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{'item': 'W240 2309252-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2025 GeschäftszahlW240 2309252-1 Spruch, W240 2309252-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.02.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrags

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zu Kroatien wurden folgende aktuelle Feststellungen getroffen (Stand: 14.04.2023): „Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 . Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung 2023-04-14 14:28 Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). (AIDA 22.4.2022) Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022). Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023  Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023  Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023  HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023  MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gemStaatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023 MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem, Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung 2023-04-13 15:46 Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023). Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023  IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf. Non-Refoulement Letzte Änderung 2023-04-13 15:49 Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern

(39), Marokkanern
(13), Tunesiern
(13), Kosovaren
(5), Serben
(4)und Bosniern
(2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022). Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023). Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022). Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023). Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023)., Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023  FH - Freedom House: Freedom in the World
(2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023  HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023  ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023  SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien undKroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023 SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und, Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023  USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023  VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail Versorgung Letzte Änderung 2023-04-14 14:28 Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.). Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.). Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022). Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).Quellen:Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023)., Quellen:  AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023  IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.  JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023  UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023” Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, es ergebe sich aus dem Vorbringen der BF und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren, dass Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO formell erfüllt sei. Weder aus den Aussagen des BF noch aufgrund der Aktenlage habe es Gründe gegeben, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden. Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, es ergebe sich aus dem Vorbringen der BF und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Weder aus den Aussagen des BF noch aufgrund der Aktenlage habe es Gründe gegeben, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden. Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder schweren psychischen Störung leide. Eine Überstellung nach Kroatien stehe mit Art. 8 EMRK im Einklang. Eine Überstellung des BF greife nicht entscheidungsrelevant in sein Privat- oder Familienleben ein. Sein Aufenthalt in Österreich sei zu kurz, damit die Überstellung einen mit Art. 8 EMRK unvereinbaren Eingriff in sein Privatleben darstelle und bestünden auch sonst keine Anhaltspunkte einer Integrationsverfestigung in Österreich. Im Verfahren habe der BF kein, im besonderen Maß substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen erstattet, dass die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge: GRC) im Fall einer Überstellung möglich erschienen ließen. Einen zwingenden Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.Im Verfahren hätten sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer schweren körperlichen Krankheit oder schweren psychischen Störung leide. Eine Überstellung nach Kroatien stehe mit Artikel 8, EMRK im Einklang. Eine Überstellung des BF greife nicht entscheidungsrelevant in sein Privat- oder Familienleben ein. Sein Aufenthalt in Österreich sei zu kurz, damit die Überstellung einen mit Artikel 8, EMRK unvereinbaren Eingriff in sein Privatleben darstelle und bestünden auch sonst keine Anhaltspunkte einer Integrationsverfestigung in Österreich. Im Verfahren habe der BF kein, im besonderen Maß substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen erstattet, dass die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge: GRC) im Fall einer Überstellung möglich erschienen ließen. Einen zwingenden Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des , Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.
