Obsah (8)
Art. 133§§ 1b§ 28§§ 21§ 24§ 27§ 3§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2025 GeschäftszahlW265 2284680-2 Spruch, W265 2284680-2/5E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 30.12.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz aufgrund von aufgetretenen Gesundheitsschädigungen nach der am 28.03.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung (Biontech/Pfizer). Die Beschwerdeführerin führte aus, dass es nach der Impfung zu einer POTS Reaktivierung, DD Syndrom mit Fatigue, autonome Dysfunktion, Atemmuskelschwäche, Leistungseinschränkung und Gewichtsverlust gekommen sei. Sie schloss ihrem Antrag eine Kopie ihres Impfpasses, eine Darstellung ihres Krankheitsverlaufes bzw. eine Sachverhaltsdarstellung und ein Konvolut an medizinischen Befunden an.
- Mit Schreiben vom 03.08.2023 ersuchte der ärztliche Dienst der belangten Behörde einen Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, ein ärztliches Gutachten zu den von der belangten Behörde übermittelten Fragestellungen zu erstellen.
- Im fachärztlichen internistischen Gutachten vom 28.07.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.06.2023, stellte der medizinische Sachverständige XXXX , fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gesundheitsschädigung einer POTS-Reaktivierung entspreche. Eine POTS-Reaktivierung im Rahmen der Impfung sei als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur nicht bekannt. Aus gesamtheitlicher Sicht spreche mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang, da es sich um eine subjektive Reaktivierung der POTS Symptomatik handle, nicht aber das Entstehen derselben, da diese seit 2014 bei der Beschwerdeführerin bekannt sei, weshalb der zeitliche Zusammenhang zu verneinen sei. Aus fachärztlicher Sicht sei kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen. Die Impfung habe keine Dauerfolgen bezüglich eine posturales Tachykardiesyndrom Reaktivierung und keine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB bewirkt.
- Im fachärztlichen internistischen Gutachten vom 28.07.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.06.2023, stellte der medizinische Sachverständige römisch 40 , fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gesundheitsschädigung einer POTS-Reaktivierung entspreche. Eine POTS-Reaktivierung im Rahmen der Impfung sei als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur nicht bekannt. Aus gesamtheitlicher Sicht spreche mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang, da es sich um eine subjektive Reaktivierung der POTS Symptomatik handle, nicht aber das Entstehen derselben, da diese seit 2014 bei der Beschwerdeführerin bekannt sei, weshalb der zeitliche Zusammenhang zu verneinen sei. Aus fachärztlicher Sicht sei kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen. Die Impfung habe keine Dauerfolgen bezüglich eine posturales Tachykardiesyndrom Reaktivierung und keine schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt.
- Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 04.08.2023 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
- Mit Eingabe vom 16.08.2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme vom 30.09.2023 aufgrund eines stationären Aufenthaltes in der Klinik XXXX .
- Mit Eingabe vom 16.08.2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme vom 30.09.2023 aufgrund eines stationären Aufenthaltes in der Klinik römisch 40 .
- Am 09.10.2023 nahm die Beschwerdeführerin in der Landesstelle Wien Akteneinsicht und teilte mit, dass sie mit dem Ermittlungsergebnis nicht einverstanden sei und eine schriftliche Stellungnahme einbringen werde.
- Mit Eingabe vom 27.10.2023 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten sowie aktuelle Befunde ein. Das Gutachten sei unzureichend begründet, da im Zuge von Arztbesuchen und Untersuchungen nachstehende Diagnosen erstellt worden seien: Verschlechterung der Atemmuskelschwäche (4 Nervenleitgeschwindigkeitsmessungen), Sauberstoffabfall auf 83 %, verschlechterndes POTS – Active Standing Test, Bericht von XXXX Post Exertional Malaise, Verdacht auf eine Small Fibre Neuropathie, milde myopathische Zeichen und die geplante Muskelbiopsie, Aufenthalt in der Respiratory Unit der Klinik XXXX , laut Stellungnahme von XXXX bestehe ein „deutlicher zeitlicher Zusammenhang zwischen Covidimpfung und POTS Verschlechterung“. Eine Publikation im Nature (www.nature.com/articles) bestätige, dass die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt seien. Zudem würden weitere Befunde, die sie in Vorlage gebracht habe, für einen Zusammenhang sprechen. Es sei zu einer Verschlechterung von POTS nach den COVID-Impfungen gekommen. Darüber hinaus seien nachstehende – nach der Impfung neu aufgetretene Beeinträchtigungen in dem Gutachten nicht erwähnt worden: neu entstandenes Mastzellaktivierungssyndrom, das neu entstandene PEM und der Verdacht aus SFN, die neu aufgetretene und sich verschlechternde Atemmuskelschwäche (Zwerchfellatrophie), die in Abklärung befindliche Neuromuskuläre Erkrankung, Post Exertional Malaise, Verdacht auf eine Small Fibre Neuropathie.
- Mit Eingabe vom 27.10.2023 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Sachverständigengutachten sowie aktuelle Befunde ein. Das Gutachten sei unzureichend begründet, da im Zuge von Arztbesuchen und Untersuchungen nachstehende Diagnosen erstellt worden seien: Verschlechterung der Atemmuskelschwäche (4 Nervenleitgeschwindigkeitsmessungen), Sauberstoffabfall auf 83 %, verschlechterndes POTS – Active Standing Test, Bericht von römisch 40 Post Exertional Malaise, Verdacht auf eine Small Fibre Neuropathie, milde myopathische Zeichen und die geplante Muskelbiopsie, Aufenthalt in der Respiratory Unit der Klinik römisch 40 , laut Stellungnahme von römisch 40 bestehe ein „deutlicher zeitlicher Zusammenhang zwischen Covidimpfung und POTS Verschlechterung“. Eine Publikation im Nature (www.nature.com/articles) bestätige, dass die Symptome als Impfreaktion oder Impfkomplikation in der Literatur bekannt seien. Zudem würden weitere Befunde, die sie in Vorlage gebracht habe, für einen Zusammenhang sprechen. Es sei zu einer Verschlechterung von POTS nach den COVID-Impfungen gekommen. Darüber hinaus seien nachstehende – nach der Impfung neu aufgetretene Beeinträchtigungen in dem Gutachten nicht erwähnt worden: neu entstandenes Mastzellaktivierungssyndrom, das neu entstandene PEM und der Verdacht aus SFN, die neu aufgetretene und sich verschlechternde Atemmuskelschwäche (Zwerchfellatrophie), die in Abklärung befindliche Neuromuskuläre Erkrankung, Post Exertional Malaise, Verdacht auf eine Small Fibre Neuropathie. Die Abklärung einer neuromuskulären Erkrankung sei im Laufen, ein Muskelbiopsietermin in Planung. Die POTS und die Post Exertional Malaise hätten sich weiterhin verschlechtert. Bergaufgehen sei schon bei der kleinsten Steigung nicht möglich (Pulsanstieg und Atemprobleme). Sie habe bis jetzt 4 von 5 Tagen im Homeoffice auf der Sitzgarnitur halb liegend arbeiten können, da langes, aufrechtes Sitzen für sie anstrengend sei. Den Haushalt könne sie schon länger nicht mehr erledigen.
- Aufgrund der Einwendungen im Rahmen der Stellungnahme ersuchte die belangte Behörde den bereits befassten Sachverständigen, einen Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, um ein Ergänzungsgutachten, welches am 23.11.2023 bei der belangten Behörde einlangte. Zusammengefasst führte der Sachverständige darin aus, dass es in der Literatur für sehr viele „Impfnebenwirkungen“ eine Literaturstelle gebe. Die Frage sei vielmehr ob die vorgelegte Symptomatik (bzw. Diagnose) auch von der EMA (European medical association) als eine solche anerkannt werde. Dies liege derzeit nicht vor. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Impfungen am 07.03.2021 und am 28.03.2021 stattfanden. Die Untersuchungen hätten größtenteils mehr als 6 Monate später stattgefunden. Er sehe keinen Widerspruch zu seinem Gutachten. Die Auflistung weiterer Diagnosen, die als Spätfolgen der Impfung angesehen würden, seien auch nicht als kausal mit der Impfung zu beurteilen.
- Mit Bescheid vom 01.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
§§ 1bund 3 des Impfschadengesetzes ab.
Begründend führte sie dazu aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens erwiesen sei, dass die angeschuldigte Impfung weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung bewirkt habe. Nach dem Stand der medizinischen Fachliteratur gebe es keine Hinweise einer POTS-Reaktivierung im Sinne einer Impfreaktion mit mRNA-Impfstoffen. Eine Kausalitätswahrscheinlichkeit im Sinne des Gesetzes liege somit nicht vor. 9. Mit Bescheid vom 01.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte sie dazu aus, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens erwiesen sei, dass die angeschuldigte Impfung weder Dauerfolgen noch eine schwere Körperverletzung bewirkt habe. Nach dem Stand der medizinischen Fachliteratur gebe es keine Hinweise einer POTS-Reaktivierung im Sinne einer Impfreaktion mit mRNA-Impfstoffen. Eine Kausalitätswahrscheinlichkeit im Sinne des Gesetzes liege somit nicht vor.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 12.01.2024 fristgerecht Beschwerde. Zusammenfassend führte sie darin aus, dass noch zwei Gutachten, welche seitens der belangten Behörde in Auftrag gegeben worden seien, ausständig seien. Ein Gutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie. Zum Ergänzungsgutachten des Facharztes für Innere Medizin führte sie aus, dass die
- Corona Impfung am 28.03.2021 stattgefunden habe, weshalb sie am 31.03.2021 mit Verdacht auf Lungenembolie ins XXXX überwiesen worden sei, woraufhin es sehr viele Untersuchungen gegeben habe. Aufgrund ihrer Zustandsverschlechterung befinde sie sich seit 23.10.2023 laufend im Krankenstand.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 12.01.2024 fristgerecht Beschwerde. Zusammenfassend führte sie darin aus, dass noch zwei Gutachten, welche seitens der belangten Behörde in Auftrag gegeben worden seien, ausständig seien. Ein Gutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde und ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie. Zum Ergänzungsgutachten des Facharztes für Innere Medizin führte sie aus, dass die
- Corona Impfung am 28.03.2021 stattgefunden habe, weshalb sie am 31.03.2021 mit Verdacht auf Lungenembolie ins römisch 40 überwiesen worden sei, woraufhin es sehr viele Untersuchungen gegeben habe. Aufgrund ihrer Zustandsverschlechterung befinde sie sich seit 23.10.2023 laufend im Krankenstand.
- Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 15.01.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 18.01.2024 einlangte.
