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{'item': 'W606 2246275-1'}

Obsah (26)Art. 133§ 85§ 46Art. 139§ 93§ 28§ 2§ 41§ 87§ 14Art. 16§ 13§ 32§ 19§ 89§ 86§ 7§ 159§ 110§ 8§ 20§ 35a§ 35e§ 26§ 39§ 47

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2025 GeschäftszahlW606 2246275-1 Spruch, W606 2246275-1/60E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

den §§ 85 f. GWG 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2022, 30.07.2024, 30.09.2024 und 27.03.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas Ziniel, LL.M., BSc über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, Fleischmarkt 1, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control), Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (mitbeteiligte Parteien: 1. römisch 40 [vormals römisch 40 ] und 2. römisch 40 , beide vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Partner Rechtsanwälte GmbH, Hohenstaufengasse 7, 1010 Wien) betreffend die Ernennung einer Bilanzgruppenkoordinatorin

den Paragraphen 85, f. GWG 2011 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.06.2022, 30.07.2024, 30.09.2024 und 27.03.2025 zu Recht: A) Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben, der Antrag der XXXX sowie der Antrag der XXXX werden abgewiesen und das Auswahlverfahren zur Ernennung einer Bilanzgruppenkoordinatorin wird widerrufen.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben, der Antrag der römisch 40 sowie der Antrag der römisch 40 werden abgewiesen und das Auswahlverfahren zur Ernennung einer Bilanzgruppenkoordinatorin wird widerrufen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Zum Zwecke der Ernennung von Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Verteilernetz (Bilanzgruppenkoordinatorinnen) hat die belangte Behörde

§ 85

GWG 2011 ein transparentes Auswahlverfahren nach den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung aller Bewerberinnen durchzuführen. Mit dem angefochtenen Bescheid ernannte die belangte Behörde nach Durchführung eines Auswahlverfahrens die XXXX (im Folgenden: zweitmitbeteiligte Partei)

§ 85Abs. 2 i

Vm § 85 Abs. 1, § 86 f. und § 41 Abs. 4 GWG 2011 unter Vorschreibung von Auflagen als Bilanzgruppenkoordinatorin für die Marktgebiete Ost, Tirol und Vorarlberg (Spruchpunkte I., II. sowie IV. bis VI.) und wies den Antrag auf Ernennung der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ab (Spruchpunkt VII.). Bis zum Ernennungszeitpunkt

Spruchpunkt II. bleiben die Konzessionen

§ 85GWG 2011 id

F BGBl. I Nr. 107/2011 weiter aufrecht (Spruchpunkt III.).1. Zum Zwecke der Ernennung von Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Verteilernetz (Bilanzgruppenkoordinatorinnen) hat die belangte Behörde

Paragraph 85, GWG 2011 ein transparentes Auswahlverfahren nach den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung aller Bewerberinnen durchzuführen. Mit dem angefochtenen Bescheid ernannte die belangte Behörde nach Durchführung eines Auswahlverfahrens die römisch 40 (im Folgenden: zweitmitbeteiligte Partei)

Paragraph 85, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz eins,, Paragraph 86, f. und Paragraph 41, Absatz 4, GWG 2011 unter Vorschreibung von Auflagen als Bilanzgruppenkoordinatorin für die Marktgebiete Ost, Tirol und Vorarlberg (Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. sowie römisch vier. bis römisch sechs.) und wies den Antrag auf Ernennung der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Bis zum Ernennungszeitpunkt

Spruchpunkt römisch zwei. bleiben die Konzessionen

Paragraph 85, GWG 2011 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, weiter aufrecht (Spruchpunkt römisch drei.). 2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 16.08.2021 behauptet die Beschwerdeführerin unter anderem, dass ● die Ernennung einer nicht existenten Person rechtswidrig sei, ● durch den Bescheid verpflichtete Dritte nicht Parteien des Auswahlverfahrens vor der belangten Behörde gewesen seien, ● das GWG 2011 in Zusammenhang mit der Marktgebiets- und Verteilergebietsmanagerin (im Folgenden: MVGM) rechtswidrig angewendet bzw. ausgelegt worden sei, im Besonderen bestünden Bedenken hinsichtlich der Option

§ 46Abs.

5 GMMO-VO 2020, das GWG 2011 in Zusammenhang mit der Marktgebiets- und Verteilergebietsmanagerin (im Folgenden: MVGM) rechtswidrig angewendet bzw. ausgelegt worden sei, im Besonderen bestünden Bedenken hinsichtlich der Option

Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020, ● der belangten Behörde eine Reihe an rechtswidrigen Prüf- und Bewertungsfehlern im Zuge des Auswahlverfahrens unterlaufen sei, sowie ● weitere wesentliche Verfahrensfehler aufgetreten seien. Aus diesen Gründen entspreche das Auswahlverfahren nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Transparenz, den freien und lauteren Wettbewerb sowie die Gleichbehandlung aller Bewerberinnen. Angesichts dessen beantragt die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Beschwerdeführerin als Bilanzgruppenkoordinatorin für die Marktgebiete Ost, Tirol und Vorarlberg ernennen und den Antrag der XXXX (vormals XXXX , siehe noch Pkt. II.1.4.7.; im Folgenden: erstmitbeteiligte Partei) zurück- bzw. abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen.Angesichts dessen beantragt die Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Beschwerdeführerin als Bilanzgruppenkoordinatorin für die Marktgebiete Ost, Tirol und Vorarlberg ernennen und den Antrag der römisch 40 (vormals römisch 40 , siehe noch Pkt. römisch zwei.1.4.7.; im Folgenden: erstmitbeteiligte Partei) zurück- bzw. abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen.

  1. In ihrer Stellungnahme vom 07.04.2022 führt die belangte Behörde in Erwiderung auf die Beschwerdegründe im Wesentlichen aus, dass ● der normative Teil des Bescheids der Sach- und Rechtslage entsprechend hinreichend determiniert sei und somit die gesetzlichen Anforderungen erfülle, ● alle als Parteien beizuziehenden Personen im Verfahren vor der belangten Behörde als solche beigezogen gewesen seien, ● § 46 Abs. 5 GMMO-VO 2020 den gesetzlichen Vorgaben entspreche und rechtskonform angewendet worden sei, Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 den gesetzlichen Vorgaben entspreche und rechtskonform angewendet worden sei, ● die Prüfung und Bewertung der Anträge den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe, sowie ● die belangte Behörde ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt habe. Die belangte Behörde beantragt folglich, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  2. Die mitbeteiligten Parteien treten in ihrer Stellungnahme vom 11.04.2022 dem Beschwerdevorbringen ebenfalls entgegen und beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
  3. Am 29.06.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sowie die mitbeteiligten Parteien teilnahmen.
  4. Bei der weiteren Prüfung der Beschwerde kamen dem Bundesverwaltungsgericht Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit von § 46 Abs. 5 GMMO-VO
  5. Mit Beschluss vom 09.11.2022, Zl. W157 2246275-1/12Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht

Art. 139B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, § 46 Abs.

5 GMMO-VO 2020 als gesetzwidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 05.03.2024, V 237/2022, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab.

  1. Bei der weiteren Prüfung der Beschwerde kamen dem Bundesverwaltungsgericht Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit von Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO
  2. Mit Beschluss vom 09.11.2022, Zl. W157 2246275-1/12Z, stellte das Bundesverwaltungsgericht

Artikel 139

, B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 als gesetzwidrig aufzuheben. Mit Erkenntnis vom 05.03.2024, römisch fünf 237 aus 2022,, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab.

  1. Das Beschwerdeverfahren wurde nach dem Ausscheiden der zuvor zuständigen Gerichtsabteilung vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts der Gerichtabteilung W606 am 02.05.2024 zugeteilt.
  2. Mit Äußerung vom 18.07.2024 nahm die belangte Behörde zu den Auswirkungen des unter Pkt.
  3. genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren Stellung.
  4. Mit Schriftsatz vom 19.07.2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Auswirkungen des unter Pkt.
  5. genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes und erstattete ergänzendes Vorbringen zur Entstehung der erstmitbeteiligten Partei infolge eines Zusammenschlusses bzw. einer Fusion. Weiters habe sich zwischenzeitig der Europäische Gasmarkt verändert und die erstmitbeteiligte Partei habe neue Aufgaben in Deutschland übernommen. Sie sei deshalb als professionelle Gashändlerin und Erdgasunternehmen anzusehen, weshalb ein Interessenkonflikt mit der zweitmitbeteiligten Partei quasi „vorprogrammiert“ sei. Für die Beschwerdeführerin wäre die Ausübung der Option

§ 46Abs.

5 GMMO-VO 2020 im Übrigen ohne zusätzliche Kosten sofort umsetzbar.

  1. Mit Schriftsatz vom 19.07.2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den Auswirkungen des unter Pkt.
  2. genannten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes und erstattete ergänzendes Vorbringen zur Entstehung der erstmitbeteiligten Partei infolge eines Zusammenschlusses bzw. einer Fusion. Weiters habe sich zwischenzeitig der Europäische Gasmarkt verändert und die erstmitbeteiligte Partei habe neue Aufgaben in Deutschland übernommen. Sie sei deshalb als professionelle Gashändlerin und Erdgasunternehmen anzusehen, weshalb ein Interessenkonflikt mit der zweitmitbeteiligten Partei quasi „vorprogrammiert“ sei. Für die Beschwerdeführerin wäre die Ausübung der Option

Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 im Übrigen ohne zusätzliche Kosten sofort umsetzbar.

  1. Am 30.07.2024 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sowie die mitbeteiligten Parteien teil.
  2. Mit Stellungnahme vom 12.08.2024 legte die belangte Behörde Unterlagen betreffend die Kostenabschätzung der sich aus der GMMO-VO 2020 ergebenden Anforderungen bei der MVGM – mit oder ohne Ausübung der Option

§ 46Abs.

5 GMMO-VO 2020 – vor. Diese wurden in der Folge der Beschwerdeführerin sowie den mitbeteiligten Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, wobei eine Unterlage der XXXX (im Folgenden: XXXX ) aufgrund des Ersuchens der belangten Behörde im Hinblick auf zu schützende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorläufig von der Akteneinsicht ausgenommen wurde.11. Mit Stellungnahme vom 12.08.2024 legte die belangte Behörde Unterlagen betreffend die Kostenabschätzung der sich aus der GMMO-VO 2020 ergebenden Anforderungen bei der MVGM – mit oder ohne Ausübung der Option

Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 – vor. Diese wurden in der Folge der Beschwerdeführerin sowie den mitbeteiligten Parteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, wobei eine Unterlage der römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) aufgrund des Ersuchens der belangten Behörde im Hinblick auf zu schützende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorläufig von der Akteneinsicht ausgenommen wurde. 12. Mit Stellungnahme vom 27.08.2024 nahm die Beschwerdeführerin auf die von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (soweit diese ihr zum damaligen Zeitpunkt bereits zugänglich waren) Bezug und wertete diese im Wesentlichen als nicht ausreichend für die im Auswahlverfahren gebotene Kostenschätzung. Des Weiteren erstattete sie Vorbringen unter anderem zur anwendbaren Rechtslage sowie zur Eigenschaft der erstmitbeteiligten Partei als Marktteilnehmerin

dem GWG

  1. Mit Stellungnahme vom 28.08.2024 verwiesen die mitbeteiligten Parteien auf die mehrfachen Versicherungen der XXXX gegenüber der belangten Behörde im Hinblick auf die Kostenneutralität der Ausübung der Option

§ 46Abs.

5 GMMO-VO 2020.13. Mit Stellungnahme vom 28.08.2024 verwiesen die mitbeteiligten Parteien auf die mehrfachen Versicherungen der römisch 40 gegenüber der belangten Behörde im Hinblick auf die Kostenneutralität der Ausübung der Option

Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO

  1. Mit Schreiben vom 20.09.2024 konnte den Parteien eine weitere Unterlage der XXXX zur Kostenschätzung infolge der GMMO-VO 2020 in zum Teil unkenntlich gemachter Form zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zugänglich gemacht werden.
  2. Mit Schreiben vom 20.09.2024 konnte den Parteien eine weitere Unterlage der römisch 40 zur Kostenschätzung infolge der GMMO-VO 2020 in zum Teil unkenntlich gemachter Form zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zugänglich gemacht werden.
  3. Mit Schreiben vom 23.09.2024 erstatteten die mitbeteiligten Parteien eine Replik zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27.08.
  4. Sie bestritten darin unter anderem die Qualifikation der erstmitbeteiligten Partei als Marktteilnehmerin in Österreich

dem GWG

  1. Am 30.09.2024 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sowie die mitbeteiligten Parteien teil. Des Weiteren wurden zwei Zeugen einvernommen. Im Verlauf der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen Antrag der erstmitbeteiligten Partei auf Registrierung als Bilanzgruppenverantwortliche in Österreich vor.
  2. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legte die belangte Behörde am 28.01.2025 den Antrag der erstmitbeteiligten Partei auf Zulassung als Bilanzgruppenverantwortliche

§ 93

GWG 2011 vor und teilte mit, dass nach aktueller Rechtsansicht der belangten Behörde der Antrag nicht vollständig sei.17. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts legte die belangte Behörde am 28.01.2025 den Antrag der erstmitbeteiligten Partei auf Zulassung als Bilanzgruppenverantwortliche

Paragraph 93, GWG 2011 vor und teilte mit, dass nach aktueller Rechtsansicht der belangten Behörde der Antrag nicht vollständig sei. 18. Am 27.03.2025 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sowie die mitbeteiligten Parteien teil. Die belangte Behörde hielt ihren Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, aufrecht. Sie stellte aber den Eventualantrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache entscheiden, in eventu

§ 28Abs. 3 Vw

GVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen und aufzutragen, welche Verfahrensschritte von der belangten Behörde im Auswahlverfahren in weiterer Folge zu setzen wären.18. Am 27.03.2025 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. An dieser nahmen die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sowie die mitbeteiligten Parteien teil. Die belangte Behörde hielt ihren Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, aufrecht. Sie stellte aber den Eventualantrag, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache entscheiden, in eventu

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen und aufzutragen, welche Verfahrensschritte von der belangten Behörde im Auswahlverfahren in weiterer Folge zu setzen wären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Grundsätzliches zum Auswahlverfahren: 1.1.1. Die belangte Behörde führt ein Auswahlverfahren zur Ernennung von Bilanzgruppenkoordinatorinnen für die Marktgebiete Ost, Tirol und Vorarlberg

den §§ 85 f. GWG 2011 durch. Die Ernennung soll für eine Dauer von fünf Jahren erfolgen, wobei Unternehmen eine Ernennung für alle Marktgebiete gemeinsam oder nur für ein oder zwei Marktgebiete beantragen können. Der zu erbringende Leistungsgegenstand umfasst neben den Aufgaben der Bilanzgruppenkoordinatorin

dem GWG 2011 auch sämtliche Aufgaben, die damit aufgrund der GMMO-VO 2020 als Bilanzierungsstelle einhergehen.1.1.1. Die belangte Behörde führt ein Auswahlverfahren zur Ernennung von Bilanzgruppenkoordinatorinnen für die Marktgebiete Ost, Tirol und Vorarlberg

den Paragraphen 85, f. GWG 2011 durch. Die Ernennung soll für eine Dauer von fünf Jahren erfolgen, wobei Unternehmen eine Ernennung für alle Marktgebiete gemeinsam oder nur für ein oder zwei Marktgebiete beantragen können. Der zu erbringende Leistungsgegenstand umfasst neben den Aufgaben der Bilanzgruppenkoordinatorin

dem GWG 2011 auch sämtliche Aufgaben, die damit aufgrund der GMMO-VO 2020 als Bilanzierungsstelle einhergehen. 1.1.

