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§ 38§ 10Art. 133§ 18§ 59§ 16§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2025 GeschäftszahlW269 2295707-1 Spruch, W269 2295707-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 38i
Vm § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Armin KLAUSER und Mag. Reinhold WIPFEL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 08.02.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 22.11.2023
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2024 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es zu lauten hat: „
§ 38in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 22.11.2023 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses
§ 10Al
VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.). Es wird keine Nachsicht
§ 10Abs. 3 Al
VG erteilt.“„
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 22.11.2023 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten etc.). Es wird keine Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erteilt.“ B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 08.02.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 AlVG für 42 Tage ab 22.11.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch seine Angaben eine Arbeitsaufnahme bei der Fa. XXXX vereitelt. 47 Tage Krankengeld würden die Ausschlussfrist verlängern. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 08.02.2024 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 42 Tage ab 22.11.2023 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch seine Angaben eine Arbeitsaufnahme bei der Fa. römisch 40 vereitelt. 47 Tage Krankengeld würden die Ausschlussfrist verlängern. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er sich bei der Fa. XXXX beworben habe und die ursprüngliche Mitteilung, wonach er sich nicht beworben habe, korrigiert worden sei. Beim Gespräch mit der Firma habe er mitgeteilt, dass er sich zurzeit im Krankenstand befinde und er sich unverzüglich melde, sobald er wieder arbeitsfähig sei. Seine Arbeitsunfähigkeit habe vom 20.11.2023 bis 08.01.2024 gedauert. Er habe ferner im Gespräch nicht mitgeteilt, dass er kein Auto habe und dürfte auch diesbezüglich ein Irrtum vorliegen. Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er sich bei der Fa. römisch 40 beworben habe und die ursprüngliche Mitteilung, wonach er sich nicht beworben habe, korrigiert worden sei. Beim Gespräch mit der Firma habe er mitgeteilt, dass er sich zurzeit im Krankenstand befinde und er sich unverzüglich melde, sobald er wieder arbeitsfähig sei. Seine Arbeitsunfähigkeit habe vom 20.11.2023 bis 08.01.2024 gedauert. Er habe ferner im Gespräch nicht mitgeteilt, dass er kein Auto habe und dürfte auch diesbezüglich ein Irrtum vorliegen. Er beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2024 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.02.2024 ab. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführer habe sich für die zugewiesene Stelle als Sicherheitsmitarbeiter beworben und beim anschließenden telefonischen Gespräch angegeben, Bandscheibenprobleme abklären zu wollen und kein Auto zu haben. Dies ergebe sich aus den Angaben des potentiellen Dienstgebers. Es seien keine Umstände ersichtlich, um an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Insbesondere seien keine Gutachten oder Befunde vorgelegt worden, wonach der Beschwerdeführer über gesundheitliche Einschränkungen verfüge. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer durch die Angaben, dass er erst seine Bandscheibenprobleme abklären lassen müsse und er kein Auto habe, das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt. Dies gehe aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers eindeutig hervor. Der Beschwerdeführer habe den Anspruch auf Notstandshilfe sohin für sechs Wochen zurecht verloren.
- Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und hielt fest, dass er sich zum gegenständlichen Zeitpunkt am 20.11.2023 im Krankenstand befunden habe. Seine Bandscheibenprobleme hätten sich bis heute nicht gebessert.
- Am 15.07.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch keinen Krankenstand erwähnt habe. Er habe sich um diesen erst am selben Tag „gekümmert“. Das Hervorheben von eventuellen gesundheitlichen Problemen im Vorstellungsgespräch, zu denen es zu diesem Zeitpunkt nicht einmal Befunde oder eine Diagnose gegeben habe, stelle eine Vereitelung dar. Die Stelle sei erst am 08.02.2024 vom AMS als besetzt abgebucht worden und seien von der Fa. XXXX laufend Vermittlungsvorschläge offen. Wenn sich der Beschwerdeführer interessiert gezeigt hätte, hätte er nach dem Krankenstand ein Dienstverhältnis beginnen können oder bei Krankheit während des Dienstverhältnisses in den Krankenstand gehen können. Mit Beschwerdevorlage wurde auch ein radiologischer Befund vom 30.01.2024 über eine MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers übermittelt.
