G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, als als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. illegaler Aufenthalt, erste Ausweisung und Schubhaft: Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet und wurde am XXXX von der Polizei, nach einem anonymen Hinweis bezüglich Geheimprostitution bei einer Kontrolle in einer Wohnung, angetroffen. Die Beschwerdeführerin behauptete XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein, konnte weder ihre Identität noch ihren legalen Aufenthalt nachweisen, wurde noch am selben Tag in Schubhaft genommen.Die Beschwerdeführerin reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet und wurde am römisch 40 von der Polizei, nach einem anonymen Hinweis bezüglich Geheimprostitution bei einer Kontrolle in einer Wohnung, angetroffen. Die Beschwerdeführerin behauptete römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein, konnte weder ihre Identität noch ihren legalen Aufenthalt nachweisen, wurde noch am selben Tag in Schubhaft genommen. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche, polizeiliche, Befragung der Beschwerdeführerin, in der sie angab illegal in XXXX gelebt und als Masseurin gearbeitet zu haben. Sie sei vor drei Tagen nach Österreich gereist um auch hier als Masseurin zu arbeiten. In Österreich könne die Beschwerdeführerin mit ihrer illegalen Arbeit mehr verdienen. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie verheiratet und Mutter eines XXXX jährigen Sohnes sei. Sämtliche Familienmitglieder leben nach wie vor in der Volksrepublik China. In Österreich habe die Beschwerdeführerin keine Verwandten. Es wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche, polizeiliche, Befragung der Beschwerdeführerin, in der sie angab illegal in römisch 40 gelebt und als Masseurin gearbeitet zu haben. Sie sei vor drei Tagen nach Österreich gereist um auch hier als Masseurin zu arbeiten. In Österreich könne die Beschwerdeführerin mit ihrer illegalen Arbeit mehr verdienen. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie verheiratet und Mutter eines römisch 40 jährigen Sohnes sei. Sämtliche Familienmitglieder leben nach wie vor in der Volksrepublik China. In Österreich habe die Beschwerdeführerin keine Verwandten. Es wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Im Anschluss an eine Strafverhandlung, wegen des illegalen Aufenthalts der Beschwerdeführerin, am XXXX , wurde mit Straferkenntniswegen auf Grund der Begehung einer Verwaltungsübertretung,
1 Z 2 FPG, eine Geldstrafe in der Höhe von € 200.- im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen gegen die Beschwerdeführerin verhängt.Im Anschluss an eine Strafverhandlung, wegen des illegalen Aufenthalts der Beschwerdeführerin, am römisch 40 , wurde mit Straferkenntniswegen auf Grund der Begehung einer Verwaltungsübertretung,
Paragraph 120, abs. 1 Ziffer 2, FPG, eine Geldstrafe in der Höhe von € 200.- im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen gegen die Beschwerdeführerin verhängt. Mit Bescheid vom XXXX , wurde gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot
Vm Abs. 2 Z 7 PFG
1 FPG und mit Bescheid vom XXXX wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung der Beschwerdeführerin verhängt. In letzterem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unangemeldet gewohnt hat, ohne gültiges Reisedokument angetroffen wurde und bei der Anbahnung der Geheimprostitution betreten wurde. Sie sei nach eigenen Angaben als Masseurin tätig gewesen und hat an der Aufgriffsadresse unangemeldet Unterkunft genommen. Die Beschwerdeführerin ist ohne Visum oder Aufenthaltsberechtigung eingereist und verfügt über keine Aufenthaltsteilt eines Vertragsstaates, keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und kein Aufenthaltsrecht auf Grund einer Verordnung für Vertriebene oder nach asylrechtlichen Bestimmungen. Mit Bescheid vom römisch 40 , wurde gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot
Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, Ziffer 7, PFG
Paragraph 63, Absatz eins, FPG und mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung der Beschwerdeführerin verhängt. In letzterem wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet unangemeldet gewohnt hat, ohne gültiges Reisedokument angetroffen wurde und bei der Anbahnung der Geheimprostitution betreten wurde. Sie sei nach eigenen Angaben als Masseurin tätig gewesen und hat an der Aufgriffsadresse unangemeldet Unterkunft genommen. Die Beschwerdeführerin ist ohne Visum oder Aufenthaltsberechtigung eingereist und verfügt über keine Aufenthaltsteilt eines Vertragsstaates, keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung und kein Aufenthaltsrecht auf Grund einer Verordnung für Vertriebene oder nach asylrechtlichen Bestimmungen. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte die Bundespolizei bei der Botschaft der Volksrepublik China in Wien um Ausstellung eines Heimreisezertifikats für die Beschwerdeführerin.Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte die Bundespolizei bei der Botschaft der Volksrepublik China in Wien um Ausstellung eines Heimreisezertifikats für die Beschwerdeführerin. Am XXXX musste die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft entlassen werden, nachdem sie wegen Hungerstreiks haftunfähig geworden war. Am römisch 40 musste die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft entlassen werden, nachdem sie wegen Hungerstreiks haftunfähig geworden war.
der Dublin II Verordnung Konsultationen mit Italien geführt, die jedoch keine Zuständigkeit Italiens ergaben.In der Folge wurden
der Dublin römisch zwei Verordnung Konsultationen mit Italien geführt, die jedoch keine Zuständigkeit Italiens ergaben. Mit Antwortschreiben der Botschaft der Volksrepublik China in Wien vom 10.08.2011, bezüglich des mit Schreiben vom XXXX beantragten Heimreisezertifikats, wurde dem Innenministerium mitgeteilt, dass eine Recherche ergeben habe, das eine Person namens XXXX , geb. XXXX , an der angegebenen Heimatadresse nicht existiere, sodass nicht bewiesen werden könne, dass diese Person chinesische Staatsbürgerin sei. Mit Antwortschreiben der Botschaft der Volksrepublik China in Wien vom 10.08.2011, bezüglich des mit Schreiben vom römisch 40 beantragten Heimreisezertifikats, wurde dem Innenministerium mitgeteilt, dass eine Recherche ergeben habe, das eine Person namens römisch 40 , geb. römisch 40 , an der angegebenen Heimatadresse nicht existiere, sodass nicht bewiesen werden könne, dass diese Person chinesische Staatsbürgerin sei. Im der niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt am 18.08.2011 gab die Beschwerdeführerin an, ihre Muttersprache sei Chinesisch, sie spreche nur diese Sprache. Über Nachfrage bestätigte sie, bei der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben. Sie wolle nichts berichtigen. Die Beschwerdeführerin habe in Österreich weder Verwandte noch Personen, die ihr besonders nahe stünden. Zu den Angaben, die sie im Rahmen der Erstbefragung gemacht habe, wolle sie nichts ergänzen. Nachgefragt, ob sie identitätsbezeugende Dokumente vorlegen könne, verneinte die Beschwerdeführerin das. Zur Frage, ob sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt habe, gab sie an, ihr Pass sei in Italien. Wo sich der Pass genau befinde, wisse sie nicht. Es handle sich im Übrigen nicht um ihren persönlichen Pass, sondern um einen Pass, der ihr vom Schlepper zur Verfügung gestellt worden sei. Sie habe einige Zeit in der Nähe von XXXX in einer Textilmanufaktur gearbeitet. Irgendwann sei ihr der Pass abhandengekommen. Sie wisse nicht, wo und wann das gewesen sei. Einen eigenen Reisepass habe sie nie beantragt. Zu etwaigen anderen Dokumenten führte die Beschwerdeführerin aus, sie könne mit Sicherheit sagen, dass sie in China noch einen Personalausweis habe. Ohne den gehe in China gar nichts. Sonst falle ihr nichts ein. Ob ihre Eltern für sie eine Geburtsurkunde bekommen hätten, wisse sie nicht. Die Beschwerdeführerin wurde sogleich aufgefordert, sich den Personalausweis aus der Heimat schicken zu lassen und samt Kuvert vorzulegen, woraufhin sie erstaunt erwiderte, dass das sicher nicht gehe. Ihr Mann habe in China alle Dokumente an sich genommen, auch das Heiratszertifikat. Sie sei ihm ja mehr oder minder davongelaufen. Er werde ihr sicher keine Dokumente ins Ausland schicken.Nachgefragt, ob sie identitätsbezeugende Dokumente vorlegen könne, verneinte die Beschwerdeführerin das. Zur Frage, ob sie jemals einen Reisepass besessen oder beantragt habe, gab sie an, ihr Pass sei in Italien. Wo sich der Pass genau befinde, wisse sie nicht. Es handle sich im Übrigen nicht um ihren persönlichen Pass, sondern um einen Pass, der ihr vom Schlepper zur Verfügung gestellt worden sei. Sie habe einige Zeit in der Nähe von römisch 40 in einer Textilmanufaktur gearbeitet. Irgendwann sei ihr der Pass abhandengekommen. Sie wisse nicht, wo und wann das gewesen sei. Einen eigenen Reisepass habe sie nie beantragt. Zu etwaigen anderen Dokumenten führte die Beschwerdeführerin aus, sie könne mit Sicherheit sagen, dass sie in China noch einen Personalausweis habe. Ohne den gehe in China gar nichts. Sonst falle ihr nichts ein. Ob ihre Eltern für sie eine Geburtsurkunde bekommen hätten, wisse sie nicht. Die Beschwerdeführerin wurde sogleich aufgefordert, sich den Personalausweis aus der Heimat schicken zu lassen und samt Kuvert vorzulegen, woraufhin sie erstaunt erwiderte, dass das sicher nicht gehe. Ihr Mann habe in China alle Dokumente an sich genommen, auch das Heiratszertifikat. Sie sei ihm ja mehr oder minder davongelaufen. Er werde ihr sicher keine Dokumente ins Ausland schicken. Auf die Frage, wann sie den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, dachte die Beschwerdeführerin nach, fragte beim Dolmetscher nach und erklärte dann, sie könne nicht recht verstehen, warum sie das alles gefragt werde. Sie wisse nur, wann sie ausgereist sei. Das sei am XXXX gewesen. Irgendwann davor werde sie wohl den Entschluss dazu gefasst haben, vielleicht eine Woche vor der Ausreise. Die Beschwerdeführerin wurde sogleich aufgefordert, sich zu