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{'item': 'W123 2274488-2'}

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 68§ 53

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2025 GeschäftszahlW123 2274488-2 Spruch, W123 2274488-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Im Rahmen der am 27.06.2022 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass er Somalia wegen der Terrorgruppe Al Shabaab verlassen habe.
  3. Am 30.05.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangten Behörde) statt.
  4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2023 Zl. 1312950900/222001205, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2023 Zl. 1312950900/222001205, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 27.06.2023 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2023 in vollem Umfang vom Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, durch Al Shabaab verfolgt und getötet zu werden, aus Somalia geflüchtet sei.
  2. Mit Schreiben vom 14.09.2023 erklärte sich die vormals zuständige Geschäftsabteilung infolge § 20 AsylG (Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung)

§ 6GV für unzuständig.

6. Mit Schreiben vom 14.09.2023 erklärte sich die vormals zuständige Geschäftsabteilung infolge Paragraph 20, AsylG (Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung)

Paragraph 6, GV für unzuständig.

  1. Am 03.04.2024 langte eine schriftliche Stellungnahme der Vertretung des Beschwerdeführers ein, in welcher ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer nach den akutellen Länderinformationen aufgrund der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren wäre.
  2. Am 11.04.2024 erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Vertretung des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2024, W124 2274488-1/16E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.05.2023 (vollinhaltlich) abgewiesen.
  4. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2024, Ra 2024/14/0346-4, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe abgewiesen.
  5. Am 06.02.2025 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
  6. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Folgeantrag statt. Zur Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er immer noch die gleichen Fluchtgründe habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass er getötet werde. Die Menschen, die ihn töten wollen, seien immer noch da.
  7. Am 04.03.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „[…]LA: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung, leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?„[…], LA: Befinden Sie sich derzeit in ärztlicher Behandlung, leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? VP: Momentan schlafe ich schlecht und nehme Schlaftabletten. Befragt gebe ich an, dass es mir ansonsten gut geht. LA: Sie wurden bereits am 06.02.2025 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Entsprechen Ihre dabei getätigten Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen? VP: Ich habe die Wahrheit gesagt und nichts zu berichtigen. LA: Können Sie in der Zwischenzeit Dokumente vorlegen, die Ihre Identität bestätigen? VP: Nein. LA: Sie haben am 25.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Sie haben dann am 29.07.2024 in Deutschland einen Asylantrag gestellt und wurden am 06.02.2025 nach Österreich rücküberstellt. Hat sich bezüglich der Ausreisegründe, warum Sie Somalia verlassen haben und die Sie im ersten Verfahren angegeben haben, etwas geändert? VP: Es ist etwas dazugekommen. Früher hatte ich keinen Kontakt zu meiner Familie. Vor kurzem habe ich meine Familie wieder gefunden. Meine jüngere Schwester wurde von Al Shabaab entführt und sie ist bis heute nicht mehr zurückgekommen. Jetzt gibt es nur mehr meine Mutter und einen Onkel sowie zwei Tanten mütterlicherseits in Somalia. LA: Wo leben diese Verwandten? VP: Manche leben in XXXX und manche in Merka.VP: Manche leben in römisch 40 und manche in Merka. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter und mein Onkel in XXXX leben und meine Tanten in Merka.Befragt gebe ich an, dass meine Mutter und mein Onkel in römisch 40 leben und meine Tanten in Merka. LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr nach Somalia? VP: Ich habe Angst, dass mich Al Shabaab umbringt. Befragt gebe ich an, dass ich diese Probleme mit Al Shabaab bereits im ersten Verfahren beim Richter angegeben habe. LA: Warum wurde Ihre Schwester von Al Shabaab entführt? VP: Als ich das Land verlassen musste, sind Al Shabaab zu uns nach Hause gekommen, wo meine Schwester anwesend war. Als sie nach mir fragten, gab meine Schwester keine Auskunft. Deswegen haben sie sie entführt. LA: Wie haben Sie wieder Kontakt zu Ihren Verwandten bekommen? VP: Ich habe im Jahr 2021 bei einem Mann in Janale gearbeitet. Dieser hatte eine Landwirtschaft. Zu diesem Mann hatte ich wieder im Juli 2024 Kontakt, als ich in Deutschland war. Ich habe ihn gefragt, ob er wüsste, wo meine Familie ist. Er hat mir gesagt, dass sie weggegangen wäre, aber wieder zurückgekommen wäre. LA: Wie haben Sie mit Ihrer Familie Kontakt aufgenommen? VP: Meine Mutter ist zu diesem Mann gekommen und hat mit seinem Handy bei mir angerufen. LA: Sie haben nach Ihrer ersten Asylantragstellung Österreich verlassen und waren in Deutschland. Haben Sie sich in einem weiteren Land aufgehalten? VP: Nein, ich war nur in Deutschland, von Juli 2024 bis Februar
  8. […]“
  9. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.),

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).14. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Mit Schriftsatz vom 07.04.2025 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Fluchtgründe Beschwerdeführers aus dem ersten Asylverfahren immer noch bestünden. Zur mangelnden Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid wurde vorgebracht, dass durch die Entführung der Schwester des Beschwerdeführers ein deutlich geänderter Sachverhalt vorliege. Diese Entführung habe auch erst stattgefunden, nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Familie den Kontakt verloren habe. Die Erstbefragung im zweiten Verfahren sei ausgesprochen kurz gewesen. Außerdem sei der Beschwerdeführer bei dieser Erstbefragung sehr gestresst gewesen und leide aufgrund der traumatischen Erlebnisse an psychischen Problemen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Dir, Subclan Biyomaal, Subsubclan Bismin, an, und bekennt sich zum Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX in der Region Lower Shabelle. Dort lebte er mit seiner Mutter und Schwester, sein Vater ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer steht derzeit nicht mit seiner Mutter und seiner Schwester bzw. seinen Onkel väterlicherseits in Kontakt. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer besuchte die Koranschule und kann in seiner Muttersprache lesen und schreiben. Er arbeitete die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise als Minibusfahrer für einen Gemüsehändler in Mogadischu, wobei er von verschiedenen Orten Gemüse nach Mogadischu transportierte. In seinem Heimatort bewirtschaftete er auch die eigene Landwirtschaft.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Region Lower Shabelle. Dort lebte er mit seiner Mutter und Schwester, sein Vater ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer steht derzeit nicht mit seiner Mutter und seiner Schwester bzw. seinen Onkel väterlicherseits in Kontakt. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer besuchte die Koranschule und kann in seiner Muttersprache lesen und schreiben. Er arbeitete die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise als Minibusfahrer für einen Gemüsehändler in Mogadischu, wobei er von verschiedenen Orten Gemüse nach Mogadischu transportierte. In seinem Heimatort bewirtschaftete er auch die eigene Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer lebte ungefähr zwei Wochen vor seiner Ausreise aus Somalia bei seinem Arbeitgeber in dessen Haus in der Stadt Mogadischu. Dieser unterstützte den Beschwerdeführer auch finanziell und der Beschwerdeführer hat zu diesem ein gutes Verhältnis. Sein Arbeitgeber organisierte schließlich auch die Ausreise des BF aus Somalia. Im Falle einer Rückkehr könnte der Beschwerdeführer bei seinem Arbeitgeber in Mogadischu Unterkunft nehmen und Unterstützung erhalten. 1.
  4. Der Beschwerdeführer konnte seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2024, W124 2274488-1/16E, kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Fluchtvorbringen glaubhaft dartun. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde bzw. im Beschwerdeschriftsatz, dass sein Leben in Somalia in Gefahr sei, bezieht sich der Beschwerdeführer (im Hinblick auf die Bedrohungssituation) auf einen Sachverhalt, der bereits in der Erstentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2024 berücksichtigt wurde, sodass damit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt dargetan wurde bzw. auch keine Hinweise für eine Änderung der Rechtslage gegeben sind. Der Beschwerdeführer konnte ferner seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2024 nicht glaubhaft dartun, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Somalia aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Somalia die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. 1.
  5. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörige in Österreich. Es liegen auch keine sonstigen integrationsbegründenden Merkmale im Bundesgebiet vor. 1.
  6. Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 23.04.2025 ist der Beschwerdeführer in seiner letzten bekannten Adresse, XXXX nicht mehr gemeldet (vgl. „Gemeldet 26.03.2025 - 03.04.2025- XX“). Auch eine SA verlief negativ (vgl. ZMR-Auszug vom 10.04.2025).1.
  7. Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 23.04.2025 ist der Beschwerdeführer in seiner letzten bekannten Adresse, römisch 40 nicht mehr gemeldet vergleiche „Gemeldet 26.03.2025 - 03.04.2025- XX“). Auch eine SA verlief negativ vergleiche ZMR-Auszug vom 10.04.2025). 1.
  8. Zum Herkunftsstaat (Auszug der Staatendokumentation): Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2025-01-09 08:04 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst (und in noch geringeren Teilen vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia), während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 7.8.2024). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind auch Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 7.8.2024). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). […] Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2025-01-16 14:12 Die Sicherheitslage in Mogadischu ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. Zugleich stecken hinter der Gewalt in der Stadt neben al Shabaab auch Regierungskräfte, der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISS) und Unbekannte (BMLV 7.8.2024). In der Stadt befinden sich die Polizei, die Präsidentengarde, die Bundesarmee, die National Intelligence and Security Agency (NISA), private Sicherheitskräfte und Clanmilizen in unterschiedlichem Umfang im Einsatz (Sahan/SWT 6.9.2023). Nichtstaatliche Sicherheitskräfte, darunter Clanmilizen, üben trotz wiederholter Versuche, sie auf Linie zu bringen, erheblichen Einfluss in der Stadt aus. Die Teile dieser Patchwork-Sicherheitsarchitektur konkurrieren regelmäßig um Checkpoints und den Zugang zu Ressourcen (Sahan/SWT 6.9.2023). Dabei konnten aufgrund der verbesserten Lage zuletzt etliche Checkpoints innerhalb der Stadt abgebaut werden (BMLV 4.7.2024). Insgesamt durchläuft die Sicherheitslage Mogadischus eine positive Entwicklung (AQSOM 4 6.2024). Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Kämpfe war (BBC 18.1.2021; vgl. Sahan/SWT 18.1.2022). 2011 war Mogadischu eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste (Sahan/SWT 18.1.2022). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS (PGN 28.6.2024). Die Sicherheitslage hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Allgemeinen verbessert (Sahan/SWT 6.9.2023). V. a. unter der aktuellen Regierung wurde al Shabaab aus der Stadt weitgehend abgedrängt (ÖB Nairobi 11.1.2024). Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut. Es herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) - auch in ganze neue Stadtteile an der Peripherie (AQSOM 4 6.2024). Nun ist Mogadischu eine pulsierende Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll mit Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden (Sahan/SWT 18.1.2022; vgl. TEV/Odour 24.6.2024). Händler können ihre Waren auf den Markt bringen, und überhaupt können die Menschen relativ frei zirkulieren (ÖB Nairobi 11.1.2024). Die Stimmung der Menschen in der Stadt ist laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 relativ positiv. Dies hat mit den Bemühungen der Regierung im Kampf gegen al Shabaab zu tun (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan/SWT 8.6.2022).Insgesamt durchläuft die Sicherheitslage Mogadischus eine positive Entwicklung (AQSOM 4 6.2024). Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Kämpfe war (BBC 18.1.2021; vergleiche Sahan/SWT 18.1.2022). 2011 war Mogadischu eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste (Sahan/SWT 18.1.2022). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021) und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS (PGN 28.6.2024). Die Sicherheitslage hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Allgemeinen verbessert (Sahan/SWT 6.9.2023). römisch fünf. a. unter der aktuellen Regierung wurde al Shabaab aus der Stadt weitgehend abgedrängt (ÖB Nairobi 11.1.2024). Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut. Es herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) - auch in ganze neue Stadtteile an der Peripherie (AQSOM 4 6.2024). Nun ist Mogadischu eine pulsierende Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll mit Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden (Sahan/SWT 18.1.2022; vergleiche TEV/Odour 24.6.2024). Händler können ihre Waren auf den Markt bringen, und überhaupt können die Menschen relativ frei zirkulieren (ÖB Nairobi 11.1.2024). Die Stimmung der Menschen in der Stadt ist laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 relativ positiv. Dies hat mit den Bemühungen der Regierung im Kampf gegen al Shabaab zu tun (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden (Sahan/SWT 8.6.2022). Gleichzeitig bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen. In Mogadischu besteht aber kein Risiko, von der Gruppe zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen (BMLV 7.8.2024). Laut einer Quelle gibt es für normale Bewohner kein echtes Sicherheitsproblem. Dieses beschränkt sich demnach auf Ausländer, Personen, die für diese Ausländer arbeiten und allenfalls jene, die für die Regierung arbeiten (ÖB Nairobi 11.1.2024). Noch im Jahr 2022 sind Quellen davon ausgegangen, dass Mogadischu im Falle eines Abzugs von ATMIS die Rückkehr von al Shabaab drohte (Robinson/TGO 27.1.2022; vgl. Meservey/RCW 22.11.2021). Nun aber geben mehrere Quellen an, dass diese Gefahr nicht (mehr) zu sehen ist (Sahan/SWT 1.9.2024; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023; Think/STDOK/SEM 4.2023; BMLV 7.8.2024). Eine Quelle erklärt, dass ein rascher Zusammenbruch des Staates nur noch dann zu erwarten ist, wenn jegliche externe Unterstützung eingestellt wird (BMLV 1.12.2023). Doch selbst bei einem vollständigen und ersatzlosen Abzug von ATMIS ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung Mogadischu halten wird können - wenn sie alle verfügbaren Kräfte dort zusammenzieht (BMLV 4.7.2024).Noch im Jahr 2022 sind Quellen davon ausgegangen, dass Mogadischu im Falle eines Abzugs von ATMIS die Rückkehr von al Shabaab drohte (Robinson/TGO 27.1.2022; vergleiche Meservey/RCW 22.11.2021). Nun aber geben mehrere Quellen an, dass diese Gefahr nicht (mehr) zu sehen ist (Sahan/SWT 1.9.2024; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023; Think/STDOK/SEM 4.2023; BMLV 7.8.2024). Eine Quelle erklärt, dass ein rascher Zusammenbruch des Staates nur noch dann zu erwarten ist, wenn jegliche externe Unterstützung eingestellt wird (BMLV 1.12.2023). Doch selbst bei einem vollständigen und ersatzlosen Abzug von ATMIS ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung Mogadischu halten wird können - wenn sie alle verfügbaren Kräfte dort zusammenzieht (BMLV 4.7.2024). Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden verbessert (BMLV 7.8.2024). Die Regierung hat in Maßnahmen investiert, um das Risiko komplexer Angriffe durch al Shabaab in der Stadt zu reduzieren (UNSC 28.10.2024). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt seit 2017 weiter verbessert (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle der FFM ist die Lage heute ähnlich wie 2017, jedenfalls aber besser als etwa 2012-2014 (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu im Jahr 2023 gegenüber 2022 verbessert hat, und auch besser ist als 2016 oder 2017 (BMLV 14.9.2023). Auch eine anonymisierte Quelle betont im März 2024, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu in den Vormonaten verbessert hat - gerade im Vergleich zu dem Jahrzehnt davor (AQSOM 1 3.2024). Eine weitere Quelle vom Oktober 2023 erklärt, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt verbessert hat (RD 26.10.2023). In einem Jahresbericht zum Jahr 2023 wird vermerkt, dass sich die Lage in Mogadischu in diesem Jahr wesentlich verbessert hat (HIPS 7.5.2024). Mehrere lokale Quellen der norwegischen COI-Einheit beschrieben im Mai 2022 die Sicherheitsentwicklungen in der Stadt als positiv. Jedenfalls ist die Zahl an Vorfällen und Todesopfern in den vergangenen Jahren relativ stabil geblieben. Diesbezüglich muss zudem berücksichtigt werden, dass gleichzeitig die Zahl an Einwohnern deutlich gestiegen ist (Landinfo 8.9.2022). So hat UNFPA die Einwohnerzahl im Jahr 2014 mit 1,65 Millionen angegeben (UNFPA 10.2014), während die Zahl im Jahr 2022 auf fast 2,9 Millionen geschätzt wird (IPC 13.12.2022). Laut Vereinten Nationen leben in Mogadischu nun mehr als 900.000 IDPs (Sahan/SWT 6.9.2023). Eine neuere Quelle erklärt, dass sich die Sicherheitslage mit der Überdehnung der somalischen Sicherheitskräfte im Umland von Mogadischu verschlechtert hat. Mehrere Stützpunkte wurden hier von ATMIS an lokale Kräfte übergeben. Dies hat zu einem Anstieg an Angriffen und Anschlägen durch al Shabaab in Mogadischu geführt (Sahan/SWT 1.9.2024). Auch eine andere Quelle erklärt im August 2024, dass die Angriffe von al Shabaab in der Vorstadt eine alarmierende Intensität erreicht haben. Die Gruppe nützt dabei die Schwächung der äußeren Verteidigungslinien der Stadt aus (TSD 22.8.2024). Sicherheitskräfte: Die Stadt hat 17 Bezirke und mehrere sogenannte Residential Areas, die noch nicht zu Bezirken gemacht worden sind. Mit ca. 18.000 Mann verfügt die Stadt über ausreichend Sicherheitskräfte (Sahan/SWT 7.11.2022) - davon sind 5.000-6.000 Polizisten. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation (Sahan/SWT 6.9.2023). Eine weitere Quelle nennt diese Zahlen plausibel (BMLV 7.8.2024). Seit April 2023 wird eine neue paramilitärische Einheit in Mogadischu eingesetzt (BMLV 7.8.2024; vgl. RD 10.4.2023). Dabei handelt es sich um in Uganda ausgebildete Kräfte (JOWH 10.4.2023). Diese Militärpolizei - eine Einheit der Bundesarmee - wurde mit der Stabilisierung Mogadischus beauftragt (FTL 14.4.2023; vgl. JOWH 10.4.2023). Der Einsatz der 3.000-3.500 Mann der Militärpolizei ist ein massiver Beitrag für die Sicherheitslage in der Stadt. Die Einheit kümmert sich u. a. um die militärische Sicherung von Mogadischu (BMLV 7.8.2024). Truppen an Checkpoints werden nunmehr häufiger rotiert, was die Möglichkeiten von al Shabaab (Stichwort: Bestechung) reduziert (AQSOM 1 3.2024; vgl. UNSC 28.10.2024).Sicherheitskräfte: Die Stadt hat 17 Bezirke und mehrere sogenannte Residential Areas, die noch nicht zu Bezirken gemacht worden sind. Mit ca. 18.000 Mann verfügt die Stadt über ausreichend Sicherheitskräfte (Sahan/SWT 7.11.2022) - davon sind 5.000-6.000 Polizisten. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation (Sahan/SWT 6.9.2023). Eine weitere Quelle nennt diese Zahlen plausibel (BMLV 7.8.2024). Seit April 2023 wird eine neue paramilitärische Einheit in Mogadischu eingesetzt (BMLV 7.8.2024; vergleiche RD 10.4.2023). Dabei handelt es sich um in Uganda ausgebildete Kräfte (JOWH 10.4.2023). Diese Militärpolizei - eine Einheit der Bundesarmee - wurde mit der Stabilisierung Mogadischus beauftragt (FTL 14.4.2023; vergleiche JOWH 10.4.2023). Der Einsatz der 3.000-3.500 Mann der Militärpolizei ist ein massiver Beitrag für die Sicherheitslage in der Stadt. Die Einheit kümmert sich u. a. um die militärische Sicherung von Mogadischu (BMLV 7.8.2024). Truppen an Checkpoints werden nunmehr häufiger rotiert, was die Möglichkeiten von al Shabaab (Stichwort: Bestechung) reduziert (AQSOM 1 3.2024; vergleiche UNSC 28.10.2024). Allerdings reicht die gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um Aktivitäten der al Shabaab gänzlich zu unterbinden (BMLV 7.8.2024). Auch eine weitere Quelle vertritt die Ansicht, dass die somalischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, der von al Shabaab ausgehenden Bedrohung für die gesamte Region Benadir entgegenzutreten (UNSC 10.10.2022). Unter den Sicherheitskräften herrscht mangelnde Koordination und Kommunikation, dafür aber Korruption. Und gleichzeitig erschweren fehlende Personalausweise und Register (etwa für Fahrzeuge) und Adressen die Sicherheitskontrolle (Sahan/SWT 7.11.2022). Zudem ist die Polizei nicht unbedingt effizient und diszipliniert (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023) und gleichzeitig überfordert. Sie musste in den vergangenen Jahren mit einem wachsenden Drogenmilieu und Bandenwesen sowie mit al Shabaab und einer zunehmenden Politisierung der Sicherheitskräfte unter dem Ex-Präsident Farmaajo kämpfen. Seit der Stationierung der o. g. von Uganda ausgebildeten Kräfte gibt es aber zunehmend Versuche, z. B. illegale Checkpoints zu räumen (Sahan/SWT 6.9.2023). Die Sicherheitskräfte können zudem nun großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Zuvor verfügte die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums. Die diesbezügliche Lage hat sich gebessert (BMLV 7.8.2024). Mit Stand 2020 berichtet die finnische COI-Einheit: Die Bewohner haben eine hohe Hemmschwelle, um sich an die Polizei zu wenden. Das Vertrauen ist gering (FIS 7.8.2020b). Die Fähigkeit der Behörden, bei kleineren Delikten wie etwa Diebstahl zu intervenieren, ist derart gering, dass Menschen keinen Nutzen darin sehen, Anzeige zu erstatten. Hat eine Person Angst vor al Shabaab, dann kann ein Hilfesuchen bei der Polizei - aufgrund der Unterwanderung selbiger - die Gefahr noch verstärken. Die Polizei ist auch nicht in der Lage, Menschen bei gegebenen Schutzgeldforderungen seitens al Shabaab zu unterstützen (FIS 7.8.2020b; vgl. BMLV 7.8.2024). Nach neueren Angaben ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei aufgrund der neu eingesetzten Kräfte gestiegen. Auch wenn diese streng genommen der Bundesarmee angehören, heben sie das Ansehen der Sicherheitskräfte. Sowohl Polizei als auch Bundesarmee bleiben aber weiterhin von al Shabaab unterwandert (BMLV 1.12.2023).Mit Stand 2020 berichtet die finnische COI-Einheit: Die Bewohner haben eine hohe Hemmschwelle, um sich an die Polizei zu wenden. Das Vertrauen ist gering (FIS 7.8.2020b). Die Fähigkeit der Behörden, bei kleineren Delikten wie etwa Diebstahl zu intervenieren, ist derart gering, dass Menschen keinen Nutzen darin sehen, Anzeige zu erstatten. Hat eine Person Angst vor al Shabaab, dann kann ein Hilfesuchen bei der Polizei - aufgrund der Unterwanderung selbiger - die Gefahr noch verstärken. Die Polizei ist auch nicht in der Lage, Menschen bei gegebenen Schutzgeldforderungen seitens al Shabaab zu unterstützen (FIS 7.8.2020b; vergleiche BMLV 7.8.2024). Nach neueren Angaben ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei aufgrund der neu eingesetzten Kräfte gestiegen. Auch wenn diese streng genommen der Bundesarmee angehören, heben sie das Ansehen der Sicherheitskräfte. Sowohl Polizei als auch Bundesarmee bleiben aber weiterhin von al Shabaab unterwandert (BMLV 1.12.2023). Al Shabaab kontrolliert in Mogadischu schon seit Jahren keine Gebiete mehr (MBZ 6.2023; vgl. AQ21 11.2023), unterhält aber ein beachtliches Netzwerk an Mitgliedern und Informanten (MBZ 6.2023). Das Ausmaß der Präsenz der Gruppe im Stadtgebiet ist sehr unterschiedlich (BMLV 7.8.2024). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 7.8.2024; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023, Landinfo 8.9.2022). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 7.8.2024). Kaxda (ein neuer Bezirk am Nordrand der Stadt) gilt laut einer Quelle als Brutstätte militanter Aktivität (TSD 20.9.2023). Die Gruppe verfügt in Mogadischu über keine nennenswerte institutionelle Präsenz. Trotzdem erhebt die Gruppe den Zakat (islamische Steuer) von Unternehmen in der Stadt. Zudem macht al Shabaab ihre Präsenz insofern bemerkbar, dass sie ihre Form der "Moral" umsetzt. So tötete die Gruppe beispielsweise Anfang März 2023 zehn Personen, denen der Verkauf von Drogen in den Stadtbezirken Yaqshiid und Dayniile vorgeworfen worden war (Sahan/SWT 6.9.2023).Al Shabaab kontrolliert in Mogadischu schon seit Jahren keine Gebiete mehr (MBZ 6.2023; vergleiche AQ21 11.2023), unterhält aber ein beachtliches Netzwerk an Mitgliedern und Informanten (MBZ 6.2023). Das Ausmaß der Präsenz der Gruppe im Stadtgebiet ist sehr unterschiedlich (BMLV 7.8.2024). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 7.8.2024; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023, Landinfo 8.9.2022). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer (BMLV 7.8.2024). Kaxda (ein neuer Bezirk am Nordrand der Stadt) gilt laut einer Quelle als Brutstätte militanter Aktivität (TSD 20.9.2023). Die Gruppe verfügt in Mogadischu über keine nennenswerte institutionelle Präsenz. Trotzdem erhebt die Gruppe den Zakat (islamische Steuer) von Unternehmen in der Stadt. Zudem macht al Shabaab ihre Präsenz insofern bemerkbar, dass sie ihre Form der "Moral" umsetzt. So tötete die Gruppe beispielsweise Anfang März 2023 zehn Personen, denen der Verkauf von Drogen in den Stadtbezirken Yaqshiid und Dayniile vorgeworfen worden war (Sahan/SWT 6.9.2023). Bei allen Möglichkeiten, über welche al Shabaab verfügt, so hat die Gruppe in Mogadischu kein freies Spiel. Regierungskräfte sind in allen Bezirken der Stadt präsent – etwa mit Checkpoints; und es werden Razzien durchgeführt. Die Anzahl an Mitgliedern, Unterstützern und Ressourcen in Mogadischu sind begrenzt, und daher muss al Shabaab diesbezügliche Prioritäten setzen (Landinfo 8.9.2022). Quellen der FFM Somalia 2023 erklären: Al Shabaab ist weiter abgedrängt worden und daher kommen komplexe Angriffe seltener vor (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). An den Kontrollpunkten an Straßen wird ein großer Aufwand bei Durchsuchungen betrieben (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). In Dayniile sind keine Flaggen der al Shabaab mehr zu sehen. Die Polizei ist nun in der ganzen Stadt vertreten – auch an der Peripherie (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Teils antworten Menschen in der Stadt nicht mehr auf Anrufe durch al Shabaab (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Üblicherweise galt, dass al Shabaab jede Person töten konnte, die sie töten wollte. Nunmehr gilt dies laut einer Quelle nicht mehr uneingeschränkt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die Fähigkeiten von al Shabaab, sich in der Stadt zu bewegen und Menschen gezielt zu töten, durch Sicherheitsmaßnahmen eingeschränkt worden sind (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Der Austausch des Personals an den Checkpoints der Regierung hat zur Einschränkung der Fähigkeiten von al Shabaab erheblich beigetragen. Zuvor bestochene und/oder infiltrierte Checkpoints wurden so für die Gruppe wertlos. Laut Expertenmeinung herrscht ein Krieg um Mogadischu, der nicht unbedingt mit Kugeln geführt wird. Die Bundesregierung versucht al Shabaab mit Maßnahmen - Checkpoints, Einschränkung der Finanzoperationen, Bekämpfung der Justiz von al Shabaab - von ihren "steuerlichen" Pfründen in der Stadt zu entkoppeln. Al Shabaab wiederum setzt sich dagegen zur Wehr. Dieser Kampf ist noch nicht entschieden (AQ21 11.2023). So geht die Gruppe nach der Installation von Überwachungskameras nicht mehr in persona auf dem Bakara-Markt "Steuern" eintreiben; doch hat sie diese Aktivität schlicht auf elektronische Möglichkeiten und Wege ausgelagert (BMLV 4.7.2024). Allerdings geht al Shabaab seit Oktober 2024 brutal gegen Personen vor, welche Überwachungskameras des Staates installiert haben (SMN 30.11.2024; vgl. Halqabsi 29.10.2024).Bei allen Möglichkeiten, über welche al Shabaab verfügt, so hat die Gruppe in Mogadischu kein freies Spiel. Regierungskräfte sind in allen Bezirken der Stadt präsent – etwa mit Checkpoints; und es werden Razzien durchgeführt. Die Anzahl an Mitgliedern, Unterstützern und Ressourcen in Mogadischu sind begrenzt, und daher muss al Shabaab diesbezügliche Prioritäten setzen (Landinfo 8.9.2022). Quellen der FFM Somalia 2023 erklären: Al Shabaab ist weiter abgedrängt worden und daher kommen komplexe Angriffe seltener vor (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). An den Kontrollpunkten an Straßen wird ein großer Aufwand bei Durchsuchungen betrieben (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). In Dayniile sind keine Flaggen der al Shabaab mehr zu sehen. Die Polizei ist nun in der ganzen Stadt vertreten – auch an der Peripherie (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Teils antworten Menschen in der Stadt nicht mehr auf Anrufe durch al Shabaab (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Üblicherweise galt, dass al Shabaab jede Person töten konnte, die sie töten wollte. Nunmehr gilt dies laut einer Quelle nicht mehr uneingeschränkt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die Fähigkeiten von al Shabaab, sich in der Stadt zu bewegen und Menschen gezielt zu töten, durch Sicherheitsmaßnahmen eingeschränkt worden sind (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Der Austausch des Personals an den Checkpoints der Regierung hat zur Einschränkung der Fähigkeiten von al Shabaab erheblich beigetragen. Zuvor bestochene und/oder infiltrierte Checkpoints wurden so für die Gruppe wertlos. Laut Expertenmeinung herrscht ein Krieg um Mogadischu, der nicht unbedingt mit Kugeln geführt wird. Die Bundesregierung versucht al Shabaab mit Maßnahmen - Checkpoints, Einschränkung der Finanzoperationen, Bekämpfung der Justiz von al Shabaab - von ihren "steuerlichen" Pfründen in der Stadt zu entkoppeln. Al Shabaab wiederum setzt sich dagegen zur Wehr. Dieser Kampf ist noch nicht entschieden (AQ21 11.2023). So geht die Gruppe nach der Installation von Überwachungskameras nicht mehr in persona auf dem Bakara-Markt "Steuern" eintreiben; doch hat sie diese Aktivität schlicht auf elektronische Möglichkeiten und Wege ausgelagert (BMLV 4.7.2024). Allerdings geht al Shabaab seit Oktober 2024 brutal gegen Personen vor, welche Überwachungskameras des Staates installiert haben (SMN 30.11.2024; vergleiche Halqabsi 29.10.2024). Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Gruppe in Mogadischu aktiv Deserteure sucht und liquidiert (Landinfo 8.9.2022; vgl. BMLV 7.8.2024). Laut einer Quelle rekrutiert al Shabaab in der Stadt auch keine neuen Mitglieder (Landinfo 8.9.2022). Nach Angaben einer anderen Quelle ist aufgrund des massiven Bevölkerungsanstiegs und der zahlreichen Jugendlichen ohne Auskommen für al Shabaab ohnehin ein großes Rekrutierungspotenzial gegeben, das auch genutzt wird (BMLV 7.8.2024).Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Gruppe in Mogadischu aktiv Deserteure sucht und liquidiert (Landinfo 8.9.2022; vergleiche BMLV 7.8.2024). Laut einer Quelle rekrutiert al Shabaab in der Stadt auch keine neuen Mitglieder (Landinfo 8.9.2022). Nach Angaben einer anderen Quelle ist aufgrund des massiven Bevölkerungsanstiegs und der zahlreichen Jugendlichen ohne Auskommen für al Shabaab ohnehin ein großes Rekrutierungspotenzial gegeben, das auch genutzt wird (BMLV 7.8.2024). Die Zahl an Hit-and-Run-Angriffen auf Checkpoints der Sicherheitskräfte, die in der zweiten Jahreshälfte 2023 gestiegen ist, ist 2024 wieder gesunken. Al Shabaab ist aber nicht aus der Stadt verschwunden und verübt weiterhin gezielte Anschläge auf Regierungseinrichtungen und deren Vertreter bzw. auf Ziele im öffentlichen Raum, z. B. am 14.7.2024 auf das Top Coffee Restaurant zum Zeitpunkt des Fußball-EM-Finales mit neun Toten und mindestens 20 Verwundeten oder am 2.8.2024 am Lido Beach mit mindestens 32 Toten und 62 Verwundeten (BMLV 7.8.2024; vgl. UNSC 28.10.2024). Die Gruppe verbreitet auch weiterhin Angst (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Mogadischu ist eine Großstadt und steht zur Infiltrierung offen. Es ist schwer auszumachen, wer zu al Shabaab gehört und wer nicht (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe ist in der Lage, jede Person in Mogadischu ausfindig zu machen. Demnach herrscht bei den Bürgern die Angst, dass jederzeit etwas passieren könnte (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Ein Mitarbeiter einer internationalen NGO gibt an, dass er und Kollegen Drohanrufe bekommen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).Die Zahl an Hit-and-Run-Angriffen auf Checkpoints der Sicherheitskräfte, die in der zweiten Jahreshälfte 2023 gestiegen ist, ist 2024 wieder gesunken. Al Shabaab ist aber nicht aus der Stadt verschwunden und verübt weiterhin gezielte Anschläge auf Regierungseinrichtungen und deren Vertreter bzw. auf Ziele im öffentlichen Raum, z. B. am 14.7.2024 auf das Top Coffee Restaurant zum Zeitpunkt des Fußball-EM-Finales mit neun Toten und mindestens 20 Verwundeten oder am 2.8.2024 am Lido Beach mit mindestens 32 Toten und 62 Verwundeten (BMLV 7.8.2024; vergleiche UNSC 28.10.2024). Die Gruppe verbreitet auch weiterhin Angst (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Mogadischu ist eine Großstadt und steht zur Infiltrierung offen. Es ist schwer auszumachen, wer zu al Shabaab gehört und wer nicht (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe ist in der Lage, jede Person in Mogadischu ausfindig zu machen. Demnach herrscht bei den Bürgern die Angst, dass jederzeit etwas passieren könnte (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Ein Mitarbeiter einer internationalen NGO gibt an, dass er und Kollegen Drohanrufe bekommen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Die Gruppe kann immer noch große Anschläge in Mogadischu durchführen (UNSC 28.10.2024) oder etwa den Sitz des Präsidenten (Villa Somalia) mit Mörsern beschießen. Und es gibt auch weiterhin gezielte Attentate (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) und Anschläge auf Regierungstruppen und ATMIS (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Mit einem komplexen Anschlag auf das SYL Hotel in der Nachbarschaft der Villa Somalia hat den Willen und die Kapazität von al Shabaab unter Beweis gestellt. Dieser Angriff hat die relative Ruhe in der Stadt beendet und geht mit den Rückschlägen der Bundeskräfte in Zentralsomalia einher (Sahan/SWT 15.3.2024). Al Shabaab ist also auch weiterhin in der Stadt aktiv. Die Gruppe hat zahlreiche Informanten innerhalb der Sicherheitskräfte (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023), auch relevante Verwaltungsstrukturen gelten als unterwandert (Landinfo 8.9.2022; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab verlangt von Geschäftsleuten in der Stadt die Zahlung von "Steuern" (Mohamed/VOA 9.11.2022; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zwischen Mai und Juli 2022 erhielten auch zahlreiche Besitzer von gemauerten oder mehrstöckigen Häusern eine Zahlungsaufforderung von al Shabaab. Dabei liegt die jährliche Abgabe zwischen 100 und 300 US-Dollar. Zudem wird die Errichtung von Häusern besteuert. Für Zahlungsverzögerungen drohen Strafzahlungen (Mohamed/VOA 9.11.2022). Al Shabaab ist auch im Jahr 2024 in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben und die Bevölkerung einzuschüchtern (BMLV 7.8.2024).Al Shabaab ist also auch weiterhin in der Stadt aktiv. Die Gruppe hat zahlreiche Informanten innerhalb der Sicherheitskräfte (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche INGO-C/STDOK/SEM 4.2023), auch relevante Verwaltungsstrukturen gelten als unterwandert (Landinfo 8.9.2022; vergleiche INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Al Shabaab verlangt von Geschäftsleuten in der Stadt die Zahlung von "Steuern" (Mohamed/VOA 9.11.2022; vergleiche Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zwischen Mai und Juli 2022 erhielten auch zahlreiche Besitzer von gemauerten oder mehrstöckigen Häusern eine Zahlungsaufforderung von al Shabaab. Dabei liegt die jährliche Abgabe zwischen 100 und 300 US-Dollar. Zudem wird die Errichtung von Häusern besteuert. Für Zahlungsverzögerungen drohen Strafzahlungen (Mohamed/VOA 9.11.2022). Al Shabaab ist auch im Jahr 2024 in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben und die Bevölkerung einzuschüchtern (BMLV 7.8.2024). Laut dem niederländischen Außenministerium sind folgende Personen in Mogadischu einem erhöhten Risiko von Gewalt durch al Shabaab ausgesetzt: Regierungsvertreter, Politiker und Behördenvertreter, in- und ausländische Sicherheitskräfte; die genannten Gruppen stellen die Hauptziele von Angriffen von al Shabaab dar. Daneben werden auch Wahldelegierte, Wirtschaftstreibende, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, NGO-Bedienstete und Clanälteste, die sich zur Regierung bekennen, zu Zielen (MBZ 6.2023). Zivilisten: Die Gruppe ist weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (BMLV 7.8.2024). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["Officials"] (UNSC 6.10.2021; vgl. BMLV 7.8.2024). "Normale" Zivilisten stellen im Allgemeinen kein Ziel von Angriffen der al Shabaab dar (MBZ 6.2023; vgl. Landinfo 8.9.2022; BMLV 7.8.2024). Sie leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 7.8.2024). Allerdings kann ein "in Verbindung stehen" auch schon gegeben sein, wenn etwa Geschäftsleute - wie von der Regierung gefordert - an ihren Geschäften Videokameras installieren. Alleine im Oktober und November 2024 sind 37 Personen in Zusammenhang mit der Installation von sogenannten CCTV-Kameras getötet worden (SMN 30.11.2024).Zivilisten: Die Gruppe ist weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen (BMLV 7.8.2024). Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["Officials"] (UNSC 6.10.2021; vergleiche BMLV 7.8.2024). "Normale" Zivilisten stellen im Allgemeinen kein Ziel von Angriffen der al Shabaab dar (MBZ 6.2023; vergleiche Landinfo 8.9.2022; BMLV 7.8.2024). Sie leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt (BMLV 7.8.2024). Allerdings kann ein "in Verbindung stehen" auch schon gegeben sein, wenn etwa Geschäftsleute - wie von der Regierung gefordert - an ihren Geschäften Videokameras installieren. Alleine im Oktober und November 2024 sind 37 Personen in Zusammenhang mit der Installation von sogenannten CCTV-Kameras getötet worden (SMN 30.11.2024). Das größte Risiko für Zivilisten, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen, besteht darin, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.8.2024; vgl. AQSOM 4 6.2024). Denn al Shabaab nimmt zivile Opfer in Kauf und greift immer wieder stark frequentierte Örtlichkeiten an (MBZ 6.2023). Dabei handelt es sich i.d.R. um solche Orte, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z. B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (Landinfo 8.9.2022). Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele der Gruppe befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (BMLV 7.8.2024). Insgesamt widmet die Gruppe Zufallsopfern aber wenig Aufmerksamkeit. Sie erachtet bei Angriffen getötete Zivilisten als Märtyrer (Landinfo 8.9.2022). Das größte Risiko für Zivilisten, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen, besteht darin, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden (BMLV 7.8.2024; vergleiche AQSOM 4 6.2024). Denn al Shabaab nimmt zivile Opfer in Kauf und greift immer wieder stark frequentierte Örtlichkeiten an (MBZ 6.2023). Dabei handelt es sich i.d.R. um solche Orte, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z. B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren (Landinfo 8.9.2022). Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele der Gruppe befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen (BMLV 7.8.2024). Insgesamt widmet die Gruppe Zufallsopfern aber wenig Aufmerksamkeit. Sie erachtet bei Angriffen getötete Zivilisten als Märtyrer (Landinfo 8.9.2022). Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (BMLV 7.8.2024; vgl. FIS 7.8.2020b). Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen (BMLV 7.8.2024; vergleiche FIS 7.8.2020b). Auf die Frage nach den größten Gefahren im täglichen Leben in Mogadischu erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023: Erstens Erpressung durch al Shabaab; die Gruppe versucht immer, an Geld zu kommen. Daher besteht immer das Risiko, von ihr einen Drohanruf oder eine bedrohliche Textnachricht zu erhalten. Zweitens besteht für einen Durchschnittsbürger zwar kein Risiko, gezielt angegriffen zu werden; aber natürlich besteht immer das Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine andere Quelle nennt dieses Risiko (wrong Place, wrong Time). Demnach werden Normalbürger nicht angegriffen. Es muss immer ein bestimmtes Interesse an einer Person herrschen (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt zu bedenken, dass man sich in Mogadischu nicht so leicht verstecken, nicht einfach isolieren kann. Man besucht die Familie, geht auf den Markt oder ins Spital etc. Personen sind demnach einfach aufzuspüren (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Zum Ziel werden jene, die für die Regierung arbeiten. Diese Personen brauchen geeigneten Schutz. Auch Journalisten tragen ein höheres Risiko, insbesondere jene, die sich kritisch zu al Shabaab geäußert haben. Üblicherweise wird gezielt eine Person angegriffen, nicht aber deren Familienmitglieder (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Bewegungsfreiheit: Die Menschen wissen um die Gefahr bestimmter Örtlichkeiten und versuchen daher, diese (zu bestimmten Uhrzeiten) zu meiden (AQSOM 4 6.2024). Clanälteste, Bundes- und Bundesstaatsminister sowie Abgeordnete können sich in der Stadt nicht ohne Leibwächter frei bewegen (Gov Som 2022, S. 99). Nach neueren Angaben gibt es nun weniger Checkpoints als früher. Präsident Hassan Sheikh Mohamud hat die Auflösung der meisten innerstädtischen Checkpoints angeordnet. Die verbliebenen befinden sich an neuralgischen Punkten der Stadt, etwa in den Bereichen wichtiger Infrastruktur wie der Villa Somalia, des Parlamentsgebäudes oder dem Flughafen. An den Einfallstraßen wird jedes Fahrzeug kontrolliert. Insgesamt wird an diesen Straßensperren professioneller vorgegangen als noch vor einigen Jahren. Größere Einschränkungen gibt es aktuell nur mehr bei besonderen Anlässen - dies wird mittlerweile aber im Vorfeld angekündigt (BMLV 7.8.2024). Die Zugehörigkeit zu einem starken Clan oder Verbindungen zu mächtigen Personen in der Stadt können an Checkpoints oder beim Zusammentreffen mit Regierungskräften von Vorteil sein. Als starke Clans erachtet werden in Mogadischu v. a. die Hawiye / Abgaal und die Hawiye / Habr Gedir (Landinfo 8.9.2022; vgl. AQSOM 4 6.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Mogadischu hinsichtlich der Clanzugehörigkeit generell als kosmopolitisch erachtet werden kann. Eine Rolle spielt der Clan allerdings bei sozialen Angelegenheiten, bei Eheschließungen, beim Ringen um Macht, in der Politik (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt können sich Menschen in Mogadischu aber unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit frei bewegen und sich niederlassen (FIS 7.8.2020b; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) - wenn sie unbewaffnet sind (AQSOM 4 6.2024). Die Mittelschicht verwendet häufig das Service von Tuk-Tuks, die Ärmeren gehen zu Fuß oder verwenden Busse (TANA/ACRC 9.3.2023).Die Zugehörigkeit zu einem starken Clan oder Verbindungen zu mächtigen Personen in der Stadt können an Checkpoints oder beim Zusammentreffen mit Regierungskräften von Vorteil sein. Als starke Clans erachtet werden in Mogadischu v. a. die Hawiye / Abgaal und die Hawiye / Habr Gedir (Landinfo 8.9.2022; vergleiche AQSOM 4 6.2024). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Mogadischu hinsichtlich der Clanzugehörigkeit generell als kosmopolitisch erachtet werden kann. Eine Rolle spielt der Clan allerdings bei sozialen Angelegenheiten, bei Eheschließungen, beim Ringen um Macht, in der Politik (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Insgesamt können sich Menschen in Mogadischu aber unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit frei bewegen und sich niederlassen (FIS 7.8.2020b; vergleiche INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) - wenn sie unbewaffnet sind (AQSOM 4 6.2024). Die Mittelschicht verwendet häufig das Service von Tuk-Tuks, die Ärmeren gehen zu Fuß oder verwenden Busse (TANA/ACRC 9.3.2023). Quellen der FFM Somalia 2023 berichten: Einige Checkpoints werden von NISA kontrolliert (z. B. am Flughafen); innerhalb der Stadt aber meist von der Polizei. Die neu eingesetzte Militärpolizei unterhält Kontrollpunkte in den Vororten und an Einfallstraßen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Für normale Bürger gibt es hinsichtlich der Bewegungsfreiheit allgemein keine Probleme in Mogadischu (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Clan oder Geschlecht spielen hier keine Rolle (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Frauen können sich auch problemlos alleine bewegen, nur spät in der Nacht könnte es hier zu Sicherheitsproblemen kommen. Insgesamt haben alle Menschen die gleichen Probleme: Die Freiheit wird manchmal durch Straßensperren massiv eingeschränkt – etwa an Feiertagen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) oder wenn wichtige Delegationen in der Stadt sind. Wenn gerade kein besonderer Anlass gegeben ist, gibt es für beide Geschlechter und alle Clans Bewegungsfreiheit (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle fragen Polizisten an Checkpoints häufig um ein Trinkgeld, um die Bezahlung ihres Essens, um Zigaretten. Tatsächlich werden aber nur Autos – und hier meist die Fahrer – kontrolliert, Fußgänger und Tuk-Tuks können passieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine andere Quelle erklärt, dass an Checkpoints Passagiere in Tuk-Tuks problemlos passieren können und - wenn überhaupt - nur der Fahrer befragt wird (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).Quellen der FFM Somalia 2023 berichten: Einige Checkpoints werden von NISA kontrolliert (z. B. am Flughafen); innerhalb der Stadt aber meist von der Polizei. Die neu eingesetzte Militärpolizei unterhält Kontrollpunkte in den Vororten und an Einfallstraßen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Für normale Bürger gibt es hinsichtlich der Bewegungsfreiheit allgemein keine Probleme in Mogadischu (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Clan oder Geschlecht spielen hier keine Rolle (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Frauen können sich auch problemlos alleine bewegen, nur spät in der Nacht könnte es hier zu Sicherheitsproblemen kommen. Insgesamt haben alle Menschen die gleichen Probleme: Die Freiheit wird manchmal durch Straßensperren massiv eingeschränkt – etwa an Feiertagen (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023) oder wenn wichtige Delegationen in der Stadt sind. Wenn gerade kein besonderer Anlass gegeben ist, gibt es für beide Geschlechter und alle Clans Bewegungsfreiheit (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle fragen Polizisten an Checkpoints häufig um ein Trinkgeld, um die Bezahlung ihres Essens, um Zigaretten. Tatsächlich werden aber nur Autos – und hier meist die Fahrer – kontrolliert, Fußgänger und Tuk-Tuks können passieren (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine andere Quelle erklärt, dass an Checkpoints Passagiere in Tuk-Tuks problemlos passieren können und - wenn überhaupt - nur der Fahrer befragt wird (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Gewaltkriminalität: Es gibt Bandenwesen und Straßenkriminalität. Teile von Karaan, Heliwaa und Yaqshiid bzw. alle Ränder der Stadt sind hoher Kriminalität ausgesetzt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Für Zivilisten besteht nach wie vor die Sorge vor Raubüberfällen und Gewalt, insbesondere nachts. Dabei ist die Ermordung von Raubopfern keine Seltenheit. Dies steht insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufstieg von Jugendbanden (bekannt als "Ciyaal Weero", d. h. "aggressive Kinder") seit 2021 (Sahan/SWT 6.9.2023; vgl. INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Diese Gangs haben ursprünglich Passagiere von Tuk-Tuks (Bajaj) tyrannisiert. Sie haben geraubt, was die Menschen gerade bei sich hatten (Sahan/SWT 27.7.2022). Viele Gang-Mitglieder nehmen auch Drogen oder trinken Alkohol (Sahan/SWT 27.7.2022; vgl. Sahan/SWT 29.8.2022). Ciyaal Weero verüben Raub, Erpressung und Gewalt (HIPS 7.5.2024). Den Gangs werden auch andere Verbrechen vorgeworfen, darunter sexuelle Übergriffe (Sahan/SWT 6.9.2023; vgl. Sahan/SWT 27.7.2022), Raubüberfälle und Morde (Sahan/SWT 27.7.2022). Gleichzeitig sind Jugendgangs nach Gebieten organisiert und reklamieren verschiedene Teile der Stadt für sich (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/SWT 29.8.2022), was zu weiterer Gewalt führt (Sahan/SWT 29.8.2022). Mit zunehmender Ausbreitung haben sie begonnen, sich gegenseitig zu bekämpfen (Sahan/SWT 27.7.2022). Die Regierung hat Nachtpatrouillen eingeführt, um der Sache entgegenzutreten (HIPS 7.5.2024).Gewaltkriminalität: Es gibt Bandenwesen und Straßenkriminalität. Teile von Karaan, Heliwaa und Yaqshiid bzw. alle Ränder der Stadt sind hoher Kriminalität ausgesetzt (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Für Zivilisten besteht nach wie vor die Sorge vor Raubüberfällen und Gewalt, insbesondere nachts. Dabei ist die Ermordung von Raubopfern keine Seltenheit. Dies steht insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufstieg von Jugendbanden (bekannt als "Ciyaal Weero", d. h. "aggressive Kinder") seit 2021 (Sahan/SWT 6.9.2023; vergleiche INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Diese Gangs haben ursprünglich Passagiere von Tuk-Tuks (Bajaj) tyrannisiert. Sie haben geraubt, was die Menschen gerade bei sich hatten (Sahan/SWT 27.7.2022). Viele Gang-Mitglieder nehmen auch Drogen oder trinken Alkohol (Sahan/SWT 27.7.2022; vergleiche Sahan/SWT 29.8.2022). Ciyaal Weero verüben Raub, Erpressung und Gewalt (HIPS 7.5.2024). Den Gangs werden auch andere Verbrechen vorgeworfen, darunter sexuelle Übergriffe (Sahan/SWT 6.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 27.7.2022), Raubüberfälle und Morde (Sahan/SWT 27.7.2022). Gleichzeitig sind Jugendgangs nach Gebieten organisiert und reklamieren verschiedene Teile der Stadt für sich (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Sahan/SWT 29.8.2022), was zu weiterer Gewalt führt (Sahan/SWT 29.8.2022). Mit zunehmender Ausbreitung haben sie begonnen, sich gegenseitig zu bekämpfen (Sahan/SWT 27.7.2022). Die Regierung hat Nachtpatrouillen eingeführt, um der Sache entgegenzutreten (HIPS 7.5.2024). In Mogadischu kommt es mitunter auch zu Landkonflikten, z. B. im August 2023 in Xamar Weyne. Dort wurden in Folge von Gewalt auch mehrere Menschen vertrieben (Sahan/Gedo 7.8.2023). Bei manchen Vorfällen ist unklar, von wem oder welcher Gruppe die Gewalt ausgegangen ist; Täter und Motiv bleiben unbekannt. Es kommt zu Rachemorden zwischen Clans, zu Gewalt aufgrund wirtschaftlicher Interessen oder aus politischer Motivation. Lokale Wirtschaftstreibende haben in der Vergangenheit auch schon al Shabaab engagiert, um Auftragsmorde durchzuführen (FIS 7.8.2020b). Islamischer Staat in Somalia (ISS): Der sogenannte ISS ist in Mogadischu kaum präsent (BMLV 4.7.2024). Im Jahr 2023 bekannte sich der ISS zu folgenden gewalttätigen Aktionen in Mogadischu und Umland: am 6.
  9. Anschlag mit einem Sprengsatz auf einen Polizisten in Dayniile; 12.
  10. Anschlag mit einem Sprengsatz auf einen Behördenvertreter; 3.
  11. Anschlag mit einem Sprengsatz auf Polizisten; 3.
  12. Anschlag mit einem Sprengsatz auf ATMIS; 9.
  13. Anschlag mit einem Sprengsatz auf die Polizei; 27.
  14. Anschlag mit einem Sprengsatz auf einen Geheimdienstmitarbeiter (TSD 12.11.2023). Der ISS verfügt in Mogadischu über begrenzten Einfluss (Landinfo 8.9.2022), kann aber Schutzgeld erpressen (TSD 12.11.2023). Vorfälle: In Benadir/Mogadischu leben nach Angaben einer Quelle 2,874.431 Einwohner (IPC 13.12.2022). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2022 insgesamt 105 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "Violence against Civilians"). Bei 94 dieser 105 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2023 waren es 88 derartige Vorfälle (davon 81 mit je einem Toten) (ACLED 12.1.2024). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und Violence against Civilians ergeben sich für 2023 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): 3,06; 2023 waren besonders die Bezirke Dayniile (67 Vorfälle), Dharkenley

(41), Wadajir/Medina
(29), Hodan
(28)und Yaqshiid
(25), in geringerem Ausmaß die Bezirke und Hawl Wadaag
(15), Heliwaa
(13)und Karaan
(13)von tödlicher Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2023 v. a. in den Bezirken Dayniile (13 Vorfälle) sowie in Dharkenley
(15), Wadajir/Medina
(15)und Yaqhshiid
(13)von gegen sie gerichteter, tödlicher Gewalt betroffen (ACLED 12.1.2024). Zur Versorgungslage in Mogadischu: Somalia: Acute Food Insecurity Situation for January - March 2025 and Projection for April - June 2025 | IPC - Integrated Food Security Phase Classification
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2024, W124 2274488-1/16E, sowie dem Inhalt des gegenständlich angefochtenen Bescheides, welcher vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde und auch keine entscheidungsrelevanten Änderungen in diesem Zusammenhang vorbrachte. 2.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf nachfolgende Beweiswürdigung im Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2024: „2.