- Am 15.07.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer beim Vorstellungsgespräch keinen Krankenstand erwähnt habe. Er habe sich um diesen erst am selben Tag „gekümmert“. Das Hervorheben von eventuellen gesundheitlichen Problemen im Vorstellungsgespräch, zu denen es zu diesem Zeitpunkt nicht einmal Befunde oder eine Diagnose gegeben habe, stelle eine Vereitelung dar. Die Stelle sei erst am 08.02.2024 vom AMS als besetzt abgebucht worden und seien von der Fa. römisch 40 laufend Vermittlungsvorschläge offen. Wenn sich der Beschwerdeführer interessiert gezeigt hätte, hätte er nach dem Krankenstand ein Dienstverhältnis beginnen können oder bei Krankheit während des Dienstverhältnisses in den Krankenstand gehen können. Mit Beschwerdevorlage wurde auch ein radiologischer Befund vom 30.01.2024 über eine MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule des Beschwerdeführers übermittelt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.12.2024 eine mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die für Bewerbungen zuständige Mitarbeiterin der Fa. XXXX als Zeugin einvernommen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.12.2024 eine mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die für Bewerbungen zuständige Mitarbeiterin der Fa. römisch 40 als Zeugin einvernommen.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2024 wurde der Beschwerdeführer unter anderem zur Vorlage sämtlicher medizinischer Unterlagen hinsichtlich der vorgebrachten Bandscheibenproblematik aufgefordert. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
- Da sich Zweifel hinsichtlich der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung ergeben haben, wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens unter Zugrundelegung des radiologischen Befundes vom 30.01.2024, eines ärztlichen Sachverständigengutachtens der PVA vom 05.11.2024 samt chefärztlicher Stellungnahme vom 06.11.2024 sowie des Anforderungsprofils an die zugewiesene Stelle auf Aktenbasis beauftragt.
- Mit Eingabe vom 11.03.2025 wurde ein ärztliches Gutachten samt Schlussfolgerungen des untersuchenden Arztes der Itworks Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH vom 05.03.2025 vorgelegt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2024 wurde die arbeitsmedizinische Stellungnahme dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 11.04.2017 bis 15.12.2017 anwartschaftsbegründend beschäftigt. Seit dem 16.12.2017 steht er mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung wiederholt über die Bedeutung von Vermittlungsvorschlägen belehrt. Zuletzt wurde mit dem Beschwerdeführer am 25.09.2023 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, in der unter anderem festgehalten wurde, dass das AMS den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Taxichauffeur bzw. Hilfsarbeiter unterstützt. In der Betreuungsvereinbarung vom 25.09.2023 findet sich kein Eintrag über gesundheitliche Einschränkungen des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer steht ein Privat-Pkw zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer wurde am 09.11.2023 das verfahrensgegenständliche Stellenangebot übermittelt. Dieses Einladungsschreiben enthielt folgende (auszugsweise) Beschreibung:„ XXXX sucht:Dem Beschwerdeführer wurde am 09.11.2023 das verfahrensgegenständliche Stellenangebot übermittelt. Dieses Einladungsschreiben enthielt folgende (auszugsweise) Beschreibung:, „ römisch 40 sucht: 1 flexible/n, zuverlässige/n Sicherheitsmitarbeiter/in für die Region XXXX 1 flexible/n, zuverlässige/n Sicherheitsmitarbeiter/in für die Region römisch 40 ab sofort. TÄTIGKEITEN und AUFGABEN: Objektschutz Baustellensicherheit Verkehr- und Parkplatzbetreuung Event- und Veranstaltungsdienste uvm. ANFORDERUNGEN: * Bereitschaft für Nacht- und Wochenenddienste * Deutschkenntnisse * Einwandfreier Leumund * gepflegtes Äußeres * Kommunikativ * Teamfähig * selbstständiges Arbeiten WIR BIETEN: * flexible Dienstpläne * interne Aus- und Weiterbildung * krisensicheren Arbeitsplatz in einem stetig wachsenden Unternehmen * familiäres Betriebsklima Stundenausmaß: nach Absprache, Vollzeitbeschäftigung möglich …“ Bei der zugewiesenen Beschäftigung hätte es sich vorwiegend um Bewachungstätigkeiten im Objektschutz gehandelt. Diese