4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
B-VG insbesondere über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde (Bescheidbeschwerde) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde, also wenn die Verwaltungsbehörde einen Bescheid nicht in der gesetzlichen Frist erlassen hat (Säumnisbeschwerde) und Beschwerden wegen rechtswidriger Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde).2.3. Die Verwaltungsgerichte entscheiden
, B-VG insbesondere über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde (Bescheidbeschwerde) und wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einer Verwaltungsbehörde, also wenn die Verwaltungsbehörde einen Bescheid nicht in der gesetzlichen Frist erlassen hat (Säumnisbeschwerde) und Beschwerden wegen rechtswidriger Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde). Mit der Schaffung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde der administrative Instanzenzug, also das Recht, gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde Berufung bei der jeweils übergeordneten Behörde einzulegen, grundsätzlich abgeschafft. Nur in einigen Bundesländern bestehen für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden Ausnahmen. Neben den oben angesprochenen Zuständigkeiten kann den Verwaltungsgerichten durch Gesetz die Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit anderer Akte der Hoheitsverwaltung, als Bescheiden und Akten unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, über Beschwerden wegen Verletzung der vergaberechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bundesvergabegesetzes, über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten übertragen werden. Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den anderen Verwaltungsgerichten trifft Art. 131 B-VG. Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich zuständig für alle Aufgaben der Bundesverwaltung, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden und nicht die öffentlichen Abgaben betreffen. Somit fallen die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung und der Sicherheitsverwaltung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch durch die Bundesverfassung nicht abschließend geregelt, da die Zuständigkeiten
4 B-VG durch Gesetz auch abweichend geregelt werden können. Solche Gesetze können vom Bund nur mit Zustimmung der Länder und von den Ländern nur mit Zustimmung der Bundesregierung erlassen werden.Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und den anderen Verwaltungsgerichten trifft Artikel 131, B-VG. Das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich zuständig für alle Aufgaben der Bundesverwaltung, die unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden und nicht die öffentlichen Abgaben betreffen. Somit fallen die Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung und der Sicherheitsverwaltung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch durch die Bundesverfassung nicht abschließend geregelt, da die Zuständigkeiten
Solche Gesetze können vom Bund nur mit Zustimmung der Länder und von den Ländern nur mit Zustimmung der Bundesregierung erlassen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
G über Beschwerden
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
2 B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten (vgl. VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
, Absatz 2, B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten vergleiche VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234). Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791/1991; VwGH vom 23.01.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (VwGH vom 24.06.1998, 97/01/0239; VwGH vom 16.11.2000, 98/01/0452 oder VwGH vom 06.07.2004, 2003/11/0175).Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346 aus 1974,, 11.935 aus 1988,; VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird vergleiche VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791 aus 1991,; VwGH vom 23.01.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (VwGH vom 24.06.1998, 97/01/0239; VwGH vom 16.11.2000, 98/01/0452 oder VwGH vom 06.07.2004, 2003/11/0175). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das BVwG – soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nichts anderes ergibt –
2 B-VG nur über Beschwerden
1 B-VG erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das BVwG – soweit sich aus Artikel 131, Absatz 3, B-VG nichts anderes ergibt –
, Absatz 2, B-VG nur über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Vm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung
GVG mit Beschluss zu ergehen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen.
Vm § 1 Abs. 1 BFGG obliegen dem Bundesfinanzgericht (im Folgenden: BFG) Entscheidungen über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1–3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.
, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BFGG obliegen dem Bundesfinanzgericht (im Folgenden: BFG) Entscheidungen über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins –, 3, B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu Paragraph 63, u. Rz 38 zu Paragraph 66, mwN). Verfahrensgegenständlich mangelt es an einer Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde, zumal sich der Antragsteller direkt an das Bundesverwaltungsgericht wendet. Denn dieses ist benötigt für das Tätigwerden als eine unabdingbare Voraussetzung eine behördliche Entscheidung bzw. eine Handlung einer Behörde, damit das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gegeben ist. Ebenso liegt keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn sich der Antragsteller behauptet, aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein.
B-VG fällt dies in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes.Ebenso liegt keine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn sich der Antragsteller behauptet, aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein.
Abs. 2 ist der erste Satz sinngemäß anzuwenden.
Absatz 2, ist der erste Satz sinngemäß anzuwenden.
Abs. 1 unzulässig.
