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{'item': 'W289 2311413-1'}

Obsah (8)§ 49§ 28Art. 133§ 13§ 17Art. 130§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2025 GeschäftszahlW289 2311413-1 Spruch, W289 2311413-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 49Al

VG ergangenen Bescheid, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ajdin LUBENOVIC als Vorsitzenden sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und die fachkundige Laienrichterin Karin ZEISEL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen Spruchpunkt B des Bescheides des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 10.04.2025 römisch 40 betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen in der Hauptsache

Paragraph 49, AlVG ergangenen Bescheid, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird

§ 28Abs. 1 i

Vm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 10.04.2025 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin

§ 49Al

VG für den Zeitraum 12.03.2025 bis 08.04.2025 keine Notstandshilfe erhält (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 11.03.2025 nicht eingehalten und sich erst am 09.04.2025 wieder beim AMS gemeldet habe.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 10.04.2025 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin

Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum 12.03.2025 bis 08.04.2025 keine Notstandshilfe erhält (Spruchpunkt A). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 11.03.2025 nicht eingehalten und sich erst am 09.04.2025 wieder beim AMS gemeldet habe. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 13Abs. 2 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Einhaltung einer Kontrollmeldung sei ein wesentliches Instrument der Arbeitsvermittlung und diene der raschen Integration in den Arbeitsmarkt, weshalb diese grundsätzlich einmal wöchentlich wahrzunehmen sei. Die im öffentlichen Interesse gelegene rasche Arbeitsmarktintegration gestalte sich umso schwieriger, je länger die arbeitslose Person der Vermittlungstätigkeit des AMS fernbleibe, indem sie vorgeschriebene Kontrollmeldungen ohne Vorliegen von triftigen Gründen nicht wahrnehme. Da im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung (bzw. neuerlichen Antragstellung) dem AMS die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nicht möglich gewesen sei, stehe eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit beim AMS am 16.04.2025 eingelangter Nachricht via eAMS-Konto fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin am 11.03.2025 (weiterhin) krank gewesen sei und nicht zum Kontrollmeldetermin erschienen sei, weshalb sie das AMS am selben Tag mittels Nachricht über ihr eAMS-Konto über ihre Krankheit informiert hätte. Sie hätte nur eine Empfangsbestätigung ihrer Nachricht erhalten. Sie sei beim Arzt gewesen, um eine Krankenbestätigung zu holen. Am selben Tag oder einen Tag später hätte sie die Krankmeldung beim AMS hochgeladen und ihre Krankheit bestätigt. Sie verstehe nicht, wohin diese Nachricht gegangen sei. Sie denke, es sei ein Systemfehler gewesen und könne es sich nicht anders erklären. Schon am 03.04.2025 hätte sie sich aus Eigeninitiative beim AMS gemeldet und gefragt, ob es neue Jobvorschläge für sie gäbe. Überdies hätte sie nach einem neuen Kontrollmeldetermin gefragt, wobei sie erstmals erfahren hätte, dass sie immer noch krankgemeldet sei. Sie habe erst dann bemerkt, dass ihre Nachricht betreffend Krankmeldung nicht angekommen sei. Am 05.04.2025 habe sie eine Nachricht erhalten, dass sie zum AMS kommen müsse, um eine Niederschrift aufzunehmen. Sie habe auch keinerlei Auszahlung von der Krankenkassa erhalten, damit sie verstanden hätte, dass sie so lange krankgemeldet geblieben sei. Am 09.04.2025 sei sie persönlich beim AMS gewesen und hätte eine Niederschrift unterschrieben. Zudem hätte sie ihre Krankenbestätigung über den einen Tag abgegeben. Sie hätte nicht gewusst, dass sie sich wöchentlich beim AMS melden müsse. Einen ungeplanten Wegfall der Notstandshilfe für so viele Tage könne sie sich nicht leisten, da sie Kinder hätte und Alleinerzieherin sei.
  2. Die Beschwerdesache betreffend das Eilverfahren zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 22.04.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde gab zusammengefasst im Wesentlichen an, dass in der Beschwerde keine konkrete Darlegung der für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechenden Umstände erfolgt sei. Die Behörde teilte zudem mit, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in der Hauptsache beabsichtigt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Seit 07.04.2022 steht die Beschwerdeführerin wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und ist dieser seither wiederkehrend (unterbrochen durch wiederholende Krankengeldbezüge) beansprucht worden. Derzeit liegt (ebenfalls durch Krankengeldbezüge unterbrochen) ein laufender Notstandshilfebezug vor. Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde erstattete die Beschwerdeführerin kein konkretes und vor allem auch kein bescheinigtes Vorbringen dahingehend, dass der sofortige Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe sie unverhältnismäßig hart treffen würde. Sie hat einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan. Es wurde von ihr ebenso wenig dargetan, welche Umstände für die Einbringlichkeit einer allfälligen künftigen Rückforderung sprechen.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Bezugsverläufe ergeben sich aus dem übermittelten im Akt einliegenden Versicherungsverlauf vom 22.04.
  5. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 10.04.2025 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat, gründet sich auf ihrem Beschwerdevorbringen. In ihrem Beschwerdeschreiben brachte sie kein konkretes, insbesondere aber kein bescheinigtes Vorbringen vor. Sie legte weder ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dar noch brachte sie diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage.
  6. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081).Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A)