konzentrieren und die Fragen so gut wie möglich zu beantworten. Nachgefragt, wie lange sie wo unmittelbar vor der Ausreise gewohnt habe, begann die Beschwerdeführerin erneut mit dem Dolmetscher zu diskutieren, überlegte längere Zeit und schrieb dann den Straßennamen und die Hausnummer auf. Erst über neuerliche Aufforderung schrieb sie zögernd die gesamte Adresse nieder: XXXX , VR China. Vor ihrer Ausreise aus der Heimat habe die Beschwerdeführerin insgesamt in vier verschiedenen Fabriken gearbeitet. In diesen Fabriken seien Schuhe, Löffel, Schrauben bzw. Knöpfe produziert worden.Auf die Frage, wann sie den Entschluss zur Ausreise gefasst habe, dachte die Beschwerdeführerin nach, fragte beim Dolmetscher nach und erklärte dann, sie könne nicht recht verstehen, warum sie das alles gefragt werde. Sie wisse nur, wann sie ausgereist sei. Das sei am römisch 40 gewesen. Irgendwann davor werde sie wohl den Entschluss dazu gefasst haben, vielleicht eine Woche vor der Ausreise. Die Beschwerdeführerin wurde sogleich aufgefordert, sich zu konzentrieren und die Fragen so gut wie möglich zu beantworten. Nachgefragt, wie lange sie wo unmittelbar vor der Ausreise gewohnt habe, begann die Beschwerdeführerin erneut mit dem Dolmetscher zu diskutieren, überlegte längere Zeit und schrieb dann den Straßennamen und die Hausnummer auf. Erst über neuerliche Aufforderung schrieb sie zögernd die gesamte Adresse nieder: römisch 40 , VR China. Vor ihrer Ausreise aus der Heimat habe die Beschwerdeführerin insgesamt in vier verschiedenen Fabriken gearbeitet. In diesen Fabriken seien Schuhe, Löffel, Schrauben bzw. Knöpfe produziert worden. Nachgefragt, wann der letzte Kontakt zum Heimatland gewesen sei, dachte die Beschwerdeführerin nach, stellte eine Gegenfrage und gab dann an, das müsse der Tag vor der Ausreise gewesen sein. Sie habe sich damals noch kurz mit ihren Eltern getroffen. In der Heimat seien nach wie vor ihre Eltern, ihr Mann und ihr Sohn aufhältig. Die Eltern und der Sohn würden in XXXX leben, der Ehemann halte sich in XXXX auf.Nachgefragt, wann der letzte Kontakt zum Heimatland gewesen sei, dachte die Beschwerdeführerin nach, stellte eine Gegenfrage und gab dann an, das müsse der Tag vor der Ausreise gewesen sein. Sie habe sich damals noch kurz mit ihren Eltern getroffen. In der Heimat seien nach wie vor ihre Eltern, ihr Mann und ihr Sohn aufhältig. Die Eltern und der Sohn würden in römisch 40 leben, der Ehemann halte sich in römisch 40 auf. Über Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin weiter, sie habe in der Heimat niemals Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt. Auch wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder Volksgruppenzugehörigkeit habe es keine Probleme gegeben. Sie sei nie für eine Partei tätig gewesen und sei auch nie inhaftiert worden. Dass es ein Strafverfahren gegen sie gegeben habe, glaube sie schon. Sie habe ja schließlich ihren Geschäftspartner bzw. Freund verletzt. Es sei nach ihr gefahndet worden. Das sei der Grund, warum sie so schnell das Land verlassen habe. Aufgefordert, sie möge detailliert schildern, warum sie die Heimat verlassen habe, brachte die Beschwerdeführerin vor: „Ich habe im Jahr 2009 zusammen mit einem Mann, der auch mein Lebensgefährte war, in der Stadt XXXX ein Textilgeschäft eröffnet. Das Geschäft ist nicht besonders gut gegangen. Mein Lebensgefährte hat sich sehr bald nicht mehr um unser Geschäft gekümmert. Er hat sich nur mehr um sein Vergnügen gekümmert. Wenn er ins Geschäft gekommen ist, dann nur, um Geld zu holen. Dieses Geld hat er dann beim Glücksspiel oder mit Prostituierten durchgebracht. Mich hat dieses Verhalten von ihm maßlos geärgert. Eine Zeitlang habe ich mir das alles bieten lassen, zuletzt habe ich aber beschlossen, diesem Mann eine Lektion zu erteilen. Ich habe einen mir flüchtigen bekannten Mann aus der Unterwelt damit beauftragt, sich meinen Lebensgefährten vorzuknöpfen. Ich habe ihm dafür RMB 100.000,-- bezahlt. Der Mann hatte noch zwei weitere Komplizen. Was genau sie mit meinem Lebensgefährten gemacht haben, kann ich nicht sagen, da ich sofort nach der Auftragserteilung abgetaucht bin. Ich weiß nicht einmal, ob sie den Mann nur verletzt oder womöglich sogar getötet haben.“Aufgefordert, sie möge detailliert schildern, warum sie die Heimat verlassen habe, brachte die Beschwerdeführerin vor: „Ich habe im Jahr 2009 zusammen mit einem Mann, der auch mein Lebensgefährte war, in der Stadt römisch 40 ein Textilgeschäft eröffnet. Das Geschäft ist nicht besonders gut gegangen. Mein Lebensgefährte hat sich sehr bald nicht mehr um unser Geschäft gekümmert. Er hat sich nur mehr um sein Vergnügen gekümmert. Wenn er ins Geschäft gekommen ist, dann nur, um Geld zu holen. Dieses Geld hat er dann beim Glücksspiel oder mit Prostituierten durchgebracht. Mich hat dieses Verhalten von ihm maßlos geärgert. Eine Zeitlang habe ich mir das alles bieten lassen, zuletzt habe ich aber beschlossen, diesem Mann eine Lektion zu erteilen. Ich habe einen mir flüchtigen bekannten Mann aus der Unterwelt damit beauftragt, sich meinen Lebensgefährten vorzuknöpfen. Ich habe ihm dafür RMB 100.000,-- bezahlt. Der Mann hatte noch zwei weitere Komplizen. Was genau sie mit meinem Lebensgefährten gemacht haben, kann ich nicht sagen, da ich sofort nach der Auftragserteilung abgetaucht bin. Ich weiß nicht einmal, ob sie den Mann nur verletzt oder womöglich sogar getötet haben.“ Von ihrem Geschäftspartner wisse die Beschwerdeführerin nur den Rufnamen, alle hätten ihn XXXX genannt. Sie kenne seinen Familiennamen nicht. Er sei etwa ein Jahr lang ihr Lebensgefährte gewesen. Früher habe er mit ihr in der Schuhfabrik gearbeitet. Sie hätten auch zusammengewohnt. Vorgehalten, warum sie dann nicht seinen vollen Namen kenne, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass das nicht unüblich sei bei ihnen in XXXX . Die meisten Leute würden einander nur mit dem Rufnamen kennen, ohne den Familiennamen zu kennen. Ihr sei der Familiennamen ihres Lebensgefährten egal gewesen.Von ihrem Geschäftspartner wisse die Beschwerdeführerin nur den Rufnamen, alle hätten ihn römisch 40 genannt. Sie kenne seinen Familiennamen nicht. Er sei etwa ein Jahr lang ihr Lebensgefährte gewesen. Früher habe er mit ihr in der Schuhfabrik gearbeitet. Sie hätten auch zusammengewohnt. Vorgehalten, warum sie dann nicht seinen vollen Namen kenne, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass das nicht unüblich sei bei ihnen in römisch 40 . Die meisten Leute würden einander nur mit dem Rufnamen kennen, ohne den Familiennamen zu kennen. Ihr sei der Familiennamen ihres Lebensgefährten egal gewesen. Vorgehalten, dass sie bei der Erstbefragung als letzte Wohnadresse eine andere Anschrift genannt habe, nämlich: Provinz XXXX , und, dass sie damals auch gesagt habe, sie habe mit ihrem Mann und ihrem Sohn gelebt, entgegnete die Beschwerdeführerin, die Polizei habe sie damals gefragt, wo sie in China normalerweise gelebt habe. Daher habe sie jene Adresse angegeben, an der sie bis zum Jahr 2009 zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn gewohnt habe. Dass sie ihren Mann verlassen habe, sei ja eine andere Geschichte. Ihr wurde noch einmal vorgehalten, dass sie damals ausdrücklich nach ihrer letzten Wohnadresse gefragt worden sei, woraufhin sie meinte, sie habe die Frage jedenfalls so aufgefasst. Vielleicht habe sie damals der Polizei das mit dem Lebensgefährten nicht gleich auf die Nase binden wollen. Sie entschuldige sich, dass die Antwort ungenau gewesen sei.Vorgehalten, dass sie bei der Erstbefragung als letzte Wohnadresse eine andere Anschrift genannt habe, nämlich: Provinz römisch 40 , und, dass sie damals auch gesagt habe, sie habe mit ihrem Mann und ihrem Sohn gelebt, entgegnete die Beschwerdeführerin, die Polizei habe sie damals gefragt, wo sie in China normalerweise gelebt habe. Daher habe sie jene Adresse angegeben, an der sie bis zum Jahr 2009 zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn gewohnt habe. Dass sie ihren Mann verlassen habe, sei ja eine andere Geschichte. Ihr wurde noch einmal vorgehalten, dass sie damals ausdrücklich nach ihrer letzten Wohnadresse gefragt worden sei, woraufhin sie meinte, sie habe die Frage jedenfalls so aufgefasst. Vielleicht habe sie damals der Polizei das mit dem Lebensgefährten nicht gleich auf die Nase binden wollen. Sie entschuldige sich, dass die Antwort ungenau gewesen sei. Zur Frage, wie der Kriminelle aus der Unterwelt geheißen habe, dachte die Beschwerdeführerin nach und diskutierte wieder mit dem Dolmetscher. Dann gab sie an, die Burschen hätten alle drei Kampfnamen gehabt: Der, mit dem sie zuerst geredet habe, habe XXXX geheißen, der andere Mann habe sich XXXX genannt und der Dritte habe XXXX geheißen. Den XXXX habe sie wohl am 12.11.2009 angeheuert. Nachgefragt, ob sie nicht wisse, was mit XXXX passiert sei, antwortete die Beschwerdeführerin: „Mit Sicherheit kann ich das bis heute nicht sagen. Ich habe nach meinem Abtauchen jedenfalls versucht, ein bisschen was heraus zu bekommen. Es sind Gerüchte bis zu mir gedrungen, denen zufolge XXXX getötet worden sein soll.“Zur Frage, wie der Kriminelle aus der Unterwelt geheißen habe, dachte die Beschwerdeführerin nach und diskutierte wieder mit dem Dolmetscher. Dann gab sie an, die Burschen hätten alle drei Kampfnamen gehabt: Der, mit dem sie zuerst geredet habe, habe römisch 40 geheißen, der andere Mann habe sich römisch 40 genannt und der Dritte habe römisch 40 geheißen. Den römisch 40 habe sie wohl am 12.11.2009 angeheuert. Nachgefragt, ob sie nicht wisse, was mit römisch 40 passiert sei, antwortete die Beschwerdeführerin: „Mit Sicherheit kann ich das bis heute nicht sagen. Ich habe nach meinem Abtauchen jedenfalls versucht, ein bisschen was heraus zu bekommen. Es sind Gerüchte bis zu mir gedrungen, denen zufolge römisch 40 getötet worden sein soll.“ Nachgefragt, wer die gewerbliche Zulassung für den Betrieb des Textilgeschäftes gehabt habe, dachte die Beschwerdeführerin nach und meinte dann, sie wisse, dass es so eine Zulassung gegeben habe. Das sei aber Männersache, darum habe sich ihr Lebensgefährte gekümmert. Sie wisse nicht, wo dieses Dokument jetzt sei. Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 28.01.2010 aus China ausgereist. Zur Frage, wo sie sich zwischen 12.11.2009 und 28.01.2010 aufgehalten habe, dachte sie nach, starrte auf den Tisch und erklärte, sie habe sich irgendwie durchgeschlagen. Die Frage wurde wiederholt, sodass sie dann angab, sie sei im Gebiet von XXXX und XXXX gewesen. Nachgefragt, was sie damit meine, wenn sie sie angebe, dass die Kriminellen sich ihren Lebensgefährten „vorknöpfen“ hätten sollen, antwortete sie, sie habe damit angedeutet, dass sie ihn ordentlich verprügeln sollten. Vorgehalten, dass sie bei der Erstbefragung aber angegeben habe, einen Mordauftrag erteilt zu haben, stotterte sie herum, dachte nach und schwieg. Vorgehalten, dass sie zudem auch angegeben habe, dass XXXX erschlagen worden sei, schwieg sie erneut. Nachgefragt, ob sie wisse, was mit den drei Kriminellen passiert sei, antwortete die Beschwerdeführerin dann: „Ich glaube, schon, dass ich dem XXXX gegenüber nur gesagt habe, dass sie dem XXXX eine Lektion erteilen sollen. Das kann man natürlich so oder so auffassen. Möglicherweise haben sich die drei Männer dadurch veranlasst gesehen, etwas brutaler vorzugehen, was weiß denn ich.“ Noch einmal nachgefragt, ob sie nun wisse, was mit den Kriminellen geschehen sei, gab sie an, soviel sie wisse, seien sie alle von der Polizei festgenommen worden. Was später aus ihnen geworden sei, wisse sie nicht. Der Überfall auf XXXX habe am 12.11.2009 stattgefunden, das habe sie doch schon gesagt. Vorgehalten, dass sie angegeben habe, dass sie am 12.11.2009 den Auftrag erteilt habe, was nicht unbedingt voraussetze, dass dieser auch am selben Tag ausgeführt worden sei, meinte sie: „Ist das wirklich so wichtig? Das hat jedenfalls um diesen Tag herum stattgefunden.“Über Nachfrage gab die Beschwerdeführerin an, sie sei am 28.01.2010 aus China ausgereist. Zur Frage, wo sie sich zwischen 12.11.2009 und 28.01.2010 aufgehalten habe, dachte sie nach, starrte auf den Tisch und erklärte, sie habe sich irgendwie durchgeschlagen. Die Frage wurde wiederholt, sodass sie dann angab, sie sei im Gebiet von römisch 40 und römisch 40 gewesen. Nachgefragt, was sie damit meine, wenn sie sie angebe, dass die Kriminellen sich ihren Lebensgefährten „vorknöpfen“ hätten sollen, antwortete sie, sie habe damit angedeutet, dass sie ihn ordentlich verprügeln sollten. Vorgehalten, dass sie bei der Erstbefragung aber angegeben habe, einen Mordauftrag erteilt zu haben, stotterte sie herum, dachte nach und schwieg. Vorgehalten, dass sie zudem auch angegeben habe, dass römisch 40 erschlagen worden sei, schwieg sie erneut. Nachgefragt, ob sie wisse, was mit den drei Kriminellen passiert sei, antwortete die Beschwerdeführerin dann: „Ich glaube, schon, dass ich dem römisch 40 gegenüber nur gesagt habe, dass sie dem römisch 40 eine Lektion erteilen sollen. Das kann man natürlich so oder so auffassen. Möglicherweise haben sich die drei Männer dadurch veranlasst gesehen, etwas brutaler vorzugehen, was weiß denn ich.“ Noch einmal nachgefragt, ob sie nun wisse, was mit den Kriminellen geschehen sei, gab sie an, soviel sie wisse, seien sie alle von der Polizei festgenommen worden. Was später aus ihnen geworden sei, wisse sie nicht. Der Überfall auf römisch 40 habe am 12.11.2009 stattgefunden, das habe sie doch schon gesagt. Vorgehalten, dass sie angegeben habe, dass sie am 12.11.2009 den Auftrag erteilt habe, was nicht unbedingt voraussetze, dass dieser auch am selben Tag ausgeführt worden sei, meinte sie: „Ist das wirklich so wichtig? Das hat jedenfalls um diesen Tag herum stattgefunden.“ Vorgehalten, warum sie nicht in Italien um Asyl angesucht habe, erklärte sie, das sei offenbar nicht möglich gewesen. Sie sei in Italien einmal festgenommen worden. Ihr sei gesagt worden, sie solle das Land verlassen. Von Asyl sei da keine Rede gewesen. Vorgehalten, dass sie auch in Österreich festgenommen worden sei und nicht sofort einen Asylantrag gestellt habe, meinte sie, ja, die Situation sei fast so wie in Italien gewesen. Auch in der Schubhaft habe sie niemand auf Asyl hin angesprochen. Den Tipp, sich frei zu hungern, habe sie von anderen Gefangenen bekommen. Nach der Entlassung sei sie der Meinung gewesen, sie sei völlig frei und könne sich einen Arbeitsplatz suchen. Der Beschwerdeführerin wurde sodann erklärt, dass man also davon ausgehen könne, dass sie vor allem wegen der Arbeitssuche nach Österreich gekommen sei. Dazu meinte sie bestätigend: „Ja, das stimmt schon, dass ich den Wunsch habe, mir hier Arbeit zu suchen. Ich kann daran auch nichts Böses erkennen. Die rechtliche Lage hier ist aber schwierig.“ Befragt nach etwaigen Beweismitteln gab die Beschwerdeführerin an, wenn es Beweis gebe, dann seien diese alle in China. Sie habe nun sämtliche Gründe geschildert, die sie zur Ausreise aus China bewogen hätten. Sie wolle dem nichts mehr hinzufügen. Sie leide an keinen Krankheiten. Betreffend etwaigen Anknüpfungspunkte an Österreich führte sie aus: „So kurz ich hier bin, habe ich doch schon mit einem Mann zusammengelebt. Das war ganz zu Beginn meines Aufenthaltes hier in Österreich. Ich bin auf der Straße förmlich in ihn hineingelaufen. Er hat mich zu sich nachhause mitgenommen. Seine Frau war gerade in China.“ Abschließend wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtig sei, über ihren Asylantrag negativ zu entscheiden und ihre Ausweisung zu veranlassen. Dazu schwieg sie. Sie bestätige, alles gesagt zu haben und den Dolmetscher einwandfrei verstanden zu haben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, Zahl 11 07.453-EAST Ost, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 19.07.2011 in Spruchpunkt I. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
G und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China
G abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, Zahl 11 07.453-EAST Ost, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 19.07.2011 in Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen. Im Bescheid vom 05.09.2011 führte das Bundesasylamt kurz zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin sei laut ihren Angaben bereits am XXXX von Italien kommend illegal in Österreich eingereist sei, XXXX in Schubhaft genommen wurde, sich am XXXX per Hungerstreik aus der Schubhaft freigepresst, aber erst am 19.07.2011 gegenständlichen Antrag gestellt habe, somit mehr als XXXX nach der illegalen Einreise in Österreich. Weiters habe die Beschwerdeführerin am XXXX bei der Einvernahme der Fremdenpolizei angegeben, dass der Zweck der Einreise sei, dass sie hier als Masseurin arbeiten wolle, da sie sich so mehr Verdienst erwarte. Bei der Erstbefragung am 19.07.2011 habe die Beschwerdeführerin allerdings angegeben, bereits am XXXX in Österreich eingereist zu sein. Ihr Heimatland habe sie bereits im Jänner 2010 mit dem Flugzeug nach Italien verlassen. Im Bescheid vom 05.09.2011 führte das Bundesasylamt kurz zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin sei laut ihren Angaben bereits am römisch 40 von Italien kommend illegal in Österreich eingereist sei, römisch 40 in Schubhaft genommen wurde, sich am römisch 40 per Hungerstreik aus der Schubhaft freigepresst, aber erst am 19.07.2011 gegenständlichen Antrag gestellt habe, somit mehr als römisch 40 nach der illegalen Einreise in Österreich. Weiters habe die Beschwerdeführerin am römisch 40 bei der Einvernahme der Fremdenpolizei angegeben, dass der Zweck der Einreise sei, dass sie hier als Masseurin arbeiten wolle, da sie sich so mehr Verdienst erwarte. Bei der Erstbefragung am 19.07.2011 habe die Beschwerdeführerin allerdings angegeben, bereits am römisch 40 in Österreich eingereist zu sein. Ihr Heimatland habe sie bereits im Jänner 2010 mit dem Flugzeug nach Italien verlassen. Bei der Erstbefragung am 19.07.2011 habe die Beschwerdeführerin angegeben, gegen ihren Geschäftspartner einen Mordauftrag gegen Bezahlung an drei Kriminelle gegeben zu haben. Ihr Geschäftspartner sei von diesen drei Kriminellen erschlagen worden. Unterschiedlich dazu habe die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme am 18.08.2011 jedoch angegeben, dass sie „nur“ den Auftrag gegeben habe, dass ihrem Geschäftspartner ein „Denkzettel“ verpasst werden solle. Sie wisse nicht, ob dieser verletzt oder sogar getötet worden sei. Sie sei nach der Auftragserteilung sofort geflüchtet. Auf Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung dezidiert angegeben habe, einen Mordauftrag erteilt zu haben, habe die Beschwerdeführerin dazu geschwiegen. Auf Vorhalt, dass sie bei der Erstbefragung angegeben habe, dass ihr Geschäftspartner erschlagen worden sei, habe sie erneut geschwiegen. Nochmals dazu befragt, was nun mit ihrem Geschäftspartner sei, habe sie angegeben, Gerüchte gehört zu haben, dass dieser getötet worden sei. Weiters habe die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme durch die Fremdenpolizei angegeben, verheiratet zu sein. Auch bei der Erstbefragung durch die Exekutive am 19.07.2011 habe sie angegeben, bis zur Ausreise mit ihrem Mann zusammen gewohnt zu haben. Allerdings habe sie bei der Einvernahme am 18.08.2011 vorgebracht, dass sie angeblich bereits seit einem Jahr mit ihrem Geschäftspartner, der angeblich auch ihr Lebensgefährte gewesen sei, zusammengewohnt habe. In diesem Zusammenhang sei nicht nachvollziehbar - wenn sie bereits seit einem Jahr mit ihrem Geschäftspartner zusammengelebt habe - dass sie nicht einmal seinen Familiennamen angeben habe können, sondern nur seinen Rufnamen gekannt habe. Auf Vorhalt, warum sie bei einer angeblich derartigen Bedrohung durch die heimischen Behörden nicht schon in Italien um Asyl angesucht habe, habe die Beschwerdeführerin nur gemeint, dass dies offensichtlich nicht möglich gewesen sei, sie festgenommen worden sei und sie des Landes verwiesen worden sei. Allerdings sei die Beschwerdeführerin auch in Österreich wegen illegalen Aufenthalts festgenommen worden und habe auch hier keinen Asylantrag gestellt, sondern habe sich aus der Schubhaft freigehungert. Sie sei bereits am XXXX aus der Schubhaft entlassen worden, habe den