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{'item': 'W298 2308675-1'}

Obsah (12)§ 28§ 17Art. 133Art. 77§ 24§ 6§ 27§ 58Art. 130§ 31§ 74§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2025 GeschäftszahlW298 2308675-1 Spruch, W298 2308675-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathia

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.I: Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II: Der Antrag auf Kostenersatz wird

§ 17Vw

GVG iVm § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.II: Der Antrag auf Kostenersatz wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde

Art. 77

DSGVO vom 17.06.2024, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass das XXXX ein Löschbegehren des Beschwerdeführers nicht befolgt habe und daher gegen Grundsätze der DSGVO verstoßen habe. 1. Mit seiner an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde

Artikel 77

, DSGVO vom 17.06.2024, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass das römisch 40 ein Löschbegehren des Beschwerdeführers nicht befolgt habe und daher gegen Grundsätze der DSGVO verstoßen habe.

  1. In der Folge forderte die belangte Behörde das XXXX zur Stellungnahme auf, das mit Eingabe an die belangte Behörde vom 31.07.2024 mittteilte, dass sie dem Begehren des Beschwerdeführers nachkomme und die begehrte Löschung durchführe.
  2. In der Folge forderte die belangte Behörde das römisch 40 zur Stellungnahme auf, das mit Eingabe an die belangte Behörde vom 31.07.2024 mittteilte, dass sie dem Begehren des Beschwerdeführers nachkomme und die begehrte Löschung durchführe.
  3. Mit Erledigung vom 05.08.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über „Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, Parteiengehör (§24 Abs. 6 DSG); Mitteilung über den Verfahrensstand“ und teilte mit, das Beschwerdeverfahren

§ 24Abs.

6 DSG infolge nachträglichem Entsprechen einzustellen. Die Erledigung wurde an die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angegebene Adresse per Briefzustellung ohne Einschreiben zugestellt.3. Mit Erledigung vom 05.08.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer über „Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, Parteiengehör (§24 Absatz 6, DSG); Mitteilung über den Verfahrensstand“ und teilte mit, das Beschwerdeverfahren

Paragraph 24, Absatz 6, DSG infolge nachträglichem Entsprechen einzustellen. Die Erledigung wurde an die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angegebene Adresse per Briefzustellung ohne Einschreiben zugestellt.

  1. Am 30.08.2025 stellte die belangte Behörde in Ermangelung einer Stellungnahme des Beschwerdeführers das Verfahren ein und teilte dies wiederum mit Briefsendung an die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angegebene Adresse mit.
  2. Am 23.09.2024 erhob der Beschwerdeführer eine „Säumnisbeschwerde“

§ 24Abs.

8 DSG, nachdem er seiner Ansicht nach nicht rechtzeitig über den Stand des Verfahrens informiert worden sei. 4. Am 23.09.2024 erhob der Beschwerdeführer eine „Säumnisbeschwerde“

Paragraph 24, Absatz 8, DSG, nachdem er seiner Ansicht nach nicht rechtzeitig über den Stand des Verfahrens informiert worden sei. 5. Mit Bescheid vom 09.10.2024 stellte die belangte Behörde das „Säumnisbeschwerdeverfahren“ ein und begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer die Informationen

§ 24Abs.

8 DSG bereits erteilt worden sei. Der Bescheid wurde mit Rsb an die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angegebene Adresse zugestellt, wurde nicht behoben und wurde erneut an die Wohnadresse lt. ZMR Auskunft zugestellt. Der Beschwerdeführer hat zumindest diese Erledigung nachweislich erhalten. 5. Mit Bescheid vom 09.10.2024 stellte die belangte Behörde das „Säumnisbeschwerdeverfahren“ ein und begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer die Informationen

Paragraph 24, Absatz 8, DSG bereits erteilt worden sei. Der Bescheid wurde mit Rsb an die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angegebene Adresse zugestellt, wurde nicht behoben und wurde erneut an die Wohnadresse lt. ZMR Auskunft zugestellt. Der Beschwerdeführer hat zumindest diese Erledigung nachweislich erhalten.

