den §§ 85 f. GWG 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2022, 30.07.2024, 30.09.2024 und 27.03.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas Ziniel, LL.M., BSc über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, Fleischmarkt 1, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control), Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (mitbeteiligte Parteien: 1. römisch 40 [vormals römisch 40 ] und 2. römisch 40 , beide vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte GmbH, Hohenstaufengasse 7, 1010 Wien) betreffend die Ernennung einer Bilanzgruppenkoordinatorin
den Paragraphen 85, f. GWG 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2022, 30.07.2024, 30.09.2024 und 27.03.2025 zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben, der Antrag der XXXX sowie der Antrag der XXXX werden abgewiesen und das Auswahlverfahren zur Ernennung einer Bilanzgruppenkoordinatorin wird widerrufen.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben, der Antrag der römisch 40 sowie der Antrag der römisch 40 werden abgewiesen und das Auswahlverfahren zur Ernennung einer Bilanzgruppenkoordinatorin wird widerrufen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Zum Zwecke der Ernennung von Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Verteilernetz (Bilanzgruppenkoordinatorinnen) hat die belangte Behörde
GWG 2011 ein transparentes Auswahlverfahren nach den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung aller Bewerberinnen durchzuführen. Mit dem angefochtenen Bescheid ernannte die belangte Behörde nach Durchführung eines Auswahlverfahrens die XXXX (im Folgenden: zweitmitbeteiligte Partei)
Vm § 85 Abs. 1, § 86 f. und § 41 Abs. 4 GWG 2011 unter Vorschreibung von Auflagen als Bilanzgruppenkoordinatorin für die Marktgebiete Ost, Tirol und Vorarlberg (Spruchpunkte I., II. sowie IV. bis VI.) und wies den Antrag auf Ernennung der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ab (Spruchpunkt VII.). Bis zum Ernennungszeitpunkt
Spruchpunkt II. bleiben die Konzessionen
F BGBl. I Nr. 107/2011 weiter aufrecht (Spruchpunkt III.).1. Zum Zwecke der Ernennung von Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Verteilernetz (Bilanzgruppenkoordinatorinnen) hat die belangte Behörde
Paragraph 85, GWG 2011 ein transparentes Auswahlverfahren nach den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung aller Bewerberinnen durchzuführen. Mit dem angefochtenen Bescheid ernannte die belangte Behörde nach Durchführung eines Auswahlverfahrens die römisch 40 (im Folgenden: zweitmitbeteiligte Partei)
Paragraph 85, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, f. und Paragraph 41, Absatz 4, GWG 2011 unter Vorschreibung von Auflagen als Bilanzgruppenkoordinatorin für die Marktgebiete Ost, Tirol und Vorarlberg (Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. sowie römisch vier. bis römisch sechs.) und wies den Antrag auf Ernennung der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Bis zum Ernennungszeitpunkt
Spruchpunkt römisch zwei. bleiben die Konzessionen
Paragraph 85, GWG 2011 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, weiter aufrecht (Spruchpunkt römisch drei.). 2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 16.08.2021 behauptet die Beschwerdeführerin unter anderem, dass ● die Ernennung einer nicht existenten Person rechtswidrig sei, ● durch den Bescheid verpflichtete Dritte nicht Parteien des Auswahlverfahrens vor der belangten Behörde gewesen seien, ● das GWG 2011 in Zusammenhang mit der Marktgebiets- und Verteilergebietsmanagerin (im Folgenden: MVGM) rechtswidrig angewendet bzw. ausgelegt worden sei, im Besonderen bestünden Bedenken hinsichtlich der Option
5 GMMO-VO 2020, das GWG 2011 in Zusammenhang mit der Marktgebiets- und Verteilergebietsmanagerin (im Folgenden: MVGM) rechtswidrig angewendet bzw. ausgelegt worden sei, im Besonderen bestünden Bedenken hinsichtlich der Option
Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020, ● der belangten Behörde eine Reihe an rechtswidrigen Prüf- und Bewertungsfehlern im Zuge des Auswahlverfahrens unterlaufen sei, sowie ● weitere wesentliche Verfahrensfehler aufgetreten seien. Aus diesen Gründen entspreche das Auswahlverfahren nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Transparenz, den freien und lauteren Wettbewerb sowie die Gleichbehandlung aller Bewerberinnen. Angesichts dessen beantragt die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Beschwerdeführerin als Bilanzgruppenkoordinatorin für die Marktgebiete Ost, Tirol und Vorarlberg ernennen und den Antrag der XXXX (vormals XXXX , siehe noch Pkt. II.1.4.7.; im Folgenden: erstmitbeteiligte Partei) zurück- bzw. abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen.Angesichts dessen beantragt die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Beschwerdeführerin als Bilanzgruppenkoordinatorin für die Marktgebiete Ost, Tirol und Vorarlberg ernennen und den Antrag der römisch 40 (vormals römisch 40 , siehe noch Pkt. römisch zwei.1.4.7.; im Folgenden: erstmitbeteiligte Partei) zurück- bzw. abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen.
5 GMMO-VO 2020 als gesetzwidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 05.03.2024, V 237/2022, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab.
, B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 als gesetzwidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 05.03.2024, römisch fünf 237 aus 2022,, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab.
5 GMMO-VO 2020 im Übrigen ohne zusätzliche Kosten sofort umsetzbar.
Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 im Übrigen ohne zusätzliche Kosten sofort umsetzbar.
5 GMMO-VO 2020 – vor. Diese wurden in der Folge der Beschwerdeführerin sowie den mitbeteiligten Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, wobei eine Unterlage der XXXX (im Folgenden: XXXX ) aufgrund des Ersuchens der belangten Behörde im Hinblick auf zu schützende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorläufig von der Akteneinsicht ausgenommen wurde.11. Mit Stellungnahme vom 12.08.2024 legte die belangte Behörde Unterlagen betreffend die Kostenabschätzung der sich aus der GMMO-VO 2020 ergebenden Anforderungen bei der MVGM – mit oder ohne Ausübung der Option
Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 – vor. Diese wurden in der Folge der Beschwerdeführerin sowie den mitbeteiligten Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, wobei eine Unterlage der römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) aufgrund des Ersuchens der belangten Behörde im Hinblick auf zu schützende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorläufig von der Akteneinsicht ausgenommen wurde. 12. Mit Stellungnahme vom 27.08.2024 nahm die Beschwerdeführerin auf die von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (soweit diese ihr zum damaligen Zeitpunkt bereits zugänglich waren) Bezug und wertete diese im Wesentlichen als nicht ausreichend für die im Auswahlverfahren gebotene Kostenschätzung. Des Weiteren erstattete sie Vorbringen unter anderem zur anwendbaren Rechtslage sowie zur Eigenschaft der erstmitbeteiligten Partei als Marktteilnehmerin
dem GWG
5 GMMO-VO 2020.13. Mit Stellungnahme vom 28.08.2024 verwiesen die mitbeteiligten Parteien auf die mehrfachen Versicherungen der römisch 40 gegenüber der belangten Behörde im Hinblick auf die Kostenneutralität der Ausübung der Option
Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO
dem GWG
GWG 2011 vor und teilte mit, dass nach aktueller Rechtsansicht der belangten Behörde der Antrag nicht vollständig sei.17. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legte die belangte Behörde am 28.01.2025 den Antrag der erstmitbeteiligten Partei auf Zulassung als Bilanzgruppenverantwortliche
Paragraph 93, GWG 2011 vor und teilte mit, dass nach aktueller Rechtsansicht der belangten Behörde der Antrag nicht vollständig sei. 18. Am 27.03.2025 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sowie die mitbeteiligten Parteien teil. Die belangte Behörde hielt ihren Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, aufrecht. Sie stellte aber den Eventualantrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache entscheiden, in eventu
GVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen und aufzutragen, welche Verfahrensschritte von der belangten Behörde im Auswahlverfahren in weiterer Folge zu setzen wären.18. Am 27.03.2025 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sowie die mitbeteiligten Parteien teil. Die belangte Behörde hielt ihren Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, aufrecht. Sie stellte aber den Eventualantrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache entscheiden, in eventu
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen und aufzutragen, welche Verfahrensschritte von der belangten Behörde im Auswahlverfahren in weiterer Folge zu setzen wären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Grundsätzliches zum Auswahlverfahren: 1.1.1. Die belangte Behörde führt ein Auswahlverfahren zur Ernennung von Bilanzgruppenkoordinatorinnen für die Marktgebiete Ost, Tirol und Vorarlberg
den §§ 85 f. GWG 2011 durch. Die Ernennung soll für eine Dauer von fünf Jahren erfolgen, wobei Unternehmen eine Ernennung für alle Marktgebiete gemeinsam oder nur für ein oder zwei Marktgebiete beantragen können. Der zu erbringende Leistungsgegenstand umfasst neben den Aufgaben der Bilanzgruppenkoordinatorin
dem GWG 2011 auch sämtliche Aufgaben, die damit aufgrund der GMMO-VO 2020 als Bilanzierungsstelle einhergehen.1.1.1. Die belangte Behörde führt ein Auswahlverfahren zur Ernennung von Bilanzgruppenkoordinatorinnen für die Marktgebiete Ost, Tirol und Vorarlberg
den Paragraphen 85, f. GWG 2011 durch. Die Ernennung soll für eine Dauer von fünf Jahren erfolgen, wobei Unternehmen eine Ernennung für alle Marktgebiete gemeinsam oder nur für ein oder zwei Marktgebiete beantragen können. Der zu erbringende Leistungsgegenstand umfasst neben den Aufgaben der Bilanzgruppenkoordinatorin
dem GWG 2011 auch sämtliche Aufgaben, die damit aufgrund der GMMO-VO 2020 als Bilanzierungsstelle einhergehen. 1.1.
