4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
VG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab dem 24.09.2024 verloren habe. 2. Mit Bescheid vom 24.10.2024 wurde
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab dem 24.09.2024 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 24.09.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma XXXX vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde am 24.09.2024 Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma römisch 40 vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.
VG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 09.01.2025, der Beschwerdeführerin zugestellt am 15.01.2025, wurde die Beschwerde vom 06.11.2024
Paragraphen 38 und 10 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 24.09.2024 am Bewerbungstag von XXXX teilgenommen habe, bei dem ihr eine Stelle als Reinigungskraft angeboten worden sei. Dieses habe sie laut Angabe von XXXX abgelehnt. Weiters habe die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ihres Hausarztes angeschlossen, wonach das Arbeiten mit chemischen Putzmitteln sowie mit Handschuhen aus medizinischen Gründen nicht empfohlen werde. Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach es sich um ein Missverständnis gehandelt habe, stünden im Widerspruch zu ihrem Vorbringen, dass die Stelle gesundheitlich gar nicht geeignet sei. Ihre gesundheitlichen Probleme habe sie auch nicht im Vorhinein mitgeteilt und wäre ihr ohnedies ein Arbeitsversuch bzw. eine Klärung der Unterstützungsmöglichkeiten durch den Dienstgeber jedenfalls möglich bzw. zumutbar gewesen. In der Gesamtschau könne demzufolge von keinem Missverständnis ausgegangen werden, sondern von einer klaren Ablehnung von Seiten der Beschwerdeführerin, da sie nicht als Reinigungskraft arbeiten wolle.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 24.09.2024 am Bewerbungstag von römisch 40 teilgenommen habe, bei dem ihr eine Stelle als Reinigungskraft angeboten worden sei. Dieses habe sie laut Angabe von römisch 40 abgelehnt. Weiters habe die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ihres Hausarztes angeschlossen, wonach das Arbeiten mit chemischen Putzmitteln sowie mit Handschuhen aus medizinischen Gründen nicht empfohlen werde. Die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach es sich um ein Missverständnis gehandelt habe, stünden im Widerspruch zu ihrem Vorbringen, dass die Stelle gesundheitlich gar nicht geeignet sei. Ihre gesundheitlichen Probleme habe sie auch nicht im Vorhinein mitgeteilt und wäre ihr ohnedies ein Arbeitsversuch bzw. eine Klärung der Unterstützungsmöglichkeiten durch den Dienstgeber jedenfalls möglich bzw. zumutbar gewesen. In der Gesamtschau könne demzufolge von keinem Missverständnis ausgegangen werden, sondern von einer klaren Ablehnung von Seiten der Beschwerdeführerin, da sie nicht als Reinigungskraft arbeiten wolle.
GVG.Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR legte den Gegenstand der Verhandlung, wie oben eingetragen, dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. Die nicht berufsmäßig vertretene BF wurde
GVG iVm § 51 AVG iVm § 49 AVG belehrt.Die nicht berufsmäßig vertretene BF wurde
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. Die BF gab keine Stellungnahme ab. VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. BF legt diverse Befunde vor. VR befragte BF, ob diese körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob sie gesund ist oder ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von der BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin (BF) Folgendes hervor: Sie wisse, worum es gehe. Es stimme, dass sie die Stelle nicht ausüben könne, weil sie Ausschläge an den Händen habe. Sie könne mit Handschuhen nicht arbeiten, ohne einen Ausschlag zu bekommen. Der Z1 habe ihr dieses Stellenangebot gegeben, aber sie habe nicht gesagt, dass sie es nicht wolle. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie Verkaufserfahrung habe und gefragt, ob es auch Verkaufs- oder Lagertätigkeiten gebe. Ihre Probleme mit den Händen habe sie nicht angegeben, weil sie sehr aufgeregt gewesen sei. Sie sei von dem Z1 auch nicht informiert worden, dass sie gesundheitliche Probleme angeben solle. Es sei sehr viel Druck gemacht worden. Sie habe die Stelle aber nicht abgelehnt und gesagt, er solle ihr die Mailadresse oder die Nummer des Dienstgebers geben. Sie habe auch das Protokoll nicht unterschrieben, das sei Frau XXXX gewesen. Diese habe gesagt, sie habe angeblich alles gehört. Wie das sein könne, sei ihr nicht verständlich, zumal diese, soweit sie das wisse, aus Datenschutzgründen gar nicht zuhören dürfe.Sie habe auch das Protokoll nicht unterschrieben, das sei Frau römisch 40 gewesen. Diese habe gesagt, sie habe angeblich alles gehört. Wie das sein könne, sei ihr nicht verständlich, zumal diese, soweit sie das wisse, aus Datenschutzgründen gar nicht zuhören dürfe. Ihr sei nicht gesagt worden, dass sie den Lebenslauf schicken solle. Dies hätte sie natürlich gemacht. Aus ihrer Sicht sei dies ein Infotag gewesen, man müsse sich ja zuerst kennenlernen. Sie empfinde die Sperre als wirklich sehr ungerecht. Sie sei immer pünktlich gewesen und habe sich immer bei allen Stellen beworben. Dies sei ihre erste Sperre. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z1) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z1) Folgendes hervor: Er kenne die BF von dem Gespräch, das er mit ihr gehabt habe. Ob er sie nach ihren gesundheitlichen Einschränkungen gefragt habe, wisse er nicht mehr. Er nehme an, ja. Ob er explizit gefragt habe, daran könne er sich nicht erinnern. Einschränkungen würden aber grundsätzlich abgeklärt werden. Normalerweise werde das so gemacht, aber er sei sich nicht sicher. Der Lebenslauf der BF sei seiner Ansicht nach sehr lückenhaft gewesen, da habe er im Verkauf keine großen Chancen gesehen. Die BF habe ihm gegenüber gesagt, dass sie die Tätigkeit nicht machen möchte. Er könne sich daran erinnern, dass sie einen schönen Job haben wollte. Für sie sei dies nicht in der Reinigung gewesen. Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen XXXX (Z2) Folgendes hervor:Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Zeugen römisch 40 (Z2) Folgendes hervor: Er sei der Berater der BF. Er habe sie schon öfter zu XXXX zugebucht. Von ihren gesundheitlichen Einschränkungen habe er nichts gewusst. Jetzt gehe in der Reinigung nichts mehr aufgrund ihres Befundes.Er sei der Berater der BF. Er habe sie schon öfter zu römisch 40 zugebucht. Von ihren gesundheitlichen Einschränkungen habe er nichts gewusst. Jetzt gehe in der Reinigung nichts mehr aufgrund ihres Befundes. Grundsätzlich sei die BF zuverlässig, sie bewerbe sich und komme zu den Terminen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
den Angaben des Zeugen XXXX (Z2) von einer Vermittlung der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft absieht. Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft angeben, auf welche Weise sich die genannte Erkrankung seit Jahren bei ihr äußert und befand sie sich deshalb schließlich bereits im Jahr 2020 in dermatologischer Behandlung. Vor diesem Hintergrund wäre aber auch ein Arbeitsversuch entbehrlich gewesen, da es ja evident ist, dass es bei täglichem Kontakt mit Putzmitteln zu schwerwiegenden Beschwerden kommen wird, wenn diese sich bereits im Rahmen der normalen Haushaltsführung äußern.Die Feststellungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den von ihr vorgelegten Befunden. Mit diesen wurde ihr insbesondere von einem Arzt für Allgemeinmedizin sowie von einem Facharzt für Dermatologie bescheinigt, dass es aufgrund der bei ihr vorliegenden Diagnose von dyshidrotischen Ekzemen regelmäßig zu Hautausschlägen kommt und somit aus medizinischer Sicht das Tragen von Handschuhen sowie der Kontakt zu Putzmitteln zu vermeiden ist. Seitens des erkennenden Senates besteht kein Grund, die von ihr vorgelegten Befunde anzuzweifeln und wird dies im Ergebnis offenbar auch von der belangten Behörde so gesehen, da diese schließlich