  1. Dagegen richtet sich die Bescheidbeschwerde vom 09.12.2024 worin der Beschwerdeführer der belangten Behörde ohne nähere Begründung Aktenwidrigkeit vorwarf, die Aufhebung des Bescheides sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
  2. Mit Aktenvorlage vom 14.02.2025 legte die belangte Behörde den Behördenakt vor und führte zum Beschwerdevorbringen aus, dass der angefochtene Bescheid zunächst an eine veraltete Adresse zugestellt worden sei, weil der Beschwerdeführer ohne Information an die belangte Behörde verzogen sei, jedoch sei der angefochtene Bescheid nach ZMR Auskunft am 21.11.2024 an die korrekte Adresse zugestellt worden. Weiter legte die belangte Behörde insbesondere den Rückschein der erfolgreichen Zustellung vor.
  3. Mit Beschluss vom 21.03.2025 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein und forderte ihn auf, sein Begehren näher zu begründen.
  4. Mit Eingabe vom 26.03.2025 führte der Beschwerdeführer aus, dass er die Beschwerde aufrechterhalte, da er weder die Information über die Einstellung des Verfahrens noch andere Informationen erhalten habe. Der Bescheid sei rechtswidrig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist Ra 2021/03/0084.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist Ra 2021/03/0084.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu Spruchteil A) 3.3. Zur Unterrichtungspflicht:

Art. 77Abs.

1 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78 (Abs. 2). Ein Zwischenstand muss immer dann kommuniziert werden, wenn weitere Untersuchungen oder die Abstimmung mit einer anderen Aufsichtsbehörde erforderlich sind (Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 77 Rz 17). Nach Art. 78 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die Aufsichtsbehörde die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der

Art. 77

erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

Artikel 77

, Absatz eins, DSGVO hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78 (Absatz 2,). Ein Zwischenstand muss immer dann kommuniziert werden, wenn weitere Untersuchungen oder die Abstimmung mit einer anderen Aufsichtsbehörde erforderlich sind (Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Artikel 77, Rz 17). Nach Artikel 78, DSGVO hat jede betroffene Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die Aufsichtsbehörde die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der

Artikel 77

, erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.

§ 24Abs.

7 DSG hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung zu unterrichten. Nach § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Paragraph 24, Absatz 7, DSG hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten ab Einbringung der Beschwerde über den Stand und das Ergebnis der Ermittlung zu unterrichten. Nach Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Der Beschwerdeführer erhob am 23.09.2024 eine Säumnisbeschwerde an die belangte Behörde und beantragte, dass er über den Stand des Verfahrens informiert werde. Wie bereits ausgeführt wurde, informierte die belangte Behörde mit mehreren Schreiben darüber, dass das Verfahren betreffend seine ursprüngliche Datenschutzbeschwerde eingestellt worden war, weil das XXXX dem Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung nachgekommen ist. Weiters wurde von der belangten Behörde angegeben, dass dieses Schreiben gleichzeitig als Mitteilung

§ 24Abs.

7 DSG über den Stand des Verfahrens und das Ergebnis der Ermittlung diene.Wie bereits ausgeführt wurde, informierte die belangte Behörde mit mehreren Schreiben darüber, dass das Verfahren betreffend seine ursprüngliche Datenschutzbeschwerde eingestellt worden war, weil das römisch 40 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung nachgekommen ist. Weiters wurde von der belangten Behörde angegeben, dass dieses Schreiben gleichzeitig als Mitteilung

Paragraph 24, Absatz 7, DSG über den Stand des Verfahrens und das Ergebnis der Ermittlung diene. Der Verwaltungsgerichthof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die Beschwer, d.h. ein konkretes Rechtsschutzbedürfnis als weitere Prozessvoraussetzung erforderlich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungs-verfahrensrecht11, Rz 700). Festzuhalten ist daher, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde über den Stand des Verfahrens und das Ergebnis der Ermittlung unterrichtet worden ist, die versäumte Handlung von der belangten Behörde somit zumindest nachgeholt und die Beschwer des Beschwerdeführers damit weggefallen ist. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass die Beschwer nach wie vor vorliege, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt, da im gegenständlichen Verfahren nur über die Verletzung der Unterrichtungspflicht zu entscheiden ist. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass letztlich (jedenfalls) die Zustellung des das Säumnisbeschwerdeverfahren einstellenden Bescheides die Informationen

§ 24Abs.

