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§ 52§ 5§ 8aArt 13Art 15Art 20Art 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2025 GeschäftszahlW600 2283535-4 Spruch, W600 2283535-4/37E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
§ 52
BFA-VG lautet:Der mit „Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht“
Paragraph 52, BFA-VG lautet: „§ 52.
(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG, §§ 19, 76 bis 78 AVG, §§ 46 Abs. 2 bis 2b, 60 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.„§ 52.
(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG, Paragraphen 19, 76 bis 78 AVG, Paragraphen 46, Absatz 2 bis 2 b, 60 Absatz eins und 2, 69 Absatz 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.
(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz.“
(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz.“ Der mit „b) Zwangsstrafen“
§ 5
VVG lautet:Der mit „b) Zwangsstrafen“
Paragraph 5, VVG lautet: „§ 5.
(1)Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2)Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, dürfen die Zwangsmittel in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 2 000 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Das Zwangsmittel der Haft darf überdies nur angedroht und verhängt werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Haft außer Verhältnis steht.
(4)Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“ § 10a Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lautet:Paragraph 10 a, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lautet: „§ 10a.
(1)Der Verpflichtete hat das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach § 5, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.„§ 10a.
(1)Der Verpflichtete hat das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach Paragraph 5,, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.
(2)Auf Beschwerden gemäß Abs. 1 sind die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes örtlich zuständig, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. § 8a VwGVG ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass dem Verpflichteten die Verfahrenshilfe auch dann zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, nicht geboten ist. Der Verpflichtete ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme oder nach Antritt der Haft schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über sein Recht, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, zu belehren. Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Verpflichtete versteht, nicht verfügbar, so ist er mündlich unter Beiziehung eines Dolmetschers zu belehren und die schriftliche Übersetzung ist ihm nachzureichen. Der Umstand der Belehrung ist schriftlich festzuhalten.
(2)Auf Beschwerden gemäß Absatz eins, sind die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes örtlich zuständig, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. Paragraph 8 a, VwGVG ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass dem Verpflichteten die Verfahrenshilfe auch dann zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, nicht geboten ist. Der Verpflichtete ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme oder nach Antritt der Haft schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über sein Recht, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, zu belehren. Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Verpflichtete versteht, nicht verfügbar, so ist er mündlich unter Beiziehung eines Dolmetschers zu belehren und die schriftliche Übersetzung ist ihm nachzureichen. Der Umstand der Belehrung ist schriftlich festzuhalten.
(3)Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Haft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Verpflichteten hätte vorher geendet. Hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Haft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Verpflichteten hätte vorher geendet. Hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(4)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Soll ein Verpflichteter länger als vier Monate durchgehend in Haft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Verwaltungsgericht zu überprüfen. Die Vollstreckungsbehörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Verwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Haft befindlichen Verpflichteten eingebracht. Die Vollstreckungsbehörde hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Haft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“
(4)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Soll ein Verpflichteter länger als vier Monate durchgehend in Haft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Verwaltungsgericht zu überprüfen. Die Vollstreckungsbehörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Verwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Haft befindlichen Verpflichteten eingebracht. Die Vollstreckungsbehörde hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Haft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Der mit „Verfahrenshilfe“
§ 8aVw
GVG lautet:Der mit „Verfahrenshilfe“
Paragraph 8 a, VwGVG lautet: „§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.„§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“ Der mit „Rechtsbehelfe“
Art 13
der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungs-RL) lautet:Der mit „Rechtsbehelfe“
Artikel 13
, der Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungs-RL) lautet: „
(1)Die betreffenden Drittstaatsangehörigen haben das Recht, bei einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem zuständigen Gremium, dessen Mitglieder unparteiisch sind und deren Unabhängigkeit garantiert wird, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 einzulegen oder die Überprüfung solcher Entscheidungen zu beantragen.
(2)Die in Absatz 1 genannte Behörde oder dieses Gremium ist befugt, Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 zu überprüfen, und hat auch die Möglichkeit, ihre Vollstreckung einstweilig auszusetzen, sofern eine einstweilige Aussetzung nicht bereits im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwendbar ist.
(3)Die betreffenden Drittstaatsangehörigen können rechtliche Beratung, rechtliche Vertretung und — wenn nötig — Sprachbeistand in Anspruch nehmen.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf Antrag die erforderliche Rechtsberatung und/oder -vertretung gemäß einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe kostenlos gewährt wird, und sie können vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nach Maßgabe der Bestimmungen nach Artikel 15 Absätze 3 bis 6 der Richtlinie 2005/85/EG bereitgestellt wird“ Der mit „Inhaftnahme“ betitele Art. 15 der Rückführungs-RL lautet: Der mit „Inhaftnahme“ betitele Artikel 15, der Rückführungs-RL lautet: „
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn
- a)Fluchtgefahr besteht oder
- b)die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.
(2)Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet. Die Inhaftnahme wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet. Wurde die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt Folgendes:
- a)entweder lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen,
- b)oder der Mitgliedstaat räumt den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen. Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen.
(3)Die Inhaftnahme wird in jedem Fall — entweder auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen — in gebührenden Zeitabständen überprüft. Bei längerer Haftdauer müssen die Überprüfungen der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen.
(4)Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr gegeben sind, so ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und die betreffende Person unverzüglich freizulassen.
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a) mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder b) Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“ Der mit „Anspruch auf Rechtsberatung und –vertretung“
Art 15
der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (im Folgenden: Verfahrens-RLalt) lautet:Der mit „Anspruch auf Rechtsberatung und –vertretung“
Artikel 15
, der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (im Folgenden: Verfahrens-RLalt) lautet: „
(1)Die Mitgliedstaaten gestatten den Asylbewerbern, auf eigene Kosten in wirksamer Weise einen Rechtsanwalt oder sonstigen nach nationalem Recht zugelassenen oder zulässigen Rechtsberater in Fragen ihres Asylantrags zu konsultieren.
(2)Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 gewährt wird.
(3)Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nur gewährt wird
- a)für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel V und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/odera) für die Verfahren vor einem Gericht oder Tribunal nach Kapitel römisch fünf und nicht für nachfolgende im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe, einschließlich erneuter Rechtsbehelfsverfahren und/oder
- b)für Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, und/oder
- c)für Rechtsberater oder sonstige Berater, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und/oder Vertretung von Asylbewerbern bestimmt wurden, und/oder
- d)bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nach Buchstabe d gewährte Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird.
(4)Vorschriften über die Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder -vertretung können von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
(5)Ferner können die Mitgliedstaaten
- a)für die Gewährung von kostenloser Rechtsberatung und/oder -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zur Rechtsberatung und/oder -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;
- b)vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.
(6)Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Ausgaben ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung zur Gewährung solcher Leistungen aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.“ Der mit „Unentgeltliche Rechtsberatung und –vertretung in Rechtsbehelfsverfahren“
Art 20
der Richtlinie 2013/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrens-RLneu) lautet:Der mit „Unentgeltliche Rechtsberatung und –vertretung in Rechtsbehelfsverfahren“
Artikel 20
, der Richtlinie 2013/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrens-RLneu) lautet: „
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Rechtsbehelfsverfahren nach Kapitel V auf Antrag unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird. Diese umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung vor einem erstinstanzlichen Gericht im Namen des Antragstellers.„
(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Rechtsbehelfsverfahren nach Kapitel römisch fünf auf Antrag unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird. Diese umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung vor einem erstinstanzlichen Gericht im Namen des Antragstellers.
