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{'item': 'G314 2302867-1'}

Obsah (15)Art 133§ 6aArt 267Art 140Art 13§ 13§ 9§ 2§ 19§ 6§ 4§ 7§ 32§ 1§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2025 GeschäftszahlG314 2302867-1 Spruch, G314 2302867-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Rich

Art 133Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.

C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Mit dem Beschluss vom XXXX .2020, XXXX , bewilligte das Bezirksgericht XXXX einer betreibenden Partei antragsgemäß die Exekution zur Hereinbringung von EUR 2.457,30 s.A. durch Zwangsverwaltung von zwei Liegenschaften gegen die Beschwerdeführerin (BF) als verpflichtete Partei. Die BF brachte über den Rechtsanwalt Mag. XXXX als ihren Vertreter am XXXX .2020 im elektronischen Rechtsverkehr (neben anderen Anträgen) einen Rekurs gegen diese Exekutionsbewilligung ein. Mit dem Beschluss vom römisch 40 .2020, römisch 40 , bewilligte das Bezirksgericht römisch 40 einer betreibenden Partei antragsgemäß die Exekution zur Hereinbringung von EUR 2.457,30 s.A. durch Zwangsverwaltung von zwei Liegenschaften gegen die Beschwerdeführerin (BF) als verpflichtete Partei. Die BF brachte über den Rechtsanwalt Mag. römisch 40 als ihren Vertreter am römisch 40 .2020 im elektronischen Rechtsverkehr (neben anderen Anträgen) einen Rekurs gegen diese Exekutionsbewilligung ein. Da die Pauschalgebühr für den Rekurs nicht mittels Abbuchung und Einziehung entrichtet wurde, wurden der BF mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX .2024 eine Pauschalgebühr nach TP 4 Z II lit a GGG von EUR 174 und die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs 1 GEG von EUR 8 (insgesamt daher EUR 182) vorgeschrieben.

Da die Pauschalgebühr für den Rekurs nicht mittels Abbuchung und Einziehung entrichtet wurde, wurden der BF mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom römisch 40 .2024 eine Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG von EUR 174 und die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 (insgesamt daher EUR 182) vorgeschrieben. Aufgrund der von der BF erhobenen Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichts XXXX ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für den Rekurs vom XXXX .2020 folgende Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen vor: Aufgrund der von der BF erhobenen Vorstellung schrieb der Präsident des Landesgerichts römisch 40 ihr mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für den Rekurs vom römisch 40 .2020 folgende Gerichtsgebühren zur Zahlung binnen 14 Tagen vor: Pauschalgebühr TP 4 Z II lit a GGG EUR 174Pauschalgebühr TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG EUR 174 Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG EUR 8Summe EUR 182.Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8, Summe EUR 182. In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt. Die Gebühr für die Exekutionsbewilligung betrage - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 2.457,30 - EUR 136 (Pauschalgebühr nach TP 4 Z I lit b GGG von EUR 116 zuzüglich Vollzugsgebühr nach § 2 Z 1 VGebG von EUR 20). Für das Rechtsmittelverfahren ergebe sich daher aus TP 4 Z II lit a GGG eine Pauschalgebühr von EUR 174, dazu komme die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GGG. In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt. Die Gebühr für die Exekutionsbewilligung betrage - ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 2.457,30 - EUR 136 (Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch eins Litera b, GGG von EUR 116 zuzüglich Vollzugsgebühr nach Paragraph 2, Ziffer eins, VGebG von EUR 20). Für das Rechtsmittelverfahren ergebe sich daher aus TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG eine Pauschalgebühr von EUR 174, dazu komme die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GGG. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am XXXX .2024 beim Präsidenten des Landesgerichts XXXX eingebrachte Beschwerde der BF, die sie mit der am XXXX .2024 zur Post gegebenen Eingabe auftragsgemäß und fristgerecht durch die Unterschrift der Geschäftsführerin verbesserte. Die BF beantragt neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen (gemeint offenbar: ihn ersatzlos zu beheben), in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, sie bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie

Art 267AEUV eine Vorabentscheidung des Eu

GH einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens

Art 140

B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die am römisch 40 .2024 beim Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 eingebrachte Beschwerde der BF, die sie mit der am römisch 40 .2024 zur Post gegebenen Eingabe auftragsgemäß und fristgerecht durch die Unterschrift der Geschäftsführerin verbesserte. Die BF beantragt neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung primär, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen (gemeint offenbar: ihn ersatzlos zu beheben), in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, sie bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie

Artikel 267, AEUV eine Vorabentscheidung des Eu

GH einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens

Artikel 140, B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

Die Beschwerde enthält (offenbar irrtümlich) auch Ausführungen, die nicht den angefochtenen Bescheid oder das hier maßgebliche Grundverfahren betreffen (betreffend eine Zahlungspflicht des Rechtsanwalts XXXX . XXXX , Gebühren für Besitzstörungsklagen und einen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts XXXX ). Die Beschwerde enthält (offenbar irrtümlich) auch Ausführungen, die nicht den angefochtenen Bescheid oder das hier maßgebliche Grundverfahren betreffen (betreffend eine Zahlungspflicht des Rechtsanwalts römisch 40 . römisch 40 , Gebühren für Besitzstörungsklagen und einen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 ). In Bezug auf die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gebühren wird die Beschwerde zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren in Österreich insgesamt zu hoch seien, sodass der Zugang der BF zum Recht vereitelt werde. Es sei sachgerecht, Gerichtsgebühren am Ende des Verfahrens zahlen zu müssen statt am Anfang. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Art 6 und Art 13 EMRK, Art 1 des 1.ZPEMRK, Art 7 und Art 18 B-VG, Art 5 StGG. Außerdem würden dadurch die Rechte

Art 13, Art 41 und Art 47 GRC „ausgehebelt“.

Richter würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als abwertend ansehen, sodass es nicht richtig sei, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gebühren abhängig sei. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Oft würden auch Personen, denen die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, Verfahren schon aus diesem Grund verlieren. Es sei nicht einzusehen, dass für hoheitliche Angelegenheiten wie die Durchsetzung von Recht bzw. Rechtsansprüchen trotz der hohen Steuerquote noch Gerichtsgebühren zu zahlen seien. Dies würde den Grundgedanken der österreichischen Verfassung, der EMRK, der GRC und § 1 Abs 1 R-ÜG widersprechen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig seien, zumal der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige. In Bezug auf die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gebühren wird die Beschwerde zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren in Österreich insgesamt zu hoch seien, sodass der Zugang der BF zum Recht vereitelt werde. Es sei sachgerecht, Gerichtsgebühren am Ende des Verfahrens zahlen zu müssen statt am Anfang. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Artikel 6 und Artikel 13, EMRK, Artikel eins, des 1.ZPEMRK, Artikel 7 und Artikel 18, B-VG, Artikel 5, StGG. Außerdem würden dadurch die Rechte

Artikel 13,, Artikel 41 und Artikel 47, GRC „ausgehebelt“.

Richter würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als abwertend ansehen, sodass es nicht richtig sei, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gebühren abhängig sei. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Oft würden auch Personen, denen die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei, Verfahren schon aus diesem Grund verlieren. Es sei nicht einzusehen, dass für hoheitliche Angelegenheiten wie die Durchsetzung von Recht bzw. Rechtsansprüchen trotz der hohen Steuerquote noch Gerichtsgebühren zu zahlen seien. Dies würde den Grundgedanken der österreichischen Verfassung, der EMRK, der GRC und Paragraph eins, Absatz eins, R-ÜG widersprechen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig seien, zumal der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige. Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft. Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1.:

§ 13Abs 1 Vw

GVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil A) 2.: § 9 Abs 1 GEG erlaubt eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung, wenn die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren mit einer besonderen Härte verbunden wäre. § 9 Abs 2 GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass deren Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeutet. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein konkret begründeter Antrag der betroffenen Partei, über den

§ 9

Abs 4 GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien (die mit der Ausfertigung einen Bediensteten der Einbringungsstelle ermächtigen kann) im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid entscheidet. Paragraph 9, Absatz eins, GEG erlaubt eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung, wenn die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren mit einer besonderen Härte verbunden wäre. Paragraph 9, Absatz 2, GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass deren Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeutet. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein konkret begründeter Antrag der betroffenen Partei, über den

Paragraph 9, Absatz 4, GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien (die mit der Ausfertigung einen Bediensteten der Einbringungsstelle ermächtigen kann) im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid entscheidet. Hier wurden erstmals in der Beschwerde (Eventual-)Anträge auf Herabsetzung und Stundung der Gerichtsgebühren gestellt. Für die Entscheidung darüber ist nicht das BVwG, sondern

§ 9Abs 4 GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zuständig.

