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{'item': 'W123 2251856-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2025 GeschäftszahlW123 2251856-3 Spruch, W123 2251856-3/11EW123 2251856-3/11E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.08.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 07.01.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…] F: Aus welchem Grund verließen Sie Ihr Heimatland und stellten einen Antrag auf internationalen Schutz? Schildern Sie dies bitte möglichst lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen, sodass die Behörde Ihr Vorbringen nachvollziehen kann! Nehmen Sie sich dafür ruhig Zeit! A: Mein Vater war mit „freedom“ Leuten in Gesprächen und war mit einem Herrn namens XXXX unterwegs. Als er ihn einmal mitgenommen hat, habe ich danach gehört, dass sie getötet wurden. Ich bin zur Polizeistation gegangen, um eine Anzeige zu machen, aber die örtliche Verwaltung hat es nicht aufgenommen. Sie wollten Details und wo der Mord passiert ist, dass konnte ich aber nicht sagen. Die AL Führer haben nur eine Vermisstenanzeige machen lassen. Im Oktober 2018 ist mein Vater ermordet worden. Mein Onkel väterlicherseits hat uns alle vom Haus vertrieben und wir waren in einem verlassenen Raum. Ich habe dann in einem kleinen Tee Geschäft gearbeitet. Dort kam manchmal dieser Imam ins Geschäft und gab mir Essen und Geld. Er hat mich zu sich eingeladen und bat mich seinen Körper zu massieren. Dann bat er mich seinen Vorderbereich und sein Geschlecht zu massieren. Dann forderte er mich zur Homosexualität auf. Ich wollte zuerst nicht, aber er warf mir vor, dass er mir Geld und Essen gibt und ich nicht einmal das für ihn tue. Ich habe es gemacht und bin dann nach Haus gegangen. Am nächsten Tag hat er mich am Bazar gesehen und kaufte mir Medikamente und sagte, ich soll es niemanden sagen. Am nächsten Tag rief er mich wieder zu sich, bei ihm war niemand zu Hause. Er hat wieder Homosexualität mit mir gemacht, es ging dann ein Monat so weiter. Eines Tages rief er mich wieder zu sich als die Ehefrau von ihm wegging und wir hatten wieder Sex. Das Fenster war aber offen und wir wurden gesehen, wie ich auf ihm war. Ich bin dann durch den Hinterausgang gelaufen und zu einem Freund. Dann hat der Imam mich kontaktiert und mir gesagt, ich solle nicht in die Ortschaft zurück, den gegen mich wird eine Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet. Einen Tag danach ist er zu mir gekommen und gab mir etwas Geld und bat mich, Bangladesch zu verlassen. Dann hat ein Freund der Schwester meines Freundes einen Mann kontaktiert, der ein Schlepper ist. Dann wurde ich nach Indien geschleppt.A: Mein Vater war mit „freedom“ Leuten in Gesprächen und war mit einem Herrn namens römisch 40 unterwegs. Als er ihn einmal mitgenommen hat, habe ich danach gehört, dass sie getötet wurden. Ich bin zur Polizeistation gegangen, um eine Anzeige zu machen, aber die örtliche Verwaltung hat es nicht aufgenommen. Sie wollten Details und wo der Mord passiert ist, dass konnte ich aber nicht sagen. Die AL Führer haben nur eine Vermisstenanzeige machen lassen. Im Oktober 2018 ist mein Vater ermordet worden. Mein Onkel väterlicherseits hat uns alle vom Haus vertrieben und wir waren in einem verlassenen Raum. Ich habe dann in einem kleinen Tee Geschäft gearbeitet. Dort kam manchmal dieser Imam ins Geschäft und gab mir Essen und Geld. Er hat mich zu sich eingeladen und bat mich seinen Körper zu massieren. Dann bat er mich seinen Vorderbereich und sein Geschlecht zu massieren. Dann forderte er mich zur Homosexualität auf. Ich wollte zuerst nicht, aber er warf mir vor, dass er mir Geld und Essen gibt und ich nicht einmal das für ihn tue. Ich habe es gemacht und bin dann nach Haus gegangen. Am nächsten Tag hat er mich am Bazar gesehen und kaufte mir Medikamente und sagte, ich soll es niemanden sagen. Am nächsten Tag rief er mich wieder zu sich, bei ihm war niemand zu Hause. Er hat wieder Homosexualität mit mir gemacht, es ging dann ein Monat so weiter. Eines Tages rief er mich wieder zu sich als die Ehefrau von ihm wegging und wir hatten wieder Sex. Das Fenster war aber offen und wir wurden gesehen, wie ich auf ihm war. Ich bin dann durch den Hinterausgang gelaufen und zu einem Freund. Dann hat der Imam mich kontaktiert und mir gesagt, ich solle nicht in die Ortschaft zurück, den gegen mich wird eine Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet. Einen Tag danach ist er zu mir gekommen und gab mir etwas Geld und bat mich, Bangladesch zu verlassen. Dann hat ein Freund der Schwester meines Freundes einen Mann kontaktiert, der ein Schlepper ist. Dann wurde ich nach Indien geschleppt. […] F. Sind Sie Homosexuell? A: Ja. […] F: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? A: Ich werde keine Gerechtigkeit bekommen, da ich sexuell und psychisch misshandelt wurde. F: Wie sind Sie misshandelt worden? A: Ich habe den Sex mit dem Imam nicht freiwillig gemacht. […]“
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2022, Zl. 1283511001/211223580, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.11.2021 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.01.2022, Zl. 1283511001/211223580, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.11.2021 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Mit Schriftsatz vom 15.02.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und brachte im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientierung, nämlich seiner Homosexualität, verfolgt werde.
  6. Nachdem die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2022, W123 2251856-1/6E, als unbegründet abgewiesen wurde, gab der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.03.2023, E 3193/2022-18, einer dagegen erhobenen Beschwerde statt und hob das oben gennannte Erkenntnis vom 11.10.2022 im Wesentlichen wegen Verletzung der Verhandlungspflicht auf.
  7. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.06.2023, W123 2251856-1/29E, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.01.2022 neuerlich als unbegründet ab, insbesondere, weil der Beschwerdeführer sein Vorbringen, wonach er homosexuell sei, er mit einem Imam ein intimes Verhältnis geführt habe oder ihm vorgeworfen worden sei, einen Imam vergewaltigt zu haben, nicht glaubhaft machen konnte.
  8. Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 14.12.2023, Ra 2023/19/0271, zurück.
  9. Am 10.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme zum abgeschlossenen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG 21.06.2023, W123 2251856-1/29E).
  10. Am 23.05.2024 erließ das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG (vgl. OZ 2). Dieser lautete auszugsweise:
  11. Am 23.05.2024 erließ das Bundesverwaltungsgericht einen Verbesserungsauftrag gemäß , Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG vergleiche OZ 2). Dieser lautete auszugsweise: „Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.„Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Ihr Wiederaufnahmeantrag ist insofern mangelhaft, als dieser dahingehend keine Angaben gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG enthält inwiefern die Anzeige wegen Vergewaltigung gegen Sie, von welcher Sie am 01.01.2024 erfahren hätten, bereits im Vorverfahren bestanden hat und warum Sie diese neue Tatsache nicht bereits ohne Verschulden nicht geltend gemacht haben.Ihr Wiederaufnahmeantrag ist insofern mangelhaft, als dieser dahingehend keine Angaben gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG enthält inwiefern die Anzeige wegen Vergewaltigung gegen Sie, von welcher Sie am 01.01.2024 erfahren hätten, bereits im Vorverfahren bestanden hat und warum Sie diese neue Tatsache nicht bereits ohne Verschulden nicht geltend gemacht haben. Ihnen wird aufgetragen, den oben genannten Mangel durch
  12. Vorlage der Anzeige wegen Vergewaltigung und weiters durch Angaben zu dieser, wie insbesondere
  13. wer genau die Anzeige gegen Sie erstattet hat,
  14. wann die Anzeige erstattet wurde und
  15. ob und inwiefern ein Zusammenhang mit der bereits im Vorverfahren behaupteten Anzeige wegen Vergewaltigung besteht, sowie außerdem
  16. vollständig, detailliert und umfassend dazulegen warum gegen Sie eine Anzeige wegen Vergewaltigung erstellt wurde, bis längstens 12.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, zu beheben. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird Ihr Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.“Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird Ihr Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.“
  17. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer zugestellt und von diesem nachweislich am 28.05.2024 übernommen. Es wurde jedoch vom Beschwerdeführer keine Mängelbehebung vorgenommen.
