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{'item': 'W164 2304781-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2025 GeschäftszahlW164 2304781-1 Spruch, W164 2304781-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund seiner Gewerbeanmeldung lautend auf „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ GISA-Zahl XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG unterliege. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) aufgrund seiner Gewerbeanmeldung lautend auf „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ GISA-Zahl römisch 40 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der BF sei seit 14.11.2023 Inhaber der im Spruch genannten Gewerbeberechtigung und aufgrund dieser Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, dass der BF im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung seit 01.05.2023 für die „ XXXX GmbH“ tätig sei. Der Vertrag zwischen dem BF und der „ XXXX GmbH“ liege vor und sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen vom Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen.Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, dass der BF im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung seit 01.05.2023 für die „ römisch 40 GmbH“ tätig sei. Der Vertrag zwischen dem BF und der „ römisch 40 GmbH“ liege vor und sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen vom Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, er sei für die „ XXXX GmbH“ nicht selbständig erwerbstätig gewesen; vielmehr habe die Dienstgeberin versucht ein Angestelltenverhältnis zu umgehen. Der BF habe die gleiche inhaltliche Tätigkeit ausgeübt, wie die Angestellten dieses Unternehmens und sei er in das gleiche Weisungskonzept sowie das gleiche EDV-System mit strikten Vorgaben eingebunden gewesen. Eine der selbständigen Erwerbstätigkeit innewohnende Freiheit sei nicht vorgelegen. Der BF Vorgaben bei der zeitlichen Einteilung seiner Arbeit erhalten und habe bei der Preisgestaltung keinen Spielraum gehab sondern sei er an die Vorgaben der „ XXXX GmbH“ gebunden gewesen. Auch habe für den BF keine Vertretungsmöglichkeit bestanden und sei er bei seiner Tätigkeit von den Führungskräften des Unternehmens überwacht worden. Es sei daher von einem Versicherungsverhältnis nach dem ASVG auszugehen. Der BF habe sich in einer Drucksituation befunden und deshalb einen schriftlichen „freien Dienstvertrag“ mit der „ XXXX GmbH“ abgeschlossen. Die tatsächliche Ausgestaltung der Beschäftigung habe sich vom Inhalt dieses „freien Dienstvertrages“ jedoch unterschieden.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, er sei für die „ römisch 40 GmbH“ nicht selbständig erwerbstätig gewesen; vielmehr habe die Dienstgeberin versucht ein Angestelltenverhältnis zu umgehen. Der BF habe die gleiche inhaltliche Tätigkeit ausgeübt, wie die Angestellten dieses Unternehmens und sei er in das gleiche Weisungskonzept sowie das gleiche EDV-System mit strikten Vorgaben eingebunden gewesen. Eine der selbständigen Erwerbstätigkeit innewohnende Freiheit sei nicht vorgelegen. Der BF Vorgaben bei der zeitlichen Einteilung seiner Arbeit erhalten und habe bei der Preisgestaltung keinen Spielraum gehab sondern sei er an die Vorgaben der „ römisch 40 GmbH“ gebunden gewesen. Auch habe für den BF keine Vertretungsmöglichkeit bestanden und sei er bei seiner Tätigkeit von den Führungskräften des Unternehmens überwacht worden. Es sei daher von einem Versicherungsverhältnis nach dem ASVG auszugehen. Der BF habe sich in einer Drucksituation befunden und deshalb einen schriftlichen „freien Dienstvertrag“ mit der „ römisch 40 GmbH“ abgeschlossen. Die tatsächliche Ausgestaltung der Beschäftigung habe sich vom Inhalt dieses „freien Dienstvertrages“ jedoch unterschieden. Die SVS legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte im Vorlageschreiben ergänzend aus, dass nach Ansicht der belangten Behörde nicht von einem echten Dienstverhältnis auszugehen sei und dies auch seitens der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) so gesehen werde. In einem vom BF in dieser Sache eingeleiteten arbeitsgerichtlichen Verfahren habe der BF seine Klage zurückgezogen. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF hatte am 10.05.2024 (Einlangensdatum) bei der Österreichischen Gesundheitskasse einen Antrag auf Überprüfung seiner Pflichtversicherung aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX GmbH von 11.04.2023 bis 16.01.2024 gestellt. Vorgelegt wurde ein schriftlicher freier Dienstvertrag für die Zeit ab 01.05.2023, ferner eine Aufstellung über Fahrtkosten und Zeitaufwand, ein Muster einer von der XXXX GmbH gewährten Fördergarantie und ein undatierter nicht unterschriebener Nachtrag zum freien Dienstvertrag betreffend Geheimhaltung und Datenschutz, eine Provisionsregelung und ein Gedächtnisprotokoll unter Nennung von Zeugen..Der BF hatte am 10.05.2024 (Einlangensdatum) bei der Österreichischen Gesundheitskasse einen Antrag auf Überprüfung seiner Pflichtversicherung aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 GmbH von 11.04.2023 bis 16.01.2024 gestellt. Vorgelegt wurde ein schriftlicher freier Dienstvertrag für die Zeit ab 01.05.2023, ferner eine Aufstellung über Fahrtkosten und Zeitaufwand, ein Muster einer von der römisch 40 GmbH gewährten Fördergarantie und ein undatierter nicht unterschriebener Nachtrag zum freien Dienstvertrag betreffend Geheimhaltung und Datenschutz, eine Provisionsregelung und ein Gedächtnisprotokoll unter Nennung von Zeugen.. Die ÖGK richtete eine informelle Anfrage an die SVS, ob im Fall des BF eine Pflichtversicherung nach § 2 GSVG vorliege und aufgrund welcher Tätigkeit diese bestehe.Die ÖGK richtete eine informelle Anfrage an die SVS, ob im Fall des BF eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, GSVG vorliege und aufgrund welcher Tätigkeit diese bestehe. Die SVS stellte durch Einsichtnahme in das Gewerberegister fest, dass der BF seit 14.11.2023 über eine Gewerbeberechtigung (Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent zur GISA-Zahl XXXX ) verfüge und erließ den angefochtenen Bescheid.Die SVS stellte durch Einsichtnahme in das Gewerberegister fest, dass der BF seit 14.11.2023 über eine Gewerbeberechtigung (Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent zur GISA-Zahl römisch 40 ) verfüge und erließ den angefochtenen Bescheid. 2. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und ist unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: § 194 GSVG verweist hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes grundsätzlich auf die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei aber gemäß § 194 Z 5 GSVG § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Paragraph 194, GSVG verweist hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes grundsätzlich auf die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei aber gemäß Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nicht anzuwenden ist. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) lauten auszugsweise: „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.

(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2,
(1)Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: 1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft; … Beginn der Pflichtversicherung § 6.
(1)Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginntParagraph 6,
(1)Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt
  1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;
  2. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung; …
(3)Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt
  1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;“
  2. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, lauten wie folgt: „Sonstige Teilversicherung § 8.
