RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2025 GeschäftszahlI422 2301828-1 Spruch, I422 2301828-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Ein minderjähriger syrischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 27.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen seiner am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit, dass er mit seiner Familie im Jahr 2016 Syrien wegen des Krieges verlassen habe und sie in die Türkei ausgereist seien. Nachdem die Türken nicht mehr gastfreundlich seien, habe seine Familie entschlossen, nach Deutschland zu ziehen, da dort das Leben besser sei. Deswegen habe sein Vater auch ihn für die Reise auserwählt, weil die Familienzusammenführung dadurch leichter sei. Wenn er in Deutschland sei, wolle er seine Familie nachholen. Dies seien all seine Gründe, weshalb er nach Österreich gereist sei. Sonstige Gründe für den Asylantrag habe er nicht. Nunmehr befürchte er, dass die ihm übertragene Aufgabe nicht schaffe. Am 12.03.2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtmotive im Wesentlichen an, dass sein Heimatort während des Krieges besonders intensiv bombardiert worden sei. Bei diesen Bombardierungen sei eine Schwester seines Vaters verstorben. Daraufhin habe der Vater des Beschwerdeführers den Entschluss gefasst, aus Syrien auszureisen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien habe er dort niemanden mehr und befürchte er zur syrischen Armee einrücken zu müssen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Die Abweisung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft habe machen können und der von ihm vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter § 3 AsylG 2005 biete.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Abweisung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft habe machen können und der von ihm vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter Paragraph 3, AsylG 2005 biete. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 24.10.2024 aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde insbesondere unter Zitierung einschlägiger Länderberichte im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer eine Einziehung zum Militärdienst drohe. Eine Weigerung den Wehrdienst zu leisten, wäre für ihn mit einer Inhaftierung, Folter und einer unmittelbaren Entsendung an die Front verbunden. Darüber hinaus habe er zu den in Syrien verbliebenen Verwandten keinen Kontakt mehr und wäre somit ein auf sich allein gestelltes Kind. Ebensowenig sei es dem Beschwerdeführer möglich, sich vom Wehrdienst in Syrien freizukaufen. Zudem laufe der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragsstellung in Österreich Gefahr, als oppositionell wahrgenommen zu werden. Letztendlich sei ihm auch keine sichere, legale und zumutbare Rückkehr in seinen Heimatort möglich. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 24.10.2024 aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde insbesondere unter Zitierung einschlägiger Länderberichte im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer eine Einziehung zum Militärdienst drohe. Eine Weigerung den Wehrdienst zu leisten, wäre für ihn mit einer Inhaftierung, Folter und einer unmittelbaren Entsendung an die Front verbunden. Darüber hinaus habe er zu den in Syrien verbliebenen Verwandten keinen Kontakt mehr und wäre somit ein auf sich allein gestelltes Kind. Ebensowenig sei es dem Beschwerdeführer möglich, sich vom Wehrdienst in Syrien freizukaufen. Zudem laufe der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragsstellung in Österreich Gefahr, als oppositionell wahrgenommen zu werden. Letztendlich sei ihm auch keine sichere, legale und zumutbare Rückkehr in seinen Heimatort möglich. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides erwuchsen indessen unangefochten in Rechtskraft. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Am 23.04.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab, in der die gegenständliche Beschwerdesache mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung erörtert wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Er ist gesund. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer wurde im Dammam, in Saudi-Arabien, als Kind syrischer Staatsangehöriger geboren. Im Alter von einem Jahr kehrte die Familie des Beschwerdeführers nach XXXX , einem Stadtteil von Hama, in der gleichnamigen Gouvernement zurück, wo der in weiterer Folge bis zu seinem fünften bzw. sechsten Lebensjahr aufgewachsen ist und dort mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Der Beschwerdeführer wurde im Dammam, in Saudi-Arabien, als Kind syrischer Staatsangehöriger geboren. Im Alter von einem Jahr kehrte die Familie des Beschwerdeführers nach römisch 40 , einem Stadtteil von Hama, in der gleichnamigen Gouvernement zurück, wo der in weiterer Folge bis zu seinem fünften bzw. sechsten Lebensjahr aufgewachsen ist und dort mit seiner Familie in einem gemeinsamen Haushalt lebte. Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinen beiden Eltern sowie drei Schwestern und zwei Brüdern. Seine beiden Eltern und seine Geschwister leben in der Türkei. Darüber hinaus umfasst der Familienverband väterlicherseits noch eine Großmutter und zwei Onkel, wobei die Großmutter in der Türkei, ein Onkel in Syrien sowie ein Onkel Saudi-Arabien aufhältig ist. Zudem die noch Großeltern sowie mehrere Onkel und Tanten mütterlicherseits, die nach wie vor in Syrien aufhältig sind. Mit seinen in der Türkei aufhältigen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer in aufrechtem und regelmäßigen Kontakt. Frühestens im April 2013 verließ der Beschwerdeführer Syrien und reisten er in die Türkei aus, wo er in weiterer Folge gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern lebte. In der Türkei besuchte er acht Jahre lang die Grundschule, ehe er die Türkei im Juli bzw. August 2023 ebenfalls verließ. Er reiste über Bulgarien, Serbien und Ungarn kommend nach Österreich ein. In Österreich stellte der Beschwerdeführer am 27.09.2023 den den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist seither durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer in Anbetracht der instabilen Sicherheitslage und humanitären Situation in Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer unterliegt gegenwärtig in seiner Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat auch keiner unterstellten oppositionellen Gesinnung aufgrund einer Wehrdienstverweigerung ausgesetzt. Bei Erreichen des wehrpflichtfähigen Alters von 18 Jahren ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Einberufung oder Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee droht. Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat auch keine maßgebliche Gefahr, aufgrund seiner illegalen Ausreise oder der Asylantragstellung in Österreich mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden. Der Beschwerdeführer unterliegt in seinem Herkunftsstaat auch keiner Verfolgung aufgrund einer Eigenschaft als ein auf sich allein gestelltes Kind. Der Beschwerdeführer hat auch seitens der syrischen Übergangsregierung keine Bedrohung oder Verfolgung zu befürchten. Dem Beschwerdeführer ist in Syrien auch nicht der Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung durch „Blutrache“ ausgesetzt. Die sichere und legale Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist gegeben. 1.3. Zur Lage in Syrien: Zur aktuelle Lage in Syrien wird anhand des Berichts der EUAA, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report vom März 2025 sowie anhand der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2] vom 21.03.2025 sofern entscheidungsrelevant wie folgt festgestellt: Regierungsführung unter der Übergangsverwaltung (