  18. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2024, W123 2251856-2/4E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme infolge Nichtentsprechens des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
  19. Infolge einer vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2024 erhobenen außerordentlichen Revision, wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.08.2024, Ra 2024/20/0478-4, den Antrag auf Verfahrenshilfe mit folgender Begründung ab: „Unter Bedachtnahme auf das Vorbringen im Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Zulässigkeit der Revision sowie auf die dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen besteht kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint somit aussichtslos (§ 61 VwGG und § 63 Abs. 1 ZPO).“„Unter Bedachtnahme auf das Vorbringen im Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Zulässigkeit der Revision sowie auf die dem Verwaltungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen besteht kein hinreichender Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint somit aussichtslos (Paragraph 61, VwGG und Paragraph 63, Absatz eins, ZPO).“
  20. Am 01.02.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Befragt nach den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung, brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (Tippfehler teilweise korrigiert): „Über mich wurden in Bangladesch keine strafrechtlichen Ermittlungen bzgl. Homosexualität und Vergewaltigung gemacht. Das Gericht hat ohne eine Recherche mir eine negative Entscheidung gegeben. Mein Partner, welcher in Österreich lebt hat im November 2023 von einem anderen Richter einen positiven Asylbescheid erhalten. In seiner Verhandlung waren viele Zeugen anwesend und ein Mitarbeiter der XXXX namens XXXX bestätigte ebenso unsere homosexuelle Beziehung. Am 01.01.2024, habe ich einen Bekannten in Italien zum Neujahr gratuliert, dabei wurde mir gesagt, dass gegen mich in Bangladesch ein Haftbefehl wegen Vergewaltigung und Homosexualität besteht. Ich habe ihn gebeten mir eine Kopie vom Haftbefehl zu übermitteln. Am 24.01.2024, übermittelt er mir ein Dokument des Haftbefehls über Whatsapp. Der Kläger der Anklage ist Hr. XXXX , dieser Mann hat mich in Bangladesch vergewaltigt. Durch die Verfahrenszahl kann man das Online überprüfen. Während er mich vergewaltigt hat, habe ich das über mich ergehen lassen. Mir geht es Mental und körperlich sehr schlecht. Ich möchte mit meinem homosexuellen Partner in Österreich leben. Ich habe der Behörde Beweismittel über meine homosexuelle Beziehung mit meinem Partner übermittelt. Das sind all meine Fluchtgründe.“„Über mich wurden in Bangladesch keine strafrechtlichen Ermittlungen bzgl. Homosexualität und Vergewaltigung gemacht. Das Gericht hat ohne eine Recherche mir eine negative Entscheidung gegeben. Mein Partner, welcher in Österreich lebt hat im November 2023 von einem anderen Richter einen positiven Asylbescheid erhalten. In seiner Verhandlung waren viele Zeugen anwesend und ein Mitarbeiter der römisch 40 namens römisch 40 bestätigte ebenso unsere homosexuelle Beziehung. Am 01.01.2024, habe ich einen Bekannten in Italien zum Neujahr gratuliert, dabei wurde mir gesagt, dass gegen mich in Bangladesch ein Haftbefehl wegen Vergewaltigung und Homosexualität besteht. Ich habe ihn gebeten mir eine Kopie vom Haftbefehl zu übermitteln. Am 24.01.2024, übermittelt er mir ein Dokument des Haftbefehls über Whatsapp. Der Kläger der Anklage ist Hr. römisch 40 , dieser Mann hat mich in Bangladesch vergewaltigt. Durch die Verfahrenszahl kann man das Online überprüfen. Während er mich vergewaltigt hat, habe ich das über mich ergehen lassen. Mir geht es Mental und körperlich sehr schlecht. Ich möchte mit meinem homosexuellen Partner in Österreich leben. Ich habe der Behörde Beweismittel über meine homosexuelle Beziehung mit meinem Partner übermittelt. Das sind all meine Fluchtgründe.“
  21. Am 13.06.2024 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise (Tippfehler teilweise korrigiert): „[…] LA: Aus welchem Grund stellen Sie nun einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz? Was sind Ihre neuen Fluchtgründe? VP: Im Zuge der Neujahrsglückwünsche habe ich mit einem Landsmann von mir, der in Italien lebt geschrieben. Der hat mir geschrieben, dass gegen mich ein Haftbefehl aufrecht ist, wegen Vergewaltigung und homosexueller Beziehung. […] LA: Verstehe ich das richtig, dass es grundlegend um dieselbe Sache wie im Vorverfahren geht, jedoch jetzt ein Haftbefehl dazugekommen ist? VP: Ja. LA: Können Sie mir irgendwie erklären, wie ein Bekannter aus Italien wissen kann, dass gegen Sie in Bangladesch ein Haftbefehl vorliegt? VP: Wie er dazu gekommen ist, kann ich nicht sagen. LA: Haben Sie ihn auch nicht gefragt? VP: Im Zuge unseres Gesprächs, als ich ihm erklärt habe, warum ich hier bin und meinen Namen genannt. Ich habe ihn gebeten, sollte er irgendwelche Informationen bekommen, diese mir weitergibt. LA: Hat er Ihnen den Haftbefehl im Zuge desselben Gespräches geschickt? VP: Anfang Jänner hatten wir ein Gespräch. Ca 24 Tage später hat er ihn mir via whatsapp geschickt. LA: War das erste Gespräch auch über whatsapp? VP: Anfang Jänner haben wir über whatsapp telefoniert. LA: Von wem hat der Bekannte den Haftbefehl? VP: Das kann ich Ihnen nicht sagen. LA: Wer ist dieser Bekannte und woher kennen Sie ihn? VP: Es gab eine whatsapp Gruppe in der wir gemeinsam waren. Dort habe ich ihn kennengelernt. LA: Im Vorverfahren haben Sie behauptet, der besagte Imam habe Sie bei Ihrer Ausreise unterstützt. Warum sollte er Sie jetzt, nach Jahren, anzeigen? VP: Genau das kann ich Ihnen nicht sagen. LA: Sie gaben an, man kann das online überprüfen mit der Verfahrenszahl. Wissen Sie wie? VP: Ich weiß nicht wie das geht. LA: Warum wissen Sie dann, dass es geht? VP: Es sind ja gewisse Sachen online, darum gehe ich davon aus, dass man das online sehen kann. LA: Warum haben Sie das bis dato noch nicht gemacht oder sich erkundigt wie man das macht? Damit könnten Sie ein Original Dokument vorlegen und kein schlechtes Foto eines Schriftstücks. Immerhin wäre das Ihr wichtigstes Beweismittel. VP: Okay, ich werde es versuchen. LA: Sie haben im Vorverfahren bereits gesagt, dass Sie deswegen angezeigt wurden. Nun legen Sie einen Haftbefehl datiert mit 19.12.2023 vor. Wie passt das zusammen? VP: Ich habe gesagt, dass eine Anzeige sehr wahrscheinlich ist. Das wurde vielleicht falsch aufgenommen. LA: Kann jeder in Bangladesch eine Anzeige einfach so bei der Polizei aufgeben? VP: Ja. LA: Sie haben im gegenständlichen Verfahren angegeben, dass sie ohne Ermittlungen einfach so verurteilt wurden. Wie kommen Sie darauf? VP: Ich habe gemeint, dass die Behörde in meinem ersten Verfahren, ohne mir zu glauben, eine negative Entscheidung gegeben hat. LA: Was ist mit den Problemen mit den „Freedom-Leuten“? Kam es da zu Änderungen? VP: Das kann ich Ihnen nicht sagen. Könnte sein. LA: In Ihrem schriftlichen Asylantrag haben Sie zusätzlich zu einem Strafverfahren in Bangladesch auch ein Strafverfahren in Österreich wegen Vergewaltigung sowie ein Strafverfahren in Österreich wegen Arbeitsausbeutung geschrieben. Sie seien Zeuge bzw. Beschuldigter. Bitte führen SIe das näher aus. VP: Das habe ich nicht behauptet. Anmerkung: Der VP wird das von Ihr eingebrachte Schriftstück vorgelegt. LA: Dort steht das drinnen. (Der Dolmetscher übersetzt wortwörtlich, was da drin steht) VP: Das wurde falsch übersetzt vermutlich. Das habe ich nicht gesagt. LA: Wer hat das geschrieben? VP: Mein indischer Freund. LA: Wie sprechen Sie mit dem indischen Freund? VP: Ich kann nein wenig hinsi. LA: Das heißt, in Österreich gibt es kein Strafverfahren gegen Sie oder in dem Sie als Zeuge beteiligt sind? VP: Genau. LA: Weiters schreiben Sie, dass Sie jemanden auch tatsächlich vergewaltigt hätten. Stimmt daS? (handschriftliche Korrektur auf Ihrer Stellungnahme) VP: Das hat auch mein indischer Freund geschrieben. Das war wohl ein Übersetzungsfehler. LA: Also haben Sie niemanden vergewaltigt? VP: Nein, habe ich nicht. LA: Sprechen wir nun kurz über die vorgelegten Beweismittel: Was zeigen die vorgelegten Fotos? VP: Auf Foto 1 bin ich mit meinem Partner. Das war vermutlich im Shopping Center. Darauf habe ich geschrieben, dass das mein Freund ist. Wann das Foto aufgenommen wurde, weiß ich nicht. Foto 2 wurde bei XXXX aufgenommen und zeigt mich mir XXXX . Foto 3 wurde wieder bei XXXX aufgenommen und ich kenne auch nur XXXX . Die beiden anderen kenne ich nicht. Foto 4 zeigt mich mit meinem Partner. Foto 5 ebenfalls. Foto 6 zeigt mich bei der bei der Pride Parade
  22. Foto 7 und 8 ebenfalls die Pride
  23. Foto 9 wurde ebenfalls bei deR Pride 2023 aufgeommen und zeigt mich mit XXXX und meinem Partner. Foto 10 zeigt mich mit meinem Partner in XXXX . Foto 11 zeigt mich mit meinem Partner. Foto 12 und 13 zeigen mich mit meinem Partner, XXXX und XXXX (phonetisch) in einer Bar.VP: Auf Foto 1 bin ich mit meinem Partner. Das war vermutlich im Shopping Center. Darauf habe ich geschrieben, dass das mein Freund ist. Wann das Foto aufgenommen wurde, weiß ich nicht. Foto 2 wurde bei römisch 40 aufgenommen und zeigt mich mir römisch 40 . Foto 3 wurde wieder bei römisch 40 aufgenommen und ich kenne auch nur römisch 40 . Die beiden anderen kenne ich nicht. Foto 4 zeigt mich mit meinem Partner. Foto 5 ebenfalls. Foto 6 zeigt mich bei der bei der Pride Parade
  24. Foto 7 und 8 ebenfalls die Pride
  25. Foto 9 wurde ebenfalls bei deR Pride 2023 aufgeommen und zeigt mich mit römisch 40 und meinem Partner. Foto 10 zeigt mich mit meinem Partner in römisch 40 . Foto 11 zeigt mich mit meinem Partner. Foto 12 und 13 zeigen mich mit meinem Partner, römisch 40 und römisch 40 (phonetisch) in einer Bar. LA: Haben Sie die Fotos bereits in Ihrem Vorverfahren beim BVwG vorgelegt? VP: Ja. LA: Haben Sie die Fotos auf Ihrem Handy? VP: Ja. LA: Können Sie mir zu den Fotos sagen wann und wo Sie aufgenommen wurde. Gerne können Sie Ihr Handy zur Hilfe nehmen. VP: Einige Fotos wurden mit dem Handy meines Partners gemacht und er hat sie mir gesendet. Ein Foto zB im Juni
  26. LA: Fragen wir anders. Sind die Fotos alle aus dem Jahr 2023 oder sind auch welche aus 2024 dabei? VP: Nein, alle aus
