RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2025 GeschäftszahlW241 2171975-2 Spruch, W241 2171975-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14 tägige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14 tägige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. 1.4. Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der BF mit Schriftsatz vom 10.05.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit. 1.5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.02.2020, Zahl L508 2171975-1/16E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.1.5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.02.2020, Zahl L508 2171975-1/16E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das BVwG zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des BF in seiner Gesamtheit bezüglich seines Religionswechsels, wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt worden sei, als nicht glaubwürdig zu qualifizieren sei. Der BF sei in seinem Herkunftsstaat nicht verfolgt worden und er habe diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im obengenannten Sinn verlassen. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das BVwG zusammengefasst aus, dass weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren vom BVwG herangezogenen Länderinformationen, welchen der BF nicht substantiiert entgegengetreten sei, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ersichtlich werde, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, wären im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF sei weiters ein gesunder, aktiver und junger Mann von 31 Jahren, der im Iran nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könne. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das BVwG zusammengefasst aus, dass weder auf der Grundlage der im gegenständlichen Verfahren vom BVwG herangezogenen Länderinformationen, welchen der BF nicht substantiiert entgegengetreten sei, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des BF ersichtlich werde, dass er bei einer Rückführung in sein Heimatland in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Gefährdung im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Besondere Umstände (zB schwere Krankheit entsprechend der Judikatur des EGMR), die ausnahmsweise gegen eine Rückkehr sprechen würden, wären im vorliegenden Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF sei weiters ein gesunder, aktiver und junger Mann von 31 Jahren, der im Iran nach allgemeiner Lebenserfahrung bei einer Rückkehr auch mit der Unterstützung seiner Familie rechnen könne. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels brachte das BVwG im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für eine Erteilung nicht gegeben wären. Zur Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bracht das BVwG zusammengefasst vor, dass der BF keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich habe, weswegen die aufenthaltsbeendende Maßnahme daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens darstelle. Die bisherige Aufenthaltsdauer des BF betrage rund vier Jahre und drei Monate, womit diese zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch relativ kurz sei, um bereits von einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration zu sprechen. In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet gewesen sei, der BF versucht habe diesen mit einem nicht glaubhaften/nicht asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und der BF zur Antragstellung illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist sei, seien aber gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen würden. Diese Interessen würden in ihrer Gesamtheit das private Interesse des BF am weiteren Verbleib überwiegen, selbst wenn er im Bundesgebiet soziale Kontakte geknüpft habe, er Deutschkurse besucht habe und alltagstaugliche Deutschkenntnisse erlangt habe, sein zukünftiges Leben hier gestalten wolle und ihm die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen sei. Der BF lebe hier auch in keiner Lebensgemeinschaft. Der BF besitze aufgrund seines rund vierjährigen Aufenthaltes in Österreich zweifelsfrei über einen bestimmten Freundes- und Bekanntenkreis, Unterstützungsschreiben habe er jedoch keine in Vorlage gebracht. Es würden keine über übliche Bekanntschafts- und Freundschaftsverhältnisse hinausgehende innige Verhältnisse, geschweige denn Abhängigkeitsverhältnisse bestehen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der BF ein besonderes Engagement bei Organisationen im Wohnort oder gemeinnützigen Vereinen nicht vorgebracht habe. Abgesehen von seiner nunmehrigen mit 17.01.2020 erneuten Mitgliedschaft in einer christlichen Gemeinde sei der BF in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen und besuche er auch keine Bildungseinrichtungen. Was die Deutschkenntnisse des BF betreffe, so habe der BF Unterlagen über den Besuch und die erfolgreiche Absolvierung sprachlicher Qualifizierungsmaßnahmen (Niveau A2) vorgelegt. Er habe im Mai und Juni 2019 einen Deutschkurs „Niveau B1“ besucht, jedoch habe er die diesbezügliche Prüfung nicht absolviert. In der mündlichen Verhandlung am 23.01.2020 sei dem BF allerdings nur eine Unterhaltung in deutscher Sprache auf äußerst einfachem Niveau möglich gewesen. Die Sprachkenntnisse des BF würden sich trotz seines etwas mehr als vierjährigem Aufenthalt auf äußerst geringem Niveau befinden. Der BF gehe keiner Beschäftigung nach und lebe von der staatlichen Grundversorgung. Lediglich am 16. Juni 2017 habe der BF beim Magistratischen Bezirksamt das Gewerbe „Botendienst“ angemeldet und sei er rund 45 Monate als Essenszusteller tätig gewesen. Mangels wirtschaftlichem Erfolg habe er diese Tätigkeit wieder beendet und er lebe fortan von staatlicher Unterstützung. Der BF sei nicht selbsterhaltungsfähig und sei insgesamt keine ins Gewicht fallende Integration des BF in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit beziehungsweise ein reguläres Beschäftigungsverhältnis erkennbar. Eine berufliche Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt sei sohin beim BF nicht zu erkennen und verrichte der BF auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Im Übrigen habe der BF bisher auch keine besondere Ausbildung oder Berufsausbildung in Österreich genossen. Der Umstand, dass der BF in Österreich nicht straffällig geworden sei, bewirke keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich. Letztlich sei die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet sei, zu verneinen. Das BVwG könne aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des BF erkennen: Der BF beherrsche nach wie vor die Sprache Farsi, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitere und von diesem Gesichtspunkt her möglich sei. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen würden, zumal dort seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester leben würden. Insoweit könne trotz der bereits etwas längeren Abwesenheit (etwas mehr als vier Jahre) aus seinem Heimatland Iran nicht davon ausgegangen werden, dass der BF seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde, zumal der BF vor seiner Ausreise auch Gelegenheitsjobs in der Fischzucht sowie als LKW-Fahrer durchgeführt habe. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass im Falle des BF zwar durchaus Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sowie eine ansatzweise erfolgte Integration erkannt werden habe können, welche sich vor allem in den Bemühungen des BF um eine soziale Eingliederung in die Gesellschaft manifestieren würden. Von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, könne im Falle des BF jedoch keinesfalls gesprochen werden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG sei daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben würden und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würden. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung wäre daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig. Aus den vorstehenden Erwägungen folge somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wider den BF keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen würden. Im Ergebnis sei daher festzuhalten, dass im Falle des BF zwar durchaus Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet sowie eine ansatzweise erfolgte Integration erkannt werden habe können, welche sich vor allem in den Bemühungen des BF um eine soziale Eingliederung in die Gesellschaft manifestieren würden. Von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, könne im Falle des BF jedoch keinesfalls gesprochen werden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG sei daher davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben würden und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund treten würden. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung wäre daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig. Aus den vorstehenden Erwägungen folge somit, dass der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wider den BF keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegenstehen würden. Betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung führte das BVwG begründend aus, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat gegeben sei, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen würden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.Betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung führte das BVwG begründend aus, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat gegeben sei, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen würden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Zur Setzung einer zweiwöchigen Frist zur freiwilligen Ausreise führte das BVwG begründend aus, dass nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt worden sei, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden. 1.6. Mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom 20.10.2020 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall StGB, 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wirkte sich der bisher ordentliche Lebenswandel und die eigene Sucht aus. 1.6. Mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom 20.10.2020 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 27 Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wirkte sich der bisher ordentliche Lebenswandel und die eigene Sucht aus. 2. Zweites, gegenständliches Verfahren: 2.1. Am 18.03.2024 stellte der BF seinen zweiten (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. In der niederschriftlichen Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er aus politischen Gründen nicht mehr zurück in den Iran könne. Er sei gegen die Regierung sowie gegen die Politik, die im Iran betrieben werde. Er habe sich auch gegen die Regierung geäußert, daher drohe ihm der Tod. Abgesehen davon sei er ohne Religionsbekenntnis. Der Iran sei ein islamischer Staat, ein Religionsaustritt werde mit dem Tode bestraft. Das wären seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr fürchte er den Tod. 2.2. Am 22.04.2024 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab dabei zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er Angst vor dem politischen Regime im Iran gehabt habe und jetzt alles erzählen wolle, was seine politischen Fluchtgründe betreffe. Im ersten Asylverfahren habe er angegeben, dass er Christ geworden sei und zum Christentum konvertiert sei. Er sei noch immer Christ. Nun gebe er seinen tatsächlichen Fluchtgrund an, damals habe er Angst gehabt und nichts gesagt. Aus Angst, dass seiner Familie im Herkunftsstaat etwas passiere, habe er bei seinen Fluchtgründe nicht detailliert geschildert, dass er gegen das Regime sei. Er sei zwar nicht politisch aktiv im Iran, aber ihm würden politische Aktivitäten nachgesagt werden. Er habe an Demonstrationen teilgenommen, die während sein erstes Verfahrens in Österreich stattgefunden hätten. Die Demonstranten wären vor der Botschaft gefilmt und fotografiert worden. Danach sei seine Familie im Iran belästigt und bedroht worden. Er habe nichts mehr zu seinen Aktivitäten erwähnt, damit seine Familie nicht weiter belästigt werde. Er könne keine Beweise vorlegen, dass seine Familie bedroht werde. Es sei nicht so einfach wie in Österreich, dass man eine Bestätigung bekomme. Er sei hilflos, weil ihm die Behörde keine Dokumente gebe. Er sei seit acht Jahren da und wisse nicht was er machen solle. Im ersten Verfahren habe er gelogen, indem er davon nichts erzählt habe. Sie würden einfach seine Brüder töten, deshalb habe er nichts erwähnt. Jetzt habe er den Mut, alles zu erzählen. Es sei sein Fehler gewesen, aber er habe Angst gehabt. Er sei bei drei/vier Demonstrationen dabei gewesen. Als seiner Familie bedroht worden sei, habe er weitere Teilnahmen aber vermieden. Bei einer Rückkehr würde er zweifellos zum Tode verurteilt werden. 2.3. Mit Bescheid vom 28.05.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise erlassen werde (Spruchpunkt VI.).2.3. Mit Bescheid vom 28.05.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise erlassen werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF zur Begründung seines nunmehrigen Antrages auf internationalen Schutz überwiegend Umstände geltend gemacht habe, die bereits Gegenstand im Vorverfahren gewesen wären und wären die abermals vorgebrachten Gründe nach wie vor nicht glaubhaft. Wie sich bereits im geführten Vorverfahren ergeben habe, könne den nach wie vor angeführten Fluchtgründen des BF und dem von ihm vorgebrachten Sachverhalten unter Berücksichtigung des Vorverfahrens und v.a. des Erkenntnisses des BVwG, welches nach erfolgter mündlicher Verhandlung ergangen sei, weiterhin keine Glaubhaftigkeit zugebilligt werden, sodass die Behörde von einem identen Begehren ausgehe. Es würden daher im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides vom 15.09.2017, Zahl: 1092511806/151640639, keine neuen Umstände vorliegen, die relevant wären (§ 68 Abs. 1 AVG iVm Art. 40 Abs. 2 und 3 und Art. 33 Abs. 2 lit. d Verfahrens-RL). Daher stehe die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung des Folgeantrags entgegen, sodass dieser – unionsrechtskonform unter Berücksichtigung des Art. 40 Abs. 2 und 3 Verfahrens-RL – sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 3 AsylG 2005 als auch hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (gemeint wohl: subsidiär Schutzberechtigten) gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 8 AsylG 2005 zurückzuweisen sei. Es würden daher im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides vom 15.09.2017, Zahl: 1092511806/151640639, keine neuen Umstände vorliegen, die relevant wären (Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 2 und 3 und Artikel 33, Absatz 2, Litera d, Verfahrens-RL). Daher stehe die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung des Folgeantrags entgegen, sodass dieser – unionsrechtskonform unter Berücksichtigung des Artikel 40, Absatz 2 und 3 Verfahrens-RL – sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG 2005 als auch hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (gemeint wohl: subsidiär Schutzberechtigten) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 zurückzuweisen sei. Hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 habe keiner der drei darin angeführten Gründe festgestellt werden können, weshalb ein solcher Aufenthaltstitel nicht gewährt werde. Hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 habe keiner der drei darin angeführten Gründe festgestellt werden können, weshalb ein solcher Aufenthaltstitel nicht gewährt werde. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führte das BFA aus, dass sich beim BF unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass durch eine Abschiebung in unzulässiger Weise in sein im Sinne des Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens begründen. Es sei dem BF im Zeitraum seines Aufenthalts im Bundesgebiet nie ein (nicht auf das Asylrecht begründetes) und dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen, realistischerweise könne der BF auch nicht davon ausgehen, dass ihm ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zukommen würde, wodurch auch dieser Tatbestand vollinhaltlich auf seinen konkreten Fall anwendbar sei. Der BF sei hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich nicht fest verankert. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein würde noch kein schützenswertes Privatleben begründen. Es lägen auch keine konkreten Hinweise vor, dass sich der BF aufgrund seiner persönlichen Situation von seinem Heimatland entfremdet habe. Er spreche nach wie vor die in seinem Heimatland gesprochenen Sprachen besser als Deutsch, was sich schon allein daraus ergebe, dass die Einvernahmen bzw. Befragungen im gegenständlichen Asylverfahren nur unter Beiziehung von geeigneten Dolmetschern möglich gewesen wären. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung führte das BFA aus, dass sich beim BF unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise ergeben hätten, dass durch eine Abschiebung in unzulässiger Weise in sein im Sinne des Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen werde. Insbesondere vermöge die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Recht auf Achtung des Privatlebens begründen. Es sei dem BF im Zeitraum seines Aufenthalts im Bundesgebiet nie ein (nicht auf das Asylrecht begründetes) und dauerhaftes Aufenthaltsrecht zugekommen, realistischerweise könne der BF auch nicht davon ausgehen, dass ihm ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zukommen würde, wodurch auch dieser Tatbestand vollinhaltlich auf seinen konkreten Fall anwendbar sei. Der BF sei hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich nicht fest verankert. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein würde noch kein schützenswertes Privatleben begründen. Es lägen auch keine konkreten Hinweise vor, dass sich der BF aufgrund seiner persönlichen Situation von seinem Heimatland entfremdet habe. Er spreche nach wie vor die in seinem Heimatland gesprochenen Sprachen besser als Deutsch, was sich schon allein daraus ergebe, dass die Einvernahmen bzw. Befragungen im gegenständlichen Asylverfahren nur unter Beiziehung von geeigneten Dolmetschern möglich gewesen wären. Es sei weiters darauf hinzuweisen, dass das private Interesse an einem Aufenthalt in Österreich dadurch gemindert wäre, dass allfällige integrationsbegründende Umstände während eines Aufenthalts erworben worden wären, der (bloß) auf einem oder mehreren (von Anfang