- Mit Schreiben vom 12.03.2024 wurde seitens der belangten Behörde (erneut bzw. nachholend) das ärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.11.2023, eingeholt. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 01.12.2023 kam der Gutachter XXXX zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin aus pulmologischer Sicht keine objektivierbaren Erkrankungen im Zusammenhang mit der Impfung vorliegen würden. Es bestünden diverse Vorerkrankungen, insbesondere Hepatitis C mit Behandlung sowie POTS und sei insbesondere die vorgebrachte Atemmuskelschwäche nicht nachvollziehbar. Es bestehe nur ein sehr bedingter zeitlicher Zusammenhang und spreche im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang der Beschwerden des pulmologischen Formenkreise mit der Impfung.
- Mit Schreiben vom 12.03.2024 wurde seitens der belangten Behörde (erneut bzw. nachholend) das ärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.11.2023, eingeholt. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 01.12.2023 kam der Gutachter römisch 40 zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin aus pulmologischer Sicht keine objektivierbaren Erkrankungen im Zusammenhang mit der Impfung vorliegen würden. Es bestünden diverse Vorerkrankungen, insbesondere Hepatitis C mit Behandlung sowie POTS und sei insbesondere die vorgebrachte Atemmuskelschwäche nicht nachvollziehbar. Es bestehe nur ein sehr bedingter zeitlicher Zusammenhang und spreche im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang der Beschwerden des pulmologischen Formenkreise mit der Impfung.
- Mit Schreiben ebenfalls vom 12.03.2024 wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.02.2024, eingeholt. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.03.2024 führte der Gutachter XXXX zusammenfassend aus, dass aus neurologischer Sicht keine Störung oder Defizit objektiviert werden könne, die als durch die angeschuldigte Impfung verursacht interpretiert werden könnte. Die Beschwerden würden vor allem auf Selbstbeobachtung sowie Selbsteinschätzung (Skalen) beruhen und habe keine entsprechende Frequenzvariabilität bzw. vegetative Symptomatik objektiviert werden können, die an eine POTS bzw. POTS-Reaktivierung denken lassen müssten. Die gesamte vorliegende Dokumentation spreche gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung, insbesondere die dokumentierten Co-Morbiditäten, die bereits vor der Impfung bestanden hätte. Die vorliegenden Bewegungsstörungen würden keinem erkennbaren Muster folgen und müsse der Verdacht auf eine neurologisch-funktionelle Störung gestellt werden.
- Mit Schreiben ebenfalls vom 12.03.2024 wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.02.2024, eingeholt. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.03.2024 führte der Gutachter römisch 40 zusammenfassend aus, dass aus neurologischer Sicht keine Störung oder Defizit objektiviert werden könne, die als durch die angeschuldigte Impfung verursacht interpretiert werden könnte. Die Beschwerden würden vor allem auf Selbstbeobachtung sowie Selbsteinschätzung (Skalen) beruhen und habe keine entsprechende Frequenzvariabilität bzw. vegetative Symptomatik objektiviert werden können, die an eine POTS bzw. POTS-Reaktivierung denken lassen müssten. Die gesamte vorliegende Dokumentation spreche gegen einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung, insbesondere die dokumentierten Co-Morbiditäten, die bereits vor der Impfung bestanden hätte. Die vorliegenden Bewegungsstörungen würden keinem erkennbaren Muster folgen und müsse der Verdacht auf eine neurologisch-funktionelle Störung gestellt werden.
- Mit Beschluss vom 19.04.2024, Zl. W265 2284680-1/5E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 01.12.2023 auf und verwies die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass der maßgebliche Sachverhalt zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht festgestanden sei, da die medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Lungenheilkunde und Neurologie nicht vorgelegen seien.14. Mit Beschluss vom 19.04.2024, Zl. W265 2284680-1/5E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 01.12.2023 auf und verwies die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass der maßgebliche Sachverhalt zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht festgestanden sei, da die medizinischen Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Lungenheilkunde und Neurologie nicht vorgelegen seien.
- Mit Schreiben vom 01.07.2024 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die im fortgesetzten Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs und teilte ihr mit, dass kein kausaler Zusammenhang zwischen den bei ihr nach der Impfung aufgetretenen Leidenszuständen und der am 28.03.2021 vorgenommen Impfung gegen COVID-19 vorliege. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
- Nach einer gewährten Fristverlängerung brachte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26.07.2024 eine Stellungnahme sowie aktuelle Befunde ein. Darin brachte sie ergänzend vor, dass die Ergometrie bei 61 % liege, das ME/CFS sich seit den Gutachten verschlechtert und der Tremor sich ausgebreitet habe. Zum lungenfachärztlichen Gutachten führte sie aus, dass die Phrenicusmessung nicht mitarbeitsabhängig sei und kein methodisches Problem habe. Es handle sich um ein langsames, progredientes myogenes Geschehen und eine schwere autonome Dysfunktion. Der Sättigungsabfall auf 83 % sei außer Acht gelassen worden und würden die jetzt erhobenen Laktatwerte dazu passen. Die seit der Impfung bestehenden Atemprobleme, die muskulären und die schwerwiegenden dysautonomen Probleme habe sie davor nie gehabt. Ebenso seien die Verschlechterung nach den ersten beiden Rehabilitationen nicht beachtet worden. Zum neurologischen Gutachten führte sie aus, dass die Dokumentation sehr wohl lückenlos sei und der übermittelte Active Standing Test sowie das EMG ebenso objektivierbar seien, wie auch die Laktatmessungen. Die neurologisch-funktionelle Störung sei von anderen Ärzten nicht gesehen worden und auch nicht die angesprochene Aggravierung sowie der sekundäre Krankheitsgewinn. Es gebe zwar Vorerkrankungen bis 2016, jedoch weder das ME/CFS noch die muskuläre Erkrankung. Von 2016 bis 2021 sei die Beschwerdeführerin gesund gewesen und jetzt sei sie Großteils an ihre Wohnung gebunden, 18-20 Stunden bettlägerig und habe ihren Job verloren. Somit habe die Impfung einen länger als 24 Tage andauernden Gesundheitsschaden verursacht, seien es nun immerhin bereits 3,5 Jahre. Darüber hinaus seien nachstehende – nach der Impfung neu aufgetretene Beeinträchtigungen in den Gutachten nicht erwähnt worden: Mastzellaktivierungssyndrom, ME/CFS mit PEM, Verdacht auf SFN, Atemmuskelschwäche (Zwerchfellatrophie), das Zittern der beiden Oberarme, manchmal inkl. des Oberkörpers und die weitere Abklärung des langsam progredient verlaufenden myogenen Prozesses.
- Mit Schreiben vom 29.07.2024 ersuchte die belangte Behörde ihren ärztlichen Dienst zu den vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen bzw. das medizinische Beweisverfahren erforderlichenfalls zu erweitern.
- In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 11.08.2024, führte der Sachverständige Prim. XXXX , Facharzt für Lungenkrankheiten, zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sich weder im Verlauf noch bei der durchgeführten Untersuchung ein Hinweis auf eine pulmonale Funktionseinschränkung bei der Beschwerdeführerin ergeben habe. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme genannten Befunde seien nur sehr beschränkt beurteilbar und nachvollziehbar. Es sei keine primäre Schädigung der Lunge erhebbar und liege auch kein Beweis einer indirekten relevanten Funktionseinschränkung (neuromuskuläre Schädigung an Phrenicus und Zwerchfell) vor, die durch die COVID Impfung zu erklären sei. Bezüglich der Behauptung, dass davor nie Beschwerden bestanden hätten, werde auf den Auszug der XXXX verwiesen. Die angeblichen Verschlechterungen bei den ersten beiden Rehabilitationen seien nicht objektiv nachvollziehbar und wären auch nicht in einem Zusammenhang mit der Impfung zu sehen. Unabhängig der Einwände der Beschwerdeführerin sei eine neuerliche Evaluierung des gesamten Aktes samt den neuen Befunden erfolgt und ergebe sich insgesamt keine Änderung der Gesamteinschätzung aus pulmologischer Sicht.
- In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 11.08.2024, führte der Sachverständige Prim. römisch 40 , Facharzt für Lungenkrankheiten, zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sich weder im Verlauf noch bei der durchgeführten Untersuchung ein Hinweis auf eine pulmonale Funktionseinschränkung bei der Beschwerdeführerin ergeben habe. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme genannten Befunde seien nur sehr beschränkt beurteilbar und nachvollziehbar. Es sei keine primäre Schädigung der Lunge erhebbar und liege auch kein Beweis einer indirekten relevanten Funktionseinschränkung (neuromuskuläre Schädigung an Phrenicus und Zwerchfell) vor, die durch die COVID Impfung zu erklären sei. Bezüglich der Behauptung, dass davor nie Beschwerden bestanden hätten, werde auf den Auszug der römisch 40 verwiesen. Die angeblichen Verschlechterungen bei den ersten beiden Rehabilitationen seien nicht objektiv nachvollziehbar und wären auch nicht in einem Zusammenhang mit der Impfung zu sehen. Unabhängig der Einwände der Beschwerdeführerin sei eine neuerliche Evaluierung des gesamten Aktes samt den neuen Befunden erfolgt und ergebe sich insgesamt keine Änderung der Gesamteinschätzung aus pulmologischer Sicht.
- In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 22.11.2024, führte der Sachverständige XXXX , Facharzt für Neurologie, zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass insbesondere neurologische Untersuchungen nicht immer bei neurologischen Konsultationen durchgeführt worden seien. Sohin sei die Dokumentation durch wesentliche Befunde eben nicht lückenlos. Wesentlich sei insbesondere, dass die neurologischen Status allesamt unauffällig gewesen seien bzw. keine fokal-neurologischen Defizite gezeigt hätten. Wie in der gutachterlichen Untersuchung seien teilweise auch neurologisch-funktionelle Störungen suspiziert worden bzw. habe jedenfalls keine Ursache für die angegebenen Beschwerden objektiviert werden können. Alle Befunde seien immer in Einklang mit der Klinik zu interpretieren und müssten immer im Gesamtkontext gesehen werden. Nach erneuter Durchsicht des gesamten Aktes, der eingebrachten Einwendungen und nach nochmaliger Literaturrecherche hätten sich keine neuen Erkenntnisse gefunden, die die getroffene Einschätzung und Beurteilung ändern lassen müssten.