  27. LA: Ihr behaupteter Partner hat diese Fotos teilweise ebenfalls bereits Mitte 2023 vorgelegt. Können Sie mir auf Ihrem Handy das aktuellste Foto von sich gemeinsam zeigen? VP: Nicht auf meinem Handy, sondern auf dem Foto meines Partners. LA: Das heißt, Sie haben kein Foto von sich beiden auf dem Handy, das 2024 aufgenommen wurde? VP: Nein. LA: Ihr Partner schickt Ihnen die Fotos die er macht auch nicht? VP: Ich bin ja regelmäßig bei ihm zuhause und wir machen Fotos mit seinem Handy, aber geschickt hat er mit die nie. Ich nehme selber keine auf, weil mein Handy keine guten Bilder schießt. Ich habe es nicht für relevant befunden, dass ich aktuelle Fotos von uns habe. LA: Nun zu den Screenshots der whatsapp Nachrichten. Warum haben Sie offensichtlich die Telefonnummer Ihres Bekannten nicht im Handy gespeichert? VP: Zu dem Zeitpunkt hatte ich sie nicht. Später habe ich sie gespeichert gehabt. LA: Laut Ihrem Screenshot sind die ersten Nachrichten, die Sie von dieser Nummer überhaupt erhalten haben, die Screenshots. Können Sie das erklären? VP: Wir haben davor nur über whatsapp telefoniert. LA: Können Sie die whatsapp Telefonate herzeigen? VP: Nein. LA: Warum? VP: Das Handy wird langsam und ich tue es öfter resetten. LA: Wann haben Sie es zuletzt resettet? VP: Vor ein paar Monaten. Vor ca einem Monat. LA: Können Sie auf Ihrem Handy zeigen, dass keine whatsapp Nachricht darauf ist, die älter als ca. ein Monat ist? VP: Nein, ich habe nur ihn resettet. Er hat mir gesagt, ich darf es niemanden verraten. Ich soll es geheim halten. LA: Wann haben Sie Ihren Freund resettet? VP: Vor ca. 1 Monat. Anmerkung: Die Einvernahme wird nochmals unterbrochen von 12:08 bis 12:12 LA: Das heißt, Sie haben eigentlich Ihre Beweismittel selbst vernichtet? VP: Ja. LA: Hatten Sie seitdem über whatsapp Kontakt zu dem Freund? VP: Ja. LA: Haben Sie das auch gelöscht? VP: Ja. LA: Können Sie das herzeigen auf Ihrem Handy, dass kein Kontakt mehr stattfand? VP: Nein. Anmerkung: Die VP hat einige Minuten auf Ihrem Handy gesucht und bittet die Nummer nochmals sehen zu können. Die VP findet den whatsapp Chat. Es kam zu keinen weiteren Nachrichten. Die Telefonnummer war nicht im Handy eingespeichert. Die Anrufe in whatsapp reichen nur bis Mai 2024 zurück. […] LA: Seit wann sind Sie wieder ein Paar? VP: Ca
  28. Oder
  29. September 2023 haben wir uns am Stephansplatz getroffen und sind wieder zusammen. LA: Hatten Sie Kontakt als Sie nicht zusammen waren? VP: Nein. LA: Haben Sie seit Sie wieder zusammen sind, durchgehend Kontakt? VP: Ja. LA: Leben Sie im selben Haushalt? VP: Nein. LA: Wie oft sehen Sie sich? VP: 2-3 Mal die Woche. LA: Wann haben Sie sich zuletzt gesehen? VP: Gestern. LA: Können Sie irgendwelche regelmäßigen Nachrichten oder Telefonate auf Ihrem Handy vorzeigen, die dies bestätigen würden? VP: Ja. Anmerkung: Die VP zeigt den Chatverlauf: Die VP und Ihr Partner telefoniere unregelmäßig via whatsapp. Auch einige Nachrichen der letzten Tage sind vorhanden. zB „Bitte nimm mir eine Packung Zigaretten mit“ oder „Bitte nimm Reis mit.“ […]“
  30. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.02.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei, sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkte III. bis VI.).
  31. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.02.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei, sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs.). Die Beweiswürdigung lautet auszugsweise: „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Der Feststellung wurde Ihr Vorbringen im Erstverfahren sowie Ihr gegenständliches Vorbringen zugrunde gelegt. Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz begründeten Sie in der Erstbefragung im Wesentlichen mit dem Tod Ihrer Eltern und dem mangelnden Interesse in „Bangladesch irgendetwas zu machen“. Später im Verfahren, während der Einvernahme steigerten Sie Ihr Vorbringen dahingehend, dass Sie aufgrund der Beziehungen Ihres Vaters zur Awami League ausgereist seien – ergänzten dies aber im Verlauf der Einvernahme noch damit, dass Sie außerdem homosexuell seien, in Bangladesch von einem Imam vergewaltigt wurden bzw. nach einigenMmalen freiwillig mit ihm verkehrt haben und auch dabei erwischt wurden, weswegen gegen Sie eine Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet wurde. In Ihrem ersten Verfahren konnten Sie nicht glaubhaft machen, dass Sie in Bangladesch einer asylrelevanten individuellen Verfolgung ausgesetzt waren oder im Falle seiner Rückkehr einer solchen ausgesetzt wären. Sie konnten insbesondere Ihr Vorbringen, dass Sie homosexuell seien, mit einem Imam ein intimes Verhältnis geführt haben oder Ihnen vorgeworfen worden sei, einen Imam vergewaltigt zu haben, nicht glaubhaft machen. Sie konnten ferner nicht glaubhaft machen, dass Sie wegen der politischen Tätigkeit Ihres Vaters oder aus sonstigen politischen Gründen einer etwaigen Gefahr ausgesetzt seien. Ihren gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz begründeten Sie mit denselben Gründen wie Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu ergänzten Sie, dass Ihr behaupteter Partner in Österreich eine positive Entscheidung erhalten habe und Zeugen vor dem Gericht Ihre Homosexualität bestätigt hätten. Darüber hinaus brachten Sie vor, dass ein Bekannter von Ihnen aus Italien, dem Sie zum Jahreswechsel gratuliert haben, gesagt habe, dass es gegen Sie einen Haftbefehl gäbe. Am 24.01.2024 habe er Ihnen diesen Haftbefehl übermittelt. Laut diesem Haftbefehl sei der Kläger der Mann, der Sie damals in Bangladesch vergewaltigt habe. Man könne dies durch die Verfahrenszahl online überprüfen. Es ginge Ihnen mental und körperlich sehr schlecht und Sie wollen nun mit Ihrem Partner in Österreich leben. Zeitgleich mit Ihrer Asylantragstellung brachten Sie auch ein Konvolut an Beweismittel, Anträge und Beweisanträge ein. In Bezug auf Ihre zahlreichen Anträge wird auf den gegenständlichen Bescheid, weiter oben verwiesen, wo diese abgehandelt werden. Der Rest der im Verfahren vorgelegten Beweismittel sowie die tatsächlichen Beweisanträge, werden in der gegenständlichen Beweiswürdigung berücksichtigt. In Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt haben Sie Ihre Angaben aus der Erstbefragung zum gegenständlichen Verfahren weiter konkretisiert. Nachgefragt, ob es Bezug auf Ihre im Erstverfahren behaupteten politischen Probleme wegen Ihres Vaters zu Änderungen kam, haben Sie nichts vorgebracht bzw. gaben an, dass Sie nichts dazu sagen könnten. Da Sie nun zu den im Erstverfahren behaupteten politischen Probleme wegen Ihres Vaters nichts vorgebracht hat, steht hierzu eindeutig fest, dass entschiedenen Sache vorliegt, weswegen auf dieses Vorbringen nicht weiter eingegangen wird. Zu Ihrem weiteren gegenständlichen Vorbringen kann nun grundsätzlich festgestellt werden, dass es sich bei der im gegenständlichen Verfahren behaupteten Gefährdung immer noch um dieselbe Sache wie in ihrem Erstverfahren handelt, nämlich Ihre Homosexualität allgemein sowie die behauptete Bedrohung aufgrund Ihrer behaupteten Homosexualität bzw. der juristischen Verfolgung durch die Behörden aufgrund der von Ihnen behaupteten Vergewaltigung, die Ihnen vorgeworfen wird. Selbst Ihr derzeitiger behaupteter Partner wurde bereits im Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt. Auch die von Ihnen vorgelegten Beweismittel ändern nichts an diesem Sachverhalt, da Sie damit genau jene im Erstverfahren vorgebrachte Fluchtgründe beweisen wollen bzw. Sie diese größtenteils bereits im Vorverfahren vorgelegt haben. Da es nun seit Rechtskraft Ihres Vorverfahrens auch zu keinen maßgeblichen Änderungen in Bezug auf Ihren Fluchtgrund kam, liegt bereits deswegen entschiedene Sache vor. Hinzu kommt, dass Ihr neuerliches Vorbringen insgesamt keinen glaubhaften Kern besitzt. So war bereits Ihre behauptete Homosexualität im Vorverfahren nicht glaubhaft und ist es auch heute nicht. Sie haben nichts vorgebracht oder vorgelegt, das maßgeblich über das im Vorverfahren vorgebrachte oder vorgelegte hinausgeht. Selbst Ihr Argument, wonach Ihr behaupteter Partner vom Bundesverwaltungsgericht eine positive Entscheidung erhalten hat, nachdem dort Zeugen ausgesagt haben, führt ins Leere, nachdem jede Entscheidung des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichts eine individuelle ist und in jedem Verfahren, jedes Vorbringen und jede Partei konkret und individuell einer Glaubwürdigkeitsprüfung unterzogen wird. Ihre Angaben sind nun nicht glaubhaft, da Sie durchwegs widersprüchliche Angaben (insbesondere zu Ihren Angaben im Vorverfahren) getätigt haben. So haben Sie im gegenständlichen Verfahren angegeben, dass Sie vor der behaupteten Situation mit dem Imam niemals das Gefühl oder die Vermutung hatten homosexuell zu sein, wohingegen Sie bei der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Ihrem Vorverfahren angegeben haben, dass Sie bereits während der Schulzeit in einen Mitschüler verliebt gewesen seien und bereits mit 13 Interesse an schönen Männern hatten. Hinzu kommt, dass Sie dem Bundesamt Fotos vorgelegt haben, die Sie mit (teilweise zumindest der LGBTQ Szene angehörigen) Bekannten und Ihrem behaupteten Partner zeigen. Diese Fotos haben Sie bereits in Ihrem Vorverfahren vorgelegt, weswegen eigentlich im gegenständlichen Bescheid nicht nochmal darauf eingegangen werden müsste. Was aber auffällt, ist, dass Ihr behaupteter Partner teilweise dieselben Fotos in seinem Verfahren vorgelegt hat und all diese Fotos aus dem Jahr 2023 stammen. Neuere Fotos von sich mit Leuten der Szene (inklusive Ihres Partners) konnten Sie nicht vorlegen bzw. hatten Sie noch nicht einmal auf Ihrem Handy, was der allgemeinen Lebenserfahrung nach, eher unwahrscheinlich erscheint und auch Ihren Angaben widerspricht, da Sie einerseits angegeben haben, dass Ihnen Ihr Partner die Fotos aus dem Jahr 2023 geschickt hat, aber andererseits angegeben haben, dass er Ihnen die Fotos, die er von Ihnen macht, nie schicken würde, da Sie ja zusammenleben würden. Schwer vorzustellen sind auch Ihre Angaben, wonach Sie 2024 auch auf der Pride waren, dort aber mit niemandem (keinen neuen und keinen alten Bekannten und auch nicht mit Ihrem behaupteten Partner) in Kontakt waren. Insgesamt erscheint Ihre behauptete Homosexualität, gleichlautend wie im Vorverfahren, weiterhin nicht glaubhaft. Da nun bereits Ihre Homosexualität nicht glaubhaft erscheint, ist auch Ihre darauf aufbauende Beziehung zu Ihrem behaupteten Partner (ungeachtet dessen, dass seine Homosexualität in seinem Verfahren als glaubhaft angesehen wurde), wie bereits im Vorverfahren, nicht glaubhaft. Dafür sprechen - neben der Tatsache, dass Sie keine gemeinsamen aktuellen Fotos auf Ihrem Handy haben (siehe weiter oben) - insgesamt Ihre widersprüchlichen Angaben, die seinen Angaben in seinem Verfahren widersprechen. Nämlich haben Sie angegeben, dass Sie nach Ihrer negativen Entscheidung (Erkenntnis 21.06.2023) kurz getrennt waren und erst seit