gegenständlichen Asylantrag allerdings erst am 19.07.2011 eingebracht.Auf Vorhalt, warum sie bei einer angeblich derartigen Bedrohung durch die heimischen Behörden nicht schon in Italien um Asyl angesucht habe, habe die Beschwerdeführerin nur gemeint, dass dies offensichtlich nicht möglich gewesen sei, sie festgenommen worden sei und sie des Landes verwiesen worden sei. Allerdings sei die Beschwerdeführerin auch in Österreich wegen illegalen Aufenthalts festgenommen worden und habe auch hier keinen Asylantrag gestellt, sondern habe sich aus der Schubhaft freigehungert. Sie sei bereits am römisch 40 aus der Schubhaft entlassen worden, habe den gegenständlichen Asylantrag allerdings erst am 19.07.2011 eingebracht. Weiters habe die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung angegeben, dass ihr in der Schubhaft eine Mitarbeiterin der Caritas gesagt habe, dass sie um Asyl ansuchen solle. Allerdings habe die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme am 18.08.2011 behauptet, dass ihr in der Schubhaft niemand gesagt habe, dass sie um Asyl ansuchen könne. Vielmehr sei sie der Meinung gewesen, sich nach ihrer Entlassung in Österreich frei bewegen zu können und Arbeit suchen zu können. Dem gegenüber stehe allerdings ihre Einvernahme durch die Fremdenpolizei vom XXXX , in der der Beschwerdeführerin klar mitgeteilt worden sei, dass sie sich illegal in Österreich aufhalte.Weiters habe die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung angegeben, dass ihr in der Schubhaft eine Mitarbeiterin der Caritas gesagt habe, dass sie um Asyl ansuchen solle. Allerdings habe die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme am 18.08.2011 behauptet, dass ihr in der Schubhaft niemand gesagt habe, dass sie um Asyl ansuchen könne. Vielmehr sei sie der Meinung gewesen, sich nach ihrer Entlassung in Österreich frei bewegen zu können und Arbeit suchen zu können. Dem gegenüber stehe allerdings ihre Einvernahme durch die Fremdenpolizei vom römisch 40 , in der der Beschwerdeführerin klar mitgeteilt worden sei, dass sie sich illegal in Österreich aufhalte. Auf die Frage, ob der Hauptgrund ihrer Einreise in Österreich gewesen sei, hier arbeiten zu können und sie den Asylantrag nur gestellt habe, um die Möglichkeit zu haben, hier legal zu arbeiten, habe die Beschwerdeführerin zu Protokoll gegeben: „Ja, das stimmt schon, dass ich den Wunsch habe, mir hier Arbeit zu suchen. Ich könnte daran auch nichts Böses erkennen. Die rechtliche Lage hier ist aber sehr schwierig.“ Die Beschwerdeführerin habe es geschafft, ihren Lebensunterhalt - wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten - bisher alleine zu verdienen. Die Behörde sehe daher keinen Grund, warum es ihr nicht bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wieder möglich sei, einer Beschäftigung nachzugehen. Sie sei jung und in einem arbeitsfähigen Alter. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgereicht Beschwerde an den Asylgerichthof erhoben und die Beschwerdevorlage vom 13.09.2011 langte am 16.09.2024 im Asylgerichtshof ein. Am 11.10.2011 erfolgte eine polizeiliche Anzeige
FPG, weil die Beschwerdeführerin ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war. Am 11.10.2011 erfolgte eine polizeiliche Anzeige
Paragraph 121, FPG, weil die Beschwerdeführerin ihrer Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war. Für 07.03.2013 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof anberaumt. Die Beschwerdeführerin wurde von der Polizei nach einer Überprüfung am 22.04.2013, in einem ohne Ansuchen um Bewilligung betriebenen Prostitutionslokal, wegen Anbahnung der Prostitution ohne Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen (abgelaufenen Kontrollkarte),
Vm § 4c WPG, angezeigt. Anlass für die Überprüfung an der Adresse waren eine anonyme Anzeige betreffend Betrieb eines Bordells ohne Genehmigung, zahlreiche Informationen aus der einschlägigen Szene bezüglich der Prostitution in gegenständlichem Lokal, eindeutige Beschreibung sexueller Handlunge in diversen Erotikforen, einschlägige Aufmachung auf der Homepage und Inserat im Kontaktbazar. Die Beschwerdeführerin war von der Polizei mit einem Kunden angetroffen worden. Die Beschwerdeführerin wurde von der Polizei nach einer Überprüfung am 22.04.2013, in einem ohne Ansuchen um Bewilligung betriebenen Prostitutionslokal, wegen Anbahnung der Prostitution ohne Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen (abgelaufenen Kontrollkarte),
Paragraph 17, Absatz 4 a, in Verbindung mit Paragraph 4 c, WPG, angezeigt. Anlass für die Überprüfung an der Adresse waren eine anonyme Anzeige betreffend Betrieb eines Bordells ohne Genehmigung, zahlreiche Informationen aus der einschlägigen Szene bezüglich der Prostitution in gegenständlichem Lokal, eindeutige Beschreibung sexueller Handlunge in diversen Erotikforen, einschlägige Aufmachung auf der Homepage und Inserat im Kontaktbazar. Die Beschwerdeführerin war von der Polizei mit einem Kunden angetroffen worden. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.09.2013, Zahl C3 421.301-1/2011/14E, wurde die Beschwerde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
G als unbegründet abgewiesen. Darin wird auszugsweise ausgeführt: Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.09.2013, Zahl C3 421.301-1/2011/14E, wurde die Beschwerde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
Paragraphen 3, 8, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen. Darin wird auszugsweise ausgeführt: „…Folgender Sachverhalt wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von China. Sie stellte am 19.07.2011 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Eltern der Beschwerdeführerin sowie ihr Mann und der gemeinsame Sohn leben in der Heimat. Im Bundesgebiet hat die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen, sie spricht nicht Deutsch, geht keiner legalen Arbeit nach und besucht auch keine Vereine oder sozialen Einrichtungen. […] Soweit die Beschwerdeführerin Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend ihre Person in China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft: Schon das Bundesasylamt hielt in seiner schlüssigen Beweiswürdigung – wie bereits oben dargelegt – gut nachvollziehbar fest, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht widerspruchsfrei und schlüssig war, wenn sie etwa als letzte Wohnadresse in der Heimat unterschiedliche Adressen nannte, nicht gleichlautend angeben konnte, ob sie nun angeblich die Ermordung ihres Geschäftspartners in Auftrag gegeben habe oder doch „nur“ veranlasst habe, er möge verprügelt werden, und dazu nicht einmal den vollständigen Namen des Geschäftspartners kannte, obwohl dieser angeblich auch ihr Lebensgefährte gewesen sei und sie mit ihm sogar zusammengelebt habe. Völlig zu Recht ging das Bundesasylamt somit von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin aus. Richtig merkte das Bundesasylamt zudem an, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Italien überhaupt nicht um Asyl ansuchte, sondern dort einer illegalen Beschäftigung nachging, und auch in Österreich erst dann einen Asylantrag stellte, als sie zuvor ebenfalls bei einer illegalen Beschäftigung betreten wurde, in Schubhaft genommen wurde und anschließend aufgrund eines Hungerstreikes wieder entlassen wurde, wichtige Indizien dafür sind, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat in Wahrheit aus asylfremden Motiven verlassen hat. Über Nachfrage bestätigte die Beschwerdeführerin auch, dass sie in Österreich nach einer Arbeit suche, was sich aber aufgrund der rechtlichen Lage schwierig gestalte. Sie könne darin auch nichts Böses erkennen. Ihren Aussagen war klar zu entnehmen, dass bei ihr nicht der Gedanke, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu finden, sondern die Hoffnung auf eine gesicherte Existenz durch Aufnahme einer Arbeit im Ausland im Vordergrund stand, was jedoch nicht asylrelevant ist. Der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes konnte die Beschwerdeführerin letztlich weder in der Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erfolgreich entgegentreten, zumal sich in der Beschwerdeschrift keine substantiierten Argumente finden und vor dem Asylgerichtshof weitere Widersprüche im Vorbringen hervorkamen. So gab die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt ursprünglich an, sie habe den drei Kriminellen, die sie beauftragt habe, ihrem Geschäftspartner und Lebensgefährten Schaden zuzufügen, 100.000,-- RMB bezahlt, wohingegen sie vor dem Asylgerichtshof nur von 5.000,-- RMB sprach bzw. angab, sie habe die Männer um diesen Betrag zum Essen eingeladen. Somit trat in der Höhe der angeblich investierten Summe eine krasse Differenz von immerhin 95.000,-- RMB auf. Außerdem nannte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kriminellen vor dem Bundesasylamt nicht dieselben Namen ( XXXX ) wie vor dem Asylgerichtshof ( XXXX ); zumindest ein Rufname der Kriminellen wurde von ihr ausgetauscht. Weiters meinte die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, ihr Lebensgefährte habe XXXX geheißen und sie kenne seinen vollen Namen überhaupt nicht, wohingegen sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ausführte, sein Name sei XXXX gewesen und sein Nachname habe vermutlich XXXX gelautet. Dass die Beschwerdeführerin somit nicht einmal gleichlautend angeben konnte, wie der Mann geheißen habe, dem sie einen Schaden zufügen habe wollen – sei es nun ein dezidierter Mordauftrag oder doch „nur“ ein Einschüchterungsversuch gewesen – lässt klar erkennen, dass sie vor den Behörden nicht bei der Wahrheit blieb und eine zurechtgelegte Geschichte präsentierte, die in Wahrheit so nicht stattgefunden hat.Außerdem nannte die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kriminellen vor dem Bundesasylamt nicht dieselben Namen ( römisch 40 ) wie vor dem Asylgerichtshof ( römisch 40 ); zumindest ein Rufname der Kriminellen wurde von ihr ausgetauscht. Weiters meinte die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, ihr Lebensgefährte habe römisch 40 geheißen und sie kenne seinen vollen Namen überhaupt