← Österreich

{'item': 'W185 2301083-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2025 GeschäftszahlW185 2301083-1 Spruch, W185 2301083-1/4E IM Namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.07.2024, GZ: Damaskus-OB/KONS/0447/2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.07.2024, GZ: Damaskus-OB/KONS/0447/2024, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF oder: die Antragstellerin), eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 11.10.2023 durch das Österreichische Rote Kreuz (infolge: ÖRK) schriftlich und am 18.01.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG

  1. Als Bezugsperson wurde der vorgebliche Ehemann der BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 22.09.2023 bzw. laut Befragungsformular am 20.11.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei.Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF oder: die Antragstellerin), eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 11.10.2023 durch das Österreichische Rote Kreuz (infolge: ÖRK) schriftlich und am 18.01.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  2. Als Bezugsperson wurde der vorgebliche Ehemann der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 22.09.2023 bzw. laut Befragungsformular am 20.11.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Im Zuge der Antragstellung brachte die BF vor, die Bezugsperson am 15.06.2022 in einem Vorort von Damaskus geheiratet zu haben. Beide Familien und ihr „Ehemann“ seien anwesend gewesen. Als Zeugen hätten der namentlich genannte Großvater des „Ehemannes“ sowie der näher bezeichnete Cousin des „Ehemannes“ fungiert. Fotos vom Tag der Hochzeit gäbe es keine. Sie hätten ein gemeinsames Familienleben geführt. Die BF habe vor der Ausreise der Bezugsperson mit dieser alleine in einem Haus in der Nähe des Hauses der Familie des „Ehemannes“ gelebt („we lived in a house alone near the house of the family of my husband“). Am 05.09.2022 habe die BF ihren Ehemann zuletzt gesehen. Es bestehe weiterhin ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson; es werde „Kontakt über das Netzwerk“ gehalten. Sie würden ihr gemeinsames Familienleben in Österreich fortsetzten wollen. Dem schriftlichen Antrag angeschlossen waren unter anderem folgende Dokumente:  Reisepasskopie  Auszug aus dem Personenstandsregister  Heiratsurkunde  Auszug aus dem Familienstandesregister  Auszug aus dem Familienbuch  Betreffend die Bezugsperson Asylbescheid, Asylkarte sowie Meldebestätigung Die Geburtsurkunde der BF wurde nach diesbezüglicher Aufforderung am 18.01.2024 fristgerecht nachgereicht. Im Akt finden sich zudem die Geburtsurkunde betreffend die Bezugsperson und eine beglaubigte Kopie eines Beschlusses zur Bestätigung einer Eheschließung durch das Scharia-Gericht in Damaskus samt diesbezüglichen Übersetzungen in die deutsche Sprache. Die Antragsunterlagen übermittelte die ÖB Damaskus am 12.02.2024 an das Bundesamt. Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 24.06.2024 gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die BF nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft bzw. Aufenthaltsadoption vorliege; ein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK habe nicht bestanden oder bestehe nicht mehr; Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 24.06.2024 gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die BF nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft bzw. Aufenthaltsadoption vorliege; ein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK habe nicht bestanden oder bestehe nicht mehr; Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass es im vorliegenden Fall offensichtlich zu einer (nachträglichen) staatlichen Registrierung einer angeblich zu einem früheren Zeitpunkt nach traditionellem Ritus erfolgten Eheschließung gekommen sei. Wie sich aus dem Beschluss des Scharia-Gerichts in Damaskus ergebe, habe die Antragstellerin am 20.02.2023 eine Klagschrift vorgelegt, wonach sie die in Österreich lebende Bezugsperson am 15.06.2022 außergerichtlich geheiratet habe. Die Angaben der in Österreich lebenden Bezugsperson im Asylverfahren und in der Zeugeneinvernahme vom 21.06.2024 zum Zeitpunkt der Eheschließung und zur Person der Antragstellerin würden durchaus mit den von der Antragstellerin vorgelegten Schriftstücken und deren Angaben vor der Vertretungsbehörde übereinstimmen. Somit habe laut den Angaben und