Rz 34 der Ausschreibungsunterlage, Version 1.0, konnten Interessentinnen Fragen und Korrekturanmerkungen schriftlich bis zum 20.02.2020 an die belangte Behörde übermitteln. Mehrere Unternehmen, darunter die Beschwerdeführerin sowie die erstmitbeteiligte Partei, machten von dieser Möglichkeit Gebrauch und richteten Fragen bzw. Anmerkungen zur Ausschreibungsunterlage, Version 1.0, an die belangte Behörde. Die konsolidierte Fragenbeantwortung wurde auf der Verfahrenswebsite von der belangten Behörde am 12.03.2020 veröffentlicht und zugleich auf eine (zum damaligen Zeitpunkt noch zu veröffentlichende) adaptierte Ausschreibungsunterlage verwiesen. 1.1.
GMMO-VO 2020 vorzunehmen.“ Unterkapitel 1.2 „Aufgaben der Bilanzierungsstelle“ lautet auszugsweise: „[Rz 5]
St) die Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetzen
4 GWG 2011 in Form einer integrierten Marktgebietsbilanzierung sicher. Die Bilanzierungsstelle ist dabei als Bilanzgruppenkoordinator eines jeweiligen Marktgebiets
GWG 2011 benannt und übernimmt die Aufgaben
Darüber hinaus bedient sich der Marktgebietsmanager zur Erfüllung seiner Verpflichtung
1 Z 14 GWG 2011 und Umsetzung der Vorgaben
4 GWG 2011 der Bilanzierungsstelle. In den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg sind die Bilanzierungsaufgaben der Bilanzierungsstelle auf jene des Bilanzgruppenkoordinators beschränkt.„[Rz 5]
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, GMMO-VO 2020 stellt die Bilanzierungsstelle (BiSt) die Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetzen
Paragraph 41, Absatz 4, GWG 2011 in Form einer integrierten Marktgebietsbilanzierung sicher. Die Bilanzierungsstelle ist dabei als Bilanzgruppenkoordinator eines jeweiligen Marktgebiets
Paragraph 85, GWG 2011 benannt und übernimmt die Aufgaben
Paragraph 87, GWG 2011. Darüber hinaus bedient sich der Marktgebietsmanager zur Erfüllung seiner Verpflichtung
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 14, GWG 2011 und Umsetzung der Vorgaben
Paragraph 41, Absatz 4, GWG 2011 der Bilanzierungsstelle. In den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg sind die Bilanzierungsaufgaben der Bilanzierungsstelle auf jene des Bilanzgruppenkoordinators beschränkt. […] [Rz 7] Die grundlegenden, inhaltlichen Anforderungen für den Bilanzgruppenkoordinator bzw. die inhaltlichen Anforderungen an die Bilanzierungsaufgaben des Marktgebietsmanagers, welche
2 GMMO-VO 2020 gesamthaft von der Bilanzierungsstelle wahrgenommen werden und somit Gegenstand dieses Ernennungsverfahrens sind, ergeben sich grundsätzlich durch das GWG 2011.“[Rz 7] Die grundlegenden, inhaltlichen Anforderungen für den Bilanzgruppenkoordinator bzw. die inhaltlichen Anforderungen an die Bilanzierungsaufgaben des Marktgebietsmanagers, welche
Paragraph 2, Absatz 2, GMMO-VO 2020 gesamthaft von der Bilanzierungsstelle wahrgenommen werden und somit Gegenstand dieses Ernennungsverfahrens sind, ergeben sich grundsätzlich durch das GWG 2011.“ Unterkapitel 1.3 „Zweck dieses Dokuments“ lautet: „[Rz 10] Mit diesem Dokument trifft die E-Control grundlegende Festlegungen über den Ablauf des Ernennungsverfahrens, die Anforderungen an die Bewerber und die Nachweise, welche von den Bewerbern jedenfalls beizubringen sind.“ Unterkapitel 1.4 „Verfahrensrechtliche Grundlagen“ lautet auszugsweise: „[Rz 11]
Vm §§ 21 Abs. 1 und 36 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 108/2017, findet auf der Ernennungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Anwendung.“„[Rz 11]
Paragraph 85, GWG 2011 in Verbindung mit Paragraphen 21, Absatz eins und 36 Absatz eins, Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, findet auf der Ernennungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Anwendung.“ Unterkapitel 1.6 „Verfahrensförderungspflicht und Nachprüfung“ lautet auszugsweise: „[Rz 19] Jeder Bewerber hat die Bewerbung und sonstige Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (vgl. § 39 Abs. 2a AVG).„[Rz 19] Jeder Bewerber hat die Bewerbung und sonstige Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann vergleiche Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG). [Rz 20] Jeder Bewerber hat der E-Control daher auch sämtliche Unklarheiten und Fehler, an denen die Ausschreibungsunterlagen, Verfahrensunterlagen bzw. die Festlegungen der E-Control nach seiner Meinung leiden, unverzüglich mitzuteilen, und auf Aufforderung alle für die Beurteilung seiner Bewerbung notwendigen zusätzlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. [Rz 21] Die E-Control ist befugt alle Angaben des Bewerbers zu überprüfen oder durch einen beauftragten Sachverständigen überprüfen zu lassen (§ 36 Abs. 2 E-ControlG iVm § 52 AVG). Der Bewerber hat zu diesem Zweck auf Aufforderung der E-Control prüffähige Unterlagen vorzulegen und seine Angaben nachzuweisen.“[Rz 21] Die E-Control ist befugt alle Angaben des Bewerbers zu überprüfen oder durch einen beauftragten Sachverständigen überprüfen zu lassen (Paragraph 36, Absatz 2, E-ControlG in Verbindung mit Paragraph 52, AVG). Der Bewerber hat zu diesem Zweck auf Aufforderung der E-Control prüffähige Unterlagen vorzulegen und seine Angaben nachzuweisen.“ Unterkapitel 1.9 „Änderungsvorbehalt“ lautet auszugsweise: „[Rz 29] Die getroffenen Festlegungen dienen der Verfahrensordnung und stellen keine feste Bindung der E-Control dar. Die Behörde wird die getroffenen Festlegungen berichtigen, ergänzen, ändern bzw. revidieren, wenn dies in Einklang mit den verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Vorgaben über die Ernennung geboten oder aus anderen Gründen erforderlich und sachlich gerechtfertigt ist. [Rz 30] Die der E-Control aus Eingaben im Verfahren bekannten Interessenten werden über Änderungen verständigt. Änderungen und Klarstellung, die einer Veröffentlichung zugänglich sind, werden weiters unter der URL https://www.e-control.at/marktteilnehmer/gas/ernennung-der-bilanzierungsstelle publiziert.“ Unterkapitel 2.1 „Angebotsphase“ lautet auszugsweise: „[Rz 33] Macht die E-Control von ihrem Recht zur Beauftragung von Sachverständigen Gebrauch (vgl. Abschnitt 1.6), wird die E-Control deren fachliche Eignung, Unabhängigkeit sowie deren Verschwiegenheit durch angemessene Maßnahmen sicherstellen.“„[Rz 33] Macht die E-Control von ihrem Recht zur Beauftragung von Sachverständigen Gebrauch vergleiche Abschnitt 1.6), wird die E-Control deren fachliche Eignung, Unabhängigkeit sowie deren Verschwiegenheit durch angemessene Maßnahmen sicherstellen.“ Punkt 2.1.2 „Angebotslegung, -Verbesserung und Nachreichung“ im Unterkapitel 2.1 „Angebotsphase“ lautet auszugsweise: „[Rz 36] Bewerber haben bei der E-Control einen Antrag auf Ernennung zu stellen. Die Antragstellung hat alleine durch eine Rechtsperson zu erfolgen. Die gemeinsame Antragstellung einer Bewerbergemeinschaft ist nicht zulässig. […] [Rz 40] Da am Beginn des 22. März 2020 den Interessenten ursprünglich noch 40 Tage für die Einreichung eines Antrages zur Verfügung standen, wird die Angebotsfrist nun so festgesetzt, dass diese 40 Tage nach Ende der Fristenhemmung
COVID-19-Gesetz endet. Vorläufig bedeutet dies eine Antragstellung bis spätestens 9. Juni 2020 Dies gilt unbeschadet einer anderslautenden Regelung bezüglich verfahrenseinleitender Anträge in einer Verordnung
COVID-19-Gesetz, einer abweichenden gesetzlichen Regelung oder abweichenden behördlichen Festlegung (vgl. Abschnitt 1.9). Um den Interessenten größtmögliche Planungssicherheit zu gewähren, gilt für den Fall, dass es zu einer Verkürzung der Hemmung vor den
COVID-19-Gesetz endet. Vorläufig bedeutet dies eine Antragstellung bis spätestens 9. Juni 2020 Dies gilt unbeschadet einer anderslautenden Regelung bezüglich verfahrenseinleitender Anträge in einer Verordnung