(2)Die Mitgliedstaaten können auch in den erstinstanzlichen Verfahren nach Kapitel III unentgeltliche Rechtsberatung und/oder -vertretung gewähren. In diesem Fall findet Artikel 19 keine Anwendung.
(2)Die Mitgliedstaaten können auch in den erstinstanzlichen Verfahren nach Kapitel römisch drei unentgeltliche Rechtsberatung und/oder -vertretung gewähren. In diesem Fall findet Artikel 19 keine Anwendung.
(3)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nicht gewährt wird, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers nach Einschätzung des Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat. Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht von einem Gericht getroffen, so gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass der Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor einem Gericht hat. In Anwendung dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt und der Antragsteller nicht an der effektiven Wahrnehmung seiner Rechte gehindert wird.
(4)Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt nach Maßgabe des Artikels 21.“ Der mit „Voraussetzungen für die unentgeltliche Erteilung von Rechts- und verfahrenstechnischen Auskünften sowie für die unentgeltliche Rechtsberatung und –vertretung“
Art 21
Verfahrens-RLneu lautet:Der mit „Voraussetzungen für die unentgeltliche Erteilung von Rechts- und verfahrenstechnischen Auskünften sowie für die unentgeltliche Rechtsberatung und –vertretung“
Artikel 21, Verfahrens-RLneu lautet: „
(1)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Nichtregierungsorganisationen, Fachkräfte von Behörden oder spezialisierte staatliche Stellen die unentgeltlichen Rechts- und verfahrenstechnischen Auskünfte gemäß Artikel 19 erteilen. Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nach Artikel 20 erfolgt durch nach nationalem Recht zugelassene oder zulässige Personen.
(2)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die rechts- und verfahrenstechnischen Auskünfte gemäß Artikel 19 und die Rechtsberatung und -vertretung gemäß Artikel 20 unentgeltlich nur erfolgt:
- a)für Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und/oder
- b)durch Rechtsanwälte oder sonstige Rechtsberater, die nach nationalem Recht eigens zur Unterstützung und Vertretung von Antragstellern bestimmt wurden. Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nach Artikel 20 nur gewährt wird für Rechtsbehelfsverfahren gemäß Kapitel V vor einem erstinstanzlichem Gericht und nicht für weitere im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe oder Überprüfungen, einschließlich erneuter Anhörungen oder Rechtsbehelfsüberprüfungen.Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nach Artikel 20 nur gewährt wird für Rechtsbehelfsverfahren gemäß Kapitel römisch fünf vor einem erstinstanzlichem Gericht und nicht für weitere im nationalen Recht vorgesehene Rechtsbehelfe oder Überprüfungen, einschließlich erneuter Anhörungen oder Rechtsbehelfsüberprüfungen. Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gemäß Artikel 20 nicht für Antragsteller gewährt wird, die sich in Anwendung des Artikels 41 Absatz 2 Buchstabe c nicht mehr in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten.
(3)Die Mitgliedstaaten können die Einzelheiten für die Stellung und Bearbeitung von Anträgen auf unentgeltliche rechts und verfahrenstechnische Auskünfte gemäß Artikel 19 und auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gemäß Artikel 20 festlegen.
(4)Ferner können die Mitgliedstaaten
- a)für die unentgeltliche Erteilung von rechts- und verfahrenstechnischen Auskünften gemäß Artikel 19 und die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gemäß Artikel 20 eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu unentgeltlichen Rechts- und verfahrenstechnischen Auskünften und zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird;
- b)vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie ihren Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.
(5)Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung zur Übernahme solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde.“ 3.1.
- Zur Sache: 3.1.2.
- Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich einzig gegen die unterlassene Beigebung einer kostenlosen Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG.3.1.2.
- Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich einzig gegen die unterlassene Beigebung einer kostenlosen Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, BFA-VG. Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 22a BFA-VG (VwSlg. 17.892 A/2010, 18.623 A/2013, 19.481 A/2016; vgl. auch VfSlg. 16.638/2002) sind die Modalitäten der Haft (zB fehlende medizinische Versorgung, Zustände im Haftraum, Verpflegung, Erleiden von Verbrennungen als Minderjähriger in Einzelhaft in einem versperrten Haftraum, Unterbindung von Besuchskontakten zu einem Schubhäftling) nicht mit einer Beschwerde auf Grund des § 22a BFA-VG, sondern mit einer „allgemeinen“ Maßnahmenbeschwerde („Administrativbeschwerde“) gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anfechtbar. Entsprechendes soll auch sinngemäß für die Beugehaft gelten (vgl. RV 1176 der Beilagen XXVII. GP). Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 10.11.2021, Zl. Ra 2021/01/0211, zudem entschieden, dass auch die Unterlassung einer Belehrung nach § 37 JGG in Bezug auf die Beiziehung einer Verteidigerin und Person des Vertrauens mit einer Maßnahmenbeschwerde angefochtenen werden kann. Daraus erschließt sich schon, dass auch verpflichtende Rechtsbelehrungen Modalitäten der Haft darstellen, was der VwGH letztlich in seinem Erkenntnis vom 20.10.2019, Zl. Ra 2019/21/0148, im Kontext der Schubhaft insofern bestätigte, dass die im Zuge der Haftanordnung unterlassene Beigabe einer Rechtsberatungsorganisation oder die unterlassene Verständigung der Rechtsberatungsorganisation von ihrer Beigebung Modalitäten der Haft sind und mittels Beschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angefochten werden können. Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 22 a, BFA-VG (VwSlg. 17.892 A/2010, 18.623 A/2013, 19.481 A/2016; vergleiche auch VfSlg. 16.638 aus 2002,) sind die Modalitäten der Haft (zB fehlende medizinische Versorgung, Zustände im Haftraum, Verpflegung, Erleiden von Verbrennungen als Minderjähriger in Einzelhaft in einem versperrten Haftraum, Unterbindung von Besuchskontakten zu einem Schubhäftling) nicht mit einer Beschwerde auf Grund des Paragraph 22 a, BFA-VG, sondern mit einer „allgemeinen“ Maßnahmenbeschwerde („Administrativbeschwerde“) gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anfechtbar. Entsprechendes soll auch sinngemäß für die Beugehaft gelten vergleiche Regierungsvorlage 1176 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 10.11.2021, Zl. Ra 2021/01/0211, zudem entschieden, dass auch die Unterlassung einer Belehrung nach Paragraph 37, JGG in Bezug auf die Beiziehung einer Verteidigerin und Person des Vertrauens mit einer Maßnahmenbeschwerde angefochtenen werden kann. Daraus erschließt sich schon, dass auch verpflichtende Rechtsbelehrungen Modalitäten der Haft darstellen, was der VwGH letztlich in seinem Erkenntnis vom 20.10.2019, Zl. Ra 2019/21/0148, im Kontext der Schubhaft insofern bestätigte, dass die im Zuge der Haftanordnung unterlassene Beigabe einer Rechtsberatungsorganisation oder die unterlassene Verständigung der Rechtsberatungsorganisation von ihrer Beigebung Modalitäten der Haft sind und mittels Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG angefochten werden können. Das Unterlassen des Zur-Seite-Stellens einer unentgeltlichen Rechtsberatung stellt – wie die zuvor zitierten Materialen und Entscheidungen des VwGH erkennen lassen – eine Modalität der Haft dar. Die gegenständliche Beschwerde erweist sich sohin dem Grunde nach als zulässig und – unter Berücksichtigung der Entlassung des BF aus der Beugehaft am XXXX .2024 – gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG als fristgerecht. Die gegenständliche Beschwerde erweist sich sohin dem Grunde nach als zulässig und – unter Berücksichtigung der Entlassung des BF aus der Beugehaft am römisch 40 .2024 – gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG als fristgerecht. 3.1.2.
- Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird gem. § 5 Abs. 1 VVG, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haftstrafen bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Gemäß § 5 Abs. 3 VVG darf das Zwangsmittel der Haft in jedem einzelnen Fall jedoch die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. 3.1.2.
- Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, wird gem. Paragraph 5, Absatz eins, VVG, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haftstrafen bis zur Gesamtdauer von einem Jahr zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, VVG darf das Zwangsmittel der Haft in jedem einzelnen Fall jedoch die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. Dabei handelt es sich nicht um Strafen für Übertretungen iSd. Art 6 EMRK und des VStG, sondern um Beugemittel. Die Beugehaft soll sohin Druck auf eine Person ausüben, um die betroffene Person zur Erfüllung einer behördlichen Anordnung zu bewegen, ohne Strafcharakter zu haben. (vgl. VwGH 28.05.2002, 2001/11/0239)Dabei handelt es sich nicht um Strafen für Übertretungen iSd. Artikel 6, EMRK und des VStG, sondern um Beugemittel. Die Beugehaft soll sohin Druck auf eine Person ausüben, um die betroffene Person zur Erfüllung einer behördlichen Anordnung zu bewegen, ohne Strafcharakter zu haben. vergleiche VwGH 28.05.2002, 2001/11/0239) Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich einzig gegen die Nichtbeigabe einer kostenlosen Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG im Zuge der Inbeugehaftnahme des BF am XXXX .2024, obgleich in § 52 Abs. 1 BFA-VG normiert ist, dass bei Entscheidungen nach dem VVG die amtswegige Beigabe einer kostenlosen Rechtsberatung ausgenommen ist.Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich einzig gegen die Nichtbeigabe einer kostenlosen Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, BFA-VG im Zuge der Inbeugehaftnahme des BF am römisch 40 .2024, obgleich in Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG normiert ist, dass bei Entscheidungen nach dem VVG die amtswegige Beigabe einer kostenlosen Rechtsberatung ausgenommen ist. Der BF brachte begründend vor, dass jener Teil der Bestimmung unangewendet zu bleiben hätte, da die Beugehaft als Haft iSd. Art 15 der Rückführungs-RL zu verstehen wäre. Die Anordnung der Beugehaft würde daher im Anwendungsbereich des Unionsrechts ergehen. Eine zentrale Rolle im Rahmen dieser unionsrechtlichen Rechtsschutzgarantien würde dabei dem Anspruch auf gerichtliche Haftkontrolle zukommen. Grundsätzlich habe nach der Rückführungs-RL bei einer Inhaftnahme eine unverzügliche gerichtliche Haftkontrolle stattzufinden. Diesen Anforderungen würde grundsätzlich auch durch die amtswegige Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation nach § 52 BFA-VG Genüge getan. Die Verfahrenshilfe hingegen erweise sich nicht im gleichwertigen Maße dazu geeignet zeitnah Rechtsschutz zu erlangen.Der BF brachte begründend vor, dass jener Teil der Bestimmung unangewendet zu bleiben hätte, da die Beugehaft als Haft iSd. Artikel 15, der Rückführungs-RL zu verstehen wäre. Die Anordnung der Beugehaft würde daher im Anwendungsbereich des Unionsrechts ergehen. Eine zentrale Rolle im Rahmen dieser unionsrechtlichen Rechtsschutzgarantien würde dabei dem Anspruch auf gerichtliche Haftkontrolle zukommen. Grundsätzlich habe nach der Rückführungs-RL bei einer Inhaftnahme eine unverzügliche gerichtliche Haftkontrolle stattzufinden. Diesen Anforderungen würde grundsätzlich auch durch die amtswegige Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation nach Paragraph 52, BFA-VG Genüge getan. Die Verfahrenshilfe hingegen erweise sich nicht im gleichwertigen Maße dazu geeignet zeitnah Rechtsschutz zu erlangen. § 52 Abs. 1 BFA-VG bestimmt, dass in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Rückkehrentscheidungen, Schubhaft und zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Fremden kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen ist. Darüber hat das Bundesamt den Fremden mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen. Unabhängig von dem amtswegigen zur Seite stellen eines Rechtsberaters im Beschwerdeverfahren bleibt eine gewillkürte Stellvertretung oder gesetzliche Vertretung weiterhin bestehen. Es steht nämlich dem Fremden frei die Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren in Anspruch zu nehmen (vgl. RV 1803 der Beilagen XXIV. GP).Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG bestimmt, dass in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Rückkehrentscheidungen, Schubhaft und zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, einem Fremden kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen ist. Darüber hat das Bundesamt den Fremden mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen. Unabhängig von dem amtswegigen zur Seite stellen eines Rechtsberaters im Beschwerdeverfahren bleibt eine gewillkürte Stellvertretung oder gesetzliche Vertretung weiterhin bestehen. Es steht nämlich dem Fremden frei die Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren in Anspruch zu nehmen vergleiche Regierungsvorlage 1803 der Beilagen römisch 24 . GP). Ein Fremder oder Asylwerber ist (gemäß § 52 BFA-VG) bei Erlassung einer Entscheidung durch das Bundesamt von diesem zu informieren, dass ihm ein Rechtsberater kostenlos zur Seite gestellt wird. Es besteht also ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und auf Wunsch auch auf Vertretung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ausgenommen werden davon, Entscheidungen gemäß § 53 BFA-VG und §§ 76 bis 78 AVG, Ladungen gemäß § 19 AVG, Mitwirkungsbescheide gemäß § 46 Abs. 2 bis 2b FPG, Entscheidungen über die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 und 2 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG sowie Entscheidungen im Zusammenhang mit Fremdenpässen oder Konventionsreisepässen gemäß §§ 88 bis 94 FPG sowie nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/
- Damit wird die verpflichtende Rechtsberatung auf ihren im Unionsrecht vorgezeichneten Mindestumfang (Art. 20 Abs. 1 Verfahrens-RL, Art. 26 Abs. 2 Aufnahme-RL) beschränkt. Wegen des Entfalls des Anspruchs auf Rechtsberatung kann in den Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des § 8a VwGVG Verfahrenshilfe beantragt werden. Hinsichtlich des Umfangs der Rechtsberatung entspricht die Bestimmung dem geltenden § 52 Abs. 2 BFA-VG. Einzig im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides wird zusätzlich angeordnet, dass sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung bezieht und wird dadurch dem Entfall des § 51 BFA-VG Rechnung getragen (vgl. RV 594 der Beilagen XXVI. GP).Ein Fremder oder Asylwerber ist (gemäß Paragraph 52, BFA-VG) bei Erlassung einer Entscheidung durch das Bundesamt von diesem zu informieren, dass ihm ein Rechtsberater kostenlos zur Seite gestellt wird. Es besteht also ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und auf Wunsch auch auf Vertretung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ausgenommen werden davon, Entscheidungen gemäß Paragraph 53, BFA-VG und Paragraphen 76 bis 78 AVG, Ladungen gemäß Paragraph 19, AVG, Mitwirkungsbescheide gemäß Paragraph 46, Absatz 2 bis 2 b FPG, Entscheidungen über die Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG sowie Entscheidungen im Zusammenhang mit Fremdenpässen oder Konventionsreisepässen gemäß Paragraphen 88 bis 94 FPG sowie nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,. Damit wird die verpflichtende Rechtsberatung auf ihren im Unionsrecht vorgezeichneten