  1. Gegen den Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei von der kroatischen Polizei aufgegriffen und in eine Justizanstalt gebracht worden. Er sei dort über einen Monat lang festgehalten worden, um ihn zur Abgabe seiner Fingerabdrücke zu bringen. Der BF sei während der Anhaltung nicht mit notwendigen Medikamenten wegen seiner Allergie versorgt worden. In Österreich seien drei aufenthaltsberechtigte Brüder des BF, sein Bruder XXXX sei asylberechtigt, die beiden anderen Brüdern würden sich noch in laufenden Asylverfahren befinden. Zu allen Brüdern pflege der BF guten Kontakt und habe eine nahe emotionale Beziehung, zumal der jüngste Bruder zudem an Tuberkulose erkrankt sei, und sich der BF um ihn kümmern wolle. Zudem sei ein Onkel väterlicherseits, dessen Familie sowie einige Cousins des BF im Bundesgebiet. Mit seinem Cousin XXXX sei der BF auf der Flucht aus Syrien unterwegs gewesen. Eine Überstellung des BF nach Kroatien erweise sich aufgrund der systemischen Missstände im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem gem. Art 3 Abs 2 der Dublin-VO und Art 4 der GRC als unzulässig. Zudem verstoße eine Überstellung gegen Art 8 EMRK, da der BF zahlreiche Angehörige, darunter enge Verwandte wie seine Brüder, im österreichischen Bundesgebiet habe, wohingegen er in Kroatien über keine Angehörigen verfüge. Zudem habe die belangte Behörde es verabsäumt, sich näher mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass der BF in der Einvernahme angegeben habe, sich über einen längeren Zeitraum in Serbien und Bosnien aufgehalten zu haben. Tatsächlich habe sich der BF – nach Erfassung in Kroatien – über einen Zeitraum von mehreren Monaten in Ländern, die nicht dem Schengenraum angehören, aufgehalten. Schon aufgrund dieses Umstandes sei die Pflicht Kroatiens nach Art 18 Dublin III-VO, den BF wiederaufzunehmen, erloschen. Es würden massive Zweifel bestehen, ob der BF bei einer Rückkehr hinreichend versorgt und untergebracht werde. Es könne insbesondere deshalb, weil der BF über einen Monat lang von der kroatischen Polizei inhaftiert und anschließend direkt zur serbischen Grenze gebracht worden sei, nicht davon ausgegangen werden, dass er in Kroatien adäquat versorgt würde. Es bestehe die Gefahr, dass der BF bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine ausweglose Situation gerate. Sein jüngster Bruder sei an Tuberkulose erkrankt und der BF wolle sich um seinen kleinen Bruder kümmern. Die anderen beiden Brüder seien jeweils mit ihren Familien hier und hätten daher nicht so viel Zeit, für den jüngsten Bruder zu sorgen. Die Brüder des BF würden derzeit alle in Wien wohnen und der BF besuche diese auch dort, daher sei er einige Mal bei der Anwesenheitskontrolle in der Unterkunft nicht anwesend gewesen, weil die Reise nach Wien sehr viel Zeit in Anspruch nehme. Zudem pflege der BF auch guten Kontakt zu seinem im Bundesgebiet aufhältigen Onkel und dessen Familie. In Kroatien habe der BF keinerlei Angehörige.
  2. Gegen den Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei von der kroatischen Polizei aufgegriffen und in eine Justizanstalt gebracht worden. Er sei dort über einen Monat lang festgehalten worden, um ihn zur Abgabe seiner Fingerabdrücke zu bringen. Der BF sei während der Anhaltung nicht mit notwendigen Medikamenten wegen seiner Allergie versorgt worden. In Österreich seien drei aufenthaltsberechtigte Brüder des BF, sein Bruder römisch 40 sei asylberechtigt, die beiden anderen Brüdern würden sich noch in laufenden Asylverfahren befinden. Zu allen Brüdern pflege der BF guten Kontakt und habe eine nahe emotionale Beziehung, zumal der jüngste Bruder zudem an Tuberkulose erkrankt sei, und sich der BF um ihn kümmern wolle. Zudem sei ein Onkel väterlicherseits, dessen Familie sowie einige Cousins des BF im Bundesgebiet. Mit seinem Cousin römisch 40 sei der BF auf der Flucht aus Syrien unterwegs gewesen. Eine Überstellung des BF nach Kroatien erweise sich aufgrund der systemischen Missstände im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem gem. Artikel 3, Absatz 2, der Dublin-VO und Artikel 4, der GRC als unzulässig. Zudem verstoße eine Überstellung gegen Artikel 8, EMRK, da der BF zahlreiche Angehörige, darunter enge Verwandte wie seine Brüder, im österreichischen Bundesgebiet habe, wohingegen er in Kroatien über keine Angehörigen verfüge. Zudem habe die belangte Behörde es verabsäumt, sich näher mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass der BF in der Einvernahme angegeben habe, sich über einen längeren Zeitraum in Serbien und Bosnien aufgehalten zu haben. Tatsächlich habe sich der BF – nach Erfassung in Kroatien – über einen Zeitraum von mehreren Monaten in Ländern, die nicht dem Schengenraum angehören, aufgehalten. Schon aufgrund dieses Umstandes sei die Pflicht Kroatiens nach , Artikel 18, Dublin III-VO, den BF wiederaufzunehmen, erloschen. Es würden massive Zweifel bestehen, ob der BF bei einer Rückkehr hinreichend versorgt und untergebracht werde. Es könne insbesondere deshalb, weil der BF über einen Monat lang von der kroatischen Polizei inhaftiert und anschließend direkt zur serbischen Grenze gebracht worden sei, nicht davon ausgegangen werden, dass er in Kroatien adäquat versorgt würde. Es bestehe die Gefahr, dass der BF bei einer Rückkehr nach Kroatien in eine ausweglose Situation gerate. Sein jüngster Bruder sei an Tuberkulose erkrankt und der BF wolle sich um seinen kleinen Bruder kümmern. Die anderen beiden Brüder seien jeweils mit ihren Familien hier und hätten daher nicht so viel Zeit, für den jüngsten Bruder zu sorgen. Die Brüder des BF würden derzeit alle in Wien wohnen und der BF besuche diese auch dort, daher sei er einige Mal bei der Anwesenheitskontrolle in der Unterkunft nicht anwesend gewesen, weil die Reise nach Wien sehr viel Zeit in Anspruch nehme. Zudem pflege der BF auch guten Kontakt zu seinem im Bundesgebiet aufhältigen Onkel und dessen Familie. In Kroatien habe der BF keinerlei Angehörige.