den Angaben des Zeugen römisch 40 (Z2) von einer Vermittlung der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft absieht. Die Beschwerdeführerin konnte glaubhaft angeben, auf welche Weise sich die genannte Erkrankung seit Jahren bei ihr äußert und befand sie sich deshalb schließlich bereits im Jahr 2020 in dermatologischer Behandlung. Vor diesem Hintergrund wäre aber auch ein Arbeitsversuch entbehrlich gewesen, da es ja evident ist, dass es bei täglichem Kontakt mit Putzmitteln zu schwerwiegenden Beschwerden kommen wird, wenn diese sich bereits im Rahmen der normalen Haushaltsführung äußern. Im Übrigen wurde den vorliegenden Befunden von der belangten Behörde nicht nur nicht substantiiert bzw. auf gleicher fachlicher Ebene, sondern auf keine Weise entgegengetreten, sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass sie die hierin festgehaltenen Umstände und medizinischen Einschätzungen ohnedies als zutreffend ansieht. Unstrittig war weiters, dass die Beschwerdeführerin zum Bewerbungstag erschienen ist und mit dem Zeugen XXXX (Z1) ein Gespräch geführt hat, bei dem ihr die verfahrensgegenständliche Stelle als Reinigungskraft angeboten wurde. Zur Glaubwürdigkeit der Person der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese durchaus den Eindruck vermittelt hat, an der Aufnahme einer Beschäftigung interessiert zu sein. Erschwert wird die Arbeitssuche sicherlich dadurch, dass sie lediglich über einen Pflichtschulabschluss verfügt sowie
dem von ihr vorgelegten psychiatrischen Befund an einer Panikstörung leidet und bei ihr ein reduziertes Auffassungsvermögen bei depressiver Stimmungslage vorliegt. Insgesamt ist dem erkennenden Senat der Eindruck entstanden, dass sie den Geschehenshergang am 24.09.2024 während des gesamten Verfahrens glaubhaft und lebensnahe wiedergegeben hat. Es wäre zwar durchaus auch möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der geschilderten Umstände ein Verhalten gesetzt hat, welches der Zeuge XXXX (Z1), berechtigt oder nicht, als Ablehnung aufgefasst hat, aber da vom Zeugen keine konkreten gegenteiligen Wahrnehmungen gemacht werden konnten, waren die stringenten und glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin der Entscheidung zu Grunde zu legen, zumal in der Tat fraglich ist, wie XXXX , von der die zweite Unterschrift am Protokoll vom 24.09.2024 stammt, angesichts der Situation vor Ort den gesamten Gesprächsinhalt erfasst haben will.Unstrittig war weiters, dass die Beschwerdeführerin zum Bewerbungstag erschienen ist und mit dem Zeugen römisch 40 (Z1) ein Gespräch geführt hat, bei dem ihr die verfahrensgegenständliche Stelle als Reinigungskraft angeboten wurde. Zur Glaubwürdigkeit der Person der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass diese durchaus den Eindruck vermittelt hat, an der Aufnahme einer Beschäftigung interessiert zu sein. Erschwert wird die Arbeitssuche sicherlich dadurch, dass sie lediglich über einen Pflichtschulabschluss verfügt sowie
dem von ihr vorgelegten psychiatrischen Befund an einer Panikstörung leidet und bei ihr ein reduziertes Auffassungsvermögen bei depressiver Stimmungslage vorliegt. Insgesamt ist dem erkennenden Senat der Eindruck entstanden, dass sie den Geschehenshergang am 24.09.2024 während des gesamten Verfahrens glaubhaft und lebensnahe wiedergegeben hat. Es wäre zwar durchaus auch möglich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der geschilderten Umstände ein Verhalten gesetzt hat, welches der Zeuge römisch 40 (Z1), berechtigt oder nicht, als Ablehnung aufgefasst hat, aber da vom Zeugen keine konkreten gegenteiligen Wahrnehmungen gemacht werden konnten, waren die stringenten und glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin der Entscheidung zu Grunde zu legen, zumal