Mindestumfang (Artikel 20, Absatz eins, Verfahrens-RL, Artikel 26, Absatz 2, Aufnahme-RL) beschränkt. Wegen des Entfalls des Anspruchs auf Rechtsberatung kann in den Ausnahmefällen unter den Voraussetzungen des Paragraph 8 a, VwGVG Verfahrenshilfe beantragt werden. Hinsichtlich des Umfangs der Rechtsberatung entspricht die Bestimmung dem geltenden Paragraph 52, Absatz 2, BFA-VG. Einzig im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides wird zusätzlich angeordnet, dass sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung bezieht und wird dadurch dem Entfall des Paragraph 51, BFA-VG Rechnung getragen vergleiche Regierungsvorlage 594 der Beilagen römisch 26 . GP). In § 10a Abs. 2 VVG ist vorgesehen, dass der Betroffene sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme oder nach Antritt der Haft schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über sein Recht, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, belehrt wird, was den Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 EMRK sowie des Art. 4 Abs. 6 PersFrG entspricht. In Paragraph 10 a, Absatz 2, VVG ist vorgesehen, dass der Betroffene sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme oder nach Antritt der Haft schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über sein Recht, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, belehrt wird, was den Vorgaben des Artikel 5, Absatz 2, EMRK sowie des Artikel 4, Absatz 6, PersFrG entspricht. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage bezüglich des Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) geändert wurde, besagen, dass mit der Änderung des VVG ein Rechtsmittel nach dem Vorbild der Schubhaftbeschwerde (§ 22a BFA-VG) eingeführt wurde, um den vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfGH 7.10.2020, G 164/2020 ua., postulierten Anforderungen an den Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Beugehaft zu entsprechen („Beugehaftbeschwerde“). Im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Schubhaftbeschwerde (VfSlg. 19.970/2015) soll damit eine „Gesamtbeschwerde“ nach den Tatbeständen der Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheid über die Verhängung der Haft nach § 5), Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Festnahme und Anhaltung, soweit diese nicht vom Bescheid gedeckt sind oder den zugrundeliegenden Bescheid überschreiten) und Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG (Festnahme und Anhaltung, soweit es sich dabei um bloße Vollstreckungsmaßnahmen handelt) eingeführt werden. § 8a VwGVG soll mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sein, dass dem Verpflichteten die Verfahrenshilfe auch zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, nicht geboten ist. Die sonstigen Voraussetzungen des § 8a VwGVG sollen auch im Verfahren gemäß dem vorgeschlagenen § 10a Abs. 1 aufrechtbleiben (vgl. RV 1176 der Beilagen XXVII. GP). Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage bezüglich des Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) geändert wurde, besagen, dass mit der Änderung des VVG ein Rechtsmittel nach dem Vorbild der Schubhaftbeschwerde (Paragraph 22 a, BFA-VG) eingeführt wurde, um den vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfGH 7.10.2020, G 164 aus 2020, ua., postulierten Anforderungen an den Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Beugehaft zu entsprechen („Beugehaftbeschwerde“). Im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Schubhaftbeschwerde (VfSlg. 19.970 aus 2015,) soll damit eine „Gesamtbeschwerde“ nach den Tatbeständen der Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheid über die Verhängung der Haft nach Paragraph 5,), Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Festnahme und Anhaltung, soweit diese nicht vom Bescheid gedeckt sind oder den zugrundeliegenden Bescheid überschreiten) und Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG (Festnahme und Anhaltung, soweit es sich dabei um bloße Vollstreckungsmaßnahmen handelt) eingeführt werden. Paragraph 8 a, VwGVG soll mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sein, dass dem Verpflichteten die Verfahrenshilfe auch zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, nicht geboten ist. Die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 8 a, VwGVG sollen auch im Verfahren gemäß dem vorgeschlagenen Paragraph 10 a, Absatz eins, aufrechtbleiben vergleiche Regierungsvorlage 1176 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode Beim BF handelte es sich um einen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen (vgl. § 31 FPG), gegen welchen seitens des BFA Maßnahmen zum Zwecke seiner Außerlandesbringung (Abschiebung) gesetzt wurden, womit der Anwendungsbereich der Rückführung-RL verfahrensgegenständlich eröffnet ist. Beim BF handelte es sich um einen unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen vergleiche Paragraph 31, FPG), gegen welchen seitens des BFA Maßnahmen zum Zwecke seiner Außerlandesbringung (Abschiebung) gesetzt wurden, womit der Anwendungsbereich der Rückführung-RL verfahrensgegenständlich eröffnet ist. Dem BF ist insoweit beizutreten, wenn er die Ansicht vertritt, dass Beugehaft im fremdenrechtlichen Kontext, unter die Rückführungsrichtlinie, konkret unter Art 15 Abs. 1 lit b iVm. Abs. 6 lit a leg cit, subsumiert werden kann. So normiert Art 15 Abs. 1 lit b Rückführungs-RL, dass eine Inhaftnahme von Drittstaatsangehörigen gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft genommen werde dürfen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere wenn die betroffenen Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen und oder behindern. Ergänzend dazu ist gemäß Abs. 6 lit a leg cit sogar die Verlängerung der Haft – und damit auch wohl die Verhängung einer solchen – bei mangelnder Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen die wahrscheinlich zu einer Verlängerung der Abschiebemaßnahmen führen, sohin unter der Bedingung, dass die Abschiebung – nicht die Bestrafung – übergeordnetes Ziel dieser Art der Haft ist, zulässig. (siehe dazu Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16.11.2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“, dass von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist [im Folgenden: Rückkehr-Handbuch], Pkt 14.
- Die Inhaftnahme rechtfertigende Umstände)Dem BF ist insoweit beizutreten, wenn er die Ansicht vertritt, dass Beugehaft im fremdenrechtlichen Kontext, unter die Rückführungsrichtlinie, konkret unter Artikel 15, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, leg cit, subsumiert werden kann. So normiert Artikel 15, Absatz eins, Litera b, Rückführungs-RL, dass eine Inhaftnahme von Drittstaatsangehörigen gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft genommen werde dürfen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere wenn die betroffenen Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen und oder behindern. Ergänzend dazu ist gemäß Absatz 6, Litera a, leg cit sogar die Verlängerung der Haft – und damit auch wohl die Verhängung einer solchen – bei mangelnder Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen die wahrscheinlich zu einer Verlängerung der Abschiebemaßnahmen führen, sohin unter der Bedingung, dass die Abschiebung – nicht die Bestrafung – übergeordnetes Ziel dieser Art der Haft ist, zulässig. (siehe dazu Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16.11.2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“, dass von den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist [im Folgenden: Rückkehr-Handbuch], Pkt 14.
