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{'item': 'W121 2305783-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 10§ 13§ 25§ 38Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 59§ 17§ 14§ 15§ 28§ 21a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2025 GeschäftszahlW121 2305783-1 Spruch, W121 2305783-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom XXXX wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für XXXX Tage ab XXXX ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Beschäftigung als Küchenhilfe bei der Firma XXXX ohne triftigen Grund vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe

§ 10Abs. 3 Al

VG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS, belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für römisch 40 Tage ab römisch 40 ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Beschäftigung als Küchenhilfe bei der Firma römisch 40 ohne triftigen Grund vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Mit Schreiben des AMS vom XXXX wurde sie darüber informiert, dass einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Arbeitsmarktservice

§ 13Abs. 1Vw

GVG aufschiebende Wirkung zukommt. Der angefochtene Bescheid werde überprüft und ihr werde die Notstandshilfe für den strittigen Zeitraum vorläufig weiter ausbezahlt. Sie wurde darauf hingewiesen, dass

§ 25Abs 1 Al

VG die Verpflichtung zum Rückersatz für Leistungen besteht, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Mit Schreiben des AMS vom römisch 40 wurde sie darüber informiert, dass einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Arbeitsmarktservice

Paragraph 13, Absatz eins römisch fünf, w, G, römisch fünf G, aufschiebende Wirkung zukommt. Der angefochtene Bescheid werde überprüft und ihr werde die Notstandshilfe für den strittigen Zeitraum vorläufig weiter ausbezahlt. Sie wurde darauf hingewiesen, dass

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz für Leistungen besteht, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde abgewiesen und der Anspruchsverlust der Notstandshilfe

§ 38Al

VG in Verbindung mit § 10 AlVG von 56 Tagen (Bezugs- Leistungstage) ab XXXX bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen des zumutbaren Dienstverhältnisses als Küchenhilfe bei der Firma XXXX vereitelt habe, da sie angegeben habe das angebotene Dienstverhältnis abzulehnen, weil sie XXXX bis XXXX fahren würde. Da es sich bereits um die zweite Sanktion

§ 10Al

VG handle, sei im gegenständlichen Fall eine Sanktion von acht Wochen (56 Tage) auszusprechen gewesen. Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen, bzw. die angegebenen Gründe könnten nicht anerkannt werden. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde abgewiesen und der Anspruchsverlust der Notstandshilfe

Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG von 56 Tagen (Bezugs- Leistungstage) ab römisch 40 bestätigt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen des zumutbaren Dienstverhältnisses als Küchenhilfe bei der Firma römisch 40 vereitelt habe, da sie angegeben habe das angebotene Dienstverhältnis abzulehnen, weil sie römisch 40 bis römisch 40 fahren würde. Da es sich bereits um die zweite Sanktion

Paragraph 10, AlVG handle, sei im gegenständlichen Fall eine Sanktion von acht Wochen (56 Tage) auszusprechen gewesen. Nachsichtsgründe würden nicht vorliegen, bzw. die angegebenen Gründe könnten nicht anerkannt werden. Gegen diesen Bescheid vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel. Gegen diesen Bescheid vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin

§ 25Abs. 1 letzter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (Al

VG)in Verbindung mit §38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von XXXX verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des AMS XXXX vom XXXX bestehe. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG)in Verbindung mit §38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von römisch 40 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des AMS römisch 40 vom römisch 40 bestehe. Gegen den Bescheid dem AMS vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass sie Anfang Oktober beim AMS angerufen habe um einen persönlichen Termin mit XXXX zu vereinbaren. Sie habe die Auskunft erhalten, sie solle einfach vorbeikommen, da es keinen zeitlichen Druck gäbe. Am XXXX sei sie zum AMS hingegangen um ihr schriftliches Schreiben abzugeben, jedoch sei das Schreiben nicht angenommen worden. Sie habe die Auskunft erhalten, dass sie bereits eine Beschwerde eingebracht hätte. Sie wolle nun Klarheit schaffen und lege das Schreiben bei. Im genannten Schreiben führte sie zusammengefasst aus, dass ihr vorgeworfen werde, sie habe ein angebotenes Dienstverhältnis abgelehnt. Dabei habe sie lediglich XXXX einen Sommerurlaub von 2 Monaten bekannt geben wollen und ein Formblatt unterschrieben, welches laut XXXX für die Urlaubsunterbrechung gewesen sei. Es sei nie die Rede von einem Dienstverhältnis gewesen. Sie habe das leere Blatt im Glauben es sei für die Urlaubsunterbrechung unterschrieben. Gegen den Bescheid dem AMS vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass sie Anfang Oktober beim AMS angerufen habe um einen persönlichen Termin mit römisch 40 zu vereinbaren. Sie habe die Auskunft erhalten, sie solle einfach vorbeikommen, da es keinen zeitlichen Druck gäbe. Am römisch 40 sei sie zum AMS hingegangen um ihr schriftliches Schreiben abzugeben, jedoch sei das Schreiben nicht angenommen worden. Sie habe die Auskunft erhalten, dass sie bereits eine Beschwerde eingebracht hätte. Sie wolle nun Klarheit schaffen und lege das Schreiben bei. Im genannten Schreiben führte sie zusammengefasst aus, dass ihr vorgeworfen werde, sie habe ein angebotenes Dienstverhältnis abgelehnt. Dabei habe sie lediglich römisch 40 einen Sommerurlaub von 2 Monaten bekannt geben wollen und ein Formblatt unterschrieben, welches laut römisch 40 für die Urlaubsunterbrechung gewesen sei. Es sei nie die Rede von einem Dienstverhältnis gewesen. Sie habe das leere Blatt im Glauben es sei für die Urlaubsunterbrechung unterschrieben. Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen. Der noch offene Betrag von XXXX werde mit der Maßgabe vom Leistungsbezug abgezogen, dass die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleiben muss. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes aus, dass der Beschwerdeführerin, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX , Notstandshilfe im Ausmaß von XXXX Tagen ab XXXX während des laufenden Beschwerdevorprüfungsverfahrens vorläufig ausbezahlt worden seien. Ihre Beschwerde sei am XXXX abgewiesen und der Anspruchsverlust bestätigt worden. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX gelte mit XXXX (gern. § 17 Zustellgesetz) als zugestellt. Sie habe innerhalb der Rechtsmittelfrist (unstrittig) keinen Vorlageantrag eingebracht, sohin sei dieser Bescheid vom XXXX rechtskräftig.