  1. Die belangte Behörde informierte erstmals am 09.10.2019 im Rahmen einer Branchenveranstaltung über den voraussichtlichen Ablauf des Auswahlverfahrens. In der Folge konnten interessierte Unternehmerinnen Fragen an die belangte Behörde richten, die von der belangten Behörde im Dezember 2019 konsolidiert beantwortet wurden. 1.1.
  2. Am 04.02.2020 veröffentlichte die belangte Behörde auf der Website https://www.e-control.at/marktteilnehmer/gas/ernennung-der-bilanzierungsstelle (im Folgenden: Verfahrenswebsite) die Ausschreibungsunterlage, Version 1.0, datiert mit 31.01.
  3. Die Ausschreibung wurde am selben Tag im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht, wobei auch auf die Verfahrenswebsite verwiesen wurde.

Rz 34 der Ausschreibungsunterlage, Version 1.0, konnten Interessentinnen Fragen und Korrekturanmerkungen schriftlich bis zum 20.02.2020 an die belangte Behörde übermitteln. Mehrere Unternehmen, darunter die Beschwerdeführerin sowie die erstmitbeteiligte Partei, machten von dieser Möglichkeit Gebrauch und richteten Fragen bzw. Anmerkungen zur Ausschreibungsunterlage, Version 1.0, an die belangte Behörde. Die konsolidierte Fragenbeantwortung wurde auf der Verfahrenswebsite von der belangten Behörde am 12.03.2020 veröffentlicht und zugleich auf eine (zum damaligen Zeitpunkt noch zu veröffentlichende) adaptierte Ausschreibungsunterlage verwiesen. 1.1.

  1. Am 27.03.2020 veröffentlichte die belangte Behörde auf der Verfahrenswebsite die Ausschreibungsunterlage, Version 3.0, datiert mit 27.03.2020 (im Folgenden: Ausschreibungsunterlage). 1.1.
  2. Das Auswahlverfahren dauerte länger als von der belangten Behörde sowohl im Vorfeld branchenöffentlich als auch später gegenüber den Bewerberinnen im Auswahlverfahren kommuniziert. Mehrere von der belangten Behörde im Auswahlverfahren konkret kommunizierte Termine wurden von ihr nicht eingehalten. Die erstmitbeteiligte Partei urgierte wiederholt bei der belangten Behörde, das Auswahlverfahren zu einem Abschluss zu bringen und kritisierte das Nichteinhalten von Terminen durch die belangte Behörde, ohne dass diese dafür Gründe angegeben habe. 1.1.
  3. Die im Auswahlverfahren zu ernennende Bilanzgruppenkoordinatorin sollte ihre Tätigkeit erstmalig mit dem Inkrafttreten der GMMO-VO 2020 aufnehmen. Mit den Verzögerungen im Auswahlverfahren verschob sich der in Aussicht gestellte Beginn der Ausübung der Tätigkeiten der Bilanzgruppenkoordinatorin wiederholt nach hinten. Während ursprünglich ein Tätigkeitsbeginn mit 01.10.2021 – und damit zeitgleich zu dem in der Stammfassung. BGBl. II Nr. 425/2019, vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der GMMO-VO 2020 – avisiert war, kommunizierte die belangte Behörde an die Antragstellerinnen jeweils mit Schreiben vom 31.07.2020, dass „[d]iese“ Verschiebung des Zeitplans zur Folge hätte, dass „es allenfalls zu einem Aufschub des In-Kraft-Tretens der GMMO-VO 2020 kommen wird, sodass ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf das neue Marktmodell verbleibt“.1.1.
  4. Die im Auswahlverfahren zu ernennende Bilanzgruppenkoordinatorin sollte ihre Tätigkeit erstmalig mit dem Inkrafttreten der GMMO-VO 2020 aufnehmen. Mit den Verzögerungen im Auswahlverfahren verschob sich der in Aussicht gestellte Beginn der Ausübung der Tätigkeiten der Bilanzgruppenkoordinatorin wiederholt nach hinten. Während ursprünglich ein Tätigkeitsbeginn mit 01.10.2021 – und damit zeitgleich zu dem in der Stammfassung. Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,, vorgesehenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der GMMO-VO 2020 – avisiert war, kommunizierte die belangte Behörde an die Antragstellerinnen jeweils mit Schreiben vom 31.07.2020, dass „[d]iese“ Verschiebung des Zeitplans zur Folge hätte, dass „es allenfalls zu einem Aufschub des In-Kraft-Tretens der GMMO-VO 2020 kommen wird, sodass ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf das neue Marktmodell verbleibt“. Anfang August 2020 veröffentlichte die belangte Behörde auf ihrer Website die Information, dass sich das Inkrafttreten der GMMO-VO 2020 um „einige Monate“ verzögern werde. Das adaptierte Datum des Inkrafttretens werde zeitgerecht durch Novellierung der GMMO-VO 2020 festgelegt werden. Neuer Zieltermin sei der 01.04.
  5. Im Auswahlverfahren selbst wurde der neue Zieltermin schriftlich nicht gesondert gegenüber den Antragstellerinnen kommuniziert. Die Beschwerdeführerin erfuhr davon jedoch durch eine von der belangten Behörde am 11.08.2020 ausgesendete Marktkommunikation. Der Termin war außerdem jeweils Gegenstand in den mündlichen Verhandlungen vor der belangten Behörde. Den Antragstellerinnen wurde das Datum des letztendlichen Inkrafttretens der GMMO-VO 2020 am 01.10.2022 während des Auswahlverfahrens nicht kommuniziert. Von einer möglichen Änderung des Datums des Inkrafttretens der GMMO-VO 2020 erfuhr die Beschwerdeführerin aufgrund eines Begutachtungsentwurfs einer Novelle der GMMO-VO 2020 am 15.07.
  6. Die Antragstellerinnen hatten keine Möglichkeit, ihre Anträge im Hinblick auf diese Änderung des Inkrafttretens der GMMO-VO 2020 zu überarbeiten. 1.
  7. Zum Inhalt der Ausschreibungsunterlage: Die Ausschreibungsunterlage ist in folgende fünf Kapitel untergliedert:
  8. Grundlegendes
  9. Verfahrensablauf
  10. Inhaltliche Tätigkeitsanforderungen
  11. Nachweis der Ernennungsvoraussetzungen
  12. Auswahlkriterien Unterkapitel 1.1 „Hintergrund“ lautet auszugsweise (Formatierung im Folgenden jeweils abweichend): „[Rz 2] Da mit Inkrafttreten der Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 (GMMO-VO 2020), BGBl. II Nr. 425/2019, ab
  13. Oktober 2021 ein neues Marktmodell für den Gasmarkt in Österreich geschaffen wird, wurde das Verfahren zur Ernennung der Bilanzierungsstelle mit
  14. Jänner 2020 von der E-Control eingeleitet, um der ernannten Stelle bzw. den ernannten Stellen Gelegenheit zur Vorbereitung auf die neuen Aufgaben zu geben.„[Rz 2] Da mit Inkrafttreten der Gas-Marktmodell-Verordnung 2020 (GMMO-VO 2020), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019,, ab
  15. Oktober 2021 ein neues Marktmodell für den Gasmarkt in Österreich geschaffen wird, wurde das Verfahren zur Ernennung der Bilanzierungsstelle mit
  16. Jänner 2020 von der E-Control eingeleitet, um der ernannten Stelle bzw. den ernannten Stellen Gelegenheit zur Vorbereitung auf die neuen Aufgaben zu geben. [Rz 3] Die Ernennung hat durch die Regulierungsbehörde nach Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens basierend auf den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung aller Bewerber zu erfolgen (§ 85 Abs. 1 GWG 2011).[Rz 3] Die Ernennung hat durch die Regulierungsbehörde nach Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens basierend auf den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung aller Bewerber zu erfolgen (Paragraph 85, Absatz eins, GWG 2011). [Rz 4] Die E-Control beabsichtigt, die Ernennung erstmalig auf eine Dauer von fünf Jahren ab Inkrafttreten des neuen integrierten Bilanzierungsmodells

GMMO-VO 2020 vorzunehmen.“ Unterkapitel 1.2 „Aufgaben der Bilanzierungsstelle“ lautet auszugsweise: „[Rz 5]

§ 2Abs. 2 Z 2 GMMO-VO 2020 stellt die Bilanzierungsstelle (Bi

St) die Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetzen

§ 41Abs.

4 GWG 2011 in Form einer integrierten Marktgebietsbilanzierung sicher. Die Bilanzierungsstelle ist dabei als Bilanzgruppenkoordinator eines jeweiligen Marktgebiets

§ 85

GWG 2011 benannt und übernimmt die Aufgaben

§ 87GWG 2011.

Darüber hinaus bedient sich der Marktgebietsmanager zur Erfüllung seiner Verpflichtung

§ 14Abs.

1 Z 14 GWG 2011 und Umsetzung der Vorgaben

§ 41Abs.

4 GWG 2011 der Bilanzierungsstelle. In den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg sind die Bilanzierungsaufgaben der Bilanzierungsstelle auf jene des Bilanzgruppenkoordinators beschränkt.„[Rz 5]

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, GMMO-VO 2020 stellt die Bilanzierungsstelle (BiSt) die Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetzen

Paragraph 41, Absatz 4, GWG 2011 in Form einer integrierten Marktgebietsbilanzierung sicher. Die Bilanzierungsstelle ist dabei als Bilanzgruppenkoordinator eines jeweiligen Marktgebiets

Paragraph 85, GWG 2011 benannt und übernimmt die Aufgaben

Paragraph 87, GWG 2011. Darüber hinaus bedient sich der Marktgebietsmanager zur Erfüllung seiner Verpflichtung

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 14, GWG 2011 und Umsetzung der Vorgaben

Paragraph 41, Absatz 4, GWG 2011 der Bilanzierungsstelle. In den Marktgebieten Tirol und Vorarlberg sind die Bilanzierungsaufgaben der Bilanzierungsstelle auf jene des Bilanzgruppenkoordinators beschränkt. […] [Rz 7] Die grundlegenden, inhaltlichen Anforderungen für den Bilanzgruppenkoordinator bzw. die inhaltlichen Anforderungen an die Bilanzierungsaufgaben des Marktgebietsmanagers, welche

§ 2Abs.

2 GMMO-VO 2020 gesamthaft von der Bilanzierungsstelle wahrgenommen werden und somit Gegenstand dieses Ernennungsverfahrens sind, ergeben sich grundsätzlich durch das GWG 2011.“[Rz 7] Die grundlegenden, inhaltlichen Anforderungen für den Bilanzgruppenkoordinator bzw. die inhaltlichen Anforderungen an die Bilanzierungsaufgaben des Marktgebietsmanagers, welche

Paragraph 2, Absatz 2, GMMO-VO 2020 gesamthaft von der Bilanzierungsstelle wahrgenommen werden und somit Gegenstand dieses Ernennungsverfahrens sind, ergeben sich grundsätzlich durch das GWG 2011.“ Unterkapitel 1.3 „Zweck dieses Dokuments“ lautet: „[Rz 10] Mit diesem Dokument trifft die E-Control grundlegende Festlegungen über den Ablauf des Ernennungsverfahrens, die Anforderungen an die Bewerber und die Nachweise, welche von den Bewerbern jedenfalls beizubringen sind.“ Unterkapitel 1.4 „Verfahrensrechtliche Grundlagen“ lautet auszugsweise: „[Rz 11]

§ 85GWG 2011 i

Vm §§ 21 Abs. 1 und 36 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 108/2017, findet auf der Ernennungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Anwendung.“„[Rz 11]

Paragraph 85, GWG 2011 in Verbindung mit Paragraphen 21, Absatz eins und 36 Absatz eins, Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, findet auf der Ernennungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Anwendung.“ Unterkapitel 1.6 „Verfahrensförderungspflicht und Nachprüfung“ lautet auszugsweise: „[Rz 19] Jeder Bewerber hat die Bewerbung und sonstige Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (vgl. § 39 Abs. 2a AVG).„[Rz 19] Jeder Bewerber hat die Bewerbung und sonstige Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann vergleiche Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG). [Rz 20] Jeder Bewerber hat der E-Control daher auch  sämtliche Unklarheiten und Fehler, an denen die Ausschreibungsunterlagen, Verfahrensunterlagen bzw. die Festlegungen der E-Control nach seiner Meinung leiden, unverzüglich mitzuteilen, und  auf Aufforderung alle für die Beurteilung seiner Bewerbung notwendigen zusätzlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. [Rz 21] Die E-Control ist befugt alle Angaben des Bewerbers zu überprüfen oder durch einen beauftragten Sachverständigen überprüfen zu lassen (§ 36 Abs. 2 E-ControlG iVm § 52 AVG). Der Bewerber hat zu diesem Zweck auf Aufforderung der E-Control prüffähige Unterlagen vorzulegen und seine Angaben nachzuweisen.“[Rz 21] Die E-Control ist befugt alle Angaben des Bewerbers zu überprüfen oder durch einen beauftragten Sachverständigen überprüfen zu lassen (Paragraph 36, Absatz 2, E-ControlG in Verbindung mit Paragraph 52, AVG). Der Bewerber hat zu diesem Zweck auf Aufforderung der E-Control prüffähige Unterlagen vorzulegen und seine Angaben nachzuweisen.“ Unterkapitel 1.9 „Änderungsvorbehalt“ lautet auszugsweise: „[Rz 29] Die getroffenen Festlegungen dienen der Verfahrensordnung und stellen keine feste Bindung der E-Control dar. Die Behörde wird die getroffenen Festlegungen berichtigen, ergänzen, ändern bzw. revidieren, wenn dies in Einklang mit den verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Vorgaben über die Ernennung geboten oder aus anderen Gründen erforderlich und sachlich gerechtfertigt ist. [Rz 30] Die der E-Control aus Eingaben im Verfahren bekannten Interessenten werden über Änderungen verständigt. Änderungen und Klarstellung, die einer Veröffentlichung zugänglich sind, werden weiters unter der URL https://www.e-control.at/marktteilnehmer/gas/ernennung-der-bilanzierungsstelle publiziert.“ Unterkapitel 2.1 „Angebotsphase“ lautet auszugsweise: „[Rz 33] Macht die E-Control von ihrem Recht zur Beauftragung von Sachverständigen Gebrauch (vgl. Abschnitt 1.6), wird die E-Control deren fachliche Eignung, Unabhängigkeit sowie deren Verschwiegenheit durch angemessene Maßnahmen sicherstellen.“„[Rz 33] Macht die E-Control von ihrem Recht zur Beauftragung von Sachverständigen Gebrauch vergleiche Abschnitt 1.6), wird die E-Control deren fachliche Eignung, Unabhängigkeit sowie deren Verschwiegenheit durch angemessene Maßnahmen sicherstellen.“ Punkt 2.1.2 „Angebotslegung, -Verbesserung und Nachreichung“ im Unterkapitel 2.1 „Angebotsphase“ lautet auszugsweise: „[Rz 36] Bewerber haben bei der E-Control einen Antrag auf Ernennung zu stellen. Die Antragstellung hat alleine durch eine Rechtsperson zu erfolgen. Die gemeinsame Antragstellung einer Bewerbergemeinschaft ist nicht zulässig. […] [Rz 40] Da am Beginn des 22. März 2020 den Interessenten ursprünglich noch 40 Tage für die Einreichung eines Antrages zur Verfügung standen, wird die Angebotsfrist nun so festgesetzt, dass diese 40 Tage nach Ende der Fristenhemmung

Art. 16§ 2 2.

COVID-19-Gesetz endet. Vorläufig bedeutet dies eine Antragstellung bis spätestens 9. Juni 2020 Dies gilt unbeschadet einer anderslautenden Regelung bezüglich verfahrenseinleitender Anträge in einer Verordnung

Art. 16§ 5 2.

