4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
1 Z 1 B-VG, in der sie beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Rückerstattung der halben Pauschalgebühr stattgegeben werde, sowie in eventu, dass die Pauschalgebühr im Umfang von EUR 1.167,50 zurückgezahlt werde. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der sie beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Rückerstattung der halben Pauschalgebühr stattgegeben werde, sowie in eventu, dass die Pauschalgebühr im Umfang von EUR 1.167,50 zurückgezahlt werde. Zwar sei der Behörde zuzustimmen, dass nie zwei separate Verfahren geführt worden seien. Ihre Ansicht, dass im vorliegenden Fall keine Erledigung der Rechtssache durch Vergleich in der ersten Tagsatzung erfolgt sei, sei aber unzutreffend: Denn dieses einzige Verfahren sei durch einen Vergleich in der ersten Tagsatzung abschließend beendet worden. Der Gesetzgeber habe nicht danach differenziert, ob vor dem Vergleich eine Partei in irgendeiner Weise aus dem Verfahren ausscheidet. Es werde gerade keine Unterscheidung getroffen, ob eine oder mehrere Parteien an einem Vergleich mitgewirkt haben. Die Möglichkeit einer Gebührenermäßigung sei unzweifelhaft mit der lntention geschaffen worden, eine Anregung für eine rasche Erledigung eines gerichtsanhängigen Verfahrens am Beginn desselben zu bieten. Dadurch sollte eine möglichst ressourcenschonende Erledigung nicht zuletzt aus Sicht der Justizverwaltung gefördert werden. Die Ratio dieser Bestimmung ziele einzig und allein darauf ab, dass ein streitiges Verfahren in der ersten Tagsatzung abschließend durch Vergleich beendet wird. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass selbst bei einer Erledigung durch Vergleich eine Ermäßigung nicht stattfinden solle, wenn etwa wie in dem gegenständlichen Fall ein Anerkenntnisurteil vor dem Vergleich erfolgt oder etwa durch Teilrückziehung einer Klage vor einem nachfolgenden Vergleichsabschluss die Ermäßigung nicht zustehen solle, hätte er dies unzweifelhaft so formuliert. Demgemäß hätte bei rechtsrichtiger Beurteilung und Würdigung die belangte Behörde dazu gelangen müssen, dass ein Anspruch auf Ermäßigung der Pauschalgebühr besteht. Gegebenenfalls sei ausgehend von ursprünglich zwei beklagten Parteien durch das Ausscheiden einer der beklagten Parteien am Beginn der Tagsatzung durch Anerkenntnis bzw. Fällung eines Anerkenntnisurteiles, nur die Hälfte der anteiligen halben Pauschalgebühr zurückzuerstatten. 4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Sie ist jedoch nicht berechtigt: 3.3.1.
Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.
Paragraph eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) unterliegen den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird
a GGG für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollanträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan, begründet.Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollanträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan, begründet. Die Anmerkungen zur TP 1 GGG lauten dabei:
1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6 zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Z 1) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z 3).
Abs. 3 leg. cit. ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6) mit Bescheid abzuweisen.
Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Ziffer eins,) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Ziffer 3,).
Absatz 3, leg. cit. ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6,) mit Bescheid abzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum GGG knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (VwGH 22.10.2015, Ro 2014/16/0021). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Grundsatz nicht gerecht werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033). Anders als bei der einheitlichen Streitpartei
14 ZPO muss bei der einfachen Streitgenossenschaft
ZPO das Urteil nicht unbedingt für/gegen alle Streitgenossen gleich lauten und bleiben die Prozesse voneinander unabhängig (vgl. Deixler-Hübner/Meisinger, Streitgenossenschaft / einheitliche Streitpartei [Stand 08.05.2023], Lexis Briefings in lexis360.at)Anders als bei der einheitlichen Streitpartei
14 ZPO muss bei der einfachen Streitgenossenschaft
Paragraph 11, ZPO das Urteil nicht unbedingt für/gegen alle Streitgenossen gleich lauten und bleiben die Prozesse voneinander unabhängig vergleiche Deixler-Hübner/Meisinger, Streitgenossenschaft / einheitliche Streitpartei [Stand 08.05.2023], Lexis Briefings in lexis360.at) Da die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung (durch den Kostenbeamten) zu gewährleisten und bekanntermaßen die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Arten der Streitgenossenschaft (formelle oder materielle bzw. einfache oder einheitliche) nicht immer einfach ist, hieße es, den Kostenbeamten zu überfordern, wenn er gehalten wäre, eine Unterscheidung dahin zu treffen, ob im jeweiligen Fall eine materielle oder eine formelle Streitgenossenschaft vorliegt (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0138). 3.3.
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen ist es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen ist es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Oben unter Punkt 3.3.2. wurde dargelegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass in einem Verfahren mit zwei beklagten Parteien, in dem bloß mit einer beklagten Partei in der ersten Tagsatzung ein (in der Folge rechtswirksamer Vergleich) geschlossen wird, während hinsichtlich der zweiten beklagten Partei zu einem früheren Zeitpunkt der ersten Tagsatzung ein Anerkenntnisurteil ergangen war, die Voraussetzung des Ermäßigungstatbestandes
Anmerkung 4 lit. b zurTP1 GGG nicht erfüllt sind. Soweit für das Bundesverwaltungsgericht überblickbar, liegt zu dieser Frage jedoch keine spezifische Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Oben unter Punkt 3.3.2. wurde dargelegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass in einem Verfahren mit zwei beklagten Parteien, in dem bloß mit einer beklagten Partei in der ersten Tagsatzung ein (in der Folge rechtswirksamer Vergleich) geschlossen wird, während hinsichtlich der zweiten beklagten Partei zu einem früheren Zeitpunkt der ersten Tagsatzung ein Anerkenntnisurteil ergangen war, die Voraussetzung des Ermäßigungstatbestandes
Anmerkung 4 Litera b, zurTP1 GGG nicht erfüllt sind. Soweit für das Bundesverwaltungsgericht überblickbar, liegt zu dieser Frage jedoch keine spezifische Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vor. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W176.2302947.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.