wären vor allem durch Rundgänge auf den zu bewachenden Objekten (Baustellen, Parkplätze, Veranstaltungen) erfolgt. Bei der Verkehr- und Parkplatzbetreuung wäre es um die Einweisung des Verkehrs gegangen, im Bereich der Baustellensicherheit hätte kontrolliert werden müssen, dass keine Gegenstände von der Baustelle entwendet und die Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Bei Event- und Veranstaltungsdiensten hätten Einlasskontrollen und Kontrollen der Sicherheitspositionen sowie der Notausgänge vorgenommen werden müssen. Für die Ausübung der angebotenen Beschäftigung ist ein Pkw erforderlich. Die Stelle wäre auch in Teilzeit besetzbar gewesen. Die gegenständliche Stelle war bis 08.02.2024 vakant. Der Beschwerdeführer bewarb sich auf die Stellenzuweisung. Er wurde daraufhin am 20.11.2023 durch die für Bewerbungen zuständige Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers wegen der gegenständlichen Bewerbung für die Stelle als Sicherheitsmitarbeiter telefonisch kontaktiert. Im Rahmen dieses Telefongespräches gab der Beschwerdeführer an, dass er gesundheitliche Beschwerden in Form von Bandscheibenproblemen habe und diese Mitte der Woche durch Vornahme einer CT-Untersuchung abklären lassen wolle. Weiters teilte er mit, dass er über kein Auto verfüge. Das Gespräch wurde schließlich mit dem Hinweis beendet, dass sich der Beschwerdeführer melden solle, wenn sich an seiner Situation etwas ändere. Wegen abklärungsbedürftiger Bandscheibenprobleme und des Umstandes, dass er kein Auto habe, wurde der Beschwerdeführer vom potentiellen Dienstgeber nicht eingestellt. Der Beschwerdeführer befand sich vom 20.11.2023 bis 08.01.2024 im Krankenstand. Der Beschwerdeführer meldete sich nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber wegen der zugewiesenen Beschäftigung. Erst nach Konfrontation durch das AMS wegen des Nichtzustandekommens der Beschäftigung kontaktierte der Beschwerdeführer den potentiellen Dienstgeber mehrmals und forderte unter Verwendung von Schimpfwörtern eine Klarstellung, dass er niemals gesagt habe, dass er kein Auto habe. Am 06.02.2024 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift auf. Darin gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Ich habe mich bei der Firma beworben, aufgrund gesundheitlicher Problem mit den Bandscheiben war ich ab 20.11.2023 im Krankenstand (bis 8.1.24), somit war es mir nicht möglich, das Arbeitsangebot anzunehmen. Dass ich kein Auto habe, habe ich nicht gesagt bzw. war es gar kein Thema.“ Der Beschwerdeführer leidet an gesundheitlichen Beschwerden in Form eines chronischen Schmerzsyndroms der Lendenwirbelsäule ohne sensomotorische Auffälligkeiten und ohne Nervendehnungsschmerz. Zumindest für 20 Stunden pro Woche ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, ständig zu sitzen, zu stehen oder zu gehen. Ihm sind mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, wozu unter anderem das unbelastete Gehen mit 4 km/h in der Ebene und das unbelastete Begehen von Treppen und Leitern bei Dauerbelastung zählt. Ebenso sind exponierte Arbeiten (Unfall- und Verletzungsgefahr) zumutbar. Heben und Tragen ab 10 kg sind zu vermeiden. Das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers reicht für – zumindest halbschichtige – Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 07.11.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension abgelehnt. Begründend wurde auf Grundlage des eingeholten ärztlichen Gutachtens ausgeführt, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Gesundheitszustandes imstande, eine berufliche Tätigkeit weiterhin auszuüben. Der Beschwerdeführer nahm innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherte Beschäftigung auf.