- an)nicht berechtigten Asylantrag oder Asylanträgen beruht hätten. Es sei im Fall des BF bereits eine erste negative Entscheidung des BFA ergangen. Er habe daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen dürfen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen und es seien daher alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich sei zudem in seinem Fall nicht ersichtlich. Dem Aspekt einer allenfalls zu berücksichtigenden Verankerung in Österreich komme somit kein bedeutsames Gewicht zu seinen Gunsten zu. Die Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet könne für sich alleine nicht seine gesellschaftliche Integration sowie das jedenfalls bestehende Interesse des Staates an einem geordneten Zuwanderungs- und Fremdenwesen kompensieren, da sein bereits in Österreich gestellter Asylantrag negativ entschieden worden sei. Der BF habe diese Zeitspanne nicht für eine nachhaltige Integration genutzt und er sei in diesem Zeitraum auch straffällig und inhaftiert worden. Auch sei darauf hinzuweisen, dass der BF den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens nicht in Österreich verbracht habe. Der BF sei in Österreich derzeit beim Roten Kreuz und er verfüge in Österreich über keine gewichtigen und besonders berücksichtigungswürdigen familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen Anknüpfungspunkte, weswegen unter diesen Gesichtspunkten eine Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstelle. In einer Gesamtabwägung der öffentlichen und privaten Interessen sei somit zusammengefasst festzuhalten, dass zusätzlich zum besonders gewichtigen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, welchem nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukomme, die weiteren Aspekte hinzukommen würden, nämlich dass der BF nicht die Möglichkeit habe, seinen Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren, dass der BF illegal nach Österreich eingereist sei, dass der BF zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich vernünftigerweise nicht erwarten habe können, sein Familien- oder Privatleben in Österreich weiterzuführen, dass das Aufenthaltsrecht des BF ausschließlich auf der Basis eines Asylverfahrens entstanden sei, dass dem BF während der gesamten Aufenthaltsdauer in Österreich sein unsicherer Aufenthaltsstatus bewusst sein habe müssen, dass der BF den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens nicht in Österreich verbracht habe, dass im Fall das BF keine Aufenthaltsverfestigung in Österreich unter gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland gegeben sei, dass der bisherige Aufenthalt des BF nicht aufgrund einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet sei, dass der BF in Österreich nicht berufstätig und somit nicht selbsterhaltungsfähig sei und dass beim BF auch keine einer Außerlandesbringung entgegenstehenden familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte bestehen würden. Im Fall des BF sei weiters davon auszugehen, dass er auch die Möglichkeit habe, sich in Iran ein relevantes Familien- und/oder Privatleben aufzubauen, nachdem er sich in einem anpassungsfähigen Alter befinde. Unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts hätten sich für das BFA keine Anhaltspunkte ergeben, dass es dem BF nach einer üblichen Anpassungsphase nicht möglich sein sollte, sich in die Lebensgewohnheiten und Lebensverhältnisse in Iran einzufinden. Der BF habe eine Freundin, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt wohne und zu der auch sonst keine Abhängigkeit bestehe. Wenn diese Freundin dem BF Geld schicken möchte, könne Sie dies nach Bekanntgabe einer Bankverbindung tun. Im Verfahren habe man keine sonstigen Personen feststellen können, mit welchen der BF im gemeinsamen Haushalt lebe oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar.Im Fall des BF sei weiters davon auszugehen, dass er auch die Möglichkeit habe, sich in Iran ein relevantes Familien- und/oder Privatleben aufzubauen, nachdem er sich in einem anpassungsfähigen Alter befinde. Unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts hätten sich für das BFA keine Anhaltspunkte ergeben, dass es dem BF nach einer üblichen Anpassungsphase nicht möglich sein sollte, sich in die Lebensgewohnheiten und Lebensverhältnisse in Iran einzufinden. Der BF habe eine Freundin, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt wohne und zu der auch sonst keine Abhängigkeit bestehe. Wenn diese Freundin dem BF Geld schicken möchte, könne Sie dies nach Bekanntgabe einer Bankverbindung tun. Im Verfahren habe man keine sonstigen Personen feststellen können, mit welchen der BF im gemeinsamen Haushalt lebe oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe oder mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt werde. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Zur Erklärung der Zulässigkeit der Abschiebung führte das BVwG aus, dass sich beim BF, wie unter den Spruchpunkten I. und II. dargestellt wurde, keine Gefährdung nach Art. 2 oder Art. 3 der EMRK oder Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe ergeben würde. Auch komme dem BF nicht die Flüchtlingseigenschaft zu und sei keine Maßnahme von der EGMR empfohlen worden, die einer Abschiebung entgegenstehen würde. Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei nicht gewährt worden, da im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG keine Frist erteilt werde.Zur Erklärung der Zulässigkeit der Abschiebung führte das BVwG aus, dass sich beim BF, wie unter den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. dargestellt wurde, keine Gefährdung nach Artikel 2, oder Artikel 3, der EMRK oder Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe ergeben würde. Auch komme dem BF nicht die Flüchtlingseigenschaft zu und sei keine Maßnahme von der EGMR empfohlen worden, die einer Abschiebung entgegenstehen würde. Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei nicht gewährt worden, da im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG keine Frist erteilt werde. 2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 17.06.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin beantragte er, das BVwG möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter neuerlicher Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und die Sache zur Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 an die belangte Behörde in erster Instanz zurückverweisen, in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben, die Abschiebung auf Dauer für unzulässig erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 gewähren, in eventu feststellen, dass die Abschiebung in den Iran nicht zulässig sei; in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu die ordentliche Revision zulassen.2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 17.06.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin beantragte er, das BVwG möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter neuerlicher Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und die Sache zur Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens gemäß Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 an die belangte Behörde in erster Instanz zurückverweisen, in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben, die Abschiebung auf Dauer für unzulässig erklären und dem BF einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 gewähren, in eventu feststellen, dass die Abschiebung in den Iran nicht zulässig sei; in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu die ordentliche Revision zulassen. In der Beschwerde brachte der BF zusammengefasst vor, dass er Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, erhoben werde. Der BF habe den Iran nur aufgrund seiner Hinwendung zum Christentum und darauffolgenden Konversion verlassen und fürchte Verfolgung aufgrund seiner exil-politischen Aktivitäten gegen das iranische Regime. Im ersten Asylverfahren habe er nur die Verfolgung aufgrund seiner Konversion zum Christentum vorgebracht. Seine alten Fluchtgründe würden grundsätzlich aufrecht bleiben und er fürchte darüber hinaus aufgrund seiner exil-politischen Tätigkeiten gegen das iranische Regime bei einer Rückkehr in den Iran Verfolgung durch die iranischen Behörden. Der BF habe seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens an mehreren regimekritischen Demonstrationen in Österreich teilgenommen und somit seine politische regimekritische Meinung noch stärker nach außen getragen. Es wären von den Demonstrationen, an denen der BF teilgenommen habe, auch Videos und Fotos auf Social Media verbreitet worden, auf denen der BF eindeutig erkennbar sei und es sei somit davon auszugehen, dass der BF aufgrund seiner exil-politischen Tätigkeiten unter Beobachtung des iranischen Regimes stehe. Auch seine Familie habe immer wieder aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten Probleme. Der BF legte in der Beschwerdeschrift auch Fotos betreffend seine Teilnahme an einer regimekritischen Demonstration vor dem Vienna International Center (VIC) sowie im ersten Bezirk im Juni 2024 vor. Der BF lebe seit ca. neun Jahren ohne Unterbrechung in Österreich. Er habe sich hier ein schützenswertes Privatleben aufgebaut und sei seit dem Jahr 2021 mit einer österreichischen Staatsbürgerin, von welcher er auch finanziell abhängig sei, in einer festen Beziehung, Der BF spreche sehr gutes Deutsch und sei stets bemüht, sein Deutsch durch Deutschkurse aufzubessern. Er sei in Österreich sehr gut integriert. Er arbeite seit Oktober 2022 als freiwilliger Mitarbeiter in einer Klinik. Er legte in der Beschwerde auch eine Bestätigung der Klinik über die ehrenamtliche Tätigkeit vor. Der BF leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und stehe in psychologischer Behandlung. Er nehme aktuell auch durchgehend Antidepressiva (Wellbutrin 150