  32. Oder
  33. September 2023 wieder zusammen seien. Ihr behaupteter Partner hat jedoch, widersprüchlich dazu, in seiner mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2023 behauptet, zu diesem Zeitpunkt nicht mit Ihnen in einer Beziehung zu sein. Auch das von Ihnen vorgelegte Schreiben Ihres behaupteten Partners, hat in diesem Zusammenhang keinen Beweiswert, da ein solches Schreiben auch aus Freundschaft und Gefälligkeit aufgesetzt geworden sein könnte. Darüber hinaus wurden Sie in der Einvernahme auch gebeten, Ihren Chatverlauf mit Ihrem behaupteten Partner vorzuzeigen. Aus diesem Verlauf der größtenteils aus Sprachnachrichten und einigen Aufforderungen gewisse Dinge mitzubringen, lässt sich ebenfalls keine tatsächliche Beziehung ableiten. Insgesamt ist auch Ihre behauptete homosexuelle Beziehung, gleichlautend wie im Vorverfahren, weiterhin nicht glaubhaft. Auch Ihr ursprüngliches Vorbringen – die Situation mit dem Iman – das Sie im gegenständlichen Verfahren aufrecht halten, war bereits im Vorverfahren nicht glaubhaft. Ihre im gegenständlichen Verfahren widersprüchlichen Angaben zu den bereits im Vorverfahren widersprüchlichen Angaben bestärken dies noch einmal. Widersprüchlich waren beispielsweise die folgenden Angaben: Im Vorverfahren haben Sie angegeben, dass Sie drei bis vier Monate in dem Teegeschäft gearbeitet haben. Im gegenständlichen Verfahren sollen es sechs bis sieben Monate gewesen sein. Im Vorverfahren konnten Sie nicht sagen, wann der Imam das erste Mal zu Ihnen ins Teegeschäft kam. Im gegenständlichen Verfahren konnten Sie konkretere Angaben dazu machen. Im gegenständlichen Verfahren gaben Sie an, dass Sie ca. einen Monat nach seinem ersten Besuch im Teegeschäft bei ihm zuhause waren. Im Vorverfahren soll er Sie bereits nach ein paar Tagen zu sich nachhause eingeladen haben. Im gegenständlichen Verfahren soll er Sie über zehn Mal vergewaltigt haben. Im Vorverfahren gaben Sie an, dass er sich Ihnen lediglich zwei bis drei Mal aufgezwungen habe, und Sie danach freiwillig Geschlechtsverkehr mit ihm hatten. Als Sie dann dabei erwischt wurden soll es laut Ihren Angaben im gegenständlichen Verfahren später Nachmittag / früher Abend, konkret „5-6 Uhr abends“ gewesen sein. Im Vorverfahren soll es jedoch „11 Uhr nachts“ gewesen sein. Zu den von Ihnen vorgelegten Fotos einer Fahndung kann gesagt werden, dass Sie diese nicht im Original vorgelegt haben, sondern lediglich Fotos davon. Eine tatsächliche Überprüfung war seitens des Bundesamtes demnach nicht möglich. Hinzu kommt, dass Sie selbst angegeben haben, dass man diese Fahndung online überprüfen kann. Dass Sie, mit diesem Wissen, lediglich ein schlechtes Foto davon vorgelegt haben und nicht die originale, online abrufbare Datei oder zumindest einen Ausdruck davon, spricht gegen jede Logik, da man dies quasi als Ihr wichtigstes Beweismittel betrachten könnte und jemand der tatsächlich die Möglichkeit des niederschwelligen Zugangs zu einem so wichtigen und authentischen Beweismittel hätte, würde diese Möglichkeit auch nutzen – insbesondere, wenn demjenigen (so wie Ihnen) offensichtlich auch bewusst ist, dass dies relativ problemlos möglich ist. Sie hingegen haben dies, weder von sich aus noch nach Aufforderung nicht gemacht, was als Indiz zu werten ist, dass es sich bei der Fahndung um kein authentisches Dokument handelt. Dies wird insofern auch durch die Länderinformationen bestätigt. Laut diesen sind gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente unwahren Inhalts in Bangladesch weit verbreitet und mittels Beziehungen oder Bestechung problemlos erhältlich. Auch die Ermangelung von Unterschriften oder Stempeln – so wie bei der von Ihnen vorgelegten Fahndung – sind Hinweise darauf, dass es sich um eine Fälschung handeln könnte. Insbesondere wird in den Länderinformationen sogar explizit auf ua. Haftbefehle eingegangen. Diese haben sich in der Vergangenheit in fast allen Fällen als Fälschung erwiesen. Doch auch wenn man die Umstände des Entstehens dieses Haftbefehles betrachtet, ergibt das ein etwas realitätsfern anmutendes Bild. Seit dem behaupteten Vorfall bzw. Ihrer Ausreise sind mehrere Jahre vergangen. Dass Sie der Imam – der Sie Ihren Aussagen zufolge auch bei Ihrer Ausreise unterstützt haben will – plötzlich nach einer so langen Zeit – der Haftbefehl ist mit 19.12.2023 datiert - plötzlich anzeigen sollte, erscheint nicht plausibel. Es fallen auch weitere inhaltliche Ungereimtheiten auf. So enthält der Haftbefehl weder den Namen der Beamten noch des Richters, der ihn ausgestellt hat und unvollständige oder falsche Jahreszahlen. Schlussendlich sollte auch darauf hingewiesen werden, dass Sie seitens der Behörden Ihres Herkunftsstaats positiv identifiziert wurden und zu dem Zeitpunkt der Fahndung bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden war, was bedeutet, dass den Behörden aus Bangladesch bewusst ist, dass Sie in Österreich aufhältig sind, was insgesamt einen nationalen Haftbefehl ebenfalls eher unwahrscheinlich erscheinen lässt. Ergänzend dazu wird ebenfalls noch angemerkt, dass die bloße Geschichte, wie Sie zu dem Haftbefehl kamen, auch konstruiert wirkt. Ein Ihnen entfernt bekannter Bengale, der in Italien lebt, soll Ihnen, nachdem Sie ihm ein frohes neues Jahr gewünscht haben, mitgeteilt haben, dass es gegen Sie einen Haftbefehl gibt und Ihnen diesen dann gut drei Wochen später übermittelt haben. Dies allein ist bereits wenig glaubhaft. Die vorgelegten Screenshots sind ebenfalls äußerst zweifelhaft, da der Übermittlung der Fotos keine Kommunikation voranging und Sie die Telefonnummer noch nicht einmal in Ihrem Handy gespeichert hatte. Auch Ihre Angaben dazu ergeben wenig Sinn. Dass Sie laut eigener Aussage niemals nachgefragt haben wollen, wie Ihr Bekannter dazu kam, ist lebensfremd. Zusätzlich haben Sie angegeben, dass Sie die Nummer des Bekannten erst später in Ihr Handy gespeichert haben. Nachdem Sie Ihr Handy vorzeigten, war dies jedoch nicht der Fall. Auch Ihre Angaben, warum Sie die vorangegangenen Telefonate mit dem Bekannten nicht vorzeigen können, sind widersprüchlich. Zuerst gaben Sie an, Ihr Handy regelmäßig zu „resetten“, weil es langsam wird. Dann gaben Sie an, nur die Telefonate mit diesem Freund „resettet“ zu haben und das vor einem Monat – was bereits unlogisch ist, da auch dies ein elementares Beweismittel für Ihre Verfahren wäre. Schlussendlich stellte sich, nach Vorzeigen Ihres Handys heraus, dass Sie – widersprüchlich zu Ihren Angaben – zumindest die whatsapp Anrufe irgendwann im Mai gelöscht haben. Der ursprüngliche Chat mit den Fotos war noch vorhanden. Zu den vorgelegten Fotos und Screenshots darf insgesamt noch angemerkt werden, dass vergleichbare Beweismittel zum Zweck der Vorlage im Asylverfahren leicht produziert werden können und worauf der Beweiswürdigung folgend einiges hindeutet vornherein bereits relativ wenig Beweiskraft zukommt. Betreffend Ihre Anträge auf Einholung folgender Beweismittel: Ermittlungen in Bangladesch durch einen Vertrauensanwalt der Ermittlungen in Bangladesch tätigt, um festzustellen, dass es gegen Sie strafrechtliche Ermittlungen gibt: Diesem Antrag steht § 33 BFA-VG entgegen. Die Ermittlungspflichten nach § 18 AsylG 2005 stehen in einem Spannungsverhältnis zu den Möglichkeiten, die den Behörden und Gerichten im Asylverfahren tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehen. Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu fest, dass auf die Kooperation mit den Behörden des Herkunftsstaates nicht zurückgegriffen werden kann, handelt es sich dabei doch regelmäßig um jenen Staat, von dem der Asylwerber behauptet, verfolgt zu werden und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen will. Das Gesetz erlaubt es daher grundsätzlich auch nicht, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln (vgl. § 33 Abs. 4 BFA-VG 2014; zu den Ausnahmen vgl. § 33 Abs. 5 BFA-VG 2014). Dieser dem Datenschutz dienenden Bestimmung liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass der potentielle Verfolgerstaat über das Schutzansuchen des Betroffenen nicht informiert werden soll, und zwar nicht zuletzt deshalb, um eine Gefährdung von im Herkunftsstaat verbliebenen Personen, die dem Asylwerber nahestehen oder mit seiner Flucht in Zusammenhang gebracht werden können, zu verhindern. Der VwGH hat dementsprechend erkannt, dass es den Asylbehörden nicht frei steht, sich durch fallbezogene Anfragen an Behörden des Heimatstaates vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Asylwerbers zu überzeugen (vgl. etwa VwGH vom
  34. Juni 1987, 86/01/0277, vom
  35. September 1987, 87/01/0165, vom
  36. Jänner 1990, 89/01/0446, und vom
  37. Jänner 2000, 99/20/0488). Die Asylbehörden haben daher allgemein im Auge zu behalten, dass die von ihnen gesetzten Ermittlungsschritte das soeben angesprochene Ziel nicht konterkarieren. Ermittlungen, die unter diesem Blickwinkel dem Asylwerber schaden oder die Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens für andere im Herkunftsstaat verbliebene Personen mit sich bringen können, sind daher als ungeeignet und nicht zweckdienlich im Sinn von § 46 AVG anzusehen und aus diesem Grund zu unterlassen. (VwGH 23.09.2021, Ra 2021/19/0315).Diesem Antrag steht Paragraph 33, BFA-VG entgegen. Die Ermittlungspflichten nach Paragraph 18, AsylG 2005 stehen in einem Spannungsverhältnis zu den Möglichkeiten, die den Behörden und Gerichten im Asylverfahren tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehen. Der Verwaltungsgerichtshof hält dazu fest, dass auf die Kooperation mit den Behörden des Herkunftsstaates nicht zurückgegriffen werden kann, handelt es sich dabei doch regelmäßig um jenen Staat, von dem der Asylwerber behauptet, verfolgt zu werden und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen will. Das Gesetz erlaubt es daher grundsätzlich auch nicht, personenbezogene Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat zu übermitteln vergleiche Paragraph 33, Absatz 4, BFA-VG 2014; zu den Ausnahmen vergleiche Paragraph 33, Absatz 5, BFA-VG 2014). Dieser dem Datenschutz dienenden Bestimmung liegt erkennbar der Gedanke zugrunde, dass der potentielle Verfolgerstaat über das Schutzansuchen des Betroffenen nicht informiert werden soll, und zwar nicht zuletzt deshalb, um eine Gefährdung von im Herkunftsstaat verbliebenen Personen, die dem Asylwerber nahestehen oder mit seiner Flucht in Zusammenhang gebracht werden können, zu verhindern. Der VwGH hat dementsprechend erkannt, dass es den Asylbehörden nicht frei steht, sich durch fallbezogene Anfragen an Behörden des Heimatstaates vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Asylwerbers zu überzeugen vergleiche etwa VwGH vom
