Obsah (19)
§ 28Art. 133§ 9§ 58§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 25aArt. 8§ 11§ 41§ 43a§ 7§ 45§ 12RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2025 GeschäftszahlW236 2203146-2 Spruch, W236 2203150-2/12E W236 2203154-2/10E W236 2203146-2/11E W236 2203143-2/11E Ausfertigung d
§ 28Abs. 1 i
Vm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.Die Verfahren werden wegen Zurückziehung der Beschwerden
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eingestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Erkenntnisrömisch zwei. Erkenntnis Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX alle StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER, Dr. Martin DELLASEGA, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2024, Zlen. römisch 40 alle StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER, Dr. Martin DELLASEGA, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2024, Zlen. 1) 1047764606/231574026, 2) 1047764704/231574034, 3) 1047764802/231574055, 4) 1047764508-231563555, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2025 zu Recht: A) I. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass
§ 9Abs.
2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. II. XXXX wird
§ 58Abs. 2 i
Vm § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. XXXX wird
§ 58Abs. 2 i
Vm § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. römisch 40 wird
Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird
Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des mittlerweile volljährigen Zweitbeschwerdeführers und der mittlerweile volljährigen Drittbeschwerdeführerin sowie die Tochter der Viertbeschwerdeführerin (gemeinsam als Beschwerdeführer:innen bezeichnet). Die Beschwerdeführer:innen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der armenischen Volksgruppe.
- Die Beschwerdeführer:innen reisten im Dezember 2014 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 12.12.2014 erste Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018 bzw. 11.07.2018 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigen abgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen wurden. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer:innen fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2022 (Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen) bzw. vom 22.07.2022 (Viertbeschwerdeführerin) zur Gänze abgewiesen wurden.
- Am 10.07.2022 verließen die Beschwerdeführer:innen das österreichische Bundesgebiet, reisten jedoch nicht in die Russische Föderation zurück, sondern verzogen nach Frankreich, wo sie ebenfalls Asylanträge stellten.
- Nach Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet stellten die Beschwerdeführer:innen am 11.08.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, welche mit den o.a. Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, (Spruchpunkte I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 (Spruchpunkte II.) abgewiesen wurden und ausgesprochen wurde, dass den Beschwerdeführer:innen
§ 57Asyl
G 2005 keine Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz erteilt werden (Spruchpunkte III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen die Beschwerdeführer:innen eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte VI.). Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer:innen fristgerecht Beschwerde.3. Nach Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet stellten die Beschwerdeführer:innen am 11.08.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, welche mit den o.a. Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (Spruchpunkte römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen wurden und ausgesprochen wurde, dass den Beschwerdeführer:innen
Paragraph 57, AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz erteilt werden (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen die Beschwerdeführer:innen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch sechs.). Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer:innen fristgerecht Beschwerde.
- Am 07.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen sowie deren Rechtsvertreters statt. Die Viertbeschwerdeführerin nahm an der Verhandlung aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes entschuldigt nicht teil. In dieser Verhandlung wurden die Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen ausschließlich auf Deutsch ausführlich zu ihrer Integration in Österreich befragt. Am Schluss der Befragung zogen die Beschwerdeführer:innen nach Rücksprache mit ihrem Rechtsvertreter die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. der o.a. Bescheide zurück, sodass diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen. Am Schluss der Verhandlung wurden die gegenständlichen Beschlüsse und Erkenntnisse samt wesentlicher Entscheidungsgründe mündlich verkündet.
- Am 07.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen sowie deren Rechtsvertreters statt. Die Viertbeschwerdeführerin nahm an der Verhandlung aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes entschuldigt nicht teil. In dieser Verhandlung wurden die Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen ausschließlich auf Deutsch ausführlich zu ihrer Integration in Österreich befragt. Am Schluss der Befragung zogen die Beschwerdeführer:innen nach Rücksprache mit ihrem Rechtsvertreter die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der o.a. Bescheide zurück, sodass diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen. Am Schluss der Verhandlung wurden die gegenständlichen Beschlüsse und Erkenntnisse samt wesentlicher Entscheidungsgründe mündlich verkündet.
- Mit Schreiben vom 10.04.2025 beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Beschlüsse und Erkenntnisse. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Auf Grundlage der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten der Beschwerdeführer:innen, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der am 07.04.2025 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
- Feststellungen: 1.
- Zum wesentlichen Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer:innen reisten im Dezember 2014 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 12.12.2014 erste Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018 bzw. 11.07.2018 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigen abgewiesen und Rückkehrentscheidungen erlassen wurden. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer:innen fristgerecht Beschwerde, die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2022 (Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen) bzw. vom 22.07.2022 (Viertbeschwerdeführerin) zur Gänze abgewiesen wurden. Am 10.07.2022 verließen die Beschwerdeführer:innen das österreichische Bundesgebiet und verzogen nach Frankreich, wo sie ebenfalls Asylanträge stellten. Am 11.08.2023 stellten die Beschwerdeführer:innen in Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, welche mit den o.a. Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkte II.) abgewiesen wurden und ausgesprochen wurde, dass den Beschwerdeführer:innen keine Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz erteilt werden (Spruchpunkte III.). Gegen die Beschwerdeführer:innen wurden Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte V.); die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte VI.). Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer:innen fristgerecht vollumfänglich Beschwerde, wobei sie die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. bis III. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.04.2025 zurückzogen, sodass diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen. Am Schluss der Verhandlung vom 07.04.2025 wurden die gegenständlichen Beschlüsse und Erkenntnisse samt wesentlicher Entscheidungsgründe mündlich verkündet.Am 11.08.2023 stellten die Beschwerdeführer:innen in Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, welche mit den o.a. Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.) auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen wurden und ausgesprochen wurde, dass den Beschwerdeführer:innen keine Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz erteilt werden (Spruchpunkte römisch drei.). Gegen die Beschwerdeführer:innen wurden Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.); die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch sechs.). Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer:innen fristgerecht vollumfänglich Beschwerde, wobei sie die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.04.2025 zurückzogen, sodass diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwuchsen. Am Schluss der Verhandlung vom 07.04.2025 wurden die gegenständlichen Beschlüsse und Erkenntnisse samt wesentlicher Entscheidungsgründe mündlich verkündet. Mit Schreiben vom 10.04.2025 beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Beschlüsse und Erkenntnisse. 1.