(1)Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Paragraph 8,
(1)Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): …
  1. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse): a) alle selbständig Erwerbstätigen, die - Mitglieder einer Wirtschaftskammer oder - in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert oder- in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert oder - in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG pflichtversichert- in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversichert sind; ferner die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft, die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft und die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind;“ Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (vgl. VwGH 30.06.2010, 2008/08/0052, mwN).Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in Paragraph 2, WKG genannten Voraussetzung ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt vergleiche VwGH 30.06.2010, 2008/08/0052, mwN). Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG tritt allein auf Grund der Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft – und somit grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit – ein (VwGH 14.03.2013, 2012/08/0025).Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG tritt allein auf Grund der Mitgliedschaft in einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft – und somit grundsätzlich unabhängig von der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit – ein (VwGH 14.03.2013, 2012/08/0025). Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG liegt daher bereits alleine aufgrund des Umstandes vor, dass der BF über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt und damit Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliegt der Beschwerdeführer damit auch der Unfallversicherung.Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG liegt daher bereits alleine aufgrund des Umstandes vor, dass der BF über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt und damit Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegt der Beschwerdeführer damit auch der Unfallversicherung. Die Kammermitgliedschaft und damit auch verbunden die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung beginnen bei dem im § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG genannten Personenkreis mit dem Tag der Erlangung einer (die Kammermitgliedschaft und somit die Pflichtversicherung begründenden) Berechtigung (VwGH 23.05.2007, 2005/08/0091).Die Kammermitgliedschaft und damit auch verbunden die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung beginnen bei dem im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG genannten Personenkreis mit dem Tag der Erlangung einer (die Kammermitgliedschaft und somit die Pflichtversicherung begründenden) Berechtigung (VwGH 23.05.2007, 2005/08/0091). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens: Die SVS hat im Spruch des angefochtenen Bescheides die Pflichtversicherung des BF nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG aufgrund seiner Gewerbeanmeldung lautend auf „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ GISA-Zahl XXXX abgesprochen. Eine Datumsangabe erfolgte nicht. Jedoch führt die belangte Behörde in der Begründung aus, dass der BF ab 14.11.2023 über die verfahrensgegenständliche Gewerbeberechtigung verfügt habe. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist daher die Pflichtversicherung des BF nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ab 14.11.
  2. Die SVS hat im Spruch des angefochtenen Bescheides die Pflichtversicherung des BF nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG aufgrund seiner Gewerbeanmeldung lautend auf „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und Handelsagent“ GISA-Zahl römisch 40 abgesprochen. Eine Datumsangabe erfolgte nicht. Jedoch führt die belangte Behörde in der Begründung aus, dass der BF ab 14.11.2023 über die verfahrensgegenständliche Gewerbeberechtigung verfügt habe. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist daher die Pflichtversicherung des BF nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ab 14.11.
  3. Diese Entscheidung war zu bestätigen. Eine Entscheidung darüber, ob der BF aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX GmbH – insbesondere aufgrund ihrer tatsächlichen Ausgestaltung - der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG unterlag – das Beschwerdevorbringen richtet sich sinngemäß auf eine solche Feststellung – kann hier mangels Zuständigkeit nicht getroffen werden: Im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren können keine Feststellungen zur Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses bzw. eines freien Dienstverhältnisses getroffen werden, da Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Pflichtversicherung des BF nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG ab 14.11.2023 ist. Eine Entscheidung darüber, ob der BF aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 GmbH – insbesondere aufgrund ihrer tatsächlichen Ausgestaltung - der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG unterlag – das Beschwerdevorbringen richtet sich sinngemäß auf eine solche Feststellung – kann hier mangels Zuständigkeit nicht getroffen werden: Im hier gegenständlichen Beschwerdeverfahren können keine Feststellungen zur