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{'item': 'W607 2286698-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2025 GeschäftszahlW607 2286698-1 Spruch, W607 2286698-1/20Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: Zu A)

  1. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.
  2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.
  3. Eine solche einem Schreib- bzw. Rechenfehler gleichzuhaltende Unrichtigkeit liegt vor: Bei der Nennung der Geschäftszahl des Erkenntnisses ist offenbar aufgrund eines Flüchtigkeitsfehlers die falsche Geschäftszahl angegeben. Aus der Begründung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass es sich richtigerweise um das Erkenntnis betreffend der Beschwerde des Beschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, handelt und bloß die Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichts falsch angegeben wurde. Aus der Begründung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass es sich richtigerweise um das Erkenntnis betreffend der Beschwerde des Beschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, handelt und bloß die Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichts falsch angegeben wurde.
  4. Einer Berichtigung kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Erkenntnisses schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Zu B)

Art. 133Abs. 4 i

Vm Abs. 9 B-VG und § 25a VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf einer klaren Rechtslage beruht, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG und Paragraph 25 a, Vw

GG nicht zulässig, weil die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf einer klaren Rechtslage beruht, nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W607.2286698.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.