- a)Politischer Übergang Nach dem Sturz der Regierung von Bashar Al-Assad am 8. Dezember 2024 wurde eine Übergangsverwaltung geschaffen. Der ehemalige Premierminister Mohammed Al-Jalali übertrug die Macht formell an Mohammed al-Bashir, den neu ernannten Übergangspremierminister, um die Fortführung der staatlichen Aufgaben einschließlich der Zahlung der Gehälter im öffentlichen Dienst zu gewährleisten, wie Al-Jalali erklärte. Al-Sharaa erklärte, dass die Organisation nationaler Wahlen bis zu fünf Jahre dauern könnte, da die Wahlinfrastruktur erst wieder aufgebaut werden müsse. Er versicherte ferner, dass Syrien als „Republik mit einem Parlament und einer Exekutivregierung“ strukturiert sein werde. Am 29. Dezember skizzierte Ahmad al-Sharaa einen mehrjährigen Fahrplan, der die Ausarbeitung einer neuen Verfassung innerhalb von drei Jahren und anschließende Wahlen vorsieht, sowie Pläne für eine Konferenz des nationalen Dialogs zur Förderung von Versöhnung und Inklusion. Als Teil des Übergangsprozesses betonte Al-Sharaa die Bedeutung der Bewahrung der nationalen Einheit und lehnte den Föderalismus ab. Erste Verhandlungen wurden mit den SDF und dem Kurdischen Nationalrat (KNC) geführt, um die kurdischen Gruppierungen in den politischen Prozess einzubeziehen. Die ursprünglich für Anfang Januar geplante Konferenz für den nationalen Dialog wurde jedoch verschoben, um ein breiteres Vorbereitungskomitee einzusetzen, in dem alle Teile der syrischen Gesellschaft vertreten sind. Die Konferenz fand schließlich am 25. Februar 2025 statt, der vorbereitende Workshops auf lokaler Ebene vorausgegangen waren. Sie trat in Damaskus mit rund 600 Teilnehmern zusammen und betonte in ihrer Abschlusserklärung die territoriale Integrität Syriens, verurteilte die israelischen Angriffe und forderte einen Rückzug. Ferner wurde die Annahme einer vorläufigen Verfassungserklärung, die Bildung eines vorläufigen Legislativrats und die Ausarbeitung eines Entwurfs für eine ständige Verfassung mit Schwerpunkt auf Menschenrechten und Freiheit festgelegt. In der Abschlusserklärung wurde ferner die Bedeutung der Beteiligung von Frauen, der friedlichen Koexistenz und der Einrichtung von Mechanismen für den laufenden nationalen Dialog hervorgehoben. Die Konferenz wurde jedoch als übereilt organisiert und unzureichend repräsentativ kritisiert. Ende Januar erklärte die Übergangsregierung die Verfassung Syriens aus dem Jahr 2012 für ungültig und löste das Parlament, das Militär und die Sicherheitsorgane der früheren Regierung auf. Al-Sharaa erklärte, er werde einen legislativen Interimsrat einrichten, der die Regierung bis zur Verabschiedung einer neuen Verfassung unterstützen soll. (
- b)Regierungsbildung Nach der Machtübernahme in Damaskus setzte die HTS eine geschäftsführende Regierung ein, die sich hauptsächlich aus Beamten der ehemaligen Syrischen Heilsregierung (SSG) in Idlib zusammensetzte, was Al-Sharaa als eine vorübergehende Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Stabilität und Wiederherstellung der wichtigsten Dienste bezeichnete. Zunächst übernahmen Minister der SSG nationale Ministerposten, wobei einige Beamte und Staatsbedienstete der früheren Regierung in ihren Positionen blieben, um die Kontinuität zu gewährleisten. Am 10. Dezember 2024 wurde Mohammed Al-Bashir, ein Ingenieur aus dem Gouvernement Idlib und ehemaliger Leiter der SSG im Nordwesten Syriens, die zusammen mit der HTS gegründet wurde, zum Interimspremierminister ernannt. Seine Amtszeit und die der Übergangsregierung sollte am 1. März 2025 enden, aber Ende Januar 2025 gab es noch keinen Termin für Wahlen in Syrien. In der Zwischenzeit wurde Ahmad Al-Sharaa, der Anführer der HTS, zum De-facto-Führer Syriens ernannt. Am 29. Januar 2025 wurde Al-Sharaa zum Präsidenten für die Übergangszeit ernannt. Am 21. Dezember ernannte die Übergangsregierung Asaad Hassan Al-Shibani zum Außenminister und Murhaf Abu Qasra zum Verteidigungsminister, die beide als Verbündete von Al-Sharaa bekannt waren. Weitere Ernennungen betrafen Mohamed Abdel Rahman als Innenminister, Mohammed Yaqoub Al-Omar als Informationsminister, Mohamed Taha Al-Ahmad als Minister für Landwirtschaft und Bewässerung, Nazir Mohammed Al-Qadri als Bildungsminister und Shadi Mohammed Al-Waisi als Justizminister, die alle zuvor in der Heilsregierung tätig waren. Darüber hinaus übernahmen Fadi Al-Qassem, Mohamed Abdel Rahman Muslim, Hossam Hussein und Basil Abdul Aziz das Amt des Ministers für Entwicklung, des Ministers für lokale Verwaltung und Dienstleistungen, des Ministers für Stiftungen und des Wirtschaftsministers. Anas Khattab (auch bekannt unter seinem Pseudonym Abu Ahmad Hudood), ein früherer Führer der Nusra-Front, wurde zum Leiter des Allgemeinen Nachrichtendienstes ernannt. (
- c)Militärische Reformen Vor ihrem Einzug in Damaskus am 8. Dezember verpflichtete sich die HTS, den institutionellen Rahmen Syriens beizubehalten, und erklärte später eine Generalamnestie für die Soldaten der syrischen Armee. Die Übergangsregierung leitete daraufhin einen Beilegungsprozess ein, der die Wiedereingliederung zahlreicher ehemaliger Regierungs- und Militärangehöriger erleichterte, darunter auch hochrangige Beamte, von denen einige, wie z. B. Fadi Saqr, in schwerwiegende Übergriffe während des Krieges verwickelt waren. Neben den Verfahren zur freiwilligen Wiedereingliederung verfolgte die Military Operations Administration (MOA), die übergeordnete Kommandozentrale der neuen HTS-geführten Übergangsverwaltung, Personen, die sich der Wiedereingliederung entzogen. Im Rahmen dieser Kampagnen wurden frühere Offiziere verhaftet, während andere wieder freigelassen wurden, nachdem festgestellt worden war, dass sie nicht an Übergriffen beteiligt gewesen waren. Nach Angaben von Etana gab es Bedenken wegen fehlender Verfahren, da Berichten zufolge Hinrichtungen von Milizionären auf niedriger Ebene stattfanden, die von den Behörden als vereinzelte Racheakte der Gemeinschaft dargestellt werden. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR), eine im Vereinigten Königreich ansässige Überwachungsorganisation, berichtete Mitte Januar, dass innerhalb weniger Tage 8.000 Personen in den MOA-Zentren in Sallamiyah, Hama, Versöhnungsabkommen geschlossen haben. Die Zahl der Offiziere und Angehörigen der Streitkräfte der früheren Regierung in Gefängnissen wie Adra, Hama und Harim stieg auf über 9.000, darunter 2.000, die aus dem Irak zurückgekehrt waren. Die meisten wurden verhaftet, nachdem sie bei Razzien oder an Checkpoints erwischt worden waren. Die Übergangsregierung schaffte außerdem die Wehrpflicht ab, außer in Situationen wie dem nationalen Notstand. Laut Samir Saleh, Mitglied des Militärkommandos im Umland von Damaskus, wird die syrische Armee eine Freiwilligenarmee sein, an der sich die Bevölkerung beteiligen soll, um die Grenzen des Landes zu sichern. Frühere Überläufer, wie z. B. Offiziere der Freien Syrischen Armee (FSA), werden in der Struktur des Verteidigungsministeriums einen besonderen Status erhalten, je nach ihrer Expertise. Am 29. Dezember wurde eine Liste mit 49 neuen militärischen Befehlshabern veröffentlicht, darunter Mitglieder der HTS, übergelaufene Offiziere der syrischen Armee und mindestens sechs Nicht-Syrer, wobei die sieben höchsten Positionen Berichten zufolge mit HTS-Mitgliedern besetzt sind. Schließlich verpflichtete sich die Übergangsregierung, alle Rebellengruppen in das Verteidigungsministerium zu integrieren. Zwischen Januar und Februar 2025 bemühten sich die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres, alle bewaffneten Gruppen in einer einzigen Militär- und Polizeitruppe zu vereinen. Das Verteidigungsministerium berichtete, dass über 70 Gruppierungen aus sechs Regionen der Integration zugestimmt hätten, und es wurde ein Oberster Ausschuss eingerichtet, der den Einsatz militärischer Mittel, einschließlich Personal, Stützpunkte und Waffen, steuern sollte. […] Vertreibung und Rückkehr Die Zahl der Personen, die seit dem 27. November 2024 durch Konflikte neu vertrieben wurden, verzeichnete eine anfängliche große Welle, die am 12. Dezember mit 1,1 Millionen Menschen ihren Höhepunkt erreichte. Diese anfänglichen Vertreibungen, die von der Angst vor dem eskalierenden bewaffneten Konflikt getrieben wurden, wurden hauptsächlich in Hama und Aleppo, einschließlich der Stadt Aleppo, im Westen Aleppos und insbesondere in Tall Rifaat und Manbij, nach der Übernahme der beiden Städte durch von der Türkei unterstützte bewaffnete Fraktionen verzeichnet. UN-Quellen schätzten anschließend die Zahl der seit Ende November 2024 neu vertriebenen Flüchtlinge, die am 18. Dezember 2024 auf 859.460, am 10. Januar 2025 auf rund 627.000 und am 5. Februar 2025 auf 650.000 zurückblieben. Anfang 2025 stellte das UNOCHA zusätzliche Wellen von konfliktbedingten Vertreibungen aus dem Gebiet von Manbij fest, mit bis zu 15.000 Vertreibungen Mitte Januar 2025, gefolgt von mehr als 25.000 Vertreibungen im selben