  3. Mit Beschluss des BVwG vom 20.03.2025 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  4. Am 11.04.2025 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass der BF von seiner Unterkunft abgemeldet worden ist. Ebenfalls am 11.04.2025 wurde dem BVwG die persönliche Abmeldung des BF von der Unterkunft übermittelt, darin war vermerkt, dass der BF von einer namentlich bezeichneten Peron versorgt wird.
  5. Im aktuellen ZMR-Auszug scheint hinsichtlich des BF auf, dass er zwischen 31.03.2025 bis 10.04.2025 über keine Meldung in Österreich verfügte, seit 11.04.2025 ist der BF an einer österreichischen Adresse gemeldet auf.
  6. Betreffend den Cousin, mit dem der BF in Österreich gemeinsam eingereist war, erging ein Bescheid des BFA, der die Zuständigkeit Bulgariens feststellte, gegen diesen wurde Beschwerde erhoben und ist das Beschwerdeverfahren zur Zahl W239 2309251-1 beim BVwG anhängig. Am 04.04.2025 erging eine Information der österreichischen Behörden an die bulgarischen Behörden, wonach die Überstellungsfrist betreffend den Cousin des BF wegen unbekannten Aufenthalts des BF auf 18 Monate verlängert wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA), der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  7. Feststellungen: Der BF ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Eurodac-Abfrage ergab eine Treffermeldung vom 17.06.2023 zu Bulgarien und vom 12.12.2023 (Kategorie 1, Asylantragstellung) und der Kategorie 2 (illegale Einreise) zu Kroatien. Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde am 06.01.2025 neuerlich ein Konsultationsverfahren gem. Art. 18 Ab. 1 lit. b Dublin III-VO mit Kroatien eingeleitet.Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde am 06.01.2025 neuerlich ein Konsultationsverfahren gem. Artikel 18, Ab. 1 Litera b, Dublin III-VO mit Kroatien eingeleitet. Mit Anschreiben vom 17.01.2025 stimmten die kroatischen Behörden der Wiederaufnahme gem. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zu, in der Zustimmung wurde auch angegeben, dass der BF Aliasdaten angegeben hatte (AS 109f). Mit Anschreiben vom 17.01.2025 stimmten die kroatischen Behörden der Wiederaufnahme gem. Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO zu, in der Zustimmung wurde auch angegeben, dass der BF Aliasdaten angegeben hatte (AS 109f). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat Kroatien an. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei liegende Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Ein konkretes Risiko, dass der BF in Kroatien ohne inhaltliche Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz nach Syrien abgeschoben würde, besteht nicht. Der BF hat sich nach seiner erkennungsdienstlichen Behandlung und der Antragstellung in Kroatien dazu entschieden, illegal weiterzureisen, den dortigen Verfahrensausgang nicht abzuwarten und die in Kroatien zur Verfügung stehenden Versorgungsleistungen nicht in Anspruch zu nehmen. Der BF leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen. Der BF hat keine Personen in Österreich, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. In Österreich leben drei Brüder des BF, darunter ein minderjähriger Bruder des BF, der an Tuberkulose erkrankt ist. Weiters lebt ein Onkel und dessen Familie in Österreich. Betreffend den Cousin, mit dem der BF in Österreich gemeinsam eingereist war, erging ein Bescheid des BFA, der die Zuständigkeit Bulgariens feststellte, gegen diesen wurde Beschwerde erhoben und ist das Beschwerdeverfahren zur Zahl W239 2309251-1 beim BVwG anhängig. Am 04.04.2025 erging eine Information der österreichischen Behörden an die bulgarischen Behörden, wonach die Überstellungsfrist betreffend den Cousin des BF wegen unbekannten Aufenthalts des BF auf 18 Monate verlängert wurde. Es bestehen in Summe keine entscheidungsrelevanten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen des BF im österreichischen Bundesgebiet, die einer Überstellung des BF nach Kroatien entgegenstehen. Am 11.04.2025 wurde dem BVwG die persönliche Abmeldung des BF von der Unterkunft übermittelt, darin war vermerkt, dass der BF zu einem Freund zieht. Im aktuellen ZMR-Auszug scheint hinsichtlich des BF auf, dass er zwischen 31.03.2025 bis 10.04.2025 über keine Meldung in Österreich verfügte, seit 11.04.2025 ist der BF an einer österreichischen Adresse gemeldet, als Unterkunftgeber scheint XXXX auf.Am 11.04.2025 wurde dem BVwG die persönliche Abmeldung des BF von der Unterkunft übermittelt, darin war vermerkt, dass der BF zu einem Freund zieht. Im aktuellen ZMR-Auszug scheint hinsichtlich des BF auf, dass er zwischen 31.03.2025 bis 10.04.2025 über keine Meldung in Österreich verfügte, seit 11.04.2025 ist der BF an einer österreichischen Adresse gemeldet, als Unterkunftgeber scheint römisch 40 auf. Durch den Unterkunftgeber, die BBE-West, wurde am 27.01.2025 mitgeteilt, dass der BF seit 26.01.2025 unbekannten Aufenthalts ist und daher abgemeldet würde. Am 28.01.2025 wurde der BF nach dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 schriftlich ermahnt wegen wiederholter Abwesenheit bei der Standeskontrolle, weiters wurde der BF mehrmals durch Mitarbeiter der BBU ermahnt wegen Rauchens am Zimmer.