COVID-19-Gesetz, einer abweichenden gesetzlichen Regelung oder abweichenden behördlichen Festlegung (vgl. Abschnitt 1.9). Um den Interessenten größtmögliche Planungssicherheit zu gewähren, gilt für den Fall, dass es zu einer Verkürzung der Hemmung vor den

  1. April 2020 kommt, dennoch der
  2. Juni 2020 als erstmöglicher Tag des Fristablaufs.[Rz 40] Da am Beginn des
  3. März 2020 den Interessenten ursprünglich noch 40 Tage für die Einreichung eines Antrages zur Verfügung standen, wird die Angebotsfrist nun so festgesetzt, dass diese 40 Tage nach Ende der Fristenhemmung

Artikel 16, Paragraph 2, 2.

COVID-19-Gesetz endet. Vorläufig bedeutet dies eine Antragstellung bis spätestens 9. Juni 2020 Dies gilt unbeschadet einer anderslautenden Regelung bezüglich verfahrenseinleitender Anträge in einer Verordnung

Artikel 16, Paragraph 5, 2.

COVID-19-Gesetz, einer abweichenden gesetzlichen Regelung oder abweichenden behördlichen Festlegung vergleiche Abschnitt 1.9). Um den Interessenten größtmögliche Planungssicherheit zu gewähren, gilt für den Fall, dass es zu einer Verkürzung der Hemmung vor den

  1. April 2020 kommt, dennoch der
  2. Juni 2020 als erstmöglicher Tag des Fristablaufs. […] [Rz 41] Die Frist wurde ursprünglich festgesetzt, um den Interessenten ausreichend Zeit zur Vorbereitung ihrer Anträge zu gewähren bzw. das Verfahren in angemessener Zeit abschließen zu können und so dem ernannten Bewerber Zeit zur Vorbereitung auf die Übernahme der Tätigkeit der Bilanzierungsstelle zu geben. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation angesichts des Auftretens von COVID-19 ist weiter sachgerecht und erforderlich, die oben dargelegte Hemmung vorzusehen, um den Interessenten angesichts der außergewöhnlichen Umstände ausreichend Zeit zur Vorbereitung ihrer Anträge zu gewähren. [Rz 42] Allerdings entsteht aus der Fristenhemmung ein Zielkonflikt mit der Notwendigkeit, das Verfahren in angemessener Zeit abschließen zu können, um dem ernannten Bewerber Zeit zur Vorbereitung auf die Übernahme der Tätigkeit der Bilanzierungsstelle zu geben. Da zum gegebenen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann, dass es aufgrund des Auftretens von COVID-19 zu weiteren Verzögerungen im Verfahren kommt (insbesondere durch eine längere Fristenhemmung mit einer Verordnung

Art. 16§ 2 2.

COVID-19-Gesetz oder durch sonstige gesundheitspolitische Maßnahmen) können weitere Änderungen am Verfahren notwendig werden.[Rz 42] Allerdings entsteht aus der Fristenhemmung ein Zielkonflikt mit der Notwendigkeit, das Verfahren in angemessener Zeit abschließen zu können, um dem ernannten Bewerber Zeit zur Vorbereitung auf die Übernahme der Tätigkeit der Bilanzierungsstelle zu geben. Da zum gegebenen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann, dass es aufgrund des Auftretens von COVID-19 zu weiteren Verzögerungen im Verfahren kommt (insbesondere durch eine längere Fristenhemmung mit einer Verordnung

Artikel 16, Paragraph 2, 2.

COVID-19-Gesetz oder durch sonstige gesundheitspolitische Maßnahmen) können weitere Änderungen am Verfahren notwendig werden. [Rz 43] Die Bewerbungen werden nach Einbringung von der E-Control geprüft; bei Mängeln der Bewerbung wird der Bewerber zur Verbesserung binnen angemessener Frist aufgefordert. Wird einem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen, gilt der Antrag

§ 13Abs.

3 AVG als zurückgezogen.[Rz 43] Die Bewerbungen werden nach Einbringung von der E-Control geprüft; bei Mängeln der Bewerbung wird der Bewerber zur Verbesserung binnen angemessener Frist aufgefordert. Wird einem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen, gilt der Antrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG als zurückgezogen. [Rz 44] Weiters kann und wird die E-Control zusätzliche Informationen anfordern, wenn dies für eine sachgerechte Prüfung oder einen sachgerechten Vergleich der Bewerber erforderlich ist (vgl. Abschnitt 1.6).[Rz 44] Weiters kann und wird die E-Control zusätzliche Informationen anfordern, wenn dies für eine sachgerechte Prüfung oder einen sachgerechten Vergleich der Bewerber erforderlich ist vergleiche Abschnitt 1.6). [Rz 45]

§ 13Abs.

8 AVG haben die Bewerber die Möglichkeit, ihren Antrag bis zu allfälligen einem Schluss des Ermittlungsverfahrens nachträglich zu ändern.“[Rz 45]

Paragraph 13, Absatz 8, AVG haben die Bewerber die Möglichkeit, ihren Antrag bis zu allfälligen einem Schluss des Ermittlungsverfahrens nachträglich zu ändern.“ Unterkapitel 2.2 „Auswahlphase“ lautet auszugsweise: „[Rz 48] Termine für mündliche Verhandlungen werden voraussichtlich im Juli 2020 (aus aktueller Sicht in den KW 30 bis 32) im weitesten Einvernehmen mit den jeweiligen Bewerbern anberaumt. Aufgrund des Auftretens von COVID-19 und der damit verbundenen Einschränkungen, sind keine weiteren Verhandlungstermine vorgesehen. [Rz 49] Nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen wird die Behörde das Ermittlungsverfahren schließen oder den Bewerbern nochmals Gelegenheit einräumen, Nachreichungen bzw. Antragsänderungen vorzunehmen. Die Behörde wird dabei die Gleichbehandlung der Bewerber beachten.“ Unterkapitel 2.3 „Zuschlag oder Widerruf“ lautet: „[Rz 50] Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wird die E-Control den bzw. die geeigneten Bewerber für die jeweiligen Marktgebiete mit Bescheid ernennen. Liegen mehrere geeignete Bewerbungen vor, werden diese nach den Zuschlagskriterien gereiht und ernannt bzw. abgewiesen. Die Ernennung erfolgt mit Bescheid, welcher mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden kann, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen des GWG 2011 erforderlich sind (§ 85 Abs. 1 erster Satz GWG 2011).„[Rz 50] Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wird die E-Control den bzw. die geeigneten Bewerber für die jeweiligen Marktgebiete mit Bescheid ernennen. Liegen mehrere geeignete Bewerbungen vor, werden diese nach den Zuschlagskriterien gereiht und ernannt bzw. abgewiesen. Die Ernennung erfolgt mit Bescheid, welcher mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden kann, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen des GWG 2011 erforderlich sind (Paragraph 85, Absatz eins, erster Satz GWG 2011). [Rz 51] Sollte sich im Zuge des Verfahrens herausstellen, dass kein geeignetes Unternehmen die Ernennung beantragt hat oder grundsätzliche Verfahrensprinzipien verletzt wurden, die eine rechtmäßige Ernennung ausschließen, erfolgt der Widerruf des Verfahrens über Abweisung aller Anträge.“ Punkt 3.1.10 „Verarbeitung von durch den MVGM bereitgestellten Informationen“ im Unterkapitel 3.1 „Inhaltliche Anforderungen in Bezug auf die Bilanzierung“ lautet auszugsweise: „[Rz 87] Die Bilanzierungsstelle muss in der Lage sein, die vom MVGM bereitgestellten Information in angemessener Form verarbeiten zu können: […]“ Punkt 3.1.11 „Datenbereitstellung an den MVGM“ lautet auszugsweise: „[Rz 89] Die Bilanzierungsstelle muss in der Lage sein, dem MVGM in angemessener Form die nachfolgend genannten Informationen bereitzustellen: […] [Rz 91]

§ 46Abs.

5 GMMO-VO 2020 ist die Datenbereitstellung

§ 32Abs.

11 Z 2 GMMO-VO 2020 nicht erforderlich, wenn die Bilanzierungsstelle von dem Recht in § 46 Abs. 5 GMMO-VO 2020 Gebrauch macht. In diesem Fall werden die sonst von der Bilanzierungsstelle bereitgestellten Daten direkt durch den MVGM generiert (siehe dazu auch 3.1.1 und 3.1.4). MVGM und Bilanzierungsstelle haben in Bezug auf die wechselseitige Datenbereitstellung in jedem Fall umfassend zu kooperieren.“[Rz 91]

Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 ist die Datenbereitstellung

Paragraph 32, Absatz 11, Ziffer 2, GMMO-VO 2020 nicht erforderlich, wenn die Bilanzierungsstelle von dem Recht in Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 Gebrauch macht. In diesem Fall werden die sonst von der Bilanzierungsstelle bereitgestellten Daten direkt durch den MVGM generiert (siehe dazu auch 3.1.1 und 3.1.4). MVGM und Bilanzierungsstelle haben in Bezug auf die wechselseitige Datenbereitstellung in jedem Fall umfassend zu kooperieren.“ Punkt 3.1.13 „Mitwirkung bei der Registrierung von Marktteilnehmern und der Organisation des Bilanzgruppensystems“ lautet auszugsweise: „[Rz 95] Wenngleich die zentrale Verantwortung für die Registrierung von Marktteilnehmern sowie die Organisation des Bilanzgruppensystems

§ 19Abs.

1 bzw. § 37 Abs. 1 GMMO-VO 2020 beim MVGM liegt, ist die Bilanzierungsstelle in diesen Prozess eingebunden. Einerseits bevollmächtigt die Bilanzierungsstelle den MVGM zum Vertragsabschluss mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen in ihrem Namen und auf ihre Rechnung: […]„[Rz 95] Wenngleich die zentrale Verantwortung für die Registrierung von Marktteilnehmern sowie die Organisation des Bilanzgruppensystems

Paragraph 19, Absatz eins, bzw. Paragraph 37, Absatz eins, GMMO-VO 2020 beim MVGM liegt, ist die Bilanzierungsstelle in diesen Prozess eingebunden. Einerseits bevollmächtigt die Bilanzierungsstelle den MVGM zum Vertragsabschluss mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen auf Basis der genehmigten allgemeinen Bedingungen in ihrem Namen und auf ihre Rechnung: […] [Rz 96] Andererseits unterstützt die Bilanzierungsstelle die Registrierung dahingehend, dass sie durch eine Bonitätsprüfung initial das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen sicherstellt bzw. einen allfälligen Wegfall der Voraussetzungen an die betroffenen Stellen kommuniziert […]“ Unterkapitel 4.1 „Kostengünstige Verrichtung der Aufgaben“ lautet auszugsweise: „[Rz 125] Um die kostengünstige Verrichtung der Aufgaben evaluieren zu können, ist eine entsprechend transparente Kostenbekanntgabe je Marktgebiet erforderlich. [Rz 126] Dazu haben Bewerber die Tabellen in der als Formblatt 1 zusammengefassten Arbeitsmappe zu befüllen und zwar für jedes Marktgebiet und jede Kombination an Marktgebieten für diese sie einen Antrag auf Ernennung stellen. […] [Rz 132] Sofern ein Bewerber vom im Abschnitt 3.1.1 genannten Recht der Bilanzierungsstelle

§ 46Abs.

5 GMMO-VO 2020 Gebrauch macht, und anstelle einer selbsttätigen, datenbankmäßigen Verwaltung von Allokationsdaten auf die Datenbank des MVGM zugreift, werden – zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit sämtlicher Angebote – die beim MVGM anfallenden Mehrkosten für die Bereitstellung dieses Zugriffs ergänzend zu den vom Bewerber angegebenen Kosten berücksichtigt. Durch diese Gesamtbetrachtung ist eine sachgerechte Bewertung der unterschiedlichen Angebotsoptionen sichergestellt. E-Control wird den Bewerbern die vom MVGM dafür angegebenen Kosten rechtzeitig vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe (aktuell voraussichtlich bis Mitte Mai) mitteilen. Im Angebot (Formblatt 1) ist anzugeben, ob der Bewerber vom genannten Recht Gebrauch machen möchte. Variantenangebote, in denen der Bewerber vom genannten Recht Gebrauch macht bzw. von diesem nicht Gebrauch macht, sind zulässig.[Rz 132] Sofern ein Bewerber vom im Abschnitt 3.1.1 genannten Recht der Bilanzierungsstelle

Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 Gebrauch macht, und anstelle einer selbsttätigen, datenbankmäßigen Verwaltung von Allokationsdaten auf die Datenbank des MVGM zugreift, werden – zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit sämtlicher Angebote – die beim MVGM anfallenden Mehrkosten für die Bereitstellung dieses Zugriffs ergänzend zu den vom Bewerber angegebenen Kosten berücksichtigt. Durch diese Gesamtbetrachtung ist eine sachgerechte Bewertung der unterschiedlichen Angebotsoptionen sichergestellt. E-Control wird den Bewerbern die vom MVGM dafür angegebenen Kosten rechtzeitig vor Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe (aktuell voraussichtlich bis Mitte Mai) mitteilen. Im Angebot (Formblatt 1) ist anzugeben, ob der Bewerber vom genannten Recht Gebrauch machen möchte. Variantenangebote, in denen der Bewerber vom genannten Recht Gebrauch macht bzw. von diesem nicht Gebrauch macht, sind zulässig. [Rz 133] Die angegebenen Kosten sind zwar mitentscheidend für die Beurteilung der Angebote und sind damit grundsätzlich als Obergrenze für die angemessenen Kosten bei der Ermittlung des Clearingentgelts

§ 89

GWG 2011 zu sehen, allerdings unterliegen diese in weiterer Folge eine Überprüfung durch die Behörde im Rahmen des Verordnungsverfahrens (§§ 89 iVm 79 und 80 GWG 2011). Anpassungen der Kosten für die Entgeltbemessung werden voraussichtlich dann vorgenommen, wenn die Kostenprüfung ergeben sollte, dass die Ist-Kosten deutlich unter den bei der Bewerbung angegebenen Kosten gelegen sind bzw. neue rechtliche Aufgaben oder nicht absehbare Entwicklungen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters zu einer Kostensteigerung geführt haben.“[Rz 133] Die angegebenen Kosten sind zwar mitentscheidend für die Beurteilung der Angebote und sind damit grundsätzlich als Obergrenze für die angemessenen Kosten bei der Ermittlung des Clearingentgelts

Paragraph 89, GWG 2011 zu sehen, allerdings unterliegen diese in weiterer Folge eine Überprüfung durch die Behörde im Rahmen des Verordnungsverfahrens (Paragraphen 89, in Verbindung mit 79 und 80 GWG 2011). Anpassungen der Kosten für die Entgeltbemessung werden voraussichtlich dann vorgenommen, wenn die Kostenprüfung ergeben sollte, dass die Ist-Kosten deutlich unter den bei der Bewerbung angegebenen Kosten gelegen sind bzw. neue rechtliche Aufgaben oder nicht absehbare Entwicklungen außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters zu einer Kostensteigerung geführt haben.“ Unterkapitel 4.3 „Effizienz und Zuverlässigkeit“ lautet auszugsweise: „[Rz 141] Der Bewerber hat in einem detaillierten Umsetzungskonzept darzulegen, dass er die in Abschnitt 3 gennannten Aufgaben effizient und zuverlässig erfüllen kann. [Rz 142] Dazu hat der Bewerber das Umsetzungskonzept seinem schriftlichen Antrag beizulegen und in der Auswahlphase im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu präsentieren. […] [Rz 145] Die Bewertung des Konzepts sowie dessen Präsentation erfolgt auf Basis der folgenden Kriterien:

  1. Darlegung der konkreten Form der Erfüllung der inhaltlichen Anforderungen (inhaltliche Beschreibung der Erfüllung der Tätigkeitsanforderungen, Darlegung von ggf. erfolgten Konkretisierungen der inhaltlichen Tätigkeitsanforderungen und deren Erfüllung durch den Bewerber, etc.)
  2. Beschreibung der Systemarchitektur der erforderlichen Systeme und deren Zuverlässigkeit (Beschreibung der konkreten Systeme, welche zur Erfüllung der unterschiedlichen Tätigkeitsanforderungen herangezogen werden inkl. Angaben zu deren Leistungsfähigkeit und Erprobtheit, Angaben Beschreibung der konkreten Umsetzung von Schnittstellen, Angaben zur Zuverlässigkeit von Systemen und Schnittstellen, etc.)
  3. Effizienz des gewählten Ansatzes und dessen Umsetzung (Darlegung der Effizienz der Umsetzung mit Augenmerk auf besonders effiziente Ansätze bzw. Effizienzgewinne, Darlegung des effizienten Zugriffs auf zusätzliche, über den Mindest-Liquiditätsrahmen hinausgehende Liquidität; spezifisch im Hinblick auf den effizienten Betrieb der Wechselplattform

Abschnitt 3

.2 ist die Beibehaltung bzw.

die effiziente Fortentwicklung bestehender Prozesse und die Minimierung von Verwaltungsaufwand für Marktteilnehmer von zentraler Bedeutung für die Bewertung)

  1. Darlegung des Umsetzungszeitplans (Vorgehensplanung inkl. Meilensteine bis hin zur angedachten Ernennung mit
  2. Oktober 2021, Ausführungen zu erforderlichen Abstimmungsbedarfen mit Systemoperatoren bzw. Dialog-/Testphasen mit Marktteilnehmern) [Rz 146] Das Mindesterfordernis ist erfüllt, wenn der Bewerber in seinem Umsetzungskonzept eine effiziente und zuverlässige Umsetzung der Aufgaben glaubhaft machen kann. [Rz 147] Erfüllen mehrere Bewerber die Mindesterfordernisse wird für die Bewerberauswahl das Konzept inkl. dessen Präsentation anhand der o.g. Kriterien bewertet. Die o.g. Kriterien werden dabei folgendermaßen gewichtet: [Rz 148] Kriterien Gewichtung
  3. Darlegung der konkreten Form der Erfüllung der inhaltlichen Anforderungen 20%
  4. Beschreibung der Systemarchitektur der erforderlichen Systeme und deren Zuverlässigkeit 30%
  5. Effizienz des gewählten Ansatzes und dessen Umsetzung 30%
  6. Darlegung des Umsetzungszeitplans 20% Gesamt 100% [Rz 149] Dies mündet je Bewerber direkt in eine Punktzahl für das Auswahlkriterium 2 im Abschnitt 5, welches sich auf die inhaltlichen Anforderungen in Bezug auf die Bilanzierung

Abschnitt 3

.1 bezieht.

Weiters wird eine gesonderte Punktzahl für die effiziente und zuverlässige Erfüllung der inhaltlichen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb der Wechselplattform

Abschnitt 3

.2 vergeben.

Gemeinsam mit den Kosten für den Betrieb der Wechselplattform (siehe Abschnitt 5 für Details zu deren Ermittlung und Behandlung) ergibt sich daraus eine Punktzahl für das Auswahlkriterium 3 im Abschnitt 5, welches sich auf die inhaltlichen Anforderungen in Bezug auf den Betrieb der Wechselplattform

Abschnitt 3

.2 bezieht.“ Unterkapitel 4.4 „Fachliche Eignung, Zuverlässigkeit und Erfahrung der Vorstandsmitglieder“ lautet auszugsweise: „[Rz 151]

§ 86

Z 10 GWG 2011 haben die Vorstandsmitglieder eines Bewerbers auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet zu sein und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen zu haben. Die fachliche Eignung eines Vorstandsmitglieds setzt voraus, dass dieses in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird.„[Rz 151]

Paragraph 86, Ziffer 10, GWG 2011 haben die Vorstandsmitglieder eines Bewerbers auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet zu sein und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen zu haben. Die fachliche Eignung eines Vorstandsmitglieds setzt voraus, dass dieses in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird. […] [Rz 153] Das erforderliche Mindestmaß an fachlicher Eignung, Zuverlässigkeit und Erfahrung ist bei den Vorstandsmitgliedern der Bilanzierungsstelle dann gegeben, wenn die gesetzlichen Mindestanforderungen für den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung nachgewiesen werden. Dazu sind dem Antrag als Nachweise anzuschließen: […] […] [Rz 154] Erfüllen mehrere Bewerber die Mindesterfordernisse wird über das gesetzliche determinierte Mindestmaß hinausgehende Erfahrung der Vorstandsmitglieder wird bei der Auswahl der Bewerber berücksichtigt (bis zu einem Höchstmaß von zehn Jahren).“ Unterkapitel 4.5 „Neutralität und Unabhängigkeit“ lautet auszugsweise: „[Rz 157]

§ 86

Z 2 GWG 2011 muss der Betreiber der Bilanzierungsstelle hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von vertikal integrierten Erdgasunternehmen – und zwar nicht nur von den Tätigkeitsbereichen Lieferung, Verkauf, Versorgung mit und Gewinnung von Erdgas – sein.

§ 86

Z 1 GWG 2011 muss ein Bewerber für die Bilanzierungsstelle seine Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator neutral gegenüber den Marktteilnehmern erfüllen. Als Marktteilnehmer sind dabei

§ 7Abs.

1 Z 38 GWG 2011 sämtliche Formen der Dienstleistungserbringung für und der Nutzung sowie des Transportes von Gas in Netzen umfasst. Diese Neutralität geht über das gesetzliche Mindestmaß des Diskriminierungsverbotes (vgl. § 9 GWG 2011), welches auch

§ 159Abs.

2 Z 1 und § 164 Abs. 1 Z 1 GWG 2011 im Übertretungsfall sanktioniert ist, hinaus. Da

den Bestimmungen der GMMO-VO 2020 auch wechselseitige Informationspflichten zwischen Bilanzierungsstelle und Netzbetreiber bestehen, hat sich die Neutralität und Unabhängigkeit auch auf österreichische Netzbetreiber zu beziehen.„[Rz 157]

Paragraph 86, Ziffer 2, GWG 2011 muss der Betreiber der Bilanzierungsstelle hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von vertikal integrierten Erdgasunternehmen – und zwar nicht nur von den Tätigkeitsbereichen Lieferung, Verkauf, Versorgung mit und Gewinnung von Erdgas – sein.

Paragraph 86, Ziffer eins, GWG 2011 muss ein Bewerber für die Bilanzierungsstelle seine Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator neutral gegenüber den Marktteilnehmern erfüllen. Als Marktteilnehmer sind dabei

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 38, GWG 2011 sämtliche Formen der Dienstleistungserbringung für und der Nutzung sowie des Transportes von Gas in Netzen umfasst. Diese Neutralität geht über das gesetzliche Mindestmaß des Diskriminierungsverbotes vergleiche Paragraph 9, GWG 2011), welches auch

Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, GWG 2011 im Übertretungsfall sanktioniert ist, hinaus. Da

den Bestimmungen der GMMO-VO 2020 auch wechselseitige Informationspflichten zwischen Bilanzierungsstelle und Netzbetreiber bestehen, hat sich die Neutralität und Unabhängigkeit auch auf österreichische Netzbetreiber zu beziehen. [Rz 158] Grundsätzlich wird von der Behörde zwischen Neutralität und Unabhängigkeit in organisatorischer Hinsicht und in funktioneller Hinsicht unterschieden.“ Punkt 4.5.1 „Neutralität und Unabhängigkeit in organisatorischer Hinsicht“ im Unterkapitel 4.5 „Neutralität und Unabhängigkeit“ lautet auszugsweise: „[Rz 159] Als Mindesterfordernis für Neutralität und Unabhängigkeit in organisatorischer Hinsicht hat der Bewerber in analoger Anwendung der Bestimmungen des § 106 Abs. 1 GWG 2011 hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von anderen Marktteilnehmern (vertikal integrierten Erdgasunternehmen, aber auch eigentumsrechtlich entflochtenen Netzbetreibern und Unternehmen mit den Tätigkeitsbereichen Lieferung, Verkauf, Speicherung, Versorgung mit und Gewinnung von Erdgas) zu sein.„[Rz 159] Als Mindesterfordernis für Neutralität und Unabhängigkeit in organisatorischer Hinsicht hat der Bewerber in analoger Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 106, Absatz eins, GWG 2011 hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von anderen Marktteilnehmern (vertikal integrierten Erdgasunternehmen, aber auch eigentumsrechtlich entflochtenen Netzbetreibern und Unternehmen mit den Tätigkeitsbereichen Lieferung, Verkauf, Speicherung, Versorgung mit und Gewinnung von Erdgas) zu sein. [Rz 160] Demnach muss die Bilanzierungsstelle in Bezug auf Vermögenswerte, die für die Tätigkeit als Bilanzierungsstelle erforderlich sind über tatsächliche Entscheidungsbefugnisse verfügen, die sie unabhängig von beteiligten Erdgasunternehmen ausüben kann. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss die Bilanzierungsstelle über alle Ressourcen in personeller, technischer, materieller und finanzieller Hinsicht verfügen. Diesem Mindesterfordernis stehen geeignete Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse der beteiligten Erdgasunternehmen und deren Aufsichtsrechte über die Geschäftsleitung der Bilanzierungsstelle im Hinblick auf die Rentabilität geschützt werden. Dies ermöglicht es den beteiligten Erdgasunternehmen, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument der Bilanzierungsstelle zu genehmigen und generelle Grenzen für deren Verschuldung festzulegen. Weisungen der beteiligten Erdgasunternehmen bezüglich des laufenden Betriebs oder Investitionsentscheidungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind mit diesem Mindesterfordernis nicht vereinbar. [Rz 161] Darüber hinaus kann die Bilanzierungsstelle auch eigentumsrechtlich entflochten sein. Eine Bilanzierungsstelle gilt für die Zwecke des Ernennungsverfahrens als eigentumsrechtlich entflochten, wenn § 108 Abs. 2, 3, und 5 bis 7 GWG 2011 mit der Maßgabe erfüllt ist, dass der Fernleitungsnetzbetreiber durch die Bilanzierungsstelle ersetzt wird. Eine Person ist damit nicht berechtigt[Rz 161] Darüber hinaus kann die Bilanzierungsstelle auch eigentumsrechtlich entflochten sein. Eine Bilanzierungsstelle gilt für die Zwecke des Ernennungsverfahrens als eigentumsrechtlich entflochten, wenn Paragraph 108, Absatz 2, 3,, und 5 bis 7 GWG 2011 mit der Maßgabe erfüllt ist, dass der Fernleitungsnetzbetreiber durch die Bilanzierungsstelle ersetzt wird. Eine Person ist damit nicht berechtigt

  1. direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Elektrizitätsunternehmen oder ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen der Gewinnung oder der Versorgung wahrnimmt, und direkt oder indirekt die Kontrolle über die Bilanzierungsstelle auszuüben oder Rechte an der Bilanzierungsstelle auszuüben;
  2. direkt oder indirekt die Kontrolle über die Bilanzierungsstelle auszuüben und direkt oder indirekt die Kontrolle über Elektrizitätsunternehmen oder ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem Elektrizitätsunternehmen oder einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;
  3. Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe der Bilanzierungsstelle zu bestellen und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben; oder
  4. Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnimmt, als auch der Bilanzierungsstelle zu sein. […] [Rz 166] Erfüllen mehrere Bewerber die Mindesterfordernisse, stellt eine weitergehende organisatorisch-eigentumsrechtliche Entflechtung ein Auswahlkriterium dar. Dieses wird als Produkt des abstrakten Grades der organisatorischen und eigentumsrechtlichen Unabhängigkeit und des Marktbeherrschungsgrades der Einfluss habenden Eigentümer gewertet, sodass ein Bewerber, der den organisatorischen Mindesterfordernissen gerade genügt und von einem wesentlichen Marktteilnehmerkontrolliert wird, mit null und der Bewerber mit dem höchsten Grad der organisatorisch-eigentumsrechtlichen Entflechtung (bis zur vollständigen Entflechtung von allen Marktteilnehmern), mit der maximalen Punkteanzahl in diesem Kriterium bewertet wird.“ Punkt 4.5.2 „Neutralität und Unabhängigkeit in funktioneller Hinsicht“ im Unterkapitel 4.5 „Neutralität und Unabhängigkeit“ lautet auszugsweise: „[Rz 168] Als Mindesterfordernis für Neutralität und Unabhängigkeit in funktioneller Hinsicht hat der Bewerber folgende Kriterien kumulativ zu erfüllen:
  5. Die für die Leitung der Bilanzierungsstelle verantwortlichen Vorstandsmitglieder dürfen nicht Teil betrieblicher Einrichtungen sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Netzbetrieb, Erdgasgewinnung, Kauf oder Lieferung zuständig sind. Ihre Vergütung darf nicht an die Tätigkeiten oder Betriebsergebnisse von beteiligten Erdgasunternehmen, soweit sie nicht die Tätigkeit der Bilanzierungsstelle betreffen, gebunden sein.
  6. Kein Vorstandsmitglied der Bilanzierungsstelle darf einen anderen Hauptberuf außerhalb des Unternehmens ausüben, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen (§ 86 Abs. 1 Z 6 GWG 2011).
  7. Kein Vorstandsmitglied der Bilanzierungsstelle darf einen anderen Hauptberuf außerhalb des Unternehmens ausüben, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen (Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 6, GWG 2011).
  8. Kein Vorstandsmitglied der Bilanzierungsstelle darf bei anderen Unternehmensteilen eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern direkt oder indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten (§ 86 Abs. 1 Z 9 GWG 2011, ein einfacher Gasversorgungsvertrag gilt dabei nicht als schädliche Interessens- oder Geschäftsbeziehung).
  9. Kein Vorstandsmitglied der Bilanzierungsstelle darf bei anderen Unternehmensteilen eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern direkt oder indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten (Paragraph 86, Absatz eins, Ziffer 9, GWG 2011, ein einfacher Gasversorgungsvertrag gilt dabei nicht als schädliche Interessens- oder Geschäftsbeziehung).
  10. Die Handlungsunabhängigkeit der, für die Leitung der Bilanzierungsstelle verantwortlichen Vorstandsmitglieder muss gegeben sein, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Vorstandsmitglieds in der Gesellschaftssatzung klar und taxativ zu umschreiben sind.
  11. Dem Aufsichtsrat der Bilanzierungsstelle haben (unabhängig von der Entsendung von Betriebsratsmitgliedern

§ 110Arb

VG) mindestens zwei Mitglieder anzugehören, die von an der Bilanzierungsstelle beteiligten, vertikal integrierte Erdgasunternehmen unabhängig sind.5. Dem Aufsichtsrat der Bilanzierungsstelle haben (unabhängig von der Entsendung von Betriebsratsmitgliedern

Paragraph 110, ArbVG) mindestens zwei Mitglieder anzugehören, die von an der Bilanzierungsstelle beteiligten, vertikal integrierte Erdgasunternehmen unabhängig sind.