  38. Juni 1987, 86/01/0277, vom
  39. September 1987, 87/01/0165, vom
  40. Jänner 1990, 89/01/0446, und vom
  41. Jänner 2000, 99/20/0488). Die Asylbehörden haben daher allgemein im Auge zu behalten, dass die von ihnen gesetzten Ermittlungsschritte das soeben angesprochene Ziel nicht konterkarieren. Ermittlungen, die unter diesem Blickwinkel dem Asylwerber schaden oder die Gefahr von Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens für andere im Herkunftsstaat verbliebene Personen mit sich bringen können, sind daher als ungeeignet und nicht zweckdienlich im Sinn von Paragraph 46, AVG anzusehen und aus diesem Grund zu unterlassen. (VwGH 23.09.2021, Ra 2021/19/0315). Darüber hinaus haben Sie selbst – wie bereits weiter oben erörtert - angegeben, dass man die besagte Fahndung online einsehen kann. Ihnen wurde im Zuge Ihrer Mitwirkungspflicht die Möglichkeit und eine Frist gegeben, dies zu tun und die Fahndung dem Bundesamt vorzulegen – was Sie unterlassen haben. Beauftragung eines Sachverständigen für Bangladesch, welcher feststellen soll, dass Sie aufgrund des Haftbefehls wegen Homosexualität und Vergewaltigung in menschenunwürdigen Haftbedingungen getötet werden und die Lage in Bangladesch nicht überleben würden: Hierzu ist auszuführen, dass dem Bundesamt hinreichend aktuelle Berichte der Staatendokumentation zur Situation in Bangladesch zur Verfügung stehen; das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wird laufend aktualisiert. Zudem stellt dieser Antrag einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im Asylverfahren - unzulässig (vgl. zB VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, 30.9.1997, 96/01/0794, 20.6.1996, 95/19/0064).Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im Asylverfahren - unzulässig vergleiche zB VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443, 30.9.1997, 96/01/0794, 20.6.1996, 95/19/0064). Ein bloß allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/18/0332, mwN; vgl. auch VwGH 19.7.2021, Ra 2021/14/0231). Daher ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).Ein bloß allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist vergleiche etwa VwGH 17.9.2019, Ra 2019/18/0332, mwN; vergleiche auch VwGH 19.7.2021, Ra 2021/14/0231). Daher ist die Behörde / das Bundesverwaltungsgericht einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der beigezogenen Länderberichte, denen Sie nicht qualifiziert entgegengetreten sind, besteht aus Sicht des Bundesamts außerdem ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (Vergleich: VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; vgl. auch VwGH 12.03.1991, 87/07/0054). Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der beigezogenen Länderberichte, denen Sie nicht qualifiziert entgegengetreten sind, besteht aus Sicht des Bundesamts außerdem ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (Vergleich: VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; vergleiche auch VwGH 12.03.1991, 87/07/0054). Aus diesen Gründen war der gegenständliche Antrag abzulehnen. Feststellung Ihrer Beziehung zu Ihrem Partner: Auf eine zeugentliche Einvernahme Ihres behaupteten Partners – welche nicht direkt beantragt wurde - konnte seitens des Bundesamtes verzichtet werden, da die von Ihnen behauptete Beziehung bereits in Ihrem Vorverfahren abgehandelt wurde und damals bereits nicht glaubhaft war. Sie haben darüber hinaus hierzu auch keine maßgeblichen Änderungen vorgebracht oder maßgebliche neue Beweismittel vorgelegt – womit der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Insgesamt wird – in Bezug auf Ihre Beweisanträge auf die gesamte Beweiswürdigung im gegenständlichen Bescheid verwiesen. Zusammengefasst beziehen Sie sich vollinhaltlich auf Ihre Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren, nämlich Ihre Homosexualität an sich, Ihre Beziehung in Österreich und Ihre behauptete Bedrohung aufgrund Ihrer behaupteten Homosexualität bzw. der juristischen Verfolgung durch die Behörden aufgrund der von Ihnen behaupteten Vergewaltigung, die Ihnen vorgeworfen wird. Aus Ihren Angaben und vorgelegten Beweismitteln lassen sich insgesamt keine glaubhaften neu entstandenen Sachverhalte denen Entscheidungsrelevanz zukommt ableiten. Insgesamt war Ihr Vorbringen bereits im Erstverfahren nicht glaubhaft bzw. asylrelevant und ist es heute auch nicht. Ihr Vorbringen besitzt demnach ebenfalls keinen glaubhaften Kern, da Sie damit keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht haben und sich vielmehr auf die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behauptete, nicht glaubhafte und noch aufrecht erhaltene Verfolgungssituation berufen und zwar Beweismittel vorlegen, die aber grundsätzlich bereits wenig Beweiskraft haben, größtenteils bereits im Vorverfahren berücksichtigt wurde, darüber hinaus auch Ihren Angaben widersprechen und deren Authentizität zweifelhaft erscheint. Ihr jetziges Vorbringen steht jedenfalls in einem untrennbaren Zusammenhang mit Ihren anlässlich des Erstverfahrens als unglaubwürdig erachteten Angaben. Hieraus folgt notwendigerweise, dass für Sie auch mit Folgebehauptungen, die auf die als nicht glaubhaft erachteten Fluchtgründe aufbauen bzw. diese bekräftigen sollen, nichts zu gewinnen ist. Wird nämlich die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Beschwerdeführer auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt, bzw. seine "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist (iSd Erkenntnisses des VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Sie konnten bereits im Erstverfahren keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen und können es auch heute nicht. Zusammenfassend kann nun in Bezug auf Ihr gegenständliches Vorbringen insgesamt festgestellt werden, dass Sie sich auf Ihr Vorbringen aus Ihrem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren beziehen, welches damals nicht glaubhaft war und es auch heute nicht ist. Alles darüberhinausgehend Vorgebrachte bzw. Vorgelegte besitzt, der Beweiswürdigung folgend, ebenfalls keinen glaubhaften Kern. Ihr Vorbringen wird als Ergänzung zu den Fluchtgründen Ihres Erstverfahrens gesehen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft Ihres Vorverfahrens nicht geändert. Sie haben somit keinen glaubhaften entscheidungsrelevanten Sachverhalt, welcher nach Rechtskraft des Vorverfahrens neu entstanden ist, vorgebracht. Für das Bundesamt steht fest, dass auch keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage seit Rechtskraft Ihres letzten Asylverfahrens eingetreten ist, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder internationalen Schutz darzustellen, da sich weder die allgemeine Lage Bangladeschs noch die Sie persönlich betreffenden Gründe im Wesentlichen geändert haben. Festzuhalten ist, dass Ihre Angaben somit einen unveränderten Sachverhalt darstellen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Bangladesch ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Aufgrund der Feststellungen in den Vorverfahren, sowie auch aufgrund der Feststellungen, dass sich in Bezug auf die Länderberichte zu Bangladesch in Bezug auf Ihr Vorbringen und auf die Glaubwürdigkeit Ihrer Aussagen keine wesentlichen Veränderungen der Lage ableiten lassen, kann weiterhin nicht von einer gezielt gegen Sie gerichteten Verfolgung ausgegangen werden. Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Bangladesch seit Rechtskraft des vorherigen Verfahrens, nicht wesentlich geändert hat. Das Bundesamt kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.“Das Bundesamt kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor.“
  42. Mit Schriftsatz vom 16.07.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im vollen Umfang. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass ein geänderter Sachverhalt anzunehmen sei, weil der Beschwerdeführer neue Tatsachen vorbringe, die er bisher nicht habe vorbringen können. Dem Lebenspartner des Beschwerdeführers sei mittlerweile Asyl zuerkannt worden. Zudem habe der Haftbefehl bisher nicht vorgelegt werden können. Die Behörde hätte auch Länderberichte zu den Haftbedingungen in Bangladesch zugrunde legen und sich mit der weit verbreiteten Korruption auseinandersetzen müssen. Ferner habe die Behörde bezüglich dem Lebenspartner zwar die Niederschrift der Verhandlung als Beweismittel herangezogen, sich aber beweiswürdigend nicht damit auseinandergesetzt und keine weiteren Ermittlungen angestellt. Die Behörde hätte den Lebenspartner zeugenschaftlich einvernehmen müssen; die Beziehung des Beschwerdeführers sei aktenkundig und ergebe sich schon daraus die Relevanz einer zeugenschaftlichen Einvernahme. Zudem sei die Beweiswürdigung unschlüssig. Darin habe sich die Behörde nicht mit dem Haftbefehl auseinandergesetzt, die Länderberichte mangelhaft ausgewertet und spreche einem Schreiben des Lebenspartners ohne nachvollziehbare Begründung die Glaubwürdigkeit ab. Der Lebenspartner des Beschwerdeführers sei auch nicht im Vorverfahren als Zeuge einvernommen und auf die Aufrechterhaltung des Antrags, den Zeugen einzuvernehmen, sobald dieser gesund sei, nicht eingegangen. Das Verfahren hätte daher jedenfalls zugelassen werden müssen. Abgesehen davon hätte eine Rückkehrentscheidung als dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und werde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  43. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2024, W123 2251856-3/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2024 als unbegründet abgewiesen. Die Beweiswürdigung lautet auszugsweise: „2.2.