  4. Zum Fluchtvorbringen 2.4.
  5. Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung erhaltenen persönlichen Eindrucks sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des BF vor dem Bundesamt geht der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass dem BF hinsichtlich seines vorgetragenen Fluchtvorbringens, wonach sein Minibus auf dem Weg nach Mogadischu von Al Shabaab-Mitgliedern angeschossen worden sei, dabei zwei Personen im Auto verstorben seien und der BF festgenommen sowie anschließend in der Haft geschlagen und misshandelt sowie zum Tode verurteilt worden sei, keine Glaubwürdigkeit zukommt, zumal seine diesbezüglichen Angaben einige Widersprüche sowie mehrere Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten aufweisen. Der BF vermochte schon hinsichtlich des behaupteten Grundes, warum Al Shabaab-Mitglieder überhaupt auf seinen Minibus geschossen hätten, keine plausiblen Angaben zu machen. Der BF behauptete zwar sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt (vgl. AS 31) als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. OZ 12, S. 12f.), dass Al Shabaab eine Ausgangssperre verhängt hätte, jedoch konnte der BF nicht glaubhaft darlegen, davon nicht gewusst zu haben. So führte der BF nämlich vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die Kommunikation der Al Shabaab mit den Zivilisten betreffend die Verhängung eines Ausgangsverbotes in der Praxis so funktioniere, dass Al Shabaab ihre Mitglieder in jedem Dorf habe, diese dann ihre Leute informiere und diese es dann weiterverbreitet hätten (vgl. OZ 12, S. 13). Dass der BF diese Information nicht erhalten habe, weil er sein Handy ausgeschaltet gehabt habe (vgl. OZ 12, S. 13), ist bereits deshalb nicht glaubhaft, weil er auch angab, dass nicht alle Dorfbewohner ein Handy gehabt hätten, was indiziert, dass sich Al Shabaab auch ein anderes Medium für die Verbreitung von Informationen bedient haben müsste, als bloß über Mobiltelefone, sodass der vom BF dargelegten Begründung kein Glaube zukommt.Der BF vermochte schon hinsichtlich des behaupteten Grundes, warum Al Shabaab-Mitglieder überhaupt auf seinen Minibus geschossen hätten, keine plausiblen Angaben zu machen. Der BF behauptete zwar sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesamt vergleiche AS 31) als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche OZ 12, S. 12f.), dass Al Shabaab eine Ausgangssperre verhängt hätte, jedoch konnte der BF nicht glaubhaft darlegen, davon nicht gewusst zu haben. So führte der BF nämlich vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die Kommunikation der Al Shabaab mit den Zivilisten betreffend die Verhängung eines Ausgangsverbotes in der Praxis so funktioniere, dass Al Shabaab ihre Mitglieder in jedem Dorf habe, diese dann ihre Leute informiere und diese es dann weiterverbreitet hätten vergleiche OZ 12, S. 13). Dass der BF diese Information nicht erhalten habe, weil er sein Handy ausgeschaltet gehabt habe vergleiche OZ 12, S. 13), ist bereits deshalb nicht glaubhaft, weil er auch angab, dass nicht alle Dorfbewohner ein Handy gehabt hätten, was indiziert, dass sich Al Shabaab auch ein anderes Medium für die Verbreitung von Informationen bedient haben müsste, als bloß über Mobiltelefone, sodass der vom BF dargelegten Begründung kein Glaube zukommt. Auch die Angaben des BF zum behaupteten Beschuss seines Minibusses seitens Al Shabaab-Mitglieder decken sich nicht in wesentlichen Eckpunkten und verstrickte er sich im Laufe seiner Schilderungen in unaufklärbare Widersprüchlichkeiten. Hinsichtlich der Anzahl der sich im Minibus befundenen Personen gab der BF bei der freien Schilderung seines Fluchtgrundes vor dem Bundesamt zunächst an, dass bei ihm im Fahrzeug zwei Personen gewesen seien, die sodann bei dem Schusswechsel getötet worden seien (vgl. AS 31). Erst auf mehrmalige Nachfrage, wie er denn den Reifen alleine gewechselt habe und ob er das Auto hochheben habe müssen, führte er schließlich aus, dass ein Begleiter bei ihm gewesen sei und sich dieser und ein Träger auch bei ihm im Fahrzeug befunden hätten (vgl. AS 33). Hierbei ist auffällig, dass der BF sein Vorbringen erst zu einem späteren Zeitpunkt, als ihm aufgrund entsprechender Nachfragen durch das Bundesamt bewusst worden sein musste, dass seine bisherigen Angaben (alleine den Reifen wechseln und dabei das Auto hochheben) nicht lebensnah sind, ergänzte. Hinsichtlich der Anzahl der sich im Minibus befundenen Personen gab der BF bei der freien Schilderung seines Fluchtgrundes vor dem Bundesamt zunächst an, dass bei ihm im Fahrzeug zwei Personen gewesen seien, die sodann bei dem Schusswechsel getötet worden seien vergleiche AS 31). Erst auf mehrmalige Nachfrage, wie er denn den Reifen alleine gewechselt habe und ob er das Auto hochheben habe müssen, führte er schließlich aus, dass ein Begleiter bei ihm gewesen sei und sich dieser und ein Träger auch bei ihm im Fahrzeug befunden hätten vergleiche AS 33). Hierbei ist auffällig, dass der BF sein Vorbringen erst zu einem späteren Zeitpunkt, als ihm aufgrund entsprechender Nachfragen durch das Bundesamt bewusst worden sein musste, dass seine bisherigen Angaben (alleine den Reifen wechseln und dabei das Auto hochheben) nicht lebensnah sind, ergänzte. Wie bereits das Bundesamt im angefochtenen Bescheid darlegte, konnte der BF nicht einmal ansatzweise schildern, wie es überhaupt zu diesem Schusswechsel gekommen sei. Vor dem Bundesamt antwortete er auf die dementsprechende Frage, das wisse er nicht, es würden dort verschiedene Gruppierungen wie Al Shabaab, bewaffnete Milizen und Regierungssoldaten herrschen (vgl. AS 32). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der BF den Schusswechsel trotz mehrfacher Nachfragen lediglich oberflächlich, nämlich wisse er nicht, womit Al Shabaab geschossen habe und es seien auf einmal viele Schüsse gewesen (vgl. OZ 12, S. 14f.). Dass der BF diesen für ihn vermutlich einschneidenden Vorfall nicht konkreter darlegen konnte, obwohl er direkt beim Geschehen dabei gewesen sei, zeigt erneut, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Selbst unter der Annahme, dass tatsächlich ein solcher Beschuss stattgefunden habe, ist nicht plausibel, weshalb die Al Shabaab-Mitglieder auf den vorderen Bereich des Busses geschossen hätten (vgl. OZ 12, S. 15), obwohl der BF beim Bus hinten den Reifen gewechselt habe und es somit für diese ein leichtes gewesen sein müsste, zuerst auf den BF bzw. den Fahrbegleiter und Träger zu schießen, zumal diese auch keinen entsprechenden Schutz hatten. Warum Al Shabaab den BF vorerst verschont, ihn dann aber dennoch festgenommen hätte, ist in keinster Weise nachvollziehbar und vor dem Hintergrund, dass Al Shabaab viele Schüsse – vermutlich auch gleichzeitig – abgegeben habe, der BF aber von keinem einzigen getroffen bzw. gestreift worden sei, auch nicht lebensnah. Zudem ist nicht schlüssig, warum der BF nach dem Beschuss durch Al Shabaab nicht auch wie sein Fahrbegleiter und Träger weggelaufen sei. Dass der BF in der von ihm behaupteten Situation Angst bekommen und sich in einem Schockzustand befunden habe, wird zwar nicht angezweifelt, jedoch leuchtet nicht ein, warum der BF dies auch mit seiner Verantwortung für den Bus bzw. für die im Bus mitfahrenden Personen begründete, obwohl anzunehmen ist, dass in einem solchen Moment dies in den Hintergrund rückt. Auch konnte der BF mit seiner weiteren Angabe, wonach der Fahrbegleiter und der Träger einfach weglaufen hätten können, ohne dass Al Shabaab auf diese bei der Flucht geschossen hätte, nicht überzeugen, zumal die vom BF vorher geschilderte Vorgangsweise der Al Shabaab, nämlich das Abgeben mehrerer Schüsse auf ein Fahrzeug, die Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit von Al Shabaab verdeutlicht. Die Behauptungen des BF sind auch zeitlich nicht konsistent, zumal er vor dem Bundesamt in freier Erzählung zunächst noch angab, dass zehn Minuten nach dem Beschuss Al Shabaab-Mitglieder gekommen seien (vgl. AS 31), wenig später jedoch, dass diese fünf Minuten nach dem Beschuss vor Ort gewesen seien (vgl. AS 32), und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum, dass sie ca. fünfzehn Minuten später gekommen seien (vgl. OZ 12, S. 16). Wie bereits das Bundesamt im angefochtenen Bescheid darlegte, konnte der BF nicht einmal ansatzweise schildern, wie es überhaupt zu diesem Schusswechsel gekommen sei. Vor dem Bundesamt antwortete er auf die dementsprechende Frage, das wisse er nicht, es würden dort verschiedene Gruppierungen wie Al Shabaab, bewaffnete Milizen und Regierungssoldaten herrschen vergleiche AS 32). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der BF den Schusswechsel trotz mehrfacher Nachfragen lediglich oberflächlich, nämlich wisse er nicht, womit Al Shabaab geschossen habe und es seien auf einmal viele Schüsse gewesen vergleiche OZ 12, S. 14f.). Dass der BF diesen für ihn vermutlich einschneidenden Vorfall nicht konkreter darlegen konnte, obwohl er direkt beim Geschehen dabei gewesen sei, zeigt erneut, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Selbst unter der Annahme, dass tatsächlich ein solcher Beschuss stattgefunden habe, ist nicht plausibel, weshalb die Al Shabaab-Mitglieder auf den vorderen Bereich des Busses geschossen hätten vergleiche OZ 12, S. 15), obwohl der BF beim Bus hinten den Reifen gewechselt habe und es somit für diese ein leichtes gewesen sein müsste, zuerst auf den BF bzw. den Fahrbegleiter und Träger zu schießen, zumal diese auch keinen entsprechenden Schutz hatten. Warum Al Shabaab den BF vorerst verschont, ihn dann aber dennoch festgenommen hätte, ist in keinster Weise nachvollziehbar und vor dem Hintergrund, dass Al Shabaab viele Schüsse – vermutlich auch gleichzeitig – abgegeben habe, der BF aber von keinem einzigen getroffen bzw. gestreift worden sei, auch nicht lebensnah. Zudem ist nicht schlüssig, warum der BF nach dem Beschuss durch Al Shabaab nicht auch wie sein Fahrbegleiter und Träger weggelaufen sei. Dass der BF in der von ihm behaupteten Situation Angst bekommen und sich in einem Schockzustand befunden habe, wird zwar nicht angezweifelt, jedoch leuchtet nicht ein, warum der BF dies auch mit seiner Verantwortung für den Bus bzw. für die im Bus mitfahrenden Personen begründete, obwohl anzunehmen ist, dass in einem solchen Moment dies in den Hintergrund rückt. Auch konnte der BF mit seiner weiteren Angabe, wonach der Fahrbegleiter und der Träger einfach weglaufen hätten können, ohne dass Al Shabaab auf diese bei der Flucht geschossen hätte, nicht überzeugen, zumal die vom BF vorher geschilderte Vorgangsweise der Al Shabaab, nämlich das Abgeben mehrerer Schüsse auf ein Fahrzeug, die Gewaltbereitschaft und Rücksichtslosigkeit von Al Shabaab verdeutlicht. Die Behauptungen des BF sind auch zeitlich nicht konsistent, zumal er vor dem Bundesamt in freier Erzählung zunächst noch angab, dass zehn Minuten nach dem Beschuss Al Shabaab-Mitglieder gekommen seien vergleiche AS 31), wenig später jedoch, dass diese fünf Minuten nach dem Beschuss vor Ort gewesen seien vergleiche AS 32), und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum, dass sie ca. fünfzehn Minuten später gekommen seien vergleiche OZ 12, S. 16). Darüber hinaus ist auch die behauptete Festnahme des BF durch Al Shabaab nicht glaubhaft, zumal der BF bereits keinen plausiblen Grund für eine Gefangenschaft darlegen konnte. Wie bereits ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass Al Shabaab tatsächlich eine Ausgangssperre verhängt hat bzw. selbst bei einer Verhängung nicht plausibel ist, dass der BF nichts davon erfahren hätte. Als weiteren Grund für seine Gefangenschaft gab der BF an, dass ihn die Angehörigen der getöteten Personen bei Al Shabaab angezeigt und vorgeworfen hätten, er sei für den Tod dieser Personen verantwortlich (vgl. AS 31 und OZ 12, S. 17f.). Jedoch vermochte der BF nicht plausibel darzulegen, warum die Angehörigen ihn und nicht Al Shabaab für den Tod verantwortlich machen würden, zumal doch sein Minibus beschossen und er selbst von Al Shabaab festgenommen worden sei. Seine Begründung in der Einvernahme vor dem Bundesamt, wonach es zwischen seinem Clan der Bimal und dem Clan der Habr Gedr, dem die getöteten Personen angehören würden, Konflikte gebe, ist zwar nicht gänzlich abwegig, jedoch stellt sich dennoch die Frage, woher der BF deren Clanzugehörigkeit gewusst habe, wenn er diese Personen nicht gekannt habe (vgl. AS 32). Vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte er dann zwar, dass er erst später im Gefängnis erfahren habe, welchem Clan die getöteten Personen angehören würden (vgl. OZ 12, S. 12), jedoch ist auch hierbei nicht nachvollziehbar, warum der BF dies als ursprünglichen Grund für seine Festnahme angegeben hat, denn zu diesem Zeitpunkt konnte er bzw. Al Shabaab noch nicht wissen, welchem Clan die Insassen des Minibusses angehören. Der BF tätigte somit abweichende Angaben zum Zeitpunkt der Anzeigen, da er zum einen angab, dass ihn die Angehörigen erst später (somit vermutlich erst nachdem er schon im Gefängnis war) angezeigt hätten (vgl. OZ 12, S. 18), zum anderen aber, dass Al Shabaab ihn wegen der Personen, die getötet worden seien und weil er die Ausgangssperre nicht eingehalten habe, eingesperrt hätte (vgl. OZ 12, S. 18). Aufgrund dieser nicht miteinander in Einklang zu bringenden Angaben kann somit nicht nachvollzogen werden, wann diese vermeintlichen Anzeigen durch die Angehörigen der getöteten Personen erfolgt worden wären.Darüber hinaus ist auch die behauptete Festnahme des BF durch Al Shabaab nicht glaubhaft, zumal der BF bereits keinen plausiblen Grund für eine Gefangenschaft darlegen konnte. Wie bereits ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass Al Shabaab tatsächlich eine Ausgangssperre verhängt hat bzw. selbst bei einer Verhängung nicht plausibel ist, dass der BF nichts davon erfahren hätte. Als weiteren Grund für seine Gefangenschaft gab der BF an, dass ihn die Angehörigen der getöteten Personen bei Al Shabaab angezeigt und vorgeworfen hätten, er sei für den Tod dieser Personen verantwortlich vergleiche AS 31 und OZ 12, S. 17f.). Jedoch vermochte der BF nicht plausibel darzulegen, warum die Angehörigen ihn und nicht Al Shabaab für den Tod verantwortlich machen würden, zumal doch sein Minibus beschossen und er selbst von Al Shabaab festgenommen worden sei. Seine Begründung