§ 13Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.

Paragraph 13, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung.

§ 13Abs. 2 Vw

GVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

§ 13Abs. 4 Vw

GVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid, der die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen hat, keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen. Die Beschwerde war nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen und sah das AMS nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Zur Regelung des § 13 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, wie folgt ausgeführt: Zur Regelung des Paragraph 13, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof in Zusammenhang mit Beziehern von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit Erkenntnis vom 11.04.2018, Ro 2017/08/0033, wie folgt ausgeführt: „Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] § 13 Abs. 2 VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. „Die Entscheidung über Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung (VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028). [...] Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ermöglicht es, den in der Praxis bestehenden Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einbringung allenfalls unberechtigt empfangener Geldleistungen zu begegnen und dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Einbringlichkeit von (vermeintlich) zu Unrecht gewährten Leistungen an den einzelnen Versicherten ohne Zuwarten auf eine rechtskräftige Entscheidung im Falle der Bekämpfung eines Bescheides zu berücksichtigen, indem die berührten öffentlichen Interessen mit den Interessen des Leistungsempfängers abgewogen werden. Stellt sich im Zuge dieser Interessenabwägung heraus, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheids wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, so kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen. Das Tatbestandsmerkmal ,Gefahr im Verzug‘ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll (vgl. Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu § 64 AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, § 13 VwGVG K 12). Das Tatbestandsmerkmal ,Gefahr im Verzug‘ bringt zum Ausdruck, dass die Bestimmung (der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung) nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll vergleiche Hengstschläger/Leeb, Rz 31 zu Paragraph 64, AVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 13, VwGVG K 12). Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können (vgl. zur Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht

§ 13Abs. 5 Vw

GVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. Um die vom Gesetzgeber außerdem geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können vergleiche zur Interessenabwägung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG VwGH 14.2.2014, Ro 2014/02/0053), hat ein Notstandshilfebezieher insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren Umstände, die sein Interesse an einer Weitergewährung untermauern, sowie die in seiner Sphäre liegenden Umstände, die entgegen entsprechender Feststellungen des AMS für die Einbringlichkeit einer künftigen Rückforderung sprechen, spätestens in der Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) seiner Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen, zumal das Verwaltungsgericht

Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat. Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit

§ 10Abs. 1 Z 1 Al

VG (iVm § 38 AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu § 56). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu § 56). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen (vgl. zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).“ Ein im öffentlichen Interesse gelegener Bedarf nach einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist im Allgemeinen insbesondere bei der Verhängung einer Sperrfrist mangels Arbeitswilligkeit