- Die Inhaftnahme rechtfertigende Umstände) Die Verfahrensgarantie nach Artikel 13 (wirksamer Rechtsbehelf und unentgeltlicher Rechtsbeistand) der Rückführungsrichtlinie, das Recht auf eine gute Verwaltung (Artikel 41 GRC), die grundlegenden Verteidigungsrechte sowie das Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht (Artikel 47 GRC) sind auch im Falle von Inhaftierungen im Rahmen der Rückführungs-RL anzuwenden. Neben diesen allgemeinen Bedingungen werden in Artikel 15 der Rückführungs-RL jedoch bestimmte speziell für Rechtsmittel gegen Haftentscheidungen geltende Bedingungen festgelegt. So normiert Art 15 Abs. 2 lit b Rückführungs-RL, dass im Falle der verwaltungsbehördlichen Anordnung der Inhaftnahme, der Mitgliedsstaat den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht, die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Zeit zu verlangen, einzuräumen hat, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen, und der Mitgliedsstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit der Antragstellung zu unterrichten hat. So normiert Artikel 15, Absatz 2, Litera b, Rückführungs-RL, dass im Falle der verwaltungsbehördlichen Anordnung der Inhaftnahme, der Mitgliedsstaat den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht, die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Zeit zu verlangen, einzuräumen hat, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen, und der Mitgliedsstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit der Antragstellung zu unterrichten hat. Wie bereits oben ausgeführt – wurde mit der Änderung des VVG – und Einführung des § 10a VVG laut den Materialien – ein Rechtsmittel nach dem Vorbild der Schubhaftbeschwerde (§ 22a BFA-VG) eingeführt, um den vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfGH 7.10.2020, G 164/2020 ua., postulierten Anforderungen an den Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Beugehaft zu entsprechen („Beugehaftbeschwerde“). Im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Schubhaftbeschwerde (VfSlg. 19.970/2015) soll damit eine „Gesamtbeschwerde“ nach den Tatbeständen der Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Bescheid über die Verhängung der Haft nach § 5), Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Festnahme und Anhaltung, soweit diese nicht vom Bescheid gedeckt sind oder den zugrundeliegenden Bescheid überschreiten) und Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG (Festnahme und Anhaltung, soweit es sich dabei um bloße Vollstreckungsmaßnahmen handelt) eingeführt werden. (vgl. RV 1176 der Beilagen XXVII. GP)) Wie bereits oben ausgeführt – wurde mit der Änderung des VVG – und Einführung des Paragraph 10 a, VVG laut den Materialien – ein Rechtsmittel nach dem Vorbild der Schubhaftbeschwerde (Paragraph 22 a, BFA-VG) eingeführt, um den vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfGH 7.10.2020, G 164 aus 2020, ua., postulierten Anforderungen an den Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Beugehaft zu entsprechen („Beugehaftbeschwerde“). Im Lichte der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Schubhaftbeschwerde (VfSlg. 19.970 aus 2015,) soll damit eine „Gesamtbeschwerde“ nach den Tatbeständen der Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheid über die Verhängung der Haft nach Paragraph 5,), Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Festnahme und Anhaltung, soweit diese nicht vom Bescheid gedeckt sind oder den zugrundeliegenden Bescheid überschreiten) und Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG (Festnahme und Anhaltung, soweit es sich dabei um bloße Vollstreckungsmaßnahmen handelt) eingeführt werden. vergleiche Regierungsvorlage 1176 der Beilagen römisch 27 . Gesetzgebungsperiode Gemäß dem am 01.01.2022 in Kraft getretenen §10a Abs. 1 VVG steht jedem, auch Drittstaatsangehörigen, die Möglichkeit offen, das Verwaltungsgericht nicht nur mit der Behauptung der Rechtwidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Beugehaft, sondern auch der Festnahme und der Anhaltung in der Beugehaft anzurufen, sohin bei diesem Beschwerde einzubringen, welches letztlich – bei aufrechter Anhaltung des Betroffenen in Beugehaft – gemäß § 10a Abs. 3 VVG jedenfalls innerhalb einer Woche über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Haft zu entscheiden hat. Ferner normiert §10a Abs. 4 VVG, dass ab einer Anhaltedauer von 4 Monaten eine regelmäßige amtswegige gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Beugehaft zu erfolgen hat. Gemäß dem am 01.01.2022 in Kraft getretenen §10a Absatz eins, VVG steht jedem, auch Drittstaatsangehörigen, die Möglichkeit offen, das Verwaltungsgericht nicht nur mit der Behauptung der Rechtwidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Beugehaft, sondern auch der Festnahme und der Anhaltung in der Beugehaft anzurufen, sohin bei diesem Beschwerde einzubringen, welches letztlich – bei aufrechter Anhaltung des Betroffenen in Beugehaft – gemäß Paragraph 10 a, Absatz 3, VVG jedenfalls innerhalb einer Woche über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Haft zu entscheiden hat. Ferner normiert §10a Absatz 4, VVG, dass ab einer Anhaltedauer von 4 Monaten eine regelmäßige amtswegige gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Beugehaft zu erfolgen hat. Damit wurde ein Rechtschutzsystem entsprechend des Art 15 Abs. 2 lit a iVm. Abs. 3 Rückführungs-RL in Österreich umgesetzt. Damit wurde ein Rechtschutzsystem entsprechend des Artikel 15, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, Rückführungs-RL in Österreich umgesetzt. 3.1.2.
- Hinsichtlich der Frage, ob einem unrechtsmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Kontext der Inbeugehaftnahme ein kostenloser Rechtsberater zur Seite zu stellen ist, ist auf Art 13 Abs. 4 Rückführungs-RL zu verweisen, wonach normiert wird, dass die Mitgliedstaaten sicher zu stellen haben, dass auf Antrag die erforderliche Rechtsberatung und/oder -vertretung gemäß einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe kostenlos gewährt wird, wobei sie zudem vorsehen können, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nach Maßgabe der Bestimmungen nach Artikel 15 Absätze 3 bis 6 der Richtlinie 2005/85/EG bereitgestellt wird.3.1.2.