7 DSG enthielten. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass die Beschwer nach wie vor vorliege, wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt, da im gegenständlichen Verfahren nur über die Verletzung der Unterrichtungspflicht zu entscheiden ist. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass letztlich (jedenfalls) die Zustellung des das Säumnisbeschwerdeverfahren einstellenden Bescheides die Informationen

Paragraph 24, Absatz 7, DSG enthielten. Eine Feststellung einer Verletzung der Unterrichtungspflicht in der Vergangenheit kommt nicht in Betracht, da Art. 78 Abs 2 DSGVO und § 24 Abs. 7 DSG iVm § 27 Abs. 1 DSG einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nur für Fälle einer Säumnis der belangten Behörde vorsehen (vgl. Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 78 Rz 14). Für einen Feststellungsanspruch bleibt demnach kein Raum und wurde überdies in der Beschwerde eine Feststellung einer Verletzung der Unterrichtungspflicht in der Vergangenheit auch nicht beantragt.Eine Feststellung einer Verletzung der Unterrichtungspflicht in der Vergangenheit kommt nicht in Betracht, da Artikel 78, Absatz 2, DSGVO und Paragraph 24, Absatz 7, DSG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, DSG einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nur für Fälle einer Säumnis der belangten Behörde vorsehen vergleiche Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Artikel 78, Rz 14). Für einen Feststellungsanspruch bleibt demnach kein Raum und wurde überdies in der Beschwerde eine Feststellung einer Verletzung der Unterrichtungspflicht in der Vergangenheit auch nicht beantragt. Deshalb kann die Frage, ob dem Beschwerdeführer frühere Erledigungen der belangten Behörde rechtswirksam zugestellt werden konnten auch außen vor bleiben, weil spätestens durch die (nicht bestrittene) Zustellung der rechtskonforme Zustand soweit verfahrensrelevant hergestellt wurde. Daher liegt infolge Nachholung der versäumten Mitteilung über den Verfahrensstand

§ 28Abs 1 und § 31 Abs. 1 Vw

GVG keine rügbare Rechtsverletzung vor.Daher liegt infolge Nachholung der versäumten Mitteilung über den Verfahrensstand

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG keine rügbare Rechtsverletzung vor. Zum Kostenersatz: Nachdem das VwGVG für Beschwerden über die Verletzung der Unterrichtungspflicht keinen Kostenersatz vorsieht, sind

§ 17Vw

GVG subsidiär die entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) anzuwenden.Nachdem das VwGVG für Beschwerden über die Verletzung der Unterrichtungspflicht keinen Kostenersatz vorsieht, sind

Paragraph 17, VwGVG subsidiär die entsprechenden Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) anzuwenden.

§ 74Abs.

1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Nach Abs. 2 leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwieweit einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht.

Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten etc. (VwSlg. 16.636 A/2005 mwN). Nach Absatz 2, leg. cit. bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwieweit einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Ein wie vom Beschwerdeführer beantragter Kostenersatz käme daher nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts darüber vorliegen würde, über einen solchen Antrag abzusprechen (Art. 18 Abs. 1 B-VG).Ein wie vom Beschwerdeführer beantragter Kostenersatz käme daher nur in Betracht, wenn hierfür eine Rechtsgrundlage bestünde und die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts darüber vorliegen würde, über einen solchen Antrag abzusprechen (Artikel 18, Absatz eins, B-VG). Gegenständlich besteht weder im VwGVG, noch im subsidiär anzuwendenden AVG eine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz im Verfahren über eine solche Beschwerde, da § 35 VwGVG einen Kostenersatzanspruch lediglich über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG vorsieht.Gegenständlich besteht weder im VwGVG, noch im subsidiär anzuwendenden AVG eine Rechtsgrundlage für einen Kostenersatz im Verfahren über eine solche Beschwerde, da Paragraph 35, VwGVG einen Kostenersatzanspruch lediglich über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG vorsieht. Mangels materienspezifischer Sonderregelung im DSG oder der DSGVO ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG kein Kostenersatzanspruch.Mangels materienspezifischer Sonderregelung im DSG oder der DSGVO ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz war daher mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen. 3.6.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.3.6.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da dies hier der Fall ist, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W298.2308675.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.