in der Einvernahme vor dem Bundesamt, wonach es zwischen seinem Clan der Bimal und dem Clan der Habr Gedr, dem die getöteten Personen angehören würden, Konflikte gebe, ist zwar nicht gänzlich abwegig, jedoch stellt sich dennoch die Frage, woher der BF deren Clanzugehörigkeit gewusst habe, wenn er diese Personen nicht gekannt habe vergleiche AS 32). Vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte er dann zwar, dass er erst später im Gefängnis erfahren habe, welchem Clan die getöteten Personen angehören würden vergleiche OZ 12, S. 12), jedoch ist auch hierbei nicht nachvollziehbar, warum der BF dies als ursprünglichen Grund für seine Festnahme angegeben hat, denn zu diesem Zeitpunkt konnte er bzw. Al Shabaab noch nicht wissen, welchem Clan die Insassen des Minibusses angehören. Der BF tätigte somit abweichende Angaben zum Zeitpunkt der Anzeigen, da er zum einen angab, dass ihn die Angehörigen erst später (somit vermutlich erst nachdem er schon im Gefängnis war) angezeigt hätten vergleiche OZ 12, S. 18), zum anderen aber, dass Al Shabaab ihn wegen der Personen, die getötet worden seien und weil er die Ausgangssperre nicht eingehalten habe, eingesperrt hätte vergleiche OZ 12, S. 18). Aufgrund dieser nicht miteinander in Einklang zu bringenden Angaben kann somit nicht nachvollzogen werden, wann diese vermeintlichen Anzeigen durch die Angehörigen der getöteten Personen erfolgt worden wären. Hinzu kommt, dass der BF sowohl den Ort und die Umstände seiner Gefangenschaft als auch seinen Tagesablauf im Gefängnis lediglich oberflächlich und lapidar beschreiben konnte. Er sagte auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass es zwei nebeneinanderliegende Zimmer gewesen seien, unten sei ein Zimmer aus Stein gewesen und das Dach habe aus Wellblech bestanden, und dass sie im Zimmer eingesperrt gewesen seien und auf ihr Urteil gewartet hätten (vgl OZ 12, S. 20). Erstmals führte er auf Nachfrage auch an, dass sie insgesamt zu sechst eingesperrt gewesen seien (vgl. OZ 12, S. 20). Wäre der BF tatsächlich für 22 Tage festgehalten worden, wäre er bestimmt in der Lage gewesen, seinen Gefängnisaufenthalt präziser zu beschreiben, zumal es sich für ihn dabei um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben müsste. Hinzu kommt, dass der BF sowohl den Ort und die Umstände seiner Gefangenschaft als auch seinen Tagesablauf im Gefängnis lediglich oberflächlich und lapidar beschreiben konnte. Er sagte auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass es zwei nebeneinanderliegende Zimmer gewesen seien, unten sei ein Zimmer aus Stein gewesen und das Dach habe aus Wellblech bestanden, und dass sie im Zimmer eingesperrt gewesen seien und auf ihr Urteil gewartet hätten vergleiche OZ 12, S. 20). Erstmals führte er auf Nachfrage auch an, dass sie insgesamt zu sechst eingesperrt gewesen seien vergleiche OZ 12, S. 20). Wäre der BF tatsächlich für 22 Tage festgehalten worden, wäre er bestimmt in der Lage gewesen, seinen Gefängnisaufenthalt präziser zu beschreiben, zumal es sich für ihn dabei um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt haben müsste. Da der BF bereits den Beschuss und die darauffolgende Gefangenschaft durch Al Shabaab-Mitglieder nicht nachvollziehbar und lebensnah darlegen konnte, vermochte er auch nicht glaubhaft machen, dass er in der Gefangenschaft von Al Shabaab-Mitgliedern misshandelt und geschlagen worden sei. Zudem konnte er seine Darstellungen – trotz mehrfacher Nachfragen – nicht näher konkretisieren, was erneut ein Indiz dafür ist, dass es sich nicht um einen tatsächlich von ihm erlebten Sachverhalt handelt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er lediglich aus, dass er jeden Abend bzw. jede Nacht geschlagen worden wäre und sie ihn mit einer Zange am Hoden gezwickt hätten (vgl. OZ 12, S. 19). Der BF war auch nicht in der Lage, das Krankenhaus in der Türkei, in welchem er aufgrund seiner Verletzung am Hoden behandelt worden sei, näher zu beschreiben, obwohl er dort nach seinen Angaben ca. 20 Tage lang gewesen sei (vgl. AS 34). Näher zu dieser Operation befragt gab der BF vor dem Bundesamt bloß vage an, dass er dort operiert worden wäre (vgl. AS 34), in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte er hingegen, dass sogar einer der beiden Hoden entfernt worden wäre (vgl. OZ 12, S. 19). Dass der BF einen solchen Eingriff nicht bereits früher erwähnte, zeigt abermals, dass er nicht von tatsächlich Erlebtem berichtet. Der BF konnte auch keine schriftlichen Unterlagen betreffend den Krankenhausaufenthalt in der Türkei in Vorlage bringen, da er diese „verloren habe“ (vgl. AS 33). Wie bereits das Bundesamt im angefochtenen Bescheid richtigerweise darlegte, mag es zwar durchaus sein, dass der BF im Intimbereich Narben aufweist (vgl. AS 33), jedoch lassen diese keine Rückschlüsse auf etwaige Ursachen ziehen, sodass sie keinerlei Beweis dafür sein können, ob seine diesbezüglichen Angaben der Wahrheit entsprechen. Auch das vom BF mit Schreiben vom 13.09.2023 vorgelegte Ambulanzprotokoll des Klinikum Klagenfurt vom 13.07.2023 ist nicht geeignet, sein Vorbringen zu untermauern, zumal darin lediglich festgehalten wird, dass der BF das Klinikum aufgrund von Bauchschmerzen aufsuchte (OZ 2). Darüber hinaus ist nicht glaubhaft, dass der BF im Gefängnis tatsächlich zum Tode verurteilt worden wäre. Trotz mehrfacher Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er hierzu lediglich an, dass er ungefähr nach zehn Tagen in Haft verurteilt worden wäre, die Al Shabaab habe ihm das mitgeteilt und es habe eine knapp zweistündige Verhandlung stattgefunden (vgl. OZ 12, S. 19). Wie bereits zum restlichen Fluchtvorbringen des BF dargelegt, stellt sich auch bei diesen Ausführungen die Frage, warum der BF, wenn er dies doch tatsächlich erlebt habe, nicht zur näheren Schilderung der konkreten Umstände in der Lage ist. Der BF hatte auch keine Erklärung dafür, was Al Shabaab davon abgehalten habe, das Urteil zu vollstrecken, obwohl er doch relativ bald während seiner Haft verurteilt worden sei (vgl. OZ 12, S. 19f.). Da der BF bereits den Beschuss und die darauffolgende Gefangenschaft durch Al Shabaab-Mitglieder nicht nachvollziehbar und lebensnah darlegen konnte, vermochte er auch nicht glaubhaft machen, dass er in der Gefangenschaft von Al Shabaab-Mitgliedern misshandelt und geschlagen worden sei. Zudem konnte er seine Darstellungen – trotz mehrfacher Nachfragen – nicht näher konkretisieren, was erneut ein Indiz dafür ist, dass es sich nicht um einen tatsächlich von ihm erlebten Sachverhalt handelt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte er lediglich aus, dass er jeden Abend bzw. jede Nacht geschlagen worden wäre und sie ihn mit einer Zange am Hoden gezwickt hätten vergleiche OZ 12, S. 19). Der BF war auch nicht in der Lage, das Krankenhaus in der Türkei, in welchem er aufgrund seiner Verletzung am Hoden behandelt worden sei, näher zu beschreiben, obwohl er dort nach seinen Angaben ca. 20 Tage lang gewesen sei vergleiche AS 34). Näher zu dieser Operation befragt gab der BF vor dem Bundesamt bloß vage an, dass er dort operiert worden wäre vergleiche AS 34), in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sagte er hingegen, dass sogar einer der beiden Hoden entfernt worden wäre vergleiche OZ 12, S. 19). Dass der BF einen solchen Eingriff nicht bereits früher erwähnte, zeigt abermals, dass er nicht von tatsächlich Erlebtem berichtet. Der BF konnte auch keine schriftlichen Unterlagen betreffend den Krankenhausaufenthalt in der Türkei in Vorlage bringen, da er diese „verloren habe“ vergleiche AS 33). Wie bereits das Bundesamt im angefochtenen Bescheid richtigerweise darlegte, mag es zwar durchaus sein, dass der BF im Intimbereich Narben aufweist vergleiche AS 33), jedoch lassen diese keine Rückschlüsse auf etwaige Ursachen ziehen, sodass sie keinerlei Beweis dafür sein können, ob seine diesbezüglichen Angaben der Wahrheit entsprechen. Auch das vom BF mit Schreiben vom 13.09.2023 vorgelegte Ambulanzprotokoll des Klinikum Klagenfurt vom 13.07.2023 ist nicht geeignet, sein Vorbringen zu untermauern, zumal darin lediglich festgehalten wird, dass der BF das Klinikum aufgrund von Bauchschmerzen aufsuchte (OZ 2). Darüber hinaus ist nicht glaubhaft, dass der BF im Gefängnis tatsächlich zum Tode verurteilt worden wäre. Trotz mehrfacher Nachfragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er hierzu lediglich an, dass er ungefähr nach zehn Tagen in Haft verurteilt worden wäre, die Al Shabaab habe ihm das mitgeteilt und es habe eine knapp zweistündige Verhandlung stattgefunden vergleiche OZ 12, S. 19). Wie bereits zum restlichen Fluchtvorbringen des BF dargelegt, stellt sich auch bei diesen Ausführungen die Frage, warum der BF, wenn er dies doch tatsächlich erlebt habe, nicht zur näheren Schilderung der konkreten Umstände in der Lage ist. Der BF hatte auch keine Erklärung dafür, was Al Shabaab davon abgehalten habe, das Urteil zu vollstrecken, obwohl er doch relativ bald während seiner Haft verurteilt worden sei vergleiche OZ 12, S. 19f.). Auch sein Vorbringen hinsichtlich seiner Flucht aus der Gefangenschaft schilderte der BF widersprüchlich und ist dieses darüber hinaus nicht plausibel. So gab der BF einerseits vor dem Bundesamt an, dass er nach seiner Freilassung nicht in sein Dorf zurückgekehrt wäre, weil Al Shabaab-Mitglieder bei ihnen zuhause gewesen seien und nach ihm gesucht hätten. Sie hätten Fotos von ihm verteilt, damit die Leute ihn melden, wenn sie ihn sehen würden (vgl. AS 32). Andererseits sagte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass ihn die Regierungskräfte mit einem Auto in die Nähe des Dorfes Franka gebracht hätten und er dann nachhause gegangen sei (vgl. OZ 12, S. 21). Bei diesen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht stellt sich darüber hinaus die Frage, warum der BF einfach nachhause gegangen sei, ohne etwaige Vorkehrungen für den Fall, dass Al Shabaab auf ihn warten würde, getroffen habe. Damit konftrontiert sagte er, „er habe sich keine Gedanken gemacht, er habe gedacht, er kehre einfach so zu seiner Mutter zurück“ (vgl. OZ 12, S. 21f.). Dies ist vor dem Hintergrund, dass der BF gerade von der Gefangenschaft geflohen sei und er noch dazu Al Shabaab fürchte (vgl. OZ 12, S.12), völlig lebensfremd. Im Übrigen ist bereits nicht anzunehmen, dass ein Mitgefangener des BF namens Mohamed zufälligerweise einen der Regierungskräfte gekannt und dieser sie dann in weiterer Folge mit dem Auto mitgenommen habe (vgl. OZ 12, S. 21). Hinzu kommt, dass es nicht plausibel erscheint, dass der BF nach ca. 20 bis 30 Minuten über das Handy seiner Mutter von „Männern aus der Gegend“ angerufen worden wäre und diese ihn vorgewarnt hätten, dass sie Al Shabaab auf den Weg zu ihm gesehen hätten (vgl. OZ 12, S. 22). Der BF konnte weder zu diesen Personen noch zum Inhalt dieses Anrufes nähere Angaben machen, zudem bleibt offen, wie diese Männer an die Nummer der Mutter herangekommen seien, sodass auch diesen Ausführungen kein Glaube geschenkt wird. Auch sein Vorbringen hinsichtlich seiner Flucht aus der Gefangenschaft schilderte der BF widersprüchlich und ist dieses darüber hinaus nicht plausibel. So gab der BF einerseits vor dem Bundesamt an, dass er nach seiner Freilassung nicht in sein Dorf zurückgekehrt wäre, weil Al Shabaab-Mitglieder bei ihnen zuhause gewesen seien und nach ihm gesucht hätten. Sie hätten Fotos von ihm verteilt, damit die Leute ihn melden, wenn sie ihn sehen würden vergleiche AS 32). Andererseits sagte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass ihn die Regierungskräfte mit einem Auto in die Nähe des Dorfes Franka gebracht hätten und er dann nachhause gegangen sei vergleiche OZ 12, S. 21). Bei diesen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht stellt sich darüber hinaus die Frage, warum der BF einfach nachhause gegangen sei, ohne etwaige Vorkehrungen für den Fall, dass Al Shabaab auf ihn warten würde, getroffen habe. Damit konftrontiert sagte er, „er habe sich keine Gedanken gemacht, er habe gedacht, er kehre einfach so zu seiner Mutter zurück“ vergleiche OZ 12, S. 21f.). Dies ist vor dem Hintergrund, dass der BF gerade von der Gefangenschaft geflohen sei und er noch dazu Al Shabaab fürchte vergleiche OZ 12, S.12), völlig lebensfremd. Im Übrigen ist bereits nicht anzunehmen, dass ein Mitgefangener des BF namens Mohamed zufälligerweise einen der Regierungskräfte gekannt und dieser sie dann in weiterer Folge mit dem Auto mitgenommen habe vergleiche OZ 12, S. 21). Hinzu kommt, dass es nicht plausibel erscheint, dass der BF nach ca. 20 bis 30 Minuten über das Handy seiner Mutter von „Männern aus der Gegend“ angerufen worden wäre und diese ihn vorgewarnt hätten, dass sie Al Shabaab auf den Weg zu ihm gesehen hätten vergleiche OZ 12, S. 22). Der BF konnte weder zu diesen Personen noch zum Inhalt dieses Anrufes nähere Angaben machen, zudem bleibt offen, wie diese Männer an die Nummer der Mutter herangekommen seien, sodass auch diesen Ausführungen kein Glaube geschenkt wird. Insofern in der Beschwerde moniert wird, dass das Bundesamt den BF zu vage bezüglich seinem Fluchtvorbringen befragt habe (vgl. AS 155), ist festzuhalten, dass der BF sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit gehabt hat, sein Vorbringen konkret darzulegen, weshalb das diesbezügliche Argument ins Leere geht. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen hinsichlich einer Verfolgung oder Bedrohung des BF durch Al Shabaab erstattet. Insofern in der Beschwerde moniert wird, dass das Bundesamt den BF zu vage bezüglich seinem Fluchtvorbringen befragt habe vergleiche AS 155), ist festzuhalten, dass der BF sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit gehabt hat, sein Vorbringen konkret darzulegen, weshalb das diesbezügliche Argument ins Leere geht. Darüber hinaus wurde in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen hinsichlich einer Verfolgung oder Bedrohung des BF durch Al Shabaab erstattet. Angesichts der aufgezeigten Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten im Vorbringen des BF betreffend den behaupteten Fluchtgrund vermochte er sein Fluchtvorbringen in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft machen, zumal im vorliegenden Fall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit der vom BF geschilderten Bedrohungssituation sprechen, überwiegen. 2.4.