§ 25Abs.

1 ALVG letzter Satz sei sie zum Rückersatz, der aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausbezahlten Notstandshilfe in der Höhe XXXX für insgesamt XXXX Tage (Bezugs- Leistungstage) verpflichtet. Am XXXX seien XXXX vom Leistungsbezug einbehalten worden, sodass nunmehr noch eine Rückforderung in Höhe von XXXX offen sei. Mit verfahrensgegenständlicher Beschwerdevorentscheidung des AMS vom römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen. Der noch offene Betrag von römisch 40 werde mit der Maßgabe vom Leistungsbezug abgezogen, dass die Hälfte des Leistungsbezuges frei bleiben muss. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes aus, dass der Beschwerdeführerin, aufgrund der aufschiebenden Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 , Notstandshilfe im Ausmaß von römisch 40 Tagen ab römisch 40 während des laufenden Beschwerdevorprüfungsverfahrens vorläufig ausbezahlt worden seien. Ihre Beschwerde sei am römisch 40 abgewiesen und der Anspruchsverlust bestätigt worden. Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 gelte mit römisch 40 (gern. Paragraph 17, Zustellgesetz) als zugestellt. Sie habe innerhalb der Rechtsmittelfrist (unstrittig) keinen Vorlageantrag eingebracht, sohin sei dieser Bescheid vom römisch 40 rechtskräftig.

Paragraph 25, Absatz eins, ALVG letzter Satz sei sie zum Rückersatz, der aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausbezahlten Notstandshilfe in der Höhe römisch 40 für insgesamt römisch 40 Tage (Bezugs- Leistungstage) verpflichtet. Am römisch 40 seien römisch 40 vom Leistungsbezug einbehalten worden, sodass nunmehr noch eine Rückforderung in Höhe von römisch 40 offen sei. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht seit XXXX mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit XXXX bezieht sie mit Unterbrechungen Notstandshilfe.Die Beschwerdeführerin steht seit römisch 40 mit Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit römisch 40 bezieht sie mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für XXXX Tage ab XXXX ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für römisch 40 Tage ab römisch 40 ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Notstandshilfe im Ausmaß von XXXX Tagen ab XXXX in der Höhe von täglich XXXX vorläufig ausbezahlt. Sie bezog ab dem XXXX für XXXX Bezugs- Leistungstage Leistungen aus der Notstandshilfe in Gesamthöhe von XXXX .Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Notstandshilfe im Ausmaß von römisch 40 Tagen ab römisch 40 in der Höhe von täglich römisch 40 vorläufig ausbezahlt. Sie bezog ab dem römisch 40 für römisch 40 Bezugs- Leistungstage Leistungen aus der Notstandshilfe in Gesamthöhe von römisch 40 . Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde abgewiesen und der Anspruchsverlust der Notstandshilfe

§ 38Al

VG in Verbindung mit § 10 AlVG von XXXX Tagen (Bezugs- Leistungstage) ab XXXX bestätigt. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde abgewiesen und der Anspruchsverlust der Notstandshilfe

Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG von römisch 40 Tagen (Bezugs- Leistungstage) ab römisch 40 bestätigt. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin rechtmäßig zugestellt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel, wodurch der Bescheid des AMS vom XXXX in Rechtskraft erwuchs. Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin rechtmäßig zugestellt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel, wodurch der Bescheid des AMS vom römisch 40 in Rechtskraft erwuchs. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von XXXX verpflichtet. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von römisch 40 verpflichtet. Gegen diesen Bescheid vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Gegen diesen Bescheid vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Am XXXX wurden XXXX vom Leistungsbezug einbehalten.Am römisch 40 wurden römisch 40 vom Leistungsbezug einbehalten. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX , XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des noch offenen Betrages in Höhe von XXXX verpflichtet.Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom römisch 40 , römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des noch offenen Betrages in Höhe von römisch 40 verpflichtet. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX fristgerecht einen Vorlageantrag.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 fristgerecht einen Vorlageantrag.