- In einer gutachterlichen Stellungnahme vom 22.11.2024, führte der Sachverständige römisch 40 , Facharzt für Neurologie, zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass insbesondere neurologische Untersuchungen nicht immer bei neurologischen Konsultationen durchgeführt worden seien. Sohin sei die Dokumentation durch wesentliche Befunde eben nicht lückenlos. Wesentlich sei insbesondere, dass die neurologischen Status allesamt unauffällig gewesen seien bzw. keine fokal-neurologischen Defizite gezeigt hätten. Wie in der gutachterlichen Untersuchung seien teilweise auch neurologisch-funktionelle Störungen suspiziert worden bzw. habe jedenfalls keine Ursache für die angegebenen Beschwerden objektiviert werden können. Alle Befunde seien immer in Einklang mit der Klinik zu interpretieren und müssten immer im Gesamtkontext gesehen werden. Nach erneuter Durchsicht des gesamten Aktes, der eingebrachten Einwendungen und nach nochmaliger Literaturrecherche hätten sich keine neuen Erkenntnisse gefunden, die die getroffene Einschätzung und Beurteilung ändern lassen müssten.
- Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.12.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 20.12.2022
§§ 1bund 3 des Impfschadengesetzes ab.
20. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.12.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz vom 20.12.2022
Paragraphen eins b und 3 des Impfschadengesetzes ab. Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei der am 28.03.2021 vorgenommenen Impfung (Impfstoff: BioNTech/Pfizer) um eine Impfung im Sinne des § 1b ISchG handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Die beauftragten Sachverständigen hätten ausgeführt, dass und weshalb zwischen den geltend gemachten Leidenszuständen und der angeschuldigten Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Ein Kausalzusammenhang im Sinne des Gesetzes habe somit nicht nachgewiesen werden können.Begründend führte die Behörde neben Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass es sich bei der am 28.03.2021 vorgenommenen Impfung (Impfstoff: BioNTech/Pfizer) um eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, ISchG handle. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reiche für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern sei festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sei. Wahrscheinlichkeit sei gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Die beauftragten Sachverständigen hätten ausgeführt, dass und weshalb zwischen den geltend gemachten Leidenszuständen und der angeschuldigten Impfung kein wahrscheinlicher Zusammenhang anzunehmen sei. Ein Kausalzusammenhang im Sinne des Gesetzes habe somit nicht nachgewiesen werden können. 21. Mit Eingabe vom 23.01.2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und legte aktuelle Befunde vor. Inhaltlich führte sie im Wesentliches erneut aus, dass die POTS Reaktivierung durch den Active Standing Test, die mehrfach durchgeführten Schellong Tests sowie die Stellungnahme von XXXX objektiviert sei. Der progrediente myogene Prozess inkl. hohem Laktat, MCAS und ME/CFS seien nicht berücksichtigt bzw. komplett negiert worden. Ebenso wurde der Sauerstoffabfall nach mehrminütigen Treppensteigen abgetan und wurden mehrere Befunde negiert. Ihr Zustand verschlechtere sich zusehends und wäre die Beschwerdeführerin froh, wenn es sowohl gegen ME/CFS als auch gegen die progrediente myogene Erkrankung eine kausale Therapie gäbe. Da es bereits bei anderen Patienten eine Anerkennung von ME/CFS als Impfschaden gebe, bitte sie auch in ihrem Fall darum.21. Mit Eingabe vom 23.01.2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und legte aktuelle Befunde vor. Inhaltlich führte sie im Wesentliches erneut aus, dass die POTS Reaktivierung durch den Active Standing Test, die mehrfach durchgeführten Schellong Tests sowie die Stellungnahme von römisch 40 objektiviert sei. Der progrediente myogene Prozess inkl. hohem Laktat, MCAS und ME/CFS seien nicht berücksichtigt bzw. komplett negiert worden. Ebenso wurde der Sauerstoffabfall nach mehrminütigen Treppensteigen abgetan und wurden mehrere Befunde negiert. Ihr Zustand verschlechtere sich zusehends und wäre die Beschwerdeführerin froh, wenn es sowohl gegen ME/CFS als auch gegen die progrediente myogene Erkrankung eine kausale Therapie gäbe. Da es bereits bei anderen Patienten eine Anerkennung von ME/CFS als Impfschaden gebe, bitte sie auch in ihrem Fall darum. 22. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 27.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 30.01.2025 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren und ist österreichische Staatsbürgerin.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Bei der Beschwerdeführerin bestehen nachstehende Vorerkrankungen: POTS (posturales Tachykardiesyndrom) Erstdiagnose 2014 mit Verdacht auf partiell dysautonomen Subtyp, St.p. Hepatitis C transfusionsbedingt als Säugling – St.p. orale Kombitherapie 2016, St.p. Sinusitis 09/2019 mit nachfolgender Belastungsdyspnoe, Urgeinkontinenz und präthorakalem Druckgefühl, St.p. TVT (tiefe Venenthrombose) rechts 2011 bei Protein S Mangel, Rezidivierende Gastritis, Cholezystolithiasis (Schottergallenblase), St.p. AE (Appendektomie), Diskusprolaps C4/C5 und L4/L5, L5/S1 Erstdiagnose 2003, Struma parva multinodosa zystica, St.p. Morbus Sudeck nach OP bei Bänderriss linkes Sprunggelenk sowie Osteopenie.Bei der Beschwerdeführerin bestehen nachstehende Vorerkrankungen: POTS (posturales Tachykardiesyndrom) Erstdiagnose 2014 mit Verdacht auf partiell dysautonomen Subtyp, St.p. Hepatitis C transfusionsbedingt als Säugling – St.p. orale Kombitherapie 2016, St.p. Sinusitis 09 aus 2019, mit nachfolgender Belastungsdyspnoe, Urgeinkontinenz und präthorakalem Druckgefühl, St.p. TVT (tiefe Venenthrombose) rechts 2011 bei Protein S Mangel, Rezidivierende Gastritis, Cholezystolithiasis (Schottergallenblase), St.p. AE (Appendektomie), Diskusprolaps C4/C5 und L4/L5, L5/S1 Erstdiagnose 2003, Struma parva multinodosa zystica, St.p. Morbus Sudeck nach OP bei Bänderriss linkes Sprunggelenk sowie Osteopenie. Die Beschwerdeführerin erhielt am 07.03.2021 die erste und am 28.03.2021 die zweite Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff Comirnaty (Hersteller BioNTech/Pfizer). Der Impfstoff Comirnaty war zu dieser Zeit in Österreich zugelassen und zählt zu den empfohlenen Impfungen laut dem Österreichischen COVID-Impfplan 2021. Die gegenständlich angeschuldigte Impfung ist die am 28.03.2021 verabreichte zweite Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty (Hersteller BioNTech/Pfizer). Am 31.03.2021 trat bei der Beschwerdeführerin eine Atemnot mit blauen Lippen auf und suchte sie deshalb die Notaufnahme des XXXX auf. Der Verdacht auf eine Lungenembolie konnte allerdings nicht bestätigt werden und liegt keine primäre Schädigung der Lunge sowie keine pulmonale Funktionseinschränkung vor. Am 31.03.2021 trat bei der Beschwerdeführerin eine Atemnot mit blauen Lippen auf und suchte sie deshalb die Notaufnahme des römisch 40 auf. Der Verdacht auf eine Lungenembolie konnte allerdings nicht bestätigt werden und liegt keine primäre Schädigung der Lunge sowie keine pulmonale Funktionseinschränkung vor. Zudem kam es nach der Impfung zu einer Zunahme bereits vorbekannter Beschwerden, wobei zunächst das thorakale Druckgefühl, die rezidivierenden Tachykardien und eine verminderte Leistungsfähigkeit im Vordergrund standen. In weiterer Folge hatte die Beschwerdeführerin immer wieder Beschwerden beim Atmen und verschlechterte sich ihr allgemeiner Zustand trotz mehrmaliger Rehabilitationen und zahlreicher Arztbesuche zunehmend. Bei diesen Beschwerden handelt es sich um ein chronisches Erschöpfungssyndrom (CFS) unklarer Genese. Nach einer COVID-19-Infektion im Februar 2023, beginnend mit Oktober 2023 trat bei der Beschwerdeführerin weiters ein grobschlägiger Tremor ohne erkennbares Muster im rechten Arm auf, bei dem teilweise auch der Oberkörper und die Beine mitbetroffen sind. Hierbei besteht der Verdacht auf eine neurologisch-funktionelle Störung. Ferner leidet die Beschwerdeführerin nunmehr an einem Mastzellaktivierungssyndrom (seit Mai 2023), unter Harn- sowie Stuhlinkontinenz und ist auf einen Rollator angewiesen bzw. hat bereits um einen Rollstuhl mit Elektrobetrieb angesucht. Sie ist großteils bettlägerig und musste Ende April 2024 aufgrund der Beschwerden ihr Dienstverhältnis beenden. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der angeschuldigten, der Beschwerdeführerin am 28.03.2021 verabreichten COVID-19-Impfung mit Comirnaty und der nach der Impfung aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden ist nicht wahrscheinlich. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 31.01.2025 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2).Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 31.01.2025 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2). Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin schon vor der Impfung vorhandenen Beschwerden und Erkrankungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welche sich diesbezüglich auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und Befunde stützen, etwa den Befunden des XXXX vom 06.11.2019 und 12.02.2020 (vgl. AS 24 und 32 im medizinischen Akt) sowie den ärztlichen Entlassungsbericht der XXXX vom 04.10.2021 (vgl. AS 40 im medizinischen Akt).Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin schon vor der Impfung vorhandenen Beschwerden und Erkrankungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, welche sich diesbezüglich auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen und Befunde stützen, etwa den Befunden des römisch 40 vom 06.11.2019 und 12.02.2020 vergleiche AS 24 und 32 im medizinischen Akt) sowie den ärztlichen Entlassungsbericht der römisch 40 vom 04.10.2021 vergleiche AS 40 im medizinischen Akt). Die der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen sind durch die vorgelegte Impfbestätigung, welche zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Antrag übermittelt wurde, dokumentiert (vgl. AS 13 f).Die der Beschwerdeführerin verabreichten Impfungen sind durch die vorgelegte Impfbestätigung, welche zusammen mit dem verfahrenseinleitenden Antrag übermittelt wurde, dokumentiert vergleiche AS 13 f). Dass der Impfstoff BioNTech Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) (vgl. https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333, abgerufen am 09.04.2025). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 im COVID-19-Impfplan 2021 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (vgl. COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021, abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, www.sozialministerium.at, abgerufen am 09.04.2025).Dass der Impfstoff BioNTech Pfizer (Comirnaty) zur Zeit der Impfungen in Österreich zugelassen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesamtes für Sicherheit und Gesundheit (BASG) vergleiche https://www.basg.gv.at/covid-19/covid-19-impfstoffe#c23333, abgerufen am 09.04.2025). Die Feststellung, dass die Impfung gegen COVID-19 im COVID-19-Impfplan 2021 empfohlen war, ergibt sich aus den allgemein zugänglichen Informationen des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vergleiche COVID-19-Impfplan, Version: 31.8.2021, abrufbar auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, www.sozialministerium.at, abgerufen am 09.04.2025). Die Feststellungen zum Krankheitsverlauf der Beschwerdeführerin nach der angeschuldigten Impfung folgen im Wesentlichen ihren eigenen Angaben in Zusammenschau mit den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten, bestätigt durch die im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Unterlagen. Im konkreten ergeben sich diese, ebenso wie die Feststellung, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der der Beschwerdeführerin am 28.03.2021 verabreichten Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty (Hersteller BioNTech/Pfizer) und ihren gesundheitlichen Leiden nicht wahrscheinlich ist, aus nachstehenden Erwägungen: Zu den pulmologischen Beschwerden: In dem von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.11.2023 basierenden Sachverständigengutachten vom 01.12.2023 eines Facharztes für Lungenkrankheiten wurden sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen berücksichtigt und wurde die Beschwerdeführerin umfassend zu ihrer bisherigen Krankengeschichte und den Beschwerden nach den verabreichten Impfungen im Rahmen eines Anamnesegesprächs befragt (vgl. AS 145 ff).In dem von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 27.11.2023 basierenden Sachverständigengutachten vom 01.12.2023 eines Facharztes für Lungenkrankheiten wurden sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen berücksichtigt und wurde die Beschwerdeführerin umfassend zu ihrer bisherigen Krankengeschichte und den Beschwerden nach den verabreichten Impfungen im Rahmen eines Anamnesegesprächs befragt vergleiche AS 145 ff). Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass am dritten Tag nach der zweiten Impfung eine plötzliche Atemnot mit blauen Lippen aufgetreten sei – der Verdacht einer Lungenembolie habe jedoch nicht bestätigt werden können. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin immer wieder das Gefühl gehabt, nicht einatmen zu können bzw. gegen einen Widerstand zu atmen. Die Beschwerden seien nicht besser geworden und seien mehrmalige Atemmuskelmessungen unter dem Verdacht einer Zwerchfelllähmung sowie Phrenicusparese erfolgt. Im Sommer 2023 seien die Beschwerden beim Einatmen erneut aufgetreten und werde die Beschwerdeführerin (nach der Begutachtung durch den Sachverständigen) zu einer geplanten Nachuntersuchung stationär aufgenommen. Nach einer klinisch pulmologischen Untersuchung samt Lungenfunktionsuntersuchung/ Bodyplethysmographie mit Diffusionstestung am 27.11.2023 kam der Sachverständige XXXX zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: „Normale Atemwegswiderstände, die ventilatorische Leistungsbreite liegt im oberen Normbereich, Lungenvolumina im Normbereich. Normaler Peak expiratorischer und inspiratorischer Flow. Normale forcierte Inspiration ohne Hinweis auf inspiratorische Einschränkung (entspr. einer normalen Zwerchfellkraft). Grenzwertig verminderte Diffusionsparameter. Normale Sauerstoffsättigung in Ruhe und auch bei Belastung.“ Nach einer klinisch pulmologischen Untersuchung samt Lungenfunktionsuntersuchung/ Bodyplethysmographie mit Diffusionstestung am 27.11.2023 kam der Sachverständige römisch 40 zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: „Normale Atemwegswiderstände, die ventilatorische Leistungsbreite liegt im oberen Normbereich, Lungenvolumina im Normbereich. Normaler Peak expiratorischer und inspiratorischer Flow. Normale forcierte Inspiration ohne Hinweis auf inspiratorische Einschränkung (entspr. einer normalen Zwerchfellkraft). Grenzwertig verminderte Diffusionsparameter. Normale Sauerstoffsättigung in Ruhe und auch bei Belastung.“ In der Gesamtheit hielt der Sachverständige fest, dass bei der Beschwerdeführerin keine objektivierbaren pulmologischen Befunde vorliegen würden und insbesondere die geltend gemachte Atemmuskelschwäche nicht nachvollziehbar sei. So schilderte der Sachverständige, dass die aktenkundigen Messungen der Zwerchfellkraft mitarbeitsabhängig seien und im selben Zeitraum normale Zwerchfellstände im Röntgen nachgewiesen worden seien. Die fehlende Stimulierbarkeit eines Phrenicus beweise nicht die fehlende Aktivität, sondern spreche bei normalem Zwerchfellstand in In- und Exspiration für ein methodisches Problem. Weder die vorliegenden Spirometriekurven noch jene bei der im Rahmen des Gutachtens durchgeführten Untersuchung hätten einen Hinweis auf eine Einschränkung in der forcierten Inspiration gezeigt. Zudem bestehe keine nachgewiesene cardio-pulmonale Limitierung im Rahmen einer Ergospirometrie. Der fachärztliche Sachverständige legte sohin nachvollziehbar und schlüssig dar, dass lediglich die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung sprechen würden. Diese Schlussfolgerung sei jedoch als gering zu bewerten, da diverse Vorerkrankungen vorliegen würden, insbesondere die behandelte Hepatitis C und das POTS. Die geltend gemachten Symptome seien in der Literatur nicht als Impfkomplikation bekannt und seien die vorbestehenden Grunderkrankungen eine wahrscheinlichere Erklärungsmöglichkeit der Ätiologie. Daher spreche im Sinne der gesamtheitlichen Sicht erheblich mehr gegen einen Zusammenhang der Beschwerden des pulmologischen Formenkreises mit der Impfung, wenngleich ein bedingter zeitlicher Zusammenhang bestehe. Auch zu den erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26.07.2024, wonach die Phrenicusmessung nicht mitarbeitsabhängig sei und laut den behandelnden Ärzten kein methodisches Problem habe sowie, dass der Sättigungsabfall auf 83 % außer Acht gelassen worden sei, der zu den erhobenen Laktatwerten passen würde (vgl. AS 192), nahm der Sachverständige umfassend Stellung. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 11.08.2024 (vgl. AS 221
- ff)führte der Sachverständige gestützt auf medizinische Fachliteratur aus, dass die Lungenfunktion und Spirometrie, die sehr wohl Mitarbeit erfordere, neben der Bestimmung des pCO2 zu den nützlichsten Indikatoren in der Abschätzung der Schwere einer progredienten muskulären Schwäche seien. Allerdings habe weder der Verlauf noch die gutachterliche Untersuchung einen Hinweis auf eine pulmonale Funktionseinschränkung ergeben. Zudem habe die Beurteilung der Zwerchfellaktivität in der Durchleuchtung keinen Hinweis auf eine Einschränkung der Zwerchfellaktivität oder eine Phrenicusparese ergeben. Auch zu den erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26.07.2024, wonach die Phrenicusmessung nicht mitarbeitsabhängig sei und laut den behandelnden Ärzten kein methodisches Problem habe sowie, dass der Sättigungsabfall auf 83 % außer Acht gelassen worden sei, der zu den erhobenen Laktatwerten passen würde vergleiche AS 192), nahm der Sachverständige umfassend Stellung. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 11.08.2024 vergleiche AS 221
- ff)führte der Sachverständige gestützt auf medizinische Fachliteratur aus, dass die Lungenfunktion und Spirometrie, die sehr wohl Mitarbeit erfordere, neben der Bestimmung des pCO2 zu den nützlichsten Indikatoren in der Abschätzung der Schwere einer progredienten muskulären Schwäche seien. Allerdings habe weder der Verlauf noch die gutachterliche Untersuchung einen Hinweis auf eine pulmonale Funktionseinschränkung ergeben. Zudem habe die Beurteilung der Zwerchfellaktivität in der Durchleuchtung keinen Hinweis auf eine Einschränkung der Zwerchfellaktivität oder eine Phrenicusparese ergeben. Zum Befund der Klinik XXXX vom 29.10.2021, in welchem der Nervus phrenicus rechts als nicht sicher ableitbar beschrieben wurde (vgl. AS 51 im medizinischen Akt) wird in der gutachterlichen Stellungnahme vom 11.08.2024 auf den Umstand hingewiesen, dass dies keine fehlende Funktion beweise, sondern eben nur eine fehlende Ableitbarkeit. Dies sei am häufigsten durch nicht ideale Positionierung von Elektroden zu erklären, zumal bei späteren Untersuchungen keine weitere signifikante Funktionseinschränkung in diesem Bereich und dieser Untersuchungstechnik gefunden werden habe können (vgl. etwa Befund der Klinik XXXX vom 16.08.2022, AS 125 im medizinischen Akt). Eine sinnvolle und verlässliche Messung der Atemmuskelkraft (piMax, MIP, PIF) sei nur durch willentliche, aktive Mitarbeit erhebbar sowie beurteilbar.Zum Befund der Klinik römisch 40 vom 29.10.2021, in welchem der Nervus phrenicus rechts als nicht sicher ableitbar beschrieben wurde vergleiche AS 51 im medizinischen Akt) wird in der gutachterlichen Stellungnahme vom 11.08.2024 auf den Umstand hingewiesen, dass dies keine fehlende Funktion beweise, sondern eben nur eine fehlende Ableitbarkeit. Dies sei am häufigsten durch nicht ideale Positionierung von Elektroden zu erklären, zumal bei späteren Untersuchungen keine weitere signifikante Funktionseinschränkung in diesem Bereich und dieser Untersuchungstechnik gefunden werden habe können vergleiche etwa Befund der Klinik römisch 40 vom 16.08.2022, AS 125 im medizinischen Akt). Eine sinnvolle und verlässliche Messung der Atemmuskelkraft (piMax, MIP, PIF) sei nur durch willentliche, aktive Mitarbeit erhebbar sowie beurteilbar. Bezüglich des „Sättigungsabfall auf 83 % bei Belastung“ verwies der Sachverständige auf den entsprechenden Befund von XXXX vom 02.06.2023 (vgl. AS 146 im medizinischen Akt), aus welchem sich weder die Blutgasanalysewerte, die Form und Dauer der Belastung noch die „Dauer“ des SpO2 Abfalls nachvollziehen lassen würden. Jedoch könne wohl bei einer Angabe von 83 % nicht der SpO2 (Sauerstoffpartialdruck) gemeint sein, sondern die SaO2 (Sauerstoffsättigung). Ebenfalls sei aus diesem Befundbericht nicht nachvollziehbar, ob und welche mögliche Ursache dafür vorliege oder welche Konsequenzen aus diesem Befund zu ziehen wären. Auch seien in späteren Untersuchen keine ähnlichen Veränderungen mehr zu finden. Die vorgelegten Befunde mit Laktatwerten würden zwar einen geringen Anstieg der Laktatwerte bei Belastung (Delta 2,1 mmol/