  44. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen umfassenden und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde an. Auch im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz wird der überzeugenden Argumentation im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegengetreten. Der Behauptung, wonach sich die Beweiswürdigung zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen bestehe, kann in Anbetracht der oben wiedergegebenen, konkret auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezogenen Ausführungen der belangten Behörde nicht gefolgt werden. Ferner hat sich die belangte Behörde – entgegen der pauschalen Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz – durchaus näher mit dem vorgelegten Haftbefehl auseinandergesetzt und aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten, etwa der nicht schlüssigen Erklärungen des Beschwerdeführers über deren Erlangung sowie seiner Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung, dargelegt, aufgrund welcher Umstände sie nicht davon ausgeht, dass nach dem Beschwerdeführer in Bangladesch gesucht werde. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die belangte Behörde unter Berücksichtigung der vorliegenden Länderberichte in diesem Kontext zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen und wird dies auch nicht näher in der Beschwerde dargelegt. Sofern im Beschwerdeschriftsatz zur Begründung eines maßgeblich geänderten Sachverhalts auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den (namentlich genannten) „Lebenspartner“ des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, ist auf die Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach – unter anderem aufgrund zeitlicher Widersprüche sowie Ungereimtheiten in den Erklärungen des Beschwerdeführers zum gemeinsamen Chatverlauf – eine homosexuelle Beziehung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Die dahingehende Begründung wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert bestritten und ferner nicht aufgezeigt, weshalb die belangte Behörde angesichts der von ihr aufgezeigten Diskrepanzen zu einer amtswegigen Zeugeneinvernahme verpflichtet gewesen wäre. Zwar trifft das Beschwerdevorbringen insofern zu, als der „Lebenspartner“ nicht im Erstverfahren einvernommen wurde. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass der diesbezügliche Antrag entsprechend den Ausführungen im rechtskräftigen Vorerkenntnis ausschließlich der Verfahrensverzögerung diente (vgl. S 31f in W123 2251856-1/29E) und auch die – unter anderem die unterbliebene Zeugeneinvernahme aufgreifende – Revision zurückgewiesen wurde. Das Vorliegen einer Beziehung mit der genannten Person war jedoch – wie die belangte Behörde zutreffend festhielt – bereits Gegenstand des damaligen Verfahrens. In diesem Kontext wurde im rechtskräftigen Vorerkenntnis zum ersten Antrag auf internationalen Schutz beweiswürdigend Folgendes festgehalten (vgl. S 31f in W123 2251856-1/29E):Sofern im Beschwerdeschriftsatz zur Begründung eines maßgeblich geänderten Sachverhalts auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den (namentlich genannten) „Lebenspartner“ des Beschwerdeführers Bezug genommen wird, ist auf die Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach – unter anderem aufgrund zeitlicher Widersprüche sowie Ungereimtheiten in den Erklärungen des Beschwerdeführers zum gemeinsamen Chatverlauf – eine homosexuelle Beziehung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist. Die dahingehende Begründung wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert bestritten und ferner nicht aufgezeigt, weshalb die belangte Behörde angesichts der von ihr aufgezeigten Diskrepanzen zu einer amtswegigen Zeugeneinvernahme verpflichtet gewesen wäre. Zwar trifft das Beschwerdevorbringen insofern zu, als der „Lebenspartner“ nicht im Erstverfahren einvernommen wurde. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass der diesbezügliche Antrag entsprechend den Ausführungen im rechtskräftigen Vorerkenntnis ausschließlich der Verfahrensverzögerung diente vergleiche S 31f in W123 2251856-1/29E) und auch die – unter anderem die unterbliebene Zeugeneinvernahme aufgreifende – Revision zurückgewiesen wurde. Das Vorliegen einer Beziehung mit der genannten Person war jedoch – wie die belangte Behörde zutreffend festhielt – bereits Gegenstand des damaligen Verfahrens. In diesem Kontext wurde im rechtskräftigen Vorerkenntnis zum ersten Antrag auf internationalen Schutz beweiswürdigend Folgendes festgehalten vergleiche S 31f in W123 2251856-1/29E): „Darüber behauptete der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Richter erstmals, dass er am 07.11.2022 seinen neuen Mitbewohner kennen gelernt habe, mit dem er eine Beziehung führe (vgl. S 20ff in OZ 27). Dazu ist aber insbesondere darauf hinzuweisen, dass der (rechtlich vertretene) Beschwerdeführer bis zum Ende der mündlichen Verhandlung – abgesehen von den oben erwähnten Fotos – keine Beweismittel dazu anbot und er insbesondere weder einen Antrag auf Einvernahme seines angeblichen Partners stellte, noch dem Bundesverwaltungsgericht zur Bescheinigung seiner behaupteten Lebensgemeinschaft eine schriftliche Bestätigung von diesem zukommen ließ. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht überzeugend begründen, warum er dem Bundesverwaltungsgericht nicht schon früher von seiner Beziehung verständigt und Bescheinigungsmittel vorgelegt habe (vgl. S 24 in OZ 27, arg. „R: Wenn Sie seit 07.11.2022 mit XXXX in einer Beziehung sind, wieso teilen Sie das dem BVwG erst heute mit und haben davor überhaupt keine Bescheinigungsmittel vorgelegt? BF: Weil, nachdem die Polizei kam, ich die Wohnung wechseln musste. R: Vorher hatten Sie keine Möglichkeit, das zu schicken? BF: Nein, ich weiß darüber nicht Bescheid, das passiert, wenn, dann alles vom Anwalt aus. R: Standen Sie mit Ihrem RV nicht regelmäßig in Kontakt? BF: Ich wusste ja über die Sachen nicht Bescheid. Als die Polizei kam, lief ja eigentlich eine Beschwerde. Bevor meiner Beschwerde stattgegeben wurde, ist die Polizei schon gekommen.“).„Darüber behauptete der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Richter erstmals, dass er am 07.11.2022 seinen neuen Mitbewohner kennen gelernt habe, mit dem er eine Beziehung führe vergleiche S 20ff in OZ 27). Dazu ist aber insbesondere darauf hinzuweisen, dass der (rechtlich vertretene) Beschwerdeführer bis zum Ende der mündlichen Verhandlung – abgesehen von den oben erwähnten Fotos – keine Beweismittel dazu anbot und er insbesondere weder einen Antrag auf Einvernahme seines angeblichen Partners stellte, noch dem Bundesverwaltungsgericht zur Bescheinigung seiner behaupteten Lebensgemeinschaft eine schriftliche Bestätigung von diesem zukommen ließ. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht überzeugend begründen, warum er dem Bundesverwaltungsgericht nicht schon früher von seiner Beziehung verständigt und Bescheinigungsmittel vorgelegt habe vergleiche S 24 in OZ 27, arg. „R: Wenn Sie seit 07.11.2022 mit römisch 40 in einer Beziehung sind, wieso teilen Sie das dem BVwG erst heute mit und haben davor überhaupt keine Bescheinigungsmittel vorgelegt? BF: Weil, nachdem die Polizei kam, ich die Wohnung wechseln musste. R: Vorher hatten Sie keine Möglichkeit, das zu schicken? BF: Nein, ich weiß darüber nicht Bescheid, das passiert, wenn, dann alles vom Anwalt aus. R: Standen Sie mit Ihrem Regierungsvorlage nicht regelmäßig in Kontakt? BF: Ich wusste ja über die Sachen nicht Bescheid. Als die Polizei kam, lief ja eigentlich eine Beschwerde. Bevor meiner Beschwerde stattgegeben wurde, ist die Polizei schon gekommen.“). Auch das jüngste Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.06.2023 bzw. die darin gestellten Beweisanträge (vgl. OZ 28) vermögen daran nichts zu ändern. Dies bereits aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer derzeit nach wie vor von der BBU GmbH rechtlich vertreten wird, da dem Bundesverwaltungsgericht keine diesbezügliche Vollmachtsauflösung vorliegt. Dem Beschwerdeführer wurde zudem am Ende der Verhandlung die Frage gestellt, ob er heute alles vorbringen konnte, was ihm wichtig war bzw. ob er Sie abschließend noch etwas sagen möchten (vgl. S 27 in OZ 27). Allerspätestens zu diesem Zeitpunkt hätte aber der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt – allenfalls unter Beiziehung seiner rechtlichen Vertretung – jene Anliegen bzw. Anträge zu formulieren wie im Schreiben vom 14.06.2023, also mehr als eine Woche nach Bekanntgabe des erkennenden Richters, wonach die Entscheidung schriftlich ergehen werde (vgl. S 27 in OZ 27) und zudem die Rechtsvertretung in der Verhandlung um keine weitere Frist für eine Stellungnahme ersuchte (vgl. S 25 in OZ 27), geschehen. Das jüngste Schreiben des Beschwerdeführers diente also offenkundig ausschließlich der Verfahrensverzögerung.Auch das jüngste Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.06.2023 bzw. die darin gestellten Beweisanträge vergleiche OZ 28) vermögen daran nichts zu ändern. Dies bereits aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer derzeit nach wie vor von der BBU GmbH rechtlich vertreten wird, da dem Bundesverwaltungsgericht keine diesbezügliche Vollmachtsauflösung vorliegt. Dem Beschwerdeführer wurde zudem am Ende der Verhandlung die Frage gestellt, ob er heute alles vorbringen konnte, was ihm wichtig war bzw. ob er Sie abschließend noch etwas sagen möchten vergleiche S 27 in OZ 27). Allerspätestens zu diesem Zeitpunkt hätte aber der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt – allenfalls unter Beiziehung seiner rechtlichen Vertretung – jene Anliegen bzw. Anträge zu formulieren wie im Schreiben vom 14.06.2023, also mehr als eine Woche nach Bekanntgabe des erkennenden Richters, wonach die Entscheidung schriftlich ergehen werde vergleiche S 27 in OZ 27) und zudem die Rechtsvertretung in der Verhandlung um keine weitere Frist für eine Stellungnahme ersuchte vergleiche S 25 in OZ 27), geschehen. Das jüngste Schreiben des Beschwerdeführers diente also offenkundig ausschließlich der Verfahrensverzögerung. Abgesehen davon vermögen auch die sonstigen Antworten des Beschwerdeführers zu seiner Beziehung mit einem Mitbewohner das Bundesverwaltungsgericht nicht von seiner behaupteten homosexuellen Orientierung überzeugen. Insbesondere erschließt sich dabei nicht, weshalb der Beschwerdeführer auf die einfache Frage, wann er seinen angeblichen Partner kennen gelernt habe, darauf Bezug nahm, dass die Polizei zu ihm gekommen sei, zumal dies in keinster Weise damit in Zusammenhang steht, dass die behauptete Beziehung nicht schon am Tag des Kennenlernens zustande gekommen sei (vgl. S 21 in OZ 27, arg. „R: Wann haben Sie XXXX kennengelernt? BF: Am 07.