- Zu den Personen der Beschwerdeführer:innen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des mittlerweile volljährigen Zweitbeschwerdeführers und der mittlerweile volljährigen Drittbeschwerdeführerin sowie die Tochter der Viertbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer:innen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der armenischen Volksgruppe. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin steht fest; sie führt die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personendaten. Die Identitäten der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen stehen nicht fest. Sie sind strafgerichtlich unbescholten. Die Viertbeschwerdeführerin und die Erstbeschwerdeführerin wurden in Artashat, Armenien, geboren und verzogen im Jahr 1985 nach Astrakhan, Russland, wo der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin geboren wurden. Die Beschwerdeführer:innen leben bereits ihr gesamtes Leben lang gemeinsam. In Österreich leben die jüngere Schwester der Erstbeschwerdeführerin bzw. jüngste Tochter der Viertbeschwerdeführerin, Dr. XXXX , StA. Russische Föderation, sowie deren Sohn XXXX , StA. Russische Föderation. Sowohl Dr. XXXX als auch Herr XXXX verfügen in Österreich über einen Daueraufenthalt-EU. Frau Dr. XXXX ist Ärztin und betreibt in Innsbruck eine Praxis für Allgemeinmedizin.In Österreich leben die jüngere Schwester der Erstbeschwerdeführerin bzw. jüngste Tochter der Viertbeschwerdeführerin, Dr. römisch 40 , StA. Russische Föderation, sowie deren Sohn römisch 40 , StA. Russische Föderation. Sowohl Dr. römisch 40 als auch Herr römisch 40 verfügen in Österreich über einen Daueraufenthalt-EU. Frau Dr. römisch 40 ist Ärztin und betreibt in Innsbruck eine Praxis für Allgemeinmedizin. Die Beschwerdeführer:innen leben seit ihrer Einreise bzw. Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt. Seit ihrer Wiedereinreise leben die Beschwerdeführer:innen in einer privaten Wohnung, die Dr. XXXX gehört und den Beschwerdeführer:innen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Die Beschwerdeführer:innen befinden sich seit ihrer Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet nicht in der Grundversorgung. Dr. XXXX kommt zur Gänze für deren Wohn- und Lebenserhaltungskosten auf und bezahlt auch die Krankenversicherungen der Beschwerdeführer:innen. Diese sind in finanzieller Hinsicht zur Gänze von Frau Dr. XXXX abhängig. Darüber hinaus besteht ein sehr enges familiäres Verhältnis zwischen den Beschwerdeführer:innen und Dr. XXXX sowie XXXX . Die Beschwerdeführer:innen stehen in täglichem telefonischen Kontakt mit Dr. XXXX und sehen einander mehrmals im Monat.Die Beschwerdeführer:innen leben seit ihrer Einreise bzw. Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt. Seit ihrer Wiedereinreise leben die Beschwerdeführer:innen in einer privaten Wohnung, die Dr. römisch 40 gehört und den Beschwerdeführer:innen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Die Beschwerdeführer:innen befinden sich seit ihrer Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet nicht in der Grundversorgung. Dr. römisch 40 kommt zur Gänze für deren Wohn- und Lebenserhaltungskosten auf und bezahlt auch die Krankenversicherungen der Beschwerdeführer:innen. Diese sind in finanzieller Hinsicht zur Gänze von Frau Dr. römisch 40 abhängig. Darüber hinaus besteht ein sehr enges familiäres Verhältnis zwischen den Beschwerdeführer:innen und Dr. römisch 40 sowie römisch 40 . Die Beschwerdeführer:innen stehen in täglichem telefonischen Kontakt mit Dr. römisch 40 und sehen einander mehrmals im Monat. Die Viertbeschwerdeführerin besuchte in Armenien neun Jahre die Grundschule und acht Monate eine Krankenschwesternschule, übte danach als Mutter von drei Kindern jedoch nie einen Beruf aus. Die Muttersprache der Viertbeschwerdeführerin ist Armenisch, die russische Sprache beherrscht sie auf schlechtem Niveau, die deutsche Sprache nur ein wenig. Die Viertbeschwerdeführerin leidet seit Jahren an einem Totalprolaps des Uterus (Gebärmuttervorfall) und der Vagina, was mit starken Schmerzen sowie Harnentleerungsstörungen sowie rezidivierenden vulvovaginalen Ulzerationen einhergeht. Auch leidet sie an einem Uterus myomatosus. Weiters leidet sie an gemischter Harninkontinenz, arterieller Hypertonie und rezidivierender Pankreatitis. Im Lendenwirbelbereich leidet sie an L5-radikulärem Syndrom links bei Verdacht auf Wurzelkompression durch Diskusprolaps (LWK 5/SWK 1 links). Sie leidet zudem an Varikositas beiderseits und Zustand nach Thrombophlebitis des rechten Unterschenkels. Der Totalprolaps des Uterus und der Vagina führen in Kombination mit den teilweise therapierefraktären Rückenschmerzen zu erheblichen Einschränkungen der Mobilität. Aufgrund des Gebärmuttervorfalls befindet sich die Gebärmutter teils außerhalb des Körpers, reibt an der Haut und ist teilweise wundgerieben. Es besteht eine ständige Infektionsgefahr mit Sepsisgefahr, der durch eine äußerst penible Hygiene entgegengewirkt werden muss. Es besteht die dringende ärztliche Empfehlung, den Genitalbereich regelmäßig mit klarem Wasser und mildem, seifenfreiem Reiniger zu waschen, saubere und atmungsaktive Unterwäsche zu verwenden sowie übermäßige Feuchtigkeit in der Vaginalregion zu vermeiden. Die Viertbeschwerdeführerin bedarf täglich einer fachkundigen Pflege, die von der Erstbeschwerdeführerin geleistet wird, weswegen es für die Viertbeschwerdeführerin unabdingbar ist, mit der Erstbeschwerdeführerin, aber auch mit dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin zusammenzuleben. Die Erstbeschwerdeführerin besuchte in Armenien (sowie das letzte Jahr in Russland) zehn Jahre die Grundschule und absolvierte in den Jahren 1986 bis 1992 auf der Universität in Astrakhan das Medizinstudium. In den Jahren 1992 bis 1994 absolvierte sie die Facharztausbildung Gynäkologie und arbeitete in den Jahren 1999 bis 2004 an der Gynäkologie- und Geburtsklinik in Astrakhan. Ihre Muttersprache ist Armenisch. Russisch spricht sie sehr gut und auch ein wenig die englische Sprache. Die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestand die Erstbeschwerdeführerin bereits am 17.12.2015 – nach nur einem Jahr Aufenthalt in Österreich. Am 04.05.2018 absolvierte die Erstbeschwerdeführerin die Deutsch-Integrationsprüfung, Sprachkompetenz und Werte- und Orientierungswissen (ÖIF) auf dem Niveau B
- Sie spricht sehr gut Deutsch, wovon sich die zuständige Richterin auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte, die mit der Erstbeschwerdeführerin durchwegs in deutscher Sprache geführt werden konnte. Im Falle einer Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis kann die Erstbeschwerdeführerin sofort in der Praxis ihrer Schwester in Innsbruck als Ordinationsassistentin 30 Stunden pro Woche zu arbeiten beginnen und ihre Schwester aufgrund ihrer medizinischen Ausbildung unterstützen und entlasten. Sie wird dabei ein monatliches Bruttogehalt von € 1.800 lukrieren und so – gemeinsam mit ihrer Schwester – in der Lage sein, die Viertbeschwerdeführerin und die – noch nicht erwerbstätigen – Zweit- und Drittbeschwerdeführer:innen finanziell zu unterstützen. Sobald die Nostrifizierung ihrer russischen Ausbildung erfolgt sein wird, kann die Erstbeschwerdeführerin in der Praxis ihrer Schwester als Gynäkologin arbeiten und damit das Leistungsangebot der Praxis erweitern. Ansonsten kümmert sich die Erstbeschwerdeführerin um die Viertbeschwerdeführerin und auch die Drittbeschwerdeführerin, welche – wie bereits ausgeführt bzw. unten noch ausgeführt – beide auf ihre eigene Art betreuungsbedürftig sind. Als ausgebildete Medizinerin kann sie sich sehr gut um die Viertbeschwerdeführerin kümmern, insbesondere um deren gynäkologischen Probleme. Momentan hat die Erstbeschwerdeführerin wenige soziale Kontakte, da sie sich ausgiebig um die Betreuung der Viertbeschwerdeführerin kümmern muss. Der Zweitbeschwerdeführer wurde in Astrakhan, Russland, geboren und lebte dort knapp 14 Jahre. Er besuchte in Astrakhan in den Jahren 2006 bis 2014 die Grundschule bis zur