nicht, wohingegen sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ausführte, sein Name sei römisch 40 gewesen und sein Nachname habe vermutlich römisch 40 gelautet. Dass die Beschwerdeführerin somit nicht einmal gleichlautend angeben konnte, wie der Mann geheißen habe, dem sie einen Schaden zufügen habe wollen – sei es nun ein dezidierter Mordauftrag oder doch „nur“ ein Einschüchterungsversuch gewesen – lässt klar erkennen, dass sie vor den Behörden nicht bei der Wahrheit blieb und eine zurechtgelegte Geschichte präsentierte, die in Wahrheit so nicht stattgefunden hat. Auch betreffend der zeitlichen Angaben verstrickte sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche. So erklärte sie vor dem Bundesasylamt, sie habe den Kriminellen am 12.11.2009 einen Auftrag erteilt und dieser sei auch am selben Tag ausgeführt worden, während sie vor dem Asylgerichtshof vage behauptete, sie habe sich mit ihrem Lebensgefährten im September gestritten, habe dann die Mafia beauftragt und im November sei es zu der Schlägerei gekommen, wobei sie später auch meinte, sie hätte schon im Oktober mit der Mafia über ihren Lebensgefährten gesprochen, zugeschlagen hätten sie aber erst später. Vor dem Asylgerichtshof erklärte die Beschwerdeführerin plötzlich auch, dass die Kriminellen persönlich ihr zur Flucht geraten hätten, weil sie befürchtet hätten, dass der zusammengeschlagene Mann nicht überleben werde, wohingegen die Beschwerdeführerin zuvor einerseits behauptet hatte, der Mann sei direkt am 12.11.2009 verstorben, und andererseits beim Bundesasylamt nicht angeben konnte, ob er überhaupt verstorben sei, geschweige denn, wann das passiert sei, zumal sie sofort geflüchtet sei, nachdem sie den Auftrag erteilt habe. Die Kriminellen seien auch sofort festgenommen worden; einen persönlichen Kontakt zur Mafia, der nach der Ausführung des Auftrags stattgefunden habe, erwähnte sie nicht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin waren somit weder chronologisch noch inhaltlich schlüssig. Wie soeben aufgezeigt, kam es somit in allen wesentlichen Punkten des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu groben Widersprüchen, sodass daraus nur der Schluss gezogen werden kann, dass die Beschwerdeführerin nicht bei der Wahrheit geblieben ist. Der Beschwerdeführerin ist es im Laufe des Verfahrens nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in der Heimat glaubhaft zu machen […] Aus der allgemeinen Situation ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Aus der allgemeinen Situation ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins.) des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, der Lebensstandard der Bevölkerung im Allgemeinen kontinuierlich ansteigt, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit. Die Beschwerdeführerin verfügt ihren eigenen Angaben nach über Schulbildung und Arbeitserfahrung in verschiedenen Fabriken und war es ihr auch vor ihrer Ausreise möglich, ihren notwendigen Unterhalt zu sichern. Es besteht somit kein Anhaltspunkt dafür, dass ihr die Sicherung ihres Unterhaltes im Falle einer Rückkehr nicht mehr möglich sein sollte, zumal die Beschwerdeführerin als gesunde und arbeitsfähige junge Frau Arbeiten annehmen und damit Geld verdienen kann. Zudem halten sich ihre Eltern sowie ihr Sohn bzw. auch ihr Mann weiterhin in der Heimat auf, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie hier völlig auf sich alleine gestellt wäre. Insgesamt betrachtet ist es daher nicht ausreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin ein Leben in ihrer Heimat nicht mehr möglich wäre. Schwierige Lebensbedingungen genügen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VR China nicht zu beanstanden. […] Da die Beschwerdeführerin keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorDa die Beschwerdeführerin keine relevanten verwandtschaftlichen bzw. familiären Beziehungen im Bundesgebiet hat, liegt jedenfalls keine Verletzung des Rechts auf ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor […] Im gegenständlichen Fall hält sich die Beschwerdeführerin zumindest seit Juli 2011 (Antragstellung) im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie spricht nicht Deutsch und bewegt sich ihren eigenen Angaben nach nur in der chinesischen Community, sodass daraus keine fortgeschrittene Integration oder Verfestigung im Bundesgebiet abgeleitet werden kann, die besonders schützenswert wäre. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Sie besucht weder einen Verein noch sonstige soziale Einrichtungen. Ihre Eltern sowie ihr Sohn bzw. ihr Mann halten sich nach wie vor in der Heimat auf. Zudem verliert die Beschwerdeführerin mit Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnis ihre vorläufige Aufenthaltsberechtigung […] Die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet sind daher mangels ausreichender Bindungen im Bundesgebiet wie oben ausgeführt nicht derart ausgeprägt, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegten, sondern überwiegt hier das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, weshalb auch bei Bestehen eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet die Ausweisung gerechtfertigt ist...“ Mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs am 07.10.2013 erwuchs dieses in Rechtskraft. 3. illegaler Aufenthalt, Anhaltungen im Polizeianhaltezentrum und Verdacht der Aufenthaltsehe: Trotz ihres seit 07.10.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens weigerte sich die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und blieb illegal im Bundesgebiet. Es wurde am 24.09.2015 von der Finanzpolizei ein Strafantrag gestellt, nachdem die Beschwerdeführerin, im Rahmen einer Kontrolle am 28.08.2015, in einem bewilligten Prostitutionslokal in Wien als Prostituierte, ohne ein arbeitsmarktbehördliches Dokument bzw. ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein, angetroffen worden und Verstöße nach dem ASVG und AuslBG festgestellt worden waren. Die Beschwerdeführerin wurde leicht bekleidet am 18.11.2017, in einem Massagesalon in Wien bei Geheimprostitution betreten, einer Fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, ihr illegaler Aufenthalt festgestellt, festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum verbracht. Am 19.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin von einem Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt. Die Beschwerdeführerin gab auszugsweise an: „…Ich reiste im Jahr 2011 in das Bundesgebiet von Italien kommend ein, ich wollte in Österreich Geld verdienen […] In Italien habe ich in einer Fabrik gearbeitete, ca. ein Jahr lang. Der Lohn in Italien war zu niedrig, ich bekam nur etwa € 600,-- im Monat […] Ich habe im Bundesgebiet keine Angehörigen, eine jüngere Schwester wohnt in Italien. Meine Eltern leben in China, ich habe noch eine ältere Schwester, diese lebt in China, und ist an Krebs erkrankt. […] Ich gehe der Prostitution nach, ich habe auch eine grüne Karte […] F: Werden Sie in Ihrem Heimatland strafrechtlich verfolgt? A: Nein, ich habe keinerlei Probleme in China. F: Wo befinden sich Ihre Dokumente? A: Meinen Reisepass habe ich vor langer Zeit verloren. Ich weiß nicht, ob mir die chinesische Behörde einen neunen ausstellt. Im Jahr 2012 habe ich Diebstahlsanzeige gemacht. […] Ich bin geschieden und ich habe einen Sohn, und habe einen Sohn, XXXX Jahre alt, er lebt bei meinen Eltern. In Österreich habe ich keine Angehörigen. Meine Anagehörigen leben in China, eine Schwester in Italien… “ Ich bin geschieden und ich habe einen Sohn, und habe einen Sohn, römisch 40 Jahre alt, er lebt bei meinen Eltern. In Österreich habe ich keine Angehörigen. Meine Anagehörigen leben in China, eine Schwester in Italien… “ Am 19.11.2017 wurde die Beschwerdeführerin mit dem Entlassungsgrund „Wegfall des Schubhaftgrundes (Verfahren auf freiem Fuß)“ aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen. Laut in der Beschwerdeverhandlung am 11.04.2025 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegter Kopie eines Bescheides der MA 35 vom XXXX , welche im Beschwerdeakt einliegt, hat die Beschwerdeführerin am XXXX in Österreich eine sogenannte Aufenthaltsehe mit einem Staatsangehörigen der Volksrepublik China geschlossen, der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügte. Danach wurde die Beschwerdeführerin jedoch bei einer polizeilichen Kontrolle am 20.06.2018 nicht angetroffen und ihr Unterkunftgeber gab an, dass sie sich in Polen aufhalte. Im April 2018 wurde die Beschwerdeführerin in Zuge einer Lokalkontrolle in XXXX angetroffen und wegen des Verdachts der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Anzeige gebracht. Die Behörde hatte den Verdacht, dass die Eheschließung lediglich um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin erfolgte. Erhebungen und Befragungen ergaben, dass ein Eheleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie stattgefunden hat und auch nicht angestrebt wurde. Der Vermieterin gab an, dass der Ehegatte alleine leben würde. In einer Befragung behauptete der Ehegatte, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in Tschechien lebt und die Beschwerdeführerin Weihnachten XXXX in Wien besucht hat. Es konnte festgestellt werden, dass erst zwei Monate vor der Eheschließung der erste Chatverlauf der Beschwerdeführerin mit ihrem späteren Ehegatten, es handelte sich um dessen vierte Ehe, begonnen hatte und diese Kommunikation sehr förmlich war. Die MA 35 ging davon aus, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ erst- und zweitinstanzlich abgewiesen wurde.Laut in der Beschwerdeverhandlung am 11.04.2025 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegter Kopie eines Bescheides der MA 35 vom römisch 40 , welche im Beschwerdeakt einliegt, hat die Beschwerdeführerin am römisch 40 in Österreich eine sogenannte Aufenthaltsehe mit einem Staatsangehörigen der Volksrepublik China geschlossen, der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügte. Danach wurde die Beschwerdeführerin jedoch bei einer polizeilichen Kontrolle am 20.06.2018 nicht angetroffen und ihr Unterkunftgeber gab an, dass sie sich in Polen aufhalte. Im April 2018 wurde die Beschwerdeführerin in Zuge einer Lokalkontrolle in römisch 40 angetroffen und wegen des Verdachts der Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zur Anzeige gebracht. Die Behörde hatte den Verdacht, dass die Eheschließung lediglich um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin erfolgte. Erhebungen und Befragungen ergaben, dass ein Eheleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nie stattgefunden hat und auch nicht angestrebt wurde. Der Vermieterin gab an, dass der Ehegatte alleine leben würde. In einer Befragung behauptete der Ehegatte, dass der Sohn der Beschwerdeführerin in Tschechien lebt und die Beschwerdeführerin Weihnachten römisch 40 in Wien besucht hat. Es konnte festgestellt werden, dass erst zwei Monate vor der Eheschließung der erste Chatverlauf der Beschwerdeführerin mit ihrem späteren Ehegatten, es handelte sich um dessen vierte Ehe, begonnen hatte und diese Kommunikation sehr förmlich war. Die MA 35 ging davon aus, dass eine Aufenthaltsehe vorliegt, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ erst- und zweitinstanzlich abgewiesen wurde. Nachdem der Beschwerdeführerin, wegen des Verdachts der Aufenthaltsehe, keine Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, kam es am XXXX zur Scheidung.Nachdem der Beschwerdeführerin, wegen des Verdachts der Aufenthaltsehe, keine Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, kam es am römisch 40 zur Scheidung. Am 08.