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Volljährigkeit des BF gründen sich auf dessen Aussagen in der Erstbefragung und der Niederschrift seiner Befragung vor dem BFA. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise sowie der Asylantragstellung in Kroatien ergeben sich aus den Angaben des BF im Verfahren in Zusammenschau mit den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen. Die Feststellung bezüglich der Zuständigkeit zur Wiederaufnahme des BF seitens Kroatien ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde, insbesondere die fristgerechte ausdrückliche Zustimmung Kroatiens auf das zweite Wiederaufnahmegesuch der belangten Behörde. Der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes. Die Feststellung, dass der BF nie ein Visum für einen Mitgliedsstaat ausgestellt bekommen hat, gründet sich auf dessen Aussage. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche einer Überstellung des BF entgegenstehen. Der an Tuberkulose leidende minderjährige Bruder des BF verfügt im Bundesgebiet auch über die beiden anderen Brüder des BF, darunter der asylberechtigte Bruder XXXX , sowie über einen Onkel samt dessen Familie, zudem hat der erkrankte Bruder in Österreich Anspruch auf medizinische Versorgung und Unterstützung. Finanzielle oder sonstige entscheidungsrelevante Abhängigkeiten oder ein wechselseitiger Pflegebedarf bestehen nicht. Der BF hat insbesondere in Österreich freiwillig auf die Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet. Finanzielle Unterstützungen können den BF von den in Österreich lebenden Verwandten allenfalls auch zukommen, wenn dieser in Kroatien aufhältig wäre. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, welche einer Überstellung des BF entgegenstehen. Der an Tuberkulose leidende minderjährige Bruder des BF verfügt im Bundesgebiet auch über die beiden anderen Brüder des BF, darunter der asylberechtigte Bruder römisch 40 , sowie über einen Onkel samt dessen Familie, zudem hat der erkrankte Bruder in Österreich Anspruch auf medizinische Versorgung und Unterstützung. Finanzielle oder sonstige entscheidungsrelevante Abhängigkeiten oder ein wechselseitiger Pflegebedarf bestehen nicht. Der BF hat insbesondere in Österreich freiwillig auf die Leistungen aus der Grundversorgung verzichtet. Finanzielle Unterstützungen können den BF von den in Österreich lebenden Verwandten allenfalls auch zukommen, wenn dieser in Kroatien aufhältig wäre. Aus den dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht konkret dargelegt. Insgesamt ist zur Versorgungssituation in Kroatien auf die aktuellen Länderberichte zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass Asylwerber in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens haben. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, in dem sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Asylwerber haben während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren bzw. können auf Antrag auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Asylwerber werden auch medizinisch versorgt: Sie haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können Asylwerber an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Dass der Standard der kroatischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der Berichte auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass der BF im Falle ihrer Rückverbringung nach Kroatien im Hinblick auf seine Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Art. 3 EMRK geriete.Dass der Standard der kroatischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht immer dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien und menschenwürdige Bedingungen gewährleistet sind. Davon ist anhand der Berichte auszugehen. Es wird nicht verkannt, dass die Situation für Asylsuchende in Österreich vergleichsweise besser ist, doch liegen angesichts der Umstände keine Hinweise dafür vor, dass der BF im Falle ihrer Rückverbringung nach Kroatien im Hinblick auf seine Unterbringung und Existenzsicherung in eine ausweglose Lage im Sinne des Artikel 3, EMRK geriete. Dass sich der BF am 11.04.2025 von der