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt, durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2024 sowie durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Die Feststellungen zum letzten anwartschaftsbegründenden Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS. Dass der Beschwerdeführer am 25.09.2023 eine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS abschloss, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Feststellungen zum Inhalt der Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus eben diesen. Dass dem Beschwerdeführer ein Privat-Pkw zur Verfügung steht, ergibt sich einerseits aus dem Inhalt der Betreuungsvereinbarung vom 25.09.2023, in welcher festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer über einen Pkw verfügt. Andererseits veranlasste das AMS eine Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft zur Mobilität des Beschwerdeführers, die am 19.12.2023 dahingehend beantwortet wurde, dass auf den Beschwerdeführer ein Pkw zugelassen ist. Ferner führte der Beschwerdeführer in seinem an den potentiellen Dienstgeber übermittelten Lebenslauf an, dass er einen eigenen Pkw habe. Schließlich gab er auch bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS zu Protokoll, dass er nicht gesagt habe, dass er kein Auto habe, woraus im Kontext geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Pkw hat bzw. zum relevanten Zeitpunkt hatte. Dass dem Beschwerdeführer am 09.11.2023 der gegenständliche Vermittlungsvorschlag übermittelt wurde, gründet auf dem Akteninhalt und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebots ergibt sich aus eben diesem, das im Akt einliegt. Weiters tätigte die Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers im Rahmen der mündlichen Verhandlung detaillierte Angaben zu den konkreten Tätigkeiten sowie zum Anforderungsprofil betreffend die angebotene Stelle. Dass für die Ausübung der angebotenen Beschäftigung ein Pkw erforderlich ist, geht aus den Ausführungen der in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugin hervor. Sie gab diesbezüglich unmissverständlich an, dass es „ohne Pkw definitiv nicht gehe“ und ihre ersten Fragen an einen Bewerber sich unter anderem immer darauf richten würden, ob ein Pkw verfügbar sei und ob der Bewerber mobil sei. Dass die Stelle auch in Teilzeit besetzbar gewesen wäre, ergibt sich aus dem Stellenangebot, in dem ausdrücklich festgehalten wurde, dass das Stundenausmaß nach Absprache erfolgt. Dass die gegenständliche Stelle noch bis 08.02.2024 vakant war, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Dass sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene Stelle bewarb, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Der potentielle Dienstgeber revidierte seine zunächst erstattete Rückmeldung, wonach keine Bewerbung des Beschwerdeführers erfolgt sei, dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer zwar beworben habe, aber in einem Telefonat am 20.11.2023 mitgeteilt habe, dass er unter gesundheitlichen Beschwerden in Form von Bandscheibenproblemen leide, die er durch eine CT-Untersuchung Mitte der Woche abklären lassen wolle. Zudem habe er kein Auto. Soweit der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vom 06.02.2024 gegenüber dem AMS ausführte, er habe nicht gesagt, dass er kein Auto habe bzw. sei dies kein Thema gewesen, gelang es ihm damit nicht, die Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers in Zweifel zu ziehen. Die in der mündlichen Verhandlung befragte Zeugin gab dazu an, dass der Gesprächsverlauf nach jedem Gespräch protokolliert werde und sie auch im gegenständlichen Fall im Anschluss an das Telefonat mit dem Beschwerdeführer entsprechende Aufzeichnungen angefertigt habe. Wie die Zeugin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegte, war das Erfordernis von Mobilität aufgrund wechselnder Einsatzbereiche für diese Stelle von essentieller Bedeutung. Daher sei eine der ersten Fragen bei einem Bewerbungsgespräch immer darauf gerichtet gewesen, ob ein eigener Pkw vorhanden bzw. Mobilität gegeben sei. Insbesondere vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Frage nach einem eigenen Auto „gar kein Thema“ gewesen sein soll, nicht glaubhaft. Es war sohin – was den Inhalt des Telefongesprächs vom 20.11.2023 betrifft – den Angaben des potentiellen Dienstgebers bzw. der Zeugin in der mündlichen Verhandlung zu folgen. Dass der Beschwerdeführer wegen abklärungsbedürftiger Bandscheibenprobleme und des Umstandes, dass er kein Auto habe, vom potentiellen Dienstgeber nicht eingestellt wurde, gründet auf dem Akteninhalt und wurde von der Zeugin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Für den Zeitraum vom 20.11.2023 bis 08.01.2024 liegt eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Beschwerdeführers dem Akt ein. Die Feststellungen dazu, dass