- l)zeigen, dies erscheine für eine Leistungsbeurteilung aber wenig aussagekräftig. Es lasse sich daraus nur eine geringe Belastung (wohl unter der anaeroben Schwelle) ableiten und sei eine weitere Interpretation der Durchführenden nicht vorhanden. Bezüglich des „Sättigungsabfall auf 83 % bei Belastung“ verwies der Sachverständige auf den entsprechenden Befund von römisch 40 vom 02.06.2023 vergleiche AS 146 im medizinischen Akt), aus welchem sich weder die Blutgasanalysewerte, die Form und Dauer der Belastung noch die „Dauer“ des SpO2 Abfalls nachvollziehen lassen würden. Jedoch könne wohl bei einer Angabe von 83 % nicht der SpO2 (Sauerstoffpartialdruck) gemeint sein, sondern die SaO2 (Sauerstoffsättigung). Ebenfalls sei aus diesem Befundbericht nicht nachvollziehbar, ob und welche mögliche Ursache dafür vorliege oder welche Konsequenzen aus diesem Befund zu ziehen wären. Auch seien in späteren Untersuchen keine ähnlichen Veränderungen mehr zu finden. Die vorgelegten Befunde mit Laktatwerten würden zwar einen geringen Anstieg der Laktatwerte bei Belastung (Delta 2,1 mmol/
- l)zeigen, dies erscheine für eine Leistungsbeurteilung aber wenig aussagekräftig. Es lasse sich daraus nur eine geringe Belastung (wohl unter der anaeroben Schwelle) ableiten und sei eine weitere Interpretation der Durchführenden nicht vorhanden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 26.07.2024, wonach sie drei Tage nach der Impfung mit Verdacht auf eine Lungenembolie ins XXXX eingewiesen worden sei (vgl. AS 192), ist zu entgegnen, dass sie selbst im Rahmen der gutachterlichen Anamnesen angab, dass dieser Verdacht nicht bestätigt worden sei (vgl. AS 147 und 157b). Der Sachverständige führte dazu in seiner Stellungnahme aus, dass die entsprechenden Befunde im Akt in der nötigen Form nicht nachvollziehbar seien. Es sei aber, da die Beschwerdeführerin weder stationär aufgenommen worden sei noch aktuelle Befunde dazu vorgelegt habe, anzunehmen, dass keine bedrohlichen Befunde erhoben worden seien, eine rezente Lungenembolie nicht vorgelegen habe und auch kein relevanter Zusammenhang mit der Impfung bestätigt werden könne. Diese Einschätzung wird durch den CT-Befund vom 12.05.2021 bestätigt, bei welchem weder ein Hinweis auf eine Lungenarterienembolie noch eine Lungenfibrose gefunden wurde (vgl. AS 34 im medizinischen Akt).Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 26.07.2024, wonach sie drei Tage nach der Impfung mit Verdacht auf eine Lungenembolie ins römisch 40 eingewiesen worden sei vergleiche AS 192), ist zu entgegnen, dass sie selbst im Rahmen der gutachterlichen Anamnesen angab, dass dieser Verdacht nicht bestätigt worden sei vergleiche AS 147 und 157b). Der Sachverständige führte dazu in seiner Stellungnahme aus, dass die entsprechenden Befunde im Akt in der nötigen Form nicht nachvollziehbar seien. Es sei aber, da die Beschwerdeführerin weder stationär aufgenommen worden sei noch aktuelle Befunde dazu vorgelegt habe, anzunehmen, dass keine bedrohlichen Befunde erhoben worden seien, eine rezente Lungenembolie nicht vorgelegen habe und auch kein relevanter Zusammenhang mit der Impfung bestätigt werden könne. Diese Einschätzung wird durch den CT-Befund vom 12.05.2021 bestätigt, bei welchem weder ein Hinweis auf eine Lungenarterienembolie noch eine Lungenfibrose gefunden wurde vergleiche AS 34 im medizinischen Akt). Hinsichtlich der Behauptung, dass die Beschwerdeführerin die seit damals bestehenden Atem- und muskulären Probleme sowie die schwerwiegenden dysautonomen Probleme zuvor nie gehabt habe, verwies der Sachverständige auf den Auszug der XXXX . Ergänzend ist auf den Befund des XXXX vom 06.11.2019 hinzuweisen, die folgende bereits vor der Impfung am 28.03.2021 aufgetretenen Beschwerden beschreibt: Die Beschwerdeführerin „kommt aufgrund von Belastungsdyspnoe, prästernalem Druckgefühl und Urgeinkontinenz in die autonome Sprechstunde. Diese Symptomatik war erstmals 2014 nach einem Harnwegsinfekt auffällig. […] Hier wurde ein partiell dysautonomer POTS-Subtyp diagnostiziert. […] Ende September 2019 erlitt die Patientin eine schwere Sinusitis maxillaris, erhielt antibiotische Therapie mit Xiclav. Nach langem im Bett liegen bediente die Patientin 2 Wochen nach Beginn der Sinusitis den Staubsauger ohne vermehrte Anstrengung. Im Anschluss kam es zu dem Wiederauftreten der oben angeführten Symptome mit Belastungsdyspnoe, prästernalem Druckgefühl, zyanotischen Akren und Urgeinkontinenz.“ (vgl. AS 24 f im medizinischen Akt).Hinsichtlich der Behauptung, dass die Beschwerdeführerin die seit damals bestehenden Atem- und muskulären Probleme sowie die schwerwiegenden dysautonomen Probleme zuvor nie gehabt habe, verwies der Sachverständige auf den Auszug der römisch 40 . Ergänzend ist auf den Befund des römisch 40 vom 06.11.2019 hinzuweisen, die folgende bereits vor der Impfung am 28.03.2021 aufgetretenen Beschwerden beschreibt: Die Beschwerdeführerin „kommt aufgrund von Belastungsdyspnoe, prästernalem Druckgefühl und Urgeinkontinenz in die autonome Sprechstunde. Diese Symptomatik war erstmals 2014 nach einem Harnwegsinfekt auffällig. […] Hier wurde ein partiell dysautonomer POTS-Subtyp diagnostiziert. […] Ende September 2019 erlitt die Patientin eine schwere Sinusitis maxillaris, erhielt antibiotische Therapie mit Xiclav. Nach langem im Bett liegen bediente die Patientin 2 Wochen nach Beginn der Sinusitis den Staubsauger ohne vermehrte Anstrengung. Im Anschluss kam es zu dem Wiederauftreten der oben angeführten Symptome mit Belastungsdyspnoe, prästernalem Druckgefühl, zyanotischen Akren und Urgeinkontinenz.“ vergleiche AS 24 f im medizinischen Akt). Insgesamt folgerte der Sachverständige auch nach einer neuerlichen Evaluierung des gesamten Aktes samt der neuen Befunde schlüssig und nachvollziehbar, dass keine primäre Schädigung der Lunge erhebbar sei und kein Beweis einer indirekten relevanten Funktionseinschränkung (neuromuskuläre Schädigung an Phrenicus und Zwerchfell), die durch die COVID-19-Impfung zu erklären sei, vorliege. Zum chronischen Erschöpfungssyndrom (CFS) und dem Verdacht auf eine neurologisch-funktionelle Störung: Die Beschwerdeführerin machte in dem verfahrenseinleitenden Antrag neben den Atembeschwerden noch folgenden Gesundheitsschädigungen als mögliche Impfschäden geltend: POTS Reaktivierung, DD Syndrom mit Fatigue, autonome Dysfunktion, Leistungseinschränkung und Gewichtsverlust (vgl. AS 6) und legte in weiterer Folge mehrere Befunde vor, wonach ein kausaler Zusammenhang bestehe.Die Beschwerdeführerin machte in dem verfahrenseinleitenden Antrag neben den Atembeschwerden noch folgenden Gesundheitsschädigungen als mögliche Impfschäden geltend: POTS Reaktivierung, DD Syndrom mit Fatigue, autonome Dysfunktion, Leistungseinschränkung und Gewichtsverlust vergleiche AS 6) und legte in weiterer Folge mehrere Befunde vor, wonach ein kausaler Zusammenhang bestehe. Zur Beurteilung dieser Gesundheitsschädigungen holte die belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.06.2023, ein. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.07.2023 legte der Gutachter XXXX , zunächst schlüssig dar, dass das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Fatigue Assessment Score eine subjektive Beurteilung darstelle, die autonome Dysfunktion schon vor der Impfung bestanden habe und beide durchgeführten Tests zur Beurteilung der Leistungseinschränkung ebenfalls sehr stark von der Mitarbeit der Testperson abhängig seien. Im Ergebnis stellte der Sachverständige fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gesundheitsschädigung einer POTS-Reaktivierung entspreche, allerdings nur eine subjektive Reaktivierung der POTS Symptomatik vorliege und nicht das Entstehen derselben, da diese seit 2014 bei der Beschwerdeführerin bekannt sei. Darüber hinaus seien die beschriebenen Symptome bzw. eine POTS-Reaktivierung in der Literatur – angeführt wurde der Report der European Medicines Agency „COVID-19 vaccines safety update“ vom 24.02.2023 – als Impfreaktion oder Impfkomplikation nicht bekannt und spreche aus gesamtheitlicher Sicht mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang (vgl. AS 39 ff).Zur Beurteilung dieser Gesundheitsschädigungen holte die belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 14.06.2023, ein. In seinem medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.07.2023 legte der Gutachter römisch 40 , zunächst schlüssig dar, dass das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Fatigue Assessment Score eine subjektive Beurteilung darstelle, die autonome Dysfunktion schon vor der Impfung bestanden habe und beide durchgeführten Tests zur Beurteilung der Leistungseinschränkung ebenfalls sehr stark von der Mitarbeit der Testperson abhängig seien. Im Ergebnis stellte der Sachverständige fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gesundheitsschädigung einer POTS-Reaktivierung entspreche, allerdings nur eine subjektive Reaktivierung der POTS Symptomatik vorliege und nicht das Entstehen derselben, da diese seit 2014 bei der Beschwerdeführerin bekannt sei. Darüber hinaus seien die beschriebenen Symptome bzw. eine POTS-Reaktivierung in der Literatur – angeführt wurde der Report der European Medicines Agency „COVID-19 vaccines safety update“ vom 24.02.2023 – als Impfreaktion oder Impfkomplikation nicht bekannt und spreche aus gesamtheitlicher Sicht mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang vergleiche AS 39 ff). Dem Einwand der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27.10.2023 (vgl. AS 62 ff), wonach sich ihre Symptome bzw. das POTS als Impfreaktion oder Impfkomplikation in einer näher genannten Publikation finde, erwiderte der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 12.11.2023 (vgl. AS 127
- f)zu Recht, dass das erhöhte Risiko mit einer Oddsratio von 1,10 (1,03-1,17) lediglich grenzwertig signifikant sei. Zudem räumte der Autor dieses Artikels selbst ein, dass die genaue Risikoabschätzung schwierig sei und Folgestudien erforderlich seien, um das absolute Risiko eines POTS nach einer COVID-19-Impfung zu bestimmen (vgl. https://www.nature.com/articles/s44161-022-00194-7, abgerufen am 14.04.2025). Der Sachverständige führte weiters aus, dass es zwar für sehr viele „Impfnebenwirkungen“ eine Literaturstelle gebe, es aber darauf ankäme, dass die vorgelegte Symptomatik bzw. Diagnose von der EMA (European Medicines Agency) als eine solche anerkannt werde. Dies liege derzeit nicht vor. Dem Einwand der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27.10.2023 vergleiche AS 62 ff), wonach sich ihre Symptome bzw. das POTS als Impfreaktion oder Impfkomplikation in einer näher genannten Publikation finde, erwiderte der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 12.11.2023 vergleiche AS 127