Frage des Vorliegens eines Dienstverhältnisses bzw. eines freien Dienstverhältnisses getroffen werden, da Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Pflichtversicherung des BF nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG ab 14.11.2023 ist. Angemerkt wird, dass der Antrag des BF auf Feststellung seiner Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG – diesen Antrag hatte der BF zu Recht an die ÖGK gestellt und fällt die Entscheidung über die Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG in die Zuständigkeit der ÖGK – mit der vorliegenden Entscheidung nicht erledigt ist. Angemerkt wird, dass der Antrag des BF auf Feststellung seiner Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG – diesen Antrag hatte der BF zu Recht an die ÖGK gestellt und fällt die Entscheidung über die Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in die Zuständigkeit der ÖGK – mit der vorliegenden Entscheidung nicht erledigt ist. Eine Entscheidung darüber, ob der BF aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX GmbH – insbesondere aufgrund ihrer tatsächlichen Ausgestaltung - der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG unterlag (das Beschwerdevorbringen richtet sich sinngemäß auf eine solche Feststellung) fällt in die Zuständigkeit der ÖGK und müsste die ÖGK zur Vornahme einer diesbezüglichen Entscheidung mit den zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen verhalten werden. Sollte die ÖGK nach entsprechender Prüfung und Abwägung hinsichtlich der Frage des Überwiegens von Elementen der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber Merkmalen einer selbständigen Erwerbstätigkeit zum Ergebnis kommen, dass keine Pflichtversicherung nach ASVG vorlag, hätte sie eine entsprechend verneinende Entscheidung zu treffen. Eine Entscheidung darüber, ob der BF aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 GmbH – insbesondere aufgrund ihrer tatsächlichen Ausgestaltung - der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG unterlag (das Beschwerdevorbringen richtet sich sinngemäß auf eine solche Feststellung) fällt in die Zuständigkeit der ÖGK und müsste die ÖGK zur Vornahme einer diesbezüglichen Entscheidung mit den zu Gebote stehenden Rechtsbehelfen verhalten werden. Sollte die ÖGK nach entsprechender Prüfung und Abwägung hinsichtlich der Frage des Überwiegens von Elementen der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber Merkmalen einer selbständigen Erwerbstätigkeit zum Ergebnis kommen, dass keine Pflichtversicherung nach ASVG vorlag, hätte sie eine entsprechend verneinende Entscheidung zu treffen. Soweit die SVS in der Begründung des angefochtenen Bescheides Ausführungen darüber macht, dass die Tätigkeit des BF für die „ XXXX GmbH“ ab 14.11.2023 im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgte, entfaltet diese Aussage keine Rechtswirkungen und hat daher unbeachtet zu bleiben. Sie bildet keine Vorfrage für die im Spruch vorgenommene Entscheidung, da die hier verfahrensgegenständliche Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG, allein durch die Mitgliedschaft bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft bedingt ist. Eine nachfolgende Feststellung einer Pflichtversicherung des BF nach § 4 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG aufgrund seiner Tätigkeit für die „ XXXX GmbH“ für denselben Zeitraum durch die ÖGK würde allenfalls zu einer Mehrfachversicherung führen. Die Höhe der Beitragsgrundlage nach §§ 25 ff GSVG ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.Soweit die SVS in der Begründung des angefochtenen Bescheides Ausführungen darüber macht, dass die Tätigkeit des BF für die „ römisch 40 GmbH“ ab 14.11.2023 im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgte, entfaltet diese Aussage keine Rechtswirkungen und hat daher unbeachtet zu bleiben. Sie bildet keine Vorfrage für die im Spruch vorgenommene Entscheidung, da die hier verfahrensgegenständliche Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, allein durch die Mitgliedschaft bei der Kammer der gewerblichen Wirtschaft bedingt ist. Eine nachfolgende Feststellung einer Pflichtversicherung des BF nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG aufgrund seiner Tätigkeit für die „ römisch 40 GmbH“ für denselben Zeitraum durch die ÖGK würde allenfalls zu einer Mehrfachversicherung führen. Die Höhe der Beitragsgrundlage nach Paragraphen 25, ff GSVG ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Angemerkt wird ferner, dass die Innehabung einer einschlägigen Gewerbeberechtigung zwar gem. § 4 Abs 4 lit a ASVG ein freies Dienstverhältnis ausschließen würde, jedoch dem Bestehen einer am Vorliegen eines (abhängigen) Beschäftigungsverhältnisses anknüpfenden Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG nicht entgegen stehen würde (vgl. zuletzt VwGH Ra 2024/08/0072 vom 06.08.2024). Angemerkt wird ferner, dass die Innehabung einer einschlägigen Gewerbeberechtigung zwar gem. Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG ein freies Dienstverhältnis ausschließen würde, jedoch dem Bestehen einer am Vorliegen eines (abhängigen) Beschäftigungsverhältnisses anknüpfenden Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht entgegen stehen würde vergleiche zuletzt VwGH Ra 2024/08/0072 vom 06.08.2024). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W164.2304781.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.