- Hinsichtlich der Frage, ob einem unrechtsmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Kontext der Inbeugehaftnahme ein kostenloser Rechtsberater zur Seite zu stellen ist, ist auf Artikel 13, Absatz 4, Rückführungs-RL zu verweisen, wonach normiert wird, dass die Mitgliedstaaten sicher zu stellen haben, dass auf Antrag die erforderliche Rechtsberatung und/oder -vertretung gemäß einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe kostenlos gewährt wird, wobei sie zudem vorsehen können, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder -vertretung nach Maßgabe der Bestimmungen nach Artikel 15 Absätze 3 bis 6 der Richtlinie 2005/85/EG bereitgestellt wird. Besagte Norm sieht vor, dass jedenfalls eine antragsgebundene kostenlose Rechtsberatung- und/oder –vertretung vorzusehen ist, welche sich entweder nach einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Bestimmungen der Prozesskostenhilfe richten kann. Das Vorsehen einer kostenlosen Rechtsberatung und/oder -vertretung nach Maßgabe der Bestimmung des Art 15 Abs. 3 bis 6 Verfahrens-RLalt, nunmehr Art 20 und Art 21 Verfahrens-RLneu, ist gemäß dem Wortlaut von Art 13 Abs. 4 Rückkehr-RL jedoch nicht unbedingt vorzusehen, sondern bleibt es den Mitgliedsstaaten überlassen eine solche Regelung zusätzlich einzuführen. Besagte Norm sieht vor, dass jedenfalls eine antragsgebundene kostenlose Rechtsberatung- und/oder –vertretung vorzusehen ist, welche sich entweder nach einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Bestimmungen der Prozesskostenhilfe richten kann. Das Vorsehen einer kostenlosen Rechtsberatung und/oder -vertretung nach Maßgabe der Bestimmung des Artikel 15, Absatz 3 bis 6 Verfahrens-RLalt, nunmehr Artikel 20 und Artikel 21, Verfahrens-RLneu, ist gemäß dem Wortlaut von Artikel 13, Absatz 4, Rückkehr-RL jedoch nicht unbedingt vorzusehen, sondern bleibt es den Mitgliedsstaaten überlassen eine solche Regelung zusätzlich einzuführen. Mit § 10a VVG wurde die Möglichkeit der Gewährung der Verfahrenshilfe auch für den Fall der fehlenden Gebotenheit iSd. Art 6 EMRK und Art 47 GRC auf Antrag ermöglicht, die auch neben den Kosten des Verfahrens und Dolmetschleistungen – aufgrund des Ausschlusses des Zur-Seite-Stellens einer kostenlosen Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG (siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, ErläutRV 1255 BlgNR
- GP 2) – die Beigabe eines Rechtsvertreters (Rechtsanwaltes) mitumfasst. (vgl. § 10a Abs. 2 Satz 4 VVG iVm. § 8a Abs. 2 iVm. § 64 ZPO) Damit entspricht jene Norm den Vorgaben des Art 13 Rückführungs-RL. Mit Paragraph 10 a, VVG wurde die Möglichkeit der Gewährung der Verfahrenshilfe auch für den Fall der fehlenden Gebotenheit iSd. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC auf Antrag ermöglicht, die auch neben den Kosten des Verfahrens und Dolmetschleistungen – aufgrund des Ausschlusses des Zur-Seite-Stellens einer kostenlosen Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG (siehe dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, ErläutRV 1255 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 2) – die Beigabe eines Rechtsvertreters (Rechtsanwaltes) mitumfasst. vergleiche Paragraph 10 a, Absatz 2, Satz 4 VVG in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 64, ZPO) Damit entspricht jene Norm den Vorgaben des Artikel 13, Rückführungs-RL. Unbeschadet dessen normiert Art 15 Abs. 3 Verfahrens-RLalt, nunmehr Art 20 und Art 21 Verfahrens-RLneu, dass die Mitgliedsstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften – unter anderem – vorsehen können, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder –vertretung nur gewährt wird bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs (lit d) und/oder für Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, (lit. b). Gemäß Abs. 4 leg cit können Vorschriften über die Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder –vertretung von den Mitgliedsstaaten festgelegt werden. Auch ist es gemäß Abs. 5 lit. b leg cit zulässig, vorzusehen, dass Antragsteller hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteilwird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird. Letztlich ist es den Mitgliedsstaaten gemäß Abs. 6 leg cit freigestellt, die entstandenen Ausgaben vom Antragsteller ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn sich dessen finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder die Entscheidung zur Gewährung solcher Leistungen aufgrund falscher Angaben desselben getroffen wurden. Unbeschadet dessen normiert Artikel 15, Absatz 3, Verfahrens-RLalt, nunmehr Artikel 20 und Artikel 21, Verfahrens-RLneu, dass die Mitgliedsstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften – unter anderem – vorsehen können, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder –vertretung nur gewährt wird bei hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs (Litera d,) und/oder für Personen, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, (Litera b,). Gemäß Absatz 4, leg cit können Vorschriften über die Modalitäten für die Stellung und Bearbeitung von Ersuchen auf Rechtsberatung und/oder –vertretung von den Mitgliedsstaaten festgelegt werden. Auch ist es gemäß Absatz 5, Litera b, leg cit zulässig, vorzusehen, dass Antragsteller hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteilwird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird. Letztlich ist es den Mitgliedsstaaten gemäß Absatz 6, leg cit freigestellt, die entstandenen Ausgaben vom Antragsteller ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn sich dessen finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder die Entscheidung zur Gewährung solcher Leistungen aufgrund falscher Angaben desselben getroffen wurden. Die zuvor zitierten Normen sehen nicht vor, dass zwingend jedem in den Anwendungsbereich der Rückführungs-RL fallenden unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen von amtswegen eine kostenlose Rechtsberatung und/oder –vertretung zur Seite gestellt werden muss. Vielmehr können auch Regelungen vorgesehen werden, eine solche Rechtsberatung und –vertretung an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen, wie an die finanziellen Verhältnisse des Drittstaatsangehörigen und die Erfolgswahrscheinlichkeit der Beschwerde. Das in § 10a VVG geregelte Rechtschutzsystem gepaart mit der normierten Verpflichtung der nachweislichen Belehrung über das Recht auf Stellung eines Verfahrenshilfeantrages in einer dem Fremden verständlichen Sprache (vgl. § 10a Abs. 2 Satz 4 VVG) entspricht aufgrund der Einräumung der Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe ungeachtet dessen, ob dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist oder nicht – im Kontext unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen – diesen Voraussetzungen. Die Anforderungen an die Haftprüfung gem. Art. 6 PersFrG wurden im Rahmen der Neueinführung des § 10a VVG ebenfalls berücksichtigt und mit diesen in Einklang gebracht. Es besteht nun eine Rechtsschutzmöglichkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft sowie zur periodischen Überprüfung der Fortsetzung einer länger andauernden Haft bzw. vergangener Haftzeiten. Im Rahmen einer Gesamtbeschwerde, die auf die Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, der Maßnahmenbeschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sowie der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze gem. Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG gestützt werden kann, kann ein Verwaltungsgericht angerufen werden (RV 1176 der Beilagen XXVII. GP)Die zuvor zitierten Normen sehen nicht vor, dass zwingend jedem in den Anwendungsbereich der Rückführungs-RL fallenden unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen von amtswegen eine kostenlose Rechtsberatung und/oder –vertretung zur Seite gestellt werden muss. Vielmehr können auch Regelungen vorgesehen werden, eine solche Rechtsberatung und –vertretung an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen, wie an die finanziellen Verhältnisse des Drittstaatsangehörigen und die Erfolgswahrscheinlichkeit der Beschwerde. Das in Paragraph 10 a, VVG geregelte Rechtschutzsystem gepaart mit der normierten Verpflichtung der nachweislichen Belehrung über das Recht auf Stellung eines Verfahrenshilfeantrages in einer dem Fremden verständlichen Sprache vergleiche Paragraph 10 a, Absatz 2, Satz 4 VVG) entspricht aufgrund der Einräumung der Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe ungeachtet dessen, ob dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist oder nicht – im Kontext unrechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen – diesen Voraussetzungen. Die Anforderungen an die Haftprüfung gem. Artikel 6, PersFrG wurden im Rahmen der Neueinführung des Paragraph 10 a, VVG ebenfalls berücksichtigt und mit diesen in Einklang gebracht. Es besteht nun eine Rechtsschutzmöglichkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft sowie zur periodischen Überprüfung der Fortsetzung einer länger andauernden Haft bzw. vergangener Haftzeiten. Im Rahmen einer Gesamtbeschwerde, die auf die Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, der Maßnahmenbeschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sowie der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze gem. Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG gestützt werden kann, kann ein Verwaltungsgericht angerufen werden Regierungsvorlage 1176 der Beilagen römisch 27 . GP) 3.1.2.