Dokumenten am 15.06.2022 eine traditionelle Eheschließung stattgefunden, welche mit 23.03.2023 in das syrische Eheregister eingetragen worden sei. Aus den zum Großteil übereinstimmenden Angaben von Antragstellerin und Bezugsperson ergebe sich weiter, dass ein Zusammenleben lediglich ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung bis zur Ausreise der Bezugsperson, somit vom 15.06.2022 bis zum 05.09.2022 Bestand gehabt habe. Aus den Angaben der Bezugsperson ergebe sich zweifelsfrei, dass vor der Eheschließung kein Zusammenleben gegeben gewesen sei. Persönlicher Kontakt sei lediglich bei Besuchen der Antragstellerin bei deren Großvater möglich gewesen. Von einem tatsächlichen und schützenswerten Familienleben iSd Art. 8 EMRK könne nicht ausgegangen werden. Vielmehr ergebe sich mit Blick auf die Angaben der Bezugsperson der Anschein, dass das Datum der Eheschließung kurz vor der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien gewählt worden sei, um der Antragstellerin nach einer Statuszuerkennung an die Bezugsperson eine legale Einreise nach Europa zu ermöglichen. Der Vollständigkeit halber werde abschließend darauf hingewiesen, dass sich Antragstellerin und Bezugsperson bei der Frage nach dem Ort des Zusammenlebens leicht widersprochen hätten. Die Antragstellerin habe ausgeführt, in einem eigenen Haus nahe der Familie ihres Ehemannes mit der Bezugsperson zusammengelebt zu haben. Die Bezugsperson habe demgegenüber angegeben, „im Haus der Familie“ in einem eigenen Stockwerk mit der Antragstellerin zusammengelebt zu haben. Ein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK habe nicht vorgelegen und sei auch aktuell nicht gegeben.In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass es im vorliegenden Fall offensichtlich zu einer (nachträglichen) staatlichen Registrierung einer angeblich zu einem früheren Zeitpunkt nach traditionellem Ritus erfolgten Eheschließung gekommen sei. Wie sich aus dem Beschluss des Scharia-Gerichts in Damaskus ergebe, habe die Antragstellerin am 20.02.2023 eine Klagschrift vorgelegt, wonach sie die in Österreich lebende Bezugsperson am 15.06.2022 außergerichtlich geheiratet habe. Die Angaben der in Österreich lebenden Bezugsperson im Asylverfahren und in der Zeugeneinvernahme vom 21.06.2024 zum Zeitpunkt der Eheschließung und zur Person der Antragstellerin würden durchaus mit den von der Antragstellerin vorgelegten Schriftstücken und deren Angaben vor der Vertretungsbehörde übereinstimmen. Somit habe laut den Angaben und Dokumenten am 15.06.2022 eine traditionelle Eheschließung stattgefunden, welche mit 23.03.2023 in das syrische Eheregister eingetragen worden sei. Aus den zum Großteil übereinstimmenden Angaben von Antragstellerin und Bezugsperson ergebe sich weiter, dass ein Zusammenleben lediglich ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung bis zur Ausreise der Bezugsperson, somit vom 15.06.2022 bis zum 05.09.2022 Bestand gehabt habe. Aus den Angaben der Bezugsperson ergebe sich zweifelsfrei, dass vor der Eheschließung kein Zusammenleben gegeben gewesen sei. Persönlicher Kontakt sei lediglich bei Besuchen der Antragstellerin bei deren Großvater möglich gewesen. Von einem tatsächlichen und schützenswerten Familienleben iSd Artikel 8, EMRK könne nicht ausgegangen werden. Vielmehr ergebe sich mit Blick auf die Angaben der Bezugsperson der Anschein, dass das Datum der Eheschließung kurz vor der Ausreise der Bezugsperson aus Syrien gewählt worden sei, um der Antragstellerin nach einer Statuszuerkennung an die Bezugsperson eine legale Einreise nach Europa zu ermöglichen. Der Vollständigkeit halber werde abschließend darauf hingewiesen, dass sich Antragstellerin und Bezugsperson bei der Frage nach dem Ort des Zusammenlebens leicht widersprochen hätten. Die Antragstellerin habe ausgeführt, in einem eigenen Haus nahe der Familie ihres Ehemannes mit der Bezugsperson zusammengelebt zu haben. Die Bezugsperson habe demgegenüber angegeben, „im Haus der Familie“ in einem eigenen Stockwerk mit der Antragstellerin zusammengelebt zu haben. Ein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK habe nicht vorgelegen und sei auch aktuell nicht gegeben. Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 28.06.2024, wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) im Hinblick auf das Schreiben und die Stellungnahme des Bundesamtes vom 24.06.2024 betreffend die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG iVm § 26 FPG übermittelt. Der BF werde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 28.06.2024, wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) im Hinblick auf das Schreiben und die Stellungnahme des Bundesamtes vom 24.06.2024 betreffend die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit Paragraph 26, FPG übermittelt. Der BF werde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit Schreiben vom 13.12.2023 brachte die rechtliche Vertretung der BF eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bezugsperson stets angegeben habe, mit der BF verheiratet zu sein und dementsprechend gleichbleibende Angaben zur Hochzeit sowie der Identität ihrer „Ehegattin“ gemacht habe. Im Zuge der Antragstellung seien entsprechende syrische Dokumente vorgelegt worden, um die erfolgte Eheschließung nachzuweisen. Darüber hinaus sei auch im vorgelegten Familienregister sowie dem Zivilregister die Familieneigenschaft ersichtlich. Das Bundesamt gehe zusammengefasst davon aus, dass die Beziehung zwischen den „Ehegatten“ aufgrund deren kurzer Dauer vor der Ausreise der Bezugsperson keine hinreichende Relevanz iSd Art. 8 EMRK entwickelt habe. Das Bundesamt befinde sich im Rechtsirrtum, wenn lediglich die Ehedauer zur Begründung der Abweisung des Antrags herangezogen werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass keine bestimmte Ehedauer im Verfahren gem. § 35 AsylG erforderlich sei. Anhand weiterer Faktoren sei zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Art. 8 EMRK vor der Flucht der Bezugsperson bestanden habe. Die „Ehegatten“ hätten sich etwa ein Jahr vor der Heirat kennengelernt. Der Großvater der Antragstellerin sei der Nachbar der Bezugsperson. Die Antragstellerin habe den Großvater einmal die Woche besucht und dabei die Bezugsperson kennengelernt und sich verliebt. Zwei Monate nach dem ersten Treffen habe sich das Paar verlobt. Sie hätten ihren Familien die Verlobung mitgeteilt, Verlobungsfeier habe es jedoch keine gegeben. Bei der Hochzeit, die in XXXX , Syrien stattgefunden habe, seien ca. 40 bis 50 Gäste geladen gewesen. Die Trauzeugen seien der Großvater und der Cousin der Bezugsperson gewesen. Frauen und Männer hätten separat gefeiert. Die Frauen hätten schulterfreie Kleidung getragen, weshalb die Männer nicht dabei sein hätten dürfen. Es würden zwar Fotos von der Feier existieren, aus Respekt vor dem muslimischen Glauben möchte das „Ehepaar“ jedoch eine Weiterleitung an die Behörden vermeiden. Nach der Hochzeit hätten die Genannten noch drei Monate zusammen in einer eigenen Wohnung im Haus des Vaters der Bezugsperson in XXXX , Syrien, gelebt. Die widersprüchlichen Angaben zum Ort des gemeinsamen Wohnens würden sich durch unterschiedliche Auffassungen betreffend die Übersetzung vom Syrischen ins Deutsche erklären lassen. Die Antragstellerin habe mit ihren Angaben die separate Wohnung, die sich im
  3. Stock des Hauses des Vaters der Bezugsperson befunden habe, gemeint. Da sich die Bezugsperson vor dem Militär versteckt gehalten habe, habe sich die BF um die Registrierung der Ehe gekümmert. Sie habe die am 15.06.2022 stattgefundene Eheschließung nach vorhergehender Bewilligung durch das Scharia-Gericht am 23.03.2023 bei den syrischen Behörden registrieren lassen. Die nachträgliche Bewilligung einer Eheschließung und Eintragung in das syrische Register sei rückwirkend möglich. Die Ehe erlange durch diese Registrierung Gültigkeit ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung. Bei der Registrierung der Ehe handle es sich lediglich um einen Formalakt und es sei möglich, sich bei diesem vertreten zu lassen. Die syrischen Formvorschriften seien eingehalten worden, weshalb es sich um eine nach den Grundsätzen des Herkunftslandes geschlossene und somit rechtsgültige Eheschließung handle. Auch wenn die Antragstellerin und die Bezugsperson im vorliegenden Fall bereits kurz nach ihrer Eheschließung durch die Flucht der Bezugsperson dazu gezwungen gewesen wären, ihr gemeinsames Leben zu unterbrechen, liege dennoch ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Aus Angst vor einem Aufgriff durch das Militär habe die Bezugsperson die sofortige Flucht als einzigen Ausweg zum Schutze ihrer Person gesehen. Hätte das „Ehepaar“ mehr Geld für die illegale Flucht zur Verfügung gehabt, wäre es gemeinsam geflohen. Die Bezugsperson habe Syrien alleine verlassen und