  1. Die Vorstandsmitglieder halten selbst weder direkt noch indirekt qualifizierte Beteiligungen an Erdgasunternehmen. […] [Rz 170] Erfüllen mehrere Bewerber die Mindesterfordernisse, stellt eine weitergehende Neutralität und Unabhängigkeit in funktioneller Hinsicht ein Auswahlkriterium dar. Eine weitergehende Neutralität und Unabhängigkeit liegt insbesondere bei der Erfüllung der folgenden Kriterien vor:
  2. Die Bilanzierungsstelle unterlässt die gemeinsame Nutzung von IT-Systemen oder -ausrüstung, Büroräumlichkeiten und Zugangskontrollsystemen von qualifiziert beteiligten Erdgasunternehmen.
  3. Die Bilanzierungsstelle gewährleistet, dass sie in Bezug auf IT-Systeme oder -Ausrüstung und Zugangskontrollsysteme nicht mit denselben Beratern und externen Auftragnehmern wie qualifiziert beteiligte Erdgasunternehmen zusammenarbeitet.
  4. Kein Vorstandsmitglied der Bilanzierungsstelle hat einen weiteren Haupt- oder Nebenberuf bei einem Unternehmen, das keine Bilanzierungsstelle ist, oder eine bezahlte Funktion bei einer unternehmensfremden Organisation, wie bspw. einer Interessenvertretung.
  5. Kein Vorstandsmitglied der Bilanzierungsstelle unterhält außerberufliche Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu einem an der Bilanzierungsstelle beteiligten Erdgasunternehmen (ein einfacher Gasversorgungsvertrag gilt dabei nicht als schädliche Interessens- oder Geschäftsbeziehung).
  6. Die Vorstandsmitglieder der Bilanzierungsstelle beachten eine ‚cooling off‘-Frist (Unzulässigkeit des beruflichen Wechsels zu einem beteiligten Erdgasunternehmen) von einem Jahr nach Beendigung ihrer Tätigkeit für die Bilanzierungsstelle. Für den Fall, dass ihr Vorstandsvertrag vorzeitig beendet wird, gilt diese ‚cooling off‘-Frist auch für den Wechsel zu einem nicht-beteiligten Erdgasunternehmen.
  7. Dem Aufsichtsrat der Bilanzierungsstelle gehören nur Mitglieder an, die von Erdgasunternehmen unabhängig sind.“ Unterkapitel 4.6 „Organisatorische Anforderungen“ lautet auszugsweise: „[Rz 175] Der Bewerber hat folgende organisatorische Mindestanforderungen jedenfalls zu erfüllen:
  8. Das Unternehmen ist in der Rechtsform einer österreichischen Aktiengesellschaft oder einer anderen, dieser Gesellschaftsform gleichwertigen Kapitalgesellschaft auf Basis des Unionsrechts oder des Rechts eines EWR-Vertragsstaats eingerichtet und mit einem Grundkapital von mindestens 3 Millionen Euro ausgestattet (vgl. § 86 Z 3 GWG 2011).
  9. Das Unternehmen ist in der Rechtsform einer österreichischen Aktiengesellschaft oder einer anderen, dieser Gesellschaftsform gleichwertigen Kapitalgesellschaft auf Basis des Unionsrechts oder des Rechts eines EWR-Vertragsstaats eingerichtet und mit einem Grundkapital von mindestens 3 Millionen Euro ausgestattet vergleiche Paragraph 86, Ziffer 3, GWG 2011).
  10. Der Sitz und die Hauptverwaltung müssen in einem Marktgebiet liegen, für welches die Tätigkeit als Bilanzierungsstelle ausgeübt werden soll (vgl. § 86 Z 5 GWG 2011), wobei in jenen Marktgebieten, in denen die Gesellschaft nicht ihren Sitz hat, eine regionale Niederlassung eingerichtet werden kann. Eine demnach notwendige regionale Niederlassung hat spätestens im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ernennung zu bestehen.
  11. Der Sitz und die Hauptverwaltung müssen in einem Marktgebiet liegen, für welches die Tätigkeit als Bilanzierungsstelle ausgeübt werden soll vergleiche Paragraph 86, Ziffer 5, GWG 2011), wobei in jenen Marktgebieten, in denen die Gesellschaft nicht ihren Sitz hat, eine regionale Niederlassung eingerichtet werden kann. Eine demnach notwendige regionale Niederlassung hat spätestens im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Ernennung zu bestehen.
  12. Das Unternehmen hat mindestens zwei Vorstandsmitglieder, wobei in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist (vgl. § 86 Z 6 GWG 2011).
  13. Das Unternehmen hat mindestens zwei Vorstandsmitglieder, wobei in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist vergleiche Paragraph 86, Ziffer 6, GWG 2011).
  14. Für die Tätigkeit als Bilanzierungsstelle sind, sofern das Unternehmen weitere Tätigkeiten erbringt, eigene Konten und ein getrennter Rechnungskreis zu führen und die

§ 8Abs.

2 und 3 GWG 2011 vorzusehenden Bilanzierungsregeln und Informationen im Jahresabschluss zu berücksichtigen und zu publizieren (§ 8 GWG 2011, vgl. auch Art. 31 Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94 idF ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 1).4. Für die Tätigkeit als Bilanzierungsstelle sind, sofern das Unternehmen weitere Tätigkeiten erbringt, eigene Konten und ein getrennter Rechnungskreis zu führen und die

Paragraph 8, Absatz 2 und 3 GWG 2011 vorzusehenden Bilanzierungsregeln und Informationen im Jahresabschluss zu berücksichtigen und zu publizieren (Paragraph 8, GWG 2011, vergleiche auch Artikel 31, Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 211 vom 14.08.2009 Seite 94 in der Fassung Amtsblatt Nummer L 328 vom 21.12.2018 Seite 1). [Rz 176] Die Anforderungen müssen mit Wirksamwerden der Ernennung vorliegen. […] [Rz 179] Kann ein Nachweis zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegt werden ist der aktuelle Nachweis unverzüglich und spätestens auf Aufforderung der Behörde (Punkt 2.1.2) nachzureichen. Ist die Erfüllung einer Anforderung anhand der genannten Nachweise bis zum Ende der Angebotsfrist nicht nachweisbar, hat der Bewerber unter Angabe des weiteren Zeitplans bis zur Erfüllung die sonst geeigneten Nachweise beizulegen. [Rz 180] Ist eine Anforderung mit Schluss des Ermittlungsverfahrens noch nicht erfüllt, wird die Behörde die vorgelegten Beweise würdigen und entscheiden, ob die Erfüllung der Anforderungen mit Wirksamwerden der Ernennung nachgewiesen werden konnte. Diesfalls wird die Ernennung mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen, um die Erfüllung der Voraussetzungen zu gewährleisten und gegebenenfalls ein anderes Unternehmen

§ 85

GWG 2011 ernennen zu können.“[Rz 180] Ist eine Anforderung mit Schluss des Ermittlungsverfahrens noch nicht erfüllt, wird die Behörde die vorgelegten Beweise würdigen und entscheiden, ob die Erfüllung der Anforderungen mit Wirksamwerden der Ernennung nachgewiesen werden konnte. Diesfalls wird die Ernennung mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen, um die Erfüllung der Voraussetzungen zu gewährleisten und gegebenenfalls ein anderes Unternehmen

Paragraph 85, GWG 2011 ernennen zu können.“ Kapitel 5 „Auswahlkriterien“ lautet auszugsweise: „[Rz 181] Erfüllen mehrere Bewerber die Mindesterfordernisse, werden die Kriterien zur Auswahl der Bewerber herangezogen. Jeder Bewerber kann innerhalb der Vergleichsgruppe mit einer Höchstzahl von 100 Punkten bewertet werden. Die Vergleichsgruppe bildet dabei jenen Kreis der qualifizierten Bewerber, welche für das in Frage kommende Marktgebiet oder die in Frage kommenden Marktgebiete einen Antrag auf Ernennung gestellt haben. Dabei orientiert sich die Behörde an der größtmöglichen Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis (§ 85 Abs. 1 GWG 2011).„[Rz 181] Erfüllen mehrere Bewerber die Mindesterfordernisse, werden die Kriterien zur Auswahl der Bewerber herangezogen. Jeder Bewerber kann innerhalb der Vergleichsgruppe mit einer Höchstzahl von 100 Punkten bewertet werden. Die Vergleichsgruppe bildet dabei jenen Kreis der qualifizierten Bewerber, welche für das in Frage kommende Marktgebiet oder die in Frage kommenden Marktgebiete einen Antrag auf Ernennung gestellt haben. Dabei orientiert sich die Behörde an der größtmöglichen Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis (Paragraph 85, Absatz eins, GWG 2011). [Rz 182] Die einzelnen Ernennungsvoraussetzungen (Kapitel 4) mit Auswahlrelevanz werden dabei wie folgt gewichtet: Auswahlkriterium Höchstpunkteanzahl 1 Kostengünstige Verrichtung der Bilanzierungsaufgaben (Abschnitt 4.1) 45 2 Effizienz und Zuverlässigkeit in der Verrichtung der Bilanzierungsaufgaben (Abschnitt 4.3 iVm Abschnitt 3.1)Effizienz und Zuverlässigkeit in der Verrichtung der Bilanzierungsaufgaben (Abschnitt 4.3 in Verbindung mit Abschnitt 3.1) 15 3 Kostengünstige und effiziente Verrichtung der Aufgaben der Wechselplattform (Abschnitte 4.1 und 4.3 iVm Abschnitt 3.2)Kostengünstige und effiziente Verrichtung der Aufgaben der Wechselplattform (Abschnitte 4.1 und 4.3 in Verbindung mit Abschnitt 3.2) 5 4 Sicherheit (Abschnitt 4.2) 10 5 Fachliche Eignung, Zuverlässigkeit und Erfahrung der Vorstandsmitglieder (Abschnitt 4.4) 10 6 Neutralität und Unabhängigkeit (Abschnitt 4.5) 15 Gesamt 100 [Rz 183] In Bezug auf das erste Auswahlkriterium der kostengünstigen Verrichtung der Bilanzierungs-aufgaben erfolgt die Bewertung wie folgt: Der Bewerber mit den niedrigsten Kosten in der Vergleichsgruppe erhält die volle Punkteanzahl. Die kostenmäßig nächstgereihten Bewerber erhalten einen prozentuellen Punkteabschlag, der jenem Maß entspricht, um welches sie die niedrigsten angegebenen Kosten überschreiten (lineare Interpolation). Ein Bewerber, der die Kosten des günstigsten Bewerbers der Vergleichsgruppe um 100 % oder mehr überschreitet, erhält null Punkte. Die Punkte (PAWK1) der übrigen Bewerber in diesem Auswahlkriterium errechnen sich daher jeweils nachfolgender Formel: [Rz 184] KB1 bezeichnet dabei die niedrigsten angegebenen Gesamtkosten für die Verrichtung der Bilanzierungsaufgaben und KX1 die in der Vergleichsgruppe zu bewertenden Gesamtkosten für die Verrichtung der Bilanzierungsaufgaben. [Rz 185] Die Berücksichtigung der Kosten im Zusammenhang mit der Verrichtung der Aufgaben der Wechselplattform wird in gleicher Weise vorgenommen, wobei in die Wertung nach diesem Auswahlkriterium auch die Angaben zur Effizienz bzw. Optimierung aktueller Praktiken sowie die Zuverlässigkeit in der Verrichtung der entsprechenden Aufgaben unmittelbar im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse miteinfließen (in Bezug auf die Aufgaben der Bilanzierungsstelle erfolgt dies über das zweite Auswahlkriterium). [Rz 186] Die Wertung der Auswahlkriterien 2, 4 bis 6 und der Bewertung der Effizienz und Zuverlässigkeit im Rahmen des Auswahlkriteriums 3 erfolgt anhand der in den Kapiteln 4.2, 4.3, 4.4, und 4.5 dargelegten Erwägungen unter individueller Würdigung und Bezugnahme auf die übrigen Bewerber in der Vergleichsgruppe (vgl. die bei den jeweiligen Abschnitten dargelegten Erwägungen). Dabei wird der im jeweiligen Auswahlkriterium überzeugendste Bewerber mit der vollen Punkteanzahl bewertet. Die nachgereihten Bewerber erhalten Punkte relativ zum Erfüllungsgrad des in diesem Auswahlkriterium bestbewerteten Bewerbers. Bewirbt sich ein Unternehmen nicht für alle Marktgebiete, wird dieses bei der Auswahl mit Unternehmen verglichen, die sich ebenfalls für das bzw. die in Frage kommende/n Marktgebiet/e beworben haben.“[Rz 186] Die Wertung der Auswahlkriterien 2, 4 bis 6 und der Bewertung der Effizienz und Zuverlässigkeit im Rahmen des Auswahlkriteriums 3 erfolgt anhand der in den Kapiteln 4.2, 4.3, 4.4, und 4.5 dargelegten Erwägungen unter individueller Würdigung und Bezugnahme auf die übrigen Bewerber in der Vergleichsgruppe vergleiche die bei den jeweiligen Abschnitten dargelegten Erwägungen). Dabei wird der im jeweiligen Auswahlkriterium überzeugendste Bewerber mit der vollen Punkteanzahl bewertet. Die nachgereihten Bewerber erhalten Punkte relativ zum Erfüllungsgrad des in diesem Auswahlkriterium bestbewerteten Bewerbers. Bewirbt sich ein Unternehmen nicht für alle Marktgebiete, wird dieses bei der Auswahl mit Unternehmen verglichen, die sich ebenfalls für das bzw. die in Frage kommende/n Marktgebiet/e beworben haben.“ 1.3. Zur Beschwerdeführerin und ihrem Antrag: 1.3.1. Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX auf Grundlage einer Konzession des damaligen Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Bilanzgruppenkoordinatorin und Verrechnungsstelle in Österreich im Marktgebiet Ost tätig. Die Beschwerdeführerin betreibt auch die Merit-Order-List-Auktionsplattform, die Wechselplattform samt damit verbundener Self-Storage-Plattform sowie das Biomethanregister.1.3.1. Die Beschwerdeführerin ist seit römisch 40 auf Grundlage einer Konzession des damaligen Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Bilanzgruppenkoordinatorin und Verrechnungsstelle in Österreich im Marktgebiet Ost tätig. Die Beschwerdeführerin betreibt auch die Merit-Order-List-Auktionsplattform, die Wechselplattform samt damit verbundener Self-Storage-Plattform sowie das Biomethanregister. 1.3.2. Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien. Ihre Aktionärinnen sind: XXXX % der Aktien werden von Unternehmen gehalten, die nicht als Erdgasunternehmen zu qualifizieren sind (die og. Aktionärinnen XXXX ). Die verbleibenden XXXX % der Aktien werden von Erdgasunternehmen gehalten (die og. Aktionärinnen XXXX ). Die og. Aktionärin XXXX ist als unabhängige Fernleitungsnetz- und Verteilernetzbetreiberin auf der Netzebene 1 im Marktgebiet Ost tätig. römisch 40 % der Aktien werden von Unternehmen gehalten, die nicht als Erdgasunternehmen zu qualifizieren sind (die og. Aktionärinnen römisch 40 ). Die verbleibenden römisch 40 % der Aktien werden von Erdgasunternehmen gehalten (die og. Aktionärinnen römisch 40 ). Die og. Aktionärin römisch 40 ist als unabhängige Fernleitungsnetz- und Verteilernetzbetreiberin auf der Netzebene 1 im Marktgebiet Ost tätig. 1.3.3. XXXX 1.3.3. römisch 40 1.3.4. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.06.2020 einen Antrag auf Ernennung als Bilanzgruppenkoordinatorin für alle Marktgebiete. Dem Antrag war ein Umsetzungskonzept samt Beilagen sowie ein Dokument betreffend Nachweis der Ernennungsvoraussetzungen samt Beilagen angeschlossen. Im Formblatt 1 „Kosten und Investitionen“ gab die Beschwerdeführerin an, die Option

§ 46Abs.

5 GMMO-VO 2020 nicht nutzen zu wollen. Die Beschwerdeführerin setzte sich weder im Umsetzungskonzept, noch im Dokument zum Nachweis der Ernennungsvoraussetzungen, noch in der Präsentation im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde mit der Option

§ 46Abs.