- f)zu Recht, dass das erhöhte Risiko mit einer Oddsratio von 1,10 (1,03-1,17) lediglich grenzwertig signifikant sei. Zudem räumte der Autor dieses Artikels selbst ein, dass die genaue Risikoabschätzung schwierig sei und Folgestudien erforderlich seien, um das absolute Risiko eines POTS nach einer COVID-19-Impfung zu bestimmen vergleiche https://www.nature.com/articles/s44161-022-00194-7, abgerufen am 14.04.2025). Der Sachverständige führte weiters aus, dass es zwar für sehr viele „Impfnebenwirkungen“ eine Literaturstelle gebe, es aber darauf ankäme, dass die vorgelegte Symptomatik bzw. Diagnose von der EMA (European Medicines Agency) als eine solche anerkannt werde. Dies liege derzeit nicht vor. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27.10.2023 aufgezählten Befunde und Diagnosen wies der Sachverständige einerseits auf den Umstand hin, dass die Impfungen im März 2021 stattgefunden hätten und die aufgezählten Untersuchungen größtenteils mehr als sechs Monate später. Andererseits bedauere er die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin, dennoch sehe er keinen eindeutigen kausalen Zusammenhang mit den Impfungen aus dem Jahr 2021. Im fortgesetzten Verfahren holte die belangten Behörde zudem ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.02.2024 und sämtlichen vorgelegten medizinischen Unterlagen, ein. Der medizinische Sachverständige XXXX berücksichtigte in seinem Gutachten vom 07.03.2024 über die bereits im verfahrenseinleitenden Antrag vorgebrachten Gesundheitsschädigungen hinaus auch folgende von der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens geltend gemachten Gesundheitsschädigungen: Post Exertional Malaise (PEM), Verdacht auf Small Fibre Neuropathie (SFN), Mastzellaktivierungssyndrom, Tremor und milde myopathische Zeichen. Dieses Gutachten stützt sich zudem auf zahlreiche näher genannte wissenschaftliche Literatur (vgl. AS 155 ff).Im fortgesetzten Verfahren holte die belangten Behörde zudem ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.02.2024 und sämtlichen vorgelegten medizinischen Unterlagen, ein. Der medizinische Sachverständige römisch 40 berücksichtigte in seinem Gutachten vom 07.03.2024 über die bereits im verfahrenseinleitenden Antrag vorgebrachten Gesundheitsschädigungen hinaus auch folgende von der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens geltend gemachten Gesundheitsschädigungen: Post Exertional Malaise (PEM), Verdacht auf Small Fibre Neuropathie (SFN), Mastzellaktivierungssyndrom, Tremor und milde myopathische Zeichen. Dieses Gutachten stützt sich zudem auf zahlreiche näher genannte wissenschaftliche Literatur vergleiche AS 155 ff). Nach den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie seit der zweiten Impfung nicht belastungsfähig und ermüde sehr leicht, schon bei ganz normalen Kleinigkeiten wie Duschen. Sie habe sich dann wegen der Erschöpfung hinlegen müssen und sei dies immer noch so, aber leichter. Seit Oktober 2023 sei die Beschwerdeführerin im Krankenstand, weil sie mit ihrem rechten Arm zittere und sie dann nichts mehr mit ihrem Arm machen könne. Das Zittern trete immer wieder ohne erkennbaren Grund auf, meistens am rechten Arm und manchmal sei auch der linke Arm betroffen. Teilweise sei das Zittern so stark, dass auch der Oberkörper oder sogar die Beine der Beschwerdeführerin mitbetroffen seien. Seit der Impfung „schmeiße“ es ihr manchmal in der Nacht die Beine durch die Gegend, vor allem beim Einschlafen. Sie sei nicht mehr sie selbst, fühle sich komplett kraftlos und ihre Muskeln seien schwach. Bis zum Sommer 2023 habe sie noch 4000 Schritte gehen können, derzeit könne sie nur mehr 1000 Schritte am Tag gehen. Nach einer eingehenden Untersuchung samt neurologischen Status der Beschwerdeführerin kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die beschriebene Gesundheitsschädigung einem chronischen Erschöpfungssyndrom unklarer Genese entspreche. Außerdem müsse eine neurologisch-funktionelle Störung und deren Differenzialdiagnosen bis hin zur Aggravierung, sekundärem Krankheitsgewinn sowie Simulation abgegrenzt werden. Der Gutachter führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die Beschwerden nicht objektivierbar seien und vor allem auf Selbstbeobachtung und Selbsteinschätzung (Skalen) beruhen würden. Es hätten keine entsprechende Frequenzvariabilität oder vegetative Symptomatik, die an ein POTS oder eine POTS-Reaktivierung denken lassen müssten, objektiviert werden können. Aus neurologisch-gutachterlicher Sicht sei zudem hervorzuheben, dass die diversen medikamentösen Therapieversuche/Ansätze (Antihistaminika, H2-Blocker, Mestinon, Beta-Blocker) wissenschaftlich kontroversiell diskutiert würden bzw. es hierfür keine Evidenz gebe. Es sei auch zu bedenken, dass Nebenwirkungen die Symptomatik erheblich beeinflussen sowie verstärken können. Anzumerken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Schlussfolgerung keinen Widerspruch zu dem Sachverständigengutachten von Ao XXXX , sieht. Dieser führte zwar zunächst aus, dass die von geltend gemachte Gesundheitsschädigung einer POTS-Reaktivierung entspreche, jedoch nur eine subjektive Reaktivierung der POTS Symptomatik vorliege.Anzumerken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Schlussfolgerung keinen Widerspruch zu dem Sachverständigengutachten von Ao römisch 40 , sieht. Dieser führte zwar zunächst aus, dass die von geltend gemachte Gesundheitsschädigung einer POTS-Reaktivierung entspreche, jedoch nur eine subjektive Reaktivierung der POTS Symptomatik vorliege. Hinsichtlich der vorliegenden Bewegungsstörung wird im Gutachten von XXXX dargelegt, dass diese keinem erkennbaren Muster folge. So hielt der Sachverständige bereits in der Anamnese fest, dass der rechte Arm der Beschwerdeführerin sehr grobschlägig zu zittern bzw. „zu schütteln“ beginne, als sie von diesen zu erzählen begonnen hat. Das Muster sei nicht zuzuordnen gewesen und habe man auf drei von der Beschwerdeführerin vorgezeigten Videos unter anderem gesehen, wie nicht nur der rechte Arm, sondern der gesamte Körper grobschlägig und schlangenförmig zittere. Bei der standardisierten neurologischen Untersuchung hielt der Sachverständige in seinem Gutachten insbesondere fest: „N. vestibularis Schwindel: Romberg-Stehversuch: (demonstrativ anmutend) Hin- und Herschwanken; Unterberger-Tretversuch: (demonstrativ anmutend) unsicher Hin- und Herschwanken, keine Lateralisation. […] Vorhalteversuch des Arms: normal. Rechte OE: grobschlägiger Tremor (Tremor tritt ohne erkennbares Muster auf, sistiert jedoch bei der Untersuchung, v.a. bei Ablenkung. Der grobschlägige Termor ist dermaßen stark, dass er auch den Rumpf und die Beine teilweise miterfasst. […] Stand und Gang: unauffällig; Gehstrecke unbegrenzt; monopedales Hüpfen beidseits nicht möglich (dies traut sich die Antragstellerin wegen der Anstrengung nicht zu. Der grobschlägige Tremor der rechten OE tritt phasenweise bei der Untersuchung immer wieder auf, auch im Romberg- und Unterbergerversuch und beim Hin- und Hergehen im Untersuchungsraum. Entkleiden und Ankleiden und das Verlassen des Untersuchungsraums und der Ordination sind aber gut und ohne Tremor möglich. […] Verdeutlichungstendenzen sind vorhanden.“Hinsichtlich der vorliegenden Bewegungsstörung wird im Gutachten von römisch 40 dargelegt, dass diese keinem erkennbaren Muster folge. So hielt der Sachverständige bereits in der Anamnese fest, dass der rechte Arm der Beschwerdeführerin sehr grobschlägig zu zittern bzw. „zu schütteln“ beginne, als sie von diesen zu erzählen begonnen hat. Das Muster sei nicht zuzuordnen gewesen und habe man auf drei von der Beschwerdeführerin vorgezeigten Videos unter anderem gesehen, wie nicht nur der rechte Arm, sondern der gesamte Körper grobschlägig und schlangenförmig zittere. Bei der standardisierten neurologischen Untersuchung hielt der Sachverständige in seinem Gutachten insbesondere fest: „N. vestibularis Schwindel: Romberg-Stehversuch: (demonstrativ anmutend) Hin- und Herschwanken; Unterberger-Tretversuch: (demonstrativ anmutend) unsicher Hin- und Herschwanken, keine Lateralisation. […] Vorhalteversuch des Arms: normal. Rechte OE: grobschlägiger Tremor (Tremor tritt ohne erkennbares Muster auf, sistiert jedoch bei der Untersuchung, v.a. bei Ablenkung. Der grobschlägige Termor ist dermaßen stark, dass er auch den Rumpf und die Beine teilweise miterfasst. […] Stand und Gang: unauffällig; Gehstrecke unbegrenzt; monopedales Hüpfen beidseits nicht möglich (dies traut sich die Antragstellerin wegen der Anstrengung nicht zu. Der grobschlägige Tremor der rechten OE tritt phasenweise bei der Untersuchung immer wieder auf, auch im Romberg- und Unterbergerversuch und beim Hin- und Hergehen im Untersuchungsraum. Entkleiden und Ankleiden und das Verlassen des Untersuchungsraums und der Ordination sind aber gut und ohne Tremor möglich. […] Verdeutlichungstendenzen sind vorhanden.“ In einer Gesamtschau folgerte der fachärztliche Sachverständige sohin, dass aus neurologischer Sicht bei der Beschwerdeführerin keine Störung oder Defizit objektiviert werden könne, die als durch die angeschuldigte COVID-19-Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty verursacht interpretiert werden könne. Es würden keine ärztlichen Befunde vorliegen, die eindeutig für einen Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der COVID-19-Impfung sprechen würden. Vielmehr spreche die gesamte vorliegende Dokumentation gegen einen solchen Zusammenhang, insbesondere die dokumentierten Co-Morbiditäten, die bereits vor der Corona-Pandemie und der COVID-19-Impfung am 28.03.2021 bestanden hätten. Darüber hinaus seien die Symptome der Beschwerdeführerin in der Literatur nicht als Impfkomplikationen bekannt oder wären zumindest kontroversiell diskutiert. Im Sinne der gesamtheitlichen Sicht spreche mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang und könne die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gesundheitsschädigung nicht schlüssig als kausale Folge der angeschuldigten Impfung erklärt werden. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25.07.2024 (vgl. AS 191 ff), ist festzuhalten, dass der Sachverständige zum diesbezüglichen Vorbringen ebenfalls umfangreich Stellung nimmt. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 22.11.2024 (vgl. AS 227