in der Tat fraglich ist, wie römisch 40 , von der die zweite Unterschrift am Protokoll vom 24.09.2024 stammt, angesichts der Situation vor Ort den gesamten Gesprächsinhalt erfasst haben will. Im Übrigen kann seitens des erkennenden Senates entgegen den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung auch kein Widerspruch im Vorbringen der Beschwerdeführerin erkannt werden. Wenn sie nämlich eine Stelle aus medizinischen Gründen für ungeeignet hält, ist es ja geradezu naheliegend, dass sie zunächst nach anderen Optionen fragen wird. Es ist somit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in Anbetracht der bei einem Bewerbungstag üblichen Gepflogenheiten durchaus adäquat verhalten hat, zumal sie ja kein Bewerbungsgespräch mit dem Dienstgeber selbst geführt hat. Wie sie dies auch in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ist es schließlich durchaus üblich, dass bei einer derartigen Veranstaltung zunächst einmal die jeweiligen Wünsche der Teilnehmer abgeklärt werden. Dies ist auch durchaus sinnvoll, da eine Bewerbung bei entsprechender intrinsischer Motivation schließlich deutlich höhere Erfolgsaussichten haben wird. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin – bereits ungeachtet der bei ihr vorliegenden medizinischen Kontraindikation – nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich zunächst nach anderen Optionen erkundigt, zumal sie ja tatsächlich Berufserfahrung im Verkauf sowie als Rezeptionistin hat. Dies mag vom Zeugen XXXX (Z1) aufgrund der dargestellten Umstände als Ablehnung aufgefasst worden sein, doch geht der erkennende Senat davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Stelle als Reinigungskraft weder ablehnen wollte, noch ein Verhalten gesetzt hat, das bei neutraler Betrachtung als Ablehnung aufzufassen war.Es ist somit festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin in Anbetracht der bei einem Bewerbungstag üblichen Gepflogenheiten durchaus adäquat verhalten hat, zumal sie ja kein Bewerbungsgespräch mit dem Dienstgeber selbst geführt hat. Wie sie dies auch in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, ist es schließlich durchaus üblich, dass bei einer derartigen Veranstaltung zunächst einmal die jeweiligen Wünsche der Teilnehmer abgeklärt werden. Dies ist auch durchaus sinnvoll, da eine Bewerbung bei entsprechender intrinsischer Motivation schließlich deutlich höhere Erfolgsaussichten haben wird. Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführerin – bereits ungeachtet der bei ihr vorliegenden medizinischen Kontraindikation – nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich zunächst nach anderen Optionen erkundigt, zumal sie ja tatsächlich Berufserfahrung im Verkauf sowie als Rezeptionistin hat. Dies mag vom Zeugen römisch 40 (Z1) aufgrund der dargestellten Umstände als Ablehnung aufgefasst worden sein, doch geht der erkennende Senat davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Stelle als Reinigungskraft weder ablehnen wollte, noch ein Verhalten gesetzt hat, das bei neutraler Betrachtung als Ablehnung aufzufassen war. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin auch bislang zuverlässig war und sich ordnungsgemäß beworben hat, ist davon auszugehen, dass sie dies ungeachtet der medizinischen Einschränkungen auch bei diesem Dienstgeber getan hätte, wenn ihr die Kontaktdaten ausgehändigt worden wären. Aus dem Auszug vom Dachverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 20.02.2025 folgt, dass die Beschwerdeführerin bisher keine neue und nachhaltige, die Arbeitslosigkeit ausschließende, Tätigkeit aufgenommen hat. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
VG, werAnspruch auf Arbeitslosengeld hat
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
Abs 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (Paragraph 9, Absatz eins, AlVG). Wenn die arbeitslose Person
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, AlVG).