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) gegeben, deren disziplinierender Zweck weitgehend verloren ginge, wenn sie erst Monate nach ihrer Verhängung in Kraft treten würde. Die Interessenabwägung kann vor allem dann zu Gunsten einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausschlagen, wenn für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung einer Leistung die Einbringlichkeit des Überbezuges gefährdet ist. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, hat das AMS zu ermitteln und gegebenenfalls auf Grund konkret festzustellender Tatsachen über die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Partei festzustellen (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 3f und 19 zu Paragraph 56,). Wirkt der Notstandshilfebezieher an den Feststellungen über die Einbringlichkeit nicht mit, kann von einer Gefährdung derselben ausgegangen werden (Müller in Pfeil AlVG-Komm Rz 19 zu Paragraph 56,). Eine maßgebliche Gefährdung der Einbringlichkeit des Überbezuges wäre allerdings dann nicht anzunehmen, wenn die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Beschwerde eine Rückforderung der weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen vergleiche zur Erfolgsprognose VwGH 9.5.2016, Ra 2016/09/0035).“ Dieselben Überlegungen sind nach Ansicht des erkennenden Senats auch im Falle der Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges bzw. der Notstandshilfe wegen Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins

§ 49Al

VG anzustellen, verfolgt die Regelung doch einen ähnlichen disziplinierenden Zweck, den Arbeitslosen anzuhalten, die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden.Dieselben Überlegungen sind nach Ansicht des erkennenden Senats auch im Falle der Einstellung des Arbeitslosengeldbezuges bzw. der Notstandshilfe wegen Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins

Paragraph 49, AlVG anzustellen, verfolgt die Regelung doch einen ähnlichen disziplinierenden Zweck, den Arbeitslosen anzuhalten, die Arbeitslosigkeit so schnell wie möglich zu beenden. Festzuhalten ist im konkreten Einzelfall somit zunächst, dass das AMS den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Recht damit begründete, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides die mit der Beschwerde verfolgten Einzelinteressen überwiege. Festzuhalten ist darüber hinaus auch, dass sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr im Verzug ergeben. Bei der Beschwerdeführerin liegt im Wesentlichen seit dem Jahr 2022 ein wiederholender Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vor und besteht auch zuletzt ein laufender Notstandshilfebezug. Hingegen hat die Beschwerdeführerin fallgegenständlich kein hinreichend konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, dass sie der Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe unverhältnismäßig hart treffen würde: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft die Beschwerdeführerin hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht (vgl. auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.02.2014, Ro 2014/02/0053) trifft die Beschwerdeführerin hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils eine Konkretisierungspflicht vergleiche auch VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). In diesem Sinne erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden Partei. Nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin wird das erkennende Verwaltungsgericht überhaupt erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht

§ 13Abs. 4 Vw

GVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).Dazu ist auch ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht

Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann vergleiche Eder/Martschin/Schmid, K17 zu Paragraph 13,). „Unverzüglich“ und „ohne weiteres Verfahren“ bedeutet wohl, ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Anmerkung 8 zu Paragraph 13,). Vorliegend führte die Beschwerdeführerin, wie festgestellt, mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert aus, welcher konkrete wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteil für sie mit dem Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe ab 12.03.2025 bis 08.04.2025 konkret verbunden wäre. Wenngleich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zwar Unterhaltspflichten angab, hat sie es unterlassen, ihre gesamte wirtschaftliche Situation darzulegen. Weder behauptete sie somit substantiiert einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 10.04.2025 verbundenen, unverhältnismäßigen Nachteil noch legte sie hinsichtlich ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation Bescheinigungsmittel (z.B. betreffend die Höhe des Haushaltseinkommens [Unterhaltszahlungen und Einkommen], konkrete Unterhaltspflichten, Wohnkosten, Kredite und sonstige Verbindlichkeiten, etwaige Gesundheitskosten usw.) vor, aus denen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie ableiten ließe. Vielmehr zielen die Beschwerdeausführungen im Wesentlichen auf die Hauptsache – nämlich den Verlust der Notstandshilfe

