Obsah (15)
§ 40Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 41§ 42§ 2§ 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2025 GeschäftszahlW162 2307052-1 Spruch, W162 2307052-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 40
, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER MA, BA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.01.2025, OB römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses,
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , , , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer hat am 09.07.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.römisch eins. Verfahrensgang:,
- Der Beschwerdeführer hat am 09.07.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Folgende Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: - Patientenbrief der XXXX , Abteilung für Orthopädie und Traumatologie vom 21.05.2024- Patientenbrief der römisch 40 , Abteilung für Orthopädie und Traumatologie vom 21.05.2024 - Patientenbrief der XXXX , Abteilung für Orthopädie und Traumatologie vom 09.10.2021- Patientenbrief der römisch 40 , Abteilung für Orthopädie und Traumatologie vom 09.10.2021
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 08.11.2024 (vidiert), basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.11.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. bewertet wurde. Das Sachverständigengutachten lautete auszugsweise wie folgt:
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 08.11.2024 (vidiert), basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.11.2024, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. bewertet wurde. Das Sachverständigengutachten lautete auszugsweise wie folgt: „Anamnese: Letzte Begutachtung am 06.09.2019 1 Kniegelenksabnützung beidseits. 30% 2 Degenerativer mehrsagmentaler Wirbelsäulenschaden mit Wirbelkanaleinengung 30% 3 Hüfttotalendoprothese rechts. 20% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Zwischenanamnese seit 2019: 2021 Operative Versorgung bei Haglund-Ferse rechts 5/2024 Knietotalendoprothese links 5 aus 2024, Knietotalendoprothese links Wirbelsäule OP geplant, L4/L5 Dekompression geplant, noch kein Termin Reha geplant 11/2024 Reha geplant 11 aus 2024, Derzeitige Beschwerden: „Die meisten Beschwerden habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein, Gefühlsstörungen habe ich im Bereich des Oberschenkels und Unterschenkels links außenseitig, gehe wie auf Styropor, links, rechts beginnend. Lähmungen habe ich nicht. Bei Facharzt für Orthopädie war ich zuletzt 3/2024, wird nicht besser. Bei Facharzt für Orthopädie war ich zuletzt 3 aus 2024,, wird nicht besser. Hergekommen bin ich mit dem Taxi. Kann nicht mit ÖVM fahren, die Beweglichkeit ist eingeschränkt, kann nur an guten Tagen 250 m gehen.“ Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Parkemed bei Bedarf Nikotin: gel. Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1040 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1040 Sozialanamnese: Geschieden, keine Kinder, lebt mit Patentochter in Wohnung im
- Stwk mit Lift Berufsanamnese: Koch, Bürokaufmann, derzeit AMS seit 4/2024 Berufsanamnese: Koch, Bürokaufmann, derzeit AMS seit 4 aus 2024, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): XXXX Abt. für Orthopädie und Traumatologie 21.05.2024 (Implantation Knie-TEP links) römisch 40 Abt. für Orthopädie und Traumatologie 21.05.2024 (Implantation Knie-TEP links) Abteilung für Orthopädie und Traumatologie 09.10.2021 (Operative Versorgung bei Haglund-Ferse rechts) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 60 a Ernährungszustand: adipös Größe: 195,00 cm Gewicht: 176,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Narbe nach Tracheostomie Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Integument: unauffällig , Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften bds S 0/90, R 10/0/25, Knie rechts 0/10/100, links 0/5/100, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. , Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei, etwas behäbig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Kniegelenksabnützung rechts, Knietotalendoprothese links Oberer Rahmensatz da geringgradig bis mäßige Einschränkung der Beweglichkeit. 02.05.19 30 2 Degenerativer mehrsagmentaler Wirbelsäulenschaden mit Wirbelkanaleinengung Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. 02.01.02 30 3 Hüfttotalendoprothese rechts Oberer Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkungen. 02.05.07 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Diagnosenanpanssung von Leiden 1, sonst keine Änderung Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: keine Änderung X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand […]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.“
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.“,
- Mit Parteiengehör vom 08.11.2024 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
- Mit Stellungnahme vom 13.11.2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht verstehe, weshalb er zurückgestuft worden sei, er habe bisher einen GdB von 50% gehabt und aktuell nur mehr 40%, obwohl es ihm jetzt schlechter gehen würde.
- Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.11.2024 auf, innerhalb von vier Wochen zur neuerlichen Überprüfung aktuelle Befunde vorzulegen.
- Der Beschwerdeführer übermittelte per E-Mail vom 22.11.2024 ein Konvolut an Befunden. Folgende Beweismittel wurden in Vorlage gebracht: - Röntgen-Befund des linken Kniegelenks des Diagnosezentrum XXXX vom 11.01.2024- Röntgen-Befund des linken Kniegelenks des Diagnosezentrum römisch 40 vom 11.01.2024 - Röntgen-Befund der Thoraxorgane des Diagnosezentrum XXXX vom 13.05.2024- Röntgen-Befund der Thoraxorgane des Diagnosezentrum römisch 40 vom 13.05.2024 - MRT-Befund der Lendenwirbelsäule des Diagnosezentrum XXXX vom 12.03.2024- MRT-Befund der Lendenwirbelsäule des Diagnosezentrum römisch 40 vom 12.03.2024 - Röntgen-Befund der Halswirbelsäule des Diagnosezentrum XXXX vom 21.02.2019- Röntgen-Befund der Halswirbelsäule des Diagnosezentrum römisch 40 vom 21.02.2019 - Röntgen-Befund der rechten Ferse des Diagnosezentrum XXXX vom 16.02.2021- Röntgen-Befund der rechten Ferse des Diagnosezentrum römisch 40 vom 16.02.2021 -MRT-Befund der Achillessehne rechts sowie des Calcaneus des Diagnosezentrum XXXX vom 16.02.2021-MRT-Befund der Hals- und Lendenwirbelsäule des Diagnosezentrum XXXX vom 23.02.2019-MRT-Befund der Achillessehne rechts sowie des Calcaneus des Diagnosezentrum römisch 40 vom 16.02.2021, -MRT-Befund der Hals- und Lendenwirbelsäule des Diagnosezentrum römisch 40 vom 23.02.2019
- Daraufhin holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Orthopädie, XXXX , ein. Diese führt in der Stellungnahme vom 13.01.2025 aus:
- Daraufhin holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der bereits befassten Fachärztin für Orthopädie, römisch 40 , ein. Diese führt in der Stellungnahme vom 13.01.2025 aus: „AW erklärt sich mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Eingewendet wird, dass bereits eine Einstufung von 50% vorliege. Befunde: RÖNTGEN DER THORAXORGANE 13.05.2024 (Rechts lateral, basal und dorsal besteht eine pleurale scharf berandete Verschattung bzw. Verbreiterung, hier ist zwischen einer Raumforderung oder einer ausgedehnten Schwiele nicht sicher zu differenzieren, differentialdiagnostisch ist in weiterer Folge auch an einen abgekapselten Erguss zu denken. Diesbezüglich aufgrund fehlender Vergleichsbilder eine weitere Abklärung mittels CT empfehlenswert. Sonst ein unauffälliger Befund. Das Cor ist normgroß. Keine Stauungszeichen). MRT DER LWS 12.03.2024 (Im Vergleich zur Voruntersuchung von 2019 tendenzielle Zunahme der vorbekannten absoluten Vertebrostenose im Segment L4/L
- Darüber hinaus weitere teils deutliche Vertebrostenosen vorliegend bei ausgeprägten osteoligamentären Hypertrophien gepaart mit geringfügigen Diskusbulging. Begleitende Foramenstenosen wie oben im Detail angeführt. Aktivierte Spondylarthrose L4-S1) RÖNTGEN LINKES KNIEGELENK11.01.2024 (Ausgeprägte Gonarthrose mit Betonung des medialen Kompartiments, deutliche Femoropatellararthrose. Mehrere ausgedehnte teilverkalkte Synovialchondrome.) RÖNTGEN LINKES SPRUNGGELENK 11.01.2024 (Der Gelenkspalt ist im oberen und unteren Sprunggelenk geringfügig verschmälert mit zarter Kantenzuschärfung an den Gelenksrändern. Der mediale und laterale Malleolus ansonsten unauffällig konfiguriert. Die Talusschultern glatt begrenzt. Ausgeprägte Haglund-Exostose. Ausgeprägtes akzessorisches Knöchelchen proximal davon mit 2 cm Ausdehnung. Ausgeprägter plantarer Fersensporn) RÖNTGEN RECHTE FERSE 16.02.2021 (Abgeflachtes Fußgewölbe. Ausgeprägte Haglund-Exostose. Deutliche Weichteilschwellung dorsal proximal des Calcaneus und mehrere bis zu 2 cm messende grobschollige Verkalkungen im Bereich der massiv aufgetriebenen Achillessehne proximal der Haglund Exostose. Dorsaler kleiner Fersensporn. Ausgeprägter plantarer Fersensporn und ausgeprägte grobschollige Verkalkung ventral des plantaren Fersensporns mit 2 cm und 2 x 0,5 cm, vorwiegend medialseits. Geringe Arthrosen im Tarsus, soweit in einer Ebene beurteilbar.) MRT DER ACHILLESSEHNE RECHTS UND CALCANEUS 16.02.2021 (Massive chronifizierte Insertionstendinitis der Achillessehne mit deutlicher distaler Verdickung und distaler ausgedehnter zentraler Partialruptur und liquifizierter Nekrose, welche mit einer weiteren medial in der Achillessehne weiter kranial lokalisierten kleineren liquifizierten Nekrose kommunizieren dürfte. Ausgeprägte Haglund-Exostose und kleiner dorsaler Fersensporn Deutlicher plantarer Fersensporn mit offenbar Zustand nach chronifizierter Plantaraponeuritis