Wie festgestellt wurden Daten zur Geschlechtsidentität der mitbeteiligten Partei infolge dessen Berichtigungsantrag zunächst insofern geändert, als der Eintrag iRd vormaligen Kundeverwaltungssystems bzw. das betreffende (Eingabe-)Feld des betriebenen Datenbanksystems zum Datum Geschlecht den Wert „unbekannt“ auswies. Während des erstinstanzlichen Verfahrens wurde der Eintrag (spätestens am 10.10.2023) nochmals insofern geändert, als diesem die zusätzliche Bemerkung hinzugefügt wurde, dass die Geschlechtsbezeichnung „unbekannt“ in diesem Fall mit „divers“ gelichzusetzen sei. Wie ebenfalls festgestellt, wurde das vormalige Kundenverwaltungssystems bzw. das Datenbanksystem mit Juni 2024 durch eine neue Buchungsplattform samt neuem hiermit zusammenhängend betriebenem Datenbanksystem ersetzt. Aktuell werden keine personenbezogenen Daten mehr verarbeitet, die eine Geschlechtsidentität ausweisen oder Rückschlüsse auf eine solche zulassen. Sohin erfolgt auch keine Verarbeitung personenbezogener Daten der mitbeteiligten Partei mehr, welche dem zugrundeliegenden Berichtigungsbegehren zugänglich wären. Auch wenn strenggenommen, dem verfahrensgegenständlichen Begehren nicht iSd § 24 Abs. 6 DSG (durch nachträgliche Entsprechung) folge geleistet worden ist, werden aktuell jedenfalls auch keine der Geschlechtsidentität der mitbeteiligten Partei widersprechenden und somit im Sinn des allgemeinen Sprachgebrauchs „unrichtige“ Informationen zur mitbeteiligten Partei durch die Beschwerdeführerin verarbeitet, welche einer Berichtigung auch zugänglich wären. Auch wenn strenggenommen, dem verfahrensgegenständlichen Begehren nicht iSd Paragraph 24, Absatz 6, DSG (durch nachträgliche Entsprechung) folge geleistet worden ist, werden aktuell jedenfalls auch keine der Geschlechtsidentität der mitbeteiligten Partei widersprechenden und somit im Sinn des allgemeinen Sprachgebrauchs „unrichtige“ Informationen zur mitbeteiligten Partei durch die Beschwerdeführerin verarbeitet, welche einer Berichtigung auch zugänglich wären. Entgegen den Ausführungen der mitbeteiligten Partei kommt in diesem Fall keine Feststellung der allfälligen Rechtsverletzung
Art. 16
DSGVO in Betracht, zumal weder das DSG noch die DSGVO in Bezug auf das Recht auf Berichtigung die Feststellung vergangener Rechtsverletzungen vorsehen (vgl. auch VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125, wo die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden über in der Vergangenheit erfolgte, aber [infolge der - wenn auch verspätet ergangenen – Mitteilung] nicht mehr aktuellen Verletzungen des dort relevanten Rechts auf Mitteilung über die beantragte Löschung verneint wurde; vgl. auch VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, und VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0030-4 bis 0031-5). Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft
Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978, in der § 14 Abs. 1 DSG ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768).Entgegen den Ausführungen der mitbeteiligten Partei kommt in diesem Fall keine Feststellung der allfälligen Rechtsverletzung
Artikel 16
, DSGVO in Betracht, zumal weder das DSG noch die DSGVO in Bezug auf das Recht auf Berichtigung die Feststellung vergangener Rechtsverletzungen vorsehen vergleiche auch VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125, wo die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden über in der Vergangenheit erfolgte, aber [infolge der - wenn auch verspätet ergangenen – Mitteilung] nicht mehr aktuellen Verletzungen des dort relevanten Rechts auf Mitteilung über die beantragte Löschung verneint wurde; vergleiche auch VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, und VwGH 06.03.2024, Ro 2021/04/0030-4 bis 0031-5). Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof bereits zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Auskunft
Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der Paragraph 14, Absatz eins, DSG ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Somit verbleibt auch für die in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Berichtigung verletzt habe, indem diese das Geschlecht im Datensatz der mitbeteiligten Partei nicht von <männlich> auf <divers> berichtigt habe, nach der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung kein Raum mehr. Vor diesem Hintergrund, war vorliegend auf die (behauptetermaßen) unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der belangten Behörde, basierend auf der mangelnden Berücksichtigung der (durch die belangte Behörde selbst festgestellten) ergänzenden Bemerkung zur Eintragung des Geschlechts der mitbeteiligten Partei als „unbekannt“, wonach die Geschlechtsbezeichnung „unbekannt“ in diesem Fall mit „divers“ gleichzusetzen sei, nicht weiter einzugehen und die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Verantwortliche hierdurch ihrer Pflicht aufgrund eines Antrags auf Berichtigung nachgekommen war, den Aussagegehalt der verarbeiteten Daten an die Realität anzupassen (vgl. Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS-GVO3 Art 16 Rz 30), nicht mehr zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund, war vorliegend auf die (behauptetermaßen) unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der belangten Behörde, basierend auf der mangelnden Berücksichtigung der (durch die belangte Behörde selbst festgestellten) ergänzenden Bemerkung zur Eintragung des Geschlechts der mitbeteiligten Partei als „unbekannt“, wonach die Geschlechtsbezeichnung „unbekannt“ in diesem Fall mit „divers“ gleichzusetzen sei, nicht weiter einzugehen und die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Verantwortliche hierdurch ihrer Pflicht aufgrund eines Antrags auf Berichtigung nachgekommen war, den Aussagegehalt der verarbeiteten Daten an die Realität anzupassen vergleiche Kamann/Braun in Ehmann/Selmayr, DS-GVO3 Artikel 16, Rz 30), nicht mehr zu beurteilen. 3.2.2.
- Zum Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids: Im vorliegenden Fall verarbeitet die Beschwerdeführerin – wie bereits festgestellt – aufgrund der neuen Buchungsplattform das Datum „Geschlecht“ zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr und die mitbeteiligte Partei hat sich als Bestandskunde auf der neuen Buchungsplattform ohne Geschlechtseintrag neu registriert, sodass der in Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides von der belangten Behörde erteilte Leistungsauftrag, innerhalb einer Frist von drei Monaten bei sonstiger Exekution das Geschlechtsdatum der mitbeteiligten Partei auf <divers> abzuändern, von der Beschwerdeführerin faktisch nicht umgesetzt werden kann. Die Verarbeitung des Geschlechts ist durch die Beschwerdeführerin nicht (mehr) vorgesehen, sodass es sich auch nicht um einen Fall des Vorliegens unvollständiger personenbezogener Daten iSd Art. 16 letzter Satz DSGVO handelt. Die mitbeteiligte Partei gab im Rahmen ihrer Stellungnahme auch an, dass Spruchpunkt
- des Bescheides zu beheben ist, da der Geschlechtseintrag nicht mehr geändert werden kann, und dies auch widersinnig wäre. Für die Erteilung eines solchen Leistungsauftrages an die Beschwerdeführerin besteht daher kein Raum mehr.Die Verarbeitung des Geschlechts ist durch die Beschwerdeführerin nicht (mehr) vorgesehen, sodass es sich auch nicht um einen Fall des Vorliegens unvollständiger personenbezogener Daten iSd Artikel 16, letzter Satz DSGVO handelt. Die mitbeteiligte Partei gab im Rahmen ihrer Stellungnahme auch an, dass Spruchpunkt
- des Bescheides zu beheben ist, da der Geschlechtseintrag nicht mehr geändert werden kann, und dies auch widersinnig wäre. Für die Erteilung eines solchen Leistungsauftrages an die Beschwerdeführerin besteht daher kein Raum mehr. 3.2.2.
- Der Beschwerde war daher stattzugeben und in Abänderung der beschwerdegegenständlichen Spruchpunkte
- und
- des Bescheides die Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei als unbegründet abzuweisen. 3.
- Soweit die Beschwerdeführerin die Beischaffung des Personalausweises der mitbeteiligten Partei als ergänzendes Beweismittel (Personalausweis der mitbeteiligten Partei) beantragte, war Nachfolgendes zu erwägen: Nach der Rechtsprechung des VwGH ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 13.09.2023, Ra 2022/14/0221, mwN; JusGuide 2023/48/6818 (VwGH)). 3.4.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2025:W605.2283487.1.00