Monat. Quellen schätzten die Zahl der Menschen, die Anfang Dezember 2024 vor der SNA-Offensive in Nordsyrien geflohen waren, auf 100.000 bis 120.000. Nach dem Sturz Assads zogen zurückkehrende Binnenvertriebene in Gebiete, die zuvor von der ehemaligen Regierung kontrolliert wurden, darunter Aleppo, Hama, Homs und Damaskus. UN-Quellen schätzen, dass die Zahl der neu vertriebenen Menschen, die in ihre Heimatbasen zurückkehren, bis zum 10. Januar 2025 auf mehr als 522.000 gestiegen ist. Gleichzeitig blieben die Rückführungsbewegungen aus Binnenvertriebenenlagern „stabil, aber minimal“, wobei der Cluster „Camp Coordination and Camp Management“ (CCCM) Ende Januar 2025 angab, dass seit dem 3. Dezember 2024 rund 57 000 Menschen aus den Lagern abgereist seien. Diese Rückkehrer bestanden hauptsächlich aus einzelnen Familien oder Männern, die zurückkehrten, um sich mit ihren Familien zu vereinigen oder den Zustand ihrer Häuser zu beurteilen. Schätzungen des UNHCR zufolge waren bis zum 26. Februar 2025 schätzungsweise 885.294 Binnenvertriebene zurückgekehrt, während etwa 7,4 Millionen Binnenvertriebene blieben. Die Gouvernements mit dem größten Anteil an Binnenvertriebenen waren Aleppo mit 425.705 Binnenvertriebenen, gefolgt von Hama mit 155.561 und Idlib mit 116.053 Binnenvertriebenen. Wie das UNOCHA feststellte, betrafen die gemeldeten Bedenken, die die Rückkehrentscheidungen von Binnenvertriebenen beeinflussten, die Zerstörung von Eigentum, unzureichende Infrastruktur, Unsicherheit sowie den Zugang zu Zivildokumenten und Justizdiensten, einschließlich Dokumenten zu Wohn-, Grundstücks-und Eigentumsrechten (nicht alle Zivilregister und Gerichte waren Ende Januar 2025 in Betrieb). Ein weiteres kritisches Problem, das aufgeworfen wurde, war die Kontamination mit nicht explodierten Kriegsresten. Rückkehr aus dem Ausland Nach Schätzungen des UNHCR kehrten zwischen dem 8. Dezember 2024 und Ende Februar 2025 etwa 297.292 Syrer aus dem Ausland nach Syrien zurück. Von diesen Flüchtlingen kehrten 53 % aus dem Libanon, 25 % aus der Türkei und 14 % aus Jordanien zurück. Bei der freiwilligen Rückkehr aus der Türkei, die sich nach Angaben der türkischen Regierung zum 30. Dezember 2024 auf 35.114 belief, handelte es sich hauptsächlich um Syrer, die allein zurückkehrten, einschließlich Personen, die vor der Wiedervereinigung mit ihren Familien die Lage in Syrien beurteilen wollten. Nach Angaben des UNHCR waren von Anfang 2024 bis Ende Februar 2025 die Gouvernements, in welche Rückkehrer hauptsächlich heimkehrten Aleppo (mit schätzungsweise 143.680 Rückkehrern) und Raqqa (112.951 Rückkehrern), gefolgt von Dar’a (72.007), Homs (69.624), Rural Damascus (62.738) und Idlib (46.273). Es ist nicht klar, ob jede Rückkehr dauerhaft ist. Laut einem Bericht von Refugees International kehren viele Syrer zurück, um ihre Grundstücke zu begutachten, die Sicherheit und die wirtschaftlichen Bedingungen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes zu bewerten oder sich mit ihrer Familie wieder zu vereinigen. Für andere ist die Rückkehr eher eine Notwendigkeit als eine Wahl, da die sich verschlechternden Bedingungen in den Aufnahmeländern – gekennzeichnet durch wirtschaftliche Not, steigende Lebenshaltungskosten und begrenzte Möglichkeiten – das Leben zunehmend untragbar gemacht haben. […] Kinder
- a)Auswirkungen von Gewalt auf Kinder Nach Angaben des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) wurden in den 13 Jahren des Konflikts rund 25.500 Verstöße gegen Kinder verzeichnet, darunter die Tötung und Verstümmelung von Kindern und die Rekrutierung von Kindern. SNHR gab an, dass in der Zeit vom März 2011 bis zum 10. November 2024 30.293 Kinder getötet wurden, und ab dem 20. November 2024 wurden 5.298 Kinder verhaftet, inhaftiert oder verschwanden gewaltsam. Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 27. Dezember 2024 dokumentierte das OHCHR Vorfälle, bei denen 212 Kinder in ganz Syrien getötet wurden. Nach dem Regimewechsel gab es weiterhin Berichte über die Tötung von Kindern durch bewaffnete Akteure. Kinder wurden auch weiterhin durch nicht explodierte Kampfmittel verletzt, die mindestens 116 im Dezember und 136 im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 17. Februar töteten oder verletzten. Im Januar 2025 warnte das UNOCHA, dass schwerwiegende Verstöße gegen Kinder nach wie vor ein großes Problem darstellen, einschließlich der Gefahr, getötet, verletzt, rekrutiert und bei Feindseligkeiten eingesetzt zu werden. Im Dezember 2024 waren schätzungsweise 7,5 Millionen Kinder in Syrien auf humanitäre Hilfe und rund 6,4 Millionen auf psychologische Hilfe angewiesen. Das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) berichtete, dass Ernährungsunsicherheit und Unterernährung bei Kindern die Gesundheitsrisiken erhöhen. Etwa 506.000 Kinder unter fünf Jahren in Idlib und Aleppo litten unter akuter Unterernährung und über 609.000 unter „Stunting“ (Wachstumsverzögerung durch z.B. schlechte Ernährung, wiederholte Infektionen, mangelnder Zugang zu sauberen Trinkwasser, magelnde Gesundheitsversorgung). Die WHO stellte fest, dass in einigen Gouvernements das Stunting ein „alarmierend hohes Niveau“ erreicht hat. UNOCHA berichtete, dass Krankenhäuser überfüllt seien und dass psychische Belastungen bei Kindern weit verbreitet seien.
- b)Negative Bewältigungsmechanismen Nach Angaben des UNOCHA sind Kinderarbeit und Kinderehen nach wie vor „weitgehend akzeptierte“ Bewältigungsmechanismen für syrische Familien und die Tragweite wird nach wie vor nicht ausreichend erfasst. Kinder in Straßensituationen waren Ausbeutung ausgesetzt und standen „in Kontakt mit dem Gesetz wegen geringfügiger und schwerer Straftaten“. Ein im Januar 2025 veröffentlichter UNOCHA-Bericht wies darauf hin, dass die Wirtschaftskrise in Syrien das Risiko von geschlechtsspezifischer Gewalt bei gefährdeten Bevölkerungsgruppen, auch bei jugendlichen Mädchen, sowie das Risiko von Kinderarbeit, Kinderheirat und sexueller Ausbeutung weiter erhöht hat. Ein Bericht der internationalen NGO Welthungerhilfe über die Gouvernements Aleppo und Idlib zur Bewertung des Schutzbedarfs auf der Grundlage der im August 2024 erhobenen Daten ergab, dass Fälle sexueller Gewalt gegen Kinder, insbesondere jugendliche Mädchen, in verschiedenen Umgebungen auftraten unter anderem auch zu Hause, in der Schule, am Arbeitsplatz und in Binnenvertriebenenlagern. In dem Bericht wurde festgestellt, dass Kinderehen sowohl in Binnenvertriebenenlagern als auch in Aufnahmegemeinschaften nach wie vor „vorherrschend“ sind, wobei die Hauptgründe in erster Linie die Armut in Aleppo und die Bräuche und Traditionen in Idlib sind. Nach Angaben des USDOS gab es unter der Assad-Regierung Unterkünfte für Waisenkinder. In Syrien gab es schätzungsweise 1,2 Millionen Waisenkinder, und nach einem Regierungserlass wurden Kinder als „muslimisch angenommen, sofern nichts anderes nachgewiesen wurde“, und sie konnten nur angenommen werden, „wenn das Paar und das Kind dieselbe Religion teilen“. Ein Bericht des Global Protection Cluster (GPC), eines Netzwerks von NRO, internationalen Organisationen und UN-Agenturen, der im Dezember 2024 veröffentlicht wurde, stellte fest, dass Kinder besonders von einem Mangel an zivilen Dokumenten betroffen waren.
- c)Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppen In einem am 20. November 2024 veröffentlichten Bericht erklärte die SNHR, dass im Zeitraum von März 2011 bis 10. November 2024 2.395 Kinder in Syrien zwangsrekrutiert wurden. Im Juni 2024 unterzeichnete der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für Kinder in bewaffneten Konflikten einen Aktionsplan zur Beendigung und Verhinderung der Rekrutierung und des Einsatzes sowie der Tötung und Verstümmelung von Kindern mit der SNA und abgestimmten Fraktionen. Darüber hinaus wurde ein Fahrplan zur Umsetzung eines Aktionsplans von 2019 zwischen den Vereinten Nationen, den SDF und den Verwaltungen in Nord- und Ostsyrien angenommen, der die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten verbietet. Dennoch wurden weiterhin Fälle von Rekrutierung von Kindern gemeldet, auch von SDF und einer kurdischen Jugendbewegung im Nordosten Syriens. Ende November 2024 dokumentierte die SNHR Operationen des ehemaligen Regimes zur Einberufung junger Männer und Jungen mit dem Ziel, sie nach Nordsyrien zu entsenden.