  6. Ferner sind keine ausreichenden Hinweise hervorgekommen, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegen seinen Willen einer Rekrutierung durch Al Shabaab ausgesetzt sein wird. Den Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass die Miliz Al-Shabaab Zwangsrekrutierungen durchführt, diese kommen jedoch ausschließlich in Gebieten von Al Shabaab vor und Al Shabaab ist weniger an die Rekrutierung Erwachsener als an der Rekrutierung von 8-12-jährigen Kindern interessiert (siehe das Kapitel „(Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten“). Auch wenn sich die Gefahr einer Zwangsrekrutierung nicht gänzlich ausschließen lässt, ist im Fall einer Rückkehr des BF auch unter Berücksichtigung seines Alters von bald 37 Jahren keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit zu erkennen, dass er dort landesweit einem Zwangsrekrutierungsversuch ausgesetzt sein würde. Wie unter Punkt II.2.5 noch dargelegt werden wird, steht dem BF darüber hinaus eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Mogadischu zur Verfügung und nach den vorliegenden Länderberichten gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab (siehe das Kapitel „(Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten“).Den Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass die Miliz Al-Shabaab Zwangsrekrutierungen durchführt, diese kommen jedoch ausschließlich in Gebieten von Al Shabaab vor und Al Shabaab ist weniger an die Rekrutierung Erwachsener als an der Rekrutierung von 8-12-jährigen Kindern interessiert (siehe das Kapitel „(Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten“). Auch wenn sich die Gefahr einer Zwangsrekrutierung nicht gänzlich ausschließen lässt, ist im Fall einer Rückkehr des BF auch unter Berücksichtigung seines Alters von bald 37 Jahren keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit zu erkennen, dass er dort landesweit einem Zwangsrekrutierungsversuch ausgesetzt sein würde. Wie unter Punkt römisch zwei.2.5 noch dargelegt werden wird, steht dem BF darüber hinaus eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Mogadischu zur Verfügung und nach den vorliegenden Länderberichten gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch Al Shabaab (siehe das Kapitel „(Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten“). 2.
  7. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Somalia Die Feststellung zu den Folgen einer Neuansiedlung in der Stadt Mogadischu stützt sich auf die Berichte zur allgemeinen Lage in Somalia in Verbindung mit den individuellen Umständen des BF: Den Länderinformationen zufolge befindet sich Mogadischu unter der Kontrolle der Regierung und ATMIS (vormals) AMISOM. Die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden haben sich generell seit 2014 in Mogadischu verbessert. Es können nunmehr Gebiete kontrolliert werden, in denen zuvor die Al Shabaab ungehindert agieren konnte. Es gibt ausreichend Sicherheitskräfte und seit April 2022 wird eine Militärpolizei eingesetzt, wodurch die Sicherheitslage in Mogadischu weiter verbessert werden soll. Die Sicherheitsentwicklungen in der Stadt wurden zuletzt als positiv beschrieben. Die in Mogadischu gegebene Stärke der Sicherheitskräfte reicht zwar noch nicht aus, um Aktivitäten der Al Shabaab gänzlich zu unterbinden. Die Stadt bietet alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele für die Al Shabaab, es gilt jedoch als höchst unwahrscheinlich, dass diese die Kontrolle über Mogadischu zurückerlangt, und es besteht auch kein Risiko, dort von Al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es finden zwar nach wie vor Terroranschläge durch die Al Shabaab statt und werden regelmäßig Menschen ermordet, üblicherweise zielt die Terrororganisation jedoch auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates sowie auf Örtlichkeiten, die von Regierungsvertretern und Sicherheitskräften frequentiert werden, ab. Es sind auch nicht alle Teile Mogadischus bezüglich der Übergriffe durch die Al Shabaab gleich unsicher und ist ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort kein Hauptziel. Da die in Mogadischu wohnhaften Personen um die Gefahr bestimmter Örtlichkeiten Bescheid wissen und versuchen, diese zu meiden, ist die Bewegungsfreiheit gewissermaßen eingeschränkt. Dennoch kann man sich in der Stadt bewegen und ist die Instabilität Teil des Lebens der Bewohner geworden. Eine Neuansiedlung in Mogadischu ist vor dem Hintergrund der dortigen Sicherheitslage somit jedenfalls möglich. Zudem ist Mogadischu über den internationalen Flughafen erreichbar. Hinsichtlich der Wirtschaftslage ist den aktuellen Länderinformationen zu entnehmen, dass die Geschwindigkeit der wirtschaftlichen Erholung des Landes durch mehrere Schocks, darunter, Überschwemmungen, Heuschreckenplage und Covid-19-Pandemie, unterminiert wurde, sich die somalische Wirtschaft jedoch als resilienter erwiesen hat, als vermutet. Auf dem Arbeitsmarkt hängen die Möglichkeiten des Einzelnen sehr stark von seinem eigenen und vom familiären Hintergrund sowie vom Ort ab. Die Arbeitsmöglichkeiten sind zwar beschränkt, es besteht jedoch vor allem für Personen mit besseren Sprachkenntnissen sowie jene mit Clanverbindungen eine erhöhte Chance, eine bessere Arbeit zu erhalten. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Teilen des Landes nicht gewährleistet. Es gibt – abgesehen vom Geldtransferprogramm Baxnaano - auch kein öffentliches Wohlfahrtssystem, keinen sozialen Wohnraum und keine soziale Hilfe. Das eigentliche soziale Sicherheitsnetz ist jedoch die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan, die oftmals zumindest einen rudimentären Schutz bieten. Soziale Kontake haben auch hinsichtlich der Dürre eine entscheidende Rolle gespielt. Somalia verfügt auch über ein funktionierendes System humanitärer Hilfen und humanitäre Organisationen sind in beinahe allen Bezirken aktiv. Mit der Gu-Regenzeit (April bis Juni) 2023 wurde in den meisten Teilen Somalias das Ende der Dürrebedingungen signalisiert. Auf die historische Dürre folgten Überschwemmungen in mehreren Bezirken. Humanitäre Organisationen, Behörden und lokale Gemeinschaften haben daraufhin die Hilfe für die betroffenen Menschen verstärkt. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Wirtschafts- und Versorgungslage in Somalia ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF nicht zu erwarten, dass dieser bei einer Neuansiedlung in der Stadt Mogadischu nicht in der Lage wäre, seine grundlegenden Bedürfnisse zu befriedigen: Der BF wurde in Somalia geboren, verbrachte dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens, ist daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und spricht auch Somalisch als Muttersprache. Der BF lebte zwar überwiegend in der Region Lower Shabelle, wohnte jedoch vor seiner Ausreise aus Somalia für ungefähr zwei Wochen in Mogadischu (vgl. OZ 12, S. 5 und S. 9), sodass ihm die Stadt nicht gänzlich unbekannt ist. Da der BF seit drei Jahren als Minibusfahrer für einen Gemüsehändler in Mogadischu arbeitete und zweimal pro Woche Gemüse von verschiedenen Orten nach Mogadischu transportierte, konnte er sich auch bereits Kenntnisse über die dortigen Gegebenheiten verschaffen und ist ihm die Stadt nicht gänzlich unbekannt. Da seinem Fluchtvorbringen insgesamt kein Glaube geschenkt wurde (siehe dazu Punkt II.2.4.1.), ist nämlich auch seinem Vorbringen, wonach er sich in Mogadischu bei seinem Arbeitgeber zuhause vor der Al Shabaab versteckt habe (vgl. OZ 12, S. 9 und 11) die Grundlage entzogen. Darüber hinaus hat der arbeitsfähige, 37-jährige BF zwar nur die Koranschule besucht, er kann jedoch in seiner Muttersprache lesen sowie schreiben und war in Somalia drei Jahre als Gemüsetransporteur sowie als Landwirt tätig. Als arbeitsfähigem, jungem Mann kann bei ihm die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden und es ist ihm auch die Aufnahme von Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, deren Aufnahme keiner speziellen Ausbildung bedarf, zur Sicherung seiner Existenz zumutbar. Aus den Länderinformationen der Staatendokumentation geht zudem hervor, dass in Mogadischu auch für ungelernte Arbeitskräfte Jobs zur Verfügung stehen, welche zwar meist über persönliche Netzwerke, aber auch auf Websites zur Arbeitsvermittlung zu finden sind (siehe das Unterkapitel „Wirtschaft und Arbeit“ im Kapitel „Grundversorgung / Wirtschaft“). Der BF brachte auf die Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, ob er nicht länger bei seinem Arbeitgeber in Mogadischu bleiben hätte können, wenn nicht nach ihm gefahndet worden wäre, vor, dass es für ihn schwierig wäre in Mogadischu zu leben, weil er gewohnt sei, am Land zu leben (vgl. OZ 12, S. 9). Jedoch hat er damit und in Zusammenschau mit seinen übrigen Ausführungen nicht dargelegt, dass es ihm gänzlich unzumutbar wäre, noch eine Zeit bei seinem Arbeitgeber zu verbleiben, zumal sich auch sein Fluchtvorbringen, durch Al Shabaab bedroht und verfolgt zu werden, als nicht glaubhaft erwies (siehe dazu Punkt II.2.4.1.).Der BF wurde in Somalia geboren, verbrachte dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens, ist daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut und spricht auch Somalisch als Muttersprache. Der BF lebte zwar überwiegend in der Region Lower Shabelle, wohnte jedoch vor seiner Ausreise aus Somalia für ungefähr zwei Wochen in Mogadischu vergleiche OZ 12, S. 5 und S. 9), sodass ihm die Stadt nicht gänzlich unbekannt ist. Da der BF seit drei Jahren als Minibusfahrer für einen Gemüsehändler in Mogadischu arbeitete und zweimal pro Woche Gemüse von verschiedenen Orten nach Mogadischu transportierte, konnte er sich auch bereits Kenntnisse über die dortigen Gegebenheiten verschaffen und ist ihm die Stadt nicht gänzlich unbekannt. Da seinem Fluchtvorbringen insgesamt kein Glaube geschenkt wurde (siehe dazu Punkt römisch zwei.2.4.1.), ist nämlich auch seinem Vorbringen, wonach er sich in Mogadischu bei seinem Arbeitgeber zuhause vor der Al Shabaab versteckt habe vergleiche OZ 12, S. 9 und 11) die Grundlage entzogen. Darüber hinaus hat der arbeitsfähige, 37-jährige BF zwar nur die Koranschule besucht, er kann jedoch in seiner Muttersprache lesen sowie schreiben und war in Somalia drei Jahre als Gemüsetransporteur sowie als Landwirt tätig. Als arbeitsfähigem, jungem Mann kann bei ihm die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden und es ist ihm auch die Aufnahme von Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, deren Aufnahme keiner speziellen Ausbildung bedarf, zur Sicherung seiner Existenz zumutbar. Aus den Länderinformationen der Staatendokumentation geht zudem hervor, dass in Mogadischu auch für ungelernte Arbeitskräfte Jobs zur Verfügung stehen, welche zwar meist über persönliche Netzwerke, aber auch auf Websites zur Arbeitsvermittlung zu finden sind (siehe das Unterkapitel „Wirtschaft und Arbeit“ im Kapitel „Grundversorgung / Wirtschaft“). Der BF brachte auf die Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, ob er nicht länger bei seinem Arbeitgeber in Mogadischu bleiben hätte können, wenn nicht nach ihm gefahndet worden wäre, vor, dass es für ihn schwierig wäre in Mogadischu zu leben, weil er gewohnt sei, am Land zu leben vergleiche OZ 12, S. 9). Jedoch hat er damit und in Zusammenschau mit seinen übrigen Ausführungen nicht dargelegt, dass es ihm gänzlich unzumutbar wäre, noch eine Zeit bei seinem Arbeitgeber zu verbleiben, zumal sich auch sein Fluchtvorbringen, durch Al Shabaab bedroht und verfolgt zu werden, als nicht glaubhaft erwies (siehe dazu Punkt römisch zwei.2.4.1.). Auch die allgemeine Versorgungslage steht einer Ansiedlung des BF in Mogadischu nicht entgegen. Wie bereits erwähnt, gestaltet sich diese als schwierig. Die Stadt Mogadischu im Speziellen ist aber auf den in den festgestellten Länderberichten enthaltenen IPC-Lagekarten zur Nahrungsmittelsicherheit sowohl betreffend den aktuellen Status als auch hinsichtlich der Prognose für Dezember 2023 auf der fünfteiligen IPC-Skala (für nicht in Binnenvertriebenenlagern Lebenden) mit der Stufe 2 („stressed“ bzw. grenzwertig unsichere Ernährung) bewertet, d.h. dass für zumindest 20% der Haushalte der Lebensmittelkonsum zwar reduziert, aber geradeso ausreichend ist, ohne dass sie sich auf irreversible Bewältigungsstrategien einlassen müssen. Es ist auch zu beachten, dass nach den IPC-Stufen definitionsgemäß nicht (notwendigerweise) die gesamte Bevölkerung von den jeweiligen Versorgungsschwierigkeiten betroffen ist, sondern die jeweilige Stufe bereits dann erreicht wird, wenn zumindest ein Fünftel der Bevölkerung diese Schwierigkeiten aufweist. Das zeigt sich auch darin, dass sich nach der in den festgestellten Länderberichten enthaltenen Tabelle im Dezember 2022 73% der Bevölkerung in der Region Benadir / Mogadischu in den IPC-Stufen 1 und 2 befanden, sodass sohin ein Großteil der Bevölkerung in diesem Gebiet ihren Grundbedarf an sicheren und nahrhaften Nahrungsmitteln ohne atypische Bewältigungsstrategien decken konnten (IPC-Stufe 1) bzw. der Lebensmittelkonsum zwar reduziert, aber geradeso ausreichend war, ohne dass sie sich auf irreversible Bewältigungsstrategien einlassen müssen (IPC-Stufe 2). Im September 2023 befanden sich 86 % Bevölkerung in der Region Benadir / Mogadischu in den IPC-Stufen 1 und 2, sodass in dieser Hinsicht eine Verbesserung der Lage für die Bevölkerung Mogadischus eingetreten ist. Der BF verfügt zwar über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in der Stadt Mogadischu, jedoch lebt dort sein Arbeitgeber, bei dem er die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise als Minibusfahrer gearbeitet hat und zu dem er ein gutes freundschaftliches Verhältnis pflegt. Zudem lebte der BF die letzten zwei Wochen vor seiner Ausreise bei ihm zuhause, er unterstützte den BF auch finanziell und organisierte schließlich seine Ausreise aus Somalia. Der BF könnte daher – wie bereits beweiswürdigend unter Punkt II.2.