Unterkunft abgemeldet hat und zu einem Freund verzogen ist, ergibt sich aus einem mit 10.04.2025 datierten Formular, das dem BVwG übermittelt wurde. Dass der BF zwischen 31.03.2025 bis 10.04.2025 über keine Meldung in Österreich verfügte und seit 11.04.2025 an einer österreichischen Adresse gemeldet ist, ergibt sich aus dem aktuellen ZMR-Auszug. Die Feststellungen, dass der BF vom Unterkunftgeber, BBE-West, ab 26.01.2025 unbekannten Aufenthalts war und daher abgemeldet wurde und am 28.01.2025 nach dem Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 schriftlich ermahnt wurde wegen wiederholter Abwesenheit bei der Standeskontrolle und weil er mehrmnals am Zimmer rauchte, ergibt sich aus den Mitteilungen im Verwaltungsakt.
  9. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ „§ 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.“ § 9 Abs. 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG lautet: „§ 9

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„§ 9
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: „Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen. Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit
(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. , , Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4)Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 gennanten Prüfverfahren erlassen. Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“ In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO begründet, da der BF aus einem Drittstaat kommend die Landesgrenze Kroatiens illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des BF ist in Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO begründet, da der BF während der Prüfung seines Antrags in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen weiteren Asylantrag gestellt hat. Zudem besagt Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, dass der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Kroatien), gehalten ist, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Österreich), nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO begründet, da der BF aus einem Drittstaat kommend die Landesgrenze Kroatiens illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Kroatiens zur Wiederaufnahme des BF ist in Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO begründet, da der BF während der Prüfung seines Antrags in Kroatien in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Österreich, einen weiteren Asylantrag gestellt hat. Zudem besagt Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO, dass der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Kroatien), gehalten ist, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Österreich), nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Kroatien reagiert auf das Wiederaufnahmegesuch der belangten Behörde vom 14.12.2024 zunächst dahingehend, dass es mit Schreiben vom 27.12.2024 seine Zuständigkeit nicht anerkannte. Begründend führte Kroatien aus, dass der BF in Slowenien registriert worden sei und dass Kroatien dann kein Ersuchen Sloweniens hinsichtlich der neuerlichen (Wieder-)Aufnahme erhalten habe. Noch am 27.12.2024 wurde ein Remonstrationsschreiben an Kroatien gerichtet. Mit Anschreiben vom 06.01.2025 lehnte Kroatien neuerlich die Wiederaufnahme des BF laut Dublin III-VO ab.Kroatien reagiert auf das Wiederaufnahmegesuch der belangten Behörde vom 14.12.2024 zunächst dahingehend, dass es mit Schreiben vom 27.12.2024 seine Zuständigkeit nicht anerkannte. Begründend führte Kroatien aus, dass der BF in Slowenien registriert worden sei und dass Kroatien dann kein Ersuchen Sloweniens hinsichtlich der neuerlichen , (Wieder-)Aufnahme erhalten habe. Noch am 27.12.2024 wurde ein Remonstrationsschreiben an Kroatien gerichtet. Mit Anschreiben vom 06.01.2025 lehnte Kroatien neuerlich die Wiederaufnahme des BF laut Dublin III-VO ab. Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde am 06.01.2025 neuerlich ein Konsultationsverfahren gem. Art. 18 Ab. 1 lit. b Dublin III-VO mit Kroatien eingeleitet.Durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde am 06.01.2025 neuerlich ein Konsultationsverfahren gem. Artikel 18, Ab. 1 Litera b, Dublin III-VO mit Kroatien eingeleitet. Mit Anschreiben vom 17.01.2025 stimmten die kroatischen Behörden der Wiederaufnahme gem. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu, in der Zustimmung wurde auch angegeben, dass der BF Aliasdaten angegeben hatte (AS 109f). Mit Anschreiben vom 17.01.2025 stimmten die kroatischen Behörden der Wiederaufnahme gem. Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu, in der Zustimmung wurde auch angegeben, dass der BF Aliasdaten angegeben hatte (AS 109f). Es ist einem Mitgliedsstaat grundsätzlich verwehrt, anstelle der Remonstration ein neuerliches, zweites Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch an denselben MS zu richten, da so das formalisierte Remonstrationsverfahren umgangen werden könnte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Art. 5 Dublin III-Durchführungsverordnung). Jedoch ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt nach Ablauf der Antwortfrist auf die Remonstration ein neuerliches Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch zu stellen, sofern die hierfür in Art. 21 Abs