Deren Zuständigkeit besteht erst nach der Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheids gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die BF (arg „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt hat, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheids nicht Folge gegeben wird. Der Nachlass- und Stundungsantrag ist daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen. Hier wurden erstmals in der Beschwerde (Eventual-)Anträge auf Herabsetzung und Stundung der Gerichtsgebühren gestellt. Für die Entscheidung darüber ist nicht das BVwG, sondern

Paragraph 9, Absatz 4, GEG die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zuständig. Deren Zuständigkeit besteht erst nach der Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheids gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die BF (arg „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt hat, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheids nicht Folge gegeben wird. Der Nachlass- und Stundungsantrag ist daher mangels Zuständigkeit des BVwG zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Vorauszuschicken ist, dass hier das GGG und das GEG in der bei Gebührenanfall am XXXX 2020 in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind, weil der Anspruch des Bundes auf die in TP 4 Z II GGG angeführten Rechtsmittelgebühren

§ 2

Z 1 lit j GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift entsteht.Vorauszuschicken ist, dass hier das GGG und das GEG in der bei Gebührenanfall am römisch 40 2020 in Geltung stehenden Fassung anzuwenden sind, weil der Anspruch des Bundes auf die in TP 4 Z römisch zwei GGG angeführten Rechtsmittelgebühren

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift entsteht. In Exekutionsverfahren richtet sich die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren

§ 19

Abs 1 GGG nach dem Betrag des durchzusetzenden Anspruchs und beträgt hier demnach EUR 2.458 (gerundet

§ 6Abs 2 GGG).

In Exekutionsverfahren richtet sich die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren

Paragraph 19, Absatz eins, GGG nach dem Betrag des durchzusetzenden Anspruchs und beträgt hier demnach EUR 2.458 (gerundet

Paragraph 6, Absatz 2, GGG).

TP 4 Z I lit b GGG in der demnach anzuwendenden Fassung beträgt die Pauschalgebühr in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Wert des Streitgegenstands von über EUR 2.000 bis EUR 3.500 EUR 116. Nach Anm 1 zu TP 4 GGG fallen unter anderem Anträge auf Bewilligung der Zwangsverwaltung unter diese Gebührenpflicht.

TP 4 Z römisch eins Litera b, GGG in der demnach anzuwendenden Fassung beträgt die Pauschalgebühr in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Wert des Streitgegenstands von über EUR 2.000 bis EUR 3.500 EUR 116. Nach Anmerkung 1 zu TP 4 GGG fallen unter anderem Anträge auf Bewilligung der Zwangsverwaltung unter diese Gebührenpflicht. Die Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution bewilligende Entscheidungen beträgt

TP 4 Z II lit b GGG in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Wert des Streitgegenstands von über EUR 2.000 bis EUR 3.500 150% der in TP 4 Z I lit b GGG angeführten Gebühr. Dieser Pauschalgebühr unterliegen nach Anm 4 zu TP 4 GGG insbesondere Rekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution.Die Pauschalgebühr im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution bewilligende Entscheidungen beträgt

TP 4 Z römisch zwei Litera b, GGG in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Wert des Streitgegenstands von über EUR 2.000 bis EUR 3.500 150% der in TP 4 Z römisch eins Litera b, GGG angeführten Gebühr. Dieser Pauschalgebühr unterliegen nach Anmerkung 4 zu TP 4 GGG insbesondere Rekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution. Da die Pauschalgebühr nach TP 4 Z I lit b GGG im gegenständlichen Exekutionsverfahren EUR 116 beträgt, ist für den Rekurs der BF gegen die Bewilligung der Exekution durch Zwangsverwaltung eine Pauschalgebühr nach TP 4 Z II lit b GGG von EUR 174 zu entrichten.Da die Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch eins Litera b, GGG im gegenständlichen Exekutionsverfahren EUR 116 beträgt, ist für den Rekurs der BF gegen die Bewilligung der Exekution durch Zwangsverwaltung eine Pauschalgebühr nach TP 4 Z römisch zwei Litera b, GGG von EUR 174 zu entrichten.

§ 4

Abs 4 GGG sind Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (wie die Rechtsmittelgebühr nach TP 4 Z II GGG), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird. Zahlungspflichtig ist

§ 7

Abs 1 Z 1 GGG bei Exekutionsverfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber).