- Klasse, welche er im Dezember 2014 ausreisebedingt abbrechen musste. Seine Muttersprache ist Armenisch, wobei er auch die russische Sprache sehr gut beherrscht. Deutsch spricht der Zweitbeschwerdeführer fließend und fehlerfrei, wovon sich die zuständige Richterin auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte, die mit dem Zweitbeschwerdeführer durchwegs in deutscher Sprache geführt werden konnte. In Österreich besuchte der Zweitbeschwerdeführer ein Jahr eine Neue Mittelschule in Innsbruck und im Anschluss das Bundes- und Oberstufenrealgymnasium Innsbruck, wo er am 07.06.2021 die Matura ablegte. Am 19.08.2021 legte der Zweitbeschwerdeführer die Englischprüfung auf dem europäischen Niveau C1 (Cambridge Assessment English Grade B) ab. Im Studienjahr 2021/2022 studierte der Zweitbeschwerdeführer zwei Semester die Bachelorstudien Physik und Mathematik an der Universität Wien (Fernstudium aufgrund der Coronapandemie), welches er aufgrund der Ausreise im August 2022 abbrechen musste. Nach der Wiedereinreise studierte der Zweitbeschwerdeführer im Studienjahr 2023/2024 zwei Semester lang „Artificial Intelligence“ an der Universität Salzburg, das er jedoch abbrach. Seit Herbst 2024 studiert der Zweitbeschwerdeführer mit großem Interesse und Engagement das Bachelorstudium der Informatik an der Universität Salzburg. Bis 14.03.2025 erreichte er 14 ECTS Punkte.In Österreich besuchte der Zweitbeschwerdeführer ein Jahr eine Neue Mittelschule in Innsbruck und im Anschluss das Bundes- und Oberstufenrealgymnasium Innsbruck, wo er am 07.06.2021 die Matura ablegte. Am 19.08.2021 legte der Zweitbeschwerdeführer die Englischprüfung auf dem europäischen Niveau C1 (Cambridge Assessment English Grade B) ab. Im Studienjahr 2021 aus 2022, studierte der Zweitbeschwerdeführer zwei Semester die Bachelorstudien Physik und Mathematik an der Universität Wien (Fernstudium aufgrund der Coronapandemie), welches er aufgrund der Ausreise im August 2022 abbrechen musste. Nach der Wiedereinreise studierte der Zweitbeschwerdeführer im Studienjahr 2023 aus 2024, zwei Semester lang „Artificial Intelligence“ an der Universität Salzburg, das er jedoch abbrach. Seit Herbst 2024 studiert der Zweitbeschwerdeführer mit großem Interesse und Engagement das Bachelorstudium der Informatik an der Universität Salzburg. Bis 14.03.2025 erreichte er 14 ECTS Punkte. Im Falle einer Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis kann der Zweitbeschwerdeführer sofort neben seinem Studium in der Praxis seiner Tante in Innsbruck geringfügig als EDV-Betreuer der umfangreichen Praxis-EDV zehn Stunden pro Woche mit einem Bruttogehalt von € 450 pro Monat zu arbeiten beginnen. Er wird damit seine Mutter und die Familie finanziell mitunterstützen können. Der Zweitbeschwerdeführer ist mit seinem Studium und der Betreuung seiner Familienangehörigen zeitlich sehr ausgelastet. Er hat sich jedoch mit einigen Mitstudenten angefreundet, mit denen er sich auch in seiner wenigen Freizeit trifft und Zeit mit diesen verbringt. Mit seinem besten Freund telefoniert er häufig und trifft diesen immer, wenn er sich in Salzburg aufhält. Die Drittbeschwerdeführerin wurde in Astrakhan, Russland, geboren und lebte dort knapp 7 Jahre. Sie besuchte in Russland lediglich vier Monate die Schule und beherrscht die russische Sprache nur auf sehr schlechtem Niveau. Ihre Muttersprache ist Armenisch. Die deutsche Sprache beherrscht die Drittbeschwerdeführerin fließend und fehlerfrei, wovon sich die zuständige Richterin auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte, die mit der Drittbeschwerdeführerin durchwegs in deutscher Sprache geführt werden konnte. Die Drittbeschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) mit komorbider Sozialphobie (F40.1) nach dramatischen Erfahrungen in Russland, Fluchterlebnissen und schwerem, auch Lehrer unterstützen Mobbing in österreichischen Schulen. Sie befindet sich seit Jahren in jugendpsychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung, die über das Internet stattfindet und erhält auch eine (antidepressive) medikamentöse Psychotherapie. In Österreich besuchte die Drittbeschwerdeführerin vier Jahre lang die Volksschule und auch das
- Semester der
- AHS-Unterstufenklasse eines Bundesrealgymnasiums in Innsbruck. Aufgrund ihrer ausgeprägten Sozialphobie und weiterer psychischer Probleme war ein weiterer Schulbesuch nicht mehr möglich. Mit großer Unterstützung durch ihre Familie gelang es der Drittbeschwerdeführerin am 17.10.2024 an der Mittelschule XXXX als Externistin die Pflichtschulabschlussprüfung abzulegen. Seit 09.09.2024 besucht sie das Abendgymnasium des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums für Berufstätige in XXXX , derzeit die Klasse 2S. Der Unterricht ist Großteils online. Sie muss nur jeden Samstag nach Salzburg fahren, um persönlich am Präsenzunterricht teilzunehmen. Die Drittbeschwerdeführerin wird das Gymnasium in etwa vier Jahren mit der Matura abschließen.In Österreich besuchte die Drittbeschwerdeführerin vier Jahre lang die Volksschule und auch das
- Semester der
- AHS-Unterstufenklasse eines Bundesrealgymnasiums in Innsbruck. Aufgrund ihrer ausgeprägten Sozialphobie und weiterer psychischer Probleme war ein weiterer Schulbesuch nicht mehr möglich. Mit großer Unterstützung durch ihre Familie gelang es der Drittbeschwerdeführerin am 17.10.2024 an der Mittelschule römisch 40 als Externistin die Pflichtschulabschlussprüfung abzulegen. Seit 09.09.2024 besucht sie das Abendgymnasium des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums für Berufstätige in römisch 40 , derzeit die Klasse 2S. Der Unterricht ist Großteils online. Sie muss nur jeden Samstag nach Salzburg fahren, um persönlich am Präsenzunterricht teilzunehmen. Die Drittbeschwerdeführerin wird das Gymnasium in etwa vier Jahren mit der Matura abschließen. Die Beschwerdeführer:innen unterhalten sich zu Hause auf Armenisch. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sprechen miteinander überwiegend auf Deutsch. Die Ausweisung der Beschwerdeführer:innen aus dem österreichischen Bundesgebiet würde einen erheblichen Eingriff in ihr in Österreich entfaltetes Privat- und Familienleben darstellen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Familienverhältnissen, der Staatsangehörigkeit und der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer:innen gründen sich auf deren diesbezüglich glaubhaften Angaben in deren Verfahren. Aufgrund der Vorlage des russischen Führerscheins der Erstbeschwerdeführerin konnte deren Identität festgestellt werden. Da die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen in ihren Verfahren keine Dokumente im Original vorlegten, die ihre Identitäten zweifelsfrei belegen hätten können und mit ihren Identitätsangaben übereinstimmen würden, konnten deren genauen Identitäten nicht festgestellt werden. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer:innen ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zu den Geburts-, Herkunfts- und Aufenthaltsorten der Beschwerdeführer:innen ergibt sich aus deren gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben in deren Verfahren. Die Feststellungen zu Frau Dr. XXXX und Herrn XXXX , deren Aufenthaltstiteln, der Tätigkeit von Frau Dr. XXXX und deren umfangreichen finanziellen sowie familiären Unterstützung ergeben sich aus den übereinstimmenden und daher glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin sowie aus den zahlreichen, in den gegenständlichen Verfahren sowie in den Dublin-Verfahren der Beschwerdeführer:innen eingegangenen Schriftsätzen sowie der Einsichtnahme in das in das zentrale Melderegister, das zentrale Fremdenregister und das Grundversorgungs-Informationssystem. Weiters wurden die Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführlich zu ihrem Verhältnis zu Frau Dr. XXXX und Herrn XXXX befragt und bestätigten diese die bereits in den Schriftsätzen vorgebrachten Umstände.Die Feststellungen zu Frau Dr. römisch 40 und Herrn römisch 40 , deren Aufenthaltstiteln, der Tätigkeit von Frau Dr. römisch 40 und deren umfangreichen finanziellen sowie familiären Unterstützung ergeben sich aus den übereinstimmenden und daher glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin sowie aus den zahlreichen, in den gegenständlichen Verfahren sowie in den Dublin-Verfahren der Beschwerdeführer:innen eingegangenen Schriftsätzen sowie der Einsichtnahme in das in das zentrale Melderegister, das zentrale Fremdenregister und das Grundversorgungs-Informationssystem. Weiters wurden die Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführlich zu ihrem Verhältnis zu Frau Dr. römisch 40 und Herrn römisch 40 befragt und bestätigten diese die bereits in den Schriftsätzen vorgebrachten Umstände. Die Feststellungen zur Ausbildung der Viertbeschwerdeführerin ergibt sich aus deren gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben in deren beiden Asylverfahren. Die Feststellungen zu ihren Sprachkenntnissen der armenischen Sprache ergibt sich aus deren armenischen Herkunft, jene zur mangelnden Kenntnis der russischen Sprache ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Viertbeschwerdeführerin, die russische Sprache nicht zu beherrschen sowie aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass die Viertbeschwerdeführerin die russische Sprache nie wirklich erlernt habe, da sie sich auch in Russland lebend in einer armenischen Community aufgehalten habe und es aufgrund der Russischkenntnisse des Vaters auch nicht erforderlich gewesen sei, dass die Mutter (Viertbeschwerdeführerin) besser die russische Sprache erlerne (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2025, S 7).Die Feststellungen zur Ausbildung der Viertbeschwerdeführerin ergibt sich aus deren gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben in deren beiden Asylverfahren. Die Feststellungen zu ihren Sprachkenntnissen der armenischen Sprache ergibt sich aus deren armenischen Herkunft, jene zur mangelnden Kenntnis der russischen Sprache ergibt sich einerseits aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Viertbeschwerdeführerin, die russische Sprache nicht zu beherrschen sowie aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass die Viertbeschwerdeführerin die russische Sprache nie wirklich erlernt habe, da sie sich auch in Russland lebend in einer armenischen Community aufgehalten habe und es aufgrund der Russischkenntnisse des Vaters auch nicht erforderlich gewesen sei, dass die Mutter (Viertbeschwerdeführerin) besser die russische Sprache erlerne vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2025, S 7). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Viertbeschwerdeführerin ergeben sich aus den zahlreichen in Vorlage gebrachten und im Akt einliegenden Befunden und Arztbriefen, jene zum Pflegebedarf und der Ausgestaltung dieser Pflege ergeben sich zudem aus den Schriftsätzen im gegenständlichen Verfahren und im Dublin-Verfahren sowie aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur Ausbildung der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus deren gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben in deren Asylverfahren sowie aus der Vorlage einer Arbeitsbestätigung im Erstverfahren (AS 289f). Die Feststellungen zu deren armenisch und russisch Kenntnissen ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin, die diese auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2025, S 7). Die Feststellungen zu den überaus guten Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten A2 und B1 Deutschprüfungen sowie dem Umstand, dass die gesamte Verhandlung mit der Erstbeschwerdeführerin in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte und sich die zuständige Richterin von deren ausgezeichneten Deutschkenntnissen überzeugen konnte.Die Feststellungen zur Ausbildung der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus deren gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben in deren Asylverfahren sowie aus der Vorlage einer Arbeitsbestätigung im Erstverfahren (AS 289f). Die Feststellungen zu deren armenisch und russisch Kenntnissen ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin, die diese auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2025, S 7). Die Feststellungen zu den überaus guten Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten A2 und B1 Deutschprüfungen sowie dem Umstand, dass die gesamte Verhandlung mit der Erstbeschwerdeführerin in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte und sich die zuständige Richterin von deren ausgezeichneten Deutschkenntnissen überzeugen konnte. Die Feststellung zur Arbeitsmöglichkeit der Erstbeschwerdeführerin in der Praxis ihrer Schwester ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Einstellungszusage (vgl. OZ 6 und 7 zu 2203150-2) sowie aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2025, S 8).Die Feststellung zur Arbeitsmöglichkeit der Erstbeschwerdeführerin in der Praxis ihrer Schwester ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Einstellungszusage vergleiche OZ 6 und 7 zu 2203150-2) sowie aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2025, S 8). Die Feststellungen zum Alltag der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Pflegearbeit an der Viertbeschwerdeführerin sowie der Betreuung der Drittbeschwerdeführerin ergeben sich aus deren gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2025, S 9).Die Feststellungen zum Alltag der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Pflegearbeit an der Viertbeschwerdeführerin sowie der Betreuung der Drittbeschwerdeführerin ergeben sich aus deren gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben im gesamten Verfahren sowie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2025, S 9). Die Feststellungen zum Schulbesuch des Zweitbeschwerdeführers in der Russischen Föderation ergibt sich aus den gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in deren Verfahren, die der Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch wiederholte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2025, S 14). Die Feststellungen zu dessen armenisch und russisch Kenntnissen ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des Zweitbeschwerdeführers, die dieser auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2025, S 14). Die Feststellungen zu den überaus guten Deutschkenntnissen des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus dem in Vorlage gebrachten Maturazeugnis sowie dem Umstand, dass die gesamte Verhandlung mit dem Zweitbeschwerdeführer in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte und sich die zuständige Richterin von dessen ausgezeichneten Deutschkenntnissen überzeugen konnte.Die Feststellungen zum Schulbesuch des Zweitbeschwerdeführers in der Russischen Föderation ergibt sich aus den gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers in deren Verfahren, die der Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch wiederholte vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2025, S 14). Die Feststellungen zu dessen armenisch und russisch Kenntnissen ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des Zweitbeschwerdeführers, die dieser auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2025, S 14). Die Feststellungen zu den überaus guten Deutschkenntnissen des Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus dem in Vorlage gebrachten Maturazeugnis sowie dem Umstand, dass die gesamte Verhandlung mit dem Zweitbeschwerdeführer in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte und sich die zuständige Richterin von dessen ausgezeichneten Deutschkenntnissen überzeugen konnte. Die Feststellungen zu den vom Zweitbeschwerdeführer in Österreich besuchten und abgeschlossenen Schulen, der abgelegten Englischprüfung und den Studien ergibt sich aus den in Vorlage gebrachten Zeugnissen und Bestätigungen (OZ 5 und 6 zu 2203154-2). Die Feststellung zur Arbeitsmöglichkeit des Zweitbeschwerdeführers in der Praxis seiner Tante ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Einstellungszusage (vgl. OZ 6 und 7 zu 2203154-2) sowie aus den Angaben des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2025, S 16).Die Feststellung zur Arbeitsmöglichkeit des Zweitbeschwerdeführers in der Praxis seiner Tante ergibt sich aus der in Vorlage gebrachten Einstellungszusage vergleiche OZ 6 und 7 zu 2203154-2) sowie aus den Angaben des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2025, S 16). Die Feststellungen zum Alltag des Zweitbeschwerdeführers und seinen sozialen Kontakten ergibt sich aus der Stellungnahme vom 31.03.2025 (OZ 6 und 7 zu 2203154-2) sowie aus dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2025, S 17)Die Feststellungen zum Alltag des Zweitbeschwerdeführers und seinen sozialen Kontakten ergibt sich aus der Stellungnahme vom 31.03.2025 (OZ 6 und 7 zu 2203154-2) sowie aus dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2025, S 17) Die Feststellungen zum Schulbesuch der Drittbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation ergibt sich aus den gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin in deren Verfahren, die die Drittbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch wiederholte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2025, S 20f). Die Feststellungen zu deren armenisch und russisch Kenntnissen ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben der Drittbeschwerdeführerin, die diese auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2025, S 20). Die Feststellungen zu den überaus guten Deutschkenntnissen der Drittbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem in Vorlage gebrachten Pflichtschulabschlusszeugnis vom 17.10.2024 (OZ 6 und 7 zu 2203146-2) sowie dem Umstand, dass die gesamte Verhandlung mit der Drittbeschwerdeführerin in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte und sich die zuständige Richterin von deren ausgezeichneten Deutschkenntnissen überzeugen konnte.Die Feststellungen zum Schulbesuch der Drittbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation ergibt sich aus den gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführerin in deren Verfahren, die die Drittbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch wiederholte vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2025, S 20f). Die Feststellungen zu deren armenisch und russisch Kenntnissen ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben der Drittbeschwerdeführerin, die diese auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholte vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2025, S 20). Die Feststellungen zu den überaus guten Deutschkenntnissen der Drittbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem in Vorlage gebrachten Pflichtschulabschlusszeugnis vom 17.10.2024 (OZ 6 und 7 zu 2203146-2) sowie dem Umstand, dass die gesamte Verhandlung mit der Drittbeschwerdeführerin in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte und sich die zuständige Richterin von deren ausgezeichneten Deutschkenntnissen überzeugen konnte. Die Feststellungen zu den psychischen Erkrankungen der Drittbeschwerdeführerin ergeben sich aus den zahlreich in Vorlage gebrachten ärztlichen Befunden und Arztbriefen (zuletzt in OZ 6 und 7 zu 2203146-2). Die Feststellungen zum Schulbesuch der Drittbeschwerdeführerin ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten Zeugnissen und Bestätigungen (OZ 6 und 7 zu 2203146-2). Die Feststellung zum armenischen Sprachgebrauch im Privatbereich unter den Beschwerdeführer:innen bzw. zum deutschen Sprachgebrauch unter dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich pbereinstimmenden und daher glaubhaften Angaben der Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2025, S 7, 14, 20).Die Feststellung zum armenischen Sprachgebrauch im Privatbereich unter den Beschwerdeführer:innen bzw. zum deutschen Sprachgebrauch unter dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich pbereinstimmenden und daher glaubhaften Angaben der Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 07.04.2025, S 7, 14, 20). Zur Feststellung, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer:innen aus dem österreichischen Bundesgebiet einen erheblichen Eingriff in ihr in Österreich entfaltetes Privat- und Familienleben darstellen würde, wird auf die unten unter Punkt 3.2.