COVID-19-Gesetz, einer abweichenden gesetzlichen Regelung oder abweichenden behördlichen Festlegung vergleiche Abschnitt 1.9). Um den Interessenten größtmögliche Planungssicherheit zu gewähren, gilt für den Fall, dass es zu einer Verkürzung der Hemmung vor den
COVID-19-Gesetz oder durch sonstige gesundheitspolitische Maßnahmen) können weitere Änderungen am Verfahren notwendig werden.[Rz 42] Allerdings entsteht aus der Fristenhemmung ein Zielkonflikt mit der Notwendigkeit, das Verfahren in angemessener Zeit abschließen zu können, um dem ernannten Bewerber Zeit zur Vorbereitung auf die Übernahme der Tätigkeit der Bilanzierungsstelle zu geben. Da zum gegebenen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann, dass es aufgrund des Auftretens von COVID-19 zu weiteren Verzögerungen im Verfahren kommt (insbesondere durch eine längere Fristenhemmung mit einer Verordnung
COVID-19-Gesetz oder durch sonstige gesundheitspolitische Maßnahmen) können weitere Änderungen am Verfahren notwendig werden. [Rz 43] Die Bewerbungen werden nach Einbringung von der E-Control geprüft; bei Mängeln der Bewerbung wird der Bewerber zur Verbesserung binnen angemessener Frist aufgefordert. Wird einem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen, gilt der Antrag
3 AVG als zurückgezogen.[Rz 43] Die Bewerbungen werden nach Einbringung von der E-Control geprüft; bei Mängeln der Bewerbung wird der Bewerber zur Verbesserung binnen angemessener Frist aufgefordert. Wird einem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen, gilt der Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG als zurückgezogen. [Rz 44] Weiters kann und wird die E-Control zusätzliche Informationen anfordern, wenn dies für eine sachgerechte Prüfung oder einen sachgerechten Vergleich der Bewerber erforderlich ist (vgl. Abschnitt 1.6).[Rz 44] Weiters kann und wird die E-Control zusätzliche Informationen anfordern, wenn dies für eine sachgerechte Prüfung oder einen sachgerechten Vergleich der Bewerber erforderlich ist vergleiche Abschnitt 1.6). [Rz 45]
8 AVG haben die Bewerber die Möglichkeit, ihren Antrag bis zu allfälligen einem Schluss des Ermittlungsverfahrens nachträglich zu ändern.“[Rz 45]
Paragraph 13, Absatz 8, AVG haben die Bewerber die Möglichkeit, ihren Antrag bis zu allfälligen einem Schluss des Ermittlungsverfahrens nachträglich zu ändern.“ Unterkapitel 2.2 „Auswahlphase“ lautet auszugsweise: „[Rz 48] Termine für mündliche Verhandlungen werden voraussichtlich im Juli 2020 (aus aktueller Sicht in den KW 30 bis 32) im weitesten Einvernehmen mit den jeweiligen Bewerbern anberaumt. Aufgrund des Auftretens von COVID-19 und der damit verbundenen Einschränkungen, sind keine weiteren Verhandlungstermine vorgesehen. [Rz 49] Nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen wird die Behörde das Ermittlungsverfahren schließen oder den Bewerbern nochmals Gelegenheit einräumen, Nachreichungen bzw. Antragsänderungen vorzunehmen. Die Behörde wird dabei die Gleichbehandlung der Bewerber beachten.“ Unterkapitel 2.3 „Zuschlag oder Widerruf“ lautet: „[Rz 50] Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wird die E-Control den bzw. die geeigneten Bewerber für die jeweiligen Marktgebiete mit Bescheid ernennen. Liegen mehrere geeignete Bewerbungen vor, werden diese nach den Zuschlagskriterien gereiht und ernannt bzw. abgewiesen. Die Ernennung erfolgt mit Bescheid, welcher mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden kann, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen des GWG 2011 erforderlich sind (§ 85 Abs. 1 erster Satz GWG 2011).„[Rz 50] Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wird die E-Control den bzw. die geeigneten Bewerber für die jeweiligen Marktgebiete mit Bescheid ernennen. Liegen mehrere geeignete Bewerbungen vor, werden diese nach den Zuschlagskriterien gereiht und ernannt bzw. abgewiesen. Die Ernennung erfolgt mit Bescheid, welcher mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden kann, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen des GWG 2011 erforderlich sind (Paragraph 85, Absatz eins, erster Satz GWG 2011). [Rz 51] Sollte sich im Zuge des Verfahrens herausstellen, dass kein geeignetes Unternehmen die Ernennung beantragt hat oder grundsätzliche Verfahrensprinzipien verletzt wurden, die eine rechtmäßige Ernennung ausschließen, erfolgt der Widerruf des Verfahrens über Abweisung aller Anträge.“ Punkt 3.1.10 „Verarbeitung von durch den MVGM bereitgestellten Informationen“ im Unterkapitel 3.1 „Inhaltliche Anforderungen in Bezug auf die Bilanzierung“ lautet auszugsweise: „[Rz 87] Die Bilanzierungsstelle muss in der Lage sein, die vom MVGM bereitgestellten Information in angemessener Form verarbeiten zu können: […]“ Punkt 3.1.11 „Datenbereitstellung an den MVGM“ lautet auszugsweise: „[Rz 89] Die Bilanzierungsstelle muss in der Lage sein, dem MVGM in angemessener Form die nachfolgend genannten Informationen bereitzustellen: […] [Rz 91]
5 GMMO-VO 2020 ist die Datenbereitstellung
11 Z 2 GMMO-VO 2020 nicht erforderlich, wenn die Bilanzierungsstelle von dem Recht in § 46 Abs. 5 GMMO-VO 2020 Gebrauch macht. In diesem Fall werden die sonst von der Bilanzierungsstelle bereitgestellten Daten direkt durch den MVGM generiert (siehe dazu auch 3.1.1 und 3.1.4). MVGM und Bilanzierungsstelle haben in Bezug auf die wechselseitige Datenbereitstellung in jedem Fall umfassend zu kooperieren.“[Rz 91]
Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 ist die Datenbereitstellung
Paragraph 32, Absatz 11, Ziffer 2, GMMO-VO 2020 nicht erforderlich, wenn die Bilanzierungsstelle von dem Recht in Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 Gebrauch macht. In diesem Fall werden die sonst von der Bilanzierungsstelle bereitgestellten Daten direkt durch den MVGM generiert (siehe dazu auch 3.1.1 und 3.1.4). MVGM und Bilanzierungsstelle haben in Bezug auf die wechselseitige Datenbereitstellung in jedem Fall umfassend zu kooperieren.“ Punkt 3.1.13 „Mitwirkung bei der Registrierung von Marktteilnehmern und der Organisation des Bilanzgruppensystems“ lautet auszugsweise: „[Rz 95] Wenngleich die zentrale Verantwortung für die Registrierung von Marktteilnehmern sowie die Organisation des Bilanzgruppensystems
1 bzw. § 37 Abs. 1 GMMO-VO 2020 beim MVGM liegt, ist die Bilanzierungsstelle in diesen Prozess eingebunden. Einerseits bevollmächtigt die Bilanzierungsstelle den MVGM zum Vertragsabschluss mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen in ihrem Namen und auf ihre Rechnung: […]„[Rz 95] Wenngleich die zentrale Verantwortung für die Registrierung von Marktteilnehmern sowie die Organisation des Bilanzgruppensystems
Paragraph 19, Absatz eins, bzw. Paragraph 37, Absatz eins, GMMO-VO 2020 beim MVGM liegt, ist die Bilanzierungsstelle in diesen Prozess eingebunden. Einerseits bevollmächtigt die Bilanzierungsstelle den MVGM zum Vertragsabschluss mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen in ihrem Namen und auf ihre Rechnung: […] [Rz 96] Andererseits unterstützt die Bilanzierungsstelle die Registrierung dahingehend, dass sie durch eine Bonitätsprüfung initial das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen sicherstellt bzw. einen allfälligen Wegfall der Voraussetzungen an die betroffenen Stellen kommuniziert […]“ Unterkapitel 4.1 „Kostengünstige Verrichtung der Aufgaben“ lautet auszugsweise: „[Rz 125] Um die kostengünstige Verrichtung der Aufgaben evaluieren zu können, ist eine entsprechend transparente Kostenbekanntgabe je Marktgebiet erforderlich. [Rz 126] Dazu haben Bewerber die Tabellen in der als Formblatt 1 zusammengefassten Arbeitsmappe zu befüllen und zwar für jedes Marktgebiet und jede Kombination an Marktgebieten für diese sie einen Antrag auf Ernennung stellen. […] [Rz 132] Sofern ein Bewerber vom im Abschnitt 3.1.1 genannten Recht der Bilanzierungsstelle
