← Österreich

{'item': 'W135 2299830-1'}

Obsah (11)§ 45Art. 133§ 29b§ 6§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2025 GeschäftszahlW135 2299830-1 Spruch, W135 2299830-1/6E W135 2301050-1/5E BESCHLUSS I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch di

§ 45Abs.

2 BBG in Form der Ausstellung eines bis 30.09.2026 befristeten Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.09.2024, beschlossen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen den

Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines bis 30.09.2026 befristeten Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.09.2024, beschlossen: A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den befristet ausgestellten Ausweis

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), beschlossen:römisch zwei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den befristet ausgestellten Ausweis

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), beschlossen: A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 24.01.2024 im Wege seiner damals bevollmächtigten Vertretung beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Den Anträgen legte er medizinische Unterlagen, Kopien seines Staatsbürgerschaftsnachweises und seines Reisepasses sowie eine Vollmacht zugunsten der Vertretung bei. Der Beschwerdeführer stellte am 24.01.2024 im Wege seiner damals bevollmächtigten Vertretung beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Den Anträgen legte er medizinische Unterlagen, Kopien seines Staatsbürgerschaftsnachweises und seines Reisepasses sowie eine Vollmacht zugunsten der Vertretung bei. Mit Eingabe vom 28.05.2024 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen nach. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches am 26.06.2024, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.05.2024, erstellt wurde. In diesem Sachverständigengutachten wurden die Funktionseinschränkungen

  1. „Cerebrale Lähmungen schweren Grades, Hemiparese links nach Stammganglienblutung re., Dysarthrie“, bewertet nach der Positionsnummer 04.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 80 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „URS; Mit Rollmobil noch sehr kurze Strecken mobil. Körperpflege sowie Essen zT noch selbst möglich. Die bestehende Dorsalgie nach Diskusprolaps wurde berücksichtigt.“, und
  2. „Leichte Hypertonie“, bewertet nach der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 10 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unter einfacher Therapie gute Blutdruckwerte“), eingeschätzt sowie mangels einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. festgestellt. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Die/Der Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“ würden vorliegen. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der Gutachter Folgendes fest: „L
  3. Der Antragssteller ist aufgrund bestehender Hemiparese bei St.p. Stammganglienblutung auf die Benützung eines Rollmobils bzw. Rollstuhls angewiesen. Aus diesem Grund ist die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben.“ Eine Nachuntersuchung wurde im Juni 2026 für notwendig erachtet, da eine eventuelle Besserung nach der durchgemachten Reha möglich wäre. Mit Schreiben vom 26.06.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Am 27.08.2024 teilte die zuvor bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass keine Bevollmächtigung mehr bestehe (vgl. den Aktenvermerk vom 27.08.2024).Am 27.08.2024 teilte die zuvor bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass keine Bevollmächtigung mehr bestehe vergleiche den Aktenvermerk vom 27.08.2024). Mit Schreiben vom 04.09.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 80 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ würden vorliegen. Der Behindertenpass werde befristet bis 30.09.2026 ausgestellt, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung des Gesundheitszustandes erforderlich sei. Der Behindertenpass werde in den nächsten Tagen übermittelt. Dem Schreiben wurde das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 26.06.2024 angeschlossen. Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 05.09.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer schließlich den bis 30.09.2026 befristeten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 80 v.H. und den soeben angeführten Zusatzeintragungen. Diesem Behindertenpass kommt

§ 45Abs.