- ff)stimmte der Sachverständige dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach zwei Ordner voller Befunde vorhanden seien, zwar zu, dass sehr viele Befunde gemacht worden seien und vorliegen würden. Er führte jedoch nachvollziehbar aus, dass sich die Fülle der Befunde in dem umfangreichen Akt relativiere, da im Detail dokumentierte Befunde über klinisch-körperliche Untersuchungen, insbesondere neurologische Untersuchungen, nicht immer bei neurologischen Konsultationen durchgeführt worden seien. Sohin sei die Dokumentation durch wesentliche Befunde, die neben sogenannten Querschnitten auch einen sogenannten Längsschnitt (des Krankheitsverlaufes) der angeschuldigten Gesundheitsschädigung enthalten müssten, eben nicht lückenlos. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25.07.2024 vergleiche AS 191 ff), ist festzuhalten, dass der Sachverständige zum diesbezüglichen Vorbringen ebenfalls umfangreich Stellung nimmt. In der gutachterlichen Stellungnahme vom 22.11.2024 vergleiche AS 227
- ff)stimmte der Sachverständige dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach zwei Ordner voller Befunde vorhanden seien, zwar zu, dass sehr viele Befunde gemacht worden seien und vorliegen würden. Er führte jedoch nachvollziehbar aus, dass sich die Fülle der Befunde in dem umfangreichen Akt relativiere, da im Detail dokumentierte Befunde über klinisch-körperliche Untersuchungen, insbesondere neurologische Untersuchungen, nicht immer bei neurologischen Konsultationen durchgeführt worden seien. Sohin sei die Dokumentation durch wesentliche Befunde, die neben sogenannten Querschnitten auch einen sogenannten Längsschnitt (des Krankheitsverlaufes) der angeschuldigten Gesundheitsschädigung enthalten müssten, eben nicht lückenlos. Hervorzuheben sei, dass die erhobenen neurologischen Status allesamt unauffällig gewesen seien bzw. keine fokal-neurologischen Defizite zeigen würden und teilweise, ebenfalls wie in der gutachterlichen Untersuchung vom 07.03.2024, auch neurologisch-funktionelle Störungen suspiziert worden seien. Jedenfalls habe keine Ursache für die angegebenen Beschwerden objektiviert werden können. Zudem hätten die Beschwerden (POTS) schon Jahre zuvor und damit vor der angeschuldigten Impfung bestanden, wobei auch die Befunde über das Vorliegen eines reaktivierten POTS teilweise diskrepant seien bzw. jedenfalls nicht mit der Klinik in Einklang zu bringen seien und auch nicht davon isoliert betrachtet werden dürften. Auch hätten bei der Beschwerdeführerin bereits schon seit vielen Jahren erhebliche Schlafstörungen bestanden und seien auch immer wieder Benzodiazepin-Medikationen dokumentiert. Der Sachverständige zählte anschließend zahlreiche Befunde aus den Jahren 2019 bis 2024 auf, in denen kein (auffälliger) klinisch-neurologischer Status dokumentiert wurde. Besonders hinzuweisen ist etwa auf den Befund des XXXX vom 24.06.2021, dem zu entnehmen ist, dass es bei der Beschwerdeführerin zu einer Zunahme von bereits vorbekannter Beschwerden gekommen sei, wobei zunächst das thorakale Druckgefühl, die rezidivierenden Tachykardien und eine verminderte Leistungsfähigkeit im Vordergrund gestanden seien (vgl. AS 37 im medizinischen Akt). Allerdings ist diesem Befund ebenfalls kein klinisch-neurologischer Status dokumentiert, dafür ein Schellongtest des Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 02.06.2021 (vgl. AS 36 im medizinischen Akt). Hinsichtlich dieses Schellongtests machte der Sachverständige auf den Umstand aufmerksam, dass sich Blutdruck, Herzfrequenz und Pulswerte rasch ändern könnten, einzelne Messwerte mannigfaltigen beeinflussenden Faktoren (bis hin zur Methodik, Tagesverfassung, Trainingszustand, emotionale Unruhe, Angespanntheit, Medikamente usw.) hätten und stets im Einklang mit der Klinik beurteilt werden müssten. Solche paraklinischen Tests seien grundsätzlich Hinweis und nicht Beweis.Der Sachverständige zählte anschließend zahlreiche Befunde aus den Jahren 2019 bis 2024 auf, in denen kein (auffälliger) klinisch-neurologischer Status dokumentiert wurde. Besonders hinzuweisen ist etwa auf den Befund des römisch 40 vom 24.06.2021, dem zu entnehmen ist, dass es bei der Beschwerdeführerin zu einer Zunahme von bereits vorbekannter Beschwerden gekommen sei, wobei zunächst das thorakale Druckgefühl, die rezidivierenden Tachykardien und eine verminderte Leistungsfähigkeit im Vordergrund gestanden seien vergleiche AS 37 im medizinischen Akt). Allerdings ist diesem Befund ebenfalls kein klinisch-neurologischer Status dokumentiert, dafür ein Schellongtest des Hausarztes der Beschwerdeführerin vom 02.06.2021 vergleiche AS 36 im medizinischen Akt). Hinsichtlich dieses Schellongtests machte der Sachverständige auf den Umstand aufmerksam, dass sich Blutdruck, Herzfrequenz und Pulswerte rasch ändern könnten, einzelne Messwerte mannigfaltigen beeinflussenden Faktoren (bis hin zur Methodik, Tagesverfassung, Trainingszustand, emotionale Unruhe, Angespanntheit, Medikamente usw.) hätten und stets im Einklang mit der Klinik beurteilt werden müssten. Solche paraklinischen Tests seien grundsätzlich Hinweis und nicht Beweis. Auch eine Kipptischuntersuchung müsse wie alle anderen Zusatzuntersuchungen stets in Einklang mit der Anamnese und Klinik beurteilt werden. Unabhängig davon, müsse aus gutachterlicher Sicht die Dokumentation der Kipptischuntersuchung vom 25.04.2022 im XXXX , aufgrund der Frequenz- sowie Blutdruckwerte im Liegen/Ruhen sowie nach dem Aufrichten, hinterfragt werden (im Gutachten fälschlicherweise als XXXX bezeichnet, vgl. AS 106 f im medizinischen Akt). Letztendlich sei eine zum Untersuchungszeitpunkt bestehende Medikation von Inderal und Citalopram dokumentiert, die grundsätzlich bis das Gegenteil bewiesen sei, das Herz-/Kreislaufsystem ebenfalls beeinflussen könnten.Auch eine Kipptischuntersuchung müsse wie alle anderen Zusatzuntersuchungen stets in Einklang mit der Anamnese und Klinik beurteilt werden. Unabhängig davon, müsse aus gutachterlicher Sicht die Dokumentation der Kipptischuntersuchung vom 25.04.2022 im römisch 40 , aufgrund der Frequenz- sowie Blutdruckwerte im Liegen/Ruhen sowie nach dem Aufrichten, hinterfragt werden (im Gutachten fälschlicherweise als römisch 40 bezeichnet, vergleiche AS 106 f im medizinischen Akt). Letztendlich sei eine zum Untersuchungszeitpunkt bestehende Medikation von Inderal und Citalopram dokumentiert, die grundsätzlich bis das Gegenteil bewiesen sei, das Herz-/Kreislaufsystem ebenfalls beeinflussen könnten. Schließlich ist noch festzuhalten, dass im Befund von XXXX , Facharzt für Neurologie, vom 20.02.2024, folgendes – im Einklang mit der gutachterlichen Untersuchung stehend – ausgeführt wird: „Es wird heute ein Video des Tremors präsentiert, dieser grobschlägig, durchaus auch funktionell imponierend. Dies wurde als mögliche Ursache bei ansonsten bisher nicht wegweisend Abklärung heute auch so thematisiert. Letztendlich wurde aber auch durch den Experten für Bewegungsstörungen Prof. XXXX bezüglich des Tremors keine klare Diagnose abgegeben. […] Bezüglich des Tremors wurde die Möglichkeit einer funktionellen Ursache besprochen. Funktionell ist nicht gleichzusetzen mit psychosomatisch, muss als Differentialdiagnose herangezogen werden, bei der bisherigen Abklärung keine Ursache für den Tremor gefunden werden konnte. […] Bei letztendlich einigen unklaren Symptomen wäre zu weiteren Klärung die Durchführung einer Muskelbiopsie sicher sinnvoll.“ (vgl. AS 194 ff).Schließlich ist noch festzuhalten, dass im Befund von römisch 40 , Facharzt für Neurologie, vom 20.02.2024, folgendes – im Einklang mit der gutachterlichen Untersuchung stehend – ausgeführt wird: „Es wird heute ein Video des Tremors präsentiert, dieser grobschlägig, durchaus auch funktionell imponierend. Dies wurde als mögliche Ursache bei ansonsten bisher nicht wegweisend Abklärung heute auch so thematisiert. Letztendlich wurde aber auch durch den Experten für Bewegungsstörungen Prof. römisch 40 bezüglich des Tremors keine klare Diagnose abgegeben. […] Bezüglich des Tremors wurde die Möglichkeit einer funktionellen Ursache besprochen. Funktionell ist nicht gleichzusetzen mit psychosomatisch, muss als Differentialdiagnose herangezogen werden, bei der bisherigen Abklärung keine Ursache für den Tremor gefunden werden konnte. […] Bei letztendlich einigen unklaren Symptomen wäre zu weiteren Klärung die Durchführung einer Muskelbiopsie sicher sinnvoll.“ vergleiche AS 194 ff). Bezüglich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Active Standing Test sowie der EMGs und Laktatmessungen wiederholte der Sachverständige, dass alle Zusatzbefunde immer in Einklang mit der Klinik interpretiert werden müssten, die die erhobenen Werte von vielen verschiedenen Faktoren abhängig seien. Solche Befunde seien Bestandsaufnahmen und müssten immer im Gesamtkontext gesehen werden. Wesentlich sei, dass im Fall der Beschwerdeführerin in der gutachterlichen Untersuchung und auch anderen Untersuchungen kein Hinweis auf pathologisch relevante Orthostase-Reaktionen, Puls etc. gefunden hätten werden können. Auch der nachgereichten Laktat-Test vom 18.06.2024 (vgl. AS 215) sei in Einklang mit der Klinik zu interpretieren. Normwerte für den verwendeten Test würden sich nicht finden, jedoch seien die Normwerte üblicherweise in einem Bereich von 0,5mmol/l bis 2,5mmol/l. Auffallend sei, dass der Basis-Wert (Ruhe, 30min) mit 2,2mmol/l etwas höher als der Wert mit 1,4mmol/l 30 Minuten nach Belastung sei. Die Laktat-Werte seien demnach insgesamt normal bzw. nur leicht erhöht.Bezüglich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Active Standing Test sowie der EMGs und Laktatmessungen wiederholte der Sachverständige, dass alle Zusatzbefunde immer in Einklang mit der Klinik interpretiert werden müssten, die die erhobenen Werte von vielen verschiedenen Faktoren abhängig seien. Solche Befunde seien Bestandsaufnahmen und müssten immer im Gesamtkontext gesehen werden. Wesentlich sei, dass im Fall der Beschwerdeführerin in der gutachterlichen Untersuchung und auch anderen Untersuchungen kein Hinweis auf pathologisch relevante Orthostase-Reaktionen, Puls etc. gefunden hätten werden können. Auch der nachgereichten Laktat-Test vom 18.06.2024 vergleiche AS 215) sei in Einklang mit der Klinik zu interpretieren. Normwerte für den verwendeten Test würden sich nicht finden, jedoch seien die Normwerte üblicherweise in einem Bereich von 0,5mmol/l bis 2,5mmol/l. Auffallend sei, dass