sich der Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht mehr beim potentiellen Dienstgeber wegen der zugewiesenen Beschäftigung meldete, sondern erst nach Konfrontation durch das AMS wegen des Nichtzustandekommens der Beschäftigung den potentiellen Dienstgeber mehrmals kontaktierte und unter Verwendung von Schimpfwörtern eine Klarstellung forderte, dass er niemals gesagt habe, dass er kein Auto habe, beruhen einerseits auf dem im Akt einliegenden E-Mail-Verkehr zwischen dem potentiellen Dienstgeber und dem AMS und wurde andererseits durch die Angaben der in der Verhandlung einvernommenen Zeugin bekräftigt. Die Feststellungen zur am 06.02.2024 aufgenommenen Niederschrift mit dem Beschwerdeführer ergeben sich aus eben dieser. Dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule ohne sensomotorische Auffälligkeiten und ohne Nervendehnungsschmerz leidet, ergibt sich aus dem eingeholten ärztlichen Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.11.2024, welches von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.11.2024 im Zuge des Verfahrens auf Gewährung einer Invaliditätspension verfasst wurde. Das Gutachten samt der darauf gegründeten chefärztlichen Stellungnahme vom 06.11.2024 gelangt zu dem Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer für zumindest 20 Stunden pro Woche zumutbar ist, ständig zu sitzen, zu stehen oder zu gehen. Ihm sind mittelschwere Tätigkeiten zumutbar, wozu unter anderem das unbelastete Gehen mit 4 km/h in der Ebene und das unbelastete Begehen von Treppen und Leitern bei Dauerbelastung zählt. Ebenso sind exponierte Arbeiten (Unfall- und Verletzungsgefahr) zumutbar. Insgesamt reicht das Gesamtleistungskalkül für zumindest halbschichtige Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Das ärztliche Gutachten enthält eine Anamnese, eine ausführliche Untersuchung und schließlich eine begründete Diagnose. Es ist nachvollziehbar und schlüssig, sodass es der Entscheidung zugrunde gelegt werden kann. Zur Beurteilung, ob sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers aufgrund des vorliegenden radiologischen Befund vom 30.01.2024 zum Zeitpunkt der Zuweisung der gegenständlichen Beschäftigung allenfalls anders darstellte als bei der Begutachtung am 05.11.2024, wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Gutachten auf Aktenbasis unter Berücksichtigung des genannten Befundes vom 30.01.2024, des ärztlichen Gutachtens der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.11.2024 samt chefärztlicher Stellungnahme vom 06.11.2024 und des in der mündlichen Verhandlung detailliert erhobenen Anforderungsprofils an die zugewiesene Stelle beauftragt. Das am 05.03.2025 erstattete ärztliche Gutachten des herangezogenen Arztes der Itworks Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH gelangt schließlich zu dem Ergebnis, dass Heben und Tragen ab 10 kg zu vermeiden ist, hingegen aber dauerndes Stehen, Sitzen oder Bücken einer Arbeitsvermittlung nicht entgegensteht, weshalb ihm die vorgesehene Tätigkeit zur Gänze zumutbar gewesen sei. Das Gutachten berücksichtigt die übermittelten Unterlagen und erweist sich die ärztliche Beurteilung als schlüssig. Zudem erhob der Beschwerdeführer keine Einwendungen gegen das Gutachten. Aus dem Datenauszug des AMS ergibt sich, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Ausschlussfrist keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- …
- …
- … so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)…
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)… Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
- Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung 3.4.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.4.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.4.
- Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Sicherheitsmitarbeiter für die Region XXXX zugewiesen. Als Anforderung für die angebotene Beschäftigung wurde im Stelleninserat „Bereitschaft für Nacht- und Wochenenddienste, Deutschkenntnisse, Einwandfreier Leumund, gepflegtes Äußeres, Kommunikativ, Teamfähig, selbstständiges Arbeiten“ aufgelistet. Ausgehend von der Profilanforderung in der mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung war die zugewiesene Beschäftigung jedenfalls zuweisungstauglich.3.4.
- Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Sicherheitsmitarbeiter für die Region römisch 40 zugewiesen. Als Anforderung für die angebotene Beschäftigung wurde im Stelleninserat „Bereitschaft für Nacht- und Wochenenddienste, Deutschkenntnisse, Einwandfreier Leumund, gepflegtes Äußeres, Kommunikativ, Teamfähig, selbstständiges Arbeiten“ aufgelistet. Ausgehend von der Profilanforderung in der mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung war die zugewiesene Beschäftigung jedenfalls zuweisungstauglich. Fallbezogen brachte der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen gegen die zugewiesene Beschäftigung vor. Es wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht die Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens in Auftrag gegeben, wobei sämtliche vorliegende Befunde betreffend den Beschwerdeführer berücksichtigt wurden. Das ärztliche Gutachten samt Schlussfolgerungen des untersuchenden Arztes der Itworks Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH vom 05.03.2025 führte – wie ausführlich erläutert – zum Ergebnis, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers mit der gegenständlichen Stellenzuweisung zur Gänze vereinbar war. Zudem reicht das Gesamtleistungskalkül des Beschwerdeführers der chefärztlichen Stellungnahme vom 06.11.2024 zufolge für – zumindest halbschichtige Tätigkeiten – auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Vor dem Hintergrund, dass die angebotene Beschäftigung auch in Teilzeit ausgeübt hätte werden können, war sohin die angebotene Beschäftigung dem Beschwerdeführer in jeglicher Hinsicht zumutbar. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung 3.5.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (vgl. VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056).3.5.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern vergleiche VwGH 20.09.2000, 2000/08/0056). Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). 3.5.
- Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer sich zwar um die zugewiesene Stelle beworben, sein Bewerbungsverhalten ist jedoch aus folgenden Gründen als Vereitelungshandlung zu qualifizieren: Der Beschwerdeführer führte neben seinen gesundheitlichen Einschränkungen gegenüber dem potentiellen Dienstgeber auch ins Treffen, dass er über keinen Privat-Pkw verfüge. Wie die Zeugin in der mündlichen Verhandlung betonte, war das Erfordernis eines Privat-Pkw unabdingbare Voraussetzung für die gegenständliche Stelle und ist durch die wahrheitswidrige Angabe des Beschwerdeführers, wonach er über kein Auto verfüge, bereits eine Vereitelungshandlung zu erblicken. Was die Angaben hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme betrifft, so führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass er beim Gespräch mit der Firma mitgeteilt habe, dass er sich zurzeit im Krankenstand befinde und er sich unverzüglich melde, sobald er wieder arbeitsfähig sei. Seine Arbeitsunfähigkeit dauerte vom 20.11.2023 bis 08.01.
- Wie das Beweisverfahren ergab, unterließ des der Beschwerdeführer jedoch, sich nach Beendigung seines Krankenstandes beim potentiellen Dienstgeber zu melden. Den Feststellungen folgend war die gegenständliche Stelle noch bis 08.02.2024 vakant, weshalb bei entsprechenden Bemühungen eine Beschäftigungsaufnahme auch nach Beendigung des Krankenstandes möglich gewesen wäre. In einer Gesamtschau zeigte sich der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht in Bezug auf die gegenständliche Stelle nicht arbeitswillig und hat damit jedenfalls das Zustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung vereitelt. 3.
- Zu Kausalität und Vorsatz Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich die wahrheitswidrige Angabe, dass ihm kein Pkw zur Verfügung stehe, sowie die nicht erfolgte Meldung nach Beendigung des Krankenstandes, war kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal der Beschwerdeführer es jedenfalls ernstlich für möglich hielt und sich damit abgefunden hat, dass das Beschäftigungsverhältnis durch sein Verhalten nicht zustande kommt. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust im Ausmaß von sechs Wochen war demnach zulässig. 3.