5 GMMO-VO 2020 Gebrauch macht, und anstelle einer selbsttätigen, datenbankmäßigen Verwaltung von Allokationsdaten auf die Datenbank des MVGM zugreift, werden – zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit sämtlicher Angebote – die beim MVGM anfallenden Mehrkosten für die Bereitstellung dieses Zugriffs ergänzend zu den vom Bewerber angegebenen Kosten berücksichtigt. Durch diese Gesamtbetrachtung ist eine sachgerechte Bewertung der unterschiedlichen Angebotsoptionen sichergestellt. E-Control wird den Bewerbern die vom MVGM dafür angegebenen Kosten rechtzeitig vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe (aktuell voraussichtlich bis Mitte Mai) mitteilen. Im Angebot (Formblatt 1) ist anzugeben, ob der Bewerber vom genannten Recht Gebrauch machen möchte. Variantenangebote, in denen der Bewerber vom genannten Recht Gebrauch macht bzw. von diesem nicht Gebrauch macht, sind zulässig.[Rz 132] Sofern ein Bewerber vom im Abschnitt 3.1.1 genannten Recht der Bilanzierungsstelle
Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 Gebrauch macht, und anstelle einer selbsttätigen, datenbankmäßigen Verwaltung von Allokationsdaten auf die Datenbank des MVGM zugreift, werden – zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit sämtlicher Angebote – die beim MVGM anfallenden Mehrkosten für die Bereitstellung dieses Zugriffs ergänzend zu den vom Bewerber angegebenen Kosten berücksichtigt. Durch diese Gesamtbetrachtung ist eine sachgerechte Bewertung der unterschiedlichen Angebotsoptionen sichergestellt. E-Control wird den Bewerbern die vom MVGM dafür angegebenen Kosten rechtzeitig vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe (aktuell voraussichtlich bis Mitte Mai) mitteilen. Im Angebot (Formblatt 1) ist anzugeben, ob der Bewerber vom genannten Recht Gebrauch machen möchte. Variantenangebote, in denen der Bewerber vom genannten Recht Gebrauch macht bzw. von diesem nicht Gebrauch macht, sind zulässig. [Rz 133] Die angegebenen Kosten sind zwar mitentscheidend für die Beurteilung der Angebote und sind damit grundsätzlich als Obergrenze für die angemessenen Kosten bei der Ermittlung des Clearingentgelts
GWG 2011 zu sehen, allerdings unterliegen diese in weiterer Folge eine Überprüfung durch die Behörde im Rahmen des Verordnungsverfahrens (§§ 89 iVm 79 und 80 GWG 2011). Anpassungen der Kosten für die Entgeltbemessung werden voraussichtlich dann vorgenommen, wenn die Kostenprüfung ergeben sollte, dass die Ist-Kosten deutlich unter den bei der Bewerbung angegebenen Kosten gelegen sind bzw. neue rechtliche Aufgaben oder nicht absehbare Entwicklungen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters zu einer Kostensteigerung geführt haben.“[Rz 133] Die angegebenen Kosten sind zwar mitentscheidend für die Beurteilung der Angebote und sind damit grundsätzlich als Obergrenze für die angemessenen Kosten bei der Ermittlung des Clearingentgelts
Paragraph 89, GWG 2011 zu sehen, allerdings unterliegen diese in weiterer Folge eine Überprüfung durch die Behörde im Rahmen des Verordnungsverfahrens (Paragraphen 89, in Verbindung mit 79 und 80 GWG 2011). Anpassungen der Kosten für die Entgeltbemessung werden voraussichtlich dann vorgenommen, wenn die Kostenprüfung ergeben sollte, dass die Ist-Kosten deutlich unter den bei der Bewerbung angegebenen Kosten gelegen sind bzw. neue rechtliche Aufgaben oder nicht absehbare Entwicklungen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters zu einer Kostensteigerung geführt haben.“ Unterkapitel 4.3 „Effizienz und Zuverlässigkeit“ lautet auszugsweise: „[Rz 141] Der Bewerber hat in einem detaillierten Umsetzungskonzept darzulegen, dass er die in Abschnitt 3 gennannten Aufgaben effizient und zuverlässig erfüllen kann. [Rz 142] Dazu hat der Bewerber das Umsetzungskonzept seinem schriftlichen Antrag beizulegen und in der Auswahlphase im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu präsentieren. […] [Rz 145] Die Bewertung des Konzepts sowie dessen Präsentation erfolgt auf Basis der folgenden Kriterien:
die effiziente Fortentwicklung bestehender Prozesse und die Minimierung von Verwaltungsaufwand für Marktteilnehmer von zentraler Bedeutung für die Bewertung)
Weiters wird eine gesonderte Punktzahl für die effiziente und zuverlässige Erfüllung der inhaltlichen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb der Wechselplattform
Gemeinsam mit den Kosten für den Betrieb der Wechselplattform (siehe Abschnitt 5 für Details zu deren Ermittlung und Behandlung) ergibt sich daraus eine Punktzahl für das Auswahlkriterium 3 im Abschnitt 5, welches sich auf die inhaltlichen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb der Wechselplattform
.2 bezieht.“ Unterkapitel 4.4 „Fachliche Eignung, Zuverlässigkeit und Erfahrung der Vorstandsmitglieder“ lautet auszugsweise: „[Rz 151]
Z 10 GWG 2011 haben die Vorstandsmitglieder eines Bewerbers auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet zu sein und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen zu haben. Die fachliche Eignung eines Vorstandsmitglieds setzt voraus, dass dieses in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird.„[Rz 151]
Paragraph 86, Ziffer 10, GWG 2011 haben die Vorstandsmitglieder eines Bewerbers auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet zu sein und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen zu haben. Die fachliche Eignung eines Vorstandsmitglieds setzt voraus, dass dieses in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird. […] [Rz 153] Das erforderliche Mindestmaß an fachlicher Eignung, Zuverlässigkeit und Erfahrung ist bei den Vorstandsmitgliedern der Bilanzierungsstelle dann gegeben, wenn die gesetzlichen Mindestanforderungen für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung nachgewiesen werden. Dazu sind dem Antrag als Nachweise anzuschließen: […] […] [Rz 154] Erfüllen mehrere Bewerber die Mindesterfordernisse wird über das gesetzliche determinierte Mindestmaß hinausgehende Erfahrung der Vorstandsmitglieder wird bei der Auswahl der Bewerber berücksichtigt (bis zu einem Höchstmaß von zehn Jahren).“ Unterkapitel 4.5 „Neutralität und Unabhängigkeit“ lautet auszugsweise: „[Rz 157]
Z 2 GWG 2011 muss der Betreiber der Bilanzierungsstelle hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von vertikal integrierten Erdgasunternehmen – und zwar nicht nur von den Tätigkeitsbereichen Lieferung, Verkauf, Versorgung mit und Gewinnung von Erdgas – sein.
Z 1 GWG 2011 muss ein Bewerber für die Bilanzierungsstelle seine Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator neutral gegenüber den Marktteilnehmern erfüllen. Als Marktteilnehmer sind dabei
1 Z 38 GWG 2011 sämtliche Formen der Dienstleistungserbringung für und der Nutzung sowie des Transportes von Gas in Netzen umfasst. Diese Neutralität geht über das gesetzliche Mindestmaß des Diskriminierungsverbotes (vgl. § 9 GWG 2011), welches auch
2 Z 1 und § 164 Abs. 1 Z 1 GWG 2011 im Übertretungsfall sanktioniert ist, hinaus. Da
den Bestimmungen der GMMO-VO 2020 auch wechselseitige Informationspflichten zwischen Bilanzierungsstelle und Netzbetreiber bestehen, hat sich die Neutralität und Unabhängigkeit auch auf österreichische Netzbetreiber zu beziehen.„[Rz 157]
Paragraph 86, Ziffer 2, GWG 2011 muss der Betreiber der Bilanzierungsstelle hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von vertikal integrierten Erdgasunternehmen – und zwar nicht nur von den Tätigkeitsbereichen Lieferung, Verkauf, Versorgung mit und Gewinnung von Erdgas – sein.