schweren Herzens die BF alleine zurückgelassen. Das „Ehepaar“ stehe seit der Flucht der Bezugsperson und auch weiterhin in regelmäßigem Kontakt und wolle das Familienleben auch nach der Einreise der Antragstellerin in Österreich fortführen. Mit Schreiben vom 13.12.2023 brachte die rechtliche Vertretung der BF eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bezugsperson stets angegeben habe, mit der BF verheiratet zu sein und dementsprechend gleichbleibende Angaben zur Hochzeit sowie der Identität ihrer „Ehegattin“ gemacht habe. Im Zuge der Antragstellung seien entsprechende syrische Dokumente vorgelegt worden, um die erfolgte Eheschließung nachzuweisen. Darüber hinaus sei auch im vorgelegten Familienregister sowie dem Zivilregister die Familieneigenschaft ersichtlich. Das Bundesamt gehe zusammengefasst davon aus, dass die Beziehung zwischen den „Ehegatten“ aufgrund deren kurzer Dauer vor der Ausreise der Bezugsperson keine hinreichende Relevanz iSd Artikel 8, EMRK entwickelt habe. Das Bundesamt befinde sich im Rechtsirrtum, wenn lediglich die Ehedauer zur Begründung der Abweisung des Antrags herangezogen werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass keine bestimmte Ehedauer im Verfahren gem. Paragraph 35, AsylG erforderlich sei. Anhand weiterer Faktoren sei zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Artikel 8, EMRK vor der Flucht der Bezugsperson bestanden habe. Die „Ehegatten“ hätten sich etwa ein Jahr vor der Heirat kennengelernt. Der Großvater der Antragstellerin sei der Nachbar der Bezugsperson. Die Antragstellerin habe den Großvater einmal die Woche besucht und dabei die Bezugsperson kennengelernt und sich verliebt. Zwei Monate nach dem ersten Treffen habe sich das Paar verlobt. Sie hätten ihren Familien die Verlobung mitgeteilt, Verlobungsfeier habe es jedoch keine gegeben. Bei der Hochzeit, die in römisch 40 , Syrien stattgefunden habe, seien ca. 40 bis 50 Gäste geladen gewesen. Die Trauzeugen seien der Großvater und der Cousin der Bezugsperson gewesen. Frauen und Männer hätten separat gefeiert. Die Frauen hätten schulterfreie Kleidung getragen, weshalb die Männer nicht dabei sein hätten dürfen. Es würden zwar Fotos von der Feier existieren, aus Respekt vor dem muslimischen Glauben möchte das „Ehepaar“ jedoch eine Weiterleitung an die Behörden vermeiden. Nach der Hochzeit hätten die Genannten noch drei Monate zusammen in einer eigenen Wohnung im Haus des Vaters der Bezugsperson in römisch 40 , Syrien, gelebt. Die widersprüchlichen Angaben zum Ort des gemeinsamen Wohnens würden sich durch unterschiedliche Auffassungen betreffend die Übersetzung vom Syrischen ins Deutsche erklären lassen. Die Antragstellerin habe mit ihren Angaben die separate Wohnung, die sich im
  4. Stock des Hauses des Vaters der Bezugsperson befunden habe, gemeint. Da sich die Bezugsperson vor dem Militär versteckt gehalten habe, habe sich die BF um die Registrierung der Ehe gekümmert. Sie habe die am 15.06.2022 stattgefundene Eheschließung nach vorhergehender Bewilligung durch das Scharia-Gericht am 23.03.2023 bei den syrischen Behörden registrieren lassen. Die nachträgliche Bewilligung einer Eheschließung und Eintragung in das syrische Register sei rückwirkend möglich. Die Ehe erlange durch diese Registrierung Gültigkeit ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung. Bei der Registrierung der Ehe handle es sich lediglich um einen Formalakt und es sei möglich, sich bei diesem vertreten zu lassen. Die syrischen Formvorschriften seien eingehalten worden, weshalb es sich um eine nach den Grundsätzen des Herkunftslandes geschlossene und somit rechtsgültige Eheschließung handle. Auch wenn die Antragstellerin und die Bezugsperson im vorliegenden Fall bereits kurz nach ihrer Eheschließung durch die Flucht der Bezugsperson dazu gezwungen gewesen wären, ihr gemeinsames Leben zu unterbrechen, liege dennoch ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor. Aus Angst vor einem Aufgriff durch das Militär habe die Bezugsperson die sofortige Flucht als einzigen Ausweg zum Schutze ihrer Person gesehen. Hätte das „Ehepaar“ mehr Geld für die illegale Flucht zur Verfügung gehabt, wäre es gemeinsam geflohen. Die Bezugsperson habe Syrien alleine verlassen und schweren Herzens die BF alleine zurückgelassen. Das „Ehepaar“ stehe seit der Flucht der Bezugsperson und auch weiterhin in regelmäßigem Kontakt und wolle das Familienleben auch