2 BBG Bescheidcharakter zu.Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 05.09.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer schließlich den bis 30.09.2026 befristeten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 80 v.H. und den soeben angeführten Zusatzeintragungen. Diesem Behindertenpass kommt

Paragraph 45, Absatz 2, BBG Bescheidcharakter zu. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer weiters mit, dass auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises für Behinderte vorliegen würden. Der Parkausweis werde mit 30.09.2026 befristet ausgestellt, da auch der Behindertenpass befristet sei. Der Parkausweis werde in den nächsten Tagen übermittelt. Mit Begleitschreiben vom 06.09.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den bis 30.09.2026 befristeten Parkausweis

§ 29b

Straßenverkehrsordnung.Mit Begleitschreiben vom 06.09.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den bis 30.09.2026 befristeten Parkausweis

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung. Mit E-Mail vom 21.09.2024 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die mit 20.09.2024 datierte Beschwerde ein, in der er sich ausschließlich gegen die Befristung seines Behindertenpasses und seines Parkausweises wendete. Er führte zusammengefasst aus, er beantrage, den Behindertenpass und den Parkausweis auf unbefristet zu stellen. Die Befristung sei vorgenommen worden, da nach dem Reha-Aufenthalt eine gesundheitliche Besserung erhofft worden sei, eine solche sei nach der Reha aber nicht zu sehen. Sein Zustand sei gleichbleibend und er sei zu jeder Zeit auf eine andere Person angewiesen. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 24.01.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Zugleich beantragte der Beschwerdeführer auch die Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde.Der Beschwerdeführer brachte am 24.01.2024 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Zugleich beantragte der Beschwerdeführer auch die Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Am 05.09.2024 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen bis 30.09.2026 befristeten Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 80 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ aus. Am 06.09.2024 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zudem auch einen bis 30.09.2026 befristeten Parkausweis

§ 29b

Straßenverkehrsordnung aus.Am 06.09.2024 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zudem auch einen bis 30.09.2026 befristeten Parkausweis

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung aus. Mit E-Mail vom 21.09.2024 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein, in der er sich ausschließlich gegen die Befristung seines Behindertenpasses und seines Parkausweises wendete. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie des zugleich gestellten Antrages auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde, basiert auf dem Akteninhalt. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie des zugleich gestellten Antrages auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher zutreffend auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde, basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Ausstellung eines befristeten Behindertenpasses und eines befristeten Parkausweises

§ 29bSt

VO, zur eingebrachten Beschwerde und zum Umfang der Beschwerdeerhebung ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes bzw. dem ausdrücklichen Erklärungsinhalt der eingebrachten Beschwerdeschrift.Die Feststellungen zur Ausstellung eines befristeten Behindertenpasses und eines befristeten Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO, zur eingebrachten Beschwerde und zum Umfang der Beschwerdeerhebung ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes bzw. dem ausdrücklichen Erklärungsinhalt der eingebrachten Beschwerdeschrift. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, wurde klargestellt, dass ein Verfahren betreffend die Ausfolgung eines (befristeten) Parkausweises nach § 29b StVO durch die Einzelrichterin zu entscheiden ist. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019, wurde klargestellt, dass ein Verfahren betreffend die Ausfolgung eines (befristeten) Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO durch die Einzelrichterin zu entscheiden ist. Zu I. A)Zu römisch eins. A)

§ 40Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 41Abs.

2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Abs. 2 leg. cit. ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Absatz 2, leg. cit. ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Abs. 2 leg. cit. ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Absatz 2, leg. cit. ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Mit dem

§ 45Abs.

2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein bis 30.09.2026 befristeter Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 80 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ausgestellt. Mit dem

Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein bis 30.09.2026 befristeter Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 80 v.H. und den Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen“, „Der Inhaber/die Inhaberin kann die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ausgestellt. Am 06.09.2024 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zudem auch einen bis 30.09.2026 befristeten Parkausweis

§ 29bSt

VO aus.Am 06.09.2024 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zudem auch einen bis 30.09.2026 befristeten Parkausweis

Paragraph 29 b, StVO aus. Mit Schreiben vom 20.09.2024 erhob der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Befristung des Behindertenpasses und die Befristung des Parkausweises Beschwerde. In den §§ 41 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BBG werden explizit nur Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen sowie auf Einschätzung (und damit auch auf Neueinschätzung) des Grades der Behinderung genannt. In den Paragraphen 41, Absatz 2 und 45 Absatz eins, BBG werden explizit nur Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen sowie auf Einschätzung (und damit auch auf Neueinschätzung) des Grades der Behinderung genannt.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Daraus eröffnet sich für die belangte Behörde die Möglichkeit, bei zu erwartender Besserung der Leidenszustände den Behindertenpass befristet auszustellen.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Daraus eröffnet sich für die belangte Behörde die Möglichkeit, bei zu erwartender Besserung der Leidenszustände den Behindertenpass befristet auszustellen. Bei Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat die belangte Behörde

§ 43Abs.