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin, im Rahmen einer angeordneten Kontrolle in Prostitutionslokalen, leicht bekleidet angetroffen, gab ihren Namen bekannt und weigerte sich bekannt zu geben, wo sie derzeit wohne. Daraufhin wurde Beschwerdeführerin ins Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebracht und dort konnte nach Recherche eine Anzeige wegen unrechtmäßigem Aufenthalt und illegaler Prostitutionsausübung (keine Kontrollkarte MA 15, keine Anmeldung bei der Behörde § 5 Wr. ProstG) gefunden werden. Dabei war ein Lichtbild ersichtlich und damals hatte die Beschwerdeführerin auch einen chinesischen Reisepass vorgewiesen, weshalb die Identität festgestellt werden konnte. Es lag ein aufrechter Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2020 auf. Nach behördlicher Rücksprache wurde angewiesen den Festnahmeauftrag zu vollziehen, weshalb die Beschwerdeführerin am 08.01.2022 festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum überstellt wurde. Am 08.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin, im Rahmen einer angeordneten Kontrolle in Prostitutionslokalen, leicht bekleidet angetroffen, gab ihren Namen bekannt und weigerte sich bekannt zu geben, wo sie derzeit wohne. Daraufhin wurde Beschwerdeführerin ins Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebracht und dort konnte nach Recherche eine Anzeige wegen unrechtmäßigem Aufenthalt und illegaler Prostitutionsausübung (keine Kontrollkarte MA 15, keine Anmeldung bei der Behörde Paragraph 5, Wr. ProstG) gefunden werden. Dabei war ein Lichtbild ersichtlich und damals hatte die Beschwerdeführerin auch einen chinesischen Reisepass vorgewiesen, weshalb die Identität festgestellt werden konnte. Es lag ein aufrechter Festnahmeauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2020 auf. Nach behördlicher Rücksprache wurde angewiesen den Festnahmeauftrag zu vollziehen, weshalb die Beschwerdeführerin am 08.01.2022 festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum überstellt wurde. Am 09.01.2022 wurde der Beschwerdeführerin von einem Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich mitgeteilt, dass sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, gegen sie eine rechtskräftige Ausweisung bestehe und sie vermutlich Prostitution im Bundesgebiet ausübe. Sie habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, der ihn jedoch wegen des Verdachtes der (Anmerkung: früher Scheinehe, nunmehr) Aufenthaltsehe nicht erteilt worden sei. Die von der Beschwerdeführerin angegeben Daten hätte nicht zur ihrer Identifikation geführt, weshalb ein Heimreisezertifikat abgelehnt worden sei. Die Beschwerdeführerin gab unter anderem, auszugsweise an: „…A: Es war keine Scheinehe. Ich habe nicht gewusst, dass er schon oft verheiratet war. Er gab mit nur Taschengeld. Wir haben damals zusammengewohnt, jetzt nicht mehr […] F: Wann sind Sie genau in das Bundesgebiet eingereist und wie? A: Das erste Mal reiste ich 2011 nach Österreich ein. Zwischenzeitlich war ich auch in Polen und 2016 war ich für 1,5 Monate in China. Im Jänner 2021 kam ich zuletzt aus Polen wieder nach Österreich. Damals hatte ich ein polnisches Visum, das ist jedoch nicht mehr gültig. Das mit dem Aufenthaltstitel in Österreich hat nicht geklappt. F: Welchen Zweck verfolgen Sie mit Ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet? A: Ich muss in Österreich bleiben, ich habe keine andere Wahl. Ich muss arbeiten, in Österreich gefällt es mir. F: Wissen Sie, dass es in Österreich eine Verpflichtung gibt seinen Wohnsitz anzumelden? A: Die Adresse kann ich wirklich nicht angeben. Ich weit nur, die Adresse ist im XXXX Bezirk, bei einer Freundin. Ich habe die Nummer und Adresse im Hand. Wir können anrufen […]A: Die Adresse kann ich wirklich nicht angeben. Ich weit nur, die Adresse ist im römisch 40 Bezirk, bei einer Freundin. Ich habe die Nummer und Adresse im Hand. Wir können anrufen […] Meinen Reisepass habe ich verloren. […] F: Sind Sie in Österreich krankenversichert? A: Nein, ich habe keine Versicherung. […] Meine Eltern leben in China. Es lebt auch ein Bruder in China. Ich habe einen Sohn in China. Er ist XXXX .Meine Eltern leben in China. Es lebt auch ein Bruder in China. Ich habe einen Sohn in China. Er ist römisch 40 . V: In der letzten Einvernahme hatten Sie zwei Schwestern, eine in Italien, eine krank in China? Ihr Sohn war damals XXXX Jahre alt.V: In der letzten Einvernahme hatten Sie zwei Schwestern, eine in Italien, eine krank in China? Ihr Sohn war damals römisch 40 Jahre alt. A: Ich habe einen Bruder und zwei Schwestern. […] F: Haben Sie eine arbeitsrechtliche Bewilligung in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie schwarz gearbeitet? A: Ja. F: Werden Sie in China strafrechtlich oder politisch verfolgt? A: Nein. F: Spricht sonst etwas gegen Ihre Rückkehr nach China? A: In China war es mir nicht mehr möglich, weiter zu existieren…“ Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2022, Zahl 556936007/220040921, wurde über die Beschwerdeführerin
Vm § 76 Abs. 2 Z FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Beschwerdeführerin habe sich beginnend mit 12.01.2022 jeden siebenten Tag bei der Polizeiinspektion […] regelmäßig zu melden.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2022, Zahl 556936007/220040921, wurde über die Beschwerdeführerin
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit , Paragraph 76, Absatz 2, Z FPG, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Beschwerdeführerin habe sich beginnend mit 12.01.2022 jeden siebenten Tag bei der Polizeiinspektion […] regelmäßig zu melden. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahl 556936007/220040921, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass mit Bescheid vom 09.01.2022 gegen sie das gelindert Mittel der Meldeverpflichtung bei der angegebenen Polizeiinspektion regelmäßig, alle sieben Tage, zu melden auferlegt worden ist. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, , Zahl 556936007/220040921, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass mit Bescheid vom 09.01.2022 gegen sie das gelindert Mittel der Meldeverpflichtung bei der angegebenen Polizeiinspektion regelmäßig, alle sieben Tage, zu melden auferlegt worden ist. Am 09.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin mit dem Entlassungsgrund „Verfügung des Gelinderen Mittels“ aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen. Gegen die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.01.2022 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und am 12.01.2022 bei der chinesischen Vertretungsbehörde ein entsprechender Antrag gestellt. Am 03.08.2022 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer illegalen Prostitutionsstreife in einem Studio kontrolliert. Nachdem sie keine Dokumente bei sich führte, angab chinesische Staatsbürgerin zu sein und nur gebrochen Deutsch sprach, wurde sie festgenommen, in eine Polizeiinspektion gebracht und von dort in ein Polizeianhaltezentrum. Am 04.08.2022 wurde die Beschwerdeführerin von einem Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt und bezüglich ihres illegalen Aufenthalts belehrt. Weiters wurde der Beschwerdeführerin erklärt, dass mit Bescheid vom 09.01.2022, das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung verhängt worden sei, sie alle sieben Tage bei der Polizeiinspektion […] erscheinen muss, sie dieser Meldeverpflichtung jedoch kein einziges Mal nachgekommen ist. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin am 03.08.2022 wegen eines bestehenden Festnameauftrags festgenommen worden. Dazu gab die Beschwerdeführerin auszugsweise an: „A: Ich lebe in Österreich und muss ja was verdienen. Ich kann sonst nicht existieren. […] F: Warum sind Sie Ihren Ausreiseverpflichtungen bisher nicht nachgekommen und illegal in Österreich verblieben? A: Ich möchte nicht nach China zurück. F: Warum sind Sie Ihrer Meldeverpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachgekommen? A: Ich war jeden Montag dort, dann habe mir die Polizisten gesagt, ich brauche nicht mehr kommen. Ich habe auch einen Zettel bekommen. F: Wo ist dieser Zettel? A: Ich habe ihn verloren. […] F: Wo sind Ihre Dokumente? A: Ich habe alle Dokumente vor langer Zeit verloren. F: Wie bestreiten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich? A: Ich arbeite als Putzfrau in einem Prostitutionslokal…“ Die Beschwerdeführerin wurde am 04.08.2022 mit dem Entlassungsgrund „Keine Schubhaftgründe“ aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und in Spruchpunkt II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China