der Basis-Wert (Ruhe, 30min) mit 2,2mmol/l etwas höher als der Wert mit 1,4mmol/l 30 Minuten nach Belastung sei. Die Laktat-Werte seien demnach insgesamt normal bzw. nur leicht erhöht. Soweit die Beschwerdeführerin monierte, dass weder die neurologisch-funktionelle Störung, die Aggravierung noch der sekundäre Krankheitsgewinn von anderen behandelnden Ärzten gesehen worden sei, legte der Sachverständige schlüssig dar, dass neurologisch-funktionelle Störungen ebenso wie die Diagnostik und Therapie von chronischen Erschöpfungssyndromen (und auch POTS) eine Domäne des Fachs Neurologie sei, da die Beurteilung und korrekte Erhebung eines ausführlichen neurologischen Status der Neurologie Vorbehalten sei. Dies sei auch an den internationalen Diagnosecodes ersichtlich. Viele andere Fachgebiete wie die innere Medizin und Psychiatrie seien für die Diagnostik – insbesondere zur differenzialdiagnostischen Abgrenzung – und Therapie im Sinne eines multimodalen Ansatzes erforderlich. Ergänzend wird auf den bereits oben teilweise zitierten Befund von XXXX , Facharzt für Neurologie, vom 20.02.2024, hingewiesen.Soweit die Beschwerdeführerin monierte, dass weder die neurologisch-funktionelle Störung, die Aggravierung noch der sekundäre Krankheitsgewinn von anderen behandelnden Ärzten gesehen worden sei, legte der Sachverständige schlüssig dar, dass neurologisch-funktionelle Störungen ebenso wie die Diagnostik und Therapie von chronischen Erschöpfungssyndromen (und auch POTS) eine Domäne des Fachs Neurologie sei, da die Beurteilung und korrekte Erhebung eines ausführlichen neurologischen Status der Neurologie Vorbehalten sei. Dies sei auch an den internationalen Diagnosecodes ersichtlich. Viele andere Fachgebiete wie die innere Medizin und Psychiatrie seien für die Diagnostik – insbesondere zur differenzialdiagnostischen Abgrenzung – und Therapie im Sinne eines multimodalen Ansatzes erforderlich. Ergänzend wird auf den bereits oben teilweise zitierten Befund von römisch 40 , Facharzt für Neurologie, vom 20.02.2024, hingewiesen. Der Sachverständige erläuterte weiters, dass er den enormen Leidensdruck der Beschwerdeführerin durchaus anerkenne, es aber die Aufgabe eines Sachverständigen sei, einen objektiven neutralen Befund nach klinisch-körperlicher Untersuchung und Analyse der vorliegenden Daten zu erstellen. Selbstbeurteilungsskalen und Schilderungen seien so wie alle anderen (Zusatz-)Befunde in der Medizin, insbesondere der Neurologie, stets in Einklang mit der Klinik zu interpretieren. Abschließend führte der Sachverständige noch aus, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin, der gesamte Akt und die neu nachgereichten Befunde nochmals durchgesehen und gutachterlich bewertet worden seien. Auch nach einer erneuten Literaturrecherche hätten sich keine Änderung zu seinem Gutachten vom 07.03.2024 ergeben und keine neuen Erkenntnisse gefunden, die die getroffene Einschätzung sowie Beurteilung ändern lassen müssten. Angesichts der umfassenden Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Kardiologie, Neurologie und Pulmologie, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts als nachvollziehbar und schlüssig zu erachten sind, sowie den drei fachärztlichen Stellungnahmen der Gutachter zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen war gegenständlich sohin festzustellen, dass unter Zugrundelegung sämtlicher verfügbaren wissenschaftlichen Berichten und den medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführerin nicht von einem Zusammenhang zwischen der vorgenommenen COVID-19-Impfung und der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin erstattete im gesamten Verfahren kein Vorbringen, welches geeignet wäre, eine andere Schlussfolgerung zu begründen. In der Beschwerde wurden im Wesentlichen lediglich die gleichen Einwendungen wie in den Stellungnahmen vorgebracht und Diagnosen aufgezählt, die von den Sachverständigen ohnehin bereits berücksichtigt wurden. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren zunehmend verschlechtert hat, sie an einem am 24.05.2023 diagnostizierten Mastzellaktivierungssyndrom leidet und nunmehr großteils bettlägerig ist, weshalb die entsprechenden Feststellungen getroffen wurden. Allerdings sprechen laut den in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten keine der vorgelegten Befunde für einen Zusammenhang der vorgebrachten Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin mit der Impfung. Vielmehr spricht aus ärztlicher Sicht erheblich mehr gegen einen wahrscheinlichen Zusammenhang, insbesondere aufgrund der unklaren Genese der Beschwerden sowie der zahlreichen bereits seit Jahren vorbestehenden Vorerkrankungen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts beantworteten die herangezogenen ärztlichen Sachverständigen die von der belangten Behörde gestellten Fragen abschließend sowie widerspruchsfrei und stützten sie sich auf in den Gutachten näher genannte medizinische Fachliteratur. Daher bestand kein weiterer Klärungsbedarf in Form der beantragten Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens. Den Argumenten der Sachverständigen trat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und waren ihre Ausführungen nicht geeignet, die in sich widerspruchsfreien fachärztlichen Sachverständigengutachten zu entkräften. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten samt ergänzender Stellungnahmen. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG), BGBl. Nr. 371/1973 idgF, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973, idgF, lauten auszugsweise: „§ 1b
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b
(1)Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2)Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. […] § 2
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2,
(1)Als Entschädigung sind zu leisten:
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:1. ärztliche Hilfe;2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- a)Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:, 1. ärztliche Hilfe;, 2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;, 3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;, 4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;, 5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
- b)Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
- c)wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:1. Beschädigtenrente
§§ 21und 23 bis 25 HVG.
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
§ 24Abs.
8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
- Pflegezulage
§ 27
HVG;c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung:, 1. Beschädigtenrente
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
- Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;,
- Pflegezulage
Paragraph 27, HVG; […] § 2a
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a,
(1)Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2)Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(2)Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3)Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(3)Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4)Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
(4)Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. § 3. […]Paragraph 3, […]
(2)Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“
(3)Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2, 31 a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 73 a, 82, 83 Absatz eins, 85, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 86, 87, 88, 88 a, 92 bis 94 a und 98 a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht.“ Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 341/2009 lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 341 aus 2009, lauten auszugsweise: §
- Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegenParagraph eins, Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
- COVID-19, […]“ Der Beschwerdeführerin wurden am 07.03.2021 die erste und am 28.03.2021 die zweite Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff Comirnaty (Hersteller BioNTech/Pfizer), welcher zu dieser Zeit in Österreich zugelassen war, verabreicht. Für Schäden aus dieser Impfung ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des
§ 3Abs. 3 ISch
G anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des
Paragraph 3, Absatz 3, ISchG anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur des VwGH; vgl. VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur des VwGH; vergleiche VwGH 06.03.2014, 2011/11/0024 und 2011/11/0112; 16.12.2013, 2013/11/0081 und 2011/11/0180; 23.05.2013, 2011/11/0114; 20.03.2012, 2009/11/0195, und 30.09.2011, 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Annahme der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ müssen alle drei Kriterien (kumulativ) erfüllt sein (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, Rz 20).Für die Annahme der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ müssen alle drei Kriterien (kumulativ) erfüllt sein vergleiche VwGH 10.12.2021, Ra 2020/11/0091, Rz 20). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, führten die im Verfahren beigezogenen Sachverständigen aus den Fachbereichen Kardiologie, Neurologie und Pulmologie in ihren schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.07.2023, 01.12.2023 und 07.03.2024 sowie in den ergänzenden Stellungnahmen vom 12.11.2023, 11.08.2024 und 22.11.2024 nachvollziehbar aus, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin und dem genannten Impfstoff von BioNTech/Pfizer nicht vorliegt bzw. jedenfalls nicht wahrscheinlich ist, weswegen ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz rechtlich nicht gegeben ist. Nur dann, wenn die Schäden nach einer Impfung wahrscheinlich im Zusammenhang mit dem eingesetzten, zugelassenen und zur Impfung empfohlenen Impfstoff auftreten, welche über eine bloße Impfnebenwirkung hinausgehen, leistet der Bund Entschädigungen nach dem Impfschadengesetz. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung weder von der Beschwerdeführerin beantragt noch vom Bundesverwaltungsgericht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die Beschwerdeführerin erstattete kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde, insbesondere die eingeholten Sachverständigengutachten, wurde auch nicht substantiiert bekämpft. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte aufgrund des klaren Sachverhaltes zu keinem anderen Ergebnis führen können. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W265.2284680.2.00