← Österreich

{'item': 'W135 2300413-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2025 GeschäftszahlW135 2300413-1 Spruch, W135 2300413-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivo

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 17.05.2024 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches am 26.06.2024, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.06.2024, erstellt wurde. Mit Schreiben vom 28.06.2024 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer am 04.07.2024 die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).In der Folge beantragte der Beschwerdeführer am 04.07.2024 die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis). Am 26.08.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, er habe schwere Atemnot und Probleme in Räumen mit einer Temperatur von über 24°. Es sei ihm nicht möglich, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren, da er sich nach ca. drei bis fünf Minuten hinsetzen müsse. Ein näher genannter Arzt habe ihm auch vorgeschlagen, zu Ärzten und Apotheken mit einem Fahrtendienst zu fahren. Zum Einkaufen und für Besorgungen sei er auf den Pkw angewiesen. Die nunmehr durchgeführte Untersuchung sei nicht relevant, da diese aufgrund seiner Schmerzen abgebrochen worden und damit unvollständig sei. Mit der Stellungnahme und nachfolgend auch am 27.08.2024 und am 04.09.2024 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen nach. Aufgrund der erhobenen Einwendungen und der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.09.2024 ein. Mit angefochtenem Bescheid vom 25.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab, da mit einem Grad der Behinderung von 60 % keine Veränderung im bisherigen Grad der Behinderung eingetreten sei. Die Behörde stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorliegen würden. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 60 % betrage.Mit angefochtenem Bescheid vom 25.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab, da mit einem Grad der Behinderung von 60 % keine Veränderung im bisherigen Grad der Behinderung eingetreten sei. Die Behörde stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“, „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorliegen würden. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 60 % betrage. Mit E-Mail vom 27.09.2024 führte der Beschwerdeführer unter dem Betreff „Befangenheit“ aus, dass die Befundungen durch den beigezogenen Sachverständigen eine reine Sympathiesache seien. Diese seien daher nicht als relevant anzusehen. Insbesondere sei aufgrund der Schmerzen keine vollständige Untersuchung durchgeführt worden und einige Dinge seien nicht wahrheitsgetreu wiedergegeben worden, konkret habe er Besenreiser, der rechte Fuß sei geschwollen, das An- und Auskleiden sei im Stehen erschwert möglich und in der Bauchwand sehe und ertaste man den Stopfen von der letzten Operation. Auch würden sich die Befundungen zwischen der PVA und dem Sozialministeriumservice unterscheiden. Für das gerichtliche Verfahren möchte er von einem nicht befangenen Arzt untersucht werden. Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde als Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.09.2024 gewertet. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 14.04.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selben Tag, ersuchte der Beschwerdeführer den von ihm „gestellten Antrag zurückzuziehen“. Eine telefonische Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes beim Beschwerdeführer am 22.04.2025 ergab, dass es sich bei dem Schreiben vom 14.04.2025 um die Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.09.2024 handelt. Der Beschwerdeführer ersuchte das Schreiben vom 14.04.2025 als Beschwerdezurückziehung zum Akt zu nehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das BVwG nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)RZ 742). Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das BVwG nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)RZ 742). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2019] § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2019] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann vergleiche VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor: Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 14.04.2025, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, in Zusammenschau mit der telefonischen Rückfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 22.04.2025 (vgl. Aktenvermerk vom 22.04.2025) die Zurückziehung seiner Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Eine solche Erklärung liegt im gegenständlichen Fall vor: Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 14.04.2025, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangt, in Zusammenschau mit der telefonischen Rückfrage seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 22.04.2025 vergleiche Aktenvermerk vom 22.04.2025) die Zurückziehung seiner Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr. 2014/20/0047). Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr. 2014/20/0047). Da der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ausdrücklich zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W135.2300413.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.