3 BDG, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Ulrike RUPRECHT über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , betreffend Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate
Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG, den Beschluss: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrages, den Karenzurlaub im Zeitraum 01.07.2011 bis 31.01.2013 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen, als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrages, den Karenzurlaub im Zeitraum 01.07.2011 bis 31.01.2013 für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen, als unzulässig zurückgewiesen. II. Der Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wird
Vm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass der Spruch zu lauten hat:römisch zwei. Der Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , wird
Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dahingehend berichtigt, dass der Spruch zu lauten hat: „
F, wird festgestellt, dass Sie zum Stichtag 31.05.2024 insgesamt 125 Schwerarbeitsmonate aufweisen.“„
Paragraph 15 b, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, idgF, wird festgestellt, dass Sie zum Stichtag 31.05.2024 insgesamt 125 Schwerarbeitsmonate aufweisen.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 BDG zum Stichtag 31.05.2023 (gemeint 31.05.2024) insgesamt 125 Schwerarbeitsmonate aufweist. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate am 26.05.2024 begehrt habe und daher die Feststellung per 31.05.2024 erfolge. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten erreiche der Beschwerdeführer mit 30.06.2030. Der Rahmenzeitraum beginne daher mit dem 01.07.2010. 2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , stellte die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) fest, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG zum Stichtag 31.05.2023 (gemeint 31.05.2024) insgesamt 125 Schwerarbeitsmonate aufweist. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate am 26.05.2024 begehrt habe und daher die Feststellung per 31.05.2024 erfolge. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten erreiche der Beschwerdeführer mit 30.06.
F, wird festgestellt, dass Sie zum Stichtag 31.05.2023 insgesamt„
Paragraph 15 b, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, idgF, wird festgestellt, dass Sie zum Stichtag 31.05.2023 insgesamt 125 Schwerarbeitsmonate aufweisen.“ Aufgrund eines Schreibfehlers wurde versehentlich im Spruch des angefochtenen Bescheides der Stichtag mit 31.05.2023 statt 31.05.2024 angeführt. Unter der Überschrift „Sonstige Hinweise“ führte die belangte Behörde im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung im verfahrensgegenständlichen Bescheid Folgendes an: „Nach der geltenden Rechtslage und unter der Annahme dass keine weitere gesetzliche Änderung mehr eintritt, könnten Sie
1 BDG 1979 i.d.F. BGBl I Nr. 153/2020 durch schriftliche Erklärung (Abgabe mindestens 3 Monate vor dem Wirksamkeitsbeginn) frühestens mit Ablauf des 30.06.2030 Ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, da Sie zu diesem Zeitpunkt „Nach der geltenden Rechtslage und unter der Annahme dass keine weitere gesetzliche Änderung mehr eintritt, könnten Sie
Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, durch schriftliche Erklärung (Abgabe mindestens 3 Monate vor dem Wirksamkeitsbeginn) frühestens mit Ablauf des 30.06.2030 Ihre Versetzung in den Ruhestand bewirken, da Sie zu diesem Zeitpunkt ● das 60 Lebensjahr vollendet haben ● zumindest 120 Schwerarbeitsmonate aufweisen und ● 504 Monate ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit erreichen.“ Die belangte Behörde zog folgende Zeiten für die Beurteilung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate im verfahrensgegenständlichen Bescheid heran: 1. 01.07.2010 – 30.06.2011 XXXX 70% römisch 40 70% 2. 01.07.2011 – 31.01.2013 Karenz
BDGKarenz
Paragraph 75, BDG
Diese Zeit kann weder als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch als Schwerarbeiterzeit gewertet werden.“„In dieser Zeit haben Sie Karenzurlaub
Paragraph 75, BDG 1979 in Anspruch genommen. Diese Zeit kann weder als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit noch als Schwerarbeiterzeit gewertet werden.“ Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und stellte den Antrag, seinen „Karenzurlaub für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen“. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die im angefochtenen Bescheid festgestellten 125 Schwerarbeitsmonate.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde und Berichtigung des Bescheides: 3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten: „Inhalt der Beschwerde § 9.
Zugleich ersuchte der Beschwerdeführer um „Bekanntgabe“, ab welchem Zeitpunkt er „voraussichtlich“ 504 Monate ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit aufweise, um bei gleichzeitigem Vorliegen von mindestens 120 Schwerarbeitsmonaten die Schwerarbeiterregelung in Anspruch nehmen zu können. Die belangte Behörde stellte im Spruch des angefochtenen Bescheides
Abs.3 BDG die Anzahl der Schwerarbeitsmonate zum Stichtag 31.05.2023 (gemeint: 31.05.2024) fest. Lediglich unter der Überschrift „Sonstige Hinweise“ im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er nach der geltenden Rechtslage frühestens mit 30.06.2030 seine Versetzung in den Ruhestand bewirken könne. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 26.05.2024
Paragraph 15 b, BDG die Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate. Zugleich ersuchte der Beschwerdeführer um „Bekanntgabe“, ab welchem Zeitpunkt er „voraussichtlich“ 504 Monate ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit aufweise, um bei gleichzeitigem Vorliegen von mindestens 120 Schwerarbeitsmonaten die Schwerarbeiterregelung in Anspruch nehmen zu können. Die belangte Behörde stellte im Spruch des angefochtenen Bescheides
Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG die Anzahl der Schwerarbeitsmonate zum Stichtag 31.05.2023 (gemeint: 31.05.2024) fest. Lediglich unter der Überschrift „Sonstige Hinweise“ im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass er nach der geltenden Rechtslage frühestens mit 30.06.2030 seine Versetzung in den Ruhestand bewirken könne. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nun gegen die Aussage der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.07.2011 bis 31.01.2013 einen Karenzurlaub
BDG 1979 in Anspruch genommen habe und diese Zeit nicht als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gewertet werden könne. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde ausdrücklich den Karenzurlaub für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen. Ergänzend führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift an, dass der im Spruch angeführte Stichtag nicht korrekt sei. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nun gegen die Aussage der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.07.2011 bis 31.01.2013 einen Karenzurlaub
Paragraph 75, BDG 1979 in Anspruch genommen habe und diese Zeit nicht als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gewertet werden könne. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde ausdrücklich den Karenzurlaub für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu berücksichtigen. Ergänzend führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift an, dass der im Spruch angeführte Stichtag nicht korrekt sei. Daraus folgt, dass eine Änderung der festgestellten 125 Schwerarbeitsmonate des Beschwerdeführers durch die vorliegende Beschwerde nicht begehrt wird. Dies wird durch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14.04.2025 zweifelsfrei bestätigt. 3.2.