- getroffenen Ausführungen verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu I. Beschluss:3.
- Zu römisch eins. Beschluss: 3.1.
- Zu I.A) Zurückziehung der Beschwerde:3.1.
- Zu römisch eins.A) Zurückziehung der Beschwerde: Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2025 zu den Spruchpunkten I. bis III. wurden die (im Spruch genannten) Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2024 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. rechtskräftig. Die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren waren daher mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2025 zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. wurden die (im Spruch genannten) Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.10.2024 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. rechtskräftig. Die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren waren daher mit Beschluss einzustellen. 3.1.
- Zu I.B) Unzulässigkeit der Revision:3.1.
- Zu römisch eins.B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.2. Zu II. Erkenntnis:3.2. Zu römisch zwei. Erkenntnis: 3.2.1. Zu II. A) I. Auf Dauer bestehende Unzulässigkeit der Erlassung von Rückkehrentscheidungen:3.2.1. Zu römisch zwei. A) römisch eins. Auf Dauer bestehende Unzulässigkeit der Erlassung von Rückkehrentscheidungen: 3.2.1.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.3.2.1.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs.
1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
§ 9Abs.
1 BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.2.1.
- Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).3.2.1.
- Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es nicht darauf an, dass ein „qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis“ besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (vgl. VfGH 12.03.2014, U 1904/2013, oder zuletzt VfGH 09.03.2023, 2218/2022).Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt. Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es nicht darauf an, dass ein „qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis“ besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde vergleiche VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,, oder zuletzt VfGH 09.03.2023, 2218 aus 2022,). Die Beschwerdeführer:innen leben in Österreich in einem gemeinsamen Familienverband zusammen. Zwischen den Beschwerdeführer:innen besteht somit ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 26.01.2006, 2002/20/0235). Dem steht – vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur – auch der Eintritt der Volljährigkeit nicht entgegen.Die Beschwerdeführer:innen leben in Österreich in einem gemeinsamen Familienverband zusammen. Zwischen den Beschwerdeführer:innen besteht somit ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 26.01.2006, 2002/20/0235). Dem steht – vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur – auch der Eintritt der Volljährigkeit nicht entgegen. Darüber hinaus leben – wie festgestellt – in Österreich die jüngere Schwester der Erstbeschwerdeführerin bzw. jüngste Tochter der Viertbeschwerdeführerin sowie deren Sohn, zu denen ein sehr enges familiäres Verhältnis besteht. Sowohl Dr. XXXX als auch Herr XXXX verfügen in Österreich über einen Daueraufenthalt-EU. Frau Dr. XXXX ist Ärztin und betreibt in Innsbruck eine Praxis für Allgemeinmedizin. Nicht nur stehen die Beschwerdeführer:innen in täglichem telefonischen Kontakt mit Dr. XXXX und XXXX , sie sehen einander mehrmals im Monat und verbringen meist die Wochenende gemeinsam. Seit ihrer Wiedereinreise im August 2023 leben die Beschwerdeführer:innen in einer privaten Wohnung, die Dr. XXXX gehört und den Beschwerdeführer:innen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Die Beschwerdeführer:innen befinden sich seit ihrer Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet nicht in der Grundversorgung. Dr. XXXX kommt zur Gänze für deren Wohn- und Lebenserhaltungskosten auf und bezahlt auch die Krankenversicherungen der Beschwerdeführer:innen. Diese sind in finanzieller Hinsicht zur Gänze von Frau Dr. XXXX abhängig. Die Beziehung der Viertbeschwerdeführerin erfüllt vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur schon deswegen den Begriff des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK, weil das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK führt, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Die Beziehung der Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen zu Dr. XXXX als deren Schwester bzw. Tante ist ebenfalls als schützenswertes Familienleben zu qualifizieren, da familiäre Beziehungen unter Erwachsenen dann unter Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl EGMR 24.04.1996, 22.070/93, Boughanemi, Z33 ff.; VfGH 24.11.2014, E 1091/2014; 12.03.2014, U 1904/2013; 28.06.2023, E 2014/2022). Aufgrund der engen familiären Beziehung, aber insbesondere aufgrund des finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses der Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen von Dr. XXXX erfüllt diese Beziehung die Kriterien des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK.Darüber hinaus leben – wie festgestellt – in Österreich die jüngere Schwester der Erstbeschwerdeführerin bzw. jüngste Tochter der Viertbeschwerdeführerin sowie deren Sohn, zu denen ein sehr enges familiäres Verhältnis besteht. Sowohl Dr. römisch 40 als auch Herr römisch 40 verfügen in Österreich über einen Daueraufenthalt-EU. Frau Dr. römisch 40 ist Ärztin und betreibt in Innsbruck eine Praxis für Allgemeinmedizin. Nicht nur stehen die Beschwerdeführer:innen in täglichem telefonischen Kontakt mit Dr. römisch 40 und römisch 40 , sie sehen einander mehrmals im Monat und verbringen meist die Wochenende gemeinsam. Seit ihrer Wiedereinreise im August 2023 leben die Beschwerdeführer:innen in einer privaten Wohnung, die Dr. römisch 40 gehört und den Beschwerdeführer:innen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Die Beschwerdeführer:innen befinden sich seit ihrer Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet nicht in der Grundversorgung. Dr. römisch 40 kommt zur Gänze für deren Wohn- und Lebenserhaltungskosten auf und bezahlt auch die Krankenversicherungen der Beschwerdeführer:innen. Diese sind in finanzieller Hinsicht zur Gänze von Frau Dr. römisch 40 abhängig. Die Beziehung der Viertbeschwerdeführerin erfüllt vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur schon deswegen den Begriff des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK, weil das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Die Beziehung der Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen zu Dr. römisch 40 als deren Schwester bzw. Tante ist ebenfalls als schützenswertes Familienleben zu qualifizieren, da familiäre Beziehungen unter Erwachsenen dann unter Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche EGMR 24.04.1996, 22.070/93, Boughanemi, Z33 ff.; VfGH 24.11.2014, E 1091 aus 2014,; 12.03.2014, U 1904 aus 2013,; 28.06.2023, E 2014 aus 2022,). Aufgrund der engen familiären Beziehung, aber insbesondere aufgrund des finanziellen Abhängigkeitsverhältnisses der Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen von Dr. römisch 40 erfüllt diese Beziehung die Kriterien des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK. Eine die Beschwerdeführer:innen betreffende Rückkehrentscheidung würde daher in das Familienleben der Beschwerdeführer:innen eingreifen. 3.2.1.
- Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.2.1.
- Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH). Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer:innen in Österreich aus, fällt die
Art. 8Abs.