Paragraph 86, Ziffer eins, GWG 2011 muss ein Bewerber für die Bilanzierungsstelle seine Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator neutral gegenüber den Marktteilnehmern erfüllen. Als Marktteilnehmer sind dabei
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 38, GWG 2011 sämtliche Formen der Dienstleistungserbringung für und der Nutzung sowie des Transportes von Gas in Netzen umfasst. Diese Neutralität geht über das gesetzliche Mindestmaß des Diskriminierungsverbotes vergleiche Paragraph 9, GWG 2011), welches auch
Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, GWG 2011 im Übertretungsfall sanktioniert ist, hinaus. Da
den Bestimmungen der GMMO-VO 2020 auch wechselseitige Informationspflichten zwischen Bilanzierungsstelle und Netzbetreiber bestehen, hat sich die Neutralität und Unabhängigkeit auch auf österreichische Netzbetreiber zu beziehen. [Rz 158] Grundsätzlich wird von der Behörde zwischen Neutralität und Unabhängigkeit in organisatorischer Hinsicht und in funktioneller Hinsicht unterschieden.“ Punkt 4.5.1 „Neutralität und Unabhängigkeit in organisatorischer Hinsicht“ im Unterkapitel 4.5 „Neutralität und Unabhängigkeit“ lautet auszugsweise: „[Rz 159] Als Mindesterfordernis für Neutralität und Unabhängigkeit in organisatorischer Hinsicht hat der Bewerber in analoger Anwendung der Bestimmungen des § 106 Abs. 1 GWG 2011 hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von anderen Marktteilnehmern (vertikal integrierten Erdgasunternehmen, aber auch eigentumsrechtlich entflochtenen Netzbetreibern und Unternehmen mit den Tätigkeitsbereichen Lieferung, Verkauf, Speicherung, Versorgung mit und Gewinnung von Erdgas) zu sein.„[Rz 159] Als Mindesterfordernis für Neutralität und Unabhängigkeit in organisatorischer Hinsicht hat der Bewerber in analoger Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 106, Absatz eins, GWG 2011 hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von anderen Marktteilnehmern (vertikal integrierten Erdgasunternehmen, aber auch eigentumsrechtlich entflochtenen Netzbetreibern und Unternehmen mit den Tätigkeitsbereichen Lieferung, Verkauf, Speicherung, Versorgung mit und Gewinnung von Erdgas) zu sein. [Rz 160] Demnach muss die Bilanzierungsstelle in Bezug auf Vermögenswerte, die für die Tätigkeit als Bilanzierungsstelle erforderlich sind über tatsächliche Entscheidungsbefugnisse verfügen, die sie unabhängig von beteiligten Erdgasunternehmen ausüben kann. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss die Bilanzierungsstelle über alle Ressourcen in personeller, technischer, materieller und finanzieller Hinsicht verfügen. Diesem Mindesterfordernis stehen geeignete Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse der beteiligten Erdgasunternehmen und deren Aufsichtsrechte über die Geschäftsleitung der Bilanzierungsstelle im Hinblick auf die Rentabilität geschützt werden. Dies ermöglicht es den beteiligten Erdgasunternehmen, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument der Bilanzierungsstelle zu genehmigen und generelle Grenzen für deren Verschuldung festzulegen. Weisungen der beteiligten Erdgasunternehmen bezüglich des laufenden Betriebs oder Investitionsentscheidungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind mit diesem Mindesterfordernis nicht vereinbar. [Rz 161] Darüber hinaus kann die Bilanzierungsstelle auch eigentumsrechtlich entflochten sein. Eine Bilanzierungsstelle gilt für die Zwecke des Ernennungsverfahrens als eigentumsrechtlich entflochten, wenn § 108 Abs. 2, 3, und 5 bis 7 GWG 2011 mit der Maßgabe erfüllt ist, dass der Fernleitungsnetzbetreiber durch die Bilanzierungsstelle ersetzt wird. Eine Person ist damit nicht berechtigt[Rz 161] Darüber hinaus kann die Bilanzierungsstelle auch eigentumsrechtlich entflochten sein. Eine Bilanzierungsstelle gilt für die Zwecke des Ernennungsverfahrens als eigentumsrechtlich entflochten, wenn Paragraph 108, Absatz 2, 3,, und 5 bis 7 GWG 2011 mit der Maßgabe erfüllt ist, dass der Fernleitungsnetzbetreiber durch die Bilanzierungsstelle ersetzt wird. Eine Person ist damit nicht berechtigt
VG) mindestens zwei Mitglieder anzugehören, die von an der Bilanzierungsstelle beteiligten, vertikal integrierte Erdgasunternehmen unabhängig sind.5. Dem Aufsichtsrat der Bilanzierungsstelle haben (unabhängig von der Entsendung von Betriebsratsmitgliedern
Paragraph 110, ArbVG) mindestens zwei Mitglieder anzugehören, die von an der Bilanzierungsstelle beteiligten, vertikal integrierte Erdgasunternehmen unabhängig sind.
2 und 3 GWG 2011 vorzusehenden Bilanzierungsregeln und Informationen im Jahresabschluss zu berücksichtigen und zu publizieren (§ 8 GWG 2011, vgl. auch Art. 31 Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94 idF ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1).4. Für die Tätigkeit als Bilanzierungsstelle sind, sofern das Unternehmen weitere Tätigkeiten erbringt, eigene Konten und ein getrennter Rechnungskreis zu führen und die
Paragraph 8, Absatz 2 und 3 GWG 2011 vorzusehenden Bilanzierungsregeln und Informationen im Jahresabschluss zu berücksichtigen und zu publizieren (Paragraph 8, GWG 2011, vergleiche auch Artikel 31, Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 211 vom 14.08.2009 Seite 94 in der Fassung Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 1). [Rz 176] Die Anforderungen müssen mit Wirksamwerden der Ernennung vorliegen. […] [Rz 179] Kann ein Nachweis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegt werden ist der aktuelle Nachweis unverzüglich und spätestens auf Aufforderung der Behörde (Punkt 2.1.2) nachzureichen. Ist die Erfüllung einer Anforderung anhand der genannten Nachweise bis zum Ende der Angebotsfrist nicht nachweisbar, hat der Bewerber unter Angabe des weiteren Zeitplans bis zur Erfüllung die sonst geeigneten Nachweise beizulegen. [Rz 180] Ist eine Anforderung mit Schluss des Ermittlungsverfahrens noch nicht erfüllt, wird die Behörde die vorgelegten Beweise würdigen und entscheiden, ob die Erfüllung der Anforderungen mit Wirksamwerden der Ernennung nachgewiesen werden konnte. Diesfalls wird die Ernennung mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen, um die Erfüllung der Voraussetzungen zu gewährleisten und gegebenenfalls ein anderes Unternehmen
GWG 2011 ernennen zu können.“[Rz 180] Ist eine Anforderung mit Schluss des Ermittlungsverfahrens noch nicht erfüllt, wird die Behörde die vorgelegten Beweise würdigen und entscheiden, ob die Erfüllung der Anforderungen mit Wirksamwerden der Ernennung nachgewiesen werden konnte. Diesfalls wird die Ernennung mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen, um die Erfüllung der Voraussetzungen zu gewährleisten und gegebenenfalls ein anderes Unternehmen
Paragraph 85, GWG 2011 ernennen zu können.“ Kapitel 5 „Auswahlkriterien“ lautet auszugsweise: „[Rz 181] Erfüllen mehrere Bewerber die Mindesterfordernisse, werden die Kriterien zur Auswahl der Bewerber herangezogen. Jeder Bewerber kann innerhalb der Vergleichsgruppe mit einer Höchstzahl von 100 Punkten bewertet werden. Die Vergleichsgruppe bildet dabei jenen Kreis der qualifizierten Bewerber, welche für das in Frage kommende Marktgebiet oder die in Frage kommenden Marktgebiete einen Antrag auf Ernennung gestellt haben. Dabei orientiert sich die Behörde an der größtmöglichen Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis (§ 85 Abs. 1 GWG 2011).