  45. Er kam als Mitbewohner in mein Zimmer. Wir waren zusammen bis zum 17.
  46. Am 01.
  47. kam die Polizei zu mir, um nach mir zu suchen, da das BFA eine negative Entscheidung machte.“, s.a. S 22 in OZ 27, arg. „R: Ich habe übrigens Ihre Antwort auf meine Frage, wann Sie XXXX kennengelernt haben, überhaupt nicht verstanden. Wieso erzählen Sie auf diese Frage auf einmal, dass Sie zusammen bis zum 17.
  48. waren und am 01.
  49. die Polizei zu Ihnen kam, um nach Ihnen zu suchen. Was hat das mit meiner Frage zu tun? BF: XXXX habe ich das erste Mal getroffen am 07.
  50. R: Was wollten Sie mir dann mit Ihrer Aussage sagen? BF: Ich wollte Ihnen damit erklären, dass ich mit ihm zuerst eine Freundschaft hatte und dann eine Beziehung hatte. Das wollte ich sagen.“).“Abgesehen davon vermögen auch die sonstigen Antworten des Beschwerdeführers zu seiner Beziehung mit einem Mitbewohner das Bundesverwaltungsgericht nicht von seiner behaupteten homosexuellen Orientierung überzeugen. Insbesondere erschließt sich dabei nicht, weshalb der Beschwerdeführer auf die einfache Frage, wann er seinen angeblichen Partner kennen gelernt habe, darauf Bezug nahm, dass die Polizei zu ihm gekommen sei, zumal dies in keinster Weise damit in Zusammenhang steht, dass die behauptete Beziehung nicht schon am Tag des Kennenlernens zustande gekommen sei vergleiche S 21 in OZ 27, arg. „R: Wann haben Sie römisch 40 kennengelernt? BF: Am 07.
  51. Er kam als Mitbewohner in mein Zimmer. Wir waren zusammen bis zum 17.
  52. Am 01.
  53. kam die Polizei zu mir, um nach mir zu suchen, da das BFA eine negative Entscheidung machte.“, s.a. S 22 in OZ 27, arg. „R: Ich habe übrigens Ihre Antwort auf meine Frage, wann Sie römisch 40 kennengelernt haben, überhaupt nicht verstanden. Wieso erzählen Sie auf diese Frage auf einmal, dass Sie zusammen bis zum 17.
  54. waren und am 01.
  55. die Polizei zu Ihnen kam, um nach Ihnen zu suchen. Was hat das mit meiner Frage zu tun? BF: römisch 40 habe ich das erste Mal getroffen am 07.
  56. R: Was wollten Sie mir dann mit Ihrer Aussage sagen? BF: Ich wollte Ihnen damit erklären, dass ich mit ihm zuerst eine Freundschaft hatte und dann eine Beziehung hatte. Das wollte ich sagen.“).“ Die Behauptung im Beschwerdeschriftsatz, wonach der Zeuge im Zeitpunkt der Verhandlung erkrankt gewesen sei und auf die „Aufrechterhaltung des Antrags, den Zeugen einzuvernehmen, sobald er gesund sei“ nicht näher eingegangen worden sei, erweist sich bereits insofern als unzutreffend, als bis zum Ende der mündlichen Verhandlung – abgesehen von den im vorliegenden Verfahren neuerlich vorgelegten Fotos – keine Beweismittel in diesem Zusammenhang angeboten wurde und insbesondere kein Antrag auf Einvernahme des angeblichen Partners gestellt wurde (s. S 31 in W123 2251856-1/29E). Das diesbezügliche offensichtlich tatsachenwidrige Vorbringen ist daher nicht geeignet, die Erforderlichkeit einer durch die belangte Behörde von Amts wegen durchzuführenden Zeugeneinvernahme zu begründen. Dazu ist auch anzumerken, dass in dem mit 14.06.2023 datierten Zeugenantrag sowie dem Schreiben des beantragten Zeugen vom selben Tag nicht einmal ansatzweise auf eine Erkrankung Bezug genommen wird. Im Übrigen wurde auch im Beschwerdeschriftsatz nicht beantragt, den „Lebenspartner“ des Beschwerdeführers als Zeugen zu befragen. Im Ergebnis ist daher der belangten Behörde bei ihrer Beurteilung, dass eine gleichgeschlechtliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem „Lebenspartner“ nicht mit verfahrensgegenständlich maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, beizupflichten. Der Umstand, dass dem (bloß) vorgeblichen Partner des Beschwerdeführers Asyl gewährt wurde, kann daher keine entscheidungsrelevante Neuerung darstellen. Dazu ist – lediglich der Vollständigkeit halber – auch anzumerken, dass in dem asylzuerkennenden Erkenntnis vom 02.11.2023 zur Zahl L532 2196780-2 nicht näher auf die Person des Beschwerdeführers bzw. das Vorliegenden einer Beziehung mit ihm Bezug genommen wird oder die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft darauf gestützt wurde. Im Übrigen wird zu dem Antrag, einen Vertrauensanwalt mit Ermittlungen in Bangladesch zu beauftragen, festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens eines Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat nicht besteht (vgl. VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303, mwN). Im vorliegenden Fall ist vor dem Hintergrund der im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides festgehaltenen Ausführungen nicht ersichtlich, dass derartige Erhebungen zur Beurteilung des Vorbringens erforderlich gewesen wären und wurde dahingehende Umstände auch im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz nicht dargelegt.Im Übrigen wird zu dem Antrag, einen Vertrauensanwalt mit Ermittlungen in Bangladesch zu beauftragen, festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens eines Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat nicht besteht vergleiche VwGH 28.04.2022, Ra 2020/14/0303, mwN). Im vorliegenden Fall ist vor dem Hintergrund der im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides festgehaltenen Ausführungen nicht ersichtlich, dass derartige Erhebungen zur Beurteilung des Vorbringens erforderlich gewesen wären und wurde dahingehende Umstände auch im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz nicht dargelegt. Bezüglich dem vor der belangten Behörde gestellten Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens ist ferner anzumerken, dass dieser auf der – bereits von der belangten Behörde nachvollziehbar widerlegten – Annahme basiert, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine homosexuelle und mittels Haftbefehl gesuchte Person handelt. Da die dahingehenden Behauptungen jedoch nicht festgestellt werden konnten, erübrigt sich auch insofern eine dahingehende Beweisaufnahme. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt hat und nach gründlicher Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers auf Grundlage der im angefochtenen Bescheid dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen zu dem schlüssig nachvollziehbaren Ergebnis kam, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu etwaigen, im Erstverfahren nicht behandelten, neuen Elementen kein glaubhafter Kern zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Beurteilung der belangten Behörde und schließt sich deren Argumentation an, zumal auch im Beschwerdeschriftsatz der diesbezüglichen Begründung nicht in substantiierter Weise entgegengetreten wurde.“
  57. Infolge einer vom Beschwerdeführer erhobenen außerordentlichen Revision, hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.03.2025, Ra 2024/18/0518-16, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2024 wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Das Erkenntnis lautet auszugsweise: „Es entspricht im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 5.7.2023, Ra 2021/18/0270, mwN).„Es entspricht im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, an den eine positive Entscheidungsprognose im obigen Sinne anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrags mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 5.7.2023, Ra 2021/18/0270, mwN). Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nach der mittlerweile ständigen und im Gefolge einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. EuGH 9.9.2021, C-18/20) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. VwGH 23.9.2024, Ra 2024/18/0266, mit Hinwies auf grundlegende Ausführungen dazu in VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006).Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nach der mittlerweile ständigen und im Gefolge einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vergleiche EuGH 9.9.2021, C-18/20) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist vergleiche VwGH 23.9.2024, Ra 2024/18/0266, mit Hinwies auf grundlegende Ausführungen dazu in VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006). Der Revisionswerber brachte zur Begründung seines Folgeantrages einerseits vor, dass gegen ihn ein Haftbefehl vorliege, da der Imam, der ihn vergewaltigt habe, nunmehr Anzeige gegen ihn erhoben habe. Andererseits sei zwischenzeitig die Beziehung mit seinem - bereits im ersten Verfahren genannten - Partner in dessen Asylverfahren von Zeugen bestätigt worden. Zudem lege er eine schriftliche Stellungnahme des Partners vor, woraus sich die sexuelle Orientierung des Revisionswerbers ergebe. Dieses Vorbringen verband der Revisionswerber mit der Behauptung, dass er als Homosexueller in Bangladesch verfolgt werde. Dem hält das BVwG unter Hinweis auf die Erwägungen des BFA entgegen, dass die geltend gemachten Sachverhaltsänderungen - insbesondere aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Revisionswerbers - keinen glaubhaften Kern aufwiesen. Diese Erwägungen erweisen sich jedenfalls in Bezug auf die behauptete homosexuelle Orientierung, für die es im Asylverfahren des geltend gemachten Partners neue Erkenntnisse gegeben habe, sowie hinsichtlich des dazu - zum Beleg der sexuellen Orientierung des Revisionswerbers - vorgelegten Schreibens des Partners als nicht mangelfrei begründet. Das BFA sprach diesem Schreiben in seinem Bescheid - ohne sich näher damit auseinanderzusetzen - den Beweiswert ab, „da ein solches Schreiben auch aus Freundschaft und Gefälligkeit aufgesetzt“ worden sein könnte. Das angefochtene Erkenntnis befasst sich - abgesehen von der Wiedergabe dieser Ausführungen des BFA - mit diesem Schreiben ebenfalls nicht, obwohl die Beschwerde (vgl. S. 9 der Beschwerde) - zutreffend - die unzureichende Beweiswürdigung gerügt hatte. Schon deshalb hätte das BVwG das Schreiben näher behandeln und in Kontext mit dem weiteren Vorbringen des Revisionswerbers setzen müssen, gerade auch, da es selbst zugesteht, dass der mögliche Partner (aufgrund des Vorwurfs der Verfahrensverzögerung) im Erstverfahren ebenfalls nicht einvernommen worden sei. Das Argument des BVwG, in der Beschwerde sei kein Antrag auf Zeugeneinvernahme gestellt worden, greift daher zu kurz.Das BFA sprach diesem Schreiben in seinem Bescheid - ohne sich näher damit auseinanderzusetzen - den Beweiswert ab, „da ein solches Schreiben auch aus Freundschaft und Gefälligkeit aufgesetzt“ worden sein könnte. Das angefochtene Erkenntnis befasst sich - abgesehen von der Wiedergabe dieser Ausführungen des BFA - mit diesem Schreiben ebenfalls nicht, obwohl die Beschwerde vergleiche S. 9 der Beschwerde) - zutreffend - die unzureichende Beweiswürdigung gerügt hatte. Schon deshalb hätte das BVwG das Schreiben näher behandeln und in Kontext mit dem weiteren Vorbringen des Revisionswerbers setzen müssen, gerade auch, da es selbst zugesteht, dass der mögliche Partner (aufgrund des Vorwurfs der Verfahrensverzögerung) im Erstverfahren ebenfalls nicht einvernommen worden sei. Das Argument des BVwG, in der Beschwerde sei kein Antrag auf Zeugeneinvernahme gestellt worden, greift daher zu kurz. Eine nähere Auseinandersetzung mit den behaupteten neuen Tatsachen (der Thematisierung der sexuellen Orientierung des Revisionswerbers im Asylverfahren des Partners sowie dem dazu vorgelegten Schreiben des Partners) erfolgte weder im Bescheid des BFA noch im angefochtenen Erkenntnis. Das BFA befasste sich in seinen (vom BVwG übernommenen) Erwägungen stattdessen mit Widersprüchlichkeiten zwischen den Angaben des Revisionswerbers im gegenständlichen Verfahren und jenen des möglichen Partners in dessen Verfahren zum Bestand bzw. der Dauer der Beziehung, jedoch nicht mit dem aufgeworfenen Aspekt, dass Zeugen in der Verhandlung des Partners, die sexuelle Orientierung des Revisionswerbers bzw. die Beziehung bestätigt hätten. Für eine nachvollziehbare Würdigung, dass der behaupteten Sachverhaltsänderung kein glaubhafter Kern innewohne, fehlt es daher überhaupt schon an den erforderlichen Feststellungen zu den geltend gemachten neuen Tatsachen. Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das übrige Vorbringen in der Revision einzugehen war.“Das angefochtene Erkenntnis war daher bereits deshalb gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das übrige Vorbringen in der Revision einzugehen war.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  58. Feststellungen: Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt.Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt.