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht der zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichts zu Gunsten der Beschwerdeführer:innen aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer:innen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführer:innen in Österreich aus, fällt die
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht der zuständigen Richterin des Bundesverwaltungsgerichts zu Gunsten der Beschwerdeführer:innen aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer:innen im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar: Die Beschwerdeführer:innen halten sich – mit einer Unterbrechung von 13 Monaten von Juli 2022 bis August 2023 – seit Dezember 2014 und somit seit in Summe über neun Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie waren aufgrund ihrer Asylantragstellungen aufgrund der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz durchgehend zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den gegenständlichen Verfahren bereits um die zweiten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer:innen handelt. Die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer:innen wird somit in Relation zu diesem Umstand gemindert. Dennoch kann den Beschwerdeführer:innen in beiden Verfahren nicht vorgeworfen werden, dass sie die Verfahren durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätten; vielmehr ist festzustellen, dass die erhebliche Verfahrensdauer des Erstverfahrens von über sieben Jahren, durch welche – letztlich – auch die lange Aufenthaltsdauer entstanden ist, und auch jene von eindreiviertel Jahren des Zweitverfahrens von den Beschwerdeführer:innen nicht durch bewusste Verfahrensverschleppung oder sonstige verfahrensverzögernde Handlungen (mit)verursacht wurde, sodass ihnen die Dauer der Verfahrens nicht angelastet werden kann (vgl. VfGH 03.10.2013, U 477/2013; VfGH 06.06.2014, U 145/2014).Die Beschwerdeführer:innen halten sich – mit einer Unterbrechung von 13 Monaten von Juli 2022 bis August 2023 – seit Dezember 2014 und somit seit in Summe über neun Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie waren aufgrund ihrer Asylantragstellungen aufgrund der Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz durchgehend zum rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den gegenständlichen Verfahren bereits um die zweiten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer:innen handelt. Die lange Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer:innen wird somit in Relation zu diesem Umstand gemindert. Dennoch kann den Beschwerdeführer:innen in beiden Verfahren nicht vorgeworfen werden, dass sie die Verfahren durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätten; vielmehr ist festzustellen, dass die erhebliche Verfahrensdauer des Erstverfahrens von über sieben Jahren, durch welche – letztlich – auch die lange Aufenthaltsdauer entstanden ist, und auch jene von eindreiviertel Jahren des Zweitverfahrens von den Beschwerdeführer:innen nicht durch bewusste Verfahrensverschleppung oder sonstige verfahrensverzögernde Handlungen (mit)verursacht wurde, sodass ihnen die Dauer der Verfahrens nicht angelastet werden kann vergleiche VfGH 03.10.2013, U 477 aus 2013,; VfGH 06.06.2014, U 145 aus 2014,). Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet waren die Beschwerdeführer:innen stets bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.04.2025 vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht davon zu überzeugen, dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen über ausgezeichnete Deutschkenntnisse verfügen, konnte doch die gesamte Verhandlung ohne Zuziehung der (anwesenden) Dolmetscherin in deutscher Sprache geführt werden. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über die Deutsch-Integrationsprüfung, Sprachkompetenz und Werte- und Orientierungswissen (ÖIF) auf dem Niveau B
- Der Zweitbeschwerdeführer spricht Deutsch (zumindest) auf Maturaniveau und die Drittbeschwerdeführerin (zumindest) auf dem Niveau des Pflichtschulabschlusses. Der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin sprechen untereinander überwiegend auf Deutsch und war deren Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von fehlerfreiem, grammatikalisch einwandfreiem Deutsch gekennzeichnet. Die Viertbeschwerdeführerin beherrscht die deutsche Sprache (altersbedingt) nur auf sehr einfachem Niveau. Die Beschwerdeführer:innen sind strafgerichtlich unbescholten und haben sich keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu Schulden kommen lassen. Die illegale Einreise ist nicht als ein solcher Verstoß zu werten (vgl. VfGH 06.06.2014, U 145/2014).Die Beschwerdeführer:innen sind strafgerichtlich unbescholten und haben sich keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu Schulden kommen lassen. Die illegale Einreise ist nicht als ein solcher Verstoß zu werten vergleiche VfGH 06.06.2014, U 145 aus 2014,). Im Falle einer Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis kann die Erstbeschwerdeführerin sofort in der Praxis ihrer Schwester in Innsbruck als Ordinationsassistentin 30 Stunden pro Woche zu arbeiten beginnen und ihre Schwester aufgrund ihrer medizinischen Ausbildung unterstützen und entlasten. Sie wird dabei ein monatliches Bruttogehalt von € 1.800 lukrieren und so – gemeinsam mit ihrer Schwester – in der Lage sein, die Viertbeschwerdeführerin und die – noch nicht erwerbstätigen – Zweit- und Drittbeschwerdeführer:innen finanziell zu unterstützen. Sobald die Nostrifizierung ihrer russischen Ausbildung erfolgt sein wird, kann die Erstbeschwerdeführerin in der Praxis ihrer Schwester als Gynäkologin arbeiten und damit das Leistungsangebot der Praxis erweitern. Ansonsten kümmert sich die Erstbeschwerdeführerin um die Viertbeschwerdeführerin und auch die Drittbeschwerdeführerin, welche beide auf ihre eigene Art betreuungsbedürftig sind. Als ausgebildete Medizinerin kann sie sich sehr gut um die Viertbeschwerdeführerin kümmern, insbesondere um deren gynäkologischen Probleme. Momentan hat die Erstbeschwerdeführerin wenige soziale Kontakte, da sie sich ausgiebig um die Betreuung der Viertbeschwerdeführerin kümmern muss. Da sie dabei auch Unterstützung von dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin – aber auch von Dr. XXXX und Herrn XXXX – erhält, würde diese Pflegetätigkeit dennoch nicht eine Berufstätigkeit in der Praxis von Dr. XXXX entgegenstehen.Im Falle einer Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis kann die Erstbeschwerdeführerin sofort in der Praxis ihrer Schwester in Innsbruck als Ordinationsassistentin 30 Stunden pro Woche zu arbeiten beginnen und ihre Schwester aufgrund ihrer medizinischen Ausbildung unterstützen und entlasten. Sie wird dabei ein monatliches Bruttogehalt von € 1.800 lukrieren und so – gemeinsam mit ihrer Schwester – in der Lage sein, die Viertbeschwerdeführerin und die – noch nicht erwerbstätigen – Zweit- und Drittbeschwerdeführer:innen finanziell zu unterstützen. Sobald die Nostrifizierung ihrer russischen Ausbildung erfolgt sein wird, kann die Erstbeschwerdeführerin in der Praxis ihrer Schwester als Gynäkologin arbeiten und damit das Leistungsangebot der Praxis erweitern. Ansonsten kümmert sich die Erstbeschwerdeführerin um die Viertbeschwerdeführerin und auch die Drittbeschwerdeführerin, welche beide auf ihre eigene Art betreuungsbedürftig sind. Als ausgebildete Medizinerin kann sie sich sehr gut um die Viertbeschwerdeführerin kümmern, insbesondere um deren gynäkologischen Probleme. Momentan hat die Erstbeschwerdeführerin wenige soziale Kontakte, da sie sich ausgiebig um die Betreuung der Viertbeschwerdeführerin kümmern muss. Da sie dabei auch Unterstützung von dem Zweitbeschwerdeführer und der Drittbeschwerdeführerin – aber auch von Dr. römisch 40 und Herrn römisch 40 – erhält, würde diese Pflegetätigkeit dennoch nicht eine Berufstätigkeit in der Praxis von Dr. römisch 40 entgegenstehen. Der Drittbeschwerdeführer, der nach Absolvierung der Matura derzeit im zweiten Semester Informatik studiert, kann im Falle einer Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis sofort neben seinem Studium in der Praxis seiner Tante in Innsbruck geringfügig als EDV-Betreuer der umfangreichen Praxis-EDV zehn Stunden pro Woche mit einem Bruttogehalt von € 450 pro Monat zu arbeiten beginnen. Er wird damit seine Mutter und die Familie finanziell mitunterstützen können. Die Drittbeschwerdeführerin besuchte in Österreich vier Jahre lang die Volksschule und auch das
- Semester der
- AHS-Unterstufenklasse eines Bundesrealgymnasiums in Innsbruck. Aufgrund ihrer ausgeprägten Sozialphobie und weiterer psychischer Probleme war ein weiterer Schulbesuch nicht mehr möglich. Mit großer Unterstützung durch ihre Familie gelang es der Drittbeschwerdeführerin am 17.10.2024 an der Mittelschule XXXX als Externistin die Pflichtschulabschlussprüfung abzulegen. Seit 09.09.2024 besucht sie das Abendgymnasium des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums für Berufstätige in XXXX , derzeit die Klasse 2S. Der Unterricht ist Großteils online. Sie muss nur jeden Samstag nach Salzburg fahren, um persönlich am Präsenzunterricht teilzunehmen. Die Drittbeschwerdeführerin wird das Gymnasium in etwa vier Jahren mit der Matura abschließen.Die Drittbeschwerdeführerin besuchte in Österreich vier Jahre lang die Volksschule und auch das
- Semester der