„[Rz 181] Erfüllen mehrere Bewerber die Mindesterfordernisse, werden die Kriterien zur Auswahl der Bewerber herangezogen. Jeder Bewerber kann innerhalb der Vergleichsgruppe mit einer Höchstzahl von 100 Punkten bewertet werden. Die Vergleichsgruppe bildet dabei jenen Kreis der qualifizierten Bewerber, welche für das in Frage kommende Marktgebiet oder die in Frage kommenden Marktgebiete einen Antrag auf Ernennung gestellt haben. Dabei orientiert sich die Behörde an der größtmöglichen Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis (Paragraph 85, Absatz eins, GWG 2011). [Rz 182] Die einzelnen Ernennungsvoraussetzungen (Kapitel 4) mit Auswahlrelevanz werden dabei wie folgt gewichtet: Auswahlkriterium Höchstpunkteanzahl 1 Kostengünstige Verrichtung der Bilanzierungsaufgaben (Abschnitt 4.1) 45 2 Effizienz und Zuverlässigkeit in der Verrichtung der Bilanzierungsaufgaben (Abschnitt 4.3 iVm Abschnitt 3.1)Effizienz und Zuverlässigkeit in der Verrichtung der Bilanzierungsaufgaben (Abschnitt 4.3 in Verbindung mit Abschnitt 3.1) 15 3 Kostengünstige und effiziente Verrichtung der Aufgaben der Wechselplattform (Abschnitte 4.1 und 4.3 iVm Abschnitt 3.2)Kostengünstige und effiziente Verrichtung der Aufgaben der Wechselplattform (Abschnitte 4.1 und 4.3 in Verbindung mit Abschnitt 3.2) 5 4 Sicherheit (Abschnitt 4.2) 10 5 Fachliche Eignung, Zuverlässigkeit und Erfahrung der Vorstandsmitglieder (Abschnitt 4.4) 10 6 Neutralität und Unabhängigkeit (Abschnitt 4.5) 15 Gesamt 100 [Rz 183] In Bezug auf das erste Auswahlkriterium der kostengünstigen Verrichtung der Bilanzierungs-aufgaben erfolgt die Bewertung wie folgt: Der Bewerber mit den niedrigsten Kosten in der Vergleichsgruppe erhält die volle Punkteanzahl. Die kostenmäßig nächstgereihten Bewerber erhalten einen prozentuellen Punkteabschlag, der jenem Maß entspricht, um welches sie die niedrigsten angegebenen Kosten überschreiten (lineare Interpolation). Ein Bewerber, der die Kosten des günstigsten Bewerbers der Vergleichsgruppe um 100 % oder mehr überschreitet, erhält null Punkte. Die Punkte (PAWK1) der übrigen Bewerber in diesem Auswahlkriterium errechnen sich daher jeweils nachfolgender Formel: [Rz 184] KB1 bezeichnet dabei die niedrigsten angegebenen Gesamtkosten für die Verrichtung der Bilanzierungsaufgaben und KX1 die in der Vergleichsgruppe zu bewertenden Gesamtkosten für die Verrichtung der Bilanzierungsaufgaben. [Rz 185] Die Berücksichtigung der Kosten im Zusammenhang mit der Verrichtung der Aufgaben der Wechselplattform wird in gleicher Weise vorgenommen, wobei in die Wertung nach diesem Auswahlkriterium auch die Angaben zur Effizienz bzw. Optimierung aktueller Praktiken sowie die Zuverlässigkeit in der Verrichtung der entsprechenden Aufgaben unmittelbar im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse miteinfließen (in Bezug auf die Aufgaben der Bilanzierungsstelle erfolgt dies über das zweite Auswahlkriterium). [Rz 186] Die Wertung der Auswahlkriterien 2, 4 bis 6 und der Bewertung der Effizienz und Zuverlässigkeit im Rahmen des Auswahlkriteriums 3 erfolgt anhand der in den Kapiteln 4.2, 4.3, 4.4, und 4.5 dargelegten Erwägungen unter individueller Würdigung und Bezugnahme auf die übrigen Bewerber in der Vergleichsgruppe (vgl. die bei den jeweiligen Abschnitten dargelegten Erwägungen). Dabei wird der im jeweiligen Auswahlkriterium überzeugendste Bewerber mit der vollen Punkteanzahl bewertet. Die nachgereihten Bewerber erhalten Punkte relativ zum Erfüllungsgrad des in diesem Auswahlkriterium bestbewerteten Bewerbers. Bewirbt sich ein Unternehmen nicht für alle Marktgebiete, wird dieses bei der Auswahl mit Unternehmen verglichen, die sich ebenfalls für das bzw. die in Frage kommende/n Marktgebiet/e beworben haben.“[Rz 186] Die Wertung der Auswahlkriterien 2, 4 bis 6 und der Bewertung der Effizienz und Zuverlässigkeit im Rahmen des Auswahlkriteriums 3 erfolgt anhand der in den Kapiteln 4.2, 4.3, 4.4, und 4.5 dargelegten Erwägungen unter individueller Würdigung und Bezugnahme auf die übrigen Bewerber in der Vergleichsgruppe vergleiche die bei den jeweiligen Abschnitten dargelegten Erwägungen). Dabei wird der im jeweiligen Auswahlkriterium überzeugendste Bewerber mit der vollen Punkteanzahl bewertet. Die nachgereihten Bewerber erhalten Punkte relativ zum Erfüllungsgrad des in diesem Auswahlkriterium bestbewerteten Bewerbers. Bewirbt sich ein Unternehmen nicht für alle Marktgebiete, wird dieses bei der Auswahl mit Unternehmen verglichen, die sich ebenfalls für das bzw. die in Frage kommende/n Marktgebiet/e beworben haben.“ 1.3. Zur Beschwerdeführerin und ihrem Antrag: 1.3.1. Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX auf Grundlage einer Konzession des damaligen Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Bilanzgruppenkoordinatorin und Verrechnungsstelle in Österreich im Marktgebiet Ost tätig. Die Beschwerdeführerin betreibt auch die Merit-Order-List-Auktionsplattform, die Wechselplattform samt damit verbundener Self-Storage-Plattform sowie das Biomethanregister.1.3.1. Die Beschwerdeführerin ist seit römisch 40 auf Grundlage einer Konzession des damaligen Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Bilanzgruppenkoordinatorin und Verrechnungsstelle in Österreich im Marktgebiet Ost tätig. Die Beschwerdeführerin betreibt auch die Merit-Order-List-Auktionsplattform, die Wechselplattform samt damit verbundener Self-Storage-Plattform sowie das Biomethanregister. 1.3.2. Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien. Ihre Aktionärinnen sind: XXXX % der Aktien werden von Unternehmen gehalten, die nicht als Erdgasunternehmen zu qualifizieren sind (die og. Aktionärinnen XXXX ). Die verbleibenden XXXX % der Aktien werden von Erdgasunternehmen gehalten (die og. Aktionärinnen XXXX ). Die og. Aktionärin XXXX ist als unabhängige Fernleitungsnetz- und Verteilernetzbetreiberin auf der Netzebene 1 im Marktgebiet Ost tätig. römisch 40 % der Aktien werden von Unternehmen gehalten, die nicht als Erdgasunternehmen zu qualifizieren sind (die og. Aktionärinnen römisch 40 ). Die verbleibenden römisch 40 % der Aktien werden von Erdgasunternehmen gehalten (die og. Aktionärinnen römisch 40 ). Die og. Aktionärin römisch 40 ist als unabhängige Fernleitungsnetz- und Verteilernetzbetreiberin auf der Netzebene 1 im Marktgebiet Ost tätig. 1.3.3. XXXX 1.3.3. römisch 40 1.3.4. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.06.2020 einen Antrag auf Ernennung als Bilanzgruppenkoordinatorin für alle Marktgebiete. Dem Antrag war ein Umsetzungskonzept samt Beilagen sowie ein Dokument betreffend Nachweis der Ernennungsvoraussetzungen samt Beilagen angeschlossen. Im Formblatt 1 „Kosten und Investitionen“ gab die Beschwerdeführerin an, die Option
5 GMMO-VO 2020 nicht nutzen zu wollen. Die Beschwerdeführerin setzte sich weder im Umsetzungskonzept, noch im Dokument zum Nachweis der Ernennungsvoraussetzungen, noch in der Präsentation im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde mit der Option
5 GMMO-VO 2020 im Hinblick auf die Effizienz ihrer Umsetzung auseinander. Sie erstattete hingegen umfassendes Vorbringen, aus welchen Gründen sie § 46 Abs. 5 GMMO-VO 2020 für rechtswidrig erachtet.Im Formblatt 1 „Kosten und Investitionen“ gab die Beschwerdeführerin an, die Option
Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 nicht nutzen zu wollen. Die Beschwerdeführerin setzte sich weder im Umsetzungskonzept, noch im Dokument zum Nachweis der Ernennungsvoraussetzungen, noch in der Präsentation im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde mit der Option
Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 im Hinblick auf die Effizienz ihrer Umsetzung auseinander. Sie erstattete hingegen umfassendes Vorbringen, aus welchen Gründen sie Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 für rechtswidrig erachtet. 1.3.
NZV im deutschen Marktgebiet insbesondere folgende Aufgaben wahr: Betrieb des virtuellen Handelspunktes eines Marktgebiets; Bilanzkreisabwicklung, insbesondere Vertragsabwicklung, Datenübermittlung und -veröffentlichung sowie Abrechnung der Bilanzkreise sowie die Beschaffung und die Steuerung des Einsatzes von Regelenergie.1.4.1. Die erstmitbeteiligte Partei ist in der Bundesrepublik Deutschland Marktgebietsverantwortliche. Sie nimmt
Paragraph 20, dt. Gasnetzzugangsverordnung – dt. GasNZV im deutschen Marktgebiet insbesondere folgende Aufgaben wahr: Betrieb des virtuellen Handelspunktes eines Marktgebiets; Bilanzkreisabwicklung, insbesondere Vertragsabwicklung, Datenübermittlung und -veröffentlichung sowie Abrechnung der Bilanzkreise sowie die Beschaffung und die Steuerung des Einsatzes von Regelenergie. 1.4.
WG wirkt die Marktgebietsverantwortliche im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d dt. EnWG angemessene Maßnahmen ergreifen, wobei das dt. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (im Folgenden: dt. BMWK) die Zustimmung im angemessenen Umfang erteilt.1.4.3.1.