nach der Einreise der Antragstellerin in Österreich fortführen. Nach Übermittlung der Stellungnahme durch die ÖB Damaskus an das Bundesamt teilte dieses am 15.07.2024 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Das Bundesamt verkenne nicht, dass es für die Eigenschaft als Familienangehöriger nach § 35 AsylG ausreiche, dass eine Ehe vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich geschlossen wurde. Im gegenständlichen Fall habe jedoch kein tatsächliches Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK vorgelegen. Diesbezüglich werde auf den Inhalt der Stellungnahme vom 24.06.2024 und insbesondere die getätigten Angaben der Bezugsperson verwiesen.Nach Übermittlung der Stellungnahme durch die ÖB Damaskus an das Bundesamt teilte dieses am 15.07.2024 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Das Bundesamt verkenne nicht, dass es für die Eigenschaft als Familienangehöriger nach Paragraph 35, AsylG ausreiche, dass eine Ehe vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich geschlossen wurde. Im gegenständlichen Fall habe jedoch kein tatsächliches Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK vorgelegen. Diesbezüglich werde auf den Inhalt der Stellungnahme vom 24.06.2024 und insbesondere die getätigten Angaben der Bezugsperson verwiesen. Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 17.07.2024 wurde der Einreiseantrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF habe Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Die BF habe zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen. Die Stellungnahme der BF sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 17.07.2024 wurde der Einreiseantrag gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF habe Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen. Die BF habe zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen. Die Stellungnahme der BF sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei. Gegen den o.a. Bescheid der ÖB Damaskus wurde mit Schreiben vom 23.07.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin, nach Wiedergabe des Sachverhalts, im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt sich nicht nachvollziehbar mit den Argumenten der Stellungnahme der BF auseinandergesetzt habe. Die Behörde bezweifle nicht die rechtmäßige Eheschließung der BF vor Flucht der Bezugsperson, sondern (bloß) das tatsächliche Familienleben. Die Behörde habe es verabsäumt, eine Prüfung der persönlichen Nahebeziehung vorzunehmen. Der Bescheid setze sich weder mit den vorgelegten Dokumenten noch der Stellungnahme auseinander. Im gegenständlichen Fall handle es sich um eine fluchtbedingte Trennung und verhindere diese ein weiteres persönliches Zusammenleben des Ehepaares. Der Kontakt und der Wunsch eines gemeinsamen Zusammenlebens sei allerdings weiterhin aufrecht und sei deshalb der gegenständliche Einreiseantrag gestellt worden. Das kurze persönliche Zusammenleben nach der Hochzeit sei durch äußere Umstände verschuldet gewesen und lasse keine Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit der Beziehung zwischen der Bezugsperson und der BF zu. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 09.10.2024, eingelangt am 21.10.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Mit Mail vom 10.04.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt um Übermittlung der Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahme der Bezugsperson in ihrem Asylverfahren, welche am selben Tag einlangten. Unter einem wurde seitens der Behörde mitgeteilt, dass gegen die Bezugsperson aktuell ein Aberkennungsverfahren anhängig sei. Die entsprechende Mitteilung über die Einleitung inkl. Zustellnachweis würden übersendet (OZ 3). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die BF, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 11.10.2023 durch das ÖRK schriftlich und am 18.01.2024 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die BF, eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 11.10.2023 durch das ÖRK schriftlich und am 18.01.2024 persönlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AsylG
  6. Als Bezugsperson wurde der vorgebliche Ehemann der BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts vom 22.09.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der vorgebliche Ehemann der BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamts vom 22.09.2023 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Betreffend die Bezugsperson ist derzeit ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig.Betreffend die Bezugsperson ist derzeit ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig.