5 GMMO-VO 2020 im Hinblick auf die Effizienz ihrer Umsetzung auseinander. Sie erstattete hingegen umfassendes Vorbringen, aus welchen Gründen sie § 46 Abs. 5 GMMO-VO 2020 für rechtswidrig erachtet.Im Formblatt 1 „Kosten und Investitionen“ gab die Beschwerdeführerin an, die Option

Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 nicht nutzen zu wollen. Die Beschwerdeführerin setzte sich weder im Umsetzungskonzept, noch im Dokument zum Nachweis der Ernennungsvoraussetzungen, noch in der Präsentation im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde mit der Option

Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 im Hinblick auf die Effizienz ihrer Umsetzung auseinander. Sie erstattete hingegen umfassendes Vorbringen, aus welchen Gründen sie Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 für rechtswidrig erachtet. 1.3.

  1. Die Gesamtkosten für die Verrichtung der Bilanzierungsaufgaben über fünf Jahre betragen idF der Antragsänderung vom 15.02.2021 TEUR XXXX . Mit Antragsänderung vom 15.02.2021 gab die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Kostenprüfung durch die belangte Behörde und den festgelegten Effizienzabschlag bekannt, auf die Indexierung zu verzichten. Die beeinflussbaren Kosten bei der Bilanzierungsstelle seien, so die Beschwerdeführerin, ab 2022 um XXXX gesenkt worden.1.3.
  2. Die Gesamtkosten für die Verrichtung der Bilanzierungsaufgaben über fünf Jahre betragen in der Fassung der Antragsänderung vom 15.02.2021 TEUR römisch 40 . Mit Antragsänderung vom 15.02.2021 gab die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Kostenprüfung durch die belangte Behörde und den festgelegten Effizienzabschlag bekannt, auf die Indexierung zu verzichten. Die beeinflussbaren Kosten bei der Bilanzierungsstelle seien, so die Beschwerdeführerin, ab 2022 um römisch 40 gesenkt worden. In Beantwortung des Schreibens der belangten Behörde vom 10.05.2021 bot die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.05.2021 einen Preisabschlag in Höhe von XXXX % auf den XXXX Aufwand an, „sofern die Ernennungsentscheidung zum genannten Zeitpunkt (4.6.2021) erfolgt“. Dem Schreiben war ein entsprechend ausgefülltes Formblatt 1 beigelegt. Daraus ergeben sich Gesamtkosten iHv TEUR XXXX .In Beantwortung des Schreibens der belangten Behörde vom 10.05.2021 bot die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25.05.2021 einen Preisabschlag in Höhe von römisch 40 % auf den römisch 40 Aufwand an, „sofern die Ernennungsentscheidung zum genannten Zeitpunkt (4.6.2021) erfolgt“. Dem Schreiben war ein entsprechend ausgefülltes Formblatt 1 beigelegt. Daraus ergeben sich Gesamtkosten iHv TEUR römisch 40 . 1.3.
  3. Als Vorstände sind XXXX tätig.1.3.
  4. Als Vorstände sind römisch 40 tätig. XXXX römisch 40 Bei keiner der genannten Personen liegt eine Verurteilung oder ein sonstiger Ausschlussgrund iSd § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vor.Bei keiner der genannten Personen liegt eine Verurteilung oder ein sonstiger Ausschlussgrund iSd Paragraph 13, Absatz eins bis 6 GewO 1994 vor. 1.3.
  5. Die mit Ernennung zur Bilanzgruppenkoordinatorin einhergehenden Leistungen sollen nicht alleine von der Beschwerdeführerin erbracht werden. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt Leistungen im Clearing, Risikomanagement, in der Abwicklung von Auktionen, in der IT und bei Verwaltungstätigkeiten bzw. Tätigkeiten von Stabsstellen durch die XXXX erbringen zu lassen. Die XXXX soll Leistungen bspw. im Bereich der Bonitätsprüfung, der Sicherheitenverwaltung, des Zahlungsverkehrs und bei Ermittlung der offenen Posten erbringen. Die XXXX soll die Merit Order Liste Online Plattform bereitstellen und die XXXX soll den Betrieb, die Wartung sowie Schnittstellen betreffend das Clearingsystem, die Wechselplattform, den damit verbundenen SESO-Dienst und das Biomethanregister über das Rechenzentrum XXXX bereitstellen.1.3.
  6. Die mit Ernennung zur Bilanzgruppenkoordinatorin einhergehenden Leistungen sollen nicht alleine von der Beschwerdeführerin erbracht werden. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt Leistungen im Clearing, Risikomanagement, in der Abwicklung von Auktionen, in der IT und bei Verwaltungstätigkeiten bzw. Tätigkeiten von Stabsstellen durch die römisch 40 erbringen zu lassen. Die römisch 40 soll Leistungen bspw. im Bereich der Bonitätsprüfung, der Sicherheitenverwaltung, des Zahlungsverkehrs und bei Ermittlung der offenen Posten erbringen. Die römisch 40 soll die Merit Order Liste Online Plattform bereitstellen und die römisch 40 soll den Betrieb, die Wartung sowie Schnittstellen betreffend das Clearingsystem, die Wechselplattform, den damit verbundenen SESO-Dienst und das Biomethanregister über das Rechenzentrum römisch 40 bereitstellen. 1.3.
  7. Den ihrem Antrag vom 09.06.2020 beigelegten Umsetzungszeitplan für eine Aufnahme der Tätigkeit mit 01.10.2021 ergänzte die Beschwerdeführerin um einen Umsetzungszeitplan für 01.04.2022 in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde. Sie aktualisierte die Umsetzungszeitpläne zuletzt mit an die belangte Behörde gerichtetem Schreiben vom 25.05.
  8. Sie legte dabei eine Umsetzungsvariante für eine Aufnahme der Tätigkeiten mit 01.10.2021 als auch eine Variante für 01.04.2022 vor. Die Umsetzung bis zum 01.10.2021, zeitgleich mit dem (damals geltenden) Inkrafttreten der GMMO-VO 2020, wäre ohne Mehrkosten möglich. Sie erläuterte umfassend, warum sie weiterhin in der Lage gewesen wäre, die Tätigkeiten zum 01.10.2021 aufzunehmen. Zugleich gab die Beschwerdeführerin gegenüber der belangten Behörde bekannt, zeitlich sehr flexibel zu sein. In dem von ihr mit Schreiben vom 25.05.2021 vorgelegten Umsetzungszeitplan mit einer Aufnahme der Tätigkeiten am 01.04.2022 sah die Beschwerdeführerin keine Kürzung betreffend die Einbindung der Marktteilnehmerinnen gegenüber dem ursprünglichen, im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde präsentierten Zeitplan für eine Aufnahme der Tätigkeit mit 01.04.2022 vor. 1.
  9. Zur erstmitbeteiligten Partei und ihrem Antrag: 1.4.
  10. Die erstmitbeteiligte Partei ist in der Bundesrepublik Deutschland Marktgebietsverantwortliche. Sie nimmt

§ 20dt. Gasnetzzugangsverordnung – dt. Gas

NZV im deutschen Marktgebiet insbesondere folgende Aufgaben wahr: Betrieb des virtuellen Handelspunktes eines Marktgebiets; Bilanzkreisabwicklung, insbesondere Vertragsabwicklung, Datenübermittlung und -veröffentlichung sowie Abrechnung der Bilanzkreise sowie die Beschaffung und die Steuerung des Einsatzes von Regelenergie.1.4.1. Die erstmitbeteiligte Partei ist in der Bundesrepublik Deutschland Marktgebietsverantwortliche. Sie nimmt

Paragraph 20, dt. Gasnetzzugangsverordnung – dt. GasNZV im deutschen Marktgebiet insbesondere folgende Aufgaben wahr: Betrieb des virtuellen Handelspunktes eines Marktgebiets; Bilanzkreisabwicklung, insbesondere Vertragsabwicklung, Datenübermittlung und -veröffentlichung sowie Abrechnung der Bilanzkreise sowie die Beschaffung und die Steuerung des Einsatzes von Regelenergie. 1.4.

  1. Die Anteile der erstmitbeteiligten Partei werden von folgenden deutschen Fernleitungsnetzbetreiberinnen zu gleichen Teilen – je XXXX % – gehalten:1.4.
  2. Die Anteile der erstmitbeteiligten Partei werden von folgenden deutschen Fernleitungsnetzbetreiberinnen zu gleichen Teilen – je römisch 40 % – gehalten: XXXX römisch 40 1.4.
  3. Die erstmitbeteiligte Partei nimmt in Deutschland Funktionen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit Gas infolge von Bestimmungen des dt. Energiewirtschaftsgesetzes – dt. EnWG wahr. 1.4.3.1.

§ 35adt. En

WG wirkt die Marktgebietsverantwortliche im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d dt. EnWG angemessene Maßnahmen ergreifen, wobei das dt. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (im Folgenden: dt. BMWK) die Zustimmung im angemessenen Umfang erteilt.1.4.3.1.

Paragraph 35 a, dt. EnWG wirkt die Marktgebietsverantwortliche im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der Paragraphen 35 b bis 35 d dt. EnWG angemessene Maßnahmen ergreifen, wobei das dt. Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (im Folgenden: dt. BMWK) die Zustimmung im angemessenen Umfang erteilt. § 35b dt. EnWG sieht vor, dass die Gasspeicher zu bestimmten Zeitpunkten von Betreiberinnen einer Gasspeicheranlage einen gewissen Füllstand erreichen müssen. Wenn erkennbar ist, dass die Füllstandsvorgaben nicht erreicht werden können, weil die Nutzerin einer Gasspeicheranlage die von ihr auf fester Basis gebuchten Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten) nicht nutzt, ist die Betreiberin einer Gasspeicheranlage verpflichtet, der Marktgebietsverantwortlichen die nicht genutzten Speicherkapazitäten der Nutzerinnen der Gasspeicheranlage rechtzeitig anteilig nach dem Maß der Nichtnutzung der Nutzerin in dem zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang bis zum Ablauf des Speicherjahres zur Verfügung zu stellen (Abs. 5 leg.cit.).Paragraph 35 b, dt. EnWG sieht vor, dass die Gasspeicher zu bestimmten Zeitpunkten von Betreiberinnen einer Gasspeicheranlage einen gewissen Füllstand erreichen müssen. Wenn erkennbar ist, dass die Füllstandsvorgaben nicht erreicht werden können, weil die Nutzerin einer Gasspeicheranlage die von ihr auf fester Basis gebuchten Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten) nicht nutzt, ist die Betreiberin einer Gasspeicheranlage verpflichtet, der Marktgebietsverantwortlichen die nicht genutzten Speicherkapazitäten der Nutzerinnen der Gasspeicheranlage rechtzeitig anteilig nach dem Maß der Nichtnutzung der Nutzerin in dem zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Umfang bis zum Ablauf des Speicherjahres zur Verfügung zu stellen (Absatz 5, leg.cit.). Nach § 35c Abs. 1 dt. EnWG hat zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit die Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des dt. BMWK im Einvernehmen mit der dt. Bundesnetzagentur in marktbasierten, transparenten und nichtdiskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren strategische Instrumente zur Förderung der Erreichung der Füllstandsvorgaben (Befüllungsinstrumente) in angemessenem Umfang zur Gewährleistung der Erreichung der Füllstände nach § 35b dt. EnWG zu beschaffen.Nach Paragraph 35 c, Absatz eins, dt. EnWG hat zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit die Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des dt. BMWK im Einvernehmen mit der dt. Bundesnetzagentur in marktbasierten, transparenten und nichtdiskriminierenden öffentlichen Ausschreibungsverfahren strategische Instrumente zur Förderung der Erreichung der Füllstandsvorgaben (Befüllungsinstrumente) in angemessenem Umfang zur Gewährleistung der Erreichung der Füllstände nach Paragraph 35 b, dt. EnWG zu beschaffen. 1.4.3.2. Zu diesen Zwecken hat die erstmitbeteiligte Partei in ihrer Rolle als Marktgebietsverantwortliche in den vergangenen Jahren Gas am Markt gekauft und auch wieder verkauft. Die erstmitbeteiligte Partei ist auch am XXXX als virtuelle Händlerin registriert.1.4.3.2. Zu diesen Zwecken hat die erstmitbeteiligte Partei in ihrer Rolle als Marktgebietsverantwortliche in den vergangenen Jahren Gas am Markt gekauft und auch wieder verkauft. Die erstmitbeteiligte Partei ist auch am römisch 40 als virtuelle Händlerin registriert. 1.4.3.3.

§ 35edt. En

WG werden die der Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit ihren Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Hierzu hat die Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbesondere nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transparent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren.1.4.3.3.

Paragraph 35 e, dt. EnWG werden die der Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit ihren Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. Hierzu hat die Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbesondere nach den Paragraphen 35 c und 35 d, entstehen, transparent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Die Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. Die Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem dt. BMWK und dem dt. Bundesministerium der Finanzen nach § 29 Abs. 1 dt. EnWG.Die Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. Die Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem dt. BMWK und dem dt. Bundesministerium der Finanzen nach Paragraph 29, Absatz eins, dt. EnWG. 1.4.4. Die Republik Österreich gewährleistet, dass die erstmitbeteiligte Partei – als dt. Marktgebietsverantwortliche – Zugriff auf die Gasmengen hat, die von ihr oder im Rahmen einer von ihr durchgeführten Ausschreibung nach den §§ 35c und 35d dt. EnWG in den in Österreich gelegenen Speicheranlagen Haidach und 7Fields eingespeichert worden sind, und diese nutzen kann. Dies gilt auch im Falle der Erlassung einer Lenkungsmaßnahme

§ 26Abs. 1 En

LG 2012. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Nutzung der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields, BGBl. III Nr. 16/2023, (im Folgenden: Speicherabkommen) ist es zu keinen Ausschreibungen

den §§ 35c und 35d dt. EnWG gekommen und es ist kein Gas in den in Österreich gelegenen Speicheranlagen von der erstmitbeteiligten Partei eingelagert worden.1.4.4. Die Republik Österreich gewährleistet, dass die erstmitbeteiligte Partei – als dt. Marktgebietsverantwortliche – Zugriff auf die Gasmengen hat, die von ihr oder im Rahmen einer von ihr durchgeführten Ausschreibung nach den Paragraphen 35 c und 35 d dt. EnWG in den in Österreich gelegenen Speicheranlagen Haidach und 7Fields eingespeichert worden sind, und diese nutzen kann. Dies gilt auch im Falle der Erlassung einer Lenkungsmaßnahme

Paragraph 26, Absatz eins, EnLG 2012. Seit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Nutzung der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 16 aus 2023,, (im Folgenden: Speicherabkommen) ist es zu keinen Ausschreibungen

den Paragraphen 35 c und 35 d dt. EnWG gekommen und es ist kein Gas in den in Österreich gelegenen Speicheranlagen von der erstmitbeteiligten Partei eingelagert worden. 1.4.

  1. Die erstmitbeteiligte Partei beantragte am 20.03.2023 bei der Beschwerdeführerin die Registrierung als Bilanzgruppenverantwortliche in Österreich. Als erwarteten Jahresenergieumsatz gab sie im Antrag XXXX MWh/Ausspeisung Endverbraucherinnen an. Sie hinterlegte ausreichende Sicherheiten.1.4.
  2. Die erstmitbeteiligte Partei beantragte am 20.03.2023 bei der Beschwerdeführerin die Registrierung als Bilanzgruppenverantwortliche in Österreich. Als erwarteten Jahresenergieumsatz gab sie im Antrag römisch 40 MWh/Ausspeisung Endverbraucherinnen an. Sie hinterlegte ausreichende Sicherheiten. Am 08.09.2023 langte ein Antrag der erstmitbeteiligten Partei auf Zulassung als Bilanzgruppenverantwortliche

dem GWG 2011 für das Marktgebiet Ost bei der belangten Behörde ein. In der Verhandlung am 27.03.2025 kündigte die erstmitbeteiligte Partei an, den Antrag auf Zulassung als Bilanzgruppenverantwortliche zurückzuziehen. Am 02.04.2025 zog die erstmitbeteiligte Partei ihren Antrag auf Zulassung als Bilanzgruppenverantwortliche bei der belangten Behörde zurück. Dem ursprünglichen Antrag lagen keine Vereinbarungen mit der Bilanzgruppenkoordinatorin, der MVGM sowie der Betreiberin des virtuellen Handelspunktes bzw. der Erdgasbörse am virtuellen Handelspunkt bei. Die belangte Behörde hatte über den Antrag nicht entschieden; sie war der Auffassung gewesen, dass der Antrag (noch) nicht vollständig gewesen sei. 1.4.