- d)Zugang zu Bildung Ab Januar 2025 gab es in Syrien etwa 2,4 Millionen Kinder, die die Schule verlassen hatten, und eine weitere Million, die vom Schulabbruch bedroht war. Seit Ende November 2024 wurde die Schulbildung für rund 230.000 Kinder im Nordosten Syriens aufgrund anhaltender Konflikte unterbrochen. Außerhalb der Schule waren Kinder einem erhöhten Risiko von Kinderarbeit und Kinderehen sowie Menschenhandel und Rekrutierung ausgesetzt. In einem Bericht des UNOCHA vom Januar 2025 heißt es, dass mehr als 5.200 Schulen beschädigt sind und keine Ausrüstung haben. Während die Bildung kostenlos ist, haben einige Familien negativen Bewältigungsmechanismen, die sich auf den Schulbesuch von Kindern auswirken, Priorität eingeräumt. Im Dezember 2024 berichteten die Vereinten Nationen, dass die Schulen zwar in ganz Syrien wiedereröffnet wurden, die „volatile Sicherheitslage“ jedoch den Schulbesuch in einigen Gebieten beeinträchtigte. Der Zugang zu den Schulen wurde durch nicht explodierte Kriegsreste erschwert. Einige Schulen sind nach der Offensive gegen Präsident Baschar al-Assad am 8. Dezember 2024 zu Unterkünften für neu Vertriebene geworden. Etwa 68.000 Kinder in Aleppo und anderen Gouvernements konnten keine Schule besuchen, da viele Schulen als Sammelunterkünfte für Vertriebene genutzt wurden. Nach Angaben der International Crisis Group „setzten Interimsbeamte im Eiltempo Änderungen des Lehrplans für islamische Bildung durch.“ Im Januar 2025 wiesen Quellen darauf hin, dass die Behörden Änderungen des Lehrplans für Schulen einführten, ohne die Gesellschaft in den Prozess einzubeziehen, und in einigen Fällen Verweise auf das Assad-Regime durch religiöse Texte ersetzten. [...] Kriminalität, Gesetzlosigkeit und sektiererische Gewalt Die Unsicherheit und Unbeständigkeit der Sicherheitslage aufgrund von Kriminalität und Gesetzlosigkeit wurde in verschiedenen Regionen gemeldet. In den Küstengebieten kam es zu Überfällen, gezielten Angriffen und Tötungen von Zivilisten, Angriffen auf Kontrollpunkte, Raubüberfällen, Plünderungen und Entführungen. Tötungen durch nicht identifizierte Männer/bewaffnete Gruppen, Entführungen und Plünderungen wurden ebenfalls aus dem ländlichen Damaskus berichtet. Tödliche Angriffe auf Zivilisten wurden aber auch in Idlib, Hama und im Lager Yarmouk in Damaskus verzeichnet. Nach Angaben der Civil Peace Group in Syrien, einer zivilgesellschaftlichen Organisation, wurden in der Stadt Homs zwischen dem 9. Dezember 2024 und Mitte Februar 2025 64 Entführungen verzeichnet, darunter mindestens 13 Zivilisten. Diese Entführungen nahmen im Laufe des Dezembers 2024 allmählich zu und erreichten ihren Höhepunkt am 27.Dezember, ehe sie im Jänner gänzlich zurückgingen und danach wieder leicht stiegen. Nach Angaben des SOHR nahmen im Januar 2025 Attentate und Vergeltungsangriffe, auch aus sektiererischen und politischen Gründen, in den von der Übergangsverwaltung kontrollierten Gebieten erheblich zu, wobei die höchsten Raten in Homs (91 Todesopfer, darunter 59 sektiererische Tötungen), Hama (46 Todesopfer, darunter 28 sektiererische Tötungen) und Latakia (15 Todesopfer, darunter 13 sektiererische Tötungen) verzeichnet wurden. 606 Im Januar verzeichnete ACLED, dass über 176 Zivilisten, darunter einige ehemalige Kämpfer der Assad-Regierung, von nicht identifizierten Bewaffneten getötet worden waren. In der Stadt Homs und in den ländlichen Gebieten von Homs und Hama waren die Sicherheitskräfte Berichten zufolge überfordert und stützten sich auf kaum ausgebildete Rekruten, so dass die Unruhen seit dem Sturz Assads anhalten konnten. In Homs und einigen Teilen von Hama wurden Fälle lokaler sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen von Sunniten gegen Alawiten gemeldet, die ein ernstes Problem darstellen.609 In den sozialen Medien häuften sich unbestätigte Berichte über Strafüberfälle, Verschwinden lassen und Morde, die angeblich Kämpfer der HTS zeigten, die Alawiten verprügelten oder zu Gewalt aufriefen. Wie Gregory Waters feststellte, fanden die schwerwiegenderen Angriffe gegen Assad-Überbleibsel eher in ländlichen Gebieten statt, die durch eine hohe Konzentration ehemaliger „Shabiha “ (bewaffnete Banden, die Assad unterstützten) und eine begrenzte Präsenz von Sicherheitskräften gekennzeichnet waren. Allerdings wurden solche Angriffe auf ehemalige Assad-Loyalisten auch in Damaskus gemeldet. In einigen dieser Fälle, die bis Februar 2025 andauerten, blieben die Täter unerkannt. Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung; Zwangsrekrutierungen Mehrere Quellen berichten im Februar 2025, dass der Präsident der syrischen Übergangsregierung, Ahmed Al-Scharaa, erklärt habe, dass er die Wehrdienstpflicht abgeschafft habe und stattdessen auf freiwillige Rekrutierung setze (Enab Baladi, 12. Februar 2025; France 24, 10. Februar2025; siehe auch Markaz Al-Jazeera l-il-Dirasat, 30. Jänner 2025; FDD,28. Jänner 2025). Anfang Februar 2025 wurde berichtet, dass sich Scharaa zufolge tausende Freiwillige der neuen Armee anschließen würden (France 24, 10. Februar 2025; Enab Baladi, 12. Februar 2025). Dem Online-Begleittext eines Videobeitrags des schwedischen Fernsehprogramms Svtnyheter von Jänner 2025 zufolge hätte die Hayat Tahrir Al-Scham (HTS) aktiv mit intensiven Rekrutierungen für die Reihen der Polizei und des Militärs begonnen (Svt nyheter, 18. Jänner 2025). In einem undatierten arabischsprachigen Artikel bezieht sich das Swedish Center for Information (SCI) auf den genannten Videobeitrag. Laut dem SCI-Artikelwürden Berichten zufolge Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere mittels intensiver Programme rekrutiert, die von traditionellen akademischen Standards und Trainingsstandards abweichen würden. Dies habe den Zweck, die Ausbildung der Militär- und Sicherheitskräfte zu beschleunigen, um den Bedarf des neuen Staates zu decken (SCI, ohne Datum). In einem arabischsprachigen Artikel von Februar 2025 berichtet Enab Baladi, die Rekrutierungsabteilung in Aleppo habe verkündet, dass die Anmeldungen für eine Militärausbildung begonnen hätten. Die Bedingungen für den Eintritt in die Reihen des Verteidigungsministeriums der Übergangsregierung seien festgelegt worden. Interessierte könnten sich bis 15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Aleppo im Viertel Al-Furqan anmelden. Voraussetzung sei, dass Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt seien, keine chronischen Erkrankungen hätten und nicht verletzt seien. Für eine Anmeldung seien zwei Fotos, eine Kopie des Personalausweises sowie, sofern vorhanden, eine Kopie des Nachweises über einen akademischen Abschluss vorzulegen (Enab Baladi,12. Februar 2025). Ähnliche Informationen finden sich in den nachfolgendbeschriebenen zwei Facebook-Beiträgen. In einem arabischsprachigen Facebook-Beitrag vom 12. Februar 2025 auf der Facebook-Seite „Al Arabiya Syria“ wird berichtet, dass das Gouvernement Aleppo verkündet habe, dass die Anmeldungen für die Aufnahme in die Reihender Armee eröffnet seien. Die Anmeldungen würden im Offiziersclub im Viertel Al-Furqan entgegengenommen. Bewerber hätten ledig sowie zwischen 18 und 22 Jahre alt und gesund zu sein (Al Arabiya Syria,12. Februar 2025). Auf der Facebook-Seite „Nachrichten des freien Syrien“ („Achbar Suriya al-Hurra“) findet sich ein Beitrag vom 6. Februar 2025, der eine Rekrutierungsanzeige der Rekrutierungsabteilung in Idlib veröffentlicht. Die Anmeldung zur Teilnahme am Militärkurs für jene, die unter dem Verteidigungsministerium dienen möchten, sei eröffnet. Interessierten sei es möglich, sich zwischen dem 9. Februar 2025 und dem15. Februar 2025 in der Rekrutierungsabteilung in Idlib anzumelden. Bewerber hätten ledig und zwischen 18 und 22 Jahre alt zu sein. Sie dürften nicht chronisch krank oder verletzt sein. Vorzulegen seien ein Foto, eine Kopie des Personalausweises und eine Kopie desakademischen Nachweises, wenn vorhanden (Nachrichten des freien Syrien, 6. Februar 2025). Syria TV, ein syrischer Fernsehsender mit Sitz in Instanbul, der im Besitzeines katarischen Mediennetzwerks ist und sich in Opposition zur Assad-Regierung positioniert hatte, berichtet in einem arabischsprachigen Artikel vom Februar 2025, dass sich der Rekrutierungsprozess für die neuen syrischen Militär- und Sicherheitsinstitutionen, wie die Polizei sowie Kriminal- und Geheimdienste, von Gouvernement zu Gouvernement unterscheide. Am 10. Jänner 2025 habe das Innenministerium der Übergangsregierung verkündet, dass Anmeldungen zum Eintritt in die Polizeiakademie begonnen hätten. Die Kurse, die einen Eintritt in dieR eihen der Polizei und Dienste der öffentlichen Sicherheit ermöglichen sollen, hätten in fast allen Gouvernements, insbesondere in Damaskus, Rif Dimaschq, Homs, Tartus, Idlib, Sweida und Deir ez-Zor begonnen. Dem Artikel zufolge sei Idlib in dieser Hinsicht am aktivsten, gefolgt von Deir ez-Zor und Teilen von Rif Dimaschq, während der Rekrutierungsprozess in den Küstenregionen sowie in Homs eher verhalten verlaufe. Bewerberhätten zwischen 20 und 30 Jahre alt zu sein, einen Sekundarschulabschluss oder einen entsprechenden Abschlussvorzuweisen, die vorgeschriebenen Kurse absolviert zu haben, unbescholten sowie gesund und von guter Statur zu sein. Sie hätten zudem körperlich fit zu sein und müssten mindestens 168 cm groß sein. Einem für den Artikel interviewten 27-jährigen Mann zufolge stelle der freiwillige Beitritt zum Polizei- oder Geheimdienstapparat für ihn eine gute Beschäftigungsmöglichkeit dar. Das Gehalt betrage mindestens 200 US-Dollar, während ein Arbeiter in Idlib täglich nicht mehr als umgerechnet drei US-Dollar verdiene. Der Mann aus Süd-Idlib habe auf Facebook eine Rekrutierungsanzeige gesehen und sich daraufhin beeilt, sich zu bewerben. Er habe erklärt, dass für die Bewerbung ein Formular mitpersönlichen Daten auszufüllen sei. Das Formular gebe an, dass Bewerber nicht älter als 30 Jahre sein dürften. Man dürfe im Formular angeben, ob man in die Reihen des Geheimdienstes oder der Polizei, darunter die Kriminalpolizei, die Verkehrspolizei und die Moralpolizei, aufgenommen werden wolle. Die Moralpolizei sei eine Abteilung, die