RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2025 GeschäftszahlW229 2305413-1 Spruch, W229 2305413-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden: AMS) vom 09.10.2024 wurde ausgesprochen, die Beschwerdeführerin habe den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 18.09.2024 verloren. Nachsicht wurde nicht erteilt. Zudem wurde ausgesprochen, dass sich das angeführte Ausmaß an Bezugstagen (Leistungstagen) um jene Tage verlängere, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden: AMS) vom 09.10.2024 wurde ausgesprochen, die Beschwerdeführerin habe den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 18.09.2024 verloren. Nachsicht wurde nicht erteilt. Zudem wurde ausgesprochen, dass sich das angeführte Ausmaß an Bezugstagen (Leistungstagen) um jene Tage verlängere, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 18.09.2024 darüber Kenntnis erlangt habe, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die zugewiesene Stelle als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Zehn Tage Krankengeldbezug würden die Ausschlussfrist verlängern/unterbrechen. Aus diesem Grund erfolge die Wiederanweisung voraussichtlich ab 09.11.2024.Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 18.09.2024 darüber Kenntnis erlangt habe, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf die zugewiesene Stelle als Reinigungskraft beim Dienstgeber römisch 40 beworben habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Zehn Tage Krankengeldbezug würden die Ausschlussfrist verlängern/unterbrechen. Aus diesem Grund erfolge die Wiederanweisung voraussichtlich ab 09.11.2024. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass sie der Mitteilung, sich mit dem Dienstgeber in Verbindung zu setzen, unverzüglich Folge geleistet habe. Sie habe sich die Telefonnummer herausgesucht und am 03.09.2024 angerufen, um einen Bewerbungstermin auszumachen. Am Ende des Telefonats sei ihr gesagt worden, dass sie später angerufen und dann alles Weitere besprochen werde. Beim zweiten Telefonat sei der Beschwerdeführerin allerdings mitgeteilt worden, dass sie sich nicht persönlich vorstellen brauche und sich das Ganze erledigt habe. Die Beschwerdeführerin sei danach im Krankenstand gewesen und habe alles dem AMS vorgelegt. Weshalb die Beschwerdeführerin ihre Bezugsleistung verloren habe, obwohl sie mit dem Dienstgeber Kontakt aufgenommen habe, habe ihr nach Rückfrage beim AMS nicht erklärt werden können. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.12.2024 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Nachfrage beim Dienstgeber ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin nicht bei der für das Bewerbungsverfahren zuständige Mitarbeiterin angerufen habe und auch von anderen Kolleginnen eine Absage an die Beschwerdeführerin nicht erteilt worden sei. Überdies habe sich die Beschwerdeführerin nicht wie im Vermittlungsvorschlag verlangt beworben. 4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem sie ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen ausführte, dass sie nicht im Besitz eines Computers sei und sich nicht auskenne, wie man eine Bewerbung per E-Mail vornehme. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 08.01.2025 vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 08.01.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin weist seit dem Jahr 1987 Beschäftigungszeiten in Österreich auf. Sie bezieht zuletzt seit dem 01.04.2023 Arbeitslosengeld, unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld. Das AMS übermittelte der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Reinigungskraft beim Dienstgeber XXXX GmbH samt Begleitschreiben vom 28.08.2024, in welchem angeführt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin sofort und so wie im Inserat beschrieben bewerben solle.Das AMS übermittelte der Beschwerdeführerin ein Stellenangebot als Reinigungskraft beim Dienstgeber römisch 40 GmbH samt Begleitschreiben vom 28.08.2024, in welchem angeführt wurde, dass sich die Beschwerdeführerin sofort und so wie im Inserat beschrieben bewerben solle. Der Vermittlungsvorschlag lautete auszugsweise wie folgt: „[…] Als dynamisches Unternehmen in einer zukunftsorientierten Branche verstärken wir unser Team um: 1 Reinigungskraft (m/w/
- d)XXXX 20 Std./Woche1 Reinigungskraft (m/w/