  1. Vor dem Hintergrund des COSIMA-Modells hat die Bilanzierungsstelle für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg mit der erstmitbeteiligten Partei als Marktgebietsverantwortliche im angrenzenden dt. Marktgebiet Verträge abzuschließen. Die Verträge basieren auf den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Bilanzkreisvertrag, den sämtliche Bilanzkreisverantwortliche in Deutschland mit der Marktgebietsverantwortlichen abzuschließen haben. Sie werden nicht bilateral verhandelt. 1.4.
  2. Am 08.06.2020 stellte die erstmitbeteiligte Partei (damals noch als XXXX ) einen Antrag auf Ernennung als Bilanzgruppenkoordinatorin für alle Marktgebiete. Im Fall des Obsiegens im Auswahlverfahren soll jedoch nicht die erstmitbeteiligte Partei selbst, sondern die von ihr zu gründende zweitmitbeteiligte Partei ernannt werden. Des Weiteren legte die erstmitbeteiligte Partei in ihrem Antrag dar, dass sie vermutlich zum XXXX gemeinsam mit der XXXX durch Verschmelzung in der nunmehr erstmitbeteiligten Partei aufgehen werde. Dem Antrag war ein Umsetzungskonzept samt Beilagen sowie ein Dokument zum Nachweis der Neutralität und Unabhängigkeit samt Beilagen angeschlossen.1.4.
  3. Am 08.06.2020 stellte die erstmitbeteiligte Partei (damals noch als römisch 40 ) einen Antrag auf Ernennung als Bilanzgruppenkoordinatorin für alle Marktgebiete. Im Fall des Obsiegens im Auswahlverfahren soll jedoch nicht die erstmitbeteiligte Partei selbst, sondern die von ihr zu gründende zweitmitbeteiligte Partei ernannt werden. Des Weiteren legte die erstmitbeteiligte Partei in ihrem Antrag dar, dass sie vermutlich zum römisch 40 gemeinsam mit der römisch 40 durch Verschmelzung in der nunmehr erstmitbeteiligten Partei aufgehen werde. Dem Antrag war ein Umsetzungskonzept samt Beilagen sowie ein Dokument zum Nachweis der Neutralität und Unabhängigkeit samt Beilagen angeschlossen. Am XXXX erfolgte die Verschmelzung der XXXX mit der XXXX zur erstmitbeteiligten Partei.Am römisch 40 erfolgte die Verschmelzung der römisch 40 mit der römisch 40 zur erstmitbeteiligten Partei. 1.4.
  4. Die Gesamtkosten für die Verrichtung der Bilanzierungsaufgaben über fünf Jahre betragen TEUR XXXX .1.4.
  5. Die Gesamtkosten für die Verrichtung der Bilanzierungsaufgaben über fünf Jahre betragen TEUR römisch 40 . 1.4.
  6. Den ihrem Antrag vom 08.06.2020 beigelegten Umsetzungszeitplan für eine Aufnahme der Tätigkeit mit 01.10.2021 änderte die erstmitbeteiligte Partei erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde auf einen Tätigkeitsbeginn mit 01.04.
  7. Sie legte diesen auch der Antragsänderung vom 28.10.2020 bei. Mit Schreiben vom 21.05.2021 aktualisierte die erstmitbeteiligte Partei den Umsetzungszeitplan. Sie legte zwei Varianten vor. Variante 1 sah weiterhin eine Aufnahme der Tätigkeiten mit 01.04.2022 vor. Dazu hätten jedoch Workshops, Konsultations- sowie Testphasen verkürzt werden müssen. Die erstmitbeteiligte Partei legte dar, dass eine verkürzte Einbindung des Marktes „dazu führen [könnte], dass Umsetzungen, die außerhalb des rechtlich-regulatorisch verpflichtenden Rahmens liegen, nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden können“. In Variante 2 bot sie eine Umsetzung analog zum ursprünglich eingereichten Plan an, wobei eine Aufnahme der Tätigkeit mit 01.07.2022 vorgesehen war. Die erstmitbeteiligte Partei führte aus, dass „[u]nter der Annahme, dass die Entscheidung am
  8. Juni 2021 fällt, […] sich somit der Umsetzungszeitpunkt entsprechend auf den 01.07.2022 [verschiebt]“. Aus Sicht der erstmitbeteiligten Partei wäre es jedoch empfehlenswert, das Startdatum auf den 01.10.2022 zu legen. Sie führte zugleich aus, dass sich das gesamte Projekt beliebig, „beispielsweise um 6 oder 9 Monate“ nach hinten schieben lasse; hier bestehe fast vollständige Flexibilität. Die erstmitbeteiligte Partei sah es jedoch als „empfehlenswert“ an, das Startdatum auf den 01.10.2022 zu legen. 1.
  9. Zur zweitmitbeteiligten Partei: 1.5.
  10. Bei der zweitmitbeteiligten Partei handelt es sich um eine in Gründung befindliche Aktengesellschaft, deren Aktien zu 100 % von der erstmitbeteiligten Partei gehalten werden. Die Satzung der zweitmitbeteiligten Partei wurde festgestellt. Der Sitz ist Wien. Mit bescheidmäßiger Ernennung soll sie als Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht ins Firmenbuch eingetragen werden. 1.5.
  11. Als Vorstände vorgesehen sind XXXX .1.5.
  12. Als Vorstände vorgesehen sind römisch 40 . XXXX römisch 40 1.5.
  13. Die mit Ernennung zur Bilanzgruppenkoordinatorin einhergehenden Leistungen sollen nicht alleine von der zweitmitbeteiligten Partei erbracht werden. Die zweitmitbeteiligte Partei beabsichtigt insbesondere die Leistungen bzw. die Tätigkeiten der Unternehmenssteuerung durch Vorstände, des Kontakts zu Kundinnen, der Abstimmung mit Behörden, der Begleitung von Konsultationen sowie der Entscheidung zur Umlagenhöhe zu erbringen. Folgende wesentliche Leistungen bzw. Tätigkeiten sollen hingegen von der erstmitbeteiligten Partei im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags zugekauft werden: die Bereitstellung und der Betrieb der IT-Systeme, das Clearing sowie eine Unterstützung für die Berechnung der Umlagen. Sämtliche benötigten IT-Softwareapplikationen und wesentliche Dienstleistungen soll die erstmitbeteiligte Partei zur Verfügung stellen. Der Dienstleistungsvertrag zwischen der erst- und der zweitmitbeteiligten Partei soll entsprechende Serviceparameter enthalten. Die Wechselplattform soll von externen, namentlich bezeichneten Dienstleisterinnen betrieben werden. Eine Nutzung der aktuellen Wechselplattform liegt den im Antrag angebotenen Kosten nicht zugrunde. 1.
  14. Zu den Gutachten und der Bewertung der Auswahlkriterien 2 und 3: 1.6.
  15. Am 31.07.2020 übermittelte die belangte Behörde an die erstmitbeteiligte Partei sowie die Beschwerdeführerin jeweils ein Informationsschreiben betreffend die Beiziehung von namentlich genannten Sachverständigen zur Beurteilung der Auswahlkriterien der Sicherheit sowie der Effizienz und Zuverlässigkeit

der Ausschreibungsunterlage. In der Folge nahmen die Sachverständigen auch an den jeweiligen mündlichen Verhandlungen vor der belangten Behörde teil. 1.6.

  1. Am 03.12.2020 übermittelte der Sachverständige seine Gutachten zur Bewertung der Anträge der Beschwerdeführerin sowie der erstmitbeteiligten Partei zum Kapitel 4.2 Sicherheit der Ausschreibungsunterlage. Am 18.12.2020 übermittelten die Sachverständigen ihre Gutachten zur Beurteilung der Effizienz und Zuverlässigkeit sowohl betreffend das Umsetzungskonzept der Beschwerdeführerin als auch der erstmitbeteiligten Partei. Mit Schreiben vom 21.12.2020 übermittelte die belangte Behörde jeweils der Beschwerdeführerin sowie der erstmitbeteiligten Partei die sie betreffenden Gutachten und räumte ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen fünf Wochen ein. 1.6.2.
  2. Mit Schreiben vom 25.01.2021 teilte die erstmitbeteiligte Partei der belangten Behörde mit, dass nach interner Sichtung die Punktevergabe nachvollziehbar sei. Zugleich nahm sie zu manchen Punkten der Gutachten Stellung. Am 15.02.2021 replizierten dazu die Sachverständigen und führten aus, dass eine Änderung des Gutachtens oder eine Klarstellung nicht notwendig sei. Allein an einer Stelle erfolgte im Gutachten eine sprachliche Präzisierung, die jedoch ohne Auswirkungen auf die Bewertung blieb. 1.6.2.
  3. Mit Schreiben vom 22.01.2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme sowie zu den Gutachten. Hinsichtlich des Gutachtens zu Kapitel 4.2 Sicherheit schließt sich die Beschwerdeführerin der Ansicht des Gutachters vollumfänglich an. Zum Gutachten betreffend die Beurteilung der Effizienz und Zuverlässigkeit nahm die Beschwerdeführerin umfassend Stellung. Sie führte unter anderem aus, dass Bewertungskriterien nicht vorab kommuniziert worden seien. Auch sei die Anwendung des „Paretoprinzips“ für die Punktevergabe den Bewerberinnen nicht vorab kommuniziert worden. Diese Vorgehensweise könne somit nur eine Abweichung von den selbst festgelegten Auswahlkriterien der belangten Behörde darstellen. Eine Nachvollziehbarkeit des Bewertungsergebnisses sei auch mangels Kenntnis der in der Ausschreibungsunterlage angeführten Vergleichsgruppe, den anderen Anträgen, nicht gegeben. Auch im Hinblick auf die Anforderungen in Bezug auf die Bilanzierungsstelle sowie der Wechselplattform und deren jeweilige Punktevergabe erstattete die Beschwerdeführerin Vorbringen, weil das Gutachten in mehreren Punkten nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere habe etwa auch die Nichtausübung der Option

§ 46Abs.

5 GMMO-VO 2020 zu einer schlechteren Bewertung im Hinblick auf die Effizienz des gewählten Ansatzes geführt.Zum Gutachten betreffend die Beurteilung der Effizienz und Zuverlässigkeit nahm die Beschwerdeführerin umfassend Stellung. Sie führte unter anderem aus, dass Bewertungskriterien nicht vorab kommuniziert worden seien. Auch sei die Anwendung des „Paretoprinzips“ für die Punktevergabe den Bewerberinnen nicht vorab kommuniziert worden. Diese Vorgehensweise könne somit nur eine Abweichung von den selbst festgelegten Auswahlkriterien der belangten Behörde darstellen. Eine Nachvollziehbarkeit des Bewertungsergebnisses sei auch mangels Kenntnis der in der Ausschreibungsunterlage angeführten Vergleichsgruppe, den anderen Anträgen, nicht gegeben. Auch im Hinblick auf die Anforderungen in Bezug auf die Bilanzierungsstelle sowie der Wechselplattform und deren jeweilige Punktevergabe erstattete die Beschwerdeführerin Vorbringen, weil das Gutachten in mehreren Punkten nicht nachvollziehbar sei. Insbesondere habe etwa auch die Nichtausübung der Option

Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 zu einer schlechteren Bewertung im Hinblick auf die Effizienz des gewählten Ansatzes geführt. Mit Schreiben vom 15.02.2021 replizierten die Gutachter zur Beurteilung der Effizienz und Zuverlässigkeit des Angebots der Beschwerdeführerin, wobei es bei der Beurteilung der Wechselplattform zu einer Verbesserung der Bewertung um einen Punkt kam. 1.6.3. Die Bewertungskommission bewertete die Bewertungsgrundlagen für die Effizienz und Zuverlässigkeit in den Auswahlkriterien 2 und 3 anhand einer Meta-Studie zu Kriterien zur Leistungsbeurteilung von Prozessen. Für die Gesamtbewertung vergab die Bewertungskommission für jedes Auswahlkriterium Punkte, wobei insgesamt jeweils 100 Punkte für die Bilanzierungsstelle und die Wechselplattform erreicht werden konnten. Die Aufteilung der Punkte erfolgte entsprechend der Gewichtung

Rz 148 der Ausschreibungsunterlage, wobei ein Punkt einem Prozentpunkt entspricht. Für die grundlegende Erfüllung eines Auswahlkriteriums vergab die Bewertungskommission 80 % der Punkte. Ausgehend von der vollen Punktezahl wurden Punkte abgezogen, wenn die Erwartungen nicht oder nur teilweise erfüllt wurden. Maximal 20 % der Punkte vergab die Bewertungskommission für die Differenzierung von „gut erfüllt“ und „sehr gut erfüllt“, wobei sie diese Punkte als „Zusatzpunkte“ bezeichnete. Die Punktevergabe erfolgte für Ansätze, die in Bezug auf die Ausschreibung besonders positiv durch die Kommission gewürdigt wurden. 1.6.4. Als „Zusatzpunkte“ berücksichtigte die Bewertungskommission bei den Subauswahlkriterien

Rz 148 der Ausschreibungsunterlage folgende Aspekte: ● Beim Subauswahlkriterium der „Darlegung der konkreten Form der Erfüllung der inhaltlichen Anforderungen“ konnten vier Zusatzpunkte „für die Darlegung der konkreten Umsetzung“ erreicht werden, wobei die Bewertungskommission betrachtete, „ob die Form der Erfüllung verständlich ist und ob die methodischen Zusammenhänge insgesamt nachvollzogen werden können“. ● Beim Subauswahlkriterium der „Beschreibung der Systemarchitektur der erforderlichen Systeme und deren Zuverlässigkeit“ konnten sechs Zusatzpunkte erreicht werden, „wenn bei der Beschreibung der Systemarchitektur und deren Zuverlässigkeit besondere Qualitäten hervorkommen“. ● Beim Subauswahlkriterium der „Effizienz des gewählten Ansatzes und dessen Umsetzung“ konnten sechs Zusatzpunkte für „die Darlegung von besonders effizienten Ansätzen“ erreicht werden. ● Beim Subauswahlkriterium der „Darlegung des Umsetzungszeitplans“ konnten vier Zusatzpunkte für „die Beachtung von Risiken bei der Umsetzung“ erreicht werden, wenn eine Antragstellerin „diese in hinreichendem Maße berücksichtigt“. 1.6.