- Zur Abänderung des Spruchs § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG ist zu entnehmen, dass die Zeiten des Anspruchsverlustes sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird, verlängern. Zeiten des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs
§ 18Al
VG (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, 58. Lfg., § 10 Rz. 39). Dies stellt auch den Unterschied zu Sanktionen des § 11 AlVG dar; da § 11 AlVG ausschließlich auf einen vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung des Bezuges abzielt, während die Sanktion § 10 AlVG in einer Verkürzung der Bezugsdauer liegt (vgl. ErlRV 464 BlgNR XXII. GP, 6). Der Anspruchsverlust
§ 10Al
VG hat sohin der Intention des Gesetzgebers nach zur Folge, dass der Leistungsbezug für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen gekürzt werden soll.Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG ist zu entnehmen, dass die Zeiten des Anspruchsverlustes sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird, verlängern. Zeiten des Anspruchsverlustes nach Paragraph 10, AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs
Paragraph 18, AlVG vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, 58. Lfg., Paragraph 10, Rz. 39). Dies stellt auch den Unterschied zu Sanktionen des Paragraph 11, AlVG dar; da Paragraph 11, AlVG ausschließlich auf einen vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung des Bezuges abzielt, während die Sanktion Paragraph 10, AlVG in einer Verkürzung der Bezugsdauer liegt vergleiche ErlRV 464 BlgNR römisch 22 . GP, 6). Der Anspruchsverlust
Paragraph 10, AlVG hat sohin der Intention des Gesetzgebers nach zur Folge, dass der Leistungsbezug für die Dauer von sechs bzw. acht Wochen gekürzt werden soll. Der Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG hat keinen Strafcharakter (vgl. VfGH 14.06.1999, G 245/99), sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit (Julcher, AlV-Komm, § 10 Rz. 35 mit Verweis auf VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187 und VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Der Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG hat keinen Strafcharakter vergleiche VfGH 14.06.1999, G 245/99), sondern dient einerseits dazu, die Versicherungsgemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die idR aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Arbeitslosen eintretende Verlängerung ihres Leistungsbezuges typischerweise anfallen; andererseits ist er Ausdruck des (temporären) Fehlens einer wesentlichen Anspruchsvoraussetzung, nämlich der Arbeitswilligkeit (Julcher, AlV-Komm, Paragraph 10, Rz. 35 mit Verweis auf VwGH 11.09.2008, 2007/08/0187 und VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid: „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
§§ 10oder 49 Al
VG kein Leistungsanspruch besteht.“ würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter iSd Art. 6 EMRK entfalten. Während einer Sperrfrist besteht gerade kein Leistungsanspruch, sodass die Versichertengemeinschaft bereits dadurch entlastet wird, dass die – bei einer Sperre nach § 10 AlVG schuldhaft verursachten – Kosten entfallen.Der Ausspruch im angefochtenen Bescheid: „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsanspruch besteht.“ würde unabhängig vom jeweiligen Grund, aus dem kein Leistungsanspruch besteht, zu einer Aufrechterhaltung der Sperre von sechs bzw. acht Wochen führen und somit Strafcharakter iSd Artikel 6, EMRK entfalten. Während einer Sperrfrist besteht gerade kein Leistungsanspruch, sodass die Versichertengemeinschaft bereits dadurch entlastet wird, dass die – bei einer Sperre nach Paragraph 10, AlVG schuldhaft verursachten – Kosten entfallen.
§ 59Abs.
1 Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) hat der Spruch des Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, zu erledigen. Der Spruch soll sich möglichst nahe am Wortlaut der angewendeten (und daher anzuführenden) Gesetzesbestimmung anlehnen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 86). Weder dem Spruch (noch der Begründung) ist zu entnehmen, welche Fälle des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs neben den genannten §§ 10 und 49 AlVG gemeint sind.