in Idlib vor dem Sturz der Assad-Regierung hätte gegründet werden sollen, aber trotz der Verabschiedung eines Gesetzes mit dem Titel „Öffentliche Moral“, auf Eis gelegt worden sei (Syria TV, 21. Februar 2025). In einem Artikel vom 19. Februar 2025 berichtet The National von einem Funktionär der HTS, der im Damaszener Außenbezirk Ost-Ghuta junge Männer rekrutieren solle. Die HTS benötige dem Artikel zufolge so viele Männer wie möglich, insbesondere für entlegenere Gegenden. An einem öffentlichen Platz im Vorort Ain Tarma habe der Funktionär ein kommunales Gebäude betreten und einen Zuständigen dort gefragt, ob er Personen kenne, die geeignet seien, der HTS beizutreten. Er habe eine Telefonnummer hinterlegt und sei zu einer ehemaligen Regierungskaserne weitergegangen, die sich auf dem Gebiet befinde, wo neue HTS-Rekruten ein dreiwöchiges Training absolvieren sollen. Dem Funktionär zufolge hätten sich seit dem Fall der Assad-Regierung tausende der HTS angeschlossen. Hunderte weitere würden bald in den Kasernen in Ost-Ghuta erwartet (The National, 19. Februar 2025). Laut einem Artikel der Foundation for Defense of Democracies (FDD) von Jänner 2025 behaupte die syrische Übergangsregierung zwar, sich für religiöse Toleranz einzusetzen. Gleichzeitig werde die von der Regierung bevorzugte sunnitisch-islamische Glaubensströmung der Rekrutierung und der Ausbildung neuer Sicherheitskräfte zugrunde gelegt. Berichten zufolge würden neue Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung durchlaufen (FDD, 28. Jänner 2025). In einem Artikel von Jänner 2025 berichtet Reuters von der Rekrutierung von Polizisten durch die Übergangsregierung. Polizisten, die aus der ehemals HTS-regierten Enklave in Idlib nach Damaskus gebracht worden seien, würden Bewerber nach ihrem Glauben befragen. Die Ausbildung von Polizisten dauere zehn Tage und der Fokus liege Ausbildnern und Absolventen zufolge auf dem Umgang mit Waffen und der Vermittlung von islamischem Recht. Dem Leiter der Polizei in Aleppo zufolge sei geplant, die Ausbildung auf neun Monate auszuweiten, wenn sich die Sicherheitslage gebessert habe. Ihm zufolge würden den Polizeirekruten die Prinzipien der islamischen Rechtsprechung, die Biographie des Propheten Mohammed und Verhaltensregeln gelehrt. Die Bewerbungsformulare würden Reuters zufolge einen Abschnitt „Glaube, Orientierung und Standpunkte“ enthalten, in welchem Bewerber nach ihrer „Bezugsautorität“ („referential authority“) befragt würden. Drei anonymen HTS-Beamten zufolge diene die Frage dazu, Bewerber zu identifizieren, die einer genaueren Prüfung unterzogen werden müssen, insbesondere Alawiten, die der selben Glaubensströmung wie die Assad-Familie angehören würden und möglicherweise Verbindungen zur Assad-Regierung gehabt hätten(Reuters, 23. Jänner 2025). Dem von Reuters befragten Wissenschaftler Aron Lund zufolge fänden viele Syrer·innen die religiöse Komponente bei der Rekrutierung von Polizisten bedenklich. Das betreffe nicht nur Minderheiten wie Christ·innen, Alawit·innen und Druz·innen, sondern auch urbane, säkulare sunnitische Muslim·innen. Das Innenministerium der Übergangsregierung, welches für Polizeiangelegenheiten zuständig sei, habe Reuters Fragen zum religiösen Fokus bei der Rekrutierung und Ausbildung von Polizisten nicht beantwortet. Mehreren von Reuters interviewten führenden Polizeioffizieren zufolge diene dieser nicht dazu, der Allgemeinbevölkerung religiöse Inhalte aufzuzwingen, sondern dazu, Rekruten ethisches Verhalten zu vermitteln. Sieben Polizeioffiziere, die Polizeistationen verwalten oder im Rekrutierungsprozess involviert seien, hätten ausgesagt, dass die Polizei mehr Mitarbeiter benötige und Bewerbungen von Personen jeder Glaubensrichtung willkommen seien (Reuters, 23. Jänner 2025). Einem Polizei-Ausbildner an einer Polizeiakademie in Damaskus zufolge hätten sich über 200.000 Personen gemeldet, die Teil des neuen Polizeidienstes werden wollen. Alle fünf von Reuters interviewten hochrangingen Offiziere seien davon ausgegangen, dass sich die Personalausstattung vor dem Hintergrund der Ausweitung von Rekrutierung und Training im Jahr 2025 verbessern werde. Die Anmeldung von Polizisten, die vor dem Sturz der Assad-Regierung zu den Rebellen übergelaufen seien, werde laut von Reuters befragten führenden Polizeioffizieren begrüßt (Reuters, 23. Jänner 2025; siehe auch Enab Baladi, 12. Februar 2025). Diejenigen, die nicht übergelaufen seien, hätten einen „Aussöhnungsprozess“ zu durchlaufen. Im Zuge dessen hätten sie ein Dokument zu unterzeichnen, worin sie den Regierungswechsel anerkennen würden, und sie hätten ihre Waffe abzugeben. Es sei noch unklar, ob sie dem neuen Polizeidienst beitreten dürften (Reuters,23. Jänner 2025). In einem Artikel von Ende Februar 2025 berichtet Syria TV von Gerüchten, denen zufolge die Übergangsregierung in den Gouvernements Tartus und Latakia Männer zum Militärdienst rekrutiert und zwangsverpflichtet hätte. Auf Facebook-Seiten, die der Quelle zufolge von Medienfachleutenbetrieben würden, die der Assad-Regierung naheständen, sei berichtet worden, dass Sicherheitskräfte in den Städten Dschableh, Baniyas undQardaha Checkpoints aufgestellt und Personen mit Statusregelungsausweisen („Bidaqat Taswiya“) festgenommen hätten. Offizielle Quellen des Gouvernements Tartus hätten den Verantwortlichen der Rekrutierungsabteilung der Stadt Baniyas zitiert, der diese Gerüchtevehement abgestritten habe. Er habe darauf hingewiesen, dass der Militärdienst nunmehr auf Freiwilligkeit aufbaue und dazu aufgerufen, offizielle Quellen für Informationen zu konsultieren (Syria TV, 26. Februar2025). [...] 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die Stellungnahme, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Syrien sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, insbesondere der mit Schriftsatz vom 14.04.2025 eingelangten Stellungnahme. Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 23.04.2024 in der die gegenständliche Beschwerdesache mit dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung erörtert wurde. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorliegenden Reisepasses im Original fest. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession, seinem Gesundheitszustand, seiner Schulbildung, seinen Lebensumständen in Syrien und der Türkei, seinen Familienverhältnissen in Syrien, der Türkei und in Saudi-Arabien ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zu seiner Ausreise in die Türkei und in weiterer Folge nach Europa aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass, sein syrisches Familienbuch, seinen türkischen Kimlik sowie die Personenregisterauszüge betreffend seine Familie vor, die im Rahmen des Administrativverfahrens auch übersetzt wurden. Der Beschwerdeführer tätigte während des gesamten Verfahrens unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien. Die Feststellung, dass er Syrien frühestens im April 2013 verließ und in die in die Türkei ausreiste, erschließt sich aus seinen Ausführungen, wonach sein Vater bereits zuvor, im Jahr 2012, in die Türkei ausgereist war und von dort aus die Familie nachkommen ließ. Berücksichtigt man in diesen Zusammenhang die Eintragungen ins Familienbuch lässt sich daraus entnehmen, dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers am XXXX in XXXX , in Syrien geboren und die Geburt am 03.04.2013 ins Familienbuch eingetragen wurde. Somit ist anzunehmen, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien nicht vor April 2013 erfolgte.Der Beschwerdeführer tätigte während des gesamten Verfahrens unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien. Die Feststellung, dass er Syrien frühestens im April 2013 verließ und in die in die Türkei ausreiste, erschließt sich aus seinen Ausführungen, wonach sein Vater bereits zuvor, im Jahr 2012, in die Türkei ausgereist war und von dort aus die Familie nachkommen ließ. Berücksichtigt man in diesen Zusammenhang die Eintragungen ins Familienbuch lässt sich daraus entnehmen, dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers am römisch 40 in römisch 40 , in Syrien geboren und die Geburt am 03.04.2013 ins Familienbuch eingetragen wurde. Somit ist anzunehmen, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien nicht vor April 2013 erfolgte. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 27.09.2023 und seiner Asylantragstellung gründen auf dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten leitet sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid ab. 2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.1. Zum Vorbringen der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee sowie einer Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung durch das syrische Regime: Im Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seinen verpflichtenden Militärdienst für das syrische Regime bislang nicht abgeleistet habe und dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung befürchte. Im Falle seiner Weigerung diesen Militärdienst für das syrische Regime abzuleisten, sehe er sich eine Verfolgung durch das syrische Regime aufgrund einer (zumindest unterstellten) oppositionellen Gesinnung und eine Zwangsrekrutierung durch das syrische Militär ausgesetzt. Wie aus dem EUAA Country of Origin Information Syria: Country Focus vom März 2025 und der ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen [a-12592-v2] vom 21.03.2025 hervorgeht, erfolgten Ende November 2024 politische Umbrüchen in Syrien und kam es Mitte Dezember 2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zum Sturz das Assad-Regimes. Wie sich den genannten Länderinformationen ebenso entnehmen lässt, hat die nunmehrige Übergangsregierung in Syrien die Wehrpflicht abgeschafft. Außer in Notsituationen handelt es sich bei syrischen Armee um eine Freiwilligenarmee. Die Aufnahme in die Armee erfolgt dann, wenn der sich der Bewerber im Alter zwischen 18 und 22 Jahren befindet, er ledig und gesund ist. Wie die Ausführungen in den Länderfeststellungen bzw. die dort abgebildeten Karten, welche die Kontroll- und Einflussgebiete verschiedener Akteure in Syrien skizzieren (vgl. Punkt