Paragraph 35 a, dt. EnWG wirkt die Marktgebietsverantwortliche im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der Paragraphen 35 b bis 35 d dt. EnWG angemessene Maßnahmen ergreifen, wobei das dt. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (im Folgenden: dt. BMWK) die Zustimmung im angemessenen Umfang erteilt. § 35b dt. EnWG sieht vor, dass die Gasspeicher zu bestimmten Zeitpunkten von Betreiberinnen einer Gasspeicheranlage einen gewissen Füllstand erreichen müssen. Wenn erkennbar ist, dass die Füllstandsvorgaben nicht erreicht werden können, weil die Nutzerin einer Gasspeicheranlage die von ihr auf fester Basis gebuchten Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten) nicht nutzt, ist die Betreiberin einer Gasspeicheranlage verpflichtet, der Marktgebietsverantwortlichen die nicht genutzten Speicherkapazitäten der Nutzerinnen der Gasspeicheranlage rechtzeitig anteilig nach dem Maß der Nichtnutzung der Nutzerin in dem zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang bis zum Ablauf des Speicherjahres zur Verfügung zu stellen (Abs. 5 leg.cit.).Paragraph 35 b, dt. EnWG sieht vor, dass die Gasspeicher zu bestimmten Zeitpunkten von Betreiberinnen einer Gasspeicheranlage einen gewissen Füllstand erreichen müssen. Wenn erkennbar ist, dass die Füllstandsvorgaben nicht erreicht werden können, weil die Nutzerin einer Gasspeicheranlage die von ihr auf fester Basis gebuchten Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten) nicht nutzt, ist die Betreiberin einer Gasspeicheranlage verpflichtet, der Marktgebietsverantwortlichen die nicht genutzten Speicherkapazitäten der Nutzerinnen der Gasspeicheranlage rechtzeitig anteilig nach dem Maß der Nichtnutzung der Nutzerin in dem zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang bis zum Ablauf des Speicherjahres zur Verfügung zu stellen (Absatz 5, leg.cit.). Nach § 35c Abs. 1 dt. EnWG hat zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit die Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des dt. BMWK im Einvernehmen mit der dt. Bundesnetzagentur in marktbasierten, transparenten und nichtdiskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren strategische Instrumente zur Förderung der Erreichung der Füllstandsvorgaben (Befüllungsinstrumente) in angemessenem Umfang zur Gewährleistung der Erreichung der Füllstände nach § 35b dt. EnWG zu beschaffen.Nach Paragraph 35 c, Absatz eins, dt. EnWG hat zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit die Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des dt. BMWK im Einvernehmen mit der dt. Bundesnetzagentur in marktbasierten, transparenten und nichtdiskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren strategische Instrumente zur Förderung der Erreichung der Füllstandsvorgaben (Befüllungsinstrumente) in angemessenem Umfang zur Gewährleistung der Erreichung der Füllstände nach Paragraph 35 b, dt. EnWG zu beschaffen. 1.4.3.2. Zu diesen Zwecken hat die erstmitbeteiligte Partei in ihrer Rolle als Marktgebietsverantwortliche in den vergangenen Jahren Gas am Markt gekauft und auch wieder verkauft. Die erstmitbeteiligte Partei ist auch am XXXX als virtuelle Händlerin registriert.1.4.3.2. Zu diesen Zwecken hat die erstmitbeteiligte Partei in ihrer Rolle als Marktgebietsverantwortliche in den vergangenen Jahren Gas am Markt gekauft und auch wieder verkauft. Die erstmitbeteiligte Partei ist auch am römisch 40 als virtuelle Händlerin registriert. 1.4.3.3.
WG werden die der Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit ihren Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Hierzu hat die Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbesondere nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transparent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren.1.4.3.3.
Paragraph 35 e, dt. EnWG werden die der Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit ihren Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Hierzu hat die Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbesondere nach den Paragraphen 35 c und 35 d, entstehen, transparent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Die Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. Die Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem dt. BMWK und dem dt. Bundesministerium der Finanzen nach § 29 Abs. 1 dt. EnWG.Die Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. Die Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem dt. BMWK und dem dt. Bundesministerium der Finanzen nach Paragraph 29, Absatz eins, dt. EnWG. 1.4.4. Die Republik Österreich gewährleistet, dass die erstmitbeteiligte Partei – als dt. Marktgebietsverantwortliche – Zugriff auf die Gasmengen hat, die von ihr oder im Rahmen einer von ihr durchgeführten Ausschreibung nach den §§ 35c und 35d dt. EnWG in den in Österreich gelegenen Speicheranlagen Haidach und 7Fields eingespeichert worden sind, und diese nutzen kann. Dies gilt auch im Falle der Erlassung einer Lenkungsmaßnahme
LG 2012. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Nutzung der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields, BGBl. III Nr. 16/2023, (im Folgenden: Speicherabkommen) ist es zu keinen Ausschreibungen
den §§ 35c und 35d dt. EnWG gekommen und es ist kein Gas in den in Österreich gelegenen Speicheranlagen von der erstmitbeteiligten Partei eingelagert worden.1.4.4. Die Republik Österreich gewährleistet, dass die erstmitbeteiligte Partei – als dt. Marktgebietsverantwortliche – Zugriff auf die Gasmengen hat, die von ihr oder im Rahmen einer von ihr durchgeführten Ausschreibung nach den Paragraphen 35 c und 35 d dt. EnWG in den in Österreich gelegenen Speicheranlagen Haidach und 7Fields eingespeichert worden sind, und diese nutzen kann. Dies gilt auch im Falle der Erlassung einer Lenkungsmaßnahme
Paragraph 26, Absatz eins, EnLG 2012. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Nutzung der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2023,, (im Folgenden: Speicherabkommen) ist es zu keinen Ausschreibungen
den Paragraphen 35 c und 35 d dt. EnWG gekommen und es ist kein Gas in den in Österreich gelegenen Speicheranlagen von der erstmitbeteiligten Partei eingelagert worden. 1.4.
dem GWG 2011 für das Marktgebiet Ost bei der belangten Behörde ein. In der Verhandlung am 27.03.2025 kündigte die erstmitbeteiligte Partei an, den Antrag auf Zulassung als Bilanzgruppenverantwortliche zurückzuziehen. Am 02.04.2025 zog die erstmitbeteiligte Partei ihren Antrag auf Zulassung als Bilanzgruppenverantwortliche bei der belangten Behörde zurück. Dem ursprünglichen Antrag lagen keine Vereinbarungen mit der Bilanzgruppenkoordinatorin, der MVGM sowie der Betreiberin des virtuellen Handelspunktes bzw. der Erdgasbörse am virtuellen Handelspunkt bei. Die belangte Behörde hatte über den Antrag nicht entschieden; sie war der Auffassung gewesen, dass der Antrag (noch) nicht vollständig gewesen sei. 1.4.
der Ausschreibungsunterlage. In der Folge nahmen die Sachverständigen auch an den jeweiligen mündlichen Verhandlungen vor der belangten Behörde teil. 1.6.
5 GMMO-VO 2020 zu einer schlechteren Bewertung im Hinblick auf die Effizienz des gewählten Ansatzes geführt.Zum Gutachten betreffend die Beurteilung der Effizienz und Zuverlässigkeit nahm die Beschwerdeführerin umfassend Stellung. Sie führte unter anderem aus, dass Bewertungskriterien nicht vorab kommuniziert worden seien. Auch sei die Anwendung des „Paretoprinzips“ für die Punktevergabe den Bewerberinnen nicht vorab kommuniziert worden. Diese Vorgehensweise könne somit nur eine Abweichung von den selbst festgelegten Auswahlkriterien der belangten Behörde darstellen. Eine Nachvollziehbarkeit des Bewertungsergebnisses sei auch mangels Kenntnis der in der Ausschreibungsunterlage angeführten Vergleichsgruppe, den anderen Anträgen, nicht gegeben. Auch im Hinblick auf die Anforderungen in Bezug auf die Bilanzierungsstelle sowie der Wechselplattform und deren jeweilige Punktevergabe erstattete die Beschwerdeführerin Vorbringen, weil das Gutachten in mehreren Punkten nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere habe etwa auch die Nichtausübung der Option
Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 zu einer schlechteren Bewertung im Hinblick auf die Effizienz des gewählten Ansatzes geführt. Mit Schreiben vom 15.02.2021 replizierten die Gutachter zur Beurteilung der Effizienz und Zuverlässigkeit des Angebots der Beschwerdeführerin, wobei es bei der Beurteilung der Wechselplattform zu einer Verbesserung der Bewertung um einen Punkt kam. 1.6.3. Die Bewertungskommission bewertete die Bewertungsgrundlagen für die Effizienz und Zuverlässigkeit in den Auswahlkriterien 2 und 3 anhand einer Meta-Studie zu Kriterien zur Leistungsbeurteilung von Prozessen. Für die Gesamtbewertung vergab die Bewertungskommission für jedes Auswahlkriterium Punkte, wobei insgesamt jeweils 100 Punkte für die Bilanzierungsstelle und die Wechselplattform erreicht werden konnten. Die Aufteilung der Punkte erfolgte entsprechend der Gewichtung
Rz 148 der Ausschreibungsunterlage, wobei ein Punkt einem Prozentpunkt entspricht. Für die grundlegende Erfüllung eines Auswahlkriteriums vergab die Bewertungskommission 80 % der Punkte. Ausgehend von der vollen Punktezahl wurden Punkte abgezogen, wenn die Erwartungen nicht oder nur teilweise erfüllt wurden. Maximal 20 % der Punkte vergab die Bewertungskommission für die Differenzierung von „gut erfüllt“ und „sehr gut erfüllt“, wobei sie diese Punkte als „Zusatzpunkte“ bezeichnete. Die Punktevergabe erfolgte für Ansätze, die in Bezug auf die Ausschreibung besonders positiv durch die Kommission gewürdigt wurden. 1.6.4. Als „Zusatzpunkte“ berücksichtigte die Bewertungskommission bei den Subauswahlkriterien
Rz 148 der Ausschreibungsunterlage folgende Aspekte: ● Beim Subauswahlkriterium der „Darlegung der konkreten Form der Erfüllung der inhaltlichen Anforderungen“ konnten vier Zusatzpunkte „für die Darlegung der konkreten Umsetzung“ erreicht werden, wobei die Bewertungskommission betrachtete, „ob die Form der Erfüllung verständlich ist und ob die methodischen Zusammenhänge insgesamt nachvollzogen werden können“. ● Beim Subauswahlkriterium der „Beschreibung der Systemarchitektur der erforderlichen Systeme und deren Zuverlässigkeit“ konnten sechs Zusatzpunkte erreicht werden, „wenn bei der Beschreibung der Systemarchitektur und deren Zuverlässigkeit besondere Qualitäten hervorkommen“. ● Beim Subauswahlkriterium der „Effizienz des gewählten Ansatzes und dessen Umsetzung“ konnten sechs Zusatzpunkte für „die Darlegung von besonders effizienten Ansätzen“ erreicht werden. ● Beim Subauswahlkriterium der „Darlegung des Umsetzungszeitplans“ konnten vier Zusatzpunkte für „die Beachtung von Risiken bei der Umsetzung“ erreicht werden, wenn eine Antragstellerin „diese in hinreichendem Maße berücksichtigt“. 1.6.
