RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2025 GeschäftszahlW229 2299322-1 Spruch, W229 2299322-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 10.07.2024 sprach das Arbeitsmarkservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 17 iVm. § 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 15.06.2024 gebührt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld mit 15.06.2024 erfolgreich geltend gemacht habe.
- Mit Bescheid vom 10.07.2024 sprach das Arbeitsmarkservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) aus, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 15.06.2024 gebührt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Arbeitslosengeld mit 15.06.2024 erfolgreich geltend gemacht habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 06.08.2024 beim AMS einlangend Beschwerde. In der Beschwerdeergänzung vom 14.08.2024 führt er aus, dass die belangte Behörde möglicherweise der Ansicht sei, dass bei der Überschneidung einer vollversicherten Tätigkeit und einer geringfügigen Tätigkeit die Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG zu Anwendung komme. Es könne zwar sein, dass es im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu einer Vollversicherung der Bemessungsgrundlagen aus der Urlausersatzleistung und der geringfügigen Beschäftigung komme. An den jeweiligen vertraglichen Gegebenheiten bzw. am Charakter des geringfügigen Dienstverhältnisses ändere das jedoch nichts. Die belangte Behörde lasse außer auch, dass das geringfügige Dienstverhältnis nicht beim „selben Dienstgeber" bestanden habe. § 12 Abs 3 lit h AlVG bedinge auch keinesfalls wörtlich das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht sei per se mit § 12 Abs 3 lit h AlVG inhaltlich nicht verknüpft; beide teilen sich lediglich denselben Entgeltbegriff. Es sei daher verfehlt, der Bestimmung zu unterstellen, an eine Vollversicherungspflicht anzuknüpfen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 06.08.2024 beim AMS einlangend Beschwerde. In der Beschwerdeergänzung vom 14.08.2024 führt er aus, dass die belangte Behörde möglicherweise der Ansicht sei, dass bei der Überschneidung einer vollversicherten Tätigkeit und einer geringfügigen Tätigkeit die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG zu Anwendung komme. Es könne zwar sein, dass es im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu einer Vollversicherung der Bemessungsgrundlagen aus der Urlausersatzleistung und der geringfügigen Beschäftigung komme. An den jeweiligen vertraglichen Gegebenheiten bzw. am Charakter des geringfügigen Dienstverhältnisses ändere das jedoch nichts. Die belangte Behörde lasse außer auch, dass das geringfügige Dienstverhältnis nicht beim „selben Dienstgeber" bestanden habe. Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG bedinge auch keinesfalls wörtlich das Vorliegen einer Vollversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht sei per se mit Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG inhaltlich nicht verknüpft; beide teilen sich lediglich denselben Entgeltbegriff. Es sei daher verfehlt, der Bestimmung zu unterstellen, an eine Vollversicherungspflicht anzuknüpfen.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung direkt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass zu diesen neuen Regelungen des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG noch keine Judikatur vorliege und die Beschwerde deshalb zur Beurteilung der Rechtsfrage direkt vorgelegt werde.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Bezug habenden Akt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung direkt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass zu diesen neuen Regelungen des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG noch keine Judikatur vorliege und die Beschwerde deshalb zur Beurteilung der Rechtsfrage direkt vorgelegt werde.
- Mit Schreiben vom 31.01.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das AMS vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103-5 um Beantwortung näher formulierter Fragen.
- Am 25.02.2025 teilte das AMS mit, dass beabsichtigt sei, nach § 68 Abs. 2 AVG vorzugehen.
- Am 25.02.2025 teilte das AMS mit, dass beabsichtigt sei, nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG vorzugehen.
- Am 27.02.2025 übermittelte das AMS einen Bescheid vom 27.02.2025, mit welchem der Bescheid vom AMS Wien Hietzinger Kai vom 10.07.2024, in dem ausgesprochen wurde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 17 iVm. §§ 44 und 46 AlVG idgF, das Arbeitslosengeld ab dem 15.06.2024 gebührt, gem. § 68 Ab. 2 AVG dahingehend abgeändert wurde, dass wie folgt ausgesprochen wurde: „Bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen gebührt Arbeitslosengeld ab dem 11.05.2024.“
- Am 27.02.2025 übermittelte das AMS einen Bescheid vom 27.02.2025, mit welchem der Bescheid vom AMS Wien Hietzinger Kai vom 10.07.2024, in dem ausgesprochen wurde, dass dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG idgF, das Arbeitslosengeld ab dem 15.06.2024 gebührt, gem. Paragraph 68, Ab. 2 AVG dahingehend abgeändert wurde, dass wie folgt ausgesprochen wurde: „Bei Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen gebührt Arbeitslosengeld ab dem 11.05.2024.“
- Am 26.03.2025 übermittelte die belangte Behörde den Rückschein betreffend den Bescheid vom 27.02.2025, aus dem die Zustellung durch Hinterlegung am 04.03.2025 ersichtlich ist. Am 08.04.2025 teilte das AMS telefonisch sowie schriftlich mit, dass gegen diesen Bescheid keine Beschwerde eingelangt ist. Der Bescheid vom 27.02.2025 ist in Rechtskraft erwachsen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 2.
- Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.2.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2.
- Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – § 68 Abs. 2 AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.Gemäß dem – für behördliche Verfahren geltenden – Paragraph 68, Absatz 2, AVG können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, von Amts wegen sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]).Die Anhängigkeit einer Beschwerde steht einer Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/08/0044 mHa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0029 [= VwSlg. 19.245 A/2015]). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Wird ein Bescheid während eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgehoben oder abgeändert, hat das Verwaltungsgericht, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist, gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG das Verfahren durch Beschluss einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 90; VwGH vom 29.06.2020, Ra 2019/11/0047).Wird ein Bescheid während eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben oder abgeändert, hat das Verwaltungsgericht, weil der Beschwerdegegenstand weggefallen ist, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG das Verfahren durch Beschluss einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 90; VwGH vom 29.06.2020, Ra 2019/11/0047). Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2025 erfolgte – auf § 68 Abs. 2 AVG gestützte – Abänderung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt, weil seinem Antrag damit entsprochen wurde; seine Beschwer ist damit weggefallen.Gegenständlich wurde der Beschwerdeführer nach Beschwerdeeinbringung durch die mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 27.02.2025 erfolgte – auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG gestützte – Abänderung des angefochtenen Bescheides formell klaglos gestellt, weil seinem Antrag damit entsprochen wurde; seine Beschwer ist damit weggefallen. Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2299322.1.00