1 BBG von Amts wegen Berichtigungen vorzunehmen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen bzw. diesen bei Wegfall der Voraussetzungen mit Bescheid einzuziehen.

§ 43Abs.

2 BBG ist der Passinhaber verpflichtet, derartige Änderungen binnen vier Wochen der belangten Behörde anzuzeigen und auf deren Aufforderung den Behindertenpass vorzulegen. Bei Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat die belangte Behörde

Paragraph 43, Absatz eins, BBG von Amts wegen Berichtigungen vorzunehmen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen bzw. diesen bei Wegfall der Voraussetzungen mit Bescheid einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Passinhaber verpflichtet, derartige Änderungen binnen vier Wochen der belangten Behörde anzuzeigen und auf deren Aufforderung den Behindertenpass vorzulegen. Ein Antrag oder – wie im gegenständlichen Fall – eine Beschwerde, die ausschließlich auf die Aufhebung der Befristung eines Behindertenpasses gerichtet ist, ist unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 14.03.2024, Ro 2021/11/0008, fest, dass weder der Gesetzestext noch die Erläuterungen erkennen lassen, dass nach den genannten Bestimmungen andere Anträge – als Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen sowie auf Einschätzung (und damit auch auf Neueinschätzung) des Grades der Behinderung – an die belangte Behörde zulässig wären. Aus § 42 Abs. 2 BBG kann eine Ermächtigung der Behörde zur Befristung eines Behindertenpasses abgeleitet werden, aber kein Rechtsanspruch – und folglich auch kein Antragsrecht – auf Änderung oder Streichung einer eingetragenen Befristung, wenn sich deren Voraussetzungen ändern oder wegfallen. Ein Antrag oder – wie im gegenständlichen Fall – eine Beschwerde, die ausschließlich auf die Aufhebung der Befristung eines Behindertenpasses gerichtet ist, ist unzulässig. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 14.03.2024, Ro 2021/11/0008, fest, dass weder der Gesetzestext noch die Erläuterungen erkennen lassen, dass nach den genannten Bestimmungen andere Anträge – als Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen sowie auf Einschätzung (und damit auch auf Neueinschätzung) des Grades der Behinderung – an die belangte Behörde zulässig wären. Aus Paragraph 42, Absatz 2, BBG kann eine Ermächtigung der Behörde zur Befristung eines Behindertenpasses abgeleitet werden, aber kein Rechtsanspruch – und folglich auch kein Antragsrecht – auf Änderung oder Streichung einer eingetragenen Befristung, wenn sich deren Voraussetzungen ändern oder wegfallen. § 43 Abs. 1 BBG normiert lediglich die Pflicht der Behörde, Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Im Zusammenhang damit legt Abs. 2 leg. cit. eine Anzeigepflicht – nicht aber ein Antragsrecht, welches über das in §§ 41 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BBG normierte hinausginge – des Besitzers des Behindertenpasses fest. Somit hat die Behörde, wenn ihr eine den Inhalt des Behindertenpasses betreffende Änderung angezeigt wird, diese von Amts wegen wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass eine die Befristung des Behindertenpasses betreffende Änderung der Eintragungen anders als von Amts wegen zu erfolgen hätte. Anderes ist auch aus § 42 BBG nicht ableitbar. Paragraph 43, Absatz eins, BBG normiert lediglich die Pflicht der Behörde, Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Im Zusammenhang damit legt Absatz 2, leg. cit. eine Anzeigepflicht – nicht aber ein Antragsrecht, welches über das in Paragraphen 41, Absatz 2 und 45 Absatz eins, BBG normierte hinausginge – des Besitzers des Behindertenpasses fest. Somit hat die Behörde, wenn ihr eine den Inhalt des Behindertenpasses betreffende Änderung angezeigt wird, diese von Amts wegen wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass eine die Befristung des Behindertenpasses betreffende Änderung der Eintragungen anders als von Amts wegen zu erfolgen hätte. Anderes ist auch aus Paragraph 42, BBG nicht ableitbar. Die Behörde hat jedoch Anträge auf Aufhebung einer Befristung zu überprüfen und – etwa durch Rücksprache mit dem Antragsteller – zu ermitteln, ob damit nicht