5 AVG von Gesetzes wegen erneut geöffnet worden sei. Die Beschwerdeführerin wurden daher ersucht, binnen zwei Wochen „einen aktualisierten Umsetzungszeitplan unter Annahme einer Ernennungsentscheidung mit 4. Juni 2021 vorzulegen, und die durch die Verzögerung eintretenden Änderungen an der Umsetzung zu erörtern (unter Beifügung der ggf. relevanten Unterlagen). […] Aus Sicht der Behörde wird die Sache damit erneut entscheidungsreif. Folglich erklärt die Behörde das Ermittlungsverfahren mit Ablauf der genannten Frist in Vorbereitung der Entscheidung
3 AVG für geschlossen.“ (Hervorhebungen im Original)1.7.3. Mit Schreiben von 10.05.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin sowie der erstmitbeteiligten Partei jeweils mit, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund des Verstreichens der achtwöchigen Frist
Paragraph 39, Absatz 5, AVG von Gesetzes wegen erneut geöffnet worden sei. Die Beschwerdeführerin wurden daher ersucht, binnen zwei Wochen „einen aktualisierten Umsetzungszeitplan unter Annahme einer Ernennungsentscheidung mit 4. Juni 2021 vorzulegen, und die durch die Verzögerung eintretenden Änderungen an der Umsetzung zu erörtern (unter Beifügung der ggf. relevanten Unterlagen). […] Aus Sicht der Behörde wird die Sache damit erneut entscheidungsreif. Folglich erklärt die Behörde das Ermittlungsverfahren mit Ablauf der genannten Frist in Vorbereitung der Entscheidung
Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen.“ (Hervorhebungen im Original) 1.7.
5 GMMO-VO 2020:1.8. Zu den Kosten der römisch 40 im Hinblick auf die Option
Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020: 1.8.1. Die Implementierung der Anforderungen der GMMO-VO 2020 sowohl mit als auch ohne Ausübung der Option
5 GMMO-VO 2020 durch die Bilanzierungsstelle hätte bei der XXXX erstmalig Investitionskosten in jeweils selber Höhe verursacht. Auch die Kosten für den laufenden Betrieb hätten unabhängig von der Ausübung der Option
5 GMMO-VO 2020 dieselbe Höhe aufgewiesen. Die Kostenschätzung erfolgte dabei unabhängig von der allfälligen Person der Bilanzierungsstelle.1.8.1. Die Implementierung der Anforderungen der GMMO-VO 2020 sowohl mit als auch ohne Ausübung der Option
Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 durch die Bilanzierungsstelle hätte bei der römisch 40 erstmalig Investitionskosten in jeweils selber Höhe verursacht. Auch die Kosten für den laufenden Betrieb hätten unabhängig von der Ausübung der Option
Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 dieselbe Höhe aufgewiesen. Die Kostenschätzung erfolgte dabei unabhängig von der allfälligen Person der Bilanzierungsstelle. Die Information betreffend die Kosten bei der XXXX infolge einer Ausübung der Option
5 GMMO-VO 2020 durch die Bilanzierungsstelle wurde binnen offener Antragsfrist am 19.05.2020 auf der Verfahrenswebsite der belangten Behörde kundgemacht.Die Information betreffend die Kosten bei der römisch 40 infolge einer Ausübung der Option
Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 durch die Bilanzierungsstelle wurde binnen offener Antragsfrist am 19.05.2020 auf der Verfahrenswebsite der belangten Behörde kundgemacht. 1.8.2. Die XXXX hat zwischenzeitlich das Gasmarktmodell
der GMMO-VO 2020 ohne Berücksichtigung einer Optionsausübung
5 GMMO-VO 2020 implementiert. Eine Umstellung der Systeme, die eine Ausübung der Option
5 GMMO-VO 2020 berücksichtigen würde, führt zu nicht näher bezifferten Kosten bei der XXXX .1.8.2. Die römisch 40 hat zwischenzeitlich das Gasmarktmodell
der GMMO-VO 2020 ohne Berücksichtigung einer Optionsausübung
Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 implementiert. Eine Umstellung der Systeme, die eine Ausübung der Option
Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 berücksichtigen würde, führt zu nicht näher bezifferten Kosten bei der römisch 40 .
GMMO-VO 2020 vorzunehmen“. Zum damaligen Zeitpunkt sollte die GMMO-VO 2020
F BGBl. II Nr. 425/2019 mit 01.10.2021 in Kraft treten. Aus einer Zusammenschau mit Rz 2 der Ausschreibungsunterlage, in der die belangte Behörde auf eine frühzeitige Verfahrenseinleitung hinweist, um „der ernannten Stelle bzw. den ernannten Stellen Gelegenheit zur Vorbereitung auf die neuen Aufgaben zu geben“, geht folglich hervor, dass eine deutlich frühere Ernennung als tatsächlich erfolgt geplant war. Aufgrund der zu damaligen Zeitpunkt herrschenden COVID-19-Pandemie musste die Bewerbungsfrist von dem in der Ausschreibungsunterlage, Version 1.0, vorgesehenen 30.04.2020 (vgl. Rz 38 der Ausschreibungsunterlage, Version 1.0) mit der Ausschreibungsunterlage auf den 09.06.2020 verschoben werden (vgl. Rz 38 ff. der Ausschreibungsunterlage). Mit Informationsschreiben vom 31.07.2020 teilte die belangte Behörde den Antragstellerinnen mit, dass die ursprünglich für Juli 2020 (Rz 48 der Ausschreibungsunterlage) geplanten mündlichen Verhandlungen voraussichtlich in den „zwei Wochen ab
GMMO-VO 2020 vorzunehmen“. Zum damaligen Zeitpunkt sollte die GMMO-VO 2020
Paragraph 47, Absatz eins, GMMO-VO 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019, mit 01.10.2021 in Kraft treten. Aus einer Zusammenschau mit Rz 2 der Ausschreibungsunterlage, in der die belangte Behörde auf eine frühzeitige Verfahrenseinleitung hinweist, um „der ernannten Stelle bzw. den ernannten Stellen Gelegenheit zur Vorbereitung auf die neuen Aufgaben zu geben“, geht folglich hervor, dass eine deutlich frühere Ernennung als tatsächlich erfolgt geplant war. Aufgrund der zu damaligen Zeitpunkt herrschenden COVID-19-Pandemie musste die Bewerbungsfrist von dem in der Ausschreibungsunterlage, Version 1.0, vorgesehenen 30.04.2020 vergleiche Rz 38 der Ausschreibungsunterlage, Version 1.0) mit der Ausschreibungsunterlage auf den 09.06.2020 verschoben werden vergleiche Rz 38 ff. der Ausschreibungsunterlage). Mit Informationsschreiben vom 31.07.2020 teilte die belangte Behörde den Antragstellerinnen mit, dass die ursprünglich für Juli 2020 (Rz 48 der Ausschreibungsunterlage) geplanten mündlichen Verhandlungen voraussichtlich in den „zwei Wochen ab
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.