§ 49Al

VG – ab. Da sie weder ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darlegte noch diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage brachte, ist dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Beurteilung der finanziellen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht möglich. Auch ist zumindest prima facie nicht erkennbar, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde vom 16.04.2025 eine Rückforderung einer weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen würden.Vorliegend führte die Beschwerdeführerin, wie festgestellt, mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert aus, welcher konkrete wirtschaftliche, finanzielle oder rechtliche Nachteil für sie mit dem Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe ab 12.03.2025 bis 08.04.2025 konkret verbunden wäre. Wenngleich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zwar Unterhaltspflichten angab, hat sie es unterlassen, ihre gesamte wirtschaftliche Situation darzulegen. Weder behauptete sie somit substantiiert einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 10.04.2025 verbundenen, unverhältnismäßigen Nachteil noch legte sie hinsichtlich ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation Bescheinigungsmittel (z.B. betreffend die Höhe des Haushaltseinkommens [Unterhaltszahlungen und Einkommen], konkrete Unterhaltspflichten, Wohnkosten, Kredite und sonstige Verbindlichkeiten, etwaige Gesundheitskosten usw.) vor, aus denen sich ein unverhältnismäßiger Nachteil für sie ableiten ließe. Vielmehr zielen die Beschwerdeausführungen im Wesentlichen auf die Hauptsache – nämlich den Verlust der Notstandshilfe

Paragraph 49, AlVG – ab. Da sie weder ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darlegte noch diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage brachte, ist dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Beurteilung der finanziellen bzw. wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht möglich. Auch ist zumindest prima facie nicht erkennbar, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde vom 16.04.2025 eine Rückforderung einer weiter gezahlten Notstandshilfe unwahrscheinlich machen würden. Soweit die Beschwerdeführerin dem zugrundeliegenden Vorwurf der belangten Behörde hinsichtlich der Versäumung eines Kontrolltermins entgegentrat, ist festzuhalten, dass dieser nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, in dem es ausschließlich um die Frage des (vorläufigen) vorzeitigen Vollzuges des verfügten Anspruchsverlustes geht. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde von der Behörde insbesondere damit schlüssig begründet, dass eine vorläufige Auszahlung der Leistung im Hinblick auf die durch die unterbliebene Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins verursachte Verhinderung der Vermittlungs- und Betreuungsmöglichkeit in einem die Versichertengemeinschaft grob belastenden Missverhältnis stünde, zumal die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung im Zeitraum ab dem versäumten Kontrollmeldetermin bis zur Wiedermeldung nicht möglich gewesen sei. Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 49 Abs. 2 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen:Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen auch das öffentliche Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG mit ins Kalkül zu ziehen: Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH). Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zugrunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Kontrolltermine dienen somit der Betreuung von Arbeitslosen, der Feststellung von Vermittlungshindernissen, Schulungs- und sonstigem Unterstützungsbedarf, aber auch der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug vergleiche VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136; 19.09.2007, 2006/08/0221 mwH). Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Aufgrund des öffentlichen Interesses, Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur bei gleichzeitiger Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zu gewähren, sowie des Fehlens eines hinreichend substantiierten und bescheinigten Vorbringens der Beschwerdeführerin zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen ausgegangen ist. Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug erscheint auch dringend geboten, da für den Fall einer vorläufigen Weitergewährung der Leistung die Einbringlichkeit eines allfälligen Überbezuges aufgrund der seit längerem immer wiederkehrenden Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin erschwert wäre. Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 12.03.2025 bis 08.04.2025) nicht vorweggenommen wird. Diesbezüglich steht der belangten Behörde noch die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen , Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe im Zeitraum vom 12.03.2025 bis 08.04.2025) nicht vorweggenommen wird. Diesbezüglich steht der belangten Behörde noch die Möglichkeit offen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, weil das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des § 13 Abs. 4 VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (vgl. VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Eine mündliche Verhandlung ist entfallen, weil das Bundesverwaltungsgericht nach der Regelung des Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG verpflichtet ist, über die Beschwerde „ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden“, was impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vergleiche VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W289.2311413.1.00

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