VG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
VG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis , 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung
Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039). Voraussetzung der Verhängung der Sanktion ist jedoch insbesondere, dass eine derartige angebotene Beschäftigung der Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall standhält, somit insbesondere den Kriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entspricht (vgl. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120, mwN).Voraussetzung der Verhängung der Sanktion ist jedoch insbesondere, dass eine derartige angebotene Beschäftigung der Prüfung der Zumutbarkeit im Einzelfall standhält, somit insbesondere den Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entspricht vergleiche VwGH 01.06.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, AlVG). Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die angebotene Tätigkeit als Reinigungskraft angesichts der klaren medizinischen Kontraindikation nicht zumutbar war, da ansonsten jedenfalls mit einer maßgeblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen gewesen wäre. Sie wäre daher ohnedies berechtigt gewesen, die ihr angebotene Stelle als Reinigungskraft abzulehnen, ohne dass sie gehalten gewesen wäre, einen Arbeitsversuch vorzunehmen oder eine mögliche Klärung mit dem Dienstgeber anzustreben. Nach der Rechtsprechung hängt die Beantwortung der Frage nach der körperlichen Zumutbarkeit einer Beschäftigung nämlich nicht von der Zusicherung des potenziellen Dienstgebers im Bewerbungsgespräch, auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen Bedacht nehmen zu wollen, ab. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Arbeitslose eine Beschäftigung allenfalls mit Nachsicht des Dienstgebers verrichten könnte, sondern nur darauf, ob ihm die im Falle des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten gesundheitlich zumutbar gewesen wären (VwGH 25.10.2006, 2005/08/0206). Ungeachtet der Unzumutbarkeit des ihr angebotenen Beschäftigungsverhältnisses hat die Beschwerdeführerin aber ohnedies kein Verhalten gesetzt, welches auch bloß in objektiver Hinsicht als Vereitelungshandlung gewertet werden könnte. Schließlich ist es gerade der Sinn einer Betreuung im Rahmen eines Bewerbungstages durch XXXX , die jeweiligen Vorstellungen und Wünsche abzuklären, um so eine bessere Betreuung gewährleisten zu können. Die bloße Nennung eines Berufswunsches kann daher keine Vereitelungshandlung darstellen, zumal die Beschwerdeführerin sogleich angegeben hat, sich dennoch auf die Tätigkeit als Reinigungskraft bewerben zu wollen (zur Rechtsprechung betreffend den ähnlichen Fall etwaiger Gehaltswünsche siehe zuletzt VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071).Ungeachtet der Unzumutbarkeit des ihr angebotenen Beschäftigungsverhältnisses hat die Beschwerdeführerin aber ohnedies kein Verhalten gesetzt, welches auch bloß in objektiver Hinsicht als Vereitelungshandlung gewertet werden könnte. Schließlich ist es gerade der Sinn einer Betreuung im Rahmen eines Bewerbungstages durch römisch 40 , die jeweiligen Vorstellungen und Wünsche abzuklären, um so eine bessere Betreuung gewährleisten zu können. Die bloße Nennung eines Berufswunsches kann daher keine Vereitelungshandlung darstellen, zumal die Beschwerdeführerin sogleich angegeben hat, sich dennoch auf die Tätigkeit als Reinigungskraft bewerben zu wollen (zur Rechtsprechung betreffend den ähnlichen Fall etwaiger Gehaltswünsche siehe zuletzt VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071). Es liegt somit keine Vereitelungshandlung vor und sind
den getroffenen Feststellungen auch weder der erforderliche Eventualvorsatz, noch die Kausalität des Verhaltens der Beschwerdeführerin gegeben. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere handelt es sich bei der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung iSd § 9 Abs. 2 AlVG um eine in der Regel nicht der Revision unterliegende Frage des Einzelfalls (siehe zuletzt VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0103). Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere handelt es sich bei der Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung iSd Paragraph 9, Absatz 2, AlVG um eine in der Regel nicht der Revision unterliegende Frage des Einzelfalls (siehe zuletzt VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0103). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2307911.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.