und residuären scholligen Kalzifikationen und einer narbigen Verdickung der Plantaraponeurose. Deutliches Weichteilödem des Unterschenkels.) RÖNTGEN DER HWS 21.02.2019 (Streckfehlhaltung. Geringe Atlantodentalarthrose. Sonst unauffälliger Befund. BWS Gering verstärkte arcuäre Brustkyphose. Mäßiggradige Spondylosis thoracalis deformans in der unteren und mittleren BWS. Sonst regulärer Befund. LWS Verstärkter lumbosakraler Winkel. Geringe multisegmentale Osteochondrosen. Diskrete Pseudoanterolisthese von L4 bei mäßiggradiger Spondylarthrose in der unteren LWS. BEIDE KNIE Hochgradige Varusgonarthrose links und mäßiggradige Varusgonarthrose rechts. Hochgradige Femoropatellararthrose beidseits. Verkalkungen in Projektion auf den Recessus suprapatellaris beidseits. RÖNTGEN BECKENUBERSICHT a.p. und RECHTES HÜFTGELENK axialZustand nach Hüft-TEP rechts ohne Hinweis für eine Prothesenlockerung. Inzipiente Coxarthrose links sowie geringe SIG-Arthrose beidseits. Fibroostosen im Bereich der Sitzbeine und der Darmbeinschaufeln beidseits.) MRT DER LWS 23.02.2019 (Deutlich eingeschränkte Untersuchungsbedingungen aufgrund einer Adipositas. Absolute Vertebrostenose im Segment L4/L5 multifaktorieller Genese. Relative Vertebrostenose im Segment L3/L4 multifaktorieller Genese. Multisegmentale Chondrosen/Osteochondrosen. MRT DER HWS Geringe Hypolordose. Geringe Atlantodentalarthrose. Sonst unauffälliger Befund) Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung festgestellten Defizite vor allem im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO in vollem Umfang berücksichtigt. Höhergradige Funktionseinschränkungen im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat konnten nicht festgestellt werden, siehe Status einschließlich Gangbild, keine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten. Der Gesamtgrad der Behinderung hat sich im Vergleich zum vorliegenden Vorgutachten nicht verändert, sodass keine Änderung vorzunehmen ist.“
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
§§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40% der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens sind der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bildet, zu entnehmen.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht am 28.01.2025 (einlangend) Beschwerde erhoben. Er führte in seiner Beschwerde aus, dass es ihm unmöglich sei, längere Strecken zu Fuß zu gehen oder länger zu stehen, ohne extreme Schmerzen zu verspüren. Zudem sei es ihm aufgrund der starken Schmerzentwicklung unmöglich auf „normalen“ Sesseln zu sitzen und er benötige für sämtliche Erledigungen das Auto. Weiters monierte er, dass sein Grad der Behinderung vor der neuerlichen Untersuchung bereits mit 50 v.H. eingestuft gewesen sei.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Allgemeines Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Er hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H. 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch. Narbe nach Tracheostomie, Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Integument: unauffällig , Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften bds S 0/90, R 10/0/25, Knie rechts 0/10/100, links 0/5/100, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. , Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Mäßig Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 20 cm, in allen Ebenen endlagig eingeschränkt Lasegue bds. negativ. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei, etwas behäbig. Bewegungsabläufe beim Hinlegen auf die Untersuchungsliege und Aufstehen nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Kniegelenksabnützung rechts, Knietotalendoprothese links Oberer Rahmensatz da geringgradig bis mäßige Einschränkung der Beweglichkeit. 02.05.19 30 2 Degenerativer mehrsagmentaler Wirbelsäulenschaden mit Wirbelkanaleinengung Unterer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. 02.01.02 30 3 Hüfttotalendoprothese rechts Oberer Rahmensatz, da geringgradige funktionelle Einschränkungen. 02.05.07 20 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
- Beweiswürdigung:Zu 1.1.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
- Beweiswürdigung:, Zu 1.1.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Zu 1.2.: Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 08.11.2024 (vidiert), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.11.2024, ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Dies gilt auch für die nach der Vorlage von neuen Befunden von der belangten Behörde von derselben Ärztin eingeholte Stellungnahme vom 13.01.
- Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie, vom 08.11.2024 (vidiert), basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.11.2024, ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Dies gilt auch für die nach der Vorlage von neuen Befunden von der belangten Behörde von derselben Ärztin eingeholte Stellungnahme vom 13.01.
- Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der von dem Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die Sachverständige hat sich im Rahmen der Erstellung des Gutachtens sowie der damit in Zusammenhang stehenden Stellungnahme mit diesen auseinandergesetzt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die Einschätzung des Leidens der „Knietotalendoprothese links und Kniegelenksabnützung rechts“ erfolgte in Übereinstimmung mit der Einschätzungsverordnung sowie sämtlichen vorgelegten Beweismitteln nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers. Im Fall des Beschwerdeführers handelt es sich um eine geringgradig bis mäßige Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Knies bei einer Streckung/Beugung von 0/10/100° sowie des linken Knies bei einer Streckung/Beugung von 0/5/100°. Auch dem Patientenbrief der XXXX vom 21.05.2024 ist zu entnehmen, dass es sich um eine komplikationslose Operation zur Implantation der Knietotalendoprothese gehandelt habe und der Heilungsverlauf komplikationsfrei verlaufen sei. Die medizinische Sachverständige beurteilte das bei dem Beschwerdeführer vorliegende Leiden 1 „Kniegelenksabnützung rechts, Knietotalendoprothese links“ nachvollziehbar mit einem GdB von 30 v.H., welches in Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Positionsnummer 02.05.19 steht, die eine Streckung/Beugung bis 0/0/90° vorsieht.Die Einschätzung des Leidens der „Knietotalendoprothese links und Kniegelenksabnützung rechts“ erfolgte in Übereinstimmung mit der Einschätzungsverordnung sowie sämtlichen vorgelegten Beweismitteln nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers. Im Fall des Beschwerdeführers handelt es sich um eine geringgradig bis mäßige Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Knies bei einer Streckung/Beugung von 0/10/100° sowie des linken Knies bei einer Streckung/Beugung von 0/5/100°. Auch dem Patientenbrief der römisch 40 vom 21.05.2024 ist zu entnehmen, dass es sich um eine komplikationslose Operation zur Implantation der Knietotalendoprothese gehandelt habe und der Heilungsverlauf komplikationsfrei verlaufen sei. Die medizinische Sachverständige beurteilte das bei dem Beschwerdeführer vorliegende Leiden 1 „Kniegelenksabnützung rechts, Knietotalendoprothese links“ nachvollziehbar mit einem GdB von 30 v.H., welches in Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Positionsnummer 02.05.19 steht, die eine Streckung/Beugung bis 0/0/90° vorsieht. Das Leiden „Degenerative mehrsagmentaler Wirbelsäulenschaden mit Wirbelkanaleinengung“ wurde unter den niedrigeren Rahmensatz mit einem GdB von 30 v.H. unter die Positionsnummer 02.01.02 eingeschätzt, zumal im Fall des Beschwerdeführers fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen gegeben sind. Nach der Einschätzungsverordnung ist bei radiologischen Befunden die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Aus der persönlichen klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Schultergürtel und Becken horizontal und in etwa im Lot stehen sowie die Halswirbelsäule in allen Ebenen frei beweglich ist. Dies deckt sich auch mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Röntgen-Befund der Halswirbelsäule vom 21.02.2019, wonach eine Streckfehlhaltung und geringe Atlantodentalarthrose bei einem ansonsten unauffälligen Befund gegeben ist. Im Gegensatz dazu ergab die klinische Untersuchung des Beschwerdeführers, dass die Brust-und Lendenwirbelsäule in allen Ebenen endlagig eingeschränkt ist und dass der Finger-Boden-Abstand 20 cm beträgt. Ebenso ist dem vom Beschwerdeführer vorgelegten MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 12.03.2024 im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2019 eine tendenzielle Zunahme der absoluten Vertebrostenose (enger Spinalkanal der Wirbelsäule) im Segment L4/L5 sowie weitere teils deutliche Vertebrostenosen bei ausgeprägten osteoligamentären Hypertropien gepaart mit einem geringfügigen Diskusbulging (Bandscheibenvorwölbung) sowie eine aktivierte Spondylarthrose (Verschleißerscheinung der