3 BDG getroffen und nur darüber im Spruch abgesprochen. Somit ist Gegenstand des Bescheides und damit Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens lediglich die festgestellte Anzahl der Schwerarbeitsmonate. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich jedoch nicht gegen die festgestellten Schwerarbeitsmonate, sondern gegen den Umstand, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides festhielt, dass die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.01.2013 nicht als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gewertet werden könne. Diese Aussage vermag jedoch keine Änderung des Umstandes bewirken, dass der Beschwerdeführer bereits die erforderliche Anzahl von 120 Schwerarbeitsmonate
1 BDG zum Stichtag 31.05.2024 vorweist. Der Vollständigkeit halber wird somit festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtanrechnung des Karenzurlaubes als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im gegenständlichen Fall nicht beschwert sein kann. Auch der Umstand, dass die belangte Behörde unter der Überschrift „Sonstige Hinweise“ in dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er frühestens mit Ablauf 30.06.2030 seine Versetzung in den Ruhestand bewirken könne, kann keine normative Wirkung entfalten, nachdem die belangte Behörde diese Ausführung ausdrücklich am Ende der Bescheidbegründung und nach der Rechtsmittelbelehrung anführte und darüber hinaus diesen Hinweis im Konjunktiv formulierte. Die belangte Behörde hat in dem angefochtenen Bescheid eindeutig eine Feststellung über die Anzahl der Schwerarbeitsmonate
Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG getroffen und nur darüber im Spruch abgesprochen. Somit ist Gegenstand des Bescheides und damit Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens lediglich die festgestellte Anzahl der Schwerarbeitsmonate. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich jedoch nicht gegen die festgestellten Schwerarbeitsmonate, sondern gegen den Umstand, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides festhielt, dass die Zeit vom 01.07.2011 bis 31.01.2013 nicht als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit gewertet werden könne. Diese Aussage vermag jedoch keine Änderung des Umstandes bewirken, dass der Beschwerdeführer bereits die erforderliche Anzahl von 120 Schwerarbeitsmonate
Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG zum Stichtag 31.05.2024 vorweist. Der Vollständigkeit halber wird somit festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtanrechnung des Karenzurlaubes als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im gegenständlichen Fall nicht beschwert sein kann. Auch der Umstand, dass die belangte Behörde unter der Überschrift „Sonstige Hinweise“ in dem angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer mitteilte, dass er frühestens mit Ablauf 30.06.2030 seine Versetzung in den Ruhestand bewirken könne, kann keine normative Wirkung entfalten, nachdem die belangte Behörde diese Ausführung ausdrücklich am Ende der Bescheidbegründung und nach der Rechtsmittelbelehrung anführte und darüber hinaus diesen Hinweis im Konjunktiv formulierte. Das Beschwerdebegehren, die Karenzzeit vom 01.07.2011 bis 31.01.2013 als ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit zu werten, liegt somit gänzlich außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, weshalb sie der Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts entzogen und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist (siehe u.a. VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066; 30.06.2016, Ra 2016/11/0044). Dem Bundesverwaltungsgericht ist es verwehrt, über das erst in der Beschwerde gestellte Begehren zu entscheiden. Insoweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 26.05.2024 auch einen Antrag auf Feststellung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit stellen wollte, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass über einen solchen Antrag im gegenständlichen Bescheid jedenfalls nicht entschieden wurde und es somit der belangten Behörde obliegt, über einen solchen Antrag – sollte der Beschwerdeführer überhaupt einen entsprechenden Feststellungsantrag beabsichtigt haben - in erster Instanz zu entscheiden. Daher war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.2. Zum offenkundigen Schreibfehler im Spruch des angefochtenen Bescheides:
4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330). Im gegenständlichen Fall ist offenkundig, dass der richtige Stichtag
3 BDG der 31.05.2024 ist, nachdem § 15b Abs. 3 BDG ausdrücklich normiert, dass Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr
Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG der 31.05.2024 ist, nachdem Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG ausdrücklich normiert, dass Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr
Vm § 17 VwGVG zu berichtigen, sodass der Spruch lautet: Somit war der angefochtene Bescheid
Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zu berichtigen, sodass der Spruch lautet: „
F, wird festgestellt, dass Sie zum Stichtag 31.05.2024 insgesamt 125 Schwerarbeitsmonate aufweisen.“„
Paragraph 15 b, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, idgF, wird festgestellt, dass Sie zum Stichtag 31.05.2024 insgesamt 125 Schwerarbeitsmonate aufweisen.“ Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher
GVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde
GVG abgesehen werden. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Parteien nicht benatragt.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Parteien nicht benatragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W259.2307275.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.