  7. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus und den beigeschafften Unterlagen betreffend das Asylverfahren der Bezugsperson (Erstbefragung; Einvernahme vor dem Bundesamt). Dass betreffend die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG anhängig ist, war der entsprechenden Mitteilung seitens des Bundesamtes im Rahmen einer E-Mail vom 10.04.2024 zu entnehmen, wobei ebenfalls der diesbezügliche Zustellnachweis übermittelt wurde (OZ 3).Dass betreffend die Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG anhängig ist, war der entsprechenden Mitteilung seitens des Bundesamtes im Rahmen einer E-Mail vom 10.04.2024 zu entnehmen, wobei ebenfalls der diesbezügliche Zustellnachweis übermittelt wurde (OZ 3).
  8. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt: „§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art 9 Abs. 1 erster Satz und Art 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs. 4 Z13a) ist Art 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (§2 Absatz 4, Z13a) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: „Familienverfahren im Inland § 34
(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ Zu Spruchpunkt A): Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis.Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 35 Abs. 4 AsylG hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt unter anderem nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) (Z 1).Nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG hat die Vertretungsbehörde dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt unter anderem nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9) (Ziffer eins,). Der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das BFA zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, erscheint für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen (VwGH
  1. 2016, Ro 2015/18/0002) (Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 35 AsylG 2005, E 4, Stand 1.3.2022, rdb.at).Der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das BFA zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, erscheint für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des BFA schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen (VwGH
  2. 2016, Ro 2015/18/0002) (Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 35, AsylG 2005, E 4, Stand 1.3.2022, rdb.at). Betreffend die Bezugsperson ist im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig. Betreffend die Bezugsperson ist im Entscheidungszeitpunkt des Gerichts ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig. Diesbezüglich lässt die Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG keinen Auslegungsspielraum. Aus § 35 Abs. 4 Z 1 ergibt sich ausdrücklich, dass die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens ausreicht, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens oder eine inhaltliche Beurteilung des Aberkennungsverfahrens im Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist nicht vorgesehen und steht dem Bundesverwaltungsgericht demnach nicht zu.Diesbezüglich lässt die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG keinen Auslegungsspielraum. Aus Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, ergibt sich ausdrücklich, dass die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens ausreicht, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens oder eine inhaltliche Beurteilung des Aberkennungsverfahrens im Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist nicht vorgesehen und steht dem Bundesverwaltungsgericht demnach nicht zu. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit Art. 8 EMRK konnte aufgrund dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall unterbleiben.Eine vertiefte Auseinandersetzung mit Artikel 8, EMRK konnte aufgrund dem klaren Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall unterbleiben. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung ist demnach nicht zu beanstanden. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das gegenständliche Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W185.2301083.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.