- Die beiden Haftregime der Schubhaft und Beugehaft unterscheiden sich grundsätzlich im Hinblick auf deren Zielsetzung. So dient die Schubhaft der Sicherung bestimmter fremdenrechtlicher Verfahren und/oder des Vollzuges aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Abschiebung). Die Beugehaft im fremdenrechtlichen Kontext dient hingegen der Durchsetzung/Erzwingung der Erfüllung von bescheidmäßig auferlegten Mitwirkungspflichten, die zwar mit der Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise in einem sachlichen Zusammenhang stehen, dieser jedoch vorgelagert sind (vgl. IA 2285/A 24.GP, 59). Darüber hinaus unterscheiden sich besagte Haftregime auch hinsichtlich deren Dauer bzw. Vorhersehbarkeit selbiger wesentlich. Schubhaft kann – unter Berücksichtigung in § 80 FPG normierter Höchstfristen – verhängt werden, ohne dass im Zeitpunkt der Verhängung selbiger ein konkretes Enddatum festzustehen hat. Vielmehr ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Prognose der möglichen Dauer anzustrengen und kann die Schubhaft mA solange aufrechterhalten werden, als die Erreichung des Zweckes selbiger innerhalb der gesetzlich normierten höchstmöglichen Dauer – von 6 bis 18 Monaten (vgl. § 80 FPG) – maßgeblich wahrscheinlich erscheint. (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0080, RZ 6; 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, RZ 29) 3.1.2.
- Die beiden Haftregime der Schubhaft und Beugehaft unterscheiden sich grundsätzlich im Hinblick auf deren Zielsetzung. So dient die Schubhaft der Sicherung bestimmter fremdenrechtlicher Verfahren und/oder des Vollzuges aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Abschiebung). Die Beugehaft im fremdenrechtlichen Kontext dient hingegen der Durchsetzung/Erzwingung der Erfüllung von bescheidmäßig auferlegten Mitwirkungspflichten, die zwar mit der Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise in einem sachlichen Zusammenhang stehen, dieser jedoch vorgelagert sind vergleiche IA 2285/A 24.GP, 59). Darüber hinaus unterscheiden sich besagte Haftregime auch hinsichtlich deren Dauer bzw. Vorhersehbarkeit selbiger wesentlich. Schubhaft kann – unter Berücksichtigung in Paragraph 80, FPG normierter Höchstfristen – verhängt werden, ohne dass im Zeitpunkt der Verhängung selbiger ein konkretes Enddatum festzustehen hat. Vielmehr ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Prognose der möglichen Dauer anzustrengen und kann die Schubhaft mA solange aufrechterhalten werden, als die Erreichung des Zweckes selbiger innerhalb der gesetzlich normierten höchstmöglichen Dauer – von 6 bis 18 Monaten vergleiche Paragraph 80, FPG) – maßgeblich wahrscheinlich erscheint. vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0080, RZ 6; 11.05.2017, Ro 2016/21/0021, RZ 29) Die Verhängung der Beugehaft und deren Dauer hingegen sind dem Betroffenen gleichzeitig mit der bescheidmäßigen Auferlegung der in einer bestimmten Frist zu erfüllenden Verpflichtung – für den Fall des Zuwiderhandelns – anzudrohen, womit der BF über die ihm drohende Inhaftnahme nach Ablauf der Erfüllungsfrist sowie deren Dauer in Kenntnis gesetzt wird. Die Verhängung der Beugehaft erfolgt – gleich wie die Schubhaft – mittels Bescheid und darf diese in jedem einzelnen Fall die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. (vgl. § 5 Abs. 3 VVG) Zudem darf gemäß § 5 Abs. 1 VVG insgesamt die Beugehafthöchstgrenze von einem Jahr nicht überschritten werden. Demgegenüber ist die Verhängung der Schubhaft nicht verpflichtend bereits vorab anzukündigen, was wohl auch dem Zweck selbiger in den überwiegenden Fällen vereiteln würde. Auch hierbei zeigen sich die Unterschiede des Haftregimes der Beugehaft zu jenem Regime der Schubhaft auf.Die Verhängung der Beugehaft und deren Dauer hingegen sind dem Betroffenen gleichzeitig mit der bescheidmäßigen Auferlegung der in einer bestimmten Frist zu erfüllenden Verpflichtung – für den Fall des Zuwiderhandelns – anzudrohen, womit der BF über die ihm drohende Inhaftnahme nach Ablauf der Erfüllungsfrist sowie deren Dauer in Kenntnis gesetzt wird. Die Verhängung der Beugehaft erfolgt – gleich wie die Schubhaft – mittels Bescheid und darf diese in jedem einzelnen Fall die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen. vergleiche Paragraph 5, Absatz 3, VVG) Zudem darf gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VVG insgesamt die Beugehafthöchstgrenze von einem Jahr nicht überschritten werden. Demgegenüber ist die Verhängung der Schubhaft nicht verpflichtend bereits vorab anzukündigen, was wohl auch dem Zweck selbiger in den überwiegenden Fällen vereiteln würde. Auch hierbei zeigen sich die Unterschiede des Haftregimes der Beugehaft zu jenem Regime der Schubhaft auf. Vor diesem Hintergrund, erscheint es auch zulässig zu sein, aufgrund der ungleichen Haftregime unterschiedlich ausgestaltete Rechtschutzsysteme zu etablieren, die den jeweiligen Besonderheiten selbiger Rechnung tragen. Demzufolge kann auch – entgegen dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde – keine Verfassungswidrigkeit aufgrund des in § 52 Abs. 1 ersten Satz BFA-VG getroffenen Ausschlusses von Verfahren nach dem VVG erkannt werden. Demzufolge kann auch – entgegen dem Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde – keine Verfassungswidrigkeit aufgrund des in Paragraph 52, Absatz eins, ersten Satz BFA-VG getroffenen Ausschlusses von Verfahren nach dem VVG erkannt werden. Mit dem Vorbringen von konkret die Beugehaftverhängung und Inbeugehaftnahme des BF betreffender – allenfalls §10a Abs. 2 Satz 4 bis 6 VVG und/oder § 6 Abs. 2 VVG iVm. § 53c Abs. 6 VStG iVm. §§ 19 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 AnhO widersprechender – Vorkommnisse, vermag der BF – selbst ungeachtet des Wahrheitsgehaltes der behaupteten Vorkommnisse – unter Verweis auf das bisher Ausgeführte eine Rechtswidrigkeit des Rechtschutzsystems des § 10a VVG in Bezug auf unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, weder in europa- noch in verfassungsrechtlicher Hinsicht aufzuzeigen. Mit dem Vorbringen von konkret die Beugehaftverhängung und Inbeugehaftnahme des BF betreffender – allenfalls §10a Absatz 2, Satz 4 bis 6 VVG und/oder Paragraph 6, Absatz 2, VVG in Verbindung mit Paragraph 53 c, Absatz 6, VStG in Verbindung mit Paragraphen 19, Absatz 2 und Paragraph 20, Absatz 2, AnhO widersprechender – Vorkommnisse, vermag der BF – selbst ungeachtet des Wahrheitsgehaltes der behaupteten Vorkommnisse – unter Verweis auf das bisher Ausgeführte eine Rechtswidrigkeit des Rechtschutzsystems des Paragraph 10 a, VVG in Bezug auf unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, weder in europa- noch in verfassungsrechtlicher Hinsicht aufzuzeigen. Das BFA war sohin im konkreten Fall gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG nicht dazu verpflichtet, dem BF eine kostenlose Rechtsberatung zur Seite zu stellen, weshalb sich die diesbezügliche Unterlassung des BFA als nicht rechtswidrig erwies. Das BFA war sohin im konkreten Fall gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG nicht dazu verpflichtet, dem BF eine kostenlose Rechtsberatung zur Seite zu stellen, weshalb sich die diesbezügliche Unterlassung des BFA als nicht rechtswidrig erwies. Demzufolge ist im Ergebnis die Beschwerde abzuweisen. 3.