Gelenkknorpel) bei L4-S1 zu entnehmen. Die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten MRT-Befunde der Lendenwirbelsäule vom 12.03.2024 sowie vom 23.02.2019 und der Röntgen-Befund der Hals- und Brustwirbelsäule vom 21.02.2019 wurden in die Stellungnahme der Sachverständigen miteinbezogen und stehen der Einschätzung im Sachverständigengutachten nicht entgegen. Das Leiden „Hüfttotalendoprothese rechts“ wurde am oberen Rahmensatz unter der Positionsnummer 02.05.07 mit einem GdB von 20 v.H. eingeschätzt, da im Falle des Beschwerdeführers geringgradige funktionelle Funktionseinschränkungen der Hüfte vorliegen und in der Einstufung eine Streckung/Beugung bis zu 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit vorgesehen ist. Dem entspricht auch das Ergebnis der klinischen Untersuchung durch die Sachverständige, wobei für das rechte Hüftgelenk eine Streckung von 10-0-25° rechte Hüftgelenk angegeben ist. Diese Feststellungen stimmen mit der Einstufung
der Einschätzungsverordnung überein. Darüber hinaus konnte kein einschätzungsrelevanter Grad der Behinderung festgestellt werden. Die Sachverständige nahm sämtliche Einschätzungen in Übereinstimmung mit dem klinischen Befund nach persönlicher Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde vor. Die vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Stellungnahme vom 13.11.2024 vorgelegten Befunde wurden in der Folge von der Sachverständigen XXXX dahingehend miteinbezogen, ob sich daraus eine geänderte Einschätzung der Beurteilung ergebe. In ihrer Stellungnahme vom 13.01.2025 bestätigte sie jedoch die vorgenommene Einstufung und führte näher aus, dass die bei der Begutachtung festgestellten Defizite, vor allem im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, in der Beurteilung hinsichtlich der Einstufung nach der Einschätzungsverordnung in vollem Umfang berücksichtigt worden seien. Es habe keine höhergradige Funktionseinschränkung im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat festgestellt werden können und das Gangbild des Beschwerdeführers sei selbständig und hinkfrei ohne Hilfsmittel. Ebenso seien die Bewegungsabläufe beim Hinlegen sowie Aufstehen von der Untersuchungsliege nicht eingeschränkt und auch das Aus- und Ankleiden habe der Beschwerdeführer selbständig im Sitzen durchgeführt. Weiters verweist die Stellungnahme auf den im Sachverständigengutachten erhobenen klinischen Status, wonach freies Stehen sowie der Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich sei und alle Gelenke bandfest sowie klinisch unauffällig seien. Auch sei das Abheben der gestreckten unteren Extremität beidseits bis 60° bei 5 KG möglich, eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität habe nicht festgestellt werden können. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, seien nicht vorgelegt worden. Die vorgelegten Befunde würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das Begutachtungsergebnis entkräften könnten. Die vom Beschwerdeführer im Zuge seiner Stellungnahme vom 13.11.2024 vorgelegten Befunde wurden in der Folge von der Sachverständigen römisch 40 dahingehend miteinbezogen, ob sich daraus eine geänderte Einschätzung der Beurteilung ergebe. In ihrer Stellungnahme vom 13.01.2025 bestätigte sie jedoch die vorgenommene Einstufung und führte näher aus, dass die bei der Begutachtung festgestellten Defizite, vor allem im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, in der Beurteilung hinsichtlich der Einstufung nach der Einschätzungsverordnung in vollem Umfang berücksichtigt worden seien. Es habe keine höhergradige Funktionseinschränkung im Bereich von Wirbelsäule und Bewegungsapparat festgestellt werden können und das Gangbild des Beschwerdeführers sei selbständig und hinkfrei ohne Hilfsmittel. Ebenso seien die Bewegungsabläufe beim Hinlegen sowie Aufstehen von der Untersuchungsliege nicht eingeschränkt und auch das Aus- und Ankleiden habe der Beschwerdeführer selbständig im Sitzen durchgeführt. Weiters verweist die Stellungnahme auf den im Sachverständigengutachten erhobenen klinischen Status, wonach freies Stehen sowie der Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich sei und alle Gelenke bandfest sowie klinisch unauffällig seien. Auch sei das Abheben der gestreckten unteren Extremität beidseits bis 60° bei 5 KG möglich, eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität habe nicht festgestellt werden können. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, seien nicht vorgelegt worden. Die vorgelegten Befunde würden keine neuen Erkenntnisse beinhalten, welche das Begutachtungsergebnis entkräften könnten. Weiters ist festzuhalten, dass auch das im Akt einliegende Sachverständigengutachten vom 06.09.2019 (vidiert 12.09.2019) einen GdB von 40 v.H. festgestellt hat, sodass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe trotz der Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation einen geringeren GdB erhalten, da er bei der letzten Antragsstellung 50 v.H. erhalten hätte, nicht dem im Verwaltungsakt einliegenden Sachverständigengutachten entsprechen. Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder ihre Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem nicht als unschlüssig zu erkennenden ärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, d.h. dem erhobenen klinischen Befund und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen bzw. der Beurteilung der Funktionseinschränkung, sind die Verfahrensparteien nicht substantiiert entgegengetreten. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten demnach nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ist
dessen § 1 Abs. 2 leg. cit., die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ist
dessen Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit., die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. §40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn§40 Absatz eins, BBG normiert, dass behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).
§ 41Abs.
1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung:
§ 2Abs.
1 der Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Paragraph 2, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3Abs.
1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Absatz 2, leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten von XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Allgemeinmedizin, vom 08.11.2024 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 40 v. H. ergibt. Die medizinische Sachverständige geht auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig ein. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das oben dargestellte Sachverständigengutachten von römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Allgemeinmedizin, vom 08.11.2024 zu Grunde gelegt, aus dem sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 40 v. H. ergibt. Die medizinische Sachverständige geht auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig ein. Die Parteien sind den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, es wurde kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung der dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (vgl. Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018).Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht vergleiche Ra 2018/11/0204 vom 13.12.2018). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. Da ein Grad der Behinderung von vierzig
(40)v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Art. 6 MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049).Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Eine Verhandlung ist demnach in jenen Fällen durchzuführen, wenn ‚civil rights‘ oder ‚strafrechtliche Anklagen‘ iSd Artikel 6, MRK oder die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte betroffen sind und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens als geklärt anzusehen. Im Rahmen des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt II.
- bzw. II.3.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten bzw. in der Stellungnahme der Sachverständigen berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell und auch Gegenstand des Verfahrens sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens als geklärt anzusehen. Im Rahmen des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit, sich zu äußern. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war – wie unter Punkt römisch zwei.
- bzw. römisch zwei.3.
- bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten bzw. in der Stellungnahme der Sachverständigen berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell und auch Gegenstand des Verfahrens sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Neuerungsbeschränkung geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 46 BBG sowie § 46 letzter Satz BBG stützen.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu Paragraph 46, BBG sowie Paragraph 46, letzter Satz BBG stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2307052.1.00