  1. bzw. Art.
  2. Abs
  3. Dublin III-VO vorgesehen Fristen noch nicht abgelaufen sind (EuGH 13.11.2018, C-47/17 und C-48/17, Rs X und X/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, Rz 87).Es ist einem Mitgliedsstaat grundsätzlich verwehrt, anstelle der Remonstration ein neuerliches, zweites Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch an denselben MS zu richten, da so das formalisierte Remonstrationsverfahren umgangen werden könnte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 5 zu Artikel 5, Dublin III-Durchführungsverordnung). Jedoch ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt nach Ablauf der Antwortfrist auf die Remonstration ein neuerliches Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch zu stellen, sofern die hierfür in Artikel 21, Absatz eins, bzw. Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-VO vorgesehen Fristen noch nicht abgelaufen sind (EuGH 13.11.2018, C-47/17 und C-48/17, Rs römisch zehn und X/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie, Rz 87). Folglich war das neuerliche Wiederaufnahmegesuch der belangten Behörde zulässig. Es war auch rechtzeitig. Denn die belangte Behörde stellte das Wiederaufnahmegesuch am 06.01.2025, sohin jedenfalls innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO von zwei Monaten nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung. Kroatien stimmte schließlich fristgerecht und ausdrücklich am 17.01.2025 zu. Demnach ging die Zuständig gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO am 17.01.2025 auf Kroatien über. Folglich war das neuerliche Wiederaufnahmegesuch der belangten Behörde zulässig. Es war auch rechtzeitig. Denn die belangte Behörde stellte das Wiederaufnahmegesuch am 06.01.2025, sohin jedenfalls innerhalb der Frist des Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-VO von zwei Monaten nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung. Kroatien stimmte schließlich fristgerecht und ausdrücklich am 17.01.2025 zu. Demnach ging die Zuständig gemäß , Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO am 17.01.2025 auf Kroatien über. Wenn insbesondere in der Beschwerde behauptet wird, dass der BF nach Antragstellung in Kroatien das Gebiet der Mitgliedstaaten für mehrere Monate verlassen habe, ist darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung überaus vage und unkonkret gehalten ist. Es wurde bereits vor dem BFA nachgefragt und hatte der BF auch in der Beschwerde keine konkreten zeitlichen Angaben oder Beweise dargelegt, wonach er mindestens drei Monate nach Antragstellung in Kroatien das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen hätte. Der BF selbst hatte auch keine gleichlautenden Angaben zu seinen Aufenthalten seit seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat getätigt bei Vergleich seiner Angaben im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA auch vor den Hintergrund der Eurodactreffermeldungen. Er hatte entgegen der Eurodactreffermeldungen der Kategorie 1 (Asylantragstellung) in Bulgarien und Kroatien angegeben, er hätte keinen Asylantrag vor seiner Antragstellung in Österreich gestellt. Insbesondere hatte der BF einmal angegeben, er sei durch Kroatien nur durchgereist, an anderer Stelle behauptete er, er sei über einen Monat lang inhaftiert gewesen in Kroatien, die kroatische Polizei habe ihn nach der Inhaftierung sogar zur serbischen Grenze gebracht. Der BF hatte sich zudem in Österreich wiederholt von seiner Unterkunft entfernt ohne Erlaubnis, war über einen – wenn auch kurzen - Zeitraum nicht laut ZMR gemeldet und zeigte damit auch seine Bereitschaft, Vorschriften nicht zu befolgen und offensichtlich alles daran zu setzen, um bei seinen Brüdern und seinem Onkel in Österreich zu sein bzw. zu bleiben. Dieses Verhalten sowie der Umstand, dass der BF laut Antwortschreiben der kroatischen Behörden auch Aliasdaten angegeben hatte vor Behörden, zeigt zudem die Bereitschaft des BF Falschangaben vor Behörden zu tätigen und wird in Summe festgestellt, dass durch die vagen und nicht gleichbleibenden