Absatz eins, unzulässig. Aus dem Ergebnis der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Erhebungen und der darauf gestützten Feststellungen war für das erkennende Gericht zu folgern, dass das Bundesverwaltungsgericht für verfahrensgegenständlichen Antrag unzuständig ist. Es waren dem Antrag auch keine ausreichend begründeten Anknüpfungspunkte zu entnehmen, dass Art 144 Abs. 1 B-VG anzuwenden wäre. Auch ist ein Staatsvertrag nicht direkt exekutierbar und war dem Begehren des Antragstellers kein begründeter Anknüpfungspunkt zu entnehmen, dass er aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt sei. Daher konnte auch von einer etwaigen Weiterleitung an den Verfassungsgerichtshof abgesehen werden.Aus dem Ergebnis der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Erhebungen und der darauf gestützten Feststellungen war für das erkennende Gericht zu folgern, dass das Bundesverwaltungsgericht für verfahrensgegenständlichen Antrag unzuständig ist. Es waren dem Antrag auch keine ausreichend begründeten Anknüpfungspunkte zu entnehmen, dass Artikel 144, Absatz eins, B-VG anzuwenden wäre. Auch ist ein Staatsvertrag nicht direkt exekutierbar und war dem Begehren des Antragstellers kein begründeter Anknüpfungspunkt zu entnehmen, dass er aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt sei. Daher konnte auch von einer etwaigen Weiterleitung an den Verfassungsgerichtshof abgesehen werden. 2. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des § 12 VwGVG hinzuweisen, der u.a. die Einbringungsstelle für Beschwerden bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, die von der belangten Behörde zu veranlassen ist, regelt. Die Beschwerden an das Verwaltungsgericht sind grundsätzlich bei der belangten Behörde einzubringen, ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind alle weiteren Schriftsätze direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen. Ausgenommen davon sind (nach § 12 und § 20 VwGVG) lediglich die Maßnahmenbeschwerden (nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) sowie die sonstigen Schriftsätze in diesen Verfahren, welche stets unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sind. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Behörde unmittelbar von der Beschwerdeerhebung Kenntnis erlangt und somit das Vorverfahren (zwecks allfälliger Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG oder Nachholung des Bescheides
GVG) ohne zeitliche Verzögerung durchführen kann (Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsverfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] K 1-3 zu § 12 VwGVG).2. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmung des Paragraph 12, VwGVG hinzuweisen, der u.a. die Einbringungsstelle für Beschwerden bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, die von der belangten Behörde zu veranlassen ist, regelt. Die Beschwerden an das Verwaltungsgericht sind grundsätzlich bei der belangten Behörde einzubringen, ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind alle weiteren Schriftsätze direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen. Ausgenommen davon sind (nach Paragraph 12 und Paragraph 20, VwGVG) lediglich die Maßnahmenbeschwerden (nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) sowie die sonstigen Schriftsätze in diesen Verfahren, welche stets unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sind. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Behörde unmittelbar von der Beschwerdeerhebung Kenntnis erlangt und somit das Vorverfahren (zwecks allfälliger Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nach Paragraph 14, VwGVG oder Nachholung des Bescheides
Paragraph 16, VwGVG) ohne zeitliche Verzögerung durchführen kann (Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsverfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] K 1-3 zu Paragraph 12, VwGVG). Wird eine (Bescheid-)Beschwerde entgegen dieser Bestimmung direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht, so hat dieses die (Bescheid-)Beschwerde zwecks Durchführung des Vorverfahrens
1 AVG an die belangte Behörde weiter zu leiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Das Verwaltungsgericht ist diesfalls als unzuständige Stelle anzusehen. Die Weiterleitung erfolgt auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (bzw. einem Zustelldienst übergibt) oder das Abringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH vom 15.07.2015, Ra 2015/03/0049, VwGH vom 02.07.2015, Ro 2014/16/0074; Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsverfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] K 5 zu § 12 VwGVG).Wird eine (Bescheid-)Beschwerde entgegen dieser Bestimmung direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht, so hat dieses die (Bescheid-)Beschwerde zwecks Durchführung des Vorverfahrens
Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die belangte Behörde weiter zu leiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Das Verwaltungsgericht ist diesfalls als unzuständige Stelle anzusehen. Die Weiterleitung erfolgt auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (bzw. einem Zustelldienst übergibt) oder das Abringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche etwa VwGH vom 15.07.2015, Ra 2015/03/0049, VwGH vom 02.07.2015, Ro 2014/16/0074; Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsverfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] K 5 zu Paragraph 12, VwGVG). In seiner Entscheidung vom 07.12.2020, 07.12.2020 hielt der VwGH im Hinblick auf die Einbringung einer (Bescheid-)Beschwerde zudem Folgendes fest: „Eine Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist
GVG 2014 bei der Behörde und nicht direkt beim VwG einzubringen. Eine Weiterleitung an die Behörde als richtige Einbringungsstelle ist
GVG 2014 iVm § 6 AVG möglich und geboten. Dazu bedarf es einer entsprechenden ausdrücklichen verfahrensleitenden Anordnung iSd. § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG 2014 (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022). Eine bloße Übermittlung durch eine Kanzleikraft zwecks Aktenanforderung und Einholung einer Stellungnahme reicht dafür nicht aus. Es lag daher dem VwG keine wirksam eingebrachte Beschwerde vor. Eine Maßnahmenbeschwerde wäre zwar
GVG 2014 direkt beim VwG einzubringen. Eine solche wurde nach dem eindeutigen Wortlaut des Schriftsatzes aber nicht erhoben (und sie wäre auch unzulässig, soweit sich die Haft auf eine wirksam erlassene Vollstreckungsverfügung gestützt hat – vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0188). Dem VwG kam daher weder hinsichtlich einer Bescheidbeschwerde noch hinsichtlich einer Maßnahmenbeschwerde eine Entscheidungskompetenz zu.“In seiner Entscheidung vom 07.12.2020, 07.12.2020 hielt der VwGH im Hinblick auf die Einbringung einer (Bescheid-)Beschwerde zudem Folgendes fest: „Eine Bescheidbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist
Paragraph 12, VwGVG 2014 bei der Behörde und nicht direkt beim VwG einzubringen. Eine Weiterleitung an die Behörde als richtige Einbringungsstelle ist
Paragraph 17, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 6, AVG möglich und geboten. Dazu bedarf es einer entsprechenden ausdrücklichen verfahrensleitenden Anordnung iSd. Paragraph 31, Absatz 2 und 3 letzter Satz VwGVG 2014 vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022). Eine bloße Übermittlung durch eine Kanzleikraft zwecks Aktenanforderung und Einholung einer Stellungnahme reicht dafür nicht aus. Es lag daher dem VwG keine wirksam eingebrachte Beschwerde vor. Eine Maßnahmenbeschwerde wäre zwar
Paragraph 12,
GVG entfallen.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in dem gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in dem gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W177.2305751.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.