  59. Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem nicht zweifelhaften Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.
  60. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  61. Zur Stattgabe der Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache 3.1.
  62. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). 3.1.
  63. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH
  64. 09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH
  65. 09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
  66. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des
  67. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10.; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162; 10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen (VwGH 21.3.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0029, mwN, VwGH 25.02.2016, Ra 2015/19/0267). In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN).In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127, mwN). 3.1.
  68. Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).3.1.
  69. Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vergleiche auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344). 3.1.
  70. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
  71. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006 unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  72. September 2021, C-18/20, ausgeführt, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“.3.1.
  73. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
  74. Oktober 2021, Ro 2019/14/0006 unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  75. September 2021, C-18/20, ausgeführt, dass ein Folgeantrag auf internationalen Schutz nicht allein deswegen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden darf, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass die Prüfung im Sinn des Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) vorgenommen worden wäre, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels II der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren.Kommt bei dieser Prüfung hervor, dass - allenfalls entgegen den Behauptungen eines Antragstellers - solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller gar nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin - in einem Verfahren, in dem auch die Vorgaben des Kapitels römisch zwei der Verfahrensrichtlinie zu beachten sind - statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren. Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben (vgl. VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412).Ergibt aber die Prüfung des im Folgeantrag erstatteten Vorbringens, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nicht statthaft. Dies gilt im Besonderen auch dann, wenn das Vorbringen schon in einem früheren Verfahren hätte erstattet werden können und den Antragsteller ein Verschulden daran trifft, den fraglichen Sachverhalt nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht zu haben vergleiche VwGH 29.11.2021, Ra 2020/19/0412). 3.1.
  76. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20.03.2025 klargestellt, dass im konkreten Fall nicht vom Vorliegen der „Identität der Sache“ auszugehen ist (vgl. die oben unter I.,
  77. wiedergegebenen relevanten Ausführungen).3.1.
  78. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20.03.2025 klargestellt, dass im konkreten Fall nicht vom Vorliegen der „Identität der Sache“ auszugehen ist vergleiche die oben unter römisch eins.,
  79. wiedergegebenen relevanten Ausführungen). Die belangte Behörde führte anlässlich des gegenständlichen Folgeantrages eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch, setzte sich in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides mit dem neuen Vorbringen Beschwerdeführers auseinander und wies in der rechtlichen Beurteilung der in Beschwerde gezogenen Entscheidung darauf hin, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein „glaubhafter Kern“ zukomme. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes sei jedoch weder im Bescheid der belangten Behörde, noch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes eine nähere Auseinandersetzung mit den behaupteten neuen Tatsachen („der Thematisierung der sexuellen Orientierung des Revisionswerbers im Asylverfahren des Partners sowie dem dazu vorgelegten Schreiben des Partners“) erfolgt. Die belangte Behörde habe sich in seinen (vom BVwG übernommenen) Erwägungen stattdessen mit Widersprüchlichkeiten zwischen den Angaben des Revisionswerbers im gegenständlichen Verfahren und jenen des möglichen Partners in dessen Verfahren zum Bestand bzw. der Dauer der Beziehung befasst, jedoch nicht mit dem aufgeworfenen Aspekt, dass Zeugen in der Verhandlung des Partners, die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers bzw. die Beziehung bestätigt hätten. Für eine nachvollziehbare Würdigung, dass der behaupteten Sachverhaltsänderung kein glaubhafter Kern innewohne, fehle es daher überhaupt schon an den erforderlichen Feststellungen zu den geltend gemachten neuen Tatsachen. Vor diesem Hintergrund ist eine umfangreiche beweiswürdigende Beurteilung der entscheidungswesentlichen Tatsachen (nämlich der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers) erforderlich, die sich nicht bloß auf eine Prüfung des „glaubhaften Kerns“ der behaupteten „Sachverhaltsänderung“ – bzw. des nach Maßgabe der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  80. September 2021, C-18/20, in grundsätzlich zulässiger Weise erstmals erstatteten Vorbringens – beschränkt. Derartige Erwägungen dürfen nicht im Rahmen einer Zulässigkeitsprüfung des Folgeantrags stattfinden, sondern setzen ein inhaltliches Asylverfahren voraus, in dem die Beweisaufnahme unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Verfahrensgarantien (etwa durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der von ihm beantragten Zeugen) zu erfolgen haben und die widersprechenden Beweisergebnisse zu würdigen sind (vgl. VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127).Vor diesem Hintergrund ist eine umfangreiche beweiswürdigende Beurteilung der entscheidungswesentlichen Tatsachen (nämlich der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers) erforderlich, die sich nicht bloß auf eine Prüfung des „glaubhaften Kerns“ der behaupteten „Sachverhaltsänderung“ – bzw. des nach Maßgabe der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom
  81. September 2021, C-18/20, in grundsätzlich zulässiger Weise erstmals erstatteten Vorbringens – beschränkt. Derartige Erwägungen dürfen nicht im Rahmen einer Zulässigkeitsprüfung des Folgeantrags stattfinden, sondern setzen ein inhaltliches Asylverfahren voraus, in dem die Beweisaufnahme unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Verfahrensgarantien (etwa durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der von ihm beantragten Zeugen) zu erfolgen haben und die widersprechenden Beweisergebnisse zu würdigen sind vergleiche VwGH 17.02.2022, Ra 2020/18/0127). Es ist weiters davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner sexuellen Orientierung – im Sinn einer Wahrunterstellung – grundsätzlich geeignet ist, zu einer anderslautenden, nämlich einer dem Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattgebenden Entscheidung zu führen. Dies wurde auch von der belangten Behörde nicht angezweifelt. 3.1.
  82. Die Zurückweisung des Folgeantrages des Beschwerdeführers wegen „entschiedener Sache“ ist daher im vorliegenden Fall nicht zulässig, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll. Ausgehend davon konnten die Ermittlungsmängel nicht durch das Bundesverwaltungsgericht beseitigt werden. Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch - in der Sache -, abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Für das von der belangten Behörde in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch - in der Sache -, abzusprechen ist vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314). 3.1.
  83. Da bei einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz verwehrt ist und es lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde gegen angefochtenen Bescheid im Ergebnis stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.3.1.
  84. Da bei einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz verwehrt ist und es lediglich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung überprüfen darf, war der Beschwerde gegen angefochtenen Bescheid im Ergebnis stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben. 3.
  85. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. – VII. des angefochtenen Bescheides3.
  86. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch sieben. des angefochtenen Bescheides Mit der Behebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides fallen die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte II. bis VII. des angefochtenen Bescheides weg; folglich sind auch diese Spruchpunkte zu beheben.Mit der Behebung des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides fallen die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides weg; folglich sind auch diese Spruchpunkte zu beheben. 3.
  87. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W123.2251856.3.00

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