Paragraph 59, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsgesetz (AVG) hat der Spruch des Bescheids die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, zu erledigen. Der Spruch soll sich möglichst nahe am Wortlaut der angewendeten (und daher anzuführenden) Gesetzesbestimmung anlehnen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 86). Weder dem Spruch (noch der Begründung) ist zu entnehmen, welche Fälle des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs neben den genannten Paragraphen 10 und 49 AlVG gemeint sind. Aufgrund der Formulierung des § 10 Abs. 1 letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte. Der Bezug von Krankengeld stellt einen Ruhenstatbestand
§ 16Abs. 1 lit a Al
VG dar; das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung, d.h. arbeitslose Person würde daher im Falle des Krankengeldbezuges während der Ausschlussfrist tatsächlich eine Leistung – wenn auch vom Krankenversicherungsträger – beziehen und wäre daher gegenüber jenen Arbeitslosen, welche während der Ausschlussfrist kein Krankengeld beziehen würden, bessergestellt. Die Verlängerung der Ausschlussfrist um jene Zeiträume ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gerechtfertigt.Aufgrund der Formulierung des Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AlVG: „Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.“ kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber lediglich diesen Fall explizit geregelt haben wollte. Der Bezug von Krankengeld stellt einen Ruhenstatbestand
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG dar; das Krankengeld ist eine Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge einer Erkrankung, d.h. arbeitslose Person würde daher im Falle des Krankengeldbezuges während der Ausschlussfrist tatsächlich eine Leistung – wenn auch vom Krankenversicherungsträger – beziehen und wäre daher gegenüber jenen Arbeitslosen, welche während der Ausschlussfrist kein Krankengeld beziehen würden, bessergestellt. Die Verlängerung der Ausschlussfrist um jene Zeiträume ist daher unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Bestimmung das Bestehen einer echten (also planwidrigen) Rechtslücke, dass also das Gesetz – gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie – unvollständig (ergänzungsbedürftig) ist und seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt etwa dann in Betracht, wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (VwGH 18.10.2022, Ra 2021/16/0052, mwN). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn kein Leistungsanspruch während der Ausschlussfrist (außer
§§ 10und 49 Al
VG) besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person – unabhängig vom Grund – keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde.Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung, wonach der Bezug von Krankengeld die Ausschlussfrist verlängert, auch den Fall regeln wollte, in dem die Ausschlussfrist in jedem Fall unterbrochen wird, wenn kein Leistungsanspruch während der Ausschlussfrist (außer
Paragraphen 10 und 49 AlVG) besteht. Insbesondere ist in Fällen, in denen die arbeitslose Person – unabhängig vom Grund – keine Leistung beziehen würde, nicht auszuschließen, dass eine Unterbrechung des Ausschlusszeitraumes zu einer Schlechterstellung führen würde. Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des § 10 AlVG ergibt, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat:Da eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung des Paragraph 10, AlVG ergibt, war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass es zu lauten hat: „
§ 10Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al
VG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab dem 29.01.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses
§ 10Al
VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht
§ 10Abs. 3 Al
VG erteilt.“„
Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung haben Sie den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Tage ab dem 29.01.2024 verloren. Das angeführte Ausmaß verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wird. Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.). Es wird keine Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG erteilt.“ Der Satz „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
§§ 10oder 49 Al
VG kein Leistungsausspruch besteht.“ im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt daher.Der Satz „Die Ausschlussfrist wird unterbrochen, sofern aus einem anderen Grund als wegen eines Ausschlusses
Paragraphen 10, oder 49 AlVG kein Leistungsausspruch besteht.“ im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt daher. Hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchs: „Während eines Ausschlusses
§ 10Al
VG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehend, auch während der Zeit des Anspruchsverlusts
§ 10Al
VG besteht und daher im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. Auch in Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden (vgl. Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 19. Lfg. (Mai 2022), § 10 Rz 285). Soweit das AMS daher ausspricht, dass die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen auch während des Ausschlusses
§ 10Al
VG weiterbestehen, ist dem nicht entgegenzutreten.Hinsichtlich des letzten Satzes des Spruchs: „Während eines Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG gelten weiterhin alle gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtungen (Verfügbarkeit, Arbeitswilligkeit, Meldepflichten, etc.).“ ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Verpflichtung, dem AMS für die Vermittlung zur Verfügung zu stehend, auch während der Zeit des Anspruchsverlusts
Paragraph 10, AlVG besteht und daher im Fall einer Weigerung oder Vereitelung ein weiterer, die Sperre überlagernder Anspruchsverlust auszusprechen ist. Auch in Zeiträumen, für die als Sanktion kein Leistungsanspruch besteht, gilt die allgemeine Zielsetzung des Arbeitslosenversicherungsrechts, darauf hinzuwirken, die Arbeitslosigkeit schnellstmöglich zu beenden vergleiche Zechner in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 19. Lfg. (Mai 2022), Paragraph 10, Rz 285). Soweit das AMS daher ausspricht, dass die ihm gegenüber bestehenden Verpflichtungen auch während des Ausschlusses
Paragraph 10, AlVG weiterbestehen, ist dem nicht entgegenzutreten. 3.
- Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorgebracht worden und auch nicht zu Tage getreten.Im Verfahren sind keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorgebracht worden und auch nicht zu Tage getreten. 3.
- Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruches vorliegen, war die Beschwerde mit der angeführten Maßgabe als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W269.2295707.1.00