- d)römisch 40 20 Std./Woche XXXX / Teilzeit Nachmittag römisch 40 / Teilzeit Nachmittag Ihre Aufgaben:* Reinigung von Laboreinheiten* Reinigung von Büroeinheiten* Reinigung der WC Anlagen; KüchenreinigungIhre Aufgaben:, * Reinigung von Laboreinheiten, * Reinigung von Büroeinheiten, * Reinigung der WC Anlagen; Küchenreinigung Ihr Profil:* Praxis von Vorteil* Selbstständiges Arbeiten* Deutschkenntnisse zur Erfüllung der ArbeitsanforderungenIhr Profil:, * Praxis von Vorteil, * Selbstständiges Arbeiten, * Deutschkenntnisse zur Erfüllung der Arbeitsanforderungen Unsere Leistungen für Sie:* Wir bieten eine Entlohnung nach KV von € 11,55 brutto/Std. zzgl. Zulagen* Sicherer Arbeitsplatz* Beschäftigungsausmaß: 20 Wochenstunden; Montag- Sonntag 16-20 Uhr (Schichtplan)* Eintrittstermin: ab sofort* Mitarbeitervergünstigungen und –events* Gesundheitsfördernde Maßnahmen* Mitarbeit in einem gut eingespielten TeamUnsere Leistungen für Sie:, * Wir bieten eine Entlohnung nach KV von € 11,55 brutto/Std. zzgl. Zulagen, * Sicherer Arbeitsplatz, * Beschäftigungsausmaß: 20 Wochenstunden; Montag- Sonntag 16-20 Uhr (Schichtplan), * Eintrittstermin: ab sofort, * Mitarbeitervergünstigungen und –events, * Gesundheitsfördernde Maßnahmen, * Mitarbeit in einem gut eingespielten Team Bewerbungen bitte ausschließlich per Mail an u. a. E-Mail-Adresse unter der Angabe der Auftragsnummer Kontakt:z. Hd. Frau XXXX […]“.Kontakt:, z. Hd. Frau römisch 40 […]“. Eine Telefonnummer des Dienstgebers war im Inserat nicht angeführt. Die Beschwerdeführerin führte keine Bewerbung per E-Mail durch. Der Vermittlungsauftrag des Dienstgebers an das AMS wurde am 02.10.2024 ruhend gestellt. Am 08.10.2024 nahm das AMS mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung auf. Darin erklärte die Beschwerdeführerin, keine Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle zu haben, und dass ihr Lebensgefährte telefonisch um einen Vorstellungstermin gebeten habe. Ihm sei gesagt worden, die Stelle sei schon besetzt. Von 07.09.2024 bis 27.09.2023 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld. Die Beschwerdeführerin hat bislang keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Leistungs- und Krankengeldbezug der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Versicherungszeitenauszug vom 05.12.2024, welcher im Akt einliegt. Der gegenständliche Vermittlungsvorschlag samt Begleitschreiben vom 28.08.2024 liegt im Akt ein. In diesem wird festgehalten, dass Bewerbungen ausschließlich per E-Mail vorzunehmen seien. Eine Telefonnummer des potentiellen Dienstgebers ist darin nicht angeführt. Dass die Beschwerdeführerin den Vermittlungsvorschlag erhalten hat, wurde von ihr nicht bestritten. Die Niederschrift des AMS vom 08.10.2024 liegt im Akt ein. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe sich telefonisch beim Dienstgeber beworben, ist festzuhalten, dass ihre Angaben einerseits von der Dienstgeberin nicht bestätigt werden konnten, andererseits widersprüchlich sind. So gibt sie in der Niederschrift vom 08.10.2024 noch an, ihr Mann habe für sie angerufen, während sie laut Beschwerde und im Vorlageantrag selbst angerufen habe. Auch die Angaben hinsichtlich der erhaltenen telefonischen Auskunft sind nicht konsistent. In der Niederschrift führt sie an, ihrem Lebensgefährten sei gesagt worden, dass die Stelle bereits besetzt sei. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass die Stelle demgegenüber erst am 02.10.2024 ruhend gestellt wurde. Sowohl in der Beschwerde als auch im Vorlageantrag, bringt sie vor, dass es zwei Telefonate gegeben habe, und ihr im Zuge des zweiten mitgeteilt worden sei, dass sie sich nicht persönlich bewerben müsse, da sich das Ganze erledigt habe. Die Beschwerdeführerin vermag weder den Namen einer Gesprächspartnerin zu nennen, noch legt sie Belege betreffend die vorgebrachten Telefonate vor. Schließlich bringt sich nicht vor, sie habe eine Bewerbung per E-Mail versandt. Soweit sie im Vorlageantrag erstmals vorbringt, sie wisse nicht, wie man eine Bewerbung per E-Mail durchführe, ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Akt noch aus dem sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt, dass sie diesbezüglich Rücksprache mit dem AMS gehalten hätte. Bei entsprechender Rückmeldung an das AMS hätte sie auf die Einrichtungen des AMS, wie Computer und persönliche Hilfestellung, hingewiesen werden und diese anschließend in Anspruch nehmen können. Im Stelleninserat ist zudem lediglich eine schriftliche Bewerbung in Form einer E-Mail unter Anführung der Stelle und der Auftragsnummer gewünscht und werden darüber hinaus keine Beilagen oder Sonstiges verlangt. Dass der Vermittlungsauftrag am 02.10.2024 ruhend gestellt wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen Dokumentation (ADG Dokumentation Anzeige) im System des AMS zum gegenständlichen Vermittlungsauftrag. Dass die Beschwerdeführerin eine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen hätte, ist nicht hervorgekommen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG Senatszuständigkeit vor. 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.“ 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.3.
