GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 28.08.2024 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 27.02.2024 bis 30.06.2024
VG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde DI XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 811,25 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum in ungerechtfertigter Höhe bezogen habe, da sie den Kurs XXXX mit 26.02.2024 vorzeitig beendet habe. Sie hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht in der überwiesenen Höhe zusteht.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) vom 28.08.2024 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 27.02.2024 bis 30.06.2024
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde DI römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 811,25 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den genannten Zeitraum in ungerechtfertigter Höhe bezogen habe, da sie den Kurs römisch 40 mit 26.02.2024 vorzeitig beendet habe. Sie hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht in der überwiesenen Höhe zusteht. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.09.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie das AMS über die Beendigung der Bildungsmaßnahme ordnungsgemäß unverzüglich informiert habe. Das AMS habe rechtswidrig agiert, da es die Rechtsgrundlagen willkürlich abgeändert und eine Scheinbegründung verfasst habe. Das Handeln des AMS sei weder vollständig noch nachvollziehbar oder schlüssig. Die Beschwerdeführerin habe im verfahrensrelevanten Zeitraum sehr stark schwankende Leistungen bezogen und sei sie aufgrund der Schwankungsbreite im Ausmaß von € 615,06 gutgläubig von der Richtigkeit des Leistungsbezuges ausgegangen. Es sei ihr zu keiner Zeit bewusst oder erschließbar gewesen, dass sie die Leistungen zu Unrecht bezogen hätte. Sie sei immer von der Richtigkeit des Leistungsbezuges ausgegangen, insbesondere aufgrund des Schreibens des AMS vom 17.06.2024. Zusammenfassend habe sie zu keinem Zeitpunkt erkennen können, dass der Leistungsbezug zu Unrecht erfolgt sei. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 19.11.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erkennen hätte müssen, dass ihr die Leistung nicht in der überwiesenen Höhe, sondern nur in bedeutend geringerer Höhe zugestanden sei. Aufgrund ihres hohen Bildungsgrades in Zusammenwirken mit den Leistungsmitteilungen hätte sie erkennen müssen, dass ihr nach Abbruch der Bildungsmaßnahme in den Folgemonaten weder pauschalierte Kursnebenkosten noch Bildungsbonus zugestanden seien.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 19.11.2024 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erkennen hätte müssen, dass ihr die Leistung nicht in der überwiesenen Höhe, sondern nur in bedeutend geringerer Höhe zugestanden sei. Aufgrund ihres hohen Bildungsgrades in Zusammenwirken mit den Leistungsmitteilungen hätte sie erkennen müssen, dass ihr nach Abbruch der Bildungsmaßnahme in den Folgemonaten weder pauschalierte Kursnebenkosten noch Bildungsbonus zugestanden seien. Mit Schreiben vom 28.11.2024 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin verwies sie auf ihr bisheriges Vorbringen und führte zusammengefasst aus, dass das Ermittlungsverfahren des AMS in keiner Weise die gesetzlichen Anforderungen an ein ordentliches Ermittlungsverfahren erfülle. Wenn ein Bescheid nicht begründet sei, sei er rechtswidrig. Eine fehlende Begründung sei einer Scheinbegründung gleichzuhalten. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien im Ermittlungsverfahren nicht berücksichtigt worden und seien keiner Würdigung durch die belangte Behörde unterzogen worden. Dies stelle ein rechtswidriges Handeln der Behörde dar. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 06.12.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 09.12.2024 langte – nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Stellungnahme und Unterlagenvorlage des AMS beim Bundesverwaltungsgericht ein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 08.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
VG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Im gegenständlichen Fall war die Bemessung fehlerhaft, da der Beschwerdeführerin aufgrund des Abbruchs ihrer Ausbildung mit 26.02.2024 ab 27.02.2024 keine pauschalierten Kursnebenkosten und kein Bildungsbonus mehr zustanden. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Bemessung des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin für den verfahrensrelevanten Zeitraum 27.02.2024 bis 30.06.2024 rückwirkend berichtigt. Zur Rückforderung:
VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen.Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes eine abgeschwächte Verschuldensform, und zwar Fahrlässigkeit, genügt (VwGH 19.2.2003, 200/08/0091). Fahrlässige Unkenntnis, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (iSd Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft ist im Einzelfall zu beurteilen. Dabei darf der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden. Es ist zu prüfen, ob dem Leistungsbezieher der Umstand des Nichterkennens des unberechtigten Überbezuges nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar ist (VwGH 3.4.2001, 200/08/0016), ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen. Im gegenständlichen Fall ist – den oben getroffenen Feststellungen folgend – der Auszahlungsbetrag für den Monat März samt einiger Tage von Februar auf ca. € 1.300 angestiegen. Dies hätte die Beschwerdeführerin veranlassen müssen, die Beträge anhand der Mitteilungen des AMS zu kontrollieren oder, falls die Mitteilungen nicht mehr verfügbar sind, das AMS zu kontaktieren. Eine mangelnde Kontrolle der Auszahlungen bei einer Veränderung der Auszahlung auf über € 1.000 ist als grobe Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin zu werten. Dem AMS ist in der Argumentation in der Beschwerdevorentscheidung zu folgen, dass aufgrund des einfachen Rechenganges der Überbezug auffallen hätte müssen. Soweit die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Auszahlungsansicht ihres eAMS-Kontos hinweist, so ist auch dort der klare Sprung der Auszahlung vom 04.03.2024 auf den 10.04.2024 ersichtlich, wo eine Differenz von ca. € 600,00 vorliegt. Somit ist der Argumentation in der Beschwerde, dass die Schwankungsbreite für die Beschwerdeführerin als Laiin nicht erkennbar gewesen sei, aus Sicht des erkennenden Senats der Boden entzogen. Das Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin Leistungen nie nachgerechnet habe, ist für den Senat aufgrund der Rückfragen im Jahr 2022, bei der die Beschwerdeführerin sehr wohl nachrechnete, im Ergebnis nicht glaubwürdig. So hat sie in der Vergangenheit mehrfach und zeitnahe bei Unklarheiten bezüglich ihres Leistungsbezuges nachgefragt und hat sie sohin offensichtlich ihre Leistungsmitteilungen und Auszahlungen sehr wohl kontrolliert und nachgerechnet. Die Rückforderung der Leistung in Höhe von € 811,25 für den Zeitraum 27.02.2024 bis 30.06.2024 erweist sich daher als berechtigt und setzt sich zusammen aus 125 Tagsätzen an pauschalierten Kursnebenkosten à € 2,49 sowie 125 Tagsätzen an Bildungsbonus à € 4,00. Soweit in der Beschwerde der Wechsel des Verfahrensgegenstandes moniert wird, ist darauf zu verweisen, dass der Ausgangsbescheid vom 28.08.2024 auf die §§ 24 und 25 AlVG abstellt, so auch die Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2024. Ein Wechsel innerhalb der Paragraphen ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig und überschreitet nicht die Sache des Verfahrens. Soweit implizit hier auch eine Vermengung von Leistungen nach AMSG als Förderungsleistungen gemeint sein könnte, so ist in den Berechnungen des Bescheides kein Anhaltspunkt gegeben, dass hier Leistungen vermischt werden. Hier handelt es sich nur mehr um hoheitlich gewährte Leistungen nach AlVG. Im Vorlageantrag wird vorgebracht, dass sich der Ausgangsbescheid aus Scheinbegründungen zusammensetze. Es wird nicht verkannt, dass die Ausführungen im Bescheid vom 28.08.2024 spärlich sind, jedoch ist der Inhalt des Widerrufs und der Rückforderung ausreichend erkennbar. Zudem ersetzt die Beschwerdevorentscheidung den Ausgangsbescheid. Daher führt auch diese Einwendung nicht zum Erfolg.Soweit in der Beschwerde der Wechsel des Verfahrensgegenstandes moniert wird, ist darauf zu verweisen, dass der Ausgangsbescheid vom 28.08.2024 auf die Paragraphen 24 und 25 AlVG abstellt, so auch die Beschwerdevorentscheidung vom 19.11.2024. Ein Wechsel innerhalb der Paragraphen ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig und überschreitet nicht die Sache des Verfahrens. Soweit implizit hier auch eine Vermengung von Leistungen nach AMSG als Förderungsleistungen gemeint sein könnte, so ist in den Berechnungen des Bescheides kein Anhaltspunkt gegeben, dass hier Leistungen vermischt werden. Hier handelt es sich nur mehr um hoheitlich gewährte Leistungen nach AlVG. Im Vorlageantrag wird vorgebracht, dass sich der Ausgangsbescheid aus Scheinbegründungen zusammensetze. Es wird nicht verkannt, dass die Ausführungen im Bescheid vom 28.08.2024 spärlich sind, jedoch ist der Inhalt des Widerrufs und der Rückforderung ausreichend erkennbar. Zudem ersetzt die Beschwerdevorentscheidung den Ausgangsbescheid. Daher führt auch diese Einwendung nicht zum Erfolg. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum Widerruf und der Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Einzelfallfragen zum Rückforderungstatbestand des „Erkennen müssens“ in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W228.2303886.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.