II.1.3.), in Verbindung mit einer tagesaktuellen Nachschau des Bundesverwaltungsgerichts auf der Webseite https://syria.liveuamap.com/ zeigt, befindet sich dessen Heimatort im Gouvernement Hama unter Kontrolle der Übergangsregierung.Wie die Ausführungen in den Länderfeststellungen bzw. die dort abgebildeten Karten, welche die Kontroll- und Einflussgebiete verschiedener Akteure in Syrien skizzieren vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), in Verbindung mit einer tagesaktuellen Nachschau des Bundesverwaltungsgerichts auf der Webseite https://syria.liveuamap.com/ zeigt, befindet sich dessen Heimatort im Gouvernement Hama unter Kontrolle der Übergangsregierung. Somit ist auch unter diesem Aspekt seinem Antragsgrund – nämlich dem verpflichtenden Wehrdienst in Syrien zu unterliegen und durch die syrische Armee zwangsrekrutiert zu werden um im Falle einer Verweigerung einer unterstellten oppositionellen Gesinnung und daraus einer staatlichen Verfolgung zu unterliegen – die Grundlage entzogen. Infolge des Sturzes des Assad-Regimes geht auch sein weiteres Vorbringen – nämlich aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung im Ausland einer Bedrohung in seinem Heimatland zu unterliegen – ins Leere. Ebenso erübrigt sich im Lichte der vorangegangenen Ausführungen die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Freikauf vom Wehrdienst möglich sei. 2.2.2. Zum Vorbringen einer Verfolgung aufgrund einer zukünftigen Wehrdienstverweigerung: Wie die vorangegangenen Ausführungen unter Punkt II.2.2.1 darlegen, kann eine aktuelle Gefährdung des rund 17 ½jährigen Beschwerdeführers nicht erkannt werden.Wie die vorangegangenen Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.2.1 darlegen, kann eine aktuelle Gefährdung des rund 17 ½jährigen Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Die Höchstgerichte haben in vergleichbaren Fällen betreffend minderjährige Staatsangehörige Syriens in ihrer ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass die asylrelevante Verfolgungsgefahr aktuell sein und somit im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegen muss (vgl. dazu auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 3 K 61). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylsuchende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den Konventionsgründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298; VfGH 17.09.2024, E 2206/2024-16). Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes stellt sich bei einem Beschwerdeführer, der 17 ½ Jahre ist, naturgemäß die Frage der Aktualität der Fluchtgründe. Aber auch bei Vornahme einer Prognoseentscheidung wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Dies aus nachstehenden Überlegungen:Die Höchstgerichte haben in vergleichbaren Fällen betreffend minderjährige Staatsangehörige Syriens in ihrer ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass die asylrelevante Verfolgungsgefahr aktuell sein und somit im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegen muss vergleiche dazu auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 3, K 61). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylsuchende mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den Konventionsgründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298; VfGH 17.09.2024, E 2206/2024-16). Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes stellt sich bei einem Beschwerdeführer, der 17 ½ Jahre ist, naturgemäß die Frage der Aktualität der Fluchtgründe. Aber auch bei Vornahme einer Prognoseentscheidung wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Dies aus nachstehenden Überlegungen: Wie zuvor unter Punkt II.2.2.1. dargelegt, erweist sich eine zukünftige Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers als nicht maßgeblich wahrscheinlich. Auf Grundlage der zuvor zitierten Länderinformationen setzt die neue Übergangsregierung auf eine Freiwilligenarmee und erschließt sich aus den Länderinformationen, dass die offenen Stellen beim Militär, dem Geheimdienst und der Polizei aufgrund der überdurchschnittlichen Bezüge eine gute Beschäftigungsmöglichkeit darstellen und es eine hohe Anzahl an Freiwilligen gibt, die diese Beschäftigungsmöglichkeit in Anspruch nehmen wollen.Wie zuvor unter Punkt römisch zwei.2.2.1. dargelegt, erweist sich eine zukünftige Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers als nicht maßgeblich wahrscheinlich. Auf Grundlage der zuvor zitierten Länderinformationen setzt die neue Übergangsregierung auf eine Freiwilligenarmee und erschließt sich aus den Länderinformationen, dass die offenen Stellen beim Militär, dem Geheimdienst und der Polizei aufgrund der überdurchschnittlichen Bezüge eine gute Beschäftigungsmöglichkeit darstellen und es eine hohe Anzahl an Freiwilligen gibt, die diese Beschäftigungsmöglichkeit in Anspruch nehmen wollen. Ungeachtet dessen, zeichnet sich derzeit auch keine zeitnahe und großflächige Rückeroberung des kurdischen Autonomiegebietes DAANES, der türkisch kontrollierten Gebiete im Norden Syriens oder eine kriegerische Auseinandersetzung mit einem der benachbarten Staaten durch die neue Übergangsregierung ab und ist auch nicht mit einer zeitnahen Generalmobilmachung durch die neue Übergangsregierung. Deshalb ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft, insbesondere bei Erreichen des wehrpflichtfähigen Alters in rund fünf Monaten, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Einberufung zum Militärdienst oder eine Zwangsrekrutierung zu befürchten hat. 2.2.3. Zum Vorbringen der Gefahr von Verfolgungshandlungen aufgrund der Eigenschaft eines auf sich allein gestellten Kindes: Dem Beschwerdeführer droht auch abseits der nicht maßgeblich wahrscheinlichen Zwangsrekrutierung keine kinderspezifische Verfolgung bzw. Verfolgung aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Kinder. Unstrittig ist, dass (alleinstehende) Kinder in Syrien besonders vulnerabel sind und ihre Gefährdung besonders hoch ist. Allerdings handelt es sich bei (alleinstehenden) Kindern in Syrien – anders als der UNHCR vermeint (vgl. UNHCR-Erwägungen, S 174) – nicht um eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur und es fehlt daher am erforderlichen Zusammenhang zwischen der Bedrohung und einem Konventionsgrund:Dem Beschwerdeführer droht auch abseits der nicht maßgeblich wahrscheinlichen Zwangsrekrutierung keine kinderspezifische Verfolgung bzw. Verfolgung aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der (alleinstehenden) Kinder. Unstrittig ist, dass (alleinstehende) Kinder in Syrien besonders vulnerabel sind und ihre Gefährdung besonders hoch ist. Allerdings handelt es sich bei (alleinstehenden) Kindern in Syrien – anders als der UNHCR vermeint vergleiche UNHCR-Erwägungen, S 174) – nicht um eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur und es fehlt daher am erforderlichen Zusammenhang zwischen der Bedrohung und einem Konventionsgrund: Weder nehmen (alleinstehende) Kinder in Syrien sich selbst als Gruppe mit einer deutlich abgegrenzten Identität wahr, noch werden sie von der sie umgebenden Gesellschaft als solche betrachtet. Aus den UNHCR-Erwägungen zu Syrien ergibt sich, dass Kinder nur bei Hinzutreten bestimmter – hier nicht hervorgekommener – Umstände, wie erlebter oder drohender Zwangsrekrutierung oder sexueller Gewalt oder der systematischen Verwehrung von Bildung aus anderen Konventionsgründen Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe sein können (dazu in weiterer Folge). Der Beschwerdeführer ist überdies nicht als alleinstehendes Kind zu qualifizieren: Wie bereits zuvor unter Punkt II.1.2 festgestellt, verfügt der Beschwerdeführerin Syrien über familiäre Anbindungen. Dort leben ein Onkel väterlicherseits sowie seine Großeltern und mehrere Onkel und Tanten mütterlicherseits, sodass er bei einer theoretischen Rückkehr in sein Herkunftsgebiet nicht auf sich allein gestellt und damit schutzlos wäre. Das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen, wonach er seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen dortigen Verwandten habe, greift zu kurz. Zumal es ihm möglich und zumutbar ist, den Kontakt zu seinen dortigen Verwandten wieder aufzubauen. Der Beschwerdeführer ist überdies nicht als alleinstehendes Kind zu qualifizieren: Wie bereits zuvor unter Punkt römisch zwei.1.2 festgestellt, verfügt der Beschwerdeführerin Syrien über familiäre Anbindungen. Dort leben ein Onkel väterlicherseits sowie seine Großeltern und mehrere Onkel und Tanten mütterlicherseits, sodass er bei einer theoretischen Rückkehr in sein Herkunftsgebiet nicht auf sich allein gestellt und damit schutzlos wäre. Das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen, wonach er seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen dortigen Verwandten habe, greift zu kurz. Zumal es ihm möglich und zumutbar ist, den Kontakt zu seinen dortigen Verwandten wieder aufzubauen. Des Weiteren ist anzumerken, dass der UNHCR zwei klar definierten Gruppen von Kindern der Ansicht ist, dass diese – je nach den Umständen des Einzelfalls – wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Dazu zählen Kinder, die sexuelle Gewalt, Zwangs- und/oder Kinderehen, häusliche Gewalt oder „Ehrendelikte“ überlebt haben oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind und Kinder, die Rekrutierung von Minderjährigen, Menschenhandel und andere extreme Formen von Kinderarbeit überlebt haben oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind (UNHCR-Erwägungen, S 197). Der Beschwerdeführer ist aber, wie beweiswürdigend erwogen, in keine dieser Kategorien einzuordnen. Der UNCHR ist ferner der Auffassung, dass Kinder – je nach den Umständen des Einzelfalls – möglicherweise internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, wenn sie zu folgenden Gruppen gehören: Kinder, die zu Arbeit verpflichtet werden, die je nach der Erfahrung und dem Alter des betreffenden Kindes und den sonstigen Umständen wahrscheinlich ihre Gesundheit, Sicherheit oder Sittlichkeit beeinträchtigt („gefährliche Arbeit“); Kinder im schulpflichtigen Alter, denen der Zugang zu Bildung systematisch verwehrt wird, einschließlich in Folge zielgerichteter Angriffe auf Schulen; fehlender Ausweispapiere, Behinderungen oder diskriminierender Praktiken, die Mädchen den Zugang zu Bildung aufgrund ihres Geschlechts verwehren; und Kinder, denen der Zugang zu Geburtsurkunden und sonstigen Ausweisdokumenten verweigert wird oder bei denen eine entsprechende Gefahr besteht und die entweder keinen Zugang zu Rechtsbehelfsmöglichkeiten haben oder für die ein Rechtsbehelf ohne Wirkung bleibt (UNHCR-Erwägungen, S 179). Der 17 ½jährige Beschwerdeführer unterfällt jedoch auch keiner dieser Kategorien. Zusammengefasst ist eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund dessen, dass er ein Kind ist, auch abseits der nicht mehr drohenden Zwangsrekrutierung nicht anzunehmen, selbst wenn berücksichtigt wird, dass Verfolgungshandlungen gegen Minderjährige hinsichtlich der Intensität nicht mit demselben Maßstab beurteilt werden können wie Verfolgungshandlungen gegen Erwachsene (vgl. VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Zusammengefasst ist eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund dessen, dass er ein Kind ist, auch abseits der nicht mehr drohenden Zwangsrekrutierung nicht anzunehmen, selbst wenn berücksichtigt wird, dass Verfolgungshandlungen gegen Minderjährige hinsichtlich der Intensität nicht mit demselben Maßstab beurteilt werden können wie Verfolgungshandlungen gegen Erwachsene vergleiche VwGH 26.06.1996, 95/20/0427). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als mündiger Minderjähriger in seinem Heimatland dem realen Risiko ausgesetzt ist, Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden oder unzureichend versorgt zu werden, hat bereits das BFA Rechnung getragen, indem es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0202). Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als mündiger Minderjähriger in seinem Heimatland dem realen Risiko ausgesetzt ist, Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden oder unzureichend versorgt zu werden, hat bereits das BFA Rechnung getragen, indem es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0202). Auf Grundlage der vorangegangenen Ausführungen vermag auch sein Vorbringen der Gefahr von Verfolgungshandlungen aufgrund der Eigenschaft eines auf sich allein gestellten Kindes nicht zu greifen. Sein aus diesem Vorbringen geltend gemachte Verfolgung erweist sich somit als nicht maßgeblich wahrscheinlich. 2.2.4. Zum Vorbringen einer Bedrohung durch die syrische Übergangsregierung: Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, was er von den neuen Machthabern halte, erstmals vorbringt, dass – was er erfahren habe – diese sehr streng seien und die Männer Bärte tragen und die Frauen verschleiert seien müssten und sie nicht arbeiten dürfte, damit kein asylrelevantes Vorbringen erstattet. In diesem Zusammenhang verbleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer den Eindruck der Strenge der syrischen Übergangsregierung auf Nachfragen erfahren habe. Er selbst habe bislang keine Berührungspunkte oder Kontakte mit der HTS oder der syrischen Übergangsregierung gehabt. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer jedoch keine persönliche ihn treffende Bedrohung bzw. eine daraus resultierende wohlbegründete Furcht glaubhaft machen. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer jedoch keine persönliche ihn treffende Bedrohung bzw. eine daraus resultierende wohlbegründete Furcht glaubhaft machen. Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). 2.2.5. Zum Vorbringen der Verfolgung aufgrund einer bestehenden Blutrache: Sofern der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erstmals vorbringt, dass er bzw. die männlichen Mitglieder seiner Familie in Syrien der Gefahr einer Blutrache ausgesetzt seien, wertet dies das erkennende Gericht als ein gesteigertes Vorbringen und für sich gesehen als nicht glaubhaft. Die Gefahr einer Blutrache stellt eine gravierende Verfolgungshandlung dar. Berücksichtigt man die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Erstbefragung, wonach die in der Türkei aufhältige Familie ein erhöhtes Interesse an einer positiven Asylentscheidung des Beschwerdeführers hat, um dadurch die Möglichkeit der Familienzusammenführung in Anspruch nehmen zu können, erweist es sich als nicht plausibel, dass ihm sein Vater dieses Vorbringen erst eineinhalb Jahre nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mitteilt, sondern erst justament vor der Beschwerdeverhandlung. Sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach ihm sein Vater das nicht früher gesagt habe, da er zu jung gewesen sei, erweist sich nicht nachvollziehbar. Dies vor allem unter dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Asylantrags bereits rund 16 Jahre alt war und einem Jugendlichen in diesem Alter durchaus eine gewisse geistige Reife zugesprochen werden kann und durchaus anzunehmen ist, dass derartige Themen – welche zudem noch die Chance auf eine positive Asylentscheidung erhöhen würden – innerhalb der Familie angesprochen werden. Gegen das Vorbringen sprechen letztlich auch gewisse Denkunlogiken und Widersprüche. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung aufgezeigt, spricht es nicht für die allgemeine Lebenserfahrung, dass die Familie der getöteten Person gegen die Familie des Beschwerdeführers und nicht gegen den Todesschützen vorgeht. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass alle männlichen Mitglieder seiner Familie – nämlich sein Vater, er und seine Brüder – von der Blutrache betroffen seien. In diesem Zusammenhang ist es für das erkennende Gericht nicht erklärbar, weshalb der Vater des Beschwerdeführers im Jahr 2012 alleine ausreist. Dadurch lässt er seine Familie zurück und setzt sie in gewisser Weise schutzlos der Gefahr der „Blutrache“ aus. Wenn der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, dass alle männlichen Mitglieder seiner Familie von der Blutrache betroffen sind, ist es nicht ganz nachvollziehbar, weshalb der in Syrien lebende Bruder seines Vaters nicht von der Blutrache betroffen ist. 2.2.6. Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers: Angesichts des Wegfalls des Assad-Regimes und der Wehrpflicht sowie der daraus resultierenden Verneinung der von ihm behaupteten Bedrohungen sowie der Verneinung einer aus einer Blutrache resultierenden Bedrohung und der einer Gefahr von Verfolgungshandlungen aufgrund der Eigenschaft eines auf sich allein gestellten Kindes kommt es für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht an (vgl. VwGH 03.01.2023, Ra 2022/01/0328).Angesichts des Wegfalls des Assad-Regimes und der Wehrpflicht sowie der daraus resultierenden Verneinung der von ihm behaupteten Bedrohungen sowie der Verneinung einer aus einer Blutrache resultierenden Bedrohung und der einer Gefahr von Verfolgungshandlungen aufgrund der Eigenschaft eines auf sich allein gestellten Kindes kommt es für die Klärung des Sachverhalts im Hinblick auf den Asylstatus auf die Erreichbarkeit der Herkunftsregion nicht an vergleiche VwGH 03.01.2023, Ra 2022/01/0328). Der Vollständigkeit halber wird diesbezüglich jedoch angemerkt, dass nach dem Umsturz des Assad-Regimes eine legale und sichere Rückkehr nach Syrien wieder möglich und dem Beschwerdeführer auch zumutbar ist (Syrien: Flughafen in Damaskus nimmt internationalen Betrieb wieder auf | ZEIT ONLINE [abgefragt am 24.04.2025]). 2.3. Zur Lage in Syrien: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN). Sofern in der Stellungnahme vom 14.04.2025 moniert wird, dass mangels Vorliegen des Länderinformationsblattes gegenwärtig keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorliege und vom Gericht deshalb das neue Länderinformationsblatt abzuwarten sei, greift dies zu kurz. Das erkennende Gericht lässt nicht unberücksichtigt, dass Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). Im gegenständlichen Fall fand die politische Änderung in Syrien vor rund fünf Monate statt und ist angesichts des seither vergangenen Zeitraums und der bisherigen Entwicklungen durchaus anzunehmen, dass es sich hierbei nicht um eine vorübergehende Veränderung handelt.Das erkennende Gericht lässt nicht unberücksichtigt, dass Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, die Annahme begründen können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). Im gegenständlichen Fall fand die politische Änderung in Syrien vor rund fünf Monate statt und ist angesichts des seither vergangenen Zeitraums und der bisherigen Entwicklungen durchaus anzunehmen, dass es sich hierbei nicht um eine vorübergehende Veränderung handelt. Des Weiteren hat nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt auf Grundlage aktueller Länderberichte zu erfolgen (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329). Dies bedeutet aber nicht, dass ausschließlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation heranzuziehen ist. Aufgrund der sogenannten „Indizwirkung“ kann die Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat auch auf den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen der UNHCR und der einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA erfolgen. Im gegenständlichen Fall bedient sich das erkennende Gericht der aktuellsten Berichte der EUAA und einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation.Des Weiteren hat nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt auf Grundlage aktueller Länderberichte zu erfolgen vergleiche VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0329). Dies bedeutet aber nicht, dass ausschließlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation heranzuziehen ist. Aufgrund der sogenannten „Indizwirkung“ kann die Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat auch auf den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen der UNHCR und der einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA erfolgen. Im gegenständlichen Fall bedient sich das erkennende Gericht der aktuellsten Berichte der EUAA und einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation. Sofern der diesbezüglich in der Stellungnahme vom 14.04.2025 der UNHCR