Behauptungen des BF der durch das BFA festgestellten Zuständigkeit Kroatiens für gegenständliches Verfahren nicht substantiiert widersprochen wird. Darüber hinaus hat Kroatien seine ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF schließlich doch fristgerecht erklärt. Kroatien hat damit ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des BF auf internationalen Schutz bekundet und ist in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutete – ungeachtet einer allfälligen anderen Rechtsgrundlage – jedenfalls einen Selbsteintritt Kroatiens gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO und wurde Kroatien nach dem Wortlaut dieser Bestimmung „dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.“ Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Kroatiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Darüber hinaus hat Kroatien seine ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF schließlich doch fristgerecht erklärt. Kroatien hat damit ausdrücklich seine eigene Verantwortlichkeit zur Prüfung des Antrages des BF auf internationalen Schutz bekundet und ist in ein diesbezügliches Verfahren eingetreten. Dies bedeutete – ungeachtet einer allfälligen anderen Rechtsgrundlage – jedenfalls einen Selbsteintritt Kroatiens gemäß , Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO und wurde Kroatien nach dem Wortlaut dieser Bestimmung „dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.“ Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Kroatiens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des BF. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrags des BF. Nach der Rechtsprechung des VfGH (z.B. 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (z.B. 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach , Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, , K 13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich (Rz 60) aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich (Rz 60) aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des
  4. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des
  5. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des , Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. u.a./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rz 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des EuGH vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Kaveh Puid/Bundesrepublik Deutschland, zu verweisen (Rz 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. u.a./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rz 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des EuGH vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Kaveh Puid/Bundesrepublik Deutschland, zu verweisen (Rz 36, 37). Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache , C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Artikel 4, GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen vergleiche Artikel 3, Absatz 2, zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)). Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin-III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Zuletzt hat sich der EuGH im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, Căldăraru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin-III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber (objektiv) vorherrschen, und zum anderen aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - (subjektiv) in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK und/oder Art. 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber (objektiv) vorherrschen, und zum anderen aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - (subjektiv) in seinen Rechten gemäß Artikel 3, EMRK und/oder Artikel 8, EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen. In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit , Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens). Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche Feststellungen zum kroatischen Asylwesen. Die Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, welche zur Objektivität verpflichtet ist. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt und es wurden dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Den von der Staatendokumentation zusammengestellten Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert (AIDA 22.4.2022, USDOS 12.4.2022). Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Art. 18 Abs. 2 der Dublin-III-VO vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022). Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022). Das kroatische Rote Kreuz

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