etwa ein iSd §§ 41 Abs. 2 und 45 Abs. 1 BBG zulässiger Antrag gemeint ist. Ein ausdrücklich und unmissverständlich (bloß) auf Aufhebung der Befristung gestellter Antrag – wie im Revisionsfall – erweist sich jedoch als unzulässig und ist mangels Antragslegitimation zurückzuweisen. Die Behörde hat jedoch Anträge auf Aufhebung einer Befristung zu überprüfen und – etwa durch Rücksprache mit dem Antragsteller – zu ermitteln, ob damit nicht etwa ein iSd Paragraphen 41, Absatz 2 und 45 Absatz eins, BBG zulässiger Antrag gemeint ist. Ein ausdrücklich und unmissverständlich (bloß) auf Aufhebung der Befristung gestellter Antrag – wie im Revisionsfall – erweist sich jedoch als unzulässig und ist mangels Antragslegitimation zurückzuweisen. Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer eindeutig und unmissverständlich die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Dem Antrag wurde entsprochen und dem Beschwerdeführer am 05.09.2024 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. und der beantragten Zusatzeintragung – neben anderen Zusatzeintragungen – ausgestellt. Die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich ausdrücklich und unmissverständlich ausschließlich gegen die Befristung des Behindertenpasses. Eine Umdeutung der Beschwerde war daher ausgeschlossen (vgl. zu den Grenzen der Umdeutung von Anbringen die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13 Rz. 38), weshalb sich die ausschließlich auf die Aufhebung der Befristung gestützte Beschwerde als unzulässig erweist und mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen war.Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer eindeutig und unmissverständlich die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Dem Antrag wurde entsprochen und dem Beschwerdeführer am 05.09.2024 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. und der beantragten Zusatzeintragung – neben anderen Zusatzeintragungen – ausgestellt. Die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich ausdrücklich und unmissverständlich ausschließlich gegen die Befristung des Behindertenpasses. Eine Umdeutung der Beschwerde war daher ausgeschlossen vergleiche zu den Grenzen der Umdeutung von Anbringen die Judikaturnachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 13, Rz. 38), weshalb sich die ausschließlich auf die Aufhebung der Befristung gestützte Beschwerde als unzulässig erweist und mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen war. Zu II. A)Zu römisch zwei. A)

§ 29bAbs. 1 Straßenverkehrsordnung (St

VO) ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

Paragraph 29 b, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung (StVO) ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen. Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises

§ 29bAbs. 1 St

VO kann

§ 29bAbs. 1a St

VO unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO kann

Paragraph 29 b, Absatz eins a, StVO unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden. Nichts Anderes als das zu I. A) Gesagte gilt auch für die ausschließlich auf die Aufhebung der – aufgrund der im befristeten Behindertenpass ebenfalls befristet erfolgten Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ – vorgenommenen Befristung des ausgestellten Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) abzielende Beschwerde des Beschwerdeführers. Nichts Anderes als das zu römisch eins. A) Gesagte gilt auch für die ausschließlich auf die Aufhebung der – aufgrund der im befristeten Behindertenpass ebenfalls befristet erfolgten Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ – vorgenommenen Befristung des ausgestellten Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) abzielende Beschwerde des Beschwerdeführers. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. Die Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, weil die Beschwerden zurückzuweisen waren.Die Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerden zurückzuweisen waren. Zu I. und II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. und römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2299830.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.