  8. dargelegt wurde – im Falle einer Neuansiedlung in Mogadischu erneut bei seinem Arbeitgeber – zumindest anfänglich – Unterkunft nehmen und Unterstützung von seinen vor Ort lebenden Arbeitgeber erhalten. Der BF verfügt zwar über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in der Stadt Mogadischu, jedoch lebt dort sein Arbeitgeber, bei dem er die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise als Minibusfahrer gearbeitet hat und zu dem er ein gutes freundschaftliches Verhältnis pflegt. Zudem lebte der BF die letzten zwei Wochen vor seiner Ausreise bei ihm zuhause, er unterstützte den BF auch finanziell und organisierte schließlich seine Ausreise aus Somalia. Der BF könnte daher – wie bereits beweiswürdigend unter Punkt römisch zwei.2.
  9. dargelegt wurde – im Falle einer Neuansiedlung in Mogadischu erneut bei seinem Arbeitgeber – zumindest anfänglich – Unterkunft nehmen und Unterstützung von seinen vor Ort lebenden Arbeitgeber erhalten. Insofern in der schriftlichen Stellungnahme vom 02.04.2024 darauf hingewiesen wird, dass der BF keinem lokalen Mehrheitsclan in Mogadischu angehöre, ist zu entgegnen, dass zwar nicht verkannt wird, dass in Mogadischu die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition verfügen, jedoch leben in der Stadt Mogadischu Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (siehe das Kapitel „Bevölkerungsstruktur“). Im Fall des BF ist nicht zu befürchten, dass er in Mogadischu keine Unterstützung bekommen würde oder keine Unterkunft oder Arbeit finden könnte, zumal er bei seinem Arbeitgeber, der dem Mehrheitsclan der Hawiye, Subclan Murusade angehörig ist (vgl. OZ 12, S. 9), verbleiben und durch diesen auch finanziell unterstützt werden kann. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem an, dass es keine großen Unterschiede zwischen seinem Clan und dem Clan seines Arbeitgebers gebe, da „die Dir so wie er Landwirte und Hirten seien und die Hawyie in ähnlicher Art und Weise“ (vgl. OZ 12, S. 9), sodass unter Berücksichtigung der UNHCR und EUAA Leitlinien sowie der aktuellen Rechtsprechung des VfGH im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass der BF im Falle einer Rückkehr ein ausreichendes Unterstützungsnetzwerk durch seinen Arbeitgeber vorfinden würde. Zur Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann der BF überdies Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen (siehe das Unterkapitel „Rückkehrspezifische Grundversorgung“ im Kapitel „Grundversorgung/Wirtschaft“). Angesichts seiner persönlichen Situation und der Unterstützungsmöglichkeit durch seinen Arbeitgeber vor Ort besteht daher keine Gefahr, dass der BF auf die Versorgung in einem IDP-Lager angewiesen wäre bzw. gezwungen wäre, sich in einem Lager für Binnenvertriebene niederzulassen. Insofern in der schriftlichen Stellungnahme vom 02.04.2024 darauf hingewiesen wird, dass der BF keinem lokalen Mehrheitsclan in Mogadischu angehöre, ist zu entgegnen, dass zwar nicht verkannt wird, dass in Mogadischu die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition verfügen, jedoch leben in der Stadt Mogadischu Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen (siehe das Kapitel „Bevölkerungsstruktur“). Im Fall des BF ist nicht zu befürchten, dass er in Mogadischu keine Unterstützung bekommen würde oder keine Unterkunft oder Arbeit finden könnte, zumal er bei seinem Arbeitgeber, der dem Mehrheitsclan der Hawiye, Subclan Murusade angehörig ist vergleiche OZ 12, S. 9), verbleiben und durch diesen auch finanziell unterstützt werden kann. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zudem an, dass es keine großen Unterschiede zwischen seinem Clan und dem Clan seines Arbeitgebers gebe, da „die Dir so wie er Landwirte und Hirten seien und die Hawyie in ähnlicher Art und Weise“ vergleiche OZ 12, S. 9), sodass unter Berücksichtigung der UNHCR und EUAA Leitlinien sowie der aktuellen Rechtsprechung des VfGH im konkreten Fall davon auszugehen ist, dass der BF im Falle einer Rückkehr ein ausreichendes Unterstützungsnetzwerk durch seinen Arbeitgeber vorfinden würde. Zur Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten kann der BF überdies Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen (siehe das Unterkapitel „Rückkehrspezifische Grundversorgung“ im Kapitel „Grundversorgung/Wirtschaft“). Angesichts seiner persönlichen Situation und der Unterstützungsmöglichkeit durch seinen Arbeitgeber vor Ort besteht daher keine Gefahr, dass der BF auf die Versorgung in einem IDP-Lager angewiesen wäre bzw. gezwungen wäre, sich in einem Lager für Binnenvertriebene niederzulassen. Es ist daher im Ergebnis zu prognostizieren, dass es dem BF vor dem Hintergrund der relevanten Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia möglich und zumutbar sein wird, sich in Mogadischu niederzulassen. Da der BF im Hinblick auf sein Alter und seinen Gesundheitszustand keiner spezifischen Risikogruppe hinsichtlich der COVID-19-Krankheit zugehörig ist und dies im Laufe des Verfahrens auch nicht behauptet wurde, besteht in Zusammenschau mit den Feststellungen zur COVID-19-Krankheit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde.“ 2.
  10. Ferner auf die (schlüssige) Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der sich das Bundesverwaltungsgericht inhaltlich anschließt: „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Der festgestellte Sachverhalt hinsichtlich des chronologischen Verfahrensherganges steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Im vorliegen Fall haben Sie keine individuellen, konkret Ihre Person betreffenden und seit rechtskräftigem Abschluss Ihres ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf jene Probleme – Sie hätten Probleme mit Al Shabaab gehabt – bezogen, die Sie bereits anlässlich des ersten Rechtsganges in Treffen geführt haben. Da Sie Ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziertes Vorbringen stützen bzw. Ihr gegenwärtiges Vorbringen auf ein solches aufbauen – Al Shabaab hätte Ihre Schwester entführt, nachdem man Sie nicht angetroffen hätte – kann kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubhafte bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaut, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubhaft zu werten ist und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existiert. Abgesehen davon wird diesem „neuen Vorbringen“ auch kein Glauben geschenkt, da es Widersprüche und Ungereimtheiten aufweist. So gaben Sie im Rahmen des Erstverfahrens im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 30.05.2023 dezidiert an, dass Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Mutter und Ihrer Schwester gehabt hätten, als Sie bereits in der Türkei gewesen wären. Nachdem Sie im gegenständlichen Verfahren angeführt haben, dass Al Shabaab zu Ihrem Haus gekommen wäre und Ihre Schwester mitgenommen hätte, als Sie das Land verlassen mussten, hätten Sie diese Umstände bereits wissen müssen, als Sie während Ihres dreimonatigen Aufenthaltes in der Türkei (siehe Erstbefragung vom 27.06.2022, IFA-Zl. 1312950900/222001205) Kontakt zu Ihrer Familie hatten. Abgesehen davon ist es nicht nachvollziehbar, dass Sie diesen Umstand im Zuge der Erstbefragung am 06.02.2025 nicht einmal ansatzweise erwähnten. So haben Sie mehrmals dezidiert angegeben, dass Sie immer noch die selben Fluchtgründe hätten und es keine Änderungen geben würde. Letztlich sei darauf hingewiesen, dass Ihr Vorbringen im ersten Verfahren bereits unglaubhaft war, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass auch diese „Steigerung“ nicht den Tatsachen entspricht. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es Ihnen auch im Folgeverfahren nicht gelungen ist, glaubhaft machen zu können, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohte und es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist.“ 2.
  11. Zum Folgeantrag ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung, noch im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde wesentliche neue Sachverhaltsänderungen bezüglich seiner Fluchtgründe geltend machen konnte. Im Gegenteil, gab der Beschwerdeführer selbst an, dass keine Änderungen eingetreten seien und er keine neuen Gründe habe (vgl. AS 11).2.
  12. Zum Folgeantrag ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung, noch im Rahmen der Einvernahme durch die belangte Behörde wesentliche neue Sachverhaltsänderungen bezüglich seiner Fluchtgründe geltend machen konnte. Im Gegenteil, gab der Beschwerdeführer selbst an, dass keine Änderungen eingetreten seien und er keine neuen Gründe habe vergleiche AS 11). Damit wurde offenkundig, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Fluchtgrund und keinen neuen Sachverhalt geltend machen konnte. Auch die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vermögen an diesem Ergebnis nichts ändern. Darin wurde nicht einmal ansatzweise substantiiert ausgeführt, warum durch die Behauptung, dass die Schwester des Beschwerdeführers entführt worden sei, ein neuer Sachverhalt vorliegen sollte. Steht doch die angebliche Entführung der Schwester des Beschwerdeführers in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen, das jedoch bereits durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft beurteilt wurde. Soweit im Beschwerdeschriftsatz ferner behauptet wird, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung „sehr gestresst“ gewesen sei und aufgrund der traumatischen Erlebnisse an „psychischen Problemen“ leide, ist zum einen anzumerken, dass sich der Niederschrift der Erstbefragung kein Hinweis entnehmen lässt, wonach der Beschwerdeführer nicht einvernahmefähig gewesen wäre (vgl. vielmehr AS 11). Zum anderen wurden weder im Folgeantrag, noch im Beschwerdeschriftsatz Bescheinigungen (etwa medizinische Befunde) erbracht, die belegen würden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einer ernsthaften psychischen Erkrankung leiden würde.Auch die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vermögen an diesem Ergebnis nichts ändern. Darin wurde nicht einmal ansatzweise substantiiert ausgeführt, warum durch die Behauptung, dass die Schwester des Beschwerdeführers entführt worden sei, ein neuer Sachverhalt vorliegen sollte. Steht doch die angebliche Entführung der Schwester des Beschwerdeführers in unmittelbarem Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen, das jedoch bereits durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft beurteilt wurde. Soweit im Beschwerdeschriftsatz ferner behauptet wird, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung „sehr gestresst“ gewesen sei und aufgrund der traumatischen Erlebnisse an „psychischen Problemen“ leide, ist zum einen anzumerken, dass sich der Niederschrift der Erstbefragung kein Hinweis entnehmen lässt, wonach der Beschwerdeführer nicht einvernahmefähig gewesen wäre vergleiche vielmehr AS 11). Zum anderen wurden weder im Folgeantrag, noch im Beschwerdeschriftsatz Bescheinigungen (etwa medizinische Befunde) erbracht, die belegen würden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einer ernsthaften psychischen

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