Obsah (10)
§ 7Art. 133Art 130§ 58§ 17§ 31§ 28§ 37§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2025 GeschäftszahlW128 2308958-1 Spruch, W128 2308958-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
§ 7Abs. 4 Vw
GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums „Wirtschaftsrecht“ an der Wirtschaftsuniversität Wien. Mit Schreiben vom 17.10.2024 beantragte er die Anerkennung der Prüfungen „LVP Accounting & Management Control I (3 SSt, 6 ECTS)“, „Vorlesungsübung (VUE) Accounting & Management Control III (2 SSt, 4 ECTS)“, „PI Angewandte Mikroökonomik (2 SSt, 4 ECTS)“ „PI Fremdsprachliche Wirtschaftskommunikation I (2 SSt, 4 ECTS)“ und eines Wahlfaches im Rahmen einer VUE oder einer PI im Ausmaß von 4 SSt und 10 ECTS.
- Der Beschwerdeführer ist ordentlicher Studierender des Bachelorstudiums „Wirtschaftsrecht“ an der Wirtschaftsuniversität Wien. Mit Schreiben vom 17.10.2024 beantragte er die Anerkennung der Prüfungen „LVP Accounting & Management Control römisch eins (3 SSt, 6 ECTS)“, „Vorlesungsübung (VUE) Accounting & Management Control römisch drei (2 SSt, 4 ECTS)“, „PI Angewandte Mikroökonomik (2 SSt, 4 ECTS)“ „PI Fremdsprachliche Wirtschaftskommunikation römisch eins (2 SSt, 4 ECTS)“ und eines Wahlfaches im Rahmen einer VUE oder einer PI im Ausmaß von 4 SSt und 10 ECTS.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 28.10.2024 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen einer Woche eine Gegenüberstellung der absolvierten und der beantragten Prüfung zu übermitteln, wobei der Beschwerdeführer diese Frist ungenützt verstreichen ließ.
- Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 12.11.2024, GZ: B/0961/03/20, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück, da er dem Verbesserungsauftrag vom 28.10.2024 nicht nachgekommen sei. In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden könne.
- Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.11.2024 per E-Mail zugestellt.
- Mit E-Mail vom 12.12.2024 an die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde.
- Mit Begleitschreiben vom 24.02.2025, eingelangt am 03.03.2025, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
- Mit Verspätungsvorhalt vom 11.03.2025, zugestellt am 12.03.2025, räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen ein, eine Stellungnahme zur verspätet eingebrachten Beschwerde abzugeben.
- Innerhalb der gesetzten Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.11.2024 per E-Mail zugestellt. Die vierwöchige Rechtsmittelfrist endete mit Ablauf des 10.12.
- Am 12.12.2024 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde ein. Der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 12.03.2025 zugestellt. Die dem Beschwerdeführer eingeräumte zweiwöchige Frist endete mit Ablauf des 26.03.
- Eine entsprechende Stellungnahme langte nicht ein.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Insbesondere gilt es für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des von der belangten Behörde übermittelten E-Mail-Verkehrs als erwiesen, dass dem Beschwerdeführer der gegenständliche Bescheid am 12.11.2024 zugestellt wurde. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde endete mit Ablauf des 10.12.
- Aus der E-Mail des Beschwerdeführers vom 12.12.2024 an die belangte Behörde ergibt sich, dass die gegenständliche Beschwerde am selben Tag bei ihr eingebracht wurde. Aus dem im Akt befindlichen elektronischen Zustellnachweis ergibt sich, dass der Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer am 12.03.2025 zugestellt wurde und sohin unstrittig ist. Somit endete die Frist für eine Stellungnahme mit Ablauf des 26.03.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 7Abs. 4 erster Satz Vw
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.3.2.1.
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.
§ 37Abs. 1 Zust
G können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt.
Paragraph 37, Absatz eins, ZustG können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. 3.2.2. Eine elektronische Zustelladresse ist – im Gegensatz zur alten Rechtslage [BGBl I 2004/10 bis BGBl I 2008/5]) – ausschließlich eine solche Adresse, die der Empfänger der Behörde für Zustellungen im laufenden bzw. gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegeben hat. Dies geschieht dadurch, dass sie von einer Partei in seiner Kommunikation mit der Behörde verwendet wird (Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely3 § 2 ZustG
(2023)Rz 46). 3.2.2. Eine elektronische Zustelladresse ist – im Gegensatz zur alten Rechtslage [BGBl römisch eins 2004/10 bis BGBl römisch eins 2008/5]) – ausschließlich eine solche Adresse, die der Empfänger der Behörde für Zustellungen im laufenden bzw. gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegeben hat. Dies geschieht dadurch, dass sie von einer Partei in seiner Kommunikation mit der Behörde verwendet wird (Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely3 Paragraph 2, ZustG
(2023)Rz 46). Als taugliche elektronische Zustelladressen kommen E-Mail-Adressen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144; 14.10.2011, 20109/09/0244), Faxnummern (vgl. etwa VwGH 25.3.2009, 2008/03/0137; 16.9.2010, 2010/09/0082; VwSlg 19.005 A/2014), Handynummern (SMS, MMS), ICQ und vergleichbare „Instant-Messaging-Systeme“ in Betracht (Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely3 § 2 ZustG
(2023)Rz 46). Als taugliche elektronische Zustelladressen kommen E-Mail-Adressen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/06/0144; 14.10.2011, 20109/09/0244), Faxnummern vergleiche etwa VwGH 25.3.2009, 2008/03/0137; 16.9.2010, 2010/09/0082; VwSlg 19.005 A/2014), Handynummern (SMS, MMS), ICQ und vergleichbare „Instant-Messaging-Systeme“ in Betracht (Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely3 Paragraph 2, ZustG
(2023)Rz 46). 3.2.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid an seine für das Studium „Wirtschaftsrecht“ an der Wirtschaftsuniversität Wien (belangte Behörde) errichtete E-Mail-Adresse übermittelt. Somit gilt nach dem unter 3.2.1 Ausgeführten, der angefochtene Bescheid mit 12.11.2024 als zugestellt, da er mit diesem Datum in den Verfügungsbereich des Beschwerdeführers eingelangt ist. Die erst am 12.12.2024 bei der belangten Behörde per E-Mail eingebrachte Beschwerde ist sohin verspätet. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer die Verspätung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vor. Der Beschwerdeführer brachte hierzu keine Stellungnahme ein. Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.
- Eine mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG entfallen (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und die Beschwerde ist zurückzuweisen.3.2.
- Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
- Auflage [2018], Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und die Beschwerde ist zurückzuweisen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W128.2308958.1.00