- mg)sowie Schlaftabletten gegen seine Schlafstörungen (Quertialan 25mg) ein. Aus einem aktuellen psychosozialen Bericht vom Jänner 2024 gehe hervor, dass der BF einen erhöhten Betreuungsbedarf aufgrund seiner Diagnose aufweise und eine multiprofessionelle Betreuung notwendig sei, um seinen derzeitigen psychischen Zustand zu stabilisieren. Der BF brachte auch vor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, indem sie es unterlassen habe, sich mit dem Familien- und Privatleben des BF genauer auseinanderzusetzen. Wäre die Behörde der Verpflichtung der Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nachgekommen, so hätte die belangte Behörde etwa die Partnerin des BF zum Familienleben des BF einvernommen. Die Behörde hätte auch insbesondere klar zu ermitteln gehabt, ob für den BF konkrete Behandlungsmöglichkeiten und ein Zugang zu den notwendigen Behandlungen beziehungsweise Medikamenten im Iran sowie finanzielle Mittel für eine angemessene Behandlung seiner Vorerkrankungen bestehen würden. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit den aktuellen Länderberichten im Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF, seiner regierungskritischen Einstellung und der Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde habe auch eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt. Die belangte Behörde habe sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen werde, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhalts „beweiswürdigend“ (VwGH 22. 12. 2005, 2005/20/0556) auseinanderzusetzen. Der BF brachte auch vor, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, indem sie es unterlassen habe, sich mit dem Familien- und Privatleben des BF genauer auseinanderzusetzen. Wäre die Behörde der Verpflichtung der Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nachgekommen, so hätte die belangte Behörde etwa die Partnerin des BF zum Familienleben des BF einvernommen. Die Behörde hätte auch insbesondere klar zu ermitteln gehabt, ob für den BF konkrete Behandlungsmöglichkeiten und ein Zugang zu den notwendigen Behandlungen beziehungsweise Medikamenten im Iran sowie finanzielle Mittel für eine angemessene Behandlung seiner Vorerkrankungen bestehen würden. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit den aktuellen Länderberichten im Zusammenhang mit dem Vorbringen des BF, seiner regierungskritischen Einstellung und der Teilnahme an Demonstrationen gegen die Regierung auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde habe auch eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt. Die belangte Behörde habe sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen werde, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhalts „beweiswürdigend“ (VwGH 22. 12. 2005, 2005/20/0556) auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde führe zwar in ihrer Beweiswürdigung die Kriterien zur „Transportfähigkeit“ und der möglichen Art 3 EMRK Verletzung aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes aus, unterlasse aber eine Subsumierung des Falles des BF unter diese Kriterien und setzte sich somit keinesfalls ausreichend fallbezogen mit dem Sachverhalt des BF auseinander. Das BFA habe es vor allem unterlassen, seiner Ermittlungspflicht in Bezug auf die aktuell verschriebene Medikation und deren Verfügbarkeit im Iran nachzugehen. Darüber hinaus habe die Erstbehörde die erfolgreiche Integration nicht ausreichend gewürdigt, hingegen eine einseitige und unausgewogene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen, die jene Umstände, die dem BF zum Vorteil gereichen, nicht widerspiegle. Die belangte Behörde führe zwar in ihrer Beweiswürdigung die Kriterien zur „Transportfähigkeit“ und der möglichen Artikel 3, EMRK Verletzung aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes aus, unterlasse aber eine Subsumierung des Falles des BF unter diese Kriterien und setzte sich somit keinesfalls ausreichend fallbezogen mit dem Sachverhalt des BF auseinander. Das BFA habe es vor allem unterlassen, seiner Ermittlungspflicht in Bezug auf die aktuell verschriebene Medikation und deren Verfügbarkeit im Iran nachzugehen. Darüber hinaus habe die Erstbehörde die erfolgreiche Integration nicht ausreichend gewürdigt, hingegen eine einseitige und unausgewogene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen, die jene Umstände, die dem BF zum Vorteil gereichen, nicht widerspiegle. Betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten habe der BF vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall nicht von einer Identität der Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG gesprochen werden könne, weswegen die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 Abs. 1 AVG unzulässig und rechtswidrig gewesen sei. Das iranische Regime überwache die sozialen Medien und suche aktiv nach Aktivisten, die sich gegen das iranische Regime oder sich in anderer Art und Weise nicht konform äußern. Im Falle einer Rückkehr würde der BF einvernommen werden, das Regime würde überprüfen, wer er sei, wo er gewesen sei, und es würde sich schnell herausstellen, dass der BF aktivistisch tätig gewesen sei. Seitens des iranischen Regimes bestehe jedenfalls ein Verfolgungsinteresse. Im Falle einer Rückkehr würde dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung durch das iranische Regime unterstellt werden. Betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten habe der BF vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall nicht von einer Identität der Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG gesprochen werden könne, weswegen die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG unzulässig und rechtswidrig gewesen sei. Das iranische Regime überwache die sozialen Medien und suche aktiv nach Aktivisten, die sich gegen das iranische Regime oder sich in anderer Art und Weise nicht konform äußern. Im Falle einer Rückkehr würde der BF einvernommen werden, das Regime würde überprüfen, wer er sei, wo er gewesen sei, und es würde sich schnell herausstellen, dass der BF aktivistisch tätig gewesen sei. Seitens des iranischen Regimes bestehe jedenfalls ein Verfolgungsinteresse. Im Falle einer Rückkehr würde dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung durch das iranische Regime unterstellt werden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könne bei einer Rückkehr in den Iran, wie auch den oben angeführten Länderberichten zu entnehmen sei, eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK sowie der Zusatzprotokolle Nr. 6 und 13 nicht ausgeschlossen werden. Die Behörde habe die eingebrachten relevanten und aktuellen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt. Um die Frage einer möglichen Verletzung des Non-Refoulement Gebots abschließend zu prüfen, hätte die Behörde weitere aktuelle und detailliertere Länderberichte heranziehen und diese konkret auf den Fall des BF anwenden müssen. Hätte die belangte Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem BF zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei, wie oben aufgezeigt, äußert mangelhaft. Die belangte Behörde habe es in ihren Ausführungen hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen, sich konkret mit der aktuellen allgemeinen Lage in jener Region auseinanderzusetzen und diese in der Begründung des gegenständlichen Bescheids mit der individuellen Situation des BF in Verbindung zu setzen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde könne bei einer Rückkehr in den Iran, wie auch den oben angeführten Länderberichten zu entnehmen sei, eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK sowie der Zusatzprotokolle Nr. 6 und 13 nicht ausgeschlossen werden. Die Behörde habe die eingebrachten relevanten und aktuellen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt. Um die Frage einer möglichen Verletzung des Non-Refoulement Gebots abschließend zu prüfen, hätte die Behörde weitere aktuelle und detailliertere Länderberichte heranziehen und diese konkret auf den Fall des BF anwenden müssen. Hätte die belangte Behörde demnach ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem BF zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei, wie oben aufgezeigt, äußert mangelhaft. Die belangte Behörde habe es in ihren Ausführungen hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen, sich konkret mit der aktuellen allgemeinen Lage in jener Region auseinanderzusetzen und diese in der Begründung des gegenständlichen Bescheids mit der individuellen Situation des BF in Verbindung zu setzen. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, zur Rückkehrentscheidung, zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise brachte der BF vor, dass er sich bereits seit neun Jahren in Österreich aufhalte und daher qualifiziere sich sein Aufenthalt durch die Stellung seines erstmaligen Asylantrages zum größten Teil als rechtmäßig. Der BF verfüge über ein Familienleben mit seiner Partnerin in Österreich und könne ein ausgeprägtes Privatleben vorweisen. Er engagiere sich ehrenamtlich, spreche gutes Deutsch und habe viele Freunde in Österreich. Zum Zeitpunkt der Entscheidung im ersten Asylverfahren sei der BF noch weniger als fünf Jahre in Österreich aufhältig gewesen und daher seien andere Beurteilungsmaßstäbe gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe ua VwGH 28.02.2022, Ra 2022/14/0038) einschlägig gewesen. Auch diesbezüglich sei von einer relevanten Sachverhaltsveränderung auszugehen. Die vorliegende Aufenthaltsdauer über 5 Jahren bewirke angesichts der erfüllten fünf-Jahres-Grenze im konkreten Fall für sich genommen eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich und hätte dies von der belangten Behörde im Rahmen der Interessensabwägung auf jeden Fall angemessen berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus verfüge der BF im Bundesgebiet über zahlreiche Freunde, mit denen er ein ausgeprägtes Privat- und Sozialleben führe. Der BF habe sich in der Gesellschaft gut integriert, spreche die deutsche Sprache, sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Darüber hinaus würden die Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich auch aufgrund der bereits stattgefundenen Behandlung intensiviert (VwGH 15.06.2021, Ra 201/19/0071) werden. Dieser Umstand mache eine neue Interessensabwägung erforderlich und sei jedenfalls als Sachverhaltsneuerung zu qualifizieren. Darüber hinaus würde eine Abschiebung den BF in den Rechten nach Art. 2, 3 und 8 EMRK verletzen. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass der BF durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt werde. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei.Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, zur Rückkehrentscheidung, zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise brachte der BF vor, dass er sich bereits seit neun Jahren in Österreich aufhalte und daher qualifiziere sich sein Aufenthalt durch die Stellung seines erstmaligen Asylantrages zum größten Teil als rechtmäßig. Der BF verfüge über ein Familienleben mit seiner Partnerin in Österreich und könne ein ausgeprägtes Privatleben vorweisen. Er engagiere sich ehrenamtlich, spreche gutes Deutsch und habe viele Freunde in Österreich. Zum Zeitpunkt der Entscheidung im ersten Asylverfahren sei der BF noch weniger als fünf Jahre in Österreich aufhältig gewesen und daher seien andere Beurteilungsmaßstäbe gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur (siehe ua VwGH 28.02.2022, Ra 2022/14/0038) einschlägig gewesen. Auch diesbezüglich sei von einer relevanten Sachverhaltsveränderung auszugehen. Die vorliegende Aufenthaltsdauer über 5 Jahren bewirke angesichts der erfüllten fünf-Jahres-Grenze im konkreten Fall für sich genommen eine maßgebliche Verstärkung der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich und hätte dies von der belangten Behörde im Rahmen der Interessensabwägung auf jeden Fall angemessen berücksichtigt werden müssen. Darüber hinaus verfüge der BF im Bundesgebiet über zahlreiche Freunde, mit denen er ein ausgeprägtes Privat- und Sozialleben führe. Der BF habe sich in der Gesellschaft gut integriert, spreche die deutsche Sprache, sei arbeitsfähig und arbeitswillig. Darüber hinaus würden die Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich auch aufgrund der bereits stattgefundenen Behandlung intensiviert (VwGH 15.06.2021, Ra 201/19/0071) werden. Dieser Umstand mache eine neue Interessensabwägung erforderlich und sei jedenfalls als Sachverhaltsneuerung zu qualifizieren. Darüber hinaus würde eine Abschiebung den BF in den Rechten nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK verletzen. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannt habe, dass der BF durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt werde. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zu dem Schluss gelangt, dass die Verhängung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Aufgrund jener der Entscheidung zugrundeliegenden Akten des BFA sowie des BVwG steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Die Identität des BF steht fest. Der BF trägt den im Kopf der Entscheidung genannten Namen und wurde zum dort angegebenen Datum geboren. Der BF ist ein Staatsangehöriger des Iran. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat mehrere Jahre die Schule und die Universität. Das Studium der Psychologie hat er nicht abgeschlossen. Er verrichtete Gelegenheitsjobs und wurde von seinem Vater finanziell unterstützt. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat Familie/Verwandte, namentlich seine Eltern, drei Brüder und eine Schwester. Dem BF ging es vor seiner Ausreise gemäß seinen Angaben finanziell gut. Der BF steht mit seiner Familie in Kontakt, wobei es sich hierbei nunmehr aber vor allem um Kontakt zu seiner Schwester – dies alle paar Monate – handelt. Der BF reiste legal Anfang Oktober 2015 aus dem Iran aus und Ende Oktober 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 28.10.2015 stellte der BF seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 abgewiesen. Gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14 tägige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Unter einem wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA Verfahrensgesetz gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde dem BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14 tägige Frist für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.02.2020, Zahl L508 2171975-1/16E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das BVwG zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des BF in seiner Gesamtheit bezüglich seines Religionswechsels, wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt worden sei, nicht als glaubwürdig zu qualifizieren sei. Der BF sei in seinem Herkunftsstaat nicht verfolgt worden und er habe diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im obengenannten Sinn verlassen.Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.02.2020, Zahl L508 2171975-1/16E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das BVwG zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zusammengefasst aus, dass das Vorbringen des BF in seiner Gesamtheit bezüglich seines Religionswechsels, wie in der Beweiswürdigung detailliert ausgeführt worden sei, nicht als glaubwürdig zu qualifizieren sei. Der BF sei in seinem Herkunftsstaat nicht verfolgt worden und er habe diesen auch nicht aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung im obengenannten Sinn verlassen. Am 18.03.2024 stellte der BF seinen zweiten (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 28.05.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte gemäß § 57 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise erlassen werde (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 28.05.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für seine freiwillige Ausreise erlassen werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF stützte seinen zweiten, das gegenständliche Verfahren betreffenden Antrag auf internationalen Schutz auf politische Fluchtgründe und sein fehlendes Religionsbekenntnis. Das neue Vorbringen des BF weist keinen glaubhaften Kern auf, dem Relevanz für das Verfahren zukommt. Es ergab sich zwischenzeitlich weder eine entscheidungsmaßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umständen. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer psychischen und Verhaltensstörung durch Opioide (Abhängigkeitssyndrom) und einer schweren depressiven Episode ohne Symptome. Er nimmt gegen die Erkrankungen bei Bedarf täglich eine bis maximal zwei Tabletten Quetialan, täglich eine Tablette Wellbutrin und täglich fünf Milligramm Levomethasan. Die vom BF benötigten Medikamente sind im Iran verfügbar. Festgestellt wird, dass der BF im Fall einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Zugang zu medizinischer Behandlung findet bzw. dass bei einer Rückkehr für ihn aufgrund seiner Erkrankung keine Lebensgefahr besteht oder dass er in einen qualvollen Zustand versetzt werden würde. Der BF ist als voll arbeitsfähig anzusehen. Der BF ist bereits strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom 20.10.2020 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall StGB, 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wirkte sich der bisher ordentliche Lebenswandel und die eigene Sucht aus. Der BF ist bereits strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom 20.10.2020 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall StGB, 27 Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Als mildernd wirkte sich der bisher ordentliche Lebenswandel und die eigene Sucht aus. Eine fortgeschrittene und nachhaltige Integration seit der letzten Entscheidung des BVwG vom 12.02.2020, Zahl L 508 2171975-1/16E, kann beim BF nicht festgestellt werden. Der BF hat in Österreich eine Lebensgefährtin, mit welcher er bereits drei Jahre in einer Beziehung ist. Zu dieser besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, er wird von dieser aber finanziell unterstützt, indem sie ihn zum Beispiel einlädt. Zu der Lebensgefährtin besteht auch eine emotionale Bindung. Der BF verfügt auch über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Zwischen dem BF und seinen Bekannten/Freunden besteht kein einseitiges oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Ansonsten verfügt er zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Der BF hat keine Verwandten in Österreich und anderen Staaten der Europäischen Union. Er hat auch keine Kinder. Der BF befindet sich in der Grundversorgung und lebt von staatlicher Unterstützung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF selbsterhaltungsfähig ist. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse, die es ihm erlauben, eine einfache Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Er hat in Österreich mehrere Deutschkurse auf unterschiedlichem Niveau besucht und die Prüfung „ÖSD Zertifikat A2“ positiv abgelegt. Er hat im Mai und Juni 2019 einen Deutschkurs „Niveau B1“ besucht, jedoch hat er die diesbezügliche Prüfung nicht absolviert. Der BF ist in Österreich nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen. Er war ab 07.10.2022 freitags von 08:00 bis 13:00 Uhr ehrenamtlich in einer Klinik tätig. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des BF (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.10.2024): Politische Lage Letzte Änderung 2024-10-17 15:22 Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. EB 8.8.2024). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.3.2024), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2024). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche EB 8.8.2024). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.3.2024), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2024). Ihm unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (Posch/LVAk 7.2024). Die ultimative Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen in den Händen des Obersten Führers und den nicht gewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen, einschließlich der Sicherheitskräfte und der Justiz, spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten. Nach den Anti-Regierungs-Protesten unter dem Motto "Frau, Leben, Freiheit", die durch den Tod von Jina Mahsa Amini in Gewahrsam der Sittenpolizei im Jahr 2022 ausgelöst worden waren, haben die iranischen Behörden mit ausgedehnten Maßnahmen durchgegriffen (FH 2024). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt dem Revolutionsführer unterstehen, bleiben militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024). Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.3.2024). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2024). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020). Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2024). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2024). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Behörden eingeschränkt (FH 2024), wie auch durch das Parlament (BBC 8.10.2022).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2024). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021), der jeweils für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten darf (FH 2024). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Behörden eingeschränkt (FH 2024), wie auch durch das Parlament (BBC 8.10.2022). Das Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, wird ebenfalls alle vier Jahre gewählt. Es hat gewisse legislative Kompetenzen und kann Ministern das Vertrauen entziehen (ÖB Teheran 11.2021). Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben die Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten (DW 16.6.2021). Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021; vgl. FH 2024). Der Wächterrat weist oftmals Gesetze zurück, die er als "unislamisch" ansieht (FH 2024). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).Das Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, wird ebenfalls alle vier Jahre gewählt. Es hat gewisse legislative Kompetenzen und kann Ministern das Vertrauen entziehen (ÖB Teheran 11.2021). Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben die Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten (DW 16.6.2021). Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021; vergleiche FH 2024). Der Wächterrat weist oftmals Gesetze zurück, die er als "unislamisch" ansieht (FH 2024). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen (DW 16.6.2021; vergleiche FP 7.3.2024). Jüngste Wahlen Nachdem der 2021 gewählte Präsident Ebrahim Raisi am 19.5.2024 bei einem Hubschrauberabsturz ums Leben kam (Standard 20.5.2024), wurden für Ende Juni Neuwahlen für das Präsidentenamt angesetzt (Zeit Online 20.5.2024). Der Wächterrat hat unter 80 Bewerbern sechs Kandidaten zur Wahl zugelassen (Tagesschau 9.6.2024). Ausgeschlossen wurden vor allem Bewerber, die als moderat oder reformorientiert gelten (BAMF 10.6.2024), auch wenn mit Massoud Pezeshkian ein Kandidat antreten durfte, der den Reformisten zugerechnet wird (IRINTL 12.6.2024; vgl. Guardian 11.6.2024). Pezeshkian gewann die Stichwahl um das Präsidentenamt am 5.7.2024 mit einem Stimmenanteil von 53 % gegen den konservativen Kandidaten Saeed Jalili. Die Wahlbeteiligung betrug fast 50 %, nachdem sie im ersten Wahldurchgang nur bei 40 % gelegen hatte (Soufan 8.7.2024).Nachdem der 2021 gewählte Präsident Ebrahim Raisi am 19.5.2024 bei einem Hubschrauberabsturz ums Leben kam (Standard 20.5.2024), wurden für Ende Juni Neuwahlen für das Präsidentenamt angesetzt (Zeit Online 20.5.2024). Der Wächterrat hat unter 80 Bewerbern sechs Kandidaten zur Wahl zugelassen (Tagesschau 9.6.2024). Ausgeschlossen wurden vor allem Bewerber, die als moderat oder reformorientiert gelten (BAMF 10.6.2024), auch wenn mit Massoud Pezeshkian ein Kandidat antreten durfte, der den Reformisten zugerechnet wird (IRINTL 12.6.2024; vergleiche Guardian 11.6.2024). Pezeshkian gewann die Stichwahl um das Präsidentenamt am 5.7.2024 mit einem Stimmenanteil von 53 % gegen den konservativen Kandidaten Saeed Jalili. Die Wahlbeteiligung betrug fast 50 %, nachdem sie im ersten Wahldurchgang nur bei 40 % gelegen hatte (Soufan 8.7.2024). Pezeshkian erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024; vgl. ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient XXI 11.7.2024), und verschiedene Beobachter bezweifeln, dass es unter seiner Führung zu tiefgreifenden Änderungen in der iranischen Politik kommen wird (Orient XXI 11.7.2024, IRINTL 17.7.2024, Chatham 8.7.2024, FA 16.7.2024). Seinem im August vom Parlament bestätigten Kabinett (IRINTL 21.8.2024) gehören der Geheimdienst- wie auch Justizminister der vorherigen Regierung des Hardliners Ebrahim Raisi an (IRJ 11.8.2024). Diese und andere Nominierungen wurden von Reformern kritisiert (IRJ 11.8.2024; vgl. Standard 12.8.2024).Pezeshkian erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024; vergleiche ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient römisch 21 11.7.2024), und verschiedene Beobachter bezweifeln, dass es unter seiner Führung zu tiefgreifenden Änderungen in der iranischen Politik kommen wird (Orient römisch 21 11.7.2024, IRINTL 17.7.2024, Chatham 8.7.2024, FA 16.7.2024). Seinem im August vom Parlament bestätigten Kabinett (IRINTL 21.8.2024) gehören der Geheimdienst- wie auch Justizminister der vorherigen Regierung des Hardliners Ebrahim Raisi an (IRJ 11.8.2024). Diese und andere Nominierungen wurden von Reformern kritisiert (IRJ 11.8.2024; vergleiche Standard 12.8.2024). Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vgl. FP 7.3.2024). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vgl. IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vgl. NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vergleiche FP 7.3.2024). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vergleiche IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vergleiche NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024). Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vgl. REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Ayatollahs Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vgl. Tagesschau 11.2.2024).Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vergleiche REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Ayatollahs Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vergleiche Tagesschau 11.2.2024). Demokratische Teilhabe und Proteste Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2024). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020b). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024). Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2024). In kaum einem anderen Land des Nahen Ostens kam es in der Vergangenheit jedoch zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen spiegelten einen Pluralismus wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht war (BPB 31.1.2020b). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vergleiche NYT 28.2.2024). Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).Der Tod von Mahsa Amini im September 2022, der weitverbreitete Proteste auslöste, fand bereits im Kontext einer Wende zur schärferen Durchsetzung von "islamischen Werten" statt. Dies wird auch damit in Verbindung gebracht, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (Zamirirad/SWP 19.4.2023). Die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 fielen allerdings wettbewerbsorientierter aus als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024). Mit Pezeshkian gewann ein vom Reformlager unterstützter Kandidat, was manche Beobachter überraschend fanden (FA 16.7.2024), ebenso wie allein schon dessen Zulassung zur Präsidentschaftswahl (TWI 18.7.2024), nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024). Beobachter deuteten die Erlaubnis zur Präsidentschaftskandidatur unter anderem als Versuch, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vergleiche EPC 15.7.2024). Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie manche Richterposten anzutreten (USDOS 23.4.2024). Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2024). Bei den Parlamentswahlen 2024 waren 1.713 der insgesamt 15.200 Kandidaten Frauen. Gegenüber den Parlamentswahlen im Jahr 2020 hat sich ihre Anzahl damit allerdings mehr als verdoppelt (NYT 28.2.2024). Dem Kabinett von Pezeshkian gehört mit Farzaneh Sadegh-Mavaljerd als Ministerin für Straßenbau und Stadtentwicklung eine Frau an (IRINTL 21.8.2024). Sie ist die zweite Frau in der Geschichte der Islamischen Republik, die ein Ministeramt bekleidet (IRJ 11.8.2024). Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020b). Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sehen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gab. Während die Massenproteste im Jahr 2009 hauptsächlich von der städtischen Mittelschicht getragen und von Reformisten angeführt worden waren, wurden die Demonstrationen von 2017/2018 und 2019/2020 weitgehend von Haushalten mit geringerem Einkommen unterstützt und standen mit keinen politischen Gruppierungen in Verbindung (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vgl. UNHRC 19.3.2024). Die Proteste, die insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen - getragen wurden, zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023a).Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sehen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017 aus 2018, als auch 2019 aus 2020, gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gab. Während die Massenproteste im Jahr 2009 hauptsächlich von der städtischen Mittelschicht getragen und von Reformisten angeführt worden waren, wurden die Demonstrationen von 2017 aus 2018, und 2019 aus 2020, weitgehend von Haushalten mit geringerem Einkommen unterstützt und standen mit keinen politischen Gruppierungen in Verbindung (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod von Mahsa Amini durch die Sittenpolizei eine noch nie dagewesene Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus. Zum ersten Mal gingen Menschen unterschiedlichen Alters, ethnischer Herkunft und sozialer Schichten gemeinsam auf die Straße (Clingendael 3.6.2024; vergleiche UNHRC 19.3.2024). Die Proteste, die insbesondere von Frauen, jungen Menschen und marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen - getragen wurden, zeichneten sich durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen waren sowohl Stärke als auch Schwäche der Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vergleiche USIP 6.9.2023a). Bis zum Sommer 2023 sind die Straßenproteste schließlich abgeflaut (USIP 6.9.2023b) - wobei es rund um den Jahrestag von Aminis Tod im September 2023 zu Demonstrationen kam, denen die Sicherheitsbehörden in manchen Fällen gewaltsam begegneten (FH 2024), und auch anlässlich des Jahrestags 2024 in mehreren Städten in West-Aserbaidschan und Kurdistan Streiks stattfanden (IRINTL 15.9.2024). Die Islamische Republik blieb weiterhin funktionsfähig und im Zuge der Proteste konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Posch/Chatham 5.5.2023). Abgesehen von gezielten Zugeständnissen an bestimmte Gruppen hat die Regierung nicht mit grundlegenden Reformen auf die Proteste reagiert (FES 3.2024). Die Regierung ist darauf bedacht, ihre Anhängerschaft zu halten, versucht aber auch, Menschen am Rande der Gesellschaft zu Anhängern der Islamischen Republik zu machen. So haben die staatlichen Medien jüngst beispielsweise neue Fernsehsendungen produziert und eine größere Anzahl von Gästen eingeladen, um heikle politische Themen zu diskutieren. Die Regierung möchte aufgeschlossen und sympathisch erscheinen, um ein gewisses Maß an Legitimität aufrechtzuerhalten und gleichzeitig Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. Die Regierungsvertreter sind sich allerdings darüber im Klaren, dass die Legitimität des Regimes erodiert ist, insbesondere seit der gewaltsamen Niederschlagung der landesweiten Demonstrationen, die durch den Tod von Mahsa Amini in Polizeigewahrsam im Jahr 2022 ausgelöst worden waren (USIP 17.11.2023). Mit Stand April 2024 sind die Proteste abgeklungen, aber die dort artikulierten Missstände bleiben weiterhin bestehen (CRS 22.4.2024). Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-10-17 15:21 Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt. Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten (z. B. mit Afghanistan im Juli 2022) und Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf (BS 19.3.2024). Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert, einerseits durch separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben, und andererseits durch transnationale Gruppierungen wie dem Islamischen Staat (IS). Zu den separatistischen Gruppierungen zählen beispielsweise das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) und die Ahvaz National Resistance in Khuzestan sowie Jaysh al-Adl (JAA) in Sistan und Belutschistan. In den kurdischen Gebieten agieren verschiedene Gruppierungen, darunter die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die einen bewaffneten Aufstand gegen die iranischen Sicherheitskräfte führen und manchmal auch Anschläge verüben (ISPI 26.2.2024). Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vgl. AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Er verfügt über Personal, das u. a. in Iran, Pakistan und Russland operieren kann, weil es sich dort auskennt und die Landessprachen spricht. Seit der Gründung der Organisation 2014/2015 sind neben Afghanen vor allem Pakistaner sehr stark vertreten. Es gelang dem ISKP jedoch auch, einige sunnitische Iraner zu rekrutieren, die ohne größere Probleme die Grenzen zwischen Afghanistan, Pakistan und Iran überqueren und in Iran operieren können. Hinzu kommen Jihadisten aus zentralasiatischen Staaten, die seit den 1990ern in Afghanistan aktiv sind und sich seit 2015 dem IS angeschlossen haben (SWP 21.6.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 2.10.2024; vgl. TWI 31.10.2022).Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Unter anderem werden dem IS zwei Anschläge auf den Shah-Cheragh-Schrein in Shiraz [Provinz Fars] im Oktober 2022 und August 2023 zugeschrieben, bei denen insgesamt 14 Menschen starben, wobei sich der IS selbst nur zu ersterem der beiden Anschläge bekannte (BBC 5.1.2024; vergleiche AJ 13.8.2023, Guardian 13.8.2023). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Der ISKP hat seine Strategie nach der Machtübernahme der Taliban 2021 teils geändert und seine Operationsgebiete sowie Rekrutierungsbestrebungen "internationalisiert" (Conversation 11.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Er verfügt über Personal, das u. a. in Iran, Pakistan und Russland operieren kann, weil es sich dort auskennt und die Landessprachen spricht. Seit der Gründung der Organisation 2014 aus 2015, sind neben Afghanen vor allem Pakistaner sehr stark vertreten. Es gelang dem ISKP jedoch auch, einige sunnitische Iraner zu rekrutieren, die ohne größere Probleme die Grenzen zwischen Afghanistan, Pakistan und Iran überqueren und in Iran operieren können. Hinzu kommen Jihadisten aus zentralasiatischen Staaten, die seit den 1990ern in Afghanistan aktiv sind und sich seit 2015 dem IS angeschlossen haben (SWP 21.6.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 2.10.2024; vergleiche TWI 31.10.2022). Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten Irans. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko, unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 2.10.2024), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 2.10.2024). Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt (ISW 2.10.2024; vgl. LWJ 1.10.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Beispielsweise im April 2024 führte die Gruppierung einen Großangriff bzw. komplexen Angriff auf Stützpunkte der Revolutionsgarden in Sistan und Belutschistan durch, bei denen insgesamt mehr als 20 Personen ums Leben kamen (ISW 4.4.2024, Tagesschau 4.4.2024). Weitere von der JAA beanspruchte Angriffe fanden im Mai, August, September (BAMF 16.9.2024) und Anfang Oktober 2024 statt (LWJ 1.10.2024; vgl. IRINTL 1.10.2024, ISW 2.10.2024).In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 2.10.2024), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 2.10.2024). Seit Dezember 2023 haben die Aufständischenaktivitäten im Südosten Irans zugenommen. Die belutschische jihadistische Gruppierung Jaysh al-Adl [JAA, auch JUA] hat seitdem zahlreiche Anschläge verübt (ISW 2.10.2024; vergleiche LWJ 1.10.2024), wobei insbesondere Sicherheitskräfte, aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Beispielsweise im April 2024 führte die Gruppierung einen Großangriff bzw. komplexen Angriff auf Stützpunkte der Revolutionsgarden in Sistan und Belutschistan durch, bei denen insgesamt mehr als 20 Personen ums Leben kamen (ISW 4.4.2024, Tagesschau 4.4.2024). Weitere von der JAA beanspruchte Angriffe fanden im Mai, August, September (BAMF 16.9.2024) und Anfang Oktober 2024 statt (LWJ 1.10.2024; vergleiche IRINTL 1.10.2024, ISW 2.10.2024). Die Aktivitäten der JAA haben auch mehrfach zu diplomatischen Spannungen zwischen Iran und Pakistan geführt, zeitweise kam es zu einer militärischen Eskalation zwischen den beiden Ländern (LWJ 1.10.2024). Im Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um "terroristische Verstecke" handelte (IRINTL 18.1.2024; vgl. BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vgl. AnA 18.1.2024).Die Aktivitäten der JAA haben auch mehrfach zu diplomatischen Spannungen zwischen Iran und Pakistan geführt, zeitweise kam es zu einer militärischen Eskalation zwischen den beiden Ländern (LWJ 1.10.2024). Im Jänner 2024 führten die Revolutionsgarden einen Raketenangriff auf eine angebliche Stellung der JAA auf pakistanischem Staatsgebiet durch (IRINTL 17.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024), woraufhin die pakistanischen Streitkräfte mehrere Ziele in der Ortschaft Saravan in der iranischen Provinz Sistan und Belutschistan angriffen, bei denen es sich nach pakistanischen Angaben um "terroristische Verstecke" handelte (IRINTL 18.1.2024; vergleiche BBC 18.1.2024). Die JAA operiert vor allem von Pakistan aus (IRINTL 17.1.2024; vergleiche AnA 18.1.2024). In Sistan und Belutschistan, wo 2023 länger Proteste stattfanden als in anderen Landesteilen (RFE/RL 18.1.2022), wurde zuletzt auch von gezielten Tötungen durch unbekannte Täter berichtet, welche die belutschische NGO Haalvash privaten, im Auftrag des Regimes tätigen Milizen zuschrieb (Haalvash 4.6.2024). Die belutschische NGO Baloch Campaign, die laut einem Experten bezüglich der Lage in Sistan und Belutschistan eine verlässliche Quelle ist (EXBEL 13.6.2024), berichtete von 150 Tötungen von Zivilisten durch bewaffnete Männer im Jahr 2023 (BALCAM 12.6.2024). Während Sistan und Belutschistan für seine Stammesstrukturen berüchtigt ist, lässt die große Zahl von Morden durch bewaffnete Einzelpersonen und Gruppen laut dem Experten die ernsthafte Vermutung zu, dass der Staat und seine Milizen hinter diesen Angriffen stecken, um Angst in der Gesellschaft zu schüren. Die Islamische Republik hat seit 1979 Stämme in den Kurden- und Belutschengebieten bewaffnet, in dem Wissen, dass die Waffen von den Stammesangehörigen häufig auch zur Beilegung von Stammesfehden und persönlichen Streitigkeiten eingesetzt werden (EXBEL 13.6.2024). Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vgl. Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024).Die Grenze [zu Afghanistan und Pakistan] ist durchlässig, größtenteils gebirgig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vergleiche BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Weiters sind die Beziehungen zwischen der iranischen Regierung und der Taliban-Regierung in Afghanistan teils angespannt (DFAT 24.7.2023). Seit die Taliban im August 2021 die Kontrolle übernommen haben, liefern sich iranische Soldaten und Taliban-Sicherheitskräfte entlang der gemeinsamen Grenze immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen (DFAT 24.7.2023; vergleiche Caspian 1.5.2024, IRINTL 25.4.2024). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 2.10.2024). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023), auch wenn die [meisten] der in der Kurdistan Region Irak (KRI) ansässigen iranischen kurdischen Oppositionsparteien ein Abkommen mit der dortigen Regierung geschlossen haben, die KRI nicht als Basis für Angriffe auf Iran zu nutzen (Clingendael 3.7.2024). Entlang der Grenze wird weiters immer wieder vom Beschuss von Schmugglern oder Kolbars durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (Hengaw 1.8.2024, HRW 8.7.2024, IRINTL 24.3.2024). Iranisch-israelischer Konflikt Die Lage ist im Zusammenhang mit dem Konflikt im Nahen Osten volatil und die weitere Entwicklung [mit Stand 3.10.2024] ungewiss (EDA 2.10.2024; vgl. AA 2.10.2024), nachdem Iran am 1.10.2024 rund 180 Raketen auf Israel abgefeuert hat. Der Angriff war nach Angaben der Revolutionsgarden ein Vergeltungsschlag für den Tod von führenden Hisbollah- und Hamas-Mitgliedern durch Israel (ORF 1.10.2024).Die Lage ist im Zusammenhang mit dem Konflikt im Nahen Osten volatil und die weitere Entwicklung [mit Stand 3.10.2024] ungewiss (EDA 2.10.2024; vergleiche AA 2.10.2024), nachdem Iran am 1.10.2024 rund 180 Raketen auf Israel abgefeuert hat. Der Angriff war nach Angaben der Revolutionsgarden ein Vergeltungsschlag für den Tod von führenden Hisbollah- und Hamas-Mitgliedern durch Israel (ORF 1.10.2024). Israel und Iran haben einen jahrelangen Schattenkrieg geführt, bei dem sie gegenseitig Einrichtungen angriffen, ohne die Verantwortung dafür zu übernehmen (BBC 19.4.2024). So hat Israel seit 2010 angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt (USIP 30.1.2023). Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet, jedoch wurden auch Raketenproduktionsstätten und für Auslandsoperationen zuständige iranische Kommandeure anvisiert (USIP 30.1.2023; vgl. TIS 29.12.2023). Im Dezember 2023 (FR24 18.12.2023; vgl. NZZ 2.1.2024) und Februar 2024 wurde auch von Angriffen auf die iranische Energieinfrastruktur berichtet, die manche Israel zuschrieben (NYT 16.2.2024).Israel und Iran haben einen jahrelangen Schattenkrieg geführt, bei dem sie gegenseitig Einrichtungen angriffen, ohne die Verantwortung dafür zu übernehmen (BBC 19.4.2024). So hat Israel seit 2010 angeblich mindestens zwei Dutzend Operationen - darunter Attentate, Drohnenangriffe und Cyberangriffe - gegen Iran durchgeführt (USIP 30.1.2023). Die meisten Ziele standen im Zusammenhang mit dem umstrittenen Atomprogramm Teherans, das Israel als existenzielle Bedrohung betrachtet, jedoch wurden auch Raketenproduktionsstätten und für Auslandsoperationen zuständige iranische Kommandeure anvisiert (USIP 30.1.2023; vergleiche TIS 29.12.2023). Im Dezember 2023 (FR24 18.12.2023; vergleiche NZZ 2.1.2024) und Februar 2024 wurde auch von Angriffen auf die iranische Energieinfrastruktur berichtet, die manche Israel zuschrieben (NYT 16.2.2024). Iran hat eine lange Geschichte der Unterstützung von terroristischen [und anti-israelischen] Organisationen wie der Hisbollah, der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihad (JPOST 27.2.2023). Das Regime unterstützt auch verschiedene "Widerstands"-Milizen im Irak (TWI 20.12.2023), in Syrien, im Jemen und auch in Bahrain (CFR 11.12.2023). Die Unterstützung derartiger Gruppierungen ist seit 1979 eine Säule der Außenpolitik der Islamischen Republik (CRS 6.9.2024) und beinhaltet umfangreiche finanzielle und logistische Hilfe (TWI 20.12.2023). Im Zentrum des iranischen Netzwerks steht die libanesische Hisbollah. Sie half Iran auch bei der Unterstützung des Regimes von Bashar al-Assad im Bürgerkrieg in Syrien, wo sie andere Milizen zur Verteidigung des Regimes heranzog (CFR 11.12.2023). Die geografische Ausdehnung von Irans Allianznetz ist mit Stand Jänner 2024 so groß wie nie zuvor seit der Islamischen Revolution
- Die mit Iran verbündeten Milizen agieren laut dem Experten Walter Posch selbstständig. Doch bei allen Aktionen gibt es Spuren, die zurück nach Iran führen (NZZ 2.1.2024). Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 haben die Spannungen in der Region zugenommen (CRS 6.9.2024; vgl. BBC 16.1.2024). Die iranischen Stellvertretermilizen greifen Israel vor allem durch massenhaften Raketen- und Drohnenbeschuss an (IRINTL 18.9.2024). Seit Oktober 2023 kommt es beispielsweise zu regelmäßigem Beschuss zwischen der Hisbollah und den israelischen Streitkräften, was zur Evakuierung von Gebieten in Nordisrael und dem Südlibanon führte, die Zehntausende Einwohner betrafen (CRS 6.9.2024), und Israel Anfang Oktober 2024 zum Beginn einer Bodenoperation auf libanesischem Staatsgebiet veranlasste (ISW 2.10.2024). Israel führt jedoch auch gezielte Tötungsoperationen durch (IRINTL 18.9.2024), denen beispielsweise der Leiter des politischen Flügels der Hamas Ismael Haniyeh Ende Juli 2024 bei einer Bombenexplosion in einem Gästehaus der Revolutionsgarden in Teheran (NYT 4.8.2024), oder Fuad Shukr, ein hochrangiger Hisbollah-Kommandant, in Beirut zum Opfer fiel (Soufan 1.8.2024). Am
- und 18.9.2024 explodierten simultan Tausende von der Hisbollah verwendete Pager und Funkgeräte, was zu 37 Todesopfern und rund 3.000 Verletzten führte (WDR 19.9.2024). Unter den Verletzten befand sich auch der iranische Botschafter in Beirut, was die engen Beziehungen zwischen der Hisbollah und Iran noch weiter verdeutlichte (IRINTL 18.9.2024). Nach Angaben von US-amerikanischen und anderen Regierungsvertretern waren die Pager von Israel mit Sprengstoff präpariert worden (NYT 17.9.2024; vgl. WDR 19.9.2024). Am 27.9.2024 wurde der Anführer der Hisbollah Hassan Nasrallah bei israelischen Luftschlägen in Beirut getötet, wobei neben Hisbollah-Mitgliedern auch mehrere Kommandeure der Revolutionsgarden bei dem Angriff starben (Soufan 30.9.2024).Nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 haben die Spannungen in der Region zugenommen (CRS 6.9.2024; vergleiche BBC 16.1.2024). Die iranischen Stellvertretermilizen greifen Israel vor allem durch massenhaften Raketen- und Drohnenbeschuss an (IRINTL 18.9.2024). Seit Oktober 2023 kommt es beispielsweise zu regelmäßigem Beschuss zwischen der Hisbollah und den israelischen Streitkräften, was zur Evakuierung von Gebieten in Nordisrael und dem Südlibanon führte, die Zehntausende Einwohner betrafen (CRS 6.9.2024), und Israel Anfang Oktober 2024 zum Beginn einer Bodenoperation auf libanesischem Staatsgebiet veranlasste (ISW 2.10.2024). Israel führt jedoch auch gezielte Tötungsoperationen durch (IRINTL 18.9.2024), denen beispielsweise der Leiter des politischen Flügels der Hamas Ismael Haniyeh Ende Juli 2024 bei einer Bombenexplosion in einem Gästehaus der Revolutionsgarden in Teheran (NYT 4.8.2024), oder Fuad Shukr, ein hochrangiger Hisbollah-Kommandant, in Beirut zum Opfer fiel (Soufan 1.8.2024). Am
- und 18.9.2024 explodierten simultan Tausende von der Hisbollah verwendete Pager und Funkgeräte, was zu 37 Todesopfern und rund 3.000 Verletzten führte (WDR 19.9.2024). Unter den Verletzten befand sich auch der iranische Botschafter in Beirut, was die engen Beziehungen zwischen der Hisbollah und Iran noch weiter verdeutlichte (IRINTL 18.9.2024). Nach Angaben von US-amerikanischen und anderen Regierungsvertretern waren die Pager von Israel mit Sprengstoff präpariert worden (NYT 17.9.2024; vergleiche WDR 19.9.2024). Am 27.9.2024 wurde der Anführer der Hisbollah Hassan Nasrallah bei israelischen Luftschlägen in Beirut getötet, wobei neben Hisbollah-Mitgliedern auch mehrere Kommandeure der Revolutionsgarden bei dem Angriff starben (Soufan 30.9.2024). Der vormalige Schattenkrieg zwischen Iran und Israel hat sich zu immer offeneren und direkten bewaffneten Auseinandersetzungen ausgeweitet (CRS 6.9.2024). Während Iran seit Langem bewaffnete Gruppen, die Israel angreifen, beliefert und auch anderweitig unterstützt, hat die Führung des Landes bis 2024 nie einen direkten Angriff der eigenen Streitkräfte von iranischem Territorium aus gegen Israel für sich beansprucht (und anscheinend auch tatsächlich nicht unternommen) (CRS 6.9.2024). Anfang Oktober 2024 feuerte Iran jedoch zum zweiten Mal in diesem Jahr ballistische Raketen direkt auf Israel ab, die größtenteils abgef