Bericht: Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic vom 14.03.2025 verwiesen und auf Grundlage dessen auf die instabile und unübersichtliche Sicherheitslage verwiesen wird, werden diese zur Kenntnis genommen. Der Inhalt des UNHCR-Berichtes und insbesondere die darin aufgezeigte instabile Sicherheitslage finden allerdings Deckung in dem der Entscheidung zu Grunde gelegten EUAA, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report vom März 2025, insbesondere S 62ff und tritt diesem somit inhaltlich nicht entgegen, sondern bestätigt diesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Eingangs ist angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der Berücksichtigung des Kindeswohls, dass im Lichte der Vulnerabilität des minderjährigen Beschwerdeführers das Beschwerdeverfahren unter grundsätzlicher Bedachtnahme der von den Höchstgerichten entwickelnden Grundsätze im Umgang mit Minderjährigen und der Einbindung des Kindeswohls sowie – wie sich aus der Beweiswürdigung ebenfalls erschließt – unter besonderer Berücksichtigung der UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen und der EUAA-Berichte, insbesondere EUAA, Syria: Country Focus (März 2025), vorgenommen wurde (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; VfGH 11.06.2024, E 241/2024; 11.06.2024, E 3551/2023 ua.).Eingangs ist angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der Berücksichtigung des Kindeswohls, dass im Lichte der Vulnerabilität des minderjährigen Beschwerdeführers das Beschwerdeverfahren unter grundsätzlicher Bedachtnahme der von den Höchstgerichten entwickelnden Grundsätze im Umgang mit Minderjährigen und der Einbindung des Kindeswohls sowie – wie sich aus der Beweiswürdigung ebenfalls erschließt – unter besonderer Berücksichtigung der UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen und der EUAA-Berichte, insbesondere EUAA, Syria: Country Focus (März 2025), vorgenommen wurde vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125; VfGH 11.06.2024, E 241 aus 2024,; 11.06.2024, E 3551 aus 2023, ua.). Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zu A) Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als "Verfolgung" im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden vergleiche VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. – des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/20/0154 bzw. VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH 26.06.2024, Ra 2024/20/0154 bzw. VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, mwN). Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, des VfGH und des EuGH sowie unter Berücksichtigung der Richtlinien des UNHCR und der EUAA – denen Indizwirkung zukommt und denen im verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfindungsprozess besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. VwGH 31.01.2023, Ra 2022/20/0347; 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN) – ist zu beurteilen, ob den Beschwerdeführern mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr nach Syrien in ihre unter Kontrolle der syrischen Regierung stehende Heimatregion eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie droht (vgl. VwGH 15.04.2024, Ra 2024/14/0139).Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, des VfGH und des EuGH sowie unter Berücksichtigung der Richtlinien des UNHCR und der EUAA – denen Indizwirkung zukommt und denen im verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsfindungsprozess besondere Beachtung zu schenken ist vergleiche VwGH 31.01.2023, Ra 2022/20/0347; 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN) – ist zu beurteilen, ob den Beschwerdeführern mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr nach Syrien in ihre unter Kontrolle der syrischen Regierung stehende Heimatregion eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera e, Statusrichtlinie droht vergleiche VwGH 15.04.2024, Ra 2024/14/0139). Wie unter Punkt II.2.2. beweiswürdigend dargelegt, kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK in Syrien droht. Der Wegfall des Assad-Regimes und die Installierung einer neuen Übergangsregierung führte dazu, dass der bisher verpflichtende Militärdienst abgeschafft wurde. Somit ist es als nicht maßgeblich wahrscheinlich anzusehen, dass dem Beschwerdeführer aktuell in seiner Herkunftsregion tatsächlich eine Zwangsrekrutierung und Einziehung zum Militärdienst in die syrische Armee droht. Wie den umseitigen Ausführungen in der Beweiswürdigung und der hierbei durchgeführten Prognoseentscheidung auch zu entnehmen ist, ist auch nicht mit einer zeitnahen zukünftigen Einberufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst zu rechnen (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298; VfGH 17.09.2024, E 2206/2024-16). Wie unter Punkt römisch zwei.2.2. beweiswürdigend dargelegt, kann der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK in Syrien droht. Der Wegfall des Assad-Regimes und die Installierung einer neuen Übergangsregierung führte dazu, dass der bisher verpflichtende Militärdienst abgeschafft wurde. Somit ist es als nicht maßgeblich wahrscheinlich anzusehen, dass dem Beschwerdeführer aktuell in seiner Herkunftsregion tatsächlich eine Zwangsrekrutierung und Einziehung zum Militärdienst in die syrische Armee droht. Wie den umseitigen Ausführungen in der Beweiswürdigung und der hierbei durchgeführten Prognoseentscheidung auch zu entnehmen ist, ist auch nicht mit einer zeitnahen zukünftigen Einberufung des Beschwerdeführers zum Militärdienst zu rechnen vergleiche VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298; VfGH 17.09.2024, E 2206/2024-16). Ebensowenig vermochte die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aufgrund der Eigenschaft als alleinstehendes Kind glaubhaft gemacht werden. Dem erstmals in der mündlichen Verhandlung erstatteten Vorbringen war ebenfalls die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Auch von Seiten der syrischen Übergangsregierung droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Bedrohung. Der Wegfall des Assad-Regimes führt auch letztlich dazu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragsstellung im Ausland nicht Gefahr läuft in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden bzw. ist ihm eine legale und sichere Erreichbarkeit seiner Herkunftsregion möglich (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; 03.01.2023, Ra 2022/01/0328; und VfGH 29.06.2023, E 3450/2022).Der Wegfall des Assad-Regimes führt auch letztlich dazu, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise und Asylantragsstellung im Ausland nicht Gefahr läuft in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden bzw. ist ihm eine legale und sichere Erreichbarkeit seiner Herkunftsregion möglich vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; 03.01.2023, Ra 2022/01/0328; und VfGH 29.06.2023, E 3450 aus 2022,). Da dem Beschwerdeführer keine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung droht, war seinem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht zu entsprechen. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14.04.2025 auf die unübersichtliche und instabile Sicherheitslage im Land hinweist, vermag dies ebenfalls keine Asylrelevanz begründen. Der prekären allgemeinen Sicherheitslage in Syrien und dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund wurde seitens der belangten Behörde bereits durch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer adäquat entsprochen und ist die allgemeine Lage in Syrien auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/20/0154; 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz 31 und 32, ua.).Sofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14.04.2025 auf die unübersichtliche und instabile Sicherheitslage im Land hinweist, vermag dies ebenfalls keine Asylrelevanz begründen. Der prekären allgemeinen Sicherheitslage in Syrien und dem Schutz vor (mit realem Risiko drohenden) willkürlichen Zwangsakten bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund wurde seitens der belangten Behörde bereits durch die Zuerkennung von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer adäquat entsprochen und ist die allgemeine Lage in Syrien auch nicht dergestalt, dass automatisch jedem Antragsteller aus Syrien der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste vergleiche VwGH 26.06.2024, Ra 2024/20/0154; 28.02.2024, Ra 2023/20/0619, Rz 31 und 32, ua.). Zumal dem Beschwerdeführer bereits vom BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wird auch den Erwägungen und der Empfehlung des UNHCR (UNHCR position on returns to the Syrian Arabic Republic, December 2024) entsprochen, wonach von einer zwangsweisen Rückführung von syrischen Staatsangehörigen abgesehen werden möge. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich ausführlich mit der Frage einer Einberufung durch die syrische Armee vor allem unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit und der Vornahme einer Prognoseentscheidung, einer unterstellten politischen Gesinnung infolge seiner Ausreise und Asylantragsstellung im Ausland sowie einer sicheren Rückkehrmöglichkeit in seine Herkunftsregion auseinandergesetzt und ist diesbezüglich auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298; 29.02.2024, Ra 2023/18/0298; 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; 26.06.2024, Ra 2024/20/0154).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich ausführlich mit der Frage einer Einberufung durch die syrische Armee vor allem unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit und der Vornahme einer Prognoseentscheidung, einer unterstellten politischen Gesinnung infolge seiner Ausreise und Asylantragsstellung im Ausland sowie einer sicheren Rückkehrmöglichkeit in seine Herkunftsregion auseinandergesetzt und ist diesbezüglich auf die aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen vergleiche VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0298; 29.02.2024, Ra 2023/18/0298; 04.07.2023, Ra 2023/18/0108; 26.06.2024, Ra 2024/20/0154). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I422.2301828.1.00