  1. Den Gutachten zur Effizienz und Zuverlässigkeit liegen nicht die finalen Umsetzungszeitpläne, die die Antragstellerinnen der belangten Behörde jeweils in Folge des Schreibens vom 10.05.2021 übermittelten, zugrunde. Im Fall der Beschwerdeführerin wurden die Umsetzungszeitpläne in der Variante der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde herangezogen; im Fall der erstmitbeteiligten Partei der Umsetzungszeitplan der Antragsänderung vom 28.10.
  2. 1.
  3. Zu (sonstigen) Aspekten des Auswahlverfahrens: 1.7.
  4. Mit Schreiben von 18.02.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin sowie der erstmitbeteiligten Partei jeweils mit, dass das Ermittlungsverfahren geschlossen worden sei. 1.7.
  5. Am 25.03.2021 richtete die Beschwerdeführerin aus Anlass der Bestellung von XXXX zum Mitglied des Vorstands der belangten Behörde ein Schreiben an selbigen, um zunächst das Unternehmen vorzustellen und in der Folge auf bereits zuvor monierte Punkte in der Ausschreibung nochmals hinzuweisen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin könnte dies „keinesfalls eine faire Ausschreibung darstellen, ohne wettbewerbsverfälschende Wirkung zu erzeugen“. Die Beschwerdeführerin legte auch dar, dass ihrer Ansicht nach die dargelegten „qualitativen wie auch generell die Umsetzungsvorteile der bereits bestehenden Systeme“ keinen Niederschlag in der Bewertung gefunden zu haben bzw. kaum Gewicht in der Bewertung zu haben scheinen. Letztlich ersuchte die Beschwerdeführerin den „bisher mit diesem Thema nicht befasste[n] Entscheidungsträger um kritische und objektive Durchsicht des bisherigen Ausschreibungsverfahrens“.1.7.
  6. Am 25.03.2021 richtete die Beschwerdeführerin aus Anlass der Bestellung von römisch 40 zum Mitglied des Vorstands der belangten Behörde ein Schreiben an selbigen, um zunächst das Unternehmen vorzustellen und in der Folge auf bereits zuvor monierte Punkte in der Ausschreibung nochmals hinzuweisen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin könnte dies „keinesfalls eine faire Ausschreibung darstellen, ohne wettbewerbsverfälschende Wirkung zu erzeugen“. Die Beschwerdeführerin legte auch dar, dass ihrer Ansicht nach die dargelegten „qualitativen wie auch generell die Umsetzungsvorteile der bereits bestehenden Systeme“ keinen Niederschlag in der Bewertung gefunden zu haben bzw. kaum Gewicht in der Bewertung zu haben scheinen. Letztlich ersuchte die Beschwerdeführerin den „bisher mit diesem Thema nicht befasste[n] Entscheidungsträger um kritische und objektive Durchsicht des bisherigen Ausschreibungsverfahrens“. 1.7.
  7. Mit Schreiben von 10.05.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin sowie der erstmitbeteiligten Partei jeweils mit, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund des Verstreichens der achtwöchigen Frist

§ 39Abs.

5 AVG von Gesetzes wegen erneut geöffnet worden sei. Die Beschwerdeführerin wurden daher ersucht, binnen zwei Wochen „einen aktualisierten Umsetzungszeitplan unter Annahme einer Ernennungsentscheidung mit 4. Juni 2021 vorzulegen, und die durch die Verzögerung eintretenden Änderungen an der Umsetzung zu erörtern (unter Beifügung der ggf. relevanten Unterlagen). […] Aus Sicht der Behörde wird die Sache damit erneut entscheidungsreif. Folglich erklärt die Behörde das Ermittlungsverfahren mit Ablauf der genannten Frist in Vorbereitung der Entscheidung

§ 39Abs.

3 AVG für geschlossen.“ (Hervorhebungen im Original)1.7.3. Mit Schreiben von 10.05.2021 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin sowie der erstmitbeteiligten Partei jeweils mit, dass das Ermittlungsverfahren aufgrund des Verstreichens der achtwöchigen Frist

Paragraph 39, Absatz 5, AVG von Gesetzes wegen erneut geöffnet worden sei. Die Beschwerdeführerin wurden daher ersucht, binnen zwei Wochen „einen aktualisierten Umsetzungszeitplan unter Annahme einer Ernennungsentscheidung mit 4. Juni 2021 vorzulegen, und die durch die Verzögerung eintretenden Änderungen an der Umsetzung zu erörtern (unter Beifügung der ggf. relevanten Unterlagen). […] Aus Sicht der Behörde wird die Sache damit erneut entscheidungsreif. Folglich erklärt die Behörde das Ermittlungsverfahren mit Ablauf der genannten Frist in Vorbereitung der Entscheidung

Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen.“ (Hervorhebungen im Original) 1.7.

  1. Am 07.06.2021 informierte die erstmitbeteiligte Partei die belangte Behörde (nochmals, vgl. bereits Pkt. 1.4.7.) über die zum XXXX erfolgte Verschmelzung. Am 15.06.2021 forderte die belangte Behörde die erstmitbeteiligte Partei zur Übermittlung von Unterlagen im Zusammenhang mit der Verschmelzung auf, die in der Folge von der erstmitbeteiligten Partei übermittelt wurden.1.7.
  2. Am 07.06.2021 informierte die erstmitbeteiligte Partei die belangte Behörde (nochmals, vergleiche bereits Pkt. 1.4.7.) über die zum römisch 40 erfolgte Verschmelzung. Am 15.06.2021 forderte die belangte Behörde die erstmitbeteiligte Partei zur Übermittlung von Unterlagen im Zusammenhang mit der Verschmelzung auf, die in der Folge von der erstmitbeteiligten Partei übermittelt wurden. 1.
  3. Zu den Kosten der XXXX im Hinblick auf die Option

§ 46Abs.

5 GMMO-VO 2020:1.8. Zu den Kosten der römisch 40 im Hinblick auf die Option

Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020: 1.8.1. Die Implementierung der Anforderungen der GMMO-VO 2020 sowohl mit als auch ohne Ausübung der Option

§ 46Abs.

5 GMMO-VO 2020 durch die Bilanzierungsstelle hätte bei der XXXX erstmalig Investitionskosten in jeweils selber Höhe verursacht. Auch die Kosten für den laufenden Betrieb hätten unabhängig von der Ausübung der Option

§ 46Abs.

5 GMMO-VO 2020 dieselbe Höhe aufgewiesen. Die Kostenschätzung erfolgte dabei unabhängig von der allfälligen Person der Bilanzierungsstelle.1.8.1. Die Implementierung der Anforderungen der GMMO-VO 2020 sowohl mit als auch ohne Ausübung der Option

Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 durch die Bilanzierungsstelle hätte bei der römisch 40 erstmalig Investitionskosten in jeweils selber Höhe verursacht. Auch die Kosten für den laufenden Betrieb hätten unabhängig von der Ausübung der Option

Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 dieselbe Höhe aufgewiesen. Die Kostenschätzung erfolgte dabei unabhängig von der allfälligen Person der Bilanzierungsstelle. Die Information betreffend die Kosten bei der XXXX infolge einer Ausübung der Option

§ 46Abs.

5 GMMO-VO 2020 durch die Bilanzierungsstelle wurde binnen offener Antragsfrist am 19.05.2020 auf der Verfahrenswebsite der belangten Behörde kundgemacht.Die Information betreffend die Kosten bei der römisch 40 infolge einer Ausübung der Option

Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 durch die Bilanzierungsstelle wurde binnen offener Antragsfrist am 19.05.2020 auf der Verfahrenswebsite der belangten Behörde kundgemacht. 1.8.2. Die XXXX hat zwischenzeitlich das Gasmarktmodell

der GMMO-VO 2020 ohne Berücksichtigung einer Optionsausübung

§ 46Abs.

5 GMMO-VO 2020 implementiert. Eine Umstellung der Systeme, die eine Ausübung der Option

§ 46Abs.

5 GMMO-VO 2020 berücksichtigen würde, führt zu nicht näher bezifferten Kosten bei der XXXX .1.8.2. Die römisch 40 hat zwischenzeitlich das Gasmarktmodell

der GMMO-VO 2020 ohne Berücksichtigung einer Optionsausübung

Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 implementiert. Eine Umstellung der Systeme, die eine Ausübung der Option

Paragraph 46, Absatz 5, GMMO-VO 2020 berücksichtigen würde, führt zu nicht näher bezifferten Kosten bei der römisch 40 .

  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen den Verwaltungsakt der belangten Behörde, die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde sowie alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Beweismittel – und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der unter anderem zwei Zeugen einvernommen wurden. Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen: 2.
  2. Zu den Feststellungen zu Pkt. 1.
  3. (Grundsätzliches zum Auswahlverfahren): 2.1.
  4. Die Feststellungen zu Pkt. 1.1.
  5. folgen bereits unstrittig aus dem angefochtenen Bescheid sowie im Besonderen den Rz 4 und 6 sowie Kapitel 3 der Ausschreibungsunterlage. 2.1.
  6. Die Durchführung der Branchenveranstaltung ergibt sich bereits unstrittig aus S. 3 des angefochtenen Bescheids und folgt auch aus der im Verwaltungsakt einliegenden Präsentation. Dass Fragen gestellt werden konnten, folgt aus Folie 7 der Präsentation; die konsolidierte Fragenbeantwortung („FAQ“) liegt im Verwaltungsakt ein und ist auch auf der Verfahrenswebsite, in die das Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen hat, veröffentlicht. 2.1.
  7. Der Veröffentlichungszeitpunkt der Ausschreibungsunterlage, Version 1.0, folgt aus den unbedenklichen Angaben auf S. 4 des angefochtenen Bescheids und ergibt sich überdies aus der Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.02.2020, in die das Bundesverwaltungsgericht Einsicht genommen hat. Der Inhalt der Ausschreibungsunterlage, Version 1.0, geht aus selbiger hervor. Der Umstand, dass Unternehmen – einschließlich der genannten – Fragen an die belangte Behörde gerichtet haben, folgt aus dem Verwaltungsakt; zudem wird auf diesen Umstand auf S. 4 des angefochtenen Bescheids verwiesen. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung der konsolidierten Fragenbeantwortung folgt aus den unbedenklichen Angaben auf S. 4 des angefochtenen Bescheids. 2.1.
  8. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung folgt aus den unbedenklichen Angaben auf S. 4 des angefochtenen Bescheids sowie auf der Verfahrenswebsite. 2.1.
  9. Dass das Auswahlverfahren vor der belangten Behörde länger als gedacht gedauert hat, ergibt sich bereits aus der Diskrepanz zwischen dem Datum der Bescheiderlassung am XXXX und der erstmaligen, wenngleich unverbindlichen Information der belangten Behörde im Rahmen der Branchenveranstaltung am 09.10.2019, das Auswahlverfahren „[c]a. Mitte 2020“ abschließen zu wollen (vgl. Folie 3 der Präsentation). Aus Rz 4 der Ausschreibungsunterlage geht im Einzelnen hervor, dass beabsichtigt war, die Ernennung ab „Inkrafttreten des neuen integrierten Bilanzierungsmodells

GMMO-VO 2020 vorzunehmen“. Zum damaligen Zeitpunkt sollte die GMMO-VO 2020

§ 47Abs. 1 GMMO-VO 2020 id

F BGBl. II Nr. 425/2019 mit 01.10.2021 in Kraft treten. Aus einer Zusammenschau mit Rz 2 der Ausschreibungsunterlage, in der die belangte Behörde auf eine frühzeitige Verfahrenseinleitung hinweist, um „der ernannten Stelle bzw. den ernannten Stellen Gelegenheit zur Vorbereitung auf die neuen Aufgaben zu geben“, geht folglich hervor, dass eine deutlich frühere Ernennung als tatsächlich erfolgt geplant war. Aufgrund der zu damaligen Zeitpunkt herrschenden COVID-19-Pandemie musste die Bewerbungsfrist von dem in der Ausschreibungsunterlage, Version 1.0, vorgesehenen 30.04.2020 (vgl. Rz 38 der Ausschreibungsunterlage, Version 1.0) mit der Ausschreibungsunterlage auf den 09.06.2020 verschoben werden (vgl. Rz 38 ff. der Ausschreibungsunterlage). Mit Informationsschreiben vom 31.07.2020 teilte die belangte Behörde den Antragstellerinnen mit, dass die ursprünglich für Juli 2020 (Rz 48 der Ausschreibungsunterlage) geplanten mündlichen Verhandlungen voraussichtlich in den „zwei Wochen ab

  1. September“ stattfinden würden. Eine Ernennung werde „voraussichtlich bis Ende Jänner 2021 erfolgen, andernfalls erfolgt die Ernennung nach Verfahrensergänzung voraussichtlich im Februar 2021“. Infolge der mündlichen Verhandlungen und der Vorlage der Gutachten wurde den Antragstellerinnen mit Schreiben vom 21.12.2020 jeweils mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige, im „Februar bis März 2021 bescheidmäßig über die Ernennung zu entscheiden“. Nachdem die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren mit Schreiben von 18.02.2021 geschlossen hatte, erfolgte keine Ernennung einer Bilanzgruppenkoordinatorin binnen acht Wochen. Vielmehr erfolgte mit Schreiben von 10.05.2021 an die Antragstellerinnen das Ersuchen, „einen aktualisierten Umsetzungszeitplan unter Annahme einer Ernennungsentscheidung mit
  2. Juni 2021 vorzulegen, und die durch die Verzögerung eintretenden Änderungen an der Umsetzung zu erörtern“ (Formatierung abweichend). Nachdem auch dieser Termin nicht eingehalten wurde, kam es zu einer neuerlichen Urgenz der erstmitbeteiligten Partei bei der belangten Behörde über den Zeitpunkt des Verfahrensabschlusses.2.1.
  3. Dass das Auswahlverfahren vor der belangten Behörde länger als gedacht gedauert hat, ergibt sich bereits aus der Diskrepanz zwischen dem Datum der Bescheiderlassung am römisch 40 und der erstmaligen, wenngleich unverbindlichen Information der belangten Behörde im Rahmen der Branchenveranstaltung am 09.10.2019, das Auswahlverfahren „[c]a. Mitte 2020“ abschließen zu wollen vergleiche Folie 3 der Präsentation). Aus Rz 4 der Ausschreibungsunterlage geht im Einzelnen hervor, dass beabsichtigt war, die Ernennung ab „Inkrafttreten des neuen integrierten Bilanzierungsmodells

GMMO-VO 2020 vorzunehmen“. Zum damaligen Zeitpunkt sollte die GMMO-VO 2020

Paragraph 47, Absatz eins, GMMO-VO 2020 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2019, mit 01.10.2021 in Kraft treten. Aus einer Zusammenschau mit Rz 2 der Ausschreibungsunterlage, in der die belangte Behörde auf eine frühzeitige Verfahrenseinleitung hinweist, um „der ernannten Stelle bzw. den ernannten Stellen Gelegenheit zur Vorbereitung auf die neuen Aufgaben zu geben“, geht folglich hervor, dass eine deutlich frühere Ernennung als tatsächlich erfolgt geplant war. Aufgrund der zu damaligen Zeitpunkt herrschenden COVID-19-Pandemie musste die Bewerbungsfrist von dem in der Ausschreibungsunterlage, Version 1.0, vorgesehenen 30.04.2020 vergleiche Rz 38 der Ausschreibungsunterlage, Version 1.0) mit der Ausschreibungsunterlage auf den 09.06.2020 verschoben werden vergleiche Rz 38 ff. der Ausschreibungsunterlage). Mit Informationsschreiben vom 31.07.2020 teilte die belangte Behörde den Antragstellerinnen mit, dass die ursprünglich für Juli 2020 (Rz 48 der Ausschreibungsunterlage) geplanten mündlichen Verhandlungen voraussichtlich in den „zwei Wochen ab

  1. September“ stattfinden würden. Eine Ernennung werde „voraussichtlich bis Ende Jänner 2021 erfolgen, andernfalls erfolgt die Ernennung nach Verfahrensergänzung voraussichtlich im Februar 2021“. Infolge der mündlichen Verhandlungen und der Vorlage der Gutachten wurde den Antragstellerinnen mit Schreiben vom 21.12.2020 jeweils mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige, im „Februar bis März 2021 bescheidmäßig über die Ernennung zu entscheiden“. Nachdem die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren mit Schreiben von 18.02.2021 geschlossen hatte, erfolgte keine Ernennung einer Bilanzgruppenkoordinatorin binnen acht Wochen. Vielmehr erfolgte mit Schreiben von 10.05.2021 an die Antragstellerinnen das Ersuchen, „einen aktualisierten Umsetzungszeitplan unter Annahme einer Ernennungsentscheidung mit
  2. Juni 2021 vorzulegen, und die durch die Verzögerung eintretenden Änderungen an der Umsetzung zu erörtern“ (Formatierung abweichend). Nachdem auch dieser Termin nicht eingehalten wurde, kam es zu einer n

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