- Die genannten Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (VwGH 16.10.1990, 89/08/0141, mwH). 3.3.
- Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung: Aus der Systematik und dem Zweck der §§ 9 und 10 AlVG ergibt sich, dass leistungsbeziehende Personen angehalten sind, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden. Arbeitslose Personen sind daher jedenfalls dazu verhalten, eine gemäß § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen (vgl. etwa VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084 mwN.).Aus der Systematik und dem Zweck der Paragraphen 9 und 10 AlVG ergibt sich, dass leistungsbeziehende Personen angehalten sind, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden. Arbeitslose Personen sind daher jedenfalls dazu verhalten, eine gemäß Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen vergleiche etwa VwGH 11.06.2014, 2013/08/0084 mwN.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0103 mwN.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an eine arbeitslose Person, dass deren Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar und hat das AMS nicht von vornherein (etwa auf Grund eines diesbezüglichen Einwands des Arbeitslosen) Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, so kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann an der arbeitslosen Person, beim Vorstellungsgespräch mit dem potentiellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche VwGH 04.06.2024, Ra 2022/08/0103 mwN.). Die Beschwerdeführerin hat weder im Rahmen der Niederschrift noch im Beschwerdeverfahren Einwände gegen die zugewiesene Beschäftigung als Reinigungskraft erhoben und sind auch keine Umstände ersichtlich, die auf eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung hinweisen würden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Stelle als Reinigungskraft für die XXXX GmbH den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entspricht.Die Beschwerdeführerin hat weder im Rahmen der Niederschrift noch im Beschwerdeverfahren Einwände gegen die zugewiesene Beschäftigung als Reinigungskraft erhoben und sind auch keine Umstände ersichtlich, die auf eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung hinweisen würden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Stelle als Reinigungskraft für die römisch 40 GmbH den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entspricht. Dass die Beschwerdeführerin den Vermittlungsvorschlag erhalten hat, wurde, wie bereits ausgeführt, nicht bestritten. 3.3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der arbeitslosen Person und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der arbeitslosen Person und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann von der arbeitslosen Person – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass der Erfolg der (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte gemacht wird (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass die arbeitslose Person ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass der Erfolg der (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen, zunichte gemacht wird vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Die Beschwerdeführerin begründet die Rechtswidrigkeit des Bescheides im Wesentlichen damit, dass sie bei einem Telefonat bzgl. eines Vorstellungsgespräches mit dem potentiellen Dienstgeber die Auskunft erhalten habe, dass sie sich nicht persönlich vorstellen brauche und sich das Ganze erledigt habe. Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Zunächst ist – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die telefonische Kontaktaufnahme widersprüchlich sind, sie keine Belege dafür vorbringen konnte und zudem von der Dienstgeberin eine telefonische Kontaktaufnahme nicht bestätigt werden konnte. Letztlich kann in einem Fall wie dem vorliegenden jedoch dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin bei der potentiellen Dienstgeberin tatsächlich angerufen hat. Aus dem Stellenangebot ist nämlich eindeutig ersichtlich, dass Bewerbungen ausschließlich per E-Mail an die angeführte E Mailadresse unter Angabe der Auftragsnummer vorzunehmen seien. Insofern hat die Dienstgeberin die gewünschte Form der Bewerbung im Inserat eindeutig festgelegt. Wie bereits festgehalten, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, sich per E-Mail beworben zu haben, vielmehr führt sie aus, dass sie Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber aufgenommen habe und sie somit ihre Pflicht zur Bewerbung erfüllt habe. Allerdings hat die Beschwerdeführerin durch die unterlassene schriftliche Bewerbung via E-Mail die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert. Durch das Ignorieren bzw. Außerachtlassen der von der Dienstgeberin explizit gewünschten Form der Bewerbung tritt die Billigung, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt bzw. die Chancen für dessen Erlangung verringert werden, deutlich zutage. Nachdem im Stellenangebot ausdrücklich festgehalten wurde, dass Bewerbungen ausschließlich per E-Mail durchzuführen seien, konnte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass ein Telefonat eine ordnungsgemäße Bewerbung darstellen würde, zumal im Stellenangebot keine Telefonnummer des potentiellen Dienstgebers angeführt war und die Beschwerdeführerin selbst angibt, sie habe sich die Telefonnummer selbst herausgesucht. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe keinen Computer und wisse nicht, wie man eine Bewerbung per E-Mail vornehme, vermag zu keiner anderen Beurteilung führen, da es an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, sich diesbezüglich Hilfestellung zu holen, entweder in ihrem privaten Umfeld oder bei ihrer regionalen Geschäftsstelle des AMS. Dass sie diesbezüglich mit dem AMS Rücksprache gehalten hätte, ist jedoch nicht hervorgekommen. Da eine bestimmte Form der Bewerbung, abgesehen von der Schriftlichkeit als E-Mail, nicht gefordert war, hätte die Beschwerdeführerin auch eine Bewerbung auf einem Smartphone verfassen können.Wie bereits festgehalten, wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, sich per E-Mail beworben zu haben, vielmehr führt sie aus, dass sie Kontakt mit dem potentiellen Dienstgeber aufgenommen habe und sie somit ihre Pflicht zur Bewerbung erfüllt habe. Allerdings hat die Beschwerdeführerin durch die unterlassene schriftliche Bewerbung via E-Mail die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses verringert. Durch das Ignorieren bzw. Außerachtlassen der von der Dienstgeberin explizit gewünschten Form der Bewerbung tritt die Billigung, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt bzw. die Chancen für dessen Erlangung verringert werden, deutlich zutage. Nachdem im Stellenangebot ausdrücklich festgehalten wurde, dass Bewerbungen ausschließlich per E-Mail durchzuführen seien, konnte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass ein Telefonat eine ordnungsgemäße Bewerbung darstellen würde, zumal im Stellenangebot keine Telefonnummer des potentiellen Dienstgebers angeführt war und die Beschwerdeführerin selbst angibt, sie habe sich die Telefonnummer selbst herausgesucht. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt vergleiche VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe keinen Computer und wisse nicht, wie man eine Bewerbung per E-Mail vornehme, vermag zu keiner anderen Beurteilung führen, da es an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, sich diesbezüglich Hilfestellung zu holen, entweder in ihrem privaten Umfeld oder bei ihrer regionalen Geschäftsstelle des AMS. Dass sie diesbezüglich mit dem AMS Rücksprache gehalten hätte, ist jedoch nicht hervorgekommen. Da eine bestimmte Form der Bewerbung, abgesehen von der Schriftlichkeit als E-Mail, nicht gefordert war, hätte die Beschwerdeführerin auch eine Bewerbung auf einem Smartphone verfassen können. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde das gegenständliche Stelleninserat am 02.10.2024 ruhend gestellt, und hätte die Beschwerdeführerin somit sowohl vor als auch nach ihrem Krankenstand ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mit allfälliger Hilfestellung durch das AMS zu bewerben. 3.3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitlung bzw. Verweigerung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von sechs Wochen erweist sich als zulässig. Der Krankengeldbezug verlängert von Gesetzes wegen die Zeiten des Anspruchsverlusts. Wie das AMS bereits ausgeführt hat, hat die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld daher von 18.09.2024 bis 08.11.2024 (sechs Wochen verlängert durch die darin liegenden Zeiträume des Krankengeldbezugs von 18.09.2024 bis 27.09.2024) verloren. 3.3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 19.07.2013, 2012/08/0176 mwN.).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 19.07.2013, 2012/08/0176 mwN.). Es haben sich im Verfahren keine besonderen Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte, so konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zeitnah ein Dienstverhältnis angetreten hat. Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des bescheidmäßig ausgesprochenen Verlust der Notstandshilfe nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin anbelangt, so findet sich in darin kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens näher zu erörtern. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin anbelangt, so findet sich in darin kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit den Parteien des Verfahrens näher zu erörtern. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2305413.1.00