- AHS-Unterstufenklasse eines Bundesrealgymnasiums in Innsbruck. Aufgrund ihrer ausgeprägten Sozialphobie und weiterer psychischer Probleme war ein weiterer Schulbesuch nicht mehr möglich. Mit großer Unterstützung durch ihre Familie gelang es der Drittbeschwerdeführerin am 17.10.2024 an der Mittelschule römisch 40 als Externistin die Pflichtschulabschlussprüfung abzulegen. Seit 09.09.2024 besucht sie das Abendgymnasium des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums für Berufstätige in römisch 40 , derzeit die Klasse 2S. Der Unterricht ist Großteils online. Sie muss nur jeden Samstag nach Salzburg fahren, um persönlich am Präsenzunterricht teilzunehmen. Die Drittbeschwerdeführerin wird das Gymnasium in etwa vier Jahren mit der Matura abschließen. Die Drittbeschwerdeführerin leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) mit komorbider Sozialphobie (F40.1) nach dramatischen Erfahrungen in Russland, Fluchterlebnissen und schwerem, auch Lehrer unterstützen Mobbing in österreichischen Schulen. Sie befindet sich seit Jahren in jugendpsychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung, die über das Internet stattfindet und erhält auch eine (antidepressive) medikamentöse Psychotherapie. Für ihre psychische Gesundheit ist ein Zusammenleben mit ihrer Mutter, ihrem Bruder – zu dem sie ein sehr intensives Verhältnis pflegt und der sie nicht zuletzt bei den Fahrten nach Salzburg persönlich unterstützt – und ihrer Großmutter von immenser Bedeutung. Im Falle des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin ist zudem zu berücksichtigen, dass diese die Russische Föderation im Alter von 14 bzw. sieben Jahren und somit als Kinder verließen. Auch wenn diese nunmehr volljährig sind, so ist im gegenständlichen Fall bis zu einem gewissen Grad auch die Judikatur des EGMR zu berücksichtigen, wonach bei Rückkehrentscheidungen die besten Interessen und das Wohlergehen der Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).Im Falle des Zweitbeschwerdeführers und der Drittbeschwerdeführerin ist zudem zu berücksichtigen, dass diese die Russische Föderation im Alter von 14 bzw. sieben Jahren und somit als Kinder verließen. Auch wenn diese nunmehr volljährig sind, so ist im gegenständlichen Fall bis zu einem gewissen Grad auch die Judikatur des EGMR zu berücksichtigen, wonach bei Rückkehrentscheidungen die besten Interessen und das Wohlergehen der Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 6.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter („adaptable age“; vergleiche dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden vergleiche VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132). Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass (insbesondere) der Drittbeschwerdeführerin (aber in eingeschränktem Maße auch) dem Zweitbeschwerdeführer der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihrer Mutter zugerechnet werden kann (vgl. VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013, VfGH 07.10.2014, U 2459/2012 ua.) und Kindern eine Ahnung über staatliche Aufenthalts- und Einreisenormen nicht unterstellt werden kann und vernünftigerweise auch nicht davon auszugehen ist, dass ihnen dies seitens der Eltern während der Zeit im Aufenthaltsstaat laufend bewusst gemacht wird (vgl. auch VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013).Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass (insbesondere) der Drittbeschwerdeführerin (aber in eingeschränktem Maße auch) dem Zweitbeschwerdeführer der objektiv unrechtmäßige Aufenthalt subjektiv nicht im gleichen Ausmaß wie ihrer Mutter zugerechnet werden kann vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,, 19.357 aus 2011,, 19.612 aus 2011,, 19.752 aus 2013,, VfGH 07.10.2014, U 2459 aus 2012, ua.) und Kindern eine Ahnung über staatliche Aufenthalts- und Einreisenormen nicht unterstellt werden kann und vernünftigerweise auch nicht davon auszugehen ist, dass ihnen dies seitens der Eltern während der Zeit im Aufenthaltsstaat laufend bewusst gemacht wird vergleiche auch VfSlg. 19.086 aus 2010,, 19.357 aus 2011,, 19.612 aus 2011,, 19.752 aus 2013,). Hervorzuheben ist zudem, dass die Verwurzelung von Kindern, insbesondere auch durch den Schulbesuch, in Österreich schneller erfolgt als bei Erwachsenen, wobei auch im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer bei Minderjährigen schon aufgrund der Relation zum Gesamtlebensalter eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausschlaggebend sein wird (vgl. auch AsylGH 12.12.2012, D19 307.392-3/2008). Die Drittbeschwerdeführerin kam im Alter von nur sieben Jahren nach Österreich und der Zweitbeschwerdeführer im Alter von nur 14 Jahren; beide haben hier prägende Kinder- und Jugendjahre und erhebliche Jahre ihrer Sozialisierung verbracht und hier Ausbildungen genossen. Der Zweitbeschwerdeführer hat sich hier einen kleinen Freundeskreis aufgebaut. Die Drittbeschwerdeführerin ist dazu aufgrund ihrer ausgeprägten Sozialphobie bisher nicht in der Lage gewesen.Hervorzuheben ist zudem, dass die Verwurzelung von Kindern, insbesondere auch durch den Schulbesuch, in Österreich schneller erfolgt als bei Erwachsenen, wobei auch im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer bei Minderjährigen schon aufgrund der Relation zum Gesamtlebensalter eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausschlaggebend sein wird vergleiche auch AsylGH 12.12.2012, D19 307.392-3/2008). Die Drittbeschwerdeführerin kam im Alter von nur sieben Jahren nach Österreich und der Zweitbeschwerdeführer im Alter von nur 14 Jahren; beide haben hier prägende Kinder- und Jugendjahre und erhebliche Jahre ihrer Sozialisierung verbracht und hier Ausbildungen genossen. Der Zweitbeschwerdeführer hat sich hier einen kleinen Freundeskreis aufgebaut. Die Drittbeschwerdeführerin ist dazu aufgrund ihrer ausgeprägten Sozialphobie bisher nicht in der Lage gewesen. Hervorzuheben ist auch, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Es wird nicht übersehen, dass die Beschwerdeführer:innen von Juli 2022 bis August 2023 nicht im österreichischen Bundesgebiet aufhältig waren und deren in Summe nicht zehn Jahre Aufenthalt in Österreich aufweisen können. Dennoch haben sie dir über neun Jahre ihres Aufenthaltes intensiv genutzt, sich hier sprachlich wie gesellschaftlich zu integrieren und sich eine Zukunft aufzubauen. Die Viertbeschwerdeführerin weist für sich zwar keine ausgeprägte Integration auf, doch ist für diese hervorzuheben, dass die Beschwerdeführer:innen bereits in Russland zu viert zusammengewohnt haben. Alle vier waren von der Gewalttätigkeiten des Ex-Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Vaters der Zweit- und Drittbeschwerdeführer:innen betroffen. Diese gemeinsame Gefahr hat die Beschwerdeführer:innen umso enger zusammengeschweißt. Insbesondere für die Drittbeschwerdeführerin stellt die Viertbeschwerdeführerin eine zentrale Bezugsperson dar und es besteht zwischen den beiden eine enge emotionale Bindung. Eine Trennung von der Großmutter würde für die Drittbeschwerdeführerin psychisch äußerst belastend sein und ihren Zustand erheblich verschlechtern. Umgekehrt bedarf die Viertbeschwerdeführerin der täglichen, gynäkologischen Pflege der Erstbeschwerdeführerin. Sie ist auf die intensive Betreuung der Erstbeschwerdeführerin (aber auch jene der Zweit- und Drittbeschwerdeführer:innen) angewiesen und würde deren Ausweisung einen massiven und ungerechtfertigten Eingriff in deren Recht auf schützenswertes Familienleben darstellen. Zwischen den vier Beschwerdeführer:innen besteht ein äußerst enges Familienleben und stehen diese auch in einem hohen finanziellen aber auch familiären Abhängigkeitsverhältnis zu Dr. XXXX . Für den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin, die beide ihr überwiegendes Leben und vor allem prägende Kinder- und Jugendjahre in Österreich verbracht haben, stellt Österreich ihre Heimat dar. Zur Russischen Föderation haben der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin überhaupt keine Bindungen mehr. Die Ausweisung der Beschwerdeführer:innen aus dem österreichischen Bundesgebiet würde einen erheblichen Eingriff in ihr in Österreich entfaltetes Privat- und Familienleben darstellen.Die Viertbeschwerdeführerin weist für sich zwar keine ausgeprägte Integration auf, doch ist für diese hervorzuheben, dass die Beschwerdeführer:innen bereits in Russland zu viert zusammengewohnt haben. Alle vier waren von der Gewalttätigkeiten des Ex-Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin bzw. des Vaters der Zweit- und Drittbeschwerdeführer:innen betroffen. Diese gemeinsame Gefahr hat die Beschwerdeführer:innen umso enger zusammengeschweißt. Insbesondere für die Drittbeschwerdeführerin stellt die Viertbeschwerdeführerin eine zentrale Bezugsperson dar und es besteht zwischen den beiden eine enge emotionale Bindung. Eine Trennung von der Großmutter würde für die Drittbeschwerdeführerin psychisch äußerst belastend sein und ihren Zustand erheblich verschlechtern. Umgekehrt bedarf die Viertbeschwerdeführerin der täglichen, gynäkologischen Pflege der Erstbeschwerdeführerin. Sie ist auf die intensive Betreuung der Erstbeschwerdeführerin (aber auch jene der Zweit- und Drittbeschwerdeführer:innen) angewiesen und würde deren Ausweisung einen massiven und ungerechtfertigten Eingriff in deren Recht auf schützenswertes Familienleben darstellen. Zwischen den vier Beschwerdeführer:innen besteht ein äußerst enges Familienleben und stehen diese auch in einem hohen finanziellen aber auch familiären Abhängigkeitsverhältnis zu Dr. römisch 40 . Für den Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin, die beide ihr überwiegendes Leben und vor allem prägende Kinder- und Jugendjahre in Österreich verbracht haben, stellt Österreich ihre Heimat dar. Zur Russischen Föderation haben der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin überhaupt keine Bindungen mehr. Die Ausweisung der Beschwerdeführer:innen aus dem österreichischen Bundesgebiet würde einen erheblichen Eingriff in ihr in Österreich entfaltetes Privat- und Familienleben darstellen. Gegenüber den intensiv ausgeprägten Bindungen in Österreich haben die Beschwerdeführer:innen kaum noch Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat: Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer:innen beherrschen zwar die russische Sprache, die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen jedoch kaum. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführer:innen lebten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Österreich. In der Russischen Föderation lebt zwar noch der Bruder der Erstbeschwerdeführerin bzw. Sohn der Viertbeschwerdeführerin und besteht zu diesem noch telefonischer Kontakt, sonstige familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte gibt es für die Beschwerdeführer:innen in Russland aber nicht mehr. Insgesamt wiegen derzeit die oben dargestellten, sehr intensiven privaten und familiären Bindungen der Beschwerdeführer:innen in Österreich schwerer als die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer:innen. Es wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer:innen angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer:innen würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Insgesamt wiegen derzeit die oben dargestellten, sehr intensiven privaten und familiären Bindungen der Beschwerdeführer:innen in Österreich schwerer als die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführer:innen. Es wird an dieser Stelle nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführer:innen angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer:innen würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt angesichts der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall insgesamt zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer:innen wegen ihres schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich
§ 9Abs.
2 BFA-VG unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorhanden sind. Daher ist
§ 9Abs.
3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer:innen auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt angesichts der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall insgesamt zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer:innen wegen ihres schützenswerten Privat- und Familienlebens in Österreich
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer vorhanden sind. Daher ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer:innen auf Dauer unzulässig ist. 3.2.
- Zu II. A) II. Erteilung der Aufenthaltsberechtigungen:3.2.
- Zu römisch zwei. A) römisch zwei. Erteilung der Aufenthaltsberechtigungen: 3.2.2.
- § 55 AsylG 2005 lautet:3.2.2.
- Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ,Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ,Aufenthaltsberechtigung plus‘ zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen.“ Das Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, lautet auszugsweise:Das Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, lautet auszugsweise: „Modul 1 der Integrationsvereinbarung § 9.
(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 9,
(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2)Der Erfüllungspflicht
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(2)Der Erfüllungspflicht
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Abs. 2 angerechnet.
(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Absatz 2, angerechnet.
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 11vorlegt,1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt,
- (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
- Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs.
1 oder 2 NAG besitzt oder3. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 4. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.4. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
- die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
- die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
- denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
- wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
- wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises
Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
§ 7Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises
Absatz 4, Ziffer eins, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.
(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1
Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.
(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1
Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein. Modul 2 der Integrationsvereinbarung § 10.
(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 45NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.Paragraph 10,
(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 12vorlegt,1.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
- einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
- Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
- einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
- Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
- einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
- über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
(3)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(3)Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
- die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
- denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
(4)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises
Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
§ 7Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.
(4)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises
Absatz 2, Ziffer eins, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, nicht erfüllt hat. Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 § 11.
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.Paragraph 11,
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt. (Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. III Z 21, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,) Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 § 12.
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.Paragraph 12,
(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3)Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt. (Anm.: Abs. 4 bis 6 aufgehoben durch Art. III Z 23, BGBl. I Nr. 41/2019)“Anmerkung, Absatz 4 bis 6 aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 23,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)“ 3.2.2.2.
§ 10Abs. 2 Z 1 Int
G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 12
vorlegt.
§ 12Abs. 2 Int
G umfasst die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 Sprach- und Werteinhalte sowie die Feststellung, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Die Erstbeschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen, absolvierte sie am 04.05.2018 doch die Deutsch-Integrationsprüfung, Sprachkompetenz und Werte- und Orientierungswissen (ÖIF) auf dem Niveau B1.3.2.2.2.
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, vorlegt.
Paragraph 12, Absatz 2, IntG umfasst die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 Sprach- und Werteinhalte sowie die Feststellung, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Die Erstbeschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen, absolvierte sie am 04.05.2018 doch die Deutsch-Integrationsprüfung, Sprachkompetenz und Werte- und Orientierungswissen (ÖIF) auf dem Niveau B1.
§ 10Abs. 2 Z 5 Int
G ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist. Der Zweitbeschwerdeführer absolvierte in Österreich am 07.06.2021 die Matura (darunter das Unterrichtsfach „Deutsch“ – befriedigend). Die Drittbeschwerdeführerin absolvierte am 17.10.2024 den Pflichtschulabschluss (darunter das Unterrichtsfach „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ – Gut AHS Standard). Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen erfüllen damit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung.
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, IntG ist das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist. Der Zweitbeschwerdeführer absolvierte in Österreich am 07.06.2021 die Matura (darunter das Unterrichtsfach „Deutsch“ – befriedigend). Die Drittbeschwerdeführerin absolvierte am 17.10.2024 den Pflichtschulabschluss (darunter das Unterrichtsfach „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ – Gut AHS Standard). Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen erfüllen damit das Modul 2 der Integrationsvereinbarung. Da die Erfüllung des Moduls 2
§ 9Abs. 4 letzter Satz Int
G das Modul 1 beinhaltet, liegen die Voraussetzungen
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 vor und ist den Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen
§ 58Abs. 2 i
Vm § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ in der Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.Da die Erfüllung des Moduls 2
Paragraph 9, Absatz 4, letzter Satz IntG das Modul 1 beinhaltet, liegen die Voraussetzungen
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vor und ist den Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen
Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ in der Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Die Viertbeschwerdeführerin erfüllt weder die Voraussetzungen des Modul 1 noch des Modul 2 der Integrationsvereinbarung (weder gibt es Nachweise des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung, noch verfügt sie über eine Rot-Weiß-Rot-Karte oder eine Niederlassungsbewilligung, noch hat sie in Österreich eine Schule besucht oder ist minderjährig bzw. nicht in der Lage, die geforderten Nachweise erbringen zu können). Der Viertbeschwerdeführerin ist somit eine „Aufenthaltsberechtigung“
§ 58Abs. 2 i
Vm § 54 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 in der Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.Die Viertbeschwerdeführerin erfüllt weder die Voraussetzungen des Modul 1 noch des Modul 2 der Integrationsvereinbarung (weder gibt es Nachweise des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung, noch verfügt sie über eine Rot-Weiß-Rot-Karte oder