Paragraph 4, Absatz 4, GGG sind Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (wie die Rechtsmittelgebühr nach TP 4 Z römisch zwei GGG), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn die Eingabe im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wird. Zahlungspflichtig ist

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG bei Exekutionsverfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber).

§ 32

GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

§ 1Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag).

Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.

Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe nicht zu beanstanden, dass die der BF für ihren Rekurs vorgeschriebenen Pauschalgebühren auf TP 4 Z II lit b GGG und nicht, wie im angefochtenen Bescheid angegeben, auf TP 4 Z II lit a GGG basieren, weil ein Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen (durch Zwangsverwaltung) vorliegt. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe nicht zu beanstanden, dass die der BF für ihren Rekurs vorgeschriebenen Pauschalgebühren auf TP 4 Z römisch zwei Litera b, GGG und nicht, wie im angefochtenen Bescheid angegeben, auf TP 4 Z römisch zwei Litera a, GGG basieren, weil ein Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen (durch Zwangsverwaltung) vorliegt. Den Beschwerdeausführungen ist im Einzelnen Folgendes zu entgegnen: Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren – ausgehend von den bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 1 GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben. Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren – ausgehend von den bei Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph eins, GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Artikel 140, B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat erst kürzlich in seiner Entscheidung vom 04.03.2025, G130/24 und G 131/24, ausgesprochen, dass dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt und es ihm freisteht, im Hinblick auf die Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen. Darüber hinaus darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen sowie Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie berücksichtigen. Eine strenge Äquivalenz der Gerichtsgebühren im Einzelfall in dem Sinn, dass die Gebühren dem bei Gericht verursachten Aufwand entsprechen müssten, ist nicht erforderlich. Welchem der genannten Prinzipien der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, unterfällt gleichfalls seinem weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist. Auch eine Anknüpfung am Wert des Rechts oder am Nutzen der Parteien begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühren hat der VfGH ferner ausgesprochen, dass die allgemeine Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient und dem keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG Gebühren in einem Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Sogar eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Art 6 Abs 1 EMRK vereiteln würde. Dies gilt in gleicher Weise für die Rechtsmittelverfahren. Die Anknüpfung an den Streitwert des Rechtsmittelinteresses ist ebenso sachlich gerechtfertigt. Dies muss entsprechend auch für die Anknüpfung am Betrag des durchzusetzenden Anspruchs im Exekutionsverfahren gelten. Hinsichtlich der Bemessung der Gerichtsgebühren hat der VfGH ferner ausgesprochen, dass die allgemeine Orientierung am Streitwert des Gerichtsverfahrens der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dient und dem keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehen. So ist es auch nicht unsachlich, wenn das GGG Gebühren in einem Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage festlegt, sodass sich ihre Höhe linear mit steigendem Streitwert bewegt und für die Gerichtsgebühren keine Obergrenze besteht. Sogar eine Gerichtsgebühr in Millionenhöhe, die sich im Verhältnis zum Streitwert bemisst, ist daher nicht schon auf Grund ihrer Höhe als so exzessiv zu beurteilen, dass sie den Zugang zu einem Gericht iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK vereiteln würde. Dies gilt in gleicher Weise für die Rechtsmittelverfahren. Die Anknüpfung an den Streitwert des Rechtsmittelinteresses ist ebenso sachlich gerechtfertigt. Dies muss entsprechend auch für die Anknüpfung am Betrag des durchzusetzenden Anspruchs im Exekutionsverfahren gelten. Diese Rechtsprechung, so der VfGH in der zitierten Entscheidung weiter, steht auch im Einklang mit jener des EGMR, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Art 6 Abs 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist. Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der EGMR betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, und insofern Zugang zum Gericht bestehe. Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird. In diesem Zusammenhang hat der EGMR auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe zur Verfügung steht, das eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht. Hinzu kommt, dass auch eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund gelangte der EGMR zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen.Diese Rechtsprechung, so der VfGH in der zitierten Entscheidung weiter, steht auch im Einklang mit jener des EGMR, wonach die Einhebung von Gerichtsgebühren nicht mit dem in Artikel 6, Absatz eins, EMRK gewährleisteten Recht auf Zugang zu einem Gericht unvereinbar ist. Mit Blick auf das österreichische System der Gerichtsgebühren hat der EGMR betont, dass das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhänge, und insofern Zugang zum Gericht bestehe. Er hat ferner akzeptiert, dass die Höhe der Gebühren vom Streitwert abhängig gemacht wird. In diesem Zusammenhang hat der EGMR auch berücksichtigt, dass das Institut der Verfahrenshilfe zur Verfügung steht, das eine Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren ermöglicht. Hinzu kommt, dass auch eine Verlängerung der Zahlungsfrist und eine Stundung möglich sind oder die Gebühr nachgelassen werden kann, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Vor diesem Hintergrund gelangte der EGMR zur Auffassung, dass das österreichische Gerichtsgebührensystem hinreichend flexibel ausgestaltet sei, um einer Partei die vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren oder eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren zu ermöglichen. Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und er in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft. Ein abgestuftes Gebührensystem, das insbesondere berücksichtigt, dass in Rechtsmittelverfahren den Parteien eine nochmalige Prüfung ihres Rechtsstandpunkts durch eine weitere Instanz ermöglicht wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist sohin verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in TP 2 und 3 GGG für die zweite bzw. dritte Instanz eine höhere Gebühr als für die erste Instanz festlegt. Diese Argumentation kann mutatis mutandis auch auf die in TP 4 Z II und Z III GGG normierten Rechtsmittelgebühren in Exekutionsverfahren übertragen werden.Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er die Gebühren in unterschiedlichen Verfahrensstadien unterschiedlich hoch festsetzt und er in einer Durchschnittsbetrachtung am verursachten Aufwand ebenso wie am Nutzen der Parteien anknüpft. Ein abgestuftes Gebührensystem, das insbesondere berücksichtigt, dass in Rechtsmittelverfahren den Parteien eine nochmalige Prüfung ihres Rechtsstandpunkts durch eine weitere Instanz ermöglicht wird, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist sohin verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber in TP 2 und 3 GGG für die zweite bzw. dritte Instanz eine höhere Gebühr als für die erste Instanz festlegt. Diese Argumentation kann mutatis mutandis auch auf die in TP 4 Z römisch zwei und Z römisch drei GGG normierten Rechtsmittelgebühren in Exekutionsverfahren übertragen werden. Die hier anzuwendenden Bestimmungen stammen nicht aus der Zeit des Nationalsozialismus, sondern wurden durchwegs nach dem 10.04.1945 erlassen, sodass diesbezüglich keine feststellende Kundmachung iSd § 1 Abs 2 R-ÜG erlassen wurde. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Normen mit den Grundsätzen einer Demokratie unvereinbar oder mit typischem Gedankengut des Nationalsozialismus behaftet wären, kann der Verweis auf § 1 Abs 1 R-ÜG in der Beschwerde nicht nachvollzogen werden.Die hier anzuwendenden Bestimmungen stammen nicht aus der Zeit des Nationalsozialismus, sondern wurden durchwegs nach dem 10.04.1945 erlassen, sodass diesbezüglich keine feststellende Kundmachung iSd Paragraph eins, Absatz 2, R-ÜG erlassen wurde. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese Normen mit den Grundsätzen einer Demokratie unvereinbar oder mit typischem Gedankengut des Nationalsozialismus behaftet wären, kann der Verweis auf Paragraph eins, Absatz eins, R-ÜG in der Beschwerde nicht nachvollzogen werden. Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (siehe VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138). Da somit die Haftung der BF für die vorgeschriebene Pauschalgebühr und Einhebungsgebühr dem Grunde und der Höhe nach zu Recht ausgesprochen wurde und dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde (soweit keine Zurückweisung erfolgt) mit der Maßgabe, die im Spruch angegebene Rechtsgrundlage wie oben dargestellt zu präzisieren, als unbegründet abzuweisen (zur Zulässigkeit einer Maßgebebestätigung siehe etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0179).Da somit die Haftung der BF für die vorgeschriebene Pauschalgebühr und Einhebungsgebühr dem Grunde und der Höhe nach zu Recht ausgesprochen wurde und dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde (soweit keine Zurückweisung erfolgt) mit der Maßgabe, die im Spruch angegebene Rechtsgrundlage wie oben dargestellt zu präzisieren, als unbegründet abzuweisen (zur Zulässigkeit einer Maßgebebestätigung siehe etwa VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0179). Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt

§ 24Abs 4 Vw

GVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an bestehender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G314.2302867.1.00

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