- Zu den Spruchpunkten II. und III.: 3.
- Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei.: 3.2.
- § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) und die VwG-Eingabengebührverordnung lauten auszugsweise:3.2.
- Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) und die VwG-Eingabengebührverordnung lauten auszugsweise: „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene ParteiParagraph 35,
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.,
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) §
- Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 EuroParagraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro ,
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro,
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro,
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro […]“ 3.2.
- Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360; siehe auch VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0042: „Dass der Revisionswerber Aufwandersatz im Umfang des Pauschbetrags - zumindest für Schriftsatzaufwand, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG auch für Verhandlungsaufwand - sowie für die Beschwerdegebühr beantragt hat, kommt in seinem im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen Antrag "Kostenersatz zuzuerkennen" hinlänglich zum Ausdruck.“) Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Legt die belangte Behörde die erforderlichen Verwaltungsakte nicht vollständig vor, steht ihr der Ersatz für den Vorlageaufwand nicht zu (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525), was sinngemäß (wohl) auch für den Kostenersatz für die mündliche Verhandlung im Falle des Nichterscheinens eines Vertreters des BFA – trotz korrekter Ladung – bei der abgehaltenen Verhandlung und den Kostenersatz für den Schriftsatzaufwand bei Nichtabgabe einer Stellungnahme zu gelten hat. 3.2.
- Im gegenständlichen Verfahren wurde Beschwerde wegen vom BFA unterlassenen Zur-Seite-Stellens einer kostenlosen Rechtsberatung erhoben. Mit gegenständlicher Beschwerde beantragte der BF den Ersatz des durch die Beschwerde entstandenen Aufwands in Form des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwandes zu Handen seines Vertreters. (OZ 1; VH-Protokoll). Am 24.10.2024 legte das BFA die gegenständlichen Verwaltungsakten digital vor. Mit behördlicher Stellungnahme vom 25.10.2024 wurde – unter Darlegung des Verfahrensganges und der Ansicht der Behörde zur Rechtsmäßigkeit der Verhängung und des Vollzuges der Beugehaft sowie kurzen Eingehens auf das konkrete, aber auch auf ein vermeintliches, vom BF nicht vorgebrachtes (vgl. Stellungnahme des BF vom 05.11.2024, OZ 27), Beschwerdevorbringen der unterlassenen medizinischen Hilfe, die Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit beantragt. Unter einem wurde auch der Zuspruch des Ersatzes für den Vorlageaufwand in Höhe von EUR 57,40 sowie des Ersatzes für den Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 368,80 beantragt (OZ 23). Kostenersatz für den Verhandlungsaufwand wurde vom BFA nicht gestellt. Unbeschadet dessen nahm selbiges an der mündlichen Verhandlung nicht teil (vgl. VH-Protokoll), weshalb dem BFA selbst bei dessen Obsiegen und entsprechender Antragsstellung kein Kostenersatz zuzusprechen gewesen wäre. Am 24.10.2024 legte das BFA die gegenständlichen Verwaltungsakten digital vor. Mit behördlicher Stellungnahme vom 25.10.2024 wurde – unter Darlegung des Verfahrensganges und der Ansicht der Behörde zur Rechtsmäßigkeit der Verhängung und des Vollzuges der Beugehaft sowie kurzen Eingehens auf das konkrete, aber auch auf ein vermeintliches, vom BF nicht vorgebrachtes vergleiche Stellungnahme des BF vom 05.11.2024, OZ 27), Beschwerdevorbringen der unterlassenen medizinischen Hilfe, die Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit beantragt. Unter einem wurde auch der Zuspruch des Ersatzes für den Vorlageaufwand in Höhe von EUR 57,40 sowie des Ersatzes für den Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 368,80 beantragt (OZ 23). Kostenersatz für den Verhandlungsaufwand wurde vom BFA nicht gestellt. Unbeschadet dessen nahm selbiges an der mündlichen Verhandlung nicht teil vergleiche VH-Protokoll), weshalb dem BFA selbst bei dessen Obsiegen und entsprechender Antragsstellung kein Kostenersatz zuzusprechen gewesen wäre. Vor dem Hintergrund des zuvor Ausgeführten, kann dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, dass durch das BFA keine neuerliche und/oder ergänzende Aktenvorlage erfolgte und/oder keine adäquate Stellungnahme abgegeben wurde, nicht gefolgt werden. Da die Beschwerde des BF abgewiesen wurde, ist das BFA gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gegenständlich gemäß § 35 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung Kostenersatz. Dieser umfasst antragsgemäß den Ersatz des Vorlageaufwandes in Höhe € 57,40 sowie des Schriftsatzaufwandes in Höhe € 368,80, sohin insgesamt € 426,
- (Spruchpunkt II.) Da die Beschwerde des BF abgewiesen wurde, ist das BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende Partei. Ihr gebührt daher gegenständlich gemäß Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung Kostenersatz. Dieser umfasst antragsgemäß den Ersatz des Vorlageaufwandes in Höhe € 57,40 sowie des Schriftsatzaufwandes in Höhe € 368,80, sohin insgesamt € 426,
- (Spruchpunkt römisch zwei.) Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren abzuweisen ist. (Spruchpunkt III.)Dem BF hingegen gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz, weshalb das entsprechende Kostenbegehren abzuweisen ist. (Spruchpunkt römisch drei.) Zu Spruchteil B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens trat eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung insofern auf, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der hinreichenden Umsetzung der einschlägigen, den Rechtsbehelf inhaftierter, unrechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger regelnden, Bestimmungen der Rückkehr-RL in nationales Recht in Form des am 01.01.2022 in Kraft getretenen § 10a VVG, fehlt. Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens trat eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung insofern auf, als es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der hinreichenden Umsetzung der einschlägigen, den Rechtsbehelf inhaftierter, unrechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger regelnden, Bestimmungen der Rückkehr-RL in nationales Recht in Form des am 01.01.2022 in Kraft getretenen Paragraph 10 a, VVG, fehlt. In diesem Kontext fehlt es sohin an einer Rechtsprechung des VwGH darüber, ob der in § 52 Abs. 1 erster Satz BFA-VG vorgesehene Ausschluss des Zur-Seite-Stellens einer kostenlosen Rechtsberatung für Entscheidungen des BFA nach dem VVG, aufgrund der Unmöglichkeit einer mit den einschlägigen Bestimmungen der Rückführungs-RL in Einklang zu bringenden Auslegung des § 10a VVG unangewendet zu bleiben hat. In diesem Kontext fehlt es sohin an einer Rechtsprechung des VwGH darüber, ob der in Paragraph 52, Absatz eins, erster Satz BFA-VG vorgesehene Ausschluss des Zur-Seite-Stellens einer kostenlosen Rechtsberatung für Entscheidungen des BFA nach dem VVG, aufgrund der Unmöglichkeit einer mit den einschlägigen Bestimmungen der Rückführungs-RL in Einklang zu bringenden Auslegung des Paragraph 10 a, VVG unangewendet zu bleiben hat. Die Revision war daher zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W600.2283535.4.00