FPG zulässig ist.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zahl 556936007/250167605, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2025 in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Verfahrensanordnung vom 04.03.2025 wurde der Beschwerdeführerin
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 04.03.2025 wurde der Beschwerdeführerin
, Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 5. Beschwerdeverfahren: Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, zugestellt am 04.03.2025, wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 28.03.2025 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhoben. Die Beschwerdevorlage vom 28.03.2025 langte am 01.04.2025 im Bundesverwaltungsgericht ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Mitteilung
4 BFA-VG am 04.04.2025 verständigt wurde. Die Beschwerdevorlage vom 28.03.2025 langte am 01.04.2025 im Bundesverwaltungsgericht ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Mitteilung
, Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG am 04.04.2025 verständigt wurde. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts wurde mit Ladungen vom 04.04.2025 für den 11.04.2025 eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zur Beschwerdeverhandlung am 11.04.2025 erschienen die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsanwalt hatte sich entschuldigt, sowie eine Vertreterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Am 22.04.2025 langte eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin im Bundesverwaltungsgericht ein. Zudem wurden die Kopien einer österreichischen Eheschließungsurkunde (bezüglich der weiter oben genannten Aufenthaltsehe) samt Scheidungsurkunde und Scheidungsvergleich vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:
1 Z 2 FPG, eine Geldstrafe in der Höhe von € 200.- im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen gegen die Beschwerdeführerin verhängt.Im Anschluss an eine Strafverhandlung, wegen des illegalen Aufenthalts der Beschwerdeführerin, am römisch 40 , wurde mit Straferkenntniswegen auf Grund der Begehung einer Verwaltungsübertretung,
Paragraph 120, abs. 1 Ziffer 2, FPG, eine Geldstrafe in der Höhe von € 200.- im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen gegen die Beschwerdeführerin verhängt. Mit Bescheid XXXX , wurde gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot
Vm Abs. 2 Z 7 PFG
1 FPG verhängt. Mit Bescheid römisch 40 , wurde gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot
Paragraph 60, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 2, Ziffer 7, PFG
Paragraph 63, Absatz eins, FPG verhängt. Mit Schreiben vom XXXX ersuchte die Bundespolizei bei der Botschaft der Volksrepublik China in Wien um Ausstellung eines Heimreisezertifikats für die Beschwerdeführerin.Mit Schreiben vom römisch 40 ersuchte die Bundespolizei bei der Botschaft der Volksrepublik China in Wien um Ausstellung eines Heimreisezertifikats für die Beschwerdeführerin. Am XXXX musste die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft entlassen werden, nachdem sie wegen Hungerstreiks haftunfähig geworden war. Am römisch 40 musste die Beschwerdeführerin aus der Schubhaft entlassen werden, nachdem sie wegen Hungerstreiks haftunfähig geworden war. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mittels Hungerstreik am XXXX aus der Schubhaft freigepresst hatte, stellte sie am 19.07.2011 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihren ersten Asylantrag in Österreich. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mittels Hungerstreik am römisch 40 aus der Schubhaft freigepresst hatte, stellte sie am 19.07.2011 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihren ersten Asylantrag in Österreich. In der Folge wurden
der Dublin II Verordnung Konsultationen mit Italien geführt, die jedoch keine Zuständigkeit Italiens ergaben.In der Folge wurden
der Dublin römisch zwei Verordnung Konsultationen mit Italien geführt, die jedoch keine Zuständigkeit Italiens ergaben. Mit Antwortschreiben der Botschaft der Volksrepublik China in Wien vom XXXX bezüglich des mit Schreiben vom XXXX beantragten Heimreisezertifikats, wurde dem Innenministerium mitgeteilt, dass eine Recherche ergeben habe, das eine Person namens XXXX , an der angegebenen Heimatadresse nicht existiere, sodass nicht bewiesen werden könne, dass diese Person chinesische Staatsbürgerin sei. Mit Antwortschreiben der Botschaft der Volksrepublik China in Wien vom römisch 40 bezüglich des mit Schreiben vom römisch 40 beantragten Heimreisezertifikats, wurde dem Innenministerium mitgeteilt, dass eine Recherche ergeben habe, das eine Person namens römisch 40 , an der angegebenen Heimatadresse nicht existiere, sodass nicht bewiesen werden könne, dass diese Person chinesische Staatsbürgerin sei. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, Zahl 11 07.453-EAST Ost, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 19.07.2011 in Spruchpunkt I. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
G und in Spruchpunkt II. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China
G abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde die Beschwerdeführerin
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2011, Zahl 11 07.453-EAST Ost, wurde der erste Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 19.07.2011 in Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei. bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Volksrepublik China
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde die Beschwerdeführerin
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen. Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhoben Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.09.2013, Zahl C3 421.301-1/2011/14E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
G als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen war nicht glaubhaft.Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhoben Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.09.2013, Zahl C3 421.301-1/2011/14E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
Paragraphen 3, 8, 10, AsylG als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen war nicht glaubhaft. Trotz ihres seit 07.10.2013 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens weigerte sich die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen und blieb illegal im Bundesgebiet. Es wurde am 24.09.2015 von der Finanzpolizei ein Strafantrag gestellt, nachdem die Beschwerdeführerin, im Rahmen einer Kontrolle am 28.08.2015, in einem bewilligten Prostitutionslokal in Wien als Prostituierte, ohne ein arbeitsmarktbehördliches Dokument bzw. ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein, angetroffen worden und Verstöße nach dem ASVG und AuslBG festgestellt worden waren. Die Beschwerdeführerin wurde leicht bekleidet am 18.11.2017, in einem Massagesalon in Wien bei Geheimprostitution betreten, einer Fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, ihr illegaler Aufenthalt festgestellt, festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum verbracht und am 19.11.2017 mit dem Entlassungsgrund „Wegfall des Schubhaftgrundes (Verfahren auf freiem Fuß)“ aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen. Am 08.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin, im Rahmen einer angeordneten Kontrolle in Prostitutionslokalen, leicht bekleidet angetroffen, gab ihren Namen bekannt und weigerte sich bekannt zu geben, wo sie derzeit wohne. Daraufhin wurde Beschwerdeführerin ins Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebracht und dort konnte nach Recherche eine Anzeige wegen unrechtmäßigem Aufenthalt und illegaler Prostitutionsausübung (keine Kontrollkarte MA 15, keine Anmeldung bei der Behörde § 5 Wr. ProstG) gefunden werden. Die Beschwerdeführerin wurde festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum überstellt und ihr am 09.01.2022 niederschriftlich mitgeteilt, dass sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, gegen sie eine rechtskräftige Ausweisung bestehe und sie vermutlich Prostitution im Bundesgebiet ausübe. Sie habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, der ihn jedoch wegen des Verdachtes der Scheinehe nicht erteilt worden sei.Am 08.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin, im Rahmen einer angeordneten Kontrolle in Prostitutionslokalen, leicht bekleidet angetroffen, gab ihren Namen bekannt und weigerte sich bekannt zu geben, wo sie derzeit wohne. Daraufhin wurde Beschwerdeführerin ins Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebracht und dort konnte nach Recherche eine Anzeige wegen unrechtmäßigem Aufenthalt und illegaler Prostitutionsausübung (keine Kontrollkarte MA 15, keine Anmeldung bei der Behörde Paragraph 5, Wr. ProstG) gefunden werden. Die Beschwerdeführerin wurde festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum überstellt und ihr am 09.01.2022 niederschriftlich mitgeteilt, dass sie sich illegal im Bundesgebiet aufhalte, gegen sie eine rechtskräftige Ausweisung bestehe und sie vermutlich Prostitution im Bundesgebiet ausübe. Sie habe einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, der ihn jedoch wegen des Verdachtes der Scheinehe nicht erteilt worden sei. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2022, Zahl 556936007/220040921, wurde über die Beschwerdeführerin
Vm § 76 Abs. 2 Z FPG, iVm § 57 Abs. 1 AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Beschwerdeführerin habe sich beginnend mit 12.01.2022 jeden siebenten Tag bei der Polizeiinspektion […] regelmäßig zu melden und danach wurde die die Beschwerdeführerin mit dem Entlassungsgrund „Verfügung des Gelinderen Mittels“ aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2022, Zahl 556936007/220040921, wurde über die Beschwerdeführerin
Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit , Paragraph 76, Absatz 2, Z FPG, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Beschwerdeführerin habe sich beginnend mit 12.01.2022 jeden siebenten Tag bei der Polizeiinspektion […] regelmäßig zu melden und danach wurde die die Beschwerdeführerin mit dem Entlassungsgrund „Verfügung des Gelinderen Mittels“ aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen. Gegen die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.01.2022 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet und am 12.01.2022 bei der chinesischen Vertretungsbehörde ein entsprechender Antrag gestellt. Am 03.08.2022 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer illegalen Prostitutionsstreife in einem Studio kontrolliert. Nachdem sie keine Dokumente bei sich führte, angab chinesische Staatsbürgerin zu sein und nur gebrochen Deutsch sprach, wurde sie festgenommen, in eine Polizeiinspektion gebracht und von dort in ein Polizeianhaltezentrum. Am 04.08.2022 wurde die Beschwerdeführerin von einem Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich befragt und bezüglich ihres illegalen Aufenthalts belehrt. Weiters wurde der Beschwerdeführerin erklärt, dass mit Bescheid vom 09.01.2022, das gelindere Mittel der Meldeverpflichtung verhängt worden sei, sie alle sieben Tage bei der Polizeiinspektion […] erscheinen muss, sie dieser Meldeverpflichtung jedoch kein einziges Mal nachgekommen ist. Deshalb sei die Beschwerdeführerin am 03.08.2022 wegen eines bestehenden Festnameauftrags festgenommen worden. Danach wurde die Beschwerdeführerin mit dem Entlassungsgrund „Keine Schubhaftgründe“ aus dem Polizeianhaltezentrum entlassen. Die Beschwerdeführerin wurde am 31.01.2025 in einem etablierten Rotlichtlokal, im Rahmen einer Lokalkontrolle durch die Polizei, angetroffen, gab an, dass sie keine für die Ausübung der Prostitution erforderlichen Dokumente (blaue und grüne Karte) besitzt und auch keinen Lichtbildausweis. Zur Klärung der Identität wurde die Beschwerdeführerin in ein Polizeianhaltezentrum gebracht, später festgenommen, stellte danach gegenständlichen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass sie nach dem gregorianischen Kalender am XXXX und nach dem chinesischen Kalender am XXXX geboren sei.Die Beschwerdeführerin wurde am 31.01.2025 in einem etablierten Rotlichtlokal, im Rahmen einer Lokalkontrolle durch die Polizei, angetroffen, gab an, dass sie keine für die Ausübung der Prostitution erforderlichen Dokumente (blaue und grüne Karte) besitzt und auch keinen Lichtbildausweis. Zur Klärung der Identität wurde die Beschwerdeführerin in ein Polizeianhaltezentrum gebracht, später festgenommen, stellte danach gegenständlichen zweiten (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz und gab an, dass sie nach dem gregorianischen Kalender am römisch 40 und nach dem chinesischen Kalender am römisch 40 geboren sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zahl 556936007/250167605, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2025 in Spruchpunkt I.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und in Spruchpunkt II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G nicht erteilt. In Spruchpunkt IV. wurde
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und in Spruchpunkt V.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China
FPG zulässig ist.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zahl 556936007/250167605, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 31.01.2025 in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. In Spruchpunkt römisch vier. wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und in Spruchpunkt römisch fünf.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
, Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Charakteristisch für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), der auch in der Verfassung verankert ist. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Dieses wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) sowie den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder), der unter Führung von Generalsekretär Xi Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorgibt. Andere politische Organisationen, die Medien, Zivilgesellschaft sowie religiöse Aktivitäten müssen sich den Zielen der Partei unterordnen und werden streng reguliert (AA 29.7.2024).
ihrer Verfassung ist die Volksrepublik (VR) China ein "sozialistischer Staat unter der demokratischen Diktatur des Volkes, der von der Arbeiterklasse geführt wird und auf dem Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht" (BMBF o.D.). Charakteristisch für das politische System Chinas ist der Führungsanspruch der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh), der auch in der Verfassung verankert ist. An der Spitze der Partei steht das Zentralkomitee (ZK). Dieses wählt das Politbüro (derzeit 24 Mitglieder) sowie den Ständigen Ausschuss des Politbüros (derzeit 7 Mitglieder), der unter Führung von Generalsekretär römisch zehn i Jinping die Leitlinien für Politik, Wirtschaft und Gesellschaft vorgibt. Andere politische Organisationen, die Medien, Zivilgesellschaft sowie religiöse Aktivitäten müssen sich den Zielen der Partei unterordnen und werden streng reguliert (AA 29.7.2024). Der Ministerpräsident leitet den Staatsrat, d.h. die eigentliche Regierung. Er wird von einem inneren Kabinett, bestehend aus vier Stellvertretenden Ministerpräsidenten und fünf Staatsräten, in seiner Arbeit unterstützt. Der Staatsrat fungiert als Exekutive und höchstes Organ der staatlichen Verwaltung (BMBF o.D.). Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 29.2.2024a; vgl. BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich (BMBF o.D.). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022).Der 3.000 Mitglieder zählende Nationale Volkskongress (NVK) wird für fünf Jahre gewählt (FH 29.2.2024a; vergleiche BMBF o.D.). Er wählt formell den Staatspräsidenten für eine Amtszeit von fünf Jahren und bestätigt den Ministerpräsidenten, nachdem jener vom Präsidenten nominiert wurde (FH 29.2.2024a; vergleiche BMBF o.D.) Der NVK ist laut der Verfassung das "oberste Organ der Staatsmacht" und tagt einmal jährlich (BMBF o.D.). Eine parlamentarische Opposition zur KPCh gibt es nicht (AA 26.10.2022). Das Einparteiensystem bietet keinen institutionellen Mechanismus für eine organisierte politische Opposition (FH 29.2.2024a). Zwar sind acht sogenannte demokratische Parteien offiziell anerkannt, jedoch sind alle der KPCh unterstellt. Seit dem Massaker vom Tiananmen-Platz im Jahr 1989 (das in China nach wie vor ein Tabuthema ist), als die Volksbefreiungsarmee (PLA) gewaltsam gegen eine von Studenten geführte pro-demokratische Bewegung vorgegangen ist, hat es keine Versuche gegeben, den politischen Wettbewerb zu erhöhen oder gar einen Übergang zur liberalen Demokratie einzuleiten. Politische Reformer wurden aus der KP-Führung verdrängt. Seitdem sind sich die Partei- und Staatseliten einig, Reformen auf den wirtschaftlichen Bereich zu beschränken und politische Reformen nur im Verwaltungsbereich zuzulassen, um die Regierungsführung weiter zu entwickeln, nicht aber die Demokratie (BS 2.7.2024). Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident Xi Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 29.2.2024a). Mit der durch Xi Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022).Der KPCh Generalsekretär und Staatspräsident römisch zehn i Jinping hat seine persönliche Macht in einem Ausmaß gefestigt, wie es in China seit Jahrzehnten nicht mehr zu beobachten war. Er hat seine Macht und Autorität innerhalb der Partei seit 2012 stetig ausgebaut (FH 29.2.2024a). Mit der durch römisch zehn i Jingping etablierten "Neuen Ära des Sozialismus chinesischer Prägung" hat er die Machtposition der Partei im Inland weiter gefestigt und arbeitet an einer Neugestaltung von Pekings Außenbeziehungen und globalem Einfluss, u.a. durch die Schaffung eines multilateralen Systems, das eine Alternative zu den als westlich geprägt empfundenen Vereinten Nationen bieten soll (AA 26.10.2022). Xi Jinping wurde auf dem 20. Parteitag im Jahr 2022 für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär ernannt, was ihm den Weg für einen unbefristeten Verbleib an der Macht ebnete. Dies bedeutete eine deutliche Abkehr von der nach der Kulturrevolution üblichen Praxis, die höchste Führungsposition des Landes auf zwei Amtszeiten zu begrenzen. Im März 2023 sicherte sich Generalsekretär Xi mit einem einstimmigen Votum des Nationalen Volkskongresses eine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Xi ist auch Vorsitzender der Militärkommissionen des Staates und der Partei (FH 29.2.2024a).römisch zehn i Jinping wurde auf dem 20. Parteitag im Jahr 2022 für eine dritte fünfjährige Amtszeit als Generalsekretär ernannt, was ihm den Weg für einen unbefristeten Verbleib an der Macht ebnete. Dies bedeutete eine deutliche Abkehr von der nach der Kulturrevolution üblichen Praxis, die höchste Führungsposition des Landes auf zwei Amtszeiten zu begrenzen. Im März 2023 sicherte sich Generalsekretär römisch zehn i mit einem einstimmigen Votum des Nationalen Volkskongresses eine dritte Amtszeit als Staatspräsident. römisch zehn i ist auch Vorsitzender der Militärkommissionen des Staates und der Partei (FH 29.2.2024a). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.7.2024): China: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/china-node/politisches-portraet/200846, Zugriff 29.7.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.10.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China (Stand: September 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2081420/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_China_(Stand_September_2022),_26.10.2022.pdf, Zugriff 20.2.2023 [Login erforderlich] BMBF - Bundesministerium für Bildung und Forschung [Deutschland] (o.D.): Allgemeine Landesinformationen: China, https://www.kooperation-international.de/laender/asien/china/allgemeine-landesinformationen/, Zugriff 25.1.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (2.7.2024): BTI 2024 China Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/CHN, Zugriff 2.7.2024 FH - Freedom House (29.2.2024a): Freedom in the World 2024 - China, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105013.html, Zugriff 10.6.2024 ÖB Peking - Österreichische Botschaft Peking [Österreich]
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.