  1. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellungen betreffend den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Notstandhilfe sind unstrittig und ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Bezug der Notstandshilfe in der festgestellten Höhe der Rückforderung ergibt sich aus dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX sowie der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX und wurde nicht substantiiert bestritten. So wurde seitens des AMS nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum insgesamt XXXX für XXXX Tage (Bezugs- Leistungstage) ausbezahlt wurden. Dass am XXXX vom Leistungsbezug einbehalten wurden erschließt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Bezug der Notstandshilfe in der festgestellten Höhe der Rückforderung ergibt sich aus dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 sowie der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 und wurde nicht substantiiert bestritten. So wurde seitens des AMS nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum insgesamt römisch 40 für römisch 40 Tage (Bezugs- Leistungstage) ausbezahlt wurden. Dass am römisch 40 vom Leistungsbezug einbehalten wurden erschließt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen hinsichtlich der ergangenen Bescheide bzw. der Beschwerdevorentscheidung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ergibt sich aus dem Rückschein, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass die Beschwerdevorentscheidung von der Beschwerdeführerin am XXXX eigenhändig übernommen wurde.Die Feststellung der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 ergibt sich aus dem Rückschein, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass die Beschwerdevorentscheidung von der Beschwerdeführerin am römisch 40 eigenhändig übernommen wurde. Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX bereits rechtskräftig ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer kein Rechtsmittel einbrachte. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX erwuchs somit in Rechtskraft. Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 bereits rechtskräftig ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer kein Rechtsmittel einbrachte. Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 erwuchs somit in Rechtskraft.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“ […]„§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“ […] Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom XXXX festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe im Ausmaß von XXXX Tagen ab dem XXXX verloren hat.Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde vom römisch 40 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe im Ausmaß von römisch 40 Tagen ab dem römisch 40 verloren hat. Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs, erließ die belangte Behörde in der Folge den gegenständlichen Bescheid vom XXXX und anschließende Beschwerdevorentscheidung vom XXXX hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung.Da dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs, erließ die belangte Behörde in der Folge den gegenständlichen Bescheid vom römisch 40 und anschließende Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 hinsichtlich der Rückforderung der zu Unrecht empfangenen Leistung. Bei den Rechtskraftwirkungen von Bescheiden wird zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft unterschieden. Versteht man unter formeller Rechtskraft, dass ein Bescheid durch die Parteien nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, so bezieht sich der Begriff der materiellen Rechtskraft auf die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und für die Parteien. Mit der materiellen Rechtskraft wird die Unabänderlichkeit (Unwiderrufbarkeit) des Bescheides verbunden; der Bescheid kann demnach von der Behörde von Amts wegen nicht mehr abgeändert oder aufgehoben werden, soweit es nicht eine Ermächtigung zur Abänderung oder Aufhebung eines Bescheides gibt (VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099 mwN).

§ 25Abs. 1 letzter Satz Al

VG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG besteht die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich für den erkennenden Senat zweifelsfrei, dass der Bescheid XXXX (bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ) betreffend die Rückforderung der Notstandshilfe durch die rechtskräftig gewordene Beschwerdevorentscheidung vom XXXX bedingt ist, in welcher ausgesprochen wurde, dass die Beschwerde abgewiesen wird.Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich für den erkennenden Senat zweifelsfrei, dass der Bescheid römisch 40 (bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 ) betreffend die Rückforderung der Notstandshilfe durch die rechtskräftig gewordene Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 bedingt ist, in welcher ausgesprochen wurde, dass die Beschwerde abgewiesen wird. Aufgrund der rechtskräftig festgestellten Verwirklichung des § 10 Abs. 1 AlVG in Verbindung mit § 38 AlVG durch die Beschwerdeführerin war ihr für die Dauer von insgesamt acht Wochen (56 Tage) die Leistung zu sperren und der vorläufig ausbezahlte Betrag über die genannten Zeiträume zurückzufordern. Aufgrund der rechtskräftig festgestellten Verwirklichung des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG durch die Beschwerdeführerin war ihr für die Dauer von insgesamt acht Wochen (56 Tage) die Leistung zu sperren und der vorläufig ausbezahlte Betrag über die genannten Zeiträume zurückzufordern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die Durchführung einer Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die Durchführung einer Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2305783.1.00

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